BT-Drucksache 16/7157

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/3658- Entwurf eines Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)

Vom 14. November 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/7157
16. Wahlperiode 14. 11. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/3658 –

Entwurf eines Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit
von Betriebsmitteln (EMVG)

A. Problem

Aufgrund der SLIM-Aktion (Verschlankung von EU-Richtlinien) der EU-Kom-
mission ist die Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates in deutsches Recht umzusetzen.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Vollzugsaufwand

Die Gesamtkosten aus Maßnahmen nach dem gültigen EMVG der Bundes-
netzagentur im Jahr 2004 betrugen 32,5 Mio. Euro. Darin enthalten sind nicht
verrechenbare Kosten aus der Beitragsbefreiung bestimmter Senderbetreiber in
Bund, Ländern, Gemeinden und Allgemeinzuteilungen mit rund 5,4 Mio. Euro
sowie die Kosten des gesetzlichen Eigenbehalts der BNetzA (25 Prozent der Ge-
samtkosten) in Höhe von rund 8,1 Mio. Euro.

Den verrechenbaren Kosten in Höhe von rund 19 Mio. Euro standen Einnahmen
mit Bezug zu den §§ 16, 17, 19 und 20 EMVG in Höhe von rund 19 Mio. Euro
zur Kostendeckung gegenüber.

Drucksache 16/7157 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Eine wesentliche Änderung wird durch die Neufassung des Gesetzes nicht
erwartet. In den o. a. Zahlen ist der vollzugsspezifische Aufwand der Bundes-
netzagentur enthalten.

3. Mit der Inkraftsetzung des Gesetzes entstehen keine finanziellen Auswirkun-
gen auf öffentliche Haushalte in den Ländern und Kommunen.

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine
bezifferbaren zusätzlichen Kosten gegenüber den Kosten nach heutigem
EMVG. Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, ins-
besondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/7157

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3658 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „mit Ausnahme des § 14 Abs. 6 bis 11 und der
§§ 15 bis 17“ gestrichen.

b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „werden“ das Semikolon und die
Wörter „§ 14 gilt auch für diese Betriebsmittel“ gestrichen.

c) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Es gelten jedoch im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die §§ 14 bis 17 und in den
Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 5 der § 14 Abs. 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17
entsprechend.“

2. In § 3 Nr. 5 werden nach dem Semikolon folgende Wörter angefügt: „eine
elektromagnetische Störung kann ein elektromagnetisches Rauschen, ein un-
erwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums sein;“.

3. In § 6 Abs. 3 werden nach dem Wort „Rechtsverordnung“ die Wörter „, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,“ eingefügt.

4. In § 9 Abs. 5 wird das Wort „Gebrauchsanweisung“ durch das Wort „Ge-
brauchsanleitung“ ersetzt.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Gerät, für das die CE-
Kennzeichnung nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen vorgeschrieben ist, nicht mit
der CE-Kennzeichnung versehen ist, so trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des betreffenden
Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder
seinen freien Warenverkehr einzuschränken. Diese Maßnahmen können
gegen jeden, der das Gerät in Verkehr bringt oder weitergibt, gerichtet
werden.“

b) Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Liegen bei elektromagnetischen Unverträglichkeiten die Eingriffsvoraus-
setzungen nach Satz 2 nicht vor, ist die Bundesnetzagentur befugt, bei be-
stehenden oder vorhersehbaren Problemen in Zusammenhang mit der
elektromagnetischen Verträglichkeit an einem bestimmten Ort unter Ab-
wägung der Interessen der Beteiligten die notwendigen Maßnahmen zur
Ermittlung ihrer Ursache durchzuführen und Abhilfemaßnahmen in Zu-
sammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen.“

c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Besteht auf Grund einer elektromagnetischen Störung

1. eine Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für fremde Sachen
von bedeutendem Wert,

