BT-Drucksache 16/7036

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/6290, 16/6739- Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Ina Lenke, Frank Schäffler, Dr. Hermann Otto Solms, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/6396- Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) c) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. -16/6374- Entfernungspauschale vollständig anerkennen - Verfassungsmäßigkeit und Steuergerechtigkeit herstellen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Christine Scheel, Kerstin Andreae, Birgitt Bender, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/3023- Steuervereinfachung - Lohnsteuerklassen III, IV und V abschaffen

Vom 8. November 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/7036
16. Wahlperiode 08. 11. 2007

Bericht*
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/6290, 16/6739 –

Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008)

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Ina Lenke, Frank Schäffler, Dr. Hermann
Otto Solms, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/6396 –

Steuerklasse V abschaffen – Lohnsteuerabzug neu ordnen

c) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/6374 –

Entfernungspauschale vollständig anerkennen – Verfassungsmäßigkeit und
Steuergerechtigkeit herstellen

d) zu dem Antrag der Abgeordneten Christine Scheel, Kerstin Andreae, Birgitt Bender,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/3023 –

Steuervereinfachung – Lohnsteuerklassen III, IV und V abschaffen

* Die Beschlussempfehlung wurde auf Drucksache 16/6981 gesondert verteilt.

Drucksache 16/7036 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Olav Gutting, Gabriele Frechen und Dr. Volker Wissing

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung (Drucksache 16/6290) sowie die Anträge der
Fraktion der FDP (Drucksache 16/6396) und der Fraktion
DIE LINKE. (Drucksache 16/6374) in seiner 115. Sitzung
am 20. September 2007 dem Finanzausschuss federführend
überwiesen. Der Gesetzentwurf wurde ferner dem Rechts-
ausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie,
dem Ausschuss für Arbeit und Soziales, dem Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Ausschuss für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Ausschuss für
Tourismus zur Mitberatung überwiesen. Der Haushaltsaus-
schuss wurde mitberatend und nach § 96 der Geschäftsord-
nung beteiligt. Den Antrag der Fraktion der FDP (Druck-
sache 16/6396) erhielt der Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend zur Mitberatung. Der Antrag der Frak-
tion DIE LINKE. (Drucksache 16/6374) wurde dem Aus-
schuss für Wirtschaft und Technologie, dem Ausschuss für
Arbeit und Soziales, dem Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend sowie dem Ausschuss für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung überwiesen.

Den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(Drucksache 16/3023) hat der Deutsche Bundestag in seiner
80. Sitzung am 2. Februar 2007 dem Finanzausschuss feder-
führend sowie dem Rechtsausschuss, Wirtschaft und Tech-
nologie, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie dem
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mitbe-
ratend überwiesen.

Der Finanzausschuss hat die Beratung des Gesetzentwurfs
und der Anträge der Fraktion der FDP sowie der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in seiner 68. Sitzung am
19. September 2007 aufgenommen. Der Ausschuss hat
seine Erörterungen in der 74. Sitzung am 24. Oktober 2007
unter Einbeziehung des Antrags der Fraktion DIE LINKE.
fortgesetzt und in der 75. Sitzung am 7. November 2007 ab-
geschlossen. Die öffentliche Anhörung zu den Vorlagen hat
der Ausschuss am 10. Oktober 2007 durchgeführt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksachen 16/6290,
16/6739)

Mit dem Jahresteuergesetz 2008 ist beabsichtigt, in ins-
gesamt 28 Artikeln eine Vielzahl steuerrechtlicher Einzel-
maßnahmen umzusetzen, die über fachlich gebotene Rege-
lungen hinaus insbesondere dem Bürokratieabbau sowie der
Steuerrechtsvereinfachung dienen. Namentlich die Einfüh-
rung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und
die letztmalige Ausstellung der Karton-Lohnsteuerkarte im
Jahr 2010, die Abschaffung des Lohnsteuerjahresausgleichs
durch den Arbeitgeber, Verfahrensvereinfachungen bei den
Rentenbezugsmitteilungen, die Umstellung der Kapital-
ertragsteuer-Anmeldung auf ein elektronisches Verfahren,
die Abschaffung des Steuerabzugs im grenzüberschreiten-

den Handel mit Treibhausgas-Emissionsrechten sowie der
Haftung für Umsatzsteuer bei Änderung der Bemessungs-
grundlage (§ 13d UStG) sind in diesem Zusammenhang zu
erwähnen.

Ferner sieht der Gesetzentwurf Schritte zur Rechtsbereini-
gung und zur Erhöhung der Rechtsklarheit vor. Danach soll
ein optionales Anteilsverfahren für die Lohnsteuer bei Ehe-
gatten eingeführt werden. Die steuerliche Begünstigung der
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG soll zielgenauer ausgestaltet wer-
den. Darüber hinaus wird angestrebt, den Gewinnminde-
rungsausschluss für Gesellschaftsbeteiligungen einer Kör-
perschaft nach § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 des Körperschaft-
steuergesetzes (KStG) auf Eigenkapital ersetzende Darlehen
und Sicherheiten auszudehnen. Die Vorlage sieht zudem die
verpflichtende körperschaftsteuerliche Abgeltung vorhan-
dener unbelasteter Eigenkapitalanteile (EK 02) mit 3 Pro-
zent vor. Allerdings kann für bestimmte Wohnungsunter-
nehmen das bisherige Recht auf Antrag weiter angewendet
werden. Es ist weiter beabsichtigt, die zu § 42 AO entstan-
dene Kasuistik durch die Legaldefinition des Missbrauchs
von Gestaltungsmöglichkeiten zur Umgehung des Steuer-
rechts zu ersetzen. Schließlich soll das Urteil des Europäi-
schen Gerichtshofs in der Rechtssache Cadbury Schweppes
umgesetzt werden.

Zu Buchstabe b

Antrag der Fraktion der FDP (Drucksache 16/6396)

Mit dem Antrag soll die Bundesregierung zu einem Gesetz-
entwurf aufgefordert werden, in dem das geltende System
der Steuerklassen abgeschafft und für die Besteuerung von
Ehegatten ein Verfahren eingeführt werde, bei dem der von
den Finanzbehörden ermittelte voraussichtliche Durch-
schnittssteuersatz für das Lohnsteuerabzugsverfahren der
Ehegatten berücksichtigt wird. Die Antragsteller weisen da-
rauf hin, die Steuerklasse V vermindere die Arbeitsanreize
für den Zweitverdiener erheblich und wirke nachteilig auf
nettolohnbezogene Transferleistungen wie Arbeitslosen-
geld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld. Be-
reits innerhalb des geltenden Einkommensteuerrechts sei die
Aufteilung der von Ehegatten zu zahlenden Lohnsteuer
unter Verzicht auf die Steuerklasse V möglich. Anhand der
Bruttolöhne lasse sich realitätsnäher ermitteln, welcher An-
teil Lohnsteuer auf den einzelnen Ehegatten entfällt. Wegen
datenschutzrechtlicher Belange sei die Ermittlung von den
Finanzbehörden anhand der aus dem Vorjahr vorliegenden
Veranlagung vorzunehmen und den Arbeitgebern zu über-
mitteln.

Zu Buchstabe c

Antrag der Fraktion DIE LINKE. (Drucksache 16/6374)

Mit dem Antrag wird angestrebt, im Rahmen des Jahres-
steuergesetzes 2008 die seit dem 1. Januar 2007 geltenden
Einschränkungen für die Berücksichtigung von Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufzuheben und
Fahrtkosten erneut vollständig als Werbungskosten oder Be-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/7036

triebsausgaben anzuerkennen. Die Antragsteller weisen da-
rauf hin, mit dem zum 1. Januar 2007 eingeführten Werks-
torprinzip für die Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten, das nur
noch für Steuerpflichtige mit Anfahrtswegen von mehr als
20 Kilometern eine Berücksichtigung der Aufwendungen
vorsehe, werde gegen das verfassungsrechtlich verankerte
Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leis-
tungsfähigkeit verstoßen. Ferner drohe durch die steuerliche
Nichtberücksichtigung der ersten 20 Fahrtkilometer ein Ver-
stoß gegen das Gebot der Steuerfreiheit des Existenzmini-
mums. Der Bundesfinanzhof habe in dem Beschluss vom
23. August 2007 (VI B 42/07) Zweifel an der Verfassungs-
mäßigkeit der Neuregelung geäußert. Als Gebot der Steuer-
gerechtigkeit sei die Einschränkung der Entfernungspau-
schale zurückzunehmen und gleichzeitig mit dem Jahres-
steuergesetz 2008 die Absetzbarkeit der realen Kosten des
öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrten zwischen
Wohnungs- und Arbeitsstätte wieder einzuführen.

Zu Buchstabe d

Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Druck-
sache 16/3023)

Mit dem Antrag wird angestrebt, die Zusammenveranla-
gung von Ehegatten durch eine Individualbesteuerung zu er-
setzen, bei der künftig die Steuerklassen III, IV und V ent-
fallen. Die Steuerklasse II solle für Alleinerziehende, die
Steuerklasse VI für weitere Beschäftigungsverhältnisse er-
halten bleiben. Das Ehegattensplitting sei in eine Indivi-
dualbesteuerung mit übertragbarem Höchstbetrag von
10 000 Euro für Unterhaltspflichten unter Ehe- und Lebens-
partnern umzuwandeln, so dass für einkommensstarke
Haushalte die Ersparnis aus dem Ehegattensplitting abge-
senkt werde. Durch den übertragbaren Höchstbetrag werde
die Unterhaltspflicht zwischen Ehe- und Lebenspartnern
steuerlich berücksichtigt und das verfassungsrechtliche Ge-
bot der sozialrechtlichen Einstandspflicht in der Ehe ein-
gehalten. Die aus der Abschaffung des Splittingtarifs erziel-
ten Steuermehreinnahmen seien für den Ausbau und die
Finanzierung der Kinderbetreuung zu verwenden. Das lohn-
steuerliche Anteilsverfahren greife zu kurz, indem das Ehe-
gattensplitting beibehalten und lediglich ein verändertes
Lohnsteuerermäßigungsverfahren mit zusätzlichem Verwal-
tungsaufwand eingeführt werde, dass zudem datenschutz-
rechtliche Fragestellungen aufweise.

III. Anhörung

Der Finanzausschuss hat am 10. Oktober 2007 zu dem Ge-
setzentwurf und den Anträgen eine öffentliche Anhörung
durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände
und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

– Allianz SE

– Dr. Thomas Borstell, Ernst & Young

– Bund der Steuerzahler Deutschland e. V.

– Bund Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter

– Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege
e. V.

– Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Infor-
mationsfreiheit

– Bundessteuerberaterkammer

– Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirt-
schaft e. V.

– Bundesverband der Deutschen Industrie

– Bundesverband der Dienstleistungswirtschaft e. V.

– Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V.

– Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels

– Bundesverband deutscher Banken e. V.

– Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilien-
unternehmen e. V.

– Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände

– Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände

– Bundeszentralamt für Steuern

– BVI Bundesverband Investment und Asset Management

– Deutsche Steuer-Gewerkschaft

– Deutscher Bauernverband e. V.

– Deutscher Gewerkschaftsbund

– Deutscher Industrie- und Handelskammertag

– Deutscher Juristinnenbund

– Deutscher Steuerberaterverband e. V.

– Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung

– Die Familienunternehmer – ASU e. V.

– Evangelische Kirche in Deutschland

– Dr. Michael Fuchs, Deloitte & Touche GmbH Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft

– Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e. V.

– Hauptverband des Deutschen Einzelhandels e. V.

– Haus & Grund Deutschland, Zentralverband der Deut-
schen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e. V.

– Prof. Dr. Johanna Hey

– Prof. Dr. Rudolf Hickel

– IDWR – Initiative Deutsche Wohnimmobilien-REITs

– ifo Institut für Wirtschaftsforschung

– Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.

– Katholisches Büro in Berlin – Kommissariat der Deut-
schen Bischöfe

– Prof. Dr. Joachim Lang

– Prof. Dr. Karl-Georg Loritz

– Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V.

– Prof. Dr. Ute Sacksofsky

– Richter am Bundesfinanzhof Dieter Steinhauff,

– Präsident des Deutschen Finanzgerichtstages, Richter
am Bundesfinanzhof Jürgen Brand

– Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundes-
verband e. V.

– Verband der Auslandsbanken Deutschland e. V.

– Verband Geschlossene Fonds e. V.

– Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

– Zentraler Kreditausschuss

– Zentralverband des Deutschen Handwerks.

Drucksache 16/7036 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen
eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Beratung ein-
schließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen
ist der Öffentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksachen 16/6290,
16/6739)

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf am 7. Novem-
ber 2007 in seiner 78. Sitzung beraten und empfiehlt mit der
Mehrheit der Stimmen der Koalitionsfraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Ge-
setzentwurf in der Fassung der von den Koalitionsfrak-
tionen vorgelegten Änderungsanträge anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf am 7. November 2007 in seiner 50. Sitzung
beraten und empfiehlt mit der Mehrheit der Stimmen der
Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Gesetzentwurf in der Fassung der von den Koalitionsfrak-
tionen vorgelegten Änderungsanträge anzunehmen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetz-
entwurf am 7. November 2007 in seiner 66. Sitzung beraten
und empfiehlt mit der Mehrheit der Stimmen der Koali-
tionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Ge-
setzentwurf in der Fassung der von den Koalitionsfraktionen
vorgelegten Änderungsanträge anzunehmen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat den Gesetzentwurf am 7. November 2007 in seiner
43. Sitzung beraten und empfiehlt mit der Mehrheit der
Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der von
den Koalitionsfraktionen vorgelegten Änderungsanträge an-
zunehmen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf am 7. November 2007 in seiner
48. Sitzung beraten und empfiehlt mit der Mehrheit der
Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der von
den Koalitionsfraktionen vorgelegten Änderungsanträge an-
zunehmen.

Der Ausschuss für Tourismus hat den Gesetzentwurf am
7. November 2007 in seiner 44. Sitzung beraten und
empfiehlt mit der Mehrheit der Stimmen der Koalitionsfrak-
tionen gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Abwesenheit der Frak-
tion DIE LINKE., den Gesetzentwurf in der Fassung der
von den Koalitionsfraktionen vorgelegten Änderungs-
anträge anzunehmen.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf am
7. November 2007 in seiner 54. Sitzung beraten und emp-
fiehlt mit der Mehrheit der Stimmen der Koalitionsfrak-
tionen gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Nichtteilnahme an der
Abstimmung der Fraktion der FDP, den Gesetzentwurf in
der Fassung der von den Koalitionsfraktionen vorgelegten
Änderungsanträge anzunehmen.

Zu Buchstabe b

Antrag der Fraktion der FDP (Drucksache 16/6396)

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat den Antrag am 7. November 2007 in seiner
43. Sitzung beraten und empfiehlt mit der Mehrheit der
Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den An-
trag abzulehnen.

Zu Buchstabe c

Antrag der Fraktion DIE LINKE. (Drucksache 16/6374)

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Antrag am 7. November 2007 in seiner 50. Sitzung beraten
und empfiehlt mit der Mehrheit der Stimmen der Koali-
tionsfraktionen, der Fraktionen FDP sowie BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE., den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag am
7. November 2007 in seiner 66. Sitzung beraten und
empfiehlt mit der Mehrheit der Stimmen der Koalitions-
fraktionen, der Fraktionen FDP sowie BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.,
den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat den Antrag am 7. November 2007 in seiner
43. Sitzung beraten und empfiehlt mit der Mehrheit der
Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion der
FDP, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Antrag am 7. November 2007 in seiner 48. Sitzung
beraten und empfiehlt mit der Mehrheit der Stimmen der Ko-
alitionsfraktionen, der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE., den Antrag abzulehnen.

Zu Buchstabe d

Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Druck-
sache 16/3023)

Der Rechtsausschuss hat den Antrag am 7. November
2007 in seiner 78. Sitzung beraten und empfiehlt mit der
Mehrheit der Stimmen der Koalitionsfraktionen und der
Fraktion der FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Antrag am 7. November 2007 in seiner 50. Sitzung beraten
und empfiehlt mit der Mehrheit der Stimmen der Koalitions-
fraktionen und der Fraktion der FDP gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE., den Antrag abzulehnen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/7036

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag am
7. November 2007 in seiner 66. Sitzung beraten und emp-
fiehlt mit der Mehrheit der Stimmen der Koalitionsfraktio-
nen und der Fraktion der FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat den Antrag am 7. November 2007 in seiner
43. Sitzung beraten und empfiehlt mit der Mehrheit der
Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen FDP und DIE LINKE., den Antrag ab-
zulehnen.

V. Beratungen im federführenden Ausschuss

A. Allgemeiner Teil

Der Ausschuss empfiehlt mit der Mehrheit der Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf (Drucksachen 16/6290
und 16/6739) in der vom Ausschuss geänderten Fassung
anzunehmen.

Ferner empfiehlt der Ausschuss mit den Stimmen der Ko-
alitionsfraktionen sowie der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der an-
tragstellenden Fraktion der FDP, den Antrag auf Druck-
sache 16/6396 – Steuerklasse V abschaffen – Lohnsteuerab-
zug neu ordnen – abzulehnen.

Den Antrag auf Drucksache 16/3023 – Steuervereinfachung
– Lohnsteuerklassen III, IV und V abschaffen – empfiehlt
der Ausschuss mit der Mehrheit der Stimmen der Koa-
litionsfraktionen und den Stimmen der Fraktion der FDP
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
abzulehnen.

Die Koalitionsfraktionen wiesen in den Ausschussberatun-
gen darauf hin, mit dem Entwurf des Jahressteuergesetzes
2008 werde angestrebt, überflüssige Bürokratie abzubauen
und das Steuerrecht weiter zu modernisieren. Ferner leiste
der Gesetzentwurf einen Beitrag zur Rechtsbereinigung und
Rechtsklarheit und erleichtere Verfahrens- und Arbeits-
abläufe. Soweit es im Einzelfall zu komplizierteren Bestim-
mungen komme, sei dies der steuerrechtlichen Systematik
und teilweise dem beständigen Fortgang der Rechtspre-
chung mit den aus Sicht des Gesetzgebers erforderlichen
Anpassungen geschuldet. Die Vereinfachungen ergäben sich
insbesondere aus der Einführung der elektronischen Lohn-
steuerabzugsmerkmale, dem Wegfall der Papierlohnsteuer-
karte und der Umstellung der Anmeldung zur Kapitalertrag-
steuer auf das elektronische Verfahren. Die Koalitionsfrak-
tionen stellten fest, der von der Rechtspraxis oftmals erho-
benen Forderung, allfällige Rechtsänderungen rechtzeitig
zu erlassen, werde mit dem für das Jahressteuergesetz 2008
gewählten Beratungsverfahren nachgekommen.

Die Fraktion der FDP hob hervor, die vom Ausschuss
durchgeführte öffentliche Anhörung habe erhebliche Kritik
an wesentlichen Teilen des Gesetzentwurfs hervorgebracht.
Bereits die Zahl von insgesamt 200 Steuerrechtsänderun-
gen, die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigt seien, verdeut-

liche, dass das deutsche Steuerrecht nicht mehr praktikabel
sei. Die mit der Vorlage unterbreiteten Steuervereinfachun-
gen kämen überwiegend der Verwaltung, nicht jedoch den
Bürgern zugute. Insbesondere die Veränderung des § 42 AO
enge in übermäßiger Weise den Freiraum der Bürger ein.
Die vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Änderungen des
Gesetzentwurfs sähen zwar den Verzicht des datenschutz-
rechtlich fragwürdigen lohnsteuerlichen Anteilsverfahrens
vor. Der völlige Verzicht auf eine Modernisierung der gel-
tenden Bestimmungen sei aber unzureichend. Weitere Teile
der Vorlage seien nach wie vor kritisch zu beurteilen. Die
Ausdehnung beim Abzug von Versorgungsleistungen bei
Betriebsübertragungen auf Gesellschafter-Geschäftsführer
sei bei grundsätzlich zutreffender Richtung durch Nach-
weisfragen beschwert und werde zu einer Belastung des
Mittelstandes führen. Die in den Ausschussberatungen vor-
gesehene Absenkung der gewerbesteuerlichen Hinzurech-
nung für Miet- und Pachtzinsen auf 65 Prozent des Finan-
zierungsanteils sei völlig unzulänglich wie auch die Ände-
rungen im Außensteuerrecht zu Verschlechterungen in der
Wettbewerbsposition des deutschen Standorts führen werde.
Es sei erforderlich, ein niedrigeres, einfacheres und gerech-
teres Steuersystem für Deutschland zu schaffen.

Die Fraktion DIE LINKE. äußerte sich zu dem Gesetz-
entwurf ebenfalls kritisch und legte dar, dass der Gesetz-
entwurf zu keiner wesentlichen Steuervereinfachung führen
werde. Es sei zwar positiv zu bewerten, dass Nachweis-
pflichten für die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungs-
kosten und haushaltsnahen Dienstleistungen und Beschäf-
tigungen gelockert würden. Die vorgesehenen Maßnahmen
reichten indes nicht aus. Gleichfalls als unzureichend zu
beurteilen sei es, dass der aus datenschutzrechtlicher Sicht
positiv zu beurteilende Verzicht auf das lohnsteuerliche
Anteilsverfahren nicht für eine Umgestaltung zu einer fami-
liengerechten Individualbesteuerung genutzt werde. Da-
rüber hinaus verdeutlichte die Fraktion DIE LINKE. unter
Hinweis auf den von ihr vorgelegten Antrag zur Ent-
fernungspauschale, dass der Gesetzgeber aufgerufen sei,
eine baldige Rechtsänderung im Sinne der Steuerpflichtigen
vorzulegen, und nicht die Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts abgewartet werden solle.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte fest,
dass der Gesetzentwurf auch in der nach den Ausschussbe-
ratungen veränderten Fassung nicht zustimmungsfähig sei.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wies insbeson-
dere darauf hin, dass auch nach der vom Ausschuss vorge-
sehenen Veränderung des § 42 AO mit einer erheblichen
Verunsicherung auf Seiten der Steuerbürger zu rechnen sei.
Darüber hinaus bleibe mit dem vollständigen Verzicht auf
das lohnsteuerliche Anteilsverfahren eine Möglichkeit un-
genutzt, im parlamentarischen Verfahren eine moderne
Familienbesteuerung auf den Weg zu bringen. Stattdessen
werde das bisherige Verfahren der Ehegattenbesteuerung,
dessen Unzulänglichkeiten klar zutage träten, weitergeführt.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sprach sich
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesrates zu-
dem dafür aus, ergänzend eine Regelung zur Steuerfreiheit
der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen recht-
lichen Betreuer in den Gesetzentwurf aufzunehmen. Ins-
gesamt sei der Gesetzentwurf auch nach den im Ausschuss
vorgenommenen Veränderungen nicht überzeugend und
könne nicht unterstützt werden.

Drucksache 16/7036 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die mit dem Steueränderungsgesetz 2007 eingeführte Kür-
zung der Entfernungspauschale nahm in den Ausschuss-
beratungen erheblichen Raum ein. Der Bundesfinanzhof
hatte mit Beschluss vom 23. August 2007 (Az. VI B 42/07)
unter Hinweis auf finanzgerichtliche Rechtsprechung darauf
hingewiesen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der Kürzung beständen. Diese Zweifel ergäben sich bereits
daraus, dass im Schrifttum beachtliche Bedenken geäußert
worden seien, widersprüchliche finanzgerichtliche Ent-
scheidungen vorlägen und die Streitfrage höchstrichterlich
noch nicht entschieden sei. Die Koalitionsfraktionen führten
aus, sie beabsichtigten, derzeit an der Kürzung der Pendler-
pauschale festzuhalten und das Werkstorprinzip weiter um-
zusetzen. Es bestehe vor der Entscheidung des Bundesver-
fassungsgerichts kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

Die Fraktion der FDP trat dafür ein, die bestehende Rege-
lung über die Pendlerpauschale zu verändern, nachdem der
Bundesfinanzhof entsprechende Vorlagebeschlüsse dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegt habe.

Die Fraktion DIE LINKE. wies auf den von ihr vorgelegten
Antrag hin, in dem die Rücknahme der seit Jahresbeginn
2007 geltenden Kürzung gefordert wird. Es könne nicht zu-
gewartet werden, bis die Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts vorliege. Bereits im Jahr 2002 habe das
Bundesverfassungsgericht zur zeitlichen Begrenzung der
Abzugsfähigkeit von Kosten der doppelten Haushaltsfüh-
rung festgestellt, dass die zur Einkommenserzielung getätig-
ten Ausgaben zum steuerlichen Abzug zuzulassen seien. Die
vorgenommene Kürzung führe zu einer erheblichen finanzi-
ellen Belastung der Betroffenen und stelle eine grundsätzli-
che Richtungsänderung dar.

Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN setzte sich
dafür ein, die Entfernungspauschale verfassungsrechtlich
einwandfrei auszugestalten. Insbesondere die willkürlich
gewählte Sockelentfernung von 20 Kilometern, die inzwi-
schen von verschiedenen Gerichten beanstandet worden sei,
stoße auf verfassungsrechtliche Bedenken. Die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN trat dafür ein, die gesamte
Entfernung von der Wohnung bis zur Arbeitsstätte des Steu-
erpflichtigen steuerlich zu berücksichtigen, und legte einen
Änderungsantrag vor, mit dem die Aufnahme einer entspre-
chenden Regelung in den Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung angestrebt wird. Die Entfernungspauschale solle mit
Wirkung ab dem Jahr 2007 verfassungskonform und auf-
kommensneutral dergestalt geregelt werden, dass einheitlich
15 Cent pro Entfernungskilometer ab der Wohnung und un-
abhängig vom Verkehrsträger anzusetzen seien.

Der entsprechende Änderungsantrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Entwurf des Jahres-
steuergesetzes 2008 wurde im Ausschuss mit der Mehrheit
der Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der
FDP gegen die Stimmen der antragstellenden Fraktion bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

Zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache
16/6374 (Entfernungspauschale vollständig anerkennen –
Verfassungsmäßigkeit und Steuergerechtigkeit herstellen)
hat der Ausschuss mit der Mehrheit der Stimmen der Ko-
alitionsfraktionen und der Fraktion der FDP sowie der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. empfohlen, die Vorlage abzulehnen.

Weiterer Schwerpunkt in den Ausschussberatungen war die
Änderung des § 42 AO. Die Koalitionsfraktionen hoben die
grundlegende Notwendigkeit hervor, unerwünschten Steuer-
gestaltungen entgegenzuwirken und Steuerschlupflöcher zu
schließen. Mit der Änderung des § 42 AO solle ein wesent-
licher Beitrag zur Erhöhung der Steuergerechtigkeit geleistet
werden, indem eine gleichmäßige und am Maßstab der wirt-
schaftlichen Leistungsfähigkeit orientierte Besteuerung
erreicht werde. Die zunächst von der Bundesregierung vor-
geschlagene Lösung sei in der vom Ausschuss durchgeführ-
ten Anhörung aber erheblicher Kritik unterzogen worden.
Die Koalitionsfraktionen sprachen sich vor diesem Hinter-
grund dafür aus, § 42 AO präziser und in seiner Wirkung ef-
fektiver zu gestalten. Sie legten einen Änderungsantrag mit
einer Neufassung der Vorschrift vor, die den Begriff des
Missbrauchs gesetzlich definiert und die Beweislastvertei-
lung zwischen der Finanzverwaltung und den Steuerpflichti-
gen regelt.

