BT-Drucksache 16/7866

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/7460- Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Volker Schneider (Saarbrücken), Klaus Ernst, Dr. Lothar Bisky, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. -16/7459- Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenabschlagsverhinderungsgesetz) c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dirk Niebel, Dr. Heinrich L. Kolb, Dr. Karl Addicks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/6644- Beschäftigungschancen Älterer verbessern - Reformen der Agenda 2010 nicht zurücknehmen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Heinrich L. Kolb, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion FDP -16/7003- Arbeit statt Frühverrentung fördern

Vom 23. Januar 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/7866
16. Wahlperiode 23. 01. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/7460 –

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Volker Schneider (Saarbrücken),
Klaus Ernst, Dr. Lothar Bisky, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
DIE LINKE.
– Drucksache 16/7459 –

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (Rentenabschlagsverhinderungsgesetz)

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dirk Niebel, Dr. Heinrich L. Kolb,
Dr. Karl Addicks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/6644 –

Beschäftigungsschancen Älterer verbessern – Reformen der Agenda 2010
nicht zurücknehmen
d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Heinrich L. Kolb, Jens Ackermann,
Dr. Karl Addicks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/7003 –

Arbeit statt Frühverrentung fördern

Drucksache 16/7866 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

e) zu dem Antrag der Abgeordneten Volker Schneider (Saarbrücken),
Klaus Ernst, Dr. Lothar Bisky, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/6929 –

Beschäftigungssituation Älterer verbessern – Übergänge vom
Erwerbsleben in die Rente sozial gestalten

A. Problem

Zu Drucksache 16/7460

Nach Ansicht der den Gesetzentwurf einbringenden Fraktionen haben die Re-
formen am Arbeitsmarkt und die gute konjunkturelle Entwicklung dazu beige-
tragen, dass die Erwerbstätigenquote der älteren Arbeitnehmer deutlich gestie-
gen ist. Gleichwohl gestaltet sich die berufliche Wiedereingliederung für viele
ältere Arbeitnehmer nach wie vor schwierig. Deshalb soll die soziale Sicherung
der älteren Arbeitnehmer und ihre Integration in den Arbeitsmarkt verbessert
werden.

Die Höhe der maximal förderfähigen Vergütung bei einer betrieblichen Ein-
stiegsqualifizierung junger Menschen ist im Hinblick auf die durch das Zwei-
undzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(22. BAföGÄndG) bewirkten Verbesserungen anzuheben.

Zu Drucksache 16/7459

Nach Auffassung der einbringenden Fraktion führt die in § 5 Abs. 3 und § 9
Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) verankerte Nachrangig-
keit der Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches nach dem
Auslaufen der sogenannten 58er-Regelung nach § 65 Abs. 4 SGB II in Verbin-
dung mit § 428 SGB III dazu, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige im rentenfä-
higen Alter vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu einer Beantragung von Al-
tersrente gezwungen werden können. Die sogenannte 58er-Regelung erlaubte
älteren Erwerbslosen sich vom Arbeitsmarkt zurückzuziehen, ohne dass ihre
Leistungsansprüche dadurch verringert wurden. Betroffen von dem Auslaufen
der Reglung sind mehrere Zehntausende Personen im Alter von 60 bis 65 Jahren
im SGB-II-Bezug. Mit der beschlossenen Anhebung der Regelaltersgrenze auf
67 Jahre würde diese Problematik noch einmal verschärft.

Zu Drucksache 16/6644

Nach Ansicht der Antragsteller müssen strukturelle Hemmnisse beseitigt wer-
den, um ältere Menschen erfolgreich in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
Deutschland brauche eine Steuer-, Wirtschafts-, Tarif- und Arbeitsmarktpolitik,
die zu mehr Wachstum und damit mehr Arbeitsplätzen führt. Kontraproduktive
Schutzbestimmungen für ältere Arbeitnehmer müssten dahingehend verändert
werden, dass ältere Arbeitnehmer nicht mehr benachteiligt würden. Um die Be-
schäftigungsaussichten Älterer zu erhöhen, müssten alle tariflichen und gesetz-
lichen Regelungen für den Arbeitsmarkt auf ihre hemmende Wirkung für die
Einstellung älterer Arbeitsloser hin überprüft werden.

Zu Drucksache 16/7003
Nach Auffassung der Antragsteller darf es eine Zwangsverrentung von Arbeit-
suchenden nicht geben. Stattdessen soll der Zeitpunkt des Renteneintrittsalters

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/7866

für alle Versicherten ab dem 60. Lebensjahr bei Wegfall aller Zuverdienstgren-
zen frei wählbar sein.

Eine Zwangsverrentung von Arbeitsuchenden droht aber – nach Meinung der
Antragsteller – ab 1. Januar 2008 Realität zu werden. Ende 2007 läuft die „58er-
Regelung“ aus (§ 428 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III). Perso-
nen, die ab 1. Januar 2008 Unterstützung durch ALG II beantragen, können dann
darauf verwiesen werden, sobald wie möglich ihre gesetzliche Rente zu bezie-
hen, um ihre Bedürftigkeit auszuschließen oder zu verringern. Im Ergebnis wer-
den sie also gezwungen sein, in Rente zu gehen, statt weiter auf dem Arbeits-
markt nach einer Arbeit zu suchen.

Zu Drucksache 16/6929

Nach Auffassung der Antragsteller ist die Beschäftigungssituation Älterer trotz
leicht steigender Beschäftigungsquote nach wie vor schlecht. Die Probleme Äl-
terer drohen sich aufgrund der Altersstruktur der Beschäftigten sowie des Aus-
laufens der sogenannten 58er-Regelung sogar wieder zu verschärfen. Der Kurz-
bericht Nr. 21/2007 des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung stelle
fest, dass aufgrund des Eintritts der „Babyboomer“-Generation in die Spät-
erwerbsphase, die Heraufsetzung des Rentenalters, die Beschränkung von Mög-
lichkeiten des vorgezogenen Rentenzugangs sowie geringer ausfallender Renten
in den nächsten Jahren ein „enormer Arbeitsangebotsdruck“ auf dem Arbeits-
markt entstehe. Dieser bürge insbesondere für Ältere das Risiko der Verdrän-
gung in die Erwerbslosigkeit.

B. Lösung

Zu Drucksache 16/7460

Die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld soll für Arbeitnehmer, die das
50. Lebensjahr vollendet haben, stufenweise verlängert werden. Die Verlänge-
rung soll unter Berücksichtigung des Lebensalters und der zurückgelegten Ver-
sicherungszeiten in den letzten fünf Jahren vor der Entstehung des Anspruchs
erfolgen. Als zusätzliches Förderinstrument soll ein Eingliederungsgutschein
eingeführt werden. Dieser soll die betroffenen älteren Arbeitnehmer bei ihrer
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen. In den Eingliederungs-
vereinbarungen, die die Agenturen für Arbeit mit den betroffenen älteren Arbeit-
nehmern treffen, sollten gleichzeitig notwendige Eigenbemühungen festgehal-
ten werden; das entspricht dem Grundsatz des Förderns und Forderns.

Ältere Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die
nicht mehr unter die Sonderregelungen des § 65 Abs. 4 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch fallen, sollten unverzüglich in Arbeit oder in eine Arbeitsge-
legenheit vermittelt werden. Gelingt dies nicht, sei sicherzustellen, dass die zu-
ständigen Leistungsträger im Abstand von jeweils sechs Monaten zu prüfen
haben, welche Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit erforderlich sind. Dar-
über hinaus soll einheitlich für alle Hilfebedürftigen festgelegt werden, dass sie
erst ab der Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente mit Abschlägen in
Anspruch zu nehmen haben.

Die Höhe der maximal förderfähigen Vergütung einer Einstiegsqualifizierung
soll sich an einem im Bundesausbildungsförderungsgesetz festgelegten und
grundsätzlich auch für Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnah-
men geltenden Bedarfssatz für Berufsfachschüler orientieren. Die dort vorge-

nommene Erhöhung soll daher auch auf die Förderung einer Einstiegsqualifizie-
rung übertragen werden.

Drucksache 16/7866 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Für Personen, die eine vorgezogene Altersrente oder eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung in voller Höhe in Anspruch nehmen, soll die Hinzuver-
dienstgrenze auf 400 Euro angehoben werden.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/7460 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Drucksache 16/7459

Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Nachrangigkeit im SBG II dahinge-
hend zu präzisieren, dass Renten wegen Alters erst bei Erreichen der Altersgren-
ze für eine abschlagsfreie Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung
(GRV) beantragt werden müssen. Damit werde verhindert, dass Menschen zur
Beantragung einer Altersrente gezwungen werden, wenn dies mit Abschlägen
verbunden ist.

