BT-Drucksache 16/7071

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -16/5806 Nr. 11- Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (Neufassung), KOM (2007) endg,; Ratsdok 10102/07

Vom 9. November 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/7071
16. Wahlperiode 09. 11. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 16/5806 Nr. 11 –

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates über gemeinsame Regeln für den grenzüberschreitenden
Personenverkehr mit Kraftomnibussen (Neufassung)
KOM (2007) 264 endg.; Ratsdok. 10102/07

A. Problem

Bei dem Vorschlag der Europäischen Kommission bedarf eine Reihe von Punk-
ten der Prüfung und gegebenenfalls sind dann Änderungen erforderlich.

B. Lösung

Annahme einer Entschließung, mit der die Bundesregierung aufgefordert wird,
dem Deutschen Bundestag einen Bericht zu erstatten, aus dem hervorgeht, wie
sie in Bezug auf den Vorschlag der Europäischen Kommission mit den Punkten
Präzisierung der Anwendbarkeit im Verhältnis zu Drittstaaten, Präzisierung der
Vorgaben für die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz und der mitzuführenden
beglaubigten Kopien, Präzisierung der Regeln für das Antragsverfahren und
der vorgesehenen Vereinfachungen des Genehmigungsverfahrens für Linienver-
kehre, Klarstellung der verordnungskonformen Ablehnungsgründe, Abschaf-
fung des EU-Fahrtenblattes, vorgesehene erweiterte Zusammenarbeit zwischen
den Behörden der Mitgliedstaaten mit dem Ziel verbesserter Überwachung der
Unternehmen und effektiverer Sanktionierung von Rechtsverstößen, Vermei-
dung von zusätzlichem Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit dem vor-
gesehenen elektronischen Register und Vermeidung von zusätzlichem Verwal-
tungsaufwand durch erweiterte Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten
weiter verfahren will.

Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der FDP
C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Drucksache 16/7071 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

in Kenntnis der Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache
16/5806 Nr. 11 folgende Entschließung anzunehmen:

„Der Deutsche Bundestag hält eine Reihe von Prüfungen und gegebenenfalls
Änderungen für erforderlich und fordert das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung auf, dem Deutschen Bundestag einen Bericht zuzu-
senden, aus dem hervorgeht, wie die Bundesregierung mit folgenden Punkten
weiter verfahren will:

– Präzisierung der Anwendbarkeit im Verhältnis zu Drittstaaten,

– Präzisierung der Vorgaben für die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz und
der mitzuführenden beglaubigten Kopien,

– Präzisierung der Regeln für das Antragsverfahren und der vorgesehenen
Vereinfachungen des Genehmigungsverfahrens für Linienverkehre,

– Klarstellung der verordnungskonformen Ablehnungsgründe,

– Abschaffung des EU-Fahrtenblattes,

– vorgesehene erweiterte Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mit-
gliedstaaten mit dem Ziel verbesserter Überwachung der Unternehmen und
effektiverer Sanktionierung von Rechtsverstößen,

– Vermeidung von zusätzlichem Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit
dem vorgesehenen elektronischen Register und

– Vermeidung von zusätzlichem Verwaltungsaufwand durch erweiterte Be-
richterstattungspflichten der Mitgliedstaaten.“

Berlin, den 1. November 2007

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Dr. Klaus W. Lippold
Vorsitzender

Patrick Döring
Berichterstatter

der Mitgliedstaaten soll verbessert werden, mit dem Ziel
verbesserter Überwachung der Unternehmen und effektive-
rer Sanktionierung von Rechtsverstößen.

Fraktion der FDP angenommen.

Die Vorlage wurde zur Kenntnis genommen.

Berlin, den 1. November 2007

Patrick Döring
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/7071

Bericht des Abgeordneten Patrick Döring

I. Überweisung

Die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Druck-
sache 16/5806 Nr. 11 wurde am 22. Juni 2007 gemäß § 93
der Geschäftsordnung an den Ausschuss für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung zur federführenden Beratung sowie
an den Ausschuss für Tourismus zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Bei dem Kommissionsvorschlag geht es im Wesentlichen
darum, dass bei der Zusammenführung der bestehenden
Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 11/98 die
Regelungen vereinfacht und aktualisiert werden. Zudem
soll eine Harmonisierung mit vorgeschlagenen Verordnun-
gen über die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunter-
nehmers und über öffentliche Personenverkehrsdienste er-
folgen. Dabei sollen der Anwendungsbereich der Regelun-
gen im Verkehr von und nach Drittländern und die Vorgaben
für die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz und der mitzu-
führenden beglaubigten Kopien präzisiert werden, das Ge-
nehmigungsverfahren für Linienverkehre soll vereinfacht
werden und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Tourismus hat die Unterrichtung in sei-
ner 43. Sitzung am 19. September 2007 beraten und emp-
fiehlt deren Kenntnisnahme sowie die Annahme des Ent-
schließungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Ausschussdrucksache 16(15)999 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung
der Fraktionen FDP und DIE LINKE. und Abwesenheit der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

IV. Beratungsverlauf im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
die Vorlage in seiner 46. Sitzung am 10. Oktober 2007 beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben einen Ent-
schließungsantrag (Ausschussdrucksache 16(15)999) einge-
bracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung er-
gibt.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD auf Ausschussdrucksache 16(15)999 mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/7071

Anlage

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 29. Mai 2007 (30.05)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2007/0097 (COD)

10102/07
TRANS 191
CODEC 601

VORSCHLAG
der: Kommission
vom: 24. Mai 2007
Betr.: Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN

PARLAMENTS UND DES RATES über gemeinsame Regeln für den
grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen
(Neufassung)

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2007) 264 endgültig

Drucksache 16/7071 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.5.2007
KOM(2007) 264 endgültig

2007/0097 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über gemeinsame Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit
Kraftomnibussen

(Neufassung)

{SEK(2007) 635}
{SEK(2007) 636}

(von der Kommission vorgelegt)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/7071

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
110 1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
bildete zusammen mit den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 über
den Zugang zum Markt für Busdienste ursprünglich die Hauptgrundlage für den
Binnenmarkt im grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr.

Mit der Richtlinie wurden Mindestqualitätsnormen eingeführt, die erfüllt werden
müssen, um Zugang zum Beruf zu erhalten, und mit den beiden Verordnungen wurden
die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr liberalisiert,
ein besonderes Genehmigungsverfahren für die Personenbeförderung im
grenzüberschreitenden Linienverkehr festgelegt und Kabotagedienste im Verlauf
solcher grenzüberschreitender Dienste zugelassen.

Diese Regeln sollten jetzt mit dem neuen Rechtsrahmen in Einklang gebracht werden,
der sich aus der Verordnung über die Personenbeförderung im Schienen- und
Straßenverkehr ergibt, die kurz vor der Verabschiedung durch das Europäische
Parlament und den Rat steht. Diese Regeln müssen auch eindeutiger gefasst und in
einigen Fällen vereinfacht werden, da die Erfahrung gezeigt hat, dass manche
Bestimmungen unnötige Verwaltungslasten mit sich bringen.

120 1.2. Allgemeiner Kontext

Die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 öffnet den Zugang zum Markt des
grenzüberschreitenden Personenverkehrs mit Kraftomnibussen, während die
Verordnung (EG) Nr. 12/98 die Bedingungen für die Zulassung von
Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in
dem sie nicht ansässig sind, festlegt. Die Verkehrsunternehmer erhalten diesen Zugang
als Inhaber einer Gemeinschaftslizenz, die nur erteilt wird, wenn sie in einem
Mitgliedstaat niedergelassen sind und Mindestanforderungen hinsichtlich der
Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung gemäß
der Richtlinie 96/26/EG erfüllen.

Die Kommission hatte in ihrem Legislativprogramm für 2006 die Absicht angekündigt,
diese Regeln im Detail zu überprüfen und gegebenenfalls zu vereinfachen und zu
verdeutlichen. Nach einer öffentlichen Konsultation und einer Folgenabschätzung zeigt
sich, dass die Unklarheit oder Komplexität geltender Bestimmungen die Durchsetzung
erschwert und unnötige Verwaltungslasten in folgenden Bereichen nach sich zieht:

– Der Anwendungsbereich der Verordnung ist unklar hinsichtlich der Personen-
beförderung durch Unternehmen der Gemeinschaft im Verkehr nach und von
Drittländern und im Transit durch Mitgliedstaaten.

– Mit der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 wurde ein Genehmigungsverfahren

für den grenzüberschreitenden Personenlinienverkehr geschaffen.
Unternehmen, die eine grenzüberschreitende Strecke bedienen wollen, müssen

Drucksache 16/7071 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

eine Genehmigung beantragen. Bei jeder Genehmigung müssen die nationalen
Behörden die Zustimmung der anderen von dem Liniendienst betroffenen
Mitgliedstaaten einholen, die Transitländer anhören, die Konsequenzen der
Einführung des Dienstes bewerten und dem Antragsteller mitteilen, ob seinem
Antrag stattgegeben wird. Das Verfahren hat, insbesondere nach der Meinung
der Branche, hohe Markteintrittsbarrieren für neue Unternehmen und unnötige
Verwaltungslasten zur Folge.

– Der Austausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten, obgleich bereits
in den geltenden Bestimmungen vorgesehen, scheint recht ineffektiv zu sein.
Aufgrund dessen haben Unternehmen, die im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats tätig sind, als dem, in dem sie niedergelassen sind, kaum
Verwaltungssanktionen zu gewärtigen. Das kann zu Wettbewerbs-
verfälschungen zwischen diesen Unternehmen, die weniger zur Einhaltung der
Regeln geneigt sein könnten, und anderen Unternehmen führen.

– Die Vielzahl unterschiedlicher Formate für Gemeinschaftslizenzen und
beglaubigte Kopien verursacht Schwierigkeiten bei Kontrollen und führt
häufig zu Zeitverlust bei Unternehmen und Kontrollpersonal.

130 1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Der Vorschlag bezweckt die Überarbeitung und Konsolidierung der Verordnungen
Nr. 684/92 und Nr. 12/98.

140 1.4. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die neue Verordnung trägt indirekt zu mehr Verkehrssicherheit bei, indem in mehreren
Mitgliedstaaten tätige Unternehmen strenger beaufsichtigt werden, und gewährleistet
Stimmigkeit mit den neuen Regeln für öffentliche Straßen- und
Schienenverkehrsdienste.

Der Vorschlag reiht sich in das Programm „Bessere Rechtsetzung“ ein und entspricht
der von der Kommission eingegangenen Verpflichtung, den gemeinschaftlichen Besitz-
stand zu vereinfachen und zu aktualisieren. Besonderes Augenmerk wurde der
Vereinfachung und größeren Kohärenz der Regeln zu öffentlichen Dienstleistungen
und anderen Regeln für den Kraftverkehr, insbesondere der Verordnung (EWG)
Nr. 881/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 über den Zugang zum
Kraftverkehrsmarkt und der Richtlinie 96/26/EG zu den Voraussetzungen für die
Zulassung zum Beruf und deren Überwachung, gewidmet.

2. KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG

2.1. Anhörung von interessierten Kreisen
211 Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Vor der Ausarbeitung dieses Vorschlags wurde eine öffentliche Konsultation

durchgeführt, um so viele Stellungnahmen und Anregungen wie möglich von
betroffenen Einzelpersonen und Einrichtungen zu sammeln. Diese Konsultation bezog
sich sowohl auf den Güterkraftverkehr als auch den Personenkraftverkehr. Sie wurde

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/7071

zusammen mit der Konsultation über den Zugang zum Beruf durchgeführt und beruhte
auf einem Fragebogen, der im Internet veröffentlicht und allen Organisationen
zugesandt wurde, die die wesentlichen Beteiligten auf nationaler oder europäischer
Ebene vertreten.

Der Kommission gingen 67 Beiträge von nationalen Behörden, internationalen und
nationalen Verbänden von Kraftverkehrsunternehmen, Verkehrsnutzern, Beschäftigten
oder verschiedenen Interessengruppen und einzelnen Unternehmen zu. Die
Kommission erörterte die wesentlichen Themen, die Gegenstand dieser Neufassung
sind, im Rahmen des Dialogs mit den Sozialpartnern am 5. September 2006. Am
7. November 2006 fand eine Konsultationssitzung mit den Beteiligten in Brüssel statt,
an der Delegationen von 42 Organisationen, die die Branche vertreten, sowie
37 Beobachter der nationalen Behörden teilnahmen.

212 Zusammenfassung der erhaltenen Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die Befragten teilen generell die Ansicht, dass eine weitere Vereinfachung und
Verdeutlichung des geltenden Regulierungsrahmens für den Kraftverkehrsmarkt
notwendig ist. Ein mehrfach hervorgehobener Aspekt war die Notwendigkeit, die
geltenden Regeln, besonders die über den Zugang zum Kraftverkehrsmarkt, einfacher
und wirksamer durchsetzbar zu machen. Aus der Konsultation ergaben sich auch die
folgenden weiteren Schlussfolgerungen:

– Der Güterkraftverkehr und der Personenkraftverkehr sollten weiterhin in zwei
getrennten Vorschriftenwerken geregelt werden. Es handelt sich um zwei
verschiedene Verkehrsarten, und nach Auffassung der Beteiligten gibt es
zwischen ihnen keine ausreichenden Gemeinsamkeiten, so dass sie nicht in
einer einzigen Rechtsvorschrift behandelt werden können.

– In vielen Beiträgen wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, die geltenden
Regeln korrekt anzuwenden und sie ordnungsgemäß durchzusetzen. Es sollte
eine bessere Zusammenarbeit zwischen nationalen Vollzugsbehörden geben,
wofür die Erstellung eines EU-weiten Registers zugelassener Unternehmen
oder eine Datenbank von Gemeinschaftslizenzen nötig wäre.

– Mehrere Beteiligte gaben an, dass das Verfahren zur Genehmigung
grenzüberschreitender Personenverkehrsdienste vereinfacht werden sollte, da
es unnötigen bürokratischen Aufwand verursacht. Es wurde auch angeregt, die
Verfahren für regionale oder lokale grenzüberschreitende Dienste zu
vereinfachen.

– Eindeutig unterstützt wurde die weitere Vereinheitlichung der Muster für die
Gemeinschaftslizenz, beglaubigte Kopien und die Fahrerbescheinigung.

213 Die Zusammenfassung der während der öffentlichen Konsultation eingegangenen
Antworten, der vollständige Text der einzelnen Antworten und der Bericht über die
Anhörung vom 7. November 2006 sind auf der folgenden Internetseite abrufbar:

http://ec.europa.eu/transport/road/consultations/road_market_en.htm
2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Drucksache 16/7071 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

229 Die Konsultation der Beteiligten wurde von einem unabhängigen Sachverständigen,
Prof. Brian Bayliss, Ko-Vorsitzender des Untersuchungsausschusses zum Kraftverkehr,
begleitet. Der Ausschuss hatte im Juli 1994 einen umfassenden Bericht über den Stand
der Vollendung des Kraftverkehrsbinnenmarkts und der zur Vollendung erforderlichen
Arbeiten erstellt.

