BT-Drucksache 16/7507

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/6736- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/6386- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes

Vom 12. Dezember 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/7507
16. Wahlperiode 12. 12. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(10. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/6736 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
und des BVL-Gesetzes

b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/6386 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
und des BVL-Gesetzes

A. Problem

1998 wurde das Pflanzenschutzgesetz in Umsetzung der Richtlinie 91/414/EWG
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln umfassend geändert. In
der Zwischenzeit hat sich gezeigt, dass verschiedene Regeln ergänzt oder an
neue Rechtsentwicklungen angepasst werden sollten.

Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechts-
sache C-98/03 vom Januar 2006 muss die Formulierung in § 6 Abs. 1 des Pflan-
zenschutzgesetzes (PflSchG) um die Klarstellung ergänzt werden, dass auch die
besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten nach den Artikeln 12 und 13 der
Richtlinie 92/43/EWG erfasst werden.

Ferner ist das Verfahren zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln anzupassen;
insbesondere ist ein Zeitrahmen für die Bewertung der Zulassungsanträge durch
die am Verfahren zu beteiligenden Behörden festzulegen.

Verschiedene Regelungen sehen eine Buchführungspflicht über die Anwendung
von Pflanzenschutzmitteln vor. Um eine einheitliche, nachvollziehbare und kon-
trollierbare Regelung für alle Anwender von Pflanzenschutzmitteln zu errei-
chen, soll in das Pflanzenschutzgesetz eine allgemeine Regelung über die Auf-
zeichnungspflicht aufgenommen werden.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass ein Bedarf an einer gesetzlichen Regelung der
so genannten Vertriebserweiterung besteht, um klare Regeln hinsichtlich der Be-
zeichnung und Kennzeichnung der betroffenen Pflanzenschutzmittel zu haben.

Drucksache 16/7507 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Um Kontrollen effizient gestalten zu können, ist es erforderlich, eine Anzeige-
pflicht für Unternehmen, die den Ankauf von Pflanzenschutzmitteln vermitteln,
einzuführen.

In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1004/2003 vom 18. Juni
2003 ist festzulegen, dass Gebühren auch für die Überprüfung neuer Wirkstoffe
zu erheben sind. Hierfür sieht das Pflanzenschutzgesetz bisher keine Rechts-
grundlage vor.

Weiterhin sind verschiedene redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen
erforderlich.

Nach dem Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit (BVL-Gesetz) können gesetzlich vorgesehene Be-
teiligungen und Mitwirkungen von anderen Bundeseinrichtungen als dem Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gebührenrechtlich
derzeit nicht berücksichtigt werden.

B. Lösung

In Umsetzung des Urteils des EuGH in der Rechtsache C-98/03 wird § 6 Abs. 1
PflSchG entsprechend ergänzt. Ebenfalls im Pflanzenschutzgesetz zu regeln
sind die oben beschriebenen Anpassungen des Zulassungsverfahrens, die Auf-
zeichnungspflicht bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Ver-
triebserweiterungen, die Anmeldepflicht für die beschriebenen Unternehmen
sowie verschiedene redaktionelle Anpassungen.

Das BVL-Gesetz ist zu ergänzen, um eine gebührenrechtliche Berücksichti-
gungsmöglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungen und Mitwirkun-
gen anderer Bundeseinrichtungen zu ermöglichen.

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/6736 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE.
gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Buchstabe b

Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache
16/6386

C. Alternativen

Ablehnung der Gesetzentwürfe auf Drucksachen 16/6736 und 16/6386.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

Dem Bund entstehen geringfügige Kosten durch die Einführung einer Anzeige-
pflicht für Firmen, die den Ankauf von Pflanzenschutzmitteln vermitteln. Wahr-
zunehmen ist diese Aufgabe durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit. Für die Führung entsprechender Listen ist voraussicht-
lich eine halbe Sachbearbeiterstunde pro Woche erforderlich. Die Aufgabe kann
mit dem vorhandenen Personal wahrgenommen werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/7507

E. Sonstige Kosten

Durch die vorgesehene Aufzeichnungspflicht können Anwendern von Pflanzen-
schutzmitteln zusätzliche Kosten entstehen, deren Höhe aber nicht genau bezif-
ferbar ist. Durch die Einführung einer Anzeigepflicht können auch den Firmen,
die den Ankauf von Pflanzenschutzmitteln vermitteln, geringfügige Kosten ent-
stehen.

