BT-Drucksache 16/8918

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/6543- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften

Vom 23. April 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/8918
16. Wahlperiode 23. 04. 2008

Zweite Beschlussempfehlung und zweiter Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/6543 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und
zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften

A. Problem

a) Verfahren

Zu Artikel 4 und 5 des Gesetzentwurfs hat der Ausschuss für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung eine erste Beschlussempfehlung und einen ersten Bericht ge-
geben (Drucksache 16/7166). Die übrigen Regelungen des Gesetzentwurfs sind
nun Gegenstand der zweiten Beschlussempfehlung und des zweiten Berichts zu
dem Gesetzentwurf.

b) Inhalt

Seit der letzten Wohngeld-Leistungsnovelle 2001 sind die sogenannten warmen
Nebenkosten um fast 50 Prozent und die Mieten um fast 10 Prozent gestiegen.
Immer mehr Haushalte mit kleinen Erwerbseinkommen beantragen nur wegen
ihrer Unterkunftskosten Arbeitslosengeld II, da die Unterkunftskosten dort
großzügiger definiert und die angemessenen Heizkosten voll einbezogen sind.
Weiterhin zeigen Erfahrungen der Rechtsanwendung, dass an einigen Schnitt-
stellen des Wohngeldgesetzes mit Transferleistungsgesetzen noch Vollzugs-
schwierigkeiten bestehen.

B. Lösung

Die Höchstbeträge für Miete und Belastung werden gegenüber den im Regie-
rungsentwurf genannten Beträgen um 10 Prozent angehoben. Damit soll die
Anzahl derjenigen Wohngeldempfänger und -empfängerinnen verringert wer-
den, deren Miete oder Belastung die Höchstbeträge überschreitet. Neben der
Anhebung der Höchstbeträge für Miete und Belastung werden die Heizkosten

über nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder gestaf-
felte Beträge in die zu berücksichtigende Miete einbezogen. Die Gestaltung der
Berücksichtigung der Heizkosten soll Anreize zum Energiesparen und zum Be-
wohnen energetisch vorteilhafter Wohnungen bieten. Die Wohngeldformel soll
der bisherigen Wohngeldformel in der Fassung des Regierungsentwurfs, multi-
pliziert mit dem Faktor 1,08, entsprechen. Dieser bewirkt eine Anhebung der
Tabellenwerte für das Wohngeld um 8 Prozent.

Drucksache 16/8918 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zudem werden das Wohngeldgesetz und andere Rechtsnormen mit dem Ziel
neu gefasst, eine Minderung des Verwaltungsaufwandes im Vollzug, Verein-
fachungen an den Schnittstellen mit den Transferleistungsgesetzen, eine noch
effizientere Verwendung der Wohngeldmittel und insgesamt eine bessere
Verständlichkeit der Normen für die Bürger und Bürgerinnen sowie für die
Verwaltung zu erreichen. Dazu sind unter anderem Präzisierungen hinsichtlich
des Ausschlusses der Transferleistungsempfänger vom Wohngeld, die Fortent-
wicklung des wohngeldrechtlichen Haushaltsbegriffs, der Wegfall der für die
Höhe des Wohngeldes maßgeblichen Differenzierung in vier Baualtersklassen,
die erleichterte Rückforderung des Wohngeldes in Todesfällen, die Erweiterung
der Aufrechnungs- und Verrechnungsmöglichkeit bei überzahltem Wohngeld
sowie die Erweiterung des Datenabgleichs vorgesehen.

Zusätzlich soll eine Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes aufgenom-
men werden.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Die Mehrausgaben für den Bund und die Länder betragen jeweils 260 Mio.
Euro jährlich.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/8918

Zweite Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/6543 in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 23. April 2008

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Dr. Klaus W. Lippold
Vorsitzender

Bettina Herlitzius
Berichterstatterin

Teil 1
u n v e r ä n d e r t

Teil 1
Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung
Teil 2
Berechnung und Höhe des Wohngeldes

Kapitel 1
Berechnungsgrößen des Wohngeldes

§ 4 Berechnungsgrößen des Wohngeldes

§ 1 Zweck des Wohngeldes

§ 2 Wohnraum

§ 3 Wohngeldberechtigung

Teil 2
Berechnung und Höhe des Wohngeldes

Kapitel 1
Berechnungsgrößen des Wohngeldes

§ 4 Berechnungsgrößen des Wohngeldes
1 Vom Abdruck der Anlagen 1 bis 7 zu dem Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 16/6543 wird wegen des Umfangs ab-
gesehen.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s


lung des Wohngeldrechts und
er Vorschriften

r Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des
Wohngeldrechts und zur Änderung anderer

wohnungsrechtlicher Vorschriften

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Wohngeldgesetz (WoGG)

Artikel 2 Folgeänderungen anderer Gesetze

Artikel 3 Änderung der Wohngeldverordnung

Artikel 4 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes

entfällt

entfällt

Artikel 5 Neubekanntmachung der Wohngeldverordnung

Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 1

Wohngeldgesetz (WoGG)

Inhaltsübersicht
Drucksache 16/8918 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Neurege
zur Änderung anderer wohnungsrechtlich
– Drucksache 16/6543 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses fü
(15. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des
Wohngeldrechts und zur Änderung anderer

wohnungsrechtlicher Vorschriften 1

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Wohngeldgesetz (WoGG)

Artikel 2 Folgeänderungen anderer Gesetze

Artikel 3 Änderung der Wohngeldverordnung

Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Bergmannssiedlun-
gen

Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Förderung des Berg-
arbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau

Artikel 6 Aufhebung des Gesetzes zur Gewährung eines
einmaligen Heizkostenzuschusses

Artikel 7 Neubekanntmachung der Wohngeldverordnung

Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 1

Wohngeldgesetz (WoGG)

Inhaltsübersicht

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

Kapitel 2
Haushaltsmitglieder

§ 5 Haushaltsmitglieder

§ 6 Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder

§ 7 Ausschluss vom Wohngeld

§ 8 Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht
auf Leistungen

Kapitel 3
Miete und Belastung

§ 9 Miete

§ 10 Belastung

§ 11 Zu berücksichtigende Miete und Belastung

§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung

Kapitel 4
Einkommen

§ 13 Gesamteinkommen

§ 14 Jahreseinkommen

§ 15 Ermittlung des Jahreseinkommens

§ 16 Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungs-
beiträge

§ 17 Freibeträge

§ 18 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen

Kapitel 5
Höhe des Wohngeldes

§ 19 Höhe des Wohngeldes

Teil 3
Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs

§ 20 Gesetzeskonkurrenz

§ 21 Sonstige Gründe

Teil 4
Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes

§ 22 Wohngeldantrag

§ 23 Auskunftspflicht

§ 24 Wohngeldbehörde und Entscheidung

§ 25 Bewilligungszeitraum

§ 26 Zahlung des Wohngeldes

§ 27 Änderung des Wohngeldes

§ 28 Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und
Wegfall des Wohngeldanspruchs

§ 29 Haftung, Aufrechnung und Verrechnung

§ 30 Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall

§ 31 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigen-

den Wohngeldbescheides

Teil 5
Kostentragung und Datenabgleich

§ 32 Erstattung des Wohngeldes durch den Bund
– Drucksache 16/8918

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

Kapitel 2
Haushaltsmitglieder

§ 5 Haushaltsmitglieder

§ 6 Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder

§ 7 Ausschluss vom Wohngeld

§ 8 Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht
auf Leistungen

Kapitel 3
Miete und Belastung

§ 9 Miete

§ 10 Belastung

§ 11 Zu berücksichtigende Miete und Belastung

§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung, Beträge für
Heizkosten

Kapitel 4
Einkommen

§ 13 Gesamteinkommen

§ 14 Jahreseinkommen

§ 15 Ermittlung des Jahreseinkommens

§ 16 Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungs-
beiträge

§ 17 Freibeträge

§ 18 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen

Kapitel 5
Höhe des Wohngeldes

§ 19 Höhe des Wohngeldes

Teil 3
u n v e r ä n d e r t

Teil 4
u n v e r ä n d e r t
Teil 5
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/8918 – 6

E n t w u r f

§ 33 Datenabgleich

Teil 6
Wohngeldstatistik

§ 34 Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hin-
weispflicht

§ 35 Erhebungsmerkmale

§ 36 Erhebungszeitraum, Zufallsstichprobe und Sonder-
aufbereitungen

Teil 7
Schlussvorschriften

§ 37 Bußgeld

§ 38 Verordnungsermächtigung

§ 39 Wohngeld- und Mietenbericht

§ 40 Einkommen bei anderen Sozialleistungen

§ 41 Auswirkung von Rechtsänderungen auf die Wohn-
geldentscheidung

Teil 8
Überleitungsvorschriften

§ 42 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur
Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften

§ 43 Festlegung der Mietenstufen

§ 44 Weitergeltung bisherigen Rechts

Anlagen 1 bis 7

Teil 1
Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung

§ 1
Zweck des Wohngeldes

(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung
angemessenen und familiengerechten Wohnens.

(2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzu-
schuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst
genutzten Wohnraum geleistet.

§ 2
Wohnraum

Wohnraum sind Räume, die vom Verfügungsberechtigten
zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen An-
lage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind.

§ 3
Wohngeldberechtigung

(1) Wohngeldberechtigte Person ist für den Mietzuschuss
jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und die-
sen selbst nutzt. Ihr gleichgestellt sind

1. die nutzungsberechtigte Person des Wohnraums bei
einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis
(zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Person), insbe-

sondere die Person, die ein mietähnliches Dauerwohn-
recht hat,

2. die Person, die Wohnraum im eigenen Haus, das mehr
als zwei Wohnungen hat, bewohnt, und
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

Teil 6
Wohngeldstatistik

§ 34 Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hin-
weispflicht

§ 35 Erhebungsmerkmale

§ 36 Erhebungszeitraum, Zusatz- und Sonderaufbereitun-
gen

Teil 7
u n v e r ä n d e r t

Teil 8
Überleitungsvorschriften

§ 42 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur
Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften

entfällt

§ 43 Weitergeltung bisherigen Rechts

Anlagen 1 und 2

Teil 1
Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung

§ 1
u n v e r ä n d e r t

§ 2
u n v e r ä n d e r t

§ 3
Wohngeldberechtigung

(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

3. die Person, die in einem Heim im Sinne des Heimgeset-
zes oder entsprechender Gesetze der Länder nicht nur
vorübergehend aufgenommen ist.

(2) Wohngeldberechtigte Person ist für den Lastenzu-
schuss jede natürliche Person, die Eigentum an selbst ge-
nutztem Wohnraum hat. Ihr gleichgestellt sind

1. die erbbauberechtigte Person,

2. die Person, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht,
ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehat, und

3. die Person, die einen Anspruch auf Bestellung oder
Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungs-
rechts oder des Nießbrauchs hat.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2
Nr. 2.

(3) Erfüllen mehrere Personen für denselben Wohnraum
die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2
und sind sie zugleich Haushaltsmitglieder (§ 5), ist nur eine
dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fall bestim-
men diese Personen die wohngeldberechtigte Person.

(4) Wohngeldberechtigt ist nach Maßgabe der Absätze 1
bis 3 auch, wer zwar nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom
Wohngeld ausgeschlossen ist, aber mit mindestens einem zu
berücksichtigenden Haushaltsmitglied (§ 6) eine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft (§ 5 Abs. 2 und 3) führt.

(5) Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Aufenthalts-
gesetzes (ausländische Personen) sind nach Maßgabe der
Absätze 1 bis 4 nur wohngeldberechtigt, wenn sie sich im
Bundesgebiet tatsächlich aufhalten und

1. ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU
haben,

2. einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Auf-
enthaltsgesetz haben,

3. ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrechtlichen
Abkommen haben,

4. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensge-
setz haben,

5. die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im
Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser
Ausländer im Bundesgebiet haben oder

6. auf Grund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis
eines Aufenthaltstitels befreit sind.

Nicht wohngeldberechtigt sind ausländische Personen, die
durch eine völkerrechtliche Vereinbarung von der Anwen-
dung deutscher Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen
Sicherheit befreit sind.

Teil 2
Berechnung und Höhe des Wohngeldes

Kapitel 1

Berechnungsgrößen des Wohngeldes

§ 4
Berechnungsgrößen des Wohngeldes

Das Wohngeld richtet sich nach
– Drucksache 16/8918

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Wohngeldberechtigt ist nach Maßgabe der Absätze 1
bis 3 auch, wer zwar nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom
Wohngeld ausgeschlossen ist, aber mit mindestens einem zu
berücksichtigenden Haushaltsmitglied (§ 6) eine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft (§ 5 Abs. 3 und 4) führt.

(5) u n v e r ä n d e r t

Teil 2
Berechnung und Höhe des Wohngeldes

Kapitel 1

Berechnungsgrößen des Wohngeldes

§ 4
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/8918 – 8

E n t w u r f

1. der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglie-
der (§§ 5 bis 8),

2. der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9
bis 12) und

3. dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18)

und ist nach § 19 zu berechnen.

Kapitel 2
Haushaltsmitglieder

§ 5
Haushaltsmitglieder

(1) Haushaltsmitglieder sind

1. die wohngeldberechtigte Person und

2. die Personen, die mit der wohngeldberechtigten Person
in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben,

wenn der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, der
jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

(2) Eine Wohngemeinschaft liegt vor, wenn Personen
Wohnraum gemeinsam bewohnen.

(3) Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt vor, wenn Perso-
nen sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen
Lebensbedarf versorgen. Sie wird vermutet, wenn Personen
in einer Wohngemeinschaft leben.

(4) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmitglieder
nach Absatz 1 Nr. 2, wenn sie die Voraussetzungen der
Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5 erfüllen.
(5) Haben nicht nur vorübergehend getrennt lebende El-
tern das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind oder mehrere
Kinder und halten sie für die Kinderbetreuung zusätzlichen
Wohnraum bereit, ist jedes annähernd zu gleichen Teilen
betreute Kind bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

Kapitel 2
Haushaltsmitglieder

§ 5
Haushaltsmitglieder

(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte
Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld be-
antragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist.
Haushaltsmitglied ist auch, wer

1. als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem
nicht dauernd getrennt lebt,

2. als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haus-
haltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt
lebt,

3. mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass
nach verständiger Würdigung der wechselseitige
Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander
zu tragen und füreinander einzustehen,

4. mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder
zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie ver-
wandt oder verschwägert ist,

5. ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haus-
haltsmitgliedes ist,

6. Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmit-
gliedes ist

und mit der wohngeldberechtigten Person in einer
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt, wenn der
Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, der jeweilige
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung fürein-
ander zu tragen und füreinander einzustehen, wird ver-
mutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach
den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.

(3) Eine Wohngemeinschaft liegt vor, wenn Personen
Wohnraum gemeinsam bewohnen.

(4) Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt vor, wenn Perso-
nen sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen
Lebensbedarf versorgen. Sie wird vermutet, wenn Personen
in einer Wohngemeinschaft leben.

(5) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmitglieder
nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen der
Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5 erfüllen.
(6) Haben nicht nur vorübergehend getrennt lebende El-
tern das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind oder mehrere
Kinder und halten sie für die Kinderbetreuung zusätzlichen
Wohnraum bereit, ist jedes annähernd zu gleichen Teilen be-
treute Kind bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Be-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht zu
annähernd gleichen Teilen, ist bei dem Elternteil mit dem
geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser nicht zu
annähernd gleichen Teilen betreuten Kinder Haushaltsmit-
glied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1
und 2 entsprechend.

§ 6
Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder

(1) Bei der Berechnung des Wohngeldes sind vorbehalt-
lich des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 sämtliche Haushalts-
mitglieder zu berücksichtigen (zu berücksichtigende Haus-
haltsmitglieder).

(2) Stirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied,
ist dies für die Dauer von zwölf Monaten nach dem Sterbe-
monat ohne Einfluss auf die bisher maßgebende Anzahl der
zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Satz 1 ist nicht
mehr anzuwenden, wenn nach dem Todesfall

1. die Wohnung aufgegeben wird,

2. die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
sich mindestens auf den Stand vor dem Todesfall erhöht
oder

3. der auf den Verstorbenen entfallende Anteil der Kosten
der Unterkunft in einer Leistung nach § 7 Abs. 1 mindes-
tens teilweise berücksichtigt wird.

§ 7
Ausschluss vom Wohngeld

(1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und
Empfängerinnen von

1. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

2. Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 des Zweiten Buches So-
zialgesetzbuch,

3. Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosen-
geldes II nach § 21 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch,

4. Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosen-
geldes II nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozial-
gesetzbuch,

5. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

6. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch,

7. a) ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder

b) anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, die
den Lebensunterhalt umfassen,

nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem
Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,

8. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen

nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder

9. Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in
Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören,
die diese Leistungen empfangen,
– Drucksache 16/8918

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

treuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht zu an-
nähernd gleichen Teilen, ist bei dem Elternteil mit dem ge-
ringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser nicht zu
annähernd gleichen Teilen betreuten Kinder Haushaltsmit-
glied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1
und 2 entsprechend.

§ 6
u n v e r ä n d e r t

§ 7
Ausschluss vom Wohngeld

(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/8918 – 10

E n t w u r f

wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berück-
sichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschluss besteht
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4, wenn bei der Berech-
nung des Arbeitslosengeldes II Kosten der Unterkunft be-
rücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht nicht,
wenn die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich
als Darlehen gewährt werden.

(2) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die in

1. § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch
in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 bei der Berechnung des Ar-
beitslosengeldes II,

2. § 19 Abs. 1 und 4 sowie den §§ 20 und 43 Abs. 1 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

3. § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 19 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch oder

4. § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes

genannt und bei der gemeinsamen Ermittlung ihres Bedarfs
oder nach § 43 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch bei der Ermittlung der Leistung nach Absatz 1 Nr. 5
berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht nicht,
wenn die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließ-
lich als Darlehen gewährt werden.

(3) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, deren
Leistungen nach Absatz 1 auf Grund einer Sanktion voll-
ständig weggefallen sind.

§ 8
Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und

Verzicht auf Leistungen

(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht für die Dauer
des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und
Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss be-
steht

1. nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7
Abs. 1 ab dem Ersten

a) des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist,
oder

b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7
Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt
wird,

2. nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab
dem Ersten

a) des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 be-
willigt wird, oder

b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7
Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt
wird,

3. bis zum Letzten
a) des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis
zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder

b) des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1
nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

(2) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die in

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

genannt und bei der gemeinsamen Ermittlung ihres Bedarfs
oder nach § 43 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch bei der Ermittlung der Leistung nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 5 berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht
nicht, wenn die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 aus-
schließlich als Darlehen gewährt werden.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 8
Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und

Verzicht auf Leistungen

(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht für die Dauer
des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und
Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss be-
steht

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

Der Ausschluss gilt als nicht erfolgt, soweit der Antrag auf
eine Leistung nach § 7 Abs. 1 zurückgenommen, die Leis-
tung nach § 7 Abs. 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder aus-
schließlich als Darlehen gewährt wird.

(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen
nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Aus-
schluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als
nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

Kapitel 3
Miete und Belastung

§ 9
Miete

(1) Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchs-
überlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen
oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umla-
gen, Zuschlägen und Vergütungen.

(2) Außer Betracht bleiben

1. Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Warmwasser-
versorgungsanlagen sowie zentrale Brennstoffversor-
gungsanlagen,

2. Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von
Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1
bezeichneten Kosten entsprechen,

3. Untermietzuschläge,

4. Zuschläge für die Nutzung von Wohnraum zu anderen
als Wohnzwecken,

5. Vergütungen für die Überlassung von Möbeln mit Aus-
nahme von üblichen Einbaumöbeln.

(3) Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt an die Stelle
der Miete der Mietwert des Wohnraums. Im Fall des § 3
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist als Miete der Höchstbetrag nach § 12
Abs. 1 zu Grunde zu legen.

§ 10
Belastung

(1) Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst und
die Bewirtschaftung von Wohnraum in vereinbarter oder
festgesetzter Höhe.

(2) Die Belastung ist von der Wohngeldbehörde (§ 24
Abs. 1) in einer Wohngeld-Lastenberechnung zu ermitteln.
Von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung kann
abgesehen werden, wenn die auf den Wohnraum entfallende
Belastung aus Zinsen und Tilgungen den nach § 12 Abs. 1
maßgebenden Höchstbetrag erreicht oder übersteigt.

§ 11
Zu berücksichtigende Miete und Belastung

(1) Bei der Berechnung des Wohngeldes ist die Miete
oder Belastung zu berücksichtigen, die sich nach § 9 oder

§ 10 ergibt, soweit sie nicht nach den Absätzen 2 und 3 in
dieser Berechnungsreihenfolge außer Betracht bleibt, je-
doch nur bis zum Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1. Im Fall
des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist der Höchstbetrag nach § 12
Abs. 1 zu berücksichtigen.
– Drucksache 16/8918

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für
den der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 zurück-
genommen, die Leistung nach § 7 Abs. 1 abgelehnt, versagt,
entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird.

(2) u n v e r ä n d e r t

Kapitel 3
Miete und Belastung

§ 9
Miete

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Von der Miete nach Absatz 1 sind abzuziehen:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

(3) Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist als Miete der
Mietwert des Wohnraums zu Grunde zu legen. Im Fall des
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist als Miete der Höchstbetrag nach
§ 12 Abs. 1 zu Grunde zu legen.

§ 10
Belastung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Belastung ist von der Wohngeldbehörde (§ 24
Abs. 1 Satz 1) in einer Wohngeld-Lastenberechnung zu er-
mitteln. Von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberech-
nung kann abgesehen werden, wenn die auf den Wohnraum
entfallende Belastung aus Zinsen und Tilgungen den nach
§ 12 Abs. 1 maßgebenden Höchstbetrag erreicht oder über-
steigt.

§ 11
Zu berücksichtigende Miete und Belastung

(1) Die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berück-
sichtigende Miete oder Belastung ist die Summe aus
1. der Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder § 10
ergibt, soweit sie nicht nach den Absätzen 2 und 3 in die-
ser Berechnungsreihenfolge außer Betracht bleibt, je-
doch nur bis zum Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1, und

Drucksache 16/8918 – 12

E n t w u r f

(2) Die Miete oder Belastung bleibt in folgender Berech-
nungsreihenfolge und zu dem Anteil außer Betracht,

1. der auf den Teil des Wohnraums entfällt, der ausschließ-
lich gewerblich oder beruflich genutzt wird;

2. der auf den Teil des Wohnraums entfällt, der einer Per-
son, die kein Haushaltsmitglied ist, entgeltlich oder un-
entgeltlich zum Gebrauch überlassen ist; übersteigt das
Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf diesen Teil
des Wohnraums entfallende Miete oder Belastung, ist
das Entgelt in voller Höhe abzuziehen;

3. der dem Anteil einer entgeltlich oder unentgeltlich mit-
bewohnenden Person, die kein Haushaltsmitglied ist,
aber deren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der
Wohnraum ist und die nicht selbst die Voraussetzungen
des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt, an der Gesamtzahl der
Bewohner und Bewohnerinnen entspricht; übersteigt das
Entgelt der mitbewohnenden Person die auf diese entfal-
lende Miete oder Belastung, ist das Entgelt in voller
Höhe abzuziehen;

4. der durch Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder
Zweckvermögen, insbesondere Leistungen zur Wohn-
kostenentlastung nach dem Zweiten Wohnungsbauge-
setz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder entsprechen-
den Gesetzen der Länder, an den Mieter oder den selbst
nutzenden Eigentümer zur Senkung der Miete oder Be-
lastung gedeckt wird, soweit die Leistungen nicht von
§ 14 Abs. 2 Nr. 30 erfasst sind;

5. der durch Leistungen einer nach § 68 des Aufenthaltsge-
setzes verpflichteten Person gedeckt wird, die einem zu
berücksichtigenden Haushaltsmitglied zur Bezahlung
der Miete oder Aufbringung der Belastung geleistet wer-
den.

(3) Ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld
ausgeschlossen, ist nur der Anteil der Miete oder Belastung
zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu berücksichtigen-
den Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushalts-
mitglieder entspricht. In diesem Fall ist nur der Anteil des
Höchstbetrages nach § 12 Abs. 1 zu berücksichtigen, der
dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht; die
Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder ist für die Ermittlung
des Höchstbetrages maßgebend.

§ 12

Höchstbeträge für Miete und Belastung

(1) Bei der Berechnung des Wohngeldes ist die Miete
oder Belastung nach der Anzahl der zu berücksichtigenden
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

2. dem Betrag für Heizkosten nach § 12 Abs. 6.

Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist die Summe aus dem
Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 und dem Betrag für Heiz-
kosten nach § 12 Abs. 6 zu berücksichtigen.

(2) Die Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder
§ 10 ergibt, bleibt in folgender Berechnungsreihenfolge
und zu dem Anteil außer Betracht,

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. der durch Leistungen einer nach § 68 des Aufenthaltsge-
setzes verpflichteten Person gedeckt wird, die ein zu be-
rücksichtigendes Haushaltsmitglied zur Bezahlung der
Miete oder Aufbringung der Belastung erhält.

(3) Ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld
ausgeschlossen, ist nur der Anteil der Miete oder Belastung
zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu berücksichtigen-
den Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushalts-
mitglieder entspricht. In diesem Fall sind nur der Anteil des
Höchstbetrages nach § 12 Abs. 1 und der Anteil des Betra-
ges für Heizkosten nach § 12 Abs. 6 zu berücksichtigen,
der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglie-
der an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht;
die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder ist für die Ermitt-
lung des Höchstbetrages und des Betrages für Heizkosten
maßgebend.

