BT-Drucksache 16/7512

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/6735- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

Vom 12. Dezember 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/7512
16. Wahlperiode 12. 12. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/6735 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

A. Problem

Im Bereich der Postdienstleistungen besteht im Zuge des zum 1. Januar 2008
auslaufenden Postmonopols kurzfristig Handlungsbedarf. Infolge der Liberali-
sierung der Postmärkte besteht für Dienstleistungserbringer künftig die Mög-
lichkeit, in Deutschland umfassend Postdienstleistungen zu erbringen und dabei
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzusetzen, die nicht durch die in
Deutschland maßgeblichen tarifvertraglichen Bestimmungen geschützt werden.
Zur Sicherung angemessener Arbeitsbedingungen für alle in Deutschland be-
schäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Briefdienstleistungen er-
bringen, haben sich die Tarifvertragsparteien aus dem Bereich Postdienstleistun-
gen für die Aufnahme in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz ausgesprochen.

B. Lösung

Die Bundesregierung wird aufgefordert, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz in
seinem die tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen betreffenden Teil auf den
Bereich der Briefdienstleistungen auszudehnen.

Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion der FDP

C. Alternativen
Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

Drucksache 16/7512 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Vollzugsaufwand

Bei Ausdehnung der Kontrollen auf den Bereich der Briefdienstleistungen ent-
stünde bei der Zollverwaltung (Finanzkontrolle, Schwarzarbeit) ein zusätz-
licher, derzeit noch nicht abzuschätzender Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Durch die Neuregelung könnte die deutsche Wirtschaft mittelbar mit Kosten be-
lastet werden, weil die Aussichten auf Preissenkungen infolge der Postmarkt-
liberalisierung geringer werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preis-
niveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, seien nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Durch das Gesetz werden keine Informationspflichten im Sinne des Normen-
kontrollratsgesetzes neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

G. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Keine

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/7512

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/6735 mit folgender Maßgabe, im Übrigen
unverändert anzunehmen:

In Artikel 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „und für Tarifverträge für Brief-
dienstleistungen“ die Wörter „, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebs-
abteilung überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte
befördert“ angefügt.

Berlin, den 12. November 2007

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Gerald Weiß (Groß-Gerau)
Vorsitzender

Paul Lehrieder
Berichterstatter

haben an der Anhörung teilgenommen: werden soll. Auch könne der Mindesttarifvertrag in seiner

– Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB),

– Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände

jetzigen Fassung nicht Grundlage der Tariferstreckung sein,
weil er teilweise nicht von der Tarifzuständigkeit der Verei-
nigungen umfasst sei, Zweifel an der Tariffähigkeit des
Drucksache 16/7512 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Paul Lehrieder

A. Allgemeiner Teil

I. Verfahren

1. Überweisungen

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/6735 ist in der
121. Sitzung des Deutschen Bundestages am 25. Oktober
2007 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federfüh-
renden Beratung und an den Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie zur Mitberatung überwiesen worden.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/6735
in seiner Sitzung am 12. Dezember beraten und mit den Stim-
men der Mehrheit der Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP die Annahme des Gesetz-
entwurfs in der Fassung des Änderungsantrages der Koali-
tionsfraktionen der CDU/CSU und SPD empfohlen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Durch die Erweiterung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
in seinem die tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen betref-
fenden Teil auf den Bereich der Briefdienstleistungen soll
sichergestellt werden, dass für alle in Deutschland beschäf-
tigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Brief-
dienstleistungen erbringen, angemessene Arbeitsbedingun-
gen sichergestellt werden. Hintergrund ist die Liberalisie-
rung der Postmärkte und das zum 1. Januar 2008 auslaufende
Monopol der Post, wonach für Dienstleistungserbringer
künftig die Möglichkeit besteht, in Deutschland umfassend
Postdienstleistungen zu erbringen und dabei Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer einzusetzen, die nicht durch die in
Deutschland maßgeblichen tarifvertraglichen Arbeitsbedin-
gungen geschützt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf
die entsprechende Drucksache verwiesen.

III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beratung der
Vorlage in seiner 63. Sitzung am 25. Oktober 2007 aufge-
nommen und beschlossen, eine öffentliche Anhörung durch-
zuführen. Sie erfolgte in 65. Sitzung am 5. November 2007.

Die Anhörungsteilnehmer haben schriftliche Stellungnah-
men abgegeben, die in der Ausschussdrucksache 16(11)771
zusammengefasst sind.

Folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverständige

– Kommunikationsgewerkschaft (DPV, DPVKOM),

– Arbeitgeberverband Postdienste e. V. (AGV Postdienste),

– Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-
kation, Post und Eisenbahnen,

– Arbeitgeberverband der Neuen Brief- und Zustelldienste
e. V. (AGV neue BuZ),

– Thomas Cosmar, Berlin,

– Michael Schwemmle, Stuttgart,

– Prof. Dr. Ulrich Preis, Köln,

– Prof. Dr. Gregor Thüsing, Bonn.

Die Kommunikationsgewerkschaft DPV, DPVKOM be-
grüßte die Ausdehnung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
in seinem die tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen betref-
fenden Teil auf den Bereich der Briefdienstleistungen. Hier-
durch wäre sichergestellt, dass der Wettbewerb der Brief-
branche nicht durch staatliche Transferleistungen subventio-
niert wird, die in der Briefbranche Vollzeitbeschäftigten von
ihrem Lohn leben können, die in § 6 Abs. 3 PostG enthaltene
Sozialklausel, die Mindestarbeitsbedingungen für die Brief-
branche festlegt, effektiv umgesetzt wird, die Vorreiterrolle
Deutschlands bei der Liberalisierung der Postmärkte in
Europa nicht zulasten der Beschäftigten in der Briefbranche
geht und negative Auswirkungen auf die Kaufkraft, den
Lebensstandard und die Umwelt unterbleiben.

Prof. Dr. Gregor Thüsing sprach sich gegen eine Einbezie-
hung der Briefbranche in das AEntG aus. Er betonte, dass
eine solche insbesondere wegen § 6 Abs. 3 Nr. 3 PostG ge-
gen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG ver-
stoße, da im Hinblick auf den durch § 6 Abs. 3 Nr. 3 PostG
vermittelten gesetzlichen Schutz ein besonderer Schutz-
bedarf der Arbeitnehmer der Briefdienstleistungsbranche ge-
rade nicht bestehe. Auch würde das Gesetz zweckentfrem-
det, da die Entsendung von Postboten aus dem Ausland nicht
vorstellbar sei. Ferner drohe ein Bruch im System des
AEntG, da der Mindestlohntarifvertrag auf einen branchen-
mäßigen Geltungsbereich verzichte und die Einschränkung
lediglich in Anknüpfung an die Tätigkeit des Arbeitnehmers
vornehme, die ihrerseits nach dem Wortlaut des Tarifvertra-
ges jedoch keine überwiegende Prägung erhalte. Folglich
würde dieser bereits dann gelten, wenn der Arbeitnehmer
auch nur einen Brief in seinem Arbeitsleben austeile. Zudem
käme es zu Überschneidungen mit zahlreichen anderen
Tarifverträgen, deren Geltungsbereich branchenmäßig struk-
turiert sei, welches dazu führe, dass die Tarifverträge konkur-
rierend nebeneinander bestünden. Nach der Rechtsprechung
des BAG zum AEntG sei diese Konkurrenz stets zugunsten
des Mindestlohntarifvertrages aufzulösen. Er regte deshalb
an, die Rechtsprechung solle verdeutlichen, dass nur die
Briefdienstleistungsbranche in das AEntG aufgenommen
(BDA),

– Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
Arbeitgeberverbandes bestünden und der Tarifvertrag rechts-
widrige Berechnungen des Tarifentgeltes enthalte. Selbst

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/7512

wenn der Mindesttarifvertrag korrigiert würde, wäre er zur
Tariferstreckung ungeeignet: er sei für die Branche nicht re-
präsentativ, weil das 50-Prozent-Quorum, welches zur All-
gemeinverbindlicherklärung erforderlich ist, nicht positiv
festgestellt werden könne. Ferner bestünde kein öffentliches
Interesse an seiner Erstreckung.

