BT-Drucksache 16/9456

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/8718, 16/9238- Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen

Vom 4. Juni 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/9456
16. Wahlperiode 04. 06. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/8718, 16/9238 –

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Ausbildungschancen
förderungsbedürftiger junger Menschen

A. Problem

Der Ausbildungsmarkt hat sich in den letzten Jahren positiv entwickelt. Die
Bundesregierung hat mit den Partnern im Nationalen Pakt für Ausbildung und
Fachkräftenachwuchs viel erreicht. Dennoch gibt es weiteren Handlungsbedarf:
Insbesondere leistungsschwächere Schülerinnen und Schüler schaffen nur teil-
weise den direkten Übergang in eine Berufsausbildung. Die Zahl derer, die ihren
Wunsch auf eine betriebliche Ausbildung nicht realisieren konnten, ist weiter
angewachsen. Nur wer gut ausgebildet ist, hat dauerhaft eine berufliche Pers-
pektive. Berufliche Bildung ist die Grundlage für eine freie und aktive Lebens-
gestaltung, für Anerkennung und Wohlstand. Eine gute Ausbildung ist nicht nur
für den Einzelnen ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem eigenverantwort-
lichen und selbstbestimmten Leben, sondern auch entscheidend für die Zu-
kunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland.

Die Zahl der betrieblichen Ausbildungsplätze muss gezielt zugunsten leistungs-
schwächerer und sich seit langem um Ausbildung bemühender junger Menschen
weiter spürbar erhöht werden. Schülerinnen und Schüler, denen der Schul-
abschluss und der Einstieg in Ausbildung schwerer fallen, müssen bereits in der
Schule aufgefangen und beim Einstieg in eine Berufsausbildung unterstützt wer-
den. Wenn in Ausnahmefällen eine Zweitausbildung notwendig ist, muss auch
die Möglichkeit bestehen, dem Auszubildenden bei der Finanzierung seines Le-
bensunterhalts zu helfen.
B. Lösung

Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
werden wesentliche Elemente des mit der Qualifizierungsinitiative der Bundes-
regierung am 9. Januar 2008 beschlossenen Konzeptes „Jugend-Ausbildung und
Arbeit“ gesetzlich umgesetzt. Ein Ziel des Konzeptes ist die Schaffung von
100 000 zusätzlichen Ausbildungsplätzen bis zum Jahr 2010.

Drucksache 16/9456 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Arbeitgeber, die bis Ende 2010 für förderungsbedürftige Ausbildungsuchende
aus früheren Schulentlassjahren allgemein bildender Schulen zusätzliche Aus-
bildungsplätze im dualen System schaffen, werden mit einem einmaligen
Ausbildungsbonus in Höhe von 4 000, 5 000 oder 6 000 Euro je zusätzlichem
Auszubildenden unterstützt. Diese bis Ende des Jahres 2010 befristete Ausnah-
meregelung lässt den Grundsatz der originären Verantwortung der Wirtschaft für
die Ausbildung des eigenen Fachkräftenachwuchses unangetastet.

In Ergänzung zu den vielfältigen ehrenamtlichen Ausbildungspatenschaften
können Jugendliche, die einer besonderen Unterstützung bedürfen, in den
nächsten Jahren bei der Vorbereitung des Schulabschlusses, bei der Berufsorien-
tierung und Berufswahl und beim Übergang in eine Berufsausbildung indivi-
duell durch eine Berufseinstiegsbegleitung unterstützt werden.

Die Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe wird für eine zweite Berufsausbil-
dung im Rahmen einer Ermessensleistung ermöglicht, wenn die dauerhafte
berufliche Eingliederung sonst nicht zu erreichen ist und durch die zweite Aus-
bildung voraussichtlich erreicht wird.

Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Der Bundesrat hat am 11. November 2007 beschlossen, den Entwurf eines …
Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Geset-
ze (Bundestagsdrucksache 16/6968) gemäß Artikel 76 Abs. 3 des Grundgeset-
zes beim Deutschen Bundestag einzubringen. Der Gesetzentwurf sieht die Ein-
führung von Ausbildungsplatzzuschüssen für zusätzliche Ausbildungsplätze,
die mit Altbewerbern besetzt werden, vor. Die Bundesregierung hat die vom
Bundesrat vorgeschlagene Ausgestaltung geprüft. Sie erscheint jedoch aufgrund
ihrer Beschränkungen hinsichtlich Laufzeit, Zielgruppe, Förderhöhe und Aus-
zahlungsmodus weniger geeignet, das in der Qualifizierungsinitiative der Bun-
desregierung formulierte Ziel, bis 2010 100 000 zusätzliche Ausbildungsplätze
für Altbewerber zu schaffen, zu realisieren.

D. Kosten

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Finanzielle Auswirkungen

Der Ausbildungsbonus führt nach einer Modellrechnung bis zum Jahr 2012 zu
Mehrausgaben im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in geschätzter Höhe
von rund 450 Mio. Euro.

Für die Ermessensleistung Berufseinstiegsbegleitung sind bis zum Jahr 2014
Mehrausgaben im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in geschätzter Höhe
von 240 Mio. Euro zu erwarten.

Die finanziellen Auswirkungen der Förderung der Zweitausbildung in Aus-
nahmefällen werden auf jährliche Aufwendungen in Höhe von etwa 3 Mio. Euro
geschätzt.

Eingliederungserfolge der neuen Maßnahmen führen in nicht bezifferbarer
Höhe zu Minderausgaben bei anderen Leistungen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/9456

2. Vollzugsaufwand

Bei der Bewilligung und Auszahlung der neuen Leistungen entstehen zwar Kos-
ten für die Verwaltung in nicht näher quantifizierbarem geringen Umfang,
gleichzeitig fallen aber Verwaltungskosten weg, die bei der Bewilligung und
Auszahlung der andernfalls erforderlichen Leistungen entstehen würden.

E. Sonstige Kosten

Keine

F. Bürokratiekosten

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden die allgemeine Antragspflicht in
zwei Fällen ausgeweitet und zwei neue Informationspflichten für die Unterneh-
men eingeführt. Die daraus resultierenden Bürokratiekosten werden auf rund
940 000 Euro pro Ausbildungsjahr geschätzt.

Darüber hinaus wird jeweils eine neue Informationspflicht für die Bürgerinnen
und Bürger und für die Verwaltung eingeführt. Die daraus resultierenden Büro-
kratiekosten können nicht adäquat geschätzt werden.