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/7459 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Drucksache 16/6644

Die Bundesregierung soll aufgefordert werden, Fehlanreize und Einstellungs-
hemmnisse für die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu beseitigen, um deren
Beschäftigung zu fördern, und hierzu einen Gesetzentwurf unter Maßgabe fol-
gender Eckpunkte vorzulegen:

1. Forderungen nach Verlängerung der Bezugszeiten für das Arbeitslosen-
geld I eine Absage zu erteilen;

2. die Altersteilzeit wird unter Wahrung des Vertrauensschutzes abgeschafft;

3. die Rahmenbedingungen für Erwerbstätigkeit neben dem Bezug von Alters-
rente werden verbessert;

4. die Regelung des § 428 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), wo-
nach der Bezug von Arbeitslosengeld unter erleichterten Bedingungen älte-
ren Arbeitslosen ab 58 Jahren gewährt wird, läuft sofort aus;

5. das Lebensalter als Kriterium für die Sozialauswahl bei betriebsbedingten
Kündigungen wird gestrichen, da diese Regelung die Reintegration älterer
Arbeitsloser erheblich erschwert;

6. im Kündigungsschutzgesetz wird ein Optionsmodell (Abfindungsregelung
statt Kündigungsschutz) eingeführt;

7. gesetzlich fixierte berufliche Altersgrenzen werden überprüft bzw. gestri-
chen;

8. das Instrument der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen wird
abgeschafft und auf Mindestlohnvorschriften verzichtet;

9. die Beschäftigungssicherung wird als Kriterium für die Ausgestaltung des
Günstigkeitsprinzips im Tarifvertragsrecht eingeführt;

10. generationsübergreifende Freiwilligendienste werden geschaffen und die
laufenden Modellprogramme ausgebaut;

11. Überschüsse der Bundesagentur für Arbeit für Beitragssenkungen einzuset-
zen.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/6644 mit den Stimmen der Frak-

tionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der FDP

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/7866

Zu Drucksache 16/7003

Die Bundesregierung soll aufgefordert werden,

1. Versicherten in der Rentenversicherung die Möglichkeit zu eröffnen, ab dem
Ende des 60. Lebensjahres den Zeitpunkt ihres Renteneintritts selbst bestim-
men zu können, wenn die Summe ihrer gesetzlichen, betrieblichen und priva-
ten Altersversorgungsansprüche ab dem Zeitpunkt des Renteneintritts über
dem Grundsicherungsniveau liegt;

2. die Grenzen für Zuverdienst neben dem Rentenbezug ab 60 Jahren aufzuhe-
ben;

3. sicherzustellen, dass nicht in Anspruch genommene gesetzliche Rentenan-
sprüche bei der Ermittlung der Bedürftigkeit nach SGB II nicht berücksich-
tigt werden und damit keine Zwangsverrentung stattfindet;

4. sicherzustellen, dass bei der Ermittlung der Bedürftigkeit der Grundsiche-
rung im Alter nach SGB XII die gesetzlichen Rentenansprüche berücksich-
tigt werden.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/7003 mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/ CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ge-
gen die Stimmen der Fraktion der FDP

Zu Drucksache 16/6929

Die Bundesregierung soll aufgefordert werden, die Beschäftigungslage wirksam
zu verbessern, indem

1. ein wirtschafts- und arbeitsmarktpolitisches Gesamtkonzept ergriffen wird,
das auf die Verbesserung des Kündigungsschutzes, des Arbeits- und Gesund-
heitsschutzes und der beruflichen Weiterbildung abzielt, Modelle für alters-
und alternsgerechte Arbeitsplätze und für eine erneuerte Erstattungspflicht in
der Arbeitslosenversicherung im Falle von Entlassungen Älterer einbezieht
sowie für derzeit auf dem Arbeitsmarkt Chancenlose öffentlich finanzierte,
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ermöglicht, die sich an tarifli-
chen Stundenlöhnen orientiert und einen Arbeitnehmer-Bruttolohn von 1 400
Euro nicht unterschreitet und die einen gesicherten Übergang in die Rente
darstellt;

2. die Erhöhung der Regelaltersgrenze für den Bezug einer abschlagsfreien Al-
tersrente von 65 Jahren auf 67 Jahre zurückgenommen wird;

3. Altersteilzeit im Block- und Teilzeitmodell bei Stellenwiederbesetzung auch
über den 1. Januar 2010 hinaus aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit zu
fördern;

4. Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Erwerbsle-
ben ausscheiden müssen, den Zugang zu Erwerbsminderungsrenten zu er-
leichtern und diese vor dem 63. Lebensjahr ohne Abschläge zu gewähren;

5. kurzfristig das Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(SGB II) so zu ändern, dass ältere Erwerbslose weder faktisch noch rechtlich
gezwungen sind, Frührenten mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/6929 mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
C. Alternativen

Annahme einer der übrigen Vorlagen.

Drucksache 16/7866 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

D. Finanzielle Auswirkungen

Zu Drucksache 16/7460

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Verlängerung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld führt ab dem Jahr
2010 zu Mehrausgaben der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von ca. 800 Mio.
Euro pro Jahr. Dem stehen rund 270 Mio. Euro Minderausgaben des Bundes bei
der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber. Durch die Verlängerung der
Bezugsdauer von Arbeitslosengeld werden die Kommunen bei den Zahlungen
für Leistungen für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2010 in Höhe von
51 Mio. Euro jährlich entlastet. Im Jahr 2008 betragen die Mehrausgaben für die
Bundesagentur für Arbeit wegen der Einbeziehung der derzeitigen Leistungsbe-
zieher 755 Mio. Euro und im Jahr 2009 1 110 Mio. Euro. Zur Entlastung des
Haushalts der Bundesagentur für Arbeit wird der Bund die Beitragszahlungs-
pflicht für die zur Arbeitsförderung versicherungspflichtigen Erziehenden ab
dem Jahr 2007 wieder übernehmen. Die Zahlungen des Bundes an die Bundes-
agentur für Arbeit erfolgen jeweils am 15. Januar des Folgejahres, so dass die
erste Zahlung in 2008 vorzunehmen ist. Der Pauschalbeitrag wird ab dem Jahr
2007 auf 290 Mio. Euro festgelegt. In dieser Höhe entstehen Beitragsmehrein-
nahmen bei der Bundesagentur für Arbeit. Bei einer Änderung des Erwerbsver-
haltens stünden den in der Tabelle ausgewiesenen Mehreinnahmen der Sozial-
versicherung nicht quantifizierbare Mindereinnahmen gegenüber.

in Mio. Euro

Durch das Nichtverweisen von Personen zwischen 60 und 63 Jahren in eine
Rente mit Abschlägen entstehen dem Bund Mehrkosten bei der Grundsicherung
für Arbeitsuchende für diese Personen, sofern diese nicht aufgrund eigenen Ent-
schlusses von der Möglichkeit des vorgezogenen Rentenbeginns Gebrauch ma-
chen. Die Kosten des Bundes belaufen sich in diesem Fall auf 120 Mio. Euro im
Jahr 2008 bei rund 15 000 betroffenen Personen und 220 Mio. Euro im Jahr
2009 bei rund 29 000 betroffenen Personen. Ab dem Jahr 2010 belaufen sich die
Mehrkosten für die rund 34 000 betroffenen Personen auf 265 Mio. Euro. Den
Kommunen entstehen Mehrkosten bei den Leistungen für Unterkunft und Hei-
zung von rund 58 Mio. Euro ab dem Jahr 2010. Gegenüber der bis 2007 gelten-
den Regelung zum erleichterten Bezug von Arbeitslosengeld II ist die Neurege-
lung für den Bund um rund 140 Mio. Euro günstiger.

Aufgrund des späteren Rentenzugangs ergeben sich in der gesetzlichen Renten-

2008 2009 2010 2011

Mehrkosten der BA durch verlängerte
Arbeitslosengeldzahlung 755 1 110 800 800

Mehrkosten der BA durch Eingliederungs-
gutschein 135 330 330 330

Einsparungen des Bundes bei der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende 255 375 270 270

Einsparungen der Kommunen bei LfU 49 72 51 51

Beitragszahlung des Bundes für
Erziehende an die BA 290 290 290 290

Mehreinnahmen

GRV 158 232 167 167

GKV 84 123 89 89

PflV 9 13 10 10
versicherung (GRV) zunächst vorübergehend Minderausgaben, die sich (inkl.
der von der GRV zu tragenden KV-Anteile) auf ein Volumen von bis zu rd. 380

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/7866

Mio. Euro (oberes Potential im Jahr 2010) aufbauen, anschließend wieder ab-
nehmen. Da der spätere Rentenzugang mit geringeren Abschlägen erfolgt und
daher höhere Rentenausgaben nach sich zieht, ist die Finanzwirkung langfristig
ausgeglichen.

Den Sozialversicherungsträgern entstehen Mehreinnahmen durch die Beiträge
der zusätzlichen Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dem ste-
hen wegfallende Beiträge von Rentnern an die Kranken- und Pflegeversiche-
rung gegenüber. Im Saldo verbleiben geringe Beitragsmehreinnahmen der So-
zialversicherungen, die sich ab dem Jahr 2010 auf insgesamt rd. 6 Mio. Euro
belaufen können.

in Mio. Euro

Die Verbesserung der Förderung der Einstiegsqualifizierung führt zu geschätz-
ten Mehrausgaben aus dem Eingliederungstitel des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch in Höhe von 0,4 Mio. Euro für 2008 und 1 Mio. Euro für 2009. Aus
dem Eingliederungstitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind geschätzte
Mehrausgaben in Höhe von 2,6 Mio. Euro für 2008 und 6,2 Mio. Euro für 2009
zu erwarten.

2. Vollzugsaufwand

Die Verlängerung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, die Einführung des Ein-
gliederungsgutscheins, die verpflichtende Eingliederungsvereinbarung und die
Verkürzung der Überprüfungszeiträume der Eingliederungsvereinbarungen bei
Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, führen zu einem Mehr-
aufwand bei der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 25 Mio. Euro im Jahr
2008 und 20 Mio. Euro ab dem Jahr 2009.

Tendenziell dürften durch die Regelungen in Artikel 2 bei den Grundsicherungs-
stellen notwendige Prüfungen entfallen, ob der vorzeitige Bezug einer Alters-
rente und etwaige Antragstellungen möglich sind; es kann angenommen wer-
den, dass der Verwaltungsaufwand der Grundsicherungsstellen dadurch
geringfügig – in nicht quantifizierbarer Höhe – reduziert wird.

Die Verbesserung der Förderung der Einstiegsqualifizierung führt zu keinem
messbaren Vollzugsaufwand.

Zu Drucksache 16/7459

Das Gesetz führ zu Mehrausgaben der Träger der Grundsicherung für Arbeit-
suchende, deren Höhe derzeit noch nicht verlässlich geschätzt werden kann. Den
Belastungen für Bund, Länder und Kommunen durch die längere Bezugsdauer

2008 2009 2010 2011

Mehrkosten des Bundes bei der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende 120 220 265 265

Mehrkosten der Kommunen bei LfU 26 48 58 58

Auswirkungen auf die SV-Träger aufgrund
zusätzlicher Bezieher von Leistungen nach
dem SGB II

GRV 8 14 17 17

GKV –3 –10 –10 –10

PflV 0 –1 –1 –1
des ALG II stehen geringere Ausgaben bei den Kommunen für Sozialhilfe und
Grundsicherung im Alter gegenüber.

