BT-Drucksache 16/9004

Ausweisungen von Ausländerinnen und Ausländern seit der Änderung des Aufenthaltsgesetzes 2007

Vom 28. April 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/9004
16. Wahlperiode 28. 04. 2008

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dag˘delen, Petra Pau
und der Fraktion DIE LINKE.

Ausweisungen von Ausländerinnen und Ausländern seit der Änderung
des Aufenthaltsgesetzes 2007

Im vergangenen Sommer hat der Deutsche Bundestag eine Reihe von neuen
Tatbeständen für die so genannte Ermessensausweisung beschlossen. Diese
sollten, so die damalige Begründung, ein besonderes „Signal“ an jene in
Deutschland lebenden Drittstaatsangehörige senden, denen ein antiintegratives
Verhalten zur Last gelegt wird. Zudem sollten hier aufgewachsene jugendliche
Straftäter vom besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 des Aufenthalts-
gesetzes (AufenthG) ausgeschlossen werden, wenn sie vermehrt straffällig
geworden sind. Auch hier ist letztlich unklar, inwiefern diese Norm überhaupt
zur Anwendung kommen würde.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie viele Ausweisungsverfügungen sind zum Stichtag 30. April 2008 im
Ausländerzentralregister erfasst, was waren jeweils die Ausweisungsgründe/
Rechtsgrundlagen und in wie vielen Fällen wurden die Ausweisungen
rechtskräftig (bitte nach Herkunftsstaaten, Geschlecht und Bundesländern
auflisten)?

2. Über welchen Aufenthaltsstatus verfügten die betroffenen Ausländerinnen
und Ausländer zum Zeitpunkt der Ausweisung?

3. Wie viele der betroffenen Ausländerinnen und Ausländer waren zum Zeit-
punkt der Ausweisung

a) 0 bis 14 Jahre alt

b) 15 bis 18 Jahre alt

c) 19 bis 49 Jahre alt

d) 50 bis 65 Jahre alt

e) älter als 65 Jahre?

4. Wie viele der Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine rechtskräftige
Ausweisungsverfügung erging,
a) reisten „freiwillig“ aus,

b) wurden abgeschoben,

c) konnten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben
werden

(bitte nach Herkunftsländern auflisten)?

Drucksache 16/9004 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
5. In wie vielen Fällen ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung bisher von
den neuen Tatbeständen für eine Ermessensausweisung nach den neuen
Nummern 9 bis 11 des § 55 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Gebrauch gemacht wor-
den?

a) Welche Kriterien haben sich dabei gegebenenfalls in Praxis und Rechts-
sprechung herausgebildet, nach denen eine Ermessensausweisung auf-
grund der Nummern 9 bis 11 zu prüfen bzw. zu verfügen ist?

b) Geht die Bundesregierung auch bei Nichtanwendung dieser Gesetzes-
normen von der symbolischen bzw. „Signalwirkung“ (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/5369, 5c und d) aus, mit
der die Einführung dieser Ausweisungstatbestände begründet wurde?

c) Welche weiteren Rechtsgebiete kann die Bundesregierung benennen, in
denen Gesetzesnormen lediglich ihrer „Signalwirkung“, nicht aber ihres
materiellen Regelungsgehalts wegen, eingeführt worden sind?

6. Wie viele jugendliche bzw. heranwachsende Ausländerinnen und Ausländer
sind nach Erkenntnissen der Bundesregierung seit Inkrafttreten unter die
Ausnahme von besonderem Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 2 Satz 3
AufenthG gefallen?

Berlin, den 25. April 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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