§ 12

Höchstbeträge für Miete und Belastung,

Beträge für Heizkosten

(1) Die folgenden monatlichen Höchstbeträge für
Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Abs. 3

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe nur bis zu
folgenden monatlichen Höchstbeträgen zu berücksichtigen:

(2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mieten-
stufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum
der Hauptmieter und Hauptmieterinnen sowie der gleichzu-
stellenden zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Perso-
nen, für den Mietzuschuss geleistet wird.

(3) Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundesamt
festzustellen für Gemeinden mit

1. einer Einwohnerzahl von 10 000 und mehr gesondert,

2. einer Einwohnerzahl von weniger als 10 000 und ge-
meindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst.

Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die das statistische Lan-
desamt auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes über die Sta-
tistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung
des Bevölkerungsstandes zum 30. Juni des vorletzten

Anzahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder Mietenstufe

Höchstbetrag
in Euro

1 I 265
II 280
III 300
IV 325
V 350
VI 370

2 I 320
II 345
III 365
IV 395
V 425
VI 455

3 I 385
II 410
III 435
IV 470
V 505
VI 540

4 I 445
II 475
III 505
IV 545
V 590
VI 630

5 I 510
II 545
III 580
IV 625
V 670
VI 715

Mehrbetrag I 60
für jedes II 65
weitere zu III 70
berücksichtigende IV 75
Haushaltsmitglied V 80

VI 90
Kalenderjahres, das dem Tage des Inkrafttretens einer An-
passung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausgeht, fest-
gestellt hat. Kann die Einwohnerzahl nicht nach Satz 2 fest-
gestellt werden, ist der Feststellung die letzte verfügbare
Einwohnerzahl zu Grunde zu legen.
– Drucksache 16/8918

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit-
glieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen:

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundesamt
festzustellen für Gemeinden mit

1. einer Einwohnerzahl von 10 000 und mehr gesondert,

2. einer Einwohnerzahl von weniger als 10 000 und ge-
meindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst.

Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die das statistische Lan-
desamt auf der Grundlage des § 5 des Bevölkerungsstatis-
tikgesetzes zum 30. September des vorletzten Kalender-
jahres, das dem Tage des Inkrafttretens einer Anpassung der

Anzahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder Mietenstufe

Höchstbetrag
in Euro

1 I 292
II 308
III 330
IV 358
V 385
VI 407

2 I 352
II 380
III 402
IV 435
V 468
VI 501

3 I 424
II 451
III 479
IV 517
V 556
VI 594

4 I 490
II 523
III 556
IV 600
V 649
VI 693

5 I 561
II 600
III 638
IV 688
V 737
VI 787

Mehrbetrag I 66
für jedes II 72
weitere zu III 77
berücksichtigende IV 83
Haushaltsmitglied V 88

VI 99
Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausgeht, festgestellt hat.
Kann die Einwohnerzahl nicht nach Satz 2 festgestellt wer-
den, ist der Feststellung die letzte verfügbare Einwohner-
zahl zu Grunde zu legen.

Drucksache 16/8918 – 14

E n t w u r f

(4) Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentu-
ale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in
Gemeinden (Absatz 3 Satz 1) vom Durchschnitt der Qua-
dratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. Zu be-
rücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum
im Sinne des Absatzes 2. Das Mietenniveau wird vom
Statistischen Bundesamt auf der Grundlage der Ergebnisse
der Wohngeldstatistik (§§ 34 bis 36) zum 31. Dezember des
vorletzten Kalenderjahres, das dem Tage des Inkrafttretens
einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 voraus-
geht, festgestellt. Kann das Mietenniveau nicht nach Satz 3
festgestellt werden, sind der Feststellung die letzten verfüg-
baren Ergebnisse der jährlichen Wohngeldstatistik zu
Grunde zu legen.

(5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende Mie-
tenniveaus zugeordnet:

– folgt Tabelle –2

Kapitel 4
Einkommen

§ 13
Gesamteinkommen

(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahresein-
kommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmit-
glieder abzüglich der Freibeträge (§ 17) und der Abzugs-
beträge für Unterhaltsleistungen (§ 18).

(2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel
des Gesamteinkommens.

§ 14
Jahreseinkommen

(1) Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden
Haushaltsmitgliedes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die
Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1
und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnah-
men nach Absatz 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steu-
ern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 16). Bei den Ein-
künften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des
2 Es wird auf den Abdruck auf Drucksache 16/6543 und von einem
erneuten Abdruck wegen des Umfangs abgesehen.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Die folgenden monatlichen Beträge für Heizkosten
sind vorbehaltlich des § 11 Abs. 3 nach der Anzahl der
zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu berück-
sichtigen:

Kapitel 4
Einkommen

§ 13
u n v e r ä n d e r t

§ 14
Jahreseinkommen

(1) Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden
Haushaltsmitgliedes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die
Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1
und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnah-
men nach Absatz 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steu-
ern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 16). Bei den Ein-
künften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des

Anzahl der zu berücksichti-
genden Haushaltsmitglieder

Betrag für Heizkosten
in Euro

1 24

2 31
3 37
4 43
5 49
Mehrbetrag für jedes
weitere zu berücksichtigende
Haushaltsmitglied

6

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15

E n t w u r f

Einkommensteuergesetzes ist § 7g Abs. 1 bis 4 des Einkom-
mensteuergesetzes nicht anzuwenden. Ein Ausgleich mit
negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder mit
negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehepart-
ners oder der zusammenveranlagten Ehepartnerin ist nicht
zulässig.

(2) Zum Jahreseinkommen gehören:

1. der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b
des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von
Versorgungsbezügen;

2. die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6 des Einkom-
mensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf Grund
gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln ver-
sorgungshalber an Wehr- und Zivildienstbeschädigte
oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und
Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Perso-
nen gezahlt werden;

3. die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterlie-
genden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des
Einkommensteuergesetzes übersteigenden Teile von
Leibrenten;

4. die nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuer-
freien

a) Rentenabfindungen,

b) Beitragserstattungen,

c) Leistungen aus berufsständischen Versorgungsein-
richtungen,

d) Kapitalabfindungen,

e) Ausgleichszahlungen;

5. die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuerge-
setzes steuerfreien

a) Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach
den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch,

b) Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den
§§ 63 bis 71 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

c) Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch;

6. die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b
Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; § 10 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und § 8 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes bleiben unberührt;

7. das Mutterschaftsgeld nach § 200 der Reichsversiche-
rungsordnung; § 10 des Bundeselterngeld- und Eltern-
zeitgesetzes und § 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes
bleiben unberührt;

8. die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des Einkommensteuergeset-
zes steuerfreien
a) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lasten-
ausgleichsgesetzes,

b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis
301b des Lastenausgleichsgesetzes,
– Drucksache 16/8918

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

Einkommensteuergesetzes ist § 7g Abs. 1 bis 4 des Einkom-
mensteuergesetzes nicht anzuwenden. Ein Ausgleich mit
negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder mit
negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten
ist nicht zulässig.

(2) Zum Jahreseinkommen gehören:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b
Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; § 10 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bleibt unbe-
rührt;

7. die ausländischen Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Nr. 2
bis 5 des Einkommensteuergesetzes;

8. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/8918 – 16

E n t w u r f

c) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe
nach § 45 des Reparationsschädengesetzes,

d) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15
des Flüchtlingshilfegesetzes,

mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des
Lastenausgleichsgesetzes;

9. die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuer-
gesetzes steuerfreien Krankentagegelder;

10. die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteuer-
gesetzes steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-
D-Hilfegesetzes;

11. die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steuer-
freien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nacht-
arbeit;

12. die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes von dem
Arbeitgeber pauschal besteuerten Sachzuwendungen;

13. der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes von dem
Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn abzüglich
der zu erwartenden Aufwendungen zu dessen Erwerb,
Sicherung und Erhaltung, höchstens jedoch bis zur
Höhe des Arbeitslohns;

14. die nach § 3 Nr. 56 des Einkommensteuergesetzes
steuerfreien Zuwendungen des Arbeitgebers an eine
Pensionskasse;

15. der nach § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes
steuerfreie Betrag (Sparer-Pauschbetrag);

16. die auf erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, so-
weit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnut-
zung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes überstei-
gen, und die auf Sonderabschreibungen entfallenden
Beträge;

17. der nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes
steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente
und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förde-
rung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbs-
tätigkeit;

18. die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuergesetzes
steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Ar-
beitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erz-
bergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen-
und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Ein-
schränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungs-
maßnahmen;

19. die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergeset-
zes dem Empfänger oder der Empfängerin nicht zuzu-
rechnenden Bezüge, die ihm oder ihr von einer Person,

die kein Haushaltsmitglied ist, gewährt werden, mit
Ausnahme der Bezüge bis zu einer Höhe von 4 800
Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflege-
kraft geleistet werden, die den Empfänger oder die
Empfängerin wegen eigener Pflegebedürftigkeit im
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. die nach § 3 Nr. 56 des Einkommensteuergesetzes
steuerfreien Zuwendungen des Arbeitgebers an eine
Pensionskasse und die nach § 3 Nr. 63 des Einkom-
mensteuergesetzes steuerfreien Beiträge des Arbeit-
gebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse
oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer
kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung;

15. der nach § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes
steuerfreie Betrag (Sparer-Pauschbetrag), soweit die
Kapitalerträge 100 Euro übersteigen;

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17

E n t w u r f

Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
pflegt;

20. die Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dau-
ernd getrennt lebenden Ehepartners oder der geschie-
denen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartnerin,
soweit sie nicht von § 22 Nr. 1a des Einkommensteuer-
gesetzes erfasst sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleis-
tungen bis zu einer Höhe von 4 800 Euro jährlich, die
für eine Pflegeperson oder Pflegekraft geleistet wer-
den, die den Empfänger oder die Empfängerin wegen
eigener Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elf-
ten Buches Sozialgesetzbuch pflegt;

21. die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz;

22. die Leistungen von Personen, die keine Haushaltsmit-
glieder sind, zur Bezahlung der Miete oder Aufbrin-
gung der Belastung, soweit die Leistungen nicht von
Absatz 1 Satz 1, von Nummer 19 oder Nummer 20 er-
fasst sind;

23. die nach § 3 Nr. 48 des Einkommensteuergesetzes
steuerfreien

a) allgemeinen Leistungen nach § 5 des Unterhalts-
sicherungsgesetzes,

b) Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitäts-
offiziere nach § 12a des Unterhaltssicherungsgeset-
zes;

24. die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen
für den notwendigen Unterhalt ohne die Kosten der Er-
ziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Voll-
jährigen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder
mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41
Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Ein-
kommen des Kindes, Jugendlichen oder jungen Voll-
jährigen;

25. die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen
für die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugend-
lichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 in
Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch
in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches So-
zialgesetzbuch, als Einkommen der Pflegeperson;

26. die Hälfte der nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuer-
gesetzes steuerfreien Einnahmen für Leistungen zur
Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung;

27. die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten

a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,

b) Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit
sie nicht von Nummer 28 erfasst sind,
c) Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Num-
mer 28 oder Nummer 29 erfasst sind,

d) Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungs-
geldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
– Drucksache 16/8918

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

20. a) die Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder
dauernd getrennt lebenden Ehegatten, mit Aus-
nahme der Unterhaltsleistungen bis zu einer Höhe
von 4 800 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson
oder Pflegekraft geleistet werden, die den Empfän-
ger oder die Empfängerin wegen eigener Pflege-
bedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch pflegt,

b) die Versorgungsleistungen und die Leistungen
auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungs-
ausgleichs,

soweit diese Leistungen nicht von § 22 Nr. 1a, 1b
oder Nr. 1c des Einkommensteuergesetzes erfasst
sind;

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t

26. u n v e r ä n d e r t

27. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/8918 – 18

E n t w u r f

e) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach
dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz;

28. die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung;

29. die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Einkommensteuer-
gesetzes steuerfreien Zuwendungen, die auf Grund des
Fulbright-Abkommens gezahlt werden;

30. die wiederkehrenden Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 9, auch wenn bei deren Berechnung keine
Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, so-
weit sie nicht von Nummer 24 oder Nummer 25 erfasst
sind;

31. die ausländischen Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Nr. 2
bis 5 des Einkommensteuergesetzes;

32. der Mietwert des von den in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ge-
nannten Personen selbst genutzten Wohnraums.

(3) Zum Jahreseinkommen gehören nicht Einkünfte aus
Vermietung oder Verpachtung eines Teils des Wohnraums,
für den Wohngeld beantragt wird, ferner nicht das Entgelt,
das eine den Wohnraum mitbewohnende Person im Sinne
des § 11 Abs. 2 Nr. 3 hierfür zahlt, und nicht Leistungen
einer nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes verpflichteten
Person, soweit sie von § 11 Abs. 2 Nr. 5 erfasst sind.

§ 15
Ermittlung des Jahreseinkommens

(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Ein-
kommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antrag-
stellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu
können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstel-
lung herangezogen werden; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten
Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen.
Eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, die
im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsver-
hältnisses zufließt (Entlassungsentschädigung), ist den fol-
genden drei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses
zuzurechnen, wenn nicht in der Vereinbarung, die der Ent-
lassungsentschädigung zu Grunde liegt, ein anderer Zurech-
nungszeitraum bestimmt ist. Ist eine Entlassungsentschädi-
gung vor der Antragstellung zugeflossen, ist sie nur dann
nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen, wenn sie innerhalb
von drei Jahren vor der Antragstellung zugeflossen ist.

(3) Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichar-
tige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen
Abständen gewährt werden, sind den im Bewilligungszeit-
raum liegenden Monaten zu je einem Zwölftel zuzurechnen,
wenn sie in den nächsten zwölf Monaten nach Beginn des
Bewilligungszeitraums zufließen.
(4) Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Mo-
nate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der
Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilligungszeit-
raum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Ein-
kommens zu Grunde zu legen.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

28. u n v e r ä n d e r t

29. u n v e r ä n d e r t

30. u n v e r ä n d e r t

entfällt

31. der Mietwert des von den in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ge-
nannten Personen selbst genutzten Wohnraums.

(3) Zum Jahreseinkommen gehören nicht:

1. Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung eines Teils
des Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird;

2. das Entgelt, das eine den Wohnraum mitbewohnende
Person im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 hierfür zahlt;

3. Leistungen einer nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes ver-
pflichteten Person, soweit sie von § 11 Abs. 2 Nr. 5 er-
fasst sind.

§ 15
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19

E n t w u r f

§ 16
Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungs-

beiträge

(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von
dem sich nach den §§ 14 und 15 ergebenden Betrag jeweils
10 Prozent abzuziehen für die im Bewilligungszeitraum zu
erwartende Leistung von

1. Steuern vom Einkommen,

2. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflege-
versicherung,

3. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

(2) Sind keine Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2 oder
Nr. 3 zu leisten, sind laufende Beiträge zu öffentlichen oder
privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in
der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Höhe, höchs-
tens bis zu jeweils 10 Prozent des sich nach den §§ 14 und
15 ergebenden Betrages abzuziehen, wenn der Zweck der
Beiträge dem der Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2 oder
Nr. 3 entspricht. Dies gilt auch, wenn die Beiträge zu Guns-
ten eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes zu
leisten sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine im
Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung
besteht, für die Beiträge von Dritten zu leisten sind.

(3) Ergibt sich kein Abzugsbetrag nach den Absätzen 1
und 2, sind von dem sich nach den §§ 14 und 15 ergebenden
Betrag 6 Prozent abzuziehen.

§ 17
Freibeträge

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die
folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen:

1. 1 500 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksich-
tigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinde-
rung

a) von 100 oder

b) von wenigstens 80 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne
des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege
oder Kurzzeitpflege;

2. 1 200 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichti-
gende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinde-
rung von unter 80 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des
§ 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzei-
tiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeit-
pflege;

3. 750 Euro für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmit-
glied, das Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
oder ihm im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes
gleichgestellt ist;
4. 600 Euro für jedes Haushaltsmitglied unter zwölf Jah-
ren, für das Kindergeld nach dem Einkommensteuerge-
setz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65
Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannte
Leistung gewährt wird, wenn die wohngeldberechtigte
– Drucksache 16/8918

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

§ 16
Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungs-

beiträge

(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von
dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils
10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass

1. Steuern vom Einkommen,

2. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegever-
sicherung,

3. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

im Bewilligungszeitraum zu leisten sind.

Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend, wenn keine Pflicht-
beiträge, aber laufende Beiträge zu öffentlichen oder priva-
ten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten
sind, die dem Zweck der Pflichtbeiträge nach Satz 1
Nr. 2 oder Nr. 3 entsprechen. Satz 2 gilt auch, wenn die
Beiträge zu Gunsten eines zu berücksichtigenden Haus-
haltsmitgliedes zu leisten sind. Die Sätze 2 und 3 gelten
nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung
oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge von Dritten zu
leisten sind.

(2) Ergibt sich kein Abzugsbetrag nach Absatz 1, sind
von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt,
6 Prozent abzuziehen.

§ 17
Freibeträge

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die
folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t
4. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/8918 – 20

E n t w u r f

Person allein mit noch nicht volljährigen Haushaltsmit-
gliedern zusammenwohnt und wegen Erwerbstätigkeit
oder Ausbildung nicht nur kurzfristig von der Wohn-
und Wirtschaftsgemeinschaft abwesend ist;

5. bis zu 600 Euro für jedes Kind eines Haushaltsmitglie-
des, wenn das Kind ein zu berücksichtigendes Haus-
haltsmitglied ist, eigenes Einkommen hat und mindes-
tens 16 Jahre, aber noch nicht 25 Jahre alt ist.

§ 18
Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die fol-
genden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung ge-
setzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:

1. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes
Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung aus-
wärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist;

2. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushalts-
mitglied nach § 5 Abs. 5 ist; dies gilt nur für Aufwen-
dungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem
anderen Elternteil geleistet werden;

3. bis zu 6 000 Euro jährlich für einen früheren oder dau-
ernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder
eine frühere oder dauernd getrennt lebende Ehe- oder
Lebenspartnerin, der oder die kein Haushaltsmitglied ist;

4. bis zu 3 000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die
kein Haushaltsmitglied ist.

Liegt in den Fällen des Satzes 1 eine notariell beurkundete
Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Be-
scheid vor, sind die jährlichen Aufwendungen bis zu dem
darin festgelegten Betrag abzuziehen.

Kapitel 5
Höhe des Wohngeldes

§ 19
Höhe des Wohngeldes

(1) Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu
zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt

M – (a + b · M + c · Y) · Y Euro.

„M“ ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche
Miete oder Belastung in Euro. „Y“ ist das gerundete monat-
liche Gesamteinkommen in Euro. „a“, „b“ und „c“ sind
nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit-
glieder unterschiedene Werte und ergeben sich aus der An-
lage 1.

(2) Die zur Berechnung des Wohngeldes erforderlichen
Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge aus-
zuführen, die sich aus der Anlage 2 ergibt.

(3) Für bis zu fünf zu berücksichtigende Haushaltsmit-
glieder ergibt sich das nach den Absätzen 1 und 2 berech-
nete monatliche Wohngeld aus den Anlagen 3 bis 7.
(4) Sind mehr als zwölf Haushaltsmitglieder zu berück-
sichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere zu be-
rücksichtigende Haushaltsmitglied das nach den Absätzen 1
und 2 berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 40 Euro,
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

5. ein Betrag in Höhe des eigenen Einkommens jedes
Kindes eines Haushaltsmitgliedes, höchstens jedoch
600 Euro, wenn das Kind ein zu berücksichtigendes
Haushaltsmitglied und mindestens 16 Jahre, aber noch
nicht 25 Jahre alt ist.

§ 18
Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die fol-
genden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung ge-
setzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:

1. u n v e r ä n d e r t

2. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushalts-
mitglied nach § 5 Abs. 6 ist; dies gilt nur für Aufwen-
dungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem
anderen Elternteil geleistet werden;

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Liegt in den Fällen des Satzes 1 eine notariell beurkundete
Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Be-
scheid vor, sind die jährlichen Aufwendungen bis zu dem
darin festgelegten Betrag abzuziehen.

Kapitel 5
Höhe des Wohngeldes

§ 19
Höhe des Wohngeldes

(1) Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu
zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt

1,08 · (M – (a + b · M + c · Y) · Y) Euro.

„M“ ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche
Miete oder Belastung in Euro. „Y“ ist das gerundete monat-
liche Gesamteinkommen in Euro. „a“, „b“ und „c“ sind
nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit-
glieder unterschiedene Werte und ergeben sich aus der An-
lage 1.

(2) Die zur Berechnung des Wohngeldes erforderlichen
Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge aus-
zuführen, die sich aus der Anlage 2 ergibt.

entfällt
(3) Sind mehr als zwölf Haushaltsmitglieder zu berück-
sichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere zu be-
rücksichtigende Haushaltsmitglied das nach den Absätzen 1
und 2 berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 43 Euro,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21

E n t w u r f

höchstens jedoch bis zur Höhe der zu berücksichtigenden
Miete oder Belastung.

Teil 3
Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs

§ 20
Gesetzeskonkurrenz

(1) Ein alleinstehender Wehrpflichtiger im Sinne des § 7a
Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes hat für die Dauer
seines Grundwehrdienstes keinen Wohngeldanspruch, es sei
denn, die Mietbeihilfe nach § 7a des Unterhaltssicherungs-
gesetzes ist abgelehnt worden; § 25 Abs. 3 gilt entspre-
chend. Ist dem Wehrpflichtigen Wohngeld für einen Zeit-
raum bewilligt worden, in den der Beginn des Grundwehr-
dienstes fällt, ist das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewil-
ligungszeitraums in gleicher Höhe weiterzuleisten; § 27
Abs. 2 und § 28 bleiben unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Personen, für die § 7a Abs. 1 des Unter-
haltssicherungsgesetzes unmittelbar oder entsprechend gilt.

(2) Stehen allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur
Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungs-
förderungsgesetz oder den §§ 59, 101 Abs. 3 oder § 104 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zu oder
stünden ihnen diese Leistungen im Fall eines Antrages dem
Grunde nach zu, besteht kein Wohngeldanspruch. Satz 1 gilt
nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen
gewährt werden. Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach
Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf
Förderung haben. Ist Wohngeld für einen Zeitraum bewil-
ligt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, ist das Wohn-
geld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher
Höhe weiterzuleisten; § 27 Abs. 2 und § 28 bleiben unbe-
rührt.

§ 21
Sonstige Gründe

Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,

1. wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich be-
tragen würde,

2. wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8
Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder

3. soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre.

Teil 4
Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes

§ 22
Wohngeldantrag

(1) Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberech-
tigten Person geleistet.

(2) Im Fall des § 3 Abs. 3 wird vermutet, dass die antrag-
stellende Person von den anderen Haushaltsmitgliedern als
wohngeldberechtigte Person bestimmt ist.
(3) Zieht die wohngeldberechtigte Person aus oder stirbt
sie, kann der Antrag nach § 27 Abs. 1 auch von einem ande-
ren Haushaltsmitglied gestellt werden, das die Vorausset-
zungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt. § 3 Abs. 3 bis 5
gilt entsprechend.
– Drucksache 16/8918

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

höchstens jedoch bis zur Höhe der zu berücksichtigenden
Miete oder Belastung.

Teil 3
Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs

§ 20
u n v e r ä n d e r t

§ 21
Sonstige Gründe

Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, ins-
besondere wegen erheblichen Vermögens.

Teil 4
Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes

§ 22
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/8918 – 22

E n t w u r f

(4) Wird ein Wohngeldantrag für die Zeit nach dem lau-
fenden Bewilligungszeitraum früher als zwei Monate vor
Ablauf dieses Zeitraums gestellt, gilt der Erste des zweiten
Monats vor Ablauf dieses Zeitraums als Zeitpunkt der An-
tragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2.

(5) § 65a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches So-
zialgesetzbuch sind nicht anzuwenden.

§ 23
Auskunftspflicht

(1) Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfor-
dert, sind folgende Personen verpflichtet, der Wohngeldbe-
hörde Auskunft über ihre für das Wohngeld maßgebenden
Verhältnisse zu geben:

1. die Haushaltsmitglieder,

2. die sonstigen Personen, die mit der wohngeldberechtig-
ten Person den Wohnraum gemeinsam bewohnen, und

3. bei einer Prüfung nach § 21 Nr. 3 zur Feststellung eines
Unterhaltsanspruchs auch

a) der Ehe- oder Lebenspartner und die Ehe- oder
Lebenspartnerin,

b) der frühere Ehe- oder Lebenspartner und die frühere
Ehe- oder Lebenspartnerin,

c) die Kinder der zu berücksichtigenden Haushaltsmit-
glieder und

d) die Eltern der zu berücksichtigenden Haushaltsmit-
glieder,

die keine Haushaltsmitglieder sind.

Die Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, ihr Geschlecht
anzugeben (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und § 35 Abs. 1 Nr. 5).

(2) Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfor-
dert, sind die Arbeitgeber der zu berücksichtigenden Haus-
haltsmitglieder verpflichtet, der Wohngeldbehörde über Art
und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Arbeitsstätte
und Arbeitsverdienst Auskunft zu geben.

(3) Der Empfänger oder die Empfängerin der Miete ist
verpflichtet, der Wohngeldbehörde über die Höhe und Zu-
sammensetzung der Miete sowie über andere das Miet- oder
Nutzungsverhältnis betreffende Umstände Auskunft zu ge-
ben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

§ 23
Auskunftspflicht

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Zur Aufdeckung rechtswidriger Inanspruch-
nahme von Wohngeld sind die Kapitalerträge auszah-
lenden Stellen, denen ein zu berücksichtigendes Haus-
haltsmitglied einen Freistellungsauftrag für Kapital-
erträge erteilt hat, verpflichtet, der Wohngeldbehörde
Auskunft über die Höhe der zugeflossenen Kapitaler-
träge zu erteilen. Ein Auskunftsersuchen der Wohngeld-
behörde ist nur zulässig, wenn auf Grund eines Daten-
abgleichs nach § 33 der Verdacht besteht oder feststeht,

dass Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen
wurde oder wird und dass das zu berücksichtigende
Haushaltsmitglied, auch soweit es dazu berechtigt ist,
nicht oder nicht vollständig bei der Ermittlung der
Kapitalerträge mitwirkt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23

E n t w u r f

(4) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunftspflichti-
gen sind die §§ 60 und 65 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

§ 24
Wohngeldbehörde und Entscheidung

(1) Über den Wohngeldantrag muss die nach Landesrecht
zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Be-
hörde (Wohngeldbehörde) schriftlich entscheiden.