Die Koalitionsfraktionen wiesen darauf hin, dass das Ver-
hältnis von § 42 AO zu anderen, der Bekämpfung der Steu-
erumgehung dienenden einzelgesetzlichen Regelungen kla-
rer gefasst werde. Bei der Definition des Missbrauchstat-
bestandes werde anstelle der „Ungewöhnlichkeit“ der recht-
lichen Gestaltung auf deren „Unangemessenheit“ abgestellt.
Eine rechtliche Gestaltung sei nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs dann unangemessen, wenn sie von ver-
ständigen Dritten in Anbetracht des wirtschaftlichen Sach-
verhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung ohne den
Steuervorteil nicht gewählt worden wäre. Zudem eröffne
§ 42 Abs. 2 AO die Möglichkeit, dass der Steuerpflichtige
für die von ihm gewählte und als unangemessen qualifi-
zierte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweise und
die Annahme eines Missbrauchs entkräfte.

Die Fraktion der FDP führte aus, wie in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts festgestellt sei, auch für die
Formulierung von § 42 AO zu fordern, dass sich unbe-
stimmte Rechtsbegriffe durch eine Auslegung der betreffen-
den Normen nach den Regeln der juristischen Methodik
hinreichend konkretisieren ließen und verbleibende Unge-
wissheiten nicht so weit gingen, dass die Vorhersehbarkeit
und Justiziabilität des Handelns staatlicher Stellen gefährdet
seien. Dies sei auch in der von den Koalitionsfraktionen ge-
änderten Fassung des § 42 AO nicht gegeben. Es erschienen
Zweifel angebracht, ob die Bestimmung verfassungskon-
form sei. Der Bundesregierung lägen zudem keine Informa-
tionen darüber vor, in wie vielen Fällen von Finanzgerichten
ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten festgestellt
worden und welche Einnahmeverluste des Staates entstan-
den seien. Das Bedürfnis für die Rechtsänderung sei daher
im Grundsatz bereits fraglich. Die Vorschrift sei zudem in
der Steuerrechtspraxis nicht anwendbar und verschlechtere
durch die von ihr ausgehende Unsicherheit weiter die At-
traktivität Deutschlands als Unternehmensstandort.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN merkte zu § 42
AO an, dass die Zielrichtung, steuerrechtliche Gestaltungen
einzudämmen, zwar geteilt werde. Der mit dem Gesetzent-
wurf vorgelegte Weg sei indes nicht gangbar. Er bringe
Rechtsunsicherheit mit sich und werde investitionsschädlich
auf den deutschen Standort wirken. Daher sei es das bessere
Verfahren, eine Genehmigungspflicht von Steuersparmodel-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/7036

len einzuführen, wie sie bereits im Vereinigten Königreich
bestehe.

Die Koalitionsfraktionen verdeutlichten, die von ihnen vor-
geschlagene Ausgestaltung des § 42 AO biete die unter der
dargelegten Zielsetzung der Missbrauchsverhinderung
höchstmögliche Rechtssicherheit.

Der von den Koalitionsfraktionen vorgelegte Antrag wurde
mit der Mehrheit der Stimmen der Fraktionen CDU/CSU
und SPD sowie DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

In der vom Ausschuss durchgeführten Anhörung ist ein-
gehend das lohnsteuerliche Anteilsverfahren erörtert wor-
den. Die Koalitionsfraktionen wiesen darauf hin, bei berufs-
tätigen Ehegatten werde wegen der relativ hohen unter-
jährigen Belastung in der Steuerklasse V diese oftmals als
diskriminierend empfunden und wirke sich hemmend auf
die Absicht zur Arbeitsaufnahme aus. Im Ansatz sei daher
mit dem von der Bundesregierung vorgeschlagenen Anteils-
verfahren angestrebt worden, die monatlich zu zahlende
Lohnsteuer im Verhältnis zum Gesamteinkommen der Ehe-
gatten zu errechnen und ein besseres Ergebnis als nach der
bisherigen Verfahrensweise zu erzielen. Die bei dem im
Gesetzentwurf vorgeschlagenen Verfahren auftretenden
datenschutzrechtlichen Bedenken seien indes derart ein-
schneidend, dass sie die Koalitionsfraktionen veranlassten,
auf die Einführung des Anteilsverfahrens zum jetzigen Zeit-
punkt zu verzichten. Zur rechtzeitigen Umsetzung des Ko-
alitionsvertrags beabsichtigen die Koalitionsfraktionen zum
1. Januar 2009 ein geeignetes Anteilssystem einzuführen.
Zur Umsetzung dieses Vorhabens haben die Koalitions-
fraktionen die Bundesregierung gebeten, insbesondere das
Prozentsatzverfahren/Durchschnittssteuersatzverfahren in
die erforderliche Prüfung einzubeziehen.

Die Fraktion der FDP legte in den Ausschusserörterungen
dar, die Einführung des optionalen Anteilsverfahrens sei
wegen der datenschutzrechtlichen Problematik zu beanstan-
den. Namentlich die möglichen Auswirkungen bei einer
ggf. erforderlichen Sozialauswahl in den Unternehmen
seien rechtlich bedenklich.

Die Fraktion DIE LINKE. erhob gleichfalls Bedenken und
beurteilte nach dem Ergebnis der öffentlichen Anhörung das
vorgeschlagene Anteilsverfahren als rechtlich nicht haltbar.
Es sei daher zu begrüßen, dass auf die entsprechenden Be-
stimmungen verzichtet werde. Im Übrigen stelle das ein-
kommensteuerliche Splittingverfahren verfassungsrechtlich
nicht das ausschließlich zulässige Verfahren der Ehegatten-
besteuerung dar. Angesichts veränderter gesellschaftlicher
Bedingungen sei der Übergang zu einer Individualbesteue-
rung einzuleiten, bei der sowohl der Ehe als auch der einge-
tragenen Lebenspartnerschaft durch die gegenseitige Über-
tragbarkeit des Grundfreibetrages steuerlich Rechnung ge-
tragen werde.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN forderte eben-
falls den Übergang zu einer Individualbesteuerung, die als
zukunftsgerichtete Gestaltung der Ehegattenbesteuerung
auch verfassungskonform sei, wenn das Existenzminimum
übertragen werden könne. Das lohnsteuerliche Anteilsver-
fahren für Ehegatten sei jedenfalls in der mit dem Gesetz-
entwurf vorgeschlagenen Form datenschutzrechtlich proble-

matisch und führe zu einer beträchtlichen Verkomplizierung
des geltenden Steuerrechts.

Die Koalitionsfraktionen betonten, die Abschaffung der
Lohnsteuerklasse V – wie mit den Anträgen auf Drucksa-
chen 16/3023 und 16/6396 gefordert – sei kein gangbarer
Weg zur Lösung der Problematik. Es sei vorteilhafter, den
Steuerpflichtigen eine zusätzliche Möglichkeit zur Gestal-
tung ihrer finanziellen Verhältnisse einzuräumen. Die Koa-
litionsfraktionen verwiesen abschließend auf die zum 1. Ja-
nuar 2009 beabsichtigte Einführung eines geeigneten An-
teilsverfahrens.

Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, auf dessen
Einführung in der Form des Regierungsentwurfs zu ver-
zichten, wurde im Ausschuss mit der Mehrheit der Stimmen
der Koalitionsfraktionen und den Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktionen FDP sowie
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Die Koalitionsfraktionen hoben zu den im elektronischen
Lohnsteuerverfahren vorgesehenen Erleichterungen hervor,
dass durch die Einführung von Verfahren der Datenüber-
mittlung in erheblichem Umfang Aufwand bei Arbeitgebern
und Finanzbehörden vermieden und Verfahrenskosten ge-
senkt werden. Insbesondere durch den Verzicht auf die Aus-
stellung einer Karton-Lohnsteuerkarte und dem damit ein-
hergehenden Wegfall der Lohnsteuerkarten in Papierform
durch die Unternehmen, werde die Wirtschaft in erheb-
lichem Umfang von Bürokratiekosten entlastet.

Die Fraktion der FDP erinnerte an die mit der Einführung
der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale seitens des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informa-
tionsfreiheit geübte Kritik, die sich insbesondere auf das
Authentifizierungsverfahren der Arbeitgeber beziehe.

Die Koalitionsfraktionen vertraten die Auffassung, die vor-
gesehenen Bestimmungen hielten den datenschutzrechtlich
gezogenen Rahmen ein. Zugriff auf sensible Daten erhielten
ausschließlich berechtigte Personen. Zudem erlange die
Finanzverwaltung nach der Einführung der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale nur über die Daten Kenntnis,
auf die sie bereits nach derzeitigem Stand Zugriff habe.

Die Koalitionsfraktionen erläuterten in den Ausschussbera-
tungen, dass die verpflichtende Abgeltung der mit Körper-
schaftsteuer unbelasteten Eigenkapitalanteile (EK 02) mit
3 Prozent grundsätzlich sowohl für die Unternehmen als
auch für die Finanzbehörden eine deutliche Entbürokratisie-
rung bedeute. Bei kommunalen und steuerbefreiten Woh-
nungsunternehmen sei wegen ihrer sozialpolitischen Funk-
tion im Gesetzentwurf eine Ausnahme vorgesehen gewesen,
die indes nicht hinreichend den Gegebenheiten öffentlicher
Wohnungsunternehmen gerecht werde. Die Koalitions-
fraktionen sprachen sich dafür aus, die Ausnahmeregelung
weiter zu fassen und den Tätigkeitskatalog der Wohnungs-
unternehmen zu erweitern sowie bei der Beteiligungsvor-
aussetzung auf eine mindestens 50-prozentige Beteiligung
von juristischen Personen des öffentlichen Rechts abzustel-
len. Wohnungsgenossenschaften sollen in die Regelung ein-
bezogen werden. Den Unternehmen soll bei Vorliegen der
Voraussetzungen ein Wahlrecht zustehen, die Abgeltung der
unbelasteten Eigenkapitalanteile in Anspruch zu nehmen.

Die Fraktion der FDP wandte sich gegen die von den Koali-
tionsfraktionen vorgeschlagene Veränderung. Der Antrag

Drucksache 16/7036 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sei nicht weitgehend genug und knüpfe an zu eng gefasste
Voraussetzungen an. Die Fraktion der FDP sprach sich da-
für aus, das Wahlrecht für die abgeltende Nachbelastung
allen betroffenen Unternehmen einzuräumen. Die Koali-
tionsfraktionen machten geltend, dass es hinreichend er-
scheine, nur denjenigen Unternehmen das Wahlrecht einzu-
räumen, die in der Regel keine Ausschüttungen vornähmen.
Weiteren Wohnungsunternehmen ein entsprechendes Wahl-
recht zuzubilligen erscheine dagegen nicht sachgerecht.

Der entsprechende Antrag der Koalitionsfraktionen wurde
im Ausschuss mit der Mehrheit der Stimmen der Koalitions-
fraktionen und den Stimmen der Fraktion DIE LINKE. ge-
gen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Die Fraktion der FDP erinnerte im Verlauf der Ausschuss-
beratungen daran, dass in der öffentlichen Anhörung die
Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendun-
gen nach § 37b EStG angesprochen worden sei. Der in der
Anhörung unterbreitete Vorschlag, die sozialversicherungs-
rechtliche Behandlung zu der steuerrechtlichen Verfahrens-
weise in § 37b EStG parallel auszurichten und eine pau-
schalierende Berechnung vorzusehen, finde ihre nachhaltige
Unterstützung.

Die Koalitionsfraktionen bestätigten, dass der Zuwendende
die Steuer des Empfängers pauschaliert übernehmen könne,
jedoch für die Abgabenpflicht bei den Sozialabgaben keine
Befreiung auf Empfängerseite bestehe. In der Anhörung sei
auf die derzeit äußerst eingeschränkte Anwendung der Be-
stimmung hingewiesen worden. Eine Rechtsänderung be-
reits im vorliegenden Gesetzgebungsverfahren haben die
Koalitionsfraktionen nicht befürwortet. Sie haben die Bun-
desregierung gebeten, die Möglichkeit einer Vereinfachung
der Entgeltabrechnung durch die Erhebung von pauschalen
Beiträgen zur Sozialversicherung auf pauschal besteuerte
Entgeltbestandteile gemäß § 37b EStG zu prüfen. Dabei
seien insbesondere die verfassungsrechtliche Zulässigkeit
sowie die Sicherung der Finanzierung der Sozialversiche-
rungssysteme darzustellen.

Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wird die steuer-
rechtliche Gleichbehandlung der verschiedenen Finanzie-
rungsformen bei der Verwendung fremdem Betriebskapitals
angestrebt, indem – neben weiteren Maßnahmen – in die ge-
werbesteuerliche Hinzurechnung auch Finanzierungsan-
teile von Nutzungsentgelten für bewegliche und unbeweg-
liche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens pauschaliert
einbezogen werden. In der Ausschussanhörung ist darauf
hingewiesen worden, dass insbesondere bei Miet- und
Pachtzinsen für die Nutzung von unbeweglichen Wirt-
schaftsgütern des Anlagevermögens die zu berücksich-
tigende Hinzurechnung übermäßig sei. Namentlich im Be-
reich des Einzelhandels werde damit gerechnet, dass es auf-
grund der besonderen Struktur zu einer deutlichen Mehrbe-
lastung kommen werde, da die Grundlagen für die
Berechnung nicht realitätsnah gewählt worden seien.

Die Koalitionsfraktionen griffen die Einwände auf und leg-
ten einen Antrag vor, nach dem der pauschale Finan-
zierungsanteil ab 2008 von 75 Prozent auf 65 Prozent her-
abgesetzt wird.

Die Fraktion der FDP beanstandete die Absenkung des
Finanzierungsanteils auf 65 Prozent als unzureichend und

sprach sich für eine vollständige Freistellung von der ge-
werbesteuerlichen Hinzurechnung aus. Mittelfristig werde
die gewinnunabhängige Hinzurechnung innerstädtische
Einzelhandelsunternehmen beträchtlich benachteiligen und
sich negativ auf die Stadtentwicklung auswirken.

Die Fraktion DIE LINKE. sprach sich dagegen für die Bei-
behaltung der im Gesetzentwurf vorgesehenen Hinzurech-
nung von 75 Prozent aus. Die Koalitionsfraktionen legten
dar, dass eine weitergehende als die von ihnen beantragte
Herabsetzung bei den Finanzierungsanteilen von Miet- und
Pachtzinsen nicht in Betracht komme.

Der Antrag der Koalitionsfraktionen wurde im Ausschuss
mit der Mehrheit der Stimmen der Koalitionsfraktionen ge-
gen die Stimmen der Fraktionen FDP sowie DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN angenommen.

Im Zusammenhang mit den gewerbesteuerlichen Hinzu-
rechnungen griffen die Koalitionsfraktionen eine Frage-
stellung bei Leasing- und Factoringunternehmen auf. Sie
wiesen darauf hin, dass der Finanzausschuss bei der
Abschlussberatung des Unternehmensteuerreformgesetzes
2008 die Bundesregierung gebeten habe, die Möglichkeit
einer Einführung spezieller aufsichtsrechtlicher Regelungen
für Leasing- und Factoringunternehmen zu prüfen, die eine
Aufnahme dieser Unternehmen in die gewerbesteuerliche
Sonderregelung für Kreditinstitute nach § 19 der Gewerbe-
steuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) rechtfertigen
würde. Der von der Bundesregierung inzwischen vorgelegte
Bericht komme zu dem Ergebnis, dass als aufsichtsrecht-
liche Maßnahme allein der Einbezug der Leasing- und Fac-
toringunternehmen in die für Kreditinstitute geltenden Auf-
sichtsbestimmungen des KWG (Gesetz über das Kredit-
wesen ) in Betracht komme. Die Koalitionsfraktionen nah-
men den Bericht zur Kenntnis.

Die Koalitionsfraktionen hielten weiter an ihrer Absicht
fest, eine Aufnahme dieser Unternehmen in die gewerbe-
steuerliche Sonderregelung für Kreditinstitute nach § 19
GewStDV zu prüfen und eine Lösung in einem der nächsten
Steuergesetzgebungsverfahren anzustreben. Sie seien dabei
der Auffassung, dass als verfassungsfestes Abgrenzungs-
kriterium gegenüber anderen, weiterhin nicht begünstigten
Unternehmen auch die Unterwerfung unter ein abgestuftes
Verfahren der Bankenaufsicht in Frage komme, d. h. eine
der Geschäftstätigkeit von Leasing- und Factoringunterneh-
men und den damit verbundenen Risiken angemessene Auf-
sicht. Sie baten die Bundesregierung kurzfristig um Vorlage
eines ergänzenden Berichts.

Die Koalitionsfraktionen machten zu zwei weiteren mit der
Unternehmensteuerreform 2008 verabschiedeten Regelun-
gen Änderungsbedarf geltend und traten für Ausnahmen bei
sog. Back-to-back-Finanzierungen und für ein Vorziehen
der Veräußerungsgewinnbesteuerung für besondere Invest-
mentanteile ein.

Bei sog. Back-to-back-Finanzierungen schuldet ein Dritter
Kapitalerträge und hat seinerseits Kapital an den Betrieb des
Gläubigers überlassen. Typischerweise unterhält ein Gesell-
schafter eine Einlage bei einem Kreditinstitut, während die-
ses gleichzeitig einen Kredit an die Gesellschaft vergibt. Die
Einnahmen aus der Kapitalüberlassung des Gesellschafters
sind nach den mit der Unternehmensteuerreform 2008

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/7036

getroffenen Bestimmungen zur Abgeltungsteuer mit dem
individuellen, progressiven Steuersatz und nicht mit dem
25-prozentigen Abgeltungsteuersatz zu belegen. Auf diese
Weise soll Missbräuchen der Steuersatzdifferenz vorge-
beugt werden.

In der vom Ausschuss durchgeführten Anhörung ist ver-
deutlicht worden, dass die Regelung zu einer starken Belas-
tung des Hausbankenprinzips führe. Die Koalitionsfrak-
tionen griffen die Bedenken auf und brachten einen Antrag
in die Ausschussberatungen ein, der Ausnahmen bei Back-
to-back-Finanzierungen und einen Werbungskostenabzug
bei fremdfinanziertem Anteilserwerb vorsieht. Sofern ein
Nebeneinander von Krediten und Guthaben nicht ziel-
gerichtet der Steuerersparnis diene, handele es sich um ge-
schäftsübliches Verhalten, für das die Ausnahme von der
Abzugsteuerbelastung nicht gerechtfertigt erscheine. Die
Koalitionsfraktionen betonten, dass nicht mehr ausschließ-
lich formal auf den Abschluss von Kredit und Einlage abzu-
stellen sei. Vielmehr habe ein Zusammenhang vorzuliegen,
der sich als einheitlicher Plan von Kapitalanlage und Kapi-
talüberlassung darstelle. Davon sei auszugehen, wenn zwi-
schen Kapitalanlage und -überlassung ein enger zeitlicher
Zusammenhang bestehe oder die jeweiligen Zinsverein-
barungen miteinander verknüpft seien.

Der Antrag der Koalitionsfraktionen wurde mit der Mehr-
heit der Simmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stim-
men der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Frak-
tionen DIE LINKE. sowie BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen.

Als weitere Veränderung von Regelungen zur Abgeltung-
steuer haben sich die Koalitionsfraktionen dafür ausgespro-
chen, die Veräußerungsgewinnbesteuerung bei bestimmten
Investmentfondsanlagen vorzuziehen. Der Bundesrat hatte
in seiner Stellungnahme auf dauerhafte Umgehungsmög-
lichkeiten hingewiesen. Die Koalitionsfraktionen schlossen
sich den Vorbehalten an und beantragten im Ausschuss, die
Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an inländischen
Spezial-Sondervermögen, inländischen Spezial-Investment-
Aktiengesellschaften oder ausländischen Spezial-Invest-
mentvermögen sowie anderen nur bestimmten Anlegern
offen stehenden Investmentvermögen, die nach dem 9. No-
vember 2007 erworben wurden, vorzeitig einzuführen. Die
Regelung ziele nicht auf Kleinanleger, die sich an typischen
Publikumsfonds beteiligten. Kleinanleger seien weiterhin in
der Lage, bis Ende des Jahres 2008 Fondsanteile zu erwer-
ben, die nach Ablauf der Haltefrist von einem Jahr steuer-
frei veräußerbar blieben. Die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN hatte frühzeitig in der Ausschusserörterung
auf Änderungsüberlegungen Bezug genommen und sich für
eine rasche Beseitigung der in der Öffentlichkeit entstande-
nen Verunsicherung ausgesprochen.

Die im Ausschuss von den Koalitionsfraktionen angestrebte
Änderung wurde mit der Mehrheit der Stimmen der Koali-
tionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. sowie
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Die Fraktion der FDP verdeutlichte unter Hinweis auf den
von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Änderungs-
antrag zur Einbeziehung von Bergbahnen in den ermäßigten
Umsatzsteuersatz, dass die angestrebte Erweiterung des
Katalogs nach § 12 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes

(UStG) nicht nachvollziehbar sei. Der Ausschuss habe
mehrfach die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersat-
zes erörtert und die Bundesregierung um eine Gesamtdar-
stellung des bestehenden Rechtsstandes gebeten. Die in
Aussicht genommene Erörterung des inzwischen vorliegen-
den Berichts stehe noch aus, so dass die Gewährung der
neuen Steuervergünstigung zum jetzigen Zeitpunkt nicht
opportun erscheine.

Die Koalitionsfraktionen entgegneten, dass die Beförderun-
gen von Personen mit Bergbahnen zum ermäßigten Umsatz-
steuersatz auch eine Frage der Konkurrenzfähigkeit der
deutschen Bergbahnbetreiber betreffe. Mit der Rechtsände-
rung würde nunmehr auch die Beförderung von Personen
mit Bergbahnen in den Kontext der Begünstigung für den
öffentlichen Personennahverkehr eingeordnet. Die Ände-
rung sei vor diesem Hintergrund gerechtfertigt.

Der Antrag der Koalitionsfraktionen wurde mit der Mehr-
heit der Stimmen der Koalitionsfraktionen und den Stim-
men der Fraktion DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Die Koalitionsfraktionen sprachen im Verlauf der Aus-
schussberatungen eine Reihe weiterer Fragestellungen an
und richteten an die Bundesregierung Berichts- oder Umset-
zungsbitten:

Anpassungen REITs-Gesetz

In Bezug auf noch ausstehende Änderungen des REITs-Ge-
setzes, insbesondere die Lösung der Doppelbesteuerung bei
Ausschüttungen von Erträgen aus ausländischen Grundstü-
cken, baten die Koalitionsfraktionen die Bundesregierung,
die erforderlichen Anpassungen in einem nächsten Steuer-
gesetz umzusetzen.

Organschaftsverbot

Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen sei es gerecht-
fertigt, das Organschaftsverbot aufzuheben. Die Koalitions-
fraktionen seien daher übereingekommen, das Organschafts-
verbot bei Lebens- und Krankenversicherungen mit Wir-
kung ab dem Veranlagungszeitraum 2008 aufzuheben. Die
Koalitionsfraktionen baten die Bundesregierung, dies in ei-
nem nächsten Gesetzgebungsverfahren aufzunehmen. Dabei
sei sicherzustellen, dass strukturell bedingte steuerliche Ver-
luste nicht für andere Unternehmen nutzbar gemacht werden
können und somit Haushaltsrisiken vermieden werden.

Abzugsverbot für Gewinnminderungen im Zusammenhang
mit Gesellschafterdarlehen (§ 8b Abs. 3 KStG)

Die Neuregelung präzisiere das geltende körperschaftsteu-
erliche Abzugsverbot bei Gewinnminderungen im Zusam-
menhang mit Kapitalbeteilungen. Auch bei Darlehen mit
gesellschaftsrechtlicher Veranlassung sei das Abzugsverbot
anwendbar. Die Koalitionsfraktionen baten die Bundes-
regierung, in einem Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen diese Neuregelung näher zu erläutern, um Doppel-
besteuerung zu vermeiden.

Niedrigsteuergrenze nach Außensteuergesetz (§ 8 Abs. 3
AStG)

Die Koalitionsfraktionen gingen davon aus, dass keine
niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 gegeben sei,
wenn bei einem Steuersatzniveau von mindestens

Drucksache 16/7036 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

25 Prozent im ausländischen Staat die Bemessungsgrund-
lage durch auch in Deutschland übliche Steuerregelungen
(wie z. B. Verlustvorträge) gemindert wird.

Steuerliche Behandlung organschaftlicher Mehr- und Min-
derabführungen

Mit der Neuregelung werden die Ausgleichsposten in Fällen
der organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen ge-
setzlich festgeschrieben. Die Bundesregierung werde gebe-
ten, gemeinsam mit den Ländern zu prüfen, wie die steuerli-
che Behandlung von Mehr- und Minderabführungen syste-
matisch vereinfacht werden könne.

B. Besonderer Teil
Zur Inhaltsübersicht

Notwendige redaktionelle Anpassungen der Inhaltsübersicht
an die neu eingefügten Artikel 1a (Änderung der Einkom-
mensteuer-Durchführungsverordnung), 26a (Änderung des
Altersteilzeitgesetzes) und 26b (Änderung des Melderechts-
rahmengesetzes).

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuer-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Zu Buchstabe a (Angabe zu § 34b)

Notwendige redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht
an die geänderte Überschrift des § 34b EStG.

Zu Buchstabe b (Angaben zu den §§ 39e und 39f)

Wegen der Streichung von Artikel 1 Nr. 21 des Gesetz-
entwurfs mit den Regelungen des § 39e – neu – EStG
(Anteilsverfahren) und den Folgeänderungen in Artikel 1
Nr. 22 (§ 39f – neu – EStG , Einführung der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale) ist die Änderung der Inhalts-
übersicht zum Einkommensteuergesetz anzupassen; redak-
tionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe c – aufgehoben – (Angaben zu den §§ 42
bis 42c)

Durch die Beibehaltung der Rechtsvorschrift für den betrieb-
lichen Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber
(§ 42b EStG) entfällt die Änderung der Inhaltsübersicht zum
Einkommensteuergesetz; redaktionelle Folgeänderung der
Aufhebung von Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzentwurfs.

Zu Nummer 2 (§ 1)

Zu Buchstabe a – neu – (§ 1 Abs. 1 Satz 2)

Die Definition des Inlands in § 1 Abs. 1 Satz 2 EStG ist vor
allem für die Frage von Bedeutung, ob inländische Einkünfte
im Sinne des § 49 EStG vorliegen. Nur inländische Einkünfte
unterliegen bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Per-
sonen nach § 1 Abs. 4 EStG sowie bei Personen, die auf ihren
Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommen-
steuerpflichtig behandelt werden, der Einkommensteuer.

Zum Inland im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehört
der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am
Festlandsockel bislang nur, soweit dort Naturschätze des
Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder
ausgebeutet werden. Einkünfte aus der Erzeugung von Ener-

gie auf See – im Bereich des der Bundesrepublik Deutsch-
land zustehenden Anteils am Festlandsockel –, z. B. durch
Windkraftanlagen, gehören hingegen bisher nicht zu den in-
ländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG, da durch die
Energieerzeugung mit diesen Anlagen keine Naturschätze
des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht
oder ausgebeutet werden.