Die mit dem Ausbildungsbonus nach § 421r verbundenen Bürokratiekosten sind
angesichts der zu erwartenden Begünstigungen zu vernachlässigen.

Drucksache 16/9456 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/8718, 16/9238 mit folgenden Maß-
gaben, im Übrigen unverändert anzunehmen,

Artikel 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

1. § 421r wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „bemüht haben und“ die
Wörter „einen mittleren Schulabschluss mit höchstens der Abschluss-
note ausreichend in den Fächern Deutsch oder Mathematik,“ gestri-
chen.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Förderungsbedürftig sind Auszubildende,

1. die bereits im Vorjahr oder früher die allgemein bildende Schule
verlassen haben und die

a) sich bereits für die beiden vorhergehenden Jahre und früher er-
folglos um eine berufliche Ausbildung im Sinne von Absatz 3
bemüht haben oder

b) sich bereits für das Vorjahr oder früher erfolglos um eine beruf-
liche Ausbildung im Sinne von Absatz 3 bemüht haben und
einen mittleren Schulabschluss haben,

oder

2. deren Ausbildungsvertrag über eine Ausbildung im Sinne von
Absatz 3 wegen einer Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des
ausbildenden Betriebes vorzeitig beendet worden ist, wenn deren
Vermittlung in ein die Ausbildung fortführendes Ausbildungsver-
hältnis wegen in ihrer Person liegenden Umständen erschwert ist,

soweit sie nicht unter Satz 2 fallen.“

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort „erhalten,“ das Wort „oder“ einge-
fügt.

bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
c) Absatz 6 Satz 5 wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/9456

d) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 eingefügt:

„(8) Hat der Auszubildende bei dem Arbeitgeber eine geförderte be-
triebliche Einstiegsqualifizierung durchlaufen, ist die dafür erbrachte
Leistung auf den Ausbildungsbonus anzurechnen. Eine Reduzierung des
Ausbildungsbonus nach Absatz 6 Satz 4 erfolgt nicht.“

e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.

f) Nach dem neuen Absatz 9 wird folgender neuer Absatz 10 eingefügt:

„(10) 50 Prozent der Leistung werden nach Ablauf der Probezeit,
50 Prozent der Leistung werden nach Anmeldung des Auszubildenden zur
Abschlussprüfung ausgezahlt, wenn das Ausbildungsverhältnis jeweils
fortbesteht.“

g) Die bisherigen Absätze 9 bis 11 werden die Absätze 11 bis 13.

2. § 421s wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort „unterstützen,“ die Wörter „und
mit den Arbeitgebern in der Region“ eingefügt.

b) In Absatz 8 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

„Die Bundesagentur hat die Schulträger und die örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe bei der Auswahl der Schulen einzubeziehen.“

Berlin, den 4. Juni 2008

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Gerald Weiß (Groß-Gerau) Stefan Müller (Erlangen)
Vorsitzender Berichterstatter

und eröffnet dem Einzelnen neue Perspektiven für seine Zu- Angesichts des nach wie vor hohen Altbewerberbestandes

kunft.

Mit ihrer Qualifizierungsinitiative „Aufstieg durch Bildung“
vom 9. Januar 2008 bekennt sich die Bundesregierung zu

ist aktuell eine Ausnahmesituation entstanden, die auch au-
ßergewöhnliche Einmalmaßnahmen erfordert. Es wird von
der Wirtschaft erwartet, dass sie die Zahl der Ausbildungs-
Drucksache 16/9456 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Stefan Müller (Erlangen)

A. Allgemeiner Teil

I. Verfahren
1. Überweisungen

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
16/8718 ist in der 154. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 10. April 2008 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales
zur federführenden Beratung und an den Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie, den Ausschuss für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend und den Ausschuss für Bildung, For-
schung und Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung
überwiesen worden sowie dem Haushaltsausschuss nach
§ 96 GO-BT überwiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, der Aus-
schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgen-
abschätzung haben den Gesetzentwurf der Koalitionsfrak-
tionen auf Bundestagsducksache 16/8718 in ihren Sitzungen
am 4. Juni 2008 beraten und mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN in der Fassung des vorgelegten Änderungsantra-
ges der Koalitionsfraktionen die Annahme des Gesetzent-
wurfes empfohlen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Der Ausbildungsmarkt hat sich in den letzten Jahren positiv
entwickelt. Nach der am 13. Dezember 2007 veröffentlich-
ten Ausbildungsplatzbilanz 2007 des Bundesinstituts für Be-
rufsbildung (BIBB) wurden zwischen dem 1. Oktober 2006
und dem 30. September 2007 bundesweit rund 625 900 neue
Ausbildungsverträge abgeschlossen. Das sind rund 49 700
Verträge (+8,6 Prozent) mehr als im Vorjahreszeitraum. Erst-
mals seit 2001 sind damit 2007 wieder mehr als 600 000
neue Ausbildungsverträge abgeschlossen worden. Dennoch
gibt es weiteren Handlungsbedarf: Der Anteil der Altbewer-
ber an den gemeldeten Bewerbern ist nach der Statistik der
Bundesagentur für Arbeit zum Ausbildungsstellenmarkt in
den letzten acht Jahren von 40 Prozent auf 52,4 Prozent ge-
stiegen. Diese Zahl zeigt, dass zunehmend junge Menschen
nicht unmittelbar nach dem Verlassen der allgemein bilden-
den Schule einen Ausbildungsplatz finden. Damit ihre Zahl
sinkt, muss die Zahl der Ausbildungsplätze kurzfristig weiter
steigen.

Gut ausgebildete Arbeitnehmer sichern Arbeitsplätze und
geben Wachstumsimpulse. Berufliche Bildung ist die Grund-
lage für eine freie und aktive Lebensgestaltung, für An-
erkennung und Wohlstand. Sie ist entscheidend für die
Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland

Qualifizierungsinitiative der Bundesregierung bildet das
Konzept „Jugend-Ausbildung und Arbeit“, das dem Ausbil-
dungsmarkt zusätzliche Impulse gibt. Ein Ziel des Konzep-
tes ist die Schaffung von 100 000 zusätzlichen Ausbildungs-
plätzen bis 2010. Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden wesentliche Ele-
mente dieses Konzeptes umgesetzt.