Drucksache 16/7157 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung eines öffentlichen Tele-
kommunikationsnetzes

oder

3. eine Beeinträchtigung eines zu Sicherheitszwecken verwendeten Emp-
fangs- oder Sendefunkgerätes

und ist die Ursache der Störung nicht auf anderem Wege zu ermitteln, sind
die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, sich Kenntnis von dem
Inhalt und den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaf-
fen; die Aufzeichnung des Inhalts ist unzulässig. Das Grundrecht des
Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach
Maßgabe des Satzes 1 eingeschränkt.“

d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

„(8) Eine Maßnahme nach Absatz 7 ist unverzüglich zu unterbrechen,
soweit und solange tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor-
liegen, dass das Gespräch den Kernbereich privater Lebensgestaltung
betrifft. Dennoch erlangte Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu
löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu
machen.“

e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und nach Satz 6 werden folgende
Sätze angefügt:

„Die Übermittlung nach den Sätzen 3 und 4 bedarf der gerichtlichen Zu-
stimmung. Satz 7 gilt nicht, wenn Gefahr im Verzug gegeben ist. Für das
Verfahren nach Satz 7 gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Zuständig ist
das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Bundesnetzagentur ihren Sitz hat.“

f) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 ist die Angabe „des Absatzes 8 Satz 3“ durch die Angabe
„des Absatzes 9 Satz 3“ zu ersetzen.

bb) In Satz 4 erster Halbsatz wird die Angabe „des Absatzes 8 Satz 4“
durch die Angabe „des Absatzes 9 Satz 4“ ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11 und in Satz 4 zweiter Halbsatz
wird die Angabe „Absatz 8 Satz 3 bis 6“ durch die Angabe „Absatz 9
Satz 3 bis 10“ ersetzt.

h) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12.

6. § 20 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Gerät in Verkehr bringt, gewerbsmäßig
weitergibt oder in Betrieb nimmt,

2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 ein Gerät in Verkehr bringt,

3. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Rechtsverordnung nach
§ 6 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 eine technische Unterlage oder eine EG-Kon-
formitätserklärung für ein Gerät nicht oder nicht mindestens zehn Jahre
lang bereithält,

5. entgegen § 8 Abs. 2 eine Kennzeichnung anbringt,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/7157

6. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 eine ortsfeste Anlage nicht richtig betreibt
oder

7. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 eine technische Dokumentation nicht oder
nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält.“

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5
und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen
mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Geräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2
oder 5 bezieht, können eingezogen werden.“

7. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

,(3) § 17 Abs. 3 der Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk
vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch die Verordnung
vom 25. August 2006 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

„(3) Die Bestimmungen des Gesetzes über die elektromagnetische Ver-
träglichkeit von Betriebsmitteln bleiben unberührt.“‘

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Nummer 5 wird in § 5 Abs. 2
Satz 1 das Wort „Bundesagentur“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“
ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

8. In § 24 Satz 1 wird die Angabe „20. Juli 2007“ durch die Wörter „Tag nach
der Verkündung“ ersetzt.

9. In Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe „§ 10 Abs. 1“ durch die An-
gabe „§ 9 Abs. 1“ ersetzt.

Berlin, den 14. November 2007

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Albert Rupprecht (Weiden)
Stellvertretender Vorsitzender

Martin Dörmann
Berichterstatter

Drucksache 16/7157 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Martin Dörmann

A. Allgemeiner Teil

Überweisung
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
16/3658 wurde in der 73. Sitzung des Deutschen Bundes-
tages am 14. Dezember 2006 an den Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie zur federführenden Beratung, an den
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und nachträglich an den
Verteidigungsausschuss zur Mitberatung sowie an den Haus-
haltsausschuss gemäß § 96 GO-BT überwiesen.

I. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Der vorliegende Entwurf dient dazu, das Gesetz über die elek-
tromagnetische Verträglichkeit von Geräten aus dem Jahre
1998 zu ersetzen und den neuen Erkenntnissen anzupassen.
Ziel des Gesetzes sind die Umsetzung der EU-Richtlinie
2004/108/EG in nationales Recht sowie die Vorgabe eines
Handlungsrahmens für die Bundesnetzagentur zur Ausfüh-
rung des Gesetzes im Rahmen der Störungsbearbeitung.