Es ist nicht gerechtfertigt, dass die Erzielung von Einkünften
durch die Erforschung bzw. Ausbeutung des Meeresbodens
des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils
am Festlandsockel zu inländischen Einkünften führt, andere
Tätigkeiten mit dem Zweck der Einkunftserzielung in dem-
selben räumlichen Bereich aber nicht. Mit der Erweiterung
des steuerrechtlichen Inlandsbegriffs werden auch die Ein-
künfte aus der Energieerzeugung im Bereich des der Bun-
desrepublik Deutschland zustehenden Anteils am Festland-
sockel als inländische Einkünfte im Rahmen der Einkom-
mensbesteuerung beschränkt einkommensteuerpflichtiger
Personen und auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt
einkommensteuerpflichtiger Personen erfasst.

Die Änderung ist nach der allgemeinen Anwendungsrege-
lung in § 52 Abs. 1 EStG in der Fassung des Unternehmen-
steuerreformgesetzes 2008 erstmals für den Veranlagungs-
zeitraum 2008 anzuwenden.

Zu Buchstabe b (§ 1 Abs. 3)

Wegen der neu in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a aufgenomme-
nen Änderung des § 1 Abs. 1 EStG werden die bisher in
Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a und b enthaltenen Änderungen
des § 1 Abs. 3 EStG inhaltlich unverändert in den neuen
Buchstaben b Doppelbuchstabe aa und bb übernommen.

Zu Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
(§ 1a Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1)

Mit der Änderung des § 1a Abs. 1 EStG soll für nach § 1
Abs. 1 EStG unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige aus
europarechtlichen Gründen das Erfordernis aufgegeben
werden, dass nahezu alle ihre Einkünfte der deutschen Ein-
kommensteuer unterliegen müssen, damit sie den Sonder-
ausgabenabzug von Unterhaltsleistungen an einen im EU-/
EWR-Ausland lebenden geschiedenen oder dauernd ge-
trennt lebenden Ehegatten in Anspruch nehmen können.
Aus Gründen der Gleichbehandlung der intakten mit der ge-
scheiterten Ehe wird diese Regelung auf nach § 1 Abs. 1
EStG unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige erweitert,
die die Zusammenveranlagung mit ihrem im Ausland leben-
den Ehegatten gemäß § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG beantragen.

Entsprechend der allgemeinen Anwendungsregelung in
§ 52 Abs. 1 EStG i. d. F. des Unternehmensteuerreform-
gesetzes 2008 ist die Änderung erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 2008 anzuwenden.

Zu Nummer 3a – neu – (§ 4 Abs. 3 Satz 3)

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurden § 6
Abs. 2 EStG geändert und § 6 Abs. 2a EStG neu eingefügt.
Die Vorschriften über die Sofortabschreibung geringwerti-
ger Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 150 Euro und
über die Sammelpostenbildung gelten – wie nach bisheri-
gem Recht § 6 Abs. 2 EStG – auch für den Anwendungs-
bereich der Einnahmenüberschussrechnung.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/7036

Die Ergänzung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates.

Die Änderung ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwen-
den, die nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft, herge-
stellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, weil
auch die Regelungen des § 6 Abs. 2 und 2a EStG, die hier
für anwendbar erklärt werden, nach § 52 Abs. 16 Satz 17
EStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008
nur auf diese Wirtschaftsgüter anzuwenden sind.

Zu Nummer 3b – neu – (§ 4f Satz 5)

In der bisherigen Regelung war Voraussetzung, dass die
Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zah-
lung auf das Konto des Erbringers der Leistung im Rahmen
der Einkommensteuererklärung nachgewiesen werden.
Diese Nachweise müssen nun nicht mehr der Einkommen-
steuererklärung beigefügt werden. Stattdessen werden nach-
prüfbare Angaben in der Steuererklärung abgefragt. Mit
dieser Vereinfachung werden unter anderem Hemmnisse der
elektronischen Steuererklärung abgebaut.

Die Regelung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates.

Der neue § 4f Satz 5 EStG ist nach der allgemeinen An-
wendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG in der Fassung des
Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.

Zu Nummer 5 (§ 10)

Zu Buchstabe a (§ 10 Abs. 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a und 1b – neu)

Der Sonderausgabenabzug wird gegenüber dem Regie-
rungsentwurf insofern erweitert, als er auch künftig zulässig
sein soll für Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit
der Übertragung von GmbH-Anteilen, wenn eine Beteili-
gung von mindestens 50 Prozent übertragen wird, der Über-
geber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer
diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt. Dadurch
wird die Übertragung von kleinen und mittelständischen
Familienunternehmen in der Rechtsform der GmbH durch
einen die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter-
Geschäftsführer auch weiterhin steuerlich begünstigt. Eine
Beherrschung ist typischerweise dann anzunehmen, wenn
der Gesellschafter einer GmbH über eine Mehrheitsbeteili-
gung verfügt und deshalb eine Beschlussmehrheit im Sinne
von § 47 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft
mit beschränkter Haftung besitzt.

Mit der ausdrücklichen Aufnahme der auf den Wohnteil
eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfallenden
Versorgungsleistungen in die Vorschrift des § 10 Abs. 1
Nr. 1a EStG wird klargestellt, dass Versorgungsleistungen
auch, soweit sie auf den Wohnteil im Sinne des § 34 Abs. 3
des Bewertungsgesetzes entfallen, insbesondere auf die von
den Altenteilern genutzte Wohnung, als Sonderausgaben ab-
gezogen werden können.

Zu Doppelbuchstaben bb – neu –
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 – neu)

Werden im Zusammenhang mit einer geringfügigen Be-
schäftigung vom Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Ren-
tenversicherung erbracht, wirken sich diese bei der Ermitt-

lung des späteren Rentenanspruchs in der Regel kaum aus.
Vor diesem Hintergrund wird die Berücksichtigung der ent-
sprechenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
im Zusammenhang mit geringfügigen Beschäftigungsver-
hältnissen auf die Fälle beschränkt, in denen der Steuer-
pflichtige dies beantragt. Von einem solchen Antrag profi-
tiert der Steuerpflichtige, wenn er sich im Rahmen des ge-
ringfügigen Beschäftigungsverhältnisses für die Entrichtung
der Regelbeiträge zur Sozialversicherung entschieden hat.

Die Änderung ist nach der allgemeinen Anwendungsrege-
lung in § 52 Abs. 1 EStG i. d. F. des Unternehmensteuer-
reformgesetzes 2008 erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2008 anzuwenden.

Zu den Doppelbuchstaben cc und dd – neu –
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 und Nr. 8 Satz 6)

In den bisherigen Regelungen war Voraussetzung, dass die
Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zah-
lung auf das Konto des Erbringers der Leistung im Rahmen
der Einkommensteuererklärung nachgewiesen werden.
Diese Nachweise müssen nun nicht mehr der Einkommen-
steuererklärung beigefügt werden. Stattdessen werden nach-
prüfbare Angaben in der Steuererklärung abgefragt. Mit
dieser Vereinfachung werden unter anderem Hemmnisse der
elektronischen Steuererklärung abgebaut.

Die Regelung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates.

Der neue § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 und Nr. 8 Satz 6 EStG ist
nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1
EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes
2008 erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzu-
wenden.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
(§ 10 Abs. 3 Satz 7 – neu –)

Vergleiche Begründung zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb – neu –.

Zu Buchstabe c – neu – (§ 10 Abs. 4 Satz 2)

Für übrige Vorsorgeaufwendungen (z. B. Krankenversiche-
rungsbeiträge) außerhalb der Basisversorgung für das Alter
ist im Rahmen der Berechnung der abziehbaren Sonderaus-
gaben nach der ab 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage an-
stelle des Höchstbetrages von 2 400 Euro ein Höchstbetrag
von 1 500 Euro anzusetzen, wenn

– der Steuerpflichtige ganz oder teilweise ohne eigene
Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder
teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheits-
kosten hat (§ 10 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz EStG)
oder

– für die Krankenversicherung des Steuerpflichtigen Leis-
tungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG oder des § 3 Nr. 14
EStG erbracht werden (§ 10 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halb-
satz EStG).

Auch bei Personen, für die steuerfreie Leistungen der
Künstlersozialkasse nach § 3 Nr. 57 EStG erbracht werden,
ist der niedrigere Höchstbetrag von 1 500 Euro anzusetzen.
Dies wird durch die Ergänzung der Gesetzeszitate klar-
gestellt.

Drucksache 16/7036 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Änderung ist nach der allgemeinen Anwendungsrege-
lung in § 52 Abs. 1 EStG i. d. F. des Unternehmensteuer-
reformgesetzes 2008 erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2008 anzuwenden.

Zu Nummer 6a – neu – (§ 10b Abs. 1 Satz 3)

Die Vorschrift regelt die Reihenfolge der Abzüge vom Ge-
samtbetrag der Einkünfte. Danach sind zunächst die Vorsor-
geaufwendungen nach § 10 Abs. 3 und 4 EStG und nach
§ 10c EStG sowie der Verlustabzug nach § 10d EStG ab-
zuziehen. Anschließend mindern die abziehbaren Zuwen-
dungen den verbleibenden Restbetrag bis auf 0 Euro. Die
darüber hinausgehenden abziehbaren Zuwendungen können
nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG in den nächsten Ver-
anlagungszeitraum vorgetragen werden.

Nach § 52 Abs. 24b Satz 2 und 3 EStG in der Fassung des
Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen
Engagements vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) gilt
die Regelung des § 10b Abs. 1 EStG in der Fassung dieses
Gesetzes für Zuwendungen, die nach dem 31. Dezember
2006 geleistet werden. Damit gilt auch die vorgesehene
Änderung des § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG für solche Zuwen-
dungen. Der Anwendungszeitpunkt ist damit identisch. Eine
Änderung des § 52 Abs. 24b EStG ist nicht erforderlich.

Zu Nummer 9 Buchstabe b (§ 22a Abs. 2 Satz 4 bis 7
– neu)

Durch die Änderung sollen die Regelungen zum maschinel-
len Anfrageverfahren (MAV) in datenschutzrechtlicher Hin-
sicht präzisiert werden. Im neuen Satz 5 wird der Umfang
der Verarbeitungsbefugnis der zentralen Stelle im MAV auf
die vollautomatisierte Prüfung der übermittelten Daten auf
Verarbeitbarkeit beschränkt. Diese formale Prüfung findet
statt im Hinblick auf Vollständigkeit, Plausibilität und
Schema-Konformität (§ 22a Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 22a
Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG). Die vollautomatisierte Prüfung
schließt eine Sachbearbeitung der Daten des Leistungsemp-
fängers ebenso aus wie eine Kenntnisnahme durch Bediens-
tete der zentralen Stelle. In Satz 6 wird die Zweckbindung
der Daten im MAV geregelt und festgelegt, dass die Daten
des Leistungsempfängers zu löschen sind, sobald sie an den
Kommunikationspartner (Bundeszentralamt für Steuern
oder Mitteilungspflichtiger) übermittelt wurden. Satz 7 be-
stimmt, dass die Daten des Leistungsempfängers für die
Übermittlung zwischen der zentralen Stelle und dem Bun-
deszentralamt für Steuern zu verschlüsseln sind.

Die Änderungen des § 22a EStG sind nach der allgemeinen
Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG der Fassung des
Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.

Zu Nummer 11 Buchstabe a (§ 32b Abs. 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 32b Abs. 1 Nr. 1)

Zu Dreifachbuchstabe aaa (§ 32b Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b)

Wegen der nunmehr zusätzlich mit Nummer 11 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb (§ 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG) aufgenom-
menen Änderung wird die im Regierungsentwurf in
Doppelbuchstabe aa vorgesehene Änderung von § 32b

Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG inhaltlich unverändert in
den neuen Doppelbuchstaben aa Dreifachbuchstabe aaa
übernommen.

Zu Dreifachbuchstabe bbb (§ 32b Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe i)

Mit der Änderung wird einem Vorschlag des Bundesrates zu
der im Regierungsentwurf noch in Nummer 11 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb enthaltenen Aufhebung des § 32b
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i EStG entsprochen.

Die Vorschrift des § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG ist in der gelten-
den Fassung in die Buchstaben a bis j unterteilt. Da das
Wort „oder“ hinter Buchstabe j sich auf die Abgrenzung zu
§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG bezieht, muss es weiterhin hinter
dem Buchstaben j stehen.

Die Änderung ist nach der allgemeinen Anwendungsrege-
lung in § 52 Abs. 1 EStG i. d. F. des Unternehmensteuer-
reformgesetzes 2008 erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2008 anzuwenden.

Zu Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 32b Abs. 1 Nr. 5)

Bislang werden nach § 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG bei be-
schränkt Steuerpflichtigen, die nach § 1 Abs. 3 oder § 1a
EStG auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflich-
tig behandelt werden, und bei beschränkt steuerpflichtigen
Arbeitnehmern aus EU-/EWR-Staaten, die auf ihren Antrag
zur Einkommensteuer veranlagt werden (§ 50 Abs. 5 Satz 2
Nr. 2 EStG), solche Einkünfte, die bei der Ermittlung des zu
versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, nur
dann in die Ermittlung des Progressionsvorbehalts einbezo-
gen, wenn ihre Summe positiv ist.

Mit Urteil vom 18. Juli 2007 hat jedoch der Europäische
Gerichtshof in der Rechtssache C-182/06 (Lakebrink) zu
einer Regelung des luxemburgischen Steuerrechts entschie-
den, dass Artikel 39 des EG-Vertrages einer nationalen Re-
gelung entgegensteht, die einem Gemeinschaftsangehöri-
gen, der in dem Mitgliedstaat, in dem er den wesentlichen
Teil seiner steuerpflichtigen Einkünfte bezieht, gebiets-
fremd ist, keinen Anspruch darauf einräumt, dass negative
Einkünfte, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen,
bei der Bestimmung des auf seine Einkünfte anwendbaren
Steuersatzes berücksichtigt werden, während ein Gebietsan-
sässiger die Berücksichtigung dieser negativen Einkünfte
verlangen kann.

Aufgrund dessen sind bei Steuerpflichtigen, die nach § 1
Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
behandelt werden, weil sie zum weit überwiegenden Teil
(90 Prozent) ihre Einkünfte aus Deutschland beziehen, auch
die negativen Einkünfte in den Progressionsvorbehalt einzu-
beziehen. Aus Gründen der Gleichbehandlung soll dasselbe
auch für beschränkt Steuerpflichtige gelten, die nach § 50
Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG veranlagt werden.

Da das EuGH-Urteil C-182/06 unmittelbar anzuwenden ist,
gilt die gesetzliche Änderung für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates,
auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-
raum anwendbar ist, soweit sie ihren Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines dieser Staa-
ten haben, für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagun-
gen, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt (§ 52

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/7036

Abs. 34a Satz 1 EStG). Im Übrigen ist die Änderung nach
der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG
i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 erstmals
für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.

Zu Nummer 11a – neu – (§ 32d Abs. 2)

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
(§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c)

Ausnahmen bei Back-to-back-Finanzierungen

Gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c EStG werden
bei sog. Back-to-back-Finanzierungen, d. h. in den Fällen,
in denen z. B. der Gesellschafter oder eine ihm nahe
stehende Person bei einer Bank eine Einlage unterhält und
die Bank in gleicher Höhe einen Kredit an die Gesellschaft
vergibt, die Einkünfte aus der Einlage abweichend von der
Abgeltungsbesteuerung dem progressiven Einkommensteu-
ersatz unterworfen.

Diese Ausnahme soll Gestaltungen verhindern, bei denen
aufgrund der Steuersatzspreizung betriebliche Gewinne
z. B. in Form von Darlehenszinsen abgesaugt werden und
so die Steuerbelastung auf den Abgeltungsteuersatz redu-
ziert wird. Dies gilt u. a. für sog. Back-to-back-Finanzierun-
gen, also für Fälle, in denen einem Unternehmen Fremdka-
pital zugeführt wird, obwohl Eigenkapital zur Verfügung
gestellt werden könnte, das aber stattdessen als private
Kapitalanlage verwendet wird. Durch die „Zwischenschal-
tung“ eines Kreditinstituts können auf der einen Seite
Fremdkapitalzinsen genutzt werden, um den steuerpflichti-
gen Unternehmensgewinn zu senken, während auf der ande-
ren Seite die Kapitalerträge nur dem günstigeren Abgel-
tungsteuersatz unterliegen. Hierdurch kann das Steuersatz-
gefälle zwischen den progressiv besteuerten gewerblichen
Gewinnen und dem proportionalen Abgeltungsteuersatz zur
Erzielung von wirtschaftlichen Vorteilen (Belastungsvor-
teile) ausgenutzt werden.

Für die Frage der Wirtschaftlichkeit von Back-to-back-
Finanzierungen kommt es neben dem individuellen Ein-
kommensteuersatz vor allem auf den Spread, also die Diffe-
renz zwischen Kredit- und Guthabenzins an. Ist der Spread,
der gleichzeitig die Gewinnmarge des Kreditinstituts dar-
stellt, relativ groß, sind derartige Finanzierungen generell
unwirtschaftlich. Es ist jedoch nicht unwahrscheinlich, dass
in der Praxis Konditionen bzw. Modelle mit einem sehr
niedrigen Spread angeboten werden, wenn das Kreditaus-
fallrisiko aufgrund der Verpfändung von entsprechend ho-
hen Guthaben marginalisiert wird. Deckt sich die Höhe
eines Kredites mit der eines Guthabens des Steuerpflichti-
gen, kann die Bank aufgrund des fehlenden Risikos beson-
dere Konditionen anbieten, die eine geringere Differenz
zwischen Kredit- und Einlagezins aufweisen, als es ansons-
ten marktüblich wäre. Es besteht die Gefahr, dass neuartige
Geschäftsmodelle mit einem sehr niedrigen Spread angebo-
ten werden, bei denen die Arbitragegewinne aus dem Ge-
fälle zwischen Unternehmensteuer und Abgeltungsteuer
zwischen Steuerpflichtigem und Kreditinstitut „geteilt“
werden. Beide Seiten könnten so zu Lasten des Fiskus profi-
tieren. Aus diesen Gründen sind Regelungen, die derartige
Gestaltungen verhindern oder zumindest wirkungsvoll ein-
schränken, unverzichtbar.

Es hat sich nunmehr gezeigt, dass der Anwendungsbereich
der bisherigen Regelung einerseits über den beabsichtigten
Gesetzeszweck hinausgeht und andererseits Fälle nicht er-
fasst, bei denen mehrere Kreditinstitute zur Ausnutzung des
Steuersatzgefälles eingeschaltet werden (sog. Doppel-
bankenfälle).

Eine überschießende Wirkung der bisherigen gesetzlichen
Formulierung ergibt sich in den Fällen, in denen das Neben-
einander von Krediten und Guthaben nicht zielgerichtet der
Steuerersparnis dient, sondern es sich um geschäftsübliches
Verhalten handelt. Selbst wenn das Nebeneinander von Kre-
diten und Guthaben für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich
keinen Vorteil bringt, weil die Aufwendungen für Kredit-
zinsen höher sind als die Summe aus Guthabenzinsen und
etwaigen Steuervorteilen, wäre nach bisheriger Gesetzes-
fassung eine Ausnahme vom Abgeltungsteuerregime zu ma-
chen. Die betreffenden Kapitalerträge müssten gegenüber
dem Finanzamt erklärt und mit dem sich aus dem progressi-
ven Steuertarif ergebenden persönlichen Steuersatz versteu-
ert werden.

Des Weiteren regelt die Vorschrift bisher lediglich den sog.
Einbankenfall. Sie ist nicht anwendbar, wenn der Steuer-
pflichtige bei einem Kreditinstitut Einlagen unterhält und er
oder das Unternehmen, an dem er wesentlich beteiligt ist,
bei einem anderen Institut Kredite beansprucht. Damit kön-
nen Steuerpflichtige z. B. durch die Einschaltung von meh-
reren, ggf. miteinander verbundenen Kreditinstituten (Dop-
pelbankenfall) ohne größeren Aufwand die Vorschrift um-
gehen. Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige bei
seiner Hausbank keine Einlage unterhält, sondern ein For-
derungswertpapier gegen einen anderen Schuldner in sei-
nem Depot bei der Hausbank verwalten lässt.

Aus diesen Gründen wird die Vorschrift zielgenauer ausge-
staltet, ohne dass durch eine Rückführung der Anwendungs-
fälle eine Gefährdung des Steueraufkommens durch etwaige
Gestaltungsmaßnahmen hervorgerufen wird.

§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c Satz 1 EStG erweitert
zum einen den Anwendungsbereich der Regelung, indem
nicht mehr auf den Einbankenfall abgestellt wird, sondern
sowohl der Doppelbankenfall als auch die oben beschriebe-
nen weiteren Umgehungsfälle zukünftig erfasst werden.
Weiterhin bestimmt Satz 1 – anders als bisher –, dass für ei-
nen Ausschluss der Abgeltungsteuer nicht nur formal auf
den Abschluss von Kredit und Einlage abzustellen ist, son-
dern ein Zusammenhang zwischen Kapitalanlage und -über-
lassung bestehen muss.

Nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c Satz 2 EStG ist
die Abgeltungsteuer auch dann nicht anwendbar, wenn die
Kapitalanlage im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlas-
sung an den Betrieb eines Dritten steht, der eine bestimmte
Nähebeziehung zum Gläubiger aufweist.

Die Voraussetzungen für einen Zusammenhang definiert
§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c Satz 3 EStG. Maß-
geblich ist, dass die Kapitalanlage des Steuerpflichtigen und
die Kapitalüberlassung (in der Regel Darlehen) an seinen
Betrieb (bzw. an die unter § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
Buchstabe c Satz 2 Doppelbuchstabe aa bis cc EStG ange-
führten nahe stehenden Personen sowie Gesellschaften, an
denen der Steuerpflichtige beteiligt ist) aufgrund eines ein-
heitlichen Plans erfolgen müssen.

Drucksache 16/7036 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Das Vorliegen dieses subjektiven Tatbestandsmerkmals ist
grundsätzlich anzunehmen, wenn die in § 32d Abs. 2 Nr. 1
Satz 1 Buchstabe c Satz 4 EStG bezeichneten objektiven
Kriterien erfüllt sind. So ist von einem einheitlichen Plan
auszugehen, wenn zwischen Kapitalanlage und Kapital-
überlassung ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.
Dies setzt voraus, dass der Kredit in zeitlicher Nähe zur
Tätigung einer Kapitalanlage aufgenommen wird und die
Kreditlaufzeit in etwa der Dauer der Kapitalanlage ent-
spricht. In anders gelagerten Fällen ist nicht von einem ein-
heitlichen Plan auszugehen. Denn für die langfristige Kre-
ditfinanzierung – z. B. von Investitionen – und der Anlage
von kurzfristig verfügbaren Mitteln sind in der Regel außer-
steuerliche Gründe maßgebend.

Zum anderen geht § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c
Satz 4 EStG von einem einheitlichen Plan aus, wenn die je-
weiligen Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft sind.
Eine unmittelbare Verknüpfung liegt beispielsweise vor,
wenn bei einem eventuell schwankenden Darlehenszins ein
Guthabenzins vereinbart wird, der konstant einen Prozent-
punkt weniger als der Kreditzins beträgt. Eine mittelbare
Verknüpfung kann durch eine feste Koppelung sowohl des
Kredit- als auch des Guthabenzinses an einem bestimmten
Referenzzinssatz wie z. B. den LIBOR (London Interbank
Offered Rate) erfolgen. Beispielsweise könnte vereinbart
sein, dass der Kreditzins einen halben Prozentpunkt über
LIBOR und der Guthabenzins einen halben Prozentpunkt
unter LIBOR beträgt.

§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c Satz 5 EStG be-
stimmt, dass von einem Zusammenhang nicht auszugehen
ist, wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich sind oder
kein Belastungsvorteil entsteht. Marktüblich sind die Zins-
vereinbarungen, wenn sie dem entsprechen, was das Kredit-
institut mit vergleichbaren Kunden bei isolierter Kredit-
gewährung bzw. Kapitalanlage vereinbart hätte. Die
Marktüblichkeit ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Kon-
ditionen den Zinssätzen der EWU-Zinsstatistik für den be-
treffenden Monat entsprechen oder lediglich geringe Ab-
weichungen vorliegen.

§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c Satz 6 EStG ent-
spricht grundsätzlich der bisherigen Regelung, nach der
auch Gestaltungen im Zusammenhang mit Krediten, die für
Überschusseinkunftsarten eingesetzt werden, erfasst werden
sollen. Allerdings wird, anders als bisher, eine Bezugnahme
auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG – Einkünfte aus Kapital-
vermögen – wegen der fehlenden Steuersatzspreizung aus-
drücklich nicht vorgenommen.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
(§ 32d Abs. 2 Nr. 3 – neu)

Optionsmöglichkeit zur Anwendung des progressiven Ein-
kommensteuertarifs bei typischerweise unternehmerischen
Beteiligungen

§ 32d Abs. 2 Nr. 3 – neu – EStG berücksichtigt, dass bei be-
stimmten Sachverhaltsgestaltungen der Anteilserwerb nicht
als bloße Kapitalanlage bezweckt wird, sondern vielmehr
aus einem unternehmerischen Interesse heraus erfolgt. Dies
ist z. B. bei einem umfangreichen Beteiligungserwerb im
Rahmen eines „management buy out“ oder bei dem Erwerb
eines Anteils an einer Berufsträgerkapitalgesellschaft der

Fall. Derartige Sachverhalte, in denen allein aufgrund der
qualifizierten Höhe der Kapitalbeteiligung ein wesentlicher
Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen aus-
geübt werden kann oder bei denen aufgrund beachtlicher
Beteiligungshöhe und durch die berufliche Tätigkeit maß-
geblicher Einfluss auf die Kapitalgesellschaft ausgeübt wer-
den kann, sind zu unterscheiden von Fällen, in denen es
allein um private Vermögensverwaltung geht. Aus diesem
Grund wird dem Erwerber eine Option eingeräumt, seine
Dividendeneinkünfte – vergleichbar einer Beteiligung im
Betriebsvermögen – dem progressiven Einkommensteuer-
tarif (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG) unter Anwendung des
Teileinkünfteverfahrens (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG) zu
unterwerfen. Gleichzeitig besteht für ihn nach § 32d Abs. 2
Nr. 3 Satz 2 EStG die Möglichkeit, seine Aufwendungen für
die Fremdfinanzierung auch oberhalb der Grenze des Spa-
rer-Pauschbetrages geltend zu machen.

Dieses Optionsrecht können lediglich Steuerpflichtige
wahrnehmen, die

– zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft be-
teiligt sind oder

– zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft be-
teiligt und beruflich für diese tätig sind,

weil nur bei diesen Steuerpflichtigen bei zulässigerweise ty-
pisierender Betrachtung von einer unternehmerischen Betei-
ligung auszugehen ist (zur entsprechenden Typisierungs-
befugnis des Gesetzgebers vgl. BVerfGE 96, 1 [6 f.]).

