BT-Drucksache 16/7828

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/7414- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Grundstoffüberwachungsrechts

Vom 22. Januar 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/7828
16. Wahlperiode 22. 01. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/7414 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Grundstoffüberwachungsrechts

A. Problem

Die weltweite Kontrolle und Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen wird
durch ein System aus internationalen, EU-rechtlichen und nationalen Vorschrif-
ten geregelt. Am 18. August 2005 sind die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 be-
treffend Drogenausgangsstoffe, die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festle-
gung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangs-
stoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie die Verordnung (EG)
Nr. 1277/2005 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 273/
2004 betreffend Drogenausgangsstoffe und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005
zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogen-
ausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern in Kraft getreten.
Durch diese grundlegende Umstrukturierung und Änderung des EU-Grundstoff-
rechts ergab sich erheblicher Anpassungsbedarf für das nationale Grundstoff-
überwachungsgesetz.

B. Lösung

Die neue Fassung des Grundstoffüberwachungsgesetzes soll die o. g. unmittel-
bar geltenden EG-Verordnungen im Bereich der administrativen Kontrolle und
Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen ergänzen, soweit dies für deren
Durchführung erforderlich oder durch Regelungsgebote dem nationalen Gesetz-
geber ausdrücklich aufgegeben ist. Gleichzeitig soll es die verschiedenen Sank-
tionsgebote der einschlägigen internationalen und EU-rechtlichen Regelungen
erfüllen, zu deren innerstaatlichen Umsetzung Deutschland ebenfalls verpflich-
tet ist.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Keine

Drucksache 16/7828 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7414 in der aus der nachstehenden Zu-
sammenfassung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 16. Januar 2008

Der Ausschuss für Gesundheit

Dr. Martina Bunge Dr. Marlies Volkmer
Vorsitzende Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/7828

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Grundstoffüberwachungsrechts
– Drucksache 16/7414 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
u n v e r ä n d e r t

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit
Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung

von Betäubungsmitteln missbraucht werden
können

(Grundstoffüberwachungsgesetz – GÜG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. Grundstoff: ein erfasster Stoff im Sinne des Artikels 2
Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I der Verordnung
(EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangs-
stoffe (ABl. EU Nr. L 47 S. 1) in ihrer jeweils geltenden
Fassung und des Artikels 2 Buchstabe a in Verbindung
mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des
Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vor-
schriften für die Überwachung des Handels mit Drogen-
ausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Dritt-
ländern (ABl. EU Nr. L 22 S. 1, 2006 Nr. L 61 S. 23) in
ihrer jeweils geltenden Fassung;

2. Gemeinschaft: die Europäischen Gemeinschaften;

3. Drittstaat: ein Staat außerhalb der Gemeinschaft;

4. Einfuhr: jede Verbringung von Grundstoffen in das Zoll-
gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Buch-
stabe c der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder in einen
nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil
des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland;

5. Ausfuhr: jede Verbringung von Grundstoffen aus dem
Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2
Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder aus
einem nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören-
den Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik
Deutschland;

6. Vermittlungsgeschäft: jede Tätigkeit zur Anbahnung des
Ankaufs, des Verkaufs oder der Lieferung von Grund-

Drucksache 16/7828 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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stoffen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Verord-
nung (EG) Nr. 111/2005;

7. Inverkehrbringen: jede Abgabe von Grundstoffen im
Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)
Nr. 273/2004;

8. Herstellen: das Gewinnen, Synthetisieren, Anfertigen,
Zubereiten, Be- oder Verarbeiten und Umwandeln von
Grundstoffen;

9. Wirtschaftsbeteiligter: eine in Artikel 2 Buchstabe d der
Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder in Artikel 2 Buch-
stabe f der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 bezeichnete
natürliche oder juristische Person.

§ 2
Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 111/2005

und Nr. 1277/2005

Soweit die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und die Ver-
ordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission vom 27. Juli
2005 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung
(EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und zur Verordnung
(EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschrif-
ten für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangs-
stoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl.
EU Nr. L 202 S. 7) in ihrer jeweils geltenden Fassung, auf
das Zollgebiet der Gemeinschaft Bezug nehmen, sind sie
auch auf den nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehö-
renden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik
Deutschland anzuwenden.

§ 3
Verbote

Es ist verboten, einen Grundstoff, der zur unerlaubten
Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll,
zu besitzen, herzustellen, mit ihm Handel zu treiben, ihn, oh-
ne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, durch den
oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu befördern, zu
veräußern, abzugeben oder in sonstiger Weise einem ande-
ren die Möglichkeit zu eröffnen, die tatsächliche Verfügung
über ihn zu erlangen, zu erwerben oder sich in sonstiger Wei-
se zu verschaffen.

