BT-Drucksache 16/7370

zu der Unterrichtung der Bundesregierung -16/5806 Nr. 10- Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten KOM (2007) 265 endg.; Ratsdok 10092/07

Vom 29. November 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/7370
16. Wahlperiode 29. 11. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 16/5806 Nr. 10 –

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über
den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen
aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten
KOM (2007) 265 endg.; Ratsdok. 10092/07

A. Problem

Die geplante Verordnung soll auf die in Europa bereits bestehenden Regelun-
gen für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers verweisen,
vor allem auf die bereits in den Mitgliedstaaten vorhandenen Regelungen. Zu-
dem sind rechtliche Klarstellungen erforderlich.

B. Lösung

Annahme einer Entschließung, durch die unter anderem eine einheitliche Ver-
wendung von Rechtsbegriffen sowie eine klare Regelung von Zuständigkeiten
für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz erreicht werden soll. Weiterhin soll
damit angestrebt werden, dass eine pauschale Begrenzung der Gültigkeitsdauer
der Gemeinschaftslizenz entfällt. Zudem soll die Bundesregierung aufgefordert
werden, dafür zu sorgen, dass in der Verordnung auf die in Europa vorhandenen
Regelungen für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ver-
wiesen wird.

Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
C. Alternativen

Nur Kenntnisnahme.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Drucksache 16/7370 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

in Kenntnis der Unterrichtung auf Drucksache 16/5806 Nr. 10 folgende Ent-
schließung anzunehmen:

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

bei der Kommission darauf hinzuwirken, dass die geplante Verordnung auf die
in Europa bereits bestehenden Regelungen für die Zulassung zum Beruf des
Kraftverkehrsunternehmers verweist. Dadurch sind die verfolgten Ziele bei Be-
rücksichtigung nationaler Rahmenbedingungen leichter zu erreichen.

Auf jeden Fall sollte aber auf die bereits in den Mitgliedstaaten vorhandenen
Regelungen verwiesen werden:

Nach § 3 in Verbindung mit § 1 GüKG bedarf derjenige einer Erlaubnis, der ge-
schäftsmäßig oder entgeltlich die Beförderung von Gütern vornimmt, wenn
dies mit Kraftfahrzeugen geschieht, die einschließlich Anhänger ein höheres
zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben. Diese nationale Regelung steht im
Einklang mit Abschnitt 4.2.1 des Verordnungsvorschlags zur Festlegung ge-
meinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunterneh-
mers.

Im Gegensatz dazu führt der vorliegende Verordnungsvorschlag im Einfüh-
rungstext unter Nummer 6 an:

„Gemäß der Richtlinie 2006/94/EG war für die Beförderung von Gütern mit
Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht zwischen 3,5 t und 6 t be-
trägt, keine Gemeinschaftslizenz erforderlich. Die Gemeinschaftsvorschriften
für den Güter- und den Personenverkehr gelten allerdings in der Regel für Fahr-
zeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t oder mehr beträgt. Die Bestim-
mungen dieser Verordnung sollten daher im Bereich des Straßenverkehrs in
Einklang gebracht werden und lediglich Ausnahmen für Fahrzeuge vorsehen,
deren zulässiges Gesamtgewicht weniger als 3,5 t beträgt.“

Ergänzend wird in Artikel 1 unter Absatz 5 Buchstabe c angeführt:

„Folgende Beförderungen sowie im Zusammenhang damit durchgeführte Leer-
fahrten sind von dieser Verordnung ausgenommen: [...] c) Die Beförderung von
Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich
des Gesamtgewichts der Anhänger 3,5 t nicht übersteigt.“

Im Sinne einer einheitlichen Definition und Rechtsauslegung ist in beiden Ver-
ordnungsvorschlägen der einheitliche Begriff der „zulässigen Gesamtmasse“ zu
verwenden sowie die Tonnage durch die Begriffe „nicht mehr als 3,5 t“ bzw.
„mehr als 3,5 t“ zu differenzieren.

Zur Vermeidung einer unterschiedlichen Auslegung der Vorschriften bittet der
Deutsche Bundestag die Bundesregierung ferner, sich bei den Beratungen zum
Vorschlag für folgende Änderungen bzw. Klarstellungen einzusetzen:

Wie bei den Zugangsvorschriften zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
soll auch für den Marktzugang deutlich zum Ausdruck gebracht werden, wel-
che Zuständigkeiten entstehen, wenn ein Unternehmen Niederlassungen in Mit-
gliedstaaten gründet. Dies gilt vor allem für die Erteilung der Gemeinschaftsli-
zenz und die Ausstellung der beglaubigten Abschriften (Artikel 4). Die unter-
schiedliche Auslegung und die Erteilungspraxis in den Mitgliedstaaten erfor-
dern eine Klarstellung. Aus der Vorlage ist die Tendenz zu erkennen, dass jeder

Mitgliedstaat für die in seinem Hoheitsgebiet befindliche Niederlassung und

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/7370

deren Überprüfung der Marktzugangsvoraussetzungen zuständig sein soll. Ge-
gen eine solche Regelung bestehen keine Bedenken.

Die Gültigkeit der Lizenz nach Artikel 4 Abs. 2 sollte nicht auf einen bestimm-
ten Zeitraum abgestellt werden, sondern sollte maßgeblich von dem in Artikel
11 Abs. 2 des Verordnungsvorschlags zur Festlegung gemeinsamer Regeln für
die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers genannten Risikoein-
stufungssystem bestimmt werden. Eine wiederkehrende Verlängerung der Gül-
tigkeit nach einem Fristablauf wäre dadurch entbehrlich und würde auch den
Verwaltungsaufwand erheblich reduzieren.

Gegen die im Vorschlag in Artikel 8 Abs. 2 vorgesehene Kabotageregelung
werden keine Einwendungen erhoben. Sofern sich in den Verhandlungen mit
der Kommission eine davon abweichende Ausgestaltung der Kabotage als ver-
tretbar für das Gewerbe abzeichnet und zur Harmonisierung der Kabotage bei-
trägt, kann die Bundesregierung dieser Regelung beitreten.

Berlin, den 26. November 2007

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Dr. Klaus W. Lippold
Vorsitzender

Patrick Döring
Berichterstatter

eine Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung für
Beförderungen von Gütern mit Kfz, deren zulässiges Ge-
samtgewicht 3,5 t nicht übersteigt (bisher 6 t), die Einfüh-
rung einer Definition für „schwerwiegende oder wieder-
holte geringfügige Verstöße“, eine Definition und Kontrolle
der Kabotage, eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Infor-
mationen über Verstöße der Unternehmen zwecks Überprü-
fung der Zuverlässigkeit untereinander auszutauschen und
Regelungen zur Verbesserung der Fälschungssicherheit der
Lizenzen und zur Vereinheitlichung der beglaubigten Ab-
schriften.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Unterrichtung in seiner 43. Sitzung am 19. September 2007
beraten und empfiehlt deren Kenntnisnahme.

IV. Beratungsverlauf im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
die Vorlage in seiner 46. Sitzung am 10. Oktober 2007 beraten.

Zu dieser Sitzung haben die Fraktionen der CDU/CSU und
SPD eine Entschließung (Ausschussdrucksache 16(15)1030)
eingebracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfeh-
lung ergibt.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, das Ziel der Harmo-
nisierung der Wettbewerbsbedingungen im Straßenverkehr

für die Erteilung von Gemeinschaftslizenzen zuständig sei.
Die Gültigkeit der Gemeinschaftslizenz solle nicht pauschal
auf fünf Jahre begrenzt werden. Mit dem Entschließungs-
antrag (Ausschussdrucksache 16(15)1030) strebe man auch
klare Definitionen an.

Die Fraktion der FDP stellte fest, in Bezug auf den Antrag
der Koalitionsfraktionen lehne man die Bindung der Lizenz
an die Risikoeinstufung der Unternehmen im Rahmen der
Verordnung zum Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt, ab.
Eine Kontrolle der Unternehmen sei schon durch das Sys-
tem der Risikoeigenschaften gegeben. Es sei auch bereits
ausdrücklich vorgesehen, dass, neben einer regelmäßigen
Kontrolle alle fünf Jahre, die zuständigen Behörden gezielte
Kontrollen vornehmen könnten. Man werde dem Antrag der
Koalitionsfraktionen daher nicht zustimmen, weil er bei die-
sem Punkt zu weitgehend sei.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, vie-
les von dem, was die Kommission vorschlage, sei richtig.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung emp-
fahl mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Entschließung der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 16(15)1030 anzu-
nehmen.

Die Unterrichtung hat er zur Kenntnis genommen.

Berlin, den 26. November 2007

Patrick Döring
Berichterstatter
Drucksache 16/7370 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Patrick Döring

I. Überweisung

Die Unterrichtung durch die Bundesregierung – Drucksa-
che 16/5806 Nr. 10 – wurde am 22. Juni 2007 gemäß § 93
der Geschäftsordnung an den Ausschuss für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung zur federführenden Beratung sowie
an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur Mit-
beratung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Kommissionsvorschlag beinhaltet im Wesentlichen

sehe sie als richtig an. Es gebe aber Punkte, bei denen man
noch Informationsbedarf beziehungsweise Verbesserungs-
möglichkeiten sehe, weshalb die Koalitionsfraktionen einen
Entschließungsantrag (Ausschussdrucksache 16(15)1030)
eingebracht hätten.

Die Fraktion der SPD begrüßte die neue Kabotageregelung.
Sie führe zu einer Harmonisierung der Regelungen. Kritisch
sehe man aber die vorgesehenen elektronischen Register.
Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten
sei mit einem erheblichen Bürokratieaufwand verbunden.
Zudem sei eine Verdeutlichung erforderlich, welcher Staat

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/7370

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 29. Mai 2007 (30.05)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2007/0099 (COD)

10092/07
TRANS 189
CODEC 599

VORSCHLAG
der: Kommission
vom: 24. Mai 2007
Betr.: Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN

PARLAMENTS UND DES RATES über den Zugang zum
Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus
oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere
Mitgliedstaaten

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2007) 265 endgültig

Drucksache 16/7370 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.5.2007
KOM(2007) 265 endgültig

2007/0099 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für
Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere

Mitgliedstaaten

{SEK(2007)635}
{SEK(2007)636}

(von der Kommission vorgelegt)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/7370

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Grundlagen des Kraftverkehrsbinnenmarkts bilden die Richtlinie 96/26/EG über den
Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers, die Verordnungen
(EWG) Nr. 881/92, Nr. 3118/93 und Nr. 684/92 sowie die Verordnung (EG) Nr. 12/98 über
den Zugang zum Kraftverkehrsmarkt.

Dieser Rechtsrahmen hat eine ausgewogene Entwicklung des Binnenmarkts ermöglicht. Mit
der Richtlinie wurden Mindestqualitätsstandards eingeführt, die als Voraussetzung für den
Berufszugang erfüllt werden müssen, während die vier Verordnungen zum Ziel hatten, den
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und Personenbeförderungen im
Gelegenheitsverkehr für den Wettbewerb zu öffnen sowie im Personenlinienverkehr und im
Kabotageverkehr einen kontrollierten Wettbewerb einzuführen. Die Verkehrsunternehmen
haben ihre Dienste erweitert und diversifiziert und tragen damit den Kundenbedürfnissen
nach zeitgerechten („Just-in-time“) oder spezifischen Dienstleistungen stärker Rechnung. Der
Sektor als Ganzes hat begonnen, sich auf einem kontinuierlich expandierenden Markt zu
konsolidieren.

Die Erfahrung zeigt allerdings, dass bestimmte Maßnahmen dieses Rechtsrahmens
uneinheitlich angewandt und durchgesetzt werden, weil die rechtlichen Bestimmungen
unpräzise oder unvollständig sind. Im Fall des Straßengüterverkehrs betrifft dies die
Verordnung (EWG) Nr. 881/92, die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 und die Richtlinie
2006/94/EG (Kodifizierung der ersten Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962). Bei
bestimmten Aspekten unterliegen die Kraftverkehrsunternehmer unterschiedlichen nationalen
Vorschriften und einer gewissen Rechtsunsicherheit, wodurch ihnen Mehrkosten entstehen,
wenn sie in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind.

Die Neufassung dieser Verordnungen dient somit einer größeren Klarheit sowie besseren
Lesbarkeit und Durchsetzbarkeit der geltenden Vorschriften.

1.2. Allgemeiner Kontext

Mit der Verordnung (EG) Nr. 881/92 wird Verkehrsunternehmen, die über eine
Gemeinschaftslizenz verfügen, Dienstleistungsfreiheit im grenzüberschreitenden
gewerblichen Güterkraftverkehr gewährt, während in der ersten Richtlinie des Rates
verschiedene Beförderungsarten von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden. Die
Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 ermöglicht es Unternehmen, die über eine von einem
Mitgliedstaat erteilte Gemeinschaftslizenz verfügen, in anderen Mitgliedstaaten
Güterkraftverkehrsdienste durchzuführen unter der Voraussetzung, dass diese Dienste nur
zeitweilig erbracht werden. Gemeinschaftslizenzen können nur Unternehmen erteilt werden,
die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und die gemäß der Richtlinie 96/26/EG
Mindestanforderungen in Bezug auf Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und
fachliche Eignung erfüllen.
Die Kommission hat in ihrem Gesetzgebungsprogramm 2006 ihre Absicht bekundet, diese
Vorschriften genau zu prüfen und sie gegebenenfalls einfacher, klarer und durchsetzbarer zu

Drucksache 16/7370 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gestalten. Nach einer Reihe von Untersuchungen, einer öffentlichen Anhörung und einer
Folgenabschätzung wurde deutlich, dass die mangelnde Klarheit und Unvollständigkeit der
geltenden Vorschriften zu Unstimmigkeiten, Schwierigkeiten in der Durchsetzung und
unnötigem Verwaltungsaufwand führen, wovon die folgenden Bereiche betroffen sind:

– der Anwendungsbereich der Verordnung auf Beförderungen, die Verkehrsunternehmen aus
der Gemeinschaft nach und aus Drittländern durchführen;

– Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Konzepts der zeitweiligen Kabotage. Trotz einer
2005 veröffentlichten Mitteilung zu Auslegungsfragen, die sich auf eine Definition des
Begriffs „zeitweilig“ durch den Gerichtshof im Zusammenhang mit der
Dienstleistungsfreiheit stützt, bestehen nach wie vor Schwierigkeiten und die
Mitgliedstaaten neigen zur Anwendung von Vorschriften, die voneinander abweichen,
schwer durchsetzbar oder mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand verbunden sind;

– ineffizienter Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, obwohl er in den
aktuellen Vorschriften bereits geregelt wird. Infolgedessen müssen Unternehmen, die
außerhalb des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung tätig sind, kaum mit
Verwaltungssanktionen rechnen, wodurch der Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen,
die zur Einhaltung der Vorschriften weniger veranlasst werden, und den übrigen
Unternehmen beeinträchtigt werden könnte;

– uneinheitliche Kontrollpapiere (Gemeinschaftslizenz, beglaubigte Abschriften und
Fahrerbescheinigung), was zu Problemen bei den Straßenkontrollen führt und für die
Unternehmen häufig erheblichen Zeitverlust bedeutet.