Drucksache 16/7866 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E. Sonstige Kosten

Zu Drucksache 16/7460

Keine

F. Bürokratiekosten

Zu Drucksache 16/7460

Es werden Informationspflichten für

a) Unternehmen erweitert:

Anzahl: Die bestehende Informationspflicht zur Arbeitsbescheinigung nach
§ 312 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird geringfügig erweitert. Statt der
letzten drei Beschäftigungsjahre sind die letzten fünf Beschäftigungsjahre zu be-
scheinigen;

b) Bürgerinnen und Bürger eingeführt:

Anzahl: Es wird eine Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger neu ein-
geführt. Die neue Informationspflicht beinhaltet den Nachweis über Bemühun-
gen zur Einlösung des Eingliederungsgutscheines bei potentiellen Arbeitgebern.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/7866

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7460 mit folgender Maßgabe, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

I. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

,3a. In § 108 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „1 630“ durch die Angabe
„1 760“ ersetzt.‘

2. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

,6a. In § 242 Abs. 2 wird die Angabe „§ 63 Abs. 2“ durch die Angabe
„§ 63 Abs. 3“ ersetzt.‘

3. Nummer 11 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut des § 434r wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze werden angefügt:

„(2) Abweichend von § 345a Abs. 2 Satz 2 sind die Beiträge für
das Jahr 2007 am 15. Mai 2008 zu zahlen.

(3) Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich nach
Absatz 1 verlängert hat und deren Anspruch auf Arbeitslosengeld
zwischen dem 1. Januar 2008 und dem … [einsetzen: Tag der Ver-
kündung dieses Gesetzes] nach der bis zum 31. Dezember 2007 gel-
tenden Rechtslage erschöpft gewesen wäre und die nach dem …
[einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] ihre Arbeitslosig-
keit durch die Aufnahme einer Beschäftigung beenden, verkürzt
sich die in § 421j Abs. 1 Nr. 1 genannte Dauer des Restanspruchs
auf Arbeitslosengeld auf 60 Tage. Beenden sie ihre Arbeitslosigkeit
durch die Aufnahme einer selbstständigen hauptberuflichen Tätig-
keit, verkürzt sich die in § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannte Dauer des
Restanspruchs auf Arbeitslosengeld auf 30 Tage.

(4) Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich durch
Absatz 1 verlängert hat, haben rückwirkend Anspruch auf

1. Leistungen der Entgeltsicherung für Ältere nach § 421j, wenn sie
nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem … [einsetzen: Tag der
Verkündung dieses Gesetzes] ihre Arbeitslosigkeit durch Auf-
nahme einer Beschäftigung beendet und einen Antrag auf Ent-
geltsicherung gestellt haben, der nur wegen der zum Zeitpunkt
der Antragstellung nicht vorliegenden Voraussetzungen des
§ 421j Abs. 1 Nr. 1 abgelehnt wurde, oder

2. einen Gründungszuschuss nach § 57, wenn sie nach dem 31. De-
zember 2007 und vor dem … [einsetzen: Tag der Verkündung
dieses Gesetzes] ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer
selbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit beendet und einen
Antrag auf einen Gründungszuschuss gestellt haben, der nur
wegen der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorliegenden
Voraussetzung des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 abgelehnt wurde.

II. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
1. Der Nummer 1 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c angefügt:

,c) Nach der Angabe zu § 71 wird folgende Angabe angefügt:

Drucksache 16/7866 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

„§ 72 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch und anderer Gesetze“.‘

2. Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt:

,6. Dem § 65 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für erwerbsfähige Personen, die bereits
vor dem 1. Januar 2008 unter den Voraussetzungen des § 428 Abs. 1
des Dritten Buches Arbeitslosengeld bezogen haben und erstmals
nach dem 31. Dezember 2007 hilfebedürftig werden.“

7. Nach § 71 wird folgender § 72 angefügt:

㤠72
Siebtes Gesetz zur Änderung des

Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 ist an erwerbsfähige Hilfe-
bedürftige geleistetes Arbeitslosengeld nicht als Einkommen zu
berücksichtigen, soweit es aufgrund des § 434r des Dritten Buches
für einen Zeitraum geleistet wird, in dem sie und die mit ihnen in
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen nach diesem
Buch ohne Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes erhalten ha-
ben. Satz 1 gilt entsprechend für erwerbsfähige Hilfebedürftige,
denen aufgrund § 434r des Dritten Buches ein Gründungszuschuss
nach § 57 des Dritten Buches oder Leistungen der Entgeltsiche-
rung für Ältere nach § 421j des Dritten Buches geleistet wird.“ ‘

III. Artikel 4 wird aufgehoben.

IV. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

1. Der Nummer 1 wird folgende Nummer 01 vorangestellt:

,01. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 319b folgende
Angabe eingefügt:

„Zehnter Unterabschnitt

Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze

§ 319c Rente wegen Alters und Arbeitslosengeld“.‘

2. Folgende Nummer 8 wird angefügt:

,8. Dem Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels wird folgender Un-
terabschnitt angefügt:

„Zehnter Unterabschnitt

Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze

§ 319c

Rente wegen Alters und Arbeitslosengeld

Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht nicht, wenn An-
spruch auf Arbeitslosengeld besteht, dessen Anspruchsdauer sich
nach § 434r des Dritten Buches erhöht hat. Wurde eine Rente be-
reits geleistet, auf die nach Satz 1 kein Anspruch besteht, ist der
zur Zahlung des Arbeitslosengeldes verpflichtete Leistungsträger
erstattungspflichtig. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet
sich nach den für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

geltenden Rechtsvorschriften. Der Rentenbescheid ist mit Wir-
kung vom Zeitpunkt des Beginns der Rente aufzuheben; die §§ 24

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/7866

und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Nach Ende
des Arbeitslosengeldbezuges ist Rente zu leisten, wenn die An-
spruchsvoraussetzungen beim ursprünglichen Rentenbeginn er-
füllt waren; bei der Rentenberechnung werden mindestens die der
weggefallenen Rente zugrunde liegenden persönlichen Entgelt-
punkte berücksichtigt.“ ‘

V. In Artikel 6 wird der Änderungsbefehl zu Nummer 2 wie folgt gefasst:

„2. § 83 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:“.

VI. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft, so-
weit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.“

2. In Absatz 3 wird die Angabe „Artikel 1 Nr. 6 und 10“ durch die Angabe
„Artikel 1 Nr. 3a, 6 und 10“ ersetzt.

3. Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

„(4) Artikel 1 Nr. 6a tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“;

2. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7459 abzulehnen,

3. den Antrag auf Drucksache 16/6644 abzulehnen,

4. den Antrag auf Drucksache 16/7003 abzulehnen,

5. den Antrag auf Drucksache 16/6929 abzulehnen.

Berlin, den 23. Januar 2008

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Gerald Weiß (Groß-Gerau) Irmingard Schewe-Gerigk
Vorsitzender Berichterstatterin

Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Antrag der

a) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7460

Der Innenausschuss, der Finanzausschuss, der Ausschuss
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der Ausschuss

Fraktion der FDP auf Drucksache 16/6644 in seiner 48. Sit-
zung am 23. Januar 2008 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Drucksache 16/7866 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Irmingard Schewe-Gerigk

A. Allgemeiner Teil

I. Verfahren

1. Überweisungen

a) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7460

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7460 ist in der
134. Sitzung des Deutschen Bundestages am 14. Dezember
2007 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federfüh-
renden Beratung und an den Innenausschuss, den Rechtsaus-
schuss, den Finanzausschuss, den Haushaltsausschuss, den
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für
Gesundheit, den Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung überwiesen
worden.

b) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7459

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7459 ist in der
134. Sitzung des Deutschen Bundestages am 14. Dezember
2007 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federfüh-
renden Beratung und an den Innenausschuss, den Rechtsaus-
schuss, den Finanzausschuss, den Haushaltsausschuss, den
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für
Gesundheit, den Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung überwiesen
worden.

c) Antrag auf Drucksache 16/6644

Der Antrag auf Drucksache 16/6644 ist in der 123. Sitzung
des Deutschen Bundestages am 8. November 2007 an den
Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Bera-
tung und an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
sowie den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend zur Mitberatung überwiesen worden.

d) Antrag auf Drucksache 16/7003

Der Antrag auf Drucksache 16/7003 ist in der 134. Sitzung
des Deutschen Bundestages am 14. Dezember 2007 an den
Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Bera-
tung und den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur
Mitberatung überwiesen worden.

e) Antrag auf Drucksache 16/6929

Der Antrag auf Drucksache 16/6929 ist in der 123. Sitzung
des Deutschen Bundestages am 8. November 2007 an den
Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Bera-
tung und an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
sowie den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend zur Mitberatung überwiesen worden.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Druck-
sache 16/7460 in ihren Sitzungen am 23. Januar 2008
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags
empfohlen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Techno-
logie hat ebenfalls in seiner Sitzung am 23. Januar 2008 be-
raten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktionen FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetz-
entwurfs in der Fassung des Änderungsantrags empfohlen.
Auch der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/7460 in seiner Sitzung am 23. Januar 2008
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Abwesenheit der Fraktion
DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fas-
sung des Änderungsantrags empfohlen. Der Haushaltsaus-
schuss hat den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD auf Drucksache 16/7460 in seiner Sitzung am
23. Januar 2008 beraten und mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des
Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags emp-
fohlen.

b) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7459

Der Innenausschuss, der Haushaltsausschuss, der Finanz-
ausschuss, der Ausschuss für Wirtschaft und Techno-
logie, der Ausschuss für Bildung, Forschung und Tech-
nikfolgenabschätzung, der Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend und der Ausschuss für Ge-
sundheit haben den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7459
in ihren Sitzungen am 23. Januar 2008 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags empfoh-
len. Auch der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/7459 in seiner Sitzung am 23. Januar 2008
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Abwesen-
heit der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Antrags
empfohlen.