§ 4
Allgemeine Vorkehrungen gegen Abzweigung

(1) Wirtschaftsbeteiligte sind verpflichtet, im Rahmen der
im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Vorkehrungen zu treffen,
um eine Abzweigung von Grundstoffen zur unerlaubten
Herstellung von Betäubungsmitteln zu verhindern.

(2) Meldungen nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 273/2004 und Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 111/2005 sind an die Gemeinsame Grundstoffüber-
wachungsstelle nach § 6 zu richten. Mündliche Meldungen
sind innerhalb von drei Tagen schriftlich zu wiederholen.
Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur ver-
wendet werden, um Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
nach den §§ 19 und 20, die Abzweigung von Grundstoffen,
die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln
verwendet werden können, die unerlaubte Herstellung von
Betäubungsmitteln und die mit den zuvor genannten Hand-

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lungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Strafta-
ten, Straftaten nach § 95 des Arzneimittelgesetzes und den
§§ 324, 324a, 326, 330 und 330a des Strafgesetzbuchs sowie
die in § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung genannten
Straftaten zu verhindern und zu verfolgen.

(3) Wer nach Absatz 2 Satz 1 Tatsachen mitteilt, die auf
eine Straftat nach § 19 schließen lassen, kann wegen dieser
Mitteilung nicht verantwortlich gemacht werden, es sei
denn, die Mitteilung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig un-
richtig erstattet worden.

Abschnitt 2
Zuständigkeit und Zusammenarbeit der Behörden

§ 5
Zuständige Behörden

(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte ist zuständige Behörde

1. nach Artikel 3 (Mitteilung des verantwortlichen Beauf-
tragten, Erlaubnis, Registrierung, Gebührenerhebung)
und Artikel 8 Abs. 2 (Auskunft über Vorgänge mit erfass-
ten Stoffen) der Verordnung (EG) Nr. 273/2004,

2. nach Artikel 6 (Erlaubnis), Artikel 7 Abs. 1 (Registrie-
rung), Artikel 9 Abs. 2 (Auskunft über Ausfuhr-, Einfuhr-
und Vermittlungstätigkeiten), Artikel 11 (Vorausfuhrun-
terrichtung), Artikel 12 Abs. 2, Artikel 13 Abs. 2, Arti-
kel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 und den Artikeln 15 bis 19
(Ausfuhrgenehmigung), den Artikeln 20, 21 Abs. 2 und
den Artikeln 23 bis 25 (Einfuhrgenehmigung) und Artikel
26 Abs. 5 (Gebührenerhebung) der Verordnung (EG)
Nr. 111/2005 und

3. nach Artikel 3 (Mitteilung des verantwortlichen Beauf-
tragten), den Artikeln 5, 7 und 8 bis 11 (Erlaubnis), den
Artikeln 17 bis 19 (Auskünfte und Meldungen), Arti-
kel 21 (Vorausfuhrunterrichtung), den Artikeln 23, 25, 26
Abs. 2 und Artikel 27 Abs. 1 und 3 (Ausfuhr- und Ein-
fuhrgenehmigung) und Artikel 31 (Widerruf offener
Einzelausfuhrgenehmigungen) der Verordnung (EG)
Nr. 1277/2005.

(2) Zuständige Behörden für die Überwachung der Ein-
und Ausfuhr von Grundstoffen sowie des Warenverkehrs mit
diesen Stoffen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemein-
schaft sind die Zollbehörden.

(3) Benannte Behörden im Sinne des Artikels 11 Abs. 1
und 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und des Ar-
tikels 27 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 sind das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das
Zollkriminalamt und die Gemeinsame Grundstoffüberwa-
chungsstelle nach § 6. Für die Entgegennahme von Informa-
tionen, einschließlich personenbezogener Daten, die das Er-
laubnis- und Genehmigungsverfahren sowie die innerstaat-
liche Überwachung betreffen, ist das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte, für die Entgegennahme
von Informationen zur Überwachung der Ein- und Ausfuhr
sowie des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft ist das Zollkriminalamt, und für die Entgegen-
nahme von Informationen zu strafrechtlichen und anderen
Ermittlungen ist die Gemeinsame Grundstoffüberwachungs-
stelle nach § 6 zuständig.

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§ 6
Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle

des Zollkriminalamtes und des Bundeskriminalamtes
beim Bundeskriminalamt

(1) Die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle des
Zollkriminalamtes und des Bundeskriminalamtes ist beim
Bundeskriminalamt eingerichtet. Sie nimmt Aufgaben des
Zollkriminalamtes und des Bundeskriminalamtes im Be-
reich der Grundstoffüberwachung wahr. Die Aufgaben der
Gemeinsamen Grundstoffüberwachungsstelle sowie die
Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb die-
ser Stelle werden im Einzelnen von dem Bundesministerium
des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen ein-
vernehmlich festgelegt.

