BT-Drucksache 16/8244

a) zu dem Antrag der Abgeordneten Anette Hübinger, Dr. Christian Ruck, Dr. Wolf Bauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU sowie der Abgeordneten Dr. Sascha Raabe, Gabriele Groneberg, Stephan Hilsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD -16/7487- Entwicklungsorientierte Wirschaftspartnerschaften zwischen der EU und den AKP-Staaten - Chance für politische, wirtschaftliche und soziale Stabilität b) zu dem Antrag der Abgeordneten Heike Hänsel, Hüseyin-Kenan Aydin, Monika Knoche, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. -16/7473- EU-AKP-Abkommen: Faire Handelspolitik statt Freihandelsdiktat c) zu dem Antrag der Abgeordneten Thilo Hoppe, Ute Koczy, Marieluise Beck (Bremen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/7469- Wirtschaftspartnerschaftsabkommen und Interimsabkommen zwischen EU und AKP-Staaten entwicklungsfreundlich gestalten d) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -16/7575 Nr. 1.45- Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören KOM (200/)717 endg.; Ratsdok 14968/07

Vom 21. Februar 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/8244
16. Wahlperiode 21. 02. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(19. Ausschuss)

a) zu dem Antrag der Abgeordneten Anette Hübinger, Dr. Christian Ruck,
Dr. Wolf Bauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
sowie der Abgeordneten Dr. Sascha Raabe, Gabriele Groneberg, Stephan
Hilsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 16/7487 –

Entwicklungsorientierte Wirtschaftspartnerschaften zwischen der EU und den
AKP-Staaten – Chance für politische, wirtschaftliche und soziale Stabilität

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Heike Hänsel, Hüseyin-Kenan Aydin, Monika
Knoche, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/7473 –

EU-AKP-Abkommen: Faire Handelspolitik statt Freihandelsdiktat

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Thilo Hoppe, Ute Koczy, Marieluise Beck
(Bremen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/7469 –

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen und Interimsabkommen zwischen EU
und AKP-Staaten entwicklungsfreundlich gestalten

d) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 16/7575 Nr. 1.45 –

Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Durchführungsbestimmungen
zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren
mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas,
des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören
KOM (2007) 717 endg.; Ratsdok. 14968/07

Drucksache 16/8244 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

A. Problem

In dem im Jahr 2000 unterzeichneten Abkommen von Cotonou haben die Euro-
päische Union (EU) und die Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks
(AKP-Staaten) vereinbart, ihre auf einer entwicklungsorientierten Partnerschaft
basierenden politischen und wirtschaftlichen Beziehungen auf eine neue Grund-
lage zu stellen. In dem Abkommen wurde auch festgelegt, dass die zum 31. De-
zember 2007 auslaufenden Handelspräferenzen der EU durch neue Wirtschafts-
partnerschaftsabkommen (Economic Partnership Agreements – EPAs) mit den
sechs Regionen der AKP-Staaten ersetzt werden sollten. Die bisherigen Präfe-
renzen verstoßen gegen geltendes Recht der Welthandelsorganisation (WTO)
und die Ausnahmegenehmigung der WTO verliert Ende Dezember 2007 ihre
Gültigkeit.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Antrags auf Drucksache 16/7487 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/7473 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe c

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/7469 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE.

Zu Buchstabe d

Einvernehmliche Kenntnisnahme der Unterrichtung auf Drucksache 16/7575
Nr. 1.45

C. Alternativen

Zu Buchstabe a

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/7487.

Zu Buchstabe b

Annahme des Antrags auf Drucksache 16/7473.

Zu Buchstabe c

Annahme des Antrags auf Drucksache 16/7469.

Zu Buchstabe d

Keine

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/8244

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Antrag auf Drucksache 16/7487 anzunehmen;

2. den Antrag auf Drucksache 16/7473 abzulehnen;

3. den Antrag auf Drucksache 16/7469 abzulehnen;

4. die Unterrichtung auf Drucksache 16/7575 Nr. 1.45 zur Kenntnis zu nehmen.

Berlin, den 16. Januar 2008

Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Thilo Hoppe
Vorsitzender und
Berichterstatter

Anette Hübinger
Berichterstatterin

Dr. Sascha Raabe
Berichterstatter

Hellmut Königshaus
Berichterstatter

Heike Hänsel
Berichterstatterin

Drucksache 16/8244 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Anette Hübinger, Dr. Sascha Raabe, Hellmut
Königshaus, Heike Hänsel und Thilo Hoppe

I. Zum Beratungsverfahren

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache
16/7487 in seiner 133. Sitzung am 13. Dezember 2007 zur
Federführung an den Ausschuss für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung und zur Mitberatung an den
Auswärtigen Ausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie, den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Menschenrechte
und humanitäre Hilfe und den Ausschuss für die Angele-
genheiten der Europäischen Union überwiesen.

Der Auswärtige Ausschuss hat den Antrag in seiner 55. Sit-
zung, der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie in
seiner 53. Sitzung, der Ausschuss für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz in seiner 65. Sitzung,
der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe
in seiner 49. Sitzung und der Ausschuss für die Angelegen-
heiten der Europäischen Union in seiner 48. Sitzung am
16. Januar 2008 beraten. Die Ausschüsse empfehlen mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP
die Annahme.

Der federführende Ausschuss für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung hat den Antrag in seiner
53. Sitzung am 16. Februar 2008 beraten und mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP
beschlossen, dem Deutschen Bundestag die Annahme des
Antrags zu empfehlen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache
16/7473 in seiner 133. Sitzung am 13. Dezember 2007 zur
Federführung an den Ausschuss für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung und zur Mitberatung an den
Auswärtigen Ausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie, den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Menschenrechte
und humanitäre Hilfe und den Ausschuss für die Angele-
genheiten der Europäischen Union überwiesen.

Der Auswärtige Ausschuss hat den Antrag in seiner 55. Sit-
zung am 16. Januar 2008 beraten. Er empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Antrag in seiner 53. Sitzung, der Ausschuss für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in seiner
65. Sitzung, der Ausschuss für Menschenrechte und hu-
manitäre Hilfe in seiner. 49. Sitzung und der Ausschuss
für die Angelegenheiten der Europäischen Union in sei-
ner 48. Sitzung am 16. Januar 2008 beraten. Die Ausschüsse

empfehlen mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung.

Der federführende Ausschuss für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung hat den Antrag in seiner
53. Sitzung am 16. Februar 2008 beraten und mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. beschlossen, dem Deutschen Bundestag die Ableh-
nung des Antrags zu empfehlen.

Zu Buchstabe c

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache
16/7469 in seiner 133. Sitzung am 13. Dezember 2007 zur
Federführung an den Ausschuss für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung und zur Mitberatung an den
Auswärtigen Ausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie, den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Menschenrechte
und humanitäre Hilfe und den Ausschuss für die Angele-
genheiten der Europäischen Union überwiesen.

Der Auswärtige Ausschuss hat den Antrag in seiner 55. Sit-
zung, der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie in sei-
ner 53. Sitzung, der Ausschuss für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz in seiner 65. Sitzung und der
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union in seiner 48. Sitzung am 16. Januar 2008 beraten. Die
Ausschüsse empfehlen mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak-
tion DIE LINKE. die Ablehnung.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe
hat den Antrag in seiner. 49. Sitzung beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Ablehnung.

