BT-Drucksache 16/7072

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -16/5806 Nr. 12 - Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, KOM (2007) 263 endg.; Ratsdok 10114/07

Vom 9. November 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/7072
16. Wahlperiode 09. 11. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 16/5806 Nr. 12 –

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung
zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
KOM (2007) 263 endg.; Ratsdok. 10114/07

A. Problem

Der Vorschlag der Kommission enthält eine Vielzahl von Änderungen zum be-
stehenden Recht. Die Einzelvorschläge bedürfen einer sorgfältigen Bewertung.

B. Lösung

Annahme einer Entschließung, mit der die Bundesregierung aufgefordert wird,
bei den Verhandlungen im Verkehrsministerrat in Brüssel insbesondere ein Au-
genmerk auf die Regelungen zur Einrichtung eines Verkehrsleiters, zur Präzi-
sierung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit, zu neuen Indikatoren zur
Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit, zur Erhöhung der Anforderun-
gen an die fachliche Eignung, zur Zuständigkeit von Behörden und deren
grenzüberschreitender Zusammenarbeit, zur Ausgestaltung von Verwaltungs-
vorschriften im Zusammenhang mit Sanktionen, zur Einführung europaweit
vernetzter einzelstaatlicher elektronischer Register, zu umfangreichen Berichts-
pflichten der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission und im Hinblick auf
Durchführungsermächtigungen der Kommission zur Konkretisierung wichtiger
Vorschriften im Ausschussverfahren zu legen und diese Regelungen eingehend
zu prüfen.

Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Drucksache 16/7072 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

in Kenntnis der Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache
16/5806 Nr. 12 folgende Entschließung anzunehmen:

„Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass der Vorschlag der Kommission eine
Vielzahl neuer Änderungen zum bestehenden Recht enthält. Die Einzelvor-
schläge bedürfen einer sorgfältigen Bewertung.

Der Deutsche Bundestag fordert daher die Bundesregierung auf,

bei den anstehenden Verhandlungen im Verkehrsministerrat in Brüssel in Ab-
stimmung mit den Bundesländern und dem Transportgewerbe insbesondere ein
Augenmerk auf folgende Regelungen zu legen und diese eingehend zu prüfen:

– Einrichtung eines Verkehrsleiters,

– Präzisierung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit,

– neue Indikatoren zur Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit,

– Erhöhung der Anforderungen an die fachliche Eignung,

– Zuständigkeit von Behörden und deren grenzüberschreitender Zusammen-
arbeit,

– Ausgestaltung von Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit Sank-
tionen,

– Einführung europaweit vernetzter einzelstaatlicher elektronischer Register,

– umfangreiche Berichtspflichten der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommis-
sion und

– im Hinblick auf Durchführungsermächtigungen der Kommission Konkreti-
sierung wichtiger Vorschriften im Ausschussverfahren.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die Regelungen im Einklang mit dem
Subsidiaritätsprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehen.“

Berlin, den 25. Oktober 2007

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Dr. Klaus W. Lippold
Vorsitzender

Patrick Döring
Berichterstatter

hohe zusätzliche Bürokratiekosten. Derzeit ist bereits die

persönliche Haftung des Unternehmers bei Einzelunterneh-
men und Personengesellschaften oder einer zur Führung
der Geschäfte bestellten Person bei Kapitalgesellschaften

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
auf:

– Den Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/7072

Bericht des Abgeordneten Patrick Döring

I. Überweisung

Die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksa-
che 16/5806 Nr. 12 wurde am 22. Juni 2007 gemäß § 93 der
Geschäftsordnung an den Ausschuss für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung zur Beratung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Bei dem Kommissionsvorschlag geht es im Wesentlichen
um die Überarbeitung der bestehenden Berufszugangskrite-
rien für den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers bei Er-
weiterung durch Vorschriften über den Betriebssitz des Un-
ternehmens und die Einführung des Rechtsinstitutes eines
im Unternehmen verantwortlichen Verkehrsleiters, Min-
destanforderungen an die Ausbildung und bindende Vorga-
ben an die Mitgliedstaaten zur Überwachung und Sanktio-
nierung von Rechtsverstößen sowie intensive Zusammenar-
beit der Behörden auf der Basis vernetzter einzelstaatlicher
elektronischer Register.

III. Beratungsverlauf im Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
die Vorlage in seiner 46. Sitzung am 10. Oktober 2007 ge-
meinsam mit den EU-Vorlagen Ratsdok. 10092/07, 10117/
07 und 10102/07 (Drucksache 16/5806 Nr. 10, 11 und 13)
beraten.

Zu dieser Sitzung haben die Fraktionen der CDU/CSU und
SPD einen Entschließungsantrag (Ausschussdrucksache
16(15)1031) eingebracht, dessen Inhalt sich aus der Be-
schlussempfehlung ergibt.

Weiterhin hat die Fraktion der FDP folgenden Entschließungs-
antrag eingebracht (Ausschussdrucksache 16(15)1029):

Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der Güterverkehr auf der Straße ist eine Stütze der europäi-
schen Wirtschaft. Er hat hohe Wachstumsraten zu verzeich-
nen. Eine Vielzahl europäischer und nationaler Vorschriften
bildet den rechtlichen Rahmen für die Durchführung von
Gütertransporten. Der „Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlamentes und des Rates zur Festlegung
gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraft-
verkehrsunternehmers, KOM (2007) 264“ bringt weitere
Rechtsvorschriften, deren Sinnhaftigkeit und Verhältnismä-
ßigkeit nicht in allen Punkten gegeben ist.
Die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene ob-
ligatorische Beschäftigung eines Verkehrsleiters für jedes
Unternehmen ist nicht verhältnismäßig. Die Anforderungen
an dessen Qualifikation schaffen für kleine Unternehmen

betreuen darf, zu unflexibel. Es besteht die Gefahr, dass gut
funktionierende und erfolgreiche Arbeitsstrukturen durch
diese Begrenzung gestört und kleine Unternehmer an einer
Expansion gehindert werden.
Die Ausbildung des Verkehrsleiters müsste außerdem auch
durch andere nationale Abschlüsse, z. B. den des Spedi-
tionskaufmanns, die die Anforderungen der 140-stündigen
Schulung erfüllen, nachgewiesen werden können.
Die Kommission hat Verordnungsvorschläge unterbreitet,
die weitgehende Sanktionen für Verstöße gegen diese Vor-
schriften vorsehen, zum Beispiel den Lizenzentzug für den
Unternehmer und das zweijährige Berufsverbot für den Ver-
kehrsleiter. Es ist zu begrüßen, dass sich die Europäische
Kommission für eine Durchsetzung der Vorschriften ein-
setzt. Für eine sehr strikte Handhabung – wie von der Kom-
mission vorgeschlagen – fehlen aber die Voraussetzungen in
der Infrastruktur. Beispielsweise sind Rastplätze an den Au-
tobahnen nicht in ausreichendem Maß vorhanden. Schät-
zungen zufolge fehlen 10.000 bis 30.000 LKW-Stellplätze
allein an deutschen Autobahnen. Verstöße gegen Lenk- und
Ruhezeiten sind derzeit vielfach auf fehlende Stellplätze zu-
rückzuführen. Eine strenge Sanktionierung kann erst dann
erfolgen, wenn von Seiten des Staates die Infrastruktur für
die Einhaltung der Vorschriften zur Verfügung gestellt wird.
In diesem Zusammenhang ist nicht klar genug definiert, was
die Kommission unter schweren Verstößen versteht und wie
viele Verstöße „mehrere“ Verstöße sind. Unklar ist auch,
was im Gegenzug geringe Verstöße sind und bei wie vielen
an sich geringen Verstößen die Sanktionen eines schweren
Verstoßes eintreten sollen. Der Lizenzentzug für den Unter-
nehmer und das Berufsverbot für den Verkehrsleiter sind bei
mehreren geringfügigen Verstößen nicht verhältnismäßig.
Hierfür steht das Sanktionsmittel des Bußgeldes zur Verfü-
gung.

Die Vorschläge der Kommission begründen eine Haftung
des Verkehrsleiters und des Unternehmers für ein Fehlver-
halten des Fahrers, ohne dass ein eigenes Fehlverhalten des
Haftenden nachzuweisen ist, nämlich bereits dann, wenn
„im Rahmen der von ihm geleiteten Verkehrstätigkeit
schwerwiegende Verstöße oder wiederholte, ein bestimmtes
Maß überschreitende Verstöße gemäß Artikel 6 Absatz 1 be-
gangen werden“. Die persönliche Haftung des Unterneh-
mens besteht zwar derzeit auch schon, soweit aber ein zwei-
jähriges Berufsverbot des angestellten Verkehrleiters im
Raum steht, dürfte dies das Übermaßverbot verletzen.
Bei der Feststellung der Unzuverlässigkeit des Unterneh-
mers bzw. Verkehrsleiters muss der zuständigen nationalen
Behörde ein Ermessensspielraum zustehen. Die Würdigung
des Einzelfalls ist ein rechtsstaatliches Gebot, das nicht ver-
zichtbar ist.
geregelt. Im Übrigen ist die starre Grenze von vier Unter-
nehmen und insgesamt zwölf LKW, die ein Verkehrsleiter

des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Festle-
gung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf

kehrsleiters sowie die Regelung, dass die benannte Person
in ihrer Eigenschaft als Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeit
von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von insge-
samt höchstens zwölf Fahrzeugen leiten solle, kritisch.
Diese Regelungen müssten noch einmal überprüft werden.
Die Harmonisierung der Berufszugangsregeln sei zu begrü-
ßen. Die Regelungen müssten aber noch einmal auf Verfas-
sungsmäßigkeit, Beachtung des Subsidiaritätsprinzips und

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Den Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD auf Ausschussdrucksache 16(15)1031 hat er mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Die Vorlage wurde zur Kenntnis genommen.

Berlin, den 25. Oktober 2007

Patrick Döring
Berichterstatter
Drucksache 16/7072 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

des Kraftverkehrsunternehmers, KOM (2007) 264, abzu-
lehnen und sich im Rat für die Ablehnung des Verord-
nungsvorschlags einzusetzen,

– ein alternatives Konzept, das die Feststellungen des
Deutschen Bundestages berücksichtigt, insbesondere auf
europäischer Ebene in die Beratungen des Rates und der
Kommission einzubringen.

– den Inhalt dieses Entschließungsantrages gemäß Absatz 2
der Vereinbarung zwischen dem Deutschen Bundestag
und der Bundesregierung über die Zusammenarbeit in
Angelegenheiten der Europäischen Union vom 20. Sep-
tember 2006 als Stellungnahme gemäß Artikel 23
Grundgesetz anzusehen und als verbindliche Grundlage
für die Verhandlungen der Bundesregierung im Rat an-
zuerkennen.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, sie begrüße die Be-
mühungen der Kommission zur Harmonisierung der Wett-
bewerbsbedingungen im Straßengüterverkehr grundsätz-
lich. Punkte, bei denen man noch Verbesserungs- und Infor-
mationsbedarf sehe, seien in dem Entschließungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(15)1031 zusammengefasst.

Die Fraktion der SPD führte aus, man sehe in dem Kom-
missionsvorschlag die Einführung der Position eines Ver-

Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geprüft
werden.

Die Fraktion der FDP bemerkte, sie sei im Gegensatz zu
den Fraktionen der CDU/CSU und SPD der Auffassung,
dass die Kommission hier den falschen Weg einschlage. Die
gelte vor allem für die unklaren Begrifflichkeiten sowie für
die Bedeutung, welche der Verkehrsleiter haben solle und
für die Begrenzung der Zahl der Unternehmen und Fahr-
zeuge, die ein Verkehrsleiter betreuen könne. Hier werde
weit über das Ziel hinaus geschossen. Viele in dem Vor-
schlag enthaltene Regelungen, beispielsweise zu der Frage,
wann es zu Lizenzentzug und Berufsverboten komme, seien
unverhältnismäßig und unklar. Man beantrage daher, den
Kommissionsvorschlag abzulehnen und die genannten
Punkte noch einmal aufzugreifen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vertrat die
Auffassung, vieles von dem, was die Kommission vor-
schlage, sei aus ihrer Sicht richtig.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Entschließungsantrag der Fraktion der FDP auf
Ausschussdrucksache 16(15)1029 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/7072

Anlage

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 29. Mai 2007 (30.05)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2007/0098 (COD)

10114/07
TRANS 194
CODEC 602

VORSCHLAG
der: Kommission
vom: 24. Mai 2007
Betr.: Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN

PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung gemeinsamer Regeln
für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2007) 263 endgültig

Drucksache 16/7072 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.5.2007
KOM(2007) 263 endgültig

2007/0098 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des
Kraftverkehrsunternehmers

(von der Kommission vorgelegt)
{SEK(2007) 635}
{SEK(2007 636}

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/7072

BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

1.1. Gründe und Zielsetzung

Die Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und die
vier Verordnungen über den Zugang zum Kraftverkehrsmarkt1 haben in Verbindung mit der
einige Jahre zuvor erfolgten Preisregulierung im grenzüberschreitenden Kraftverkehr den
Kraftverkehrsbinnenmarkt maßgeblich geprägt.

Die in der Richtlinie über den Zugang zum Beruf festgelegten Anforderungen haben ein
Mindestqualitätsniveau im Kraftverkehr gewährleistet, während die durch die Verordnungen
besorgte Marktöffnung zu mehr Wettbewerb geführt hat. Dieser Rechtsrahmen hat insgesamt
Früchte getragen, insoweit die Kraftverkehrsunternehmen heute günstigere Tarife und
diversifizierte Dienstleistungen bieten und ihr Angebot dem Kundenbedarf nach „Just in
time“-Lieferungen gut angepasst haben.