Geringfügige kosteninduzierte Erhöhungen von Einzelpreisen können nicht aus-
geschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.

Durch die Änderung des BVL-Gesetzes wird zunächst die Möglichkeit geschaf-
fen, beim Erlass von Gebührenregelungen für Amtshandlungen des Bundes-
amtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auch Mitwirkungs-
handlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung oder anderer bundes-
unmittelbarer Anstalten des öffentlichen Rechts bzw. Bundesoberbehörden zu
berücksichtigen. Aussagen zu den Kosten können erst bei Erlass der entspre-
chenden Gebührenregelungen gemacht werden.

F. Bürokratiekosten

Der Gesetzesentwurf beinhaltet neun Informationspflichten der Wirtschaft. Da-
bei verursachen zwei der Informationspflichten eine Gesamtbelastung von rund
2 400 Euro (Nummer 15b, 16). Bei drei Informationspflichten konnten lediglich
die Stückkosten ausgewiesen werden, da die Anzahl der betroffenen Betriebe
bisher nicht erfasst wurde (Nummer 7b, 11, 23). Drei Informationspflichten ver-
ursachen keine neuen Bürokratiekosten (Nummer 8, 22, 24). Bei einer Infor-
mationspflicht ist der damit einhergehende Arbeitsaufwand nicht bezifferbar
(Nr. 19).

Drucksache 16/7507 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/6736 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „Im neuen
Satz 6“ durch die Wörter „Im neuen Satz 7“ ersetzt.

b) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

‚b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die zuständige Behörde kann

1. im Einzelfall über Absatz 1 Satz 5 und 6 hinaus Ausnahmen von
den Verboten nach Absatz 1 Satz 3

a) zur Abwendung erheblicher land-, forst- oder sonstiger wirt-
schaftlicher Schäden,

b) zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt,

c) für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wieder-
ansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der
Aufzucht oder der künstlichen Vermehrung,

d) im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen
Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des
Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günsti-
gen Auswirkungen auf die Umwelt oder

e) aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffent-
lichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirt-
schaftlicher Art

genehmigen oder

2. Ausnahmen von Absatz 2 genehmigen, wenn der angestrebte
Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf ande-
rer Art nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche
Interessen, insbesondere des Schutzes von Tier- und Pflanzen-
arten nicht entgegenstehen.

Eine Ausnahme nach Satz 1 Nr. 1 darf nur genehmigt werden,
soweit zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Er-
haltungszustand der betroffenen Populationen der nach Absatz 1
Satz 3 geschützten Tier- und Pflanzenarten nicht verschlechtert,
soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/34/EWG strengere
Anforderungen enthält.“‘

c) Der bisherige Buchstabe b wird der neue Buchstabe c.

d) Der neue Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

‚c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Wer einen landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder
gärtnerischen Betrieb oder eine Betriebsgemeinschaft leitet, ist ver-
pflichtet, nach Maßgabe des Satzes 2 elektronisch oder schriftlich
Aufzeichnungen über die im Betrieb angewandten Pflanzenschutz-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/7507

mittel zu führen. Mindestens sind der Name des Anwenders, die
jeweilige Anwendungsfläche, das Anwendungsdatum, das verwen-
dete Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge sowie das Anwen-
dungsgebiet aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind für die Dauer
von mindestens zwei Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Jahres,
das auf das Jahr des Entstehens der Aufzeichnungen folgt aufzube-
wahren. Die zuständige Behörde kann Einsicht in die Aufzeichnun-
gen nehmen.“ ‘

2. Nummer 8 wird wie folgt geändert:

a) Der Rahmentext wird wie folgt gefasst:

„§ 6a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:“.

b) Buchstabe a wird gestrichen.

c) Der bisherige Regelungstext des Buchstaben b wird alleiniger Rege-
lungstext der Nummer 8.