Der federführende Ausschuss für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung hat den Antrag in seiner
53. Sitzung am 16. Februar 2008 beraten und mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. beschlossen,
dem Deutschen Bundestag die Ablehnung zu empfehlen.

Zu Buchstabe d

Der Deutsche Bundestag hat die Unterrichtung auf Druck-
sache 16/7575 Nr. 1.45 am 17. Dezember 2007 zur Feder-
führung an den Ausschuss für wirtschaftliche Zusammen-
arbeit und Entwicklung und zur Mitberatung an den
Auswärtigen Ausschuss und den Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz überwiesen.

Der Auswärtige Ausschuss hat in seiner 55. Sitzung am
16. Januar 2008 Kenntnisnahme ohne Aussprache, der

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/8244

Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz in seiner 65. Sitzung am 16. Januar 2008
Kenntnisnahme empfohlen.

Der federführende Ausschuss für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung hat in seiner 53. Sitzung am
16. Februar 2008 beschlossen, dem Deutschen Bundestag
Kenntnisnahme zu empfehlen.

II. Zum Inhalt der Beratungen

Die Fraktion der SPD führt aus, es gehe um eine asymme-
trische Ausgestaltung entwicklungsorientierter Wirtschafts-
partnerschaftskommen, nicht um reine Freihandelsab-
kommen. In den wesentlichen Punkten sei der zoll- und
quotenfreie Marktzugang ab 1. Januar 2008 gewährleistet.
Wichtig seien lange Übergangsfristen und die Herausnahme
der Produkte aus der Liberalisierung, für die es eine beson-
dere Schutznotwendigkeit gebe. Die vorgesehenen Schutz-
klauseln würden positiv bewertet. Es müsse allerdings ein
Monitoringsystem geben. Die Anträge der anderen Frak-
tionen würden abgelehnt.

Die Fraktion der CDU/CSU hält den Antrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mittragbar, er sei aber we-
niger umfassend als der Antrag der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD. Im Antrag der Fraktion DIE LINKE. werde
Handel nicht als Chance begriffen, Globalisierung solle zu-
rückgedreht werden. Im globalisierten Welthandel müsse
mehr über die Chancen als die Risiken diskutiert werden,
ohne letztere außer Acht zu lassen. Es sei der richtige Weg,
die Entwicklungsländer nun über Interimsabkommen in den
freien Handel mit einzubeziehen. Staaten, die eine bilaterale
Verbindung eingegangen seien, würden eher die Chancen
erkennen, als die Risiken fürchten. Über den Weg der Ko-
operation könne man eine gute Überzeugungsarbeit leisten
und verdeutlichen, was ein Wirtschaftsabkommen für den
einzelnen Staat und nachfolgend für eine Region bedeute.

Die Fraktion DIE LINKE. legt dar, es gehe um mehr
Chancen für die Schwachen der Gesellschaft. Der Wider-
stand aus den afrikanischen Ländern sei aufgrund der Be-
fürchtung nachteiliger Konsequenzen sehr groß gewesen.
Man müsse auf diese Bedenken und Widerstände ernsthaft
eingehen. Kritikpunkt seien die fehlende demokratische
Verhandlungsweise und die mangelnde umfassendere Ein-
beziehung der Parlamente. Bei diesen umfassenden Abkom-
men sollte auch die Bevölkerung einbezogen werden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hebt hervor,
der Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD betone
die Chancen, der Antrag der Fraktion DIE LINKE. beleuchte
die Risiken der Entwicklungspartnerschaftsabkommen. Ihr
Antrag behandle Chancen und Risiken. Dennoch seien viele
Gemeinsamkeiten festzustellen. Zielrichtung seien entwick-
lungsfreundliche Partnerschaften und Interimsabkommen,
sehr auf die Interessen der AKP-Staaten eingehend und die
Risiken abwendend. Das Argument des Wegbrechens von
Zolleinnahmen, die als Staatseinnahmen wichtig seien, um
Spielraum für die Politik zu haben, sei destruktiv. Ein Staat,
der kein funktionierendes Steuersystem aufbaue und sich nur
auf die Zolleinnahmen verlasse, habe keine Reformperspek-
tive. Übereilte Marktöffnung könne aber auch große Seg-
mente im Bereich der Landwirtschaft zerstören, weshalb ein
Schutz vor Dumpingfluten erforderlich sei. Kritisch sei die
mangelnde Transparenz bei den Verhandlungen zu bewerten.

Die Fraktion der FDP legt dar, wenn auch im Antrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD einige richtige Ansätze
vorhanden seien, werde das zu beobachtende Desaster in
allen drei Anträgen nicht in ausreichender Weise wider-
gespiegelt. In den unterschiedlichen Ansätzen für die ver-
schiedenen Regionen sehe man, dass die AKP-Staaten nicht
mehr als einheitlicher Block abgehandelt werden könnten.
Man müsse sich mit den regionalen Unterschieden befassen.

Die Unterrichtung auf Drucksache 16/7575 Nr. 1.45 wurde
von den Fraktionen einvernehmlich ohne Aussprache zur
Kenntnis genommen.

Berlin, den 16. Januar 2008

Anette Hübinger
Berichterstatterin

Dr. Sascha Raabe
Berichterstatter

Hellmut Königshaus
Berichterstatter

Heike Hänsel
Berichterstatterin

Thilo Hoppe
Berichterstatter

Drucksache 16/8244 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Anlage

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 19. November 2007 (20.11)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2007/0250 (ACC)

14968/07

ACP 246
WTO 245
UD 112

VORSCHLAG
der: Kommission
vom: 16. November 2007
Betr.: Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit Durchführungs-

bestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkom-
men oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Ab-
kommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe
der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans
(AKP) gehören

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2007) 717 endgültig

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/8244

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 13.11.2007
KOM(2007) 717 endgültig

2007/0250 (ACC)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
führenden Abkommen, für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe
der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören

(von der Kommission vorgelegt)

Drucksache 16/8244 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

BEGRÜNDUNG

Dieser Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den
Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, oder der zu
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen, für Waren mit Ursprung in
bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des
Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, folgt aus der Mitteilung der Kommission an den Rat und
das Europäische Parlament vom 23. Oktober über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
(WPA) (KOM(2007)) 635).

In dieser Mitteilung wird dargelegt, wie das Kernziel umfassender WPA mit allen AKP-
Regionen erreicht werden und gleichzeitig die Gefahr von Handelsstörungen für diejenigen
Regionen oder Teilregionen Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans
(AKP), die vor Auslaufen der geltenden Handelsregelungen zum 31. Dezember 2007
Verhandlungen über WPA oder zu WPA führenden Abkommen, in Übereinstimmung mit den
internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft, auf ein Mindestmaß reduziert werden
kann. Die Verordnung gewährleistet dies, indem sie eine Rechtsgrundlage schafft für eine
Handelsregelung mit diesen AKP-Regionen oder -Teilregionen für die Zeit vom 1. Januar
2008 bis zur Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung der WPA oder der zu WPA
führenden Abkommen.

