BT-Drucksache 16/8223

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/7827- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/8147- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes

Vom 20. Februar 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/8223
16. Wahlperiode 20. 02. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(10. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/7827 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und
des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/8147 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und
des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes

A. Problem

1. Gesetz zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes

Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen sehen vor, künftig für bestimmte flä-
chen- bzw. tierbezogene Maßnahmen der 2. Säule das Integrierte Verwaltungs-
und Kontrollsystem (InVeKoS) anzuwenden. Ziel ist, durch geeignete Verfahren
des Datenaustauschs sicherzustellen, dass unzulässige Doppelförderungen aus-
geschlossen werden. Des Weiteren ist der Datenaustausch zwischen Fachüber-
wachungsbehörden und Prämienbehörden der 1. und 2. Säule zu regeln. Dies
macht eine entsprechende Anpassung des nationalen InVeKoS-Daten-Gesetzes
erforderlich.

2. Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
Nach EG-rechtlichen Vorgaben sind die Zahlungen für bestimmte, insbesondere
flächenbezogene Maßnahmen der 2. Säule künftig unmittelbar an verbindliche
Anforderungen des einschlägigen EG-Rechts (anderweitige Verpflichtungen/
Cross Compliance) geknüpft. Konkret betroffen sind hiervon insbesondere die
Ausgleichszulage, Agrarumwelt- und Natura-2000-Maßnahmen, die Erstauf-
forstung und Waldumweltmaßnahmen. Daher ist eine entsprechende Anpassung
des nationalen Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes notwendig.

Drucksache 16/8223 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Einvernehmliche Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/7827 in
geänderter Fassung

Zu Buchstabe b

Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache
16/8147

C. Alternativen

Ablehnung der Gesetzentwürfe auf den Drucksachen 16/7827 und 16/8147.

D. Kosten

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Vollzugsaufwand

Durch die EG-rechtlichen Vorgaben, die der Anpassung des InVeKoS-Daten-
Gesetzes und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes für bestimmte, ins-
besondere flächenbezogene Maßnahmen der 2. Säule in das Integrierte Ver-
waltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) zugrunde liegen, ergibt sich für die
durchführenden Länder aufgrund der Systemumstellung ein einmaliger Verwal-
tungsaufwand. Mögliche Kosten können durch die Verbesserung der IT-Systeme
entstehen, die aber auch ohne die genannte Regelung EG-rechtlich aus Gründen
der IT-Sicherheit entstehen würden.

Nach der Umstellung ergibt sich durch die Vereinheitlichung der Kontrolle der
Direktzahlungen der 1. Säule und der betroffenen Stützungszahlungen der
2. Säule, zu der die Gesetzesänderungen einen Beitrag leisten, ein geringerer
Verwaltungsaufwand für die Abwicklung der betreffenden Beihilfen sowie die
einfachere Möglichkeit der Behörden zur unmittelbaren Zusammenarbeit auch
über Landesgrenzen hinweg.

Für den Bund ergibt sich ein erhöhter Koordinierungsaufwand im Bereich
InVeKoS und Cross Compliance durch die Systemumstellung, dem gewisse
Einsparungen an anderer Stelle gegenüberstehen.

Auswirkungen auf die Haushalte der Kommunen sind nicht zu erwarten.

E. Sonstige Kosten

Für die Unternehmen entsteht kein zusätzlicher Aufwand, da die notwendigen
Angaben bereits zum jetzigen Zeitpunkt bei der Antragstellung erfasst werden.

F. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft und für die Bürge-
rinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Der vorliegende
Gesetzentwurf enthält neue Informationspflichten für die Verwaltung sowie
Vereinfachungen bestehender Informationspflichten der Verwaltung. Dabei be-

schränkt der Gesetzentwurf die Informationspflichten auf das Maß, das zur Um-
setzung des EG-Rechts erforderlich ist.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/8223

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7827 mit folgender Maßgabe, im Üb-
rigen unverändert anzunehmen:

Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzentwurfs (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 DirektZahlVerpflG) wird
wie folgt gefasst:

‚5. § 5 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5. die Maßnahmen, die im Rahmen der Artikel 6 und 7 der Verordnung
(EG) Nr. 1782/2003 und des Artikels 51 der Verordnung (EG)
Nr. 1698/2005 im Falle der Nichteinhaltung der Anforderungen
nach den Nummern 1 bis 4 ergriffen werden können, insbesondere
die Voraussetzungen für und die Anforderungen an eine Kürzung
oder einen ganzen oder teilweisen Ausschluss der Direktzahlungen
oder sonstigen Stützungszahlungen,“.‘;

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/8147 für erledigt zu erklären.

