BT-Drucksache 16/6983

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/6539- Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Heinrich L. Kolb, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/6433- Abgabenfreie Entgeltumwandlung über 2008 hinaus fortführen und ausbauen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Irmingard Schewe-Gerigk, Birgitt Bender, Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/6606- Beitragsfreie Entgeltumwandlung - Erst prüfen, dann entscheiden

Vom 7. November 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/6983
16. Wahlperiode 07. 11. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/6539 –

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Heinrich L. Kolb, Christian Ahrendt,
Daniel Bahr (Münster), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/6433 –

Abgabenfreie Entgeltumwandlung über 2008 hinaus fortführen und ausbauen

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Irmingard Schewe-Gerigk, Birgitt Bender,
Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/6606 –

Beitragsfreie Entgeltumwandlung – Erst prüfen, dann entscheiden

A. Problem

Zu Drucksache 16/6539

Seit der Rentenreform 2001 haben Beschäftigte das Recht, Teile ihres Gehalts
steuer- und sozialabgabefrei zum Aufbau einer Betriebsrente zu verwenden. Die
Sozialabgabenfreiheit wurde bis zum Ende des Jahres 2008 befristet. Neue
Forschungsergebnisse belegen, dass das seit 2002 zu verzeichnende kräftige
Wachstum der betrieblichen Altersversorgung in erster Linie auf die Steuer- und
Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung zurückzuführen ist. Dieses Wachstum
hat sich im Jahr 2006 jedoch merklich abgeschwächt, was unmittelbar mit dem
bevorstehenden Wegfall der Beitragsfreiheit zusammenhängen dürfte. Das Ziel
der Flächendeckung der freiwilligen kapitalgedeckten zusätzlichen Altersvor-
sorge ist jedoch nicht erreicht.

Drucksache 16/6983 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Viele arbeitgeberfinanzierte Betriebsrentenanwartschaften gehen derzeit ver-
loren, weil Beschäftigte, insbesondere junge kindererziehende Frauen, vor dem
30. Lebensjahr aus den Unternehmen ausscheiden und damit eine Voraussetzung
für die Unverfallbarkeit ihrer Anwartschaften nicht erfüllen.

Zu Drucksache 16/6433

Nach der Auffassung der Antragsteller habe sich die abgabenfreie Entgeltum-
wandlung als erfolgreiches Instrument zum Ausbau der betrieblichen Altersvor-
sorge erwiesen, welche erforderlich sei, um das sinkende Sicherungsniveau in
der gesetzlichen Rentenversicherung aufzufangen. Das Nettorentenniveau in der
gesetzlichen Rentenversicherung werde bis 2030 voraussichtlich von heute
67 Prozent auf dann 52 Prozent, d. h. um fast 23 Prozent, sinken. Durch die
Sozialabgabenfreiheit desjenigen Bestandteils des Entgelts, das für eine Entgelt-
umwandlung für die betriebliche Altersvorsorge verwendet wird, bestehen für
die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber in Betrieben aller Größen Anreize, dieses
Instrument in den Betrieben auszuführen und auszubauen. Ein Auslaufen der
Abgabenfreiheit, wie in § 115 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gegenwärtig
vorgesehen, würde nicht nur diese genannten Anreize zur Entgeltumwandlung
zerstören. Insbesondere wäre die Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer un-
attraktiv, denn die Arbeitnehmer müssten dann für den Entgeltbestandteil, den
sie für die Entgeltumwandlung verwenden, sowohl in der Beitrags- als auch in
der Auszahlungsphase die vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
zahlen. Diese volle doppelte Beitragsbelastung ließe eine abgabenpflichtige Ent-
geltumwandlung gegenüber anderen privaten Vorsorgeformen unattraktiv er-
scheinen. Ferner fielen Gewinnbeteiligungen der Arbeitnehmer am Unterneh-
mensgewinn unregelmäßig an und können ebenfalls nur in Höhe der 4-Prozent-
Grenze der Entgeltumwandlung in diese einbezogen werden.

Zu Drucksache 16/6606

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD haben einen Gesetzentwurf
zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung in den Deutschen Bundestag
eingebracht, wonach die beitragsfreie Entgeltumwandlung unbefristet über 2008
hinaus fortgesetzt werden soll. Auswirkungen auf das gesetzlich festgelegte
Niveausicherungsziel der gesetzlichen Rentenversicherung seien jedoch nach
Auffassung der Antragsteller nicht hinreichend geklärt. Der Bericht von TNS In-
fratest Sozialforschung vom 22. Juni 2007 im Auftrag des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales zur Situation und Entwicklung der betrieblichen Alters-
versorgung soll keine Aussagen zu dem Personenkreis enthalten, der davon pro-
fitiert bzw. dadurch belastet werde. Unter Fachleuten sei indes unumstritten: Die
dauerhafte Finanzierung der beitragsfreien Gehaltsumwandlung führt zu einer
weiteren Senkung des Rentenniveaus der gesetzlichen Rentenversicherung und
trage dazu bei, dass das gesetzlich fixierte Niveausicherungsziel der gesetz-
lichen Rentenversicherung zukünftig schwerer eingehalten werden könne. Le-
diglich zum Umfang der Senkung des gesetzlichen Rentenniveaus gäbe es ver-
schiedene Einschätzungen, weil mögliche Ausweichreaktionen von Arbeit-
gebern und Arbeitgeberinnen sowie Beschäftigten schwer vorhersehbar seien.
Problematisch sei diese dauerhafte Finanzierung der beitragsfreien Gehalts-
umwandlung zu Lasten der sozialen Sicherungssysteme vor allem für Versicher-
te, die kaum ein Rentenniveau erreichen werden: Geringverdienende, Menschen
mit unsteten Erwerbsverläufen und Selbständige ohne ausreichende Alters-
sicherung.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/6983

B. Lösung

Zu Drucksache 16/6539

Die Bundesregierung soll aufgefordert werden, die Förderbedingung für die
Entgeltumwandlung auch über 2008 hinaus unverändert bestehen zu lassen.
Hierzu soll die Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung auf Dauer festgeschrie-
ben werden. Das Unverfallbarkeitsalter bei arbeitgeberfinanzierten Betriebsan-
wartschaften soll von 30 Jahren auf 25 Jahre herabgesetzt werden.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/6539 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Drucksache 16/6433