Durch das neue Gesetz werden einige Begrifflichkeiten
näher definiert. Weiterhin wird die Bundesregierung dazu
ermächtigt, in einer Rechtsverordnung Regelungen zum
Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie
von Sende- und Empfangsfunkanlagen zu treffen. Das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie wird durch
das Gesetz ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu treffen,
welche das Verfahren von benannten Stellen regelt. Ferner
kann es per Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen die Gebühren sowie den
Kreis der Beitragspflichtigen und die jeweiligen Beitragssät-
ze bestimmen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie wird weiter dazu befugt, diese beiden Ermäch-
tigungen per Rechtsverordnung an die Bundesnetzagentur zu
übertragen. Zusätzlich wird es durch das Gesetz im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der
benannten Stellen zu regeln sowie die Gebührenpflichtigkeit
festzulegen. Außerdem dient das neue Gesetz zur Änderung
von vier Rechtsvorschriften: dem Gesetz über Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen (2001), dem
Amateurfunkgesetz (1997), der Betreibungs- und Anerken-
nungs-Verordnung (2002) sowie der Verordnung über Kos-
ten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektro-
magnetische Verträglichkeit von Geräten und nach dem
Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendein-
richtungen (2002). Schließlich werden durch das Gesetz die
Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur in diesem
Bereich näher bestimmt.

Wegen der Einzelheiten wird auf Drucksache 16/3658 ver-
wiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage in seiner 44. Sitzung am

13. Juni 2007 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP die Annahme
des Gesetzentwurfs in der durch den Änderungsantrag
16(10)631 geänderten Fassung.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat die Vorlage in seiner 33. Sitzung am 25. April
2007 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf seiner 79. Sitzung
am 14. November 2007 beraten. Er empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP
die Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Verteidigungsausschuss hat die Vorlage auf seiner
66. Sitzung am 14. November 2007 beraten. Er empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der durch
den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 16(9)832 (neu) geänderten Fassung.

III. Petition
Dem Ausschuss lag eine Petition vor, zu der der Petitions-
ausschuss eine Stellungnahme nach § 109 GO-BT angefor-
dert hatte.

Der Petent kritisiert, dass der vorliegende Entwurf gegen die
VO Funk (Vollzugsordnung für den Funkdienst) und die
EMV-Richtlinie der EU verstoße und daher der Schutz der
Funkdienste durch elektromagnetisch unverträgliche Geräte
nicht mehr gewährleistet werde.

Mit der Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
wird der Forderung des Petenten nicht entsprochen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3658 mehrfach, zuletzt in
seiner 51. Sitzung am 14. November 2007 abschließend be-
raten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten zur
Schlussberatung einen Änderungsantrag auf Ausschuss-
drucksachen 16(9)832 (neu) ein.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, dass es
im Gesetzgebungsverfahren gelungen sei, die Rechtsstel-
lung der Amateurfunker zu sichern. Die Bundesnetzagentur
habe auch weiterhin die Möglichkeit, Problemfälle durch
sachgerechte Anordnungen zu lösen. Durch international
bindende Abkommen sei Deutschland verpflichtet, das Wir-
ken der Amateurfunker zu unterstützen. Daher dürfe es

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/7157

nicht zu einer Verdrängung durch kommerzielle Nutzung
kommen. Der Amateurfunk leiste eine wichtige gesell-
schaftliche Aufgabe. Junge Menschen würden zur Technik
gebracht und lernten mit Medien verantwortungsvoll umzu-
gehen. Der Amateurfunk sei daher geeignet, der allgemei-
nen Technikfeindlichkeit entgegenzutreten. Elektromagne-
tische Unverträglichkeiten seien zumeist mit geringem tech-
nischen Aufwand zu beheben. Eine insbesondere gericht-
liche Auseinandersetzung widerspreche daher einfachen
Effizienzüberlegungen.

Die Fraktion der FDP machte deutlich, dass sie gegen den
Gesetzentwurf aus rechtspolitischer Sicht Bedenken habe,
denn es würden Bereiche der privaten Lebensführung tan-
giert.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, dass hierdurch kom-
plizierte Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis geregelt wür-
den, wobei unklar bliebe, wann was gemacht werden dürfe
und ob die Daten an Ermittlungsbehörden weitergegeben
werden dürften.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bemerkte
ebenfalls, dass Befugnisse der Bundesnetzagentur erweitert
würden und es offen sei, ob durch die Änderungen die Be-
denken der Rechtspolitiker ausgeräumt werden können.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP die Annahme des Ände-
rungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 16(9)832 (neu).