c) Antrag auf Drucksache 16/6644

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Antrag auf Drucksache 16/6644 in seiner 54. Sitzung am
23. Januar 2008 beraten und mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und
DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der FDP die
Ablehnung des Antrags empfohlen. Auch der Ausschuss für
für Gesundheit sowie der Ausschuss für Bildung, For-
schung und Technikfolgenabschätzung haben den Gesetz-

und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
die Ablehnung des Antrags empfohlen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/7866

d) Antrag auf Drucksache 16/7003

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Antrag auf Drucksache 16/7003 in seiner 54. Sitzung am
23. Januar 2008 beraten und mit den Stimmen der Fraktio-
nen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und
DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der FDP die
Ablehnung des Antrags empfohlen.

e) Antrag auf Drucksache 16/6929

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie und der
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
haben den Antrag auf Drucksache 16/6929 in ihren Sitzun-
gen am 23. Januar 2008 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die
Ablehnung des Antrags empfohlen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

a) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7460

Die Erwerbstätigenquote der älteren Arbeitnehmer ist auf-
grund der Reformen am Arbeitsmarkt und der guten kon-
junkturellen Entwicklung gestiegen. Gleichwohl gestaltet
sich die berufliche Wiedereingliederung für viele ältere
Arbeitnehmer nach wie vor schwierig. Durch den Gesetzent-
wurf soll daher die soziale Sicherung der älteren Arbeitneh-
mer und ihre Integration in den Arbeitsmarkt verbessert
werden.

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld soll für
Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, stu-
fenweise verlängert werden. Diese Verlängerung erfolgt un-
ter Berücksichtigung des Lebensalters und der zurückgeleg-
ten Versicherungszeiten in den letzten fünf Jahren vor der
Entstehung des Anspruchs. Als zusätzliches Förderinstru-
ment soll ein Eingliederungsgutschein eingeführt werden.
Dieser soll die betroffenen älteren Arbeitnehmer bei ihrer
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen. Mit
dem Eingliederungsgutschein verpflichtet sich die Agentur
für Arbeit, einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zu
zahlen. Dieser soll in Höhe von 30 bis 50 Prozent des be-
rücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes für die Dauer von
12 Monaten geleistet werden. Für ältere Arbeitnehmer, die
mindestens 12 Monate beschäftigungslos sind, beträgt die
Förderquote 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Ar-
beitsentgelts. Die Ausstellung des Eingliederungsgutscheins
wird entweder mit einem konkreten Arbeitsangebot oder mit
einer Vereinbarung über die notwendigen Eigenbemühungen
verbunden.

Ältere Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende, die nicht mehr unter die Sonderregelungen
des § 65 Abs. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch fallen,
sind unverzüglich in Arbeit oder in eine Arbeitsgelegenheit
zu vermitteln. Gelingt dies nicht, ist sicherzustellen, dass die
zuständigen Leistungsträger im Abstand von jeweils sechs
Monaten zu prüfen haben, welche Maßnahmen zur Einglie-
derung in Arbeit erforderlich sind. Darüber hinaus soll ein-
heitlich für alle Hilfebedürftigen festgelegt werden, dass sie
erst ab der Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente
mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen haben.

Höhe in Anspruch nehmen, die Hinzuverdienstgrenze auf
400 Euro angehoben werden.

Des Weiteren ist die Höhe der maximal förderfähigen Ver-
gütung bei einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung junger
Menschen im Hinblick auf die durch das Zweiundzwanzigste
Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsge-
setzes (22. BAföGÄndG) bewirkten Verbesserungen anzuhe-
ben. Die Höhe der maximal förderfähigen Vergütung einer
Einstiegsqualifizierung orientiert sich an einem im Bundes-
ausbildungsförderungsgesetz festgelegten und grundsätzlich
auch für Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaß-
nahmen geltenden Bedarfssatz für Berufsfachschüler. Die
dort vorgenommene Erhöhung soll daher auch auf die Förde-
rung einer Einstiegsqualifizierung übertragen werden.

Für weitere Einzelheiten wird auf die entsprechende Druck-
sache verwiesen.

b) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7459

Die Fraktion DIE LINKE. konstatiert, dass ältere Erwerbs-
lose ab dem 1. Januar 2008 gezwungen sind, eine vorgezo-
gene Altersrente mit Abschlägen gemäß dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch zu beantragen. Die „58er-Regelung“ nach
§ 65 Abs. 4 SGB II in Verbindung mit § 428 SGB III schütze
den betreffenden Personenkreis bislang zwar vor einer Auf-
forderung zur Beantragung abschlagsgeminderter Alters-
renten, erfordere aber den faktischen Verzicht auf Leistun-
gen der aktiven Arbeitsmarkpolitik. Es sei daher notwendig,
das Auslaufen der „58er-Regelung“ durch eine Gesetzesän-
derung im SGB II zu kompensieren, die eine zwangsweise
Verrentung mit Abschlägen ausschließt. Der Grundsatz der
Nachrangigkeit soll dahingehend präzisiert werden, dass
Ansprüche aus Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversi-
cherung vor Erreichen der Altersgrenze für eine abschlags-
freie Rente nicht zwingend geltend zu machen sind.

Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechende Druck-
sache verwiesen.

c) Antrag auf Drucksache 16/6644

Nach Auffassung der antragstellenden Fraktion der FDP
müssen die Beschäftigungschancen Älterer verbessert wer-
den, und damit dürfen die Reformen der Agenda 2010 nicht
zurückgenommen werden. Es müssten strukturelle Hemm-
nisse beseitigt werden, um ältere Menschen erfolgreich in
den Arbeitsmarkt zu integrieren. Eine Steuer-, Wirtschafts-,
Tarif- und Arbeitsmarktpolitik, die zu mehr Arbeitsplätzen
führt, sei notwendig. Es müssten Fehlanreize und Einstel-
lungshemmnisse für die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer
beseitigt werden.

d) Antrag auf Drucksache 16/7003

Die Fraktion der FDP fordert in ihrem Antrag, den Zeitpunkt
des Renteneintrittsalters für alle Versicherten ab dem 60. Le-
bensjahr bei Wegfall der Zuverdienstgrenzen frei wählen zu
können. Da ab 1. Januar 2008 die „58er-Regelung“ auslaufe,
drohe eine Zwangsverrentung von Arbeitsuchenden. Eine
Lösung biete sich mit dem Modell „Flexibler Renteneintritt
bei Wegfall aller Zuverdienstgrenzen“ an. Danach haben alle
Versicherten ab dem Ende des 60. Lebensjahres die Möglich-
keit, ihre gesetzliche Rente in Anspruch zu nehmen, wenn
ihre kumulierten Ansprüche aus gesetzlicher, betrieblicher
Ferner soll für Personen, die eine vorgezogene Altersrente
oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller

und privater Altersvorsorge über Grundsicherungsniveau
liegen. Sie müssen ihre gesetzlichen Rentenansprüche aber

Drucksache 16/7866 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

nicht einsetzen, um Bedürftigkeit nach SGB II zu vermeiden
oder zu verringern. Umgekehrt kann neben realisiertem Ren-
tenbezug kein ALG II bezogen werden. Erst bei der Ermitt-
lung der Bedürftigkeit für einen Anspruch auf Grundsiche-
rung im Alter (gegenwärtig 65) sind die gesetzlichen
Rentenansprüche zu berücksichtigen.

e) Antrag auf Drucksache 16/6929

Nach Auffassung der antragstellenden Fraktion DIE LINKE.
ist die Beschäftigungssituation Älterer nach wie vor
schlecht.

Nur 24,6 Prozent derer, die in Rente gehen, kämen direkt aus
einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (ohne
Altersteilzeit) in die Altersrente. Dieser Anteil sinke nach
Erkenntnissen des Instituts für Arbeit und Qualifikation
(IAQ) seit über fünf Jahren, während die verdeckte Arbeits-
losigkeit bei Älteren zunimmt. Laufe die 58er-Regelung aus,
würde sich die Arbeitslosenquote Älterer deutlich erhöhen,
wenn diese nicht zwangsweise in die Frührente ausgesteuert
und damit nicht mehr als Arbeitsuchende, sondern als Rent-
nerinnen und Rentner erfasst würden. Die Beschäftigungs-
quote der über 55-Jährigen sei zwar auf 52 Prozent im Jahr
2005 angestiegen, liege aber immer noch deutlich unterhalb
der Erwerbsquote aller Personen im erwerbsfähigen Alter
(73,7 Prozent). Das Steigen der Beschäftigungsquote von
Älteren sei nach Erkenntnissen des IAQ außerdem zu einem
guten Teil auf mehr Teilzeitarbeit und geringfügige Beschäf-
tigung zurückzuführen.

Die Arbeitsmarktlage Älterer wird sich im kommenden Jahr-
zehnt wieder verschlechtern, weil die geburtenstarken Jahr-
gänge in die Spätphase des Erwerbslebens eintreten, in der
viele mit besonderen Problemen konfrontiert sind, während
vorzeitige Übergänge in die Altersrente weitgehend ver-
sperrt sind. Vor diesem Hintergrund sei die Rente erst ab
67 Jahren falsch und würde zu erheblichen sozialen Verwer-
fungen führen. Sie müsse daher zurückgenommen werden.
Altersteilzeit im Block- und Teilzeitmodell solle bei Stellen-
wiederbesetzung auch über den 1. Januar 2010 hinaus aus
Mitteln der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden.
Weiterhin fordert die Fraktion DIE LINKE. Menschen, die
aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Erwerbsle-
ben ausscheiden müssen, den Zugang zu Erwerbsminde-
rungsrenten zu erleichtern und diese vor dem 63. Lebensjahr
ohne Abschläge zu gewähren. Kurzfristig solle das Leis-
tungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
so geändert werden, dass ältere Erwerbslose weder faktisch
noch rechtlich gezwungen sind, Frührenten mit Abschlägen
in Anspruch zu nehmen.