(2) Soweit es zur Verhinderung und Verfolgung der in § 4
Abs. 2 Satz 3 genannten Straftaten und Ordnungswidrigkei-
ten erforderlich ist, leitet die Gemeinsame Grundstoffüber-
wachungsstelle Mitteilungen nach § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 3
Satz 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 unverzüglich weiter an

1. das Bundeskriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben
nach den §§ 2 bis 4 Abs. 1 und 2 des Bundeskriminalamt-
gesetzes,

2. das zuständige Landeskriminalamt zur Erfüllung seiner
Aufgabe als Zentralstelle und zur Verhinderung und Ver-
folgung von Straftaten,

3. das Zollkriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach
den §§ 3 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder

4. das zuständige Zollfahndungsamt zur Verhinderung und
Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
nach § 24 Abs. 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes.

(3) Die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle leitet
die Mitteilungen nach § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 Satz 2 un-
verzüglich an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
zinprodukte weiter, soweit aus ihrer Sicht die Kenntnis der
Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesinstituts für
Arzneimittel und Medizinprodukte nach diesem Gesetz er-
forderlich ist.

(4) Im Übrigen darf die Gemeinsame Grundstoffüber-
wachungsstelle die in den Mitteilungen nach Absatz 2 ent-
haltenen personenbezogenen Daten nur zu den in § 4 Abs. 2
Satz 3 genannten Zwecken verwenden.

§ 7
Mitwirkung der Bundespolizei

Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium des Innern die Beamten
der Bundespolizei, die mit Aufgaben des Grenzschutzes
nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betraut sind, mit der
Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die nach § 5 Abs. 2
den Zollbehörden obliegen. In diesem Fall gilt § 67 Abs. 2
des Bundespolizeigesetzes entsprechend.

§ 8
Befugnisse der Zollbehörden

Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 19
und 20 kann die zuständige Verfolgungsbehörde Ermittlun-
gen (§ 161 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 46
Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) auch durch

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/7828

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die Hauptzollämter oder die Behörden des Zollfahndungs-
dienstes und deren Beamte vornehmen lassen. § 37 Abs. 2
bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

§ 9
Daten beim Bundesinstitut für Arzneimittel

und Medizinprodukte

(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte darf die in den Meldungen nach den Artikeln 17 und 18
der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 enthaltenen personen-
bezogenen Daten nur verwenden, um Straftaten nach § 19 zu
verhindern und Ordnungswidrigkeiten nach § 20 zu verhin-
dern und zu verfolgen.

(2) Soweit es zur Verhinderung und Verfolgung der in § 4
Abs. 2 Satz 3 genannten Straftaten und Ordnungswidrigkei-
ten erforderlich ist, darf das Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte die in den Meldungen nach den Arti-
keln 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 enthal-
tenen personenbezogenen Daten übermitteln an

1. das Bundeskriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben
nach den §§ 2 bis 4 Abs. 1 und 2 des Bundeskriminalamt-
gesetzes,

2. das Zollkriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach
den §§ 3 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes und

3. die zuständige Zollbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 5 Abs. 2 und zur Verhinderung und Verfolgung
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

§ 10
Automatisierter Datenabruf

(1) Das Zollkriminalamt darf die beim Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte gespeicherten Daten aus
den Meldungen nach Artikel 18 der Verordnung (EG)
Nr. 1277/2005, einschließlich personenbezogener Daten, im
automatisierten Verfahren abrufen. Das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte trifft nach § 9 des Bun-
desdatenschutzgesetzes dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende angemessene Maßnahmen zur Sicherstellung
von Datenschutz und Datensicherheit, die insbesondere die
Vertraulichkeit, Authentizität und Integrität der Daten ge-
währleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher
Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(2) Für die Festlegungen zur Einrichtung eines automati-
sierten Abrufverfahrens gilt § 10 Abs. 2 bis 5 des Bundes-
datenschutzgesetzes. Das Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte unterrichtet den Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über die
Einrichtung des Abrufverfahrens und die getroffenen Festle-
gungen.

(3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte und das Zollkriminalamt protokollieren die Zeitpunkte
der Abrufe, die abgerufenen Daten sowie Angaben, die eine
eindeutige Identifizierung der für den Abruf verantwortli-
chen Person ermöglichen. Die Protokolldaten dürfen ohne
Einwilligung des Betroffenen nur für die Kontrolle der Zu-
lässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs
Monaten zu löschen.