1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Mit diesem Vorschlag sollen die Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und Nr. 3118/93 sowie die
Richtlinie 2006/94 überarbeitet und konsolidiert werden.

1.4. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Durch Verbesserung der Rechtssicherheit, Senkung der Verwaltungskosten und Schaffung
eines faireren Wettbewerbs wird mit dem Vorschlag der Binnenmarkt für den
Güterkraftverkehr effizienter gestaltet. Die Kunden des Kraftverkehrs und damit die gesamte
Wirtschaft - der Kraftverkehr ist von entscheidender Bedeutung für die Liefer- und
Vertriebsketten der europäischen Industrie - können so noch stärker vom Binnenmarkt
profitieren. Durch die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie wird
damit auch ein Beitrag geleistet, die Ziele der Strategie von Lissabon zu verwirklichen.

Indirekt trägt die neue Verordnung auch dazu bei, die Straßenverkehrssicherheit zu
verbessern, indem die in mehreren Mitgliedstaaten operierenden Unternehmen wirksamer
kontrolliert werden.

Der Vorschlag fällt unter das Programm für eine bessere Rechtsetzung und steht mit der von
der Kommission eingegangenen Verpflichtung, den Besitzstand zu vereinfachen und zu
aktualisieren, im Einklang. Insbesondere wurde darauf geachtet, die Vorschriften der
Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und Nr. 3118/93 zu vereinfachen und stärker mit den

Bestimmungen der vorgeschlagenen Neufassung der Richtlinie 96/26/EG in Einklang zu
bringen, die die Grundvoraussetzungen für den Berufszugang und die Kontrolle ihrer
Erfüllung regelt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/7370

2. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

2.1. Anhörung von interessierten Kreisen

Konsultationsverfahren, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Vor der Ausarbeitung dieses Vorschlags wurde eine öffentliche Anhörung durchgeführt, um
von den betroffenen Personen und Einrichtungen möglichst viele Stellungnahmen und
Vorschläge zu erhalten. Bei der Anhörung, die zusammen mit der Anhörung über die
Zulassung zum Beruf stattfand, wurde ein Fragebogen verwendet, der im Internet
veröffentlicht und an alle Organisationen verschickt wurde, die auf nationaler oder auf
europäischer Ebene die wichtigsten Interessengruppen repräsentieren.

Die Kommission hat 67 Beiträge erhalten, und zwar von nationalen Behörden, internationalen
und einzelstaatlichen Verbänden von Kraftverkehrsunternehmen, Nutzern und Beschäftigten
sowie von verschiedenen Interessengruppen und Einzelunternehmen. Im Rahmen des sozialen
Dialogs hat die Kommission am 5. September 2006 die wesentlichen Aspekte dieser
Neufassung mit den Sozialpartnern erörtert. Am 7. November 2006 fand in Brüssel eine
Konsultationssitzung mit den Interessengruppen statt, an der die Vertreter von 42
Wirtschaftsverbänden sowie 37 Beobachter nationaler Behörden teilgenommen haben.

Zusammenfassung der Antworten und die Art ihrer Berücksichtigung

Die Befragten schlossen sich überwiegend der Ansicht an, dass der gegenwärtige
Rechtsrahmen für den Kraftverkehrsmarkt weiter vereinfacht und präzisiert werden muss.
Wiederholt wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Durchsetzbarkeit der geltenden
Vorschriften, insbesondere über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt, einfacher und
wirksamer zu gestalten. Darüber hinaus führte die Konsultation eindeutig zu folgenden
Ergebnissen:

– Der Güterkraftverkehr und der Personenkraftverkehr sollten weiterhin zwei verschiedenen
Regelwerken unterliegen. Es handelt sich hier um zwei unterschiedliche Verkehrsarten,
deren Gemeinsamkeiten die Akteure als nicht ausreichend betrachten, um in nur einem
Rechtstext behandelt zu werden.

– Annähernd ungeteiltes Einvernehmen herrscht darüber, dass eine einfache, klare und
durchsetzbare Bestimmung des Begriffs der Kabotage gefunden werden muss. Die
Stellungnahmen zu der gegenwärtigen Lösung fallen erwartungsgemäß recht
unterschiedlich aus. Allerdings findet der Ansatz, die Kabotage mit grenzüberschreitenden
Fahrten zu verknüpfen und somit Leerfahrten zu vermeiden, eine breite Unterstützung.

– In vielen Beiträgen wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, die bestehenden
Vorschriften ordnungsgemäß anzuwenden und in geeigneter Form durchzusetzen. Die
einzelstaatlichen Vollzugsbehörden sollten besser zusammenarbeiten, was die Einrichtung
eines EU-Registers zugelassener Unternehmen oder einer Datenbank aller
Gemeinschaftslizenzen erfordern würde.

– Ferner sprachen sich die Befragten klar dafür aus, die Muster für die Gemeinschaftslizenz,
die beglaubigten Abschriften die Fahrerbescheinigung weiter zu vereinheitlichen.

Drucksache 16/7370 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Eine Zusammenfassung der Antworten der öffentlichen Anhörung sowie der vollständige
Wortlaut der Einzelantworten und der Bericht über die Anhörung vom 7. November 2006
sind unter folgender Internetadresse abrufbar:

http://ec.europa.eu/transport/road/consultations/road_market_en.htm

2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Anhörung der Interessengruppen wurde von einem unabhängigen Sachverständigen,
Prof. Brian Bayliss, begleitet, einem der Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses für den
Kraftverkehr, der im Juli 1994 einen umfassenden Bericht über den Entwicklungsstand des
Kraftverkehrsbinnenmarkts und die notwendigen Schritte zu seiner Vollendung erarbeitet
hatte.

2.3. Folgenabschätzung

Die für diesen Vorschlag durchgeführte Folgenabschätzung erstreckte sich auf die
Neufassung der Vorschriften sowohl über die Zulassung zum Beruf als auch über den
Marktzugang, da diese Bereiche in einer engen Beziehung zueinander stehen und einander
überschneiden.

Die Folgenabschätzung, für die ein Vertrag mit einem externen Berater geschlossen wurde,
stützte sich auf eine Reihe von Untersuchungen aus den Jahren 2004, 2005 und 20061. Im
Rahmen des Vertrags wurden regelmäßig Rückmeldungen aus der Folgenabschätzung
geliefert, um sicherzustellen, dass deren Ergebnisse in den Neufassungsvorschlag einfließen
konnten. Dabei wurde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Analyse Rechnung
getragen, die sich auf die wichtigsten Auswirkungsformen und Verteilungseffekte
konzentrierte.

Insgesamt wurden fünf politische Optionen untersucht:

1. Bei der Option „Status Quo“ blieben die derzeitigen Rechtsvorschriften für den
Kraftverkehr unverändert, wobei die am Anfang dieses Dokuments umrissenen
Probleme fortbestehen und sich letztlich verschlimmern würden.

2. Die Option der „technischen Vereinfachung ohne gesetzliche Änderung" würde
lediglich eine Zusammenführung der beiden aktuellen Verordnungen und der
Richtlinie bedeuten. Dies wäre sehr einfach zu realisieren, doch würde das Problem
der unklaren Kabotage-Definition und der unterschiedlichen nationalen Vorschriften
damit nicht gelöst. Die einzig wesentlichen Änderungen bestünden darin, bestimmte
Kontrollpapiere zu vereinheitlichen. Zwar könnten die Verwaltungskosten
geringfügig verringert werden, doch würden die größten der eingangs genannten
Probleme fortbestehen.

3. Die Option „Harmonisierung“ würde zu einem gerechteren Wettbewerb beitragen
und dazu führen, dass die Vorschriften für den Kraftverkehr besser eingehalten
werden und das Durchschnittsniveau der beruflichen Qualifikation in dem Sektor
steigt. Aus dieser Option ergäbe sich eine klare und durchsetzbare Definition des

1 Gegenstand dieser Untersuchungen waren Fahrerbescheinigungen (ECORYS), Kabotage (COWI), die

Zulassung zum Beruf und die Arbeitszeitrichtlinie (TNO).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/7370

Begriffs der Kabotage sowie eine erhebliche Verbesserung der Bestimmungen zur
Beachtung und Durchsetzung der Vorschriften. Die Verwaltungskosten blieben zwar
weitgehend dieselben, doch würden die Vollstreckungskosten sich langfristig
verringern. Diese Option dürfte eine breite Zustimmung finden.

4. Mit der Option „höhere Qualitätsstandards“ würden das Durchschnittsniveau der
beruflichen Qualifikation in dem Sektor und dessen Finanzkraft noch weiter
angehoben. Langfristig würde die Effizienz der Verkehrsunternehmen steigen, was
für die gesamte Wirtschaft von Nutzen wäre. Auf kurze Sicht wären zusätzliche
Verwaltungskosten die Folge, wodurch sehr kleine sowie unabhängige Unternehmen
benachteiligt würden. Diese Option ist umstrittener.

5. Bei der Option „Liberalisierung“ würde die Kabotage fast uneingeschränkt dem
Wettbewerb geöffnet. Dadurch könnten die Transportkosten kurzfristig gesenkt
werden, ohne jedoch automatisch die Effizienz im Verkehrssektor zu verbessern,
sofern keine weitere Harmonisierung, insbesondere im Sozial- und Steuerrecht,
stattfindet. Ohne eine vorhergehende Angleichung der Qualitätsstandards auf höherer
Ebene (d. h. Umsetzung der Option 4) könnten durch diese Option effizientere
Unternehmen sogar aus dem Markt gedrängt werden. Langfristig bliebe die
Markteffizienz insgesamt unverändert oder würde sich sogar verschlechtern. In
einigen Ländern würde diese Option zum Verlust von Arbeitsplätzen führen.
Angesichts ihrer weitreichenden Auswirkungen müsste eine weitaus gründlichere
Untersuchung durchgeführt werden, die über den derzeitigen Rahmen der
Vereinfachung hinausginge.

In Anbetracht dieser Ergebnisse ist dieser Vorschlag an der Option „Harmonisierung“
ausgerichtet. Die Zusammenfassung der Folgenabschätzung sowie der vollständige Bericht
darüber sind diesem Vorschlag beigefügt. Die Folgenabschätzung zeigt, dass die vorliegende
Verordnung zusammen mit den zwei anderen Verordnungsvorschlägen (über die
Personenbeförderung und die Zulassung zum Beruf) Wettbewerbsverzerrungen mindern und
dazu führen wird, dass die Sozial- und die Sicherheitsvorschriften für den Kraftverkehr
verstärkt eingehalten werden und die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten,
Verwaltungskosten in Höhe von jährlich 190 Mio. € einzusparen.

3. RECHTLICHE ASPEKTE

3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Mit diesem Vorschlag werden die beiden Verordnungen über den Zugang zum
Kraftverkehrsmarkt und die erste Richtlinie des Rates, die bestimmte Beförderungsarten von
der Genehmigungspflicht ausnimmt, konsolidiert und zusammengefasst. Die bestehenden
Rechtsvorschriften werden präzisiert und in bestimmten Aspekten ergänzt, um ihre
Gesamtkohärenz zu stärken und eine wirksame Anwendung zu gewährleisten. Als
wesentliche Änderungen sind vorgesehen:

– eine einfache, klare und durchsetzbare Bestimmung des Begriffs der Kabotage, wonach im
Anschluss an eine grenzüberschreitende Fahrt drei Beförderungen innerhalb von sieben
Tagen durchgeführt werden dürfen und der Fahrzeughalter verpflichtet ist, Dokumente im

Fahrzeug mitzuführen, z. B. Frachtbriefe, die Zeit und Ort der Ankünfte und Abfahrten
belegen;

Drucksache 16/7370 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– vereinfachte Muster für die Gemeinschaftslizenz, die beglaubigten Abschriften und die
Fahrerbescheinigung mit dem Ziel, den bürokratischen Aufwand und Verzögerungen zu
reduzieren, vor allem bei Straßenkontrollen;

– Verbesserung der aktuellen Rechtsvorschriften, indem die Mitgliedstaaten auf
Aufforderung eines anderen Mitgliedstaats Maßnahmen ergreifen müssen, wenn ein
Verkehrsunternehmer, dem sie eine Gemeinschaftslizenz erteilt haben, in dem
Mitgliedstaat seiner Niederlassung oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Verstoß
begeht. Eine solche Maßnahme sollte mindestens eine Verwarnung beinhalten. Unter
Einsatz der nationalen Kontaktstellen, die gemäß der neuen Verordnung über den Zugang
zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers einzurichten sind, werden bessere Verfahren für
den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen.

3.2. Rechtsgrundlage

Grundlage des Verordnungsentwurfs zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, der
Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 sowie der ersten Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 ist
Artikel 71 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

3.3. Subsidiaritätsprinzip

Es gilt das Subsidiaritätsprinzip, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit
der Gemeinschaft fällt.

Der Hauptzweck des Vorschlags besteht darin, bestehende Gemeinschaftsvorschriften klarer
zu gestalten, und kann deshalb von den Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden. Ferner
soll durch den Vorschlag der bestehende Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten
verbessert werden. Dies kann von einem einzelnen Mitgliedstaat nicht bewerkstelligt werden,
sondern nur von den Mitgliedstaaten gemeinsam auf bilateraler Ebene.

Daher muss die Gemeinschaft tätig werden, da die genannten Probleme von einem
Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten nicht in wünschenswerter Weise gelöst
werden können. Der Vorschlag steht deshalb mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag geht nicht über das für die Erreichung seiner Ziele erforderliche Maß hinaus
und steht aus folgenden Gründen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang:

– Gegenstand des Vorschlags ist der grenzüberschreitende Verkehr, der einer Regelung
bedarf, die einheitlich angewandt werden kann und einen fairen Wettbewerb ermöglicht.

– Der Vorschlag verpflichtet die Mitgliedstaaten, bei schweren Verstößen oder bei
wiederholten leichten Verstößen Verwarnungen auszusprechen, wobei es allerdings den
Mitgliedstaaten überlassen bleibt, über den Entzug von Gemeinschaftslizenzen,
beglaubigten Abschriften oder Fahrerbescheinigungen zu entscheiden.

