BT-Drucksache 16/702

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -16/29, 16/669- Entwurf eines Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften

Vom 15. Februar 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/702
16. Wahlperiode 15. 02. 2006

Änderungsantrag
der Abgeordneten Bärbel Höhn, Ulrike Höfken, Cornelia Behm
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs über die Reform hufbeschlagrecht-
licher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
– Drucksachen 16/29, 16/669 –

Entwurf eines Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen
und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Die Gesetzesüberschrift wird wie folgt gefasst: „Gesetz über die Bearbei-
tung und den Beschlag von Hufen und Klauen“.

2. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „ihres Bewegungsapparates,
ist“ die Wörter „durch eine sach-, fach- und tiergerechte Barhuf- oder Klauen-
bearbeitung bzw. bei Erfordernis“ zu ergänzen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) § 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Hufbeschlag: die Gesamtheit aller Verrichtungen bei der Anbringung
oder Instandsetzung eines Beschlages am Huf eines Tieres;“.

b) Nach § 2 Nr. 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. Hufbearbeitung: die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf
zum Zwecke der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behand-
lung.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zu Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „Barhufbearbei-
tung, Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen, Hufbeschlag-
lehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen“.

b) Nach § 3 Abs. 4 werden folgende Absätze eingefügt:
„(5) Hufbearbeitung darf nur von geprüften und staatlich anerkannten
Barhufbearbeitern und Hufschmieden ausgeübt werden.

(6) Die fachbezogene Ausbildung an Schulen für Barhufbearbeitung
darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Ausbildern für Barhuf-
bearbeitung und Fachtierärzten für Pferde oder Tierärzten mit einer ver-
gleichbaren Qualifikation ausgeübt werden.

Drucksache 16/702 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(7) Absatz 1 gilt nicht für die Ausübung Barhufbearbeitung durch Aus-
zubildende im Mitfahrpraktikum, soweit diese unter Aufsicht von Bar-
hufbearbeitern tätig werden.

(8) Barhufbearbeiter und Ausbilder für Barhufbearbeitung betreiben
kein Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung.“

5. Nach § 5 werden folgende § 5a und § 5b eingefügt:

㤠5a
Anerkennung der Barhufbearbeiter

(1) Als Barhufbearbeiter/Barhufbearbeiterin wird staatlich anerkannt, wer

1. eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung,

2. ein Mitfahrpraktikum bei einem Barhufbearbeiter/einer Barhufbearbeite-
rin, der/die nach der staatlichen Anerkennung als Barhufbearbeiter/Bar-
hufbearbeiterin seit mindestens drei Jahren ein Hufbearbeitergewerbe be-
treibt,

3. eine erfolgreich bestandene Prüfung nach dem Besuch der erforderlichen
Lehrgänge,

4. die zur Ausübung des Berufes erforderliche Zuverlässigkeit

nachweist.

(2) Die Ausbildung zum Barhufbearbeiter/Barhufbearbeiterin hat zum
Ziel, die für die Ausübung einer sach-, fach- und tiergerechten Tätigkeit als
Barhufbearbeiter notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (be-
rufliche Handlungsfähigkeit) unter Beachtung der Anforderungen und Belan-
ge der Tiergesundheit, des Tierschutzes und des Arbeits- und Unfallschutzes
sowie des zeitgemäßen Standes der Technik zu erwerben. Die Ausbildung hat
ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(3) Zur Vertiefung der theoretischen und praktischen Ausbildung finden
Teile der Ausbildung an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten (Schulen
für Barhufbearbeitung) statt.

§ 5b
Anerkennung des Ausbilders für Barhufbearbeitung

(1) Als Ausbilder/Ausbilderin für Barhufbearbeitung wird staatlich an-
erkannt, wer

1. die staatliche Anerkennung als Barhufbearbeiter/Barhufbearbeiterin,

2. eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Barhufbearbeiter,

3. für den in Nummer 2 genannten Zeitraum den jährlichen Besuch von Fort-
bildungsveranstaltungen,

4. die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse,

5. eine erfolgreich bestandene Prüfung zum Ausbilder/zur Ausbilderin für
Barhufbearbeitung

nachweist.