(2) Der Entscheidung sind die Verhältnisse im Bewilli-
gungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu
erwarten sind, zu Grunde zu legen. Treten nach dem Zeit-
punkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohn-
geldbescheides Änderungen der Verhältnisse im Bewilli-
gungszeitraum ein, sind sie grundsätzlich nicht zu berück-
sichtigen; Änderungen im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2, § 28
Abs. 1 bis 3 oder § 44 sollen berücksichtigt werden. Satz 2
gilt für nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Be-
kanntgabe des Wohngeldbescheides zu erwartende Ände-
rungen entsprechend.

(3) Der Bewilligungsbescheid muss die in § 27 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Beträge ausweisen und einen
Hinweis über die Mitteilungspflichten nach § 27 Abs. 3 und
4 sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 enthalten. Er
soll einen Hinweis enthalten, dass der Wohngeldantrag für
die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt
werden kann.

(4) Für die Aufhebung eines Wohngeldbescheides, die
Rückforderung zu erstattenden Wohngeldes sowie die
Unterrichtung und den Hinweis nach § 28 Abs. 5 ist die
Wohngeldbehörde zuständig, die den Wohngeldbescheid er-
lassen hat.

§ 25
Bewilligungszeitraum

(1) Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt wer-
den. Ist zu erwarten, dass sich die maßgeblichen Verhält-
nisse vor Ablauf von zwölf Monaten erheblich ändern, soll
der Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt werden;
im Einzelfall kann der Bewilligungszeitraum geteilt wer-
den.

(2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Mo-
nats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist. Treten
die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes
erst in einem späteren Monat ein, beginnt der Bewilligungs-
zeitraum am Ersten dieses Monats.

(3) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Mo-
nats, von dem ab Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 abge-

lehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf
des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der
Ablehnung folgt. Dies gilt entsprechend, wenn der Aus-
schluss nach § 8 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 als nicht erfolgt
gilt. Ist ein Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 3 unwirk-
– Drucksache 16/8918

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

(5) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunftspflichti-
gen sind die §§ 60 und 65 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

§ 24
Wohngeldbehörde und Entscheidung

(1) Über den Wohngeldantrag muss die nach Landesrecht
zuständige oder von der Landesregierung durch Rechts-
verordnung oder auf sonstige Weise bestimmte Behörde
(Wohngeldbehörde) schriftlich entscheiden. Die Landes-
regierung kann ihre Befugnis nach Satz 1, die Zustän-
digkeit der Wohngeldbehörden zu bestimmen, auf die
für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige
oberste Landesbehörde übertragen. § 69 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Der Entscheidung sind die Verhältnisse im Bewilli-
gungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu
erwarten sind, zu Grunde zu legen. Treten nach dem Zeit-
punkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohn-
geldbescheides Änderungen der Verhältnisse im Bewilli-
gungszeitraum ein, sind sie grundsätzlich nicht zu berück-
sichtigen; Änderungen im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2, § 28
Abs. 1 bis 3 oder § 43 sollen berücksichtigt werden. Satz 2
gilt für nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Be-
kanntgabe des Wohngeldbescheides zu erwartende Ände-
rungen entsprechend.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 25
Bewilligungszeitraum

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/8918 – 24

E n t w u r f

sam geworden, beginnt abweichend von den Sätzen 1 und 2
der Bewilligungszeitraum frühestens am Ersten des Monats,
von dem an die Unwirksamkeit eingetreten ist.

(4) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 27
Abs. 1 Satz 2 beginnt am Ersten des Monats, von dem an
die erhöhte Miete oder Belastung rückwirkend berücksich-
tigt wird, wenn der Antrag vor Ablauf des Kalendermonats
gestellt wird, der auf die Kenntnis von der Erhöhung der
Miete oder Belastung folgt.

(5) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 28
Abs. 3 beginnt am Ersten des Monats, an dem die Unwirk-
samkeit des Bewilligungsbescheides eintritt, wenn der
Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt
wird, der auf die Kenntnis der Unwirksamkeit folgt.

§ 26
Zahlung des Wohngeldes

(1) Das Wohngeld ist an die wohngeldberechtigte Person
zu zahlen. Es kann mit schriftlicher Einwilligung der wohn-
geldberechtigten Person oder, wenn dies im Einzelfall gebo-
ten ist, auch ohne deren Einwilligung, an ein anderes Haus-
haltsmitglied, an den Empfänger oder die Empfängerin der
Miete oder in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 an den
Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches So-
zialgesetzbuch gezahlt werden. Wird das Wohngeld nach
Satz 2 gezahlt, ist die wohngeldberechtigte Person hiervon
zu unterrichten. Wird das Wohngeld an ein anderes Haus-
haltsmitglied gezahlt, ist es über die in § 27 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 und 3 genannten Beträge und seine Mitteilungspflich-
ten nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 4 Satz 1 schriftlich zu unterrichten.

(2) Das Wohngeld ist monatlich im Voraus auf ein Konto
eines Haushaltsmitgliedes bei einem Geldinstitut im Inland
zu zahlen. Ist ein solches Konto nicht vorhanden, kann das
Wohngeld an den Wohnsitz der wohngeldberechtigten Per-
son übermittelt werden; die dadurch veranlassten Kosten
sollen vom Wohngeld abgezogen werden.

§ 27
Änderung des Wohngeldes

(1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn
sich im laufenden Bewilligungszeitraum

1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglie-
der erhöht,

2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr
als 15 Prozent erhöht oder

3. das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verrin-
gert

und sich dadurch das Wohngeld erhöht. Im Fall des Satzes 1
Nr. 2 ist das Wohngeld auch rückwirkend zu bewilligen, frü-
hestens jedoch ab Beginn des laufenden Bewilligungszeit-
raums, wenn sich die zu berücksichtigende Miete oder Be-

lastung rückwirkend um mehr als 15 Prozent erhöht hat.
Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn sich das Gesamt-
einkommen um mehr als 15 Prozent verringert, weil sich die
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ver-
ringert hat.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 28
Abs. 3 beginnt am Ersten des Monats, an dem die Unwirk-
samkeit des Bewilligungsbescheides eintritt, wenn der
Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt
wird, der auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit folgt.

§ 26
u n v e r ä n d e r t

§ 27
Änderung des Wohngeldes

(1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn
sich im laufenden Bewilligungszeitraum

1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglie-
der erhöht,

2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüg-
lich der Beträge für Heizkosten um mehr als 15 Pro-
zent erhöht oder

3. das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verrin-
gert

und sich dadurch das Wohngeld erhöht. Im Fall des Satzes 1
Nr. 2 ist das Wohngeld auch rückwirkend zu bewilligen, frü-
hestens jedoch ab Beginn des laufenden Bewilligungszeit-
raums, wenn sich die zu berücksichtigende Miete oder Be-

lastung abzüglich der Beträge für Heizkosten rückwir-
kend um mehr als 15 Prozent erhöht hat. Satz 1 Nr. 3 ist
auch anzuwenden, wenn sich das Gesamteinkommen um
mehr als 15 Prozent verringert, weil sich die Anzahl der zu
berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert hat.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25

E n t w u r f

(2) Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts
wegen mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Ver-
hältnisse an neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden
Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend

1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglie-
der auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushalts-
mitglied verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt,

2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr
als 15 Prozent verringert oder

3. das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht

und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verringert.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt im Fall des
Satzes 1 Nr. 1 der Tag nach dem Auszug, im Fall des Satzes 1
Nr. 2 der Beginn des Zeitraums, für den sich die zu berück-
sichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent
verringert, und im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Beginn des
Zeitraums, für den sich das Gesamteinkommen um mehr als
15 Prozent erhöht. Tritt die Änderung der Verhältnisse nicht
zum Ersten eines Monats ein, ist mit Wirkung vom Ersten
des nächsten Monats an zu entscheiden. Satz 1 Nr. 3 ist auch
anzuwenden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr
als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berück-
sichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat. Als Zeitpunkt
der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2 gilt der Zeit-
punkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde von den geänder-
ten Verhältnissen.

(3) Die wohngeldberechtigte Person und das Haushalts-
mitglied, an welches das Wohngeld nach § 26 Abs. 1 Satz 2
gezahlt wird, müssen der Wohngeldbehörde unverzüglich
mitteilen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum
nicht nur vorübergehend

1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglie-
der (§ 6 Abs. 1) auf mindestens ein zu berücksichtigen-
des Haushaltsmitglied verringert,

2. die monatliche Miete (§ 9) oder die monatliche Belas-
tung (§ 10) um mehr als 15 Prozent gegenüber der im
Bewilligungsbescheid genannten Miete oder Belastung
verringert oder

3. der Betrag aus der Summe der monatlichen positiven
Einkünfte nach § 14 Abs. 1 und der monatlichen Einnah-
men nach § 14 Abs. 2 aller zu berücksichtigenden Haus-
haltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem
im Bewilligungsbescheid genannten Betrag erhöht; dies
gilt auch, wenn sich der Betrag um mehr als 15 Prozent
erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder erhöht hat.

Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind ver-

pflichtet, der wohngeldberechtigten Person und dem Haus-
haltsmitglied, an welches das Wohngeld nach § 26 Abs. 1
Satz 2 gezahlt wird, Änderungen ihrer monatlichen positi-
ven Einkünfte nach § 14 Abs. 1 und ihrer Einnahmen nach
§ 14 Abs. 2 mitzuteilen.
– Drucksache 16/8918

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

(2) Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts
wegen mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Ver-
hältnisse an neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden
Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend

1. u n v e r ä n d e r t

2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüg-
lich der Beträge für Heizkosten um mehr als 15 Pro-
zent verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt, oder

3. u n v e r ä n d e r t

und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verringert.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt im Fall des
Satzes 1 Nr. 1 der Tag nach dem Auszug, im Fall des Satzes 1
Nr. 2 der Beginn des Zeitraums, für den sich die zu berück-
sichtigende Miete oder Belastung abzüglich der Beträge
für Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert, und im
Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Beginn des Zeitraums, für den
das erhöhte Einkommen bezogen wird, das zu einer Er-
höhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent
führt. Tritt die Änderung der Verhältnisse nicht zum Ersten
eines Monats ein, ist mit Wirkung vom Ersten des nächsten
Monats an zu entscheiden. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwen-
den, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Pro-
zent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder erhöht hat. Als Zeitpunkt der Antrag-
stellung im Sinne des § 24 Abs. 2 gilt der Zeitpunkt der
Kenntnis der Wohngeldbehörde von den geänderten Ver-
hältnissen.

(3) Die wohngeldberechtigte Person und das Haushalts-
mitglied, an welches das Wohngeld nach § 26 Abs. 1 Satz 2
gezahlt wird, müssen der Wohngeldbehörde unverzüglich
mitteilen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum
nicht nur vorübergehend

1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglie-
der (§ 6 Abs. 1) auf mindestens ein zu berücksichtigen-
des Haushaltsmitglied verringert oder die Anzahl der
vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglie-
der (§§ 7 und 8 Abs. 1) erhöht,

2. u n v e r ä n d e r t

3. die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften
nach § 14 Abs. 1 und den monatlichen Einnahmen nach
§ 14 Abs. 2 aller zu berücksichtigenden Haushaltsmit-
glieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Be-
willigungsbescheid genannten Betrag erhöht; dies gilt
auch, wenn sich der Betrag um mehr als 15 Prozent er-
höht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder erhöht hat.

Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind ver-

pflichtet, der wohngeldberechtigten Person und dem Haus-
haltsmitglied, an welches das Wohngeld nach § 26 Abs. 1
Satz 2 gezahlt wird, Änderungen ihrer monatlichen positi-
ven Einkünfte nach § 14 Abs. 1 und ihrer monatlichen Ein-
nahmen nach § 14 Abs. 2 mitzuteilen.

Drucksache 16/8918 – 26

E n t w u r f

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich
die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3
Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum bezie-
hen, längstens für drei Jahre vor Kenntnis der wohn-
geldberechtigten Person oder der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder von der Änderung der Verhältnisse; der
Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässig-
keit gleich.

§ 28
Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides

und Wegfall des Wohngeldanspruchs

(1) Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Mo-
nats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohn-
geld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haus-
haltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die Nutzungsauf-
gabe nicht zum Ersten eines Monats, wird der Bewilli-
gungsbescheid vom Ersten des nächsten Monats an
unwirksam. Die wohngeldberechtigte Person und das Haus-
haltsmitglied, an welches das Wohngeld nach § 26 Abs. 1
Satz 2 gezahlt wird, müssen der Wohngeldbehörde unver-
züglich mitteilen, dass der Wohnraum nicht mehr genutzt
wird.

(2) Der Wohngeldanspruch fällt für den Monat weg, in
dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur
Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung
verwendet wird (zweckwidrige Verwendung). Die zweck-
widrige Verwendung gilt als wesentliche Änderung der Ver-
hältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,
soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrech-
nung, Verrechnung oder Pfändung nach den §§ 51, 52, 54
und 55 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist oder auf ei-
nen Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch übergegangen ist.

(3) Der Bewilligungsbescheid wird von dem Zeitpunkt
an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushalts-
mitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausge-
schlossen ist. Im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt der Bewil-
ligungsbescheid unwirksam.

(4) Die wohngeldberechtigte Person und das Haushalts-
mitglied, an welches das Wohngeld nach § 26 Abs. 1 Satz 2
gezahlt wird, müssen der Wohngeldbehörde unverzüglich
mitteilen, wenn für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmit-
glied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund
und Höhe einer Leistung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 be-
gonnen hat oder ein zu berücksichtigendes Haushaltsmit-
glied eine Leistung nach § 7 Abs. 1 empfängt. Die zu be-
rücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der
wohngeldberechtigten Person und dem Haushaltsmitglied,
an welches das Wohngeld nach § 26 Abs. 1 Satz 2 gezahlt
wird, die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen.

(5) Die wohngeldberechtigte Person ist von der Unwirk-
samkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrichten und im
Fall des Absatzes 3 auf die Antragsfrist nach § 25 Abs. 3

Satz 1 und 2 oder Abs. 5 hinzuweisen.

(6) Der Wohngeldanspruch ändert sich nur wegen der in
§ 27, den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 oder § 44 Abs. 1
genannten Umstände.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 28
Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides

und Wegfall des Wohngeldanspruchs

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t
(6) Der Wohngeldanspruch ändert sich nur wegen der in
§ 27, den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 oder § 43 Abs. 1
genannten Umstände.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27

E n t w u r f

§ 29
Haftung, Aufrechnung und Verrechnung

(1) Ist Wohngeld nach § 50 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch zu erstatten, haften neben der wohngeldberech-
tigten Person die volljährigen und bei der Berechnung des
Wohngeldes berücksichtigten Haushaltsmitglieder als Ge-
samtschuldner.

(2) Die Wohngeldbehörde kann mit Ansprüchen auf Er-
stattung zu Unrecht erbrachten Wohngeldes abweichend
von § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegen
Wohngeldansprüche statt bis zu deren Hälfte in voller Höhe
aufrechnen.

(3) Die Wohngeldbehörde kann Ansprüche eines anderen
Leistungsträgers abweichend von § 52 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch mit der ihr obliegenden Wohngeldleistung
verrechnen, soweit nach Absatz 2 die Aufrechnung zulässig
ist.

§ 30
Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall

(1) Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1
Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam, gilt Wohn-
geld, das für die Zeit nach dem Tod des zu berücksichtigen-
den Haushaltsmitgliedes auf ein Konto bei einem Geldinsti-
tut im Inland überwiesen wurde, als unter Vorbehalt geleis-
tet. Das Geldinstitut muss es der überweisenden Behörde
oder der Wohngeldbehörde zurücküberweisen, wenn diese
es als zu Unrecht geleistet zurückfordert. Eine Verpflich-
tung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den
entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung be-
reits anderweitig verfügt worden ist, es sei denn, die Rück-
überweisung kann aus einem Guthaben erfolgen. Das Geld-
institut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedi-
gung eigener Forderungen verwenden.

(2) Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1
Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam und ist Wohn-
geld weiterhin geleistet worden, sind folgende Personen
verpflichtet, der Wohngeldbehörde den entsprechenden Be-
trag zu erstatten:

1. Personen, die das Wohngeld unmittelbar in Empfang ge-
nommen haben,

2. Personen, auf deren Konto der entsprechende Betrag
durch ein bankübliches Zahlungsgeschäft weitergeleitet
wurde, und

3. Personen, die über den entsprechenden Betrag verfü-
gungsberechtigt sind und ein bankübliches Zahlungsge-
schäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelas-
sen haben.
Der Erstattungsanspruch ist durch Verwaltungsakt geltend
zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit
dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden
Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, muss der über-
– Drucksache 16/8918

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

§ 29
u n v e r ä n d e r t

§ 30
Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall

(1) Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1
Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam, gilt Wohn-
geld, das für die Zeit nach dem Tod des zu berücksichtigen-
den Haushaltsmitgliedes auf ein Konto bei einem Geldinsti-
tut im Inland überwiesen wurde, als unter Vorbehalt geleis-
tet. Das Geldinstitut muss es der überweisenden Behörde
oder der Wohngeldbehörde zurücküberweisen, wenn diese
es als zu Unrecht geleistet zurückfordert. Eine Verpflich-
tung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit

1. über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rück-
forderung bereits anderweitig verfügt worden ist, es sei
denn, die Rücküberweisung kann aus einem Guthaben
erfolgen, oder

2. die Wohngeldbehörde das Wohngeld an den Empfän-
ger oder die Empfängerin der Miete überwiesen hat.

Das Geldinstitut darf den nach Satz 1 überwiesenen Betrag
nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(2) Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1
Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam und ist Wohn-
geld weiterhin geleistet worden, sind mit Ausnahme des
Empfängers oder der Empfängerin der Miete folgende
Personen verpflichtet, der Wohngeldbehörde den entspre-
chenden Betrag zu erstatten:

1. Personen, die das Wohngeld unmittelbar in Empfang ge-
nommen haben,

2. Personen, auf deren Konto der entsprechende Betrag
durch ein bankübliches Zahlungsgeschäft weitergeleitet
wurde, und

3. Personen, die über den entsprechenden Betrag verfü-
gungsberechtigt sind und ein bankübliches Zahlungsge-
schäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelas-
sen haben.
Der Erstattungsanspruch ist durch Verwaltungsakt geltend
zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit
dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden
Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, muss der über-

Drucksache 16/8918 – 28

E n t w u r f

weisenden Behörde oder der Wohngeldbehörde auf Verlan-
gen Name und Anschrift der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten
Personen und etwaiger neuer Kontoinhaber oder Kontoinha-
berinnen benennen. Ein Anspruch nach § 50 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(3) Der Rücküberweisungs- und der Erstattungsanspruch
verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die Wohngeldbehörde Kenntnis von der Überzahlung
erlangt hat.

§ 31
Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden

Wohngeldbescheides

Wird ein rechtswidriger nicht begünstigender Wohngeld-
bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenom-
men, muss die Wohngeldbehörde längstens für zwei Jahre
vor der Rücknahme Wohngeld leisten. Im Übrigen bleibt
§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt.

Teil 5
Kostentragung und Datenabgleich

§ 32
Erstattung des Wohngeldes durch den Bund

Wohngeld nach diesem Gesetz, das von einem Land ge-
zahlt worden ist, ist diesem zur Hälfte vom Bund zu erstat-
ten.

§ 33
Datenabgleich

(1) Die Wohngeldbehörde ist verpflichtet, auf Verlangen
1. der zuständigen Behörde für die Erhebung der Aus-
gleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und den
hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften und
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

weisenden Behörde oder der Wohngeldbehörde auf Verlan-
gen Name und Anschrift der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten
Personen und etwaiger neuer Kontoinhaber oder Kontoinha-
berinnen benennen. Ein Anspruch nach § 50 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 31
u n v e r ä n d e r t

Teil 5
Kostentragung und Datenabgleich

§ 32
Erstattung des Wohngeldes durch den Bund

(1) Wohngeld nach diesem Gesetz, das von einem Land
gezahlt worden ist, ist diesem zur Hälfte vom Bund zu er-
statten.

(2) Von der nach Absatz 1 den Ländern verbleiben-
den Hälfte übernimmt der Bund jährlich einen Festbe-
trag in Höhe von 409 Millionen Euro, der auf die Länder
entsprechend ihren Aufwendungen für das Wohngeld
nach dem Fünften Teil des Wohngeldgesetzes in der bis
zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung im Jahr 2002
aufgeteilt wird. Die Höhe des Festbetrages ist anhand
der grundsicherungsbedingten Mehrausgaben zu über-
prüfen, die den Trägern der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung im Jahr 2004 unmittelbar
entstanden sind und nach dem 31. Dezember 2004 wei-
terhin anfallen. Grundsicherungsbedingte Mehrausga-
ben nach Satz 2 sind Ausgaben, die auf

1. die Nichtheranziehung unterhaltspflichtiger Kinder
und Eltern nach § 43 und § 94 Abs. 1 Satz 3 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und

2. die Erstattung von Kosten und Auslagen der Träger
der Rentenversicherung nach § 109a Abs. 2 Satz 4
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

entfallen. Übersteigen oder unterschreiten die ermittel-
ten Mehrausgaben die Höhe des geltenden Festbetrages
um mehr als 10 Prozent, ist der Festbetrag neu festzuset-
zen. Die Neufestsetzung erfolgt mit Wirkung der auf
ihre Verkündung folgenden Kalenderjahre.

§ 33
Datenabgleich

(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29

E n t w u r f

2. der jeweils zuständigen Behörde nach entsprechenden
Gesetzen der Länder

diesen Behörden mitzuteilen, ob der betroffene Wohnungs-
inhaber Wohngeld erhält. Maßgebend hierfür ist der Zeit-
raum, der zwischen dem Zeitpunkt nach § 3 Abs. 2 des Ge-
setzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Woh-
nungswesen und den hierzu erlassenen landesrechtlichen
Vorschriften oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder
und der Erteilung des Bescheides über die Ausgleichszah-
lung liegt.

(2) Die Wohngeldbehörde darf, um die rechtswidrige In-
anspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden, die Haus-
haltsmitglieder regelmäßig im Wege eines Datenabgleichs
daraufhin überprüfen,

1. ob und für welche Zeiträume Leistungen nach § 7 Abs. 1
beantragt oder empfangen werden oder wurden oder ein
Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 2, Abs. 3 oder § 8 Abs. 1
vorliegt oder vorlag,

2. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des
Einkommensteuergesetzes dem Bundeszentralamt für
Steuern übermittelt worden sind,

3. ob und für welche Zeiträume bereits Wohngeld beantragt
oder empfangen wird oder wurde,

4. ob und von welchem Zeitpunkt an die Bundesagentur für
Arbeit die Leistung von Arbeitslosengeld eingestellt hat,

5. ob und von welchem Zeitpunkt an ein zu berücksichti-
gendes Haushaltsmitglied in der Wohnung, für die
Wohngeld geleistet wurde, nicht mehr gemeldet ist oder
seinen Wohnungsstatus geändert hat,

6. ob und für welche Zeiträume eine Versicherungspflicht
im Sinne des § 2 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch oder eine geringfügige Beschäftigung besteht
oder bestand und entsprechende Daten an die Datenstelle
der Träger der Rentenversicherung (Datenstelle) und die
Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See übermittelt worden sind,

7. ob, in welcher Höhe und für welche Zeiträume Leistun-
gen der Renten- und Unfallversicherungen durch die
Deutsche Post AG oder die Deutsche Rentenversiche-
rung Knappschaft-Bahn-See gezahlt worden sind.

Richtet sich eine Überprüfung auf einen abgelaufenen Be-
willigungszeitraum, ist diese bis zum Ablauf von zehn Jah-
ren nach Bekanntgabe des zugehörigen Bewilligungsbe-
scheides zulässig.

(3) Zur Durchführung des Datenabgleichs dürfen nur

1. Name, Vorname (Rufname), Geburtsname,

2. Geburtsdatum, Geburtsort,

3. Anschrift,

4. Tatsache des Wohngeldantrages und des Wohngeldemp-

fangs,

5. Zeitraum des Wohngeldempfangs und

6. Geschlecht
– Drucksache 16/8918

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

(2) Die Wohngeldbehörde darf, um die rechtswidrige In-
anspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzu-
decken, die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen
Datenabgleich daraufhin überprüfen,

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

Richtet sich eine Überprüfung auf einen abgelaufenen Be-
willigungszeitraum, ist diese bis zum Ablauf von zehn Jah-
ren nach Bekanntgabe des zugehörigen Bewilligungsbe-
scheides zulässig.

(3) Zur Durchführung des Datenabgleichs dürfen nur

1. Name, Vorname (Rufname), Geburtsname,

2. Geburtsdatum, Geburtsort,

3. Anschrift,

4. Tatsache des Wohngeldantrages und des Wohngeldemp-

fangs,

5. Zeitraum des Wohngeldempfangs und

6. Geschlecht

Drucksache 16/8918 – 30

E n t w u r f

an die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6
und 7 genannten Stellen und die für die Leistungen nach
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie die für die Meldedaten
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 zuständigen Stellen übermittelt
werden. Die der Wohngeldbehörde oder der sonst nach Lan-
desrecht für den Datenabgleich zuständigen Behörde über-
mittelten Daten dürfen nur für den Zweck der Überprüfung
nach den Absätzen 1 und 2 genutzt werden. Die übermittel-
ten Daten, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichen-
den Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen oder
zu vernichten. Die Betroffenen sind von der Wohngeldbe-
hörde auf die Datenübermittlung hinzuweisen.