Prof. Dr. Ulrich Preis befürwortete die Einbeziehung der
Briefdienstleistungsbranche in das AEntG und trug vor,
dass grundsätzlich keine durchgreifenden verfassungs- und
europarechtlichen Bedenken bestünden. Es handele sich
hierbei um eine rein politische Einschätzung, die ihrerseits
nicht justiziabel sei. Die aus Perspektive des BVerfG legi-
timen Regelungsziele – Schutz der Beschäftigten tarif-
gebundener Unternehmen vor Verdrängung durch nicht tarif-
gebundene Konkurrenz, die Erhaltung als wünschenswert
angesehener sozialer Standards, die Entlastung der (…) Sys-
teme der sozialen Sicherheit – würden die Einbeziehung der
Briefdienstleistungsbranche sowie weiterer Branchen in den
Anwendungsbereich des AEntG rechtfertigen. Auch aus der
Perspektive des EuGH sei die durch eine Einbeziehung
eintretende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch
das zwingende Allgemeininteresse an sozialem Schutz der
Arbeitnehmer gerechtfertigt. Von der Frage der Rechtmäßig-
keit der Ausweitung des AEntG auf weitere Branchen sei
allerdings die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer entspre-
chenden Verordnung zu trennen, welche die Voraussetzun-
gen der Erstreckung eines konkreten Tarifvertrages auf nicht
tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien regelt. Insoweit wies
Herr Prof. Dr. Preis darauf hin, dass die bloße Erstreckung
eines Tarifvertrages auf nicht tarifgebundene Arbeitsverhält-
nisse zum einen die negative Koalitionsfreiheit der hiervon
betroffenen Vertragsparteien grundsätzlich nicht berühre
und zum anderen die positive Koalitionsfreiheit durch die
zwingende Festlegung sozialer Mindeststandards nicht be-
einträchtige. Bei Anwendung des Verfahrens nach § 1
Abs. 3a AEntG sei ein öffentliches Interesse an der Tarifer-
streckung erforderlich; die Einhaltung des 5-Prozent-Quo-
rums erleichtere zwar den Nachweis des öffentlichen Inte-
resses, sei jedoch nicht erforderlich. Allerdings sei ein
solches unter Berücksichtigung des weiten Einschätzungs-
und Gestaltungsspielraums des Gesetz- bzw. Verordnungs-
gebers nicht zu bestreiten. Legitime Schutzziele seien inso-
weit der soziale Schutz der Außenseiter-Arbeitnehmer vor
nicht existenzsichernden Niedriglöhnen, der Schutz der
sozialen Sicherungssysteme sowie die Sicherstellung der
verlässlichen Aufgabenerfüllung durch qualifizierte Mit-
arbeiter in der besonders sensiblen Postbranche.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
(BDA) lehnte eine Erstreckung der Regelungen des AEntG
auf die Beschäftigten der Briefdienstleistungsbranche ent-
schieden ab. Grundsätzlich bestünde im Bereich der Brief-
dienstleistungsbranche keine Entsendeproblematik; eine
solche sei auch von niemandem vorgetragen worden. Ferner
würden die von der Erweiterung betroffenen Branchen mit
Ausnahme des Arbeitgeberverbandes Postdienste die Einbe-
ziehung in das AEntG weit überwiegend ablehnen. Auch lie-
ge ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag nicht
vor, weil der von dem Arbeitgeberverband Postdienst und
ver.di ausgehandelte Mindestlohntarifvertrag die Vorausset-
zungen des § 5 Abs. 1 TVG nicht erfülle. Außerdem verletze

kompetenzen auf die Exekutive nur insoweit übertragen
werden können, als dass Inhalt, Zweck und Ausmaß der
späteren Rechtsverordnung bereits aus dem Gesetz ersicht-
lich sind. Würde das AEntG wie geplant tätigkeitsbezogen
ausgeweitet, sei für den Gesetzgeber jedoch nicht ersichtlich,
in welchem Ausmaß tarifliche Rechtsverordnungen vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales ergehen kön-
nen. Ferner würden bestehende tarifvertragliche Regelun-
gen verdrängt. Auch erhöhe sich der Kontrollaufwand
bezüglich Schwarzarbeit beträchtlich und die Kontrollbüro-
kratie würde erheblich ausgedehnt. Zusätzlich wurde an-
geführt, dass der von der Arbeitgebergewerkschaft Post-
dienste und ver.di ausgehandelte Lohn von bis zu 9,80 Euro
kein Mindestlohn, sondern ein überdurchschnittlicher Lohn
sei, der zu einer Gefährdung von Arbeitsplätzen bei den
Wettbewerbern der Deutschen Post AG und zu deren weitge-
hender Verdrängung vom Markt führen würde. An der Fest-
setzung überdurchschnittlicher Löhne bestünde kein öffent-
liches Interesse und bedeute einen Rechtsmissbrauch der
Instrumente Allgemeinverbindlicherklärung, Rechtsverord-
nung und AEntG.