§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 bis 6 EStG regelt das Verfahren
zur Antragstellung sowie zum Widerruf des Antrages. Der
Antrag gilt grundsätzlich als für fünf Veranlagungszeit-
räume gestellt. Dabei wird fingiert, dass die Voraussetzun-
gen für eine Option während dieses gesamten Zeitraums er-
füllt sind. Erst nach Ablauf von fünf Veranlagungszeit-
räumen sind ein erneuter Antrag und eine Darlegung der
Antragsvoraussetzungen erforderlich. Diese Regelung dient
der Verfahrensvereinfachung sowohl für den Steuerpflich-
tigen als auch für die Finanzverwaltung. Nach einem ein-
maligen Widerruf kann der Antragsteller nicht mehr zum
progressiven Einkommensteuertarif seiner Dividendenein-
künfte zurückkehren. Diese Regelung soll einen auf Steuer-
optimierung gerichteten ständigen Wechsel des Besteue-
rungsregimes verhindern und die Administration dieser Vor-
schrift erleichtern. Die erneute Ausübung der Option ist
dem Steuerpflichtigen jedoch nicht verwehrt, wenn er nach
der vollständigen Veräußerung seiner Anteile zu einem spä-
teren Zeitpunkt erneut eine größere Beteiligung am selben
Unternehmen erwirbt.

Weiterhin kann der Antrag für die Anteile an der jeweiligen
Beteiligung nur einheitlich gestellt werden. Eine Aufteilung
dergestalt, dass nur ein Teil der Beteiligungserträge progres-
siv besteuert werden soll und der Rest der Abgeltungsteuer
unterliegt, ist ausgeschlossen. Auch bei einem Hinzuerwerb
weiterer Anteile kann die Option nur einheitlich ausgeübt
werden. Dies dient ebenfalls der Vermeidung von etwaigen
Steueroptimierungen und der Verfahrensvereinfachung.

Zu Nummer 13 (§ 34b)

Überschrift

Redaktionelle Korrektur (Rechtsförmlichkeit).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/7036

Zu Absatz 1 Nr. 1 Satz 4

Redaktionelle Korrektur des Begriffs der tatsächlichen Nut-
zung (Klarstellung).

Zu Nummer 14a – neu – (§ 35 Abs. 1)

Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG (ab Veranlagungs-
zeitraum 2008 das 3,8fache des Gewerbesteuer-Mess-
betrages) beschränkt sich auf die tarifliche Einkommen-
steuer im Sinne des § 35 EStG, soweit sie anteilig auf die
nach § 35 EStG tarifbegünstigten gewerblichen Einkünfte
entfällt (sog. Ermäßigungshöchstbetrag).

Der Ermäßigungshöchstbetrag bildet damit neben der tat-
sächlich zu zahlenden Gewerbesteuer die absolute Ober-
grenze für die Gewährung von Steuerermäßigungen. Für
die Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages kommt eine
Verhältnisrechnung zur Anwendung. Danach ist der Quo-
tient aus der positiven Summe der gewerblichen Einkünfte
i. S. d. § 35 EStG und der Summe aller positiven Einkünfte
zu bilden und mit der geminderten tariflichen Steuer zu
multiplizieren. Die geminderte Steuer ergibt sich dadurch,
dass von der tariflichen Steuer die anzurechnenden aus-
ländischen Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG und
§ 12 AStG und – nach gegenwärtigem Rechtszustand – der
Betrag nach Punkt 11 Ziffer 2 des Schlussprotokolls zu
Artikel 23 DBA Belgien in der durch Artikel 2 des Zusatz-
abkommens vom 5. November 2002 geänderten Fassung
(BGBl. 2003 II S. 1615) abgezogen werden. Zu den ge-
werblichen Einkünften im Sinne des § 35 EStG gehören
nicht die Gewinne, soweit diese nach § 5a EStG ermittelt
wurden und auf die § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Umwand-
lungssteuergesetzes i. d. F. vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 1157) zuletzt geändert am 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660)
und § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Umwandlungssteuerge-
setzes i. d. F. vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) An-
wendung findet. Die Summe der positiven gewerblichen
Einkünfte ist der Betrag, der sich nach Saldierung der Ge-
winne oder Verluste nach § 15 EStG aus allen Gewerbebe-
trieben des Steuerpflichtigen sowie aus seinen Beteiligun-
gen an Mitunternehmerschaften oder als persönlich haften-
der Gesellschafter an Kommanditgesellschaften auf Aktien
ergibt. Erzielen beide Ehegatten gewerbliche Einkünfte, ist
die Summe der positiven gewerblichen Einkünfte im Fall
der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG von beiden
Ehegatten zu einem Betrag zusammenzufassen.

Verluste mindern grundsätzlich das Volumen des Ermä-
ßigungshöchstbetrages. Nach den Grundsätzen des zur Ver-
öffentlichung bestimmten BFH-Urteils vom 27. September
2006 – X R 25/04 – sind Verluste vorrangig mit nicht tarif-
begünstigten Einkünften zu verrechnen. Diese Berechnung
kann in den Fällen, in denen die Summe der Einkünfte klei-
ner ist als die gewerblichen Einkünfte, zu einer Überkom-
pensation führen. Um dies zu vermeiden, wird gesetzlich
geregelt, dass Verluste aus den jeweiligen Einkunftsarten
bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages nach
§ 35 EStG im Rahmen der hierfür maßgebenden Verhältnis-
rechnung zu einer anteiligen Kürzung der nach § 35 EStG
tarifbegünstigten gewerblichen Einkünfte führen.

Die Regelung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates.

Zu Nummer 15 Buchstabe b (§ 35a Abs. 2)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 35a Abs. 2 Satz 1 und 2)

Wegen der nunmehr vorgesehenen Neufassung von § 35a
Abs. 2 Satz 5 EStG wird die bislang in Buchstabe b vorge-
sehene Änderung der Sätze 1 und 2 inhaltlich unverändert
in den neuen Doppelbuchstaben aa übernommen.

Zu Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 35a Abs. 2 Satz 5)

In der bisherigen Regelung war Voraussetzung, dass die
Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zah-
lung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen
Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege-
oder Betreuungsleistung durch Beleg des Kreditinstituts im
Rahmen der Einkommensteuererklärung nachgewiesen
werden. Diese Nachweise müssen nun nicht mehr der Ein-
kommensteuererklärung beigefügt werden. Stattdessen wer-
den nachprüfbare Angaben in der Steuererklärung abge-
fragt. Mit dieser Vereinfachung werden unter anderem
Hemmnisse der elektronischen Steuererklärung abgebaut.

Der neue § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG ist nach der allgemeinen
Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG in der Fassung
des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 erstmals für
den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.

Zu Nummer 17 Buchstabe c – aufgehoben –
(§ 37 Abs. 3 Satz 10 und 11)

Durch das Jahressteuergesetz 2008 wird § 37 Abs. 3 Satz 4
EStG gestrichen. Die vorgesehene Änderung der Zitierun-
gen des Satzes 8 in den Sätzen 10 und 11 braucht jedoch
nicht mehr an eine sich ändernde Nummerierung der nach-
folgenden Sätze angepasst zu werden, da durch das Unter-
nehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl. 2007 I S. 1912)
nach § 37 Abs. 3 Satz 5 bereits ein neuer Satz eingefügt
wurde, so dass die bisherige Nummerierung der nachfolgen-
den Sätze erhalten bleibt.

Zu Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
– aufgehoben – (§ 39b Abs. 2 Satz 13)

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Beibehaltung
der Rechtsvorschrift für den betrieblichen Lohnsteuer-
jahresausgleich (§ 42b EStG) durch die Aufhebung von
Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzentwurfs.

Zu Nummer 21 – aufgehoben – (§ 39e – neu)

Die Änderung regelt die Herausnahme des Anteilsverfah-
rens aus dem Gesetzentwurf.

Zur rechtzeitigen Umsetzung des Koalitionsvertrags be-
absichtigen die Koalitionsfraktionen, zum 1. Januar 2009
ein geeignetes Anteilssystem einzuführen. Zur Umsetzung
dieses Vorhabens wird die Bundesregierung gebeten, insbe-
sondere das Prozentsatzverfahren/Durchschnittssatzsteuer-
verfahren in die erforderliche Prüfung einzubeziehen.

Zu Nummer 22 (§ 39f – neu)

Allgemeines

Wegen der Streichung von Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzent-
wurfs mit den Regelungen des § 39e – neu – EStG (Anteils-
verfahren) wird mit Artikel 1 Nr. 22 des Gesetzentwurfs

Drucksache 16/7036 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

nunmehr der neue § 39f EStG (Elektronische Lohnsteuerab-
zugsmerkmale) als § 39e EStG eingefügt; redaktionelle Fol-
geänderung.

Einleitungssatz

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Überschrift und Absatz 1

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen; Aus-
tausch der Bezeichnung „§ 39f“ durch „§ 39e“ in der Über-
schrift sowie Austausch der Angabe „§ 39e“ durch „§ 39d“
im Gesetzestext.

Zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 3

Mit dieser Änderung wird ein Vorschlag des Bundesrates
umgesetzt (Bundesratsdrucksache 544/07 [Beschluss]) zu
Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a).

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Nach Auf-
fassung des Bundesrates lässt der Wortlaut des § 39f Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 – neu – EStG in der Fassung des Regierungs-
entwurfs nicht eindeutig erkennen, welche Informationen zu
den Kindern im Datenbestand des Bundeszentralamts für
Steuern aufgezeichnet werden sollen. Mit der Übernahme
der durch den Bundesrat vorgeschlagenen Formulierung
soll eine eindeutige Beschreibung der durch das Bundeszen-
tralamt für Steuern zu speichernden Daten für die elektro-
nischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erreicht werden.

Zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Nummer 23 – aufgehoben – (§ 40 Abs. 3 Satz 3)

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Beibehaltung der
Rechtsvorschrift für den betrieblichen Lohnsteuerjahresaus-
gleich (§ 42b EStG) durch die Aufhebung von Artikel 1
Nr. 26 des Gesetzentwurfs.

Zu Nummer 24 Buchstabe a (§ 41b Abs. 1 Satz 2)

Zu Doppelbuchstabe aa
(§ 41b Abs. 1 Satz 2 Satzteil vor Nr. 1)

Die Änderung von § 41b Abs. 1 Satz 2 Satzteil vor Nr. 1
EStG wird wegen der Streichung von § 41b Abs. 1 Satz 2
Nr. 8 EStG (siehe Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb) inhaltsgleich aus Buchstabe a in Doppelbuch-
stabe aa übernommen (redaktionelle Verschiebung).

Zu Doppelbuchstabe bb
(§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 – aufgehoben)

Die Änderung beruht auf einem Vorschlag des Bundesrates
(siehe Bundesratsdrucksache 544/07 [Beschluss] vom
21. September 2007).

Damit das Finanzamt erkennen kann, ob der Arbeitnehmer
zu dem Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG gehört
(lediglich gekürzte Vorsorgepauschale bzw. Kürzung des
Abzugs der Vorsorgeaufwendungen), hat der Arbeitgeber
nach geltender Rechtslage den Großbuchstaben V zu über-
mitteln oder zu bescheinigen, wenn steuerfreie Beiträge

nach § 3 Nr. 63 EStG geleistet wurden (siehe Gesetzes-
begründung zum Alterseinkünftegesetz in der Bundesrats-
drucksache 2/04 bzw. der Bundestagsdrucksache 15/2150).

Nach einer Änderung von § 10 Abs. 3 Satz 3 und § 10c
Abs. 3 Nr. 2 EStG durch dieses Änderungsgesetz soll künf-
tig jedoch nicht mehr danach differenziert werden, ob der
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterlie-
gende Arbeitnehmer Anwartschaftsrechte auf eine Alters-
versorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleis-
tung oder durch Beiträge, die nach § 3 Nr. 63 EStG steuer-
frei waren, erworben hat. Dass der Arbeitnehmer zum Per-
sonenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört, hat
der Arbeitgeber bereits gemäß § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
EStG durch die Eintragung des Großbuchstabens B in der
Lohnsteuerbescheinigung kenntlich zu machen und gemäß
§ 41 Abs. 1 Satz 4 EStG im Lohnkonto einzutragen.

Die Bescheinigungspflicht nach § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8
EStG kann daher als Beitrag zum Bürokratieabbau entfallen.

Die Bescheinigungspflicht besteht nach der allgemeinen
Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG vor der Ände-
rung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 letzt-
mals für Lohnsteuerbescheinigungen von laufendem Ar-
beitslohn, der für einen vor dem 1. Januar 2008 endenden
Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und von sonstigen Be-
zügen, die vor dem 1. Januar 2008 zufließen.

Zu Nummer 25 – aufgehoben – (§ 41c Abs. 3 Satz 3)

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Beibehaltung
der Rechtsvorschrift für den betrieblichen Lohnsteuer-
jahresausgleich (§ 42b EStG) durch die Aufhebung von
Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzentwurfs.

Zu Nummer 26 – aufgehoben – (§ 42b)

Die Verpflichtung und die Möglichkeit der Arbeitgeber zur
Durchführung des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresaus-
gleichs soll beibehalten werden (keine Aufhebung des § 42b
EStG); Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzentwurfs wird des-
halb aufgehoben.

Zu Nummer 27 – aufgehoben – (§ 42d Abs. 1 Nr. 2)

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Beibehaltung der
Rechtsvorschrift für den betrieblichen Lohnsteuerjahresaus-
gleich (§ 42b EStG) durch die Aufhebung von Artikel 1
Nr. 26 des Gesetzentwurfs.

Zu Nummer 28a – neu –
(§ 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b)

Eine Änderung in § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b
EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat
teilweise Zweifel aufkommen lassen, ob die Verpflichtung
zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Schuldner von
verbrieften Schuldverschreibungen ausgeweitet worden sei.
Es ergibt sich zwar aus der Gesetzesbegründung zum Unter-
nehmensteuerreformgesetz 2008, dass es sich nur um eine
redaktionelle Folgeänderung handelt; bei rein grammatikali-
scher Auslegung könnte man jedoch zu einem anderen Er-
gebnis kommen. Die vorliegende Änderung stellt klar, dass
keine Ausweitung der Verpflichtungen zum Einbehalt der
Kapitalertragsteuer vorgesehen ist. Wie bisher ist nur in

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/7036

wenigen bestimmten Sonderfällen der Schuldner nach § 44
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b EStG zum Einbehalt der
Kapitalertragsteuer verpflichtet (z. B. bei Verwahrung von
Bundeswertpapieren durch die Finanzagentur des Bundes).

Die Änderung ist nach der allgemeinen Anwendungsrege-
lung in § 52a Abs. 1 EStG auf Kapitalerträge anzuwenden,
die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen.

Zu Nummer 29 (§ 45a)

Zu Buchstabe a (§ 45a Abs. 1)

Zu Absatz 1

Wegen der neu aufgenommenen Änderung des § 45a Abs. 4
Satz 2 EStG wird die bislang in Artikel 1 Nummer 29 vor-
gesehene Neufassung des § 45a Abs. 1 EStG inhaltlich un-
verändert in den neuen Buchstaben a übernommen.

Zu Absatz 1 Satz 4 – aufgehoben –

Mit dem neu gefassten § 45a Abs. 1 EStG wird die Kapital-
ertragsteueranmeldung, die bislang auf Papiervordrucken
erfolgte, auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. In
Satz 4 des Gesetzentwurfs ist geregelt, dass die Anmeldung
mit der Versicherung zu versehen ist, dass die Angaben
vollständig und richtig sind (sog. Wahrheitsversicherung).
Nach § 150 Abs. 2 AO sind generell die Angaben in den
Steuererklärungen wahrheitsgemäß und nach bestem Wis-
sen und Gewissen zu machen. Eine zusätzliche Wahrheits-
versicherung bei der Kapitalertragsteueranmeldung ist da-
her entbehrlich und würde das elektronische Verfahren un-
nötig erschweren.

Zu Buchstabe b (§ 45a Abs. 4 Satz 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur
Neufassung des § 44a Abs. 8 im Unternehmensteuerreform-
gesetz 2008.

Zu Nummer 30 (§ 46)

Zu Buchstabe a (§ 46 Abs. 2 Nr. 8)

Die zweijährige Frist für die Antragsveranlagung entfällt.
Dies ist ein erheblicher Beitrag zum Bürokratieabbau und
zu mehr Bürgerfreundlichkeit. Die Antragsfrist war bisher
häufig Gegenstand von Einsprüchen und finanzgericht-
lichen Verfahren, auch weil die Steuerpflichtigen kaum
selbst beurteilen können, ob die Voraussetzungen für eine
Pflichtveranlagung vorliegen oder nicht. Ein organisatori-
sches Erfordernis für die Antragsfrist besteht nicht mehr,
weil die Antragsfälle in den Finanzämtern nicht mehr sepa-
rat verwaltet werden. Letztlich dürften die Einspareffekte
höher sein als die zusätzlich zu leistenden Erstattungsbe-
träge.

Mit der Abschaffung der zweijährigen Frist für die Antrags-
veranlagung wird ein Vorschlag des Bundesrates aufgegriffen.

Die Änderung ist erstmals für Anträge auf Veranlagung ab
dem Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden, weil insoweit
die bisherige Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen ist.
Außerdem soll sie in Fällen früherer Veranlagungszeiträume
angewendet werden, in denen die Ablehnung eines Antrags
auf Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund der bisheri-
gen Ausschlussfrist noch nicht bestandskräftig ist (siehe Be-

gründung zu Artikel 1 Nr. 37 Buchstabe m1 – neu –, § 52
Abs. 55j EStG).

Zu Buchstabe b (§ 46 Abs. 3 Satz 2)

Wegen der neu aufgenommenen Änderungen des § 46 Abs. 2
Nr. 8 EStG wird die bisher in Buchstabe a enthaltene Ände-
rung inhaltlich unverändert in den neuen Buchstaben b über-
nommen. Der bisherige Buchstabe b entfällt wegen des Ver-
zichts auf die im Regierungsentwurf vorgesehene Abschaf-
fung des Lohnsteuerjahresausgleichs durch den Arbeitgeber.

Zu Nummer 30a – neu – (§ 50)

Zu Buchstabe a
(§ 50 Abs. 1 Satz 3 – aufgehoben – und bisheriger Satz 4)

Nach § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG werden derzeit die Tarif-
ermäßigungen des § 34 EStG im Rahmen der beschränkten
Steuerpflicht nur für Veräußerungsgewinne (§§ 14, 16 und 18
Abs. 3 EStG), nicht jedoch für außerordentliche Einkünfte
nach den Tatbeständen des § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 EStG ge-
währt. Mit der vorgesehenen Änderung des § 50 Abs. 1 EStG
wird der teilweise Ausschluss von Einkünften beschränkt
Steuerpflichtiger von der Progressionsminderung bzw. der
Steuersatzermäßigung des § 34 EStG aufgehoben. Die Ände-
rung trägt den europarechtlichen Grundfreiheiten Rechnung.
Sie nimmt eine Anregung des Bundesrates auf.

Nach dem neu gefassten § 52 Abs. 58 EStG (vgl. Artikel 1
Nr. 37 Buchstabe m2) ist beschränkt Steuerpflichtigen mit
Staatsangehörigkeit und Wohnsitz eines EU-/EWR-Staates
auf Antrag die Tarifermäßigung in den Fällen des § 34
Abs. 2 Nr. 2 bis 5 EStG auch für alle noch nicht bestands-
kräftigen Veranlagungen zu gewähren.

Zu Buchstabe b (§ 50 Abs. 3 Satz 2)

Die neue Nummerierung der Sätze des § 50 Abs. 1 EStG
macht eine Anpassung des in § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG ent-
haltenen Verweises auf Absatz 1 erforderlich.

Zu Nummer 33 (§ 50f Abs. 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung (Zitat-
anpassung) zur gesetzlichen Änderung in Nummer 9
Buchstabe b (§ 22a Abs. 2 Satz 4 bis 7 EStG).

Zu Nummer 35 (§ 51 Abs. 4 Nr. 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die He-
rausnahme des Anteilsverfahrens (§ 39e – neu – EStG) aus
dem Gesetzentwurf bedingt ist. Auf die im Gesetzentwurf
vorgesehene Änderung von § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c
EStG kann jetzt verzichtet werden.

Zu Nummer 36 (§ 51a Abs. 2a Satz 1)

Es handelt sich um Folgeänderungen, die durch die Heraus-
nahme des Anteilsverfahrens (§ 39e – neu – EStG) aus dem
Gesetzentwurf sowie die Beibehaltung der Rechtsvorschrift
für den betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleich (§ 42b
EStG) bedingt sind. Auf die im Gesetzentwurf vorgesehene
Änderung von § 51a Abs. 2a Satz 2 und Abs. 3 EStG kann
jetzt verzichtet werden.

Drucksache 16/7036 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 37 (§ 52)

Zu Buchstabe d (§ 52 Abs. 23e – neu)

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht bislang eine
fünfjährige Übergangsfrist vor, in der für Altverträge (Ver-
mögensübertragung vor dem 1. Januar 2008 vereinbart), die
aufgrund der Einschränkung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG
künftig nicht mehr steuerlich begünstigt sind, die bisherige
Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG weiterhin Anwen-
dung findet. Mit der Änderung wird diese Übergangsfrist
grundsätzlich auf die volle Laufzeit von Altverträgen aus-
gedehnt. Das greift eine Anregung des Bundesrates auf. Es
dient der Vermeidung von Härten im Einzelfall und berück-
sichtigt, dass sich Steuerpflichtige im Vertrauen auf die bis-
herige Regelung teilweise sehr langfristig vertraglich ge-
bunden haben.

Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Rah-
menbedingungen werden damit für Altverträge fortgeführt.
Eine Ausnahme hiervon gilt nur, soweit das übertragene
Vermögen nur deshalb einen ausreichenden Ertrag erbringt,
weil ersparte Aufwendungen mit Ausnahme der ersparten
Nettomiete für ein zu eigenen Zwecken genutztes Grund-
stück zu den Erträgen des Vermögens gerechnet werden.
Für diese Fälle bleibt es bei der im Gesetzentwurf der Bun-
desregierung vorgesehenen Anwendung der Neuregelung
(Ausschluss des Sonderausgabenabzugs) auch auf Altver-
träge. Da die Finanzverwaltung auch unter dem bisherigen
Recht insoweit einen Sonderausgabenabzug nicht zugelas-
sen hat, ist eine Vertrauensschutzregelung für diese Konstel-
lation nicht erforderlich. Dem hat sich auch der Bundesrat
angeschlossen. Der Wortlaut des § 52 Abs. 23e – neu –
Satz 2 („gilt dies nur“ statt „Dies gilt auch“ und Verschie-
bung im Satzgefüge) ist allerdings gegenüber der Empfeh-
lung des Bundesrates geringfügig geändert worden, um den
Sinn der Regelung (Geltung der Neuregelung des § 10
Abs. 1 Nr. 1a EStG für bestimmte Altfälle) noch deutlicher
zum Ausdruck zu bringen.

Zu Buchstabe d1 – neu – (§ 52 Abs. 24a)

Die bisherige Anwendungsregelung zu § 10a in der Fassung
des Gesetzes vom 15. Januar 2003 (BGBl. I S. 58) hat für
die Veranlagungszeiträume ab 2008 keine Bedeutung mehr
und wird daher aufgehoben.

Mit der Formulierung wird geregelt, dass die verfahrens-
rechtliche Änderungsnorm des § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG
auch für Veranlagungszeiträume vor 2007 anzuwenden ist,
soweit sich dies zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt
oder die Steuerfestsetzung bei Inkrafttreten des Jahressteu-
ergesetzes 2008 noch nicht unanfechtbar war oder unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung stand.

Zu Buchstabe g (§ 52 Abs. 43a)

Zur unmittelbaren Anwendung des EuGH-Urteils C-182/06
vom 18. Juli 2007 regelt die Änderung des § 52 Abs. 43a
EStG, dass der negative Progressionsvorbehalt bei allen
noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen zu gewähren
ist, soweit ein Steuerpflichtiger mit Staatsangehörigkeit und
Wohnsitz eines EU-/EWR-Staates dies beantragt.

Zu Buchstabe h1 – neu – (§ 52 Abs. 50a Satz 2 – neu)

Nach dem neuen § 52 Abs. 50a Satz 2 EStG ist die Ände-
rung des § 35 EStG (vgl. Artikel 1 Nr. 14a – neu) erstmals
für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.

Zu Buchstabe i (§ 52 Abs. 50b Satz 3 – neu)

Der neue § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG (vgl. Artikel 1 Nr. 15
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) ist nach der allgemeinen
Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG in der Fassung
des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 erstmals für
den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. Daher wird
die bislang in dem neuen § 52 Abs. 50b Satz 3 EStG vorge-
sehene Anwendungsregelung, die den kompletten § 35a
EStG in der Fassung des vorliegenden Änderungsgesetzes
umfasst, auf die Änderungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 und
des § 35a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG beschränkt.

Zu Buchstabe j – aufgehoben – (§ 52 Abs. 51)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die He-
rausnahme des Anteilsverfahrens (§ 39e – neu – EStG) aus
dem Gesetzentwurf bedingt ist.

Zu Buchstabe k (§ 52 Abs. 52b)

Durch die Ergänzung von § 52 Abs. 52b EStG in der Fas-
sung dieses Änderungsgesetzes um die Angabe „Satzteil vor
Nr. 1“ wird sichergestellt, dass lediglich die vorgesehene
Änderung von § 41b Abs. 1 Satz 2 Satzteil vor Nr. 1 EStG
(vgl. Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa)
– wie bereits im Gesetzentwurf vorgesehen – erstmals anzu-
wenden ist für Lohnsteuerbescheinigungen von laufendem
Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2008 en-
denden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und von sons-
tigen Bezügen, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen.

Die Streichung von § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 EStG (vgl.
Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Beschei-
nigungspflicht des Großbuchstabens V in der Lohnsteuer-
bescheinigung) wird dagegen erstmals wirksam für Lohn-
steuerbescheinigungen von laufendem Arbeitslohn, der für
einen nach dem 31. Dezember 2007 endenden Lohnzah-
lungszeitraum gezahlt wird, und von sonstigen Bezügen, die
nach dem 31. Dezember 2007 zufließen (s. a. Begründung
zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb).

Zu Buchstabe m1 – neu – (§ 52 Abs. 55j)

Die Anwendungsvorschrift zum Wegfall der zweijährigen
Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2
Nr. 8 Satz 2 bis 4 EStG, vgl. Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe a)
sieht vor, dass dies für Veranlagungszeiträume ab 2005 gilt,
weil insoweit die bisherige Ausschlussfrist noch nicht abge-
laufen ist (also insoweit die bisherige Antragsfrist nicht am
31. Dezember 2007 abläuft). Für frühere Veranlagungszeit-
räume ist die bisherige zweijährige Antragsfrist im Zeit-
punkt dieser Gesetzesänderung bereits abgelaufen; insoweit
soll grundsätzlich ein Antrag auf Veranlagung nicht mehr
ermöglicht werden, weil dies auch nicht der Zielsetzung
„Bürokratieabbau“ dienen würde. Anderes gilt jedoch,
wenn für diese Veranlagungszeiträume noch Verfahren of-
fen sind. Um in anhängigen Streitfällen abhelfen zu können,
ist daher vorgesehen, dass die Neuregelung auch in Fällen
anzuwenden ist, in denen bis zum Tag des Änderungsgeset-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/7036

zes über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommen-
steuer noch nicht bestandskräftig entschieden ist.