(4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 genannten und
die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 so-
wie die für Meldedaten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 zustän-
digen Stellen führen den Datenabgleich durch und übermit-
teln die Daten über Feststellungen im Sinne des Absatzes 2
an die Wohngeldbehörde oder die sonst nach Landesrecht
für den Datenabgleich zuständige Behörde. Die jenen Stel-
len überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durch-
führung des Datenabgleichs unverzüglich zurückzugeben,
zu löschen oder zu vernichten.

(5) Der Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 ist
auch in automatisierter Form zulässig. Hierzu dürfen die er-
forderlichen Daten nach den Absätzen 1 bis 3 auch der Da-
tenstelle als Vermittlungsstelle übermittelt werden. Die Da-
tenstelle darf die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelten
Daten speichern, nutzen und an die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2,
4 und 7 genannten Stellen weiter übermitteln, soweit dies
für den Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 erforder-
lich ist. Die Datenstelle darf die Daten der Stammsatzdatei
im Sinne des § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
und der bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführ-
ten Datei im Sinne des § 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten Bu-
ches Sozialgesetzbuch nutzen, soweit dies für den Datenab-
gleich nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Die Da-
tenstelle gleicht die übermittelten Daten ab und leitet Fest-
stellungen im Sinne des Absatzes 2 an die übermittelnde
Wohngeldbehörde oder die sonst nach Landesrecht für den
Datenabgleich zuständige Behörde zurück. Die nach Satz 3
bei der Datenstelle gespeicherten Daten sind unverzüglich
nach Abschluss der Datenabgleiche zu löschen. Bei einer
Weiterübermittlung der Daten nach Satz 3 gilt Absatz 4 für
die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4 und 7 genannten Stellen ent-
sprechend.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

an die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6
und 7 genannten Stellen und die für die Leistungen nach
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie die für die Meldedaten
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 zuständigen Stellen übermittelt
werden. Die Daten, die der Wohngeldbehörde oder der
sonst nach Landesrecht für den Datenabgleich zuständigen
oder von der Landesregierung durch Rechtsverordnung
oder auf sonstige Weise für den Datenabgleich bestimm-
ten Stelle übermittelt werden, dürfen nur für den Zweck
der Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 genutzt wer-
den. Die übermittelten Daten, bei denen die Überprüfung zu
keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüg-
lich zu löschen oder zu vernichten. Die Betroffenen sind
von der Wohngeldbehörde auf die Datenübermittlung hin-
zuweisen.

(4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 genannten und
die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 so-
wie die für Meldedaten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 zuständi-
gen Stellen führen den Datenabgleich durch und übermitteln
die Daten über Feststellungen im Sinne des Absatzes 2 an
die Wohngeldbehörde oder die sonst nach Landesrecht für
den Datenabgleich zuständige oder von der Landesregie-
rung durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise
für den Datenabgleich bestimmte Stelle oder über eine
dieser Stellen an die Wohngeldbehörde. Die jenen Stellen
überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchfüh-
rung des Datenabgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu
löschen oder zu vernichten.

(5) Der Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 ist
auch in automatisierter Form zulässig. Hierzu dürfen die er-
forderlichen Daten nach den Absätzen 1 bis 3 auch der Da-
tenstelle als Vermittlungsstelle übermittelt werden. Die Da-
tenstelle darf die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelten
Daten speichern, nutzen und an die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2,
4, 6 und 7 genannten Stellen weiter übermitteln, soweit dies
für den Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 erforder-
lich ist. Die Datenstelle darf die Daten der Stammsatzdatei
im Sinne des § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
und der bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführ-
ten Datei im Sinne des § 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten Bu-
ches Sozialgesetzbuch nutzen, soweit dies für den Datenab-
gleich nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Die Da-
tenstelle gleicht die übermittelten Daten ab und leitet Fest-
stellungen im Sinne des Absatzes 2 an die übermittelnde
Wohngeldbehörde oder die sonst nach Landesrecht für den
Datenabgleich zuständige oder von der Landesregierung
durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise für
den Datenabgleich bestimmte Stelle oder über eine
dieser Stellen an die übermittelnde Wohngeldbehörde
zurück. Die nach Satz 3 bei der Datenstelle gespeicherten
Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Datenabglei-
che zu löschen. Bei einer Weiterübermittlung der Daten
nach Satz 3 gilt Absatz 4 für die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4,
6 und 7 genannten Stellen entsprechend.

(6) Die Landesregierung kann ihre Befugnis, eine

Stelle für den Datenabgleich zu bestimmen (Absatz 3
Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5), auf die für
die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige
oberste Landesbehörde übertragen. § 69 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31

E n t w u r f

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens des auto-
matisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens
zu regeln.

Teil 6
Wohngeldstatistik

§ 34
Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts-

und Hinweispflicht

(1) Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem
Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Verhält-
nisse der wohngeldberechtigten Personen, die für die Be-
rechnung des regionalen Mietenniveaus (§ 12 Abs. 3 und 4),
den Wohngeld- und Mietenbericht (§ 39), die Beurteilung
der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortent-
wicklung erforderlich sind, ist eine Bundesstatistik zu füh-
ren.

(2) Für die Erhebung sind die Wohngeldbehörden aus-
kunftspflichtig. Die Angaben der in § 23 Abs. 1 bis 3 be-
zeichneten Personen dienen zur Ermittlung der statistischen
Daten im Rahmen der Erhebungsmerkmale (§ 35).

(3) Die wohngeldberechtigte Person ist auf die Verwen-
dung der auf Grund der Bearbeitung bekannten Daten für
die Wohngeldstatistik und auf die Möglichkeit der Über-
mittlung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen.

§ 35
Erhebungsmerkmale

(1) Erhebungsmerkmale sind

1. die Art des Wohngeldantrages und der Entscheidung;

2. der Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten Wohngel-
des;

3. der Beginn und das Ende des Bewilligungszeitraums
nach Monat und Jahr; die Art und die Höhe des monatli-
chen Wohngeldes;

4. die Beteiligung der wohngeldberechtigten Person am Er-
werbsleben, ihre Stellung im Beruf, die Anzahl der bei
der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder, für die Kindergeld nach dem Ein-
kommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz
oder eine in § 65 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuerge-
setzes genannte Leistung gewährt wird, und die Zahl der
zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder; ist mindes-
tens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlos-
sen, sind auch die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder
und die Zahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen
Haushaltsmitglieder Erhebungsmerkmale;

5. das Geschlecht der wohngeldberechtigten Person;

6. den bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtig-

ten Höchstbetrag für Miete oder Belastung (§ 12 Abs. 1),
im Fall des § 11 Abs. 3 den kopfteiligen Höchstbetrag;
– Drucksache 16/8918

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens des auto-
matisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens
zu regeln, solange und soweit nicht die Bundesregierung
von der Ermächtigung nach § 38 Nr. 3 Gebrauch ge-
macht hat.

Teil 6
Wohngeldstatistik

§ 34
Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts-

und Hinweispflicht

(1) Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem
Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Verhält-
nisse der wohngeldberechtigten Personen, die für die Be-
rechnung des regionalen Mietenniveaus (§ 12 Abs. 3 und 4),
den Wohngeld- und Mietenbericht (§ 39), die Beurteilung
der Auswirkungen dieses Gesetzes und dessen Fortentwick-
lung erforderlich sind, ist eine Bundesstatistik zu führen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 35
Erhebungsmerkmale

(1) Erhebungsmerkmale sind

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. der bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigte

Höchstbetrag für Miete und Belastung (§ 12 Abs. 1), im
Fall des § 11 Abs. 3 der Anteil des Höchstbetrages,
der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushalts-
mitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglie-
der entspricht;

Drucksache 16/8918 – 32

E n t w u r f

7. die Wohnverhältnisse der zu berücksichtigenden Haus-
haltsmitglieder nach Größe der Wohnung, nach Höhe der
monatlichen Miete oder Belastung, im Fall des § 10
Abs. 2 Satz 2 die Belastung aus Zinsen und Tilgung,
nach öffentlicher Förderung der Wohnung oder Förde-
rung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder ent-
sprechenden Gesetzen der Länder, der Grund der Wohn-
geldberechtigung (§ 3 Abs. 1 bis 3) sowie die Gemeinde
und deren Mietenstufe (§ 12); ist mindestens ein Haus-
haltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, sind die
Größe der Wohnung und die Höhe der monatlichen
Miete oder Belastung kopfteilig zu erheben;

8. die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2
Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich
der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 der zu berücksichtigen-
den Haushaltsmitglieder nach Art und Höhe, die Beträge
und Umstände nach § 14 Abs. 3 und den §§ 16 bis 18 so-
wie das monatliche Gesamteinkommen; im Fall einer
nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlos-
senen wohngeldberechtigten Person ist die Art der bean-
tragten oder empfangenen Leistung nach § 7 Abs. 1 Er-
hebungsmerkmal;

9. der Monat und das Jahr der Berechnung des Wohngeldes
und die angewandte Gesetzesfassung.

(2) Hilfsmerkmale sind der Name und die Anschrift der
auskunftspflichtigen Wohngeldbehörde.

(3) Zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik dienen
Wohngeldnummern, die keine Angaben über persönliche
oder sachliche Verhältnisse der wohngeldberechtigten Per-
sonen sowie der in § 23 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Personen
enthalten oder einen Rückschluss auf solche zulassen. Die
Wohngeldnummern sind spätestens nach Ablauf von fünf
Jahren seit dem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung durchge-
führt worden ist (§ 36 Abs. 1), zu löschen.

§ 36
Erhebungszeitraum, Zufallsstichprobe

und Sonderaufbereitungen

(1) Die Erhebung der Angaben nach § 35 Abs. 1 ist vier-
teljährlich für das jeweils abgelaufene Kalendervierteljahr
durchzuführen. Die statistischen Landesämter stellen dem
Statistischen Bundesamt unverzüglich nach Ablauf des Be-
richtszeitraums oder zu dem in der Rechtsverordnung ange-
gebenen Zeitpunkt folgende Angaben zur Verfügung:

1. vierteljährlich

a) für den Berichtszeitraum die Angaben nach § 35
Abs. 1 Nr. 1 bis 3;

b) für den vergleichbaren Berichtszeitraum des voraus-
gehenden Kalenderjahres die Angaben nach § 35
Abs. 1 Nr. 1 und 3 unter Berücksichtigung der rück-
wirkenden Entscheidungen aus den folgenden zwölf
Monaten;
2. jährlich die Angaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 für den
Monat Dezember unter Berücksichtigung der rückwir-
kenden Entscheidungen aus dem folgenden Kalender-
vierteljahr.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 36
Erhebungszeitraum, Zusatz-
und Sonderaufbereitungen

(1) Die Erhebung der Angaben nach § 35 Abs. 1 ist vier-
teljährlich für das jeweils abgelaufene Kalendervierteljahr
durchzuführen. Die statistischen Landesämter stellen dem
Statistischen Bundesamt unverzüglich nach Ablauf des Be-
richtszeitraums oder zu dem in der Rechtsverordnung nach
§ 38 angegebenen Zeitpunkt folgende Angaben zur Verfü-
gung:

1. u n v e r ä n d e r t
2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33

E n t w u r f

(2) Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe mit einem
Auswahlsatz von 25 Prozent der wohngeldberechtigten Per-
sonen nach § 35 Abs. 1 sind dem Statistischen Bundesamt
jährlich unverzüglich nach Ablauf des Berichtszeitraums für
Zusatzaufbereitungen zur Verfügung zu stellen. Für diesen
Zweck dürfen die Einzelangaben, bei denen Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaften mit mehr als fünf zu berücksich-
tigenden Haushaltsmitgliedern in einer Gruppe zusammen-
zufassen sind, ohne Wohngeldnummer auch dem Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder,
wenn die Aufgabe der Zusatzaufbereitung an das Bundes-
amt für Bauwesen und Raumordnung übertragen worden
ist, an dieses übermittelt werden. Bei der empfangenden
Stelle ist eine Organisationseinheit einzurichten, die räum-
lich, organisatorisch und personell von anderen Aufgaben-
bereichen zu trennen ist. Die in dieser Organisationseinheit
tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffent-
lichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen aus
ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für Zwecke des
§ 34 Abs. 1 verwenden. Die nach Satz 2 übermittelten Ein-
zelangaben dürfen nicht mit anderen Daten zusammenge-
führt werden.

(3) Auf Anforderung stellen die statistischen Landesäm-
ter die von ihnen erfassten Einzelangaben dem Statistischen
Bundesamt für Sonderaufbereitungen des Bundes zur Ver-
fügung.

Teil 7
Schlussvorschriften

§ 37
Bußgeld

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
fertig

1. entgegen § 23 Abs. 1 bis 3 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder

2. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
Abs. 4, oder § 28 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 eine
Änderung in den Verhältnissen, die für den Wohngeldan-
spruch erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße ge-
ahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Wohn-
geldbehörden.

§ 38
Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes
über die Ermittlung

a) der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung

(§§ 9 bis 12 Abs. 1) und

b) des Einkommens (§§ 13 bis 18)

zu erlassen, wobei pauschalierende Regelungen getrof-
fen werden dürfen, soweit die Ermittlung im Einzelnen
– Drucksache 16/8918

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

(2) Einzelangaben nach § 35 Abs. 1 aus einer Zufalls-
stichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 Prozent der
wohngeldberechtigten Personen sind dem Statistischen
Bundesamt jährlich unverzüglich nach Ablauf des Berichts-
zeitraums für Zusatzaufbereitungen zur Verfügung zu stel-
len. Für diesen Zweck dürfen die Einzelangaben, bei denen
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften mit mehr als fünf zu
berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern in einer Gruppe
zusammenzufassen sind, ohne Wohngeldnummer auch dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
oder, wenn die Aufgabe der Zusatzaufbereitung an das Bun-
desamt für Bauwesen und Raumordnung übertragen worden
ist, an dieses übermittelt werden. Bei der empfangenden
Stelle ist eine Organisationseinheit einzurichten, die räum-
lich, organisatorisch und personell von anderen Aufgaben-
bereichen zu trennen ist. Die in dieser Organisationseinheit
tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffent-
lichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen aus
ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für Zwecke des
§ 34 Abs. 1 verwenden. Die nach Satz 2 übermittelten Ein-
zelangaben dürfen nicht mit anderen Daten zusammenge-
führt werden.

(3) u n v e r ä n d e r t

Teil 7
Schlussvorschriften

§ 37
Bußgeld

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 2 000 Euro geahndet werden.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 38
Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes
über die Ermittlung

a) der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung

(§§ 9 bis 12) und

b) des Einkommens (§§ 13 bis 18)

zu erlassen, wobei pauschalierende Regelungen getrof-
fen werden dürfen, soweit die Ermittlung im Einzelnen

Drucksache 16/8918 – 34

E n t w u r f

nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierig-
keiten möglich ist;

2. die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 12).

§ 39
Wohngeld- und Mietenbericht

Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundes-
tag alle vier Jahre bis zum 30. Juni über die Durchführung
dieses Gesetzes und über die Entwicklung der Mieten für
Wohnraum.

§ 40
Einkommen bei anderen Sozialleistungen

Das einer vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldbe-
rechtigten Person bewilligte Wohngeld ist bei Sozialleistun-
gen nicht als deren Einkommen zu berücksichtigen.

§ 41
Auswirkung von Rechtsänderungen auf die

Wohngeldentscheidung

(1) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen
dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen
Wohngeldantrag noch nicht entschieden, ist für die Zeit bis
zum Inkrafttreten der Änderungen nach dem bis dahin gel-
tenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach dem neuen
Recht zu entscheiden.

(2) Ist vor dem Inkrafttreten von Änderungen dieses Ge-
setzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeld-
antrag entschieden worden, verbleibt es für die Leistung des
Wohngeldes auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung
des jeweils bis zu der Entscheidung geltenden Rechts.

Teil 8
Überleitungsvorschriften

§ 42
Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur
Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften

(1) Ist bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten
des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeld-
rechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vor-
schriften] über einen Wohngeldantrag noch nicht entschie-
den, ist für die Zeit bis zum … [einsetzen: Tag vor dem In-
krafttreten des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung des
Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrecht-
licher Vorschriften] nach dem bis dahin geltenden Recht,
für die darauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu ent-
scheiden.
(2) Ist vor dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des
Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeld-
rechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vor-
schriften] über einen Wohngeldantrag entschieden worden,
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierig-
keiten möglich ist;

2. die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 12);

3. die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten
Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens (§ 33)
zu regeln.

§ 39
u n v e r ä n d e r t

§ 40
u n v e r ä n d e r t

§ 41
u n v e r ä n d e r t

Teil 8
Überleitungsvorschriften

§ 42
Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur
Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften

(1) Ist bis zum 31. Dezember 2008 über einen Wohngel-
dantrag, einen Antrag nach § 29 Abs. 1 oder Abs. 2 des
Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008
geltenden Fassung oder in einem Verfahren nach § 29
Abs. 3 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezem-
ber 2008 geltenden Fassung noch nicht entschieden wor-
den, ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 nach dem
bis dahin geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach
dem neuen Recht zu entscheiden. Ist in den Fällen des Sat-
zes 1 das ab dem 1. Januar 2009 zu bewilligende Wohn-
geld geringer als das für Dezember 2008 zu bewilligende
Wohngeld, verbleibt es auch für den Teil des Bewilli-
gungszeitraums ab dem 1. Januar 2009 bei diesem
Wohngeld; § 24 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 bleiben unbe-
rührt.
(2) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2009 bewilligt
worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungs-
zeitraums im Jahr 2009, ist von Amts wegen über die
Leistung des Wohngeldes für den nach dem 31. Dezem-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35

E n t w u r f

verbleibt es für die Leistung des Wohngeldes im laufenden
Bewilligungszeitraum bei der Anwendung des bis zum …
[einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Ge-
setzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Ände-
rung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften] geltenden
Rechts. Sind die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 oder Abs. 3
des Wohngeldgesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag vor
dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes zur Neurege-
lung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer woh-
nungsrechtlicher Vorschriften] geltenden Fassung nach
Maßgabe des Wohngeldgesetzes in der bis zum … [einset-
zen: Tag vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes
zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung an-
derer wohnungsrechtlicher Vorschriften] geltenden Fassung
erfüllt, ist über die Leistung von Wohngeld nach dem Wohn-
geldgesetz in der vom … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens
des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeld-
rechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vor-
schriften] an geltenden Fassung neu zu entscheiden.

(3) Wären bei der neuen Entscheidung nach Absatz 2
Satz 2 Haushaltsmitglieder nach § 6 des Wohngeldgesetzes
in der vom … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Arti-
kels 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts
und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschrif-
ten] an geltenden Fassung zu berücksichtigen, die in einem
anderen Bescheid für denselben Wohnraum bereits als zum
Haushalt rechnende Familienmitglieder berücksichtigt wor-
den sind, bleibt dieser andere Bescheid von der neuen Ent-
scheidung nach Absatz 2 Satz 2 unberührt. Bei der neuen
Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist das Wohngeld ohne
die Haushaltsmitglieder nach Satz 1 und unter entsprechen-
der Anwendung des § 11 Abs. 3 zu berechnen.

§ 43
Festlegung der Mietenstufen
(1) Bis zur erstmaligen Festlegung der Mietenstufen nach
dem … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des Artikels 1
des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur
Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften] blei-
ben die Mietenstufen der Anlage zur Wohngeldverordnung
– Drucksache 16/8918

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

ber 2008 liegenden Teil des Bewilligungszeitraums unter
Anwendung des ab dem 1. Januar 2009 geltenden
Rechts nach Ablauf des Bewilligungszeitraums schrift-
lich neu zu entscheiden; ergibt sich kein höheres Wohn-
geld, verbleibt es bei dem bereits bewilligten Wohngeld.
In den Fällen des Satzes 1 sind bei der Entscheidung ab-
weichend von § 24 Abs. 2 die tatsächlichen Verhältnisse
im Zeitraum, für den über die Leistung des Wohngeldes
rückwirkend neu zu entscheiden ist, zu Grunde zu legen.
Die §§ 29 und 30 des Wohngeldgesetzes in der bis zum
31. Dezember 2008 geltenden Fassung und die §§ 27
und 28 bleiben unberührt. Liegt das Ende des Bewilli-
gungszeitraums, über den nach Satz 1 neu zu entschei-
den ist, nach dem 31. März 2009, kann eine angemessene
vorläufige Zahlung geleistet werden.

(3) Ist über einen nach dem 31. Dezember 2008 ge-
stellten Wohngeldantrag, einen Antrag nach § 27 Abs. 1
oder in einem Verfahren nach § 27 Abs. 2 zu entscheiden
und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Ja-
nuar 2009, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Wären bei einer Entscheidung nach den Absätzen 1
und 3 Haushaltsmitglieder nach § 6 zu berücksichtigen, die
in einem anderen Bescheid für denselben Wohnraum bereits
als zum Haushalt rechnende Familienmitglieder berücksich-
tigt worden sind, bleibt dieser andere Bescheid von der
Entscheidung nach den Absätzen 1 und 3 unberührt. Bei
der Entscheidung nach den Absätzen 1 und 3 ist das
Wohngeld ohne die Haushaltsmitglieder nach Satz 1 und
unter entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 3 zu be-
rechnen. Die Fälle der Sätze 1 und 2 gelten als erhebliche
Änderung der maßgeblichen Verhältnisse nach § 25
Abs. 1 Satz 2.

(5) Bei Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften von
Personen, welche die Voraussetzungen nach § 4 des
Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 gel-
tenden Fassung nicht erfüllen und keinen gemeinsamen
Wohngeldbescheid erhalten haben, ist bei der Entschei-
dung nach Absatz 2 rückwirkend das Wohngeld gemein-
sam zu berechnen, wenn die Voraussetzungen nach den
§§ 5 und 6 Abs. 1 erfüllt werden. Enden die Bewilli-
gungszeiträume in den Fällen des Satzes 1 nicht gleich-
zeitig, ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1
nach dem Ende des zuletzt ablaufenden Bewilligungs-
zeitraums für alle zu berücksichtigenden Haushaltsmit-
glieder nach § 6 einheitlich neu zu entscheiden. Beträgt
der Zeitraum zwischen dem Ende des zuerst ablaufen-
den Bewilligungszeitraums und dem Ende des zuletzt
ablaufenden Bewilligungszeitraums mehr als drei
Monate, ist auf Antrag eine angemessene vorläufige
Zahlung zu leisten.

§ 43
entfällt

Drucksache 16/8918 – 36

E n t w u r f

in der am … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des Arti-
kels 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts
und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschrif-
ten] geltenden Fassung maßgeblich.

(2) Bis zum 1. Januar 2010 können die Mietenstufen
festgelegt werden, ohne dass gleichzeitig die Höchstbe-
träge nach § 12 Abs. 1 angepasst werden müssen. In die-
sem Fall ist § 12 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass nicht der Tag des Inkrafttretens einer Anpas-
sung der Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1, sondern der
Tag maßgeblich ist, an dem die Festlegung der Mieten-
stufen in Kraft tritt.

§ 44
Weitergeltung bisherigen Rechts

(1) Ist nach dem 31. Dezember 2000 bis zum 14. Juli
2005 über einen Wohngeldantrag entschieden worden, liegt
der Bewilligungszeitraum mindestens teilweise in der Zeit
vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 und ergibt sich
auf Grund der §§ 10a und 10b des Wohngeldgesetzes in der
bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des Arti-
kels 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts
und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschrif-
ten] geltenden Fassung eine Änderung des Wohngeldes
oder im Fall einer früheren Ablehnung ein Wohngeldan-
spruch, ist über die Leistung des Wohngeldes von Amts we-
gen unter Aufhebung des bisherigen Wohngeldbescheides
vom Zeitpunkt der rückwirkenden Änderung an neu zu ent-
scheiden; § 31 ist nicht anzuwenden. Der Wohngeldbe-
scheid ist in dem Umfang nicht aufzuheben, in dem sich die
dem Wohngeldempfänger oder der Wohngeldempfängerin
gewährte Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bun-
dessozialhilfegesetz wegen des auf Grund des Bescheides
geleisteten Wohngeldes verringert hat. Für die Neuentschei-
dung kann ein einziger Bewilligungszeitraum festgesetzt
werden. Ein gestellter Wohngeldantrag ist in der Regel als
bis zu dem Zeitpunkt der Neuentscheidung nach Satz 1 ge-
stellt anzusehen.

(2) Die §§ 10c und 40 Abs. 5 des Wohngeldgesetzes in
der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des Ar-
tikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts
und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschrif-
ten] geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden.

Anlagen 1 und 2

(Wegen des Textes der Anlagen wird auf die Drucksache
16/6543 verwiesen; von einem erneuten Abdruck wird
wegen des Umfangs abgesehen.)

Anlagen 3 bis 7

(Wegen des Textes der Anlagen wird auf die Drucksache
16/6543 verwiesen; von einem erneuten Abdruck wird
wegen des Umfangs abgesehen.)