3. Nummer 11 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmit-
tel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur
eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn

1. die Pflanzenschutzmittel in Deutschland zugelassen sind oder

2. die Pflanzenschutzmittel in einem anderen Mitgliedstaat oder ei-
nem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum nach den Bestimmungen des Artikels 4 Abs. 1
Buchstabe b bis e der Richtlinie 91/414/EWG zugelassen sind.

Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel ent-
halten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, die in Deutschland
zugelassen waren, dürfen noch in Verkehr gebracht werden, solange
das entsprechende Pflanzenschutzmittel nach § 6a Abs. 3 noch ange-
wendet werden darf.“ ‘

4. In Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden

a) die Wörter „Lebens- oder Futtermitteln“ durch die Wörter „Lebens-
und Futtermitteln“ und

b) das Wort „Rückstandshöchstmengenverordnung“ durch das Wort
„Rückstands-Höchstmengenverordnung“

ersetzt.

5. Nummer 17 wird gestrichen.

6. Die bisherigen Nummern 18 bis 20 werden die neuen Nummern 17 bis 19.

7. Nach der neuen Nummer 19 wird folgende Nummer 20 eingefügt:

‚20. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach der Nummer 1 die folgende Nummer 1a
eingefügt:

„1a. zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke nähere Einzel-
heiten zur Festlegung von Anwendungsbestimmungen nach
§ 15 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15b Abs. 2 und 3,
§ 15c Abs. 1 Satz 2 und § 18 Abs. 2 sowie deren Ausgestal-
tung und deren Berücksichtigung bei der Zulassung von
Pflanzenschutzmitteln,“.

Drucksache 16/7507 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Bundes-
anzeiger“ die Wörter „oder im elektronischen Bundesanzei-
ger“ eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Rücknahme, den Widerruf, die Rechtsgrundlage des
jeweiligen Widerrufs oder das Ruhen der Zulassung
und“.‘

8. Nummer 22 wird wie folgt gefasst:

‚22. §20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 angefügt:

„8. das Herstellungsdatum.“‘

9. Nummer 24 wird wie folgt gefasst:

,24. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln haben der
Gewerbetreibende und derjenige, der für ihn Pflanzenschutzmittel
abgibt, den Erwerber über die Anwendung des Pflanzenschutzmit-
tels, insbesondere über Verbote und Beschränkungen, zu unterrich-
ten.“‘

10. Nach Nummer 26 werden die folgenden Nummern 27 und 28 eingefügt:

,27. § 33a Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Mitwirkung bei der Überwachung zugelassener Pflanzen-
schutzmittel sowie der Pflanzenschutzmittel, deren Verkehrs-
fähigkeit nach § 16c festgestellt wurde, einschließlich der
Untersuchung ihrer inhaltlichen Zusammensetzung zur Über-
prüfung der Zulassungsvoraussetzungen oder der Verkehrs-
fähigkeitsvoraussetzungen nach § 16c, und die Mitwirkung bei
der Überwachung der in die jeweilige Liste aufgenommenen
Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe,“.

28. In § 35 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „können Sendungen
von“ das Wort „Pflanzenschutzmittel“ eingefügt.‘

11. Die bisherigen Nummern 27 bis 29 werden die neuen Nummern 29
bis 31.

12. In der neuen Nummer 30 ist in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa in der
neuen Nummer 4b die Angabe „§ 6 Abs. 4 Satz 4“ durch die Angabe
„§ 6 Abs. 4 Satz 3“ zu ersetzen.