Die Bundesregierung soll aufgefordert werden, die abgabenfreie Entgeltum-
wandlung über 2008 hinaus fortzuführen und die Möglichkeiten zu schaffen,
Arbeitnehmer-Gewinnbeteiligungen in die abgabenfreie Entgeltumwandlung
einzubeziehen, indem für sie die Grenze für die abgabenfreie Entgeltumwand-
lung in Höhe von 4 Prozent des Bruttolohns aufgehoben wird.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/6433 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP

Zu Drucksache 16/6606

Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Verteilungswirkung der beitrags-
freien Entgeltumwandlung auf das Rentenniveau zu überprüfen und dem Parla-
ment umgehend hierüber Bericht zu erstatten. Ferner solle die beitragsfreie Ent-
geltumwandlung nicht über 2008 hinaus unbefristet fortbestehen, solang die
Auswirkungen auf das Rentenniveau der Versicherten nicht ausreichend geklärt
sind. Es sollen Maßnahmen über die Altergrundsicherung hinaus entwickelt
werden, damit Geringverdienende, Menschen mit unsteten Erwerbsverläufen
und Selbständige ohne ausreichende, eigene Alterssicherung entlastet und vor
Altersarmut geschützt werden. Schließlich soll die Rahmenbedingung der be-
trieblichen Altersvorsorge am Arbeitsmarkt angepasst und die Verträge versi-
cherungsfreundlicher gestaltet werden. Dies sei durch die Herabsetzung des
Mindestalters auf 21 Jahre, die Senkung der Unverfallbarkeitsfrist auf zwei Jah-
re, mehr Transparenz hinsichtlich Kosten und Leistungen der einzelnen Produk-
te und die Einrichtung eines individuellen Vorsorgekontos für jede Bürgerin und
jeden Bürger erreicht werden.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/6606 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Annahme eines der Anträge.

D. Kosten

Die Steuermindereinnahmen, die aus der steuerrechtlichen Begleitung der Ab-
senkung des Unverfallbarkeitsalters resultieren, betragen in der vollen Jahres-
wirkung ab dem Jahr 209 rund 15 bis 20 Mio. Euro jährlich.

Drucksache 16/6983 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E. Sonstige Kosten

Die Unternehmen und Beschäftigten werden durch die Beibehaltung der Bei-
tragsfreiheit der Entgeltumwandlung entlastet. Dieser Entlastung stehen Bei-
tragsausfälle in der Sozialversicherung in gleicher Höhe gegenüber.

Die Absenkung des Unverfallbarkeitsalters bei freiwilligen arbeitgeberfinan-
zierten Betriebsrentenanwartschaften kann die Unternehmen in nicht qualifi-
ziertem Umfang belasten. Bürokratiekosten sind mit dem Gesetzentwurf nicht
verbunden. Signifikante Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/6983

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/6539 mit folgen-
den Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

I. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

„Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“.

II. In Artikel 5 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) wird nach Num-
mer 3 folgende Nummer 4 angefügt:

4. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für ein nach dem 31. Dezember 2007 geborenes Kind erhöht sich die
Kinderzulage nach Satz 1 auf 300 Euro.“

III. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 6 eingefügt:

,Artikel 6

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert
durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. § 296 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen
Umsatzsteuer darf den in § 421g Abs. 2 Satz 1 genannten Betrag nicht
übersteigen, soweit nicht ein gültiger Vermittlungsgutschein in einer
abweichenden Höhe nach § 421g Abs. 2 Satz 2 vorgelegt wird oder
durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder
Personengruppen etwas anderes bestimmt ist.“

2. § 421g wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von sechs Wochen“ durch
die Wörter „von zwei Monaten“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2
Abs. 1 des Neunten Buches kann der Vermittlungsgutschein bis zu
einer Höhe von 2 500 Euro ausgestellt werden.“

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2007“ durch
die Angabe „31. Dezember 2010“ ersetzt.

3. § 434n Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der
Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2010 Leistungen
nach den §§ 175 und 175a nach Maßgabe der folgenden Regelungen
erbracht.“‘

Drucksache 16/6983 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

IV. Der bisherige Artikel 6 (Inkrafttreten) wird Artikel 7 und wie folgt ge-
fasst:

„Artikel 7

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, soweit in den fol-
genden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 5 Nr. 4 sowie Artikel 6 Nr. 1 und 2 treten am 1. Januar 2008
in Kraft.

(4) Artikel 6 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. November 2007 in Kraft.“

2. den Antrag auf Drucksache 16/6433 abzulehnen,

3. den Antrag auf Drucksache 16/6606 abzulehnen.

Berlin, den 7. November 2007

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Gerald Weiß (Groß-Gerau) Irmingard Schewe-Gerigk
Vorsitzender Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/6983

Bericht der Abgeordneten Irmingard Schewe-Gerigk

A. Allgemeiner Teil

I. Verfahren

1. Überweisungen

Zu Drucksache 16/6539

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
16/6539 ist in der 118. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 11. Oktober 2007 an den Ausschuss für Arbeit und So-
ziales zur federführenden Beratung und an den Finanzaus-
schuss, den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie, den Ausschuss für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend sowie den Ausschuss für Gesundheit
zur Mitberatung überwiesen worden.

Zu Drucksache 16/6433

Der Antrag auf Drucksache 16/6433 ist in der 118. Sitzung
des Deutschen Bundestags am 11. Oktober 2007 an den Aus-
schuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung
und an den Finanzausschuss, den Haushaltsausschuss, den
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie den Aus-
schuss für Gesundheit zur Mitberatung überwiesen worden.

Zu Drucksache 16/6606

Der Antrag auf Drucksache 16/6606 ist in der 118. Sitzung
des Deutschen Bundestags am 11. Oktober 2007 an den Aus-
schuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung
und an den Finanzausschuss, den Haushaltsausschuss, den
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie den Aus-
schuss für Gesundheit zur Mitberatung überwiesen worden.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

a) Gesetzentwurf 16/6539

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/
6539 in seiner Sitzung am 7. November 2007 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Oppositions-
fraktionen FPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Annahme in der Fassung der vorgelegten Ände-
rungsanträge.