Artikel 2
Folgeänderungen anderer Gesetze

(1) In § 7b Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

§ 43
Weitergeltung bisherigen Rechts

(1) Ist nach dem 31. Dezember 2000 bis zum 14. Juli
2005 über einen Wohngeldantrag entschieden worden, liegt
der Bewilligungszeitraum mindestens teilweise in der Zeit
vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 und ergibt sich
auf Grund der §§ 10a und 10b des Wohngeldgesetzes in der
bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung eine Ände-
rung des Wohngeldes oder im Fall einer früheren Ableh-
nung ein Wohngeldanspruch, ist über die Leistung des
Wohngeldes von Amts wegen unter Aufhebung des bisheri-
gen Wohngeldbescheides vom Zeitpunkt der rückwirkenden
Änderung an neu zu entscheiden; § 31 ist nicht anzuwen-
den. Der Wohngeldbescheid ist in dem Umfang nicht aufzu-
heben, in dem sich die dem Wohngeldempfänger oder der
Wohngeldempfängerin gewährte Hilfe in besonderen Le-
benslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz wegen des auf
Grund des Bescheides geleisteten Wohngeldes verringert
hat. Für die Neuentscheidung kann ein einziger Bewilli-
gungszeitraum festgesetzt werden. Ein gestellter Wohngeld-
antrag ist in der Regel als bis zu dem Zeitpunkt der Neuent-
scheidung nach Satz 1 gestellt anzusehen.

(2) Die §§ 10c und 40 Abs. 5 des Wohngeldgesetzes in
der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind
weiterhin anzuwenden.

Anlagen 1 und 2

Die Anlagen 1 und 2 werden gemäß der Anlage A zu
dieser Zusammenstellung neu gefasst.

Anlagen 3 bis 7

entfällt

Artikel 2
Folgeänderungen anderer Gesetze

(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37

E n t w u r f

(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 4a des Wohngeldgesetzes“ durch die
Angabe „§ 2 des Wohngeldgesetzes“ ersetzt.

(2) In § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Wohnraumförde-
rungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376),
das zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach der
Angabe „§ 88e Abs. 2“ das Komma durch das Wort „und“
ersetzt und die Angabe „und 5 Satz 2 Nr. 1“ gestrichen.

(3) In § 7a Abs. 4 des Unterhaltssicherungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002
(BGBl. I S. 972), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 41 des Wohngeldgesetzes“ durch die
Angabe „§ 20 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes“ ersetzt.

(4) In § 3 Nr. 58 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch … geän-
dert worden ist, werden die Wörter „und dem Wohngeld-
sondergesetz“ gestrichen und die Wörter „die sonstigen
Leistungen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne
des § 38 des Wohngeldgesetzes“ durch die Wörter „die
sonstigen Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder
Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung im
Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 4 des Wohngeldgesetzes“ ersetzt.

(5) In § 54 Abs. 3 Nr. 2a des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom
11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 5 und 6“ durch
die Angabe „§§ 9 und 10“ ersetzt.

(6) In § 52a Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1
des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954,
2955), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird die
Angabe „(§ 1 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes)“ durch die An-
gabe „(§§ 7 und 8 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes)“ ersetzt.

(7) In § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Zehnten Buches So-
zialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-
datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch … geän-
dert worden ist, wird die Angabe „§ 37b“ durch die Angabe
„§ 33“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der Wohngeldverordnung

Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Teil 1
Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich
Teil 2
Ermittlung der Miete

§ 2 Miete

§ 3 Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen
– Drucksache 16/8918

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

entfällt

(2) In § 7a Abs. 4 des Unterhaltssicherungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002
(BGBl. I S. 972), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 41 des Wohngeldgesetzes“ durch die
Angabe „§ 20 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes“ ersetzt.

(3) In § 3 Nr. 58 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch … geän-
dert worden ist, werden die Wörter „und dem Wohngeld-
sondergesetz“ gestrichen und die Wörter „die sonstigen
Leistungen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne
des § 38 des Wohngeldgesetzes“ durch die Wörter „die
sonstigen Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder
Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung im
Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 4 des Wohngeldgesetzes“ ersetzt.

(4) In § 54 Abs. 3 Nr. 2a des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom
11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 5 und 6“ durch
die Angabe „§§ 9 und 10“ ersetzt.

(5) In § 52a Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1
des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954,
2955), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird die
Angabe „(§ 1 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes)“ durch die An-
gabe „(§§ 7 und 8 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes)“ ersetzt.

(6) In § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Zehnten Buches So-
zialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-
datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch … geän-
dert worden ist, wird die Angabe „§ 37b“ durch die Angabe
„§ 33“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der Wohngeldverordnung

Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/8918 – 38

E n t w u r f

§ 4 Sach- und Dienstleistungen des Mieters

§ 5 Nicht feststehende Betriebskosten

§ 6 Außer Betracht bleibende Kosten, Zuschläge und Ver-
gütungen

§ 7 Mietwert

Teil 3
Wohngeld-Lastenberechnung

§ 8 Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung

§ 9 Gegenstand und Inhalt der Wohngeld-Lastenberech-
nung

§ 10 Fremdmittel

§ 11 Ausweisung der Fremdmittel

§ 12 Belastung aus dem Kapitaldienst

§ 13 Belastung aus der Bewirtschaftung

§ 14 Nutzungsentgelte und Wärmelieferungskosten

§ 15 Außer Betracht bleibende Belastung

Anlage
(zu § 1 Abs. 3)
Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern ab 1. Januar
2002“.

2. Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:

„Teil 1
Anwendungsbereich“.

3. Die Überschrift vor § 2 wird wie folgt gefasst:

„Teil 2
Ermittlung der Miete“.

4. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „Zweiten Teils“ durch
die Angabe „Teils 2“ ersetzt.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt
gefasst:

„(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgeset-
zes ist nach Teil 3 dieser Verordnung zu berechnen,
soweit nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeld-
gesetzes von einer vollständigen Wohngeld-Lasten-
berechnung abgesehen werden kann.“

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; in ihm wird
die Angabe „(§ 8 des Wohngeldgesetzes)“ gestrichen.

5. § 1a wird aufgehoben.

6. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „von § 5 Abs. 1“ durch
die Angabe „des § 9 Abs. 1“ ersetzt.

7. In § 3 Abs. 2 wird das Wort „so“ gestrichen.

8. In § 4 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „so“ gestri-

chen.

9. In § 5 werden die Wörter „Antrag auf Mietzuschuss“
durch das Wort „Mietzuschussantrag“ ersetzt und das
Wort „so“ gestrichen.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t
9. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39

E n t w u r f

10. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Angabe
„§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 9
Abs. 2 Nr. 1 und 2“ und das Wort „sind“ durch
das Wort „sind:“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Kosten des
Betriebs zentraler“ durch die Wörter „Betriebs-
kosten für zentrale“ und die Wörter „sowie
zentraler“ durch die Wörter „sowie zentrale“
ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Sind in § 9 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes be-
zeichnete Kosten, Zuschläge und Vergütungen
in der Miete enthalten, ohne dass ein besonde-
rer Betrag hierfür angegeben ist, oder können
in § 9 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 des Wohngeld-
gesetzes bezeichnete Betriebskosten im Einzel-
nen nicht oder nur mit unverhältnismäßig
großen Schwierigkeiten ermittelt werden, sind
von der Miete zunächst folgende Pauschbe-
träge abzusetzen:

1. für Betriebskosten für zentrale Heizungs-
und Brennstoffversorgungsanlagen oder die
eigenständig gewerbliche Lieferung von
Wärme 0,80 Euro monatlich je Quadratme-
ter Wohnfläche;

2. für Betriebskosten für zentrale Warmwas-
serversorgungsanlagen oder die eigenstän-
dig gewerbliche Lieferung von Warmwas-
ser 0,15 Euro monatlich je Quadratmeter
Wohnfläche;

3. für Untermietzuschläge je Untermietver-
hältnis 2,55 Euro monatlich, wenn der un-
tervermietete Wohnraum von einer Person
benutzt wird, oder 5,10 Euro monatlich,
wenn der untervermietete Wohnraum von
zwei oder mehr Personen benutzt wird.“

bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom
Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

11. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3 Satz 1“
durch die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.

12. Der Dritte Teil wird aufgehoben.

13. Der bisherige Vierte Teil wird Teil 3.

14. Der bisherige Fünfte Teil wird aufgehoben.

15. Die bisherigen §§ 9 bis 16 werden die §§ 8 bis 15.

16. Der bisherige § 17 wird aufgehoben.
17. In dem neuen § 8 Satz 2 wird das Wort „so“ gestrichen.

18. Der neue § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
– Drucksache 16/8918

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t
17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/8918 – 40

E n t w u r f

„(1) Als Belastung ist die Belastung zu berück-
sichtigen, die auf den selbst genutzten Wohnraum
entfällt. Selbst genutzter Wohnraum ist der Wohn-
raum, der von der wohngeldberechtigten Person
und den zu berücksichtigenden Haushaltsmitglie-
dern zu Wohnzwecken benutzt wird.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „zu berücksichti-
gen“ gestrichen und nach den Wörtern „Als Belas-
tung ist“ die Wörter „zu berücksichtigen:“ ange-
fügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe 㤠3 Abs. 3
Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 2“ und die
Wörter „im Fall des § 3 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies“
durch die Wörter „dies gilt“ ersetzt.

19. In dem neuen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird je-
weils die Angabe „§ 4a“ durch die Angabe „§ 2“ er-
setzt.

20. Der neue § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort „auszuweisen“
durch das Wort „auszuweisen:“ und die An-
gabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 11“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert“
durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „so“ gestrichen.

21. Der neue § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Antragbe-
rechtigte“ durch die Wörter „die wohn-
geldberechtigte Person“ und die Angabe
„§§ 13 und 14“ durch die Angabe „§§ 12 und
13“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „die nach den
§§ 13 und 14 ansetzbaren Beträge“ durch die
Wörter „die Beträge nach Satz 1“ und die Wör-
ter „vom Antragberechtigten“ durch die Wörter
„von der wohngeldberechtigten Person“ er-
setzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Antragberech-
tigte“ durch die Wörter „die wohngeldberechtigte
Person“ und die Anga be „§ 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“
durch die Angabe „§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.

22. Der neue § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 1“
durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 Nr. 1“ und die

Angabe „§ 10 Abs. 2 und 3“ durch die Angabe
„§ 9 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 bis 4“
durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

19. u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t

21. Der neue § 13 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden nach dem Wort „Betriebskos-
ten“ die Wörter „ohne die Heizkosten“ eingefügt.

22. Der neue § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Antragbe-
rechtigte“ durch die Wörter „die wohn-
geldberechtigte Person“ und die Angabe
„§§ 13 und 14“ durch die Angabe „§§ 12 und
13“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „die nach den
§§ 13 und 14 ansetzbaren Beträge“ durch die
Wörter „die Beträge nach Satz 1“ und die Wör-
ter „vom Antragberechtigten“ durch die Wörter
„von der wohngeldberechtigten Person“ er-
setzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Antragberech-
tigte“ durch die Wörter „die wohngeldberechtigte
Person“ und die Anga be „§ 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“
durch die Angabe „§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.

23. Der neue § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 1“
durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 Nr. 1“ und die

Angabe „§ 10 Abs. 2 und 3“ durch die Angabe
„§ 9 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 bis 4“
durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41

E n t w u r f

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„§ 7 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 11
Abs. 2 Nr. 2“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Kosten des
Betriebs zentraler“ durch die Wörter „Betriebs-
kosten für zentrale“ und die Wörter „sowie
zentraler“ durch die Wörter „sowie zentrale“
ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Möbeln,
Kühlschränken und Waschmaschinen“ durch
das Wort „Möbeln“ ersetzt.

c In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „so“ gestrichen.

d) Absatz 4 wird aufgehoben.

23. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 1 Abs. 3)
Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern ab
1. Januar 2002*)“.

b) Die einleitende Bemerkung „Nachstehend werden
bezeichnet als Gemeinden: einzelne Gemeinden mit
10 000 und mehr Einwohnern (§ 8 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 WoGG) – Stand 30. Juni 1999 –,

Kreise: nach Kreisen zusammengefasste Gemein-
den mit weniger als 10 000 Einwohnern und ge-
meindefreie Gebiete (§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
WoGG) – Stand 30. Juni 1999 –.“ wird aufgehoben.

Artikel 4

Änderung des Gesetzes über Bergmanns-
siedlungen

§ 2 Abs. 1 Buchstabe e des Gesetzes über Bergmanns-
siedlungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 2330-5, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird gestrichen.

Artikel 5

Änderung des Gesetzes zur Förderung des Berg-

arbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau

In § 24 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwoh-
nungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1942), das zuletzt
– Drucksache 16/8918

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„§ 7 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 11
Abs. 2 Nr. 2“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Kosten des
Betriebs zentraler“ durch die Wörter „Betriebs-
kosten für zentrale“ und die Wörter „sowie
zentraler“ durch die Wörter „sowie zentrale“
ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Möbeln,
Kühlschränken und Waschmaschinen“ durch
das Wort „Möbeln“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „so“ gestrichen.

d) Absatz 4 wird aufgehoben.

24. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 1 Abs. 3)
Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern ab
1. Januar 2002*)“.

b) Die einleitende Bemerkung „Nachstehend werden
bezeichnet als Gemeinden: einzelne Gemeinden mit
10 000 und mehr Einwohnern (§ 8 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 WoGG) – Stand 30. Juni 1999 –,

Kreise: nach Kreisen zusammengefasste Gemein-
den mit weniger als 10 000 Einwohnern und ge-
meindefreie Gebiete (§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
WoGG) – Stand 30. Juni 1999 –.“ wird aufgehoben.

Artikel 4

Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes

Das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September
2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch …, wird
wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 2 Nummer 3.1 wird wie folgt gefasst:

„3.1 der nach § 20 Abs. 9 des Einkommensteuer-
gesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Pausch-
betrag), soweit die Kapitalerträge 100 Euro
übersteigen,“.

2. In § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e werden nach der An-
gabe „§ 88e Abs. 2“ das Komma durch das Wort
„und“ ersetzt und die Angabe „und 5 Satz 2 Nr. 1“
gestrichen.

entfällt

Drucksache 16/8918 – 42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

durch … geändert worden ist, werden die Wörter „das zu-
letzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
(BGBl. I S. 2261) geändert worden ist“ durch die Wörter
„das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom … [einsetzen:
Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden
ist“ ersetzt.

Artikel 6

Aufhebung des Gesetzes zur Gewährung eines
einmaligen Heizkostenzuschusses

Das Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkosten-
zuschusses vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1846), zu-
letzt geändert durch …, wird aufgehoben.

entfällt
Artikel 7

Neubekanntmachung der Wohngeldverordnung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung kann den Wortlaut der Wohngeldverordnung in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzei-
tig tritt das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), zuletzt
geändert durch …, außer Kraft.
Artikel 5

Neubekanntmachung der Wohngeldverordnung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung kann den Wortlaut der Wohngeldverordnung in
der vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.

Artikel 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Wohngeldge-
setz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 2029, 2797), zuletzt geändert durch …, außer
Kraft.

(2) Artikel 1 § 12 Abs. 2 bis 5 und § 38 tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten § 8
Abs. 2 bis 5 und § 36 des Wohngeldgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2029, 2797), zuletzt geändert durch …, außer Kraft.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43 – Drucksache 16/8918

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

Anlage A (Neufassung der Anlagen 1 und 2)

1 2 3 4 5 6

Haushalts-

mitglied

Haushalts-

mitglieder

Haushalts-

mitglieder

Haushalts-

mitglieder

Haushalts-

mitglieder

Haushalts-

mitglieder

a 6,300E-2 5,700E-2 5,500E-2 4,700E-2 4,200E-2 3,700E-2

b 7,963E-4 5,761E-4 5,176E-4 3,945E-4 3,483E-4 3,269E-4

c 9,102E-5 6,431E-5 3,250E-5 2,325E-5 2,151E-5 1,519E-5

7 8 9 10 11 12

Haushalts-

mitglieder

Haushalts-

mitglieder

Haushalts-

mitglieder

Haushalts-

mitglieder

Haushalts-

mitglieder

Haushalts-

mitglieder

a 3,300E-2 2,300E-2 -1,970E-2 -4,010E-2 -6,600E-2 -8,990E-2

b 3,129E-4 2,959E-4 2,245E-4 1,565E-4 1,200E-4 1,090E-4

c 8,745E-6 7,440E-6 3,459E-5 5,140E-5 5,686E-5 6,182E-5

Anlage 1

Werte für „a“, „b“ und „c“

Die in die Formel nach § 19 Abs. 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der
zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte „a“, „b“ und
„c“ sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

Hierbei bedeuten: E-2 geteilt durch 100,
E-4 geteilt durch 10 000,
E-5 geteilt durch 100 000,
E-6 geteilt durch 1 000 000.

Drucksache 16/8918 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

1 2 3 4 5 6
Haushalts-

mitglied
Haushalts-
mitglieder

Haushalts-
mitglieder

Haushalts-
mitglieder

Haushalts-
mitglieder

Haushalts-
mitglieder

M 45 55 65 75 85 85

Y 205 245 265 315 345 365

7 8 9 10 11 12
Haushalts-

mitglieder
Haushalts-
mitglieder

Haushalts-
mitglieder

Haushalts-
mitglieder

Haushalts-
mitglieder

Haushalts-
mitglieder

M 95 105 115 125 155 245

Y 385 415 585 805 1085 1255

Anlage 2

Rechenschritte und Rundungen

1. „M“ ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belas-
tung (§ 19 Abs. 1 Satz 2). Bei der Umrechnung der ungerundeten zu berück-
sichtigenden monatlichen Miete oder Belastung im Sinne der §§ 11 und 12
(„M*“) auf „M“ gilt:

Um „M“ zu erhalten, ist „M*“ auf den nächsten durch 10 ohne Rest teilba-
ren vollen Euro-Betrag aufzurunden, wenn „M*“ nicht bereits durch 10 oh-
ne Rest teilbar ist. Wenn „M*“ durch 10 ohne Rest teilbar ist, bleibt „M*“
unverändert. Von dem sich ergebenden Betrag sind stets 5 Euro abzuziehen.

2. „Y“ ist das gerundete monatliche Gesamteinkommen (§ 19 Abs. 1 Satz 3).
Bei der Umrechnung des ungerundeten monatlichen Gesamteinkommens im
Sinne des § 13 („Y*“) auf „Y“ gilt: Um „Y“ zu erhalten, ist „Y*“ auf den
nächsten durch 10 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag aufzurunden,
wenn es nicht bereits durch 10 ohne Rest teilbar ist. Wenn „Y*“ durch 10
ohne Rest teilbar ist, bleibt „Y*“ unverändert. Von dem sich ergebenden Be-
trag sind stets 5 Euro abzuziehen.

3. Werte für „M“ und „Y“, die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen,
werden durch diese ersetzt:

4. Der ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss ergibt sich durch
Einsetzen der Werte für „a“, „b“, „c“ (An-lage 1) und für „M“ und „Y“ in
die Formel nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden
Rechenschritte:

Berechnung der Dezimalzahlen

z1 = a + b · M + c · Y,

z2 = z1 · Y,

z3 = M - z2,

z4 = 1,08 · z3.

Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkom-
mastellen zu berechnen.

5. Dieser ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss ist auf den nächs-
ten vollen Euro-Betrag aufzurunden, wenn der sich ohne Rundung ergeben-
de restliche Cent-Betrag größer als oder gleich 50 ist; er ist auf den nächsten
vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn der sich ohne Rundung ergebende
restliche Cent-Betrag kleiner als 50 ist.

der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen
men e. V. (GdW), Alexander Rychter vom Bundesverband
der CDU/CSU und SPD (Ausschussdrucksache 16(15)1202).

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzent-
wurf in seiner 83. Sitzung am 23. April 2008 abschließend

Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e. V.
(BFW), Dr. Franz-Georg Rips vom Deutschen Mieterbund
e. V., Gesine Kort-Weiher vom Deutschen Städte- und
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 45 – Drucksache 16/8918

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/6543 in seiner 118. Sitzung am 11. Oktober 2007
beraten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung zur federführenden Beratung sowie an den
Rechtsausschuss, den Ausschuss für Arbeit und Soziales,
den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
und den Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen.
An den Haushaltsausschuss hat er den Gesetzentwurf zu-
sätzlich gemäß § 96 der Geschäftsordnung überwiesen.

In seiner 126. Sitzung am 15. November 2007 hat der Deut-
sche Bundestag – entsprechend der Nummer 1 der ersten
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung auf Drucksache 16/7166 – die Arti-
kel 4 und 5 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf
Drucksache 16/6543 als Erstes Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über Bergmannssiedlungen in der Ausschussfas-
sung in zweiter und dritter Beratung angenommen. Weiter-
hin ist er der in Nummer 2 der ersten Beschlussempfehlung
enthaltenen Empfehlung des Ausschusses gefolgt und
hat den übrigen Teil des Gesetzentwurfs auf Drucksache
16/6543 einer späteren Beschlussfassung vorbehalten.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen eine Neufas-
sung des Wohngeldgesetzes und anderer Rechtsnormen.
Unter anderem sind darin Präzisierungen zum Ausschluss
der Transferleistungsempfänger vom Wohngeld, die Fort-
entwicklung des wohngeldrechtlichen Haushaltsbegriffs,
der Wegfall der für die Höhe des Wohngeldes maßgeblichen
Differenzierung in vier Baualtersklassen, die erleichterte
Rückforderung des Wohngeldes in Todesfällen, die Einfüh-
rung einer gesamtschuldnerischen Haftung aller Haushalts-
mitglieder, die Erweiterung der Aufrechnungs- und Ver-
rechnungsmöglichkeit bei überzahltem Wohngeld sowie die
Erweiterung des Datenabgleichs vorgesehen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Wegen der Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
zu den Artikeln 4 und 5 des Gesetzentwurfs auf Druck-
sache 16/6543 wird auf den ersten Bericht des Ausschusses
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Drucksache
16/7166 verwiesen.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/6543 in seiner 96. Sitzung am 23. April 2008 ab-
schließend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme in

FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN des-
sen Annahme in der Fassung des Änderungsantrags der
Koalitionsfraktionen (Ausschussdrucksache 16(11)950). Den
Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen hat der Aus-
schuss für Arbeit und Soziales mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP angenommen. Den Ent-
schließungsantrag der Fraktion DIE LINKE. auf Ausschuss-
drucksache 16(11)949 hat er mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
abgelehnt.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat den Gesetzentwurf in seiner 54. Sitzung am 23. April
2008 abschließend beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP des-
sen Annahme in der Fassung des Änderungsantrags der
Koalitionsfraktionen (Ausschussdrucksache 16(13)335).
Den Änderungsantrag hat der Ausschuss mit gleichem
Stimmverhältnis angenommen.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
67. Sitzung am 23. April 2008 abschließend beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen An-
nahme in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitions-
fraktionen (Ausschussdrucksache 16(8)4351).

Der Haushaltsausschuss hatte zu Artikel 4 und 5 des Gesetz-
entwurfs auf Drucksache 16/6543 einen Bericht gemäß § 96
der Geschäftsordnung vorgelegt (Drucksache 16/7167).

IV. Beratungsverlauf im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/6543 auf
Antrag der Oppositionsfraktionen in seiner 48. Sitzung am
7. November 2007 die Durchführung einer Anhörung
beschlossen. Dabei wurden einvernehmlich die Artikel 4
und 5 des Gesetzentwurfes ausgeklammert.

In seiner 50. Sitzung am 14. November 2007 hat der Aus-
schuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Artikel 4
und 5 des Gesetzentwurfs beraten und dem Deutschen
Bundestag dazu eine erste Beschlussempfehlung und einen
ersten Bericht vorgelegt (Drucksache 16/7166).

In seiner 52. Sitzung am 12. Dezember 2007 hat der Aus-
schuss die beschlossene Anhörung durchgeführt. Als Sach-
verständige nahmen Dr. Christian Lieberknecht vom Bun-
desverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunterneh-

Zweiter Bericht der Abgeordneten Bettina Herlitzius
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen

Gemeindebund e. V., Uwe Grund vom Fachbereich Soziales
der Stadt Hannover, Marie Luise Schiffer-Werneburg vom

Drucksache 16/8918 – 46 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutsch-
land e. V. sowie Fred Schroeder vom Referat Wohngeld
beim Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der
Freien Hansestadt Bremen teil. Wesentliche Themen der
Anhörung waren die Frage des Wirkungsgrades des Wohn-
geldes und der Notwendigkeit einer Erhöhung vor dem Hin-
tergrund der Wohnkostenentwicklung seit der letzten Leis-
tungsnovelle, die Frage der Einbeziehung der Energiekosten
in das Wohngeld, die im Regierungsentwurf vorgesehene
Regelung zur gesamtschuldnerischen Haftung für alle Haus-
haltsmitglieder sowie die Frage der Behandlung von Rück-
zahlungsansprüchen im Fall des Todes eines Wohngeldbe-
rechtigten. Wegen der einzelnen Ergebnisse der Anhörung
wird auf das Protokoll der Sitzung verwiesen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
den Gesetzentwurf in seiner 61. Sitzung am 23. April 2008
abschließend beraten. Zusammen mit dem Gesetzentwurf
hat der Ausschuss die Unterrichtung durch die Bundesregie-
rung auf Drucksache 16/5853 (Wohngeld- und Mietenbe-
richt 2006) sowie den Antrag der Fraktion DIE LINKE.
„Heizkostenzuschüsse für einkommensschwache Privat-
haushalte ermöglichen“ auf Drucksache 16/3351 und den
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Er-
werbsarmut verhindern – Einkommen stärken – Wohngeld
jetzt verbessern“ auf Drucksache 16/8053 beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten dazu einen
Änderungsantrag in der Fassung einer Zusammenstellung
ein (Ausschussdrucksache 16(15)1202) ein. Der Inhalt des
Änderungsantrags ergibt sich aus der Beschlussempfehlung
und aus Teil V des Berichts.