III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beratung der
Vorlagen 16/7460, 16/7459 und 16/7003 in der 72. Sitzung
am 14. Dezember 2007 aufgenommen und beschlossen, eine
öffentliche Anhörung durchzuführen. Die Beratungen der
Vorlagen 16/6644 und 16/6929 wurden am 16. Januar 2008
in der 73. Sitzung aufgenommen und auch hierüber der Be-
schluss einer Anhörung gefasst. Diese erfolgte in der 74. Sit-
zung am 21. Januar 2008.

Die Anhörungsteilnehmer haben schriftliche Stellungnah-

Folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverständige
haben an der Anhörung teilgenommen:

● Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
DBA

● Bundesagentur für Arbeit BA

● Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung IAB

● Deutsche Rentenversicherung Bund DRV

● Deutscher Gewerkschaftsbund DGB

● Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege
e. V. BGAFW

● Sozialverband VDK Deutschland e.V. VDK

● Sozialverband Deutschland

● Andreas Heimer

● Professor Dr. Johann Eekhoff

● Bernhard Jirku

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbän-
de, BDA lehnte die Verlängerung des Arbeitslosengeldan-
spruchs für ältere Arbeitslose ab. Die Koalition lege damit
den Rückwärtsgang bei einer Reform ein, die zu mehr Be-
schäftigung und weniger Arbeitslosigkeit bei Älteren geführt
habe. Jahrzehntelange Erfahrungen mit überlangen Arbeits-
losengeldansprüchen hätten bewiesen, dass es sich hierbei
um eine Brücke in die Frühverrentung handle, aber nicht in
neue Beschäftigung. Die Verlängerung des Arbeitslosengel-
des für Ältere ab 50 Jahren bis zu 24 Monate belaste die Bei-
tragszahler erneut in Milliardenhöhe. Von der versprochenen
Kostenneutralität bleibe nichts übrig. Schwer wiege dabei
auch, dass sogar noch nicht ausgelaufene Arbeitslosengeld-
ansprüche Älterer rückwirkend verlängert werden sollten.
Abzulehnen sei zudem der ab 12-monatiger Arbeitslosigkeit
verpflichtend vorgesehene Eingliederungsgutschein für Äl-
tere ab 50 Jahren mit einem längeren Arbeitslosengeldan-
spruch, der nicht individuell nach den Kriterien Wirkung und
Wirtschaftlichkeit gesteuert werden könne. Man öffne damit
die Tür zur breiten Subventionierung von Beschäftigungs-
verhältnissen, ohne dass dies im Einzelfall erforderlich sei.
Uneingeschränkt positiv sei das Auslaufen der sogenannten
58er-Regelung. Positiv sei auch die Verstärkung der Vermitt-
lungspflicht für ALG-II-Bezieher ab 58 Jahren. Abzulehnen
sei dagegen das Herausdefinieren von Arbeitslosen über
58 Jahren nach einem Jahr ALG-II-Bezug aus der Arbeits-
losenstatistik, weil nur mit einer realistischen Darstellung
der Arbeitsmarktsituation Handlungsbedarf für Reformen
richtig identifiziert werden könnte.

Die Bundesagentur für Arbeit, BA, begrüßte, dass die Ver-
längerung der Anspruchsdauer nicht von der Nutzung des
Eingliederungsgutscheins abhängig gemacht werde. Die
Einführung eines Eingliederungsgutscheins für Ältere
konterkariere aber das Vorhaben der Produktstraffung und
Produktoptimierung, da es das Spektrum von 12 verschie-
denen Lohnkostenzuschüssen an Arbeitgeber um eine zu-
sätzliche Leistung erweitere. Der Eingliederungsgutschein
verstärke Mitnahme- und Missbrauchseffekte. Die Rege-
lung, dass Personen über 58 Jahre, die 12 Monate ALG II be-
zogen hätten und denen keine sozialversicherungspflichtige
men abgegeben, die in der Ausschussdrucksache 16(11)882
zusammengefasst sind.

Arbeit angeboten worden sei, aus der Arbeitslosenstatistik
herausfielen, verändere die Definition von Arbeitslosigkeit

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/7866

in einer neuartigen Weise. Zudem setze man die BA dem
nicht zumutbaren Risiko eines Vorwurfs der Manipulation
der Arbeitslosenzahlen aus. Grundsätzlich sei darauf hinzu-
weisen, dass die Mehrbelastung der BA nicht durch entspre-
chende Entlastungen an anderer Stelle des BA-Haushalts
ausgeglichen würden.

Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, IAB,
hielt – unter Berücksichtigung des demographischen Wan-
dels, der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters
sowie der weiter wachsenden Nachfrage nach hochqualifi-
zierten Arbeitnehmern – die Erhöhung der Erwerbsbeteili-
gung älterer Menschen für notwendig. Sähe man die Arbeits-
marktintegration und -partizipation älterer Personen als
zentrales Ziel an, sei das Reformpaket allerdings nicht kon-
sistent ausgestaltet, da es zum Teil ökonomisch unerwünsch-
te und widersprüchliche Anreize für die Lebensgestaltung
älterer Arbeitsloser setze. Die Verlängerung der Bezugsdau-
er des Arbeitslosengeldes lehne man ab, da Studien zufolge,
lange Bezugsansprüche bei Arbeitgebern und Arbeitneh-
mern Mechanismen auslösen, die einen frühzeitigen Rück-
zug der Älteren vom Arbeitsmarkt begünstigen. Darüber
hinaus sei man der Auffassung, dass Eingliederungszuschüs-
se grundsätzlich das Potential besäßen, ältere Arbeitslose er-
folgreich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Dieses neue In-
strument könne die Eigenverantwortung förderberechtigter
Älterer bei der Suche nach einem Arbeitsplatz stärken, wo-
bei die Gefahr von Mitnahmeeffekten auf betrieblicher und
individueller Ebene allerdings hoch sei. Man rate daher von
einer Ausgestaltung als Pflichtleistung ab und empfehle, den
Eingliederungsgutschein für Ältere zunächst zeitlich be-
grenzt als Ermessensleistung einzuführen. Man stimme
überein, dass ein wichtiger Teilaspekt einer entsprechend
alterssensiblen Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik darin beste-
hen müsse, hohe Anreize oder gar einen Zwang, frühzeitig
Rente zu beziehen, zu vermeiden. Diesen Zielen liefe der
Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und
SPD allerdings teilweise zuwider. Zur Anpassung der Hinzu-
verdienstgrenze an die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro
könne man, mangels eigenständiger Forschung auf diesem
Gebiet, nur allgemeine Ausführungen machen. Arbeits-
marktpolitsch stelle sich die Frage, ob es zu einer Auswei-
tung von Beschäftigungsverhältnissen mit Rentenbeziehern
käme. Ob die Rentenversicherungsbeiträge steigen oder sin-
ken, hinge von individuellen Verhaltsänderungen ab, die sich
nicht ohne umfassende Modellrechnungen prognostizieren
ließen. Letztlich sei sozialpolitisch zu bewerten, ob ein durch
Rentenabschläge mögliches Armutsrisiko von Frührentnern
durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenze ausgeglichen
werden könne.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, DRV-Bund, hielt
fest, dass durch die Verlängerung der Bezugszeit von Ar-
beitslosengeld, die an die allgemeine Rentenversicherung zu
zahlenden Beiträge der BA erhöht würden. Weil sich auf-
grund der Beitragszahlungen die Rentenanwartschaften er-
höhten, würden den zusätzlichen Beitragseinnahmen später
entsprechende Mehrausgaben gegenüberstehen. Die Neure-
gelung der Pflicht zur Inanspruchnahme von Altersrenten
bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu-
chende begünstige vor allem Versicherte, die im Alter von 60
bis unter 63 Jahren vorzeitig eine Altersrente in Anspruch

lastet, weil eine stärkere Inanspruchnahme von Altersrenten
ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt aufgrund einer Verwei-
sung auf die Inanspruchnahme einer abschlagsbehafteten
Rente entfalle. Mit der Anhebung der Hinzuverdienstgrenze
entfalle das Problem, dass das Auseinanderfallen der Hinzu-
verdientsgrenze und der Geringfügigkeitsgrenze bei Arbeit-
gebern und Rentnern häufig zu Missverständnissen geführt
habe und für die Rentenversicherungsträger mit aufwändi-
gen Rückforderungsverfahren verbunden gewesen sei. Der
Vorschlag der Fraktion der FDP , allen Versicherten ab dem
60. Lebensjahr die Möglichkeit einzuräumen, ihre gesetz-
liche Rente in Anspruch zu nehmen, wenn ihre kumulierten
Ansprüche aus gesetzlicher, betrieblicher und privater
Altersvorsorge über dem Grundsicherungsniveau liegen
würden, scheine aus Sicht der gesetzlichen Rentenversiche-
rung problematisch.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund, DGB, begrüßte den
Grundtenor des Gesetzentwurfs hinsichtlich der Arbeits-
marktintegration Älterer. Der Entwurf erkenne an, dass
Arbeitsmarktchancen Älterer trotz erzielter Verbesserungen
im Zuge des Konjunkturaufschwungs insgesamt noch relativ
schlecht seien. Daraus leite er richtigerweise ab, einerseits
die Integrationsbemühungen für Ältere zu verstärken, ander-
seits aber auch die passive Absicherung über das Arbeits-
losengeld zu verbessern. Man rege an, einen über 12 Monate
hinausgehenden Arbeitslosengeldanspruch bereits ab einem
Mindestalter von 45 Jahren zu ermöglichen. Außerdem fehle
im Gesetzentwurf die Wiedereinführung der Erstattungs-
pflicht des Arbeitslosengeldes durch die Arbeitgeber bei
Entlassung langjährig beschäftigter Älterer. Die vorgesehene
Einführung des Eingliederungsgutscheins sei dann akzepta-
bel, wenn Mitnahmeeffekte eingeschränkt würden. Die vor-
gesehene Regelung zur Vermeidung von „Zwangsverren-
tung“ von ALG-II-Empfängern sei noch unzureichend.
Auch über 63-Jährige dürften nicht gegen ihren Willen in ei-
ne mit Abschlägen behaftete Altersrente gezwungen werden.
Die Übernahme der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
für Erziehende aus Bundesmitteln werde begrüßt. Insgesamt
bleibe aber die Kritik bestehen, dass sich der Bund auf Kos-
ten der Arbeitslosenversicherung aus der Finanzierung der
Grundsicherung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe in ver-
fassungsrechtlich problematischer Weise zurückziehe.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege
e. V., BAGFW, unterstützte den Grundgedanken des vorlie-
genden Gesetzesentwurfs, die verlängerte Bezugsdauer von
Arbeitslosengeld mit einer stärkeren Integration von Älteren
in den Arbeitsmarkt zu verbinden, hielt die vorgeschlagenen
Instrumente jedoch für unzureichend. Der neue Eingliede-
rungsgutschein für Ältere dürfe nicht isoliert gewährt wer-
den, sondern sei in das Instrumentarium zur Förderung der
Integration von Arbeitslosen einzubinden. Man halte es für
unangemessen, bei einem gleichzeitig verpflichtenden Ab-
schluss einer Eingliederungsvereinbarung mit der Forderung
nach verstärkten Eigenbemühungen ältere Arbeitslose ge-
genüber jüngeren Arbeitslosen faktisch verstärkt der Verhän-
gung von möglichen Sperrzeiten auszusetzen. Man halte es
für unzureichend, dass die Neuregelung nur Menschen unter
63 Jahren bewahren solle, vorzeitige Renten in Anspruch
nehmen zu müssen. Insbesondere unter Berücksichtigung
der steigenden Regelaltersgrenze auf 67 Jahre widerspräche
nehmen könnten. In einem Übergangszeitraum werde die
Rentenversicherung durch die Neuregelung finanziell ent-