Drucksache 16/7828 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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§ 11
Gegenseitige Unterrichtung

(1) Sofern tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht
einer Straftat nach § 19 vorliegen, unterrichten die nach § 5
Abs. 2 zuständigen Zollbehörden sowie die nach § 7 betrau-
ten Beamten der Bundespolizei unverzüglich das Zollkrimi-
nalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 3 und 4
des Zollfahndungsdienstgesetzes. Das Zollkriminalamt leitet
diese Informationen unter Beachtung des § 30 der Abgaben-
ordnung unbeschadet sonstiger Meldepflichten unverzüglich
an die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle weiter.
Sofern tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer
Straftat nach § 19 vorliegen, unterrichten das Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundeskri-
minalamt unverzüglich die Gemeinsame Grundstoffüberwa-
chungsstelle. Die Gemeinsame Grundstoffüberwachungs-
stelle darf die nach den Sätzen 2 und 3 übermittelten
Informationen nur für die in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten
Zwecke einschließlich der Weiterleitung nach § 6 Abs. 2
verwenden.

(2) Das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter
und das Zollkriminalamt übermitteln dem Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich Erkennt-
nisse über Tatsachen, einschließlich personenbezogener Da-
ten, die aus ihrer Sicht für Entscheidungen des Bundesinsti-
tutes für Arzneimittel und Medizinprodukte nach diesem
Gesetz, der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, der Verordnung
(EG) Nr. 111/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005
erforderlich sind. Eine Übermittlung unterbleibt, wenn sie
den Untersuchungszweck gefährden kann oder besondere
gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(3) Bei Verdacht von Verstößen gegen Vorschriften, Ver-
bote und Beschränkungen dieses Gesetzes, der Verordnung
(EG) Nr. 111/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 1277/
2005, der sich im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben
nach § 5 Abs. 2 ergibt, unterrichten die Zollbehörden sowie
die nach § 7 mitwirkende Bundespolizei unverzüglich das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und
das Zollkriminalamt, soweit es für deren Aufgabenerfüllung
erforderlich ist.

(4) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte übermittelt die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben
nach diesem Gesetz bekannt gewordenen Informationen an
die Zollbehörden, soweit dies zum Zwecke der Überwa-
chung des Außenwirtschaftsverkehrs mit Grundstoffen er-
forderlich ist.

(5) Das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter
und das Zollkriminalamt übermitteln der Gemeinsamen
Grundstoffüberwachungsstelle die zur Erfüllung der Be-
richtspflichten nach § 12 Abs. 1 und 3 erforderlichen Infor-
mationen.

(6) Dritte, an die die Daten übermittelt werden, dürfen die
Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie übermittelt
worden sind. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zuläs-
sig, soweit die Daten auch für diese Zwecke hätten übermit-
telt werden dürfen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/7828

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§ 12
Berichterstattung

(1) Die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle be-
richtet dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte über

1. die ihr im Inland bekannt gewordenen Sicherstellungen
von Grundstoffen nach Art und Menge und

2. die Methoden der Abzweigung einschließlich der uner-
laubten Herstellung von Grundstoffen.

Der Bericht ist jährlich bis zum 15. April für das vergangene
Kalenderjahr abzugeben.

(2) Die nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 273/2004 und in Artikel 32 Unterabs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 111/2005 vorgeschriebene Berichterstattung ob-
liegt dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte.

(3) Die nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1277/2005 vorgeschriebene Berichterstattung obliegt der
Gemeinsamen Grundstoffüberwachungsstelle.

Abschnitt 3
Verkehr mit Grundstoffen

§ 13
Versagung der Erlaubnis nach Artikel 6 Abs. 1

der Verordnung (EG) Nr. 111/2005

Für die Versagung der Erlaubnis nach Artikel 6 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 111/2005 gilt Artikel 3 Abs. 4 Satz 2
der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 entsprechend.

§ 14
Registrierung

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
bestätigt dem Anzeigenden innerhalb eines Monats die Re-
gistrierung nach Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EG)
Nr. 273/2004 oder Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 111/2005.

§ 15
Gebühren und Auslagen

(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte kann für die in Artikel 3 Abs. 7 der Verordnung (EG)
Nr. 273/2004 und Artikel 26 Abs. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 111/2005 bezeichneten Amtshandlungen Gebühren zur
Deckung des Verwaltungsaufwands sowie Auslagen erheben.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des In-
nern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebühren nach Absatz 1
zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor-
zusehen. Das Verwaltungskostengesetz ist nach Maßgabe
von Artikel 3 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und
Artikel 26 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 anzu-
wenden.