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktio-
nen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der FDP, dem Bundestag zu
empfehlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 16/3658 in der Fassung des angenommenen
Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 16(9)832 (neu)
anzunehmen.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder er-
gänzt wurden – auf den Gesetzentwurf verwiesen. Hinsicht-
lich der vom Ausschuss für Wirtschaft und Technologie ge-
änderten oder neu eingefügten Vorschriften ist Folgendes zu
bemerken:

Zu Nummer 1

Die Änderungen dienen der rechtsförmlichen Klarstellung.
Der Bundesnetzagentur sollen die Befugnisse nach § 14
Abs. 6 bis 12 zur Störungsbearbeitung auch dann zustehen,
wenn die Störung durch „Betriebsmittel“ oder „Geräte“ ver-
ursacht wird, die keine Betriebsmittel im Sinne des EMVG
sind. Der Anwendungsbereich des EMVG wird im Hinblick
auf die Störungsbearbeitung insoweit auf die in § 2 Satz 1
Nr. 1 bis 5 genannten Tatbestände erweitert. Die Änderun-
gen dienen der Verdeutlichung dieses Ziels. In Satz 1 werden
die Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes geregelt,
während Satz 2 festlegt, welche Vorschriften dennoch An-
wendung finden sollen. So soll die Bundesnetzagentur zum

Schutz der in § 14 Abs. 6 genannten Güter auch Maßnahmen
gegenüber Geräten ergreifen können, die keine Betriebs-
mittel im Sinne dieses Gesetzes sind. Ferner hat die Bundes-
netzagentur bei Störungen zwischen zwei oder mehreren
Geräten – wie schon nach der derzeitigen Rechtslage – unab-
hängig davon, ob es sich bei den Geräten um Betriebsmittel
im Sinne dieses Gesetzes handelt oder nicht, die Befugnis,
bei bestehenden oder vorhersehbaren Problemen im Zusam-
menhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit an
einem bestimmten Ort unter Abwägung der Interessen der
Beteiligten die notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung
ihrer Ursache durchzuführen und Abhilfemaßnahmen in Zu-
sammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen. Die in § 2
Satz 2 genannten Betriebsmittel, Erzeugnisse und Geräte
werden somit als Betriebsmittel im Sinne von § 14 Abs. 6
bis 12 und der §§ 15 bis 17 behandelt.

Zu Nummer 2

Dieser Satz befand sich bislang in der Gesetzesbegründung.
Der Text der Vorschrift entspricht nun der Formulierung aus
Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2004/108/EG.

Zu Nummer 3

Die Verordnung ist nicht zustimmungspflichtig. Die Auf-
nahme des Zusatzes „die nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf“ erfolgt aus Rechtsförmlichkeitsgründen.

Zu Nummer 4

Die Änderung dient der Formulierungsangleichung zu § 8
Abs. 2.

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Die Änderung dient der Klarstellung. Der bisherige Text ent-
hält einen sinnentstellenden Schreibfehler, der Maßnahmen
der Marktaufsicht bei fehlender CE-Kennzeichnung verhin-
dern würde.

Zu Buchstabe b

Die Vorschrift entspricht § 8 Abs. 6 EMVG (alt) und füllt
den in Artikel 4 Nr. 2 der Richtlinie eröffneten Freiraum für
nationalstaatliche Regelungen zur Störungsbearbeitung aus.

Neu gefasst wurden in Absatz 6 die Befugnisse der Bun-
desnetzagentur bei der Bearbeitung elektromagnetischer
Störungen. Die Bundesnetzagentur ist in allen Fällen
befugt, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung von
bestehenden oder vorhersehbaren Störungen durchzuführen
wie z. B. Messungen. Störungsfälle nach den Nummern 1
bis 3 kann die Bundesnetzagentur einseitig hoheitlich
regeln, da hier hochstehende Rechtsgüter wie die Funk-
tionsfähigkeit von Funkdiensten, die Sicherheitszwecken
dienen, der entsprechenden Empfangs- und Sendefunk-
geräte sowie öffentlicher Telekommunikationsnetze durch
elektromagnetische Unverträglichkeiten gefährdet werden.
Die Nummer 2 unterfallenden öffentlichen Telekommuni-
kationsnetze bestimmen sich nach Artikel 2 der Richtlinie
2002/21/EG. Die Befugnis der Bundesnetzagentur nach
Nummer 4 rechtfertigt sich dadurch, dass die elektromag-
netische Unverträglichkeit durch ein Betriebsmittel verur-

Drucksache 16/7157 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sacht wird, das nicht den grundlegenden Anforderungen
des Gesetzes genügt und daher gar nicht erst in Betrieb
hätte genommen werden dürfen.