230 2.3. Folgenabschätzung

Die in Vorbereitung dieses Vorschlags durchgeführte Folgenabschätzung umfasste die
Neufassung sowohl der Regeln für die Zulassung zum Beruf wie auch der Regeln für
den Zugang zum Markt, die eng miteinander verknüpft sind und sich überlappen.

Die Folgenabschätzung baute auf verschiedenen Studien auf, die in den Jahren 2004,
2005 und 2006 durchgeführt worden waren1. Sie war das Ergebnis eines Vertrags mit
einem externen Berater. Während der vertraglichen Arbeiten erfolgten ständige
Rückmeldungen über die Folgenabschätzung um sicherzustellen, dass ihre Ergebnisse
in der vorgeschlagenen Neufassung Berücksichtigung finden. Es wurde der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit der Analyse angewendet, und die Analyse konzentrierte sich
auf die wesentlichen Auswirkungen und distributiven Effekte.

Insgesamt wurden fünf Politikoptionen bewertet:

1. Bei der Option „keine Änderung“ würden die derzeitigen Rechtsvorschriften
zum Kraftverkehr unverändert bleiben und die eingangs dargelegten Probleme
fortdauern und sich letztlich noch verschärfen.

2. Die Option „technische Vereinfachung ohne regulatorische Maßnahmen“
würde bezüglich des Personenkraftverkehrs bedeuten, dass die beiden
einschlägigen Rechtsakten zusammengeführt und kodifiziert würden. Die
eingangs dargelegten Probleme würden fortdauern.

3. Die Option „Harmonisierung“ würde bedeuten, die Rechtsvorschriften
zusammenzuführen und zu vereinfachen, insbesondere das Genehmigungs-
verfahren für grenzüberschreitende Liniendienste, sowie den Zugang zum
Beruf zu harmonisieren und die Überwachung und Kontrolle zu verstärken.
Diese Option würde die Einhaltung der Regeln für den Kraftverkehr
verbessern und die Verwaltungskosten senken. Sie würde auch die
Markteintrittsbarrieren für neue Anbieter im grenzüberschreitenden
Personenkraftverkehr verringern.

4. Die Option „höhere Qualitätsnormen“ würde die durchschnittlichen
beruflichen Qualifikationen in dem Sektor auf ein noch höheres Niveau
anheben und seine finanzielle Leistungsfähigkeit verbessern. Langfristig
würde sie effizientere Unternehmen fördern und dadurch Vorteile für die
Wirtschaft insgesamt bewirken. Kurzfristig bringt die Option zusätzliche
Verwaltungskosten mit sich, die sehr kleine Unternehmen und unabhängige
Betreiber benachteiligen würden. Diese Politikoption ist umstrittener.

1 Es gab Studien zu Fahrerbescheinigungen (ECORYS), zur Zulassung zum Beruf und zur

Arbeitszeitrichtlinie (TNO).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/7071

5. Die Option „Liberalisierung“ würde das geltende Genehmigungsverfahren
vollständig abschaffen. Wenn aber nicht zuerst die Harmonisierung von
Qualitätsnormen auf hohem Niveau erfolgt (d. h. Durchführung der Option 4),
könnten dadurch effizientere Betreiber aus dem Markt gedrängt werden.
Langfristig wären die Gesamtauswirkungen auf die Markteffizienz neutral
wenn nicht negativ. Diese Politikoption würde in bestimmten Ländern zu
einem Arbeitsplatzabbau führen. Angesichts der weit reichenden Folgen wäre
eine wesentlich gründlichere Analyse erforderlich, die über den derzeitigen
Rahmen der Vereinfachung hinausgeht.

231 Angesichts dieser Ergebnisse entspricht der Vorschlag der Option 3,
„Harmonisierung“. Die Zusammenfassung der Folgenabschätzung und der vollständige
Bericht zur Folgenabschätzung sind diesem Vorschlag beigefügt. Die
Folgenabschätzung belegt, dass die vorliegende Verordnung in Verbindung mit den
anderen beiden Verordnungen, die zur gleichen Zeit vorgeschlagen werden (für den
Güterverkehr und den Zugang zum Beruf), Wettbewerbsverfälschungen verringern, die
Einhaltung von Sozial- und Verkehrssicherheitsbestimmungen verbessern und den
Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten werden, die Verwaltungskosten um rund
190 Millionen € im Jahr zu senken.

3. RECHTLICHE ASPEKTE

305 3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Mit dem Vorschlag werden zwei Verordnungen über den Zugang zum
Kraftverkehrsmarkt konsolidiert und zusammengeführt. Es werden die folgenden
wesentlichen Änderungen eingeführt:

– Ein einfacheres und schnelleres Verfahren für die Genehmigung
grenzüberschreitender Liniendienste: Bestimmte Gründe für die Ablehnung,
die nach der geltenden Genehmigungsregelung vorgesehen sind, sind überholt
und sollten gestrichen werden. Die Genehmigung sollte künftig erteilt werden,
sofern keine eindeutig spezifizierten Gründe für die Ablehnung vorliegen, die
dem Antragsteller zuzurechnen sind. Nur ein Grund für die Ablehnung im
Zusammenhang mit dem relevanten Markt wird aufrechterhalten, nämlich
dass der beantragte Dienst die Lebensfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes,
der im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durchgeführt wird,
auf den unmittelbar betroffenen Abschnitten ernsthaft beeinträchtigt.

– Vereinfachte und normierte Gemeinschaftslizenz: Es werden detailliertere
Vorgaben für das Format der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten
Kopien gemacht, um die Verwaltungslasten und Zeitverluste, besonders bei
straßenseitigen Kontrollen, zu verringern.

– Weiter gehende Bestimmungen verpflichten einen Mitgliedstaat auf
Anforderung eines anderen Mitgliedstaats tätig zu werden, wenn ein
Kraftverkehrsunternehmen, dem es eine Gemeinschaftslizenz erteilt hat, einen

Verstoß in einem anderen Land begeht. Solche Maßnahmen sollten
mindestens die Form einer Verwarnung haben. Verbesserte Verfahren zur
Kommunikation zwischen Mitgliedstaaten, bei denen die nach der neuen

Drucksache 16/7071 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Verordnung über die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
eingerichteten Kontaktstellen eingeschaltet werden.

310 3.2. Rechtsgrundlage

Entwurf der Verordnung, mit der die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 und die
Verordnung (EWG) Nr. 12/98 aufgehoben werden.

320 3.3. Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip kommt zur Anwendung, insoweit der Vorschlag nicht in die
ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Hauptziel des Vorschlags ist die deutlichere Fassung bestehender Gemeinschaftsregeln,
was daher nicht von den Mitgliedstaaten allein erreicht werden kann. Der Vorschlag
bezweckt darüber hinaus, den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten zu
intensivieren, was nicht von einem Mitgliedstaat allein und auf bilateraler Grundlage
von den Mitgliedstaaten nur bruchstückhaft erreicht werden kann.

323 Angesichts der Tatsache, dass es einem Mitgliedstaat oder eine Gruppe von
Mitgliedstaaten nicht möglich ist, die erkannten Probleme auf befriedigende Weise zu
lösen, ist daher eine Gemeinschaftsmaßnahme notwendig. Der Vorschlag steht somit
mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung seines Ziels erforderlich
ist, und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus folgenden Gründen:

331 – Er betrifft den grenzüberschreitenden Verkehr, bei dem ein präskriptiver Ansatz
erforderlich ist, der eine homogene Anwendung ermöglicht und einen lauteren
Wettbewerb gewährleistet;

– im Fall schwer wiegender oder wiederholter geringfügiger Verstöße verpflichtet der
Vorschlag die Mitgliedstaaten, eine Verwarnung zu erteilen, überlässt es aber dem
Ermessen der Mitgliedstaaten, wann Gemeinschaftslizenzen oder beglaubigte
Kopien entzogen werden.

3.5. Wahl des Instruments

341 Vorgeschlagen wird eine Verordnung, da die Vereinfachung bereits in einer
Verordnung erlassener Regeln bezweckt wird.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

409 Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
5. WEITERE ANGABEN

510 5.1. Vereinfachung

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/7071

511 Der Vorschlag trägt zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Besitzstands bei. Er
wird im rollierenden Programm der Kommission für die Aktualisierung und
Vereinfachung des gemeinschaftlichen Besitzstands und in ihrem Legislativ- und
Arbeitsprogramm unter dem Zeichen 2006/TREN/42 aufgeführt.

512

515

In diesem Vorschlag wurden die überholten Maßnahmen gestrichen und Inhalt,
Präsentation und Wortlaut der Bestimmungen erneut überprüft, um ihre
Verständlichkeit zu verbessern und sie eindeutig auslegbar zu machen.

Der Vorschlag entspricht der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November
2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten. Er wurde erstellt auf der
Grundlage einer vorab erfolgten Konsolidierung der Textfassung, die mit Hilfe eines
Computersystems vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen
Gemeinschaften vorgenommen wurde. Im Fall der Neunummerierung von Artikeln
wird die Korrelation der alten mit den neuen Nummern in einer Entsprechungstabelle
erfasst, die in Anhang II der neu gefassten Verordnung wiedergegeben ist.

5.2. Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Mit Annahme des Vorschlags werden die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 und die
Verordnung (EWG) Nr. 12/98 aufgehoben.

56 5.3. Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den EWR und sollte deshalb auf
den EWR ausgedehnt werden.

570 5.4. Einzelerläuterung zum Vorschlag

Der Vorschlag konsolidiert die Verordnung (EWG) Nr. 68/92 und die Verordnung
(EWG) Nr. 12/98 über den Zugang zum Markt des Personenverkehrs mit
Kraftomnibussen und führt beide in einem Rechtsakt zusammen. Er verdeutlicht die
geltenden Bestimmungen und ändert sie bezüglich bestimmter Aspekte ab, um die
Konsistenz insgesamt zu erhöhen und Verwaltungslasten zu verringern. Es werden
die folgenden wesentlichen Änderungen eingeführt:

Deutlichere Fassung des Anwendungsbereichs, der Begriffsbestimmungen und der
Grundsätze

Artikel 1 verdeutlicht den Geltungsbereich. Die Verordnung gilt für alle
grenzüberschreitenden Beförderungen im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich
der Beförderung von und nach Drittländern, und für inländische
Personenverkehrsdienste im Kraftverkehr, die von einem nicht in dem betreffenden
Land niedergelassenen Verkehrsunternehmer auf vorübergehender Basis
durchgeführt werden („Kabotage“). Hinsichtlich der grenzüberschreitenden
Beförderung nach oder von einem Drittland legt Artikel 1 fest, dass in Ermangelung
einer Übereinkunft zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland die
Verordnung nicht für denjenigen Teil der Beförderung gilt, die innerhalb des

Mitgliedstaats erfolgt, in dem Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden. Es gilt
jedoch in einem Mitgliedstaat, der im Transit durchfahren wird.

Drucksache 16/7071 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Artikel 2 wurde neu formuliert und enthält jetzt nur die Begriffsbestimmungen der
verschiedenen Dienste. Die normativen Bestimmungen wurden in Artikel 5
verschoben.

Gemeinschaftslizenz und beglaubigte Kopien

In Artikel 4 werden neue Bestimmungen zur Vereinheitlichung der Gemeinschafts-
lizenz und der beglaubigten Kopien, deren Muster in Anhang I wiedergegeben sind,
eingeführt.

Zugang zum Markt

Artikel 5 legt die Bedingungen fest, unter denen die verschiedenen Dienste
durchgeführt werden können. Er wurde um die zuvor in Artikel 2 enthaltenen
normativen Bestimmungen ergänzt.

Genehmigungsverfahren für grenzüberschreitende Liniendienste

Artikel 8 sieht ein gegenüber dem Verfahren der Verordnung 684/92 gestrafftes und
vereinfachtes Verfahren vor. Die Genehmigung wird künftig außer bei Vorliegen
eines von drei Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, stets erteilt. Nur ein
Grund für die Ablehnung im Zusammenhang mit dem relevanten Markt wird
aufrechterhalten, nämlich dass der beantragte Dienst die Lebensfähigkeit eines
vergleichbaren Dienstes, der im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
durchgeführt wird, auf den unmittelbar betroffenen Abschnitten ernsthaft
beeinträchtigt. Transitländer, d. h. Mitgliedstaaten, die nicht von dem Dienst
betroffen sind, da keine Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, werden
nicht mehr angehört, sondern nur noch informiert, sobald der Dienst genehmigt
wurde.

Falls die Genehmigungsbehörde zu keiner Entscheidung kommt, kann der Fall an die
Kommission verwiesen werden. Die für die Bearbeitung durch die Kommission in
der Verordnung 684/92 vorgesehene Frist von zehn Wochen hat sich als zu kurz
erwiesen. Sie sollte auf vier Monate ausgedehnt werden, um es der Kommission zu
ermöglichen, eine gut fundierte Lösung zu finden.

Kabotage

Die Regeln für die Kabotage im Personenkraftverkehr bleiben in der Substanz im
Wesentlichen unverändert. Sie waren zuvor in der Verordnung (EG) Nr. 12/98
festgelegt.

Die Bestimmung von Artikel 9 der Verordnung 12/98 zu Schutzmaßnahmen im Fall
einer ernsten Marktstörung im innerstaatlichen Verkehr wird nicht in die neu gefasst
Verordnung übernommen. Diese Bestimmung wurde seit der Öffnung der nationalen
Märkte für die Kabotage noch nie benutzt und ist daher als überflüssig anzusehen.

Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Obschon bereits die geltenden Verordnungen eine gegenseitige Unterstützung der
Mitgliedstaaten vorsehen, hat sich diese Zusammenarbeit in der Praxis nie umfassend
entwickelt. Verstöße, die von Verkehrsunternehmern außerhalb des Mitgliedstaats

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/7071

begangen wurden, in dem sie niedergelassen sind, wurden nur in Einzelfällen von
den Mitgliedstaaten gemeldet, in denen der Verstoß erfolgte, und führten so gut wie
nie zu Sanktionen des Niederlassungsstaats gegen den Verkehrsunternehmer.

Um den Informationsaustausch zwischen nationalen Behörden zu intensivieren und
zu vereinfachen, werden die Mitgliedstaaten in Artikel 20 verpflichtet, Informationen
über die nationalen Kontaktstellen auszutauschen, die nach der Verordnung über die
Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers einzurichten sind. Dabei
handelt es sich um benannte Verwaltungseinrichtungen oder Behörden, die mit de
Durchführung des Informationsaustauschs mit den entsprechenden Stellen in den
anderen Mitgliedstaaten beauftragt sind. Artikel 24 legt darüber hinaus fest, dass die
Mitgliedstaaten in ihrem einzelstaatlichen Register der Verkehrsunternehmen alle
schwer wiegenden Verstöße und wiederholten geringfügigen Verstöße verzeichnen,
die von ihren eigenen Verkehrsunternehmen begangen wurden und zur Auferlegung
einer Sanktion geführt haben.