3.5. Wahl des Instruments
Als Instrument wird eine Verordnung vorgeschlagen,

(1) weil die Neufassung Bereiche betrifft, die bereits durch Verordnungen geregelt sind, und

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/7370

(2) weil der Versuch der Kommission, im Jahr 2005 die bestehenden Vorschriften zum
Kabotageverkehr im Wege einer Mitteilung, d. h. ohne Rechtsakt, zu präzisieren, nicht
ausreichte, um die befristete Natur der Kabotage klären zu helfen.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5. WEITERE ANGABEN

5.1. Vereinfachung

Der Vorschlag trägt zu einer Vereinfachung des Acquis bei. Er ist im Turnusprogramm der
Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung der EU-Rechtsvorschriften sowie in
ihrem Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm unter der Referenz 2006/TREN/ 42 aufgeführt.

Die überholten Maßnahmen wurden in dem Vorschlag gestrichen sowie Inhalt, Präsentation
und Wortlaut der einzelnen Bestimmungen so weit wie möglich geprüft und angepasst, um sie
verständlicher zu machen und mehrdeutige Auslegungen zu vermeiden.

Der Vorschlag entspricht der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über
eine systematischere Neufassung von Rechtsakten. Er wurde auf der Grundlage einer
vorbereitenden Konsolidierung des Textes erstellt, die vom Amt für amtliche
Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines
Datenverarbeitungssystems vorgenommen worden war. Bei der Umnummerierung einzelner
Artikel wurde die alte und die neue Nummerierung in eine Entsprechungstabelle in Anhang
III der neugefassten Verordnung aufgenommen.

5.2. Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Mit der Annahme des Vorschlags werden die Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und
Nr. 3118/93 sowie die Richtlinie 2006/94/EG, mit der die erste Richtlinie des Rates vom
23. Juli 1962 unlängst kodifiziert wurde, aufgehoben.

5.3. Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und
sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

5.4. Einzelerläuterung zum Vorschlag

Mit dem Vorschlag werden die Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und Nr. 3118/93 über den
Zugang zum Kraftverkehrsmarkt sowie die Richtlinie 2006/94/EG, die bestimmte
Beförderungsarten von der Genehmigungspflicht ausnimmt, konsolidiert und
zusammengefasst. Die bestehenden Rechtsvorschriften werden präzisiert und in bestimmten
Aspekten ergänzt, um ihre Gesamtkohärenz zu stärken und eine wirksame Anwendung zu
gewährleisten.
Der Vorschlag beinhaltet im Wesentlichen folgende Änderungen:

Drucksache 16/7370 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Klärung des Geltungsbereichs, der Begriffsbestimmungen und des Grundsatzes

In Artikel 1 wird der Geltungsbereich präzisiert. Die Verordnung gilt für alle
grenzüberschreitenden Beförderungen innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich
Beförderungen aus und nach Drittländern, sowie für den innerstaatlichen Güterkraftverkehr,
der von Verkehrsunternehmen außerhalb des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung zeitweilig
durchgeführt wird (Kabotage). Bezüglich Beförderungen aus und nach Drittländern heißt es in
Artikel 1, dass der Teil der Fahrt, der in dem Mitgliedstaat der Be- oder der Entladung
stattfindet, von der Verordnung ausgenommen ist, sofern zwischen der Gemeinschaft und
dem betreffenden Drittstaat kein Abkommen besteht. Die Verordnung gilt allerdings
innerhalb der im Transit durchquerten Mitgliedstaaten.

Nur bestimmte Beförderungen, die klar definiert und kommerziell von geringer Bedeutung
sind, fallen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung.

In Artikel 2 und Artikel 3 werden die Begriffe „gebietsfremde Verkehrsunternehmer“ sowie
„schwerwiegende oder wiederholte geringfügige Verstöße“ neu definiert.

Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung

Artikel 4 enthält neue Bestimmungen zur genaueren Festlegung des Musters der
Gemeinschaftslizenz. Artikel 5 enthält analoge Bestimmungen zur Fahrerbescheinigung. Die
Muster für diese Dokumente sind in den Anhängen I und II enthalten. Beide Artikel sehen für
die Kommission die Möglichkeit vor, die Muster dieser Dokumente nach dem
Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß dem Beschluss 1999/468/EG an den technischen
Fortschritt anzupassen.

Definition und Kontrolle der Kabotage

In Artikel 4 wird der Begriff der Kabotage neu bestimmt, wobei näher auf die Bedingung
eingegangen wird, dass Kabotage nur zeitweilig durchgeführt werden darf. Die befristete
Natur der Kabotage schlägt sich zum einen in einer Begrenzung der Zahl der
Kabotagebeförderungen nieder sowie darin, dass diese innerhalb einer bestimmten Frist
durchzuführen sind. Die Verkehrsunternehmen dürfen im Anschluss an eine
grenzüberschreitende Fahrt nach Auslieferung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen
durchführen, wobei diese Beförderungen innerhalb von sieben Tagen erfolgen müssen.

Ob eine Kabotagebeförderung zulässig ist, wird für die Vollzugsbehörden anhand der CMR-
Frachtbriefe einfacher zu kontrollieren sein, in denen bei grenzüberschreitenden Fahrten die
Daten der Be- und Entladung ausgewiesen sind. Der Vollständigkeit halber werden deshalb in
Artikel 8 die Informationen genannt, die zu dokumentieren und im Fahrzeug mitzuführen
sind, in Kenntnis dessen, dass die bei allen grenzüberschreitenden Fahrten verwendeten
CMR-Frachtbriefe diese Angaben ohnehin enthalten. Mit dieser Definition könnten effiziente
Verkehrsunternehmer, die regelmäßig grenzüberschreitende Beförderungen durchführen, die
Ladungen ihrer Fahrzeuge optimieren und Leerfahrten reduzieren.

Artikel 8 verbietet nicht, dass die Mitgliedstaaten Verkehrsunternehmen, die in einem anderen
Mitgliedstaat niedergelassen sind, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften
einen weitergehenden Zugang zu ihrem nationalen Güterkraftverkehrsmarkt gewähren

können.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/7370

Die Bestimmung aus Artikel 8 der Verordnung 3118/93 über Maßnahmen bei ernsten
Marktstörungen im innerstaatlichen Verkehr wurde nicht in die Neufassung übernommen.
Diese Bestimmung wurde seit der Marktöffnung für Kabotagebeförderungen im
Inlandsverkehr am 1. Januar 1994 nie angewandt und kann daher als gegenstandslos
betrachtet werden.

Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Obwohl die bestehenden Verordnungen bereits eine gegenseitige Amtshilfe der
Mitgliedstaaten vorsehen, hat sich diese Zusammenarbeit in der Praxis niemals voll
entwickelt. Verstöße gebietsfremder Verkehrsunternehmen wurden von dem Mitgliedstaat, in
dem ein Verstoß begangen wurde, nur in Einzelfällen dem Mitgliedstaat der Niederlassung
des Unternehmens gemeldet und führten kaum dazu, dass dieser Sanktionen gegen das
Unternehmen verhängte.

Um den Informationsaustausch zwischen den einzelstaatlichen Behörden zu verstärken und zu
erleichtern, sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 10 verpflichtet, über die nationalen
Kontaktstellen, die gemäß der Verordnung über den Zugang zum Beruf des
Kraftverkehrsunternehmers einzurichten sind, Informationen auszutauschen. Dabei handelt es
sich um benannte Behörden oder Stellen, die den Auftrag haben, mit den entsprechenden
Einrichtungen in den anderen Mitgliedstaaten Informationen auszutauschen. Ferner ist in
Artikel 13 vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten in ihre einzelstaatlichen Unternehmensregister
sämtliche schwerwiegende und wiederholte geringfügige Verstöße, die ihre
Kraftverkehrsunternehmer begehen und die mit einer Sanktion geahndet werden, eintragen
müssen.

Entzug der Gemeinschaftslizenz und Informationsaustausch

Zur Angleichung der Überwachungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten bestehen zwei
Möglichkeiten. Entweder könnten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, gegen
gebietsfremde Unternehmen, die ihr Hoheitsgebiet durchfahren, Sanktionen von
abschreckender Wirkung zu verhängen, beispielsweise indem sie die gegenseitige
Anerkennung der Gemeinschaftslizenz aufheben. Dies könnte zu Diskriminierungen durch die
Behörden führen und gegebenenfalls dem Grundsatz der Freizügigkeit widersprechen. Die
zweite Möglichkeit besteht darin, die Befugnisse und Möglichkeiten der nationalen Behörden,
die Gemeinschaftslizenzen erteilen und entziehen können, auszuweiten. In diesem Vorschlag
sowie bei der Änderung der Richtlinie 96/26/EG wird dieser zweite Ansatz verfolgt.

Bei schwerwiegenden oder wiederholten geringfügigen Verstößen gegen die
Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs muss deshalb laut Artikel 11 die
zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats eine Verwarnung aussprechen. Diese
Pflicht besteht auch bei Verstößen, die in anderen Mitgliedstaaten begangen werden.
Zusätzlich werden in Artikel 11 Absatz 1 die Sanktionen präzisiert, die die Mitgliedstaaten
gegen die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen verhängen dürfen, nämlich
der (zeitweilige oder teilweise) Entzug der beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz,
der Gemeinschaftslizenz selbst oder der Fahrerbescheinigungen. Ferner können die
Mitgliedstaaten dem Verkehrsleiter eines Unternehmens („Transport Manager“) die
Ausübung seiner Tätigkeit vorübergehend oder ständig verbieten.
Der Artikel 12 sieht ein neues Verfahren vor, das die Mitgliedstaaten bei der Feststellung von
Verstößen einhalten müssen. Die entsprechenden Angaben sind innerhalb eines Monats nach

Drucksache 16/7370 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

einem einheitlichen Muster mitzuteilen. Der Mitgliedstaat der Niederlassung des
Unternehmens kann zur Verhängung von Verwaltungssanktionen aufgefordert werden. Er hat
drei Monate Zeit, den anderen Mitgliedstaat über die Folgemaßnahmen zu unterrichten.

Anhänge

Für die Muster der Gemeinschaftslizenz und der Fahrerbescheinigung in den Anhängen I und
II der Verordnung werden einige Umgestaltungen vorgeschlagen. Sie sollen zur
Vereinheitlichung dieser Kontrollpapiere und zu einer besseren Lesbarkeit beitragen. Auch
der Wortlaut wurde an bestimmten Stellen angepasst, um den normativen Änderungen in der
neuen Verordnung Rechung zu tragen.

Unveränderte Bestimmungen

Die folgenden Bestimmungen bleiben trotz einiger technischer Anpassungen im Wesentlichen
unverändert:

Verordnung 881/92: Artikel 3 und 7; Verordnung 3118/93: keine.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/7370

2007/0099 (COD)

� 881/92
� neu

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach
einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten

� 3118/93
zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr

innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind

� neu
über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden

Güterkraftverkehrs

� 3118/93 (angepasst)
(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 75 � 71 � ,

auf Vorschlag der Kommission2,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen4,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag5,

in Erwägung nachstehender Gründe:
2
ABl. C […] vom […], S. […].
3 ABl. C […] vom […], S. […].
4 ABl. C […] vom […], S. […].
5 ABl. C […] vom […], S. […].

Drucksache 16/7370 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

� neu

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang
zum Gütekraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach
einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten6, die Verordnung
(EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen
für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines
Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind7, und die Richtlinie 2006/94/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Aufstellung
gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr8 müssen in
einigen wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit sollte eine
Neufassung der genannten Verordnungen und der Richtlinie vorgenommen werden.

� 881/92, Erwägung 1
(angepasst)

(2) Die Schaffung einer gemeinsamen Verkehrspolitik erfordert unter anderem die
Aufstellung gemeinsamer Regeln für den Marktzugang im grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehr im Gebiet der Gemeinschaft � sowie die Festlegung der
Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb
eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind � . Diese Regeln müssen so
gestaltet sein, dass sie zur Vollendung � zu einem reibungslosen Funktionieren �
des Binnenmarktes im Verkehr beitragen.

� 3118/93, Erwägung 1
(angepasst)

Die Einführung einer gemeinsamen Verkehrspolitik erstreckt sich nach Artikel 75 Absatz 1
Buchstabe b) des Vertrages unter anderem auf die Festlegung der Bedingungen für die
Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie
nicht ansässig sind.

� 881/92, Erwägung 2

(3) Dank dieser einheitlichen Marktzugangsregelung wird die Dienstleistungsfreiheit
hergestellt, indem alle Beschränkungen aufgehoben werden, die mit der
Staatsangehörigkeit des Erbringers von Dienstleistungen oder damit
6 ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002, ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 1.
7
ABl. L 279 vom 12.11.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002, ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 1.
8 Richtlinie 2006/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufstellung gemeinsamer

Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr, ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 5.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/7370

zusammenhängen, dass dieser nicht in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem
die Dienstleistung erbracht werden soll.

� neu

(4) Die gemeinschaftlichen Regeln für den Marktzugang im Güterkraftverkehr wurden
erstmals mit den Verordnungen Nr. 881/92 und Nr. 3118/92 des Rates sowie in der
Richtlinie 2006/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellt. Im
Interesse der Klarheit und Vereinfachung empfiehlt es sich, eine Neufassung dieser
Rechtsakte vorzunehmen und sie in einer einzigen Verordnung zu konsolidieren.

� neu

(5) Zur Gewährleistung eines einheitlichen gemeinschaftlichen Rahmens für den
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr sollte diese Verordnung für alle
grenzüberschreitenden Beförderungen innerhalb der Gemeinschaft gelten.
Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten werden noch weitgehend
durch bilaterale Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den betreffenden
Drittstaaten geregelt. Die Verordnung sollte deshalb nicht für die in dem Mitgliedstaat
der Be- oder Entladung zurückgelegte Wegstrecke gelten, solange das hierfür
erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland
nicht geschlossen wurde. Innerhalb der im Transit durchquerten Mitgliedstaaten sollte
die Verordnung allerdings gelten.

� 881/92, Erwägung 3
(angepasst)

Bei Beförderungen von einem Mitgliedstaat nach einem Drittland bzw. umgekehrt ist bis zum
Abschluß oder bis zur Änderung der entsprechenden Abkommen mit den betroffenen
Drittländern die Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die
Strecke im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Be- oder Entladung stattfindet,
auszusetzen, damit der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Gleichheit der
Wettbewerbsbedingungen zwischen den Transportunternehmern der Gemeinschaft
eingehalten wird.

� 881/92, Erwägung 4
(angepasst)

Aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 22. Mai 1985 in der Rechtssache 13/83 und der
Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. und 29. Juni 1985 zu der
Kommissionsmitteilung über die Vollendung des Binnenmarktes hat der Rat am 21. Juni 1988

Drucksache 16/7370 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

die Verordnung (EWG) Nr. 1841/88 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 über
den Zugang zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrsmarkt9 erlassen.