Einzelsachverständiger Thomas Cosmar befürwortete die
Einbeziehung der Briefdienstleistungsbranche in das AEntG
und somit die Regulierung des Wettbewerbs durch einen
branchenspezifischen Mindestlohn in Höhe von 8,00 Euro
bis 9,80 Euro. Parallel zu der schrittweisen Marktliberalisie-
rung seien die Lohn- und Arbeitsbedingungen auch bei der
Deutschen Post AG unter starken Druck geraten. Trotzdem
würden heute auch im von der Liberalisierung betroffenen
Bereich noch Stundenlöhne zwischen 11 und 17 Euro ge-
zahlt. So würden die Beschäftigten der Post AG bereits heute
mit ihren Sozialabgaben die Löhne der bei den neuen Brief-
dienstleistern Beschäftigten subventionieren. Ferner hätten
viele der Beschäftigten der Deutschen Post AG eine Ausbil-
dung gemacht, und die Deutsche Post AG habe in den letzten
Jahren vielen jungen Menschen Ausbildungsplatzangebote
unterbreitet. Durch die fortschreitende Prekarisierung der
Arbeitsverhältnisse werde das Berufsbild vernichtet, jungen
Menschen mit Hauptabschluss werde eine verlässliche Be-
rufsperspektive genommen. Letztlich werde billigend in
Kauf genommen, dass alle Beschäftigten in der Briefbranche
zusätzlichen Anspruch auf unterstützende Sozialleistungen
hätten.

Der Arbeitgeberverband Neue Brief- und Zustelldienste e. V.
(AGV neue BuZ) sprach sich gegen die Erweiterung des
AEntG um „Tarifverträge für Briefdienstleistungen“ aus.
Die Aufnahme von Briefdienstleistungen in das Arbeitneh-
mer-Entsendegesetz dehne die Rechtsverordnungsermächti-
gung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in ver-
fassungsrechtlich nicht zulässiger und von der Koalition
nicht gewollter Weise aus. Der zwischen ver.di und dem von
der Deutschen Post AG dominierten Arbeitgeberverband
Postdienste e. V. geschlossene Tarifvertrag erfülle weder die
gesetzlichen Vorgaben einer Allgemeinverbindlichkeitser-
klärung nach § 5 TVG noch die Vorgaben nach dem Koali-
tionsbeschluss. Zudem sei er kein zulässiger Anlass für eine
Erweiterung des AEntG. Der darin festgelegte Geltungsbe-
reich führe dazu, dass das erforderliche 50-Prozent-Quorum
nicht erreicht wird. Auch sei die Ausdehnung des AEntG
und eine anschließend erlassene Verordnung, mit der der
der vorliegende Gesetzentwurf den Bestimmtheitsgrundsatz
des Artikels 80 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach Gesetzgebungs-

Mindestlohntarifvertrag allgemeinverbindlich erklärt werde,
arbeitsmarktrechtlich kontraproduktiv, da der dort verein-

Drucksache 16/7512 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

barte hohe Mindestlohn zur Vernichtung von Arbeitsplätzen
führe. Ferner bestehe für die Mehrzahl der Beschäftigten bei
der Deutschen Post AG ein Firmentarifvertrag, sodass es
sich bei dem ausgehandelten Mindestlohntarifvertrag um
einen Phantomvertrag handele, der keine Geltung entfalte.
Auch werde in massiver Weise in anderweitig bestehende
Tarifregelungen eingegriffen. Zudem sei der Zweck des ver-
einbarten Tarifvertrages systemwidrig, da er lediglich darauf
gerichtet sei, über die Mindestlöhne den Wettbewerb in der
Branche zu beschränken und die bisherige Wettbewerbs-
position der Deutschen Post AG zulasten mittelständischer
und kleiner Konkurrenten abzusichern. Außerdem stoße das
AEntG auf verfassungsrechtliche Bedenken, weil es gegen
die Grundentscheidung des Artikels 87f Abs. 2 GG verstoße.