Drucksache 16/7828 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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Abschnitt 4
Überwachung

§ 16
Überwachungsmaßnahmen

(1) Die für die Überwachung des Verkehrs mit Grundstof-
fen zuständigen Behörden oder die mit der Überwachung be-
auftragten Personen sind befugt,

1. von Wirtschaftsbeteiligten alle für die Überwachung er-
forderlichen Auskünfte zu verlangen;

2. die in Artikel 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG)
Nr. 273/2004 und Artikel 3 der Verordnung (EG)
Nr. 111/2005 bezeichneten Unterlagen einzusehen und
hieraus Abschriften anzufertigen sowie Einsicht in die
nach Artikel 5 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004
oder Artikel 4 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005
angelegten elektronischen Dokumente zu nehmen und
Ausdrucke dieser Dokumente zu verlangen, soweit diese
für die Aufdeckung oder Verhinderung der unerlaubten
Abzweigung von Grundstoffen erforderlich sind;

3. die Datenverarbeitungssysteme von Wirtschaftsbeteilig-
ten zur Prüfung der Unterlagen nach Nummer 2 zu nut-
zen; sie können auch verlangen, dass die Daten nach ih-
ren Vorgaben automatisiert ausgewertet oder ihnen auf
automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zur Verfügung
gestellt werden, soweit dies für die Aufdeckung oder Ver-
hinderung der unerlaubten Abzweigung von Grundstof-
fen erforderlich ist;

4. Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und
Transportmittel, die zum Verkehr mit Grundstoffen ge-
nutzt werden, zu betreten und zu besichtigen, um zu prü-
fen, ob die Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Verord-
nung (EG) Nr. 273/2004, der Verordnung (EG) Nr. 111/
2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 beachtet
werden. Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffent-
liche Sicherheit, insbesondere zur Verhinderung einer
Straftat nach § 19 oder einer Ordnungswidrigkeit nach
§ 20, dürfen die bezeichneten Grundstücke, Gebäude,
Gebäudeteile, Einrichtungen und Transportmittel auch
außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeit sowie zu
Wohnzwecken dienende Räume betreten werden; das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
kel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;

5. zur Verhütung dringender Gefahren für die Sicherheit
und Kontrolle des Grundstoffverkehrs vorläufige Anord-
nungen zu treffen, soweit Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass

a) ein Grundstoff zur unerlaubten Herstellung von Be-
täubungsmitteln abgezweigt werden soll oder

b) Vorschriften dieses Gesetzes, der Verordnung (EG)
Nr. 273/2004, der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder
der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 nicht eingehalten
werden.

Insbesondere können sie die weitere Teilnahme am
Grundstoffverkehr ganz oder teilweise untersagen und
die Grundstoffbestände sicherstellen. Die zuständige Be-
hörde hat innerhalb eines Monats nach Erlass einer vor-
läufigen Anordnung endgültig zu entscheiden. Maßnah-

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men der mit der Überwachung beauftragten Personen
werden einen Monat nach ihrer Bekanntgabe unwirksam.
Erfolgt eine Bekanntgabe nicht, werden sie einen Monat
nach ihrer Vornahme unwirksam. Die zuständige Behör-
de kann Maßnahmen jeder mit der Überwachung beauf-
tragten Person bereits vorher aufheben.

(2) Die Zollbehörden prüfen im Rahmen ihrer Zuständig-
keiten nach § 5 Abs. 2 die Einhaltung dieses Gesetzes und
der auf diesem Gebiet erlassenen Rechtsakte der Europäi-
schen Gemeinschaften. Sie können zu diesem Zweck von
den am Warenverkehr mittelbar oder unmittelbar beteiligten
Personen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlan-
gen. Bestehen Zweifel an der Einhaltung der zuvor genann-
ten Vorschriften, ordnen die Zollbehörden im Falle des in-
nergemeinschaftlichen Warenverkehrs die Beschlagnahme,
im Falle der Ein- und Ausfuhr die Aussetzung der Überlas-
sung oder die Zurückhaltung der Waren an. Werden die
Zweifel nicht innerhalb einer Frist von sieben Werktagen
ausgeräumt, können die Zollbehörden die Einziehung der
Waren anordnen, soweit nicht die Einziehung nach § 21 in
Betracht kommt. Die Kosten für die in dieser Vorschrift ge-
nannten Sicherungsmaßnahmen können den Verfügungsbe-
rechtigten auferlegt werden.

(3) Die auf Grund von Überwachungsmaßnahmen nach
Absatz 1 und 2 erlangten Informationen dürfen nur zu den in
§ 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecken verwendet werden.
Die für die Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen zu-
ständigen Behörden dürfen die Informationen auch ohne Er-
suchen an die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle
übermitteln, soweit aus ihrer Sicht die Kenntnis der Informa-
tionen für die in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecke erfor-
derlich ist.