Diese Verordnung wird auf den Bestimmungen dieser Abkommen beruhen, die die
Anwendung des Abkommens, so weit möglich, vor der vorläufigen gegenseitigen
Anwendung erlauben. Als solche wird sie in Kraft bleiben, sobald die Abkommen vorläufig
angewendet werden und in Kraft getreten sind und wird geändert oder ersetzt, um sie in
Einklang mit den Bestimmungen der Abkommen zu bringen, die in dieser Verordnung nicht
berücksichtigt werden konnten. Daher berührt diese Verordnung nicht die für den Abschluss
und das Inkrafttreten der Abkommen notwendigen Verfahren.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/8244

2007/0250 (ACC)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
führenden Abkommen, für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe
der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 37 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der
Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,
unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 20002 („AKP-EG-Partnerschaftsabkommen “),
sollen spätestens zum 1. Januar 2008 Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) in
Kraft treten.

(2) Artikel 36 Absatz 3 des Cotonou-Abkommens sieht vor, dass die Handelsregelungen
nach Anhang V des Abkommens bis 31. Dezember 2007 aufrechterhalten werden.

(3) Seit 2002 verhandelt die Gemeinschaft über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit
der Gruppe der AKP-Staaten, und zwar mit den sechs Regionen Karibik, Zentralafrika,
Östliches und Südliches Afrika, Pazifische Inselstaaten, Entwicklungsgemeinschaft
des südlichen Afrika und Westafrika.

(4) Die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, oder die zu
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen, für die die
Verhandlungen bereits abgeschlossen sind, sehen vor, dass die Vertragsparteien,
soweit machbar, Schritte zur Anwendung des Abkommens vor der vorläufigen
gegenseitigen Anwendung unternehmen können. Es ist angezeigt, Maßnahmen zur
Anwendung der Abkommen auf der Grundlage dieser Bestimmungen zu treffen.

(5) Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen sind, soweit erforderlich, nach
Maßgabe der abgeschlossenen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu

1 ABl. C […] vom […], S. […].
2 ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. In der berichtigten Fassung ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 88.

Drucksache 16/8244 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen zu ändern, sobald diese
Abkommen unterzeichnet und gemäß Artikel 300 des EG-Vertrags abgeschlossen und
in Kraft sind. Die Regelungen sind gänzlich oder teilweise zu beenden, wenn die
fraglichen Abkommen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums in Kraft treten,
nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge.

(6) Von Seiten der Gemeinschaft sehen die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, oder die
zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen, die Gewährung des
zoll- und kontingentfreien Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt für alle Waren außer
Waffen vor, wobei Übergangsfristen und -regelungen für bestimmte empfindliche
Waren und Sonderregelungen für die französischen überseeischen Departements
gelten. Aufgrund der besonderen Situation Südafrikas sollen für Waren mit Ursprung
in Südafrika weiterhin die Bestimmungen des Abkommens über Handel, Entwicklung
und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedsstaaten einerseits und Südafrika3 andererseits gelten, solange bis ein
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, oder ein zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
führendes Abkommen, zwischen der Gemeinschaft und Südafrika in Kraft tritt.

(7) Für die am wenigsten entwickelten Länder, die zu den AKP-Staaten gehören, ist es
empfehlenswert, ihre künftigen Handelsbeziehungen zur Gemeinschaft auf
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu stützen anstatt auf die Sonderregelungen für
die am wenigsten entwickelten Länder, die in der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des
Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen4 festgelegt
sind. Um eine solche Entwicklung zu fördern, sollte dafür gesorgt werden, dass
diejenigen dieser Länder, die Verhandlungen über
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, oder zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
führende Abkommen abgeschlossen haben und die Regelungen nach dieser
Verordnung in Anspruch nehmen können, weiterhin, für einen begrenzten Zeitraum,
die Sonderregelungen für die am wenigsten entwickelten Länder nach der Verordnung
(EG) Nr. 980/20055 für die Waren in Anspruch nehmen können, für die die
Übergangsregelungen in dieser Verordnung weniger vorteilhaft sind.

(8) Für Einfuhren nach dieser Verordnung sollten für einen Übergangszeitraum die in
Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Ursprungsregeln gelten. Diese Regeln
sollen schrittweise auf der Grundlage der einschlägigen
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ersetzt werden.

(9) Es ist notwendig, die Möglichkeit vorzusehen, bei Verweigerung der
Verwaltungszusammenarbeit, Unregelmäßigkeiten oder Betrug die in dieser
Verordnung festgeschriebenen Regelungen vorübergehend auszusetzen. Übermittelt
ein Mitgliedstaat der Kommission Informationen über einen möglichen Betrug oder
eine mögliche Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit, so kommen die
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Anwendung, insbesondere
die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige
Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die

3 ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 1.
4 ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.
5 ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/8244

Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die
ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung6.

(10) Es ist angezeigt, in diese Verordnung Übergangsregelungen für Zucker und Reis
aufzunehmen und darin besondere vorübergehende Schutzmaßnahmen und
Überwachungsmechanismen vorzusehen, die nach Auslaufen der
Übergangsregelungen gelten.

(11) Im Zusammenhang mit den Übergangsregelungen für Zucker läuft Protokoll 3 des
Anhangs V des Cotonou-Abkommens (das den Text von Protokoll 3 über AKP-
Zucker beinhaltet) zum 1. Oktober 2009 aus7.

(12) Bei Auslaufen von Protokoll 3 sollten angesichts der besonderen Empfindlichkeit des
Zuckermarktes für diese Ware Übergangsmaßnahmen erlassen werden. Gleichzeitig ist
es angebracht, besondere vorübergehende Überwachungs- und Schutzmaßnahmen für
bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse zu erlassen, die einen hohen
Zuckergehalt haben können und gehandelt werden könnten, um die vorübergehenden
besonderen Schutzmaßnahmen für Zuckereinfuhren in die Gemeinschaft zu umgehen.

(13) Es ist außerdem angezeigt, allgemeine Schutzmaßnahmen für die unter diese
Verordnung fallenden Waren zu erlassen.

(14) Angesichts der besonderen Empfindlichkeit landwirtschaftlicher Erzeugnisse, sollten
bilaterale Schutzmaßnahmen ergriffen werden können, wenn Einfuhren Störungen der
Märkte für die betreffenden Erzeugnisse oder Störungen der diese Märkte
regulierenden Mechanismen hervorrufen oder hervorzurufen drohen.

(15) Gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags sollte bei allen politischen Maßnahmen der
Gemeinschaft, insbesondere in der Zoll- und Handelspolitik, die besondere
strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Lage der Gebiete in äußerster Randlage
der Gemeinschaft gebührend berücksichtigt werden.

(16) Es sollte mithin im Interesse einer effektiven Anwendung bei der Festlegung der
Bestimmungen zu den bilateralen Schutzmaßnahmen sowohl die Empfindlichkeit
landwirtschaftlicher Erzeugnisse, insbesondere von Zucker, als auch die besondere
Anfälligkeit und die besonderen Interessen der Gebiete in äußerster Randlage der
Gemeinschaft berücksichtigt werden.

(17) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß
dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der
Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse8 erlassen werden.

(18) Diese Verordnung erfordert die Aufhebung der geltenden Verordnungen, die im
Zusammenhang mit Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens erlassen

6 ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122
vom 16.5.2003, S. 36).

7 Beschluss des Rates 2007/627/EG vom 28. September 2007 (ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 38).
8 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom

22.7.2006, S. 11).