Zu Buchstabe m2 – neu – (§ 52 Abs. 58)

Mit der Änderung des § 52 Abs. 58 EStG wird geregelt,
dass beschränkt Steuerpflichtigen mit Staatsangehörigkeit
und Wohnsitz eines EU-/EWR-Staates die Tarifermäßigung
in den Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 EStG für alle noch
nicht bestandskräftigen Veranlagungen zu gewähren ist,
wenn der Steuerpflichtige dies beantragt.

Zu Buchstabe p – neu – (§ 52 Abs. 65)

Die bisherige Anwendungsregelung zu § 91 Abs. 2 EStG
(vgl. Artikel 1 Nr. 43 Buchstabe a) hat für die Veran-
lagungszeiträume ab 2008 keine Bedeutung mehr und wird
daher aufgehoben.

Da die Änderung in § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG lediglich klar-
stellender Natur ist, ist sie auch für Veranlagungszeiträume
vor 2008 anzuwenden. Nach dem neuen § 52 Abs. 65 EStG
ist sie ab Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.

Zu Nummer 38 (§52a)

Zu Absatz 16a – aufgehoben –

Dass die mit der Neufassung des § 45a Abs. 1 EStG (vgl.
hierzu Artikel 1 Nr. 29) verbundene Einführung einer elek-
tronischen Übermittlung der Kapitalertragsteuer erstmals
auf Kapitalerträge anzuwenden ist, die nach dem 31. De-
zember 2008 zufließen, ergibt sich bereits aus der allgemei-
nen Anwendungsregel in § 52a Abs. 1 EStG. Eine gleich
lautende eigenständige Anwendungsregelung für diese Vor-
schrift in § 52a Abs. 16a – neu – EStG, wie dies bislang im
Entwurf zum Jahressteuergesetz 2008 vorgesehen war, ist
daher nicht erforderlich. Folglich kann die Regelung aufge-
hoben werden.

Zu Buchstabe a (§ 52a Abs. 15)

Der neue § 52a Abs. 15 EStG regelt die Anwendung des
§ 32d EStG in der Fassung dieses Gesetzes (vgl. hierzu die
Änderung unter Artikel 1 Nr. 11a – neu). Es bleibt dabei,
dass § 32d EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum
2009 anzuwenden ist.

Zu Buchstabe b (§ 52a Abs. 16 Satz 5 – neu)

Die Vorschrift regelt die Anwendung der Änderung des
§ 45a Abs. 4 Satz 2 EStG. Danach ist diese auf Kapitaler-
träge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezem-
ber 2007 zufließen.

Zu Nummer 43 Buchstabe a – neu – (§ 91 Abs. 1 Satz 4)

Mit der Formulierung wird klargestellt, dass § 91 Abs. 1
Satz 4 EStG nicht nur eine Mitteilungspflicht begründet,
sondern auch eine spezialgesetzliche Änderungsnorm im
Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d der Abga-
benordnung darstellt.

Die Änderung ist nach dem neuen § 52 Abs. 65 EStG (vgl.
Artikel 1 Nr. 37 Buchstabe p – neu) bereits ab Veranla-
gungszeitraum 2002 anzuwenden.

Zu Artikel 1a – neu – (Änderung der Einkommen-
steuer-Durchführungs-
verordnung)

Zu Nummer 1 (§ 54 Abs. 1 Satz 2 – neu)

Die Mitteilungspflichten der Notare sollen auch die Anmel-
dung einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländi-
schen Kapitalgesellschaft zum Handelsregister umfassen.
Die hierfür erforderlichen Dokumente sind lediglich in
öffentlich beglaubigter Form einzureichen und daher bisher
nicht von § 54 EStDV erfasst. Die Ergänzung ist notwendig,
da vermehrt Kapitalgesellschaften im Ausland gegründet
werden, deren ausschließliche wirtschaftliche Tätigkeit je-
doch im Inland stattfindet. Mit der Änderung wird sicherge-
stellt, dass die Finanzbehörden von der inländischen Ge-
schäftstätigkeit Kenntnis erlangen, so dass eine Gleichbe-
handlung mit im Inland gegründeten Kapitalgesellschaften
erfolgt.

Die Ergänzung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates.

Zu Nummer 2 (§ 84 Abs. 3b Satz 1 – neu)

Nach dem neuen § 84 Abs. 3b Satz 1 EStDV ist der neue
§ 54 Abs. 2 Satz 2 EStDV erstmals für Vorgänge nach dem
31. Dezember 2007 anzuwenden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Körperschaftsteuer-
gesetzes)

Zu Nummer 1a – neu – (§ 1 Abs. 3)

Mit der Erweiterung des steuerrechtlichen Inlandsbegriffs
wird auch die Energieerzeugung im Bereich des der Bun-
desrepublik Deutschland zustehenden Anteils am Festland-
sockel der Körperschaftsteuer unterworfen (vgl. Begrün-
dung zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a – neu).

Die Änderung gilt nach der allgemeinen Anwendungsrege-
lung in § 34 Abs. 1 KStG in der Fassung des vorliegenden
Änderungsgesetzes erstmals für den Veranlagungszeitraum
2008.

Zu Nummer 1b – neu – (§ 5 Abs. 1 Nr. 12 Satz 1)

Durch Artikel 1 Nr. Buchstabe a Doppelbuchstabe jj des
Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August
2006 (BGBl. I S. 2043) wurden aus dem bisherigen Kompe-
tenztitel des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 18 des Grundgesetzes
(GG) die Gesetzgebungsmaterien des landwirtschaftlichen
Grundstückverkehrs, des landwirtschaftlichen Pachtwesens
und des ländlichen Siedlungswesens gestrichen. Aufgrund
des durch Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Änderung des
Grundgesetzes neu gefassten Artikel 125a GG gilt Bundes-
recht, das wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1 GG
nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, als
Bundesrecht fort und kann durch Landesrecht ersetzt wer-
den. Von dieser Ersetzungsbefugnis wollen einige Bundes-
länder demnächst Gebrauch machen.

Als Umsetzungshindernis erweist sich der bei einer Erset-
zung des Reichssiedlungsgesetzes durch landesrechtliche
Vorschriften eintretende Wegfall der Körperschaftsteuerbe-
freiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 KStG für das gemeinnützige
Siedlungsunternehmen des jeweiligen Landes. Die Befrei-
ung ist in dieser Vorschrift ausdrücklich daran geknüpft,

Drucksache 16/7036 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

dass es sich bei dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen
des Landes um ein solches im Sinne des Reichssiedlungsge-
setzes handelt. Mit der Ersetzung des Reichssiedlungsgeset-
zes durch landesrechtliche Vorschriften wird der erforderli-
che Bezug zum Reichssiedlungsgesetz gelöst, so dass die
Befreiungsvorschrift ihrem Wortlaut nach nicht mehr auf
die gemeinnützigen Siedlungsunternehmen jener Länder an-
wendbar wäre, die von der grundgesetzlich eingeräumten
Ersetzungsbefugnis Gebrauch machen. Dieses Ergebnis hat
der Gesetzgeber der Föderalismusreform nicht beabsichtigt.
Eine unterschiedliche körperschaftsteuerrechtliche Behand-
lung gemeinnütziger Siedlungsunternehmen je nachdem, ob
ein Land von der Ersetzungsbefugnis Gebrauch macht oder
nicht, ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 5
Abs. 1 Nr. 12 KStG nicht zu rechtfertigen.

Durch die Änderung des § 5 Abs. 1 Nr. 12 KStG wird in-
soweit Rechtsklarheit geschaffen. Eine sachliche Ausweitung
der bisherigen Körperschaftsteuerbefreiung nach Maßgabe
des Reichssiedlungsgesetzes ist durch die Änderung nicht ge-
boten. Die Steuerbefreiung nach Maßgabe landesrechtlicher
Ersatzregelungen für das aufgehobene Reichssiedlungsgesetz
muss in ihrem Wesen und Gehalt den Bestimmungen des
aufgehobenen Reichssiedlungsgesetzes entsprechen.

Die Änderung ist nach der allgemeinen Anwendungsrege-
lung in § 34 Abs. 1 KStG (vgl. Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe a)
in der Fassung des vorliegenden Änderungsgesetzes erst-
mals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.

Zu Nummer 2 (§ 8b Abs. 3)

Zu Buchstabe a (§ 8b Abs. 3 Satz 1)

Bereinigung eines Verweisfehlers.

Zu Buchstabe b (§ 8b Abs. 3 Satz 4 bis 8 – neu)

Es wird klargestellt, dass der Drittvergleich für alle von den
Sätzen 4 und 5 erfassten Fälle geführt werden kann und
dass dabei jeweils nur die eigenen Sicherungsmittel zu be-
rücksichtigen sind.

Die o. a. Änderung ist nach der allgemeinen Anwendungs-
regelung in § 34 Abs. 1 EStG i. d. F. dieses Gesetzes erst-
mals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.

Zu Nummer 3a – neu – (§ 14 Abs. 4 – neu)

Mit Urteil vom 7. Februar 2007 – I R 5/05 – hat der Bun-
desfinanzhof abweichend von der Verwaltungsauffassung
entschieden, dass ein beim Organträger bestehender passi-
ver Ausgleichsposten im Fall der Veräußerung der Organ-
beteiligung erfolgsneutral aufzulösen ist.

Das Rechtsinstitut der körperschaftsteuerlichen Organschaft
basiert aber darauf, dass die innerhalb des Organkreises er-
zielten Gewinne und Verluste insgesamt nur einmal – und
zwar beim Organträger – der Besteuerung zu unterwerfen
sind. Diesem Grundsatz der Einmalversteuerung dienen auch
die aktiven und passiven Ausgleichsposten. Sie werden gebil-
det bei so genannten Mehr- und Minderabführungen, also in
Fällen, in denen der an den Organträger abgeführte Gewinn
von dem Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft ab-
weicht. Sie werden aufgelöst in Fällen der Veräußerung der
Organbeteiligung oder anderen Realisierungsfällen.

Der Bundesfinanzhof berücksichtigt in seinem Urteil vom
7. Februar 2007 die Grundsätze zur Bildung der organ-
schaftlichen Ausgleichsposten nicht. Im Falle der Auf-
lösung der Ausgleichsposten weicht er damit auch von der
Verwaltungsauffassung ab (vgl. R 63 Abs. 3 der Körper-
schaftsteuer-Richtlinien 2004 – KStR 2004). Während er im
Fall der Auflösung aktiver Ausgleichsposten eine einkom-
mensmindernde Behandlung anerkennt, versagt er die ein-
kommenserhöhende Auflösung passiver Ausgleichsposten,
weil es aus seiner Sicht dafür einer ausdrücklichen gesetz-
lichen Regelung bedürfe.

Das Urteil führt zu einer systemwidrigen Ungleichbehand-
lung, die durch eine umfassende Regelung der Mehr- und
Minderabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher
Zeit haben, behoben wird.

Mit der vorgesehenen Regelung wird die Behandlung von
Mehr- und Minderabführungen durch Bildung steuerlicher
Ausgleichsposten (vgl. R 63 Abs. 3 KStR 2004) klarstellend
gesetzlich festgeschrieben.

Der Begriff der Mehr- und Minderabführung wird zudem
gesetzlich definiert. Eine in organschaftlicher Zeit verur-
sachte Abweichung des an den Organträger abgeführten Ge-
winns von dem Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft
liegt z. B. vor, wenn die Organgesellschaft aus dem Jahres-
überschuss Beträge in die Gewinnrücklagen im Sinne des
§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs einstellt oder diese
Gewinnrücklagen wieder auflöst. Entsprechendes gilt, wenn
der Organträger einen Ertragszuschuss leistet, der handels-
rechtlich Ertrag darstellt, steuerrechtlich jedoch erst auf der
zweiten Stufe der Gewinnermittlung als verdeckte Einlage
das Einkommen mindert. Der Ertragszuschuss fließt auch
hier als Bestandteil der Ergebnisabführung als Mehrabfüh-
rung wieder an den Organträger zurück.

Die Definition ersetzt die bisherige Aussage in § 27 Abs. 6
KStG, ohne dass sich daraus materielle Änderungen ergeben.

Zu Nummer 3b – neu – (§ 27)

Zu Buchstabe a (§ 27 Abs. 1 Satz 3)

Durch die Ergänzung des § 28 Abs. 2 Satz 3 KStG wird ein
redaktionelles Versehen bereinigt.

Zu Buchstabe b (§ 27 Abs. 6)

Die bisherigen Ausführungen zum Begriff der Mehr- und
Minderabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher
Zeit haben, in den Sätzen 2 bis 4 wurden in § 14 Abs. 4
Satz 4 und 5 (vgl. Artikel 3 Nr. 3a – neu) aufgenommen.

Zu Nummer 4 (§ 34)

Zu Buchstabe c1 – neu – (§ 34 Abs. 9 Nr. 5 – neu)

Die Grundsätze zur Bildung und Auflösung der Ausgleichs-
posten werden klarstellend gesetzlich festgeschrieben. Sie
sind damit auch für die Vergangenheit anzuwenden.

Für Mehr- oder Minderabführungen, die ihre Ursache in
organschaftlicher Zeit haben, sind nach langjähriger Übung
in der Steuerbilanz des Organträgers steuerliche Ausgleichs-
posten zu bilden. Die Ausgleichsposten dienen dazu, die Ein-
malbesteuerung der Gewinne eines Organkreises sicher-
zustellen. Sie verhindern, dass Teile des Einkommens des Or-
gankreises doppelt oder gar nicht besteuert werden könnten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/7036

Die Finanzverwaltung und ihr folgend die Praxis berück-
sichtigen die besonderen Ausgleichsposten schon seit An-
fang der 60er Jahre (vgl. Thiel BB 1960 S. 735, StbJB
1961/62 S. 201, BB 1965 S. 743 und 1966 S. 116 sowie Er-
lass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom
18. April 1961, BStBl II S. 79). Sie hielt auch nach der erst-
maligen gesetzlichen Regelung der körperschaftsteuerlichen
Organschaft in § 7a KStG i. d. F. vom 13. Oktober 1969,
BGBl. I S. 1869, und nach dem Systemwechsel mit umfas-
senden Regelungen zur körperschaftsteuerlichen Organ-
schaft (§§ 14 bis 19 und 36, 37 KStG) durch das Körper-
schaftsteuergesetz 1977 weiter an den besonderen Aus-
gleichsposten fest (vgl. auch Abschnitt 59 KStR 1995,
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
10. Januar 1981 BStBl. I S. 44). Auch nach dem System-
wechsel vom Vollanrechnungsverfahren zum Halbein-
künfteverfahren durch das Steuersenkungsgesetz vom
23. Oktober 2000, BGBl. I S. 1433) werden die besonderen
Ausgleichsposten weiterhin benötigt, um das beschriebene
Grundprinzip der körperschaftsteuerlichen Organschaft, die
Einmalbesteuerung der Gewinne des Organkreises, zu ver-
wirklichen (vgl. auch R 63 KStR 2004 und Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 26. August 2003
BStBl I S. 437). Des Weiteren wurde im Zuge der Umstel-
lung der Bewertung des Betriebsvermögens mit der generel-
len Übernahme der Steuerbilanzwerte durch das Steuer-
änderungsgesetz 1992, BGBl. I S. 297, in § 95 des Bewer-
tungsgesetzes eine Regelung zur Berücksichtigung der steu-
erlichen Ausgleichsposten in den Fällen der Organschaft
aufgenommen.

Aufgrund der langjährigen gefestigten und anerkannten
Übung hat sich eine gewohnheitsrechtliche Situation bei der
Besteuerung der Ausgleichsposten entwickelt. Es ist er-
kennbar, dass der Gesetzgeber sich die Verwaltungsgrund-
sätze zu eigen gemacht hat und bei seinen Reformgesetzen
von einer Geltung dieser Grundsätze ausgegangen ist.

Der BFH hat in dem Urteil I R 5/05 zwar den o. g. Grund-
satz der steuerlichen Organschaft anerkannt und eine Bil-
dung der Ausgleichsposten grundsätzlich zugelassen; er
zieht letztlich aber im Fall der passiven Ausgleichsposten
nicht die notwendigen Konsequenzen, indem er die steuer-
wirksame Auflösung der Ausgleichsposten nicht mehr zu-
lässt. Durch diese Rechtsprechung des BFH ist eine system-
widrige Schieflage entstanden, die zu Unsicherheiten über
die Rechtslage führt. Diese Unsicherheiten werden durch
die klarstellende gesetzliche Festschreibung der langjähri-
gen Grundsätze beseitigt.

Zu Buchstabe c2 – neu –
(Absatz 13d Satz 3 und 4 – neu)

Nach bisheriger Rechtslage gilt in den Fällen der Umwand-
lung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Gesell-
schaft das Vermögen als ausgeschüttet. Aus dieser Ausschüt-
tungsfiktion kann sich eine Körperschaftsteuererhöhung er-
geben.

Durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur
Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Än-
derung weiterer steuerlicher Vorschriften – SEStEG (BGBl.
2006 I S. 2782) wurde geregelt, dass in den Fällen der Ver-
mögensübertragung auf eine Körperschaft oder Personen-
vereinigung in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-

päischen Union eine aufgrund der Ausschüttungsfiktion
festgesetzte Körperschaftsteuer zinslos zu stunden ist, so-
lange die Körperschaft tatsächlich keine Ausschüttungen
unversteuerter Rücklagen vornimmt.

Abweichend von der Neuregelung zur pauschalen Nachver-
steuerung in § 38 Abs. 4 bis 9 gilt die bisherige Regelung
weiter, wenn bis zum Zeitpunkt der Gesetzesverkündung
bereits eine Festsetzung aufgrund der bisherigen Rechtslage
erfolgt ist. Die Bescheide sind nicht aufzuheben und die
Stundung ist nicht zu widerrufen.

Zu Buchstabe d (§ 34 Abs. 16)

Im Regierungsentwurf ist eine Ausnahme von der verpflich-
tenden und abgeltenden Nachbelastung des EK 02 vorgese-
hen. Bei Wohnungsunternehmen von juristischen Personen
des öffentlichen Rechts und bei steuerbefreiten Körper-
schaften kann auf Antrag weiterhin die bisherige Regelung
angewendet werden, wonach im Falle der Ausschüttung
nachbelastet wird.

Im Regierungsentwurf wird gefordert, dass die Wohnungs-
unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten
und nutzen und dass an ihnen ausschließlich juristische Per-
sonen des öffentlichen Rechts beteiligt sind. Diese Kriterien
der Ausschließlichkeit werden den Gegebenheiten öffent-
licher Wohnungsunternehmen nicht hinreichend gerecht.
Zum einen werden von typischen Wohnungsunternehmen
neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes
auch andere Tätigkeiten im Wohnungswesen durchgeführt;
zum anderen sind auch andere Gesellschafter ohne Mehr-
heitsbeteiligung an den öffentlichen Wohnungsunternehmen
beteiligt.

Die geänderte Formulierung enthält einen erweiterten Tätig-
keitskatalog und setzt eine überwiegende Nutzung und Ver-
waltung eigenen Grundbesitzes sowie andere Tätigkeiten im
Wohnungswesen (Betreuung von Wohnbauten; Errichtung
und Veräußerung von Eigenheimen, Kleinsiedlungen oder
Eigentumswohnungen) voraus. Auch bei der Beteiligungs-
voraussetzung wird auf eine mindestens 50-prozentige Be-
teiligung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
abgestellt. Den juristischen Personen des öffentlichen
Rechts werden hier gemeinnützige Körperschaften gleich-
gestellt.

Neben den steuerbefreiten Körperschaften werden auch
Wohnungsgenossenschaften in die Regelung einbezogen,
wenn sie den oben genannten Tätigkeitskatalog der Woh-
nungsunternehmen erfüllen. Steuerbefreite Körperschaften
fallen in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung
unabhängig davon, ob sie einen wirtschaftlichen Geschäfts-
betrieb unterhalten.

Mit den Änderungen wird die Regelung weiterhin dem Ziel
gerecht, solchen Unternehmen ein Wahlrecht einzuräumen,
die regelmäßig einem öffentlichen oder gesetzlich fest-
gelegten besonderen Zweck dienen, der auch strukturelle
Auswirkungen auf die Möglichkeit zur Ausschüttung und
das Ausschüttungsverhalten hat.

§ 34 Abs. 16 Satz 7 KStG regelt die Fälle der Vermögens-
übertragungen auf eine andere Körperschaft. Hat die über-
nehmende Körperschaft keinen Antrag auf Anwendung der
bisherigen Regelung gestellt, z. B. weil sie die Voraus-
setzungen nicht erfüllt hat, ist auf den Zeitpunkt des steuer-

Drucksache 16/7036 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

lichen Übertragungsstichtags die letztmalige Ermittlung und
Feststellung des Endbetrages des EK 02 durchzuführen. Der
Körperschaftsteuererhöhungsbetrag ist unter Anwendung
des § 38 Abs. 5 Satz 1 KStG (vgl. Artikel 3 Nr. 6) festzuset-
zen und auf die verbleibenden Jahre des Zahlungszeitraums
zu verteilen. Dasselbe gilt für Fälle, in denen nach der Ver-
mögensübertragung die Voraussetzungen für die Anwen-
dung der bisherigen Regelung nicht mehr erfüllt sind.

In den Fällen der Sitzverlegung ins Ausland, durch die die
unbeschränkte Steuerpflicht endet, und in den Fällen der Li-
quidation gelten die Regelungen des § 40 Abs. 4 bis 6 KStG
für die übertragende Gesellschaft in der bisherigen Fassung
fort (vgl. Artikel 3 Nr. 7).

Zu Nummer 5 (§ 37)

Zu Buchstabe a (§ 37 Abs. 4)

§ 37 Abs. 4 Satz 4 KStG regelt die letztmalige Anwendung
der ausschüttungsabhängigen Verwendung des Körper-
schaftsteuerguthabens für den Regelfall, in dem die Körper-
schaft nach dem 31. Dezember 2006 weiter besteht, sowie
für die Fälle der Umwandlung, bei denen der Umwand-
lungsstichtag vor dem 31. Dezember 2006 liegt, und für
Fälle der Liquidation, bei denen das Vermögen nach dem
12. Dezember 2006 verteilt wird.

Durch die Aufnahme der „als ausgeschüttet geltenden Be-
träge“ in die Formulierung wird klargestellt, dass auch
Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher
Zeit haben, sowie Umwandlungsvorgänge in die Regelun-
gen zur letztmaligen Anwendung einbezogen werden.

Im Übrigen wird die Regelung für Liquidationen klarer ge-
fasst. Materielle Änderungen sind mit den Formulierungen
nicht verbunden.

Zu Buchstabe b (§ 37 Abs. 5)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 37 Abs. 5 Satz 2)

Wie Regierungsentwurf.

Zu Doppelbuchstabe bb – neu –
(§ 37 Abs. 5 Satz 4 und 5)

Durch das SEStEG wurde eine Auszahlung des Körper-
schaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresraten ab 2008
geregelt. Die Raten werden jeweils am 30. September des
Jahres ausgezahlt. Die Ergänzung regelt, dass auch für das
erste Jahr des Auszahlungszeitraums (2008) im Regelfall
eine Auszahlung am 30. September vorgenommen wird. Zu
einer späteren Auszahlung kann es kommen, wenn der Be-
scheid über die Festsetzung des Körperschaftsteuergutha-
bens nach dem 31. August 2008 bekannt gegeben wird.
Eine Auszahlung vor dem 30. September 2008 kommt nicht
in Betracht.

Zu Doppelbuchstabe cc – neu – (§ 37 Abs. 5 Satz 8 – neu)

Durch den neu angefügten Satz über die sinngemäße An-
wendung des § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG wird klarge-
stellt, dass ein Bescheid über die Festsetzung des Körper-
schaftsteuerguthabens zu erlassen, aufzuheben oder zu än-
dern ist, wenn sich die Grundlagen für die Ermittlung des
Körperschaftsteuerguthabens ändern.

Der neue Satz 9 entspricht der bisher im Gesetzentwurf vor-
gesehenen Änderung.

Zu Nummer 6 (§ 38 Abs. 4 bis 10 – neu)

Zu Absatz 4 – neu –

In Absatz 4 wird ein Grammatikfehler korrigiert.

Zu Absatz 6 – neu –

Die Technik der Festsetzung und Fälligkeit der Körper-
schaftsteuererhöhungsbeträge folgt dem System der Aus-
zahlung des Körperschaftsteuerguthabens. Korrespondie-
rend zu § 37 Abs. 5 KStG soll die Zahlung der Raten je-
weils am 30. September des Jahres erfolgen. Die Formulie-
rung stellt klar, dass auch die erste Rate im Jahr 2008 im
Regelfall am 30. September zu zahlen ist. Nach der im
Regierungsentwurf enthaltenen Formulierung hätte es auch
zu einer früheren Fälligkeit kommen können.

Zu Absatz 10 – neu –

Gewinnminderungen und Erträge, die im Zusammenhang
mit der Körperschaftsteuererhöhung stehen, haben keine
Auswirkung auf das steuerliche Einkommen der Körper-
schaft. Die im Regierungsentwurf in § 38 Abs. 6 letzter Satz
KStG enthaltene Regelung wird in den neu angefügten
Absatz 10 aufgenommen. Dadurch wird klargestellt, dass
sich die Regelung auf alle Absätze des § 38 KStG erstreckt
und z. B. auch Gewinnminderungen und Erträge erfasst, die
sich ergeben, wenn die Körperschaft sich dafür entscheidet,
den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag in einer Summe zu
entrichten.

Der Verweis auf § 37 Abs. 7 Satz 2 KStG hat Bedeutung für
die finanzverfassungsrechtliche Einordnung des Körper-
schaftsteuererhöhungsbetrages.

Über den Verweis auf § 37 Abs. 6 KStG wird die technische
Abwicklung für Fälle, in denen sich der Körperschaftsteuer-
erhöhungsbetrag nachträglich ändert, ergänzt.

Zu Artikel 4 (Änderung des Umwandlungsteuer-
gesetzes)

Zu Nummer 3 – neu – (§ 18 Abs. 3 Satz 1)

Nach § 18 Abs. 3 UmwStG 2006 unterliegt ein Gewinn aus
der Auflösung oder Veräußerung des Betriebs der Personen-
gesellschaft ausnahmsweise dann der Gewerbesteuer, wenn
innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang
von der Körperschaft auf die Personengesellschaft eine Be-
triebsaufgabe oder Veräußerung erfolgt. Nach bisheriger
Verwaltungsauffassung unterliegt der gesamte Auflösungs-
oder Veräußerungsgewinn, auch soweit er auf das Betriebs-
vermögen des aufnehmenden Rechtsträgers entfällt, der Ge-
werbesteuer.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20. November
2006 – VIII R 47/05 – entgegen der Verwaltungsauffassung
entschieden, dass der Teil des Veräußerungsgewinns, der
auf das Vermögen entfällt, das dem aufnehmenden Rechts-
träger bereits vor der Umwandlung gehörte, nicht der Ge-
werbesteuer nach § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 unterfällt.