Die Erfahrung hat jedoch auch gezeigt, dass bestimmte Maßnahmen dieses Rahmens
unzureichend oder ungleichmäßig angewendet werden, weil sie mehrdeutig, unvollständig
oder angesichts der Entwicklung des Sektors nicht mehr zeitgemäß sind. Dies ist bei der
Richtlinie über den Zugang zum Beruf der Fall, die für alle Kraftverkehrsunternehmer gilt,
gleich ob es sich um Kleingewerbetreibende, kleine und mittlere Unternehmen oder
Großunternehmen handelt. Die ungleiche Anwendung der Richtlinie ist einem lauteren
Wettbewerb abträglich. Die Unternehmen sind einer in den verschiedenen Mitgliedstaaten
ungleichen Aufsicht und Kontrolle unterworfen, und das Niveau der Berufsqualifikation und
finanziellen Solidität schwankt stark. Dies verhindert eine umfassende Nutzung der Vorteile
des Kraftverkehrsbinnenmarkts.

Die vorgeschlagene Verordnung soll die Richtlinie ersetzen, um diesen Beanstandungen
abzuhelfen.

1.2. Behandeltes Problem

Die Richtlinie 96/26/EG legt die Bedingungen für die Zuverlässigkeit, finanzielle
Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung fest, die die Unternehmen mindestens erfüllen
müssen, um zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zugelassen zu werden, d. h. Güter
oder Personen im Inland oder im grenzüberschreitenden Verkehr zu befördern. Diese
Bedingungen sind die einzigen gemeinschaftlichen Anforderungen, die den Unternehmen für
die Zulassung ihrer Tätigkeit auferlegt werden, insbesondere im gemeinschaftlichen
Kraftverkehrsmarkt. Die Richtlinie legt im Übrigen die gegenseitige Anerkennung bestimmter
Dokumente fest, die für die Erlangung dieser Zulassungen erforderlich sind.

In ihrem Legislativprogramm für 20062 hatte die Kommission die Absicht bekundet, die sich
aus dieser Richtlinie ergebenden Regeln zu prüfen, um ihre Anwendung gegebenenfalls
einheitlicher und einfacher, besser kontrollierbar und wirksamer zu gestalten. Diese Prüfung

1 Verordnung (EWG) Nr. 881/92, Verordnung (EWG) Nr. 3118/93, Verordnung (EWG) Nr. 684/92 und

Verordnung (EG) Nr. 12/98.
2 Bezug 2006/TREN/01.

Drucksache 16/7072 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

hat sich auf eine umfassende Konsultation der Beteiligten und eine Folgenabschätzung
gestützt. Dabei hat sich gezeigt, dass die Richtlinie von den Mitgliedstaaten mit
Schwierigkeiten und auf sehr unterschiedliche Weise umgesetzt und angewendet wird. So
schwanken beispielsweise die Erfolgsquoten bei den Prüfungen zur Bescheinigung der
fachlichen Eignung in den Mitgliedstaaten zwischen 10 % und mehr als 90 %. Dies führt zu
mehreren Problemen, unter anderem:

– Gefahr einer Verfälschung des Wettbewerbs zwischen Kraftverkehrsunternehmern
einerseits, die über eine ordentliche, den Behörden zugängliche Niederlassung
verfügen und bei denen die Einhaltung der Mindestnormen für den Zugang zum
Beruf von den Behörden kontrolliert wird, und sogenannten „Briefkastenfirmen“
andererseits, die sich dieser Überwachung entziehen können;

– eine gewisse Undurchsichtigkeit des Markts aufgrund der Unterschiede bei den
Mindestnormen bezüglich der finanziellen Leistungsfähigkeit und fachlichen
Eignung und damit einhergehend bei der Unterauftragsvergabe; die Kunden der
Kraftverkehrsunternehmen haben keine Gewähr hinsichtlich der von den
Unternehmen gebotenen Qualität;

– das Fortbestehen nachlässig geführter Unternehmen mit geringer fachlicher Eignung
und finanzieller Leistungsfähigkeit, was Risiken für die Verkehrssicherheit mit sich
bringt und die soziökonomische Effizienz des Güterkraftverkehrs beeinträchtigt
(besser qualifizierte Unternehmen können damit nicht konkurrieren);

– eine ungleiche und nicht koordinierte Beaufsichtigung durch die einzelstaatlichen
Behörden, die gehalten sind, den Unternehmen die Zulassung zu entziehen, falls
diese Verstöße begehen, die ihre Zuverlässigkeit beeinträchtigen. Diese mangelnde
Koordinierung hat unnötige Verwaltungskosten zur Folge und mindert die
Glaubwürdigkeit und Abschreckungswirkung des Lizenzentzugs.

1.3. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die vorgeschlagene Verordnung unterstützt die Ziele der Strategie von Lissabon. Sie wird
lauterere Wettbewerbsbedingungen in diesem Sektor schaffen und mehr Transparenz für
Kunden des Güterkraftverkehrs bewirken. Letztlich wird sie zu effizienteren und besseren
Güterverkehrsdiensten beitragen. Angesichts der vorherrschenden Rolle des
Güterkraftverkehrs im Produktions- und Distributionssystem der Industrie wird dies zur
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union beitragen.

Die neue Verordnung wird indirekt auch die Straßenverkehrssicherheit verbessern, indem
eine striktere Beaufsichtigung unzulänglicher Unternehmen erfolgt, deren Fahrzeuge häufiger
Unfälle verursachen als die anderer Unternehmen. Sie wird die Arbeitsbedingungen der
Beschäftigten im Güterkraftverkehr durch Anhebung des Niveaus der fachlichen Eignung
verbessern. Auch wird sie die Unabhängigkeit bestimmter Kleingewerbetreibender gegenüber
ihren Auftraggebern stärken und sie vor Praktiken schützen, die auf eine
Scheinselbstständigkeit hinauslaufen.

Dieser Vorschlag wird auch der von der Kommission eingegangenen Verpflichtung gerecht,

den gemeinschaftlichen Besitzstand inhaltlich zu vereinfachen und zu aktualisieren. Er fügt
sich in das Programm der Kommission für eine bessere Gesetzgebung zur Aktualisierung und
Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts ein. Die gesetzestechnische Vereinfachung bewirkt

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/7072

eine größere rechtliche Klarheit und besser kontrollierbare Bestimmungen ermöglichen eine
wirksame Anwendung und größere Kohärenz mit den Bestimmungen in den Verordnungen
über den Zugang zum Verkehrsmarkt3. Die bietet den Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit,
bestimmte überflüssige Verwaltungslasten im Zusammenhang mit den Kontrollen zu
verringern.

Die Modernisierung der Vorschriften für den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrs-
unternehmers, insbesondere durch Einführung elektronischer Register, ist im Übrigen Teil der
sofort zu ergreifenden Maßnahmen im „Aktionsprogramm zur Verringerung der
Verwaltungslasten in der Europäischen Union“, das die Kommission am 24. Januar 2007
vorgeschlagen hat4. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. und 9. März
werden das Parlament und der Rat aufgerufen, diesen sofortigen Maßnahmen und somit der
Prüfung und Annahme dieses Vorschlags besondere Priorität einzuräumen.

2. ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG

2.1. Anhörung interessierter Kreise

Dem vorliegenden Vorschlag ging eine öffentliche Konsultation voraus, bei der Kommentare
der Beteiligten in möglichst großer Zahl eingeholt werden sollten. Diese Konsultation, die
zusammen mit der Konsultation zur gleichzeitigen Neufassung der vier Verordnungen über
den Marktzugang durchgeführt wurde, erfolgte anhand eines Fragebogens, der im Internet
veröffentlicht und per Post allen Vertretungsorganisationen des Kraftverkehrsgewerbes
übermittelt wurde.

Der Kommission sind 67 schriftliche Beiträge einzelstaatlicher Behörden und
einzelstaatlicher und europäischer Organisationen zugegangen, die Güter- und
Personenkraftverkehrsunternehmer, ihre Kunden und verschiedene andere wirtschaftliche
Interessen vertreten. Am 7. November 2006 veranstaltete sie eine Anhörung der Beteiligten,
die sich anlässlich der öffentlichen Konsultation schriftlich geäußert oder zwischenzeitlich ihr
Interesse bekundet hatten. An dieser Anhörung nahmen 42 Delegationen als
Branchenvertreter und 37 Beobachter als Vertreter einzelstaatlicher Verwaltungen teil.

Die Teilnehmer sind generell der Auffassung, dass die für die Erlangung der Zulassung zum
Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zu erfüllenden Bedingungen stärker harmonisiert und
besser angewendet und kontrolliert werden sollten. Mit Ausnahme der
Personenverkehrsunternehmer, die ein höheres Anforderungsniveau für nützlich halten,
empfehlen sie, der Harmonisierung der geltenden einzelstaatlichen Regeln Vorrang zu geben.
Sie sprechen sich insgesamt für Folgendes aus:

– Verbesserung der Überwachung und Beaufsichtigung durch gezielte Kontrollen von
risikobehafteten Unternehmen (anstelle häufigerer systematische Kontrollen), durch
einen Austausch operationeller Informationen zwischen den Behörden der
verschiedenen Mitgliedstaaten, die mit der Überwachung des ordnungsgemäßen
Verhaltens der Unternehmen betraut sind, und durch die Nutzung elektronischer
Register, wodurch die Verwaltungskosten gesenkt werden könnten;

3 siehe oben
4 KOM(2007) 23 endg.

Drucksache 16/7072 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– Einführung gemeinsamer Bestimmungen, die eine tatsächliche und dauerhafte
Niederlassung von Unternehmen gewährleisten, um Wettbewerbsverfälschungen
durch sogenannte „Briefkastenfirmen“ zu verringern;

– Harmonisierung der Indikatoren, die zur Bewertung der finanziellen
Leistungsfähigkeit eines Unternehmens herangezogen werden, sowie des Niveaus
der Prüfungen zur Bescheinigung der fachlichen Eignung;

– Sicherstellung, dass der Inhaber einer Bescheinigung der fachlichen Eignung
tatsächlich die Verkehrstätigkeiten leitet und nicht nur als Strohmann zur Erlangung
der Zulassung dient.

Alle im Laufe dieses Prozesses gemachten Bemerkungen wurden berücksichtigt. Mehrere
davon haben zur Verbesserung des vorliegenden Vorschlags und der Folgenabschätzung
beigetragen. Die Kommission hat auf diese Weise das Spektrum an Optionen erweitert, die zu
bewerten waren, um die verschiedenen zum Ausdruck gebrachten Standpunkte
widerzuspiegeln. Sie hat deshalb unter anderem auch die Idee nicht weiter verfolgt, die
Bedingung der finanziellen Leistungsfähigkeit durch eine obligatorische
Berufshaftpflichtversicherung zu ersetzen, da diese Idee von mehreren Teilnehmern nicht als
ausgereift genug erachtet wurde.

Die Zusammenfassung der im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingegangenen
Antworten, der Text der einzelnen Antworten und das Protokoll der Anhörung vom
7. November 2006 sind auf folgender Internetseite abrufbar:
http://ec.europa.eu/transport/road/consultations/road_market_en.htm

2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat sich bei der öffentlichen Konsultation auf die unabhängige Expertise von
Professor Brian Bayliss gestützt, der 1994 Kopräsident eines Enquête-Ausschusses war, der
damals einen umfassenden Bericht über den Stand der Verwirklichung des Binnenmarkts im
Güterkraftverkehr und über die noch zu leistenden Arbeiten vorgelegt hat.

2.3. Folgenabschätzung

Die für diesen Vorschlag durchgeführte Folgenabschätzung betraf die komplette Neufassung
der Regeln über den Zugang zum Beruf und den Zugang zum Markt in Anbetracht des engen
Zusammenhangs und der Verzahnung beider Aspekte. Sie beruht auf Studien, die 2004, 2005
und 2006 durchgeführt wurden. Besonderes Augenmerk wurde der Anpassung des
Analyseumfangs auf der Grundlage der Reaktionen der Beteiligten und der Anpassung des
vorliegenden Vorschlags an die Schlussfolgerungen der Analyse gewidmet.

Es wurden fünf Politikoptionen bewertet:

(1) Bei der Option „keine Änderung“ blieben die geltenden Rechtsvorschriften zum
Kraftverkehr unverändert. Die eingangs dargelegten Probleme dauerten weiter fort
oder verschärften sich in dem Maße, wie die Kabotage für alle Mitgliedstaaten
geöffnet wird.
(2) Bei der Option „technische Vereinfachung ohne regulatorische Maßnahmen“ würden
die fünf EG-Rechtsakte in drei Rechtsakten zusammengeführt und kodifiziert. Die
Mitgliedstaaten und die Branche erhielten bei dieser Option unverbindliche

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/7072

Leitlinien für die Umsetzung. Die Option ließe sich leicht verwirklichen, wäre aber
kaum geeignet, die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Vorschriften zu
verringern, wodurch auch die eingangs festgestellten Probleme nicht behoben
würden.

(3) Bei der Option „Harmonisierung“ würden die derzeitige Richtlinie und die vier
Verordnungen in drei Verordnungen gefasst, um den Zugang zum Beruf stärker zu
harmonisieren, die rechtliche Klarheit bezüglich der Kabotage zu erhöhen und die
Anwendung zu verbessern. Diese Option würde zu einem lauteren Wettbewerb
beitragen, die Konformität mit den Vorschriften für den Kraftverkehr, insbesondere
bezüglich der Sicherheit, verbessern und das durchschnittliche
Professionalitätsniveau des Sektors anheben.

(4) Die Option „strengere Qualitätsnormen“ würde schrittweise höhere Anforderungen
an die finanzielle Leistungsfähigkeit einführen und eine Weiterbildung der
Verkehrsleiter in den Unternehmen verbindlich vorschreiben. Kurzfristig würde
diese Option den Eintritt kleiner Unternehmen entsprechend schwieriger machen.
Langfristig würden effizientere Betriebe bestärkt, was gesamtgesellschaftlich von
Nutzen wäre.

(5) Bei der Option „Liberalisierung“ würden die Kabotage weiter für den Wettbewerb
geöffnet und grenzüberschreitende Busliniendienste liberalisiert. Diese Option würde
zu niedrigeren Preisen für bestimmte Verkehrsleistungen führen, ohne
notwendigerweise die sozioökonomische Effizienz des Kraftverkehrs zu verbessern,
da vorab keine stärkere Harmonisierung, auch in steuerlicher und sozialer Hinsicht,
erfolgt. Die Option brächte in bestimmten Ländern das Risiko von
Arbeitsplatzverlusten mit sich. In jedem Fall wäre angesichts der Auswirkungen eine
gründlichere Analyse erforderlich; auch ginge diese Option über den Rahmen einer
Vereinfachung hinaus, in den sich der vorliegende Vorschlag einfügt.

Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse entspricht der Vorschlag der Option 3, also der
„Harmonisierung“. Die Zusammenfassung der Folgenabschätzung und die vollständige
Darlegung dieser Abschätzung sind diesem Vorschlag beigefügt. Laut der Folgenabschätzung
wird die vorgeschlagene Verordnung in Verbindung mit den beiden gleichzeitig
vorgeschlagenen Verordnungen über den Zugang zum Markt die Wettbewerbsverfälschungen
verringern, die Einhaltung der Sozial- und Verkehrssicherheitsvorschriften durch die
Kraftverkehrsunternehmer verbessern und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, jährlich rund
190 Mio. € Verwaltungskosten einzusparen5.

3. RECHTLICHE ASPEKTE

3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die vorgeschlagene Verordnung legt die Bedingungen fest, die von allen Unternehmen zu
erfüllen sind, um zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zugelassen zu werden. Sie
verdeutlicht die bestehenden rechtlichen Bestimmungen und vervollständigt sie, um die

5 Alle 27 EU-Mitgliedstaaten insgesamt.

Drucksache 16/7072 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Kohärenz des Ganzen zu verbessern und eine wirksame und einheitliche Anwendung zu
gewährleisten. Eingeführt werden:

– Die Verantwortung des Verkehrsleiters, der seine Bescheinigung der fachlichen
Eignung einem Unternehmen zur Erlangung einer Zulassung zur Verfügung stellt,
und striktere Bedingungen für seine Verbindung mit dem Unternehmen;

– Kriterien, deren Einhaltung eine dauerhafte und tatsächliche Niederlassung eines
Unternehmens in einem Mitgliedstaat und eine ordnungsgemäße Überwachung
seines Verhaltens durch die einzelstaatliche Behörde, die die Zulassung zum Beruf
erteilt hat, gewährleistet;

– vergleichbare Finanzindikatoren zur Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit
eines Unternehmens, eine obligatorische Mindestausbildung von 140 Stunden vor
der Prüfung der fachlichen Eignung, die von allen Bewerbern abzulegen ist, und
Akkreditierung der Ausbildungs- und Prüfungszentren;

– Verpflichtung der Behörden, die feststellen, dass ein Unternehmen die Kriterien für
die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit oder die fachliche Eignung
nicht mehr erfüllt, das Unternehmen zu verwarnen und, falls die Verstöße nicht
innerhalb einer bestimmten Frist abgestellt werden, Verwaltungssanktionen
aufzuerlegen, die vom Entzug der Zulassung bis zur Disqualifizierung des
Verkehrsleiters reichen;

– gegenseitige Anerkennung der Mitgliedstaaten von Verstößen gegen EG-
Vorschriften für den Kraftverkehr; diese gegenseitige Anerkennung wird die
Berücksichtigung schwerer und wiederholter Verstöße ermöglichen, gleich wo sie
erfolgt sind, die ab einer gewissen Schwelle Zweifel an der Zuverlässigkeit eines
Unternehmens begründen und zu den oben genannten Sanktionen führen können;

– zwischen allen Mitgliedstaaten vernetzte elektronische Register zur Verringerung der
Verwaltungskosten für die Beaufsichtigung und Überwachung der Unternehmen und
zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen Mitgliedstaaten;

– stufenweise Abschaffung bestimmter Ausnahmeregelungen, die im Ermessen der
Mitgliedstaaten uneinheitlich auf die Unternehmen angewandt werden; diese
Regelungen haben ihre Berechtigung verloren und führen zu einer Verfälschung des
Wettbewerbs zum Nachteil der großen Mehrheit der Unternehmen, die nicht in ihren
Genuss kommen.

3.2. Rechtsgrundlage

Die vorgeschlagene Verordnung, mit der die Richtlinie 96/26/EG aufgehoben wird, beruht auf
Artikel 71 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. 320

3.3. Subsidiaritätsprinzip

Ziel des Vorschlags ist es im Wesentlichen, die den Unternehmen auferlegten
einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zugang zum Beruf zu harmonisieren und auf diese

Weise die Effizienz des Binnenmarkts zu steigern. Diese Harmonisierung kann von den
Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden. Außerdem bezweckt der Vorschlag eine
Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, die die

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/7072

Einhaltung der Bestimmungen für den Zugang zum Beruf kontrollieren. Dies kann auf
bilateraler Grundlage zwischen Mitgliedstaaten nur ansatzweise erreicht werden.
Gemeinschaftliches Handeln ist daher erforderlich angesichts der Tatsache, dass es einem
Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten nicht möglich ist, die aufgezeigten
Probleme zufriedenstellend zu lösen.

3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: 331

– Der Vorschlag legt gemeinsame Bedingungen fest, steht dem aber nicht entgegen,
dass die Mitgliedstaaten eigene Bedingungen für den Zugang zum Beruf hinzufügen;

– eingeschränkt wird diese Möglichkeit nur durch den Grundsatz der
Niederlassungsfreiheit und die Notwendigkeit, die gegenseitige Anerkennung
bestimmter Bescheinigungen zu gewährleisten, doch führt der Vorschlag
diesbezüglich keine grundlegenden Änderungen gegenüber den bereits geltenden
Bestimmungen ein;

– der Vorschlag lässt den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen zwei Methoden für den
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit durch ein Unternehmen (Finanz-
indikatoren oder Bankbürgschaften);

– die Verpflichtungen, die den für die Zulassung zum Beruf zuständigen
einzelstaatlichen Behörden auferlegt werden, tragen ihrem Ermessensspielraum
Rechnung, insbesondere bei der Feststellung und Beurteilung von Verstößen; in
Anlehnung an die Rechtsprechung des Gerichtshofs in dessen Urteil vom
13. September 20056 wird ein gemeinsamer Ansatz für Verwaltungssanktionen wie
den Entzug von Zulassungen festgelegt; angesichts der bereits abschreckenden
Wirkung solcher Sanktionen sieht die Verordnung keine weiteren Sanktionen
strafrechtlicher oder finanzieller Art vor und lässt den Mitgliedstaaten Spielraum in
diesem Bereich.

Die Harmonisierung der Bedingungen für die Zulassung zum Beruf kann sich nicht auf die
Unternehmen beschränken, die für den grenzüberschreitenden Verkehr zugelassen sind. Seit
der Schaffung des Binnenmarkts sind die einzelstaatlichen Märkte aus mehreren Gründen
nicht mehr voneinander getrennt:

– Mehrere Mitgliedstaaten treffen keine Unterscheidung zwischen Zulassungen für den
grenzüberschreitenden Verkehr und solchen für den rein innerstaatlichen Verkehr.

– In den anderen Mitgliedstaaten stehen die Unternehmen, die nur zum Verkehr
innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen sind, im Wettbewerb mit
Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die Kabotageverkehr durchführen.
6
Rechtssache C-176/03. In diesem Urteil führt der Gerichtshof aus, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber

im Zusammenhang mit dem Strafrecht der Mitgliedstaaten stehende Maßnahmen treffen kann, sofern
die Anwendung strafrechtlicher Sanktionen zur Bekämpfung schwerwiegender
Umweltbeeinträchtigungen unabdingbar ist.

Drucksache 16/7072 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– Die Unternehmen, die für den grenzüberschreitenden Verkehr zugelassen sind,
ziehen sich auf den einzelstaatlichen Markt zurück, wenn sie aufgrund der
konjunkturellen Lage keine Kunden für den Güterverkehr in andere Mitgliedstaaten
finden.

Die vorgeschlagene Verordnung bezieht sich somit, ganz wie die geltende Richtlinie, auf den
Verkehr aller Kategorien, einschließlich des Verkehrs auf einzelstaatlicher Ebene.

3.5. Wahl des Instruments

Mit der Überarbeitung der Regeln für den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
wird hauptsächlich eine effizientere und einheitlichere Anwendung dieser Regeln angestrebt.
Die Verordnung, die eine unmittelbare und homogenere Anwendung erlaubt, scheint daher
das am besten geeignete Instrument zu sein. Sie ermöglicht mehr Transparenz und eine
Verringerung bestimmter Verwaltungskosten. Die Wahl dieses Instruments scheint um so
angebrachter, da der Zugang zum Beruf die Grundvoraussetzung für den Zugang zum Markt
bildet und in diesem letzteren Bereich seit 1992 die Verordnung als Instrument zum Einsatz
kommt.

3.6. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine zusätzlichen Kosten für den Gemeinschaftshaushalt zur Folge.

3.7. Europäischer Wirtschaftsraum

Die vorgeschlagene Verordnung ist von Interesse für den EWR und muss auf ihn ausgedehnt
werden.

4. VORGESCHLAGENE BESTIMMUNGEN

4.1. Übernahme geltender Bestimmungen

Mit dem vorliegenden Vorschlag werden die geltenden Regeln für den Zugang zum Beruf des
Kraftverkehrsunternehmers vervollständigt und überarbeitet. Der Vorschlag übernimmt somit
mehrere Grundsätze und Bestimmungen der Richtlinie 96/26/EG:

– Die drei Bedingungen, die von einem Unternehmen zu erfüllen sind, das den Zugang
zu dem Beruf anstrebt (Zuverlässigkeit, fachliche Eignung, finanzielle
Leistungsfähigkeit) (Artikel 3);

– die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und anderer
Dokumente zur erleichterten Ausübung des Niederlassungsrechts (Artikel 18 bis 20);

– das Muster der Bescheinigung der fachlichen Eignung (Anhang II) und die Liste der
zum Erhalt dieser Bescheinigung nachzuweisenden Kenntnisse (Anhang I).

Der Rückgriff auf eine Neufassung auf der Grundlage der Interinstitutionellen Vereinbarung
vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten hätte es

jedoch nicht erlaubt, die notwendige rechtliche Klarheit zu schaffen. Diese Grundsätze und
Bestimmungen stellen Elemente des Besitzstandes dar und sollten als solche nicht in Frage
gestellt werden. Die Kommission ersucht daher das Europäische Parlament und den Rat, dem

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/7072

weitestgehend Rechnung zu tragen und ihre Kompetenzen bezüglich der im Folgenden
dargelegten neuen Bestimmungen auszuüben.

4.2. Neue Bestimmungen

4.2.1. Verdeutlichung der Begriffsbestimmungen und Aktualisierung des
Anwendungsbereichs

Artikel 1 vervollständigt die Liste der Begriffsbestimmungen, um eine einheitlichere
Anwendung zu erleichtern. Artikel 2 legt einen neuen Anwendungsbereich fest, der
mit den anderen Rechtsvorschriften im Bereich des Kraftverkehrs im Einklang steht,
indem alle Fahrzeuge über 3,5 Tonnen einbezogen und Ausnahmen auf eindeutig in
anderen gemeinschaftlichen Rechtsakten bestimmte Transporte beschränkt werden.

4.2.2. Niederlassungsbedingung

In Artikel 3 und 5 sind gemeinsame Regeln dafür festgelegt, dass nur Unternehmen,
die über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung verfügen, zum Beruf
zugelassen werden können. Bezweckt wird, alle Unternehmen einer Überwachung
auf demselben Niveau zu unterziehen und zu vermeiden, dass bestimmte
Unternehmen der Überwachung durch die Behörden ihres
Niederlassungsmitgliedstaats entgehen. Eine dauerhafte und tatsächliche
Niederlassung impliziert nach Artikel 5 Geschäftsräume, zugelassene Fahrzeuge und
eine Betriebsstätte.

4.2.3. Verantwortung des Verkehrsleiters

Artikel 4 legt fest, welche Verbindungen die Person (der sogenannte
„Verkehrsleiter“), die über die erforderliche fachliche Eignung verfügt, mit dem
Unternehmen haben muss, dessen Verkehrstätigkeit sie leitet. Diese Person muss
vom Unternehmen angestellt sein und vergütet werden. Da diese Person die
Verkehrstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und ständig leiten soll, hat sie die
Konsequenzen ihrer Entscheidungen zu tragen und folglich etwaige Verstöße, die im
Rahmen der von ihr geleiteten Tätigkeiten begangen werden, zu verantworten. Diese
Verantwortung versteht sich als Verantwortung im Rahmen dieser Verordnung, was
jedoch nicht ausschließt, dass die Person strafrechtlich oder finanziell nach Maßgabe
der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats zur Rechenschaft
gezogen wird. Die Kleingewerbetreibenden vorbehaltene Möglichkeit, auf einen
anderen Verkehrsleiter zurückzugreifen, um sich für die Ausübung der Tätigkeit zu
qualifizieren, wird festgeschrieben. Damit soll insbesondere ihre Unabhängigkeit
gegenüber größeren Verkehrsunternehmen gestärkt werden, die sie mit Transporten
beauftragen, und sie auf diese Weise vor Praktiken der Scheinselbstständigkeit
schützen.

4.2.4. Präzisierung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit

Schwerwiegende Verstöße gegen die in Artikel 6 aufgeführten gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften können Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen, auch wenn die
Verstöße in anderen Mitgliedstaaten begangen wurden. Nach diesem Artikel können

auch geringfügige Verstöße ab einer gewissen Häufigkeit als schwerwiegend
angesehen werden. Der Artikel überträgt der Kommission Ausführungsbefugnisse

Drucksache 16/7072 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

zur Erstellung einer gemeinsamen Liste dieser Verstöße. Diese Liste ist
Voraussetzung für jeden organisierten Informationsaustausch zwischen
Mitgliedstaaten und für die Festlegung der gemeinsamen Schwellen, bei deren
Erreichen eine Zulassung zu entziehen ist.

4.2.5. Neue Indikatoren zur Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines
Unternehmens

Artikel 7 führt genauere Indikatoren zur Bewertung der finanziellen
Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ein. Zwei Optionen stehen den Unternehmen
oder den Mitgliedstaaten zur Wahl: Entweder müssen das Umlaufvermögen und die
„Quick-Ratio“ (nach der Terminologie der vierten Rechnungslegungsrichtlinie)7
gemäß den Jahresabschlüssen des Unternehmens bestimmte Schwellenwerte
übersteigen, oder das Unternehmen muss seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch
eine Bankbürgschaft belegen. Die vorgeschlagenen Finanzindikatoren sind in der
Finanzanalyse gängige Kennzahlen, mit denen die Fähigkeit eines Unternehmens
bewertet wird, seine kurzfristigen Verbindlichkeiten zu bedienen.