Einzelsachverständiger Michael Schwemmle befürwortete
die Zielsetzung wie auch den Lösungsansatz des Gesetzent-
wurfes der Bundesregierung uneingeschränkt. Die Input
Consulting habe im Dezember 2006 eine Studie zu den Be-
schäftigungsbedingungen bei den neuen Briefdienstleistern
in Deutschland veröffentlicht, welche vor allem das Problem
thematisierte, ob und in welchem Ausmaß bei den neuen An-
bietern prekäre Beschäftigung festzustellen sei. Die Ergeb-
nisse der Input-Studie würden zusammengefasst zeigen,
dass die bei den neuen Anbietern am deutschen Briefmarkt
entstandenen Arbeitsplätze ein ausgeprägt prekäres Poten-
zial in punkto Beschäftigungsstabilität, Teilhabe und Ein-
kommen aufweise. Das Arbeitsmarktsegment der Brief-
dienstleister sei in der Frage der Beschäftigungsbedingungen
von einer starken Asymmetrie zwischen dem marktbeherr-
schenden Unternehmen und dessen Wettbewerbern gekenn-
zeichnet. Ferner verfolge die Mehrheit der Lizenznehmer ein
Geschäftsmodell, das vornehmlich auf den Kostenvorteilen
prekärer Beschäftigung basiere. Trotz rechtlicher Vorkeh-
rungen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PostG) seien entsprechende
Regulierungsansätze in Deutschland bis dato ohne Wirkung
geblieben. Es könne nach dieser Einschätzung keinen be-
gründeten Zweifel daran geben, dass sich die Prekarisie-
rungsproblematik im Falle der endgültigen wettbewerb-
lichen Öffnung des Briefmarktes zum 1. Januar 2008 weiter
verschärfen würde.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) sah hinsichtlich
des auslaufenden Postmonopols dringenden Handlungsbe-
darf, die Branche der Postdienstleister in das AEntG aufzu-
nehmen. Zum einen seien die Preisangebote bei vielen priva-
ten Postdienstleistern nur durch die Zahlung von Entgelten
erreicht worden, die zur Existenzsicherung unzureichend
seien. Ferner sei die politische Vereinbarung über das aus-
laufende Postmonopol eindeutig mit der Zusage verbunden
worden, diese Branche in das AEntG aufzunehmen, worauf-
hin sich die Tarifvertragsparteien auf einen aus dieser Sicht
angemessenen Lohn einigten. Die Ausweitung des AEntG
sei zwingend geboten, damit in der Branche die ordnungs-
politische Funktion des abgeschlossenen Tarifvertrages wir-
ken könne, und um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
Ferner wurde darauf hingewiesen, dass bei der Ausweitung
des AEntG das 50-Prozent-Quorum nicht erfüllt sein müsse,
dass die Tarifbindung mit 72 Prozent jedoch deutlich über
den Zahlen liege.

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) betrachte-

Erfahrungen im teilliberalisierten Briefmarkt hätten gezeigt,
dass bei den personalintensiven Briefdiensten durch Nied-
riglöhne relevante Kosten- und Wettbewerbsvorteile reali-
siert würden, was dazu führe, dass nichttarifgebundene An-
bieter tarifgebundene Postunternehmen preislich erheblich
unterbieten können und tarifvertraglich abgesicherte Ar-
beitsplätze zunehmend durch Niedriglohnbeschäftigung ver-
drängt würden. Dieser unfaire Wettbewerb schädige Unter-
nehmen, die ihre Beschäftigten existenzsichernd bezahlen
und bedrohe damit die Sicherheit der bei diesen Unterneh-
men bestehenden Arbeitsplätze. Zugleich ginge dieser Wett-
bewerb zulasten der Sozialversicherungssysteme und der
diese tragenden Beitragszahler. Die Wettbewerbsfähigkeit
der neuen Briefdienstleister werde durch die von ver.di aus-
gehandelten Mindestlöhne nicht gefährdet, sondern wirkten
sich im Gegenteil stärkend aus. Intention des Gesetzgebers
bei der Liberalisierung des Postmarktes sei seinerzeit nicht
die Ausbreitung von Armutslöhnen und miesen Arbeitsbe-
dingungen gewesen, sondern im Interesse der Verbraucher in
einen Wettbewerb um hochwertige Dienstleistungen, inno-
vative Produkte und besseren Service einzutreten. Auch ver-
bleibe bei den neuen Briefdienstleistern trotz Mindestlohn
ausreichend Raum für eine Lohn- und Preisgestaltung deut-
lich unterhalb des Niveaus des marktbeherrschenden Unter-
nehmens.