Das Gesetz fördert mit drei gezielten Maßnahmen den Über-
gang in berufliche Ausbildung und die Durchführung einer
Berufsausbildung. Die drei Maßnahmen werden einheitlich
als Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Drit-
ten Buch Sozialgesetzbuch ausgestaltet, die von der Agentur
für Arbeit auch zugunsten von erwerbsfähigen Hilfebedürf-
tigen im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II) erbracht werden.

Um Erkenntnisse über die Effektivität und Effizienz der neu-
en, befristet eingeführten Maßnahmen Ausbildungsbonus
und Berufseinstiegsbegleitung zu erlangen und gegebenen-
falls Fehlentwicklungen frühzeitig entgegenwirken zu kön-
nen, werden sie durch eine Begleitforschung des Bundes
evaluiert.

1. Ausbildungsbonus

Diejenigen, die nicht aus eigener Kraft einen Ausbildungs-
platz finden können, bedürfen der besonderen Unterstützung
der Gesellschaft, damit auch sie ihren beruflichen Lebens-
weg erfolgreich und zukunftssicher gestalten können. Trotz
aller Erfolge stellt sich gerade für die Schwächsten unter den
Ausbildungsuchenden die Suche nach einem betrieblichen
Ausbildungsplatz als nur schwer zu überwindende Hürde
dar. Ihnen gelingt der Einstieg in Ausbildung oftmals nicht
in dem Jahr, in dem sie die allgemein bildende Schule verlas-
sen, obwohl sie sich um eine Ausbildung bemühen. Diese
jungen Menschen sind im besonderen Maße förderungs-
bedürftig. Sie brauchen gezielt Unterstützung, um in eine
Berufsausbildung zu gelangen. Daher wird im Arbeitsförde-
rungsrecht befristet ein Anreiz für Arbeitgeber in Form eines
Ausbildungsbonus geschaffen, zusätzliche betriebliche Aus-
bildungsplätze für förderungsbedürftige Ausbildungsuchen-
de aus früheren Schulentlassjahren allgemein bildender
Schulen anzubieten.

Ziel ist eine unkomplizierte und unbürokratische Förderung
durch einen pauschalen Ausbildungszuschuss, dessen Höhe
sich grundsätzlich an der Ausbildungsvergütung orientiert.
Die Förderung leistet zugleich einen wichtigen Beitrag zum
Abbau des hohen Altbewerberbestandes.

Durch die Befristung des Ausbildungsbonus bis Ende 2010
wird betont, dass Ziel der Regelung die schnelle Schaffung
einer hohen Anzahl an zusätzlichen Ausbildungsplätzen zu-
gunsten förderungsbedürftiger Ausbildungsuchender aus
früheren Schulentlassjahren allgemein bildender Schulen ist.
Bildung und Qualifizierung als Schlüssel für die Zukunft
Deutschlands und seiner Bürger. Ein zentrales Element der

plätze auf dem durch die Förderung erreichten hohen Niveau
eigenständig hält. Die Ausbildung des eigenen Fachkräf-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/9456

tenachwuchses einschließlich der Zahlung einer angemesse-
nen Ausbildungsvergütung ist und bleibt eine originäre
Aufgabe der Wirtschaft (vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom
10. Dezember 1980, 2 BvF 3/77, Rn. 88 ff. = BVerfG 55, 274
(312 f.)). Dieser Grundsatz wird nicht in Frage gestellt.

2. Berufseinstiegsbegleitung

Ein erfolgreicher Übergang von Schule in Ausbildung und
Beschäftigung ist für jeden Jugendlichen ein wichtiger
Schritt auf dem Weg zu einem eigenverantwortlichen und
selbständigen Leben. Dieser Schritt ist jedoch für viele Ju-
gendliche mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Von
den Hauptschulabsolventen des Schuljahres 2005/2006
strebten nach einer Schulabgängerbefragung des BIBB mehr
als 90 Prozent eine Ausbildung im dualen System an. Tat-
sächlich gelang nur 35,7 Prozent der Jugendlichen unmittel-
bar der Übergang ins duale System.

Ziel der befristeten Regelung ist, dass im Rahmen einer mo-
dellhaften Erprobung bei einem Träger fest beschäftigte Be-
rufseinstiegsbegleiter Schüler an 1 000 Schulen im ganzen
Bundesgebiet beim Übergang von der allgemein bildenden
Schule in Ausbildung individuell unterstützen und dadurch die
berufliche Eingliederung der Schüler erleichtern. Die neue
Leistung ergänzt bestehende ehrenamtliche Ausbildungs-
patenschaftsprojekte, die von Verbänden, Vereinen, Kirchen,
Gewerkschaften oder anderen Organisationen ins Leben ge-
rufen wurden und in denen ehrenamtlich engagierte Bürger
junge Menschen beim Übergang in eine Berufsausbildung un-
terstützen. Das bereits bestehende ehrenamtliche Engagement
ist Vorbild für die Einführung der Berufseinstiegsbegleitung.

3. In Ausnahmefällen Förderung einer zweiten Berufs-
ausbildung mit Berufsausbildungsbeihilfe

Vereinzelt fehlt jungen Menschen trotz erfolgreich abge-
schlossener Berufsausbildung im erlernten Beruf eine Pers-
pektive. Eine zweite Ausbildung, die erst berufliche Pers-
pektiven schafft, darf in diesen Fällen aber nicht daran
scheitern, dass dem Auszubildenden trotz bestehenden Be-
darfs die finanziellen Mittel fehlen, um seinen Lebensunter-
halt zu bestreiten. Eine insoweit derzeit bestehende Lücke im
Arbeitsförderungsrecht wird mit diesem Gesetz geschlossen:
In besonders gelagerten Fällen, in denen es bisher an einer
Fördermöglichkeit fehlte, wird die Förderung mit Berufsaus-
bildungsbeihilfe während einer Zweitausbildung im Rahmen
einer Ermessenleistung ermöglicht.

III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beratung der
Vorlage auf Drucksache 16/8718 in der 86. Sitzung am
7. Mai 2008 aufgenommen und beschlossen, eine öffentliche
Anhörung durchzuführen. Diese erfolgte in der 87. Sitzung
am 26. Mai 2008.

Die Anhörungsteilnehmer haben schriftliche Stellungnah-
men abgegeben, die in der Ausschussdrucksache 16(11)980
zusammengefasst sind.

Folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverständige
haben an der Anhörung teilgenommen:
● Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände

● DGB-Jugend
● Bundesagentur für Arbeit (BA)
● Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bun-

desagentur für Arbeit (IAB)
● Deutscher Industrie und Handelskammertag (DIHK)
● Kooperationsverband Jugendsozialarbeit
● Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)
● Prof. Dr. Reinhold Weiß
● Prof. Dr. Eckart Severing
● Gert Hager.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitsgeberver-
bände (BDA), der Deutsche Industrie und Handelskam-
mertag (DIHK) und der Zentralverband des Deutschen
Handwerks (ZDH) äußerten sich in einer gemeinsamen
Stellungnahme wie folgt: Die Integration benachteiligter
Jugendlicher in Ausbildung sei ein wichtiges Anliegen, wel-
ches ausdrücklich unterstützt würde. Es seien jedoch Ände-
rungen erforderlich. Insbesondere müsse die Zielgruppe en-
ger gefasst werden. Darüber hinaus müsse die Finanzierung
der im Gesetzentwurf vorgesehenen neuen Instrumente aus
Steuermitteln erfolgen. Die im Kabinettsbeschluss vorge-
nommenen Anpassungen gegenüber den ersten Entwürfen
reichten nach Meinung der Sachverständigen bei weitem
nicht aus. Sie appellierten an den Gesetzgeber, den Ausbil-
dungsbonus klar auf jene Jugendlichen zu begrenzen, die an-
sonsten keine Chance auf eine betriebliche Ausbildung hät-
ten, Fehlanreize und Mitnahmeeffekte zu vermeiden und den
bürokratischen Aufwand so gering wie möglich zu halten.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und der DGB
Jugend begrüßten die Initiative des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales (BMAS) im Rahmen der Qualifizie-
rungsinitiative der Bundesregierung, jungen Menschen, die
sich nach der Schule erfolglos um eine Ausbildung bemüht
hätten, den direkten Übergang in eine Berufsausbildung zu er-
leichtern. Eine betriebliche Ausbildung schaffe die Voraus-
setzungen für dauerhafte Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt.
Es bestehe ein Missverhältnis zwischen den Erfolgsmeldun-
gen des Ausbildungspakts und der Lebenswirklichkeit junger
Menschen. Nach wie vor verharre der Anteil der Betriebe, die
ausbilden, bei 24 Prozent. Nach wie vor seien bundesweit
mehr als 300 000 junge Menschen als so genannte Altbewer-
berinnen und -bewerber auf der Suche nach einem Ausbil-
dungsplatz. Der DGB erinnerte daran, dass nur eine solida-
rische Finanzierung der Ausbildung durch eine Umlage in
Betracht käme und gesetzliche Schritte hierzu überflüssig
seien. Aus den gleichen Erwägungen heraus würden erheb-
liche Bedenken gegenüber Versuchen bestehen, die betrieb-
liche Ausbildung mit öffentlichen Mitteln zu subventionie-
ren. Insofern könne der Gesetzentwurf des BMAS nur als
einmalige, der besonderen Situation geschuldete Ausnahme-
regelung verstanden werden. An folgenden Stellen müsste im
Gesetzentwurf noch nachgearbeitet werden: Das Kriterium
der Zusätzlichkeit sollte verändert werden, um Mitnahme-
effekte und Fehlanreize zu vermeiden. Zudem sollte die
Zielgruppe enger gefasst werden. Um Mitnahmeeffekte zu
vermeiden, sollte des Weiteren die eine Hälfte des Auszah-
lungsbonus erst nach der Probezeit, der andere Teil nach er-
folgreichem Abschluss der Prüfung ausgezahlt werden. Die
(BDA)
● Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)

Evaluation sollte auf eine breitere Basis gestellt werden. Die
Finanzierung müsse aus Steuermitteln erfolgen.

Drucksache 16/9456 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) begrüßte grundsätzlich
die befristete gesetzliche Regelung zur Gewährung eines
Ausbildungsbonus. Die Situation auf dem Ausbildungsmarkt
werde trotz der im laufenden Ausbildungsjahr eingetretenen
positiven Entwicklungen auch in den nächsten Jahren ange-
spannt bleiben. Dies gelte insbesondere für benachteiligte
junge Menschen (förderungsbedürftige Auszubildende ge-
mäß § 242 SGB III) und junge Menschen, die sich bereits in
den Vorjahren erfolglos um einen Ausbildungsplatz bemüht
haben (Altbewerber). Es seien deshalb weiterhin besondere
Anstrengungen erforderlich, um den hohen Anteil von unver-
sorgten Bewerbern und Altbewerbern abzubauen. Um dieses
Ziel zu erreichen, bedürfe es einer Ausweitung des Angebots
in Form zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsplätze. Hierzu
könne die Zahlung eines Ausbildungsbonus und die damit
verbundene Entlastung der Arbeitgeber von den Kosten der
Ausbildung beitragen. Folgende Aspekte wurden in der recht-
lichen Ausgestaltung kritisch bewertet und hierzu Ände-
rungsvorschläge unterbreitet: Die Finanzierung des Ausbil-
dungsbonus für junge Menschen aus dem Rechtskreis SGB II
sollte nach Auffassung der BA analog den sonstigen ausbil-
dungsfördernden Leistungen (abH, BaE) aus Bundesmitteln
erfolgen. Folgende Kritikpunkte wurden benannt: Der Aus-
bildungsbonus sollte als Ermessensleistung statt als Rechts-
anspruch für Arbeitgeber ausgestaltet sein; der Arbeitgeber
müsse klarer definiert werden; besonders benachteiligte
Jugendliche mit multiplen Vermittlungshemmnissen sollten
auch dann zum förderungsfähigen Personenkreis gehören,
wenn sie im selben Jahr die Schule verlassen würden und
schlussendlich müsse der zweite Auszahlungszeitpunkt über-
arbeitet werden.

Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der
Bundesagentur für Arbeit (IAB) befürwortete den Ent-
wurf. Der Vorschlag eines Ausbildungsbonus in Form eines
Lohnkostenzuschusses für Altbewerber setze an den tatsäch-
lichen Problemen auf dem Ausbildungsmarkt an. Insgesamt
sei die Ausgestaltung des Ausbildungsbonus als Kombina-
tion aus Zusätzlichkeitskriterium und einer engen Zielgrup-
penorientierung im Vergleich zu allgemeinen und übergrei-
fenden Abgaben- oder Bonussystemen positiv zu bewerten.
Probleme oder unerwünschte Nebeneffekte könnten sich vor
allem aus den komplexen Einflussfaktoren auf den betrieb-
lichen Schwellenwert und durch mögliche prozyklischen Ef-
fekte ergeben. Es sollte im Rahmen einer wissenschaftlichen
Begleitforschung analysiert werden, ob die Kombination
von Zielgruppenorientierung und Zusätzlichkeitsbedingung
die Erwartungen erfüllen kann oder lediglich zu einer Ver-
schiebung des Problems zu Lasten bestimmter Personen-
gruppen unter den Erstbewerbern führe. Einer solchen Ent-
wicklung könnte möglicherweise entgegengewirkt werden,
indem man die Zuschüsse in ihrer Höhe differenziert, z. B.
könnte ein Altbewerber bei gleichem Schulabschluss einen
höheren Bonus erhalten als ein Neubewerber.

Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit unterstütz-
te das Vorhaben, mit einem Ausbildungsbonus zusätzliche
betriebliche Ausbildungsplätze für Jugendliche zu erschlie-
ßen. Um das ehrgeizige Förderziel zu erreichen, mittelfristig
zusätzlich 100 000 Ausbildungsplätze für Altbewerber/Alt-
bewerberinnen zu schaffen, müssten die Zuschüsse an Ar-
beitgeber jedoch großzügiger bemessen werden. Unbedingt

schen und eine Unterstützung der Betriebe beim Ausbil-
dungsmanagement zu flankieren. Der Kooperationsverbund
Jugendsozialarbeit forderte außerdem, den neuen Ausbil-
dungsbonus auch im SGB II zu verankern. Der vorliegende
Gesetzentwurf sähe vor, dass tausend Schulen als Standorte
für die Umsetzung der Berufseinstiegsbegleitung von der
Agentur für Arbeit per Anordnung ausgewählt würden. Aus
Sicht des Kooperationsverbundes sei es aber unbedingt
notwendig, dass die Schulen ihrer Beteiligung aktiv zu-
stimmten, damit die nötige Kooperation zwischen Berufs-
einstiegsbegleiter/-begleiterinnen und Schulen gelingen
könne. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit wandte
sich ausdrücklich gegen die Gesetzesvorschrift zum neu ge-
fassten § 421s Abs. 6 SGB III, mit dem für die Umsetzung
der Berufseinstiegsbegleitung zwingend die Anwendung des
Vergaberechts vorgeschrieben werde. Die vorgesehene
modellhafte Umsetzung der Berufseinstiegsbegleitung sollte
zum Anlass genommen werden, ein alternatives Verfahren
zur Ausschreibungspraxis anzuwenden, mit dem der Aufbau
eines verlässlichen und lokal abgestimmten Angebots der
Berufseinstiegsbegleitung ermöglicht werde.

Der Sachverständige Prof. Dr. Reinhold Weiß äußerte sich
hauptsächlich zum Ausbildungsbonus. Die vorgesehene För-
derung einer Einstiegsbegleitung in 1 000 Schulen erscheine
ebenso wie die Einführung der Förderung einer Zweitausbil-
dung als eine sinnvolle Ergänzung des Förderinstrumen-
tariums. Beides sei weitgehend unbestritten. Den Ausbil-
dungsbonus bewertete er wie folgt: Die derzeitige Zielgrup-
pendefinition erscheine als zu weitgehend. Da vermutlich vor
allem Betriebe ermutigt werden könnten, zusätzliche Ausbil-
dungsplätze anzubieten, die bislang über weniger Erfahrung
verfügen, seien qualitative Probleme im Verlauf der Ausbil-
dung zu erwarten. Dies gelte umso mehr, als es sich bei der
Zielgruppe der Altbewerber um Jugendliche mit schwäche-
ren schulischen Leistungen und aus einem tendenziell weni-
ger lernförderlichen Umfeld handele. Die Förderung sollte in
der Förderpraxis mit den Möglichkeiten zur Unterstützung
und sozialpädagogischen Begleitung der betrieblichen Aus-
bildung leistungsschwächerer Jugendlicher, die zum 1. Ok-
tober 2007 mit dem Gesetz zur Verbesserung der Qualifizie-
rung von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen
geschaffen wurde, verbunden werden. Diese neuen Instru-
mente sowie die bereits bestehenden ausbildungsbegleiten-
den Hilfen (abH) sollten stärker genutzt werden. Sie könnten
einen Beitrag zum Ausbildungserfolg und der Reduzierung
von Ausbildungsabbrüchen leisten.

Der Sachverständige Prof. Dr. Eckart Severing befürwor-
tete den Ausbildungsbonus generell. Folgende Punkte seien
jedoch kritisch zu bemerken: Der Kreis der förderfähigen
Altbewerber sei zu weit gefasst. Damit bestehe die Gefahr,
dass in besonderer Weise benachteiligte Jugendliche von
diesem Gesetz gerade nicht profitierten, weil sich Arbeitge-
ber grundsätzlich im Rahmen von Ermessensleistungen auch
die Ausbildung von gut vorqualifizierten Altbewerbern
subventionieren lassen könnten. Um die Betriebe zu ermuti-
gen, geförderte Ausbildungsverhältnisse bis zum Abschluss
der Ausbildungszeit aufrechtzuerhalten, sollte Anspruch auf
die Zahlung von mindestens der Hälfte des Ausbildungs-
bonus erst nach Abschluss der Ausbildung erhoben werden
können. Alternativ könnte auch die Anforderung, geförderte
notwendig sei es, den Ausbildungsbonus durch Angebote
einer sozialpädagogischen Begleitung für die jungen Men-

Auszubildende nach erfolgreich absolvierter Abschlussprü-
fung befristet für sechs oder zwölf Monate zu übernehmen,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/9456

dazu beitragen, dass die Betriebe sich in besonderer Weise
engagieren würden.

Zur Berufseinstiegsbegleitung wurde ausgeführt, dass auf
Seiten der Schulen ein besonderes Engagement erforderlich
sei, wenn sie sich nicht nur die Vermittlung von Schul-
abschlüssen, sondern auch den erfolgreichen Berufseinstieg
ihrer Schüler zum Ziel setzen sollen. Daher sei das im Ge-
setzentwurf vorgesehene Verfahren der Auswahl der Schu-
len durch „Anordnung“ zu überdenken. Ein Bewerbungsver-
fahren von Trägern und Schulen um Maßnahmen der
Berufseinstigesbegleitung, das insbesondere die Qualität der
eingereichten Anträge würdigt, wäre vorzuziehen. Die Be-
rufseinstiegsbegleitung sollte zudem mit Instrumenten einer
frühen und breiten Berufsberatung kombiniert werden.

