BT-Drucksache 16/7503

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/6964- Entwurf eines Fleischgesetzes

Vom 12. Dezember 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/7503
16. Wahlperiode 12. 12. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/6964 –

Entwurf eines Fleischgesetzes

A. Problem und Ziel

Das derzeit geltende Vieh- und Fleischgesetz wurde im Jahr 1977 zum letzten
Mal von Grund auf überarbeitet. Der starke Strukturwandel in der Fleischwirt-
schaft macht eine grundlegende Überarbeitung und Entschlackung des Geset-
zesinhalts erforderlich. Dazu soll das bisher geltende Vieh- und Fleischgesetz
durch das vorliegende Fleischgesetz abgelöst werden. Die Eigenverantwortlich-
keit der Marktbeteiligten und die gewachsene Bedeutung der Klassifizierungs-
unternehmen sollen mehr Beachtung finden. Ziel ist es ferner eine Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung herbeizuführen.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Frak-
tionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/6964.

D. Kosten

1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine
2. Vollzugsaufwand

Durch die Übertragung der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen auf die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ergeben sich für den Bund zu-
sätzliche Verwaltungskosten, die jedoch durch zu erhebende Gebühren gedeckt
werden. Die Einführung eines Zulassungsverfahrens für Klassifizierer wird
voraussichtlich weder zu höheren noch zu niedrigeren Kosten der zuständigen

Drucksache 16/7503 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Landesbehörden führen, da die Klassifizierer bislang – mit vergleichbarem per-
sonellen und finanziellen Aufwand – als unabhängige Sachverständige aner-
kannt werden müssen. Der Wegfall der Regelungen über den Handel mit
Schlachttieren auf Schlachtviehmärkten, über die Preisnotierung auf Fleisch-
großmärkten und über die Abrechnung von Schlachtkörpern wird voraussicht-
lich zu einer Reduzierung des Kontrollaufwands der Länderbehörden und da-
durch zu Kosteneinsparungen auf Landesebene führen. Die Aufhebung der
Bestimmungen über den Bundesmarktverband und die Landesmarktverbände ist
voraussichtlich kostenneutral.

E. Sonstige Kosten

Für die Wirtschaftsbeteiligten können in geringem Umfang Kosten durch neu
geschaffene Zulassungspflichten für Klassifizierungsunternehmen entstehen.
Dem stehen Kostenentlastungen durch den Wegfall der Bestimmungen über den
Handel mit Schlachttieren auf Schlachtviehmärkten, die Preisnotierung auf
Fleischgroßmärkten und über die Abrechnung von Schlachtkörpern gegenüber.

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Ressortabstimmung vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/7503

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/6964 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. In § 9 Abs. 3 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Unternehmen der
Fleischwirtschaft“ durch die Wörter „Schlacht- oder Zerlegebetriebe“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verpflichtung nach Satz 1 erstreckt sich bei Schweinen auch auf den
Muskelfleischanteil.“

3. In § 12 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Landesrechtliche Regelungen zur Vorabprüfung und zur Unterrichtung des
Landesbeauftragten für den Datenschutz bleiben unberührt.“

Berlin, den 12. Dezember 2007

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Manfred Zöllmer
Stellvertretender Vorsitzender

Franz-Josef Holzenkamp
Berichterstatter

Dr. Wilhelm Priesmeier
Berichterstatter

Hans-Michael Goldmann
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Cornelia Behm
Berichterstatterin

partner der Schlachtbetriebe verantwortlich sind, werden
keine gesetzlichen Anforderungen gestellt. Stellen die Über-

wachungsbehörden z. B. fest, dass die Klassifizierungsunter-
nehmen die Tätigkeit des Klassifizierers in unzulässiger
Weise beeinflussen, können sie dieses Verhalten nicht sank-
tionieren. Deshalb soll ein Zulassungsverfahren für Klassi-

IV. Beratungsverlauf im federführenden
Ausschuss

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
Drucksache 16/7503 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Franz-Josef Holzenkamp, Dr. Wilhelm Priesmeier,
Hans-Michael Goldmann, Dr. Kirsten Tackmann und Cornelia Behm

I. Verfahrensablauf
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/6964 in seiner 126. Sitzung am 15. November 2007 bera-
ten und an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie
an den Innenausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Das derzeit geltende Vieh- und Fleischgesetz regelt grund-
sätzliche Fragen des Marktes für Schlachttiere und Schlacht-
körper von Rindern, Schweinen und Schafen. Es wurde im
Jahr 1977 zum letzten Mal von Grund auf überarbeitet. Der
starke Strukturwandel in der Fleischwirtschaft macht eine
grundlegende Überarbeitung und Entschlackung des Geset-
zesinhalts erforderlich. Dazu soll das bisher geltende Vieh-
und Fleischgesetz durch das vorliegende Fleischgesetz ab-
gelöst werden. Ziel des Vorhabens ist es, eine Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung herbei-
zuführen.