Der Arbeitgeberverband Postdienste e. V. (AGV Post-
dienste) hielt die Aufnahme der Branche Briefdienstleistun-
gen in das AEntG für zwingend geboten und begegne weder
verfassungs- als auch europarechtlichen Bedenken. Grund-
sätzlich sei die Tariffähigkeit des Arbeitgeberverbandes
Postdienste zu bejahen. Durch die bloße Erstreckung eines
Tarifvertrags sei außerdem weder die positive noch die nega-
tive Koalitionsfreiheit berührt. Bezüglich weiterer etwaiger
Grundrechtseingriffe stehe dem Gesetz- und Verordnungs-
geber eine weitgehende Einschätzungsprärogative zu, die
ihrerseits verfassungsrechtlich unbedenklich und nicht justi-
ziabel sei. Auch der Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit
(Artikel 49 EGV) sei mit dem Allgemeininteresse an sozia-
lem Schutz der Arbeitnehmer zu rechtfertigen. Ein öffent-
liches Interesse sei bei Anwendung des Verfahrens nach
§ 1 Abs. 3a AEntG zwar erforderlich, die Einhaltung des
50-Prozent-Quorums (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG) nicht.
Für die Berechnung des Quorums sei unerheblich, ob für die
jeweiligen Arbeitsverhältnisse speziellere Firmentarifverträ-
ge gelten, da alle Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich
des Mindestlohntarifvertrages fallen, einzubeziehen seien.
Legitime Schutzziele für eine Allgemeinverbindlichkeits-
erklärung bzw. die Geltungserstreckung des Tarifvertrags
Mindestlohn seien der Schutz der Außenseiter-Arbeit-
nehmer vor Niedriglöhnen, der Schutz der sozialen Siche-
rungssysteme sowie die Sicherstellung der verlässlichen
Aufgabenerfüllung durch qualifizierte Mitarbeiter.

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-
kation, Post und Eisenbahnen begrüßte die Erweiterung des
AEntG auf den Bereich der Briefdienstleistungen. Die Fest-
legung von Löhnen obliege den Tarifvertragsparteien und
das Instrument der Allgemeinverbindlicherklärung ergänze
die Tarifautonomie in verfassungskonformer Weise dort, wo
es Defizite bei den Arbeitsbedingungen mangels Tarifbin-
dung gebe. Die Festlegung von Löhnen oder Mindestlöhnen
te die Ausdehnung des AEntG auf den Bereich der Brief-
dienstleistungen als zwingend erforderlich. Die bisherigen

im Postsektor durch einseitiges behördliches Handeln der
Bundesnetzagentur sei weder rechtlich noch politisch eine

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/7512

gangbare Alternative. Die Sozialklausel des § 6 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 PostG sei in einer Konkordanz mit dem Ziel der
Wettbewerbsförderung zu sehen und zu interpretieren.

IV. Beratung und Abstimmungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetz-
entwurf auf Drucksache 16/6735 in seiner 71. Sitzung am
12. Dezember 2007 abschließend beraten.

Mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP hat er dem Bundestag die
Annahme der Drucksache 16/6735 empfohlen.

Keine Mehrheit im Ausschuss fand der nachfolgend abge-
druckte Änderungsantrag der Fraktion der FDP.

Der Ausschuss wolle beschließen:

Artikel 1 (Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes)
wird gestrichen.

Begründung

Die Exklusivlizenz der Deutschen Post AG für die Beförde-
rung von Briefen bis 50 Gramm endet am 1. Januar 2008.
Damit ist eine notwendige Voraussetzung gegeben, um die
Postmärkte in Deutschland vollständig für den Wettbewerb
zu öffnen. Die Liberalisierung zu echten Wettbewerbsmärk-
ten dient der Zielsetzung, Verbrauchern und Unternehmen in
Deutschland den Zugang zu besseren Leistungen, bei hoch-
wertigerer Qualität und insgesamt niedrigeren Kosten zu er-
möglichen.

Wettbewerbsreduzierende Effekte ergeben sich jedoch nicht
nur aus der bislang bestehenden Exklusivlizenz der Deut-
schen Post AG. Auch die Mehrwertsteuerbefreiung des bis-
herigen Monopolunternehmens wirkt negativ auf die Wett-
bewerbsfähigkeit alternativer Leistungsanbieter. Vor diesem
Hintergrund sind weitere Maßnahmen seitens des Gesetz-
gebers notwendig, um bestehende Schutzmechanismen der
Deutschen Post AG abzubauen und die Bildung neuer zu
verhindern. Nur wenn Wettbewerber sich zu gleichen Bedin-
gungen auf der ganzen Breite des Leistungsspektrums enga-
gieren können, wird es auch diesen Unternehmen gelingen,
ihrem Produktivitätsniveau entsprechend, vollwertige und
marktgerecht entlohnte Arbeitsplätze zu schaffen und nach-
haltig zu sichern.