Entzug der Gemeinschaftslizenz und Informationsaustausch

Zwei Ansätze zur Vereinheitlichung der derzeitigen Systeme der Überwachung und
Kontrolle durch die Mitgliedstaaten sind möglich. Der erste Ansatz besteht darin, die
Mitgliedstaaten dazu zu berechtigen, abschreckende Sanktionen gegen
Verkehrsunternehmer zu verhängen, die nicht in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen
sind und den Mitgliedstaat durchfahren, beispielsweise durch Nichtanerkennung der
Gemeinschaftslizenz. Diese Option könnte zur Diskriminierung durch die
Aufsichtsbehörden führen und wäre möglicherweise nicht mit dem freien
Dienstleistungsverkehr zu vereinbaren. Der zweite Ansatz besteht darin, die
Befugnisse und Mittel der nationalen Behörden zu stärken, die zur Erteilung und zum
Entzug der Gemeinschaftslizenz berechtigt sind. Der vorliegende Vorschlag verfolgt
in Verbindung mit der Neufassung der Richtlinie 96/26/EG den letzteren Ansatz.

Für den Fall, dass ein Verkehrsunternehmer einen schwer wiegenden Verstoß oder
wiederholte geringfügige Verstöße gegen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für
den Kraftverkehr begeht, verpflichtet Artikel 22 die zuständige Behörde des
Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, eine Verwarnung
zu erteilen. Diese Verpflichtung gilt auch in Fällen, in denen der
Verkehrsunternehmer einen solchen Verstoß in einem anderen Mitgliedstaat
begangen hat. Außerdem werden in Artikel 22 Absatz 1 die Sanktionen deutlicher
gefasst, die der Mitgliedstaat den in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen
Verkehrsunternehmern auferlegen kann, namentlich den (vorübergehenden oder
teilweisen) Entzug beglaubigter Kopien der Gemeinschaftslizenz oder der
Gemeinschaftslizenz selbst. Als Sanktion eines Mitgliedstaats ausdrücklich
vorgesehen ist auch die befristete oder dauerhafte Disqualifizierung des
Verkehrsleiters eines Verkehrsunternehmens.

Artikel 23 führt ein neues Verfahren ein, das von dem Mitgliedstaat anzuwenden ist,
der einen Verstoß durch einen nicht dort niedergelassenen Verkehrsunternehmer
feststellt. Dieser Mitgliedstaat hat einen Monat Zeit, die Informationen in einem
vereinheitlichten Mindestformat mitzuteilen. Er kann den

Niederlassungsmitgliedstaat auffordern, Verwaltungssanktionen aufzuerlegen. Der
Mitgliedstaat, in dem der betreffende Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, hat

Drucksache 16/7071 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

den anderen Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten über die getroffenen
Maßnahmen zu unterrichten.

Die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten sind jetzt in einem einzigen Artikel,
Artikel 28, zusammengefasst.

Ungeänderte Bestimmungen

Die folgenden Bestimmungen bleiben im Wesentlichen unverändert, wenngleich
auch einige technische Anpassungen vorgenommen wurden:

Verordnung 684/92 – Artikel 3, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 14 und 15.

Verordnung 12/98 – keine.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/7071

� 684/92
� neu

2007/0097 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über gemeinsame Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit
Kraftomnibussen

� 12/98
Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb

eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind

� neu
über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt

� 684/92, 12/98 (angepasst)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 75 � 71 � ,

auf Vorschlag der Kommission2,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen4,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag5,
2
ABl. C […] vom […], S. […].
3 ABl. C […] vom […], S. […].
4 ABl. C […] vom […], S. […].
5 ABl. C […] vom […], S. […].

Drucksache 16/7071 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

in Erwägung nachstehender Gründe:

� neu

(1) An der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 über
gemeinsame Regeln für die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit
Kraftomnibussen6 und der Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates vom 11. Dezember
1997 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum
Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind7,
ist eine Reihe substanzieller Änderungen vorzunehmen. Im Interesse der Klarheit
sollten diese Verordnungen neu gefasst werden.

� 684/92 Erwägungsgrund 1
(angepasst), 12/98 Erwägungs-
grund 2 (angepasst)

(2) Nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a) des Vertrages gehört zur Einführung � Zur
Durchführung � einer gemeinsamen Verkehrspolitik gehört unter anderem die
Aufstellung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf
der Straße sowie die Festlegung der .Die Durchführung einer gemeinsamen
Verkehrspolitik erstreckt sich nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrags
unter anderem darauf, die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern
zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind,
festzulegen.

� 12/98, Erwägung 1 (angepasst)

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Festlegung der
Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Personenverkehr mit
Kraftomnibussen innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (4),
wurde durch das Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juni 1994 für nichtig erklärt (5).

� 684/92, Erwägung 2
(angepasst)

(2) Solche gemeinsamen Regeln wurden mit den Verordnungen Nr. 117/66/EWG8,
(EWG) Nr. 516/729 und (EWG) Nr. 517/7210 erlassen; die mit diesen Verordnungen
6 ABl. L 74 vom 20.3.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates

vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
7
ABl. L 4 vom 08.01.1998, S. 4.
8 ABl. 147 vom 9 8.1966, S. 2688/66.
9 ABl. L 67 vom 20.3.1972, S. 13. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2778/78 (ABl.

L 133 vom 30.11.1978, S. 4).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/7071

erreichte Liberalisierung wird durch die vorliegende Verordnung nicht in Frage
gestellt.

� neu

(3) Die gemeinschaftlichen Regeln über den Zugang zum Markt der Personenbeförderung
mit Kraftomnibussen wurden ursprünglich in den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92
und (EG) Nr. 12/98 festgelegt. Es besteht die Notwendigkeit, die Klarheit, Lesbarkeit
und Durchsetzbarkeit der bestehenden Regeln zu erhöhen und bestimmte Aspekte der
derzeitigen Regelung zu verbessern. Im Interesse der Klarheit und Vereinfachung
sollten diese Rechtsakte neu gefasst und in einem einzigen Rechtsakt
zusammengeführt werden.

� neu

(4) Um einen kohärenten Rahmen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit
Kraftomnibussen in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, sollte die
Verordnung für alle grenzüberschreitenden Beförderungen im Gebiet der
Gemeinschaft gelten. Beförderungen von Mitgliedstaaten nach Drittländern werden
noch weitgehend von zweiseitigen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den
betreffenden Drittländern geregelt. Die Verordnung sollte daher in diesem Fall nicht
für den Teil der Fahrt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelten, in dem Fahrgäste
aufgenommen oder abgesetzt werden, solange die erforderlichen Abkommen zwischen
der Gemeinschaft und den betreffenden Drittländern noch nicht geschlossen wurden.
Sie sollte jedoch für das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelten, der im Transit
durchfahren wird.

� 684/92 Erwägung 3

(5) Die Dienstleistungsfreiheit ist ein Grundprinzip der gemeinsamen Verkehrspolitik;
danach müssen die Märkte des grenzüberschreitenden Verkehrs den
Verkehrsunternehmen aller Mitgliedstaaten ohne Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts offenstehen.

� neu

(6) Voraussetzung für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen
sollte der Besitz einer Gemeinschaftslizenz sein. Die Verkehrsunternehmer sollten zur
Mitführung einer beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz in jedem ihrer
Fahrzeuge verpflichtet sein, um die wirksame Kontrolle durch Aufsichtsstellen,
insbesondere solchen außerhalb des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer

10 ABl. L 67 vom 20.3.1972, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1301/78 (ABl.

L 158 vom 16.6.1978, S. 1).

Drucksache 16/7071 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

niedergelassen ist, zu erleichtern. Die Bedingungen für die Ausstellung der
Gemeinschaftslizenzen, ihre Gültigkeitsdauer und die Einzelbestimmungen für ihre
Anwendung sollten festgelegt werden. Es ist notwendig, detaillierte Spezifikationen
für die Gestaltung und andere Merkmale der Gemeinschaftslizenz und der
beglaubigten Kopien festzulegen.

� 684/92, Erwägung 4

(7) Es ist zweckmäßig, unter bestimmten Bedingungen für den Pendelverkehr mit
Unterbringung, für Sonderformen des Linienverkehrs und für bestimmte Arten des
Gelegenheitsverkehrs eine flexible Regelung vorzusehen, um den Markterfordernissen
gerecht zu werden.

� 684/92, Erwägung 5

(8) Der Linienverkehr und der Pendelverkehr ohne Unterbringung müssen muss weiterhin
genehmigungspflichtig bleiben, wobei jedoch bestimmte Regeln und insbesondere die
Genehmigungsverfahren zu ändern sind.

� neu

(9) Die Genehmigung des Linienverkehrs sollte künftig erteilt werden, sofern keine
eindeutig spezifizierten Gründe für die Ablehnung vorliegen, die dem Antragsteller
zuzurechnen sind. Nur ein Grund für die Ablehnung im Zusammenhang mit dem
relevanten Markt sollte aufrechterhalten bleiben, nämlich dass der beantragte Dienst
die Lebensfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes, der im Rahmen gemeinwirtschaft-
licher Verpflichtungen durchgeführt wird, auf den unmittelbar betroffenen
Abschnitten ernsthaft beeinträchtigt.

� 684/92, Erwägung 6
(angepasst)

(6) Es ist sicherzustellen, dass die Wettbewerbsregeln des Vertrages eingehalten werden.

� 12/98, Erwägung 3

(3) Die genannte Bestimmung erfordert die Beseitigung aller Beschränkungen für
Erbringer von Dienstleistungen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder des
Umstandes, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Dienstleistung
erbracht werden soll, niedergelassen sind.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/7071

� 12/98, Erwägung 4

(4) Für diese Erbringer von Dienstleistungen müssen gleichartige Regelungen gelten,
damit ungleiche Wettbewerbsbedingungen aufgrund der Staatsangehörigkeit und des
Niederlassungsmitgliedstaats beseitigt werden und so die allmähliche Angleichung der
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gefördert wird.

� 12/98, Erwägung 5

(5) Die Begriffsbestimmungen für die einzelnen Arten des Personenverkehrs mit
Kraftomnibussen müssen die gleichen sein, wie sie im Rahmen der
grenzüberschreitenden Beförderung festgelegt wurden.

� 12/98, Erwägung 6 (angepasst)

(10) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass nichtansässige Verkehrsunternehmer zu bestimmten
Formen des Personenverkehrs mit Kraftomnibussen � Personenkraftverkehrs-
diensten � Zugang erhalten, wobei den besonderen Merkmalen jeder einzelnen
Verkehrsart Rechnung zu tragen ist.

� 12/98, Erwägung 7 (angepasst)

(7) Es empfiehlt sich, die Vorschriften für die Kabotagebeförderung festzulegen.

� 12/98 Erwägung 8

(11) Die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der
Erbringung von Dienstleistungen11 gilt für den Fall, dass die Verkehrsunternehmer
Arbeitnehmer, mit denen ein Arbeitsverhältnis besteht, für die Erbringung von
Sonderformen des Linienverkehrs von dem Mitgliedstaat entsenden, in dem sie
normalerweise arbeiten.

� 12/98, Erwägung 9 (angepasst)

(12) Was den Linienverkehr betrifft, so sind unter bestimmten Voraussetzungen und
insbesondere unter Anwendung der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats lediglich
diejenigen Beförderungen im Linienverkehr zur Kabotage � durch nichtansässige

11 ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.

Drucksache 16/7071 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Verkehrsunternehmer � zuzulassen, die im Rahmen eines grenzüberschreitenden
Linienverkehrs unter Ausschluss des Stadt- oder Vorortlinienverkehrs erfolgen.

� neu

(13) Es ist wünschenswert, dass sich die Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine
ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung gegenseitig unterstützen.

� 684/92 Erwägung 7
� neu

(14) Die Verwaltungsformalitäten sollten nach Möglichkeit vereinfacht werden, ohne
jedoch auf Überwachungsverfahren und die Ahndung von Verstößen zu verzichten,
mit denen die ordnungsgemäße Anwendung � und wirksame Durchsetzung � dieser
Verordnung sichergestellt wird. � Zu diesem Zweck sollten die bestehenden Regeln
für den Entzug der Gemeinschaftslizenz klarer gefasst und gestärkt werden. Die
derzeitigen Regeln sollten angepasst werden, um auch die wirksame Ahndung
schwerer oder wiederholter geringfügiger Verstöße zu ermöglichen, die in einem
anderen Mitgliedstaat als dem Niederlassungsmitgliedstaat begangen wurden.
Sanktionen sollten nicht diskriminierend sein und in einem angemessenen Verhältnis
zur Schwere des Verstoßes stehen. Es muss die Möglichkeit vorgesehen werden, ein
Rechtsmittel einzulegen. �

� neu

(15) Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem einzelstaatlichen Register der
Verkehrsunternehmen alle schwer wiegenden Verstöße und wiederholten
geringfügigen Verstöße verzeichnen, die von Verkehrsunternehmen begangen wurden
und zur Auferlegung einer Sanktion geführt haben.

(16) Um den Informationsaustausch zwischen einzelstaatlichen Behörden zu intensivieren
und zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten die entsprechenden Informationen über
die nationalen Kontaktstellen austauschen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. XXX
[Zulassung zum Beruf] einzurichten sind.

� 684/92, Erwägung 8
(angepasst)

(8) Es obliegt den Mitgliedstaaten, die zur Anwendung dieser Verordnung notwendigen
Maßnahmen zu treffen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/7071

� 684/92, Erwägung 9
(angepasst)

(9) Die Anwendung dieser Verordnung ist auf der Grundlage eines von der Kommission
zu erstellenden Berichts zu verfolgen. Ausgehend von diesem Bericht sollten
gegebenenfalls weitere Maßnahmen in diesem Bereich in Betracht gezogen werden.

� 12/98, Erwägungen 10 bis 15
(angepasst)

(10) Es müssen Bestimmungen erlassen werden, wonach bei einer ernsten Störung in den
Markt der betreffenden Verkehrsunternehmen eingegriffen werden kann.

(11) Es ist ein beratender Ausschuss einzusetzen, der die Kommission bei der Erstellung
der Dokumente über die Kabotage im Gelegenheitsverkehr unterstützen und sie in
bezog auf Schutzmaßnahmen beraten soll.

(12) Die Mitgliedstaaten sollten sich im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung
dieser Verordnung, insbesondere im Bereich der Ahndung von Verstößen, gegenseitig
Amtshilfe leisten.

(13) Es obliegt den Mitgliedstaaten, die zur Anwendung dieser Verordnung notwendigen
Maßnahmen zu treffen.

(14) Die Anwendung dieser Verordnung ist auf der Grundlage eines von der Kommission
zu erstellenden Berichts zu verfolgen.

(15) Im genannten Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Verordnung (EWG) Nr. 2454/92
für nichtig erklärt wurde, wurde entschieden, dass die Wirkungen der Verordnung
aufrechterhalten werden, bis der Rat in diesem Bereich eine neue Regelung erlassen
hat. Die vorliegende Verordnung wird erst 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten zur
Anwendung gelangen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Wirkungen
der für nichtig erklärten Verordnung bis zum Beginn der vollständigen Anwendung
der vorliegenden Verordnung aufrechterhalten werden -

� neu

(17) Die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen sollten gemäß
dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der
Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse angenommen werden. 12

12 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom

22.7.2006, S. 11).