13. Die neue Nummer 31 wird wie folgt gefasst:

,31. Dem § 45 werden folgende Absätze 14 und 15 angefügt:

„(14) Wer am … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Ände-
rungsgesetzes] eine in § 21a Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Tätigkeit
ausübt, hat die Anzeige nach § 21a Abs. 2 Satz 1 bis zum … [ein-
setzen: Ersten Tag des dritten auf das Inkrafttreten dieses Ände-
rungsgesetzes folgenden Monats] abzugeben.

(15) § 20 Abs. 2 Nr. 8 ist erstmals für Pflanzenschutzmittel anzu-
wenden, die ab … [einsetzen: Tag des ersten auf die Verkündung

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/7507

folgenden Kalenderjahres, der dem Tag des Inkrafttretens dieses
Änderungsgesetzes entspricht] in den Verkehr gebracht oder einge-
führt werden.“‘;

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/6386 einvernehmlich für erledigt zu
erklären.

Berlin, den 12. Dezember 2007

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Manfred Zöllmer
Stellvertretender Vorsitzender

Dr. Peter Jahr
Berichterstatter

Gustav Herzog
Berichterstatter

Dr. Christel Happach-Kasan
Berichterstatterin

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Cornelia Behm
Berichterstatterin

Drucksache 16/7507 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Peter Jahr, Gustav Herzog, Dr. Christel
Happach-Kasan, Dr. Kirsten Tackmann und Cornelia Behm

Allgemeiner Teil

I. Verfahrensablauf

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/6736 in seiner 121. Sitzung am 25. Oktober 2007 beraten
und an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an
den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den Aus-
schuss für Gesundheit und den Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Mitberatung über-
wiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/6386 in seiner 115. Sitzung am 20. September 2007 bera-
ten und an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie
an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den Aus-
schuss für Gesundheit und den Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Mitberatung über-
wiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

1998 wurde das Pflanzenschutzgesetz in Umsetzung der
Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln umfassend geändert. In der Zwischen-
zeit hat sich gezeigt, dass verschiedene Regeln ergänzt oder
an neue Rechtsentwicklungen angepasst werden sollten.

Aufgrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-98/03
vom Januar 2006 muss die Formulierung in § 6 Abs. 1 des
Pflanzenschutzgesetzes um die Klarstellung ergänzt werden,
dass auch die besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten
nach der Richtlinie 92/43/EWG erfasst werden.

Weiterhin wird das Zulassungsverfahren von Pflanzen-
schutzmitteln angepasst. Um eine ordnungsgemäße Bearbei-
tung von Anträgen auf Zulassung eines Pflanzenschutz-
mittels zu gewährleisten, wird ein Zeitrahmen von sieben
Monaten für die Einstellung der Bewertungsberichte der am
Verfahren beteiligten Behörden festgelegt. Außerdem wird
festgelegt, dass die Frist von zwölf Monaten, innerhalb derer
das Zulassungsverfahren abgeschlossen sein muss, dann be-
ginnt, wenn alle Zulassungsunterlagen vollständig vorlie-
gen.

Das Bundesnaturschutzgesetz sieht vor, dass in der Land-
wirtschaft schlagspezifische Aufzeichnungen über die An-
wendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des
landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen sind. Nach den
Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 183/2005 ist
bei der Erzeugung von Pflanzen, die zur Lebens- oder Fut-
termittelgewinnung dienen, über die Anwendung von Pflan-
zenschutzmitteln Buch zu führen. Um eine einheitliche
Regelung zu erhalten, sind daher entsprechende Regeln in

das Pflanzenschutzgesetz aufzunehmen. Aufzuzeichnen sind
durch den jeweiligen Betriebsleiter mindestens folgende An-
gaben: das Pflanzenschutzmittel, welches angewandt wurde,
die jeweilige Aufwandmenge, das Anwendungsdatum und
die Fläche, auf der das Pflanzenschutzmittel ausgebracht
wurde.