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundesre-
gierung auf Drucksache 16/6539 in seiner Sitzung am 7. No-
vember 2007 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
sowie der Ausschuss für Gesundheit haben den Gesetzent-
wurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/6539 in ihren
Sitzungen am 7. November 2007 beraten und empfehlen mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs
in der Fassung der vorgelegten Änderungsanträge.

b) Antrag 16/6433

Der Finanzausschuss, der Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie, der Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend, der Haushaltsausschuss sowie der
Ausschuss für Gesundheit haben den Antrag auf Druck-
sache 16/6433 in ihren Sitzungen am 7. November 2007 be-
raten und empfehlen mit den Stimmen der Koalitionsfrak-
tionen und der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der antragstellenden
Fraktion der FDP Ablehnung des Antrags.

c) Antrag 16/6606

Der Finanzausschuss, der Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie, der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend, der Haushaltsausschuss sowie der Ausschuss
für Gesundheit haben den Antrag auf Drucksache 16/6606
in ihren Sitzungen am 7. November 2007 beraten und emp-
fehlen mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der
Fraktion der FDP gegen die Stimmen der antragstellenden
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung der
Fraktion DIE LINKE. Ablehnung des Antrags.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Drucksache 16/6539

Der Gesetzentwurf fordert die Bundesregierung auf, die ab-
gabenfreie Entgeltumwandlung über 2008 hinaus bestehen
zu lassen. Die Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung solle
auf Dauer festgeschrieben werden. Ferner solle das Unver-
fallbarkeitsalter bei arbeitgerberfinanzierten Betriebsan-
wartschaften von 30 Jahren auf 25 Jahre heruntergesetzt
werden. Das zu verzeichnende kräftige Wachstum der be-
trieblichen Altersversorgung, welches in erster Linie auf die
Steuer- und Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung zurück-
zuführen ist, ist im Jahr 2006 merklich zurückgegangen.
Dies dürfte unmittelbar mit dem bevorstehenden Wegfall der
Beitragsfreiheit zusammenhängen. Das Ziel der Flächende-
ckung der freiwilligen kapitalgedeckten zusätzlichen Alters-
vorsorge sei nicht erreicht worden, da dies eine Dauerauf-
gabe ist, die sichere und langfristig geltende Rahmenbedin-
gungen voraussetze. Auch gehen viele arbeitgeberfinanzier-
te Betriebsanwartschaften verloren, weil die Beschäftigten
vor dem 30. Lebensjahr aus den Unternehmen ausscheiden.
Ziel ist es, diese Betriebsanwartschaften zu erhalten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechende Druck-
sache verwiesen.

Zu Drucksache 16/6433

Nach Auffassung der Antragsteller müsse die abgabenfreie
Entgeltumwandlung über 2008 unverändert fortbestehen
und die Möglichkeiten geschaffen werden, Arbeitnehmer-
Gewinnbeteiligungen in die abgabenfreie Entgeltumwand-
lung einzubeziehen. Der Grund hierfür sei, dass mit Aus-
laufen der Abgabenfreiheit, wie in § 115 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch vorgesehen, die Anreize für eine Entgelt-
umwandlung zerstört würden und eine betriebliche Alters-
vorsorge insbesondere für Arbeitnehmer gegenüber privaten
Vorsorgeformen unattraktiv würde, weil sie sich einer vollen

Drucksache 16/6983 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

doppelten Beitragsbelastung ausgesetzt sähen. Auch wird
angeregt, eine zusätzliche flexible Lösung für die Umwand-
lung auch von Gewinnbeteiligungen von Arbeitnehmern zu
finden, weil dies ein Weg sei, die Arbeitnehmer flexibler an
der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens teil-
haben zu lassen und deren Identifikation mit ihrem Unter-
nehmen zu stärken.

Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechende Druck-
sache verwiesen.

Zu Drucksache 16/6606

Der Antrag fordert die Bundesregierung auf, die Verteilungs-
wirkung der beitragsfreien Entgeltumwandlung auf das Ren-
tenniveau zu überprüfen. Ferner soll die beitragsfreie Ent-
geltumwandlung nicht über 2008 hinaus unbefristet fortge-
setzt werden, solange die Auswirkungen auf das Rentenni-
veau der Versicherten nicht ausreichend geklärt seien. Eine
Studie des TNS Infratest Sozialforschung vom 22. Juni 2007
im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
zur Situation und Entwicklung der betrieblichen
Altersversorgung soll insoweit keine Aussage zu dem Perso-
nenkreis enthalten haben, der davon profitieren würde bzw.
belastet wäre. Unumstritten sei jedoch unter Fachleuten,
dass die dauerhafte Finanzierung der beitragsfreien Ge-
haltsumwandlung zu einer weiteren Senkung des Renten-
niveaus der gesetzlichen Rentenversicherung führe und dazu
beitrage, dass das gesetzlich fixierte Niveausicherungsziel
der gesetzlichen Rentenversicherung zukünftig schwerer
eingehalten werden könne. Ferner wird gefordert, Maßnah-
men über die Altersgrundsicherung hinaus zu entwickeln,
damit Geringverdiener, Menschen mit unsteten Erwerbsver-
läufen und Selbständige ohne ausreichende Altersicherung
entlastet und vor Altersarmut geschützt werden können. Auf
das hohe Armutsrisiko von Geringverdienern habe insofern
die OECD ausdrücklich hingewiesen. Auch seien die Rah-
menbedingungen der betrieblichen Altersvorsorge den Ent-
wicklungen am Arbeitsmarkt anzupassen und die Verträge
versichertenfreundlich zu gestalten, da die traditionelle Bin-
dungsfunktion der betrieblichen Alterssicherung nicht mehr
zeitgemäß sei. Bei den Betriebsrenten solle insofern das
Mindestalter auf 21 Jahre herabgesetzt werden, die Unver-
fallbarkeitsfrist auf zwei Jahre gesenkt werden und mehr
Transparenz über die Kosten und Leistungen einzelner Pro-
dukte der betrieblichen Alterssicherung hergestellt werden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechende Druck-
sache verwiesen.

III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Zu den Drucksachen 16/6539, 16/6433 und 16/6606

Der Ausschuss für Arbeit uns Soziales hat die Beratung der
Vorlagen in seiner 60. Sitzung am 12. Oktober 2007 aufge-
nommen und beschlossen, eine öffentliche Anhörung durch-
zuführen. Sie erfolgte in der 64. Sitzung des Ausschusses am
5. November 2007.