Drucksache 16/7071 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(18) Insbesondere sollte die Kommission befugt werden, die Form bestimmter Dokumente
festzulegen, die zur Durchführung dieser Verordnung verwendet werden, und
Anhang I an den technischen Fortschritt anzupassen. Da diese Maßnahmen
allgemeiner Art sind und die Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser
Verordnung sowie die Ergänzung dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer nicht
wesentlicher Bestimmungen bezwecken, sind sie gemäß dem Regelungsverfahren mit
Kontrolle von Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG anzunehmen.

(19) Aus Gründen der Effizienz sollten die üblichen Fristen des Regelungsverfahrens mit
Kontrolle für die Annahme dieser Maßnahmen verkürzt werden.

(20) Die Mitgliedstaaten sollten die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen
Maßnahmen treffen, insbesondere hinsichtlich wirksamer, verhältnismäßiger und
abschreckender Strafen.

(21) Da das Ziel der zu treffenden Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht
ausreichend erreicht werden kann und daher aufgrund des Umfangs und der
Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden kann, kann
die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die
Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(22) Die Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 sind daher aufzuheben –

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/7071

� 684/92 (angepasst)
� neu

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ABSCHNITT I KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit
Kraftomnibussen im Gebiet der Gemeinschaft, der von in einem Mitgliedstaat gemäß dessen
Rechtsvorschriften niedergelassenen Unternehmen gewerblich oder im Werkverkehr mit
Fahrzeugen durchgeführt wird, die in diesem Mitgliedstaat zugelassen und die nach ihrer
Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen –
einschließlich des Fahrers – zu befördern, sowie für Leerfahrten im Zusammenhang mit
diesem Verkehr.

Wird die Beförderung durch eine Wegstrecke unterbrochen, die mit einem anderen
Verkehrsträger zurückgelegt wird, oder wird bei dieser Beförderung das Fahrzeug gewechselt,
so berührt dies nicht die Anwendung dieser Verordnung.

(2) Bei Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese
Verordnung � für den Teil der Fahrt im Hoheitsgebiet eines im Transit durchfahrenen
Mitgliedstaats. � � Sie gilt nicht � für die in dem Gebiet des Mitgliedstaats der Aufnahme
oder des Absetzens zurückgelegte Wegstrecke, sobald � solange � das hierfür
erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland
� noch nicht � geschlossen ist.

(3) Bis zum Abschluss von � der in Absatz 2 genannten � Abkommen zwischen der
Gemeinschaft und den betroffenen Drittländern werden die in zweiseitigen Abkommen
zwischen Mitgliedstaaten und den jeweiligen Drittländern enthaltenen Vorschriften über die
in Absatz 2 genannten Beförderungen � von einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und
umgekehrt � von dieser Verordnung nicht berührt. Die Mitgliedstaaten bemühen sich jedoch
um eine Anpassung dieser passen diese Abkommen jedoch an , damit der Grundsatz der
Nichtdiskriminierung zwischen gemeinschaftlichen Transportunternehmern gewahrt bleibt.

� neu

(4) Diese Verordnung gilt für innerstaatliche gewerbliche Personenkraftverkehrsdienste, die

von einem nichtansässigen Kraftverkehrsunternehmer nach Maßgabe von Kapitel V
vorübergehend durchgeführt werden.

Drucksache 16/7071 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

� 684/92 (angepasst)

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Linienverkehr

1.1. a) Linienverkehr � „Linienverkehr“ � ist die regelmäßige Beförderung von
Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei Fahrgäste an vorher
festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können.
Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für
jedermann zugänglich.

� 11/98 Artikel 1 Nummer 1
(angepasst)

Eine Anpassung der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes
beeinträchtigt nicht seinen Charakter als Linienverkehr.

� 684/92 (angepasst)

1.2.(b) � „Sonderformen des Linienverkehrs“ � sind Dienste im Als Linienverkehr gilt
unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, auch die regelmäßige zur
Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer
Fahrgäste,. soweit solche Verkehrsdienste entsprechend Nummer 1.1 betrieben
werden. Solche Verkehrsdienste werden im folgenden als "Sonderformen des
Linienverkehrs" bezeichnet.

Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere

a) die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte,

b) die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und
Lehranstalt,

c) die Beförderung von Angehörigen der Streitkräfte und ihren Familien zwischen
Herkunftsland und Stationierungsort.

� 684/92 (angepasst)
Die Regelmäßigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch
berührt, dass der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/7071

1.3. Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die auf
die Benutzer der bestehenden Liniendienste ausgerichtet sind, der Einsatz
zusätzlicher Fahrzeuge und die Durchführung von außerplanmäßigen Zusatzfahrten,
die Nichtbedienung bestimmter Haltestellen oder die Bedienung zusätzlicher
Haltestellen durch bestehende Liniendienste unterliegen den gleichen Regeln wie die
bestehenden Liniendienste.

� 684/92 (angepasst)

3. Gelegenheitsverkehr

� 11/98 Artikel 1 Nummer 1
(angepasst)

3.1. c) Gelegenheitsverkehr � „Gelegenheitsverkehr“ � ist der Verkehrsdienst, der nicht
der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschließlich der Sonderformen des
Linienverkehrs, entspricht und für den insbesondere kennzeichnend � dessen
Hauptmerkmal � ist, dass auf Initiative eines Auftraggebers oder des
Verkehrsunternehmers selbst vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden.

Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die
bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind,
unterliegt der Pflicht zur Genehmigung nach dem in Abschnitt II festgelegten
Verfahren.

� 684/92 (angepasst)
�1 11/98 Artikel 1 Nummer 1

3.3. Diese Dienste verlieren die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs auch dann nicht,
wenn sie mit einer gewissen Häufigkeit durchgeführt werden;

3.4. Gelegenheitsverkehr kann von einer Gruppe von Beförderungsunternehmen
betrieben werden, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind; die
Fahrgäste können bei einem anderen Beförderungsunternehmen derselben Gruppe
eine Anschlussverbindung auf der Strecke im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
nehmen.

Die Namen dieser Beförderungsunternehmen sowie die Anschlussverbindungen auf
der Strecke werden den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten nach
Verfahren übermittelt, die die Kommission �1 nach dem Verfahren des Artikels
16a � festlegt.

Drucksache 16/7071 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

� 11/98 Artikel 1 Nummer 1
(angepasst)

4. Werkverkehr

d) Werkverkehr � „Werkverkehr“ � ist der nichtkommerzielle Verkehrsdienst ohne
Erwerbszweck, den eine natürliche oder juristische Person unter folgenden
Bedingungen durchführt:

– Bei der Beförderungstätigkeit handelt es sich lediglich um eine Nebentätigkeit der
natürlichen oder juristischen Person;

– die eingesetzten Fahrzeuge sind Eigentum der natürlichen oder juristischen Person
oder wurden von ihr im Rahmen eines Abzahlungsgeschäfts gekauft oder sind
Gegenstand eines Langzeitleasing-Vertrags und werden von einem Angehörigen des
Personals der natürlichen oder juristischen Person oder von der natürlichen Person
selbst geführt.

� neu

e) „Kabotage“ ist gewerblicher innerstaatlicher Personenkraftverkehr, der
vorübergehend von einem Kraftverkehrsunternehmer in einem
Aufnahmemitgliedstaat durchgeführt wird.

f) „Aufnahmemitgliedstaat“ ist ein anderer Mitgliedstaat als der, in dem der
Kraftverkehrsunternehmer niedergelassen ist.

g) „schwer wiegender Verstoß oder wiederholte geringfügige Verstöße gegen
Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs“ sind Verstöße, die zum
Verlust der Zuverlässigkeit gemäß Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Verordnung
[Zulassung zum Beruf] führen.

� 684/92 (angepasst)

Artikel 3
Freier Dienstleistungsverkehr

(1) Jeder gewerbliche Verkehrsunternehmer im Sinne des Artikels 1 ist ohne Diskriminierung
aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des
Verkehrsunternehmens zu Verkehrsdiensten im Sinne des Artikels 2 � gemäß dieser
Verordnung zum Linienverkehr einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs und zum
Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen � zugelassen, wenn er

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/7071

� 11/98 Artikel 1 Nummer 2
(angepasst)

a) im Niederlassungsstaat die Genehmigung für Personenbeförderungen mit
Kraftomnibussen im Linienverkehr, einschließlich der Sonderformen des
Linienverkehrs, oder im Gelegenheitsverkehr � gemäß den Bedingungen für den
Marktzugang nach innerstaatlichem Recht � erhalten hat;

� 684/92 (angepasst)

b) die Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Zulassung
zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenz-
überschreitenden Verkehr erfüllt und

c) die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr für Fahrer und
Fahrzeuge erfüllt � , die insbesondere in der Richtlinie 96/53/EG des Rates13, der
Richtlinie 92/6/EWG des Rates14 und der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates15 niedergelegt sind �.

2. Jeder im Werkverkehr tätige Verkehrsunternehmer im Sinne des Artikels 1 ist ohne
Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des
Verkehrsunternehmens zu Verkehrsdiensten im Sinne des Artikels 13 5 Absatz 5 zugelassen,
wenn er

a) im Niederlassungsstaat nach den Bedingungen für den Zugang zum Markt, die in den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind, die Genehmigung für die
Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen erhalten hat;

b) die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr für Fahrer und
Fahrzeuge erfüllt �� , die insbesondere in den Richtlinien 96/53/EG,
92/6/EWG16 und 2003/59/EG niedergelegt sind. ��
13 ABl. L 235 vom 17.09.1996, S. 59.
14 ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/85/EG, ABl. L 327 vom
4.12.2002, S. 8.
15 ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4.
16 ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/85/EG, ABl. L 327 vom

4.12.2002, S. 8.

Drucksache 16/7071 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

� 11/98 Artikel 1 Nummer 3
(angepasst)

KAPITEL II

� Gemeinschaftslizenz und Marktzugang �

Artikel 3a4
Gemeinschaftslizenz

(1) Für den Der grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen muss jeder
Verkehrsunternehmer, der den in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Kriterien entspricht, im
Besitz � wird nach Maßgabe � einer Gemeinschaftslizenz sein � durchgeführt �, die
von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung nach dem im Anhang
enthaltenen Muster ausgestellt wurde.

(2) Die zuständigen Behörden des Niederlassungsstaats stellen dem Inhaber der
Gemeinschaftslizenz die Originallizenz aus, die beim Verkehrsunternehmer aufbewahrt wird,
sowie beglaubigte Kopien in einer Anzahl, die der Zahl der für den grenzüberschreitenden
Personenverkehr eingesetzten Fahrzeuge entspricht, über die der Lizenzinhaber entweder als
Eigentümer oder anderweitig verfügt, insbesondere aufgrund eines Abzahlungskaufvertrags,
eines Miet- oder eines Mietkaufvertrags (Leasingvertrags).

� neu

Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien entsprechen dem in Anhang I
dargestellten Format.

Sie tragen einen Prägestempel oder ein Dienstsiegel der ausstellenden Behörde sowie eine
Unterschrift und Seriennummer. Die Seriennummer der Fahrerbescheinigung wird im
einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen, das in Artikel 15 der
Verordnung [Zulassung zum Beruf] vorgesehen ist, als Teil des Datensatzes zu dem
Unternehmen gespeichert.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung im
Zusammenhang mit der Anpassung von Anhang I an den technischen Fortschritt werden
gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 26 Absatz 2 angenommen.

� 11/98 Artikel 1 Nummer 3

(3) Die Gemeinschaftslizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt. Sie

kann von diesem nicht auf Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Kopie der
Gemeinschaftslizenz ist in den Fahrzeugen mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf
Verlangen vorzuzeigen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/7071

(4) Die Gemeinschaftslizenz wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt und kann
verlängert werden.

� neu

Gemeinschaftslizenzen und beglaubigte Kopien, die vor dem Datum der Anwendung dieser
Verordnung ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.

� 11/98 Artikel 1 Nummer 3
(angepasst)
� neu

(5) Die Gemeinschaftslizenz ersetzt das von den zuständigen Behörden des
Niederlassungsstaats ausgestellte Dokument, das die Zulassung des Verkehrsunternehmers
zum grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Straße bescheinigt.

(6)(5) Die zuständigen Behörden des Niederlassungsstaats prüfen bei der Einreichung eines
Lizenzantrags und anschließend zumindest alle fünf Jahre, ob der Verkehrsunternehmer den
Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 entspricht oder noch entspricht.

(7)(6) Sind die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 nicht erfüllt, so verweigern die
zuständigen Behörden des Niederlassungsstaats die Ausstellung oder die Verlängerung der
Gemeinschaftslizenz � oder ziehen die Gemeinschaftslizenz ein � durch eine mit Gründen
versehene Entscheidung.

(8)(7) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Verkehrsunternehmer, die eine
Gemeinschaftslizenz beantragt haben oder innehaben, gegen die Verweigerung oder den
Entzug dieser Lizenz durch die zuständigen Behörden des Niederlassungsstaats Widerspruch
erheben können.

(10)(8) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Gemeinschaftslizenz auch für die
Beförderung im innerstaatlichen Verkehr gilt.

� 11/98 Artikel 1 Nummer 4
(angepasst)

Artikel 45
Zugang zum Markt

(1) Gelegenheitsverkehr gemäß Artikel 2 Nummer 3.1 ist nicht genehmigungspflichtig.

Drucksache 16/7071 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

� 684/92, Artikel 2 Nummer 1.1,
2. Satz

(1) Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann
zugänglich.

� 11/98 (angepasst)

(4) Linienverkehr gemäß Artikel 2 Nummer 1.1 Absatz 1 sowie die Sonderformen des
Linienverkehrs, die zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer nicht
vertraglich geregelt sind, sind � Er ist � gemäß den Artikeln 5 bis 10 � den
Bestimmungen von Kapitel III � genehmigungspflichtig.

� 11/98 Artikel 1 Nummer 1

Eine Anpassung der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes beeinträchtigt
nicht seinen Charakter als Linienverkehr.

� 684/92, Artikel 2 Nummer 1.3

1.3. Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die auf die
Benutzer der bestehenden Liniendienste ausgerichtet sind, der Einsatz zusätzlicher Fahrzeuge
und die Durchführung von außerplanmäßigen Zusatzfahrten, die Nichtbedienung bestimmter
Haltestellen oder die Bedienung zusätzlicher Haltestellen durch bestehende Liniendienste
unterliegen den gleichen Regeln wie die bestehenden Liniendienste.

� 684/92, Artikel 2 Nummer 1.2
2. Unterabsatz (angepasst)
� neu

(2) Zu den Sonderformen des Linienverkehrs � werden unter den in Absatz 1 festgelegten
Bedingungen durchgeführt. Dazu � zählen insbesondere

a) die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte,

b) die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und
Lehranstalt,

c) die Beförderung von Angehörigen der Streitkräfte und ihren Familien zwischen
Herkunftsland und Stationierungsort.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/7071

� 684/92, Artikel 2 Nummer 1.2
3. Unterabsatz

Die Regelmäßigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass
der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird.