§ 17
Probenahmen

(1) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes, der Ver-
ordnung (EG) Nr. 273/2004, der Verordnung (EG) Nr. 111/
2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 erforderlich
ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen be-
fugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Aus-
wahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu ent-
nehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird,
ist ein Teil der Probe, oder sofern die Probe nicht oder ohne
Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von
gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen
Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen.

(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschlie-
ßen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probe-
nahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen
Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben
gelten.

§ 18
Duldungs- und Mitwirkungspflichten

(1) Jeder Wirtschaftsbeteiligte ist verpflichtet, Maßnah-
men nach den §§ 16 und 17 zu dulden und bei der Durchfüh-
rung der Überwachung mitzuwirken, insbesondere auf Ver-
langen der mit der Überwachung beauftragten Personen die
Stellen zu bezeichnen, an denen der Verkehr mit Grund-
stoffen stattfindet, umfriedete Grundstücke, Gebäude, Räu-

Drucksache 16/7828 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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me, Behälter und Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu ertei-
len, Unterlagen vorzulegen sowie die Entnahme von Proben
zu ermöglichen.

(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess-
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der zur Aus-
kunft Verpflichtete ist vor der Auskunft über sein Recht zur
Auskunftsverweigerung zu belehren.

Abschnitt 5
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 19
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 3 einen Grundstoff besitzt, herstellt, mit ihm
Handel treibt, ihn, ohne Handel zu treiben, einführt, aus-
führt, durch den oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes
befördert, veräußert, abgibt oder in sonstiger Weise ei-
nem anderen die Möglichkeit eröffnet, die tatsächliche
Verfügung über ihn zu erlangen, erwirbt oder sich in
sonstiger Weise verschafft,

2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/
2004 einen in Kategorie 1 des Anhangs I dieser Verord-
nung bezeichneten Grundstoff ohne Erlaubnis besitzt
oder in den Verkehr bringt,

3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/
2005 einen in Kategorie 1 des Anhangs dieser Verord-
nung bezeichneten Grundstoff ohne Erlaubnis einführt,
ausführt oder ein Vermittlungsgeschäft mit ihm betreibt,

4. entgegen Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/
2005 einen in Kategorie 1, 2 oder 3 des Anhangs dieser
Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Ausfuhrge-
nehmigung ausführt oder

5. entgegen Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005
einen in Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung be-
zeichneten Grundstoff ohne Einfuhrgenehmigung ein-
führt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die
Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder

2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Be-
gehung solcher Taten verbunden hat, handelt.

In besonders schweren Fällen ist § 73d des Strafgesetzbuchs
anzuwenden.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrläs-
sig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe.

(5) Soweit auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder die
Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Bezug genommen wird, ist
jeweils die am 18. August 2005 geltende Fassung maßgeblich.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/7828

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§ 20
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig

1. in einem Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1277/2005 eine unrichtige Angabe macht oder eine
unrichtige Unterlage beifügt,

2. entgegen Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 273/
2004 einen in Kategorie 1 des Anhangs I dieser Verord-
nung bezeichneten Grundstoff in der Gemeinschaft ab-
gibt,

3. entgegen Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/
2004 dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte die Anschrift der Geschäftsräume, in denen ein
in Kategorie 2 des Anhangs I dieser Verordnung bezeich-
neter Grundstoff hergestellt oder von denen aus mit ihm
Handel betrieben wird, vor dem Inverkehrbringen nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an-
zeigt oder deren Änderung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,

4. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/
2005 dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte die Anschrift der Geschäftsräume, von denen
ein in Kategorie 2 des Anhangs der Verordnung (EG)
Nr. 111/2005 bezeichneter Grundstoff eingeführt, ausge-
führt oder ein Vermittlungsgeschäft mit ihm betrieben
wird, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig anzeigt oder deren Änderung nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,

5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/
2005, auch in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 1 Unter-
abs. 2 oder Abs. 2 Unterabs. 2 und Anhang II der Verord-
nung (EG) Nr. 1277/2005, dem Bundesinstitut für Arz-
neimittel und Medizinprodukte die Anschrift der Ge-
schäftsräume, von denen ein in Kategorie 3 des Anhangs
der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 bezeichneter Grund-
stoff ausgeführt wird, nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder deren Änderung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
tig mitteilt,

6. entgegen Artikel 5 Abs.1 und 2 der Verordnung (EG)
Nr. 273/2004 einen Vorgang, der zum Inverkehrbringen
eines in Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I dieser Verord-
nung bezeichneten Grundstoffs führt, nicht ordnungsge-
mäß in Handelspapieren wie Rechnungen, Ladungsver-
zeichnissen, Verwaltungsunterlagen oder Fracht- und
sonstigen Versandpapieren dokumentiert oder entgegen
Artikel 5 Abs. 3 dieser Verordnung eine Erklärung des
Kunden nicht beifügt,

7. entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005
Einfuhren oder Ausfuhren von Grundstoffen oder Ver-
mittlungsgeschäfte mit Grundstoffen nicht ordnungsge-
mäß in Zoll- und Handelspapieren wie summarischen Er-
klärungen, Zollanmeldungen, Rechnungen, Ladungsver-
zeichnissen oder Fracht- und sonstigen Versandpapieren
dokumentiert,

Drucksache 16/7828 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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8. entgegen Artikel 5 Abs. 5, auch in Verbindung mit
Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, die in Arti-
kel 5 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung bezeichneten
Handelspapiere nicht oder nicht mindestens drei Jahre
nach Ende des Kalenderjahres, in dem der in Artikel 5
Abs. 1 dieser Verordnung bezeichnete Vorgang stattge-
funden hat, aufbewahrt,

9. entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005
die in Artikel 3 dieser Verordnung bezeichneten Zoll-
und Handelspapiere nicht oder nicht mindestens drei
Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem der in Ar-
tikel 3 dieser Verordnung bezeichnete Vorgang stattge-
funden hat, aufbewahrt,

10. entgegen Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004
einen in Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I dieser Ver-
ordnung bezeichneten Grundstoff, einschließlich Mi-
schungen und Naturprodukte, die derartige Grundstoffe
enthalten, vor deren Abgabe in der Gemeinschaft nicht
oder nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet,

11. entgegen Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005
einen Grundstoff, einschließlich Mischungen und Na-
turprodukte, die Grundstoffe enthalten, vor der Einfuhr
oder Ausfuhr nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Form kennzeichnet,

12. entgegen Artikel 17 Unterabs. 1 in Verbindung mit Ar-
tikel 19 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1277/
2005 dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
zinprodukte eine Meldung über die Mengen von in Ka-
tegorie 1 oder 2 des Anhangs I der Verordnung (EG)
Nr. 273/2004 bezeichneten Grundstoffen, die von ihm
im zurückliegenden Kalenderjahr innerhalb der Ge-
meinschaft geliefert wurden, nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

13. entgegen Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 19 Un-
terabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 dem Bun-
desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine
Meldung über Ausfuhren, Einfuhren oder Vermitt-
lungsgeschäfte, die von ihm im zurückliegenden Kalen-
derjahr getätigt wurden, nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

14. entgegen Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 111/2005 in einem Antrag auf Ausfuhrgenehmi-
gung eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht voll-
ständig macht,

15. einer vollziehbaren Auflage zur Ausfuhrgenehmigung
nach Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 111/2005 zuwiderhandelt, indem er am
Ort der Verbringung aus dem Zollgebiet der Gemein-
schaft eine Angabe über den Beförderungsweg oder das
Transportmittel nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
dig macht,

16. entgegen Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 111/2005 in einem Antrag auf Einfuhrgenehmigung
eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
macht oder

17. entgegen § 18 Abs. 1 einer Duldungs- oder Mitwir-
kungspflicht nicht nachkommt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/7828

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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesin-
stitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

(4) Soweit auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004, die
Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder die Verordnung (EG)
Nr. 1277/2005 Bezug genommen wird, ist jeweils die am
18. August 2005 geltende Fassung maßgeblich.

§ 21
Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 19 oder eine
Ordnungswidrigkeit nach § 20 bezieht, können eingezogen
werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 22
Bundeswehr

(1) Dieses Gesetz sowie die Verordnung (EG) Nr. 273/
2004, die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und die Verord-
nung (EG) Nr. 1277/2005 sind auf die Bundeswehr entspre-
chend anzuwenden.

(2) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Überwachung
des Verkehrs mit Grundstoffen den zuständigen Stellen und
Sachverständigen der Bundeswehr.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für sei-
nen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium für Gesundheit in Einzelfällen Ausnahmen von
diesem Gesetz sowie von der Verordnung (EG) Nr. 273/
2004, der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und der Verord-
nung (EG) Nr. 1277/2005 zulassen, soweit zwingende Grün-
de der Verteidigung dies erfordern und die internationalen
Suchtstoffübereinkommen dem nicht entgegenstehen.

Artikel 2

Änderung des Strafgesetzbuchs

In § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b des Strafgesetz-
buchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Novem-
ber 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird die Angabe 㤠29 Abs. 1 Nr. 1 des Grund-
stoffüberwachungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1
Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes“ ersetzt.

.

Artikel 2

Änderung der Strafprozessordnung

In § 100a Abs. 2 Nr. 8 der Strafprozessordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl.
I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert wor-
den ist, wird jeweils die Angabe „§ 29“ durch die Angabe
„§ 19“ ersetzt.