Die Anhörungsteilnehmer haben schriftliche Stellungnah-
men abgegeben, die in der Ausschussdrucksache 16(11)764
zusammengefasst wurden.

Folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverständige
haben an der Anhörung teilgenommen:

– Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung
e. V., ABA

– Deutscher Gewerkschaftsbund, DGB

– Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
e. V. BDA

– Deutsche Rentenversicherung Bund, DRV-Bund

– Sozialverband Deutschland e. V., SoVD

– Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., AEV

– BASF Aktiengesellschaft, BASF

– Deutscher Juristinnenbund, DJB

– Prof. Dr. Winfried Schmähl, Niebüll

– Dr. Dr. Anette Reil-Held, Mannheim

– Dr. Dr. Thomas Metz, Stuttgart.

Der Sozialverband Deutschland, SoVD merkte an, dass mit
der beitragsfreien Entgeltumwandlung zwei Ziele verfolgt
worden seien. Zum einen wollte der Gesetzgeber eine „An-
schubfinanzierung“ für die betriebliche Altersvorsorge
schaffen und damit einen höheren Verbreitungsgrad errei-
chen. Zum anderen wollte er den Tarifpartnern die Möglich-
keit geben, ihre betrieblichen Versorgungssysteme allmäh-
lich auf die Beitragspflicht der Entgeltumwandlung umzu-
stellen. Beide Ziele seien erreicht, weshalb es sachgerecht
sei, die Beitragsbefreiung zum 31. Dezember 2008 auslaufen
zu lassen. Dennoch solle mit dem vorliegenden Gesetzent-
wurf die abgabenfreie Entgeltumwandlung beibehalten wer-
den, was aber zu Lasten der Sozialversicherungssysteme ge-
hen werde. Aufgrund der langfristigen Absenkung des Leis-
tungsniveaus der gesetzlichen Rentenversicherung bekom-
me die betriebliche Altersvorsorge einen immer höheren
Stellenwert und müsse deshalb weiter gefördert werden.
Allerdings dürfe dies nicht zu Lasten der Sozialversiche-
rungssysteme geschehen, weshalb die Förderung der be-
trieblichen Altersvorsorge aus Steuermitteln finanziert wer-
den müsse. Die Nachteile der betragsfreien Entgeltumwand-
lung überwiegten klar gegenüber den Vorteilen. Die bei-
tragsfreie Entgeltumwandlung führe zu einer zusätzlichen
Versorgungslücke, zu niedrigeren Rentenanpassungen, zu
Beitragsausfällen in den Sozialversicherungssystemen und
sei zudem verteilungspolitisch problematisch. Wenn der Ge-
setzgeber jedoch an der beitragsfreien Entgeltumwandlung
festhalte, müsse eine Regelung getroffen werden, die die ne-
gativen Auswirkungen so weit wie möglich neutralisiere.

Der Sachverständige Prof. Dr. Winfried Schmähl erklärte,
dass die Sozialabgabenfreiheit der umgewandelten Entgelte
zu einem höheren Beitragsbedarf in der Sozialversicherung
führe, wodurch der Druck auf Ausgabenbeschränkungen in
der Sozialversicherung wachse. In der gesetzlichen Renten-
versicherung führe die beitragsfreie Entgeltumwandlung zu
Leistungsreduktionen für alle Versicherten. Des Weiteren
bestehe die Gefahr, dass durch die Abgabenfreiheit der Ent-
geltumwandlung vor allem solche Arbeitnehmer begünstigt
würden, die vergleichsweise gut verdienten, während alle
anderen (einschließlich der Rentner) belastet würden. Die
durch die abgabenfreie Entgeltumwandlung bedingte Re-
duktion des Leistungsniveaus und/oder Erhöhung der So-
zialbeiträge sei verteilungspolitisch höchst problematisch.
Wolle man die Altersvorsorge subventionieren, dann solle
dies sachadäquater Weise aus dem Steueraufkommen erfol-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/6983

gen, wobei man auch hier verteilungspolitische Zweifel an-
führen könnte. Angesichts des geringeren Informationsstan-
des und der weitgehenden Unkenntnis über die Zielgerich-
tetheit der öffentlichen Fördermaßnahmen sei es ratsam, die
vorgesehene Beitragsbefreiung weiterhin zeitlich zu befris-
ten und an eine „Überprüfungsklausel“ zu binden, die hinrei-
chend klar definierte Beurteilungskriterien enthalte, um
dann anhand aussagekräftiger statistischer Informationen ein
fundiertes Urteil über die Angemessenheit dieses Förderins-
trumentes zu fällen.

Die BASF Aktiengesellschaft begrüßte, dass die beitrags-
freie Entgeltumwandlung über das Jahr 2008 hinaus erhalten
bleiben solle. Neuere Untersuchungen würden zeigen, dass
der Aufschwung der betrieblichen Altersvorsorge seit In-
krafttreten des Altersvermögensgesetzes im Januar 2002 vor
allem auf dem Instrument der Entgeltumwandlung beruhe.
Dessen Attraktivität resultiere wesentlich daraus, dass die
Umwandlungsbeträge in der Einzahlungsphase steuer- und
abgabenfrei seien. Dies stelle per se aber keine Förderung
der Entgeltumwandlung dar, sondern sei notwenige Voraus-
setzung für einen systemgerechten Gleichlauf von Steuer-
und Beitragspflicht und für die Vermeidung einer Doppel-
belastung. Dem Grunde nach sei zu begrüßen, dass mit der
Verkürzung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist auf das
Erreichen des 25. Lebensjahres gleichzeitig das steuerliche
Mindestalter der Leistungsanwärter abgesenkt werden solle.
In der Konsequenz führe das Auseinanderfallen der Alters-
grenzen für die Unverfallbarkeit und des steuerlichen Min-
destalters für den Beginn der Finanzierung jedoch dazu, dass
gegebenenfalls für zwei Jahre eine Nachfinanzierung statt-
finden müsse.

Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung
e.V., ABA begrüßte es sehr, dass der Gesetzgeber die Auf-
rechterhaltung der Sozialabgabenfreiheit über 2009 hinaus
für Entgeltumwandlung sicherstellen wolle. So könnten
auch die Bezieher niedriger und mittlerer Einkommen die
effiziente und kostengünstige Struktur der betrieblichen
Altersversorgung weiterhin zum Aufbau einer eigenfinan-
zierten Betriebsrente nutzen und ein weiterer Ausbau des
Verbreitungsgrades sei möglich. Aus mehreren wissen-
schaftlichen Untersuchungen könne man schließen, dass die
Auswirkungen auf die Beitragssätze und dämpfende Wir-
kung auf die künftige Rentenanpassung nur sehr gering sei-
en. Die Absenkung der altersbezogenen Unverfallbarkeits-
frist vom 30. auf das 25. Lebensjahr sei vor dem Hintergrund
zunehmender Anforderungen an die Flexibilität und Mobili-
tät von Arbeitnehmern zu sehen. Allerdings erhöhe sich da-
durch bei arbeitgeberfinanzierten Betriebsanwartschaften
die wirtschaftliche Belastung aus Pensionen, was zu Gegen-
reaktionen der Arbeitgeber führen könne. Die vorgesehene
Berücksichtigung der Mehrbelastung der Arbeitgeber sei aus
versicherungsmathematischer und betriebwirtschaftlicher
Sicht unzureichend. Die im finanziellen Teil des Gesetzent-
wurfs angestellten Abschätzungen von Steuerausfällen seien
nicht aussagekräftig.

Der Deutsche Rentenversicherung Bund, DRV-Bund be-
grüßte die vorgesehene Ausweitung der Kinderzulage im
Bereich der Riester-Rente. Diese Form der Zulagenförde-
rung sei ein sinnvolles Instrument der steuerlichen Förde-
rung der zusätzlich kapitalgedeckten Altersvorsorge. Das
Ziel einer Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorgung

werde ausdrücklich geteilt. Diesen Ausbau durch staatliche
Fördermaßnahmen zu unterstützen, erscheine angemessen
und zielorientiert. Allerdings müsse man die Wechselwir-
kungen zwischen Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung
und gesetzlicher Rentenversicherung beachten. Studien dazu
kämen in der Tendenz zu ähnlichen Ergebnissen: Je stärker
die beitragsfreie Entgeltumwandlung in Anspruch genom-
men werde, umso stärker sei einerseits die damit langfristig
verbundene Reduzierung des Beitragssatzes, aber anderseits
auch die Minderung aller heutigen und künftigen Rentenan-
sprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die dauer-
hafte Beibehaltung der Beitragsfreiheit führe bei den Ver-
sicherten, die die Entgeltumwandlung nutzen würden, zu
einem höheren Gesamteinkommen im Alter.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund, DGB begrüßte die vor-
gesehene Entscheidung, die sozialabgabenfreie Entgeltum-
wandlung über das Jahr 2008 hinaus zu verlängern. Ebenso
begrüße man die Herabsetzung des Unverfallbarkeitsalters.
Die Brutto-Entgeltumwandlung habe eine hohe Akzeptanz
gefunden. Es sei gelungen, den Anteil der Arbeitnehmer, die
Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung erwerben
würden, deutlich zu steigern. Allerdings sei die Verbreitung
insgesamt noch zu niedrig und müsse deshalb weiter geför-
dert werden. Solange es noch keine gleichwertige Ersatz-
lösung gebe, befürworteten der DGB und seine Mitgliedsge-
werkschaften trotz bestehender sozialpolitischer Bedenken,
aufgrund der rentenpolitischen Folgen und der verteilungs-
politischen Probleme, die Fortführung der Sozialversiche-
rungsfreiheit, um den Beitrag der betrieblichen Altersversor-
gung zur angemessenen Versorgung der Menschen im Alter
zu erhalten.

Der Arbeitgeber-Ersatzkassen-Verband e.V., AEV begrüßte
die grundsätzliche Absicht der Bundesregierung, die betrieb-
liche Altersversorgung attraktiver zu machen und zu fördern.
Eine Fortführung der beitragsfreien Entgeltumwandlung
werde aber abgelehnt, da die beitragsfreie Entgeltumwand-
lung auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung und
der sozialen Pflegeversicherung betrieben werde. Außerdem
gehöre es nicht zu den Aufgaben der gesetzlichen Kranken-
versicherung und der sozialen Pflegeversicherung, den Auf-
bau einer zusätzlichen Altersversorgung mitzufinanzieren.
Eine solche Aufschubfinanzierung sei nicht mehr notwen-
dig, denn Arbeitgeber und Arbeitnehmer hätten genug Zeit
gehabt, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Zudem sei
aus Sicht der Spitzenverbände der Krankenkassen die So-
zialversicherungs-Entgeltverordnung entsprechend anzupas-
sen, da hier Kumulationsmöglichkeiten bestünden.

Die Sachverständige Dr. Dr. Anette Reil-Held hielt fest, dass
die sozialabgabenfreie Entgeltumwandlung der betrieblichen
Altersversorgung einen wichtigen Impuls gegeben habe.
Dank ihr werde ein wichtiges sozialpolitisches Ziel erreicht,
nämlich die Sicherung eines hohen Gesamtruhestandsein-
kommens angesichts der Verschiebung von der umlagefinan-
zierten Rente zu mehr Eigenvorsorge. Allerdings reduziere
die Sozialabgabenfreiheit dabei das Einnahmevolumen der
Sozialversicherungen. Die Kosten hingen entscheidend von
den angenommenen künftigen Verhaltensreaktionen ab.
Über Beitragseinnahmen, Beitragssatz und aktuellen Renten-
wert hinaus sei in einem Alterssicherungssystem vor allem
das Gesamtversorgungsniveau wichtig, denn dies sei das ei-
gentliche Ziel der Entgeltumwandlung. Der niedrige aktuelle