Aufgrund der vorgesehenen Ergänzung des § 18 Abs. 3
UmwStG 2006 unterliegt künftig der gesamte Auflösungs-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/7036

oder Veräußerungsgewinn auch insoweit der Gewerbe-
steuer, als er auf Betriebsvermögen des aufnehmenden
Rechtsträgers entfällt.

Zu Nummer 4 – neu – (§ 27)

Zu Absatz 5

Text wie bisher aus Regierungsentwurf.

Zu Absatz 6 – neu –

Die in § 18 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 2006 (vgl. Artikel 4
Nr. 3 – neu) vorgenommene Regelung, wonach der gesamte
Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn, auch soweit er auf
das Betriebsvermögen des aufnehmenden Rechtsträgers ent-
fällt, der Gewerbesteuer unterliegt, ist erstmals auf Um-
wandlungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur
Eintragung in das für die Wirksamkeit der Umwandlung
maßgebende öffentliche Register nach dem 31. Dezember
2007 erfolgt.

Zu Artikel 5 (Änderung des Gewerbesteuergesetzes)

Zu Nummer 01 – neu – (§ 2 Abs. 7 Nr. 1)

Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer je-
der stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben
wird. Zum Inland im Sinne des Gewerbesteuergesetzes ge-
hört nach § 2 Abs. 7 Nr. 1 GewStG auch der der Bundes-
republik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel,
soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Mee-
resuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden. Eine
entsprechende Definition des Inlandsbegriffs enthalten auch
§ 1 Abs. 1 Satz 2 EStG und § 1 Abs. 3 KStG.

Die Betriebsstätten auf See, in denen Energie erzeugt wird
(z. B. Windkraftanlagen), gehören nach der vorstehenden
Gesetzesdefinition bisher nicht zum inländischen Gewerbe-
betrieb, da mit diesen Anlagen keine Naturschätze des Mee-
resgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder aus-
gebeutet werden.

Es ist nicht gerechtfertigt, dass bei Erforschung bzw. Aus-
beutung des Meeresbodens des der Bundesrepublik
Deutschland zustehenden Anteils am Festlandsockel Ge-
werbesteuer erhoben wird, bei anderen gewerblichen Tätig-
keiten in eben demselben räumlichen Bereich aber nicht. Im
Inland „an Land“ unterliegen auch beide Arten des Gewer-
bebetriebs gleichermaßen der Gewerbesteuer. Mit der Er-
weiterung des steuerrechtlichen Inlandsbegriffs wird auch
die Energieerzeugung im Bereich des der Bundesrepublik
Deutschland zustehenden Anteils am Festlandsockel der
Gewerbesteuer unterworfen.

Die Änderung ist nach der Anwendungsregelung in § 36
Abs. 2 GewStG in der Fassung des vorliegenden Ände-
rungsgesetzes erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 an-
zuwenden.

Zu Nummer 02 – neu – (§ 8 Nr. 1 Buchstabe e)

Mit der Neuregelung der gewerbesteuerlichen Hinzurech-
nung von Finanzierungsanteilen durch das Unternehmen-
steuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I
S. 1912) kommt es zu einer steuerlichen Gleichbehandlung
aller Finanzierungsaufwendungen im Fall der Nutzung von
fremdem Betriebskapital. Einbezogen werden auch Nut-
zungsentgelte für bewegliche und unbewegliche Wirt-

schaftsgüter des Anlagevermögens. Die Finanzierungs-
anteile wurden dabei pauschalierend festgelegt in einer
Bandbreite von 20 Prozent bei der Überlassung von beweg-
lichen Wirtschaftsgütern, bis zu 75 Prozent bei der Überlas-
sung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern.

Der bisherige Finanzierungsanteil aus Miet- und Pachtzinsen
für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens wird von 75 Prozent auf 65 Prozent her-
abgesetzt.

Zu Nummer 4 (§ 36)

Zu Buchstabe a0 – neu – (§ 36 Abs. 2 Satz 5 – neu)

Die Änderung des § 2 Abs. 7 Nr. 1 GewStG ist nach § 36
Abs. 2 GewStG in der Fassung des vorliegenden Ände-
rungsgesetzes erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 an-
zuwenden.

Zu Buchstabe a1 – neu – (§ 36 Abs. 5b – neu)

Die Absenkung des pauschalen Finanzierungsanteils aus
Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweg-
lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bei der
gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buch-
stabe e GewStG (vgl. Artikel 5 Nr. 02 – neu) ist erstmals für
den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.

Zu Artikel 7 (Änderung des Solidaritätszuschlag-
gesetzes 1995)

Zu Nummer 1 – neu – (§ 3 Abs. 2a Satz 1)

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Beibehaltung
der Rechtsvorschrift für den betrieblichen Lohnsteuerjah-
resausgleich (§ 42b EStG) durch die Aufhebung von
Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzentwurfs.

Zu Nummer 2 – neu – (§ 6 Abs. 9 – neu)

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Beibehaltung
der Rechtsvorschrift für den betrieblichen Lohnsteuerjah-
resausgleich (§ 42b EStG) durch die Aufhebung von
Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzentwurfs.

Zu Artikel 8 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes)

Zu Nummer 4a – neu – (§ 12 Abs. 2 Nr. 10)

Mit der Formulierung wird dem Anliegen des Bundesrates
nach Nummer 45 seiner Stellungnahme vom 21. September
2007 (Bundesratsdrucksache 544/07 (Beschluss)) Rechnung
getragen. Hierbei wird neben der begehrten Streichung der
Wörter „mit Ausnahme der Bergbahnen“ die Ergänzung um
die Beförderungen von Personen „mit Drahtseilbahnen und
sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art“ an einer
Stelle in den Gesetzestext eingefügt, die aufgrund des Sach-
zusammenhangs besser geeignet ist. Auf den vom Bundes-
rat vorgeschlagenen Klammerzusatz zur Definition sonsti-
ger mechanischer Aufstiegshilfen aller Art „(z. B. Sessel-
und Schlepplifte)“ wird verzichtet; er erscheint entbehrlich.

Zu Nummer 9 (§ 28 Abs. 4)

Da das Petitum des Bundesrates offensichtlich auf eine zeit-
nahe dauerhafte Begünstigung der Umsätze mit Bergbahnen
und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art gerich-
tet ist, bedarf es bei zutreffender Umsetzung dieses Willens

Drucksache 16/7036 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

des Bundesrates auch einer Änderung des § 28 Abs. 4 UStG,
da diese Vorschrift die bis zum 31. Dezember 2011 geltende
Fassung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG enthalten soll.

Zu Artikel 14 (Änderung der Abgabenordnung)

Zu Nummer 2 (§ 42)

Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Gesetz-
entwurf der Bundesregierung darum gebeten, die geplante
Neuregelung des § 42 AO (Missbrauch von rechtlichen Ge-
staltungsmöglichkeiten) im weiteren Gesetzgebungsverfah-
ren dahingehend zu prüfen, ob der beabsichtigte Zweck mit
der Formulierung des Gesetzentwurfs erreicht wird.

Das Bundesministerium der Finanzen hatte daraufhin unter
Beteiligung der obersten Finanzbehörden der Länder eine
Arbeitsgruppe eingerichtet, um der Prüfungsbitte des Bun-
desrates zu entsprechen. Die Arbeitsgruppe hat einen alter-
nativen Entwurf für eine Neufassung des § 42 AO erarbei-
tet, der aus ihrer Sicht gewährleistet, dass der beabsichtigte
Zweck der Neuregelung, § 42 AO präziser und effektiver zu
gestalten, besser erreicht wird.

Die Koalitionsfraktionen befürworten den unter Leitung des
Bundesministeriums der Finanzen erarbeiteten Vorschlag
einer moderaten Neufassung des § 42 AO aus folgenden
Gründen:

Die Neufassung nimmt die positiven Ansätze des Regie-
rungsentwurfs auf, vermeidet jedoch dessen mögliche
Schwächen. So werden weiterhin der Begriff des Miss-
brauchs gesetzlich definiert, die Beweislastverteilung zwi-
schen der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen gere-
gelt und das Verhältnis der allgemeinen Regelung in § 42
AO zu den einzelgesetzlichen Regelungen zur Bekämpfung
der Steuerumgehung klarer gefasst.

Aus § 42 AO ergibt sich künftig eine eindeutige Prüfungs-
reihenfolge zur Feststellung eines Missbrauchs. Zunächst ist
künftig zu prüfen, ob das im Einzelfall anzuwendende Ein-
zelsteuergesetz eine Regelung enthält, die der Verhinderung
der Steuerumgehung dient. Ist dies der Fall, ist zu prüfen, ob
die Tatbestandsmerkmale dieser Norm erfüllt sind. Bejahen-
denfalls bestimmen sich die Rechtsfolgen nach der einschlä-
gigen Norm des Einzelsteuergesetzes. § 42 Abs. 2 AO ist in
diesem Fall durch § 42 Abs. 1 Satz 2 AO ausdrücklich ver-
drängt. Ist der Tatbestand einer derartigen Norm nicht er-
füllt, ist § 42 Abs. 2 AO nach dessen Absatz 1 Satz 3 zu
prüfen. In diesem Fall bestimmt sich das Vorliegen eines
Missbrauchs allein nach den Voraussetzungen des § 42
Abs. 2 AO.

Inhaltlich vermeidet der neue Entwurf mögliche Probleme
des Regierungsentwurfs, auf die insbesondere in der öffent-
lichen Anhörung am 10. Oktober 2007 hingewiesen worden
war.

Bei der Definition des Missbrauchstatbestandes wird nicht
mehr auf eine Ungewöhnlichkeit der rechtlichen Gestaltung
abgestellt, sondern – wie nach geltendem Recht und der
dazu ergangenen Rechtsprechung – auf ihre Unangemessen-
heit. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine sprachliche
Änderung. Der Begriff der Ungewöhnlichkeit wird – anders
als dies der Regierungsentwurf durch eine eigenständige
Definition vorsieht – im allgemeinen Sprachgebrauch als
ein empirischer Begriff verstanden, während der Begriff der

Unangemessenheit ein wertender Begriff ist. Eine gesetz-
liche Definition des Begriffs der Unangemessenheit wäre
allerdings nur durch weitere wertende, unbestimmte Rechts-
begriffe möglich. Durch den Verzicht auf eine gesetzliche
Definition des Begriffs der Unangemessenheit wird auch
der in der Anhörung geäußerten Kritik an einer möglichen
„Versteinerung“ des Missbrauchstatbestandes Rechnung ge-
tragen und eine Weiterentwicklung der Rechtsordnung auch
in diesem Bereich ermöglicht.

Für die Auslegung ist zunächst ein Vergleich zu ziehen zwi-
schen den steuerlichen Auswirkungen einer angemessenen
rechtlichen Gestaltung und den steuerlichen Auswirkungen
der gewählten rechtlichen Gestaltung. Ergibt dieser Ver-
gleich einen Steuervorteil beim Steuerpflichtigen oder Drit-
ten, ist weiter zu prüfen, ob dieser Steuervorteil gesetzlich
vorgesehen ist. Dies kann zum Beispiel der Fall sein bei
Ausübung gesetzlicher Wahlrechte oder bei Nutzung steuer-
gesetzlicher Lenkungs- und Fördernormen.

Ist der Steuervorteil gesetzlich nicht vorgesehen, ist zu prü-
fen, ob die gewählte Gestaltung unangemessen ist. Eine
rechtliche Gestaltung ist nach der Rechtsprechung des Bun-
desfinanzhofs insbesondere dann unangemessen, wenn sie
von verständigen Dritten in Anbetracht des wirtschaftlichen
Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung ohne den
Steuervorteil nicht gewählt worden wäre. Bei einer grenz-
überschreitenden Gestaltung ist auf der Grundlage der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Unange-
messenheit anzunehmen, wenn die gewählte Gestaltung rein
künstlich ist und nur dazu dient, die im Inland geschuldete
Steuer zu umgehen.

Ein Missbrauch im Sinne von § 42 Abs. 2 AO soll nach
Satz 2 nicht vorliegen, wenn der Steuerpflichtige für die von
ihm gewählte und nach Satz 1 unangemessene Gestaltung
außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamt-
bild der Verhältnisse beachtlich sind. Diese Regelung er-
öffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die nach
Satz 1 begründete Annahme eines Missbrauchs durch Nach-
weis außersteuerlicher Gründe zu entkräften. Die vom Steu-
erpflichtigen nachgewiesenen außersteuerlichen Gründe
müssen allerdings nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
beachtlich sein. Sind die nachgewiesenen außersteuerlichen
Gründe nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht we-
sentlich oder sogar nur von untergeordneter Bedeutung,
sind sie nicht beachtlich im Sinne von Satz 2. In diesem Fall
bleibt es bei der Annahme eines Missbrauchs nach Satz 1.

Zu Nummer 3 (§ 116 Abs. 1)

Mit der Änderung wird inhaltlich ein Beschluss des Bundes-
rates umgesetzt. Die neue Fassung wird dem Anliegen des
Gesetzesentwurfs, die bisherigen kurzen Informationswege
zwischen den Behörden zu erhalten, die durch das Föderalis-
musreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I
S. 2098) eingeschränkt worden sind, besser gerecht.

In der Fassung des Gesetzesentwurfs war vorgesehen, dass
primär das Bundeszentralamt für Steuern von steuerstraf-
rechtlich relevanten Tatsachen zu informieren ist, daneben
aber auch eine Mitteilung an die für das Steuerstrafverfah-
ren zuständigen Finanzbehörden erfolgen darf.

In der geänderten Fassung hat die mitteilende Stelle (Ge-
richt oder Behörde) die Wahl: Sie kann sich entweder an das

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/7036

Bundeszentralamt für Steuern oder, soweit bekannt, an die
für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden
wenden. In den Fällen, in denen ein bereits eingespieltes
Mitteilungsverfahren zwischen den Behörden vorhanden
ist, kann dieses also beibehalten werden. Dies sichert eine
reibungslose und zeitnahe Verfolgung von Steuerstraftaten
und die Erhebung von Steuern durch die Finanzbehörden,
vermeidet Verwaltungsmehraufwand und damit auch eine
Beeinträchtigung des Anzeigeverhaltens der zuleitenden
Gerichte und Behörden. Die Information des Bundeszen-
tralamts für Steuern durch die zuständigen Finanzbehörden
ist ebenfalls sichergestellt, so dass es seine Aufgaben wahr-
nehmen kann.

Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt für die Behörden
der Bundeszollverwaltung (Hauptzollämter, Zollkriminal-
amt und Zollfahndungsämter) im Zusammenhang mit den
Steuerstrafverfahren keinerlei weitergehende Aufgabe oder
Funktion wahr. Die Weiterleitung von Tatsachen durch
diese Behörden wäre daher sinnlos und würde einen unnöti-
gen bürokratischen Mehraufwand bedeuten. Die Behörden
der Bundeszollverwaltung wurden daher von der Informa-
tionspflicht gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern
ausgenommen.

Die Änderung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Zu Nummer 6 (§ 393 Abs. 3 – neu)

§ 393 Abs. 3 Satz 2 AO ist eine Spezialregelung zu Satz 1
für diejenigen Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fern-
meldegeheimnis unterliegen. Dabei soll klargestellt werden,
dass diese Erkenntnisse von den Finanzbehörden nicht nur
in den Fällen, in denen nach den Vorschriften der Strafpro-
zessordnung Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden
darf, im Besteuerungsverfahren verwendet werden dürfen,
sondern auch in den Fällen, in denen die Finanzbehörden
diese Erkenntnisse selbst rechtmäßig im Rahmen ihrer straf-
rechtlichen Ermittlungen gewonnen haben (z. B. durch eine
Telekommunikationsüberwachung gemäß § 100a Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe m oder Abs. 2 Nr. 2 StPO in der Fassung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekom-
munikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermitt-
lungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie
2006/24/EG, Bundesratsdrucksache 275/07).

Ferner wird einheitlich der Begriff „Finanzbehörde“ im
Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes anstelle des im Regie-
rungsentwurf enthaltenen Begriffs „Steuerbehörde“ ver-
wendet.

Zu Artikel 15 (Änderung des Einführungsgesetzes
zur Abgabenordnung)

Zu Artikel 97 § 7 – neu –

Die in § 7 vorgesehene Anwendungsregelung zum neuen
§ 42 AO (vgl. Artikel 14 Nr. 2) wird redaktionell an die
neue Struktur dieser Norm angepasst.

Die Änderung des § 42 AO sowie die entsprechend ange-
passte Anwendungsregelung treten am Tag nach der Ver-
kündung des Jahressteuergesetzes 2008 in Kraft.

Zu Artikel 16 (Änderung des Zerlegungsgesetzes)

Zu Nummer 01 – neu – (§ 2)

Zu Buchstabe a (§ 2 Abs. 1 Satz 4 bis 6 – neu)

Durch Artikel 3 des vorliegenden Änderungsgesetzes wird
die Regelung der Körperschaftsteuererhöhung nach § 38
KStG geändert. Die Entrichtung der Körperschaftsteuer-
erhöhungsbeträge im Sinne des § 38 Abs. 6 bis 10 KStG
soll in die Zerlegung mit einbezogen werden.

Daneben sieht die Änderung vor, dass der für das einzelne
Kalenderjahr geleistete Auszahlungsbetrag bzw. entrichtete
Erhöhungsbetrag für Zerlegungszwecke dem Veranlagungs-
zeitraum zugeordnet wird, in dem er ausbezahlt wird. Nach
geltendem § 2 Abs. 1 ZerlG ist der jeweilige Auszahlungs-
betrag nach § 37 Abs. 5 Satz 4 KStG in die Zerlegung der
Körperschaftsteuer einzubeziehen. Die Zerlegung nach § 2
ZerlG ist veranlagungszeitraumbezogen, da hiernach die für
den jeweiligen Veranlagungszeitraum anfallende Körper-
schaftsteuer zerlegt wird. Dagegen fällt der Auszahlungsbe-
trag kalenderjahrbezogen an. Um gleichwohl beide Größen
nach einheitlichen Grundsätzen zerlegen zu können, ist die
Änderung des § 2 ZerlG unumgänglich.

Die Änderung ist nach der allgemeinen Anwendungsrege-
lung in § 34 Abs. 1 KStG in der Fassung des vorliegenden
Änderungsgesetzes erstmals für den Veranlagungszeitraum
2008 anzuwenden.

Zu Buchstabe b (§ 2 Abs. 5 – neu)

In Fällen, in denen der Anspruchsberechtigte während des
Auszahlungs- bzw. des Entrichtungszeitraums aus der unbe-
schränkten oder beschränkten Körperschaftsteuerpflicht
ausscheidet, z. B. durch Sitzverlegung oder durch Umwand-
lung in eine Personengesellschaft, ist die weitere Hand-
habung der Zerlegung bisher nicht eindeutig geregelt.

Die Änderung in Absatz 5 stellt sicher, dass auch in diesen
Fällen eine Zerlegung der jährlichen Auszahlungs- bzw.
Entrichtungsbeträge durchzuführen ist, sofern der zu zer-
legende Betrag mindestens 500 000 Euro überschreitet (§ 2
Abs. 1 Satz 1 ZerlG). Zerlegungsmaßstab soll hierbei der-
jenige sein, der für den letzten unter die Körperschaftsteuer-
pflicht fallenden Veranlagungszeitraum maßgebend war.

Die Änderung ist nach der allgemeinen Anwendungsrege-
lung in § 34 Abs. 1 KStG in der Fassung des vorliegenden
Änderungsgesetzes erstmals für den Veranlagungszeitraum
2008 anzuwenden.

Zu Artikel 18 (Änderung des Gesetzes über Steuer-
statistiken)

Zu Nummer 4 (§ 2c Abs. 1 und 2)

Artikel 18 des Entwurfs eines Jahressteuergesetzes 2008
enthält steuerstatistische Änderungen, die das Zusammen-
führen von Einzelangaben aus verschiedenen Steuerstatisti-
ken ermöglichen soll.

Dabei ist jedoch notwendig, dass die Zusammenführung der
von den Ländern gelieferten Einzeldaten nicht nur dem
Statistischen Bundesamt vorbehalten bleibt. Die Zusam-
menführung von Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen
einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikro-
simulationsmodellen soll dem Statistischen Bundesamt und

Drucksache 16/7036 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

den statistischen Ämtern der Länder entsprechend ihren je-
weiligen Zuständigkeiten gleichermaßen zustehen.

Zu Nummer 7 Buchstabe a (§ 7 Abs. 3)

Redaktionelle Änderung zur Angleichung an die bereits im
Regierungsentwurf vorgesehene entsprechende Änderung
des § 7 Abs. 4 (vgl. Artikel 18 Nr. 7 Buchstabe b).

Zu Nummer 8 (§ 7a – neu –)

Zur Begründung siehe Begründung zu Artikel 18 Nr. 4.

Zu Artikel 19 (Änderung der Zweiten Bundesmelde-
datenübermittlungsverordnung)

Zu Nummer 1 Buchstabe b (§ 5c Satz 1 Nr. 9 und 10)

Wegen der Einfügung der neuen Nummern 9 und 10 werden
die bisherigen Nummern 9 und 10 die neuen Nummern 11
und 12. Der im Regierungsentwurf enthaltene Änderungs-
befehl wird insoweit rein redaktionell angepasst.

Zu Artikel 23 (Änderung des Investmentsteuer-
gesetzes)

Zu Nummer 1 – neu – (§ 2 Abs. 2a – neu)

Die Vorschrift ist die Grundnorm für die teilweise Ein-
stufung von Investmenterträgen als Zinserträge im Sinne
der mit der Unternehmensteuerreform 2008 neu eingeführ-
ten Zinsschranke in § 4h EStG. Im Rahmen der Zins-
schranke gemäß § 4h EStG können Zinsaufwendungen mit
Zinserträgen verrechnet werden. Ein betrieblicher Direkt-
anleger kann seine für die Zinsschranke relevanten Zins-
aufwendungen mit von ihm z. B. aus einer festverzinslichen
Anleihe erzielten Zinsen saldieren. Ein Anleger eines In-
vestmentvermögens erzielt bei sonst gleichem Sachverhalt
dagegen keine Zins-, sondern Beteiligungserträge. Diese
kann er nicht mit seinen Zinsaufwendungen verrechnen.
Transparenzüberlegungen führen zu keiner anderen Rechts-
auslegung, weil das Transparenzprinzip nur soweit gilt, als
es im Gesetz seinen Niederschlag gefunden hat. Soweit be-
triebliche Anleger sich für eine indirekte Investition in Zins-
papiere über ein Investmentvermögen entschlossen haben,
sollen sie durch das Steuerrecht nicht zu einer abweichen-
den Entscheidung veranlasst werden. Eine ausdrückliche
Gesetzesvorschrift, die auch insoweit das Transparenzprin-
zip anwendet, erscheint daher angezeigt.

Der Zinsanteil an ausgeschütteten und ausschüttungsglei-
chen Investmenterträgen zählt zu den Zinserträgen im Rah-
men der Zinsschranke und kann damit im Rahmen des § 4h
Abs. 1 EStG saldiert werden. Zur zeitlichen Zuordnung von
Zinsen auf der Eingangsseite ist § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
InvStG zu beachten, der eine periodengerechte Abgrenzung
der Zinsen vorschreibt.

Zu Nummer 2 – neu –
(§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ll
– neu)

Der Zinsanteil in den Investmenterträgen ist als zusätzliche
Besteuerungsgrundlage zu veröffentlichen oder bei inländi-
schen Spezial-Sondervermögen einheitlich und gesondert
festzustellen. Ausländische Spezial-Investmentvermögen

haben diese Besteuerungsgrundlage entweder im elektro-
nischen Bundesanzeiger bekannt zu machen oder ihre An-
leger auf andere Weise zu unterrichten.

Zu Nummer 3 – neu – (§ 7 Abs. 8 – neu)

Wegen der Änderungen weiterer Vorschriften des Invest-
mentsteuergesetzes wird die bisher in Artikel 23 Nr. 1 vor-
gesehene Änderung inhaltlich unverändert in den neuen
Artikel 23 Nr. 3 übernommen.

Zu Nummer 4 – neu – (§ 13 Abs. 4)

In § 13 Abs. 4 InvStG wird bestimmt, dass bei Fehlern in der
gesonderten Feststellung oder bei Abweichen der Bekannt-
machung im elektronischen Bundesanzeiger das Finanzamt
nicht die ursprüngliche Feststellung korrigiert, sondern eine
zusätzliche gesonderte Feststellung zu erstellen hat.

Zwei Anwendungsbereiche sind derzeit dem § 13 Abs. 4
Satz 1 InvStG zu entnehmen:

1. Die gesonderte Feststellung i. S. d. § 13 Abs. 3 Satz 1
InvStG ist materiell-rechtlich fehlerhaft.

2. Die von der Investmentgesellschaft gemäß § 13 Abs. 3
Satz 2 InvStG im elektronischen Bundesanzeiger be-
kannt gemachten Besteuerungsgrundlagen weichen von
der Feststellungserklärung, die gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1
InvStG einer gesonderten Feststellung gleichsteht, ab.

Nach dem geltenden Wortlaut des § 13 Abs. 4 Satz 1
InvStG sind hinsichtlich beider Fallvarianten „die Unter-
schiedsbeträge zwischen den erklärten und den zutreffenden
Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen“.

Dies würde allerdings bedeuten, dass, wenn die Besteue-
rungsgrundlagen fehlerhaft im elektronischen Bundesanzei-
ger bekannt gemacht, jedoch korrekt gegenüber dem Finanz-
amt erklärt und somit festgestellt wurden (zweite Fall-
variante), faktisch kein Unterschiedsbetrag festgestellt wer-
den kann, da die erklärten (und somit gemäß § 13 Abs. 3
Satz 1 InvStG gesondert festgestellten) Besteuerungsgrund-
lagen zutreffend sind.

Aus diesem Grund ist gesetzlich klarzustellen, dass in der-
artigen Sachverhalten die Unterschiedsbeträge zwischen
den nach § 13 Abs. 3 Satz 2 InvStG im elektronischen Bun-
desanzeiger bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen
und den erklärten Besteuerungsgrundlagen gesondert fest-
zustellen sind.

§ 13 Abs. 4 Satz 3 InvStG schließt eine Änderung der ge-
sonderten Feststellung i. S. d. § 13 Abs. 3 Satz 1 InvStG
nach den Korrekturvorschriften der Abgabenordnung aus-
drücklich aus. Eine Korrektur der gesonderten Feststellung
i. S. d. § 13 Abs. 3 Satz 1 InvStG hat für das Fehlerjahr zu
unterbleiben, da ein lückenloser Korrekturlauf bis hin zu
den Steuerbescheiden der Anleger nicht administrierbar ist.
Für eine Fehlerkorrektur wurde deshalb das „vereinfachte
Korrekturverfahren“ des § 13 Abs. 4 InvStG normiert. Die
einmal erklärten und bekannt gemachten Besteuerungs-
grundlagen unterliegen einem systembedingten Bestands-
schutz.