� 11/98 Artikel 1 Nummer 4
(angepasst)

(2) Die Sonderformen des Linienverkehrs im Sinne des Artikels 2 Nummer 1.2 sind nicht
genehmigungspflichtig, sofern sie zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer
vertraglich geregelt sind.

� 11/98 Artikel 1 Nummer 4
(angepasst)

(1)(3) Gelegenheitsverkehr gemäß Artikel 2 Nummer 3.1 ist nicht genehmigungspflichtig.

� 11/98, Artikel 1 Absatz 1
Nummer 3.1 2. Absatz (angepasst)

Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die bestehenden
Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, unterliegt
� jedoch � der Pflicht zur Genehmigung nach dem in Abschnitt II � Kapitel III �
festgelegten Verfahren.

� 684/92, Artikel 2 Nummer 3.3
und 3.4 11/98 Artikel 1 Nummer 1
(angepasst)

3.3. Diese Dienste � des Gelegenheitsverkehrs � verlieren die Eigenschaft des
Gelegenheitsverkehrs auch dann nicht, wenn sie mit einer gewissen Häufigkeit durchgeführt
werden.

3.4. Gelegenheitsverkehr kann von einer Gruppe von Beförderungsunternehmen betrieben
werden, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind; die Fahrgäste können bei einem
anderen Beförderungsunternehmen derselben Gruppe eine Anschlussverbindung auf der
Strecke im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nehmen.

Die Namen dieser Beförderungsunternehmen sowie die Anschlussverbindungen auf der

Strecke werden den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten nach Verfahren
übermittelt, die die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16a festlegt.

Drucksache 16/7071 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

� neu

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, mit
denen die Verordnung bezüglich der Verfahren ergänzt wird, nach denen den zuständigen
Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die Namen solcher Verkehrsunternehmer und die
Anschlusspunkte auf der Strecke mitgeteilt werden, werden gemäß dem Regelungsverfahren
mit Kontrolle nach Artikel 26 Absatz 2 angenommen.

� 11/98 Artikel 1 Nummer 4
(angepasst)

(3)(4) Leerfahrten im Zusammenhang mit dem Verkehr gemäß den Nummern 1 und 2
� Absatz 2 dritter Unterabsatz und Absatz 3 � sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.

� 684/92 (angepasst)

5. Die Regelung für die Beförderung im Werkverkehr ist in Artikel 13 festgelegt.

� 684/92

ABSCHNITT IV

Beförderungen im Werkverkehr

Artikel 13

(1)(5) Beförderungen auf der Straße im Werkverkehr gemäß Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d
fallen unter keine Genehmigungsregelung; für sie gilt eine Bescheinigungsregelung.

� 684/92; 11/98 Artikel 1
Nummer 14 (angepasst)

(3) Die in Absatz 1 vorgesehenen Bescheinigungen werden von der zuständigen Behörde
� den zuständigen Behörden � des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem das Fahrzeug
zugelassen ist, und gelten für die gesamte Fahrtstrecke einschließlich des Transits.

Sie entsprechen einem von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16a
festgelegten Muster.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/7071

� neu

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, mit
denen die Verordnung bezüglich der Gestaltung der Bescheinigungen ergänzt wird, werden
gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 26 Absatz 2 angenommen.

�11/98 Artikel 1 Nummer 5

ABSCHNITT II KAPITEL III

Genehmigungspflichtiger Linienverkehr

� 684/92 (angepasst)
�1 11/98 Artikel 1 Nummer 6
� neu

Artikel 65
Art der Genehmigung

(1) Die Genehmigung wird auf den Namen des Verkehrsunternehmens ausgestellt;. sSie ist
nicht übertragbar. Das � Ein � Unternehmen, das die � eine � Genehmigung erhalten
hat, kann den Verkehrsdienst jedoch mit Einverständnis der in Artikel 67 Absatz 1 genannten
Behörde durch einen Unterauftragnehmer durchführen lassen. In diesem Fall müssen der
Name dieses Unternehmens und seine Stellung als Unterauftragnehmer in der Genehmigung
angegeben werden. Der Unterauftragnehmer muss den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1
genügen.

�1 Bei für den Betrieb von Linienverkehr gebildeten Unternehmensvereinigungen wird die
Genehmigung auf den Namen aller Unternehmen ausgestellt. � Sie wird dem
geschäftsführenden Unternehmen mit Durchschrift für die anderen Unternehmen erteilt. In der
Genehmigung werden die Namen aller Betreiber angegeben.

�1 (2) Die maximale Gültigkeitsdauer der Genehmigungen beträgt fünf Jahre. � Sie kann
auf Ersuchen des Antragstellers oder im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt
werden, auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt werden.

(3) In der Genehmigung ist Folgendes festzulegen:

a) Art des Verkehrsdienstes;
b) die Streckenführung, insbesondere der Ausgangs- und der Zielort;

c) die Gültigkeitsdauer der Genehmigung;

Drucksache 16/7071 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

�11/98 Artikel 1 Nummer 6

d) die Haltestellen und die Fahrpläne.

� 684/92; 11/98 Artikel 1
Nummer 6 (angepasst)

(4) Die Genehmigung muss einem Muster entsprechen, das von der Kommission nach dem
Verfahren des Artikels 16a festgelegt wird.

� neu

(4) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, mit
denen die Verordnung bezüglich der Gestaltung der Genehmigungen ergänzt wird, werden
gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 26 Absatz 2 angenommen.

� 11/98 Artikel 1 Nummer 6

(5) Die Genehmigung berechtigt den oder die Genehmigungsinhaber zu Beförderungen im
Rahmen des Linienverkehrs im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten, das durch die
Streckenführung des Verkehrs berührt wird.

(6) Der Betreiber eines Linienverkehrsdienstes darf zusätzliche Fahrzeuge einsetzen, um einer
vorübergehenden oder außergewöhnlichen Situation zu begegnen.

In diesem Fall hat der Verkehrsunternehmer dafür zu sorgen, dass folgende Dokumente in den
Fahrzeugen mitgeführt werden:

a) eine Kopie der Genehmigung für den Linienverkehr;

b) eine Kopie des Vertrags zwischen dem Betreiber des Linienverkehrsdienstes und
dem Unternehmen, das die zusätzlichen Fahrzeuge bereitstellt, oder ein
gleichwertiges Dokument;

c) eine beglaubigte Kopie der dem Betreiber des Linienverkehrsdienstes ausgestellten
Gemeinschaftslizenz.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/7071

� 684/92,
11/98 Artikel 1 Nummer 7
(angepasst)

Artikel 76
Genehmigungsanträge

(1) Die Genehmigungsanträge für Linienverkehr sind bei der zuständigen Behörde
(nachstehend "Genehmigungsbehörde" genannt) des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet
sich der Ausgangsort befindet, zu stellen. Als Ausgangsort gilt eine der Endhaltestellen des
Verkehrsdienstes.

� 684/92; 11/98 Artikel 1
Nummer 7 (angepasst)

(2) Die Anträge müssen einem Muster entsprechen, das von der Kommission nach dem
Verfahren des Artikels 16a festgelegt wird.

� neu

(2) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, mit
denen die Verordnung bezüglich der Gestaltung der Anträge ergänzt wird, werden gemäß dem
Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 26 Absatz 2 angenommen.

� 11/98 Artikel 1 Nummer 7

(3) Der Antragsteller erteilt zur Begründung seines Genehmigungsantrags alle zusätzlichen
Angaben, die er für zweckdienlich hält oder um die die Genehmigungsbehörde ersucht,
insbesondere einen Fahrplan, anhand dessen die Einhaltung der gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann, sowie eine Kopie
der Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 3a4 für die gewerbliche Personenbeförderung im
grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße.

� 11/98 Artikel 1 Nummer 8
(angepasst)
� neu

Artikel 78
Genehmigungsverfahren
(1) Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit den Behörden aller Mitgliedstaaten erteilt,
in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden. Die

Drucksache 16/7071 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Genehmigungsbehörde übermittelt diesen Behörden sowie den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen
oder abgesetzt werden, zusammen mit ihrer Beurteilung eine Kopie des Antrags sowie aller
sonstigen zweckdienlichen Unterlagen.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um deren Zustimmung ersucht wurde,
teilen der Genehmigungsbehörde binnen zwei Monaten ihre Entscheidung mit. Diese Frist
berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Stellungnahme, der auf der
Empfangsbestätigung angegeben ist. Hat � Erhält � die Genehmigungsbehörde innerhalb
dieser Frist � von zwei Monaten � keine Antwort erhalten, so gilt dies als Zustimmung der
ersuchten Behörden, und die Genehmigungsbehörde erteilt die Genehmigung � kann die
Genehmigung erteilen �.

Die Behörden der Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet durchfahren wird, ohne dass
Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, können der Genehmigungsbehörde innerhalb
der in Unterabsatz 1 genannten Frist ihre Bemerkungen mitteilen.

(3) Vorbehaltlich der Absätze 7 und 8 entscheidet dDie Genehmigungsbehörde entscheidet
binnen vier Monaten nach Einreichung des Antrags durch den Verkehrsunternehmer.

(4) Die Genehmigung wird erteilt, es sei denn,

a) der Antragsteller kann den Verkehr, für den der Antrag gestellt wurde, nicht mit ihm
unmittelbar zu Verfügung stehenden Fahrzeugen durchführen;

b) der Antragsteller hat früher die einzelstaatlichen oder internationalen
Rechtsvorschriften über die Beförderungen im Straßenverkehr, insbesondere die
Bedingungen und Anforderungen im Zusammenhang mit Genehmigungen für den
grenzüberschreitenden Personenverkehr, nicht eingehalten oder er hat � einen �
schwer wiegenden � Verstoß oder wiederholte geringfügige Verstöße � gegen die
Vorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr, insbesondere die Bestimmungen
betreffend die Fahrzeuge und die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, verstoßen
� begangen � ;

c) im Fall eines Antrags auf Erneuerung einer Genehmigung wurden die Bedingungen
für die Genehmigung nicht erfüllt;

d) es wird nachgewiesen, dass der betreffende Verkehrsdienst das Bestehen der bereits
genehmigten Liniendienste unmittelbar gefährden würde; dies gilt nicht für den Fall,
dass die betreffenden Liniendienste nur von einem einzigen Verkehrsunternehmen
oder einer einzigen Gruppe von Verkehrsunternehmen erbracht werden;

e) es stellt sich heraus, dass der Betrieb der Verkehrsdienste, die Gegenstand des
Antrags sind, nur auf die einträglichsten Dienste unter den vorhandenen
Verkehrsdiensten auf den betreffenden Verbindungen abzielt;

fd) ein Mitgliedstaat entscheidet aufgrund einer eingehenden Analyse, dass der genannte
� betreffende � Verkehrsdienst die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren
Eisenbahndienstes � Dienstes, der im Rahmen eines öffentlichen

Dienstleistungsauftrags mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß der
Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. NNNN/JJJJ des Europäischen
Parlaments und des Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste im Schienen-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/7071

und Straßenverkehr durchgeführt wird, � auf den betreffenden direkten Teilstrecken
beeinträchtigen würde. Jede aufgrund dieser Bestimmung getroffene Entscheidung
wird zusammen mit ihrer Begründung den betroffenen Verkehrsunternehmern
mitgeteilt.

Ab 1. Januar 2000 kann eEin Mitgliedstaat kann mit Zustimmung der Kommission sechs
Monate nach Unterrichtung des Verkehrsunternehmers die Genehmigung für den Betrieb des
grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes mit Kraftomnibussen aussetzen oder entziehen, falls
ein bestehender grenzüberschreitender Verkehrsdienst mit Kraftomnibussen ernsthaft die
Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Eisenbahndienstes Dienstes � , der im Rahmen eines
öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß der
Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. NNNN/JJJJ des Europäischen Parlaments
und des Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste im Schienen- und Straßenverkehr
durchgeführt wird, � auf den betreffenden direkten Teilstrecken beeinträchtigt.

Bietet ein Verkehrsunternehmen niedrigere Preise als andere Kraftverkehrsunternehmen an
oder wird die betreffende Verbindung bereits von anderen Kraftverkehrsunternehmen bedient,
so rechtfertigt dies allein noch keine Ablehnung des Antrags.

(5) Die Genehmigungsbehörde und die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, die sich
am Zustandekommen eines Einvernehmens gemäß Absatz 1 beteiligen müssen, dürfen
Anträge nur aus Gründen ablehnen, die mit dieser Verordnung vereinbar � in dieser
Verordnung vorgesehen � sind.

(9)(6) Nach Abschluss des in diesem Artikel � Absatz 1 bis 5 � vorgesehenen Verfahrens
teilt � erteilt � die Genehmigungsbehörde allen in Absatz 1 genannten Behörden ihre
Entscheidung mit und übermittelt ihnen gegebenenfalls eine Kopie der Genehmigung; � die
Genehmigung oder lehnt den Antrag förmlich ab. � die zuständigen Behörden der
Transitmitgliedstaaten können auf diese Unterrichtung verzichten.

� 684/92 Artikel 8 Absatz 2

Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten den
Verkehrsunternehmen die Möglichkeit, im Fall einer Ablehnung ihres Antrags ihre Rechte
geltend zu machen.

� 11/98 Artikel 1 Nummer 8
(angepasst)
� neu

� Die Genehmigungsbehörde unterrichtet alle in Absatz 1 genannten Behörden von ihrer
Entscheidung und übermittelt ihnen eine Kopie der Genehmigung. �

(6)(7) Kommt das Einvernehmen gemäß Absatz 1 nicht zustande, so kann die Kommission
innerhalb von fünf Monaten � eines Monats � ab dem Zeitpunkt der Einreichung des

Genehmigungsantrags durch den Verkehrsunternehmer � Mitteilung einer ablehnenden
Entscheidung eines oder mehrerer der gemäß Absatz 1 ersuchten Mitgliedstaaten � damit
befasst werden.

Drucksache 16/7071 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(7)(8) Die Kommission entscheidet nach Anhörung der beteiligten Mitgliedstaaten binnen
zehn Wochen � vier Monaten nach Erhalt der Mitteilung der Genehmigungsbehörde �;
diese Entscheidung tritt 30 Tage nach ihrer Bekanntgabe an die beteiligten Mitgliedstaaten in
Kraft.

(8)(9) Die Entscheidung der Kommission bleibt bis zum Zustandekommen eines
Einvernehmens zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten in Kraft.

� 684/92 (angepasst)
�1 11/98 Artikel 1 Nummer 9

Artikel 98
Erteilung und Erneuerung � und Änderung � der Genehmigung

(1) Nach Abschluss des Verfahrens nach Artikel 7 erteilt die Genehmigungsbehörde die
Genehmigung oder lehnt den Antrag förmlich ab

(2) Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten den
Verkehrsunternehmen die Möglichkeit, im Fall einer Ablehnung ihres Antrags ihre Rechte
geltend zu machen.

(3) Artikel 78 gilt sinngemäß für Anträge auf Erneuerung einer Genehmigung oder auf
Änderung der Bedingungen für den Betrieb genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste

Bei geringfügigen Änderungen der Beförderungsbedingungen, insbesondere bei Anpassungen
�1 des Einsatzes der Verkehrsdienste, � der Fahrpreise und der Fahrpläne, genügt eine
Unterrichtung der übrigen betroffenen Mitgliedstaaten � über die Änderung � durch die
Genehmigungsbehörde.