Satz 4 ist eine lediglich redaktionelle Neufassung des § 8
Abs. 6 Nr. 1 EMVG (alt), die sich an den Wortlaut von
Artikel 4 Nr. 2 der Richtlinie anlehnt, der den von der Richt-
linie eröffneten Freiraum für nationalstaatliche Regelungen
zur Störungsbearbeitung konkretisiert. Die Befugnisse der
Bundesnetzagentur zur Störungsbearbeitung in diesen Fällen
gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 1 EMVG (alt) bleiben unberührt.

Bei der Störungsbearbeitung legt die Bundesnetzagentur
nach den Sätzen 2, 3 und 4 die allgemein anerkannten Regeln
der Technik zu Grunde. Diese manifestieren sich insbeson-
dere in harmonisierten Produktnormen.

Zu Buchstabe c

Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zum Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung vom 27. Juli 2005 (BVerfGE 113, 348) ist
hinsichtlich der Eingriffsbefugnisse der Bundesnetzagentur
bei der Störungsermittlung gesetzgeberischer Handlungsbe-
darf eingetreten. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in
seinem Urteil vom 3. März 2004 zur akustischen Wohnraum-
überwachung (BVerfGE 109, 279) entschieden hatte, dass
der in Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) konkreti-
sierte Schutz der Menschenwürde einen absoluten Schutz
der individuellen Entfaltung im Kernbereich privater
Lebensgestaltung in privaten Wohnräumen verlangt, hat es
in der Entscheidung vom 27. Juli 2005 auch für den Grund-
rechtsschutz aus Artikel 10 Abs. 1 GG die Achtung eines ab-
wägungsfesten Kernbereichs eingefordert.

In § 14 Abs. 7 wird klargestellt, dass die Bundesnetzagentur
in bestimmten Fällen zwar Kenntnis vom Inhalt und den nä-
heren Umständen der Telekommunikation nehmen kann,
dass ein Aufzeichnen des Inhalts aber nicht zulässig ist.

Zu Buchstabe d

Der einzufügende Absatz 8 greift die Forderung des Bundes-
verfassungsgerichts zum Schutz des Kernbereichs privater
Lebensgestaltung für den Sonderfall der Störungsbearbei-
tung bei Betriebsmitteln nach dem EMVG auf und regelt die
Verpflichtung zur Unterbrechung der Maßnahme nach
Absatz 7, soweit und solange das Gespräch den Kernbereich
privater Lebensgestaltung betrifft.

Die Regelung berücksichtigt, dass die Bundesnetzagentur zu
Beginn der Störungsermittlung mit Störsignalen unbekannten
Ursprungs konfrontiert ist. Zur Erleichterung der Identifizie-
rung des Störers kann sie sich dabei des Mitschnitts von Si-
gnalen bedienen. Da die Bundesnetzagentur nicht weiß, was
oder wer sich hinter den Störungen verbirgt, kann sie – bevor
sie sich Kenntnis von dem Inhalt und den näheren Umständen
der Telekommunikation verschafft – regelmäßig noch keine
Prognose abgeben, ob die Störungsursache ein Telefonat ist
und welchen Inhalt dieses Telefonat haben kann. Zu beachten
ist zudem, dass die Bundesnetzagentur nur in seltenen Fällen
technisch in der Lage ist, von dem Gesprächsinhalt eines
Telefonats Kenntnis zu nehmen. Bei schnurlosen Telefonen
nach dem DECT-Standard sowie von GSM- und UMTS-
Mobiltelefonen ist dies nicht möglich, bei schnurgebundenen

Festnetztelefonen sowie bestimmten, nicht zugelassenen
schnurlosen Telefonen, die auf hierfür nicht zugeteilten Fre-
quenzen arbeiten, hingegen schon.