(2) Die Fortbildung zum Ausbilder/Ausbilderin für Barhufbearbeitung hat
zum Ziel, Barhufbearbeiter zu befähigen, als Lehrkraft an Schulen für Bar-
hufbearbeitung praktische und theoretische Unterweisungen im Rahmen der
Ausbildung von Barhufbearbeitern in pädagogisch geeigneter Art und Weise
vorzunehmen sowie besonders anspruchsvolle Arbeiten der Hufbearbeitung
unter Beachtung der Anforderungen und Belange der Tiergesundheit, des

Tierschutzes und des Arbeits- und Unfallschutzes sowie des zeitgemäßen
Standes der Technik durchzuführen.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/702

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zu § 6 wird wie folgt gefasst: „Schulen für Barhuf-
bearbeitung und Hufbeschlagschulen“.

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Hufbeschlagschulen“ die Wörter
„und Schulen für Barhufbearbeitung“ eingefügt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Schulen für Barhufbearbeitung werden staatlich anerkannt, wenn:

1. sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für eine
hochwertige Vermittlung der für das Erlernen der Kenntnisse und Fer-
tigkeiten der Hufbearbeitung erforderlichen Inhalte verfügen,

2. im angemessenen Verhältnis zur Lehrgangsteilnehmerzahl aus-
reichend Ausbilder für Barhufbearbeitung und Fachtierärzte für Pferde
oder Tierärzte mit vergleichbarer Qualifikation als Lehrpersonal be-
schäftigt werden,

3. die Einrichtung der Schule für die praktische Unterweisung von Bar-
hufbearbeitern geeignet und ein ausreichender Bestand an Bearbei-
tungspferden nachgewiesen ist, und

4. geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die theoretische Unter-
weisung vorhanden sind und eine kontinuierliche Weiterbildung des
Lehrpersonals nachgewiesen wird.“

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Anerkennung als Barhufbearbeiter/Barhufbearbeiterin bzw. als Huf-
beschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin oder als Ausbilder/Ausbilderin
für Barhufbearbeitung bzw. als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlag-
lehrschmiedin ist zu widerrufen …“.

b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Die Anerkennung“ die Wörter „als
Schule für Barhufbearbeitung oder“ eingefügt.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „staatliche Anerken-
nung von“ die Wörter „Barhufbearbeitern und“ eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „staatliche Anerken-
nung von“ die Wörter „Ausbildern für Barhufbearbeitung und“ eingefügt.

c) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern „staatliche Anerken-
nung von“ die Wörter „Schulen für Barhufbearbeitung und“ eingefügt.

9. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern eingefügt:

„2a. entgegen § 3 Abs. 4 eine Barhufbearbeitung ausübt,“

„2b. entgegen § 3 Abs. 5 die Ausbildung an einer Schule für Barhuf-
bearbeitung ausübt,“.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die erforderliche Aufsicht gemäß § 3 Abs. 3 bzw. § 3 Abs. 6 nicht
sicherstellt,“.

c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. entgegen § 6 Abs. 1 eine Schule für Barhufbearbeitung oder eine

Hufbeschlagschule betreibt oder“.

Drucksache 16/702 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „gewerbsmäßig ausübt“
die Wörter „oder bereits als Ausbilder/Ausbilderin von Barhufbearbei-
tern tätig ist“ eingefügt.

b) Nach § 10 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes]
bestehenden Schulen für Barhufbearbeitung gelten als staatlich aner-
kannte Schulen für Barhufbearbeitung nach § 6 Abs. 1 fort.“

Berlin, den 15. Februar 2006

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

Begründung

Zu den Nummern 1 bis 10

Sinn der Änderung ist die Ermöglichung eines zweistufigen Ausbildungs-
modells, mit einer Grundstufe „Bearbeitung des unbeschlagenen Hufs/der un-
beschlagenen Klaue“, und einer Aufbaustufe „Hufbeschlag/Klauenbeschlag“.
Während die erste Stufe in Barhufschulen und Hufbeschlagschulen gelehrt
werden kann, ist die zweite Stufe den Hufbeschlagschulen vorbehalten. Die
inhaltlichen Ausführungen regelt die zu erlassende „Verordnung über die Huf-
bearbeitung und den Hufbeschlag“.

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