4.2.6. Verbesserung der fachlichen Eignung

Artikel 8 führt einen gemeinsamen Ansatz ein, bei dem Ausbildung und
obligatorische Prüfung zur Feststellung der fachlichen Eignung kombiniert werden
und die für alle Bewerber gilt, einschließlich derjenigen mit Berufserfahrung und
Inhabern von Zeugnissen. Er sieht außerdem ein Mindestsystem für die
Akkreditierung von Prüfungszentren und Ausbildungszentren vor und fördert den
Erfahrungsaustausch der Mitgliedstaaten in diesem Bereich. Abgeschafft wird die
Möglichkeit der Mitgliedstaaten, das Qualifikationsniveau davon abhängig zu
machen, ob es sich um grenzüberschreitende Beförderungen handelt oder nicht. Die
Personen, die Verkehrstätigkeiten zu leiten beabsichtigen, dürften im Lauf ihrer
Berufstätigkeit mit Sicherheit Gelegenheit haben, Beförderungen zwischen
verschiedenen Mitgliedstaaten auszuführen.

4.2.7. Verbesserung der Aufsicht und Überwachung

In den Artikeln 9, 10, 11 und 13 wird die Rolle der benannten Behörden deutlicher
gefasst und gestärkt, die von den Mitgliedstaaten damit beauftragt sind zu
überwachen, dass die Unternehmen die in der Verordnung vorgesehenen
Bedingungen erfüllen. Diese Artikel führen gemeinsame Grundsätze auf eine Weise
ein, mit der eine größere Transparenz, Vergleichbarkeit und letztlich auch
Glaubwürdigkeit der für den Zugang zum Beruf geltenden Regeln gewährleistet
wird. Die Artikel 10 und 12 sehen Fristen vor, die von den Behörden bei der
Bearbeitung einzuhalten sind, sowie Fristen, die einem Unternehmen zur Abstellung
von Beanstandungen eingeräumt werden können, bevor Sanktionen verhängt werden.
Artikel 12 verpflichtet die zuständigen Behörden dazu, die Unternehmen zu
informieren, die Gefahr laufen, die Bedingungen der Verordnung nicht mehr zu
erfüllen. Artikel 21 legt eine abgestufte Reihe von Verwaltungssanktionen fest, die
vom teilweisen Entzug der Zulassung bis zur Disqualifizierung des Verkehrsleiters

7 Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von

Gesellschaften bestimmter Rechtsformen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/7072

reichen. Artikel 11 erlegt gezielte Kontrollen auf, die die Mitgliedstaaten an die
Stelle systematischer Kontrollen, die öfter als die jetzigen fünfjährlichen Kontrollen
durchgeführt werden, setzen können. Der Einsatz gezielter Kontrollen hat sich als
wirksames Mittel zur Feststellung von Verstößen und zur Verringerung der
Verwaltungskosten erwiesen, da nur die als riskant eingestuften Unternehmen
kontrolliert werden.

4.2.8. Verwaltungsvereinfachung und -zusammenarbeit

Artikel 15 schreibt in jedem Mitgliedstaat ein elektronisches Register vor, das bis
Ende 2010 auf europäischer Ebene vernetzt sein muss, wobei die Bestimmungen
zum Schutz personenbezogener Daten zu beachten sind. Derartige Register bestehen
bereits in vielen Mitgliedstaaten und haben sich zur Senkung der Verwaltungskosten
bei der Überwachung der Unternehmen als wirksam gezeigt. Artikel 16 verweist auf
die geltenden grundlegenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten
gemäß der Richtlinie 95/46/EG. Artikel 17 sieht die Benennung einzelstaatlicher
Kontaktstellen für den Informationsaustausch sowie bestimmte zu befolgende
Verfahren vor (die in den gleichzeitig mit diesem Vorschlag vorgelegten
Verordnungsvorschlägen im Einzelnen dargelegt sind).

4.2.9. Verschiedenes

Die sonstigen materiellen Änderungen beziehen sich auf allgemeine Bestimmungen,
die sich aus den oben genannten Änderungen ergeben, insbesondere hinsichtlich der
geltenden Übergangsfrist und der schrittweisen Aufhebung eines ungerechtfertigten
Bestandsschutzes sowie hinsichtlich der Regeln bezüglich des Ausschussverfahrens
und der zu erstellenden Berichte im Hinblick auf eine strengere Aufsicht auf
einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene.

Drucksache 16/7072 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2007/0098 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des
Kraftverkehrsunternehmers

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses8,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen9,

nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Verwirklichung des Kraftverkehrsbinnenmarktes unter lauteren
Wettbewerbsbedingungen ist die einheitliche Anwendung gemeinsamer Regeln für die
Zulassung zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers
(nachstehend „Kraftverkehrsunternehmer“) erforderlich. Diese gemeinsamen Regeln
können zu einer besseren Berufsqualifikation der Verkehrsunternehmer, zur
Rationalisierung des Marktes, zur qualitativen Verbesserung der Dienstleistungen im
Interesse der Verkehrsunternehmer, ihrer Kunden und der gesamten Wirtschaft sowie
zur größeren Sicherheit im Straßenverkehr beitragen. Durch sie wird ferner die
tatsächliche Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der Verkehrsunternehmer
gefördert.

(2) In der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf
des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und
grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die
Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und
über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der

8 ABl. C […], […], p. […].
9 ABl. C […], […], p. […].
10 ABl. C […], […], p. […].

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/7072

Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer11 sind die
Mindestbedingungen für den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers sowie die
gegenseitige Anerkennung der hierfür erforderlichen Dokumente festgelegt. Wie die
Erfahrung, die Folgenabschätzung und verschiedene Studien zeigen, wird diese
Richtlinie jedoch von den Mitgliedstaaten sehr uneinheitlich angewandt. Diese
Uneinheitlichkeit hat verschiedene negative Auswirkungen: Wettbewerbs-
verfälschungen, Undurchsichtigkeit des Marktes, ein unterschiedlich hohes Kontroll-
niveau und die Gefahr, dass Unternehmen mit geringer fachlicher Eignung
nachlässiger sind in Bezug auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften im
Straßenverkehr und. der Sozialvorschriften, was dem Bild des gesamten Sektors
abträglich sein kann.

(3) Diese Auswirkungen sind umso negativer, als sie das reibungslose Funktionieren des
Kraftverkehrsbinnenmarkts beeinträchtigen können. Der Zugang zum Markt des
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und zu bestimmten Kabotagetätigkeiten
steht Unternehmen aus der gesamten Gemeinschaft offen. Einzige Bedingung hierfür
ist der Besitz einer Gemeinschaftslizenz, die diese Unternehmen erhalten können,
wenn sie die Bedingungen für die Zulassung zum Beruf gemäß der Verordnung (EG)
Nr. …/… für den Güterkraftverkehr bzw. der Verordnung (EG) Nr. …/… für den
Personenkraftverkehr erfüllen.

(4) Daher müssen diese bestehenden Vorschriften für die Zulassung zum Beruf des
Kraftverkehrsunternehmers modernisiert werden, um eine einheitlichere und
wirksamere Anwendung zu gewährleisten. Da die Einhaltung dieser Vorschriften die
wichtigste Bedingung für den Zugang zum Binnenmarkt ist und auf dem Gebiet des
Zugangs zum Binnenmarkt das Gemeinschaftsinstrument der Verordnung Anwendung
findet, ist die Verordnung das geeignetste Instrument für die Regelung des
Berufszugangs.

(5) Im Hinblick auf einen lauteren Wettbewerb müssen die gemeinsamen Regeln für die
Zulassung zum Beruf soweit wie möglich für alle Unternehmen gelten. Es ist jedoch
nicht erforderlich, in diese Verordnung die Unternehmen einzubeziehen, deren
Verkehrstätigkeit sich nur in geringem Maße auf den Binnenmarkt auswirkt.

(6) Es muss dem Niederlassungsmitgliedstaat obliegen, die dauerhafte Einhaltung der in
dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen durch ein Unternehmen zu
überwachen, damit der Mitgliedstaat gegebenenfalls entscheiden kann, die dem
Unternehmen erteilten Zulassungen für Tätigkeiten auf dem Markt auszusetzen oder
zu entziehen. Für die Einhaltung und zuverlässige Kontrolle der Voraussetzungen für
den Berufszugang ist eine dauerhafte und tatsächliche Niederlassung des
Unternehmens erforderlich.

(7) Die natürlichen Personen, die die geforderte Zuverlässigkeit und fachliche Eignung
besitzen, müssen klar bestimmt und den zuständigen Behörden benannt werden. Diese
als Verkehrsleiter bezeichneten Personen müssen Personen sein, die die
Verkehrstätigkeit der Kraftverkehrsunternehmen dauerhaft und tatsächlich leiten. Es

11 ABl. L 124 vom 23.5.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom

1.5.2004, S. 35).

Drucksache 16/7072 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ist klarzustellen, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Person
die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens dauerhaft und tatsächlich leitet.

(8) Hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters gilt die Anforderung, dass er nicht
strafrechtlich verurteilt worden sein darf und gegen ihn keine schwerwiegenden
Sanktionen verhängt worden sein dürfen, insbesondere wegen Verstoßes gegen
Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Kraftverkehrs. Es ist notwendig, auf den
unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Gebieten gemeinsam festzulegen, welche
Verstöße nach Art und Schwere die Zuverlässigkeit des Unternehmens
beeinträchtigen.

(9) Ein Kraftverkehrsunternehmen muss über ein Mindestmaß an finanzieller
Leistungsfähigkeit verfügen, um die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung
des Unternehmens gewährleisten zu können. Beim derzeitigen Verfahren mit einer
Mindestschwelle für Eigenkapital und Reserven bleibt zu viel Unsicherheit in Bezug
auf die zu berücksichtigenden finanziellen Mittel, wobei nicht gewährleistet ist, dass
das Unternehmen die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt, um seinen kurzfristigen
Verpflichtungen nachkommen zu können. Es muss auf andere, genauer definierte und
aussagekräftigere Finanzindikatoren zurückgegriffen werden, die anhand des
Jahresabschlusses ermittelt werden können. Die Unternehmen müssen die Möglichkeit
haben, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit mit einer Bankbürgschaft nachzuweisen,
was einfacher und kostengünstiger wäre.

(10) Durch eine hohe Berufsqualifikation kann die gesamtwirtschaftliche Effizienz des
Kraftverkehrsektors erhöht werden. Es ist daher angezeigt, dass Personen, die die
Funktion eines Verkehrsleiters ausüben wollen, eine qualifizierte Ausbildung
absolvieren. Um eine größere Einheitlichkeit der Ausbildungs- und Prüfungs-
bedingungen sowie Transparenz gegenüber den Bewerbern zu gewährleisten, sollte
vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten nach von ihnen festzulegenden Kriterien
Prüfungs- und Ausbildungszentren akkreditieren. Aus Gründen der Billigkeit und
Transparenz sollten alle Bewerber eine Prüfung ablegen, einschließlich derjenigen, die
bereits über Berufserfahrung oder ein Diplom verfügen, so dass sie von einer
obligatorischen Erstausbildung befreit werden können. Seit der Schaffung des
Binnenmarkts sind die einzelstaatlichen Märkte nicht länger voneinander getrennt.
Folglich müssen die Personen, die Verkehrstätigkeiten leiten wollen, die nötigen
Kenntnisse haben, um sowohl innerstaatliche wie grenzüberschreitende Verkehre zu
leiten. Der Umfang der Kenntnisse, die für den Erhalt der Bescheinigung der
fachlichen Eignung nachzuweisen sind, und die Prüfungsmodalitäten entwickeln sich
mit dem technischen Fortschritt weiter, so dass es möglich sein sollte, sie auf den
neuesten Stand zu bringen.

(11) Ein lauterer Wettbewerb und ein in vollem Umfang den Regeln entsprechender
Kraftverkehr setzen ein einheitliches Niveau der Überwachung und Beaufsichtigung in
den Mitgliedstaaten voraus. Den einzelstaatlichen Behörden, die mit der Überwachung
der Unternehmen und der Gültigkeit ihrer Zulassung betraut sind, kommt in dieser
Hinsicht eine entscheidende Rolle zu, und es sollte sichergestellt werden, dass sie
erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, insbesondere Zulassungen
aussetzen oder entziehen oder Verkehrsleiter, die fahrlässig oder vorsätzlich

Fehlhandlungen begehen, für ungeeignet erklären. Vor der Ergreifung solcher
Sanktionen ist das betreffende Unternehmen jedoch zu verwarnen und ihm eine
angemessene Frist für die Behebung der Beanstandungen einzuräumen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/7072

(12) Eine besser organisierte Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten würde die
Wirksamkeit der Überwachung der Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten
tätig sind, erhöhen und wäre geeignet, die Verwaltungskosten zu verringern. Auf
europäischer Ebene vernetzte elektronische Register der Unternehmen, bei denen den
gemeinschaftlichen Regeln für den Schutz personenbezogener Daten Rechnung
getragen wird, sind geeignet, diese Zusammenarbeit zu erleichtern und die mit
Kontrollen verbundenen Kosten sowohl für die Unternehmen als auch die
Verwaltungen zu verringern. Einzelstaatliche elektronische Register bestehen in den
meisten Mitgliedstaaten bereits. Infrastrukturen zur Vernetzung zwischen
Mitgliedstaaten bestehen ebenfalls bereits. Der systematischere Rückgriff auf diese
einzelstaatlichen Unternehmensregister und ihre Vernetzung auf europäischer Ebene
kann daher zu geringen Kosten erfolgen und im Gegenzug dazu beitragen, die
Verwaltungskosten von Kontrollen bei gleichzeitig höherer Wirksamkeit wesentlich
zu senken.