Die Fraktion DIE LINKE. hat dazu folgenden Entschlie-
ßungsantrag (Ausschussdrucksache 16(15)1199) einge-
bracht:

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeld-
rechts und zur Änderung anderer wohngeldrechtlicher Vor-
schriften wird zurückgewiesen. Die Bundesregierung wird
aufgefordert, einen neuen Entwurf einer Wohngeldnovelle
vorzulegen, der nachfolgende Punkte inhaltlich aufgreift.

1. Bei der Berechnung der Höhe des Wohngeldes ist die
Miete und Belastung (Kosten für den Kapitaldienst und
die Bewirtschaftung von Wohnraum) wie bisher sowie
zukünftig inklusive der anfallenden Kosten für Heizung
und die Warmwasserversorgung zu berücksichtigen.

2. Das Wohngeld ist jährlich der allgemeinen Preisent-
wicklung anzupassen.

3. Die neue Definition „Haushaltsmitglied“ statt „Fami-
lienmitglied“ als wohngeldberechtigter Personenkreis
wird korrigiert. Haushaltsmitglieder sind lt. Gesetzes-
entwurf Personen, denen in einer Wohngemeinschaft auf
der Grundlage der Vermutung auch eine Wirtschaftsge-
meinschaft unterstellt wird aus der sich wiederum weit-
reichende juristische Folgen wie Auskunftspflicht und
gesamtschuldnerische Haftung ableiten.

4. Die Pflicht zur Auskunft von Mitgliedern einer Wohn-
gemeinschaft über die Lebensverhältnisse anderer Mit-

5. Die gesamtschuldnerische Haftung einzelner Mitglieder
einer Wohngemeinschaft (§ 29 Abs. 1) wird gestrichen.

Berlin, den 22. April 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Begründung

Eine Novellierung des Wohngeldrechts ist durch die gegebe-
nen Veränderungen der allgemeinen Preisentwicklung der
Mieten sowie der Heiz- und Warmwasserkosten unbedingt
erforderlich.

Mit der Erstattung der tatsächlichen Kosten für Heizung
und Warmwasser wird der Preisentwicklung in diesem Be-
reich in den letzten Jahren Rechnung getragen. Die pau-
schalisierte Berücksichtigung der Kosten für Heizung nur in
Abhängigkeit von der Personenzahl der Haushalte ohne Be-
rücksichtigung der Wohnfläche und des Ausstattungsstan-
dards der Wohnung (sanierter oder unsanierter Altbau,
Neubau, Heizungsart u. s. w.) wie von der Bundesregierung
vorgesehen ist nicht ausreichend.

Mit der Annahme der Regelung der Berücksichtigung der
Kosten für Heizung und Warmwasser bei der Berechnung
des Wohngeldes in voller nachgewiesener Höhe wäre die
Streichung des Heizkostenzuschussgesetzes gerechtfertigt –
sonst nicht!

Die vollständige Einbeziehung der Heizkosten sowie darü-
ber die Anerkennung der Kosten für die Aufbereitung von
Warmwasser schließt eine Gerechtigkeitslücke, die durch
die Übernahme der Kosten der Unterkunft für Leistungs-
empfänger nach SGB II entstand. So wären Wohngeldemp-
fänger im Nettohaushaltsbudget in der Summe schlechter
gestellt als o. g. Personengruppe.

Die jährliche Anpassung des Wohngeldes an die allgemeine
Preisentwicklung wird eine ähnliche Situation wie die jet-
zige vermeiden, in der Wohngeldberechtigte Haushalte über
Jahre hinweg durch steigende Mieten, stagnierende bzw.
rückläufige Einkommen und gleichbleibende Höhe des
Wohngeldes überdurchschnittlich starken Wohnkostenbelas-
tungen ausgesetzt sind. Darüber hinaus stellt ein automati-
scher Anpassungsmechanismus eine enorme Verfahrensver-
einfachung bzw. Entbürokratisierungsmaßnahme dar.

Die Absicht der Bundesregierung, neben den wohngeld-
berechtigten Personen weitere Mitglieder einer Wohn-
gemeinschaft als Gesamtschuldner in die Haftung nehmen
zu können wird die Gründung von Wohngemeinschaften ein-
schränken. Zukünftig sollen alle Wohngemeinschaften
(WG), von der Alten-WG, der Studenten-WG bis zur Berufs-
tätigen-WG das Einkommen potentieller Mitbewohner prü-
fen müssen. Bei nicht absehbaren Armutsrisiken wie Krank-
heit oder Arbeitslosigkeit werden sie durch die geplante
neue Regelung mit in die Haftung genommen. Auch für zu
Unrecht erhaltenes Wohngeld eines WG-Mitgliedes sollen
andere haften. Dies ist eine Strategie der Zerschlagung der
modernen Wohn- und Lebensform und wird abgelehnt.

Die beabsichtigten Änderungen stehen nicht im Einklang
mit den aktuellen sozialpolitischen Entwicklungen und sind
verfassungsrechtlich bedenklich.

Die Fraktion der CDU/CSU hob hervor, dass das Parla-

glieder der gleichen Wohngemeinschaft gegenüber der
Behörde (§ 23) wird gestrichen.

ment mit dem von den Fraktionen der CDU/CSU und der
SPD vorgelegten Änderungsantrag im Bereich des Wohn-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 47 – Drucksache 16/8918

geldes eine deutliche Verbesserung der Leistungen erreiche.
Darauf könne man stolz sein. Zudem gelinge es mit dem
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD,
eine Klarstellung in Bezug auf den Haushaltsbegriff und im
Hinblick auf die Regelungen für den Todesfall herbeizufüh-
ren. Man müsse sich in Bezug auf das Wohngeld vor Augen
führen, dass dessen Zielgruppe heute vor allem Rentner,
Geringverdiener und Studenten nach dem BAföG-Bezug
seien. Die Begrenzung der Berücksichtigung der Heizkos-
ten sei wichtig, um einen Anreiz zum sparsamen Umgang
mit Energie zu schaffen.

Die Fraktion der SPD hob hervor, dass der von den Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD vorgelegte Änderungsantrag
eine bedeutende Reform des Wohngeldrechts beinhalte, die
auch bei den Menschen ankomme. Die Reform führe zu er-
heblichen Verbesserungen bei den Wohngeldleistungen und
werde dazu führen, dass deutlich weniger Menschen auf
Leistungen nach dem SGB II zurückgreifen müssten. Der
Änderungsantrag berücksichtige auch die Heizkosten, wo-
bei es aus Gründen des Klimaschutzes aber nicht angebracht
sei, sie in vollem Umfang zu berücksichtigen. Neben der
Verbesserung der Leistungen werde das Gesetz auch zu
einer deutlichen Verwaltungsvereinfachung führen. Mit
dem Änderungsantrag gelinge es, den Haushaltsbegriff so
zu definieren, dass auch die familienpolitischen Forderungen
berücksichtigt würden.

Die Fraktion der FDP stellte fest, die vorgesehenen Ände-
rungen beinhalteten gegenüber dem Regierungsentwurf
deutliche soziale Verbesserungen, welche von den Opposi-
tionsfraktionen angestoßen worden seien. Es sei zu begrüßen,
dass es bei Höchstgrenzen für die Berücksichtigung von
Miete und Belastungen bleibe. Man sehe aber die Gefahr,
dass der Trend, Arbeitslosengeld II vor dem Hintergrund
der Belastungen durch die steigenden Kosten des Wohnens
in Anspruch zu nehmen, durch die Reform nicht gestoppt
werde. Dies könne zu einer weiteren Belastung der Kom-
munen führen. Eine gesamtschuldnerische Haftung der
Haushaltsmitglieder halte sie für wichtig.

Die Fraktion DIE LINKE. vertrat die Auffassung, der Än-
derungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bein-
halte zwar gegenüber dem Regierungsentwurf Verbesserun-
gen, diese seien aber nicht ausreichend. Sie begrüße die An-
hebung des Wohngeldes und die Berücksichtigung der
Heizkosten. Bei der Bezuggruppe der Hartz-IV-Empfänger
würden die Kosten für das Wohnen aber im vollen Umfang
ersetzt. Der Änderungsantrag bleibe auch hinter den Forde-
rungen zurück, welche in der Anhörung des Ausschusses
gestellt worden seien. Die Kosten des Wohnens stiegen
ständig, so dass man sich schon in Kürze wieder über Nach-
besserungen unterhalten werden müsse. Hinsichtlich der
Regelungen für die Haftung von Haushaltsmitgliedern
bleibe sie skeptisch.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wies auf den
starken Anstieg der Warmmieten in den letzten Jahren hin,
welche im Bereich des Wohngelds berücksichtigt werden
müsse. Zudem nähmen die Zahl der Sozialwohnungen so-
wie die kommunalen Wohnungsbestände stark ab. Zwar
werde der Regierungsentwurf durch den Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD nachgebessert, was

rungsantrag enthaltenen Verbesserungen seien aber bei wei-
tem noch nicht ausreichend. Sie forderte daher weitere Ver-
besserungen und nahm diesbezüglich auf ihren Antrag auf
Drucksache 16/8053 Bezug.

Den Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE. auf
Ausschussdrucksache 16(15)1199 lehnte der Ausschuss für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. ab.

Den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 16(15)1202 nahm der Ausschuss für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN an.

Den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/6543 nahm der Aus-
schuss in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschuss-
drucksache 16(15)1202 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an.

V. Begründung der Änderungen

Zur Inhaltsübersicht

Die Änderung der Inhaltsübersicht folgt aus der Abtrennung
von Artikel 4 und 5, der Einfügung eines neuen Artikels 4
sowie der Aufhebung von Artikel 6 des Gesetzentwurfs.

Zu Artikel 1 (Neufassung des Wohngeldgesetzes)

Zur Inhaltsübersicht des Wohngeldgesetzes

Die Änderung der Inhaltsübersicht folgt aus der Änderung
der Überschrift der §§ 12 und 36 WoGG und der Aufhebung
des § 42 WoGG.

Zu § 3 Abs. 4 WoGG

Es handelt sich um eine Folgeänderung (Anpassung der
Verweisung) zu § 5.

Zu § 5 WoGG

Der wohngeldrechtliche Haushaltsbegriff soll gegenüber
dem Regierungsentwurf geändert werden. Zum Haushalt im
wohngeldrechtlichen Sinne gehören und somit in eine ge-
meinsame Wohngeldberechnung einbezogen werden sollen
nicht mehr solche Mitglieder einer Wohn- und Wirtschafts-
gemeinschaft, die weder eine familiäre oder verwandt-
schaftliche Beziehung oder ein Pflegekind-Pflegeeltern-
Verhältnis zueinander haben noch einander in einer Verant-
wortungs- und Einstehensgemeinschaft verbunden sind.

Personen, deren Beziehung in diesem Sinne nicht über eine
bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht, sol-
len getrennte Wohngeldansprüche haben. Gleichwohl soll
die verwaltungsaufwendige Vergleichsberechnung nach gel-
tendem Recht (§ 18 Nr. 4 WoGG) – wie schon im Regie-
rungsentwurf vorgesehen – entfallen.

Zum einen erfolgt aufgrund des im Gegensatz zum gelten-

die Oppositionsfraktionen mit ihrem Antrag auf Durchfüh-
rung einer Anhörung angestoßen hätten. Die in dem Ände-

den Recht erweiterten Begriffs der Haushaltsmitglieder für
diese bereits eine gemeinsame Wohngeldberechnung; es er-

Drucksache 16/8918 – 48 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

übrigt sich daher für diese Personen eine Vergleichsberech-
nung.

Zum anderen sollen auch die Einzelansprüche in einer
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft ohne eine darüber hin-
ausgehende engere Beziehung der Mitglieder im Sinne einer
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nicht mehr
der Vergleichsberechnung unterzogen werden, d. h. die Ein-
zelansprüche werden nicht mehr auf den Anspruch eines
Familienhaushalts gleicher Größe gekappt. Unter Aus-
schöpfung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bei
der Ausgestaltung von Sozialleistungen ist eine solche Kap-
pung nicht zwingend erforderlich. Bei einer bloßen Wohn-
und Wirtschaftsgemeinschaft kann nicht immer erwartet
werden, dass eine besser verdienende Person den Lebens-
unterhalt und insbesondere die Wohnkosten der anderen
Mitbewohner mit finanziert und dass es regelmäßig nur
eines geringeren Wohngeldes zur Sicherung angemessenen
und familiengerechten Wohnens bedürfte. Die Vorteile, die
sich nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
(Urteil vom 21. Mai 1980 – 8 C 38/79 –) und des Bundesver-
fassungsgerichts (Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL
8/87 –) aus dem Wirtschaften aus einem Topf ergeben, näm-
lich Einsparungen an Haushaltsaufwendungen, sind ange-
sichts der in der heutigen Lebenswirklichkeit vielfältigen
Abstufungen in der Ausgestaltung einer Wohn- und Wirt-
schaftsgemeinschaft nicht zwingend bei jeder Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft in wesentlichem Maße gegeben.
So sind die heutigen gesellschaftlichen Lebensverhältnisse
zunehmend durch befristete Wohngemeinschaften von Stu-
denten und Studentinnen, Berufstätigen oder Senioren und
Seniorinnen geprägt, bei denen zwar das Merkmal der Wirt-
schaftsgemeinschaft durch eine zumindest teilweise ge-
meinsame Versorgung mit dem täglichen Lebensbedarf
nach dem weiten Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts
(Urteile vom 24. August 1990 – 8 C 65/89 – und vom
20. Januar 1977 – V C 62.75 –) zu bejahen wäre, die aber
nicht von einer hinreichend belastbaren Solidaritätsver-
pflichtung getragen sind, so dass eine Typisierung allein
nach den bisherigen Merkmalen des gemeinsamen Wohnens
und des (teilweise) gemeinsamen Wirtschaftens nicht wei-
tergeführt werden soll.

Vielmehr ist es geeigneter, die für die Funktionsfähigkeit
einer Massenverwaltung notwendige Typisierung am Merk-
mal der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft fest-
zumachen, bei welcher die Solidaritätsvermutung gerecht-
fertigt ist und die sich zu einer typischen Erscheinung des
sozialen Lebens entwickelt hat (vgl. zur eheähnlichen
Gemeinschaft insoweit Bundesverfassungsgericht, Urteil
vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87 –).

Insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmend als
Alternative zum Heimaufenthalt staatlich geförderten,
modernen Wohnformen im Alter oder des therapeutischen
Zusammenwohnens wird mit dieser Regelung dem Recht
auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Artikel 2 Abs. 1
GG Rechnung getragen, und damit werden nicht automa-
tisch Auskunfts- und Einstandspflichten mit dem Zusam-
menwohnen verbunden.

Durch das Anknüpfen an die Verantwortungs- und Einste-
hensgemeinschaft ist weiterhin dem besonderen grundrecht-

Genüge getan (vgl. Urteile des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87 – und vom 16. Juni
1987 – 1 BvL 4/84 –): Der gemeinsamen Berechnung des
Wohngeldanspruchs unter Berücksichtigung des Einkom-
mens aller Haushaltsmitglieder stehen regelmäßig die Vor-
teile der Leistungskraft einer umfänglichen Haushalts- und
Wirtschaftsgemeinschaft gegenüber. Zusammen mit der
Verantwortung, zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt
sicherzustellen, bevor eigene Bedürfnisse befriedigt wer-
den, rechtfertigen diese Vorteile den Unterschied zu Einzel-
ansprüchen von Nichthaushaltsmitgliedern in einer bloßen
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Sofern auch bei blo-
ßen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften ohne eine Ver-
antwortungs- und Einstehensgemeinschaft dennoch unter-
einander Unterstützung geleistet wird, werden Unterhalts-
zahlungen zwischen den wohngeldrechtlich getrennten
Haushalten über § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG als Einkommen
der unterstützten Person erfasst.

Im Einzelnen wird in Absatz 1 Satz 1 als Haushaltsmitglied
zunächst die wohngeldberechtigte Person definiert, so dass
auch eine alleinstehende Person einen Haushalt bildet.
Weitere Haushaltsmitglieder sind nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
bis 3 der Ehegatte, der Lebenspartner oder die Lebenspart-
nerin sowie die Personen einer Verantwortungs- und Ein-
stehensgemeinschaft. Diese Aufzählung ist § 7 Abs. 3 Nr. 3
SGB II nachgebildet. Nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 zäh-
len auch die weiteren Familienmitglieder nach geltendem
Wohngeldrecht (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 WoGG) zu den
Haushaltsmitgliedern. Sämtliche Personen nach Absatz 1
Satz 2 sind aber nach wie vor nur Haushaltsmitglieder,
wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person in einer
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben. Die Definition
einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft in den bisherigen
Absätzen 2 und 3 findet sich nun in den Absätzen 3 und 4.

Absatz 2 formuliert für das Vorliegen einer Verantwortungs-
und Einstehensgemeinschaft eine – widerlegliche – gesetz-
liche Vermutung, die § 7 Abs. 3a SGB II in Bezug nimmt.
Dort sind als Kriterien ein mehr als einjähriges Zusammen-
leben, das Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind,
das Versorgen von Kindern oder Angehörigen im Haushalt
oder die Verfügungsbefugnis über Einkommen und Ver-
mögen des anderen genannt. Für die Prüfung einer Verant-
wortungs- und Einstehensgemeinschaft kann im Vollzug
grundsätzlich auf die Rechtsprechung und auf die Hinweise
der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II zurückgegriffen
werden.

Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden in der Zählung an-
gepasst und werden zu den Absätzen 5 und 6. Im neuen Ab-
satz 5 wird zudem eine Verweisung angepasst.

Zu § 7 Abs. 2 Satz 1 WoGG

Die Änderung soll aus rechtsförmlichen Gründen erfolgen.

Zu § 8 Abs. 1 Satz 3 WoGG

Bei Beibehaltung des bisherigen Wortlauts „soweit“ könnte
fraglich sein, ob die Fiktion, dass der Wohngeldausschluss
als nicht erfolgt gilt, auch bei einer Teilablehnung einer be-
antragten Transferleistung greift (z. B. wegen nicht ange-
lichen Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 Abs. 1 GG
sowie dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG

messener Kosten der Unterkunft beim Arbeitslosengeld II).
Die Änderung stellt klar, dass dies nicht der Fall ist. Bei

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 49 – Drucksache 16/8918

Bewilligungen von Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1
WoGG, bei denen die Leistung für den gesamten Antrags-
zeitraum bewilligt und bei deren Berechnung Kosten der
Unterkunft berücksichtigt worden sind, der Antrag aber der
Höhe nach teilweise abgelehnt wurde (z. B. wegen nicht
angemessener Kosten der Unterkunft beim Arbeitslosen-
geld II), besteht der Wohngeldausschluss vollständig.

Die Formulierung entspricht dem Vorschlag in der Stellung-
nahme des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 559/07
[Beschluss], Nr. 4).

Zu § 9 WoGG

Zu § 9 Abs. 2 WoGG

Die Änderung soll klarstellen, dass die in § 9 Abs. 2 WoGG
genannten Kosten, Zuschläge und Vergütungen von der
Bruttowarmmiete nach § 9 Abs. 1 WoGG abzuziehen sind.

Zu § 9 Abs. 3 Satz 1 WoGG

Durch die Änderung des § 9 Abs. 3 Satz 1 WoGG soll die
Norm sprachlich an Satz 2 angepasst werden.

Zu § 10 Abs. 2 Satz 1 WoGG

Die Änderung folgt aus der Anfügung der Sätze 2 und 3 in
§ 24 Abs. 1 WoGG.

Zu § 11 WoGG

Zu § 11 Abs. 1 WoGG

Die zu berücksichtigende Miete oder Belastung soll künftig
um die Beträge für Heizkosten nach § 12 Abs. 6 WoGG auf-
gestockt werden, d. h. zunächst wird – wie bisher – die zu
berücksichtigende (Bruttokalt-)Miete oder Belastung be-
rechnet, und anschließend werden die Beträge für Heizkos-
ten hinzugerechnet. Die Beträge für Heizkosten unterliegen
somit keiner Begrenzung durch die Höchstbeträge nach § 12
Abs. 1, weil in den nach Richtflächen berechneten Beträgen
für Heizkosten bereits eine Begrenzung zum Ausdruck
kommt (vgl. Begründung zu § 12 Abs. 6 WoGG).

Beispielsweise sollen daher bei der Berechnung der zu be-
rücksichtigenden Miete, wie bisher auch, zunächst ausge-
hend von der Bruttowarmmiete nach § 9 Abs. 1 WoGG die
Kosten, Zuschläge und Vergütungen nach § 9 Abs. 2 WoGG
abgezogen werden. Liegt ein Fall nach § 9 Abs. 3 WoGG
vor, tritt an die Stelle der Miete der Mietwert des Wohn-
raums bzw. ist als Miete der Miethöchstbetrag nach § 12
Abs. 1 WoGG zu Grunde zu legen. Anschließend sollen
hiervon etwaige Mietanteile nach § 11 Abs. 2 und 3 WoGG
abgezogen werden. Soweit erforderlich, ist der so ermittelte
Betrag durch die Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG zu
begrenzen. Im Fall des § 11 Abs. 3 Satz 2 WoGG ist ledig-
lich der dort festgelegte Anteil des Höchstbetrages nach
§ 12 Abs. 1 WoGG zu berücksichtigen. Erst im letzten
Schritt sollen die Beträge für Heizkosten hinzugerechnet
werden, ggf. nur ein anteiliger Betrag für Heizkosten (vgl.
§ 11 Abs. 3 Satz 2 WoGG). Die Beträge für Heizkosten

Zu § 11 Abs. 2 Nr. 5 WoGG

Die Änderung soll aus sprachlichen Gründen erfolgen.

Zu § 11 Abs. 3 Satz 2 WoGG

Wie bei der anteiligen Kürzung des Höchstbetrages sollen
auch die Beträge für Heizkosten nach § 12 Abs. 6 WoGG
anteilig unter den in § 11 Abs. 3 Satz 2 WoGG genannten
Voraussetzungen gekürzt werden. Damit wird vermieden,
dass vom Wohngeld ausgeschlossene Haushaltsmitglieder
die Beträge für Heizkosten erhöhen.

Zu § 12 WoGG

Zur Überschrift des § 12 WoGG

Die Überschrift soll wegen der Anfügung des § 12 Abs. 6
WoGG um den Begriff „Beträge für Heizkosten“ ergänzt
werden.

Zu § 12 Abs. 1 WoGG

Die Einfügung soll klarstellen, dass die Begrenzung durch
die Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG lediglich einen
Zwischenschritt bei der Ermittlung der zu berücksichtigen-
den Miete oder Belastung darstellt. Im Anschluss an die Be-
grenzung durch die Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG
wird zu dem Zwischenergebnis der jeweilige Betrag für
Heizkosten nach § 12 Abs. 6 WoGG hinzugerechnet, um so
den Endbetrag der zu berücksichtigenden Miete oder Belas-
tung zu ermitteln.

Die Höchstbeträge für Miete und Belastung sind gegenüber
den im Regierungsentwurf genannten Beträgen um 10 Pro-
zent angehoben worden. Damit soll die Anzahl derjenigen
Wohngeldempfänger und -empfängerinnen verringert wer-
den, deren Miete oder Belastung die Höchstbeträge über-
schreitet. Insgesamt überschritten im Jahr 2005 rund 57 Pro-
zent aller Wohngeldempfänger und -empfängerinnen die
Höchstbeträge für Miete oder Belastung.

Neben der Anhebung der Höchstbeträge für Miete und Be-
lastung sollen die Heizkosten über nach der Anzahl der zu
berücksichtigenden Haushaltsmitglieder gestaffelte Beträge
in die zu berücksichtigende Miete einbezogen werden (vgl.
§ 12 Abs. 6 WoGG). Außerdem sollen die Tabellenwerte
um 8 Prozent angehoben werden. Diese Elemente der Leis-
tungsverbesserungen sind angesichts der seit der letzten
Wohngeld-Leistungsnovelle 2001 um fast 50 Prozent ge-
stiegenen sog. warmen Nebenkosten und der Mietsteigerun-
gen in demselben Zeitraum von fast 10 Prozent notwendig.

Die Leistungsverbesserungen sollen dem Umstand entge-
genwirken, dass immer mehr Haushalte mit kleinen Er-
werbseinkommen aus dem Wohngeld abwandern, um nur
wegen ihrer Unterkunftskosten Arbeitslosengeld II zu bean-
tragen. Bei den Arbeitslosengeld-II-Empfängern und -Emp-
fängerinnen werden die Unterkunftskosten weit großzügiger
definiert und die angemessenen Heizkosten voll einbezo-
gen. Schätzungsweise werden rund 70 000 Bedarfsgemein-
schaften infolge der Wohngeld-Leistungsverbesserungen
und der Weiterentwicklung des Kinderzuschlages aus dem
Arbeitslosengeld-II-Bezug in den Wohngeldbezug wech-
seln.
nach § 12 Abs. 6 WoGG sollen somit nicht durch die
Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG begrenzt werden.