Drucksache 16/8244 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

wurden, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 2285/2002 über die im AKP-EG-
Partnerschaftsabkommen vorgesehenen Schutzmaßnahmen und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3705/909, der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 vom
10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus
hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und
im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
1706/98 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 vom
29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen basierenden Rechtsakte10. Folglich
werden alle Durchführungsbestimmungen, die auf den aufgehobenen Verordnungen
beruhen, hinfällig.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel 1
Gegenstand, Geltungsbereich und Marktzugang

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung wendet für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der
Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, die
Regelungen an, die in Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder zu
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen vorgesehen sind.

Artikel 2

Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für Waren mit Ursprung in den Regionen und Staaten, die in
Anhang I aufgeführt sind.

2. Auf Vorschlag der Kommission ändert der Rat Anhang I, indem er zur AKP-
Staatengruppe gehörende Regionen oder Staaten darin aufnimmt, die Verhandlungen
über ein Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der betreffenden Region oder
dem betreffenden Staat abgeschlossen haben, das zumindest die Anforderungen von
Artikel XXIV des GATT 1994 erfüllt.

3. Der Staat oder die Region verbleibt in Anhang I, solange der Rat nicht auf Vorschlag
der Kommission die Region oder den Staat aus diesem Anhang streicht, insbesondere
weil:

a) die Region oder der Staat signalisiert, dass sie/er nicht beabsichtigt, das
Abkommen, das ihre/seine Aufnahme in Anhang I ermöglicht hat, zu
ratifizieren,

9 ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 3.
10 ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/8244

b) die Ratifizierung des Abkommens, das die Aufnahme der Region oder des
Staates in Anhang I ermöglicht hat, nicht innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes erfolgt ist, so dass das Inkrafttreten des Abkommens über Gebühr
verzögert wird, oder

c) das Abkommen gekündigt wird oder die betreffende Region oder der
betreffende Staat ihrer/seiner Rechte und Pflichten nach dem Abkommen
beendet, das Abkommen ansonsten jedoch in Kraft bleibt.

Artikel 3

Marktzugang für Waren mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Regionen oder
Staaten

1. Vorbehaltlich der Artikel 6, 7 und 8 werden die Zölle für alle Waren der Kapitel 1
bis 97, nicht jedoch 93, des Harmonisierten Systems mit Ursprung in einer Region
oder einem Staat, die/der in Anhang I aufgeführt ist, beseitigt. Diese Zollbeseitigung
erfolgt vorbehaltlich der vorübergehenden Schutz- und Überwachungsmechanismen
im Sinne der Artikel 9 und 10 sowie des allgemeinen Schutzmechanismus im Sinne
der Artikel 11 bis 22.

2. Für Waren des Kapitels 93 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in Regionen
oder Staaten, die in Anhang I aufgeführt sind, gelten weiterhin die anwendbaren
Meistbegünstigungszölle.

3. Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 können für
Waren mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern, die in Anhang I der
genannten Verordnung und in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, neben
den in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen auch weiterhin die Präferenzen
nach der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 für folgende Waren in Anspruch
genommen werden:

a) Waren der Tarifposition 1006, ausgenommen Unterposition 10061010, bis
31. Dezember 2009 und

b) Waren der Tarifposition 1701 bis 30. September 2009.

4. Absatz 1 sowie Artikel 6, 7 und 8 gelten nicht für Waren mit Ursprung in Südafrika.
Für diese gelten die einschlägigen Bestimmungen des zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika
andererseits geschlossenen Abkommens über Handel, Entwicklung und
Zusammenarbeit11. Wenn die relevanten Handelsbestimmungen des Abkommens
über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit durch entsprechende
Handelsbestimmungen eines Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder eines zu
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommens ersetzt worden sind,
soll nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 3 dieser Verordnung ein Anhang
angefügt werden, in dem die Regelungen für Waren mit Ursprung in Südafrika
festgelegt sind.

11 ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 1.

Drucksache 16/8244 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

5. Absatz 1 und Artikel 7 gelten nicht für Waren der Tarifposition 1701 und der
Tarifposition 08030019 mit Ursprung in einer in Anhang I aufgeführten Region oder
einem in Anhang I aufgeführten Staat, die bis 1. Januar 2018 in den zollrechtlich
freien Verkehr in den französischen überseeischen Departements übergeführt
werden. Dieser Zeitraum wird bis 1. Januar 2023 verlängert, sofern mit den in
Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten in den entsprechenden Abkommen
nichts anderes vereinbart wird. Die Kommission unterrichtet die betroffenen Parteien
durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union über das
Auslaufen dieser Bestimmung.

Kapitel II
Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 4

Ursprungsregeln

1. Die in Anhang II aufgeführten Ursprungsregeln werden angewandt um festzustellen,
ob Waren Ursprungswaren der in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten sind.

2. Ursprungsregeln im Anhang eines mit den in Anhang I aufgeführten Ländern
geschlossenen Abkommens haben Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II,
sobald das betreffende Abkommen vorläufig angewandt wird oder sobald es in Kraft
tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Die Kommission unterrichtet die
Marktteilnehmer mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.
In dieser Bekanntmachung wird der Tag der vorläufigen Anwendung oder des
Inkrafttretens angegeben, ab dem die in dem Abkommen festgelegten
Ursprungsregeln für unter diese Verordnung fallende Waren gelten.

3. Die Kommission kann, unterstützt durch den Ausschuss für den Zollkodex gemäß
der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Umsetzung und Anwendung der
Bestimmungen des Anhangs II überwachen. Technische Änderungen und
Entscheidungen bezüglich der Handhabung von Anhang II können nach dem
Verfahren der Artikel 247 und 247A der Verordnung (EG) Nr. 2913/92
vorgenommen werden.

Artikel 5

Verwaltungszusammenarbeit

1. Hat die Kommission auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung
der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug
festgestellt, so kann sie nach diesem Artikel die Beseitigung von Zöllen gemäß
Artikel 3, 6 und 7 (im Folgenden "vorgesehene Präferenzbehandlung")
vorübergehend aussetzen.

2. Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit im Sinne dieses Artikels liegt
unter anderem vor, wenn

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/8244

a) die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betroffenen
Ware(n) wiederholt nicht erfüllt worden ist;

b) die nachträgliche Prüfung des Ursprungsnachweises oder die Mitteilung des
Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ungebührlich verzögert worden ist;

c) die Erteilung der Genehmigung für Maßnahmen im Rahmen der
Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der
Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der in dieser Verordnung
vorgesehenen Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt
oder ungebührlich verzögert worden ist.

Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter
anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufriedenstellende
Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die
Exportkapazitäten der betroffenen Region oder des betroffenen Staates übersteigen.

3. Stellt die Kommission auf der Grundlage der von einem Mitgliedstaat übermittelten
Informationen oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2
erfüllt sind, so kann sie nach dem Verfahren in Artikel 24 Absatz 2 dieser
Verordnung die vorgesehene Präferenzbehandlung aussetzen wenn sie

a) den Ausschuss nach Artikel 24 unterrichtet hat,

b) die betroffene Region oder den betroffenen Staat gemäß den zwischen der
Gemeinschaft und diesem Staat oder dieser Region anwendbaren Verfahren zu
unterrichtet hat

c) eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlicht
hat, in der mitgeteilt wird, dass eine Verweigerung der
Verwaltungszusammenarbeit, Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt
wurden.

4. Die Aussetzung nach diesem Artikel ist auf den Zeitraum beschränkt, der notwendig
ist, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen. Sie beträgt
höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums
beschließt die Kommission entweder, die Aussetzung im Anschluss an die
Unterrichtung des Ausschusses nach Artikel 24 zu beenden, oder den Zeitraum der
Aussetzung nach dem in den Absatz 3 erläuterten Verfahren zu verlängern.