(13) Bestimmte in diesen Registern enthaltene Daten bezüglich Verstößen und Sanktionen
sind personenbezogen. Die Mitgliedstaaten müssen daher die erforderlichen
Maßnahmen treffen, um der Richtlinie 94/46/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr12 zu
entsprechen, vor allem in Bezug auf die Kontrolle der Verarbeitung dieser Daten
durch die Behörde, das Informationsrecht der betroffenen Personen, ihr
Auskunftsrecht und ihr Widerspruchsrecht. Für die Zwecke dieser Verordnung
erscheint es notwendig, Daten dieser Art mindestens zwei Jahre lang zu speichern, um
zu verhindern, dass disqualifizierte Unternehmen sich in anderen Mitgliedstaaten
niederlassen.

(14) Die Vernetzung der einzelstaatlichen Register ist wesentliche Voraussetzung für einen
schnellen und effizienten Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und um zu
gewährleisten, dass die Verkehrsunternehmer nicht versucht sind, schwere Verstöße in
einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat ihrer Niederlassung zu begehen oder zu
riskieren. Für diese Vernetzung ist die genaue Festlegung eines gemeinsamen Formats
der auszutauschenden Daten sowie der technischen Verfahren des Austauschs
erforderlich.

(15) Für einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sind
einzelstaatliche Kontaktstellen zu benennen und bestimmte gemeinsame Verfahren
hinsichtlich der Frist und der Art der zu übermittelnden Mindestinformationen zu
präzisieren.

(16) Zur Erleichterung der Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit ist es angezeigt, als
ausreichenden Nachweis der Zuverlässigkeit für den Zugang zu den betreffenden
Tätigkeiten in einem Aufnahmemitgliedstaat die Vorlage entsprechender Unterlagen,
die von einer zuständigen Behörde des Herkunftslandes des Kraftverkehrs-
unternehmers ausgestellt wurden, zuzulassen, wobei zu überprüfen ist, dass die
betreffenden Personen im jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat nicht für ungeeignet
erklärt wurden, den Beruf auszuüben.

12 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

Drucksache 16/7072 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(17) Hinsichtlich der fachlichen Eignung ist ein einheitliches Muster der Bescheinigung,
die aufgrund der gemeinschaftlichen Bestimmungen dieser Verordnung erteilt wurde,
als ausreichender Nachweis auf eine Weise durch den Niederlassungsmitgliedstaat
anzuerkennen, dass die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit erleichtert wird.

(18) Eine strengere Kontrolle der Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung ist
auf Ebene der Gemeinschaft erforderlich, was die Vorlage regelmäßiger Berichte über
die Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und berufliche Eignung der
Unternehmer des Kraftverkehrssektors auf der Grundlage von Berichten anhand der
einzelstaatlichen Register voraussetzt.

(19) Es ist angezeigt, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen die
Bestimmungen dieser Verordnung vorsehen. Diese Sanktionen müssen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein.

(20) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Modernisierung der Regeln
für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, um eine einheitlichere
und besser vergleichbare Anwendung in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, durch
die Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf
Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft im Einklang mit
dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht
diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß
hinaus.

(21) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß
dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der
Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungs-
befugnisse13 erlassen werden.

(22) Es ist insbesondere angezeigt, die Kommission zu ermächtigen, eine Liste der
Verstöße nach Kategorie, Art und Schweregrad aufzustellen, die zur Aberkennung der
Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen; ferner sollte sie ermächtigt
werden, den Anhang dieser Verordnung zu den Kenntnissen, die bei der Anerkennung
der beruflichen Eignung durch die Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind, sowie den
Anhang zum Muster der Bescheinigung der beruflichen Eignung an den technischen
Fortschritt anzupassen; sie sollte auch ermächtigt werden, die Liste der Verstöße
festzulegen, die zur Aussetzung oder zum Entzug der Zulassung zum Beruf oder zur
Erklärung der Nichteignung führen. Da dies Maßnahmen von allgemeiner Tragweite
zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung
oder zur Ergänzung der Verordnung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher
Bestimmungen sind, sind sie gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des
Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. Aus Effizienzgründen sollten
die üblicherweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle geltenden
Fristen für die Aktualisierung des Musters der Bescheinigung der beruflichen Eignung
verkürzt werden.

13 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom

22.7.2006, S. 11).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/7072

(23) Die Richtlinie 96/26/EG ist aufzuheben –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

1. Diese Verordnung regelt den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und
dessen Ausübung.

2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Beruf des Kraftverkehrsunternehmers“ ist der Beruf des Personen- oder
Güterkraftverkehrsunternehmers;

b) „Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers“ ist die Tätigkeit jedes
Unternehmens, das im gewerblichen Verkehr die Güterbeförderung mit
Kraftfahrzeugen oder mit Kraftfahrzeugkombinationen ausführt;

c) „Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers“ ist die Tätigkeit jedes
Unternehmens, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen
angebotene Personenbeförderung gegen Entgelt der beförderten Person oder
des Veranstalters der Beförderung ausführt, und zwar mit Kraftfahrzeugen,
welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt
sind, einschließlich des Fahrers mehr als neun Personen zu befördern;

d) „Unternehmen“ ist jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder
ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von
Personen ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck sowie
jedes staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine eigene
Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit
abhängt;

e) „Verkehrsleiter“ ist eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche
Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person
handelt, diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von ihr vertraglich
beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die
Verkehrstätigkeit dieses Unternehmens leitet;

f) „Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers“ ist eine
Verwaltungsentscheidung, aufgrund deren ein Unternehmer, der die in dieser
Verordnung genannten Bedingungen erfüllt, den Beruf des

Kraftverkehrsunternehmers ausüben darf;

Drucksache 16/7072 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

g) „für die Zulassung zum Beruf zuständige Behörde“ ist eine einzelstaatliche,
regionale oder kommunale Behörde in einem Mitgliedstaat, die prüft, ob ein
Unternehmen die in dieser Verordnung genannten Bedingungen erfüllt, und die
befugt ist, die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zu erteilen,
auszusetzen oder zu entziehen;

h) „Niederlassungsmitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein
Unternehmen niederlassen möchte, dessen Verkehrsleiter aus einem anderen
Mitgliedstaat stammen kann;

i) „Herkunftsmitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, in dem der Verkehrsleiter eines
Unternehmens, das sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen möchte,
zuvor seinen Wohnsitz hatte oder tätig war.

Artikel 2
Anwendungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für alle in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen,
die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben. Sie gilt ferner für
Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben möchten.

2. Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für:

a) Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers
ausschließlich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben,
deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten
können diese Schwelle jedoch für alle oder einen Teil der
Beförderungskategorien herabsetzen.

b) Unternehmen, die ausschließlich bestimmte Beförderungen von Reisenden mit
Kraftfahrzeugen zu nichtkommerziellen Zwecken durchführen, deren
Haupttätigkeit nicht im Personenkraftverkehr besteht und deren Fahrzeuge von
ihren eigenen Beschäftigten geführt werden.

Artikel 3
Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers

Die Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben und jene, die den
Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben möchten, müssen folgende Anforderungen
erfüllen:

a) tatsächlich und dauerhaft in einem Mitgliedstaat niedergelassen sein,

b) zuverlässig sein,

c) die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen,
d) die geforderte fachliche Eignung besitzen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/7072

Die Voraussetzungen für die Erfüllung jeder dieser Anforderungen sind in Kapitel II
festgelegt. Diese Verordnung schließt nicht aus, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche
Anforderungen festlegen, die die Unternehmen im Hinblick auf die Ausübung des Berufs des
Kraftverkehrsunternehmers erfüllen müssen.

Artikel 4
Verkehrsleiter

1. Ein Unternehmen, das den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben möchte,
benennt der zuständigen Behörde nach Artikel 9 mindestens eine natürliche Person,
die die Anforderungen nach Artikel 3 Buchstaben b und d erfüllt. Diese als
Verkehrsleiter bezeichnete Person muss folgende Bedingungen erfüllen:

a) sie muss die Verkehrstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft
leiten,

b) sie muss bei dem Unternehmen angestellt und von diesem vergütet werden
oder, falls es sich bei dem Unternehmen um eine natürliche Person handelt,
diese Person selbst sein.

2. Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden, falls es sich bei dem
Unternehmen um eine natürliche Person handelt, die die Voraussetzung der
fachlichen Eignung gemäß Artikel 3 Buchstabe d nicht erfüllt, diesem die Zulassung
zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers unter folgenden Bedingungen erteilen:

a) sie benennt diesen Behörden eine andere Person, die die Voraussetzungen
gemäß Artikel 3 Buchstaben b und d erfüllt und vertraglich beauftragt ist,
Aufgaben als Verkehrsleiter für das Unternehmen auszuführen,

b) im Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Verkehrsleiter sind die von
diesem dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie seine
Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau angegeben; zu den zu
nennenden Aufgaben zählen vor allem die Wartung der Fahrzeuge, die Prüfung
der Verträge und Beförderungsdokumente, die Zuweisung der Ladung an die
Fahrer und Fahrzeuge sowie die Prüfung der Sicherheitsverfahren,

c) dass die benannte Person in ihrer Eigenschaft als Verkehrsleiter die
Verkehrstätigkeit von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von
insgesamt höchstens zwölf Fahrzeugen leitet,

d) dass die benannte Person unabhängig ist von den anderen Unternehmen, für die
sie Beförderungen durchführt oder die gewerbliche Beförderungen für diese
Person durchführen.

3. Der Verkehrsleiter verliert seine Zuverlässigkeit im Sinne dieser Verordnung, wenn
im Rahmen der von ihm geleiteten Verkehrstätigkeit schwerwiegende Verstöße oder
wiederholte, ein bestimmtes Maß überschreitende Verstöße gemäß Artikel 6
Absatz 1 begangen werden.

Drucksache 16/7072 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

KAPITEL II
Voraussetzungen

Artikel 5
Voraussetzungen bezüglich der Niederlassung

Um die Voraussetzung gemäß Artikel 3 Buchstabe a zu erfüllen, muss ein Unternehmen
tatsächlich und dauerhaft in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen sein, der
ihm durch eine zuständige Behörde die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
erteilt. Hierzu muss das Unternehmen:

a) über eine Niederlassung in diesem Mitgliedstaat verfügen, mit Räumlichkeiten,
in denen die Unternehmensunterlagen, vor allem die Buchführungsunterlagen,
die Personalverwaltungsunterlagen und alle sonstigen Unterlagen aufbewahrt
werden, zu denen die zuständige Behörde zur Prüfung der Erfüllung der in
dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Zugang haben muss,

b) über Fahrzeuge verfügen, die sein Eigentum oder aufgrund eines sonstiges
Rechts, insbesondere aufgrund eines Ratenkauf-, Miet-, Leasing- oder
Kaufvertrags, in seinem Besitz sind sowie in diesem Mitgliedstaat zugelassen
sind und benutzt werden

c) über eine in diesem Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätte mit der erforderlichen
Ausstattung, vor allem einer regelmäßig ausreichenden Zahl von Abstell-
plätzen für die Fahrzeuge, verfügen.

Artikel 6
Voraussetzungen bezüglich der Zuverlässigkeit

1. Hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Unternehmens im Sinne von Artikel 3
Buchstabe b gilt, dass die Unternehmensleitung nicht wegen schwerer Straftaten oder
Zuwiderhandlungen gegen handelsrechtliche oder insolvenzrechtliche Vorschriften
verurteilt worden sein darf und sie ihre Tätigkeit in gutem Glauben unter Beachtung
der für den Kraftverkehr geltenden Vorschriften und Gewährleistung der fachlichen
Zuverlässigkeit ausübt.

Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, die ein Unternehmen im Sinne
dieser Verordnung hinsichtlich der Zuverlässigkeit erfüllen muss. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Unternehmen diese Anforderung erfüllt,
wenn:

a) seine Zuverlässigkeit nicht ernsthaft in Frage gestellt ist,

b) gegen die von dem Unternehmen gemäß Artikel 4 als Verkehrsleiter benannten

natürlichen Personen kein Urteil ergangen ist oder Sanktionen verhängt wurden
wegen schwerwiegender Verstöße oder wiederholter geringfügiger Verstöße
gegen Gemeinschaftsvorschriften zu

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/7072

i) Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung
der Kontrollgeräte,

ii) Gewichten und Abmessungen der Nutzkraftfahrzeuge im
grenzüberschreitenden Verkehr,

iii) Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,

iv) technische Unterwegskontrolle der Nutzfahrzeuge und die jährlich
vorgeschriebene technische Überwachung der Kraftfahrzeuge,

v) Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder
gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personen-
kraftverkehrs,

vii) Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße,

viii) Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmte Fahrzeugklassen,

ix) Führerschein,

x) Zugang zum Beruf.

c) das Unternehmen nicht wegen schwerwiegender Verstöße gegen die geltenden
einzelstaatlichen Vorschriften zu den Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen,
zu den Verkehrsregeln und zur Straßenverkehrssicherheit sowie die
Berufspflichten verurteilt worden ist.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b nimmt die Kommission die
Liste der Kategorien, Arten und Schwere sowie die Zahl der Verstöße an, bei deren
Überschreiten wiederholte geringfügige Verstöße den Verlust der geforderten
Zuverlässigkeit bedeuten. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher
Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden gemäß dem
Regelungsverfahren des Artikels 25 Absatz 3 getroffen.

Die Kommission wendet dabei folgende Grundsätze an:

a) Die Kategorien und Arten von Verstößen sind die am häufigsten festgestellten,

b) schwerste Verstöße sind jene, bei denen die Gefahr tödlicher oder schwerer
Verletzungen besteht,

c) die Zahl der Verstöße, bei deren Überschreiten wiederholte geringfügige
Verstöße als schwerwiegende Verstöße eingestuft werden, steigt mit der Zahl
der Fahrer, die von der die Verkehrstätigkeit leitenden natürlichen Person
eingesetzt werden.

3. Die Voraussetzung der Zuverlässigkeit gilt so lange als nicht erfüllt, wie eine
Rehabilitierung oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß den

einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist.

Drucksache 16/7072 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Artikel 7
Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit

1. Für die Zwecke von Artikel 3 Buchstabe c ist die Voraussetzung der finanziellen
Leistungsfähigkeit gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und
Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind.