Ebenfalls geregelt werden Bezeichnung und Kennzeichnung
von Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen einer so genann-
ten Vertriebserweiterung vermarktet werden. Zwar ist das
Inverkehrbringen eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels
unter anderer Bezeichnung bereits rechtlich zulässig. Neu
eingeführt wird jedoch die Informationspflicht des Zulas-
sungsinhabers über den Abschluss einer entsprechenden
Vereinbarung mit einem Dritten (§ 15d Abs. 1).

Um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen, wird eine
Anmeldepflicht für Unternehmen, die den Ankauf von
Pflanzenschutzmitteln vermitteln, eingeführt. Ebenfalls ein-
geführt wird eine Verordnungsermächtigung, um die Durch-
führung von Risikoanalysen durch die Biologische Bundes-
anstalt für Land- und Forstwirtschaft näher regeln zu kön-
nen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1004/2003 sieht vor, dass die Mit-
gliedstaaten für ihre Beteiligung an der Überprüfung so ge-
nannter neuer Wirkstoffe nach der Richtlinie 91/414/EWG
Gebühren erheben. Die Ermächtigungsgrundlage für eine
entsprechende Verordnung wird daher in das Pflanzen-
schutzgesetz aufgenommen.

Außerdem werden verschiedene redaktionelle Anpassungen
und Klarstellungen vorgenommen.

Das vorliegende Gesetz ergänzt das bereits bestehende
Pflanzenschutzgesetz, das als Gegenstand der konkurrieren-
den Gesetzgebung auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 GG gestützt
ist. Der Bund ist für die vorgesehene Ergänzung des Pflan-
zenschutzgesetzes zuständig, da die Angelegenheit durch die
Gesetzgebung einzelner Länder nicht wirksam geregelt wer-
den kann und zur Wahrung der Rechts- und Wirtschafts-
einheit erforderlich ist.

Durch die Änderung des § 6 BVL-Gesetzes wird für gesetz-
lich vorgesehene Beteiligungen und Mitwirkungen von Bun-
desbehörden und bundesunmittelbaren Anstalten des öffent-
lichen Rechts an gebührenpflichtigen Amtshandlungen des
Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
heit eine gebührenrechtliche Berücksichtigungsmöglichkeit
geschaffen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 16/6736 in seiner 52. Sitzung am
12. Dezember 2007 beraten und empfiehlt die Annahme mit
Änderungen der zusammengeführten gleichlautenden Geset-
zesentwürfe auf Drucksachen 16/6736 und 16/6386 mit den

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/7507

Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE.
gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthal-
tung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage auf Druck-
sache 16/6736 in seiner 69. Sitzung am 12. Dezember 2007
beraten und empfiehlt die Annahme mit Änderungen mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE.
gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat die Vorlage auf Drucksache 16/6736 in seiner
51. Sitzung am 12. Dezember 2007 für erledigt erklärt.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 16/6386 in seiner 52. Sitzung am
12. Dezember 2007 beraten und empfiehlt die Annahme mit
Änderungen der zusammengeführten gleichlautenden Geset-
zesentwürfe auf Drucksachen 16/6736 und 16/6386 mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE.
gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthal-
tung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage auf Druck-
sache 16/6386 in seiner 69. Sitzung am 12. Dezember
2007 beraten und empfiehlt die Annahme mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat die Vorlage auf Drucksache 16/6386 in seiner
51. Sitzung am 12. Dezember 2007 beraten und empfiehlt
die Annahme sowie die Annahme des Änderungsantrags
[Ausschussdrucksache 16(16)361 (neu)] mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

IV. Stellungnahme des Nationalen
Normenkontrollausschusses

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und zur
Änderung des BVL-Gesetzes auf Bürokratiekosten, die
durch Informationspflichten begründet werden, geprüft und
führt aus:

„Mit dem Gesetzesentwurf werden keine Informations-
pflichten für den Bürger eingeführt, geändert oder abge-
schafft.