� 881/92, Erwägung 5
(angepasst)

Nach Artikel 4a der Verordnung (EWG) Nr. 3164/76, der mit der Verordnung (EWG) Nr.
1841/88 eingefügt wurde, werden ab 1. Januar 1993 bei den dort bezeichneten Beförderungen
die Gemeinschaftskontingente, die bilateralen Kontingente zwischen Mitgliedstaaten und die
Kontingente für Beförderungen im Transitverkehr nach oder aus Drittländern aufgehoben und
eine Marktzugangsregelung ohne mengenmäßige Beschränkungen eingeführt, welche auf
qualitativen Kriterien beruht, denen die Güterkraftverkehrsunternehmer genügen müssen.

� 881/92, Erwägung 6
(angepasst)

Diese qualitativen Kriterien sind vor allem in der Richtlinie 74/561/EWG des Rates vom 12.
November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im
innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr10 vorgesehen.

� 881/92, Erwägung 7
(angepasst)

Gemäß Artikel 4b der Verordnung (EWG) Nr. 3164/76, der ebenfalls mit der Verordnung
(EWG) Nr. 1841/88 eingefügt wurde, erläßt der Rat die zur Durchführung des Artikels 4a
erforderlichen Vorschriften.

� 3118/93, Erwägung 2
(angepasst)

Die genannte Bestimmung erfordert die Beseitigung aller Beschränkungen für Erbringer von
Dienstleistungen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder des Umstandes, daß sie in einem
anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, niedergelassen
sind.
9
ABl. Nr. L 357 vom 29.12.1976, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.

3914/90 (ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1990, S. 7).
10 ABl. Nr. L 308 vom 19.11.1974, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.

3572/90 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 12).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/7370

� 3118/93, Erwägung 3
(angepasst)

Um eine flexible und reibungslose Durchführung dieser Bestimmung zu ermöglichen, sollte
vor der Anwendung der endgültigen Regelung eine Übergangsregelung für die Kabotage
vorgesehen werden.

� 3118/93, Erwägung 9
(angepasst); 2006/94, Erwägung 4
(angepasst)

(6) Aufgrund der Ersten Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 � Richtlinie 2006/94/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 � über die
Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im
Güterkraftverkehr11 zwischen Mitgliedstaaten fällt gegenwärtig eine Reihe von
Beförderungen nicht unter die Regelungen für die Kontingentierung und die
Beförderungsgenehmigungen. Im Rahmen der mit � in � dieser Verordnung
eingeführten � vorgesehenen � neuen Marktorganisation empfiehlt es sich,
bestimmte Beförderungen aufgrund ihrer besonderen Eigenart auch in Zukunft von der
Regelung über die Gemeinschaftslizenz und anderen Beförderungsgenehmigungen
auszunehmen.

� neu

(7) Gemäß der Richtlinie 2006/94/EG ist für die Beförderung von Gütern mit
Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht zwischen 3,5 t und 6 t beträgt, keine
Gemeinschaftslizenz erforderlich. Die Gemeinschaftsvorschriften für den Güter- und
den Personenkraftverkehr gelten allerdings in der Regel für Fahrzeuge ab 3,5 t. Die
Bestimmungen dieser Verordnung sollten daher mit dem allgemeinen Geltungsbereich
der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs in Einklang gebracht
werden und lediglich Ausnahmen für Fahrzeuge vorsehen, deren zulässiges
Gesamtgewicht weniger als 3,5 t beträgt.

� 881/92, Erwägung 8
(angepasst)
� neu

(8) Hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen zu der Zugangsregelung erscheint es
zweckmäßig, die Die Ausübung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs sollte
von einer nichtkontingentierten gemeinschaftlichen Transportlizenz
� Gemeinschaftslizenz � abhängig gemacht werden zu machen. �Die

11 ABl. L 70 vom 6.8.1962, S. 2005. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 84/647

(ABl. L 335 vom 22.12.1984, S. 72). ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 3.

Drucksache 16/7370 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Verkehrsunternehmer sollten verpflichtet werden, eine beglaubigte Abschrift der
Gemeinschaftslizenz in jedem ihrer Fahrzeuge mitzuführen, um den
Vollzugsbehörden, insbesondere denen außerhalb des Mitgliedstaats der
Niederlassung der Unternehmen, die Durchführung wirksamer Kontrollen zu
erleichtern. Zu diesem Zweck müssen die Gestaltung und sonstige Merkmale der
Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Abschriften genauer spezifiziert werden. �

� 881/92, Erwägung 10
(angepasst)

(9) Außerdem sind � empfiehlt es sich, � die Bedingungen für die Erteilung und den
Entzug dieser Lizenzen � der Gemeinschaftslizenzen � sowie die von ihnen
betroffenen Beförderungen, die Geltungsdauer und die Einzelheiten ihrer Verwendung
zu bestimmen.

� neu

(10) Ferner sollte eine Fahrerbescheinigung eingeführt werden, damit die Mitgliedstaaten
wirksam kontrollieren können, ob Fahrer aus Drittstaaten rechtmäßig beschäftigt bzw.
rechtmäßig dem für die Beförderung verantwortlichen Verkehrsunternehmer zur
Verfügung gestellt werden.

� 3118/93, Erwägung 4
(angepasst)
� neu

(11) Nur Verkehrsunternehmer, die Inhaber der Gemeinschaftslizenz gemäß dieser der
Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum
Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem
Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten12 sind, sowie
Verkehrsunternehmer, die zur Durchführung bestimmter Kategorien
grenzüberschreitender Beförderungen berechtigt sind, können � sollten � zur
Kabotage zugelassen werden.

� 3118/93, Erwägung 5
(angepasst)

Diese Übergangsregelung sollte ein Kontingent gemeinschaftlicher Kabotagegenehmigungen
beinhalten, das stufenweise angehoben wird.

12 ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/7370

� 3118/93, Erwägung 6
(angepasst)

Die Bedingungen für die Ausstellung und die Verwendung dieser Kabotagegenehmigungen
sind festzulegen.

� 3118/93, Erwägung 7
(angepasst)

Es empfiehlt sich, die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats für die Kabotagetätigkeiten
festzulegen.

� 3118/93, Erwägung 8
(angepasst)

Es müssen Bestimmungen erlassen werden, wonach bei einer ernsten Störung in den Markt
der betreffenden Verkehrsunternehmer eingegriffen werden kann. Zu diesem Zweck müssen
ein geeignetes Beschlußfassungsverfahren eingeführt und die erforderlichen statistischen
Daten gesammelt werden.

� neu

(12) In der Vergangenheit wurden solche innerstaatlichen Beförderungen zeitweilig
zugelassen. Praktisch war es aber schwierig festzustellen, welche Dienste zulässig
sind. Daher bedarf es klarer und einfach durchzusetzender Vorschriften.

� neu

(13) Die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der
Erbringung von Dienstleistungen13 gilt dann, wenn Verkehrsunternehmer
Arbeitnehmer, mit denen ein Arbeitsverhältnis besteht, für die Erbringung von
Kabotagediensten von dem Mitgliedstaat entsenden, in dem sie normalerweise
arbeiten.

13 ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.

Drucksache 16/7370 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

� 2006/94, Erwägung 1
(angepasst)

Die erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung einiger gemeinsamer
Regeln für den internationalen Verkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr) ist mehrfach und in
wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit
empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

� 2006/94, Erwägung 2
(angepasst)

Eine gemeinsame Verkehrspolitik setzt unter anderem gemeinsame Regeln für den
internationalen Güterkraftverkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder
für den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
voraus. Diese Regeln müssen so gestaltet sein, dass sie zu einem reibungslosen Funktionieren
des Binnenmarktes beitragen.

� 2006/94, Erwägung 3
(angepasst)

Der internationale Güterkraftverkehr muss daher unter Berücksichtigung der Erfordernisse der
Entwicklung von Handel und Verkehr innerhalb der Gemeinschaft schrittweise ausgeweitet
werden.

� 2006/94, Erwägung 4
(angepasst)

Eine Reihe von Beförderungen fielen nicht unter die Regelungen für die Kontingentierung
und die Beförderungsgenehmigungen. Im Rahmen der mit der Verordnung (EWG) Nr. 881/92
des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der
Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder
mehrere Mitgliedstaaten eingeführten Marktorganisation empfiehlt es sich, bestimmte
Beförderungen aufgrund ihrer besonderen Eigenart auch in Zukunft von der Regelung über
die Gemeinschaftslizenz und anderen Beförderungsgenehmigungen auszunehmen.

� 2006/94, Erwägung 5
(angepasst)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II
Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

der Richtlinien unberührt lassen —

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/7370

� 3118/93, Erwägung 9
(angepasst)

(14) Es ist zweckmäßig, dass sich die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die ordnungsgemäße
Anwendung der eingeführten Regelung, insbesondere im Bereich der Ahndung von
Verstößen, � dieser Verordnung � gegenseitig Amtshilfe leisten. Die Sanktionen
dürfen nicht diskriminierend sein und müssen in einem angemessenen Verhältnis zur
Schwere des Verstoßes stehen. Es muss die Möglichkeit vorgesehen werden, ein
Rechtsmittel einzulegen.

� neu

(15) Die Verwaltungsformalitäten sollten so weit wie möglich verringert werden, ohne
dabei auf die Kontrollen und Sanktionen zu verzichten, die die ordnungsgemäße
Anwendung und wirksame Durchsetzung dieser Verordnung gewährleisten. Zu diesem
Zweck sollten die bestehenden Vorschriften über den Entzug der Gemeinschaftslizenz
präzisiert und verschärft werden. Die aktuellen Vorschriften sollten angepasst werden,
damit auch gegen schwerwiegende und wiederholte geringfügige Verstöße, die
außerhalb des Niederlassungsmitgliedstaats begangen werden, wirksame Sanktionen
verhängt werden können. Die Sanktionen dürfen nicht diskriminierend sein und
müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen. Es muss
die Möglichkeit vorgesehen werden, ein Rechtsmittel einzulegen.

� neu

(16) Die Mitgliedstaaten sollten in ihre einzelstaatlichen Unternehmensregister sämtliche
schwerwiegende und wiederholte geringfügige Verstöße, die
Kraftverkehrsunternehmer begehen und die mit einer Sanktion geahndet werden,
eintragen.

(17) Um den Informationsaustausch zwischen den einzelstaatlichen Behörden zu verstärken
und zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten die sachdienlichen Informationen über
die nationalen Kontaktstellen austauschen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. […]
des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] [Zugang zum Beruf]14
eingerichtet wurden.

(18) Die zur Anwendung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem
Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten
für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse15
verabschiedet werden.

14 ABl. […]
15 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom

22.7.2006, S. 11).

Drucksache 16/7370 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(19) Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, für bestimmte Dokumente zur
Durchführung dieser Verordnung entsprechende Muster festzulegen und die Anhänge
I und II an den technischen Fortschritt anzupassen. Da solche Maßnahmen von
allgemeiner Tragweite sind und dazu dienen, nicht wesentliche Bestimmungen dieser
Verordnung zu ändern oder ihr neue nicht wesentliche Bestimmungen hinzuzufügen,
müssen sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des
Beschlusses 1999/468/EG verabschiedet werden.

(20) Aus Gründen der Effizienz sollten die im Rahmen des Regelungsverfahrens mit
Kontrolle üblichen Fristen für den Beschluss solcher Maßnahmen verkürzt werden.

(21) Die Mitgliedstaaten sollten die zur Anwendung dieser Verordnung notwendigen
Maßnahmen ergreifen, insbesondere in Bezug auf effiziente, verhältnismäßige und
abschreckende Sanktionen.

(22) Da die Ziele der zu ergreifenden Maßnahmen von den Mitgliedstaaten nicht im
gewünschten Maß verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der
Wirkung der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die
Kommission im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für
die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(23) Die Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EWG) Nr. 3118/93 sowie die Richtlinie
2006/94/EG sind daher aufzuheben –

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/7370

� 881/92 (angepasst)

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

�Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen �

Artikel 1
�Geltungsbereich �

� 881/92 (angepasst)
� neu

1. Diese Verordnung gilt für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf
den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken.

2. Bei Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese
Verordnung für die in � den Mitgliedstaaten, die im Transit durchfahren
werden, � zurückgelegte Wegstrecke. �Sie gilt nicht � für die in dem Mitgliedstaat, in
dem die Be- oder Entladung stattfindet, zurückgelegte Wegstrecke, sobald � solange � das
hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland
� nicht geschlossen wurde � ist.

3. Bis zum Abschluss von � der � Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den
betroffenen Drittländern � gemäß Absatz 2 � werden folgende Vorschriften von dieser
Verordnung nicht berührt:

a) die in bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und den jeweiligen
Drittländern enthaltenen Vorschriften über die in Absatz 2 genannten
Beförderungen � aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und
umgekehrt; � Die Mitgliedstaaten bemühen sich jedoch um eine Anpassung
dieser Abkommen, damit der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen
gemeinschaftlichen Transportunternehmern gewahrt bleibt;

b) die in bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten enthaltenen
Vorschriften über die in Absatz 2 genannten Beförderungen � aus einem
Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt � , die es aufgrund
bilateraler Genehmigungen oder einer freizügigen Regelung gestatten, dass Be-
oder Entladungen in einem Mitgliedstaat auch von
TransportVerkehrsunternehmen durchgeführt werden, die nicht in diesem
Mitgliedstaat niedergelassen sind.

Die Mitgliedstaaten bemühen sich jedoch um eine Anpassung dieser � passen die unter
Buchstabe a) genannten � Abkommen an , damit der Grundsatz der Nichtdiskriminierung

zwischen gemeinschaftlichen TransportVerkehrsunternehmern gewahrt bleibt.

Drucksache 16/7370 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

� neu

4. Die Verordnung gilt außerdem für den innerstaatlichen Güterkraftverkehr, der gemäß
Kapitel III von Verkehrsunternehmen außerhalb des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung
zeitweilig durchgeführt wird.

� 2006/94 (angepasst)
� neu

Artikel 1

1. Die Mitgliedstaaten liberalisieren unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen die in Anhang I
aufgeführten internationalen Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr oder im Werkverkehr aus und
nach ihrem eigenen Hoheitsgebiet oder im Durchgang durch ihr eigenes Hoheitsgebiet.

25. � Folgende Beförderungen sowie im Zusammenhang damit durchgeführte
Leerfahrten � im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Beförderungen werden
� sind von dieser Verordnung ausgenommen � von allen die Gemeinschaftslizenz
betreffenden Regelungen sowie allen Beförderungsgenehmigungen befreit:

� 2006/94 (angepasst)
� neu

ANHANG I

Beförderungen, die von allen die Gemeinschaftslizenz betreffenden Regelungen und
sonstigen Genehmigungspflichten befreit sind

1.a) Die Beförderung von Postsendungen im Rahmen öffentlicher Versorgungsdienste.

