BT-Drucksache 16/701

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -16/29, 16/669- Entwurf eines Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften

Vom 15. Februar 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/701
16. Wahlperiode 15. 02. 2006

Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Katrin Kunert, Alexander Ulrich,
Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/29, 16/669 –

Entwurf eines Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen
und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind Hufbeschlag und Klauenbeschlag die Ge-
samtheit aller Verrichtungen bei der Anbringung und Instandsetzung eines
Metallbeschlages am Huf oder an der Klaue eines Tieres.“

2. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sichert das Bundesministerium für Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch geeignete Maßnah-
men ab, dass die den § 3 Abs. 1 und 2 unterfallenden Personen sich Kennt-
nisse in den speziellen Grundlagen und Anwendungsfertigkeiten der
Ausführung der Barhuf- und Barklauenbearbeitung aneignen, um eine aus-
gewogene, fachlich fundierte und dem Einzelfall gerecht werdende Bera-
tung über die Notwendigkeit des Huf- und Klauenbeschlags und die Alterna-
tiven der Barhufbearbeitung zu gewährleisten.“

Berlin, den 14. Februar 2006

Dr. Kirsten Tackmann
Katrin Kunert
Alexander Ulrich

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Drucksache 16/701 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Begründung

Zu Nummer 1

Der vorgelegte Gesetzentwurf verstößt gegen das Grundrecht der Berufswahl-
freiheit derjenigen Berufsbilder, in denen die Hufe und Klauen unter Verzicht
auf Metallbeschläge bearbeitet werden.

Die Sachverständigenanhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz zum Gesetzentwurf am 8. Februar 2006 hat gezeigt,
dass aus Sicht des Tierschutzes keine hinreichenden und belastbaren Daten vor-
liegen, die eine Einschränkung der Berufswahlfreiheit verfassungsrechtlich be-
gründen können. Das bestätigt die Sachlage aus der Beantwortung der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. – Bundestagsdrucksache 16/422.

Der vorliegende Änderungsantrag trägt den Anforderungen aus der höchstrich-
terlichen Rechtsprechung zur Berufswahlfreiheit Rechnung. Zu berücksichti-
gen ist, dass die Berufsbilder der bloßen Barhuf- und Barklauenbearbeitung
bislang keiner Einschränkung der Berufswahlfreiheit unterlagen. Aus diesem
Umstand hat sich aber ein tierschutzrelevanter Nachteil, der mit belastbaren
und erheblichen Fallzahlen belegt ist, nicht ergeben. Daher müssen diese Be-
rufsbilder aus dem Gesetzentwurf herausgenommen werden. Hierzu erfolgt die
Änderung der Begriffsbestimmung in § 2. Dabei muss es den Berufen der
bloßen Barhuf- und Barklauenbearbeitung erlaubt sein, fachlich indizierte Ent-
fernungen von Huf- und Klauenbeschlag im Einverständnis mit den Eigentü-
mern oder Besitzern der Tiere vornehmen zu können.

Zu Nummer 2

Wie die Sachverständigenanhörung außerdem ergab, ist für die Tierbesitzer
wichtig, dass eine fachlich fundierte und dem Einzelfall gerecht werdende Be-
ratung über die Notwendigkeit des Huf- und Klauenbeschlags und die Alterna-
tiven der Barhufbearbeitung gewährleistet wird. Daher sind die dem geänderten
Gesetzentwurf unterfallenden Berufe dazu verpflichtet, sich umfassende
Kenntnisse in den speziellen Grundlagen und Anwendungsfertigkeiten in der
Ausführung der Barhuf- und Barklauenbearbeitung anzueignen. Die einzelnen
Maßnahmen soll die entsprechende Rechtsverordnung regeln.

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