2. Die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit ist erfüllt, wenn ein
Unternehmen seinen tatsächlichen und potenziellen Verpflichtungen im Verlauf des
Geschäftsjahrs dauerhaft nachkommen kann. Zu diesem Zweck muss das
Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß
akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nachweisen, dass es jedes Jahr über

a) ein Umlaufvermögen in Höhe von mindestens 9000 Euro für ein einziges
genutztes Fahrzeug und 5000 Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug

b) Forderungen, Wertpapiere, Bank-, Postscheck-, Scheckguthaben und
Kassenbestände mit einem Gesamtwert von über 80 % der Verbindlichkeiten
mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr („Quick ratio“ >= 80 %)

Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Wert des Euro in den nicht an der dritten Stufe
der Währungsunion teilnehmenden Landeswährungen alle fünf Jahre festgesetzt. Dabei
werden die am ersten Arbeitstag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlichten Wechselkurse zugrunde gelegt. Sie treten am 1. Januar des
darauffolgenden Kalenderjahres in Kraft.

Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Buchungsposten entsprechen den in der
Richtlinie 78/660/EWG des Rates14 festgelegten Posten.

3. Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde als Nachweis der
finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung der
selbstschuldnerischen Bürgschaft einer oder mehrer Banken oder anderer
Finanzinstitute in Form einer Bankbürgschaft oder in gleichartiger Form über die in
Absatz 2 Buchstabe a genannten Beträge gelten lassen. Die Bankbürgschaft kann von
der zuständigen Behörde, die die Zulassung zum Beruf erteilt, in Anspruch
genommen und nur mit ihrer Zustimmung freigegeben werden.

4. Bei den zu prüfenden Jahresabschlüssen gemäß Absatz 2 bzw. der Bürgschaft gemäß
Absatz 3 handelt es sich um jene der wirtschaftlichen Einheit, die in dem
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die beantragte Zulassung erteilt, niedergelassen
ist und nicht um jene eventueller anderer, in einem anderen Mitgliedstaat
niedergelassener Einheiten.

Artikel 8
Voraussetzung der fachlichen Eignung

1. Für die Zwecke von Artikel 3 Buchstabe d gilt die Voraussetzung der fachlichen
Eignung als erfüllt, wenn die Personen, die sie gemäß Artikel 4 erfüllen müssen, die

14 ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/7072

dem Ausbildungsniveau gemäß Anhang I Abschnitt 1 entsprechenden Kenntnisse in
den in diesem Anhang aufgeführten Sachgebieten nachweisen können. Dieser
Nachweis wird durch die obligatorische Teilnahme an mindestens
140 Unterrichtsstunden sowie eine obligatorische schriftliche Prüfung und
gegebenenfalls eine ergänzende mündliche Prüfung erbracht. Diese Prüfungen
werden gemäß Anhang I Abschnitt 2 abgenommen.

2. Nur die von einem Mitgliedstaat nach von diesem festgelegten Kriterien hierfür
akkreditierten Behörden und Stellen können die schriftlichen und mündlichen
Prüfungen zur Feststellung der fachlichen Eignung abnehmen. Die Mitgliedstaaten
prüfen regelmäßig, ob die Bedingungen, unter denen die akkreditierten Behörden
oder Stellen die Prüfungen abnehmen, mit Anhang I konform sind.

3. Die Mitgliedstaaten akkreditieren nach von ihnen festgelegten Kriterien die
Einrichtungen, die geeignet sind, den Bewerbern eine qualitativ hochwertige
Ausbildung im Hinblick auf die effiziente Vorbereitung auf die Prüfung sowie
denjenigen Verkehrsleitern, die es wünschen, eine Weiterbildung zur Auffrischung
ihrer Kenntnisse zu bieten. Die Mitgliedstaaten prüfen regelmäßig, ob diese
Einrichtungen noch die Kriterien erfüllen, aufgrund deren sie akkreditiert wurden.

4. Die Mitgliedstaaten können die Bewerber von der obligatorischen Ausbildung
befreien, wenn diese eine praktische Erfahrung von mindestens fünf Jahren in
leitender Funktion in einem Verkehrsunternehmen nachweisen.

5. Die Mitgliedstaaten können die Inhaber bestimmter Hochschul- oder
Fachschuldiplome, die von dem selben Mitgliedstaat vergeben wurden und die die
Teilnahme an einer Unterrichtung in den in der Liste im Anhang I aufgeführten
Sachgebieten gewährleisten, von der Teilnahme am Unterricht und der Prüfung in
den von den Diplomen abgedeckten Sachgebieten ausnehmen; diese Diplome werden
von den Mitgliedstaaten eigens bezeichnet.

6. Als Nachweis der fachlichen Eignung muss eine Bescheinigung vorgelegt werden,
die von der in Absatz 2 genannten Behörde oder Stelle ausgestellt worden ist. Diese
Bescheinigung ist nicht übertragbar. Die Bescheinigung wird nach dem Muster des
Anhangs II erstellt und trägt den Stempel oder das Siegel der akkreditierten Behörde
oder Stelle, die sie ausgestellt hat.

7. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser
Verordnung werden für Anhang I nach dem Regelungsverfahren des Artikels 25
Absatz 3, für Anhang II nach dem Regelungsverfahren des Artikels 25 Absatz 4
getroffen.

8. Der Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in
Ausbildungs-, Prüfungs- und Akkreditierungsfragen, hauptsächlich, aber nicht
ausschließlich im Rahmen des Ausschusses nach Artikel 25 und jeder anderen von
der Kommission gegebenenfalls benannten Einrichtung, wird unterstützt.

Drucksache 16/7072 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

KAPITEL III
Zulassung und Überwachung

Artikel 9
Zuständige Behörden

1. Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Behörden, welche für die
Durchführung dieser Verordnung zuständig sind. Die zuständigen Behörden sind
befugt,

a) die von den Unternehmen eingereichten Anträge zu prüfen,

b) die Zulassung zum Beruf zu erteilen, auszusetzen oder zu entziehen,

c) eine natürliche Person für ungeeignet zu erklären, als Verkehrsleiter die
Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten,

d) die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um zu prüfen, ob das
Unternehmen die Anforderungen gemäß Artikel 3 erfüllt.

2. Die zuständigen Behörden veröffentlichen alle Voraussetzungen gemäß dieser
Verordnung, eventuelle weitere einzelstaatliche Bestimmungen, die von den
Antragstellern einzuhaltenden Verfahren und die entsprechenden Erläuterungen.

Artikel 10
Einreichung und Registrierung der Anträge

1. Die zuständige Behörde erteilt dem Unternehmen, das die Voraussetzungen des
Artikels 3 erfüllt, auf Antrag die Zulassung zum Beruf des
Kraftverkehrsunternehmers.

2. Die zuständige Behörde trägt den Namen des vom Unternehmen benannten
Verkehrsleiters, die Anschrift der Niederlassung, die Zahl der eingesetzten
Fahrzeuge und, falls die Zulassung für grenzüberschreitende Beförderungen gilt, die
laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Abschriften in das
in Artikel 15 genannte elektronische Register ein.

3. Die Frist für die Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung durch die zuständige
Behörde ist so kurz wie möglich und überschreitet nicht drei Monate.

4. Ab dem Zeitpunkt der in Artikel 15 Absatz 4 genannten Vernetzung der
einzelstaatlichen elektronischen Register prüft die zuständige Behörde im Hinblick
auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Unternehmens, ob die benannten
Verkehrsleiter in den vorangegangenen zwei Jahren nicht nach Artikel 13 in einem
Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeit eines

Unternehmens zu leiten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/7072

5. Unternehmen, die über eine Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
verfügen, teilen der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat, Änderungen
der in Absatz 2 genannten Daten innerhalb von 28 Tagen mit.

Artikel 11
Kontrollen

1. Die zuständigen Behörden wachen darüber, dass die Unternehmen, denen sie die
Zulassung zum Beruf erteilt haben, die Anforderungen des Artikels 3 dauerhaft
erfüllen. Zu diesem Zweck prüfen sie alle fünf Jahre, ob die Unternehmen jede dieser
Anforderungen weiterhin erfüllen.

2. In Ergänzung der Prüfungen nach Absatz 1 nehmen die zuständigen Behörden
gezielte Kontrollen von Unternehmen vor, die im Rahmen des von den
Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates15 eingerichteten Systems als risikobehaftet
eingestuft sind. Die Mitgliedstaaten weiten dieses Risikoeinstufungssystem auf die
Gesamtheit der in Artikel 6 genannten Verstöße aus.

3. Auf Antrag der Kommission nimmt ein Mitgliedstaat die erforderlichen Kontrollen
vor um zu prüfen, ob ein Unternehmen die Bedingungen für den Zugang zum Beruf
weiterhin erfüllt. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission das Ergebnis der aufgrund
des Antrags durchgeführten Kontrollen sowie gegebenenfalls die ergriffenen
Maßnahmen mit, falls festgestellt wird, dass das Unternehmen die Bedingungen
dieser Verordnung nicht mehr erfüllt.

Artikel 12
Verwarnung und Entzug von Zulassungen

1. Die zuständige Behörde entzieht die einem Unternehmen erteilte Zulassung zum
Beruf des Kraftverkehrsunternehmers oder hebt diese teilweise oder vorübergehend
auf, falls sie feststellt, dass das Unternehmen die Anforderungen des Artikels 3 nicht
mehr erfüllt, nachdem sie eine entsprechende Verwarnung ausgesprochen hat.

2. Eine Verwarnung wird gegenüber einem Unternehmen ausgesprochen, wenn die
zuständige Behörde feststellt, dass das Unternehmen Gefahr läuft, eine der
Anforderungen des Artikels 3 nicht mehr zu erfüllen. Wird festgestellt, dass eine der
Anforderungen nicht mehr erfüllt ist, wird dem Unternehmen mit der Verwarnung
eine Frist folgender Dauer zur Behebung der Beanstandung eingeräumt:

a) höchstens sechs Monate für die Einstellung eines Nachfolgers des
Verkehrsleiters, falls dieser die Anforderungen an die Zuverlässigkeit oder
fachliche Eignung nicht mehr erfüllt, verlängerbar um sechs Monate im Fall
des Todes oder des gesundheitlich bedingten Ausfalls des Verkehrsleiters;

b) höchstens sechs Monate, falls das Unternehmen Beanstandungen beheben
muss, die sich auf seine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung beziehen;

15 ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35.

Drucksache 16/7072 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

c) höchstens sechs Monate, falls die Anforderung der finanziellen
Leistungsfähigkeit nicht erfüllt ist, um auf der Grundlage eines Finanzplans mit
realistischen Annahmen nachzuweisen, dass die Anforderung der finanziellen
Leistungsfähigkeit ab dem nächsten Geschäftsjahr erneut dauerhaft erfüllt sein
wird.

3. Die zuständige Behörde kann den Unternehmen, deren Zulassung teilweise oder
vorläufig ausgesetzt oder entzogen wurde, auferlegen, dass ihre Verkehrsleiter den
Lehrgang absolvieren und die Prüfung ablegen, die in Artikel 8 genannt sind, bevor
eine Rehabilitierungsmaßnahme erfolgt.

Artikel 13
Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters

1. Bei Verstößen, deren Schwere dadurch belegt ist, dass sie systematisch und
vorsätzlich begangen wurden und versucht wurde, die Tatsachen zu verbergen,
erklärt die zuständige Behörde den Verkehrsleiter des Unternehmens, deren
Zulassung entzogen wurde, für ungeeignet, die Verkehrstätigkeit eines
Unternehmens zu leiten.

2. Sofern keine Rehabilitierungsmaßnahme zur Anwendung gekommen ist, ist die in
Artikel 8 Absatz 6 genannte Bescheinigung der fachlichen Eignung der Person, die
für ungeeignet erklärt wurde, die Verkehrstätigkeit zu leiten, in keinem Mitgliedstaat
mehr gültig.

Artikel 14
Entscheidungen der zuständigen Behörden und Rechtsmittel

1. Aufgrund dieser Verordnung getroffene Entscheidungen der zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten, die die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung zum Beruf des
Kraftverkehrsunternehmers, die Aussetzung oder den Entzug einer erteilten
Zulassung oder die Erklärung der Nichteignung beinhalten, sind zu begründen.

Die Entscheidungen tragen den vorhandenen Informationen über Verstöße in anderen
Mitgliedstaaten durch dieses Unternehmen oder einen Verkehrsleiter Rechnung, die
geeignet sind, die Zuverlässigkeit des Unternehmens zu beeinträchtigen, sowie allen
sonstigen Informationen, über die die zuständige Behörde verfügt.

Im Fall der Aussetzung der Zulassung oder der Erklärung der Nichteignung werden
die anwendbaren Rehabilitationsmaßnahmen angegeben.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unternehmen, die von der Verordnung
betroffen sind, die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Rechtsmitteln vor
unabhängigen Einrichtungen oder Stellen haben und die in Absatz 1 genannten
Entscheidungen gerichtlich anfechten können. Die Inanspruchnahme eines
Rechtsmittels einschließlich der gerichtlichen Klage hat keine aufschiebende
Wirkung.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/7072

KAPITEL IV
Verwaltungsvereinfachung und -zusammenarbeit

Artikel 15
Einzelstaatliche elektronische Register

1. Zur Umsetzung dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 10, 11, 12, 13 und 26
führt jeder Mitgliedstaat ein einzelstaatliches elektronisches Register der
Kraftverkehrsunternehmen, die von einer von ihm benannten zuständigen Behörde
zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers zugelassen wurden. Die
Verarbeitung der in diesem Register enthaltenen Daten erfolgt unter der Kontrolle
der zu diesem Zweck benannten Behörde. Das elektronische Register ist allen
zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 9 zugänglich. Es ist
anderen Behörden nur zugänglich, wenn diese vereidigt und ordnungsgemäß zu
Kontrollen und Verhängung von Sanktionen im Kraftverkehr bevollmächtigt sind.