Ergeben sich jedoch während der Durchführung der Maß-
nahme nach Absatz 7 tatsächliche Anhaltspunkte dafür,
dass das Gespräch den Kernbereich privater Lebensgestal-
tung betrifft, hat die Bundesnetzagentur die Maßnahme un-
verzüglich zu unterbrechen. Dies ist ihr auch möglich, da
bei der Störungsbearbeitung eine Kenntnisnahme in Echt-
zeit erfolgt. Sollte die Bundesnetzagentur solche Anhalts-
punkte ausnahmsweise für den wenig vorstellbaren Fall
schon vor Beginn der Maßnahme haben, hat sie sie zu un-
terlassen. Absatz 8 Satz 2 bis 4 regelt zudem die Löschung
und die Dokumentation der Löschung von Kernbereichs-
inhalten.

Zu Buchstabe e

Für den Fall, dass Daten an die Strafverfolgungsbehörden
oder Polizeivollzugsbehörden übermittelt werden sollen,
wird im (neuen) Absatz 9 Satz 7 bestimmt, dass die Über-
mittlung der gerichtlichen Zustimmung bedarf. Daten, die
den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, dür-
fen nicht übermittelt werden. Aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts lässt sich herleiten, dass ein
Richtervorbehalt für besonders schwerwiegende und irrepa-
rable Grundrechtseingriffe erforderlich ist, wenn sie ohne
vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen. Der Richter-
vorbehalt dient in diesen Fällen insbesondere einer gebüh-
renden Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen
(vgl. BVerfGE 9, 89 (97); 103, 142 (151)). Die Übermitt-
lung der Daten stellt einen eigenen Grundrechtseingriff dar,
da sie die Daten einer völlig anderen Nutzung zuführt, die
für die Betroffenen weit schwerere Folgen haben kann. Dies
spricht dafür, dass ein Gericht prüft, ob die in Absatz 9
Satz 3 und 4 enthaltenen Voraussetzungen für die Weiter-
gabe an die Strafverfolgungs- oder Polizeivollzugsbehörden
gegeben sind.

Bei Gefahr im Verzug können die Daten gemäß Satz 8 ohne
richterliche Zustimmung übermittelt werden.

Zuständig für die Zustimmung ist nach Satz 10 das Amts-
gericht, in dessen Bezirk die Bundesnetzagentur ihren Sitz
hat. Durch die Anknüpfung an den Sitz der Bundesnetzagen-
tur werden Schwierigkeiten bei der Bestimmung der ört-
lichen Zuständigkeit vermieden, die bei Abstellen auf den
Ort der Störungsbearbeitung oder auf den Ort der Störung
entstehen könnten.

Bei den übrigen Änderungen handelt es sich um notwendige
Anpassungen von Verweisungen.

Zu Nummer 6

Die nachträgliche Aufnahme von Nummer 2 ermöglicht es
der Bundesnetzagentur, sämtliche Verstöße gegen die Be-
stimmungen des § 6 Abs. 1 als Ordnungswidrigkeit einzu-
stufen. Mit Aufnahme der Nummer 3 wird der Empfehlung
des Bundesrates entsprochen, auch Verstöße gegen die Ver-
ordnung nach § 6 Abs. 3 als Ordnungswidrigkeit einzu-
stufen. Die Änderungen in § 20 Abs. 2 und 3 sind die sich
daraus ergebenden Folgeänderungen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/7157

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Der Verweis auf das EMVG ist neben dem Gesetz über den
Amateurfunk auch in der zugehörigen Verordnung vorzu-
nehmen.

Zu Buchstabe b

Behebung eines Rechtschreibfehlers.

Zu Buchstabe c

Folgeänderung

Zu Nummer 8

Um die Gefahr eines rückwirkenden Inkrafttretens zu ver-
meiden, wird das Datum des Inkrafttretens durch die Bestim-
mung ersetzt, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung
in Kraft tritt.

Zu Nummer 9

Behebung eines Rechtschreibfehlers.

Berlin, den 14. November 2007

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Martin Dörmann
Berichterstatter

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