In der abschließenden Aufzählung des § 13 Abs. 4 Satz 3
InvStG wurde § 129 AO jedoch nicht aufgenommen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/7036

Hierzu gilt zu beachten, dass die Feststellungserklärung – in
Anlehnung an die Regelungen zur Steueranmeldung – ge-
mäß § 13 Abs. 3 Satz 1 InvStG einer gesonderten Feststel-
lung gleichsteht. In den Fällen der Steueranmeldung vertritt
die herrschende Meinung der Literatur die Auffassung, dass
auch hier § 129 AO anwendbar ist.

Aus diesem Grund ist § 129 AO als Korrekturvorschrift für
die gesonderte Feststellung i. S. d. § 13 Abs. 3 Satz 1
InvStG klarstellend auszuschließen.

Nach dem derzeitigen Wortlaut des § 13 Abs. 4 Satz 3
InvStG ist lediglich für die Feststellung i. S. d. § 13 Abs. 3
Satz 1 InvStG und eben nicht auch für die i. S. d. § 13 Abs. 4
Satz 1 InvStG (§ 13 Abs. 4 Satz 1 und 2 InvStG – neu) die
Anwendung der Korrekturnormen der Abgabenordnung ex-
plizit ausgeschlossen.

Eine Korrektur eines Bescheides i. S. d. § 13 Abs. 4 Satz 1
InvStG (§ 13 Abs. 4 Satz 1 und 2 InvStG – neu –) nach den
Normen der Abgabenordnung würde, wenn die Unter-
schiedsbeträge bereits gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 InvStG be-
rücksichtigt wurden, der Systematik des „vereinfachten
Korrekturverfahrens“ bei Publikums-Sondervermögen und
Investmentaktiengesellschaften widersprechen.

Aus diesem Grund ist eine Korrektur einer Feststellung
nach § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG (§ 13 Abs. 4 Satz 1 und 2
InvStG – neu) klarstellend auszuschließen.

Für die gesonderte Feststellung i. S. d. § 13 Abs. 3 Satz 1
InvStG gilt die Anlaufhemmung des § 181 Abs. 1 i. V. m.
§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO, da die Investmentgesellschaft eine
Feststellungserklärung abzugeben hat.

Für die gesonderte Feststellung i. S. d. § 13 Abs. 4 Satz 1
InvStG (§ 13 Abs. 4 Satz 1 und 2 InvStG – neu) gilt die An-
laufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht, denn es be-
steht keine Erklärungspflicht.

Um zu verhindern, dass die Frist für die gesonderte Feststel-
lung i. S. d. § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG (§ 13 Abs. 4
Satz 1 und 2 InvStG – neu) abläuft, bevor die Feststellungs-
frist für die gesonderte Feststellung i. S. d. § 13 Abs. 3
Satz 1 InvStG endet, ist ein Gleichlauf der Fristen erforder-
lich.

Zu Nummer 5 – neu – (§ 15 Abs. 1)

Zu Buchstabe a – neu – (§ 15 Abs. 1 Satz 1)

Nachdem nicht natürliche Personen auch in Investment-
aktiengesellschaften in einer mit Spezial-Sondervermögen
vergleichbaren Weise investieren können, sollen für diese
Spezial-Investmentaktiengesellschaften auch die steuer-
lichen Vorschriften für Spezial-Sondervermögen angewandt
werden. Insoweit ist die Aufnahme der Spezial-Investment-
aktiengesellschaft in § 15 Abs. 1 geboten. Eine entspre-
chende Ergänzung des § 15 Abs. 2 ist nicht erforderlich,
weil nach § 2 Abs. 4 des Investmentgesetzes Investment-
aktiengesellschaften weder direkt noch indirekt in Immo-
bilien investieren dürfen.

Die einheitliche und gesonderte Feststellung und die
Gleichbehandlung mit den ausländischen Spezial-Invest-
mentvermögen nach § 16 InvStG führen für das Steuerrecht
allerdings dazu, an einer festen Obergrenze für die Anleger-
zahl festzuhalten. Um der Liberalisierung im Aufsichtsrecht

Rechnung zu tragen, wird die Grenze auf 100 nicht natür-
liche Personen heraufgesetzt.

Zu Buchstabe b – neu – (§ 15 Abs. 1 Satz 3)

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 InvStG i. V. m. § 13 Abs. 2
Satz 1 InvStG hat eine inländische Investmentgesellschaft
eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteue-
rungsgrundlagen abzugeben, welche einer einheitlichen und
gesonderten Feststellung unter dem Vorbehalt der Nach-
prüfung gleichsteht (§ 15 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz
InvStG). Bereits mit Eingang der Erklärung beim zustän-
digen Finanzamt wird somit eine einheitliche und geson-
derte Feststellung bewirkt.

Sowohl § 13 Abs. 2 Satz 1 als auch § 15 Abs. 1 Satz 3 zwei-
ter Halbsatz InvStG sprechen nach derzeitigem Wortlaut
lediglich von „Feststellungserklärung“. Eine Unterscheidung
in erstmalige oder berichtigte Feststellungserklärung wird
nicht vorgenommen.

Hiernach könnte man die Auffassung vertreten, dass auch
die berichtigte Feststellungserklärung einer einheitlichen
und gesonderten Feststellung unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung gleichsteht.

Mit der gesetzlichen Ergänzung soll eindeutig bestimmt
werden, dass eine berichtigte Feststellungserklärung keiner
gesonderten Feststellung gleichsteht, sondern als Antrag auf
Änderung gilt.

Zu Nummer 6 – neu – (§ 16 Satz 1)

Im Gleichklang mit der Obergrenze für inländische Spezial-
Sondervermögen und Spezial-Investmentaktiengesellschaf-
ten gilt auch für ausländische Spezial-Investmentvermögen
nicht mehr die Grenze von 30, sondern von 100 nicht natür-
lichen Personen als Anleger.

Zu Nummer 7 (§ 18)

Zu Buchstabe a – neu – (§ 18 Abs. 2)

Zu Doppelbuchstabe aa – neu – (§ 18 Abs. 2 Satz 1)

Die Änderung nimmt einen Vorschlag des Zentralen Kredit-
ausschusses aus der Anhörung auf. Für alle tatsächlichen
und fingierten Zuflüsse von Investmenterträgen nach dem
31. Dezember 2008 soll einheitlich der Kapitalertragsteuer-
satz von 25 Prozent mit Abgeltungswirkung angewandt
werden. Es soll nicht darauf abgestellt werden, in welchem
Geschäftsjahr des Investmentvermögens diesem die Einnah-
men zugeflossen sind. Dies ist eine Abweichung vom
Transparenzprinzip, das aber ohnehin nur insoweit gilt, als
es im Investmentsteuergesetz seinen Niederschlag gefunden
hat.

Ein tragender Gesichtspunkt bei der Abgeltungsteuer ist der
möglichst abschließende Quellensteuerabzug. Da der Kapi-
talertragsteuerabzug auf Rechung des Anlegers erst auf der
Ausgangsseite des Investmentvermögens durchgeführt
wird, knüpft die Änderung an den tatsächlichen oder fin-
gierten Zufluss beim Anleger an.

Der Vorschlag führt damit auch für die Kapitalanlage in
Investmentvermögen zu einer umfassenden Anwendung der
Abgeltungsteuer ab dem Jahreswechsel 2008/2009. Eine an-
dere Lösung würde bei Dachfondsanlagen die Anwendung
der Abgeltungsteuer weiter hinausschieben und eine noch

Drucksache 16/7036 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

weiter differenzierte Bekanntmachung der Besteuerungs-
grundlagen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 mit ausgeweiteten Infor-
mationspflichten und erhöhten Bürokratiekosten nötig ma-
chen.

Zu Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 18 Abs. 2 Satz 2)

Die Änderung geht auf die Prüfbitte des Bundesrates zu-
rück. Sie soll verhindern, dass die Kombination aus der
Ausgestaltung der Besteuerung von Investmenterträgen und
dem Erfordernis einer Veräußerung innerhalb der Jahresfrist
für die Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung
von Investmentanteilen im Privatvermögen im Vergleich
zur Direktanlage ungerechtfertigte Steuervorteile erzielt
werden. Bei vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Invest-
mentanteilen im Privatvermögen würden die im Investment-
vermögen thesaurierten Gewinne aus der Veräußerung von
nach dem 31. Dezember 2008 durch das Investmentvermö-
gen erworbenen Wertpapieren regelmäßig nicht besteuert.
Solche Gewinne gehören nämlich nicht zu den ausschüt-
tungsgleichen Erträgen, deren Zufluss beim Anleger vom
Gesetz fingiert wird. Die Gewinne aus der Veräußerung des
Investmentanteils selbst sind nach einer Haltedauer von
einem Jahr nicht steuerpflichtig.

Betroffen sind nicht die Anteile an allen in- und ausländi-
schen Investmentvermögen. Die Regelung erfasst einmal
die Fälle, bei denen eine natürliche Person aus einem in-
oder ausländischen Spezial-Investmentvermögen Einkünfte
aus Kapitalvermögen erzielt. Dies ist über die Einschaltung
einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft mög-
lich. Daneben zielt die Regelung auf die Beteiligung von
natürlichen Personen an anderen Investmentvermögen ab,
bei denen entweder eine besondere Sachkunde der Anleger
oder eine Mindesthöhe der Beteiligung vorgeschrieben ist.
Keine Rolle spielt dabei, ob diese Voraussetzungen in einem
staatlichen Gesetz oder anderweitig niedergelegt sind.
Ebenso unbeachtlich ist es, ob es sich um ein in- oder aus-
ländisches Investmentvermögen handelt. Wann von dieser
Sachkunde auszugehen ist, richtet sich nach den jeweiligen
Regelungen. Danach kann auch das Einverständnis des
Anlegers mit der Einstufung als sachkundiger Anleger ge-
nügen. Es reicht jedoch nicht aus, wenn der Anleger als sol-
cher sachkundig ist; die Vorschrift kommt nur zur Anwen-
dung, wenn diese Sachkunde spezifisch für eine Beteiligung
an dem betreffenden Sondervermögen gefordert ist. Bei der
Anlagehöhe ist es nicht ausreichend, dass im Einzelfall An-
teile mit diesem Wert gehalten werden. Es ist vielmehr er-
forderlich, dass für natürliche Personen als Anleger nur An-
teile mit einem Mindestwert von 100 000 Euro oder höher
aufgrund eines Gesetzes, der Satzung, des Gesellschaftsver-
trags oder der Vertragsbedingungen vorgegeben sind.

Die Regelung zielt nicht auf sog. Kleinanleger ab, die sich
an typischen Publikumsfonds beteiligen. Diese können auch
noch in 2008 Fondsanteile erwerben, die nach Ablauf der
Haltefrist von einem Jahr steuerfrei veräußerbar bleiben.

Technisch greift die Regelung zu einer Besteuerung der Ver-
äußerungsgewinne. Bei entsprechendem Nachweis wird die
Bemessungsgrundlage aber auf die vom Investmentvermö-
gen erzielten, aber thesaurierten Veräußerungsgewinne und
Gewinne aus Termingeschäften begrenzt, die wegen der
Anschaffung oder dem Geschäftsabschluss seitens des In-

vestmentvermögens nach dem 31. Dezember 2008 bei Aus-
schüttung auch für den Privatanleger steuerpflichtig wären.
Auf derartige Gewinne ist nämlich die Übergangsregelung
in Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden. Hieraus ergibt sich
auch die Gleichbehandlung mit dem Direktanleger, der bei
entsprechenden Umschichtungen der Abgeltungsteuer un-
terliegt. Auch bei Anteilen an diesen besonderen Invest-
mentvermögen werden Gewinne aus der Veräußerung von
nach dem 31. Dezember 2008 angeschafften Wertpapieren
besteuert; allerdings erst bei der Veräußerung des Invest-
mentanteils.

Die in § 8 Abs. 5 Satz 5 InvStG vorgesehene Korrektur des
Gewinns aus der Veräußerung des Investmentanteils bei
Ausschüttung von vor dem 1. Januar 2009 vom Investment-
vermögen erworbenen Wertpapieren oder abgeschlossenen
Termingeschäften ist im Rahmen der Neuregelung nicht an-
gemessen. Aus Vereinfachungsgründen ist die Ausschüttung
solcher Gewinne durch das Investmentvermögen an alle Pri-
vatanleger unabhängig davon steuerfrei, wann der Invest-
mentanteil erworben wurde. Bei Besteuerung des Veräuße-
rungsgewinns bei nach dem 31. Dezember 2008 erworbenen
Investmentanteilen wird diese Besteuerung aber dergestalt
„nachgeholt“, dass der Veräußerungsgewinn um diese Be-
träge erhöht wird. Sind aber sowohl der Investmentanteil vor
dem 1. Januar 2009 erworben als auch die Anlagen seitens
des Investmentvermögens vor dem 1. Januar 2009 getätigt
worden, gebietet es die Gleichbehandlung mit der Direktan-
lage von einer solchen Erhöhung des Veräußerungsgewinns
abzusehen. Sie wird daher für den Fall, dass mangels Nach-
weises der im Investmentvermögen thesaurierten Gewinne
der Gewinn aus der Veräußerung des Investmentanteils ver-
steuert werden muss, ausgeschlossen. Die in § 8 Abs. 5
Satz 5 InvStG vorgesehene Korrektur des Veräußerungs-
gewinns bei nach dem 31. Dezember 2008 angeschafften
Investmentanteilen ist in den von der Änderung betroffenen
Fällen nicht angemessen. Für diese Gewinne aus vom In-
vestmentvermögen vor dem 1. Januar 2009 getätigten Anla-
gen soll es beim geltenden Recht bleiben.

Für die voraussichtlich überschaubare Zahl von Fällen er-
scheint eine Festsetzung der Steuer mit dem Abgeltungssatz
durch das Finanzamt angemessen. Ein Steuerabzug durch
die inländische auszahlende Stelle würde ohnehin nicht alle
Auslandsfälle erfassen können und auch einen hohen Auf-
wand hinsichtlich der Bekanntmachung von Besteuerungs-
grundlagen erfordern.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes greift die Neuregelung
erst bei nach der dritten Lesung des Jahressteuergesetzes
2008 im Bundestag angeschafften Investmentanteilen.

Zu Buchstabe b – neu – (§ 18 Abs. 2a)

Zur Begründung hierzu vgl. die Begründung zu Artikel 23
Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 18 Abs. 2
Satz 2).

Zu Buchstabe c – neu – (§ 18 Abs. 5)

Wegen der Änderungen weiterer Absätze des § 18 InvStG
wird die bisher in Artikel 23 Nr. 2 Buchstabe a vorgesehene
Änderung inhaltlich unverändert in den neuen Artikel 23
Nr. 6 Buchstabe b übernommen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/7036

Zu Buchstabe d – neu – (§ 18 Abs. 6 bis 9)

Zu Absatz 6 – neu –

Der neue Absatz 6 enthält die Anwendungsregel für die
Einstufung des in Investmenterträgen enthaltenen Zins-
anteils als Zinsertrag im Sinne der Zinsschranke (§ 2
Abs. 2a InvStG und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c
Doppelbuchstabe ll InvStG). Die Vorschriften sollen erst-
mals für Investmenterträge gelten, die nach dem 25. Mai
2007 zufließen oder als zugeflossen gelten. Die Zins-
schranke (§ 4h EStG) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-
wenden, die nach dem 25. Mai 2007 beginnen und nicht vor
dem 1. Januar 2008 enden. Durch die Anwendungsregel des
§ 18 Abs. 6 InvStG wird sichergestellt, dass im Jahr der
erstmaligen Anwendung des § 4h EStG Zinserträge, die in
zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden Investmenter-
trägen enthalten sind, im Rahmen der Zinsschranke saldiert
werden können.

Zu Absatz 7 – neu –

Wegen der Einfügung des neuen § 18 Abs. 6 InvStG durch
den neuen Buchstaben b wird der im Regierungsentwurf als
neuer Absatz 6 vorgesehene Absatz inhaltlich unverändert
als neuer Absatz 7 angefügt.

Zu Absatz 8 – neu –

Die klarstellenden Änderungen zum Feststellungsverfahren
(§ 13 Abs. 4 InvStG) sollen möglichst umfassend und des-
halb für alle Fälle, in denen die Feststellungsfrist noch nicht
abgelaufen ist, angewandt werden.

Zu Absatz 9 – neu –

Die Änderung des § 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG soll möglichst
umfassend und damit in allen Fällen, in denen die Fest-
stellungsfrist noch nicht abgelaufen ist, angewandt werden.

Zu den Absätzen 10 und 11 – neu –

Die neuen Vorschriften für inländische Spezial-Sonderver-
mögen und Spezial-Investmentaktiengesellschaften und die
ausländischen Spezial-Investmentvermögen sollen für die
jeweils zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Investmentän-
derungsgesetzes bereits laufenden Geschäftsjahre gelten,
um einen lückenlosen Übergang zu gewährleisten.

Das Investmentänderungsgesetz rückt bei der Regelung zum
ausländischen Investmentanteil vom materiellen Invest-
mentbegriff ab und stellt auf das Recht zur Rückgabe und
die Investmentaufsicht im Sitzstaat ab. Eine Übergangs-
regelung ist dort nicht vorgesehen. Für steuerliche Zwecke
ist es aber geboten, dass für das gesamte Geschäftsjahr des
ausländischen Investmentvermögens noch einheitlich das
Investmentsteuergesetz angewandt wird. Ein anderes Vor-
gehen würde Zwischenabschlüsse notwendig machen, die
von den (früheren) ausländischen Investmentvermögen
nicht erstellt werden dürften. Bei den intransparenten In-
vestmentvermögen stellt § 6 InvStG auf das Kalenderjahr
ab, so dass bei ihnen nur eine Weitergeltungsanordnung bis
zum Jahresende 2007 geboten ist.

Zu Artikel 24 (Änderung des Außensteuergesetzes)

Zu Nummer 11 Buchstabe b (§ 21 Abs. 17 – neu)

Es handelt sich um eine technische Korrektur. Die erst-
malige Anwendung des geänderten § 10 Abs. 2 Satz 3 AStG
muss erstmals für Zwischeneinkünfte der Veranlagungs-
bzw. Erhebungszeiträume gelten, die in einem Wirtschafts-
jahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach
dem 31. Dezember 2007 (nicht 2008) beginnt; denn die ent-
sprechenden Hinzurechnungsbeträge gelten nach § 10
Abs. 2 erst nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres
als zugeflossen, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits
§ 32d EStG anzuwenden ist.

Zu Artikel 26a – neu – (Änderung des Altersteilzeit-
gesetzes)

Zu § 1 Abs. 3 – neu –

Diese Neuregelung stellt unmissverständlich klar, dass
Altersteilzeit nach diesem Gesetz unbefristet über den
31. Dezember 2009 hinaus möglich ist und nicht von einer
Förderung durch die Bundesagentur abhängt. Weiter wird
klargestellt, dass die bisherige Steuerfreiheit gemäß § 3
Nr. 28 EStG unabhängig davon ist, ob Altersteilzeit nach
§ 4 förderfähig ist und auch für Altersteilzeit gilt, die nach
dem 31. Dezember 2009 vereinbart wird.

Zu Artikel 26b – neu – (Änderung des Melderechts-
rahmengesetzes)

Zu § 2 Abs. 2 Nr. 7

Diese Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates auf
(Bundesratsdrucksache 544/07 (Beschluss), Nummer 23
Buchstabe b).

Nach § 39e Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. Satz 2 – neu – EStG
werden die nach Landesrecht zuständigen Behörden (Melde-
behörden der Gemeinden) verpflichtet, dem Bundeszentral-
amt für Steuern die steuerlichen Merkmale zur Bildung und
Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-
male mitzuteilen.

Die Gemeinden können aber nur solche Daten übermitteln,
die sie auch speichern. Der im Melderegister zu speichernde
Datenumfang ergibt sich aus § 2 des Melderechtsrahmenge-
setzes bzw. den danach ergangenen Landesgesetzen. Hier-
aus ergibt sich, dass derzeit die Identifikationsnummer des
Ehegatten nicht im Datensatz einer verheirateten Person ge-
speichert ist. Ebenso sind die Identifikationsnummern der
minderjährigen Kinder derzeit nicht im Datensatz der Eltern
gespeichert. Bei den Gemeinden wird die Identifikations-
nummer lediglich im Datensatz der betroffenen Person
selbst gespeichert.

Um für das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugs-
merkmale die erforderliche Datenübermittlung von den Ge-
meinden zum Bundeszentralamt für Steuern über den Aus-
tausch der Identifikationsnummer gewährleisten zu können,
ist es erforderlich, die Meldedaten nach dem Melderechts-
rahmengesetz um diese Informationen zu ergänzen. Im vor-
liegenden Gesetzentwurf ist dieser Zusammenhang noch
nicht berücksichtigt; dies wird nun nachgeholt.

Die Änderung tritt nach Artikel 28 Abs. 1 am Tag nach der
Verkündung in Kraft.

Drucksache 16/7036 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Berlin, den 7. November 2007

Der Finanzausschuss

Olav Gutting
Berichterstatter

Gabriele Frechen
Berichterstatterin

Dr. Volker Wissing
Berichterstatter

Zu Artikel 28 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1a – neu –

Die in Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa vor-
gesehene Streichung des Geburtsorts bei der Übermittlung
der Daten des Leistungsempfängers vom Mitteilungsver-
pflichteten an die zentrale Stelle soll für alle Anwendungs-
zeiträume des § 22a EStG gelten.

Rentenbezugsmitteilungen sind bisher noch nicht aus-
gestellt worden. Damit in allen künftig auszustellenden
Rentenbezugsmitteilungen ab Veranlagungszeitraum 2005
der Geburtsort nicht aufgeführt werden muss, ist die Rege-
lung rückwirkend in Kraft zu setzen.

Zu Absatz 2

Mit der Änderung wird erreicht, dass der neue § 10a Abs. 5
Satz 3 EStG (vgl. Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b) nicht wie im
Regierungsentwurf vorgesehen bereits mit Wirkung vom
30. September 2006 in Kraft tritt, sondern erst am Tag nach
der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes.

Zu Absatz 4

Die Änderung des Artikels 28 Abs. 4 regelt das Inkraft-
treten der Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG (vgl.
Artikel 8 Nr. 4a – neu) zum 1. Januar 2008.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/7036

2008 2009 2010 2011 2012

1 § 1 Abs. 3 S. 4 EStG Insg. . . . . . .

ESt . . . . . .

SolZ . . . . . .

Bund . . . . . .

ESt . . . . . .

SolZ . . . . . .

Länder . . . . . .

ESt . . . . . .

Gem. . . . . . .

ESt . . . . . .

2 § 10 Abs. 1 Nr. 1a + 1b EStG Insg. . . . . . .

ESt . . . . . .

SolZ . . . . . .

Bund . . . . . .

ESt . . . . . .

SolZ . . . . . .

Länder . . . . . .

ESt . . . . . .

Gem. . . . . . .

ESt . . . . . .

3 § 32 b Abs. 1 Nr. 5 EStG Insg. - 45 - - 25 - 45 - 45 - 45

ESt - 45 - - 25 - 45 - 45 - 45

SolZ . - - - - -

Bund - 19 - - 11 - 19 - 19 - 19

ESt - 19 - - 11 - 19 - 19 - 19

SolZ . - - - - -

Länder - 19 - - 10 - 19 - 19 - 19

ESt - 19 - - 10 - 19 - 19 - 19

Gem. - 7 - - 4 - 7 - 7 - 7

ESt - 7 - - 4 - 7 - 7 - 7

4 § 35a Abs. 1 + 2 EStG Insg. - 10 - 5 - 10 - 10 - 10 - 10

ESt - 10 - 5 - 10 - 10 - 10 - 10

SolZ . . . . . .

Bund - 4 - 2 - 4 - 4 - 4 - 4

ESt - 4 - 2 - 4 - 4 - 4 - 4

SolZ . . . . . .

Länder - 4 - 2 - 4 - 4 - 4 - 4

ESt - 4 - 2 - 4 - 4 - 4 - 4

Gem. - 2 - 1 - 2 - 2 - 2 - 2

ESt - 2 - 1 - 2 - 2 - 2 - 2

Jahressteuergesetz 2008

(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €)

lfd.

Nr.
Maßnahme

Steuer-

art /

Gebiets-

körper-

schaft

Volle

Jahres-

wirkung¹

Kassenjahr

Nichtberücksichtigung von im In- und Ausland

steuerfreien Einkünften bei der Antragsgrenze

für unbeschränkte Steuerpflicht

Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von

Versorgungsleistungen auf solche, die im

Zusammenhang mit bestimmten

Übertragungsvorgängen stehen und Aufgabe

der Unterscheidung zwischen Renten und

dauernde Lasten

Negativer Progressionsvorbehalt in Fällen des

§ 1 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG

Ausdehnung der Steuerermäßigung für

haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und

für die Inanspruchnahme haushaltsnaher

Dienstleistungen auf Haushalte in der

Europäischen Union

Drucksache 16/7036 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2008 2009 2010 2011 2012

lfd.

Nr.
Maßnahme

Steuer-

art /

Gebiets-

körper-

schaft

Volle

Jahres-

wirkung¹

Kassenjahr

5 § 52 Abs. 3 Satz 3 und 6 EStG Insg. + 30 . . + 25 + 25 + 35

GewSt + 10 . . + 10 + 10 + 15

ESt + 5 . . + 5 + 5 + 5

KSt + 15 . . + 10 + 10 + 15

SolZ . . . . . .

Bund + 10 . . + 7 + 7 + 11

GewSt . . . . . + 1

ESt + 2 . . + 2 + 2 + 2

KSt + 8 . . + 5 + 5 + 8

SolZ . . . . . .

Länder + 11 . . + 9 + 9 + 11

GewSt + 2 . . + 2 + 2 + 2

ESt + 2 . . + 2 + 2 + 2

KSt + 7 . . + 5 + 5 + 7

Gem. + 9 . . + 9 + 9 + 13

GewSt + 8 . . + 8 + 8 + 12

ESt + 1 . . + 1 + 1 + 1

6 § 38 KStG Insg. + 120 + 120 + 120 + 120 + 120 + 120

KSt + 120 + 120 + 120 + 120 + 120 + 120

Bund + 60 + 60 + 60 + 60 + 60 + 60

KSt + 60 + 60 + 60 + 60 + 60 + 60

Länder + 60 + 60 + 60 + 60 + 60 + 60

KSt + 60 + 60 + 60 + 60 + 60 + 60

Gem. - - - - - -

7 § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG Insg. - 70 - 15 - 50 - 65 - 70 - 70

GewSt - 85 - 20 - 60 - 80 - 85 - 85

ESt + 15 + 5 + 10 + 15 + 15 + 15

SolZ . . . . . .

Bund + 3 + 1 + 2 + 3 + 3 + 3

GewSt - 3 - 1 - 2 - 3 - 3 - 3

ESt + 6 + 2 + 4 + 6 + 6 + 6

SolZ . . . . . .