Der Entwurf enthält neun Informationspflichten der Wirt-
schaft. Davon werden fünf Informationspflichten neu einge-
führt und vier bestehende Pflichten geändert. Das Ressort hat
die Bürokratiekosten für die einzelnen Informationspflichten
nachvollziehbar dargestellt. Danach ergeben sich für zwei
der neu eingeführten Informationspflichten lediglich gering-
fügige Gesamtkosten (Antrag auf Verlängerung der Zulas-
sung, Meldung von Vereinbarungen über das Inverkehrbrin-
gen von Pflanzenschutzmitteln). Für zwei weitere neue
Informationspflichten wurden mangels ermittelbarer Fall-
zahlen die Stückkosten ausgewiesen (Ausnahmeantrag für

die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels in einem nicht
durch die Zulassung abgedeckten Bereich, Anmeldepflicht
für Betriebe, die den Ankauf von Pflanzenschutzmitteln in
anderen Staaten vermitteln). Hieraus ergeben sich aufgrund
vermutlich geringer Fallzahlen keine nennenswerten Aus-
wirkungen auf zusätzliche Bürokratiekosten. Dies gilt erst
recht für die vorgenommenen redaktionellen Änderungen.
Bei einer Informationspflicht ist der damit einhergehende
Arbeitsaufwand nicht ermittelbar (Lieferung von nachgefor-
derten Unterlagen). Die dadurch verursachten Bürokratie-
kosten können jedoch aufgrund der geringen Fallzahlen als
gering eingeschätzt werden.

Bei der in dem Gesetzesentwurf neu aufgenommenen Auf-
zeichnungspflicht über im Betrieb angewandte Pflanzen-
schutzmittel, bei der Kosten in Höhen von jährlich 84 bis 180
Euro je betroffener Betrieb ermittelt wurden, ist davon aus-
zugehen, dass ein Großteil der betroffenen Betriebe eine sol-
che Aufzeichnung bereits vornimmt. Auch hier sind die Bü-
rokratiekosten deshalb als gering einzuschätzen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen sei-
nes gesetzlichen Auftrages keine Bedenken gegen das Rege-
lungsvorhaben.“

V. Beratungsverlauf im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/6736 in seiner 62. Sitzung am 12. Dezember 2007 ab-
schließend beraten.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD führten
aus, dass man mit der Gesetzesänderung einer Verpflichtung
nachgekommen sei, die sich aus einem Urteil des euro-
päischen Gerichtshofes ergeben habe. Bei der Umsetzung
habe man es sich zum Ziel gesetzt, dem Kriterium der Praxis-
tauglichkeit gerecht zu werden. Dabei habe man den Inter-
pretationsspielraum maximal genutzt, um ein Mehr an Büro-
kratie zu vermeiden. So sei auch bei der Kennzeichnung für
die Umsetzung in Absprache mit der Industrie mehr Zeit ein-
geräumt worden, damit die entsprechenden Umstellungen
erfolgen können. Man habe auch dem BVL eingeräumt,
mehr Informationen über den elektronischen Bundesanzei-
ger bereitzustellen. Die Änderung der festgelegten Auf-
zeichnungspflichten ergebe sich bereits aus zwei EU-Ver-
ordnungen, wonach über die Verwendung von Pflanzen-
schutzmittel und Bioziden Buch zu führen sei. Insgesamt
bedeute die Gesetzesänderung einen Beitrag zur EU-Harmo-
nisierung.