Drucksache 16/6983 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Rentenwert, den die Beibehaltung der Sozialabgabenfreiheit
mit sich bringe, sei nur eine Seite der Medaille. Auf der ande-
ren Seite stünden die durch die Entgeltumwandlung erworbe-
nen Betriebsrentenansprüche, die den niedrigen Rentenwert
überkompensierten. Zwischen Mehreinnahmen für die So-
zialversicherung und einem höheren Gesamtversorgungs-
niveau bestehe also ein Trade-off. Die Berücksichtigung der
zukünftigen Verhaltensreaktionen sei ein entscheidendes
Element, um die Auswirkungen der Sozialabgabenfreiheit zu
beurteilen. Die Verhaltensreaktionen dürfe man in den Studi-
en nicht ignorieren.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbän-
de, BDA begrüßte die im Gesetzentwurf vorgesehene unbe-
fristete Fortsetzung der beitragsfreien Entgeltumwandlung.
Mit diesem Gesetz werde vor allem die doppelte Belastung
der Entgeltumwandlung mit Beiträgen zur gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung ab 2009 verhindert. Zu-
dem sei die Entgeltumwandlung besonders für Bezieher von
kleineren und mittleren Einkommen rentabel. Mit der Herab-
setzung der Unverfallbarkeitsfrist auf das 25. Lebensjahr
werde der Personenkreis, der Ansprüche erwerbe, größer,
wodurch sich die wirtschaftlichen Belastungen aus Pensio-
nen erhöhten. Dadurch könne die Bereitschaft der Arbeitge-
ber, freiwillig Betriebsrentenansprüche zuzusagen, insge-
samt zurückgehen. Aus betriebswirtschaftlicher und mathe-
matischer Sicht müsse das steuerliche Mindestalter nicht auf
27 Jahre, sondern auf 23 Jahre gesenkt werden.

Die Daimler AG hielt die Beibehaltung der Sozialabgaben-
freiheit bei der Entgeltumwandlung für dringend notwendig.
Die Bruttoentgeltumwandlung sei Teil eines umfassenden
Teilsystems der betrieblichen Altersversorgung der Daimler
AG. Die Abschaffung der beitragsfreien Entgeltumwand-
lung würde das Vertrauen in die betriebliche Altersversor-
gung und die Bereitschaft zur Eigenvorsorge empfindlich
stören. Zudem ergänze die Bruttoentgeltumwandlung sinn-
voll die Riester-Rente.

Der Deutsche Juristinnenbund, DJB forderte, die betrieb-
liche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung als
verpflichtende zweite Säule der Alterssicherung auszuge-
stalten. Die Beträge für die Entgeltumwandlung seien zu ver-
beitragen oder die Beitragsausfälle der Sozialversicherungen
müssten von der Allgemeinheit durch Steuern ausgeglichen
werden. Da gerade kleinere und mittlere Unternehmen von
der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen seien,
stehe diese Alterssicherungsform für viele Frauen nicht zur
Verfügung. Deshalb betreffe die Absenkung des Rentenni-
veaus vor allem Frauen. Zudem seien die Vorschläge für eine
geschlechtergerechte Alterssicherung auch als Maßnahmen
zur Armutsvermeidung aufzugreifen.

IV. Beratung und Abstimmung im federführenden
Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit uns Soziales hat den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 16/6539 sowie den Antrag der Fraktion
der FDP auf Drucksache 16/6433 und den Antrag der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 16/6606
in seiner 66. Sitzung am 7. November 2007 beraten.

Mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde dem Bundestag die

Annahme der Drucksache 16/6539 empfohlen. Mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP hat der Ausschuss die Ablehnung des Antrags
auf Drucksache 16/6433 empfohlen. Gleichfalls hat er mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Enthaltung der Fraktion DIE LINKE. die
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/6606 empfohlen.

Die Fraktion der CDU/CSU wies darauf hin, dass mit dem
Gesetzentwurf die zweite und dritte Säule der Altersversor-
gung gestärkt würden. Es sei insbesondere erfreulich, dass
ab dem Jahr 2008 300 Euro als Förderbetrag für die Riester-
Rente zur Verfügung gestellt würden, welches die Attrakti-
vität der Riester-Rente nochmals deutlich steigere und für
Familien mit Kindern besonders attraktiv mache, weil mit
einem geringen Eigenbeitrag eine hohe staatliche Förderung
erzielt werden könne. Die Fraktion der CDU/CSU wies da-
rauf hin, dass mit dem Gesetzentwurf die zweite und dritte
Säule der Altersversorgung deutlich gestärkt würden. Es sei
insbesondere erfreulich, dass ab dem Jahr 2008 pro Kind und
Jahr 300 Euro als Förderbetrag für die Riester-Rente zur Ver-
fügung gestellt würde. Das steigere die Attraktivität der
Riester-Rente nochmals deutlich und mache sie für Familien
mit Kindern besonders attraktiv, weil diese mit einem gerin-
gen Eigenbeitrag eine hohe staatliche Förderung erzielen
könnten.

Bezüglich der Verlängerung der Sozialabgabenfreiheit der
Entgeltumwandlung wurde die Auffassung vertreten, dass
diese wesentlich für den Erfolg beim Aufwuchs der Be-
triebsrentenansprüche in den letzten Jahren in Deutschland
ursächlich sei. Das ersatzlose Auslaufen der Sozialabgaben-
freiheit der Entgeltumwandlung würde für die Betroffenen
eine Doppelverbeitragung in der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung bedeuten. Dies würde zu einem deutli-
chen Rückschritt bei den Betriebsrenten führen. Deshalb sei
es gerechtfertigt, die unbefristete Verlängerung der Sozialab-
gabenfreiheit der Entgeltumwandlung zu beschließen. Nur
auf diese Weise könne sichergestellt werden, dass es bei den
Betriebsrenten weiter aufwärts gehe. Vor allem sei es eine
Form, von der Frauen und Geringverdiener eher profitieren
als von anderen Formen zusätzlicher Altersvorsorge. Der
Vorwurf, dass es zu nicht vertretbaren Beitragsausfällen ins-
besondere in der gesetzlichen Rentenversicherung komme,
sei nicht aufrechtzuerhalten.