Das einzelstaatliche elektronische Register eines Mitgliedstaats enthält folgende
Daten:

a) Name und Rechtsform des Unternehmens;

b) Anschrift der Niederlassung;

c) Namen der Verkehrsleiter, die zur Erfüllung der Voraussetzung der
Zuverlässigkeit und beruflichen Eignung benannt wurden, sowie – falls
abweichend – Name des rechtlichen Vertreters;

d) Art der Zulassung, Zahl der erfassten Fahrzeuge und gegebenenfalls laufende
Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Abschriften;

e) Zahl, Kategorie und Art der in Artikel 6 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten
schweren Verstöße und wiederholten geringfügigen Verstöße, die in den
vorangehenden zwei Jahren zu Sanktionen Anlass gegeben haben;

f) Namen der Personen, die in den vorangehenden zwei Jahren für ungeeignet
erklärt wurden, die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten, sowie
anwendbare Rehabilitationsmaßnahmen.

2. Die Daten zu einem Unternehmen, dessen Zulassung teilweise oder vorübergehend
ausgesetzt oder entzogen wurde, oder zu einer Person, die für ungeeignet erklärt
wurde, den Beruf auszuüben, bleiben zwei Jahre im Register gespeichert. Die Daten
umfassen die Angabe der Gründe für die Aussetzung oder den Entzug der Zulassung
oder der Erklärung der Nichteignung.

3. Die Mitgliedstaaten stellen durch alle erforderlichen Maßnahmen sicher, dass alle

Daten des elektronischen Registers auf einem aktuellen Stand und zutreffend sind,
insbesondere die in Absatz 2 Buchstabe e und f genannten Daten.

Drucksache 16/7072 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

4. Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, damit die einzelstaatlichen
elektronischen Register bis spätestens 31. Dezember 2010 auf Ebene der
Gemeinschaft vernetzt werden können. Die Vernetzung erfolgt derart, dass eine
zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats das elektronische Register aller
Mitgliedstaaten abfragen kann.

5. Für die Zwecke von Absatz 5 werden die gemeinsamen Modalitäten hinsichtlich des
Datenaustauschformats und der technischen Verfahren zur automatisierten Abfrage
der elektronischen Register der anderen Mitgliedstaaten im Konsultationsverfahren
von Artikel 25 Absatz 2 von der Kommission festgelegt.

6. Die Kommission kann jede sachdienliche Initiative ergreifen, um die Durchführung
von Absatz 5 zu erleichtern. Sie kann das in Absatz 5 genannte Datum verschieben.
Die Entscheidung zur Verschiebung des Datums, mit der nicht wesentliche
Bestimmungen dieser Verordnung geändert werden, wird gemäß dem
Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 25 Absatz 4 getroffen.

Artikel 16
Schutz personenbezogener Daten

Bezüglich der Richtlinie 95/46/EG sorgen die Mitgliedstaaten insbesondere dafür, dass

a) jede Person davon unterrichtet wird, wenn die sie betreffenden Daten registriert
werden oder ihre Übermittlung an Dritte beabsichtigt ist. Dabei werden die für die
Verarbeitung der Daten zuständige Behörde, die Art der verarbeiteten Daten und die
Gründe genau angegeben;

b) jede Person gegenüber der für die Datenverarbeitung zuständigen Behörde ein
Auskunftsrecht über die sie betreffenden Daten hat. Dieses Recht gilt frei und
ungehindert in angemessenen Abständen ohne unzumutbare Verzögerung oder
übermäßige Kosten, weder für die Behörde, die für die Datenverarbeitung zuständig
ist, noch für den Antragsteller;

c) jede Person das Recht hat, die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von sie
betreffenden unvollständigen oder unrichtigen Daten zu erhalten;

d) jede Person das Recht hat, aus schutzwürdigen Gründen Widerspruch gegen die
Verarbeitung der sie betreffenden Daten einzulegen. Im Fall eines berechtigten
Widerspruchs kann sich die Verarbeitung nicht mehr auf diese Daten beziehen.

Artikel 17
Administrative Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten

1. Stellt ein Mitgliedstaat einen Verstoß fest, der von einem Unternehmen begangen
wurde, dessen Zulassung von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats
erteilt wurde, und kann dieser Verstoß aufgrund seiner Schwere gemäß dieser
Verordnung zur Aussetzung oder zum Entzug der Zulassung führen, teilt der

Mitgliedstaat dem anderen Mitgliedstaat alle Informationen in seinem Besitz über
den Verstoß sowie die von ihm auferlegten Sanktionen mit.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/7072

2. Die Mitgliedstaaten benennen eine einzelstaatliche Kontaktstelle, die für den
Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten über die Anwendung dieser
Verordnung zuständig ist. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Namen
und Anschrift dieser einzelstaatlichen Kontaktstelle bis spätestens …. Die
Kommission erstellt ein Verzeichnis aller einzelstaatlichen Kontaktstellen und
übermittelt es den Mitgliedstaaten.

3. Die Mitgliedstaaten, die Informationen im Rahmen dieser Verordnung austauschen,
nutzen die in Durchführung von Artikel 2 benannten einzelstaatlichen
Kontaktstellen.

4. Die Mitgliedstaaten, die Informationen über die in Artikel 6 Absatz 2 genannten
Verstöße oder gegebenenfalls über Verkehrsleiter, die für ungeeignet erklärt wurden,
austauschen, halten das Verfahren und die Fristen von Artikel 12 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. .../... beziehungsweise von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. …/… ein. Der Mitgliedstaat, der von einem anderen Mitgliedstaat über
einen Verstoß informiert wird, trägt den mitgeteilten Verstoß in sein einzelstaatliches
elektronisches Register ein.

KAPITEL V
Gegenseitige Anerkennung von Bescheinigungen und anderen
Dokumenten

Artikel 18
Bescheinigungen und andere Dokumente zur Zuverlässigkeit

1. Unbeschadet Artikel 10 Absatz 4 erkennt der neue Niederlassungsmitgliedstaat
hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers als
ausreichenden Nachweis für die Zuverlässigkeit einen Strafregisterauszug oder, in
Ermangelung dessen, eine von einer hierfür zuständigen Justiz- oder
Verwaltungsbehörde des oder der Herkunftsländer des Kraftverkehrsunternehmers
ausgestellte gleichwertige Bescheinigung an, aus der hervorgeht, dass diese
Anforderung erfüllt ist.

2. Werden in einem Mitgliedstaat an die eigenen Staatsangehörigen besondere
Anforderungen in Bezug auf die Zuverlässigkeit gestellt, deren Nachweis aus der in
Absatz 1 genannten Bescheinigung nicht hervorgeht, so erkennt dieser Staat als
ausreichenden Nachweis für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die
Bescheinigung einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des oder der
Herkunftsländer an, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Diese
Bescheinigung gibt über die genauen Sachverhalte Auskunft, die im neuen
Niederlassungsmitgliedstaat für die Zulassung erheblich sind.

3. Wird eine gemäß den Absätzen 1 und 2 geforderte Bescheinigung in dem oder den

Herkunftsländern nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung
oder durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer
hierfür zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, oder gegebenenfalls bei einem

Drucksache 16/7072 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Notar des Herkunftslandes abgegeben hat, der eine beglaubigte Bescheinigung dieser
eidesstattlichen oder förmlichen Erklärung ausstellt.

4. Die gemäß den Absätzen 2 und 3 ausgestellten Bescheinigungen dürfen bei ihrer
Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Dies gilt auch für die gemäß Absatz 3
abgegebenen Erklärungen.

Artikel 19
Bescheinigungen bezüglich der finanziellen Leistungsfähigkeit

Verlangt ein Mitgliedstaat von den in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen
die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen der finanziellen Leistungsfähigkeit, die über die in
Artikel 7 vorgesehenen Voraussetzungen hinausgehen, erkennt der Mitgliedstaat als
ausreichenden Nachweis die Bescheinigung einer zuständigen Verwaltungsbehörde des oder
der Herkunftsmitgliedstaaten an, mit der die Erfüllung dieser Voraussetzungen bestätigt wird.
Diese Bescheinigung gibt über die genauen Sachverhalte Auskunft, die im neuen
Niederlassungsmitgliedstaat für die Zulassung erheblich sind.

Artikel 20
Bescheinigung der fachlichen Eignung

1. Die Mitgliedstaaten erkennen als ausreichenden Nachweis der fachlichen Eignung
die Bescheinungen an, die dem Muster der Bescheinigung in Anhang II entsprechen
und von den dazu akkreditierten Behörden oder Stellen ausgestellt wurden.

2. Die vor dem … zum Nachweis der fachlichen Eignung auf der Grundlage der bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen ausgestellten Bescheinigungen werden
der Bescheinigung gleichgestellt, deren Muster in Anhang II wiedergegeben ist, und
werden als Nachweis der beruflichen Eignung in allen Mitgliedstaaten anerkannt.
Die Mitgliedstaaten können jedoch ergänzend die Vorlage eines Belegs dafür
verlangen, dass die betreffende Tätigkeit in einem Mitgliedstaat während eines
Zeitraums von drei Jahren tatsächlich ausgeübt wurde. Die Ausübung dieser
Tätigkeit darf nicht mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der
Bescheinigung beendet worden sein.

KAPITEL VI
Schlussbestimmungen

Artikel 21
Sanktionen

1. Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser
Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung

sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend
sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Bestimmungen bis spätestens … und jede
etwaige nachfolgende Änderung so rasch wie möglich mit.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/7072

2. Die Sanktionen nach Absatz 1 umfassen die vorübergehende oder teilweise
Aussetzung der Zulassung zum Beruf, den Entzug dieser Zulassung und die
Erklärung der Nichteignung der schuldhaften Verkehrsleiter. Diese Sanktionen
umfassen ferner die Beschlagnahme des von dem Unternehmen, das die
Beförderungen ohne die gemäß dieser Verordnung erforderliche Zulassung
durchführt, genutzten Fahrzeugs.

3. Die Kommission erstellt die Liste der Verstöße, die mindestens zur teilweisen oder
vorübergehenden Aussetzung der Zulassung zum Beruf, zu ihrem Entzug oder zur
Erklärung der Nichteignung der schuldhaften Verkehrsleiter führen. Diese
Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung
durch deren Ergänzung wird gemäß dem Regelungsverfahren des Artikels 25
Absatz 3 getroffen.

4. Die Verstöße gemäß Artikel 6 Absatz 2 werden bei der Anwendung der Sanktionen
nach Absatz 2 gegenseitig anerkannt.

Artikel 22
Bestandsschutz

Unternehmen, die nachweisen, dass sie den Beruf des Güterkraftverkehrs- bzw. des
Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und/oder im grenzüberschreitenden
Verkehr vor bestimmten Stichdaten in einem Mitgliedstaat aufgrund einer einzelstaatlichen
Regelung ausüben durften, sind bis zum 1. Januar 2012 von dem Nachweis befreit, dass sie
die fachliche Eignung gemäß Artikel 3 Buchstabe d besitzen. Stichdaten sind:

a) 1. Januar 1975 für Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien,
Luxemburg, die Niederlande und das Vereinigte Königreich,

b) 1. Januar 1981 für Griechenland,

c) 1. Januar 1983 für Spanien und Portugal,

d) 3. Oktober 1989 für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik,

e) 1. Januar 1995 für Österreich, Finnland und Schweden.

Artikel 23
Übergangsbestimmungen

Unternehmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits die Zulassung zum Beruf des
Kraftverkehrsunternehmers erhalten haben, müssen den Bestimmungen dieser Verordnung
spätestens zwei Jahre nach diesem Datum genügen.

Artikel 24
Amtshilfe

Drucksache 16/7072 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

1. Die Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und leisten einander bei der
Durchführung dieser Verordnung gegenseitig Amtshilfe. Sie stellen die
Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicher.

2. Die zuständigen Behörden tauschen Informationen über strafrechtliche
Verurteilungen und die begangenen schwerwiegenden Verstöße oder über
schwerwiegende Tatbestände, die Auswirkungen auf die Ausübung des Berufs des
Kraftverkehrsunternehmers haben könnten, unter Beachtung der geltenden
Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten aus.

Artikel 25
Ausschuss

1. Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 eingesetzten Ausschuss unterstützt16.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des
Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und
Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und
Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung
von dessen Artikel 8.

Die in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 4
Buchstabe e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Fristen werden auf einen
Monat festgesetzt.

Artikel 26
Berichte über die Ausübung des Berufs

1. Die Mitgliedstaaten erstellen alle zwei Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der
zuständigen Behörden und übermitteln diesen der Kommission. Dieser Bericht
umfasst

a) eine Analyse des Sektors in Bezug auf die Zuverlässigkeit, finanzielle
Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung,

b) die nach Art und Jahr aufgeschlüsselte Zahl der erteilten, ausgesetzten und
entzogenen Zulassungen, die Zahl der Verwarnungen, die Zahl der
Erklärungen der Nichteignung sowie die jeweiligen Gründe,

c) die Zahl der jedes Jahr erteilten Bescheinigungen der fachlichen Eignung,

16 ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl.

L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/7072

d) die Statistiken über die Aktualisierung der einzelstaatlichen elektronischen
Register,

e) eine Analyse des Informationsaustauschs mit den anderen Mitgliedstaaten, die
vor allem die Zahl der festgestellten und einem anderen Mitgliedstaat
mitgeteilten Verstöße sowie die eingegangenen Antworten gemäß Artikel 17
Absatz 3 und die Zahl der jährlich eingegangenen Anfragen und Antworten
gemäß Artikel 17 Absatz 4 umfasst.

2. Die Kommission erstellt alle zwei Jahre anhand dieser einzelstaatlichen Berichte
einen Bericht über die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers für das
Parlament und den Rat. Dieser Bericht enthält vor allem eine Bewertung des
Funktionierens des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten. Der
Bericht wird gleichzeitig mit dem Bericht gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG)
Nr. 561/200517 veröffentlicht.

Artikel 27
Liste der zuständigen Behörden

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Liste der zuständigen Behörden, die er
zur Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers benannt hat, sowie die Liste der für
die Abnahme der Prüfungen akkreditierten Behörden oder Stellen. Die konsolidierte Liste
dieser Behörden oder Stellen der gesamten Gemeinschaft wird von der Kommission im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 28
Mitteilung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission so rasch wie möglich den Wortlaut der
innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese
Verordnung fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 29
Aufhebung

Die Richtlinie 96/26/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende
Verordnung.