Die betreffenden Mitgliedstaaten können ferner übereinkommen, dass die
Genehmigungsbehörde allein über Änderungen der Bedingungen für den Betrieb eines
Verkehrsdienstes entscheidet.

Artikel 109
Erlöschen einer Genehmigung

(1) Unbeschadet der Bestimmungen � der Verordnung (EG) Nr. NNNN/JJJJ über
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für Personenverkehrsdienste im Schienen- und
Straßenverkehr17 � des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/6918 erlischt die
Genehmigung eines Linienverkehrs mit Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung oder drei
Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigungsbehörde eine Mitteilung des
Genehmigungsinhabers mit der Ankündigung erhält, den Betrieb des Verkehrsdienstes
einzustellen. Die Mitteilung ist zu begründen.
17
ABl. L ... vom …, S. …
18 Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten

bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des
Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 1).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/7071

(2) Besteht kein Verkehrsbedarf mehr, so beträgt die in Absatz 1 genannte � nach Absatz 1
einzuhaltende � Frist einen Monat.

(3) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten vom Erlöschen der Genehmigung.

Der Genehmigungsinhaber hat die Benutzer durch eine geeignete Bekanntmachung einen
Monat im Voraus von der Einstellung des Verkehrsdienstes zu unterrichten.

Artikel 1011
Pflichten des Beförderungsunternehmens

(1) Der Betreiber eines Linienverkehrs muss – außer im Fall höherer Gewalt – während der
Geltungsdauer der Genehmigung alle Maßnahmen zur Sicherstellung einer
Verkehrsbedienung treffen, die den Regeln der Regelmäßigkeit, Pünktlichkeit und
Beförderungskapazität sowie den übrigen von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 56
Absatz 3 festgelegten Anforderungen entspricht.

(2) Der Verkehrsunternehmer muss die Streckenführung, die Haltestellen, den Fahrplan, die
Fahrpreise und die sonstigen Beförderungsbedingungen, soweit diese nicht gesetzlich
festgelegt sind, für alle Benutzer leicht zugänglich anzeigen.

(3) Unbeschadet der Verordnung � (EG) Nr. NNNN/JJJJ über gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen für Personenverkehrsdienste im Schienen- und Straßenverkehr � (EWG)
Nr. 1191/69 haben die betroffenen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, im gegenseitigen
Einvernehmen und im Einvernehmen mit dem Genehmigungsinhaber die Bedingungen für
den Betrieb eines Linienverkehrs zu ändern.

Drucksache 16/7071 – 42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ABSCHNITT III KAPITEL IV

� 11/98 Artikel 1 Nummer 11

Gelegenheitsverkehr und andere nicht genehmigungspflichtige
Verkehrsdienste

� 11/98 Artikel 1 Nummer 12
(angepasst)
� neu

Artikel 1211
Fahrtenblatt � Kontrollpapiere �

(1) Bei den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verkehrsdiensten � im Gelegenheitsverkehr �
ist ein Fahrtenblatt mitzuführen � , ausgenommen bei Diensten nach Artikel 5 Absatz 3
zweiter Unterabsatz � .

(2) Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im Gelegenheitsverkehr durchführen, müssen
vor Antritt jeder Fahrt das Fahrtenblatt ausfüllen.

(3) Das Fahrtenblatt enthält mindestens folgende Angaben:

a) Art des Verkehrsdienstes;

b) Hauptstreckenführung,

c) den oder die beteiligten Verkehrsunternehmer.

� (4) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung,
mit denen die Verordnung bezüglich der Gestaltung des Fahrtenblatts und der Einzelheiten
seiner Verwendung ergänzt wird, werden gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach
Artikel 26 Absatz 2 angenommen. �

(4)(5) Die Fahrtenblatthefte werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem
der Verkehrsunternehmer ansässig ist, oder von durch sie benannten Stellen ausgegeben.

� (6) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung,
mit denen die Verordnung bezüglich der Gestaltung des Fahrtenblatthefts und der die
Einzelheiten seiner Verwendung ergänzt wird, werden gemäß dem Regelungsverfahren mit
Kontrolle nach Artikel 26 Absatz 2 angenommen. �
(5) Die Kommission legt das Muster des Fahrtenblatts sowie die Einzelheiten seiner
Anwendung nach dem Verfahren des Artikels 16a fest."

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43 – Drucksache 16/7071

� (7) Im Fall der Sonderformen des Linienverkehrs nach Artikel 5 Absatz 2 dritter
Unterabsatz dient der Vertrag oder eine beglaubigte Abschrift desselben als Kontrollpapier. �

� 684/92 (angepasst)
� 11/98 Artikel 1 Nummer 14

Artikel 1312
Örtliche Ausflüge

Im Rahmen des grenzüberschreitenden Pendelverkehrs mit Unterbringung sowie des
grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs ist ein Verkehrsunternehmer zum
Gelegenheitsverkehr (örtliche Ausflüge) in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er
niedergelassen ist, zugelassen.

Bei solchen Verkehrsdiensten, die für gebietsfremde Fahrgäste bestimmt sind, die zuvor von
denselben Verkehrsunternehmen mittels eines grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes gemäß
Absatz 1 dem ersten Absatz befördert wurden, muss dasselbe Fahrzeug oder ein Fahrzeug
desselben Unternehmens bzw. derselben Unternehmensgruppe eingesetzt werden.

ABSCHNITT IV

WERKVERKEHR

Artikel 13

(1) Beförderungen auf der Straße im Werkverkehr gemäß Artikel 2 Nummer 4 fallen unter
keine Genehmigungsregelung: für sie gilt eine Bescheinigungsregelung.

� 684/92
�1 11/98 Artikel 1 Nummer 14

(3) Die in Absatz 1 vorgesehenen Bescheinigungen werden von der zuständigen Behörde des
Mitgliedstaats ausgestellt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und gelten für die gesamte
Fahrtstrecke einschließlich des Transits.

Sie entsprechen einem von der Kommission nach �1 dem Verfahren des Artikels 16a
festgelegten Muster �.

Drucksache 16/7071 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

� 12/98 (angepasst)
� neu

KAPITEL V

� Kabotage �

Artikel 141
� Grundsatz �

(1) Jeder gewerbliche Personenkraftverkehrsunternehmer, der Inhaber der � einer �
Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16.
März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden
Personenverkehr mit Kraftomnibussen (1) ist, wird unter den in der vorliegenden Verordnung
diesem Kapitel festgesetzten Voraussetzungen und ohne Diskriminierung aufgrund seiner
Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsorts zur zeitweiligen innerstaatlichen
Personenbeförderung in einem anderen Mitgliedstaat, nachstehend "Aufnahmemitgliedstaat"
genannt, � Kabotage gemäß Artikel 15 � zugelassen, ohne dort über einen
Unternehmenssitz oder eine Niederlassung verfügen zu müssen.

Diese innerstaatliche Beförderung wird nachstehend "Kabotagebeförderung" genannt.

Artikel 5

(2) Die Gemeinschaftslizenz oder eEine beglaubigte Abschrift � der Gemeinschafts-
lizenz � ist im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen
vorzuzeigen.

Artikel 153
� Zugelassene Kabotage �

Die Kabotagebeförderung ist für folgende Verkehrsformen zugelassen:

1. a) die Sonderformen des Linienverkehrs, sofern hierfür ein Vertrag zwischen dem
Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer besteht;

2. b) den Gelegenheitsverkehr;

3. c) den Linienverkehr, sofern dieser der von einem im Aufnahmemitgliedstaat nicht
ansässigen Verkehrsunternehmer im Rahmen eines grenzüberschreitenden
Linienverkehrsdienstes entsprechend der dieser Verordnung (EWG) Nr. 684/92 durchgeführt
wird � , ausgenommen Verkehrsdienste, die die Verkehrsbedürfnisse sowohl in einem
Stadtgebiet oder einem Ballungsraum als auch zwischen einem Stadtgebiet und seinem

Umland befriedigen � . Die Kabotagebeförderung darf nicht unabhängig von diesem
grenzüberschreitenden Verkehrsdienst durchgeführt werden. Stadt- und Vorortdienste sind
vom Geltungsbereich dieser Nummer ausgeschlossen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 45 – Drucksache 16/7071

Der Ausdruck "Stadt- und Vorortverkehrsdienste" bezeichnet Verkehrsdienste, die die
Verkehrsbedürfnisse sowohl in einem Stadtgebiet oder einem Ballungsraum als auch
zwischen einem Stadtgebiet und seinem Umland befriedigen.

Artikel 164
� Regeln für die Kabotage �

(1) Vorbehaltlich der Anwendung der Gemeinschaftsregelung unterliegt die Durchführung
der Kabotagebeförderung nach Artikel 315 den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des
Aufnahmemitgliedstaats in folgenden Bereichen:

a) für den Beförderungsvertrag geltende Preise und Bedingungen;

b) Fahrzeuggewichte und -abmessungen; diese Gewichte und Abmessungen dürfen
gegebenenfalls die im Niederlassungsmitgliedstaat des Verkehrsunternehmers geltenden,
keinesfalls aber die technischen Normen überschreiten, die in der
Übereinstimmungsbescheinigung vermerkt sind;

c) Vorschriften für die Beförderung bestimmter Personengruppen, und zwar Schüler, Kinder
und Körperbehinderte;

d) � Arbeitszeit �, Lenk- und Ruhezeiten;

e) Mehrwertsteuer (MwSt.) auf die Beförderungsdienstleistungen. Dabei gelten für
Leistungen gemäß Artikel 1 dieser Verordnung die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1
Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 über die
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage19.

diese � Die in Buchstabe b genannten � Gewichte und Abmessungen dürfen
gegebenenfalls die im Niederlassungsmitgliedstaat des Verkehrsunternehmers geltenden
Gewichte und Abmessungen, keinesfalls aber � die vom Aufnahmemitgliedstaat für den
innerstaatlichen Verkehr festgelegten Grenzen oder � die in der Konformitätsbescheinigung
vermerkten technischen Normen � technischen Merkmale, die in den Nachweisen nach
Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/5320 genannt sind, � überschreiten.

(2) Für die Durchführung der Kabotagebeförderung bei den Diensten gemäß Artikel 3
Nummer 3 15 Buchstabe c gelten vorbehaltlich der Anwendung gemeinschaftlicher
Rechtsvorschriften die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats
über die Erteilung der Genehmigungen, die Ausschreibungsverfahren, die zu bedienenden
Verbindungen, die Regelmäßigkeit, Beständigkeit und Häufigkeit des Verkehrs sowie über
die Streckenführung.
19 Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem (ABl. L 145 vom
13.6.1977, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/111/EWG (ABl. L 384 vom 30.12.1992,
S. 47).

20 ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59.

Drucksache 16/7071 – 46 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(3) Für die bei der Kabotagebeförderung eingesetzten Fahrzeuge gelten dieselben technischen
Bau- und Ausrüstungsnormen wie für die zum grenzüberschreitenden Verkehr zugelassenen
Fahrzeuge.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten einzelstaatlichen � Rechts- und
Verwaltungsvorschriften � Vorschriften werden von den Mitgliedstaaten auf die
nichtansässigen Verkehrsunternehmer unter denselben Bedingungen wie gegenüber ihren
eigenen Staatsangehörigen angewandt, damit jede offenkundige oder versteckte
Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts tatsächlich
ausgeschlossen ist.

(5) Wird festgestellt, dass aufgrund der Erfahrungen das Verzeichnis der in Absatz 1
genannten Bereiche, in denen die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats gelten, zu ändern
ist, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.

Artikel 176
� Kontrollpapiere für die Kabotagebeförderung �

(1) Bei Kabotagebeförderung im Gelegenheitsverkehr ist im Fahrzeug ein Kontrollpapier, das
� in Artikel 12 genannte � Fahrtenblatt , mitzuführen, das den Kontrollberechtigten auf
Verlangen vorzuzeigen ist.

(2) Das Fahrtenblatt, dessen Muster von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8
festgelegt wird, muss folgende Angaben enthalten � Folgende Angaben sind im Fahrtenblatt
einzutragen � :

a) Ausgangs- und Bestimmungsort des Verkehrsdienstes,

b) Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Verkehrsdienstes.

(3) Die Fahrtenblätter werden in � den in Artikel 12 genannten � Heften ausgegeben, die
einen amtlichen Vermerk der zuständigen Behörde oder Stelle des
Niederlassungsmitgliedstaats tragen. Das Muster des Fahrtenblatthefts wird von der
Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 festgelegt.

(4) Bei den Sonderformen des Linienverkehrs gilt der Vertrag zwischen dem
Verkehrsunternehmer und dem Veranstalter des Verkehrsdienstes oder eine beglaubigte
Abschrift des Vertrags als Kontrollpapier.

� Es ist jedoch ein � Das Fahrtenblatt wird jedoch in Form einer monatlichen Aufstellung
ausgefüllt auszufüllen.

(5) Die verwendeten Fahrtenblätter sind an die zuständige Behörde oder Stelle des
Niederlassungsmitgliedstaats gemäß den von dieser festzulegenden Bedingungen
zurückzusenden.

Artikel 7
(1) Die zuständige Behörde oder Stelle eines jeden Mitgliedstaats übermittelt der Kommission
nach jedem Vierteljahr innerhalb einer Frist von drei Monaten, die die Kommission im Fall

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 47 – Drucksache 16/7071

des Artikels 9 auf einen Monat verkürzen kann, die Angaben über die in dem betreffenden
Vierteljahr von den ansässigen Verkehrsunternehmern als Sonderformen des Linienverkehrs
oder als Gelegenheitsverkehr durchgeführten Kabotagefahrten.

Diese Mitteilung erfolgt mittels einer Übersicht nach dem Muster, das die Kommission nach
dem Verfahren des Artikels 8 festlegt.

(2) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt der Kommission einmal
jährlich eine statistische Übersicht über die Zahl der Genehmigungen für Kabotagedienste, die
als Linienverkehr nach Artikel 3 Nummer 3 durchgeführt werden.

(3) Die Kommission legt den Mitgliedstaaten umgehend zusammenfassende Übersichten vor,
die sie anhand der ihr gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben erstellt.

Artikel 9

(1) Im Fall einer ernsten Marktstörung im innerstaatlichen Verkehr innerhalb eines
bestimmten geographischen Gebiets, die auf die Kabotage zurückzuführen ist oder durch sie
verschärft wird, kann sich jeder Mitgliedstaat an die Kommission wenden, damit
Schutzmaßnahmen getroffen werden; der Mitgliedstaat macht der Kommission dabei die
erforderlichen Angaben und teilt ihr mit, welche Maßnahmen er bezüglich der in seinem
Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmer zu treffen gedenkt.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck

"ernste Marktstörung im innerstaatlichen Verkehr innerhalb eines bestimmten geographischen
Gebiets" das Auftreten spezifischer Probleme auf diesem Markt, die zu einem möglicherweise
anhaltenden deutlichen Angebotsüberhang führen können, der das finanzielle Gleichgewicht
und das Überleben zahlreicher Unternehmen im Personenkraftverkehr gefährden würde;

"geographisches Gebiet" ein Gebiet, das das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder
einen Teil davon umfasst oder sich auf das gesamte Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten
oder auf einen Teil davon erstreckt.