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/7828 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig treten das Grundstoffüberwachungsgesetz vom
7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3686), sowie die Verordnung über Verstöße gegen das
Grundstoffüberwachungsgesetz vom 24. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2915) außer Kraft.

Artikel 4

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/7828

Bericht der Abgeordneten Dr. Marlies Volkmer

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/7414 in seiner 133. Sitzung am 13. Dezem-
ber 2007 in erster Lesung beraten und zur federführenden
Beratung an den Ausschuss für Gesundheit sowie zur Mitbe-
ratung an den Innen- und den Rechtsausschuss überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Die neue Fassung des Grundstoffüberwachungsgesetzes ver-
folgt ebenso wie das bestehende Gesetz das Ziel, die miss-
bräuchliche Abzweigung und Verwendung von so genannten
Grundstoffen zum Zwecke der unerlaubten Herstellung von
Betäubungsmitteln zu verhindern bzw. zu verfolgen. Anlass
für die neue Fassung war die grundlegende Umstrukturie-
rung und Änderung des zugrunde liegenden EU-Grundstoff-
rechts. Neben der inhaltlichen Änderung des Ausfuhrgeneh-
migungssystems und der Einführung eines Einfuhrgenehmi-
gungssystems für Kategorie-1-Stoffe in der Verordnung (EG)
Nr. 111/2005 stellte vor allem die Umwandlung der Richt-
linie 92/109/EWG in eine Verordnung eine wesentliche
Systemänderung dar. Durch die Verordnung (EG) Nr. 273/
2004 wird nunmehr auch der innergemeinschaftliche Handel
mit Grundstoffen unmittelbar durch EU-Recht geregelt. Da-
durch ergab sich erheblicher Anpassungsbedarf für das na-
tionale Grundstoffüberwachungsgesetz.

Die wesentlichen Änderungen zur bisherigen Rechtslage be-
stehen in der veränderten Funktion des Grundstoffüberwa-
chungsgesetzes. Im Bereich der administrativen Kontrolle
(Erlaubnisse, Genehmigungen, Registrierung, Dokumentati-
ons- und Meldepflichten) hat das Gesetz neben dem neuen
EU-Recht keine eigenständigen inhaltlichen Regelungsauf-
gaben, wohl aber enthält es notwendige nationale Durchfüh-
rungsvorschriften für die Anwendung der drei neuen EG-
Verordnungen, wie z. B. die Festlegung der Zuständigkeiten.
Daneben enthält es – wie bereits die alte Fassung – die dem
nationalen Gesetzgeber ausdrücklich aufgegebene Ausge-
staltung der Überwachungsmaßnahmen sowie die angepass-
ten Straf- und Bußgeldvorschriften. Die Straf- und Bußgeld-
vorschriften sind nunmehr gänzlich im Gesetz selbst

geregelt, so dass die Verordnung über Verstöße gegen das
Grundstoffüberwachungsgesetz entfallen konnte.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss hat in seiner 57. Sitzung am 16. Januar
2008 einstimmig empfohlen, den Gesetzentwurf anzuneh-
men.

Der Rechtsausschuss hat in seiner 83. Sitzung am 16. Janu-
ar 2008 einstimmig empfohlen, den Gesetzentwurf unter Be-
rücksichtigung der vom federführenden Ausschuss empfoh-
lenen Änderungen anzunehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Beratung des Ge-
setzentwurfs in seiner 70. Sitzung am 16. Januar 2008 aufge-
nommen und abgeschlossen. Als Ergebnis empfiehlt er ein-
stimmig die Annahme des Gesetzentwurfs in der von ihm
geänderten Fassung.

B. Besonderer Teil
Soweit der Ausschuss für Gesundheit die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begrün-
dung auf Drucksache 16/7414 verwiesen. Zu den vom Aus-
schuss für Gesundheit beschlossenen Änderungen ist
darüber hinaus Folgendes anzumerken:

Zu Artikel 2 (Strafprozessordnung)

Durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuregelung der Te-
lekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Er-
mittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie
2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 wurde § 100a der
Strafprozessordnung neu gefasst. Die dort enthaltene Bezug-
nahme auf den bisher geltenden § 29 des Grundstoffüberwa-
chungsgesetzes muss entsprechend dem vorliegenden Ge-
setzentwurf angepasst werden.

Zu den Artikeln 3 und 4

Durch den neu eingefügten Artikel 2 müssen die bisherigen
Artikel 2 und 3 umnummeriert werden.

Berlin, den 16. Januar 2008

Dr. Marlies Volkmer
Berichterstatterin

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