Der Sachverständige Gert Hager bezeichnete den Ansatz,
einen Bonus für Ausbildung für Altbewerber plus sozial-
pädagogische Begleitung während der betrieblichen Ausbil-
dung zu gewähren, als richtungweisenden Ansatz, um
Jugendliche mit Problemen eine berufliche Perspektive zu
geben. Die demografische Entwicklung sowie die durch
(Langzeit-)Arbeitslosigkeit verursachten erheblichen volks-
wirtschaftlichen Schäden ließen keinen anderen Weg offen,
als möglichst jeden jungen Menschen in Deutschland den
individuellen Fähigkeiten entsprechend auszubilden. Das
Gesetzesvorhaben „Ausbildungsbonus“ sei mit Sicherheit
ein Weg in die richtige Richtung, um leistungsschwache jun-
ge Bürger nicht ins Abseits gleiten zu lassen. Zu den im Ent-
wurf genannten Personenkreis seien noch einige Gruppen
hinzuzufügen: Förderschüler, EQJ-Absolventen ohne Aus-
bildungsplatz und Ausbildungsabbrecher. Die Hürde des
Nachweises für die Bemühungen eines Ausbildungsplatzes
dürfe nicht zu hoch liegen. Für die Frage der Zusätzlichkeit
von Lehrstellen sollte eine Öffnungsklausel für bereits deut-
lich über Bedarf ausbildende Betriebe aufgenommen wer-
den. Von besonderer Bedeutung sei jedoch die noch einzu-
führende Koppelung mit abH-Maßnahmen. Ohne dieses
Instrument bestehe die große Gefahr, dass das Programm
von den Unternehmen zwar als gut gemeint aufgenommen,
zugleich aber als praxisfremd verworfen werde.

IV. Beratung und Abstimmungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetz-
entwurf auf Drucksache 16/8718 in seiner 90. Sitzung am
4. Juni 2008 abschließend beraten.

Mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde dem Bundestag die
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/8718 in
der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdruck-
sache 16(11)1004 empfohlen.

Mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
wurde die Ablehnung des nachfolgend abgedruckten Ände-
rungsantrages der Fraktion der FDP auf Ausschussdruck-
sache 16(11)954 beschlossen.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

§ 421r Absatz 1 lautet danach wie folgt: „Der Ausbil-
dungsbonus kann an Arbeitgeber geleistet werden, die
förderungsbedürftige Auszubildende zusätzlich betrieb-
lich ausbilden. Förderungsbedürftig sind Auszubildende,
die

1. sich bereits seit mehr als einem Jahr erfolglos um eine
berufliche Ausbildung im Sinne von Absatz 3 bemü-
hen und

2. höchstens einen mittleren Schulabschluss haben und

3. lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind.“

2. § 421r Absatz 6 Satz 5 wird wie folgt gefasst: „50 Prozent
des Ausbildungsbonus werden nach Ablauf der Probezeit
und 50 Prozent nach absolvierter erster Abschlussprü-
fung ausgezahlt.“

3. Nach § 421r Absatz 11 wird folgender Absatz 12 ange-
fügt: „(12) Die Kosten trägt der Bund.“

4. Nach § 421s Absatz 10 wird folgender Absatz 11 einge-
fügt: „(11) Die Kosten trägt der Bund.“

5. Nach Artikel 3 wird einer neuer Artikel 4 eingefügt:

Änderung im Berufsbildungsgesetz (BBiG)

In § 14 Absatz 1 wird ein neuer Satz 2 eingefügt: „Aus-
zubildende werden zur Erfüllung ihrer Pflicht gemäß
Nr. 1 unterstützt durch ausbildungsbegleitende Hilfen ge-
mäß den Vorschlägen des Sozialgesetzbuches.

Begründung:

Mit den Änderungen wird die Gefahr von Mitnahmeeffekten
und Fehlanreizen auf dem Ausbildungsmarkt verringert. Der
Kreis der Geförderten wird eingegrenzt auf die tatsächlichen
Problemfälle unter den Altbewerbern. Erfasst werden nun-
mehr nur noch Altbewerber, die maximal über einen Real-
schulabschluss verfügen und bereits seit mehr als einem Jahr
vergeblich auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz sind
und individuell benachteiligt sind. Alleiniges Ziel des Ausbil-
dungsbonus ist damit, solche Jugendlichen zu erreichen, die
ohne Ausbildungsbonus so gut wie keine Chance auf eine be-
triebliche Ausbildung erhalten.

Um stärkere Anreize zu setzen, die Ausbildung auch zu einem
erfolgreichen Abschluss zu bringen, und damit Mitnahme-
effekte zu vermeiden, wird die erste Hälfte des Bonus nach
der Probezeit und die zweite Hälfte erst nach erfolgreichem
Abschluss der Prüfung ausgezahlt.

Der Ausbildungsbonus wird nicht aus Mitteln der Bundes-
agentur für Arbeit, sondern aus Steuermitteln finanziert. Der
Ausbildungszuschuss wird als ausbildungsbegleitende Hilfe
als Regelförderung im Berufsausbildungsgesetz vorgesehen.

Die Fraktion der CDU/CSU führte aus, dass der Ausbil-
dungsbonus ein geeignetes Instrument sei, um auch denjeni-
gen Jugendlichen eine Chance zu geben, die bislang vom
Aufschwung am Arbeits- und Lehrstellenmarkt noch nicht
profitieren konnten. Insbesondere solle denjenigen geholfen
werden, die seit mehreren Jahren vergeblich versuchten, eine
Lehrstelle zu bekommen. Man habe zudem einer Reihe von
gemeinsamen Vorschlägen der Sozialpartner Rechnung ge-
tragen. Um Mitnahmeeffekte zu vermeiden, solle der Aus-
bildungsbonuas für Auszubildende mit einem mittleren
Schulabschluss unabhängig von der Abschlussnote als Er-
messensleistung und nicht als Rechtsanspruch gestaltet wer-
1. in Nummer 4 werden unter § 421r (Ausbildungsbonus)
Absatz 1, Sätze 1 und 2 gestrichen.

den. Durch einen geänderten Auszahlungsmodus werde die
Attraktivität des Ausbildungsbonus für die Arbeitgeber ge-

Drucksache 16/9456 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

steigert und zugleich der erfolgreiche Abschluss als Ziel-
setzung der Ausbildung betont. Auch sei eine Leistungs-
anrechnung möglich für den Fall, dass der Arbeitgeber den
förderungsbedürftigen Auszubildenden aus der bei ihm ge-
förderten Einstiegsqualifizierung übernimmt. Eine Finanzie-
rung durch Beitragsmittel sei der richtige Weg. Es sei im In-
teresse der Beitragszahler, dass man durch frühzeitiges
Handeln dafür sorge, Menschen dauerhaft in den Arbeits-
markt zu integrieren und damit unabhängig von Transferleis-
tungen zu halten.

