BT-Drucksache 16/8640

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/7955- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007 - WehrRÄndG 2007) 2. zu dem Antrag der Abgeordneten Kai Gehring, Winfried Nachtwei, Grietje Bettin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/8044- Wehrpflichtige in Studium und Ausbildung vollständig vor Einberufung schützen

Vom 19. März 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/8640
16. Wahlperiode 19. 03. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Verteidigungsausschusses (12. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/7955 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher und anderer
Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007 – WehrRÄndG 2007)

2. zu dem Antrag der Abgeordneten Kai Gehring, Winfried Nachtwei, Grietje Bettin,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/8044 –

Wehrpflichtige in Studium und Ausbildung vollständig vor Einberufung
schützen

A. Problem

Mit dem Gesetzentwurf soll angesichts des weiter fortschreitenden Transfor-
mationsprozesses der Bundeswehr das Wehrrecht als dynamisches Regelwerk
erneut an die aktuell den Streitkräften gestellten Anforderungen angeglichen
werden. Ferner sollen der wehrrechtliche Normenbestand – überwiegend im
Sinne einer normativen Klarstellung – an zwischenzeitlich aufgetretene Frage-
stellungen angepasst sowie – als Beitrag zur Entbürokratisierung – entbehrlich
gewordene Vorschriften aufgehoben werden.

Vor diesem Hintergrund wird die Bundesregierung durch den Antrag der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aufgefordert, Wehrpflichtige in Studium und
Ausbildung vollständig vor der Einberufung zu schützen und noch in diesem
Jahr einen schrittweisen und mittelfristigen „Stufenplan zum Ausstieg aus der
Wehrpflicht“ vorzulegen.
B. Lösung

1. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/7955 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP

Drucksache 16/8640 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/8044 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die vorgesehenen Änderungen verursachen keine unmittelbaren Haushaltsauf-
gaben. Mehrkosten sind nicht zu erwarten.

2. Vollzugsaufwand

Für den Bund werden auf Grund der Einführung einer Erstattung notwendiger
Aufwendungen im vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren geringe, nicht näher
quantifizierbare Mehrausgaben entstehen.

E. Sonstige Kosten

Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, und
Auswirkungen auf soziale Sicherungssysteme, die Einzelpreise sowie das Preis-
niveau, insbesondere auf das Verbraucherniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Die Ressortabstimmung wurde vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.

Das Gesetz enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft.

G. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen des Gesetzes

Der Entwurf hat nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung keine erkennbaren
gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Frauen und Männer sind in gleicher
Weise betroffen. Eine mittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung liegt
ebenfalls nicht vor.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/8640

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

I. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7955 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

„Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehr-
rechtsänderungsgesetz 2008 – WehrRÄndG 2008)“.

2. Artikel 1 (Wehrpflichtgesetz) Nr. 10 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefasst:

,2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines
eigenen Betriebes unentbehrlich ist,

3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen

a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,

b) ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Dienstein-
tritt das dritte Semester erreicht ist,

c) einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bil-
dungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher
Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht
überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate
nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,

d) einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absol-
vierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder

e) eine bereits begonnene Berufsausbildung

unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesag-
ten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern
würde.‘“

3. Artikel 3 (Soldatengesetz) wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6 eingefügt:

,6. § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes
(Sanitätsoffizier-Anwärter), die unter Wegfall der Geld- und
Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche
truppenärztliche Versorgung sowie ein Ausbildungsgeld (Grund-
betrag, Familienzuschlag) und haben Anspruch auf Erstattung der
auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen
Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbil-
dungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksich-
tigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die
die Sanitätsoffizier-Anwärter während ihrer Ausbildung durch-
laufen.“‘

b) Die bisherigen Nummern 6 bis 30 werden die Nummern 7 bis 31.

c) Die neue Nummer 22 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

,b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefasst:
„2. der Dienstleistungspflichtige für die Erhaltung und Fortfüh-
rung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,

Drucksache 16/8640 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

3. die Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen

a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbil-
dung,

b) ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Dienst-
eintritt das dritte Semester erreicht ist,

c) einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen
Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betriebli-
cher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester
nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens
drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung
aufgenommen wird,

d) einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel ab-
solvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder

e) eine bereits begonnene Berufsausbildung

unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zu-
gesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung ver-
hindern würde.“‘

4. Artikel 7 (Wehrdisziplinarordnung) wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 werden die folgenden neuen Nummern 2 und 3 ein-
gefügt:

,2. In § 34 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Nr. 3 und 6“ durch
die Angabe „§ 42 Nr. 4 und 5“ ersetzt.