Die Einführung gesetzlicher Mindestlöhne durch Auswei-
tung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf die Tarifver-
träge für Briefdienstleistungen ist die falsche Antwort auf die
Herausforderungen einer europäischen Erweiterung und
den zunehmenden Wettbewerbsdruck aufgrund deutlich
niedriger Löhne, vor allem aus den EU-Beitrittsländern. Sie
werden dauerhaft die Probleme des Arbeitsmarktes, insbe-
sondere den Abbau von Arbeitsplätzen in lohnintensiven
Sektoren sowie im Niedriglohnbereich nicht lösen sondern
verschärfen. Werden diese zudem faktisch von einem Mono-
polunternehmen auf Basis seiner eigenen Haustarife, die auf
staatlicher Monopolwirtschaft beruhen, zum Standard für
die gesamte Branche erhoben, wird die Zielsetzung der Libe-
ralisierung konterkariert.

dischen Billiglöhnern. Es geht darum, den inländischen
Konkurrenzunternehmen nach Wegfall des Monopols den
Markteintritt zu erschweren, bzw. ganz zu verwehren.

Gesetzliche Mindestlöhne führen zu einer Verdrängung von
Arbeitsplätzen, insbesondere im gering qualifizierten Be-
reich. Die Konsequenz daraus ist die Verlagerung von
Arbeitsplätzen ins Ausland und die Abwanderung in die
Schwarzarbeit. Mindestlöhne führen tendenziell auch zu
höheren Preisen und schwächen darüber die Kaufkraft. Das
führt im Ergebnis zu weiteren Nachfrageausfällen, die wie-
derum die Schaffung neuer Arbeitsplätze verhindern.

Deutschland braucht einen funktionsfähigen Niedriglohn-
sektor. Es müssen die Voraussetzungen geschaffen werden,
die die Aufnahme einer auch nur gering entlohnten Beschäf-
tigung gegenüber der alleinigen Inanspruchnahme staat-
licher Transferleistungen attraktiver machen. Die bestehen-
den Regelungen zur sozialen Absicherung müssen verein-
facht und unbürokratischer ausgestaltet werden.

Dringend notwendig ist ein flexibleres Tarifrecht, damit sich
die Löhne wieder an der Produktivität orientieren können.
Wir brauchen Öffnungsklauseln für betriebliche Bündnisse,
damit maßgeschneiderte Lösungen vor Ort zum Abbau der
Arbeitslosigkeit beitragen können. In einem flexibleren Ar-
beitsmarkt können Unternehmen schneller auf sich verän-
dernde Wettbewerbsverhältnisse reagieren und neue Ar-
beitsplätze schaffen.

Die Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU bemerkten,
dass sie keinen Wettbewerb um die niedrigsten Löhne woll-
ten. Deswegen sei man auch für tarifliche Mindestlöhne.
Man habe deshalb als Große Koalition den Branchen, die
über 50 Prozent Tarifbindung verfügen würden, eine Auf-
nahme in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz angeboten, so-
fern dies von beiden Tarifparteien gewünscht werde. Es sei
aber nicht das Ziel, dass 50,1 Prozent eine Regelung treffen
würde, die den anderen 49,9 Prozent aufs Auge gedrückt
werde. Eine breite Basis, die ein Interesse an tarifliche Min-
destlöhne habe, sei sehr wichtig. Die von den Koalitionsfrak-
tionen eingebrachte Änderung des Gesetzentwurfs konkreti-
siere, wer unter den Mindestlohn fällt. Betroffen seien
nunmehr Beschäftigte in den Betrieben oder selbstständigen
Betriebsabteilungen, die „überwiegend gewerbs- oder ge-
schäftsmäßig Briefsendungen für Dritte“ befördern. Diese
Formulierung hätten die Tarifvertragsparteien zuvor in ihre
Vereinbarung eingefügt. Damit sei nunmehr klargestellt,
dass mindestens 50 Prozent der Arbeitnehmer in der Branche
berücksichtigt würden. Aufgrund der Beendigung des Post-
monopols zum 1. Januar 2008 sei ein tariflicher Mindest-
lohn notwendig, um angemessene Arbeitsbedingungen zu
sichern. Dadurch solle ein Wettbewerb um Qualität sicher-
gestellt werden.