5. Die Verfahren zur vorübergehenden Aussetzung gemäß Absätzen 2 bis 4 dieses
Artikels werden mit den Verfahren hinfällig, die in einem mit den in Anhang I
aufgeführten Staaten geschlossenen Abkommen enthalten sind, sobald diese
vorläufig angewendet werden oder in Kraft treten, je nachdem, welcher Zeitpunkt
früher liegt. Die Kommission soll eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlichen, um Unternehmer zu informieren. Die
Bekanntmachung soll das Datum der vorläufigen Anwendung oder des Inkrafttretens
beinhalten; von diesem Datum an sollen die Verfahren zur vorübergehenden
Aussetzung in dem Abkommen auf die in dieser Verordnung enthaltenen Waren
anwendbar sein.

Drucksache 16/8244 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

6. Um die vorübergehende Aussetzung gemäß eines mit den in Anhang I aufgeführten
Staaten geschlossenen Abkommens anzuwenden, soll die Kommission ohne jede
unnötige Verzögerung

a) den in Artikel 24 benannten Ausschuss informieren, dass Verweigerung der
Verwaltungszusammenarbeit, Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt
wurden und

b) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlichen
die besagt, dass Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit,
Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt wurden.

Die Kommission soll gemäß den Verfahren in Artikel 24 Absatz 2 dieser
Verordnung über die vorübergehende Aussetzung der vorgesehenen
Präferenzbehandlung entscheiden.

Kapitel III
Übergangsregelungen

ABSCHNITT 1
REIS

Artikel 6

Zollfreikontingente und Beseitigung der Zölle

1. Die Zölle auf Waren der Tarifposition 1006 werden am 1. Januar 2010 beseitigt,
ausgenommen die Zölle auf die Waren der Unterposition 1006 10 10, die am
1. Januar 2008 beseitigt werden.

2. Für Waren der Tarifposition 1006, ausgenommen Waren der Unterposition
1006 10 10, mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Staaten, die zur
CARIFORUM-Region gehören, werden folgende Kontingente zum Zollsatz Null
eröffnet:

a) 187 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) für den Zeitraum vom
1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008,

b) 250 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) für den Zeitraum vom
1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009.

3. Die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten in Absatz 2 werden nach
den in Artikel 13 und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/200312
erläuterten Verfahren erlassen.

12 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/8244

ABSCHNITT 2
ZUCKER

Artikel 7

Zollfreikontingente und Beseitigung der Zölle

1. Die Zölle auf Waren der Tarifposition 1701 werden am 1. Oktober 2009 beseitigt.

2. Zusätzlich zu den gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 318/200613 eröffneten
und verwalteten Zollkontingenten werden für Waren der Tarifunterposition
1701 11 10 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 folgende
Zollkontingente eröffnet:

a) 150 000 Tonnen Weißzuckeräquivalent zum Zollsatz Null ausschließlich für
Waren mit Ursprung in den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005
aufgeführten am wenigsten entwickelten Ländern, die in Anhang I dieser
Verordnung aufgeführt sind. Dieses Zollkontingent wird zwischen Regionen
aufgeteilt, wobei die Mengen nach Maßgabe der Abkommen festgelegt
werden, die die Regionen oder Staaten für die Aufnahme in Anhang I
qualifizieren; und

b) 80 000 Tonnen Weißzuckeräquivalent zum Zollsatz Null ausschließlich für
Waren mit Ursprung in Regionen oder Staaten, die nicht zu den am wenigsten
entwickelten Ländern zählen und in Anhang I aufgeführt sind. Dieses
Zollkontingent wird zwischen Regionen aufgeteilt, wobei die Mengen nach
Maßgabe der Abkommen festgelegt werden, die die Regionen oder Staaten für
die Aufnahme in Anhang I qualifizieren.

3. Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 gilt für Einfuhren im Rahmen der in
Absatz 2 genannten Zollkontingente.

4. Die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten und ihrer regionalen
Unterteilung in diesem Artikel werden nach den in Artikel 39 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erläuterten Verfahren erlassen.

13 ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

Drucksache 16/8244 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Artikel 8

Übergangsregelung

Für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2012 gilt Artikel 7 Absatz 1 nicht für
Einfuhren von Waren des KN-Codes 1701, es sei denn, der Einführer verpflichtet sich, diese
Waren zu einem Preis zu erwerben, der mindestens 90 % des in Artikel 3 der Verordnung
(EG) Nr. 318/2006 für das betreffende Wirtschaftsjahr festgelegten Referenzpreises (auf c.i.f.
Basis) beträgt.

Artikel 9

Befristeter Schutzmechanismus für Zucker

1. Für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2015 kann die nach Artikel 7
Absatz 1 gewährte Behandlung der Einfuhren von Waren der Tarifposition 1701 mit
Ursprung in Regionen oder Staaten, die in Anhang I aufgeführt sind und nicht zu den
am wenigsten entwickelten Ländern nach Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 980/2005 zählen, ausgesetzt werden, wenn

a) die Einfuhren mit Ursprung in Regionen oder Staaten, bei denen es sich um
AKP-Staaten handelt, die nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern
nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 zählen, die folgenden
Mengen übersteigen:

i) 1,38 Millionen Tonnen im Wirtschaftsjahr 2009/2010,

ii) 1,45 Millionen Tonnen im Wirtschaftsjahr 2010/2011,

iii) 1,6 Millionen Tonnen in den Wirtschaftsjahren 2011/2012 bis
2014/2015, und

b) die Einfuhren mit Ursprung in der Gesamtheit der AKP-Staaten 3,5 Millionen
Tonnen übersteigen.

2. Die Mengen in Absatz 1a) können nach Regionen unterteilt werden.

3. Während der Anwendung dieses Artikels ist für Einfuhren von Waren der
Tarifposition 1701 mit Ursprung in Staaten, die in Anhang I aufgeführt sind, eine
Einfuhrlizenz erforderlich.

4. Die Aussetzung der nach Artikel 7 Absatz 1 gewährten Behandlung endet mit dem
Ende des Wirtschaftsjahres, in der sie eingeführt wurde.

5. Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung des in den Absätzen 1, 3 und 4
genannten Systems werden nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erlassen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/8244

Artikel 10

Befristeter Überwachungsmechanismus

1. In der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. September 2015 unterliegen die Einfuhren
von Waren der Tarifpositionen 17049099, 18061030, 18061090, 21069059,
21069098 mit Ursprung in Regionen oder Staaten, die in Anhang I aufgeführt sind,
dem Überwachungsmechanismus nach Artikel 308d der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften14.

2. Anhand dieser Überwachung prüft die Kommission, ob während eines Zeitraums von
zwölf aufeinanderfolgenden Monaten ein kumulativer Anstieg der Einfuhrmenge
einer oder mehrerer dieser Waren mit Ursprung in einer bestimmten Region um mehr
als 20 % gegenüber den durchschnittlichen jährlichen Einfuhren in den drei
vorangegangenen Zwölfmonatszeiträumen erfolgt ist.