Die Fraktion der SPD stellte fest, dass Bildung, Ausbildung
und lebenslanges Lernen die beste Arbeitslosenversicherung
sei. Ziel des Gesetzentwurfes sei es, zusätzliche betriebliche
Ausbildungsplätze für Altbewerber zu fördern, denn die Zahl
derjenigen, die länger als ein Jahr nach einem Ausbildungs-
platz suchten, sei mit 300 000 sehr hoch. Man wolle diesen
Jugendlichen mit Mitteln der Bundesagentur für Arbeit hel-
fen. Damit stärke man die vorsorgende Arbeitsmarktpolitik
der Bundesagentur für Arbeit. Aus der Anhörung – und im
Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen verankert – habe
man insbesondere die folgenden Änderungsvorschläge auf-
gegriffen: 1. Bei der Pflichtleistung des Ausbildungsbonus
habe man eine Einschränkung vorgenommen, indem man die
Realschüler mit vermeintlich schlechtem Schulabschluss in
Deutsch oder Mathematik in die Ermessungsleistung genom-
men habe. 2. So genannte Insolvenzabbrecher würden mit in
den Gesetzentwurf aufgenommen. 3. Jugendliche, die bisher
eine geförderte betriebliche Einstiegsqualifizierung durch-
laufen hätten, würden nicht grundsätzlich von dem Gesetz
ausgeschlossen. Die dafür erbrachte Leistung sei auf den Aus-
bildungsbonus anzurechnen. 4. Der Auszahlungszeitpunkt
werde zu 50 Prozent nach Ende der Probezeit und zu 50 Pro-
zent bei Anmeldung zur Abschlussprüfung ausgezahlt.

Die Fraktion der FDP kritisierte, dass die Änderungsanträ-
ge ihrer Fraktion leider nur wenig Berücksichtigung gefun-
den hätten. Die Kernforderung – die Finanzierung aus
Steuermitteln statt aus Beitragsmitteln sicherzustellen – sei
nicht berücksichtigt worden. Auch bei der Auszahlung hätte
man sich gewünscht, dass die zweite Tranche erst nach ab-
solvierter erster Abschlussprüfung gezahlt würde. Obwohl
die Koalition dem Anliegen der Fraktion der FDP, den Kreis
der Förderberechtigten einzugrenzen, teilweise Rechnung
getragen hätte und auch das Bemühen der Koalition, die
Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben aufzunehmen, an-
zuerkennen sei, sehe man sich auf Grund der Finanzierung
nicht in der Lage, dem Gesetzentwurf in der Endfassung zu-
zustimmen.

Die Fraktion DIE LINKE. sprach sich gegen den Gesetz-
entwurf aus. Insgesamt könne man den Gesetzentwurf als
„Gesetz zur Verbesserung der Mitnahmeeffekte für förde-
rungswürdige Unternehmen“ bezeichnen. Das Modell der
Berufseinstiegsbegleiter des Gesetzentwurfes sei zwar posi-
tiv zu bewerten, insgesamt gehe aber auch der Änderungs-
antrag am Ziel vorbei, denn er greife die Kritikpunkte aus
der Anhörung nicht wirklich auf. Die verbindliche Verknüp-
fung des Bonus mit den ausbildungsbegleitenden Hilfen sei
trotz allgemeiner Forderung nicht aufgegriffen worden. Der
Änderungsantrag mache kein sinnvolleres Gesetz aus dem
Gesetzentwurf. Im Übrigen sei dem Problem mangelnder

begegnen. Man werde den Gesetzentwurf aus den genannten
Gründen ablehnen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte aus,
dass die Koalitionsfraktionen zumindest der härtesten Kritik
der Sachverständigen entgegengekommen seien. Dies sei
jedoch auch nicht zu vermeiden gewesen. Man sei aber im-
mer noch der Meinung, dass Mitnahmeeffekte noch nicht
ausgeschlossen seien. Es bliebe dabei, dass man mit der Re-
gelung Betriebe fördere, die weniger oder mindestens gleich
viel Ausbildungsplätze anböten als im vergangen Jahr. Das
Kriterium der Zusätzlichkeit sei damit äußerst durchlässig.
Eine Finanzierung durch die Bundesagentur für Arbeit sei
auch abzulehnen. Die Finanzierung sei nicht die Aufgabe der
Beitragszahler. Den Ausbildungsbonus erachte man in der
Sache als nicht sinnvoll. Man sei der Auffassung, dass man
im Bereich der Ausbildung sehr viel grundlegender refor-
mieren müsse. Mit dem Gesetzentwurf löse man in keiner
Weise die grundsätzlichen Probleme des dualen Systems.
Man müsse weg von Übergangssystemen, die pro Jahr min-
destens 3,5 Mrd. Euro kosten würden. Aus diesem Grunde
lehne man den Gesetzentwurf ab.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder
ergänzt wurden – auf den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/8718 verwiesen. Hinsichtlich des vom Ausschuss für
Arbeit und Soziales geänderten Gesetzentwurfs ist Folgen-
des zu bemerken:

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Für Auszubildende mit einem mittleren Schulabschluss soll
der Ausbildungsbonus – unabhängig von der Abschluss-
note – als Ermessensleistung gestaltet werden. Hierdurch
wird der intensiven fachlichen Diskussion im Gesetz-
gebungsverfahren über den Umfang der Zielgruppe der
Altbewerber, die mit dem Ausbildungsbonus als An-
spruchs- oder Ermessensleistung gefördert werden können,
Rechnung getragen.