3. In § 40 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Nr. 1“ durch die An-
gabe „§ 42 Nr. 2“ ersetzt.‘

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 4 bis 6.

c) Nach der neuen Nummer 6 werden die folgenden neuen Nummern 7
bis 9 eingefügt:

,7. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Nr. 8“ durch die An-
gabe „§ 42 Nr. 9“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Nr. 5“ durch die An-
gabe „§ 42 Nr. 7“ ersetzt.

8. In § 54 Abs. 5 wird die Angabe „§ 42 Nr. 8“ durch die Angabe
„§ 42 Nr. 9“ ersetzt.

9. In § 56 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Nr. 1“ durch die An-
gabe „§ 42 Nr. 2“ ersetzt.‘

d) Die bisherigen Nummern 5 bis 20 werden die neuen Nummern 10 bis
25.

5. Artikel 13 (Zivildienstgesetz) Nr. 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

,c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefasst:

„2. wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer für die Erhaltung
und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,

3. wenn die Einberufung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers

a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b) ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Dienstein-
tritt das dritte Semester erreicht ist,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/8640

c) einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bil-
dungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher
Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht
überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate
nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,

d) einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absol-
vierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder

e) eine bereits begonnene Berufsausbildung

unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesag-
ten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern
würde.“‘

6. In Artikel 18 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) wird folgender neuer Ab-
satz angefügt:

„(3) Artikel 3 Nr. 6 tritt rückwirkend zum 1. Juli 2006 in Kraft.“;

II. den Antrag auf Drucksache 16/8044 abzulehnen.

Berlin, den 12. März 2008

Der Verteidigungsausschuss

Ulrike Merten
Vorsitzende

Robert Hochbaum
Berichterstatter

Rolf Kramer
Berichterstatter

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Dr. Hakki Keskin
Berichterstatter

Winfried Nachtwei
Berichterstatter

mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und

dungsgänge zurückstellen zu lassen.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fas-
sung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 16(18)341

Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wer-
de abgelehnt, da er in Richtung Abschaffung der Wehrpflicht
gehe. Darüber hinaus werde durch die geforderte Vergröße-
rung des von der Wehrpflicht zurückzustellenden Personen-
Drucksache 16/8640 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Robert Hochbaum, Rolf Kramer, Birgit Homburger,
Dr. Hakki Keskin und Winfried Nachtwei

I. Zum Verfahren

1. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/7955 in der 142. Sitzung am 14. Februar 2008 an
den Verteidigungssausschuss federführend sowie an den
Innenausschuss, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend und den Ausschuss
für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zur
Mitberatung überwiesen.

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache
16/8044 in der 142. Sitzung am 14. Februar 2008 an den
Verteidigungssausschuss federführend sowie an den Innen-
ausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie,
den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
und den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung zur Mitberatung überwiesen.

2. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat in seiner 63. Sitzung am 12. März
2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Ge-
setzentwurf auf Drucksache 16/7955 anzunehmen und den
Antrag auf Drucksache 16/8044 abzulehnen.

Der Rechtsausschuss hat in seiner 92. Sitzung am 12. März
2008 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in
der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen
der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 16(12)486
empfohlen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat in seiner 52. Sitzung am 12. März 2008 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP die
Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Ände-
rungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdruck-
sache 16(13)323 empfohlen. Ferner hat er mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag auf Drucksache
16/8044 abzulehnen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 55. Sitzung am 12. März 2008

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in
seiner 58. Sitzung am 12. März 2008 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags auf Drucksache
16/8044 empfohlen.

3. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 76. Sitzung am
12. März 2008 den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7955
sowie den Antrag auf Drucksache 16/8044 abschließend be-
raten.