3. Ist das in Absatz 2 genannte Niveau erreicht, analysiert die Kommission das
Handelsgefüge, die wirtschaftliche Begründetheit und den Zuckergehalt der
betreffenden Einfuhren. Gelangt die Kommissionen zu dem Schluss, dass diese
Einfuhren der Umgehung der Zollkontingente, der Übergangsregelungen und des
besonderen Schutzmechanismus nach den Artikeln 7, 8 und 9 dienen, kann sie die
Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 auf Einfuhren von Waren der Tarifpositionen
17049099, 18061030, 18061090, 21069059, 21069098 mit Ursprung in den in
Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten, die nicht zu den am wenigsten
entwickelten Ländern nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 zählen, bis
zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres aussetzen.

4. Durchführungsvorschriften für die Verwaltung dieses Systems und
Aussetzungsbeschlüsse werden nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung
(EG) Nr. 3448/93 gefasst15.

Kapitel IV
Allgemeine Schutzbestimmungen

Artikel 11

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Begriff:

a) „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ die Gesamtheit der Hersteller gleichartiger
oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der Gemeinschaft oder diejenigen
unter ihnen, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren
insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser
Waren ausmacht,

14 ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
15 ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

Drucksache 16/8244 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

b) „erhebliche Schädigung“ eine deutliche allgemeine Verschlechterung der Lage der
Gemeinschaftshersteller,

c) „Gefahr einer erheblichen Schädigung“ eine erhebliche Schädigung, die eindeutig
unmittelbar bevorsteht,

d) „Störungen“ Störungen in einem Sektor oder Wirtschaftszweig

e) „Gefahr von Störungen“ Störungen, die eindeutig unmittelbar bevorstehen.

Artikel 12

Grundsätze

1. Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieses Kapitels eingeführt werden, wenn
Waren mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Staaten in derart erhöhten
Mengen und unter solchen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt werden,
dass Folgendes eintritt oder droht:

a) eine erhebliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft,

b) Störungen in einem Wirtschaftsbereich, insbesondere, Störungen, die
erhebliche soziale Probleme oder aber Schwierigkeiten verursachen, die eine
ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage in der Gemeinschaft nach sich
ziehen könnten, oder

c) Störungen auf den Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse16 oder bei den
Regulierungsmechanismen dieser Märkte.

2. Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieses Kapitels eingeführt werden, wenn
Waren mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Staaten in derart erhöhten
Mengen und unter solchen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt werden,
dass sie Störungen der Wirtschaft einer oder mehrerer der Gemeinschaftsgebiete in
äußerster Randlage hervorrufen oder hervorzurufen drohen.

Artikel 13

Feststellung der Voraussetzungen für die Einführung von Schutzmaßnahmen

1. Bei der Feststellung des Vorliegens einer erheblichen Schädigung oder der Gefahr
einer erheblichen Schädigung werden unter anderem folgende Faktoren
berücksichtigt:

a) das Volumen der Einfuhren, insbesondere bei Vorliegen eines erheblichen
Anstiegs in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch
in der Gemeinschaft;

16 Für die Zwecke dieses Artikels sind unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Erzeugnisse zu
verstehen, die unter Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/8244

b) die Preise der Einfuhren, insbesondere bei Vorliegen einer deutlichen
Unterbietung des Preises einer gleichartigen Ware in der Gemeinschaft;

c) die Auswirkungen auf die Gemeinschaftshersteller, wie sie an der Entwicklung
bestimmter wirtschaftlicher Indikatoren erkennbar werden; solche Indikatoren
sind unter anderem: Produktion, Kapazitätsauslastung, Lagerbestände, Absatz,
Marktanteil, Preisrückgang oder Verhinderung eines Preisanstiegs, der
normalerweise eingetreten wäre, Gewinne, Kapitalrendite, Cashflow,
Beschäftigung;

d) andere Faktoren als Einfuhrtrends, durch die den betroffenen
Gemeinschaftsherstellern eine Schädigung entstehen oder entstanden sein
kann.

2. Bei der Feststellung des Vorliegens einer Störung oder der Gefahr einer Störung
werden objektive Faktoren zugrunde gelegt, unter anderem folgende:

a) der Anstieg des Einfuhrvolumens in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur
Gemeinschaftsproduktion und zu Einfuhren aus anderen Quellen und

b) die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise oder

c) die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der
Gemeinschaft oder des betroffenen Wirtschaftsbereichs unter anderem in
Bezug auf den Absatz, die Produktion, die Finanzlage und die Beschäftigung.

3. Bei der Feststellung, ob Einfuhren unter solchen Bedingungen erfolgen, dass sie
Störungen der Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder der
Regulierungsmechanismen dieser Märkte, einschließlich der Regelungen zur
Schaffung Gemeinsamer Marktorganisationen, verursachen oder zu verursachen
drohen, müssen alle relevanten objektiven Faktoren zugrunde gelegt werden, unter
anderem eines oder mehrere der folgenden Elemente:

a) das Einfuhrvolumen im Vergleich zu den vorangegangenen Kalender- oder
Wirtschaftsjahren (je nach Fall), Binnenerzeugung und –verbrauch, geplante
künftige Höhe entsprechend der Reform der Gemeinsamen
Marktorganisationen;

b) die Höhe der Gemeinschaftspreise im Vergleich zu den Referenz- oder
Richtpreisen, soweit vorhanden, und falls solche nicht existieren im Vergleich
zum durchschnittlichen Binnenmarktpreis während desselben Zeitraums der
vorangegangenen Wirtschaftsjahre;

c) ab 1. Oktober 2015 auf den Märkten für Waren der Tarifposition 1701:
Situationen, in denen der durchschnittliche gemeinschaftliche Marktpreis für
Weißzucker in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unter 80 % des
durchschnittlichen gemeinschaftlichen Marktpreises für Weißzucker im
vorangegangenen Wirtschaftsjahr fällt.

4. Bei der Feststellung des Vorliegens der oben genannten Voraussetzungen im Falle
der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage beschränkt sich die Analyse auf das
betroffene Gebiet/die betroffenen Gebiete in äußerster Randlage. Besonders

Drucksache 16/8244 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

berücksichtigt wird die Größe des örtlichen Wirtschaftszweigs, seine finanzielle
Lage und die Beschäftigungssituation.

Artikel 14

Einleitung des Verfahrens

1. Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaates oder auf Veranlassung der
Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass genügend
Beweise vorliegen, um die Einleitung zu rechtfertigen.

2. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn die Entwicklung der
Einfuhren aus einem der in Anhang I aufgeführten Staaten Schutzmaßnahmen zu
erfordern scheint. Diese Mitteilung muss die verfügbaren Beweise enthalten, wie sie
sich aus den in Artikel 13 festgelegten Kriterien ergeben. Die Kommission leitet
diese Informationen binnen drei Arbeitstagen an alle Mitgliedstaaten weiter.

3. Binnen acht Arbeitstagen nach Übermittlung der Informationen an die
Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 finden Konsultationen mit den Mitgliedstaaten statt.
Stellt sich nach den Konsultationen heraus, dass genügend Beweise vorliegen, um
die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so veröffentlicht die Kommission
eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Das Verfahren wird
binnen eines Monates nach Eingang der Informationen eines Mitgliedstaates
eingeleitet.