Zu Doppelbuchstabe bb

In die Förderung mit dem Ausbildungsbonus werden auch
sogenannte „Insolvenzauszubildende“ einbezogen, wenn
deren Vermittlung in ein neues Ausbildungsverhältnis aus in
der Person liegenden Gründen erschwert ist. Bei einer auf-
grund Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbilden-
den Betriebes erfolgenden vorzeitigen Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses ist es für den Auszubildenden be-
sonders wichtig, schnell einen neuen Arbeitgeber zu finden,
bei dem er seine Ausbildung fortsetzen kann. Dies fällt be-
sonders Auszubildenden schwer, deren Vermittlung wegen
in ihrer Person liegenden Umständen erschwert ist. Daher
wird auch für diesen Personenkreis die Förderung mit dem
Ausbildungsbonus als Ermessensleistung ermöglicht. Der
Vorrang von Leistungen Dritter für den gleichen Zweck (vgl.
§ 421r Abs. 8 des Gesetzentwurfs) gilt auch insoweit.
Ausbildungsmöglichkeiten förderungsbedürftiger junger
Menschen wirksamer mit einer Ausbildungsplatzumlage zu

Zudem wird § 421r Abs. 1 Satz 4 Nr. 1a sprachlich an
Nummer 1b angepasst, um deutlich zu machen, dass es auf

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/9456

Bewerbungsbemühungen für einen Ausbildungsbeginn in
früheren Jahren ankommt.

Zu Buchstabe b

Der Förderungsausschluss für den Fall, dass die Einstellung
bei einem Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Auszubildende
bereits eine geförderte betriebliche Einstiegsqualifizierung

Anrechnung ohne die Regelung in Satz 2 der Ausbildungs-
bonus gemäß Absatz 6 Satz 4 reduziert. Auf den reduzierten
Ausbildungsbonus würden wiederum die für die Durch-
führung der Einstiegsqualifizierung erhaltenen Leistungen
angerechnet. Es käme zu einem doppelten Abzug, der nicht
interessengerecht wäre.

Zu Buchstabe e
durchlaufen hat, wird gestrichen. In Fällen, in denen die
Voraussetzungen des § 421r vorliegen, wird damit für Ar-
beitgeber ein weiterer Anreiz geschaffen, Teilnehmer an ge-
förderten Einstiegsqualifizierungen unmittelbar auf einem
zusätzlich geschaffenen betrieblichen Ausbildungsplatz als
Auszubildende zu übernehmen. Im Übrigen handelt es sich
um Folgeanpassungen.

Zu Buchstabe c

Folgeänderung zur Einführung der Regelung unter Buch-
stabe d zur Anrechnung von Leistungen, die für eine vorher-
gehende betriebliche Einstiegsqualifizierung erbracht wur-
den. Die Auszahlungsbestimmung wird in Buchstabe f in
den neuen Absatz 10 übernommen.

Zu Buchstabe d

Folgeänderung zu Buchstabe b. Der neue Absatz 8 enthält
eine Leistungsanrechnungsbestimmung für den Fall, dass
der Arbeitgeber den förderungsbedürftigen Auszubildenden
aus der bei ihm geförderten Einstiegsqualifizierung über-
nimmt.

Die von der Agentur für Arbeit oder dem Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Förderung der Ein-
stiegsqualifizierung nach § 235b des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch bzw. nach dem Sonderprogramm Einstiegsqua-
lifizierung Jugendlicher erbrachte Leistung wird nach Satz 1
vom Ausbildungsbonus abgezogen, um zu verhindern, dass
ein Arbeitgeber, nachdem er den Auszubildenden bereits im
Rahmen der geförderten Einstiegsqualifizierung kennenler-
nen und auf die Ausbildung vorbereiten konnte, für die zu-
sätzliche Einstellung dieses Auszubildenden den Ausbil-
dungsbonus in voller Höhe erhält. Die Begleitforschung zum
Sonderprogramm Einstiegsqualifizierung Jugendlicher hat
gezeigt, dass bereits heute viele Betriebe die Option nutzen,
die Teilnehmer der Einstiegsqualifizierung anschließend in
betriebliche Ausbildung zu übernehmen, so dass bei der
Schaffung eines darüber hinausgehenden Anreizes die durch
die Einstiegsqualifizierung für den Betrieb entstandenen
Vorteile zu berücksichtigen sind.

Satz 2 verhindert einen doppelten Abzug. Erfolgt eine An-
rechnung der im Rahmen der Einstiegsqualifizierung erlang-
ten Qualifikation auf die Ausbildung, würde aufgrund dieser

Folgeänderung zu Buchstabe d.

Zu Buchstabe f

Folgeänderung zu Buchstabe d. Aufgrund der Leistungsan-
rechnung bei einer vorhergehenden Einstiegsqualifizierung
ist eine Klarstellung erforderlich, dass die Regelung der Aus-
zahlung in zwei Teilbeträgen an den im Einzelfall zu leisten-
den Betrag anknüpft. Es werden jeweils 50 Prozent des nach
Einrechnung von eventuellen Erhöhungen bzw. Abzügen als
Ausbildungsbonus zu leistenden Betrages gezahlt. Dies wird
durch die Verschiebung des bisherigen Absatzes 6 Satz 5 in
den neuen Absatz 10 und eine Anpassung des Wortlauts der
Auszahlungsregelung erreicht.

Durch die Erhöhung des ersten Teilbetrages von 30 auf
50 Prozent wird die Attraktivität des Ausbildungsbonus für
Arbeitgeber gesteigert. Die Verschiebung des Auszahlungs-
zeitpunktes für den zweiten Teilbetrag auf die Anmeldung
des Auszubildenden zur Abschlussprüfung betont, dass das
Ziel der Ausbildung ihr erfolgreicher Abschluss ist. Durch
die spätere Auszahlung wird die Bedeutung der Ausbil-
dungsleistung des Arbeitgebers für das Erreichen dieses Zie-
les stärker hervorgehoben.

Zu Buchstabe g

Folgeänderung zu den Buchstaben d und f.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Erfahrungen aus der Praxis haben verdeutlicht, dass auch
eine enge Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern vor Ort für
den Erfolg der Berufseinstiegsbegleitung entscheidend ist.
Daher wird auch hier eine Pflicht zur Zusammenarbeit aus-
drücklich im Gesetz festgeschrieben.

Zu Buchstabe b

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates auf. Es
wird im Gesetz betont, dass bei der Auswahl der Schulen, an
denen die Berufeinstiegsbegleitung zur Erprobung durchge-
führt wird, eine Einbeziehung der Schulen und der örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe wichtig ist.

Berlin, den 4. Juni 2008

Stefan Müller (Erlangen)
Berichterstatter

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