Als Ergebnis der Beratungen wurde mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP die Annahme des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/7955 in der Fassung des
Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschuss-
drucksache 16(12)486 empfohlen.

Zuvor war der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen
auf Ausschussdrucksache 16(12)486 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen wor-
den.

Darüber hinaus hat der Verteidigungsausschuss mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags
auf Drucksache 16/8044 empfohlen.

Die Fraktion der CDU/CSU weist darauf hin, dass es bei
dem Gesetzentwurf neben anderen Anpassungen vor allem
um eine Konkretisierung bezüglich des Zurückstellungstat-
bestandes im Wehrpflichtgesetz und daraus folgend im Sol-
daten- und Zivildienstgesetz gehe. Der Entwurf habe hier
einige Einschränkungen vorgesehen, die aber durch den
Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen relativiert wor-
den seien. Insbesondere Absolventen dualer Studiengänge
könnten sich nunmehr grundsätzlich vom Wehrdienst zurück-
stellen lassen. Eine darüber hinaus gehende Privilegierung
sei unter Berücksichtigung des Aspekts der Wehrgerechtig-
keit nicht möglich gewesen. Schließlich werde Absolventen
von Meister- bzw. Technikerkursen oder Masterstudiengän-
gen die Möglichkeit eingeräumt, sich auch für diese un-
mittelbar an die Erstausbildung anschließenden Ausbil-
anzunehmen und den Antrag auf Drucksache 16/8044 abzu-
lehnen.

kreises die Problematik der Wehrgerechtigkeit nicht gelöst,
sondern verschärft.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/8640

Die Fraktion der SPD ist der Auffassung, dass der vorlie-
gende Gesetzentwurf durch den Änderungsantrag der Koali-
tionsfraktionen in entscheiden Punkten wesentlich verbes-
sert worden sei. So könne für duale Studiengänge die für
„normale“ Studiengänge geltende Drittsemesterregelung
keine Geltung haben, weshalb es notwendig gewesen sei,
diese dualen Studiengänge in den Schutzbereich der beruf-
lichen Ausbildung aufzunehmen. Ebenso wichtig sei es ge-
wesen, die Absolventen von Meister- und Technikerkursen
vor Einberufungen zu schützen, auch wenn man eine Ver-
ankerung im Gesetzestext selbst einer Klarstellung in der
Begründung vorgezogen hätte. Schließlich sei es vor dem
Hintergrund der Einführung von Studiengebühren in vielen
Bundesländern richtig gewesen, dass der Bund in Zukunft
diese Gebühren für Sanitätsoffiziere übernehme.

Die Fraktion der FDP kritisiert, dass der Bereich Zurück-
stellung von Studierenden und Auszubildenden von der
Wehrpflicht trotz Änderungsantrags noch immer nicht strin-
gent geregelt sei. Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN sei problematisch, da er darauf hinauslaufe,
dass praktisch jedem die Möglichkeit gegeben werde, durch
entsprechendes Agieren der Einberufung zu entgehen. Eine
Aussetzung der Wehrpflicht gleichsam durch die Hintertür
werde jedoch abgelehnt.

Die Fraktion DIE LINKE. beanstandet ebenfalls, dass die
Probleme im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Zu-
rückstellung von Studierenden und Auszubildenden nicht
befriedigend gelöst worden seien. Studenten und Auszubil-
dende müssten uneingeschränkt vor einer Einberufung ge-
schützt werden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärt, dass
der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung das
Ziel, wehrrechtliche Vorschriften kritisch zu hinterfragen
und anzupassen, verfehlt habe. Teilweise habe es sogar Ver-
schlechterungen gegeben, die auch vom Änderungsantrag
nicht vollständig behoben worden seien. Tatsache sei, dass
von einer allgemeinen Wehrpflicht keine Rede mehr sein
könne. Daher sei es nicht mehr zu rechtfertigen, dass von ei-
nem kleinen Teil derjenigen, die überhaupt noch wehrpflich-
tig seien, zusätzlich die Akzeptanz besondere Belastungen
verlangt werde. Vielmehr seien alle Studierenden und Aus-
zubildenden vollständig vor einer Einberufung zu schützen.