Die Fraktion der SPD betonte, dass die gesetzliche Renten-
versicherung aus dieser Sicht die tragende Säule in der
Altersversorgung bleibe. Die Entwicklung der Betrieblichen
Altersversorgung in den letzten Jahren sei eine Erfolgsge-
schichte gewesen. Seit der Einführung des Rechtes auf Ent-
geltumwandlung 2002 seien knapp drei Millionen sozialver-
sicherungspflichtig Beschäftigte hinzugekommen, die die-
ses Instrument zusätzlicher Altersversorgung nutzten. Die
betriebliche Altersversorgung werde künftig auch ein wich-
tiger Baustein für flexible Übergänge aus der Arbeit in die
Rente sein, da sie früher in Anspruch genommen werden
kann, als die gesetzliche Rente. Um den positiven Trend bei
der Entwicklung der Entgeltumwandlung nicht zu gefähr-
den und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin zu
motivieren, einen Teil ihres Lohnes in Betriebsrentenan-
wartschaften umzuwandeln, sei die vorzeitige Verlängerung

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/6983

der Beitragsfreiheit richtig und geboten. Sie verhindere
auch, dass es zu Doppelverbeitragungen in der Ein- und
Auszahlphase komme. Umverteilungswirkungen zu Lasten
der gesetzlichen Sozialversicherungen – wie sie zum Bei-
spiel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vermutet würden –
seien in der Anhörung unter anderem vom Hauptbetroffe-
nen, nämlich der gesetzlichen Rentenversicherung, als rela-
tiv gering eingeschätzt worden. Der DGB habe zudem in
der Anhörung ausgeführt, dass insbesondere bei Gering-
und Mittelverdienern ein gesteigertes Engagement bei der
Entgeltumwandlung zu verzeichnen sei. Die Vorteile der
Sozialabgabenfreiheit bei der Entgeltumwandlung würden
insoweit deutlich höher eingeschätzt, als mögliche Umver-
teilungswirkungen zu Lasten der gesetzlichen Sozialver-
sicherungen.

Die Fraktion der FDP führte aus, dass es sachgerecht sei, die
abgabenfreie Entgeltumwandlung zu „entfristen“, d. h. auf
Dauer fortzuführen. Es sei dahingestellt, ob Selbständige,
Arbeitslose und Frauen durch diese Regelung besonders be-
nachteiligt wären. Vielmehr müsse im Regelfall des Arbeit-
nehmers, der sich in Vollzeitbeschäftigung befinde, Renten-
lücken geschlossen werden. Es gebe für die Menschen ferner
einen faktischen Zwang, die Entgeltumwandlung mit-
zumachen, weil nur derjenige, der nicht umwandelt, über die
geringeren Rentenanpassungen bei der gesetzlichen Rente
einen Nachteil erleide. Insgesamt handele es sich um eine
wichtige Maßnahme.

Die Fraktion DIE LINKE. lehnte den Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/6539 insgesamt ab und betonte, dass das Ar-
gument, dass es besonders sozial sei, eine Sozialabgabenbe-
freiung durchzuführen, nicht nachvollzogen werden könne.
Bis zur Beitragsbemessungsgrenze würden alle betroffenen
Gruppen hinsichtlich der Sozialabgabenbefreiung gleich-
mäßig davon profitieren. Die Steuerersparnis begünstige je-
doch eindeutig die Besserverdienenden, so dass in der Sum-
me ein sozialer Vorteil für die Geringverdiener nicht nach-
vollzogen werden könne. Ferner werde ignoriert, dass die
Entgeltumwandlung zu Lasten aller ginge und nur diejeni-
gen profitieren würden, die tatsächlich Betriebsrenten abge-
schlossen haben. Die Benachteiligten seien Arbeitslose,
Selbständige und Frauen. Ferner wurde angemerkt, dass es
zu erheblichen Einnahmeausfällen in der gesetzlichen Ren-
teversicherung käme. Diese würden sich auf 0,4 bis 0,8 Bei-
tragspunkte addieren. Zu fragen sei außerdem, warum in der
zusätzlichen Vorsorge nicht dieselbe Parität gelte, wie in der
gesetzlichen Rentenversicherung. Dies wäre eine Förde-
rung, die auch die Betriebsrenten mehr als attraktiv gestal-
ten würde.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN merkten an, dass
es nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine so weitgehende
Maßnahme, die bewusst zeitlich befristet war, beschlossen
werden soll, ohne eine Grundlage für valide Daten zu haben.
Ohne valide Zahlen sei eine Entscheidung über eine unbe-
fristete beitragsfreie Entgeltumwandlung nicht akzeptabel,
weshalb der Gesetzentwurf abzulehnen sei. Die Sozialkas-
sen würden dadurch starke Einnahmeverluste haben und die-
jenigen, die das Geld eigentlich bräuchten, würden über die
Maßen strapaziert und würden die Maßnahmen letztendlich
finanzieren. Denjenigen, die wenig hätten, würde genom-
men, und denjenigen, die bereits gute Ansprüche hätten,
würde gegeben.

V. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird, soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert
oder ergänzt wurden, auf den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/6539 verwiesen. Hinsichtlich der vom Ausschuss
für Arbeit und Soziales geänderten oder eingefügten Vor-
schriften ist Folgendes zu bemerken:

Zur Überschrift

Die Überschrift des Gesetzes wird weiter gefasst, um die mit
dem Änderungsantrag neu eingefügten Regelungsgegen-
stände in die Bezeichnung miteinzubeziehen.

Zu Artikel 5 Nr. 4

Um die Attraktivität der steuerlich geförderten Altersvorsor-
ge für die insoweit Förderberechtigten noch weiter zu stei-
gern, wird die Kinderzulage nach § 85 EStG für die ab dem
1. Januar 2008 geborenen Kinder des Förderberechtigten auf
300 Euro erhöht. Hierdurch sollen insbesondere Familien
mit Kindern motiviert werden, zusätzliche Altervorsorge zu
betreiben, um die im gesetzlichen Alterssicherungssystem
vorgenommenen Leistungsdämpfungen abzufedern. Zudem
soll es auch Eltern ermöglicht werden, den im Erwerbsleben
erreichten Lebensstandard im Alter zu halten. Da die Be-
grenzung des Sonderausgabenabzugs der Höhe nach unver-
ändert bleibt, wird mit dieser Maßnahme in erster Linie ein
weiterer Anreiz für Gering- und Durchschnittsverdiener mit
Kindern geschaffen.