Berlin, den 20. Februar 2008

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ulrike Höfken
Vorsitzende

Marlene Mortler
Berichterstatterin

Waltraud Wolff (Wolmirstedt)
Berichterstatterin

Hans-Michael Goldmann
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Cornelia Behm
Berichterstatterin

Berichterstatterin Berichterstatterin Berichterstatter
Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Cornelia Behm
Berichterstatterin
Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an
den Haushaltsauschuss zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/8147 in seiner 144. Sitzung am 20. Februar 2008 beraten
und an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an
den Haushaltsauschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

1. Gesetz zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes

Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 be-
stimmt, dass die Mitgliedstaaten für bestimmte flächen- bzw.
tierbezogene Maßnahmen der 2. Säule das in der Verordnung
(EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Integrierte Verwaltungs-
und Kontrollsystem (InVeKoS) anwenden. Ziel ist, durch ge-
eignete Verfahren des Datenaustauschs sicherzustellen, dass
unzulässige Doppelförderungen ausgeschlossen werden.
Des Weiteren ist der Datenaustausch zwischen Fachüberwa-
chungsbehörden und Prämienbehörden der 1. und 2. Säule
zu regeln. Dies macht eine entsprechende Anpassung des na-
tionalen InVeKoS-Daten-Gesetzes erforderlich.

Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74
Abs. 1 Nr. 17 des Grundgesetzes (GG).

2. Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtun-
gengesetzes

Nach Artikel 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
(ELER-Verordnung) sind die Zahlungen für bestimmte, ins-
besondere flächenbezogene Maßnahmen der 2. Säule – eben-
so wie die Direktzahlungen der 1. Säule – unmittelbar an die
verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 und 5 und der
Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
(anderweitige Verpflichtungen/Cross Compliance) geknüpft.

Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74
Abs. 1 Nr. 17 GG.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Haushaltsausschuss hat die Vorlagen auf den Druck-
sachen 16/7827 und 16/8147 in seiner 63. Sitzung am 20. Fe-
bruar 2008 beraten und empfiehlt einvernehmlich die An-
nahme der inhaltsgleichen Gesetzentwürfe in geänderter
Fassung.

IV. Beratungsverlauf im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/7827 in seiner 70. Sitzung am 20. Februar 2008 abschlie-
ßend ohne Debatte beraten. Nach Erläuterung des Hin-
tergrundes des Änderungsantrags empfiehlt der Ausschuss
einvernehmlich, den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7827
in geänderter Fassung anzunehmen sowie einvernehmlich
den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/8147 für erledigt zu
erklären.

V. Einzelbegründung
Das Gemeinschaftsrecht eröffnet den Mitgliedstaaten künftig
die Option, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet in bestimmten
Fällen (Bagatell- und Kleinbetragsfällen) der Nichteinhal-
tung anderweitiger Verpflichtungen (sog. Cross Compliance)
das Absehen von Sanktionen einzuführen. Damit diese ge-
meinschaftsrechtliche Handlungsmöglichkeit in Deutsch-
land genutzt werden kann, bedarf es entweder einer unmittel-
baren gesetzlichen Regelung oder einer Ermächtigung des
Verordnungsgebers zu einer diesbezüglichen Rechtsetzung.
Die in § 5 Abs. 1 Nr. 5 DirektZahlVerpflG enthaltene Verord-
nungsermächtigung ist durch die vorgesehene Ergänzung
eine geeignete Rechtsgrundlage, die für das Ausüben der
Option erforderlichen Vorschriften erlassen zu können.

Berlin, den 20. Februar 2008

Marlene Mortler Waltraud Wolff (Wolmirstedt) Hans-Michael Goldmann
Drucksache 16/8223 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Marlene Mortler, Waltraud Wolff (Wolmirstedt),
Hans-Michael Goldmann, Dr. Kirsten Tackmann und Cornelia Behm

I. Verfahrensablauf
Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/7827 in seiner 139. Sitzung am 24. Januar 2008 beraten
und an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und

Konkret betroffen sind hiervon insbesondere die Aus-
gleichszulage, Agrarumweltmaßnahmen, Natura-2000-Maß-
nahmen, die Erstaufforstung und Waldumweltmaßnahmen.
Daher ist eine entsprechende Anpassung des nationalen
Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes notwendig.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.