BT-Drucksache 16/8397

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/8153- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hopfengesetzes

Vom 5. März 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/8397
16. Wahlperiode 05. 03. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/8153 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hopfengesetzes

A. Problem

Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen ermöglichen den Mitgliedstaaten die
Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen zu einem früheren als dem
gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Zeitpunkt festzulegen. In Deutschland
werden rund 80 Prozent des EU-Hopfens erzeugt. Deshalb liegt es im Interesse
aller deutschen Marktbeteiligten, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt einen
gesicherten Überblick über die Marktmengen und Sorten, die im Rahmen der
Zertifizierung erfasst werden, zu erhalten. Daher soll das Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ermächtigt werden,
durch Rechtsverordnung Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung
von Hopfen zu erlassen.

B. Lösung

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/8153

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/8153.

D. Kosten

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Es ist nicht ersichtlich, dass durch das Gesetz für die öffentlichen Haushalte
Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.

2. Vollzugsaufwand

Durch die vorgesehene Ermächtigung des Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung
von Hopfen zu erlassen, entsteht kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand.

Drucksache 16/8397 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft entstehen durch die Regelungen keine Kosten. Auswirkungen
auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine
Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können somit ausgeschlossen wer-
den.

F. Bürokratiekosten

a) Eine Informationspflicht für Unternehmen wird weder eingeführt, geändert
noch abgeschafft.

b) Eine Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger wird weder eingeführt,
geändert noch abgeschafft.

c) Eine Informationspflicht für die Verwaltung wird weder eingeführt, geändert
noch abgeschafft.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/8397

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/8153 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 5. März 2008

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ulrike Höfken
Vorsitzende

Kurt Segner
Berichterstatter

Dr. Gerhard Botz
Berichterstatter

Hans-Michael Goldmann
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Cornelia Behm
Berichterstatterin

Drucksache 16/8397 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Kurt Segner, Dr. Gerhard Botz, Hans-Michael
Goldmann, Dr. Kirsten Tackmann und Cornelia Behm

Berlin, den 5. März 2008

Kurt Segner
Berichterstatter

Dr. Gerhard Botz
Berichterstatter

Hans-Michael Goldmann
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Cornelia Behm
Berichterstatterin
I. Verfahrensablauf

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/8153 in seiner 145. Sitzung am 21. Februar 2008 beraten
und an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz zur Beratung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen ermöglichen den
Mitgliedstaaten die Zertifizierung von Hopfen und Hopfen-
erzeugnissen zu einem früheren als dem gemeinschafts-
rechtlich vorgesehenen Zeitpunkt festzulegen.

In Deutschland werden rund 80 Prozent des EU-Hopfens er-
zeugt. Deshalb liegt es im Interesse aller deutschen Markt-
beteiligten, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt einen gesi-
cherten Überblick über die Marktmengen und Sorten, die im
Rahmen der Zertifizierung erfasst werden, zu erhalten. Die-
ses Ziel kann nur durch eine bundeseinheitliche Regelung
erreicht werden. Daher soll das Bundesministerium für Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ermächtigt
werden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizie-
rung von Hopfen zu erlassen.

Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74
Abs. 1 Nr. 17 des Grundgesetzes.

III. Stellungnahme des Nationalen
Normenkontrollrates

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Hopfengesetzes auf Bürokratie-
kosten, die durch Informationspflichten begründet werden,
geprüft.

Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für die
Wirtschaft, für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Ver-
waltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen sei-
nes gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Rege-
lungsvorhaben.

IV. Beratungsverlauf im federführenden
Ausschuss

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/8153 in seiner 72. Sitzung am 5. März 2008 abschlie-
ßend ohne Debatte beraten.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz empfiehlt einvernehmlich den Gesetz-
entwurf auf Drucksache 16/8153 anzunehmen.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.