(3) Die Kommission prüft den Fall und entscheidet nach Anhörung des in Artikel 10
genannten beratenden Ausschusses innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags des
Mitgliedstaats, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an.

Die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen bleiben höchstens sechs Monate in Kraft;
ihre Geltungsdauer kann einmal um höchstens sechs Monate verlängert werden.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten und dem Rat den gemäß diesem Absatz gefassten
Beschluss unverzüglich mit.

(4) Beschließt die Kommission Schutzmaßnahmen, die einen oder mehrere Mitgliedstaaten
betreffen, so sind die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten gehalten,
Maßnahmen gleicher Wirkung bezüglich der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen
Verkehrsunternehmer zu ergreifen; sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.
Diese Maßnahmen werden spätestens ab demselben Tag wie die von der Kommission
beschlossenen Schutzmaßnahmen angewandt.

Drucksache 16/7071 – 48 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(5) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit der Entscheidung der Kommission nach Absatz 3
befassen, und zwar binnen 30 Tagen nach der Mitteilung dieser Entscheidung.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem
er von einem Mitgliedstaat befasst wurde oder - bei Befassung durch mehrere Mitgliedstaaten
- ab dem Zeitpunkt der ersten Befassung einen anderslautenden Beschluss fassen.

Für den Beschluss des Rates gelten die Gültigkeitsbegrenzungen nach Absatz 3
Unterabsatz 2.

Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sind gehalten, Maßnahmen
gleicher Wirkung gegenüber den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern zu
ergreifen; sie setzen die Kommission hiervon in Kenntnis.

Beschließt der Rat innerhalb der in Unterabsatz 2 genannten Frist nicht, so wird die
Entscheidung der Kommission endgültig.

(6) Ist die Kommission der Auffassung, dass die Geltungsdauer der nach Absatz 3 getroffenen
Maßnahmen verlängert werden muss, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag; der Rat
beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit.

� 684/92 (angepasst)

ABSCHNITT V KAPITEL VI

Überwachungsverfahren und Ahndung von Verstößen

Artikel 1814
Fahrausweise

(1) Fahrgäste, � Verkehrsunternehmer � die einen Linienverkehr – mit Ausnahme der
Sonderformen des Linienverkehrs – benutzen � durchführen � , müssen während der
ganzen Fahrt stellen einen Einzel- oder Sammelfahrausweise mit sich führen, aus , der die
folgende Angaben enthält enthalten:

a) den Abfahrts- und den Zielort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt;

b) die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises;

� 11/98 Artikel 1 Nummer 15

c) den Beförderungspreis.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 49 – Drucksache 16/7071

� 684/92 (angepasst)

(2) Die Fahrausweise nach Absatz 1 sind den Kontrollberechtigten auf Verlangen
vorzuzeigen.

Artikel 1915
Kontrollen auf der Straße und in den Unternehmen

(1) Die Genehmigung oder das Kontrollpapier sind im Fahrzeug mitzuführen und den
Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

In den Fällen der Verkehrsdienste nach Artikel 4 Absatz 2 tritt der Vertrag oder eine
beglaubigte Abschrift des Vertrages an die Stelle des Kontrollpapiers.

(2) Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit
Kraftomnibussen durchführen, lassen Kontrollen zur Feststellung der ordnungsgemäßen
Durchführung der Beförderungen, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, zu. Im
Rahmen der Anwendung � Durchführung � dieser Verordnung sind die
Kontrollberechtigten befugt,

a) die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen des Unternehmens zu prüfen;

b) an Ort und Stelle Kopien oder Auszüge der Bücher und Unterlagen anzufertigen;

c) sich Zugang zu allen Gebäuden, Grundstücken und Fahrzeugen des Unternehmens zu
verschaffen;

d) sich sämtliche Auskünfte aus Büchern, Unterlagen und Datenbanken zugänglich
machen zu lassen.

� 12/98 (angepasst)

Artikel 2011
� Gegenseitige Amtshilfe �

(1) Die Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Anwendung dieser Verordnung. Sie
tauschen Informationen über die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. xxx [Zulassung
zum Beruf] eingerichteten nationalen Kontaktstellen aus.

� 684/92 Artikel 16 Absatz 5

Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen beteiligten Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen
über
– Verstöße gegen diese Verordnung und alle anderen gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit

Drucksache 16/7071 – 50 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Kraftomnibussen, sofern diese Verstöße in ihrem eigenen Hoheitsgebiet von einem
Verkehrsunternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat begangen werden, sowie über
die Ahndung dieser Verstöße;

– die Ahndung von Verstößen, die ihre eigenen Verkehrsunternehmen im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begangen haben.

� 11/98 Artikel 1 Nummer 16
(angepasst)
� neu

Artikel 2116
Ahndung von Verstößen und gegenseitige Amtshilfe

� Entzug der Gemeinschaftslizenzen und Genehmigungen �

(1) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig
ist, entziehen die in Artikel 3a4 vorgesehene Gemeinschaftslizenz, wenn

a) der Inhaber die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 nicht mehr erfüllt;

b) die für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz wesentlichen Angaben des Inhabers
unrichtig waren.

(2) Die Genehmigungsbehörde widerruft insbesondere auf Verlangen des Mitgliedstaats, in
dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, die aufgrund dieser Verordnung erteilte
Genehmigung, wenn der Inhaber die Voraussetzungen, die für deren Erteilung
ausschlaggebend waren, nicht mehr erfüllt. Sie unterrichtet davon unverzüglich die
zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel 22
� Ahndung von Verstößen durch den Niederlassungsmitgliedstaat �

(1)(3) Bei einem schwer wiegenden Verstoß oder wiederholten geringfügigen Verstößen
gegen die Vorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr � Gemeinschaftsvorschriften
zum Straßenverkehr, die in einem Mitgliedstaat begangen oder festgestellt wurden � ,
insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge, die Lenk- und Ruhezeiten der
Fahrer sowie die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten nach
Artikel 2 Nummer 1.3 5 Absatz 1 vierter Unterabsatz ohne entsprechende Genehmigung,
können � sprechen � die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der
Verkehrsunternehmer, der gegen die betreffenden Vorschriften verstoßen hat, ansässig ist,
insbesondere den Entzug der Gemeinschaftslizenz oder � eine Verwarnung aus und können
unter anderem die folgenden Verwaltungssanktionen anwenden: �

a) einen befristeten und/oder teilweisen � oder dauerhaften � Entzug von einiger
oder aller beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz; verfügen
b) � den befristeten oder dauerhaften Entzug der Gemeinschaftslizenz �.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 51 – Drucksache 16/7071

Diese Sanktionen bestimmen sich nach der Schwere des vom Inhaber der
Gemeinschaftslizenz begangenen Verstoßes und nach der Gesamtzahl der beglaubigten
Kopien, über die dieser für seine grenzüberschreitenden Verkehrsdienste verfügt.

(2)(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten lassen in ihrem Hoheitsgebiet einen
Verkehrsunternehmer zum grenzüberschreitenden Personenverkehr im Sinne dieser
Verordnung nicht zu, wenn dieser wiederholt schwerwiegend gegen die Vorschriften über die
Sicherheit im Straßenverkehr � Gemeinschaftsvorschriften zum Straßenverkehr �,
insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge und die Lenk- und Ruhezeiten der
Fahrer, verstoßen hat. Sie unterrichten davon unverzüglich die zuständigen Behörden des
betreffenden Mitgliedstaats.

� neu

(3) In dem in Artikel 23 Absatz 1 genannten Fall entscheiden die zuständigen Behörden des
Niederlassungsmitgliedstaats, ob gegen den betreffenden Verkehrsunternehmer eine Sanktion
verhängt wird. Sie teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen
Hoheitsgebiet die Verstöße festgestellt wurden, unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate
nach Kenntnisnahme des Verstoßes, welche der in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Sanktionen
verhängt wurden beziehungsweise aus welchen Gründen die Verhängung solcher Sanktionen
nicht möglich war.

(4) Die Behörden berücksichtigen dabei die gegebenenfalls in dem anderen Mitgliedstaat
verhängte Sanktion und achten darauf, dass die gegen den betreffenden Verkehrsunternehmer
verhängten Sanktionen insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu dem ihnen
zugrundeliegenden Verstoß beziehungsweise den ihnen zugrundeliegenden Verstößen stehen.

Die in dem in Artikel 23 Absatz 1 genannten Fall von den zuständigen Behörden des
Niederlassungsmitgliedstaats nach Anhörung der zuständigen Behörden des
Aufnahmemitgliedstaats verhängte Sanktion kann auch den Entzug der Genehmigung zur
Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers umfassen.

(5) Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats können ferner ein Verfahren
vor einem zuständigen einzelstaatlichen Gericht gegen den betreffenden
Verkehrsunternehmer in Anwendung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften einleiten. Sie
unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über die gemäß diesem
Absatz getroffenen Entscheidungen.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verkehrsunternehmer die Möglichkeit haben,
Rechtsmittel gegen jede nach diesem Artikel gegen sie verhängte verwaltungsrechtliche
Sanktion einzulegen.

� 11/98 Artikel 1 Nummer 16

(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen beteiligten Mitgliedstaaten auf deren

Ersuchen über

Drucksache 16/7071 – 52 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– Verstöße gegen diese Verordnung und alle anderen gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit
Kraftomnibussen, sofern diese Verstöße in ihrem eigenen Hoheitsgebiet von einem
Verkehrsunternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat begangen werden, sowie über
die Ahndung dieser Verstöße;

– die Ahndung von Verstößen, die ihre eigenen Verkehrsunternehmen im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begangen haben.

� neu

Artikel 23
Ahndung von Verstößen durch den Aufnahmemitgliedstaat

(1) Erhalten die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon Kenntnis, dass ein
Verkehrsunternehmer eines anderen Mitgliedstaats einen schwer wiegenden Verstoß oder
wiederholte geringfügige Verstöße gegen diese Verordnung oder gegen
Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs begangen hat, übermittelt der
Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verstoß festgestellt worden ist, hiervon
unverzüglich die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats, spätestens jedoch
einen Monat nach Kenntnisnahme des Verstoßes, die folgenden Informationen:

a) eine Beschreibung des Verstoßes mit Datums- und Zeitangabe;

b) Kategorie, Art und Schwere des Verstoßes;

c) die verhängten und vollzogenen Sanktionen.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können die zuständigen Behörden des
Niederlassungsmitgliedstaats ersuchen, den Verstoß durch Verwaltungssanktionen gemäß
dieser Verordnung zu ahnden.

� 12/98 (angepasst)
� neu

(2) Unbeschadet einer etwaigen strafrechtlichen Verfolgung kann der Aufnahmemitgliedstaat
gegen einen nichtansässigen Verkehrsunternehmer, der anlässlich einer Kabotagebeförderung
in seinem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung oder gegen gemeinschaftliche oder
einzelstaatliche Verkehrsvorschriften verstoßen hat, Sanktionen verhängen. Diese Sanktionen
werden unter Ausschluss jeder Diskriminierung gemäß Absatz 3.3 verhängt und . Die in
Absatz 2 genannten Sanktionen können insbesondere in einer Verwarnung � und/ � oder,
bei � einem schwer wiegenden Verstoß � schweren oder wiederholten
� geringfügigen � Verstößen, in einem zeitweiligen Verbot von Kabotagefahrten in dem
Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Verstoß begangen wurde, bestehen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 53 – Drucksache 16/7071

� (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verkehrsunternehmer die Möglichkeit
haben, Rechtsmittel gegen jede nach diesem Artikel gegen sie verhängte
verwaltungsrechtliche Sanktion einzulegen. �

Bei Vorlage einer gefälschten Gemeinschaftslizenz, einer gefälschten Genehmigung oder
einer gefälschten beglaubigten Abschrift wird diese sofort eingezogen und gegebenenfalls
baldmöglichst der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats des
Verkehrsunternehmers übermittelt.

(4) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unterrichten die zuständigen
Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats über die festgestellten Verstöße und die gegen
den Verkehrsunternehmer verhängten Sanktionen; bei schweren oder wiederholten
geringfügigen Verstößen können sie bei dieser Unterrichtung die Verhängung einer Sanktion
beantragen.

Bei schweren oder wiederholten geringfügigen Verstößen prüfen die zuständigen Behörden
des Niederlassungsmitgliedstaats, ob eine angemessene Sanktion gegen den betreffenden
Verkehrsunternehmer angewandt werden sollte; sie berücksichtigen dabei eine
möglicherweise im Aufnahmemitgliedstaat verhängte Sanktion und vergewissern sich, dass
die gegen den betreffenden Verkehrsunternehmer verhängten Sanktionen insgesamt in einem
angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß oder den Verstößen stehen.

Die von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats nach Anhörung der
zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats verhängte Sanktion kann auch den Entzug
der Genehmigung zur Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers
umfassen.

Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats können ferner den betreffenden
Verkehrsunternehmer in Anwendung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften vor eine
zuständige nationale Instanz laden.

Sie unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über die gemäß
diesem Absatz getroffenen Entscheidungen.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verkehrsunternehmer die Möglichkeit haben,
Rechtsmittel gegen jede gegen sie verhängte verwaltungsrechtliche Sanktion einzulegen.

� neu

Artikel 24
Eintrag in einzelstaatliche Register

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass schwer wiegende Verstöße oder wiederholte
geringfügige Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs

durch Kraftverkehrsunternehmer in ihrem Hoheitsgebiet, die zur Auferlegung von Sanktionen
geführt haben, sowie die auferlegten Sanktionen in das einzelstaatliche Register der

Drucksache 16/7071 – 54 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Kraftverkehrsunternehmen eingetragen werden, das gemäß der Verordnung (EG)
Nr. NNNN/JJJJ [Zulassung zum Beruf] eingerichtet wurde. Einträge im Register, die einen
befristeten oder dauerhaften Entzug einer Gemeinschaftslizenz betreffen, bleiben mindestens
zwei Jahre in der Datenbank gespeichert.

� 11/98 Artikel 1 Nummer 17
(angepasst)

Artikel 16a

Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so wird die Kommission von dem
mit der Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 zur Festlegung der
Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Personenverkehr mit
Kraftomnibussen innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind21, eingesetzten
beratenden Ausschuss unterstützt, in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden
Maßnahmen. Der Ausschuss gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme
zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der
Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat
jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, dass sein Standpunkt im Protokoll festgehalten
wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie
unterrichtet den Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

� 12/98 (angepasst)

Artikel 13

(1) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 30. Juni
1998 Bericht über die Ergebnisse der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 und
über das Funktionieren der Linienverkehrsdienste in den Mitgliedstaaten.

(2) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am
31. Dezember 1999 Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere über die
Auswirkungen der Kabotagebeförderung auf den innerstaatlichen Verkehrsmarkt.

21 ABl. L 4 vom 8.1.1998, S. 10.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 55 – Drucksache 16/7071

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 11 Juni 1999.