2.b) Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen.

3.c) Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht,
einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 � 3,5 � t nicht übersteigt oder
deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt.

4.d) Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:

(a)i) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft,
gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instand
gesetzt worden sein;
(b)ii) die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand
ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch -
außerhalb des Unternehmens dienen;

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/7370

(c)iii) die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal
des Unternehmens geführt werden;

(d)iv) die Güter befördernden Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm
auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein, wobei sie in letzterem Fall die
Voraussetzungen der Richtlinie 2006/1/EWG des Rates vom 18 Januar 2006 über die
Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr16
erfüllen müssen;

Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des
sonst verwendeten Kraftfahrzeugs;

(e)v) � diese � die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten
Tätigkeit des Unternehmens darstellen;

5.e) die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen
sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei
Naturkatastrophen) bestimmten Gütern.

Dies � Buchstabe d) Ziffer iv) � gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer
eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.

� 2006/94 (angepasst)

Artikel 2

6. Diese Richtlinie � Die Bestimmungen in Absatz 5 � ändert ändern nicht die
Bedingungen, von denen die Mitgliedstaaten bei ihren eigenen Staatsangehörigen den Zugang
zu den in dieser Richtlinie � dem Absatz � genannten Tätigkeiten abhängig machen.

�2006/94 Art. 3 (angepasst)

Artikel 3

Die erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln
für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr wird unbeschadet der Verpflichtung der
Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in
innerstaatliches Recht und die Anwendungsfristen aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende
Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

16 ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82.

Drucksache 16/7370 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

� 881/92 Art. 2 (angepasst)

Artikel 2
�Begriffsbestimmungen �

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1) „Fahrzeug“: ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder
eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem
Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die
Güterbeforderung bestimmt sind;

2) „grenzüberschreitender Verkehr“:

a) � beladen zurückgelegte � Fahrten eines Fahrzeugs mit oder ohne
Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere
Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in
zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden,

b) � beladen zurückgelegte � Fahrten eines Fahrzeugs mit oder ohne
Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere
Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedstaat und der
Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet,

c) � beladen zurückgelegte � Fahrten eines Fahrzeugs zwischen Drittländern
mit Durchfahrt durch das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten,

d) Leerfahrten in Verbindung mit diesen Beförderungen � gemäß den
Buchstaben a), b) und c) � ;

� neu

3) „Aufnahmemitgliedstaat: ein Mitgliedstaat, in dem ein Verkehrsunternehmer tätig,
aber nicht niedergelassen ist;

4) „gebietsfremder Verkehrsunternehmer“: ein Verkehrsunternehmer, der in einem
Aufnahmemitgliedstaat tätig ist;

�484/2002 Art. 1 Ziff. 1
(angepasst)
� neu

5) „Fahrer'“: die � jede � Person, die ein Fahrzeug führt, � sei es auch nur

kurzzeitig, � oder in diesem � einem � Fahrzeug � in Wahrnehmung ihrer
Aufgaben � befördert wird, um es bei Bedarf führen zu können;

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/7370

� neu

6) „Kabotage“: gewerblicher innerstaatlicher Verkehr, der zeitweilig in einem
Aufnahmemitgliedstaat durchgeführt wird;

7) „schwerwiegende oder wiederholte geringfügige Verstöße gegen
Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs“: Verstöße, die zum
Verlust der Zuverlässigkeit gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung
[Zulassung zum Beruf] führen.

� 881/92 (angepasst)

�Kapitel II: Grenzüberschreitender Verkehr �

Artikel 3
�Grundsatz �

� 484/2002 Art. 1 Ziff. 2 Buchst.
a)

1. Der grenzüberschreitende Verkehr unterliegt einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung -
sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist - mit einer Fahrerbescheinigung.

� 881/92 (angepasst)

Artikel 4
�Gemeinschaftslizenz �

1. Die Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 3 ersetzt - soweit es vorhanden ist - das von den
zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellte Dokument, in dem
bescheinigt wird, daß der Transportunternehmer zum grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehrsmarkt zugelassen ist.

Sie ersetzt für die unter diese Verordnung fallenden Beförderungen auch die gemeinschaftlichen bzw. die unter
Mitgliedstaaten ausgetauschten bilateralen Genehmigungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung
erforderlich sind.

�881/92 Art. 3 Abs. 2 (angepasst)
21. Die Gemeinschaftslizenz wird von einem Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 5 und 7
� dieser Verordnung � jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der

Drucksache 16/7370 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

a) in einem Mitgliedstaat (nachstehend «Niederlassungsmitgliedstaat» genannt) gemäß
den � gemeinschaftlichen � Rechtsvorschriften dessen � und den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats � niedergelassen ist;

b) in diesem Mitgliedstaat � dem Niederlassungsmitgliedstaat � gemäß den
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dieses Mitgliedstaats � den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats � über den Zugang zum
Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehrs berechtigt ist.

�484/2002 Art. 1 Ziff. 3
(angepasst)

2. Die Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 3 bestätigt, dass im Rahmen einer Beförderung auf der Straße, für die
eine Gemeinschaftslizenz besteht, der diese Beförderung durchführende Fahrer, der Staatsangehöriger eines
Drittstaats ist, in dem Mitgliedstaat, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, gemäß den Rechts- und
Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften dieses Mitgliedstaats, gemäß den
Tarifverträgen über die Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern beschäftigt ist,
um dort Beförderungen auf der Straße vorzunehmen.

� 881/92 (angepasst)
� neu

Artikel 5

21. Die Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 3 wird von den zuständigen Behörden des
Niederlassungsmitgliedstaats � für einen Zeitraum von fünf Jahren � ausgestellt � und
kann erneuert werden � . �Vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung
ausgestellte Gemeinschaftslizenzen und beglaubigte Abschriften bleiben bis zum Ablauf ihrer
Geltungsdauer gültig. �

32. Die Mitgliedstaaten � Der Niederlassungsmitgliedstaat � händigen � händigt �
dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem
TransportVerkehrsunternehmen aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Abschriften aus,
wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder aufgrund eines
anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung
stehen.

43. Die Gemeinschaftslizenz � und die beglaubigten Abschriften � muss müssen dem
Muster in Anhang I entsprechen. In diesem Anhang ist auch die Verwendung der
Gemeinschaftslizenz geregelt.

�Die Maßnahmen mit dem Zweck, nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung zu
ändern und den Anhang I an den technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem
Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 2 beschlossen. �

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/7370

� neu

5. Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Abschriften tragen einen Prägestempel oder
ein Dienstsiegel der ausstellenden Behörde sowie eine Originalunterschrift und eine
Seriennummer. Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten
Abschriften werden im einzelstaatlichen elektronischen Register der
Kraftverkehrsunternehmen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. xx/xxxx [Zulassung
zum Beruf] als Teil des Datensatzes zu dem Verkehrsunternehmen gespeichert.

� 881/92 (angepasst)
� neu

64. Die Gemeinschaftslizenz wird auf den Namen des TransportVerkehrsunternehmers
ausgestellt. Sie darf � wird � von diesem � vom Verkehrsunternehmer � nicht an Dritte
übertragen werden. Eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz muss im � in
jedem � Fahrzeug � des Verkehrsunternehmers � mitgeführt werden und ist den
Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

�881/92 Anhang I Seite 2 Absatz
7 Sätze 2 und 3 (angepasst)

Bei Fahrzeugkombinationen ist � wird � sie � die beglaubigte Abschrift � im
Kraftfahrzeug mitzuführen mitgeführt . Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch
dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Lizenzinhabers
amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist oder wenn er in einem anderen Staat
amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist.

�484/2002 Art. 1 Ziff. 4
(angepasst)

5. Die Gemeinschaftslizenz wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt; sie kann
jeweils für denselben Zeitraum erneuert werden.

�484/2002 Art. 1 Ziff. 2 Buchst.
b) und Art. 1 Ziff. 5 (angepasst)
� neu

Artikel 65
�Fahrerbescheinigung �
13. Die Fahrerbescheinigung wird von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel 6 jedem
Verkehrsunternehmer ausgestellt, der

Drucksache 16/7370 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

a) Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der

b) in diesem Mitgliedstaat Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind,
rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines
Drittstaats sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung
gestellt werden, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die
Berufsausbildung von Fahrern durch

i) Rechts- und Verwaltungsvorschriften und

ii) gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden
Vorschriften festgelegt wurden.

2. Die Fahrerbescheinigung wird � von der zuständigen Behörde des
Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmens � dem Mitgliedstaat auf Antrag
des Inhabers der Gemeinschaftslizenz für jeden Fahrer ausgestellt, der Staatsangehöriger eines
Drittstaats ist und den er rechtmäßig beschäftigt bzw. der ihm gemäß den Rechts- und
Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften dieses Mitgliedstaats,
gemäß den Tarifverträgen über die in diesem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen für die
Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern rechtmäßig zur Verfügung gestellt wird.
Mit der Fahrerbescheinigung wird bestätigt, dass der darin genannte Fahrer unter den in
Artikel 4 � Absatz 1 � festgelegten Bedingungen beschäftigt ist.

3. Die Fahrerbescheinigung muss dem Muster in Anhang IIIII entsprechen. In diesem Anhang
werden auch die Bedingungen für die Verwendung der Fahrerbescheinigung festgelegt.

� 4. Die Maßnahmen mit dem Zweck, nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung
zu ändern und den Anhang II an den technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem
Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 2 beschlossen. �

� 5. Die Fahrerbescheinigung trägt einen Prägestempel oder ein Dienstsiegel der
ausstellenden Behörde sowie eine Unterschrift und eine Seriennummer. Die Seriennummer
der Fahrerbescheinigung wird im einzelstaatlichen elektronischen Register der
Kraftverkehrsunternehmen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. xx/xxxx [Zulassung
zum Beruf] als Teil des Datensatzes zu dem Verkehrsunternehmen gespeichert, das die
Bescheinigung dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt. �

Die Mitgliedstaaten treffen alle sachdienlichen Vorkehrungen, um die Fälschung von Fahrerbescheinigungen
auszuschließen. Sie unterrichten die Kommission hiervon.

46. Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin
genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer
dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Eine beglaubigte Abschrift der
� von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des
Verkehrsunternehmers ausgestellten � Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des
Verkehrsunternehmers aufzubewahren. Die Fahrerbescheinigung ist den Kontrollberechtigten
auf Verlangen vorzuzeigen.

57. Die Geltungsdauer der Fahrerbescheinigung wird vom ausstellenden Mitgliedstaat

festgesetzt; sie beträgt höchstens fünf Jahre. �Vor dem Datum des Inkrafttretens dieser
Verordnung ausgestellte Fahrerbescheinigungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer
gültig. �

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/7370

Die Fahrerbescheinigung gilt nur, solange die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt
wurde, erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit der
Verkehrsunternehmer sie unverzüglich der ausstellenden Behörde zurückgibt, wenn diese
Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

�881/92 Art. 7 (angepasst)
�1 .484/2002 Art. 1 Ziff. 6

Artikel 76
�Überprüfung der Bedingungen �

�1 1. � Bei Vorlage eines Antrags auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz und spätestens
fünf Jahre nach der Erteilung sowie im weiteren Verlauf mindestens alle fünf Jahre prüfen die
zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats, ob der
TransportVerkehrsunternehmer die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 4 Absatz 1
erfüllt bzw. weiterhin erfüllt.

� 484/2002 Art. 1 Ziff. 6

2. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats überprüfen regelmäßig, ob die
Bedingungen des Artikels 35 Absatz 31, unter denen eine Fahrerbescheinigung ausgestellt
wurde, weiterhin erfüllt sind; hierzu führen sie jedes Jahr Kontrollen in Bezug auf mindestens
20 % der in diesem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Bescheinigungen durch.

� 484/2002 Art. 1 Ziff. 7
(angepasst)

Artikel 87
�Vorenthaltung und Entzug der Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung �

1. Sind die in Artikel 3 Absatz 2 4 Absatz 1 bzw. Artikel 5 Absatz 13 genannten
Voraussetzungen nicht erfüllt, so lehnen die zuständigen Behörden des
Niederlassungsmitgliedstaats die Erteilung oder Erneuerung der Gemeinschaftslizenz bzw.
der Fahrerbescheinigung durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ab.

2. Die zuständigen Behörden entziehen die Gemeinschaftslizenz bzw. die
Fahrerbescheinigung, wenn der Inhaber

a) die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 4 Absatz 1 bzw. Artikel 5 Absatz
31 nicht mehr erfüllt;

b) zu Tatsachen, die für die Erteilung � Beantragung � der

Gemeinschaftslizenz bzw. der Fahrerbescheinigung erheblich waren, unrichtige
Angaben gemacht hat.

Drucksache 16/7370 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

�484/2002 Art. 1 Ziff. 8
2. Die Mitgliedstaaten garantieren, dass jeder Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gegen die Entscheidung der
zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats, durch die ihm eine Fahrerbescheinigung verweigert
oder entzogen oder die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen zusätzlichen Bedingungen unterworfen wird,
Rechtsmittel einlegen kann.

� 3118/93, 484/2002 (angepasst)

�Kapitel III: Kabotage �

� 484/2002 Art. 2 Ziff. 1
(angepasst)

Artikel 18
�Grundsatz �

1. Jeder Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs, der Inhaber der � einer �
Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ist und dessen Fahrer, wenn
er Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, unter den in jener Verordnung festgelegten
Bedingungen eine Fahrerbescheinigung mit sich führt, wird ist unter den in der vorliegenden
Verordnung � diesem Kapitel � festgelegten Bedingungen zum zeitweiligen gewerblichen
Güterkraftverkehr in einem anderen Mitgliedstaat (nachstehend ‚Kabotage’ bzw.
‚Aufnahmemitgliedstaat’ genannt) zugelassen, ohne dass er dort über einen Unternehmenssitz
oder eine Niederlassung verfügen muss � zur Durchführung von Kabotage berechtigt � .

� neu

2. Die in Absatz 1 genannten Güterkraftverkehrsunternehmer sind berechtigt, im Anschluss
an eine grenzüberschreitende Fahrt aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat in
den Aufnahmemitgliedstaat nach Auslieferung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen
mit demselben Fahrzeug durchzuführen. Bei Kabotagebeförderungen muss die letzte
Entladung, bevor der Aufnahmemitgliedstaat verlassen wird, innerhalb von sieben Tagen
nach der letzten Entladung der in den Aufnahmemitgliedstaat eingeführten Lieferung
erfolgen.