Insgesamt ergeben sich aus der bereits im Regierungsent-
wurf vorgesehenen Vereinfachung der Miethöchstbetrags-

Drucksache 16/8918 – 50 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

tabelle (Drucksache 16/6543, S. 94) und den nunmehr vor-
gesehenen Leistungsverbesserungen (Einbeziehung der
Heizkosten in die zu berücksichtigende Miete, Anhebung
der Höchstbeträge für Miete und Belastung um 10 Prozent
und der Tabellenwerte um 8 Prozent) unter Einbeziehung
der Wohngeldmehrausgaben, die sich aufgrund der Leis-
tungsverbesserungen im Wohngeld im Zusammenwirken
mit der Weiterentwicklung des Kinderzuschlags ergeben,
folgende Kosten:

(Angaben in Mio. Euro)

Von den Gesamtausgaben für Bund und Länder in Höhe von
520 Mio. Euro entfallen rd. 160 Mio. Euro auf bereits im
Regierungsentwurf enthaltene Änderungen, insbesondere
auf die Vereinfachung der Miethöchstbetragstabelle (Weg-
fall der Differenzierung nach Baualtersklassen, vgl. Druck-
sache 16/6543, S. 86). Diese Kosten werden im Regierungs-
entwurf mit 120 Mio. Euro angegeben, weil zum Zeitpunkt
des Kabinettbeschlusses der Kinderzuschlag noch in der
bisherigen Fassung galt. Der reformierte Kinderzuschlag
bewirkt nunmehr im Zusammenwirken mit dem Wohngeld,
dass bereits nach dem Regierungsentwurf anstatt rd. 50
Mio. Euro nun rd. 92 Mio. Euro, d. h. um rd. 42 Mio. Euro
höhere Kosten für Wohngeld im Bereich der Personen, die
aus dem Arbeitslosengeld II wechseln, anfallen. Diese
Mehrausgaben korrespondieren mit den im Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes aus-
gewiesenen Ausgaben.

Die Ausgaben für das Wohngeld insgesamt bewegen sich
innerhalb des Ansatzes von 1 Mrd. Euro des geltenden
Finanzplans. Der Bundesanteil für das Wohngeld wird 2009
ohne Reform etwa 330 Mio. Euro betragen (geschätzt).
Diese Schätzung entspricht einer Fortschreibung der Ent-
wicklung der Wohngeldempfänger und -empfängerinnen
und der Wohngeldausgaben der letzten Jahre (ohne Erstat-
tungsbetrag von 409 Mio. Euro). Hinzu kommen 260 Mio.
Euro Mehrausgaben und 409 Mio. Euro als Erstattung
grundsicherungsbedingter Mehrkosten (§ 34 Abs. 2 WoGG
a. F. bzw. § 32 Abs. 2 WoGG n. F.).

Zu § 12 Abs. 3 WoGG

Es soll die amtliche Kurzfassung der Bezeichnung des Ge-

den. Zugleich soll der Stichtag für die statistische Erfassung
geändert werden; dies soll es ermöglichen, Veränderungen
wegen einer Gebietsreform zu berücksichtigen.

Zu § 12 Abs. 6 WoGG

§ 12 Abs. 6 WoGG soll die neu eingeführte Heizkostenkom-
ponente regeln. Bislang wird bei der Berechnung des Miet-
zuschusses lediglich die Bruttokaltmiete berücksichtigt (§ 5
WoGG a. F.). Auch beim Lastenzuschuss enthält die Be-
triebskostenpauschale, die Teil der Belastung im Sinne des
§ 6 WoGG a. F. ist (vgl. § 14 WoGV a. F.), keine Kosten des
Betriebs der zentralen Heizungsanlage (vgl. § 14 WoGV
a. F. sowie Bundesratsdrucksache 281/67, S. 15 f.).

Aufgrund der in den letzten Jahren stark gestiegenen Heiz-
kosten – allein seit der letzten Wohngeld-Leistungsnovelle
2001 sind die sog. warmen Nebenkosten um fast 50 Prozent
gestiegen –, sollen künftig auch Heizkosten in die Wohn-
geldberechnung einbezogen werden.

Die Heizkosten sollen über nach der Personenzahl gestaf-
felte Beträge pauschal berücksichtigt werden. Die Beträge
für Heizkosten sind nach der für den jeweiligen Haushalt
maßgeblichen Richtfläche gestaffelt und nach der Anzahl
der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder berechnet
und begrenzen somit bereits die wohngeldfähigen Heizkos-
ten, ohne dass es einer zusätzlichen Begrenzung durch einen
Höchstbetrag bedürfte. Als Richtflächen sind dieselben Flä-
chen zugrunde gelegt, die auch den Höchstbeträgen zu-
grunde liegen, d. h.

für eine Person 48 m2,

für zwei Personen 62 m2

und für jede weitere Person weitere 12 m2.

Je Quadratmeter Richtfläche wird ein Betrag von 0,50 Euro
angesetzt; die Heizkosten betragen zur Zeit durchschnittlich
ca. 0,90 Euro pro m2 beheizter Fläche (mit Warmwasser
ca. 1,10 Euro pro m2).

Die Heizkostenkomponente soll die bisherigen Rechen-
schritte zur Berechnung der Miete bzw. Belastung unberührt
lassen, indem die bisherige zu berücksichtigende Miete oder
Belastung (im Sinne des WoGG a. F.) um die in § 12 Abs. 6
WoGG genannten Beträge aufgestockt wird. Diese auf dem
bisherigen Recht aufbauende Lösung ist im Vollzug einfach
handhabbar.

Die Beträge für Heizkosten sollen Anreize zum Energiespa-
ren und zum Bewohnen energetisch vorteilhafter Wohnun-
gen erhalten. Da die Beträge für Heizkosten unabhängig
von den tatsächlichen Heizkosten stets in voller Höhe bei
der Ermittlung der zu berücksichtigenden Miete oder Belas-
tung berücksichtigt werden und auch nicht durch die
Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG begrenzt sind,
erhalten Wohngeldempfänger und -empfängerinnen, die in
energetisch besonders vorteilhaften Wohnungen leben und
deren tatsächliche Heizkosten die festgelegten Beträge un-
terschreiten, faktisch einen höheren Zuschuss zu ihrer Kalt-
miete. Umgekehrt werden Wohngeldempfänger und -emp-
fängerinnen, deren tatsächliche Heizkosten die Beträge für

Bund Länder Insgesamt

Mehrausgaben 260 260 520

davon für Perso-
nen, die aus dem
Arbeitslosen- geld
II in das Wohn-
geld wechseln

davon auf-
grund des Zu-
sammenwir-
kens von
Wohngeldver-
einfachung und
Kinderzuschlag

77,5

46

77,5

46

155

92
setzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die
Fortschreibung des Bevölkerungsstandes verwendet wer-

Heizkosten nach § 12 Abs. 6 WoGG übersteigen, einen star-
ken Anreiz zum Einsparen von Heizkosten haben.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 51 – Drucksache 16/8918

Zu § 14 WoGG

Zu § 14 Abs. 1 Satz 3 WoGG

Aus rechtsförmlichen Gründen wird der Begriff des Ehegat-
ten verwendet, der sowohl Männer als auch Frauen umfasst.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG

Nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Einführung
des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748)
tritt das Bundeserziehungsgeldgesetz am 31. Dezember
2008 außer Kraft. Daher soll der Verweis auf dieses Gesetz
entfallen.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 7 WoGG

Mit dem Jahressteuergesetz 2008 vom 20. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3150; Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa) wird in § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG klar-
gestellt, dass auch Mutterschaftsgeld, das nach den Vor-
schriften der Reichsversicherungsordnung gezahlt wird,
dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Dies macht § 14
Abs. 2 Nr. 7 WoGG entbehrlich, weil künftig Mutterschafts-
geld nach § 200 RVO – als ausdrücklich in § 32b Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe b EStG genannte Leistung – bereits nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG erfasst werden wird, wonach die
Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Abs. 1
Nr. 1 EStG zum Jahreseinkommen gehören.

Die ausländischen Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 bis 5
EStG, die ebenfalls – bislang im Gesetzentwurf nach § 14
Abs. 2 Nr. 31 WoGG – zum Jahreseinkommen gehören, sol-
len ohne inhaltliche Änderung in die neue Nummer 7 über-
führt werden.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG

Durch die Ergänzung der Nummer 14 um die nach § 3
Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an die
dort genannten Empfänger und Empfängerinnen soll eine
Gleichstellung dieser Beiträge mit den nach § 3 Nr. 56 EStG
steuerfreien Zuwendungen des Arbeitgebers erreicht wer-
den. Die in § 3 Nr. 55 und 66 EStG genannten steuerfreien
Übertragungswerte bei einem Arbeitgeberwechsel bzw.
Leistungen an einen Pensionsfonds zur Übernahme beste-
hender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsan-
wartschaften durch den Pensionsfonds sollen nicht einbezo-
gen werden, weil es sich im Wesentlichen um einmalige
Vorgänge handelt, die eine Anrechnung als wohngeldrecht-
liches Einkommen nicht rechtfertigen.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 15 WoGG

Kapitalerträge in Höhe von bis zu 100 Euro sollen wohn-
geldrechtlich nicht als Einkommen erfasst werden. Dies
dient bei geringen Kapitaleinträgen der Verwaltungsverein-
fachung und verhindert insbesondere Ermittlungen der
Wohngeldbehörde wegen verschwiegener Kapitalerträge,
die offenkundig nur in geringer Höhe angefallen sind, wie
etwa bei der Verzinsung von Mietkautionen oder bei Genos-
senschaftsanteilen.

Die Formulierung entspricht dem Vorschlag in der Stellung-
nahme des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 559/07 [Be-
schluss], Nr. 6); die gegenüber dem Vorschlag geringfügige

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 20 WoGG

Die Ergänzung in Nummer 20 ist durch das Jahressteuerge-
setz 2008 (Artikel 1 Nr. 8) erforderlich, wonach § 22 EStG
um die Nummern 1b und 1c (Einkünfte aus Versorgungs-
leistungen bzw. Einkünfte aus Leistungen aufgrund eines
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs) ergänzt werden
soll. Soweit die Zahlungs- bzw. Ausgleichsverpflichteten
nicht zum Sonderausgabenabzug berechtigt sind, soll es
sich nicht um sonstige Einkünfte nach § 22 EStG handeln.
Weil die nicht von § 22 Nr. 1b und 1c EStG als sonstige Ein-
künfte erfassten Leistungen zum Jahreseinkommen nach
§ 14 WoGG gehören sollen, soll § 14 Abs. 2 Nr. 20 WoGG
entsprechend ergänzt werden. Damit wird der Gleichklang
mit den bereits vom Gesetzentwurf in § 14 Abs. 2 Nr. 20
WoGG erfassten Unterhaltsleistungen hergestellt. Aus
rechtsförmlichen Gründen wird der Begriff des Ehegatten
verwendet, der sowohl Männer als auch Frauen umfasst.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 31 WoGG – neu –

Da die bisherige Nummer 31 (ausländische Einkünfte) die
neue Nummer 7 werden soll, kann die Aufzählung in § 14
Abs. 2 WoGG gekürzt werden; die bisherige Nummer 32
soll die neue Nummer 31 werden.

Zu § 14 Abs. 3 WoGG

Die Neufassung des Absatzes 3 dient der übersichtlicheren
Gestaltung und Klarheit; sie enthält keine inhaltlichen Än-
derungen gegenüber dem Regierungsentwurf.

Zu § 16 WoGG

Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 soll klarstellen, dass sich
die Prognose darauf bezieht, dass die in den Nummern 1
bis 3 genannten Steuern oder Pflichtbeiträge im Bewilli-
gungszeitraum von dem Wohngeldempfänger oder der -emp-
fängerin zu leisten sind.

Nach Satz 2 sollen Pflicht- und Privatversicherte durch den
einheitlichen Abzug von 10 Prozent gleich behandelt wer-
den. Darüber hinaus dient der pauschalierte Abzug auch für
andere als Pflichtbeträge der Verwaltungsvereinfachung. Im
Übrigen sollen redaktionelle Anpassungen vorgenommen
werden.

Die Formulierung entspricht teilweise dem Vorschlag in der
Stellungnahme des Bundesrates (Bundesratsdrucksache
559/07 [Beschluss], Nr. 9).

Zu § 17 Nr. 5 WoGG

Verfügt ein Kind, das die Voraussetzungen des § 17 Nr. 5
WoGG erfüllt, über eigenes Einkommen, ist bei der Er-
mittlung des Gesamteinkommens ein Freibetrag von bis zu
600 Euro abzuziehen, höchstens jedoch bis zur Höhe des
Einkommens des Kindes. Die Änderung soll klarstellen,
dass der Abzug durch das Einkommen des Kindes begrenzt
ist.

Die Formulierung entspricht bis auf eine geringfügige
sprachliche Änderung dem Vorschlag in der Stellungnahme
sprachliche Änderung bringt das Gemeinte besser zum Aus-
druck.

des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 559/07 [Be-
schluss], Nr. 10).

Drucksache 16/8918 – 52 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu § 18 Satz 1 Nr. 2 WoGG

Es handelt sich um eine Folgeänderung (Anpassung der
Verweisung) zu § 5.

Zu § 19 WoGG

Zu § 19 Abs. 1 WoGG

Die Wohngeldformel entspricht der bisherigen Wohngeld-
formel nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WoGG a. F. bzw. § 19 Abs. 1
Satz 1 WoGG in der Fassung des Regierungsentwurfs
(Drucksache 16/6543, S. 12), multipliziert mit dem Faktor
1,08. Dieser bewirkt die Anhebung der Tabellenwerte um
8 Prozent. Die Anhebung um 8 Prozent entspricht in etwa
den seit dem Jahr 2001 eingetretenen Mietsteigerungen von
rund 10 Prozent.

Zu § 19 Abs. 4 WoGG

Bisher erhöht sich für das 13. und jedes weitere zu berück-
sichtigende Haushaltsmitglied das nach § 19 Abs. 1 und 2
WoGG berechnete Wohngeld um jeweils 40 Euro. Dieser
Betrag soll entsprechend der Änderung der Wohngeldfor-
mel ebenfalls um 8 Prozent auf nunmehr 43 Euro angeho-
ben werden.

Zu § 21 Nr. 3 WoGG

Nach der Rechtsprechung können Wohngeldanträge wegen
erheblichen Vermögens als missbräuchlich nach § 18 Nr. 6
WoGG a. F. abgelehnt werden. Dieses Beispiel einer miss-
bräuchlichen Inanspruchnahme von Wohngeld soll in § 21
Nr. 3 WoGG gesetzlich geregelt werden.

Die Formulierung entspricht dem Vorschlag in der Stellung-
nahme des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 559/07 [Be-
schluss], Nr. 12).

Zu § 23 Abs. 4 und 5 WoGG – neu –

Wirkt das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das
seine Kapitalerträge verschwiegen hat, bei der Sachver-
haltsaufklärung nicht mit, kann die Wohngeldbehörde unter
den in dem neuen Absatz 4 genannten Voraussetzungen
Auskunft über die Höhe der zugeflossenen Kapitalerträge
von denjenigen Stellen verlangen, welche die Kapitalerträge
auszahlen. Die Antwortdatensätze des Bundeszentralamts
für Steuern beim Datenabgleich nach § 33 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 WoGG reichen hierfür nicht aus, weil sie lediglich die
Höhe des Zinsertrages enthalten, für den aufgrund eines
Freistellungsantrages kein Steuerabzug vorgenommen
wurde. Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WoGG soll unter den dort
genannten Voraussetzungen auch der Verdacht, dass ein zu
berücksichtigendes Haushaltsmitglied, auch soweit es dazu
berechtigt ist, nicht oder nicht vollständig bei der Ermitt-
lung der Kapitalerträge mitwirkt, für ein zulässiges Aus-
kunftsersuchen ausreichen, insbesondere in Fällen der nicht
vollständigen Mitwirkung; ein Auskunftsersuchen soll auch
zulässig sein, wenn die fehlende oder unvollständige Mit-
wirkung feststeht. Die Grenzen der Mitwirkung, bei deren
Vorliegen das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied die
Mitwirkung verweigern darf, ergeben sich aus § 65 SGB I.

Die Formulierung entspricht im Wesentlichen dem Vor-

Der bisherige Absatz 4 wird der neue Absatz 5.

Zu § 24 WoGG

Zu § 24 Abs. 1 Satz 1; Satz 2 und 3 WoGG – neu –

§ 24 Abs. 1 WoGG wird an § 33 Abs. 6 WoGG angepasst; in
§ 24 Abs. 1 WoGG wird auch ein Hinweis auf § 69 SGB I
aufgenommen.

Die Formulierung entspricht dem Vorschlag in der Stellung-
nahme des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 559/07 [Be-
schluss], Nr. 15 Buchstabe a).

Zu § 24 Abs. 2 Satz 2 WoGG

Der Verweis auf § 44 WoGG in § 24 Abs. 2 Satz 2 WoGG
soll an die neue Zählung angepasst werden.

Zu § 25 Abs. 5 WoGG

Die Änderung erfolgt aus sprachlichen Gründen.

Zu § 27 WoGG

Zu § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 WoGG

Die jeweilige Einfügung „abzüglich der Beträge für Heiz-
kosten“ soll verhindern, dass die Anforderungen an einen
Erhöhungsantrag wegen einer Erhöhung der zu berücksich-
tigenden Miete oder Belastung im Vergleich zum WoGG
a. F. verschärft werden. Da die zu berücksichtigende Miete
oder Belastung einen Fixbetrag für Heizkosten einschließt,
der sich – außer bei einer Änderung der Zahl der zu berück-
sichtigenden Haushaltsmitglieder (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WoGG) – nicht verändert,
würden Wohngeldempfänger und -empfängerinnen andern-
falls im Vergleich zur bisherigen Rechtslage benachteiligt.
Im Fall des § 27 Abs. 1 Satz 2 WoGG beginnt der neue Be-
willigungszeitraum nach § 25 Abs. 4 WoGG am Ersten des
Monats, von dem an die erhöhte Miete oder Belastung rück-
wirkend berücksichtigt wird; maßgeblich ist (wie auch bei
§ 27 Abs. 1 Satz 2 WoGG) die erhöhte Miete oder Belas-
tung abzüglich der Beträge für Heizkosten.

Zu § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 WoGG

Entsprechend der Änderung von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
und Satz 2 WoGG soll in Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
WoGG eine Entscheidung von Amts wegen infolge einer
Änderung der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung
nicht über Gebühr erschwert werden.

Die Einfügung des zweiten Halbsatzes in § 27 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 WoGG stellt klar, dass die spezielle Regelung des § 6
Abs. 2 WoGG für Todesfälle von Haushaltsmitgliedern der
Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoGG vorgeht. Die
Formulierung entspricht teilweise dem Vorschlag in der
Stellungnahme des Bundesrates (Bundesratsdrucksache
559/07 [Beschluss], Nr. 16).

Die Einfügung in § 27 Abs. 2 Satz 2 WoGG a. E. soll klar-
stellen, dass im Fall des § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2
WoGG wie bisher der Zeitpunkt der Änderung der Ver-
hältnisse nicht etwa mit dem Zeitpunkt des Zuflusses der
Einnahmen beginnt (so aber VG Leipzig, Urteil vom
schlag in der Stellungnahme des Bundesrates (Bundesrats-
drucksache 559/07 [Beschluss], Nr. 14).

18. Oktober 2007 – 1 K 417/06 –, juris), sondern mit Be-
ginn des Zeitraums, dem das Einkommen bei wertender Be-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 53 – Drucksache 16/8918

trachtung zuzurechnen ist. Maßgebend ist also z. B. bei Ge-
halts- oder Rentenzahlungen, für welche Monate die Zah-
lungen erfolgen und nicht, wann diese dem Empfänger oder
der Empfängerin zufließen. Dies soll die Formulierung
„Zeitraum[s], für den das erhöhte Einkommen bezogen
wird“ zum Ausdruck bringen, die sich an § 15 Abs. 2 Satz 1
WoGG orientiert und somit ebenfalls eine Ausnahme vom
Zuflussprinzip festlegt. Meldet eine Person, die Wohngeld
empfängt, eine Einkommenserhöhung beispielsweise im
Februar, nachdem sie bereits im Januar eine Beschäftigung
aufgenommen hat, und erhält sie erst im März ihr erstes Ge-
halt, das dann auch das Gehalt für die Monate Januar und
Februar umfasst, so soll der im März gezahlte Betrag nicht
vollständig für den März angesetzt werden, sondern das
Januargehalt soll als im Januar, das Februargehalt als im
Februar zugeflossen gelten. Aufgrund der Mitteilung wäre
in diesem Fall das Wohngeld somit für die Zeit ab Januar
neu zu berechnen.

Zu § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WoGG

Zieht ein vom Wohngeld ausgeschlossenes Haushaltsmit-
glied in die Wohnung der zu berücksichtigenden Haushalts-
mitglieder ein, soll dies der Wohngeldbehörde gemeldet
werden, damit diese nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoGG
von Amts wegen neu entscheiden kann. In diesen Fällen
verringert sich die zu berücksichtigende Miete oder Belas-
tung regelmäßig um mehr als 15 Prozent, weil nach § 11
Abs. 3 Satz 1 WoGG nur der Anteil der Miete oder Belas-
tung zu berücksichtigen ist, der dem Anteil der zu berück-
sichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der
Haushaltsmitglieder entspricht; der Bewilligungsbescheid
wird nicht nach § 28 Abs. 3 WoGG kraft Gesetzes unwirk-
sam. Die Ergänzung in Nummer 1 soll somit verhindern,
dass Wohngeld in unveränderter Höhe weiter geleistet wird,
obwohl die Unterkunftskosten teilweise durch eine Trans-
ferleistung abgedeckt werden.

Zu § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WoGG

Die Änderung erfolgt aus sprachlichen Gründen.

Zu § 27 Abs. 3 Satz 2 WoGG

Die Änderung in Absatz 3 Satz 2 soll klarstellen, dass es
wie in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WoGG auf die monatlichen
Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG ankommt.

Zu § 28 Abs. 6 WoGG

Der Verweis auf § 44 WoGG in § 28 Abs. 6 WoGG soll an
die neue Zählung angepasst werden.

Zu § 30 Abs. 1 Satz 3 und 4; Abs. 2 Satz 1 WoGG

Die Verpflichtung zur Rücküberweisung nach § 30 Abs. 1
Satz 3 WoGG soll nach der neu eingefügten Regelung
(Nummer 2) auch in den Fällen nicht bestehen, in denen die
Wohngeldbehörde das Wohngeld auf ein Konto des Emp-
fängers oder der Empfängerin der Miete überwiesen hat
(vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 WoGG). Ohne diese Ausnahme
wäre bei einer direkten Auszahlung des Wohngeldes auf das
Konto des Vermieters oder der Vermieterin deren Geldinsti-

Abs. 1 Satz 3 WoGG in zwei Nummern unterteilt; die Rege-
lung des Regierungsentwurfs findet sich in Nummer 1.

§ 30 Abs. 2 Satz 1 WoGG soll ergänzt werden, so dass der
Empfänger oder die Empfängerin der Miete in den Fällen
des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 WoGG nicht zur Erstat-
tung des entsprechenden Betrages verpflichtet ist. Eine Er-
stattungspflicht besteht somit z. B. nicht, wenn noch nach
dem Todesfall aufgrund eines Dauerauftrages der entspre-
chende Betrag an den Vermieter oder die Vermieterin über-
wiesen wird.

Zu § 32 Abs. 2 WoGG

Die bisherige Regelung wird Absatz 1.

Der anzufügende Absatz 2 übernimmt die bisherige Vor-
schrift zur Erstattung grundsicherungsbedingter Mehrkosten
in § 34 Abs. 2 WoGG a. F. Die bisherige Regelung ist 2003
als Ergebnis eines Vermittlungsverfahrens sachfremd in das
Wohngeldgesetz aufgenommen worden, weil ein anderes
Leistungsgesetz mit Bund-Länder-Finanzierung nicht zur
Verfügung stand.

Mit der Anfügung des neuen Absatz 2 wird dem Anliegen
des Bundesrates Rechnung getragen. Nach Auffassung des
Bundesrates kann auf die Regelung des § 34 Abs. 2 WoGG
a. F. nicht verzichtet werden, wenn es bis zur Verabschie-
dung dieses Gesetzes nicht gelingt, eine einvernehmliche
gesetzliche Regelung der Kostenerstattung im Rahmen der
Grundsicherung zu treffen. Es gelte somit, eine Regelungs-
lücke zur Kostenbeteiligung des Bundes zu vermeiden
(Bundesratsdrucksache 559/07 [Beschluss], Nr. 1).

Die Erstattungsregelung wurde in den Regierungsentwurf
nicht übernommen, weil die Bundesregierung den Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch und anderer Gesetze (Drucksache 16/6542) ein-
gebracht hat, durch den die Erstattung grundsicherungs-
bedingter Mehrkosten durch die Einführung einer Bundes-
beteiligung an den Nettoausgaben der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung im Vierten Kapitel des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ersetzt werden soll. Mit
der Aufnahme der Erstattungsregelung in den vorliegenden
Gesetzentwurf soll eine Zahlung des Erstattungsbetrages in
Höhe von 409 Mio. Euro unabhängig vom Zeitpunkt der
Verabschiedung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Geset-
zes sichergestellt werden.

Der Inhalt des neuen § 32 Abs. 2 WoGG ist eine um zwi-
schenzeitliche Rechtsänderungen und um wegen Zeitab-
laufs nicht mehr erforderliche Inhalte bereinigte Fassung
des § 34 Abs. 2 WoGG a. F. Ergänzend werden inhaltliche
Klarstellungen vorgenommen. Als einzige darüber hinaus-
gehende Änderung ist vorgesehen, auf die in den Jahren ab
2006 in zweijährigen Abständen vorzunehmenden Überprü-
fungen der Höhe des Festbetrages zu verzichten. Die Ver-
pflichtung, die Höhe des Festbetrages im Jahr 2004 zu über-
prüfen, soll jedoch erhalten bleiben.

Zu § 33 WoGG

Zu § 33 Abs. 2 Satz 1 WoGG
tut grundsätzlich zur Rückerstattung nach § 30 Abs. 1 Satz 2
WoGG verpflichtet. Zur besseren Verständlichkeit wird § 30

Die Änderung in Absatz 2 Satz 1 soll klarstellen, dass ein
Datenabgleich auch dann möglich ist, wenn Wohngeld be-

Drucksache 16/8918 – 54 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

reits rechtswidrig in Anspruch genommen wurde. Im Übri-
gen soll eine geringfügige sprachliche Änderung erfolgen.