So sollen die Regelungen über die Lebendvermarktung von
Schlachttieren wegfallen, da für sie keine praktische Bedeu-
tung mehr besteht. Seit den 60er und 70er Jahren hat ein kon-
tinuierlicher Übergang von der Lebendvermarktung zur Ver-
marktung geschlachteter Tiere stattgefunden. Damit hat auch
die Bedeutung der Lebendviehmärkte deutlich abgenommen.
Schlachtviehgroßmärkte im Sinne von § 3 des Vieh- und
Fleischgesetzes existieren in Deutschland nicht mehr. Eine
bundeseinheitliche Regelung ist nicht mehr erforderlich.

Die Bestimmungen über Fleischgroßmärkte und Fleisch-
märkte sollen ebenfalls entfallen, denn die Notierung von
Fleischpreisen auf Fleischgroßmärkten und Fleischmärkten
ist weder aus Gründen der Markttransparenz noch aufgrund
EG-rechtlicher Bestimmungen erforderlich. Zudem hat der
Handel mit Schlachtkörpern auf Fleischgroßmärkten an Be-
deutung verloren.

Neu in das Fleischgesetz aufgenommen werden Bestim-
mungen über die Zulassung von Klassifizierungsunterneh-
men und Klassifizierern. Das ist notwendig geworden, da
sich die Durchführung der Schlachtkörperklassifizierung
grundlegend gewandelt hat. In den 60er und 70er Jahren
wurde die Klassifizierung überwiegend von betriebseigenem
Personal der Schlachtbetriebe durchgeführt. Heute wird die
Klassifizierung vornehmlich von Klassifizierern durchge-
führt, die als Mitarbeiter eines unabhängigen Klassifizie-
rungsunternehmens tätig werden.

An die Tätigkeit der Klassifizierungsunternehmen, die in der
Praxis für die Durchführung der Klassifizierung als Vertrags-

Die Klassifizierer wiederum werden derzeit nach § 14c
Abs. 2 des Vieh- und Fleischgesetzes von den einzelnen
Bundesländern als öffentliche Sachverständige bestellt und
haben den Status von vereidigten Sachverständigen gemäß
§ 36 der Gewerbeordnung (GewO). Da sie in allen Bundes-
ländern tätig sein dürfen, die Anforderungen an die Bestel-
lung in den einzelnen Ländern aber teilweise sehr unter-
schiedlich sind, hat dies in der Vergangenheit zu Problemen
geführt. Daher sollen die Anforderungen an die Anerken-
nung und Befähigung von Klassifizierern nunmehr bundes-
einheitlich geregelt werden. Darüber hinaus führt ihr Status
als weisungsunabhängige vereidigte Sachverständige und
ihre faktische Einbindung als Angestellte eines Unterneh-
mens zu unbefriedigenden Diskrepanzen. Deshalb soll die
öffentliche Bestellung durch ein Zulassungsverfahren ersetzt
werden.

Die Bestimmungen über die Preismeldungen für Schlacht-
körper werden überarbeitet, bleiben aber inhaltlich im We-
sentlichen unverändert.

Die Bestimmungen, die den Inhalt der Abrechnung zwischen
dem Schlachtbetrieb und dem Lieferanten der Schlachttiere
regeln, sollen aufgehoben werden. Die Abrechnung ist Teil
eines privaten Rechtsgeschäfts. Durch den Wegfall soll die
Eigenverantwortung der Wirtschaftsbeteiligten gestärkt wer-
den.

Verzichtet werden soll auch auf die Bestimmungen über die
Marktverbände (Bundesmarktverband und Landesmarktver-
bände), die im Wesentlichen Beteiligungsrechte der Markt-
verbände bei der Regelung des Ablaufs von Schlachttier-
märkten enthalten. Da im neuen Fleischgesetz Vorgaben
hinsichtlich der Durchführung von Schlachttiermärkten
nicht mehr enthalten sind, sind sie nicht mehr erforderlich.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die vorgese-
hene Ablösung des Vieh- und Fleischgesetzes ergibt sich aus
Artikel 72 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) in Verbin-
dung mit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 und 17 GG (Recht der
Wirtschaft, Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung,
Ein- und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse).

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
16/6964 in seiner 55. Sitzung am 12. Dezember 2007 beraten
und empfiehlt die Annahme mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
fizierungsunternehmen mit entsprechenden Sanktionsmög-
lichkeiten eingeführt werden.

cherschutz hat den Gesetzesentwurf auf Drucksache 16/6964
in seiner 63. Sitzung am 12. Dezember 2007 beraten.