Die Fraktion der FDP sah ebenfalls die Notwendigkeit,
dass infolge des EuGH-Urteils eine Änderung des Pflanzen-
schutzgesetzes notwendig sei. Man sehe auch, dass einige
Kritikpunkte der Fraktion der FDP zu Änderungen geführt
habe. Anders als die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
werte man die Verkürzung der Aufbewahrungspflichten
positiv. Kritisch betrachte man jedoch die vorgelegte Proto-
kollerklärung zur Aufzeichnungspflicht auf Ausschuss-
drucksache 16(10)699. Die vermehrten Aufzeichnungs-
pflichten führten zu einer Erhöhung der Bürokratie. Das Ziel
einer 1:1-Umsetzung von europäischen Richtlinien werde
mit der Gesetzesänderung nicht erreicht. Positiv wurde
jedoch die zonale Zulassung eingeschätzt.

Drucksache 16/7507 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, die Debatte um die
Pflanzenschutzmittel sei außerordentliche wichtig. Die kon-
ventionelle Landwirtschaft müsse ökologischer werden und
in diesem Zusammenhang sei die Diskussion um den Pflan-
zenschutz positiv zu werten. Man stimme der nun festgeleg-
ten Aufzeichnungspflicht zu, die u. a. deshalb wichtig sei,
weil es eine Tendenz zu Lohnunternehmen gebe und von
daher durch die Aufzeichnung eine erhöhte Transparenz ge-
währleistet würde. Die Fraktion DIE LINKE. werde der
Gesetzesänderung zustimmen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erläuterte,
einen großen Teil der Gesetzesänderung unterstützen zu kön-
nen, die zu mehr Verbraucher- und Umweltschutz führten.
Man begrüße die Umsetzung der FFH-Richtlinie. Positiv
werde auch die Pflicht zur unverzüglichen Beseitigung nicht
genehmigter Pflanzenschutzmittel sowie die Einführung von
Rückstandshöchstmengen und die Einführung von Daten-
banken zur Erfassung von Genehmigungen gesehen. Dem
gegenüber sprach man sich gegen die Verlängerung von Auf-
brauchfristen, die Streichung des Selbstbedienungsverbotes
von Stärkungsmitteln sowie gegen die in der Gesetzesände-
rung getroffenen Ausnahmeregelungen aus.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/6736 in der geänderten Fassung anzunehmen sowie
einvernehmlich, den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/6386
für erledigt zu erklären.

Die Protokollerklärung auf Ausschussdrucksache 16(10)699
wurde zur Kenntnis genommen.

VI. Begründung der Beschlussempfehlung

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Korrektur.

Zu Buchstabe b

Die Änderungen in § 6 Abs. 1 PflSchG, die mit dem Gesetz
zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Ge-
setzes vorgenommen werden, dienen der Umsetzung der
Artikel 12 und 13 der FFH-Richtlinie sowie der Vogel-
schutzrichtlinie in das Pflanzenschutzrecht. In Ergänzung zu
diesen Bestimmungen wird § 6 Abs. 3 zur Umsetzung der
Artikel 16 der FFH-Richtlinie und 9 der Vogelschutzricht-
linie geändert. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen,
unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigen
von den Geboten in § 6 Abs. 1 zu erteilen. Damit wird auch
ein entsprechender Vorschlag des Bundesrates aufgegriffen;
die gewählte Formulierung hält sich jedoch enger an den
Text der EG-Richtlinien, um eine ausreichende Umsetzung
des EG-Rechts zu gewährleisten.

Zu Buchstabe c

Folgeänderung

Zu Buchstabe d

Bei der Aufzeichnungspflicht für die Anwendung von Pflan-
zenschutzmitteln in der Land- und Forstwirtschaft und des
Gartenbaus wird die Aufbewahrungsfrist der entsprechen-
den Aufzeichnungen auf zwei Jahre verkürzt. Der Verweis
auf die Regeln der guten fachlichen Praxis wird gestrichen,
da er nicht erforderlich ist.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung in Be-
zug auf die Änderung unter Nummer 5. Eine Neufassung
von § 6a Abs. 1 ist dadurch nicht mehr erforderlich.