der Ausschluss Älterer ab 63 Jahren von der Integration in
den Arbeitsmarkt dem Ziel einer erhöhten Erwerbstätigen-

Drucksache 16/7866 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

quote. Der halbjährigen Überprüfung der Vermittlungsmög-
lichkeiten von Arbeitslosen über 58 Jahren solle für die Ver-
mittlung in eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsent-
schädigung keine Bedeutung zukommen, da diese für ältere
Arbeitslose regelmäßig kein geeignetes Instrument zur Inte-
gration in den Arbeitsmarkt darstelle. Es sei vielmehr zu
überprüfen, ob die Bereitstellung weiterer Förderangebote,
insbesondere zur Weiterbildung, in Frage käme. Man lehne
den Ausschluss von Arbeitslosen ab 58 Jahren, die länger als
ein Jahr Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen und
kein Arbeitsangebot erhalten haben, aus der Arbeitslosensta-
tistik ab. Die Erhöhung und Vereinheitlichung der Hinzuver-
dienstgrenze für Rentner werde begrüßt

Der Sozialverband VDK Deutschland e.V., VDK, unterstütz-
te die Zielsetzung des Gesetzgebers und werte den Gesetz-
entwurf als Bestätigung für die Notwendigkeit, die Regelun-
gen der Agenda 2010 zu überprüfen und notwendige
gesetzgeberische Korrekturen vorzunehmen. Die Verlänge-
rung des ALG I sei ein Schritt zur besseren und angemes-
senen sozialrechtlichen Absicherung von älteren Arbeit-
nehmern. Zu begrüßen sei auch die Einführung eines
Eingliederungsgutscheins zur Unterstützung insbesondere
von eigenen Vermittlungsanstrengungen. Die Nachfolge-
regelung der 58er-Regelung trage nur teilweise den Forde-
rungen der Gewerkschaften und Sozialverbände Rechnung,
dass Arbeitslose nicht in eine Altersrente mit Abschlägen ge-
zwungen werden dürften. Erhebliche praktische Bedeutung
habe die vorgesehene Regelung insbesondere für schwerbe-
hinderte Menschen. Begrüßt werde ebenfalls die Anhebung
der Hinzuverdienstgrenze für Bezieher vorzeitiger Alters-
renten und Erwerbsminderungsrenten in voller Höhe ent-
sprechend der Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigung
in Höhe von 400 Euro.

Der Sozialverband Deutschland, SoVD, sah in der vorge-
schlagenen Regelung zur Zwangsverrentung einen ersten
Schritt in die richtige Richtung. Eine umfassende Lösung
des Problems werde mit dem Gesetzentwurf allerdings nicht
erreicht. Die vorgeschlagene Möglichkeit, ALG-II-Bezie-
hende grundsätzlich erst ab 63 Jahren zwangszuverrenten,
widerspreche dem erklärten Ziel der Bundesregierung, die
Erwerbsbeteiligung Älterer zu erhöhen. Die Zwangsverren-
tung mit Abschlägen verschärfe auch das Risiko einer wach-
senden Altersarmut und sei ein erzwungener Zugriff auf
künftiges Altersvorsorgevermögen. Man unterstütze die An-
gleichung der Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Al-
tersrenten und Erwerbsminderungsrenten an die Geringfü-
gigkeitsgrenze. Im Grundsatz werde ebenfalls die
Verlängerung der Bezugsdauer beim Arbeitslosengeld I für
ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstützt.

Der Sachverständige Andreas Heimer stufte die „Zwangs-
verrentung“ mit 63 Jahren als kritisch ein. Zum einen entste-
he für die Betroffenen aufgrund der verkürzten Einzahlungs-
zeit ein Verlust an Rentenanwartschaften und zum anderen
erfolge aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme der
Altersrente ein prozentualer Abzug von Rentenleistungen.
Die Gefahr von Altersarmut steige deutlich an. Die Verlän-
gerung des Arbeitslosengeldes I für Ältere scheine aufgrund
der längeren Einzahlungszeit gerecht zu sein. Allerdings sei
fraglich, welche Anreize die Verlängerung der Bezugsmög-

die Zwangsverrentung. Beide Maßnahmen stünden im
Widerspruch zu dem Leitsatz „Potenziale des Alters erken-
nen und nutzen“, der im Koalitionsvertrag verankert sei.
Schnelle Vermittlungserfolge seien wichtig, um Langzeit-
arbeitslosigkeit und prekäre Beschäftigungsverhältnisse zu
vermeiden. Vor diesem Hintergrund solle man alle Rahmen-
bedingungen so gestalten, dass sie die Wiedereingliederung
von Arbeitslosen gleich welchen Alters befördern würden.

Der Sachverständige Professor Dr. Johann Eekhoff sah in der
Verlängerung des ALG I für Ältere ein Rückschritt in den
Bemühungen, die Arbeitslosigkeit abzubauen. Mit der Rege-
lung suggeriere man den Arbeitslosen, dass sie die Suche
nach einem neuen Arbeitsplatz langsam angehen lassen
könnten. Dadurch könne der Kontakt zur Arbeitswelt sehr
schnell verloren gehen. Die finanzielle Besserstellung Älte-
rer diskriminiere jüngere Arbeitnehmer und sei deshalb nicht
nachvollziehbar. Die Eingliederungsgutscheine seien eine
Lohnsubvention, die auch von denen mitgenommen werde,
die auch ohne Unterstützung einen Arbeitsvertrag abge-
schlossen hätten. Zudem werde die Diskriminierung jünge-
rer Arbeitnehmer verschärft, da diese keinen Zugang zu den
Gutscheinen hätten und auch noch die Kosten tragen müss-
ten. Mit dem Zuschuss des Bundes für Erziehende werde von
dem Grundprinzip abgewichen, dass die Versicherungsleis-
tungen von Versicherten durch Beiträge finanziert würden.
Das Ausschöpfen der eigenen Möglichkeiten, den Leis-
tungsunterhalt zu finanzieren, habe grundsätzlich Vorrang
vor einer Inanspruchnahme der Allgemeinheit. Dazu gehöre
auch die Möglichkeit der vorgezogenen Inanspruchnahme
von Rentenansprüchen. Mit dem vorzeitigen Bezug der Ren-
te solle allerdings nicht zwingend das Ausscheiden aus der
Erwerbstätigkeit verbunden sein, weshalb die Hinzuver-
dienstgrenze aufgehoben werden sollte.

Der Sachverständige Bernhard Jirku begrüßte, dass die Re-
gierung bestrebt sei, den besonderen Schwierigkeiten Älte-
rer am Arbeitsmarkt mit gesetzlichen Maßnahmen Rech-
nung zu tragen. Ein Teil der Risiken Älterer am Arbeitsmarkt
solle durch die Verlängerung der Bezugsdauer des ALG I für
Ältere sowie beim ALG II die Verschiebung der Altersgren-
ze von 60 auf 63 Jahre bei den Rentenabschlägen bei
erzwingbarem vorzeitigem Renteneintritt ausgeglichen
werden. Die Rentenabschläge würden insbesondere Schwer-
behinderte treffen, deren Lage sich durch die Rente mit 67
nochmals verschlechtere. Eine Verpflichtung zur Inan-
spruchnahme abschlagsgeminderter Renten erhöhe das Risi-
ko der Altersarmut. Dies beeinflusse auch den Arbeitsmarkt
und die Arbeitslosenquote. Eine amtlich herbeigeführte bzw.
erzwungene Verrentung mit Abschlägen müsse ausgeschlos-
sen werden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechende Aus-
schuss-Drucksache 16(11)882 sowie das Wortprotokoll der
74. Sitzung verwiesen.

IV. Beratung und Abstimmungsergebnisse im federfüh-
renden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Gesetzent-
würfe auf Drucksachen 16/7460 und 16/7459 sowie die An-
träge auf Drucksachen 16/7003 und 16/6644 sowie 16/6929
lichkeit für die individuellen und institutionellen Bemühun-
gen zur Erwerbsintegration Älterer setze. Gleiches gelte für

in seiner 75. Sitzung am 23. Januar 2008 abschließend bera-
ten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/7866

Mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und DIE LINKE. wurde dem Deutschen Bun-
destag die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache
16/7460 in der Fassung des Änderungsantrags auf Aus-
schussdrucksache 16(11)896 empfohlen.

Mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde dem Deutschen Bun-
destag die Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache
16/7459 empfohlen.

Mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion der FDP hat er die Ablehnung des Antrags
auf Drucksache 16/6644 empfohlen.

Mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion der FDP hat er die Ablehnung des Antrags
auf Drucksache 16/7003 empfohlen.

Mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. hat er gleichfalls die Ablehnung des An-
trags auf Drucksache 16/6929 empfohlen.

Die Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU stellten fest,
dass die gute Entwicklung des Arbeitsmarktes nicht mehr
nur Folge der guten Konjunktur, sondern auch Resultat
struktureller Verbesserungen auf dem Arbeitsmarkt sei. Dies
sei auch ein Ergebnis der Politik der großen Koalition, die
Wachstum und Beschäftigung fördere. Weil dem so sei, kön-
ne man den Gerechtigkeitsvorstellungen der Menschen ent-
sprechen und einen längeren Bezug des Arbeitslosengeldes I
für ältere Arbeitnehmer ermöglichen. Ziel des Gesetzent-
wurfs sei es, die soziale Sicherung älterer Arbeitnehmer und
ihre Integration in den Arbeitsmarkt weiter zu verbessern.
Die Instrumente dafür seien

1. Verlängerung des Arbeitslosengeldes in drei Stufen,

2. Verbesserung der Wiedereingliederung mittels Einglie-
derungsgutschein und Eingliederungszuschüssen,

3. Schaffung einer Nachfolgeregelung der sogenannten
58er-Regelung.

Hier gelte der Grundsatz: Beschäftigung hat Vorrang. Die
Anträge der Fraktion der FDP hielt die Fraktion der CDU/
CSU für zu weitgehend, den Gesetzentwurf und den Antrag
der Fraktion DIE LINKE. für nicht zielführend. Es wurde
zudem deutlich gemacht, dass das Problem der Zwangsver-
rentung ein Phantomproblem sei. Kein einziger Fall sei
bekannt, wo etwas unternommen wurde, eine Person gegen
ihren Willen in Frührente zu schicken.

Die Fraktion der SPD wies darauf hin, dass nun das Chaos
– von dem immer gesprochen werde – ausgeblieben sei. Die
Zusagen der Koalition der CDU/CSU und SPD, dass es eine
Reglung gebe, die auch wirke – wenn auch rückwirkend ab
1. Januar 2008 – sei eingehalten worden. Der vorliegende
Gesetzentwurf sowie der Änderungsantrag stelle eine solide
Lösung für alle Betroffenen dar. Die Anhörung habe er-
bracht, dass die Positionen der Koalition unterstützt wurden.
Zur Zwangsverrentung sei festzuhalten, dass es sich nicht

Darüber hinaus sei jetzt das Nachrangigkeitsprinzip gestärkt.
Mit der Verlängerung des ALG I für Ältere gebe man der
Gruppe, die unter Umständen 30 bis 35 Jahre eingezahlt
habe, eine Chance längeres Arbeitslosengeld I zu beziehen.
Die Verlängerung der Bezugsdauer beim Arbeitslosengeld I
reflektiere die schwierigeren Bedingungen für Ältere auf
dem Arbeitsmarkt. Der Fraktion der SPD gehe es aber insbe-
sondere darum, die Arbeitsmarktchancen Älterer zu erhö-
hen. Gerade die vorgesehene Verpflichtung der BA, den
Älteren ein Angebot zu machen, spiegele gerade diese Ziel-
setzung des Gesetzes wieder. Dies müsste begleitet werden
von intelligenten Lösungen für altersgerechtes Arbeiten.
Nötig wäre auch mehr Kreativität für gleitende Übergänge in
den Ruhestand. Die Anträge der Fraktion der FDP auf den
Drucksachen 16/7003 und 16/6644 seien nicht zielführend.
Der Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache
16/6929 stelle keine Verbesserung des Regierungshandelns
dar und müsse daher abgelehnt werden.

Die Fraktion der FDP kritisiert, dass sich die Koalition zu
spät bewegt habe, obwohl frühzeitig auf die Probleme hinge-
wiesen worden sei. Durch die Übergangsvorschriften entste-
he mehr Bürokratie. Die Verlängerung des ALG I für Ältere
führe zu einer längeren Verweildauer in Arbeitslosigkeit und
gehe somit zu Lasten der Berechtigten. Die vorgesehene
Zwangsverrentung für über 63-jährige Arbeit suchende lang-
jährig Versicherte sei ungerecht, denn die Zwangsverrentung
träfe vor allem Personen wie Facharbeiter, die früh ins Er-
werbsleben einsteigen, und nicht Akademiker, die später ins
Berufsleben gehen. Der Eingliederungsgutschein führe nicht
zu einer Vereinfachung der arbeitsmarktpolitischen Instru-
mentarien, sondern habe eine gegenteilige Wirkung. Die
Herausnahme von 58-Jährigen aus der Statistik, wenn man
ihnen ein Jahr lang kein Arbeitsplatz angeboten habe, führe
in die falsche Richtung. Dies habe einen pro-zyklischen
Effekt, was auch in der Anhörung deutlich geworden sei. In
Abschwungphasen werde die Arbeitslosenstatistik verschö-
nert, was ein falsches Signal an die Politik sei, da sie sich ge-
rade hier anstrengen müsste, den Älteren neue Angebote zu
machen. Wenn diese Älteren erst einmal aus der Statistik
verschwunden seien, werde sich auch in der Praxis niemand
darum kümmern. Der Übergang vom Erwerbsleben in den
Ruhestand müsse flexibilisiert werden.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisiert ebenfalls, dass sich die
Koalition erst so spät mit dem Thema beschäftigt habe. Die
Fraktion DIE LINKE. unterstützt im Grundsatz die Verlän-
gerung des ALG-I-Bezugs für ältere Erwerbslose und stim-
me daher dem Artikel 1 des Gesetzentwurfs der Koalitions-
fraktionen (16/7460) zu. Die Kritik an der Verlängerung des
ALG I für Ältere, dass dies zu mehr Langzeitarbeitslosigkeit
und Frühverrentung führe, könne empirisch nicht belegt
werden. Hier müsse man auch die Rückerstattungspflicht der
Arbeitgeber wieder einführen. Die Zwangsverrentung mit
Abschlägen wurde abgelehnt und müsse unterbleiben. Den
Menschen dürfe nicht vorgeschrieben werden, dass sie eine
Altersrente mit Abschlägen in Anspruch nehmen müssten.
Das Herausnehmen Älterer aus der Statistik sei absurd. Hier
eröffne sich ein neues Feld der Betreibung von Politik. Zu-
dem gebe es keine Anreize mehr, älteren Arbeitslosen Ange-
bote zu unterbreiten.
um eine Zwangsverrentung handle oder gehandelt habe. Es
habe sich immer um eine Ermessensregelung gehandelt.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konstatiert,
dass die Fraktion dem Gesetzentwurf trotz Änderungen nicht

Drucksache 16/7866 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

zustimmen könne. Sie kritisieren zum Thema Zwangsver-
rentung, dass Personen, die mit 63 Jahren in die Rente gehen
müssten, mit Abschlägen von 7,2 Prozent zu rechnen hätten.
Wenn das Renteneintrittsalter bei 67 Jahren liege, sei sogar
mit 14,4 Prozent Abschlägen zu rechnen. Dies sei ein enor-
mer Betrag für Personen mit kleinem Einkommen, so dass
sich die Altersarmut weiter verstärken werde. Die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellt auch fest, dass keine
Änderungen im Hinblick auf die im Gesetzentwurf enthal-
tene Regelung zur Statistikbereinigung vorgenommen wur-
den. Es gäbe keinen sachlichen Grund, Menschen die
arbeitsbereit und arbeitsfähig seien aus der Arbeitslosensta-
tistik zu streichen. Die mit dem Antrag der Fraktion der FDP
auf Drucksache 16/7003 gestellte Forderung, die Hinzuver-
dienstgrenzen gänzlich aufzuheben, sei für eine solidarische
Rentenversicherung nicht der richtige Weg. Die Forderun-
gen des Antrags auf Drucksache 16/6644 seien teilweise un-
terstützenswert. Den Forderungen, Arbeitnehmerrechte zu
kürzen sei jedoch nicht zuzustimmen. Auch die Forderung
der Fraktion DIE LINKE., die Praxis der Frühverrentung
wieder zu beleben oder die abschlagsfreie Erwerbsminde-
rungsrente wieder zurückzuholen, werde nicht unterstützt.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder
ergänzt wurden – auf den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/7460 verwiesen. Hinsichtlich des vom Ausschuss für Ar-
beit und Soziales geänderten Gesetzentwurfs ist Folgendes
zu bemerken:

Zu Ziffer I

Zu Nummer 1

Die Regelung korrigiert ein Redaktionsversehen. Im Zuge
des 22. BAföGÄndG sind auch die Freibeträge in § 108
Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch angehoben wor-
den. Dabei ist die Anhebung in § 108 Abs. 2 Nr. 3 versäumt
worden.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den
durch das 22. BAföGÄndG geänderten § 63 des Dritten Bu-
ches Sozialgesetzbuch.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Die Verkündung des Gesetzes erfolgt nach dem 15. Januar
2008. Dieses Datum markiert den ursprünglichen Zahlungs-
termin für die Beiträge, die der Bund für Kindererziehungs-
zeiten an die Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2007 zu
entrichten hat. Daher ist der Zahlungstermin für Beiträge des
Jahres 2007 anzupassen.

Zu den Absätzen 3 und 4

Die Entgeltsicherung für Ältere (§ 421j) und der Gründungs-
zuschuss (§ 57) setzen eine bestimmte Restanspruchsdauer

fall dazu kommen, dass die für die beiden Leistungen not-
wendige Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld nicht
erfüllt werden kann. Ziel des Gesetzes ist es aber, Arbeitneh-
mer in pauschalierter Form so zu stellen, als wäre das Gesetz
bereits zum 1. Januar 2008 in Kraft gewesen. Deswegen wer-
den in den Absätzen 3 und 4 Sonderregelungen getroffen.