II. Einzelbegründung

Soweit der Verteidigungsausschuss den Gesetzentwurf un-
verändert angenommen hat, wird auf die Begründung der
Bundestagsdrucksache 16/7955 verwiesen. Die vom Vertei-
digungsausschuss auf Grundlage des Änderungsantrags der
Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 16(12)486
beschlossenen Änderungen begründen sich im Wesentlichen
wie folgt:

Zu Nummer 1

Redaktionelle Änderung.

Zu den Nummern 2, 3 Buchstabe c und Nummer 5

Bundesrates und regeln die Zurückstellung von Absolventen
einer Ausbildung in einem dualen Studiengang.

Das gesetzgeberische Ziel ist gerichtet auf die Anhebung des
Standes der Ausbildung auf ein möglichst hohes Niveau. Der
durch die Vorschrift geleistete Schutz soll daher nicht auf die
(betriebliche oder vollschulische) Erstausbildung beschränkt
bleiben, sondern sich auch auf die auf die Erstausbildung
aufbauenden weiteren Ausbildungen (z. B. Meisterkurse)
erstrecken.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärter
werden zur Durchführung des Studiums an zivilen Hoch-
schulen beurlaubt. Sie erhalten während der Beurlaubung
nach § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes ein Ausbildungsgeld.
Das den Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizier-
anwärtern während der Beurlaubung gezahlte Ausbildungs-
geld deckte bis zum Sommersemester 2006 sämtliche studi-
enbezogenen Aufwendungen ab.

Infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 26. Januar 2005 und nachfolgend verabschiedeter Lan-
desgesetze erheben zahlreiche deutsche Hochschulen seit
dem Wintersemester 2006/2007 Studiengebühren in Höhe
von bis zu 500 Euro pro Semester (Studienbeiträge/Studien-
gebühren), die durch das Ausbildungsgeld derzeit nicht
abgedeckt werden. Der durch das Bundesministerium der
Verteidigung an die Kultusminister mehrerer Länder heran-
getragenen Bitte, Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sani-
tätsoffizieranwärter von der Entrichtung von Studienbei-
trägen und Studiengebühren grundsätzlich auszunehmen,
wurde nicht entsprochen. Daran konnten auch die Hinweise
auf das besondere Interesse des Bundes am Studium der
Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärter
nichts ändern.

Zur weiteren Sicherstellung des zur Aufgabenerfüllung er-
forderlichen qualifizierten Nachwuchses sollen den Sanitäts-
offizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärtern die auf
der Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobe-
nen, nachgewiesenen Studienbeiträge und Studiengebühren
erstattet oder diese Kosten übernommen werden. Sämtliche
übrigen studienbedingten Aufwendungen wie Lehrmittel-
kosten, Verwaltungsbeiträge sowie Einschreibe- und Rück-
meldegebühren werden wie bisher durch das gezahlte Aus-
bildungsgeld abgedeckt.

In Satz 2 wird eine gegenstandslos gewordene Aussage ge-
strichen.

Die Verbindung der Änderung des § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2
des Soldatengesetzes mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz
2008 ermöglicht in Verbindung mit dem vorgesehenen rück-
wirkenden Inkrafttreten eine zeitnahe Erstattung der nach-
gewiesenen Studienbeiträge und Studiengebühren.

Zu Buchstabe b

Die Änderungen des Gesetzentwurfs entsprechen der Ge-
genäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Folgeänderung zu Buchstabe a.

Drucksache 16/8640 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 4

Die neuen Nummern 2, 3, 7, 8 und 9 beinhalten redaktionelle
Folgeänderungen zu der bisherigen Nummer 2 Buchstabe b
und c.

Zu Nummer 6

Mit dem angefügten Absatz 3 wird die Erstattung auf der
Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobener,
nachgewiesener Studienbeiträge und Studiengebühren ab
ihrer Einführung 2006 sichergestellt.

Berlin, den 12. März 2008

Robert Hochbaum
Berichterstatter

Rolf Kramer
Berichterstatter

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Dr. Hakki Keskin
Berichterstatter

Winfried Nachtwei
Berichterstatter

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