3. Innerstaatliche Güterkraftverkehrsdienste, die im Aufnahmemitgliedstaat von
gebietsfremden Verkehrsunternehmern durchgeführt werden, sind nur dann mit dieser
Verordnung vereinbar, wenn der Verkehrsunternehmer eindeutige Belege für die
grenzüberschreitende Beförderung, die ihn in den Aufnahmemitgliedstaat geführt haben,
sowie für jede einzelne der dort durchgeführten Kabotagebeförderungen vorweisen kann. Die

Belege müssen für jede Beförderung mindestens folgende Angaben enthalten:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/7370

a) Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders;

b) Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers;

c) Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung dessen
Unterschrift und das Datum der Lieferung;

d) Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse;

e) die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung sowie bei
Gefahrgütern ihre allgemein anerkannte Beschreibung, die Anzahl der
Packstücke sowie deren besondere Zeichen und Nummern;

f) das Bruttogewicht der Güter oder eine sonstige Mengenangabe;

g) die Nummernschilder des Kraftfahrzeugs und des Anhängers.

Für diesen Zweck kommen der Frachtbrief oder ein anderes Beförderungsdokument in Frage.

� 3118/93 (angepasst)

42. Jeder Unternehmer, der im Mitgliedstaat der Niederlassung in Übereinstimmung mit
dessen Rechtsvorschriften berechtigt ist, den in Artikel 1 Absatz 5 Buchstaben a, b und c den
Nummern 1, 2 und 3 des Anhangs der Ersten Richtlinie17 genannten gewerblichen
Güterkraftverkehr durchzuführen, ist unter den Bedingungen dieser Verordnung berechtigt,
die Kabotage der gleichen Art bzw. die Kabotage mit Fahrzeugen der gleichen Kategorie
durchzuführen.

� 484/2002 Art. 2 Ziff. 2
(angepasst)

Ist der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats, so muss er nach Maßgabe der Verordnung
(EWG) Nr. 881/92 eine Fahrerbescheinigung mit sich führen.

� 3118/93 (angepasst)
� neu

53. Die Zulassung zur Kabotage im Rahmen von Verkehrsleistungen gemäß Artikel 1
Absatz 5 Buchstabe e Nummer 5 des Anhangs der genannten Ersten Richtlinie ist keinerlei
Beschränkungen unterworfen.

17 Erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte

Beförderungen im Güterkraftverkehr. ABl. L 70 vom 6.8.1962, S. 2005/62. Richtlinie zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 (ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1).

Drucksache 16/7370 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

64. Jedes Unternehmen, das in dem Mitgliedstaat der Niederlassung in Übereinstimmung mit
dessen Rechtsvorschriften berechtigt ist, die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im
Werkverkehr durchzuführen, ist berechtigt, die Kabotage im Werkverkehr nach der Definition
in � Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe d � Nummer 4 des Anhangs der genannten Ersten
Richtlinie durchzuführen.

Die Kommission legt die Einzelheiten der Anwendung dieses Absatzes fest.

� 3118/93 (angepasst)

Artikel 2

1. Im Hinblick auf die schrittweise Einführung der in Artikel 12 definierten endgültigen
Regelung erfolgt die Kabotage unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3 während eines Zeitraums
vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1998 im Rahmen eines gemeinschaftlichen
Kabotagekontingents.

Die Kabotagegenehmigungen werden nach dem in Anhang I enthaltenen Muster ausgestellt.

�3315/94 Art. 1 Ziff. 1

Das gemeinschaftliche Kabotagekontingent setzt sich entsprechend der nachstehenden
Tabelle aus Kabotagegenehmigungen zusammen, die für jeweils zwei Monate gelten:

Jahr Zahl der Genehmigungen

1994 30000

1995 46296

1996 60191

1997 83206

1. Januar bis 30. Juni
1998

54091.

� 3118/93

2. Eine Kabotagegenehmigung kann auf Antrag eines Mitgliedstaats, der jeweils vor dem 1.
November eines Jahres zu stellen ist, in zwei kürzerfristige, nur einen Monat gültige
Genehmigungen umgewandelt werden.
Die kürzerfristigen Kabotagegenehmigungen werden nach dem in Anhang II enthaltenen
Muster ausgestellt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/7370

3. Das Kontingent wird wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

�3315/94 Art. 1 Ziff. 2
1995 1996 1997 1. Januar bis 30. Juni

1998

Belgien 3647 4742 6223 4045

Dänemark 3538 4600 6037 3925

Deutschland 5980 7774 10203 6632

Griechenland 1612 2096 2751 1789

Spanien 3781 4916 6452 4194

Frankreich 4944 6428 8436 5484

Irland 1645 2139 2808 1826

Italien 4950 6435 8445 5490

Luxemburg 1699 2209 2899 1885

Niederlande 5150 6695 8786 5711

Österreich 0 0 4208 2736

Portugal 2145 2789 3661 2380

Finnland 1774 2307 3029 1969

Schweden 2328 3027 3973 2583

Vereinigtes
Königreich

3103 4034 5295 3442

� 3118/93

Artikel 3

1. Die in Artikel 2 genannten Kabotagegenehmigungen erlauben dem durch sie Berechtigten,
die Kabotage durchzuführen.

Drucksache 16/7370 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Die Kabotagegenehmigungen werden von der Kommission den Mitgliedstaaten der
Niederlassung mitgeteilt und von den zuständigen Behörden oder Stellen des Mitgliedstaats
der Niederlassung den antragstellenden Verkehrsunternehmern erteilt.

Diese Genehmigungen tragen das Kennzeichen des Mitgliedstaats der Niederlassung.

3. Die Kabotagegenehmigung wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt. Sie
kann von diesem nicht auf einen Dritten übertragen werden. Die Kabotagegenehmigung kann
nur für jeweils ein Fahrzeug verwendet werden.

Unter «Fahrzeug» ist ein im Mitgliedstaat der Niederlassung amtlich zugelassenes,
ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmtes Kraftfahrzeug oder eine ausschließlich
für die Güterbeförderung bestimmte Fahrzeugkombination zu verstehen, bei der zumindest
das Kraftfahrzeug im Mitgliedstaat der Niederlassung amtlich zugelassen ist.

Ein gebietsfremder Verkehrsunternehmer muß über das Fahrzeug aufgrund seines vollen
Eigentums oder aufgrund eines anderen Rechts, wie zum Beispiel ein Ratenkauf-, Miet- oder
Leasingvertrag, verfügen können.

Im Fall der Miete wird das Fahrzeug von dem Verkehrsunternehmer im Niederlassungsstaat
angemietet, um Kabotagefahrten durchzuführen. Ein gebietsfremder Verkehrsunternehmer
kann jedoch zur Beendigung einer aufgrund einer Panne oder eines Unfalls unterbrochenen
Kabotagefahrt im Aufnahmemitgliedstaat zu den gleichen Bedingungen wie die dort
ansässigen Verkehrsunternehmer ein Fahrzeug mieten.

Die Kabotagegenehmigung sowie gegebenenfalls der Mietvertrag sind im Fahrzeug
mitzuführen.

4. Die Kabotagegenehmigung ist auf Verlangen der Kontrollbeamten jederzeit vorzulegen.

5. Der Zeitpunkt, zu dem die Geltungsdauer der Kabotagegenehmigung beginnt, muß von den
zuständigen Behörden oder Stellen des Mitgliedstaats der Niederlassung auf der
Genehmigung vor ihrer Nutzung eingetragen werden.

Artikel 4

Die aufgrund einer Kabotagegenehmigung durchgeführten Beförderungen werden in ein
Fahrtenberichtsheft eingetragen, dessen Blätter zusammen mit der Genehmigung binnen acht
Tagen nach Ablauf ihrer Geltungsdauer an die zuständige Behörde oder Stelle des
Mitgliedstaats der Niederlassung, die die Genehmigung erteilt hat, zurückzusenden sind.

Das Fahrtenberichtsheft wird nach dem in Anhang III enthaltenen Muster ausgestellt.

Artikel 5

1. Die zuständige Behörde oder Stelle eines jeden Mitgliedstaats übermittelt der Kommission
nach jedem Vierteljahr innerhalb einer Frist von drei Monaten, die im Fall des Artikels 7 auf
einen Monat verkürzt werden kann, die Angaben über die Kabotagefahrten der in einem

Mitgliedstaat niedergelassenen Verkehrsunternehmer für dieses Vierteljahr; die Angaben
erfolgen in beförderten Tonnen und in Tonnenkilometern.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/7370

Diese Mitteilung erfolgt mittels einer Übersicht nach dem Muster in Anhang IV.

2. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten umgehend zusammenfassende Übersichten vor,
die sie anhand der ihr gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben erstellt.

� 3118/93 Art. 6 (angepasst)
� neu

Artikel 69
�Regeln für die Kabotage �

1. Vorbehaltlich der Anwendung der Gemeinschaftsregelung
� Gemeinschaftsvorschriften � unterliegt die Durchführung der Kabotagefahrten den
Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in folgenden Bereichen:

a) für den Beförderungsvertrag geltende Preise und Bedingungen;

b) Fahrzeuggewichte und -abmessungen; diese Gewichte und Abmessungen dürfen
gegebenenfalls die im Niederlassungsmitgliedstaat des Verkehrsunternehmers
geltenden, keinesfalls aber die technischen Normen überschreiten, die in der
Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie
86/364/EWG18 vermerkt sind;

c) Vorschriften für die Beförderung bestimmter Kategorien von Beförderungsgut,
insbesondere gefährlicher Güter, verderblicher Lebensmittel und lebender Tiere;

d) �Arbeits-, �Lenk- und Ruhezeiten;

e) Mehrwertsteuer (MwSt.) auf Beförderungsdienstleistungen. Dabei gelten für
Leistungen gemäß Artikel 1 dieser Verordnung die Bestimmungen des Artikels 21
Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG19.

�Die unter Buchstabe b genannten � Gewichte und Abmessungen dürfen gegebenenfalls
die im Niederlassungsmitgliedstaat des Verkehrsunternehmers geltenden, keinesfalls aber
� die von dem Aufnahmemitgliedstaat für den innerstaatlichen Verkehr festgelegten
Höchstwerte oder � die technischen Normen � Merkmale � überschreiten, die in der
Übereinstimmungsbescheinigung � den Nachweisen � gemäß Artikel 1 � 6 � Absatz 1
der Richtlinie 86/364/EWG20 96/53/EG21 vermerkt sind.
18 ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 48.
19 Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften

der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche

steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1). Zuletzt geändert durch die
Richtlinie 92/111/EWG (ABl. L 384 vom 30.12.1992, S. 47).

20 ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 48.
21 ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59.

Drucksache 16/7370 – 42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Für die im Kabotagebetrieb eingesetzten Fahrzeuge gelten dieselben technischen Bau- und
Ausrüstungsnormen wie für die im internationalen Güterverkehr zum Betrieb freigegebenen
Fahrzeuge.

23. Die in Absatz 1 genannten Vorschriften � Verwaltungsvorschriften � werden auf die
gebietsfremden Verkehrsunternehmer unter denselben Bedingungen angewandt, wie sie
dieser Staat seinen eigenen Staatsangehörigen auferlegt, damit jede offenkundige oder
versteckte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts
ausgeschlossen wird.

4. Wird festgestellt, daß aufgrund der Erfahrungen die Liste der Bereiche der
Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in Absatz 1 angepaßt werden muß, so ändert
der Rat diese Liste mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.

� 3118/93 (angepasst)
� neu

Artikel 7

1. Im Fall einer ernsten Marktstörung im innerstaatlichen Verkehr innerhalb eines bestimmten
geographischen Gebietes, die auf die Kabotage zurückzuführen ist oder durch sie verschärft
wird, kann sich jeder Mitgliedstaat an die Kommission wenden, damit Schutzmaßnahmen
getroffen werden; der Mitgliedstaat macht der Kommission dabei die erforderlichen Angaben
und teilt ihr mit, welche Maßnahmen er gegenüber den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen
Verkehrsunternehmern zu treffen gedenkt.

2. Im Sinne des Absatzes 1 ist

- eine «ernste Marktstörung im innerstaatlichen Verkehr innerhalb eines bestimmten
geographischen Gebiets» das Auftreten spezifischer Probleme auf diesem Markt, die
zu einem möglicherweise anhaltenden deutlichen Angebotsüberhang führen können,
der das finanzielle Gleichgewicht und das Überleben zahlreicher Unternehmen im
Güterkraftverkehr gefährden könnte;

- «geographisches Gebiet» ein Gebiet, das das gesamte Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats oder einen Teil davon umfaßt oder sich auf das gesamte Hoheitsgebiet
anderer Mitgliedstaaten oder auf einen Teil davon erstreckt.

3. Die Kommission prüft den Fall, insbesondere anhand der ihr gemäß Artikel 5 übermittelten
letzten vierteljährlichen Angaben, und entscheidet nach Anhörung des nach Artikel 5 der
Verordnung (EWG) Nr. 3916/9022 eingesetzten Beratenden Ausschusses innerhalb einer Frist
von einem Monat nach Eingang des Antrags des Mitgliedstaats, ob Schutzmaßnahmen
erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an.

Diese Maßnahmen können beinhalten, daß das betreffende geographische Gebiet zeitweilig
vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen wird.

22 ABl. L 375 vom 31.12.1990, S. 10.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43 – Drucksache 16/7370

Die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen dürfen höchstens sechs Monate in Kraft
bleiben; ihre Geltungsdauer kann unter denselben Geltungsbedingungen einmal um höchstens
sechs Monate verlängert werden.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten und dem Rat die gemäß diesem Absatz getroffenen
Entscheidungen unverzüglich mit.

4. Beschließt die Kommission Schutzmaßnahmen, die einen oder mehrere Mitgliedstaaten
betreffen, so sind die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten gehalten, gegenüber den in
ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern entsprechende Maßnahmen zu
ergreifen; sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Diese Maßnahmen gelten spätestens ab demselben Zeitpunkt wie die von der Kommission
beschlossenen Schutzmaßnahmen.

5. Jeder Mitgliedstaat kann binnen dreißig Tagen nach der Mitteilung den Rat mit dem
Beschluß der Kommission nach Absatz 3 befassen.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit innerhalb von dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt, zu
dem er von einem Mitgliedstaat befaßt wurde, oder, im Fall der Befassung durch mehrere
Mitgliedstaaten, ab dem Zeitpunkt der ersten Befassung einen abweichenden Beschluß fassen.

Für den Beschluß des Rates gelten die Geltungsbedingungen nach Absatz 3 Unterabsatz 3.

Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sind gehalten, gegenüber den in
ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern Maßnahmen gleicher Wirkung zu
ergreifen;

sie setzen die Kommission hiervon in Kenntnis. Beschließt der Rat innerhalb der in
Unterabsatz 2 genannten Frist nicht, so wird der Beschluß der Kommission endgültig.