Zu Nummer 3

Die Regeln in § 11 Abs. 3 über den Umgang mit Saatgut,
Pflanzgut und Kultursubstraten, die mit Pflanzenschutz-
mitteln behandelt sind, werden neu gefasst. Eine Abverkaufs-
frist wird eingeführt. Gegenüber dem Regierungsentwurf
wird jedoch auf das Erfordernis einer Übereinstimmung mit
einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel
verzichtet, wenn das entsprechende Pflanzenschutzmittel
in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraums nach den Regeln der
RL 91/414/EWG zugelassen wurde. Dadurch können Han-
delshemmnisse vermieden werden. Die Änderung entspricht
– mit redaktionellen Korrekturen – einem Vorschlag des Bun-
desrates.

Zu Nummer 4

Redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 5

Über den Umgang mit Eigenimporten von Pflanzenschutz-
mitteln sind zurzeit mehrere Vorabentscheidungsverfahren
beim EuGH anhängig. Die Urteile in diesen Rechtsachen
sollen vor einer Anpassung im deutschen Recht zunächst ab-
gewartet werden.

Zu Nummer 6

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 7

Zu Nummer 20 Buchstabe a

Anwendungsbestimmungen sind Bestandteil der Zulassung
eines Pflanzenschutzmittels, der jeweilige Anwender ist ver-
pflichtet, diese zu beachten. Es hat sich jedoch gezeigt, dass
diese Regelung im Zulassungsverfahren auch bei gleichem
Schutzzweck zu einer Vielzahl von unterschiedlich formu-
lierten Anwendungsbestimmungen führt. Dies kann in der
landwirtschaftlichen Praxis Verständnisprobleme verursa-
chen und einen sachgerechten Pflanzenschutz erschweren.
Mit der vorgeschlagenen Verordnungsermächtigung wird
die Möglichkeit geschaffen, Anwendungsbestimmungen un-
ter Berücksichtigung der Schutzziele in § 1 PflSchG zu ver-
einheitlichen und zu vereinfachen.

Zu Nummer 20 Buchstabe b

Durch die Änderungen in § 6a Abs. 3 wird künftig auch eine
Aufbrauchfrist eingeräumt, wenn die Zulassung eines Pflan-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/7507

zenschutzmittels auf Antrag des Zulassungsinhabers wider-
rufen wurde. Um effektive Kontrollen zu ermöglichen, wird
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit verpflichtet, künftig auch die Rechtsgrundlage
eines Widerrufs bekannt zu machen. Zur Arbeitserleichte-
rung kann die Veröffentlichung auch im elektronischen Bun-
desanzeiger erfolgen.

Zu Nummer 8

Auf eine Abverkaufsfrist für Pflanzenschutzmittel mit über-
holter Kennzeichnung wird verzichtet, da sie zu einer Des-
information der Anwender führen kann und Kontrollen
durch die Pflanzenschutzdienste der Länder erschwert.

Zu Nummer 9

Da dem Gewerbetreibenden nicht in jedem Fall bekannt ist,
ob ein Käufer eines Pflanzenschutzmittels sachkundig ist,
wird eine generelle Beratungspflicht eingeführt.

Zu Nummer 10

Durch die Änderungen in § 33a Abs. 1 Nr. 2 werden die Auf-
gaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit präzisiert. Die Änderung in § 35 erweitert
die Befugnisse der Zollbehörden. Dies verbessert die Kon-
trollmöglichkeiten bei der Einfuhr von Pflanzenschutzmit-
teln.

Zu Nummer 11

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 12

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 13

Notwendige Anpassungsmöglichkeit der Praxis an die neue
Etikettierung.

Berlin, den 12. Dezember 2007

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Dr. Peter Jahr
Berichterstatter

Gustav Herzog
Berichterstatter

Dr. Christel Happach-Kasan
Berichterstatterin

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Cornelia Behm
Berichterstatterin

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