Der Zulieferer habe einen Anspruch zu wissen, welches Pro-
dukt er geliefert habe und welcher Wert sich daraus ergebe,
gerade weil die Märkte immer weniger transparent würden.

Die Fraktion DIE LINKE. führte aus, dass sie die zuneh-
mende Monopolisierung auf dem Schlachtmarkt für ein gro-
ßes Problem halte. Sie glaube aber, dass der Gesetzesentwurf
ein Schritt in die richtige Richtung sei.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN befand, dass
die Einschränkung der Auskunftspflicht der Schlachtbe-
triebe gegenüber den Lieferanten abzulehnen sei, da sie der
Transparenz auf dem Markt schade und die Position der Er-
zeuger schwäche. Ohne Klassifizierungsergebnis könne der
Landwirt die Abrechnung nicht nachvollziehen. Auch sie
halte die vorhandene Konzentration bei den Schlachtbetrie-
ben für bedenklich. Der einzelne Lieferant könne seine Inte-
ressen gegenüber diesen nicht mehr vertreten. Das sähen die
Verbände genauso. Auch eine Ausdehnung der Auskunfts-
pflicht auf andere Betriebe, die Schlachtvieh von Erzeugern
übernähmen, sei sinnvoll.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Koali-

feststellung von Schlachtkörpern. Absatz 3 konkretisiert die
in Absatz 2 enthaltene Ermächtigungsgrundlage für den
Erlass von Rechtsverordnungen und bezieht sich dabei auf
Unternehmen der Fleischwirtschaft. Dabei handelt es sich
konkret um eine Verpflichtung zur Preis- und Gewichtsfest-
stellung von Schlachtkörpern, so dass es angezeigt ist, aus
Gründen der Klarheit die in Betracht kommenden Betriebe
unmittelbar zu bezeichnen. Die Vorschrift sollte daher ent-
sprechend umformuliert werden.

Zu Nummer 2

Seitens der Schlachttierlieferanten besteht ein Interesse,
nicht nur das Ergebnis über die Handelsklasse, sondern bei
Schweinen auch über den Muskelfleischanteil zu erhalten.
Diesem Anliegen soll entsprochen werden.

Zu Nummer 3

Soweit öffentliche Stellen der Länder an Abrufverfahren be-
teiligt sind, sollten landesrechtliche Regelungen zur Vorab-
prüfung und zur Unterrichtung des Landesbeauftragten bei
der Zulassung von Abrufverfahren unberührt bleiben.

Berlin, den 12. Dezember 2007

Franz-Josef Holzenkamp
Berichterstatter

Dr. Wilhelm Priesmeier
Berichterstatter

Hans-Michael Goldmann
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Cornelia Behm
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/7503

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD führten
aus, es sei entscheidend, was der Gesetzgeber tatsächlich tun
müsse und was die Wirtschaft selber regeln könne. Die Kon-
zentration in der Branche mache sicherlich Sorgen. Man
habe aber einen Kompromiss gefunden, der dazu führen
werde, dass trotz der vorhandenen Konzentration die Liefe-
ranten Informationen erhielten. Die Wirtschaft bereite die er-
forderlichen Informationswege vor. Bei den Ländern habe
man Überzeugungsarbeit leisten müssen. Die neu gewählte
Form der Klassifizierung sei ein vernünftiges Instrument,
um Bürokratie abzuschaffen und Kosten zu sparen.

Die Fraktion der FDP erklärte, dass die vom Bundesrat ini-
tiierten Änderungen zwar in die richtige Richtung gingen,
aber nicht konsequent genug seien. Was nun einem Schlacht-
unternehmen an bürokratischem Aufwand abverlangt werde,
sei nicht weniger sondern mehr. Es ginge aber ohnehin da-
rum, dass eine Marktbalance eingehalten werden müsse. Es
gebe einige wenige Schlachter, die marktbeherrschend seien.

tionsfraktionen der CDU/CSU und SPD und der Fraktion
DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Gesetzesentwurf auf
Drucksache 16/6964 unter Berücksichtigung des Ände-
rungsantrags auf Ausschussdrucksache 16(10)693 anzuneh-
men.

Einzelbegründung

Zur Begründung der einzelnen Gesetzesänderungen wird,
soweit sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht ergänzt
oder geändert wurden, auf den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/6964 verwiesen. Hinsichtlich der vom Ausschuss
beschlossenen Änderungen gelten folgende Begründungen:

Zu Nummer 1

§ 9 des Gesetzentwurfs regelt u. a. die Preis- und Gewichts-

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