6. Ist die Kommission der Auffassung, daß die Geltungsdauer der nach Absatz 3 getroffenen
Maßnahmen verlängert werden muß, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag; der Rat
beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit.

�881/92 Art. 11 Abs. 1
(angepasst)
� neu

�Kapitel IV: Gegenseitige Amtshilfe und Sanktionen �

Artikel 10
�Gegenseitige Amtshilfe �

1. Die Mitgliedstaaten gewähren � leisten � einander Amtshilfe bei der Durchführung

dieser Verordnung und deren Überwachung. �Sie tauschen über die nationalen
Kontaktstellen, die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. xx/xxxx [Zugang zum Beruf]
einzurichten sind, Informationen aus. �

Drucksache 16/7370 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

�3118/93 Art. 8

Artikel 8

1. Die Mitgliedstaaten leisten einander bei der Anwendung dieser Verordnung Amtshilfe.

� 484/2002 Art. 1 Ziff. 7
(angepasst)
� neu

Artikel 11
�Ahndung von Verstößen durch den Niederlassungsmitgliedstaat �

13. Bei einem schwerwiegenden Verstoß oder bei wiederholten leichten Verstößen gegen die
Beförderungsbestimmungen � Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs
bzw. bei Feststellung solcher Verstöße in einem Mitgliedstaat � können � sprechen � die
zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats dem Verkehrsunternehmer, der gegen
die Bestimmungen verstoßen hat, � eine Verwarnung aus und können unter anderem die
folgenden Verwaltungssanktionen anwenden: � insbesondere zeitweilig oder teilweise die
beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz entziehen und die Fahrerbescheinigungen
entziehen.:

a) �einen befristeten oder dauerhaften Entzug einiger oder aller beglaubigten
Abschriften der Gemeinschaftslizenz; �

b) �den befristeten oder dauerhaften Entzug der Gemeinschaftslizenz. �

Diese Sanktionen richten sich danach, wie schwerwiegend der vom Inhaber einer
Gemeinschaftslizenz begangene Verstoß ist � , wie viele geringfügige Verstöße er begangen
hat � und über wie viele beglaubigte Abschriften der Lizenz er für seinen
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr verfügt.

24. Bei schweren Verstößen oder bei wiederholten leichten Verstößen im Sinne eines
Missbrauchs von Fahrerbescheinigungen können die zuständigen Behörden des
Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers, der gegen die Bestimmungen
verstoßen hat, angemessene Sanktionen verhängen, die unter anderem in Folgendem
bestehen:

a) Aussetzung der Ausstellung von Fahrerbescheinigungen,

b) Entzug von Fahrerbescheinigungen,

c) zusätzlichen Bedingungen für die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen, um einen
Missbrauch zu verhindern,
d) zeitweiliger befristeter oder teilweiser � dauerhafter � Entzug der � einiger oder
aller � beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 45 – Drucksache 16/7370

e) �befristeter oder dauerhafter Entzug der Gemeinschaftslizenz. �

Diese Sanktionen richten sich danach, wie schwerwiegend der vom Inhaber einer
Gemeinschaftslizenz begangene Verstoß ist.

� 881/92 (angepasst)
� neu

� In den in Artikel 12 Absatz 1 genannten Fällen � Bei schweren oder wiederholten
leichten Verstößen gegen die Beförderungsbestimmungen prüfen � entscheiden � die
zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats � , ob gegen den betreffenden
Verkehrsunternehmer eine Sanktion verhängt wird � und prüfen die Einzelheiten der
Anwendung der Sanktionen nach Artikel 8 Absatz Absätze 3 und 4 und � . Sie �
unterrichten die teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet
die Verstöße festgestellt wurden, unverzüglich, von ihrer Entscheidung � spätestens jedoch
drei Monate nach Kenntnisnahme des Verstoßes, mit, welche der in den Absätzen 1 und 2
genannten Sanktionen verhängt wurden. War eine Verhängung dieser Sanktionen nicht
möglich, so werden die Gründe hierfür angegeben �.

� 3118/93 Art. 8 Abs. 4
(angepasst)
� neu

4. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unterrichten die zuständigen
Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats über die festgestellten Verstöße und über etwaige
gegen den Verkehrsunternehmer verhängte Sanktionen; im Fall eines schweren oder
wiederholten Verstoßes können sie bei dieser Meldung gleichzeitig um das Verhängen von
Sanktionen ersuchen.

4. Im Fall eines schweren oder wiederholten Verstoßes steht es im Ermessen der zuständigen
Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats zu entscheiden, ob gegen den betreffenden
Verkehrsunternehmer eine angemessene Sanktion zu verhängen ist; sie � Die zuständigen
Behörden � berücksichtigt berücksichtigen dabei die gegebenenfalls im
Aufnahmemitgliedstaat verhängte Sanktion und achtet achten darauf, dass die gegen den
betreffenden Verkehrsunternehmer verhängten Sanktionen insgesamt in einem angemessenen
Verhältnis zu dem ihnen zugrundeliegenden Verstoß bzw. den ihnen zugrundeliegenden
Verstößen stehen.

�3118/93 Art. 8 Abs. 4
Unterabsatz 3 (angepasst)
� neu

Die von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats nach Anhörung der

zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats verhängte Sanktion kann auch den Entzug
der Zulassung zum gewerblichen Güterkraftverkehr umfassen.

Drucksache 16/7370 – 46 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

� 3118/93 Art. 8 Abs. 4
Unterabsätze 4 und 5 (angepasst)

5. Die zuständige � zuständigen � Behörde � Behörden � des
Niederlassungsmitgliedstaats kann können den Verkehrsunternehmer ferner in Anwendung
der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vor eine zuständige nationale Instanz laden. Sie
unterrichtet die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über die � zu diesem
Zweck � gemäß den vorstehenden Absätzen getroffenen Entscheidungen.

� neu

6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verkehrsunternehmer gegen jede
verwaltungsrechtliche Sanktion, die aufgrund dieses Artikels gegen sie verhängt wird,
Rechtsmittel einlegen können.

�881/92 Art. 9 (angepasst)

Die Mitgliedstaaten garantieren, daß jeder, der eine Gemeinschaftslizenz beantragt oder
besitzt, gegen die Entscheidung der zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats,
durch die ihm die Lizenz verweigert oder entzogen wird, Berufung einlegen kann.

�881/92 Art. 9 (angepasst)

2. Die Mitgliedstaaten garantieren, dass jeder Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gegen die
Entscheidung der zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats, durch die ihm eine
Fahrerbescheinigung verweigert oder entzogen oder die Ausstellung von
Fahrerbescheinigungen zusätzlichen Bedingungen unterworfen wird, Rechtsmittel einlegen
kann.

� 881/92 (angepasst)
� neu

Artikel 1112
�Ahndung von Verstößen durch den Aufnahmemitgliedstaat �

21. Erhalten die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon Kenntnis, dass eine
Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung von einem Transportunternehmer ein
Verkehrsunternehmer eines anderen Mitgliedstaats einen � schwerwiegenden � Verstoß
� oder wiederholte geringfügige Verstöße � gegen diese Verordnung � oder gegen

Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs � begangen wurde hat, so
unterrichtet � übermittelt � der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung
der Verstoß festgestellt worden ist, hiervon die den zuständigen Behörden des

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 47 – Drucksache 16/7370

Niederlassungsmitgliedstaats � unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach
Kenntnisnahme des Verstoßes, die folgenden Informationen: �

a) �eine Beschreibung des Verstoßes mit Datums- und Zeitangabe; �

b) �Kategorie, Art und Schwere des Verstoßes; �

c) �die verhängten und vollzogenen Sanktionen. �

und � Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats � können er kann die
zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats � Mitgliedstaats, in dem der
Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, � ersuchen � auffordern �, die
Zuwiderhandlung den Verstoß durch � Verwaltungssanktionen � gemäß dieser Verordnung
Artikel 11 zu ahnden.

�3118/93 Art. 8 Abs. 2 und 3
(angepasst)
� neu

2. Unbeschadet einer etwaigen strafrechtlichen Verfolgung ist die zuständige Behörde des
Aufnahmemitgliedstaats befugt, gegen einen gebietsfremden Verkehrsunternehmer, der
anlässlich der Kabotage im Gebiet dieses Staates gegen diese Verordnung oder gegen die
� nationale oder gemeinschaftliche � gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen
Vorschriften im � Bereich des Straßenverkehrs � Verkehrsbereich verstoßen hat,
Sanktionen zu verhängen. Diese Sanktionen dürfen keine Diskriminierung beinhalten und
müssen in Einklang mit Absatz 3 stehen. Die in Absatz 2 genannten Sanktionen können
insbesondere in einer Verwarnung oder, bei schwerwiegenden oder wiederholten
� geringfügigen � Verstößen, in einem zeitweiligen Verbot von Kabotagefahrten � der
Kabotage � in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Verstoß begangen wurde, bestehen.

� neu

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verkehrsunternehmer gegen jede
verwaltungsrechtliche Sanktion, die aufgrund dieses Artikels gegen sie verhängt wird,
Rechtsmittel einlegen können.

� 3118/93 (angepasst)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß der eine Kabotagegenehmigung beantragende
Verkehrsunternehmer oder der Inhaber einer Genehmigung Rechtsmittel gegen die
Ablehnung des Antrags bzw. den Entzug der Genehmigung sowie gegen jede sonstige von der
zuständigen Behörde des Niederlassungs- oder des Aufnahmemitgliedstaats gegen sie
verhängte Verwaltungssanktion einlegen kann.

Drucksache 16/7370 – 48 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

� neu

Artikel 13
Eintrag in einzelstaatliche Register

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass schwerwiegende oder wiederholte geringfügige
Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs durch
Verkehrsunternehmer in ihrem Hoheitsgebiet, die zur Auferlegung von Sanktionen geführt
haben, sowie die auferlegten Sanktionen in das einzelstaatliche Register der
Kraftverkehrsunternehmen eingetragen werden, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. xx/xxxx
[Zulassung zum Beruf] eingerichtet wurde. Einträge im Register, die einen befristeten oder
dauerhaften Entzug einer Gemeinschaftslizenz betreffen, bleiben mindestens zwei Jahre in der
Datenbank gespeichert.

�484/2002 Art. 1 Ziff. 10
(angepasst)

�Kapitel V: Durchführung �

Artikel 11a

Die Kommission prüft die Auswirkungen der Beschränkung der Verpflichtung, eine
Fahrerbescheinigung mit sich zu führen, auf Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittstaats
sind, und unterbreitet, wenn dies hinreichend begründet ist, einen Vorschlag zur Änderung
dieser Verordnung.

� 3118/93 (angepasst)

Artikel 11

Die Kommission legt dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser
Verordnung vor; der erste dieser Berichte wird spätestens zum 30. Juni 1996 vorgelegt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 49 – Drucksache 16/7370

� neu

Artikel 14
Ausschuss

1. Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 des Rates23 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz
5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen
Artikel 8.

Die in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses
1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 15
Sanktionen

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, die insbesondere die Regelung der Ahndung von
Verstößen gegen Bestimmungen dieser Verordnung betreffen, und treffen alle notwendigen
Vorkehrungen, um die Durchführung dieser Sanktionen zu gewährleisten. Die vorgesehenen
Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und von abschreckender Wirkung sein. Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission die ergriffenen Maßnahmen spätestens 12 Monate
nach Inkrafttreten dieser Verordnung und eventuelle spätere Änderungen jeweils
schnellstmöglich mit. Sie gewährleisten, dass alle diese Maßnahmen ohne Diskriminierung
aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des
Verkehrsunternehmens durchgeführt werden.

�881/92 Art. 10 (angepasst)
� neu

Artikel 1016
�Berichterstattung �

1. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens am 31. Januar jedes Jahres von
der Anzahl der TransportVerkehrsunternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen
Jahres Inhaber einer Gemeinschaftslizenz waren, und von der Anzahl der beglaubigten
Abschriften für die zu diesem Zeitpunkt zugelassenen Fahrzeuge.

� 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ferner die Anzahl der im Vorjahr
ausgestellten Fahrerbescheinigungen mit sowie die Anzahl der Fahrerbescheinigungen, die
sich am 31. Dezember des Vorjahres im Umlauf befanden. �

23 ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl.

L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

Drucksache 16/7370 – 50 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

� 881/92

Artikel 12

Es werden aufgehoben:

– die Verordnung (EWG) Nr. 3164/76;

– Artikel 4 der Richtlinie 75/130/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 über die
Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten
Güterverkehr Schiene/Straße zwischen den Mitgliedstaaten24;

– die Richtlinie 65/269/EWG des Rates vom 13. Mai 1965 zur Vereinheitlichung
gewisser Regeln betreffend die Genehmigungen für den Güterkraftverkehr zwischen
den Mitgliedstaaten25;

– die Entscheidung 80/48/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Anpassung der
Kapazität für den gewerblichen Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten26.

Artikel 13

Die Erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung: «Erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962
über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im
Güterkraftverkehr».

2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:"

«Artikel 1

1. Die Mitgliedstaaten liberalisieren unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen
die im Anhang aufgeführten internationalen Beförderungen im gewerblichen
Güterkraftverkehr oder im Werkverkehr aus und nach ihrem eigenen Hoheitsgebiet
oder im Durchgang durch ihr eigenes Hoheitsgebiet.

2. Leerfahrten im Zusammenhang mit den im Anhang aufgeführten Beförderungen
werden von allen die Gemeinschaftslizenz betreffenden Regelungen sowie allen
Beförderungsgenehmigungen befreit."

3. Anhang II wird gestrichen; Anhang I erhält die Fassung des Anhangs II der
vorliegenden Verordnung.
24 ABl. L 48 vom 22.2.1975, S. 31. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/224/EWG (ABl. L 103 vom
23.4.1991, S. 1).
25 ABl. Nr. 88 vom 24.5.1965, S. 1469/65. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/505/EWG (ABl. L 309

vom 21.11.1985, S. 27).
26 ABl. L 18 vom 9.4.1992, S. 1.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 51 – Drucksache 16/7370

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Durchführung dieser Verordnung
getroffenen Maßnahmen mit.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1993.

� 3118/93 Art. 11 und 12

Artikel 11

Die Kommission legt dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser
Verordnung vor; der erste dieser Berichte wird spätestens zum 30. Juni 1996 vorgelegt.

Artikel 12

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

2. Die Geltungsdauer der in Artikel 2 vorgesehenen Regelung der
Gemeinschaftsgenehmigung und der Gemeinschaftskabotagekontingente endet am 1. Juli
1998.