Die Mitglieder der Fraktion der SPD hielten Mindestlöhne
für wichtig, um Lohndumping zu verhindern, da Dumping-
löhne gegen die Menschenwürde verstoßen würden. Wer
Vollzeit arbeite, müsse auch davon leben können und solle
sich nicht noch den restlichen Lohn von der ARGE abho-
len müssen. Im Postbereich gebe es Unternehmen, die so
niedrige Löhne zahlen würden, dass das Gehalt der Ange-
stellten durch Sozialtransfers aufgestockt werden müsse.
Deshalb müsse auch der Postbereich ins Arbeitnehmer-Ent-
Es geht hier nicht, wie ursprünglich mit dem Arbeitnehmer-
Entsendegesetz beabsichtigt, um den Schutz vor auslän-

sendegesetz aufgenommen werden. Man greife hier auch
nicht in die Tarifautonomie ein, da die zuständigen Tarifpar-

klar auf politischen Druck gehandelt wurde. Ein allgemein- für Dritte befördern.

Berlin, den 12. Dezember 2007

Paul Lehrieder
Berichterstatter
Drucksache 16/7512 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

teien einen Vertrag vorgelegt hätten, der in das Arbeitneh-
mer-Entsendegesetz aufgenommen werden solle. Das in der
Koalitionsvereinbarung festgelegte Minimum von 50 Pro-
zent Tarifgebundenheit sei klar erfüllt. Man sei bei ent-
sprechenden Anträgen der Tarifparteien bereit, weitere
Branchen ins Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufzunehmen.
Es sei aber auch gesetzlich im Arbeitnehmer-Entsende-
gesetz nicht zwingend vorgeschrieben. In Meseberg sei im
Übrigen vereinbart, weitere Branchen in das Arbeitnehmer-
Entsendegesetz aufzunehmen, wenn dies von den Tarifver-
tragsparteien beantragt werde.

Die Mitglieder der Fraktion der FDP sahen im Gesetzent-
wurf eine strategische Fehlentscheidung. Wenn man das Ge-
setz verabschiede, zementiere man das Monopol der Deut-
schen Post AG und schalte Konkurrenz aus. Dies führe zu
einer Gefährdung von 50 000 Arbeitsplätzen bei den priva-
ten Postdienstleistern. Die Löhne bei den privaten Post-
dienstleistern seien niedriger, weil die Deutsche Post AG die
19 Prozent Mehrwertsteuer nicht zahlen müsse, wodurch sie
einen riesigen Vorsprung erhalte, den die Privaten nicht so
einfach aufholen könnten. Ein Mindestlohn gefährde Ar-
beitsplätze und trage zur Preiserhöhung in Deutschland bei.

Die Mitglieder der Fraktion DIE LINKE. hielten einen ge-
setzlichen Mindestlohn für notwendig, um Lohndumping in
Deutschland zu verhindern. Die Aufnahme der Postbranche
in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz werde begrüßt. Aller-
dings stelle der neue Tarifvertrag hinsichtlich seines Zustan-
dekommens einen Eingriff in die Tarifautonomie dar, da hier

verbindlicher Mindestlohn sei notwendig, besonders im
Postdienstbereich, weil hier das Postmonopol zum 1. Januar
2008 auslaufe.

Die Mitglieder der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
begrüßten den Gesetzentwurf, denn ein Mindestlohn sei not-
wendig, damit ein Wettbewerb um Qualität der Leistungen
und nicht um die niedrigsten Löhne stattfinden könne. Aber
es gehöre auch zur Chancengerechtigkeit, dass nicht zwei
verschiedene Regelungen hinsichtlich der Umsatzsteuer gel-
ten würden. Es gehe nicht, dass ein ehemaliger Monopolist
von der Mehrwertsteuer befreit sei, aber die Konkurrenten
nicht. Es sei Aufgabe der Politik, hier einen fairen Rahmen
zu setzen.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder er-
gänzt wurden – auf den Gesetzentwurf Drucksache 16/6735
verwiesen. Hinsichtlich des vom Ausschuss für Arbeit und
Soziales geänderten Gesetzentwurfs ist Folgendes zu bemer-
ken:

Zu Artikel 1

Die Anwendung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes wird
auf die Branche Briefdienstleistungen beschränkt. Dies sind
alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen, die
überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen

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