4. Gelangt die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten zu der Auffassung,
dass die Voraussetzungen des Artikels 12 erfüllt sind, so unterrichtet sie
unverzüglich die betroffene Region oder die betroffenen Staaten in Anhang I von
ihrer Absicht, eine Untersuchung einzuleiten. Der Mitteilung kann eine Einladung zu
Konsultationen mit dem Ziel einer Klärung der Lage und der Erzielung einer für
beide Seiten zufriedenstellenden Lösung beigefügt werden.

Artikel 15

Untersuchung

1. Nach Einleitung des Verfahrens nimmt die Kommission eine Untersuchung auf.

2. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten um Übermittlung von Informationen
ersuchen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um
einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sind diese
Informationen von allgemeinem Interesse oder sind sie von einem Mitgliedstaat
erbeten worden, so leitet die Kommission sie an alle Mitgliedstaaten weiter, es sei
denn, sie sind vertraulich; in diesem Fall wird eine nichtvertrauliche
Zusammenfassung weitergeleitet.

3. Im Falle einer Untersuchung, die sich auf ein Gebiet in äußerster Randlage
beschränkt, kann die Kommission die zuständigen lokalen Behörden über den
betreffenden Mitgliedstaat um die in Absatz 2 genannten Informationen ersuchen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/8244

4. Die Untersuchung wird wenn irgend möglich binnen sechs Monaten nach ihrer
Einleitung abgeschlossen. In Ausnahmefällen kann diese Frist um drei Monate
verlängert werden.

Artikel 16

Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen

1. In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer
wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, werden vorläufige
Schutzmaßnahmen ergriffen, wenn eine erste Prüfung ergeben hat, dass die
Voraussetzungen nach Artikel 12 vorliegen. Die Kommission ergreift solche
vorläufigen Maßnahmen nach Konsultation oder bei äußerster Dringlichkeit nach
Unterrichtung der Mitgliedstaaten. Im letzteren Fall finden spätestens zehn Tage,
nachdem die Maßnahme der Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurde,
Konsultationen statt.

2. Angesichts der besonderen Situation der Gebiete in äußerster Randlage und ihrer
Anfälligkeit bei jeglichem Anstieg der Einfuhren, werden in Verfahren, die diese
Gebiete betreffen, vorläufige Schutzmaßnahmen eingeführt, wenn eine erste Prüfung
einen Einfuhranstieg ergeben hat. Im diesem Fall unterrichtet die Kommission die
Mitgliedstaaten bei Einführung der Maßnahmen, und spätestens zehn Tage, nachdem
die Maßnahme der Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurde, finden
Konsultationen statt.

3. Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die
Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt, so fasst die Kommission binnen fünf
Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.

4. Die Kommission unterrichtet unverzüglich den Rat und die Mitgliedstaaten über
jeden gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gefassten Beschluss. Innerhalb eines Monats
nach der gemäß diesem Absatz erfolgten Unterrichtung durch die Kommission kann
der Rat mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluss fassen.

5. Vorläufige Maßnahmen können in einer Anhebung des Zolls auf die betroffene Ware
bis zur Höhe des gegenüber anderen WTO-Mitgliedern angewandten Zolls oder bis
zur Höhe der Kontingentzölle bestehen.

6. Die Geltungsdauer vorläufiger Maßnahmen darf 180 Tage nicht überschreiten. In
Fällen, in denen vorläufige Maßnahmen auf Gebiete in äußerster Randlage
beschränkt sind, darf ihre Geltungsdauer 200 Tage nicht überschreiten.

7. Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, weil die Untersuchung
ergeben hat, dass die Voraussetzungen der Artikel 12 und 13 nicht erfüllt sind, so
werden alle aufgrund der vorläufigen Maßnahmen vereinnahmten Zölle von Amts
wegen erstattet.

Drucksache 16/8244 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Artikel 17

Einstellung von Untersuchung und Verfahren ohne Maßnahmen

Werden bilaterale Schutzmaßnahmen nicht für notwendig erachtet und werden im Beratenden
Ausschuss nach Artikel 21 keine Einwände erhoben, so werden die Untersuchung und das
Verfahren durch Beschluss der Kommission eingestellt. In allen anderen Fällen legt die
Kommission dem Rat umgehend einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie
einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einstellung des Verfahrens vor. Das
Verfahren gilt als eingestellt, wenn der Rat nicht binnen eines Monats mit qualifizierter
Mehrheit einen anderslautenden Beschluss fasst.

Artikel 18

Einführung endgültiger Maßnahmen

1. Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des
Artikels 12 erfüllt sind, so beantragt die Kommission zwecks Herbeiführung einer
für beide Seiten annehmbaren Lösung Konsultationen mit der betroffenen Region
oder dem betroffenen Staat im Rahmen der einschlägigen institutionellen
Regelungen des Abkommens, das die Aufnahme der Region oder des Staates in
Anhang I ermöglicht hat.

2. Führen die Konsultationen nach Absatz 1 nicht binnen dreißig Tagen nach dem
Konsultationsersuchen zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung, so fasst
die Kommission, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten, binnen zwanzig
Arbeitstagen nach Ende der Konsultationsfrist einen Beschluss zur Einführung
endgültiger bilateraler Schutzmaßnahmen .

3. Die nach diesem Artikel gefassten Beschlüsse der Kommission werden dem Rat und
den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen zehn
Arbeitstagen nach dem Tag der Mitteilung mit dem Beschluss befassen.

4. Hat ein Mitgliedstaat den Rat mit dem Beschluss der Kommission befasst, so kann
der Rat den Beschluss der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern
oder aufheben. Hat der Rat binnen eines Monats, nachdem er mit der Angelegenheit
befasst wurde, keinen Beschluss gefasst, so gilt der Beschluss der Kommission als
bestätigt.

5. Endgültige Maßnahmen können eine der folgenden Formen annehmen:

– Aussetzung der weiteren Absenkung des Einfuhrzolls auf die betroffene Ware
mit Ursprung in der betroffenen Region oder dem betroffenen Staat,

– Anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des gegenüber
anderen WTO-Mitgliedern angewandten Zolls,

– Zollkontingent.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/8244

6. Bilaterale Schutzmaßnahmen dürfen frühestens ein Jahr nach Auslaufen oder
Aufhebung vorangegangener Schutzmaßnahmen für dieselbe Ware aus derselben
Region oder demselben Staat eingeführt werden.

Artikel 19

Geltungsdauer und Überprüfung von Schutzmaßnahmen

1. Schutzmaßnahmen bleiben nur so lange in Kraft, wie dies zur Verhinderung oder
Beseitigung der erheblichen Schädigung oder Störungen erforderlich ist. Die
Geltungsdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen, außer wenn sie gemäß Absatz 2
verlängert wird. Die Geltungsdauer von Maßnahmen, die sich auf eines oder mehrere
der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage beschränken, darf vier Jahre nicht
übersteigen.

2. Die ursprüngliche Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme kann in Ausnahmefällen
verlängert werden, vorausgesetzt, es wird festgestellt, dass die Schutzmaßnahme
weiterhin notwendig ist, um eine erhebliche Schädigung oder Störungen zu
verhindern oder zu beseitigen.

3. Verlängerungen werden nach Maßgabe der in dieser Verordnung festgelegten
Verfahren für Untersuchungen und unter Anwendung derselben Verfahren wie bei
den ursprünglichen Maßnahmen beschlossen.

Die Gesamtgeltungsdauer von Schutzmaßnahmen darf einschließlich etwaiger
vorläufiger Maßnahmen vier Jahre nicht übersteigen. Im Falle von Maßnahmen, die
auf Gebiete in äußerster Randlage beschränkt sind, beträgt diese Höchstdauer acht
Jahre.