� 684/92 (angepasst)

ABSCHNITT VI KAPITEL VII

Übergangs und Schlussbestimmungen � Durchführung �

Artikel 17
Übergangsbestimmung

Die Genehmigungen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende
Verkehrsdienste bleiben, sofern diese Verkehrsdienste weiterhin genehmigungspflichtig sind,
bis zum Auslaufen dieser Genehmigungen gültig.

Artikel 18 25
Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten können bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen über eine
weitergehende Liberalisierung der unter diese Verordnung fallenden Verkehrsdienste treffen,
insbesondere hinsichtlich der Genehmigungsregelung sowie der Vereinfachung der
Kontrollpapiere oder der Befreiung davon.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle aufgrund von Absatz 1
getroffenen Vereinbarungen.

� neu

Artikel 26
Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung
3821/85/EWG22 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

22 ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.

Drucksache 16/7071 – 56 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gelten Artikel 5a Absatz 1 bis 4 und Absatz 5
Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen
Artikel 8.

Die in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c, Absatz 4 Buchstabe b und e des
Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wurd auf einen Monat festgesetzt.

� 12/98

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten erlassen rechtzeitig die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung. Sie teilen diese der
Kommission mit.

� 684/92 (angepasst)

Artikel 2719
Durchführung � Sanktionen �

Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum 11. Dezember 1998 nach Anhörung der Kommission die
zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
und teilen diese der Kommission mit.

� 11/98 Artikel 1 Nummer 18
(angepasst)

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, die insbesondere die Mittel der Überwachung
sowie die Regelung der Ahndung von Verstößen gegen Bestimmungen dieser Verordnung
betreffen, und treffen alle notwendigen Vorkehrungen, um die Durchführung dieser
Sanktionen zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam,
verhältnismäßig und von abschreckender Wirkung sein. Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission die getroffenen Maßnahmen spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten dieser
Verordnung und eventuelle spätere Änderungen jeweils schnellstmöglich mit. Sie
gewährleisten, dass alle diese Maßnahmen ohne Diskriminierung aufgrund der
Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Verkehrsunternehmens
durchgeführt werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 57 – Drucksache 16/7071

� neu

Artikel 28
Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 31. Januar jedes Jahres die Zahl der im
Vorjahr erteilten Genehmigungen im Linienverkehr und die Gesamtzahl der am Ende dieses
Berichtszeitraums gültigen Genehmigungen im Linienverkehr mit. Die Angaben sind getrennt
für jedes Bestimmungsland des Linienverkehrsdienstes zu machen. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission auch Daten zur Kabotage mit, die als Sonderform des Linienverkehrs und als
Gelegenheitsverkehr während des Berichtszeitraums von ansässigen Verkehrsunternehmern
durchgeführt wurde.

(2) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt der Kommission bis
31. Januar jedes Jahres eine statistische Übersicht über die Zahl der Genehmigungen für
Kabotagedienste, die als Linienverkehr nach Artikel 15 Absatz 3 durchgeführt werden.

(3) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, mit
denen die Verordnung bezüglich der Gestaltung der für die Übermittlung dieser statistischen
Angaben zu verwendenden Übersichten ergänzt wird, werden gemäß dem
Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 26 Absatz 2 angenommen.

� 11/98 Artikel 1 Nummer 3
(angepasst)

(9)(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. Januar jedes Jahres
die Anzahl der Verkehrsunternehmer, die am 31. Dezember des Vorjahres Inhaber einer
Gemeinschaftslizenz waren, und die Anzahl der beglaubigten Genehmigungen, die der
Anzahl der zu diesem Zeitpunkt zugelassenen Fahrzeuge entspricht.

� 684/92 (angepasst)

Artikel 20
Bericht und Vorschlag der Kommission

(1) Die Kommission erstattet dem Rat vor dem 1. Juli 1995 Bericht über die Durchführung
dieser Verordnung. Sie legt dem Rat vor dem 1. Januar 1996 einen Vorschlag für eine
Verordnung zur Vereinfachung der Verfahren und - entsprechend den Ergebnissen des
Berichts - gegebenenfalls zum Wegfall der Genehmigungen vor.

(2) Der Rat befindet vor dem 1. Januar 1997 mit qualifizierter Mehrheit über den gemäß
Absatz 1 vorgelegten Vorschlag der Kommission.

Drucksache 16/7071 – 58 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Artikel 21
Aufhebungen

(1) Die Verordnungen Nr. 117/66/EWG, (EWG) Nr. 516/72 und (EWG) Nr. 517/72 werden
aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die
vorliegende Verordnung.

Artikel 22
Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1 Juni 1992.



KAPITEL VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 29
Aufhebungen

(1) Die Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 werden aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen sind als Bezugnahmen auf diese
Verordnung zu verstehen und gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 30
Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab [Datum der Anwendung].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 59 – Drucksache 16/7071

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident

Drucksache 16/7071 – 60 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

� 11/98 Artikel 1 Nummer 19
(angepasst)
�1 1791/2006 Anhang
Nummer 6(B)(3)
�2 Beitrittsakte 2003
� neu

ANHANG � I �

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

(a)

(Kräftiges blaues Papier – Format DIN A 4 � Synthetikpapier hellblau, Format DIN A 4,
Flächengewicht 150 g/m2 oder höher �)

(Seite 1 der Lizenz)

(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, der die
Lizenz ausstellt)

Nationalitätszeichen (1) des Mitglied-
staats, der die Lizenz ausstellt

Bezeichnung der zuständigen
Behörde oder Stelle

LIZENZ Nr. …

� BEGLAUBIGTE KOPIE Nr. �

für den gewerblichen grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen

Der Inhaber dieser Lizenz (2) ……………………………………………………………………………….

………………………………………………………………………………………………………….

………………………………………………………………………………………………………….

ist zu den in der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992, in der Fassung der Verordnung
(EG) Nr. 11/98, � Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates � festgelegten
Bedingungen sowie nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen dieser Lizenz im Gebiet der Gemeinschaft
zum gewerblichen grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr zugelassen.

Besondere Bemerkungen: ………………………………………………………………………………………..

………………………………………………………………………………………………………….

Diese Lizenz gilt von ……………………………….. bis …………….…………………………….

Ausgestellt in …………………………………………., am …………………………………………..

…………………………………………. 23

(1) Nationalitätszeichen der Mitgliedstaaten: (B) Belgien, �1 (BG) Bulgarien, � �2 (CZ) Tschechische Republik, � (DK) Dänemark, (D)
Deutschland, �2 (EST) Estland, � (IRL) Irland, (GR) Griechenland, (E) Spanien, (F) Frankreich, (I) Italien, �2 (CY) Zypern, (LV)

23 Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde oder Stelle.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 61 – Drucksache 16/7071

Lettland, (LT) Litauen, � (L) Luxemburg, �2 (H) Ungarn, (MT) Malta, � (NL) Niederlande, (A) Österreich, �2 (PL) Polen, � (P)
Portugal, �1 (RO) Rumänien, � �2 (SLO) Slowenien, (SK) Slowakei, � (FIN) Finnland, (S) Schweden, (UK) Vereinigtes Königreich.

(2) Name oder Firma und vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers.
(3) Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde oder Stelle.

Drucksache 16/7071 – 62 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Lizenz wird erteilt aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992
zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraft-
omnibussen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/98 � (EG) Nr. […/…] des Europäischen
Parlaments und des Rates � über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt für
Kraftomnibusdienste.

2. Diese Lizenz wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der gewerbliche
Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, der

a) im Niederlassungsstaat die Genehmigung für Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen im
Linienverkehr, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, oder im
Gelegenheitsverkehr erhalten hat,

b) die Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Zugang zum Beruf
des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden
Verkehr erfüllt und

c) die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr für � hinsichtlich � Fahrern
und Fahrzeugen erfüllt.

3. Diese Lizenz berechtigt zur Durchführung gewerblicher grenzüberschreitender
Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen auf allen Verkehrsverbindungen im Gebiet der
Gemeinschaft,

a) wobei Ausgangs- und Bestimmungsort sich in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden,
mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten,

b) von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat und umgekehrt, mit oder ohne Transit durch einen
oder mehrere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten,

c) zwischen Drittstaaten, mit Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten,

sowie zu Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Beförderungen gemäß den Bestimmungen der
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 � (EG) Nr. […/…] �.

Bei Beförderungen von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat und umgekehrt gilt � die Verordnung
(EG) Nr. […/…] � � für die Fahrtstrecke im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der im Transit
durchfahren wird. � � Sie gilt nicht � für die Fahrtstrecke in dem Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats, in dem die Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, die Verordnung (EWG)
Nr. 684/92, sobald � solange � das erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem
betreffenden Drittstaat � noch nicht � geschlossen worden ist.

4. Diese Lizenz wird auf den Namen des Inhabers ausgestellt und ist nicht übertragbar.

5. Diese Lizenz kann von der zuständigen Behörde des ausstellenden Mitgliedstaats insbesondere dann
eingezogen werden, wenn

a) der Verkehrsunternehmer die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 684/92 � (EG) Nr. [.../…]; � nicht mehr erfüllt;

b) die für die Erteilung oder Verlängerung der Gemeinschaftslizenz wesentlichen Angaben des
Verkehrsunternehmers unrichtig waren;

c) der Verkehrsunternehmer einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholt geringfügige

Verstöße gegen die Vorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr
� Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs in einem Mitgliedstaat � ,
insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge, die Lenk- und Ruhezeiten der

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 63 – Drucksache 16/7071

Fahrer und die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten nach
Artikel 2 Nummer 1.3 Artikel 5 Absatz 1 vierter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr.
684/92 � (EG) Nr. […/…] � .ohne entsprechende Genehmigung, begangen hat. Die
zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer, der die Verstöße
begangen hat, ansässig ist, können insbesondere den Entzug der Gemeinschaftslizenz oder
einen befristeten und/oder teilweisen � oder dauerhaften � Entzug von beglaubigten Kopien
der Gemeinschaftslizenz verfügen.

Die entsprechenden Sanktionen bestimmen sich nach der Schwere des vom Inhaber der
Gemeinschaftslizenz begangenen Verstoßes und nach der Gesamtzahl der beglaubigten Kopien über
die dieser für seine grenzüberschreitenden Verkehrsdienste verfügt.

6. Das Original der Lizenz ist vom Verkehrsunternehmer aufzubewahren. Eine beglaubigte Kopie der
Lizenz ist im Fahrzeug, das im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt wird, mitzuführen.

7. Diese Lizenz ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

8. Der Lizenzinhaber hat im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats die im jeweiligen Staat geltenden
Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere für den Straßenverkehr zu beachten.

9. Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsstrecke,
wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können.
Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.

Eine Anpassung der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes beeinträchtigt nicht
seinen Charakter als Linienverkehr.

Linienverkehr ist genehmigungspflichtig.

Sonderformen des Linienverkehrs sind die regelmäßige Beförderung bestimmter Gruppen von
Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei
Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können.

Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere

a) die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte,

b) die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt,

c) die Beförderung von Angehörigen der Streitkräfte und ihren Familien zwischen Herkunftsland
und Stationierungsort.

Die Regelmäßigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der
Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird.

Sonderformen des Linienverkehrs sind nicht genehmigungspflichtig, sofern sie durch einen Vertrag
zwischen Veranstalter und Verkehrsunternehmen abgedeckt sind.

Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die auf die Benutzer der
bestehenden Liniendienste ausgerichtet sind, ist genehmigungspflichtig.

Gelegenheitsverkehr ist der Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs,
einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und für den insbesondere
kennzeichnend ist, dass auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst vorab
gebildete Fahrgastgruppen befördert werden. Die Durchführung von parallelen oder zeitlich
befristeten Verkehrsdiensten, die bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer

ausgerichtet sind, unterliegt der Pflicht zur Genehmigung nach dem in Abschnitt II Kapitel III der
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 � (EG) Nr. [.../…] � festgelegten Verfahren. Diese Dienste

Drucksache 16/7071 – 64 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

verlieren die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs auch dann nicht, wenn sie mit einer gewissen
Häufigkeit durchgeführt werden.

Gelegenheitsverkehr ist nicht genehmigungspflichtig.



ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung 684/92 Verordnung 12/98 Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1
(geändert)

- Artikel 1 Absatz 4 (neu)

Artikel 2 Nummer 1.1 Artikel 2 Buchstabe a,
Artikel 5 Absatz 1

Artikel 2 Nummer 1.2 Artikel 2 Buchstabe b,
Artikel 5 Absatz 2

Artikel 2 Nummer 1.3 Artikel 5 Absatz 3

Artikel 2 Nummer 3.1 Artikel 2 Buchstabe c,
Artikel 5 Absatz 3

Artikel 2 Nummer 3.3 Artikel 5 Absatz 3

Artikel 2 Nummer 3.4 Artikel 5 Absatz 3

Artikel 2 Nummer 4 Artikel 2 Buchstabe d,
Artikel 5 Absatz 5

- Artikel 2 Nummer 4 (neu)

Artikel 3 Artikel 3 (geändert),
Artikel 28

Artikel 3a Artikel 4

Artikel 4 Artikel 5 (geändert)

Artikel 5 Artikel 6

Artikel 6 Artikel 7
Artikel 7 Artikel 8 (geändert)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 65 – Drucksache 16/7071

Artikel 8 Artikel 9

Artikel 9 Artikel 10 (geändert)

Artikel 10 Artikel 11

Artikel 11 Artikel 12

Artikel 12 Artikel 13

Artikel 13 Artikel 5 Absatz 5
(geändert)

Artikel 1 Artikel 14 (geändert)

Artikel 2 Artikel 2, Artikel 5

Artikel 3 Artikel 15

Artikel 4 Absatz 1 Artikel 16 Absatz 1
(geändert)

Artikel 4 Absatz 2 Artikel 16 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3 Artikel 16 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4 Artikel 16 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 5 -

Artikel 5 Artikel 4 Absatz 3

Artikel 6 Artikel 17

Artikel 7 Artikel 27 Absatz 3
(geändert)

Artikel 8 Artikel 26 (geändert)

Artikel 9 -

Artikel 10 Artikel 26 (geändert)

Artikel 14 Artikel 18 (geändert)

Artikel 15 Artikel 12, Artikel 19

Artikel 11 Absatz 1 Artikel 20 Absatz 1
(geändert)
Artikel 16 Absatz 1 Artikel 21 Absatz 1

Drucksache 16/7071 – 66 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Artikel 16 Absatz 2 Artikel 21 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 3 Artikel 22 Absatz 1
(geändert)

Artikel 16 Absatz 4 Artikel 22 Absatz 2
(geändert)

Artikel 16 Absatz 5 Artikel 24

Artikel 23 Absatz 1 (neu)

Artikel 11 Absatz 2 Artikel 23 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 3 Artikel 23 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 4 -

Artikel 12 Artikel 22, Artikel 23

Artikel 13 -

Artikel 16a -

Artikel 17 -

Artikel 18 Artikel 25

Artikel 19 Artikel 14 Artikel 27

Artikel 21 Artikel 29

Artikel 22 Artikel 15 Artikel 30

Anhang I Anhang I

Anhang II (neu)

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.