3. Ab diesem Zeitpunkt ist jeder gebietsfremde Verkehrsunternehmer, der die
Voraussetzungen nach Artikel 1 erfüllt, ohne mengenmäßige Beschränkungen zum
Güterkraftverkehr in einem Mitgliedstaat zugelassen, ohne daß er dort seinen Sitz oder eine
andere Niederlassung hat.

Die Kommission unterbreitet dem Rat gegebenenfalls unter Berücksichtigung der
Erfahrungen, der Entwicklung des Verkehrsmarktes sowie der bei der Harmonisierung auf
dem Verkehrssektor erzielten Fortschritte einen Vorschlag über die flankierenden
Maßnahmen der endgültigen Kabotageregelung mit Bezug auf ein geeignetes System zur
Beobachtung der Kabotageverkehrsmärkte und zur Anpassung der in Artikel 7 vorgesehenen
Schutzmaßnahmen.

Drucksache 16/7370 – 52 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode



KAPITEL VI

Schlussbestimmungen

Artikel 17
Aufhebungen

Die Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EWG) Nr. 3118/93 sowie die Richtlinie
2006/94/EG werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die genannten Verordnungen und die Richtlinie gelten als Bezugnahmen
auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im
Anhang III zu lesen.

Artikel 18
Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab [Datum der Anwendung].

� 881/92, 3118/93

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 53 – Drucksache 16/7370

� 881/92, Anhang I (angepasst)
�1 Beitrittsakte von 2003
�2 1791/2006 Anhang Ziff.
6(B)(2)
�3 Beitrittsakte Österreichs,
Finnlands und Schwedens Art. 29
und Anhang I, S. 166
� neu

ANHANG I

EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

(a)

(blaues Kraftpapier im Format DIN A4 � synthetisches hellblaues Papier im Format DIN A 4,
150 g/m2 oder mehr � )

(Erste Seite der Lizenz)

(Wortlaut in der, in den oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, der die Lizenz erteilt)

Staat, der die Lizenz erteilt

Nationalitätszeichen (1) Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle

LIZENZ Nr.

�BEGLAUBIGTE ABSCHRIFT Nr. �

für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr

Diese Lizenz berechtigt (2) .........................................................................

.........................................................................................................................

auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft zum grenzüberschreitenden
gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992
� Verordnung (EG) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den
Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs(3) � und der allgemeinen Bestimmungen
dieser Lizenz.

Besondere Bemerkungen: ................................................................................................

Diese Lizenz gilt vom ............................ bis zum .....................................

Erteilt in .........................................., am .................................................
(4) .................................................................

Drucksache 16/7370 – 54 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

_______________________________
(1) Nationalitätszeichen: �3 (A) Österreich, � (B) Belgien, �2 (BG) Bulgarien, � �1 (CY) Zypern, (CZ)
Tschechische Republik, � (DK) Dänemark, (D) Deutschland, (E) Spanien, �1 (EST) Estland, � (F) Frankreich,
�3 (FIN) Finnland, � (GR) Griechenland, �1 (H) Ungarn, � (IRL) Irland, (I) Italien, (L) Luxemburg, �1 (LT)
Litauen, (LV) Lettland, (MT) Malta, � (NL) Niederlande, (P) Portugal, �1 (PL) Polen, � �2 (RO) Rumänien, �
�3 (S) Schweden, (SK) Slowakische Republik, (SLO) Slowenien, � (UK) Vereinigtes Königreich.
(2) Name oder Firma und vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers.
(3) Unterschrift und Dienstsiegel der zuständigen Behörde oder Stelle, die die Lizenz erteilt.
(4) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 55 – Drucksache 16/7370

(b)

(ZWEITE SEITE DER LIZENZ)

(Wortlaut in der, in den oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, der die Lizenz erteilt)

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Diese Lizenz wird gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang
zum Gütekraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder
durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten � Verordnung (EG) Nr. [dieser Verordnung] � ausgestellt.

Sie berechtigt auf allen Verkehrsbedingungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft, gegebenenfalls
unter den in der Lizenz festgelegten Bedingungen, zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr
für Beförderungen

- mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer, bei
denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden,

- mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer, bei
denen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder
umgekehrt befindet,

- zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten

sowie zu Leerfahrten in Verbindung mit diesen Beförderungen.

Im Falle einer Beförderung aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Lizenz für
die Wegstrecke im Gebiet der Gemeinschaft. des Mitgliedstaats In dem Mitgliedstaat, in dem die Be- oder
Entladung stattfindet, � gilt diese Lizenz erst, nachdem � sobald das hierzu erforderliche Abkommen
zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 � (EG)
Nr. […] � geschlossen worden ist.

Die Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar.

Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, insbesondere dann entzogen werden,
wenn der TransportVerkehrsunternehmer

- es unterlassen hat, alle Bedingungen für die Verwendung der Lizenz zu erfüllen;

- zu Tatsachen, die für die Erteilung bzw. Erneuerung der Lizenz erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht
hat.

Das Original der Lizenz ist vom TransportVerkehrsunternehmen aufzubewahren.

Eine beglaubigte Abschrift der Lizenz ist im Fahrzeug mitzuführen (1). Bei Fahrzeugkombinationen ist sie im
Kraftfahrzeug mitzuführen. Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder
Sattelanhänger nicht auf den Namen des Lizenzinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist
oder wenn er in einem anderen Staat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist.

Die Lizenz ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Der Lizenzinhaber ist verpflichtet, im Gebiet jedes Mitgliedstaats insbesondere dessen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Durchführung von Beförderungen und für den Straßenverkehr einzuhalten.

__________________________

(1) „Fahrzeug“ ist jedes in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassene Kraftfahrzeug oder jede
Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern
sie ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmt sind.

Drucksache 16/7370 – 56 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

� 881/92

ANHANG II

„ANHANG

Beförderungen, die von allen die Gemeinschaftslizenz betreffenden Regelungen und
sonstigen Genehmigungspflichten befreit sind

1. Die Beförderung von Postsendungen im Rahmen öffentlicher Versorgungsdienste.

2. Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen.

3. Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht,
einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige
Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt.

4. Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:

a) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft,
gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instand
gesetzt worden sein;

b) die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand
ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch -
außerhalb des Unternehmens dienen;

c) die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal
des Unternehmens geführt werden;

d) die Güter befördernden Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm
auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein, wobei sie in letzterem Fall die
Voraussetzungen der Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984
über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im
Güterkraftverkehr27 erfüllen müssen.

Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer eines kurzfristigen
Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs;

e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des
Unternehmens darstellen;

5. Die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie
anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen)
bestimmten Gütern.“

27 ABl. L 335 vom 22.12.1984, S. 72.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 57 – Drucksache 16/7370

� 484/2002, Anhang (angepasst)
�1 Beitrittsakte Österreichs,
Finnlands und Schwedens Art. 29
und Anhang I, S. 166
�2 Beitrittsakte von 2003
�3 1791/2006 Anhang Ziff.
6(B)(2)

ANHANG II III

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

(a)

(Farbe: rosa – Format DIN A4; �synthetisch, 150 g/m2 oder mehr �)

(Erste Seite der Bescheinigung)

(Wortlaut in der Amtssprache, in den oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, der die Bescheinigung ausstellt)

Nationalitätszeichen (1) des Mitgliedstaats, der die
Bescheinigung ausstellt

Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle

FAHRERBESCHEINIGUNG Nr. …
für den gewerblichen Güterkraftverkehr im Rahmen der Gemeinschaftslizenz

(Verordnung (EWG) Nr. 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 vom 1. März 2002 � Verordnung
(EG) Nr. […] �

Hiermit wird bescheinigt, dass angesichts der Unterlagen, die von

(2)……………………………………………………………………………………….............................................................
………..………………………………………………………….……………………………………………………………….

vorgelegt worden sind,

der folgende Fahrer:

Name und Vorname: ……………………………………………………………………………………………………………

Geburtsdatum und Geburtsort: …………………………… Staatsangehörigkeit: ………………………..…….......………

Art und Nummer des Ausweises: ……………………………………………………………………………………………...

ausgestellt am ………………………………………………………… in ……..…….......………………..…..…..…..…..…..

Nummer der Fahrerlaubnis ………………………………………………………………………………………………………

ausgestellt am ………………………………………………………… in ……..…….......………………..…..…..…..…..…..

Nummer der Sozialversicherung ………………………………………………………………………………………………
gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften des nachstehend genannten
Mitgliedstaats, gemäß den Tarifverträgen über die in diesem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen für die Beschäftigung und
Berufsausbildung von Fahrern beschäftigt wird, um dort Beförderungen im Güterkraftverkehr vorzunehmen:

Drucksache 16/7370 – 58 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

…………………………………………………………………………………………………………………………………(3)

Besondere Bemerkungen: ………………………………………………………………………………………………………

…………………………………………………………………………………………………………………………………….

Diese Bescheinigung gilt vom ………………………………..bis zum ………………………………………………………...

Ausgestellt in …………………………………………., am …………………………………………..

………………..………………………………(4)

_______________

(1) Nationalitätszeichen: �1 (A) Österreich, � (B) Belgien, �3 (BG) Bulgarien, � �2 (CY) Zypern, (CZ)
Tschechische Republik, � (DK) Dänemark, (D) Deutschland, (E) Spanien, �2 (EST) Estland, � (F) Frankreich,
�1 (FIN) Finnland, � (GR) Griechenland, �2 (H) Ungarn, � (IRL) Irland, (I) Italien, (L) Luxemburg, �2 (LT)
Litauen, (LV) Lettland, (MT) Malta, � (NL) Niederlande, (P) Portugal, �2 (PL) Polen, � �3 (RO) Rumänien, �
�1 (S) Schweden, � �2 (SK) Slowakische Republik, (SLO) Slowenien, � (UK) Vereinigtes Königreich.
(2) Name oder Firma und vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers.
(3) Name des Mitgliedstaates, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist.
(4) Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden zuständigen Behörde oder Stelle.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 59 – Drucksache 16/7370

(Zweite Seite der Bescheinigung)
(Wortlaut in der Amtssprache, in den oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, der die Bescheinigung

ausstellt)

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Diese Bescheinigung wird gemäß der geänderten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom
26. März 1992 über den Zugang zum Gütekraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder
nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten � Verordnung (EG) Nr. […] des
Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs � ausgestellt.

Es wird bescheinigt, dass der Fahrer, dessen Name auf der Bescheinigung angegeben ist, gemäß den Rechts- und
Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften des nachstehend genannten
Mitgliedstaats, gemäß den Tarifverträgen über die in diesem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen für die
Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern beschäftigt wird, um dort Beförderungen im Güterkraftverkehr
vorzunehmen.

Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem hier genannten Fahrer zur
Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug (5) mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten
Gemeinschaftslizenz führt. Die Fahrerbescheinigung ist nicht übertragbar. Die Fahrerbescheinigung gilt nur,
solange die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurde, weiterhin erfüllt sind; sie ist unverzüglich vom
Verkehrsunternehmer an die ausstellende Behörde zurückzugeben, wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt
sind.
Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der sie ausgestellt hat, insbesondere dann entzogen
werden, wenn der Verkehrsunternehmer

– nicht alle Bedingungen für die Verwendung der Bescheinigung erfüllt,

– zu Tatsachen, die für die Ausstellung bzw. Erneuerung der Bescheinigung erheblich waren, unrichtige
Angaben gemacht hat.

– Eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigung ist vom Verkehrsunternehmer aufzubewahren.

– Das Original der Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten vom
Fahrer auf Verlangen vorzuzeigen.

_____________________

(5) „Fahrzeug“ ist jedes in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassene Kraftfahrzeug oder jede
Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern
sie ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmt sind.

Drucksache 16/7370 – 60 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode



ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung 881/92 Verordnung
3118/93

Richtlinie
2006/94

vorliegende
Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3 Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 4
(neu)

Artikel 3 Absätze
1 und 2, Anhang I
Artikel 2

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 2 Artikel 2 (geändert)

Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3

Artikel 3 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 1
(geändert)

Artikel 3 Absatz 3 Artikel 5 Absatz 1
(geändert)

Artikel 4 -

Artikel 5 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 2
(geändert)

Artikel 5 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 3
(geändert)

Artikel 5 Absatz 3 Artikel 4 Absatz 4
(geändert)

Artikel 5 Absatz 4,
Anhang I Seite 2
Absatz 7 Sätze 2

Artikel 4 Absatz 6
(geändert)
und 3

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 61 – Drucksache 16/7370

Artikel 5 Absatz 5 Artikel 4 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 2
(geändert)

Artikel 6 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 2
(geändert)

Artikel 6 Absatz 3 Artikel 5 Absatz 3
(geändert)

Artikel 6 Absatz 4 Artikel 5 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 5 Artikel 5 Absatz 5

Artikel 7 Artikel 6

Artikel 8 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3 Artikel 11 Absatz 1
(geändert)

Artikel 8 Absatz 4 Artikel 11 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 6
(geändert)

Artikel 9 Absatz 2 Artikel 11 Absatz 6
(geändert)

Artikel 1 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 1

- Artikel 8 Absatz 2

- Artikel 8 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 2 Artikel 8 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 5

Artikel 1 Absatz 4 Artikel 8 Absatz 6

Artikel 8 Absatz 7
(neu)

Artikel 2 -
Artikel 3 -

Drucksache 16/7370 – 62 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Artikel 4 -

Artikel 5 -

Artikel 6 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 1
(geändert)

Artikel 6 Absatz 2 -

Artikel 6 Absatz 3 Artikel 9 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 4 -

Artikel 7 -

Artikel 10 Artikel 16 Absatz 1
(geändert)

Artikel 11 Absatz 1 Artikel 10 (geändert)

Artikel 11 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 1
(geändert)

Artikel 11 Absatz 3 Artikel 11 Absatz 3
(geändert)

Artikel 11a -

Artikel 8 Absatz 1 Artikel 10 (geändert)

Artikel 8 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 2
(geändert)

Artikel 8 Absatz 3 Artikel 12 Absatz 2
(geändert)

Artikel 8 Absatz 4
Unterabsätze 1
und 3

-

Artikel 8 Absatz 4
Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 4
(geändert)

Artikel 8 Absatz 4
Unterabsätze 4
und 5

Artikel 11 Absatz 5
(geändert)

Artikel 9 Artikel 12 Absatz 3

(geändert)

Artikel 12 Artikel 17

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 63 – Drucksache 16/7370

Artikel 13 -

Artikel 14 Artikel 10 -

Artikel 11 -

Artikel 15 Artikel 12 Artikel 18

Artikel 3 -

Artikel 4 -

Artikel 5 -

Anhänge II und
III

-

Anhang I Anhang I

Anhang II Artikel 1 Absatz 5

Anhang III Anhang II

Anhang I -

Anhang II -

Anhang III -

Anhang IV -

x

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