Länder - 5 - 1 - 4 - 4 - 5 - 5

GewSt - 12 - 3 - 8 - 11 - 12 - 12

ESt + 7 + 2 + 4 + 7 + 7 + 7

Gem. - 68 - 15 - 48 - 64 - 68 - 68

GewSt - 70 - 16 - 50 - 66 - 70 - 70

ESt + 2 + 1 + 2 + 2 + 2 + 2

8 § 4 Nr. 25 n.F. UStG Insg. - 25 - 20 - 25 - 25 - 25 - 25

USt - 25 - 20 - 25 - 25 - 25 - 25

Bund - 13 - 11 - 13 - 13 - 13 - 13

USt - 13 - 11 - 13 - 13 - 13 - 13

Länder - 11 - 9 - 11 - 11 - 11 - 11

USt - 11 - 9 - 11 - 11 - 11 - 11

Gem. - 1 . - 1 - 1 - 1 - 1

USt - 1 . - 1 - 1 - 1 - 1

Unbefristete Verlängerung der Anwendung des

§ 2a Abs. 3 und 4 EStG

Auflösung der EK 02 - Bestände durch

pauschale Nachversteuerung mit 3%

(einschließlich einer Optionslösung für

kommunale, öffentliche und kirchliche

Wohnungsunternehmen sowie für

Wohnungsgenossenschaften)

Absenkung des pauschalen

Finanzierungsanteils aus Miet- und Pachtzinsen

für die Benutzung von unbeweglichen

Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von

75% auf 65%

Steuerbefreiung der Leistungen der Jugendhilfe

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/7036

2008 2009 2010 2011 2012

lfd.

Nr.
Maßnahme

Steuer-

art /

Gebiets-

körper-

schaft

Volle

Jahres-

wirkung¹

Kassenjahr

9 § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG Insg. - 15 - 10 - 15 - 15 - 15 - 15

USt - 15 - 10 - 15 - 15 - 15 - 15

Bund - 8 - 5 - 8 - 8 - 8 - 8

USt - 8 - 5 - 8 - 8 - 8 - 8

Länder - 7 - 5 - 7 - 7 - 7 - 7

USt - 7 - 5 - 7 - 7 - 7 - 7

Gem. . . . . . .

USt . . . . . .

10 § 28 Abs. 4 UStG Insg. - 20 - 15 - 20 - 20 - 20 - 5

USt - 20 - 15 - 20 - 20 - 20 - 5

Bund - 11 - 8 - 11 - 11 - 11 - 3

USt - 11 - 8 - 11 - 11 - 11 - 3

Länder - 9 - 7 - 9 - 9 - 9 - 2

USt - 9 - 7 - 9 - 9 - 9 - 2

Gem. . . . . . .

USt . . . . . .

11 Insg. - 35 + 55 - 25 - 35 - 40 - 15

GewSt - 75 - 20 - 60 - 70 - 75 - 70

ESt - 35 . - 25 - 35 - 35 - 35

KSt + 135 + 120 + 120 + 130 + 130 + 135

SolZ . . . . . .

USt - 60 - 45 - 60 - 60 - 60 - 45

Bund + 18 + 35 + 15 + 15 + 15 + 27

GewSt - 3 - 1 - 2 - 3 - 3 - 2

ESt - 15 . - 11 - 15 - 15 - 15

KSt + 68 + 60 + 60 + 65 + 65 + 68

SolZ . . . . . .

USt - 32 - 24 - 32 - 32 - 32 - 24

Länder + 16 + 36 + 15 + 15 + 14 + 23

GewSt - 10 - 3 - 8 - 9 - 10 - 10

ESt - 14 . - 10 - 14 - 14 - 14

KSt + 67 + 60 + 60 + 65 + 65 + 67

USt - 27 - 21 - 27 - 27 - 27 - 20

Gem. - 69 - 16 - 55 - 65 - 69 - 65

GewSt - 62 - 16 - 50 - 58 - 62 - 58

ESt - 6 . - 4 - 6 - 6 - 6

USt - 1 . - 1 - 1 - 1 - 1

Anmerkungen:

1)

Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten

Einbeziehung der Beförderung von Personen

mit Bergbahnen in den ermäßigten

Umsatzsteuersatz

Befristete Fassung des § 12 Abs. 2 Nr. 10

UStG bis 31.12.2011; Verlängerung der erm.

Besteuerung für Personenbeförderung mit

Schiffen

Finanzielle Auswirkungen insgesamt

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undestag – 16. W

ahlperiode

Stand: 7. November 2007

lfd. Nr. Vorschrift Informationspflicht Fallzahl Periodizität Herkunft in %

Bürger Unternehmen Verwaltung (Unternehmen) (Unternehmen) A B C

Einkommensteuergesetz (EStG)

1
§ 1 Abs. 1 Satz 2 EStG Erweiterung des steuerrechtlichen Inlandsbegriffs auf

die Energierzeugung unter Nutzung erneuerbarer

Enegien im Bereich des Festlandsockels

. 0 1,00 0 0 100

2
§ 1 Abs. 3 Satz 2 EStG Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3

EStG; Erweiterung des Personenkreises für die

Ausübung des Wahlrechts

. 0 0 100

3
§ 1 Abs. 3 Satz 4 - neu -

EStG

Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3

EStG; Erweiterung des Personenkreises für die

Ausübung des Wahlrechts (Folge EUGH-Urteil RS

"Meindl")

. 0 100 0

4
§ 1a Abs. 1 Satzteil vor Nr.

1 EStG

Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht für EU/EWR-

Angehörige; Erweiterung des Personenkreises für die

Ausübung des Wahlrechts

. 0 0 100

5
§ 1a Abs. 1 Nr. 1a EStG Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht für EU/EWR-

Angehörige; Erweiterung des Personenkreises für die

Ausübung des Wahlrechts; Sicherung der Freizügigkeit

. 0 100 0

6
§ 4f Satz 5 EStG Verzicht auf die Vorlage von Rechnung und Kontauszug

für die steuerliche Berücksichtigung von

Kinderbetreuungskosten

. 0 0 100

7
§ 10 Abs. 1 Nr. 1a und 1b

EStG

Sonderausgabenabzug bei Renten und dauernden

Lasten sowie bei Ausgleichszahlungen auf Grund eines

schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; Verringerung

des begünstigten Personenkreises

. 0 0 100

8
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3

EStG

Hinzurechnung von Beiträgen nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b

oder 1c oder § 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI für den

Sonderausgabenabzug ausdrücklich nur auf Antrag des

Steuerpflichtigen

. 0 0 100

9
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4

EStG

Verzicht auf die Vorlage von Rechnung und Kontauszug

für die steuerliche Berücksichtigung von

Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

. 0 0 100

10
§ 10 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6

EStG

Verzicht auf die Vorlage von Rechnung und Kontauszug

für die steuerliche Berücksichtigung von

Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG

. 0 0 100

11
§ 10a Abs. 5 Satz 3 EStG Einführung einer neuen Korrekturvorschrift zur

Änderung der Steuerfestsetzung bei geänderten

Altersvorsorgebescheinigungen

. 0 0 100

Bürokratiekosten des Entwurfs für ein Jahressteuergesetz 2008

unter Berücksichtigung der Änderungen des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags

Bürokratiekosten in EUR für

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ahlperiode

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lfd. Nr. Vorschrift Informationspflicht Fallzahl Periodizität Herkunft in %

Bürger Unternehmen Verwaltung (Unternehmen) (Unternehmen) A B C

Bürokratiekosten in EUR für

12
§ 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

EStG

Verzicht auf die bisher in der Rentenbezugsmitteilung

vorgsehene Übermittlung des Geburtsorts des

Leistungsempfängers

. 0 0 100

13
§ 22a Abs. 2 Satz 4 EStG -

neu -

Möglichkeit, die ID-Nr. nach § 139b AO beim BZSt für

Zwecke des Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach §

22a EStG, automatisiert abzufragen; Vermeidung eines

zweiten Informationsweges; künftig auch insoweit

Kommunikation über die zentrale Stelle möglich (u.a.

private Rentenversicherungen)

-97.667 200.000 1,00 0 0 100

14
§ 22a Abs. 2 Satz 4 EStG -

neu -

Möglichkeit, die ID-Nr. nach § 139b AO beim BZSt für

Zwecke des Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach §

22a EStG, automatisiert abzufragen; Vermeidung eines

zweiten Informationsweges; künftig auch insoweit

Kommunikation über die zentrale Stelle möglich

(gesetzliche Rentenversicherung)

. 0 0 100

15
§ 32b Abs. 3 Satz 1 und 2

EStG

Pflicht zur elektronischen Übermittlung der dem

Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen durch

die Träger der Sozialleistungen i.S.d. § 32b Abs. 1 Nr. 1

EStG an die Finanzbehörden

. 0 0 100

16
§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1

EStG

Antrag des Steuerpflichtigen auf Einbeziehung

bestimmter Kapitalerträge in die Abgeltungssteuer
. 0 0 100

17
§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4

EStG

Widerrufsmöglichkeit durch den Steuerpflichtigen für

den Antrag auf Einbeziehung bestimmter Kapitalerträge

in die Abgeltungssteuer

. 0 0 100

18
§ 34b Abs. 4 EStG Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift

durch Ausdehnung auf alle Einkunftsarten (u.a. Vorlage

eines Betriebsgutachtens oder eines Betriebswerks;

mengenmäßiger Nachweis der Holznutzungen und ggf.

Schadensmeldung)

16.867 1.000 1,00 0 0 100

19
§ 35a Abs. 1 Satz 1 EStG Erweiterung des Anwendungsbereichs der

Steuerermäßigung von Aufwendungen für

haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem

in der Europäischen Union oder dem Europäischen

Wirtschaftraum liegenden Haushalt des

Steuerpflichtigen ausgeübt werden

. 0 100 0

20
§ 35a Abs. 2 Satz 1 und 2

EStG

Erweiterung des Anwendungsbereichs der

Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme

haushaltsnaher Dienstleistungen, die in einem in der

Europäischen Union oder dem Europäischen

Wirtschaftraum liegenden Haushalt des

Steuerpflichtigen erbracht werden

. 0 100 0

21
§ 35a Abs. 2 Satz 5 EStG Verzicht auf die Vorlage von Rechnung und Kontauszug

für die steuerliche Berücksichtigung von

Handwerklerleistungen, haushaltsnahen

Dienstleistungen oder Pflege-/Betreuungsleistungen

nach § 35a Abs. 2 EStG

. 0 0 100

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ahlperiode
lfd. Nr. Vorschrift Informationspflicht Fallzahl Periodizität Herkunft in %

Bürger Unternehmen Verwaltung (Unternehmen) (Unternehmen) A B C

Bürokratiekosten in EUR für

22
§ 39 Abs. 1 Satz 1 EStG

i.V.m. § 39f Abs. 9 Satz 1

EStG

Wegfall der Bearbeitung der LSt-Karten in Papierform

-277.248.000 30.400.000 1,20 0 0 100

23
§ 39 Abs. 1 Satz 1 EStG

i.V.m. § 39f Abs. 9 Satz 2

EStG

Wegfall der Ausstellung der LSt-Karten ab 2010

. 0 0 100

24
§ 39e Abs. 2 EStG und § 5

Abs. 1 Nr. 30 FVG

Speicherung elektronischer LSt-Abzugsmerkmale beim

BZSt
. 0 0 100

25
§ 39e Abs. 1 EStG Feststellung der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale

durch die nach den §§ 39 bis 39e zuständigen

Finanzämter sowie Mitteilung dieser Merkmale an das

Bundeszentralamt für Steuern

. 0 0 100

26
§ 39e Abs. 4 Satz 1 EStG Statt der LSt-Karte hat der Arbeitnehmer seinem

Arbeitgeber seine Identifikationsnummer und sein

Geburtsdatum für Zwecke des Abrufs der

elektronischen LSt-Abzugsmerkmale mitzuteilen

. 0 0 100

27
**)

§ 39e Abs. 4 Satz 2, 4, 5,

Abs. 6 und 9 Satz 1 EStG

Einführung eines Abrufverfahrens von elektronischen

LSt-Abzugsmerkmalen
72.200.000 30.400.000 1,00 0 0 100

28
§ 39e Abs. 4 Satz 2, 4, 5

und Abs. 6 EStG

Laufendes Abrufverfahren von elektronischen LSt-

Abzugsmerkmale
14.440.000 30.400.000 0,20 0 0 100

29
§ 39e Abs. 7 Satz 2 EStG Antrag des Arbeitnehmers, dass für ihn keine

elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mehr

gebildet werden

. 0 0 100

30
§ 39e Abs. 7 Satz 3 EStG Antrag des Arbeitnehmers auf Mitteilung der

elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
. 0 0 100

31
§ 39e Abs. 7 Satz 4 EStG Pflicht des Arbeitnehmers, ihm bekannt werdende

Lohnsteuerabzugsmerkmale, die zu seinen Gunsten

abweichen, ändern zu lassen

. 0 0 100

32
**)

§ 39e Abs. 8 EStG Auf Antrag kann das Unternehmen auf die Teilnahme

am Abrufverfahren der elektronischen LSt-

Abzugsmerkmale verzichten

30.400.000 1.600.000 1,00 0 0 100

33
§ 39e Abs. 9 Satz 4 EStG Elektronische Übermittlung der Daten der bisherigen

LSt-Karten von den Gemeinden an das BZSt
. 0 0 100

34
**)

§ 41b Abs. 1 Satz 2 und

Abs. 2 Satz 3 EStG

Einführung einer Authentifizierungspflicht für die

Übermittlung elektronischer

Lohnsteuerbescheinigungen

33.392.500 1.900.000 1,00 0 0 100

35
§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8

EStG

Verzicht auf die Bescheingigungspflicht des

Großbuchstabens V auf der Lohnsteuerkarte, wenn

steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG geleistet

wurden

. 0 1,00 0 0 100

36
§ 45a Abs. 1 Satz 1 bis 4

EStG

Anmeldung der Kapitalertragsteuer; Wegfall des

laufenden Erklärungsverfahrens in Papierform und

Ersetzung durch ein elektronisches Verfahren

-3.722.400 495.000 1,00 0 0 100

37
**)

§ 45a Abs. 1 Satz 5 EStG Antrag zur Beibehaltung der Anmeldung der

Kapitalertragsteuer in Papierform in Härtefällen
25.067 5.000 1,00 0 0 100

D
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undestag – 16. W
ahlperiode

– 37 –
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lfd. Nr. Vorschrift Informationspflicht Fallzahl Periodizität Herkunft in %

Bürger Unternehmen Verwaltung (Unternehmen) (Unternehmen) A B C

Bürokratiekosten in EUR für

38
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2

EStG

Wegfall der zweijährigen Frist bei der

Antragsveranlagung
. 0 0 100

39
§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3

EStG

Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach §

50a Abs. 4 EStG; Wegfall bei Emissionsberechtigungen

im Rahmen des europäischen und internationalen

Emmissionshandels

-760 100 1,00 0 0 100

40
§ 50g EStG sowie Anlage

2 und Anlage 3 zum EStG

Entlastung vom Steuerabzug bei Zinsen etc. zwischen

verbundenen Unternehmen in EU; Ausdehnung des

Anwendungsbereichs auf Unternehmen in Rumänien

und Bulgarien

1.378 100 1,00 0 100 0

41
§ 52 Abs. 3 Satz 6 EStG Hinzurechnung von Verlusten ausländischer

Betriebstätten; zeitliche Verlängerung der Anwendung
2.280 150 1,00 0 100 0

42
§ 52 Abs. 38a Satz 2 und 3

EStG

Ausnahme von der Erhebung der ID-Nr. (§ 139b AO) bei

den mitteilungspflichtigen Bürgern; künftig für

Bestandsrentner erstmalige Erhebung direkt beim BZSt

möglich (u.a. private Rentenversicherungen)

-978.000 900.000 1,00 0 0 100

43
§ 52 Abs. 38a Satz 2 und 3

EStG

Ausnahme zur Erhebung der ID-Nr. (§ 139b AO) beim

BZSt statt bei den mitteilungspflichtigen Bürgern
. 0 0 100

44
§ 52 Abs. 38a Satz 2 und 3

EStG

Ausnahme von der Erhebung der ID-Nr. (§ 139b AO) bei

den mitteilungspflichtigen Bürgern; Künftig für

Bestandsrentner erstmalige Erhebung direkt beim BZSt

möglich (gesetzliche Rentenversicherung)

. 0 0 100

45
§ 91 Abs. 1 Satz 4 EStG Gesetzliche Normierung einer spezialgesetzlichen

Änderungsnorm im Zusammenhang mit der

Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs nach §

10a EStG

. 0 0 100

46
§ 94 Abs. 1 Satz 5 EStG Aufhebung der Pflicht der zentralen Stelle zur

Unterrichtung des zuständigen Finanzamts bei

schädlicher Verwendung und über die Auszahlung zur

Abfindung einer Kleinbetragsrente

. 0 0 100

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)

47
§ 91 Abs. 1 Satz 4 EStG Gesetzliche Normierung einer spezialgesetzlichen

Änderungsnorm im Zusammenhang mit der

Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs nach §

10a EStG

. 0 0 100

Körperschaftsteuergesetz (KStG)

48
§ 1 Abs. 3 KStG Erweiterung des steuerrechtlichen Inlandsbegriffs auf

die Energierzeugung unter Nutzung erneuerbarer

Enegien im Bereich des Festlandsockels

. . 1,00 0 0 100

49
*)

§ 8b Abs. 3 Satz 6 KStG Ausdehnung des Gewinnminderungsausschlusses für

Gesellschaftsbeteiligungen einer Körperschaft auf

Eigenkapital ersetzende Darlehen und Sicherheiten -

Nachweismöglichkeit durch Vergleich mit fremden

Dritten

29.925 1.000 1,00 0 0 100

D
ru

cksach
e 16/7036

– 38 –
D

eutscher B
undestag – 16. W

ahlperiode
lfd. Nr. Vorschrift Informationspflicht Fallzahl Periodizität Herkunft in %

Bürger Unternehmen Verwaltung (Unternehmen) (Unternehmen) A B C

Bürokratiekosten in EUR für

50
**)

§ 34 Abs. 16 Satz 1 und 2

KStG

Unwiderruflicher Antrag zur weiteren Anwendung der

bisherigen Regelungen in den §§ 38 und 40 KStG

sowie § 10 UmwStG für Körperschaften oder deren

Rechtsnachfolger, die ausschließlich eigenen

Grundbesitz verwalten und nutzen und an denen

unmittelbar oder mittelbar ausschließlich juristische

Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, sowie

steuerbefreite Körperschaften

29.261 2.250 1,00 0 0 100

51
§ 38 Abs. 4 Satz 1 bis 3

KStG

Letztmalige Ermittlung und Feststellung des Endbetrags

nach § 38 Abs. 1 KStG auf den 31.12.2006 (Satz 1), den

vor dem 1.1.2007 liegenden steuerlichen

Übertragungsstichtag (Satz 2) oder den Schluss des

ersten nach dem 31.12.2006 endenden

Besteuerungszeitraums (Satz 3)

. 0 0 100

52
§ 38 Abs. 4 Satz 1 bis 3

KStG

Letztmalige Ermittlung und Feststellung des Endbetrags

nach § 38 Abs. 1 KStG auf den 31.12.2006 (Satz 1), den

vor dem 1.1.2007 liegenden steuerlichen

Übertragungsstichtag (Satz 2) oder den Schluss des

ersten nach dem 31.12.2006 endenden

Besteuerungszeitraums (Satz 3)

-1.080.625 65.000 1,00 0 0 100

53
**)

§ 38 Abs. 4 Satz 4 KStG Ende des Besteuerungszeitraums nach Satz 3 auf

Antrag mit Ablauf des 31.12.2006
27.788 6.500 1,00 0 0 100

54
§ 38 Abs. 6 Satz 5 KStG Festetzung des Anspruchs für den gesamten

Zahlungszeitraum
. 0 0 100

55
**)

§ 38 Abs. 7 Satz 1 KStG Antrag zur Entrichtung des nach § 38 Abs. 7 Satz 3

KStG reduzierten Körperschaftsteuererhöhungsbetrags

in einer Summe

185.249 43.333 1,00 0 0 100

Gewerbesteuergesetz (GewStG)

56
§ 2 Abs. 7 Nr. 1 GewStG Erweiterung des steuerrechtlichen Inlandsbegriffs auf

die Energierzeugung unter Nutzung erneuerbarer

Enegien im Bereich des Festlandsockels

. 0 1,00 0 0 100

57
§ 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG Erweiterung der Kürzungsmöglichkeit in Fällen der

Mutter-/ Tochter-Richtlinie
4.750 1.000 1,00 0 0 100

Umsatzsteuergesetz (UStG)

58
§ 4 Nr. 25 UStG Nachweis des Unternehmers, dass er Einrichtung mit

sozialem Charakter ist
1.920 1.000 1,00 0 0 100

59
§ 4 Nr. 25 UStG Wegfall der Erklärungspflicht, sofern Einrichtungen

aufgrund der Steuerbefreiung Kleinunternehmer werden
-360.000 2.500 5,00 0 0 100

60
§ 13d UStG - aufgehoben - Wegfall der Haftung von Leasingunternehmen
. 0 0 100

Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)

61
§ 11 Abs. 2 Satz 3

KraftStG

Meldung zum Wechsel des Entrichtungszeitraumes;

Abschaffung der Formvorgabe
. 0 0 100

62
§ 11 Abs. 2 Satz 3

KraftStG

Meldung zum Wechsel des Entrichtungszeitraumes;

Abschaffung der Formvorgabe
-23.750 50.000 1,00 0 0 100

D
eutscher B

undestag – 16. W
ahlperiode

– 39 –
D

ru
cksach

e 16/7036
lfd. Nr. Vorschrift Informationspflicht Fallzahl Periodizität Herkunft in %

Bürger Unternehmen Verwaltung (Unternehmen) (Unternehmen) A B C

Bürokratiekosten in EUR für

Abgabenordnung (AO)

63
§ 116 Abs. 1 Satz 1 AO Möglichkeit für Gerichte und Behörden, die nicht

Finanzbehörden sind, Tatsachen, die auf eine

Steuerstraftat schließen lassen, neben BZSt auch der

für das jeweilige Steuerstrafverahren zuständigne

Finanzbehörde (§ 386 AO) mitzuteilen

. 0 0 100

64
§ 116 Abs. 1 Satz 2 AO

i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 28a

FVG

Weiterleitungspflicht des BZSt nach § 116 Abs. 1 Satz 1

AO bekanntgewordenen Tatsachen an zuständige

Finanzbehörden, soweit diese nicht erkennbar

unmittelbar informiert worden sind

. 0 0 100

65
§ 139b Abs. 3 Nr. 12 AO Identifikationsnummer nach § 139b AO; zusätzliche

Aufnahme von Übermittlungssperren nach dem

Melderrechtsrahmengesetz sowie den Meldegesetzen

der Länder in den Katalog der der vom BZSt zu

speichernden Daten

. 0 0 100

66
§ 139b Abs. 6 Satz 1 Nr. 9

und 10 AO

Identifikationsnummer nach § 139b AO; zusätzliche

Aufnahme des Tags des Ein- und Auszugs sowie von

Übermittlungssperren nach dem

Melderrechtsrahmengesetz sowie den Meldegesetzen

der Länder in den Katalog der an das BZSt zu

übermittelnden Daten

. 0 0 100

Zerlegungsgesetz (ZerlG)

67
§ 7 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 7

Abs. 3 Satz 1 ZerlG

Pflicht zur jährlichen Lohnsteuerzerlegung
. 0 0 100

EG-Amtshilfegesetz (EGAHiG)

68
§ 2 Abs. 2 EGAhiG Erweiterung des spontanen Auskunftsaustausches nach

§ 2 Abs. 2 EGAhiG
. 0 0 100

Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)

69
§ 1 Abs. 2 Satz 2 StStatG Künftig jährliche Ermittlung der nicht von den

Wohnsitzländern vereinnahmten Lohnsteuerbeträge für

Zwecke der LSt-Zerlegung

. 0 0 100

70
§ 2 Abs. 1 StStatG Künftig jährliche Erfassung der Daten für die

Umsatzsteuerstatistik
. 0 0 100

71
§ 2 Abs. 2 Satz 2 StStatG Ab 2008 jährliche Erfassung der Daten für

Steuerstatistik zu Personengesellschaften und

Gemeinschaften

. 0 0 100

72
§ 2 Abs. 7 StStatG Einführung einer Erb- und Schenkungsteuerstatistik, ab

2008 jährlich
. 0 0 100

73
§ 5 Nr. 5 und 6 StStatG -

neu -

Zusätzliche Informationen zu Personengesellschaften,

Gemeinschaften und Organgesellschaften für Zwecke

der Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 StStatG

. 0 0 100

74
§ 5 Satz 2 StStatG - neu - Möglichkeit zur Speicherung der Finanzamtsnummern

und Steuernummern durch Statistisches Bundesamt

und statistische Ämter der Länder

. 0 0 100

D
ru

cksach
e 16/7036

– 40 –
D

eutscher B
undestag – 16. W

ahlperiode
lfd. Nr. Vorschrift Informationspflicht Fallzahl Periodizität Herkunft in %

Bürger Unternehmen Verwaltung (Unternehmen) (Unternehmen) A B C

Bürokratiekosten in EUR für

75
§ 6 Abs. 2 Satz 1 StStatG Pflicht der Finanzbehörden zur Übermittlung von LSt-

Karten und elektronische LSt-Bescheinigungen an die

statistischen Ämter der Länder

. 0 0 100

76
§ 6 Abs. 2 Satz 2 StStatG Pflicht zur Vernichtung der LSt-Karten bzw. Löschung

der elektronischen LSt-Bescheinigungen für die

statistischen Ämter der Länder

. 0 0 100

77
§ 7 Abs. 6a StStatG Möglichkeit zur Übermittlung der Daten des

Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter

der Länder an vom BMF oder den obersten

Landesfinanzbehörden beauftragte

. 0 0 100

Außensteuergesetz (AStG)

78
§ 7 Abs. 6 Satz 2 AStG Verringerung des Anwendungsbereichs der

Hinzurechnungsbesteuerung durch Erhöhung des

Grenzbetrags von 62.000 € auf 80.000 €

-523 100 1,00 0 0 100

79
§ 7 Abs. 6 Satz 2 AStG Verringerung des Anwendungsbereichs der

Hinzurechnungsbesteuerung durch Erhöhung des

Grenzbetrags von 62.000 € auf 80.000 €

. 0 0 100

80
§ 8 Abs. 2 AStG Nachweismöglichkeit des Steuerpflichtigen für den

Ausschluss der Hinzurechnungsbesteuerung
238 100 1,00 0 0 100

81
§ 8 Abs. 2 AStG Nachweismöglichkeit des Steuerpflichtigen für den

Ausschluss der Hinzurechnungsbesteuerung
. 0 0 100

Summe ohne Einmalkosten (gerundet auf volle Mio. €) . -269.000.000 .

Summe Einmalkosten (gerundet auf volle Mio. €) . 136.000.000 .

*)

**)

Diese Bürokratiekosten fallen nur einmalig an. Sie sind nur in der Summe "Einmalkosten" enthalten.

Hinweis: Die Darstellung mit einem Punkt bedeutet lediglich, dass eine Quantifizierung mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist, z.B. weil keine Daten vorhanden sind. Daraus kann nicht geschlossen

werden, dass die Informationspflichten nicht zu bürokratischen Be-/Entlastungen führen.

Für diese Bürokratiekosten erfolgte mangels statistischer Daten zur Abschätzung der Fallzahl eine Ersatzquantifizierung je 1.000 Fälle. Diese Bürokratiekosten sind in den

Summen nicht enthalten.

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