Da das Arbeitslosengeld auch rückwirkend für die Vergan-
genheit gezahlt wird, verbraucht sich der Anspruch auf Ar-
beitslosengeld entsprechend, so dass bei Aufnahme einer
Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nach dem Tag
der Verkündung des Gesetzes der Restanspruch die in § 421j
Abs. 1 Nr.1 bzw. § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vorgeschriebene
Dauer unter Umständen nicht mehr erfüllt. Deswegen ver-
kürzt der neue Absatz 3 für Arbeitslose, die nach dem Tag
der Verkündung des Gesetzes eine Beschäftigung oder
selbstständige Tätigkeit aufnehmen, die für die Entgeltsiche-
rung und den Gründungszuschuss notwendige Restan-
spruchsdauer um zwei Monate.

Der neue Absatz 4 regelt die Fälle, die vor dem Tag der Ver-
kündung des Gesetzes eine niedriger entlohnte Beschäfti-
gung oder eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben
und deren Antrag auf Leistungen der Entgeltsicherung oder
Gründungszuschuss wegen einer zu geringen Dauer des
Restanspruchs auf Arbeitslosengeld abgelehnt wurde. Die
Agenturen für Arbeit haben von Amts wegen deren Anträge
unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage erneut zu be-
scheiden.

Von dem rückwirkenden Inkrafttreten können auch Personen
betroffen sein, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem
Tag der Verkündung des Gesetzes eine niedriger entlohnte
Beschäftigung im Sinne der Entgeltsicherung für Ältere auf-
genommen oder eine selbstständige Existenz gegründet ha-
ben und keinen Antrag auf Entgeltsicherung oder Grün-
dungszuschuss gestellt haben, weil sie davon ausgegangen
sind, dass in ihrem Fall der geforderte Restanspruch auf Ar-
beitslosengeld nicht erfüllt ist. Sie können nachträglich einen
entsprechenden Antrag stellen. Eine gesetzliche Regelung
ist für diese Fälle nicht notwendig; es liegt ein Härtefall nach
§ 323 Abs. 1 Satz 2 vor, so dass eine Antragstellung auch
nach dem leistungsbegründenden Ereignis möglich ist.

Zu Ziffer II

Zu Nummer 1

Folgeänderung zur Einfügung eines neuen § 72 (Nummer 2).

Zu Nummer 2

Zu Nummer 6 (§ 65 Abs. 4)

Nach der in § 65 Abs. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch (SGB II) enthaltenen Stichtagsregelung können nur
Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2008 Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, diese
weiterhin unter erleichterten Bedingungen erhalten, das
heißt, auch wenn sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle
Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um ihre Hilfebe-
dürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden.

Personen, die über den 31. Dezember 2007 hinaus unter den
erleichterten Voraussetzungen des § 428 Abs. 1 des Dritten
auf Arbeitslosengeld voraus. Wegen der Rückwirkung bei
der Verlängerung des Arbeitslosengeldes kann es im Einzel-

Buches Sozialgesetzbuch erhalten und zuvor mangels Hilfe-
bedürftigkeit keine Leistungen der Grundsicherung für

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/7866

Arbeitsuchende bezogen haben, hätten nach Erschöpfung
des Arbeitslosengeldanspruchs keine Möglichkeit, unter den
erleichterten Voraussetzungen des § 65 Abs. 4 SGB II Leis-
tungen zu beziehen. Mit der Ergänzung des § 65 Abs. 4
SGB II soll auch dieser Personenkreis unter erleichterten
Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeit-
suchende erhalten können.

Zu Nummer 7 (§ 72)

Die Verlängerung der Arbeitslosengeldbezugsdauer für älte-
re Arbeitslose tritt rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft.
Davon sind nach § 434r Abs. 1 des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch auch Personen betroffen, deren Anspruch auf
Arbeitslosengeld aufgrund der bisherigen Anspruchsdauer
nach dem 31. Dezember 2007 zunächst erschöpft war. So-
weit diesen älteren Arbeitslosen und den mit ihnen in Be-
darfsgemeinschaft lebenden Personen zwischen dem 1. Ja-
nuar 2008 und dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährt
wurden, wurde das (nachzuzahlende) Arbeitslosengeld bei
der Berechnung der Leistungsansprüche aller Mitglieder der
jeweiligen Bedarfsgemeinschaft nicht als Einkommen be-
rücksichtigt, da es in diesem Zeitraum tatsächlich nicht zu-
geflossen war.

Die Nachzahlung des Differenzbetrags, der sich aus der
Höhe des zu bewilligenden Arbeitslosengelds abzüglich der
Aufwendungen der Träger der Grundsicherung für Arbeit-
suchende für den Arbeitslosen sowie die Mitglieder der Be-
darfsgemeinschaft (§ 34a SGB II) ergibt, würde bei dem Be-
zieher von Arbeitslosengeld und den weiteren Personen der
Bedarfsgemeinschaft im Monat des Zuflusses zur Leistungs-
kürzung führen. Die betroffenen Arbeitslosengeldbezieher
würden schlechter stehen, als wenn Arbeitslosengeld bereits
ab 1. Januar 2008 gezahlt worden wäre. Um dies zu vermei-
den, wird das aufgrund § 434r des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch nachgezahlte Arbeitslosengeld im Monat der Nach-
zahlung ausnahmsweise nicht als Einkommen im Sinne von
§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt.

Für den Erstattungsanspruch der Träger untereinander ver-
bleibt es damit bei der Regelung des § 34a SGB II, wonach
die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Er-
satz der Aufwendungen verlangen können, die ihnen – bezo-
gen auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft – dadurch entstan-
den sind, dass dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld nicht
rechtzeitig gewährt werden konnte.

Da aufgrund der rückwirkenden Verlängerung der Arbeitslo-
sengeldbezugsdauer auch Gründungszuschüsse (§ 57 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch) oder Leistungen der Ent-
geltsicherung (§ 421j des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
rückwirkend bewilligt werden können, ist auch insoweit von
einer Berücksichtigung dieser Nachzahlungen als Einkom-
men abzusehen.

Zu Ziffer III

Die in Artikel 4 genannten Änderungsbefehle betreffen Re-
gelungen zum Hinzuverdienst in der gesetzlichen Renten-
versicherung und der Alterssicherung der Landwirte, die im
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz mit Wirkung zum 1. Ja-

sollen. Die bereits früher beschlossenen Änderungen sind
zwischenzeitlich in Kraft getreten; eine Aufhebung dieser
Änderungsbefehle würde daher ins Leere laufen.

Zu Ziffer IV

Für Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld auf-
grund der bisherigen Anspruchsdauer nach dem 31. Dezem-
ber 2007 zunächst erschöpft war und die zwischenzeitlich
eine Altersrente beziehen, ist nach geltendem Recht ein
Wechsel aus der Altersrente in den Arbeitslosengeldbezug
nicht möglich. Mit der Regelung soll für die Betroffenen
eine solche Möglichkeit eingeräumt werden. Um Doppel-
leistungen zu vermeiden, entfällt – auch rückwirkend – die
Rente, wenn Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Nach
Ende des Arbeitslosengeldbezugs wird die Rente von Amts
wegen wieder geleistet. Beim neuen Rentenbeginn werden
die zusätzlichen Beiträge aus dem Arbeitslosengeldbezug
berücksichtigt; außerdem fallen die Abschläge bei vorzeiti-
gem Rentenbezug geringer aus, weil die Rente während der
Arbeitslosigkeit nicht in Anspruch genommen wurde. In al-
ler Regel werden die Betroffenen dadurch eine höhere Rente
erhalten.

Um in jedem Fall rentenrechtliche Nachteile durch den neuen
Rentenbeginn auszuschließen, gelten die versicherungs-
rechtlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Alters-
rente als erfüllt, die bereits vor dem Bezug des verlängerten
Arbeitslosengeldbezuges bewilligt worden war. Auch die be-
reits erzielten persönlichen Entgeltpunkte werden geschützt.

Überzahlte Rentenbeträge, gegebenenfalls einschließlich
Zusatzleistungen wie der Beitragszuschuss zur Krankenver-
sicherung, werden den Trägern der gesetzlichen Rentenver-
sicherung durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet.
Damit wird zugleich ausgeschlossen, dass der Betroffene be-
reits erhaltene Leistungen an den Rentenversicherungsträger
zurück zahlen muss, wenn die Rente höher ist als das
Arbeitslosengeld. Ist das Arbeitslosengeld höher als die Ren-
te, wird der Differenzbetrag an den Berechtigten ausgezahlt.

Zu Ziffer V

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Mit dem
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz sind die Sätze 2 und 3
von § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte schon durch einen neuen Satz ersetzt worden. Da
das vorliegende Gesetz nach Inkrafttreten des RV-Alters-
grenzenanpassungsgesetzes verkündet werden wird, muss
nunmehr dieser neue Satz 2 von § 83 Abs. 1 des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte neu gefasst werden.

Zu Ziffer VI

Zu Nummer 1

Rechtsförmliche Anpassung an eine nach dem 31. Dezember
2007 erfolgende Verkündung des Gesetzes.

Zu Nummer 2

Die Änderung des § 108 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches So-
zialgesetzbuch tritt zeitgleich mit der Erhöhung der sonsti-
nuar 2008 geändert wurden und die mit diesem Gesetz durch
eine Neufassung der Vorschriften erneut geändert werden

gen Bedarfssätze und Freibeträge der Berufsausbildungsbei-
hilfe und des Ausbildungsgeldes in Kraft.

Drucksache 16/7866 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 3

Die Änderung des § 242 Abs. 2 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch tritt direkt nach Verkündung des Gesetzes in
Kraft.

Berlin, den 23. Januar 2008

Irmingard Schewe-Gerigk
Berichterstatterin

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