Artikel 30
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.

17 ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.

Drucksache 16/7072 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Sie gilt ab dem …

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Brüssel, den […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
[…] […]

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/7072

ANHANG I

I. LISTE DER UNTER ARTIKEL 8 FALLENDEN SACHGEBIETE

Die Kenntnisse, die für die Feststellung der fachlichen Eignung durch die Mitgliedstaaten für
den Güter- und den Personenkraftverkehr zu berücksichtigen sind, müssen sich zumindest auf
die in dieser Liste angeführten Sachgebiete erstrecken. Bewerber für die Zulassung zum Beruf
des Kraftverkehrsunternehmers müssen das zur Leitung eines Verkehrsunternehmens
erforderliche Niveau an Kenntnissen und Fähigkeiten auf diesen Sachgebieten erreichen.

Das Mindestniveau an Kenntnissen im Sinne des vorstehenden Absatzes darf nicht unter
Stufe 3 der Struktur der Ausbildungsstufen im Anhang zu der Entscheidung 85/368/EWG des
Rates18 liegen, d. h. dem Niveau, das durch eine Ausbildung erreicht wird, die nach der
Pflichtschule entweder durch eine Berufsausbildung und zusätzliche Fachausbildung oder
durch eine sonstige Fachschule oder ähnliche Ausbildung auf Sekundarstufe erworben wird.

A. Bürgerliches Recht

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere

1) die wichtigsten Verträge, die im Kraftverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die
sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten kennen;

2) in der Lage sein, einen rechtsgültigen Beförderungsvertrag, insbesondere
betreffend die Beförderungsbedingungen, auszuhandeln.

Güterkraftverkehr

3) eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die aus Verlusten oder
Beschädigungen der Güter während der Beförderung oder durch die
Verzögerung bei der Ablieferung entstehen, sowie die Auswirkungen dieser
Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können;

4) die Regeln des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und die sich daraus ergebenden
Verpflichtungen kennen.

Personenkraftverkehr

5) eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die den Fahrgästen oder
deren Gepäck bei einem Unfall während der Beförderung zugefügt werden,
oder über Schäden aufgrund von Verspätungen sowie die Auswirkungen dieser
Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können.

18 ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 56.

Drucksache 16/7072 – 42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B. Handelsrecht

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere

1) die Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs und die
allgemeinen Kaufmannspflichten (Eintragung, Geschäftsbücher usw.) sowie
die Konkursfolgen kennen;

2) ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie
die Vorschriften für die Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen.

C. Sozialrecht

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere

1) die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen kennen, die im
Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind
(Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.);

2) die Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit
kennen;

3) die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von
Kraftverkehrsunternehmen kennen (Form der Verträge, Verpflichtungen der
Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -zeiten, bezahlter Jahresurlaub,
Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.);

4) die Regeln für die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten, vor allem die
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Rates19, der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates20, der Richtlinie 2002/15/EG und
der Richtlinie 2006/22/EG sowie die Maßnahmen zur praktischen
Durchführung der Verordnungen kennen.

5) die Regeln für die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer aufgrund
der Richtlinie 2003/59/EG kennen.

D. Steuerrecht

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften kennen für

1) die Mehrwertsteuer auf Verkehrsleistungen;

2) die Kraftfahrzeugsteuern;

19 ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.
20 ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43 – Drucksache 16/7072

3) die Steuern auf bestimmte Fahrzeuge, die im Güterkraftverkehr verwendet
werden, sowie die Gebühren und Vorschriften für die Benutzung bestimmter
Verkehrswege;

4) die Einkommensteuern.

E. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere

1) die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von
Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln
und -verfahren kennen;

2) die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen,
Hypotheken, Leasing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen
Kosten und Verpflichtungen kennen;

3) wissen, was eine Bilanz ist und wie sie aufgebaut ist, und sie verstehen können;

4) eine Gewinn- und Verlustrechnung lesen und verstehen können;

5) die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere aufgrund
von Finanzkennziffern analysieren können;

6) ein Budget ausarbeiten können;

7) die Kostenbestandteile (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten,
Abschreibungen usw.) kennen und je Fahrzeug, Kilometer, Fahrt oder Tonne
berechnen können;

8) einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens und
Arbeitspläne usw. aufstellen können;

9) die Grundlagen der Marktforschung (des Marketing), der Förderung des
Verkaufs von Verkehrsleistungen, der Erstellung von Kundenkarteien, der
Werbung, der Öffentlichkeitsarbeit usw. kennen;

10) die im Kraftverkehr üblichen Versicherungen (Haftpflichtversicherung für
Personen, Sachen und Gepäck) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren
Verpflichtungen kennen;

11) die Telematikanwendungen im Straßenverkehr kennen;

Güterkraftverkehr

12) die Regeln für die Ausstellung von Frachtrechnungen für
Güterkraftverkehrsleistungen anwenden können sowie die Bedeutung und die

Wirkungen der Incoterms kennen;

Drucksache 16/7072 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

13) die Rolle, die Aufgaben und die rechtliche Stellung der
Hilfsgewerbetreibenden des Verkehrs kennen;

Personenkraftverkehr

14) die Regeln für die Tarife und die Preisbildung im öffentlichen und privaten
Personenverkehr anwenden können;

15) die Regeln für die Ausstellung von Rechnungen für
Personenkraftverkehrsleistungen anwenden können.

F. Marktzugang

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere

1) die Regelungen für den gewerblichen Straßenverkehr, den Einsatz von
Mietfahrzeugen, die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer, insbesondere
die Vorschriften für die Ordnung des Gewerbes, den Zugang zum Beruf, die
Genehmigungen zum inner- und außergemeinschaftlichen Straßenverkehr
sowie über Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen kennen;

2) die Regelungen für die Gründung eines Kraftverkehrsunternehmens kennen;

3) die Schriftstücke für die Erbringung von Straßenverkehrsleistungen kennen
und Kontrollverfahren schaffen können, um sicherzustellen, dass zu jeder
Beförderung ordnungsmäßige Schriftstücke insbesondere über das Fahrzeug,
den Fahrer, das Beförderungsgut oder das Gepäck im Unternehmen aufbewahrt
und im Fahrzeug mitgeführt werden;

Güterkraftverkehr

4) die Regeln für die Ordnung der Güterkraftverkehrsmärkte, die
Frachtraumverteilungsstellen und die Logistik kennen;

5) die Formalitäten beim Grenzübergang, die Rolle und die Bedeutung der T-
Papiere und der Carnets TIR sowie die sich aus ihrer Benutzung ergebenden
Pflichten und Verantwortlichkeiten kennen;

Personenkraftverkehr

6) die Regeln für die Ordnung der Personenkraftverkehrsmärkte kennen;

7) die Regeln für die Einrichtung von Verkehrsdiensten kennen und
Verkehrspläne aufstellen können.

G. Normen und technische Vorschriften
Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 45 – Drucksache 16/7072

1) die Regeln für die Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den
Mitgliedstaaten sowie die Verfahren für die davon abweichenden
Beförderungen im Schwer- und Großraumverkehr kennen;

2) ja nach dem Bedarf des Unternehmens die Fahrzeuge und ihre Bauteile
(Fahrgestell, Motor, Getriebe, Bremsanlagen usw.) auswählen können;

3) die Formalitäten für die Erteilung der Betriebserlaubnis, die Zulassung und die
technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen;

4) Maßnahmen gegen Luftverschmutzung durch Abgase der Kraftfahrzeuge und
gegen Lärmbelastung treffen können;

5) Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung
aufstellen können.

Güterkraftverkehr

6) die einzelnen Lademittel und -geräte (Heckklappen, Container, Paletten usw.)
kennen sowie Verfahren und Anweisungen für das Be- und Entladen
(Lastverteilung, Stapelung, Befestigung, Verkeilung usw.) einführen und
erteilen können;

7) die Verfahren des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße und des 'Roll-on-roll-
off'-Verkehrs kennen;

8) die Verfahren zur Einhaltung der Regeln für Gefahrgut- und Abfalltransporte
aufgrund der Richtlinie 94/55/EG des Rates21, der Richtlinie 96/35/EG des
Rates22 und der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates23 durchführen
können;

9) die Verfahren zur Einhaltung der Regeln für die Beförderung
leichtverderblicher Lebensmittel insbesondere aufgrund des Übereinkommens
über internationale Beförderungen leichtverderblicher Lebensmittel und über
die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden
sind (ATP), durchführen können;

10) die Verfahren zur Einhaltung der Regelungen für die Beförderung lebender
Tiere durchführen können.

H. Sicherheit im Straßenverkehr

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere

21 ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7.
22 ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 10.
23 ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1.

Drucksache 16/7072 – 46 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

1) die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals kennen (Führer-
scheine/Fahrerlaubnisse/Lenkberechtigungen, ärztliche Bescheinigungen,
Befähigungszeugnisse usw.);

2) durch Maßnahmen sicherstellen können, dass die Fahrer die Regeln, die
Verbote und die Verkehrsbeschränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten
(Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsrechte, Halten und Parken,
Scheinwerfer und Leuchten, Straßenverkehrszeichen usw.) einhalten;

3) Anweisungen an die Fahrer zur Überprüfung der Sicherheitsvorschriften für
den Zustand der Fahrzeuge, der Ausrüstung und der Ladung sowie für
sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können;

4) in der Lage sein, Maßnahmen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederholung von Unfällen oder
schwerer Verstöße zu vermeiden;

5) die Verfahren für ein sicheres Verstauen der Güter durchführen können und die
enstprechenden Techniken kennen.

Personenkraftverkehr

6) Grundkenntnisse der Straßengeografie der Mitgliedstaaten haben.

II. ABLAUF DER PRÜFUNG

1. Die Mitgliedstaaten sehen eine obligatorische schriftliche Prüfung und
gegebenenfalls eine ergänzende mündliche Prüfung vor, um nachzuprüfen, ob die
Bewerber für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausreichende
Kenntnisse auf den in Teil I genannten Sachgebieten besitzen und insbesondere die
entsprechenden Instrumente und Techniken beherrschen und zur Erfüllung der
vorgesehenen administrativen und organisatorischen Aufgaben in der Lage sind.

a) Die obligatorische schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, und zwar

– schriftlichen Fragen, die entweder Multiple-Choice-Fragen (vier
Antworten zur Auswahl) oder Fragen mit direkter Antwort oder eine
Kombination der beiden Systeme umfassen;

– schriftlichen Übungen/Fallstudien.

Die Mindestdauer beträgt für jede der beiden Teilprüfungen zwei Stunden.

b) Wird eine mündliche Prüfung vorgesehen, so können die Mitgliedstaaten die
Teilnahme an dieser Prüfung vom Bestehen der schriftlichen Prüfung abhängig
machen.

2. Falls die Mitgliedstaaten auch eine mündliche Prüfung vorsehen, müssen sie für jede

der drei Teilprüfungen eine Gewichtung der Punkte vornehmen, die nicht unter 25 %
und nicht über 40 % der möglichen Gesamtpunktzahl betragen darf.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 47 – Drucksache 16/7072

Falls die Mitgliedstaaten nur eine schriftliche Prüfung vorsehen, müssen sie für jede
Teilprüfung eine Gewichtung der Punkte vornehmen, die nicht weniger als 40 % und
nicht mehr als 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl betragen darf.

3. Für alle Prüfungen zusammen müssen die Bewerber mindestens 60 % der möglichen
Gesamtpunktzahl erreichen, wobei der in jeder Teilprüfung erreichte Punkteanteil
nicht unter 50 % der möglichen Punktzahl liegen darf. Die Mitgliedstaaten können
für lediglich eine Teilprüfung den erforderlichen Punkteanteil von 50 % auf 40 %
senken.

Drucksache 16/7072 – 48 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ANHANG II

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 49 – Drucksache 16/7072

(Dickes beigefarbenes Papier - Format DIN A4 synthetisches Papier 150g/m2 oder mehr)

(abgefasst in der, den oder einer der Amtssprache(n) des Staates, der die Bescheinigung ausstellt)

Kennzeichen des betreffenden Mitgliedstaats24
Bezeichnung der akkreditierten Behörde oder Stelle25

BESCHEINIGUNG DER FACHLICHEN EIGNUNG
FÜR DEN GÜTER-[PERSONEN-]26 KRAFTVERKEHR

Nr.°…………

Wir
……………………………………………………………………………………….............................................................

bescheinigen, dass27

geboren am…………………………………………………in……………………………………………………………….

mit Erfolg die Ausbildung zur Erlangung der Bescheinigung der fachlichen Eignung zum Beruf des Güter-
[Personen-]28 Kraftverkehrsunternehmers absolviert und die Prüfung (Jahr: …..; Prüfungstermin: ……….)29
gemäß der Verordnung (EG) Nr. ………/……….vom………………… abgelegt hat.

Durch diese Bescheinigung wird der ausreichende Nachweis der fachlichen Eignung gemäß Artikel 20
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. ………/……….vom………………… zur Festlegung gemeinsamer Regeln
für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers erbracht.

Ausstellungsort……………………………………………… Datum……………………………………………….

………………..………………………………………….30.
24 Kennzeichen des Staates: (B) Belgien, (BG) Bulgarien, (CZ) Tschechische Republik, (DK) Dänemark, (D) Deutschland, (EST) Estland,

(GR) Griechenland, (E) Spanien, (F) Frankreich, (IRL) Irland, (I) Italien, (CY) Zypern, (LV) Lettland, (LT) Litauen, (L) Luxemburg, (H)
Ungarn, (NL) Niederlande, (A) Österreich (PL) Polen, (P) Portugal,(RO) Rumänien, (SLO) Slowenien, (SK) Slowakei, (FIN) Finnland,
(S) Schweden, (UK) Vereinigtes Königreich.

25 Behörde oder Stelle, die vom jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zur Ausstellung dieser Bescheinigung benannt
wurde.

26 Nichtzutreffendes streichen.
27 Name, Vorname; Geburtsort und -datum
28 Nichtzutreffendes streichen.
29 Genaue Bezeichnung der jeweiligen Prüfung
30 Stempel und Unterschrift der akkreditierten Behörde oder Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat

Drucksache 16/7072 – 50 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

___________

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