Steuermindereinnahmen durch die Erhöhung der Kinderzu-
lage:

Zu Artikel 6 Nr. 1

Die Änderung ist eine Folgeänderung zu den Änderungen in
§ 421g Abs. 2: Entsprechend der Möglichkeit, bei Langzeit-
arbeitslosen und behinderten Menschen einen um bis zu 500
Euro höher dotierten Vermittlungsgutschein über insgesamt
bis zu 2 500 Euro auszustellen, ist die Regelung der Höchst-
grenze der Vergütung, die private Arbeitsvermittler mit
einem Arbeitsuchenden vereinbaren dürfen, entsprechend
anzupassen. Die Erhöhung der Vergütungshöchstgrenze ist
auf den Fall begrenzt, dass ein nach § 421g Abs. 2 mit mehr
als 2 000 Euro dotierter Vermittlungsgutschein vorliegt;
außerdem ist nur der konkrete Erhöhungsbetrag im Einzel-
fall möglich.

Zu Artikel 6 Nr. 2

Der Vermittlungsgutschein ermöglicht es Arbeitslosen, einen
privaten Arbeitsvermittler auf Kosten der Bundesagentur für
Arbeit beziehungsweise auf Kosten des Trägers der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende (§ 16 Abs. 1 des Zweiten

Volle Jahres-
wirkung in

Mio.

Kassenjahr in Mio.

2008 2009 2010 2011 2012

Insg. – 400 . –10 –30 –50 –70

Bund – 170 . –4 –13 –21 –30

Länder – 170 . –4 –13 –21 –30

Gem. – 60 . –2 –4 –8 –10

Drucksache 16/6983 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Buches Sozialgesetzbuch – SGB II i. V. m. § 421g) einzu-
schalten.

Mit der Änderung in Absatz 1 Satz 1 wird das Instrument
Vermittlungsgutschein dahingehend abgeändert, dass Vor-
aussetzung für die Ausgabe eines Vermittlungsgutscheins
zukünftig eine Arbeitslosigkeit von zwei Monaten innerhalb
einer Frist von drei Monaten ist. Bisher genügt eine Arbeits-
losigkeit von sechs Wochen innerhalb von drei Monaten.

Durch die Einfügung des neuen Satzes 2 in Absatz 2 wird die
Möglichkeit geschaffen, Langzeitarbeitslosen und behinder-
ten Menschen einen Vermittlungsgutschein auszustellen, der
bei Integration von mindestens sechs Monaten um bis zu 500
Euro höher dotiert ist. Ob und in welcher Höhe von der Mög-
lichkeit der Erhöhung der Dotierung des Vermittlungsgut-
scheins Gebrauch gemacht wird, steht im pflichtgemäßen
Ermessen der Agentur für Arbeit beziehungsweise des Trä-
gers der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hierbei kann
es sinnvoll sein, nach Art oder Schwere der Behinderung zu
differenzieren.

Auch bei einem nach Satz 2 höher dotierten Vermittlungs-
gutschein bleibt es bei den bisherigen Auszahlungsmodalitä-
ten. Das heißt, die erste Rate in Höhe von 1 000 Euro wird
nach sechswöchigem, die zweite Rate in der Höhe von bis zu
1 500 Euro nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäfti-
gungsverhältnisses ausgezahlt.

Das probeweise eingeführte arbeitsmarktpolitische Instru-
ment Vermittlungsgutschein ist derzeit bis zum 31. Dezem-
ber 2007 befristet. Durch die Änderung in Absatz 4 Satz 1
wird die Erprobungsdauer für den Vermittlungsgutschein um
drei Jahre bis zum 31. Dezember 2010 verlängert. Die Eva-
luation bewertet den Vermittlungsgutschein positiv. Gleich-
wohl erscheint es sinnvoll, nochmals eine befristete Rege-
lung vorzusehen. Da der Vermittlungsgutschein nach dem
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Januar 2007
nunmehr auch für Vermittlungen in das EU/EWR-Ausland
und bei der Vermittlung durch im EU/EWR-Ausland an-
sässige private Arbeitsvermittler auszuzahlen ist, sollten die
mit dem erweiterten Anwendungsbereich des Vermittlungs-
gutscheins gemachten Erfahrungen vor einer Entfristung be-

obachtet werden. Insbesondere ist zu beobachten, ob es zu
Missbrauch in nicht akzeptablem Umfang kommt.

Durch die Verlängerung des Vermittlungsgutscheinverfah-
rens sind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit – für den
Rechtskreis des SGB III – und im Haushalt des Bundes – für
den Rechtskreis des SGB II – in den Jahren 2008 bis 2010 mit
Mehraufwendungen von zusammen rund 120 Mio. Euro pro
Jahr und im Jahr 2011 von 30 Mio. Euro (Ausfinanzierungs-
fälle) zu rechnen. Den Mehraufwendungen stehen deutliche,
jedoch nicht bezifferbare Einsparungen beim Arbeitslosen-
geld (SGB III) und beim Arbeitslosengeld II (SGB II) gegen-
über.

Zu Artikel 6 Nr. 3

Die Verlängerung der Übergangsvorschrift ermöglicht es
dem Gerüstbauerhandwerk, das bisherige spezifische Sys-
tem der Winterbauförderung (so genanntes Überbrückungs-
geld) bis zum Ende der Schlechtwetterzeit 2009/2010
(31. März 2010) fortzuführen. Damit wird dem Gerüstbauer-
handwerk die Möglichkeit eröffnet, die bislang noch nicht
erfolgte Anpassung der maßgeblichen Tarifverträge vorzu-
nehmen.

Würde die Übergangsvorschrift nicht verlängert, entfiele für
die Bundesagentur für Arbeit die Rechtsgrundlage, für wit-
terungsbedingte Ausfallstunden, die mit Überbrückungsgeld
abgegolten wurden, Zuschuss-Wintergeld zahlen zu können.
Damit entfiele wegen der tarifvertraglichen Verknüpfung mit
dem Zuschuss-Wintergeld für die Arbeitgeber auch der Er-
stattungsanspruch für das verauslagte Überbrückungsgeld
gegenüber der Sozialkasse des Gerüstbauerhandwerks trotz
Zahlung einer Branchen-Umlage. Erhebliche Mehrbelastun-
gen für die Arbeitgeber wären die Folge.

Zu Artikel 7 Abs. 4

Da die Schlechtwetterzeit für das Gerüstbauerhandwerk am
1. November 2007 beginnt, tritt die Änderung der Über-
gangsregelung (§ 434n Abs. 2 SGB III) mit gleichem Datum
in Kraft.

Berlin, den 7. November 2007

Irmingard Schewe-Gerigk
Berichterstatterin

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