4. Beträgt die Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme mehr als ein Jahr, ist die
Maßnahme während des Anwendungszeitraums, einschließlich des
Verlängerungszeitraums, in regelmäßigen Abständen schrittweise zu liberalisieren.

Es finden regelmäßig Konsultationen mit der betroffenen Region oder dem
betroffenen Staat in den in den Abkommen genannten einschlägigen institutionellen
Gremien statt, um einen Zeitplan aufzustellen für die Aufhebung der Maßnahmen,
sobald die Umstände dies erlauben.

Artikel 20

Überwachungsmaßnahmen

1. Entwickeln sich die Einfuhren einer Ware mit Ursprung in einem AKP-Staat so, dass
sie eine der in Artikel 12 genannten Situationen hervorrufen könnten, so können die
Einfuhren dieser Ware einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung
unterworfen werden.

2. Der Beschluss zur Einführung der Überwachung wird von der Kommission gefasst.

Drucksache 16/8244 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die nach diesem Artikel gefassten Beschlüsse der Kommission werden dem Rat und
den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen zehn
Arbeitstagen nach dem Tag der Mitteilung mit dem Beschluss befassen.

Hat ein Mitgliedstaat den Rat mit dem Beschluss der Kommission befasst, so kann
der Rat den Beschluss der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern
oder aufheben. Hat der Rat binnen eines Monats, nachdem er mit der Angelegenheit
befasst wurde, keinen Beschluss gefasst, so gilt der Beschluss der Kommission als
bestätigt.

3. Überwachungsmaßnahmen sind befristet. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet
ihre Gültigkeit am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf die sechs
Monate folgt, in denen sie eingeführt worden sind.

4. Überwachungsmaßnahmen können, falls erforderlich, auf eines oder mehrere der
Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage beschränkt werden.

5. Der Beschluss zur Einführung von Überwachungsmaßnahmen wird
informationshalber dem institutionellen Gremium unverzüglich mitgeteilt, das mit
dem Abkommen eingesetzt wurde, das die Aufnahme der Region oder Staates in
Anhang I ermöglicht hat.

Artikel 21

Konsultationen

Der zuständige beratende Ausschuss für die Zwecke dieses Kapitels ist der Beratende
Ausschuss nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94. Bei Waren, die unter KN-Code
1701 eingereiht werden, wird der zuständige Ausschuss von dem Ausschuss nach Artikel 39
der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 unterstützt.

Artikel 22

Außerordentliche Maßnahmen mit begrenzter räumlicher Gültigkeit

Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für die Einführung bilateraler Schutzmaßnahmen
in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erfüllt sind, kann die Kommission,
nachdem sie Alternativlösungen geprüft hat, ausnahmsweise nach Maßgabe von Artikel 134
des Vertrages die Anwendung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen genehmigen, die
auf den betroffenen Mitgliedstaat oder die betroffenen Mitgliedstaaten beschränkt sind, wenn
sie der Auffassung ist, dass die Beschränkung der Maßnahmen auf dieses Gebiet
angemessener ist als ihre gemeinschaftsweite Anwendung. Diese Maßnahmen müssen streng
befristet sein und dürfen das Funktionieren des Binnenmarktes nicht mehr als nötig stören.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/8244

Kapitel V
Verfahrensvorschriften

Artikel 23

Technische Anpassungen

Die technischen Anpassungen der Verordnung, die sich aus mit den in Anhang I aufgeführten
Regionen oder Staaten geschlossenen Abkommen ergeben, werden nach dem Verfahren des
Artikels 24 Absatz 3 vorgenommen.

Artikel 24

Ausschuss

1. Die Kommission wird vom WPA-Durchführungsausschuss („Ausschuss“)
unterstützt.

2. Wenn auf diesen Absatz Bezug genommen wird, finden die Artikel 3 und 7 des
Beschlusses 1999/468/EG Anwendung.

3. Wenn auf diesen Absatz Bezug genommen wird, finden die Artikel 5 und 7 des
Beschlusses 1999/468/EG Anwendung.

4. Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird
auf drei Monate festgesetzt.

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 25

Änderungen

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 wird gestrichen.

Artikel 26

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

a) Verordnung (EG) Nr. 2285/2002

b) Verordnung (EG) Nr. 2286/2002

Drucksache 16/8244 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Artikel 27

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
in Kraft und wird am 1. Januar 2008 wirksam.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates
Der Präsident

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/8244

ANHANG 1

Liste der Regionen oder Staaten, die die Verhandlungen abgeschlossen haben

Drucksache 16/8244 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ANHANG 2

Ursprungsregeln

Dieser Anhang wird als separates Dokument verteilt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/8244

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Verordnung des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, oder der zu
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen, für Waren mit Ursprung
in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums
und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören

2. HAUSHALTSLINIEN

Kapitel und Artikel: 12/120

Für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagter Betrag: 16 431 900 000 (PDB
2008)

3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

… Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

; Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf
die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

Durch die vorgeschlagene Verordnung werden alle noch verbleibenden Zölle auf
Waren mit Ursprung in den AKP-Regionen oder –Staaten abgeschafft, die
Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder über Abkommen mit
WTO-konformen Handelsregelungen abschließen. Für das Jahr 2006 betrug der
theoretische Höchstbetrag der für Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten zu
entrichtenden Zölle 17,3 Mio. EUR, was Nettoeinnahmen von 13,0 Mio. EUR
entspricht.

Die einzige Ausnahme bildet Südafrika, das zwar an den Verhandlungen über
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen teilnimmt, dem aber eine eigene
Handelsregelung angeboten wird, die die Aufrechterhaltung der Zölle für bestimmte
Waren bei der Einfuhr in die Gemeinschaft vorsieht. Über diese Regelung wird
derzeit verhandelt; eine Bewertung der finanziellen Auswirkungen wird dem
Vorschlag für einen Ratsbeschluss zur Genehmigung der Unterzeichnung des
betreffenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommens beigefügt.

Nach dem Cotonou-Abkommen und der „Alles außer Waffen“-Regelung des
Allgemeinen Präferenzsystems werden über 99 % der Waren mit Ursprung in den
AKP-Staaten zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt. Auch 95 % der Waren mit
Ursprung in Südafrika unterliegen gemäß dem Abkommen über Handel,
Entwicklung und Zusammenarbeit bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keinen
Zöllen.

Drucksache 16/8244 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Es sind keine zusätzlichen Ausgaben zu erwarten.

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

Haushaltslinie Einnahmen 12-Monatszeitraum
ab 1.1.2008

2008

Titel I, Kapitel 1,
Artikel 3

Auswirkungen auf die
Eigenmittel

13,0 13,0

Stand nach der Maßnahme

2009 2010 2011 2012 2013

Titel I, Kapitel 1,
Artikel 3

13,0 13,0 13,0 13,0 13,0

4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und andere
Unregelmäßigkeiten kann die Kommission Kontrollen und Nachprüfungen vor Ort
gemäß Kapitel II Artikel 5 dieser Verordnung durchführen. Falls erforderlich werden
Untersuchungen vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) nach den
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments
und des Rates vorgenommen. Die Kommission wird sowohl anhand von Unterlagen
als auch vor Ort regelmäßig Überprüfungen durchführen.

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