Zu § 33 Abs. 3 bis 5; Abs. 6 WoGG – neu –

In § 33 Abs. 3 und 4 WoGG soll, wie auch im Rahmen des
§ 24 Abs. 1 WoGG, bei der Bestimmung der für den Daten-
abgleich zuständigen Stellen durch Landesrecht der Inhalt
der Zuständigkeit für den Datenabgleich verdeutlicht wer-
den. Die Regelung des § 69 SGB I bleibt unberührt.

Zu § 33 Abs. 5 Satz 3 und 7 WoGG

Die Regelungen sollen durch die Einfügung der Nummer 6
so präzisiert werden, dass die Aufnahme der Minijob-Zen-
trale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See in den Katalog des § 33 Abs. 2 Satz 1 WoGG voll wirk-
sam werden kann.

Zu § 33 Abs. 7 WoGG – neu –

Die Bundesregierung soll in § 38 Nr. 3 WoGG ermächtigt
werden, die Einzelheiten und Kosten des Verfahrens des au-
tomatisierten Datenabgleichs zu regeln. Entsprechend wird
die Regelungsbefugnis der Länder beschränkt, soweit die
Bundesregierung ihre Befugnis ausübt. Solange keine Bun-
desverordnung nach § 38 Nr. 3 WoGG erlassen worden ist,
sollen die erlassenen oder künftig erlassene Verordnungen
der Länder gültig bleiben, um einen kontinuierlichen, stetig
erweiterbaren Datenabgleich zu gewährleisten.

Die Formulierung entspricht den Vorschlägen in der Stel-
lungnahme des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 559/07
[Beschluss], Nr. 15 Buchstabe b und Nr. 18).

Zu § 34 Abs. 1 WoGG

Die Änderung erfolgt aus sprachlichen Gründen.

Zu § 35 Abs. 1 Nr. 6 WoGG

Die Änderung erfolgt aus sprachlichen Gründen.

Zu § 36 WoGG

Zur Überschrift des § 36 WoGG

In der Überschrift soll klarer zum Ausdruck kommen, dass
das Statistische Bundesamt nach § 36 Abs. 2 WoGG Zu-
satzaufbereitungen erstellt.

Zu § 36 Abs. 1 Satz 2 WoGG

Die Änderung soll die in § 36 Abs. 1 Satz 2 WoGG ge-
nannte Rechtsverordnung eindeutig identifizieren und dient
der Klarstellung.

Zu § 36 Abs. 2 Satz 1 WoGG

Die Umstellung verdeutlicht, dass sich die Angabe „nach
§ 35 Abs. 1“ auf die Einzelangaben und nicht auf die wohn-
geldberechtigten Personen bezieht.

Zu § 37 Abs. 2 WoGG

Die Formulierung entspricht teilweise dem Vorschlag in der
Stellungnahme des Bundesrates (Bundesratsdrucksache
559/07 [Beschluss], Nr. 19).

Zu § 38 WoGG

Zu § 38 Nr. 1 WoGG

Der Verweis auf die §§ 9 bis 12 WoGG soll aufgrund der
Einfügung des § 12 Abs. 6 WoGG entsprechend angepasst
werden.

Zu § 38 Nr. 3 WoGG – neu –

Die Bundesregierung soll in § 38 Nr. 3 WoGG – neu – er-
mächtigt werden, die Einzelheiten des Verfahrens des auto-
matisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens
im Sinne des § 33 WoGG zu regeln. Die Befugnis der
Länder nach § 33 Abs. 7 WoGG soll entsprechend einge-
schränkt werden.

Die Formulierung entspricht dem Vorschlag in der Stellung-
nahme des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 559/07 [Be-
schluss], Nr. 18).

Zu § 42 WoGG

Zu § 42 Abs. 1 bis 4 WoGG

Die Datierungsbefehle wurden durch konkrete Daten er-
setzt, da auch das Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6
Abs. 1 Satz 1 (1. Januar 2009) konkret bezeichnet ist.

Zu § 42 Abs. 1 WoGG – neu –

In § 42 Abs. 1 WoGG soll eine Regelung für die Fälle ge-
troffen werden, deren Verfahrensbeginn vor dem 1. Januar
2009 liegt, die aber erst im Jahr 2009 entschieden werden.

Satz 1 soll die Fälle regeln, bei denen vor dem 1. Januar
2009 ein Wohngeldantrag gestellt oder eine erhebliche Än-
derung der Verhältnisse mitgeteilt wurde, die Wohngeldbe-
hörde aber erst nach dem 31. Dezember 2008 über den An-
trag oder von Amts wegen entscheidet. Für die Zeit bis zum
31. Dezember 2008 soll nach altem Recht, für die Zeit ab
dem 1. Januar 2009 nach neuem Recht entschieden werden.
Bei einer Änderung der Verhältnisse sind ab dem Zeitpunkt
der Änderung der Verhältnisse und vorbehaltlich des Sat-
zes 2 Halbsatz 2 die geänderten Verhältnisse zugrunde zu
legen. § 41 Abs. 1 WoGG ist nicht anwendbar, weil es sich
bei dem Inkrafttreten der Neuregelung des Wohngeldgeset-
zes nicht um eine Änderung des Wohngeldgesetzes handelt.

Satz 2 Halbsatz 1 soll bei einem Bewilligungszeitraum mit
Beginn vor dem 1. Januar 2009 und Ende nach dem 31. De-
zember 2008 verhindern, dass allein die Anwendung des
neuen Rechts zu einem geringeren Wohngeld führt, etwa
wegen einer Einkommenserhöhung, die sich z. B. aus dem
weitgehenden Wegfall der Abzugsmöglichkeit für Erwerb-
saufwendungen (§ 10 Abs. 3 WoGG a. F.) ergibt. Ergibt der
Vergleich des für Dezember 2008 zu bewilligenden Wohn-
geldes mit dem ab Januar 2009 zu bewilligenden Wohngeld,
dass Letzteres geringer ist, hat die Wohngeldbehörde ab Ja-
nuar 2009 bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeit-
raums das Dezember-Wohngeld 2008 zu bewilligen. Erst
nach Ende dieses Bewilligungszeitraums ist das neue Recht
Der Höchstbetrag für die Geldbuße soll maßvoll angehoben
werden.

vollständig und ggf. auch zu Lasten des Wohngeldempfän-
gers oder der Wohngeldempfängerin anzuwenden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 55 – Drucksache 16/8918

Satz 2 Halbsatz 2 soll klarstellen, dass § 24 Abs. 2 und § 27
Abs. 2 WoGG anwendbar bleiben. Dies hat zur Folge, dass
die Wohngeldbehörde § 42 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 WoGG
nicht anwenden und somit ein Wohngeld in Höhe des für
Dezember 2008 zu bewilligenden Wohngeldes nicht ab Ja-
nuar 2009 weiter bewilligen darf, wenn zugleich eine erheb-
liche Änderung der Verhältnisse – etwa nach § 27 Abs. 2
WoGG – eingetreten ist. Satz 2 Halbsatz 1 soll nämlich
nicht dazu führen, dass ein Wohngeld in Höhe des Dezem-
ber-Wohngeldes 2008 weiter bewilligt wird, obwohl z. B.
eine mehr als 15prozentige Einkommenserhöhung ein nied-
rigeres Wohngeld erfordern würde. Fallen also die rechtli-
chen Änderungen infolge des Inkrafttretens des neuen
Wohngeldgesetzes mit einer erheblichen Änderung der Ver-
hältnisse z. B. nach § 27 Abs. 2 WoGG zusammen, sollen
diese Änderungen insgesamt vollständig bei der neuen Ent-
scheidung berücksichtigt werden. Grund für diese Anord-
nung ist, dass alle Fälle, in denen eine erhebliche Änderung
der Verhältnisse eintritt, gleich behandelt werden sollen.
Aufgrund der erheblichen Änderung der (tatsächlichen)
Verhältnisse wäre die Leistung des höheren Wohngeldes
auch nicht gerechtfertigt. Der Verweis auf § 24 Abs. 2
WoGG soll u. a. klarstellen, dass auch – ggf. auch nur zu er-
wartende – erhebliche Änderungen der Verhältnisse zwi-
schen Antragstellung und Entscheidung zu berücksichtigen
sind (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 WoGG).

Zu § 42 Abs. 2 WoGG – neu –

Mit der Regelung in § 42 Abs. 2 WoGG soll erreicht wer-
den, dass alle derzeitigen Wohngeldempfänger und -emp-
fängerinnen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 von Amts
wegen, d. h. ohne Antrag, Wohngeld nach dem ab diesem
Zeitpunkt geltenden Recht und somit grundsätzlich ein
höheres Wohngeld erhalten können. Um einen geordneten
Verwaltungsvollzug zu gewährleisten, soll das Wohngeld
grundsätzlich erst nach Ablauf des am 1. Januar 2009 lau-
fenden Bewilligungszeitraums berechnet werden.

Nach Satz 1 Halbsatz 1 soll die Wohngeldbehörde erst nach
Ablauf des Bewilligungszeitraums und somit rückwirkend
über die Leistung des Wohngeldes nach neuem Recht ent-
scheiden. Dadurch soll eine zeitlich gestaffelte Bearbeitung
der Fälle ermöglicht werden.

Satz 1 Halbsatz 2 soll verhindern, dass die Wohngeldemp-
fänger und -empfängerinnen allein wegen der Anwendung
des neuen Rechts ein geringeres als das bereits – für den
Zeitraum ab 1. Januar 2009 – bewilligte Wohngeld erhalten.
Die Wohngeldbehörde soll für den jeweiligen Bewilligungs-
zeitraum oder Teil-Bewilligungszeitraum – ab Januar 2009 –
das bereits bewilligte Wohngeld mit dem nach neuem Recht
ermittelten Wohngeld vergleichen. Die Entscheidung nach
Satz 1 erfordert in jedem Fall einen schriftlichen Bescheid
an den Wohngeldempfänger oder die -empfängerin, ent-
weder einen Bewilligungsbescheid oder einen Bescheid, aus
dem hervorgeht, dass die Überprüfung kein höheres Wohn-
geld ergeben hat.

Nach Satz 2 sollen mit dem Ziel einer wirklichkeitsnahen
Ermittlung des Wohngeldes die tatsächlichen Verhältnisse
im Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 bis zum Ablauf des Be-
willigungszeitraums im Sinne des Satzes 1 Halbsatz 2 für
die neue Entscheidung maßgeblich sein. Die Wohngeldbe-

Antragstellung (oder etwa am 1. Januar 2009) zu erwarten
waren, zu Grunde legen.

Nach Satz 3 soll schon vor Ablauf des Bewilligungszeit-
raums neu entschieden werden, wenn eine erhebliche Ände-
rung der Verhältnisse nach altem oder neuem Recht vor-
liegt; denn dann muss die Wohngeldbehörde ohnehin neu
entscheiden, so dass eine Entscheidung erst nach Ablauf des
Bewilligungszeitraums nicht gerechtfertigt wäre. Hierbei
kann sich ein höheres oder ein niedrigeres Wohngeld erge-
ben. Nach Satz 3 sollen auch die Mitteilungspflichten nach
altem und neuem Recht fortbestehen.

Durch Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit Satz 3 werden
auch die Fälle erfasst, bei denen während des laufenden Be-
willigungszeitraums Änderungen eintreten, die bereits vor
dessen Ablauf zu einer Neuberechnung des Wohngeldes
nach neuem Recht führen. So kann z. B. durch einen erfolg-
reichen Erhöhungsantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
WoGG bereits das Wohngeld nach neuem Recht berechnet
und bewilligt worden sein. Das Gleiche gilt auch für erfor-
derliche Neuberechnungen, die zu einer Minderung oder
dem Wegfall des Wohngeldes führen. Durch die Neuberech-
nung und Bescheidung des Wohngeldes unter Berücksichti-
gung des neuen Rechts endet der bisher laufende Bewilli-
gungszeitraum, so dass nur für den vor dem Beginn des
neuen Bewilligungszeitraums liegenden Zeitraum eine Neu-
berechnung des Wohngeldes nach § 42 Abs. 2 Satz 1 WoGG
vorzunehmen ist.

Mit Satz 4 soll sowohl den wohngeldberechtigten Personen
als auch den zuständigen Stellen die Möglichkeit eröffnet
werden, bereits vor Ablauf des laufenden Bewilligungszeit-
raums mit dem nach altem Recht errechneten und zu zahlen-
den Wohngeld eine höhere monatliche Leistung zu erhalten
bzw. zu erbringen. Nach Absatz 2 Satz 1 kann vor Ablauf
des Bewilligungszeitraums das höhere Wohngeld nach
neuem Recht nicht berechnet und geleistet werden. Durch
eine vorläufige Zahlung können wohngeldberechtigte Per-
sonen bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Teil des künf-
tigen höheren Wohngeldes erhalten. Die vorläufige Zahlung
soll nur für Fälle gelten, bei denen der Bewilligungszeit-
raum im April 2009 oder später endet, weil nur hier eine un-
angemessene Verzögerung droht.

Zu § 42 Abs. 3 WoGG – neu –

§ 42 Abs. 3 WoGG soll regeln, dass der Grundsatz des § 42
Abs. 1 WoGG nicht nur für Anträge und Verfahren gilt, die
vor dem 1. Januar 2009 bereits gestellt bzw. in Gang gesetzt
wurden, sondern auch für Anträge und Verfahren, die nach
dem 31. Dezember 2008 begonnen wurden. Diese Vor-
schrift soll Fälle erfassen, bei denen die Wohngeldbehörde
nach dem 31. Dezember 2008 Wohngeld für einen Bewilli-
gungszeitraum mit Beginn vor dem 1. Januar 2009 bewil-
ligt. Auch hier soll entsprechend § 42 Abs. 1 Satz 2 WoGG
das Dezember-Wohngeld 2008 mit dem ab Januar 2009 zu
bewilligenden Wohngeld verglichen werden, damit allein
die Anwendung des neuen Rechts nicht zu einer Schlechter-
stellung des Wohngeldempfängers oder der Wohngeldemp-
fängerin führt. Andererseits ist eine erhebliche Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf den Teil des Be-
willigungszeitraums ab dem 1. Januar 2009 auswirkt, von
hörde soll also abweichend von § 24 Abs. 2 WoGG nicht die
Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der

der Wohngeldbehörde zu berücksichtigen (entsprechend
§ 42 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WoGG).

Drucksache 16/8918 – 56 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu § 42 Abs. 4 WoGG

Der bisherige Absatz 3 des § 42 WoGG wird in der Zählung
angepasst; er wird Absatz 4. Im neuen Absatz 4 werden
Folgeänderungen zu den Änderungen der anderen Absätze
vorgenommen.

Nach dem neuen Satz 3 soll die Wohngeldbehörde ermäch-
tigt werden, den neuen Bewilligungszeitraum so zu ver-
kürzen, dass die jeweiligen Wohngeldbescheide der künftig
gemeinsam zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
gleichzeitig enden; damit kann die Wohngeldbehörde nach
einem späteren erneuten Antrag gegenüber den bislang
getrennt beschiedenen Haushaltsmitgliedern einen einheit-
lichen Bescheid nach neuem Recht erlassen.

Zu § 42 Abs. 5 WoGG

Absatz 5 Satz 1 soll für Fällen in denen für eine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft nach altem Recht getrennte Wohn-
geldbescheide erlassen wurden, deren Bewilligungszeit-
räume zeitgleich enden, anordnen, dass bei der rückwirken-
den Bewilligung neuen Wohngeldes ein einheitlicher Be-
scheid zu ergehen hat. Satz 2 soll den selteneren Fall regeln,
bei dem die Bewilligungsbescheide nicht gleichzeitig en-
den. In diesem Fall soll abweichend vom Grundsatz des
§ 42 Abs. 2 Satz 1 WoGG nicht nach Ablauf des ersten Be-
willigungszeitraums neu zu entscheiden sein, sondern erst
mit Ablauf des Bewilligungszeitraums, der als letzter endet.
Satz 2 soll somit eine einheitliche Entscheidung bezüglich
aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und die
Anwendung des neuen Haushaltsbegriffs ermöglichen.
Satz 3 soll unangemessenen Härten begegnen, die dadurch
entstehen könnten, dass über die Wohngeldbewilligung zu-
gunsten eines Haushaltsmitglieds, dessen Bewilligungszeit-
raum vor dem eines anderen Haushaltsmitglieds endet, noch
nicht entschieden werden kann; für diesen Fall kann die
Wohngeldbehörde eine angemessene vorläufige Zahlung
leisten.

Zu § 43 WoGG – neu –

§ 43 WoGG in der Fassung des Regierungsentwurfs kann
entfallen, weil gleichzeitig mit den geplanten Leistungsver-
besserungen auch die Mietenstufen in der Wohngeldverord-
nung neu zugeordnet werden sollen (vgl. Begründung zu
Artikel 6 Abs. 2). Der bisherige § 44 WoGG wird der neue
§ 43 WoGG.

Die Datierungsbefehle wurden durch konkrete Daten er-
setzt, da auch das Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6
Abs. 1 Satz 1 (1. Januar 2009) konkret bezeichnet ist.

Zu den Anlagen 1 und 2

Die Tabelle in Anlage 1 zeigt für die verschiedenen Haus-
haltsgrößen die Koeffizienten der in § 19 Abs. 1 WoGG
enthaltenen Wohngeldformel. Die Werte wurden für 9- bis
12-Personen-Haushalte geringfügig korrigiert, um überall
durchgängige Verläufe der Wohngeldansprüche bei zuneh-
mender Personenzahl zu gewährleisten.

In der Anlage 2 ist eine Anhebung der Mindestmieten zur
Berücksichtigung der neu eingeführten Heizkostenkom-
ponente (0,50 Euro pro m2 Richtfläche für die jeweilige

gehoben und dann auf die nächste durch fünf, aber nicht
durch zehn teilbare Zahl gerundet. Von dieser Regelung
wurde nur bei den 10-Personen-Haushalten abgewichen, um
Schlechterstellungen bei einem Wechsel zwischen 9- und
10-Personen-Haushalten zu vermeiden.

Anlage 2 Nr. 1 soll entsprechend der Nummer 2 um einen
klarstellenden Verweis auf die Legaldefinition in § 19
Abs. 1 Satz 2 WoGG ergänzt werden. In Anlage 2 Nr. 2 soll
entsprechend der Nummer 1 klarstellend die Definition des
ungerundeten monatlichen Gesamteinkommens („Y*“) auf-
genommen werden.

Die bisher vorgesehenen Anlagen 3 bis 7 (Wohngeldtabellen
für ein bis fünf Haushaltsmitglieder) sollen im Wohngeld-
gesetz zur Entlastung des Bundesgesetzblattes entfallen. Sie
sind im Wohngeldgesetz nicht erforderlich, weil sich bereits
aus der Wohngeldformel in Verbindung mit den Anlagen 1
und 2 der Wohngeldanspruch berechnen lässt (vgl. § 19
WoGG). Statt dessen sollen die Wohngeldtabellen in die
Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009 aufgenommen wer-
den, was auch eine Recherche im Internet ermöglicht.

Zu Artikel 2 (Folgeänderungen anderer Gesetze)

Die Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes im bishe-
rigen Absatz 2 soll herausgelöst und inhaltlich unverändert
in den neuen Artikel 4 Abs. 2 überführt werden. Dies dient
dem Zweck, sie mit einer weiteren, neu aufgenommenen
Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes in Artikel 4
zusammenzuführen. Die bisherigen Absätze 3 bis 7 des Ar-
tikels 2 werden in der Zählung angepasst; sie werden die
Absätze 2 bis 6.

Zu Artikel 3 (Änderung der Wohngeldverordnung)

Zu Nummer 21 – neu – (§ 13 WoGV)

Die Einfügung der Wörter „ohne die Heizkosten“ dient
lediglich der Klarstellung. Auch bisher schon enthält die
Betriebskostenpauschale beim Lastenzuschuss keine Kosten
des Betriebs der zentralen Heizungsanlage (vgl. Begrün-
dung zu Artikel 1, § 12 Abs. 6 WoGG). Die bisherigen
Nummern 21 bis 23 werden die neuen Nummern 22 bis 24.

Zu den Artikeln 4 und 5 (Änderung des Gesetzes
über Bergmannssiedlun-
gen und des Gesetzes zur
Förderung des Bergarbei-
terwohnungsbaues im
Kohlenbergbau)

Über Artikel 4 und 5 wurde bereits Beschluss gefasst
(Drucksache 16/7166). Sie wurden abgetrennt, in einen ei-
genständigen Gesetzentwurf überführt und sind inzwischen
als Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Berg-
mannssiedlungen vom 8. Dezember 2007 im Bundesgesetz-
blatt (I S. 2812) verkündet.

Zu Artikel 4 – neu – (Änderung des Wohnraum-
förderungsgesetzes)
Haushaltsgröße) in der Miete erforderlich. Die bisherigen
Mindestmieten wurden um die Heizkostenkomponente an-

In Nummer 1 soll eine zusätzliche Änderung des Wohn-
raumförderungsgesetzes neu aufgenommen werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 57 – Drucksache 16/8918

Mit der Änderung wird § 21 Abs. 2 Nr. 3.1 WoFG an die
Zusammenfassung des Sparer-Freibetrages und des Wer-
bungskosten-Pauschbetrages bei Kapitaleinkünften durch
das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (Artikel 1 Nr. 16
Buchstabe h des Gesetzes vom 14. August 2007, BGBl. I
S. 1912; Änderung des § 20 EStG) angepasst. Mit Wirkung
vom 1. Januar 2009 soll danach die Abzugsmöglichkeit für
Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalerträgen weg-
fallen und in einem einheitlichen steuerfreien Sparer-
Pauschbetrag aufgehen. Als Folgeänderung entfällt auch im
Wohnraumförderungsgesetz – wie im Wohngeldrecht – der
Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften. Kapitalein-
künfte, die im Hinblick auf den neuen Pauschbetrag steuer-
frei sind, sollen künftig – wie bisher schon die Einkünfte,
die unter den Sparer-Freibetrag fielen – zum Jahreseinkom-
men im Sinne des § 21 WoFG zählen.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Um zu verdeutlichen, dass das Gesetz zur Gewährung eines
einmaligen Heizkostenzuschusses auf die noch anhängigen
Fälle weiter anwendbar bleibt, soll von der Aufhebung des
Gesetzes abgesehen werden. Die bisherigen Artikel 7 und 8
werden neu gezählt; sie werden Artikel 5 und 6 – neu –.

Die Formulierung entspricht dem Anliegen in der Stellung-
nahme des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 559/07 [Be-
schluss], Nr. 21).

Zu Artikel 6 – neu –

Das Inkrafttreten des neuen Wohngeldgesetzes nach Absatz
1 am 1. Januar 2009 erleichtert es den Ländern unter ande-
rem, die Software zur Wohngeldberechnung und -verwal-
tung an die umfangreichen Rechtsänderungen anzupassen
und die Datenverarbeitung rechtzeitig zum Inkrafttreten des
Aufgrund der Änderung des Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 GG

durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj des
Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August
2006 (BGBl. I S. 2034, 2035) ist der Bund nicht mehr für
das Wohnraumförderungsgesetz zuständig. Dieses Gesetz
gilt jedoch nach Artikel 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundes-
recht fort. Der Bundesgesetzgeber ist befugt, technische An-
passungen an geänderte Verhältnisse vorzunehmen (vgl.
Unterrichtung durch die Bundesregierung, Bundesrats-
drucksache 651/06, S. 7). Die Anpassung des § 21 Abs. 2
Nr. 3.1 WoFG an die Änderung des § 20 Abs. 4 EStG a. F.
und an § 20 Abs. 9 EStG n. F. ist eine solche technische An-
passung.

Nummer 2 übernimmt die schon bisher im Regierungsent-
wurf enthaltene Änderung des Wohnraumförderungsgeset-
zes aus Artikel 2 Abs. 2 unverändert, um sie im Sachzusam-
menhang darzustellen.

Zu Artikel 5 – neu – (Neubekanntmachung der
Wohngeldverordnung)

Die Bezugnahme auf das Inkrafttreten des Gesetzes wurde
durch konkrete Daten ersetzt, um angesichts des neuen Arti-
kels 6 eine eindeutige Bestimmung zu ermöglichen.

neuen Wohngeldgesetzes umzustellen.

Die Formulierung entspricht teilweise dem Vorschlag in der
Stellungnahme des Bundesrates (Bundesratsdrucksache
559/07 [Beschluss], Nr. 20).

§ 12 Abs. 2 bis 5 und § 38 WoGG sollen nach Absatz 2 be-
reits am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft
treten, während gleichzeitig § 8 Abs. 2 bis 5 und § 36
WoGG a. F. außer Kraft treten sollen. Die Änderungen sol-
len ein gleichzeitiges Inkrafttreten einerseits der neuen
Wohngeldverordnung einschließlich der beabsichtigten
Mietenstufenneuzuordnung und andererseits der Leistungs-
verbesserungen nach dem Wohngeldgesetz n. F. ermög-
lichen, insbesondere der neuen Wohngeldformel, der ver-
einfachten Höchstbetragstabelle und der erhöhten Höchst-
beträge nach § 12 Abs. 1 WoGG sowie der Tabellenwerte.
Da die Mietenstufenzuordnung materiell nach den § 12
Abs. 2 bis 5 WoGG vorzunehmen ist, soll auch diese Rege-
lung bereits vorzeitig in Kraft treten.

Die bestehende Wohngeldverordnung bleibt auch nach Auf-
hebung des § 36 WoGG a. F. wirksam in Kraft. Denn das
Außerkrafttreten der Ermächtigung hat auf den Fortbestand
der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen keinen
Einfluss.“

Berlin, den 23. April 2008

Bettina Herlitzius
Berichterstatterin

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