BT-Drucksache 16/6943

Schutz von Mensch, Umwelt und gentechnikfreier Produktion im Gentechnikrecht bewahren

Vom 7. November 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/6943
16. Wahlperiode 07. 11. 2007

Antrag
der Abgeordneten Ulrike Höfken, Cornelia Behm, Nicole Maisch, Hans-Josef Fell,
Bettina Herlitzius, Winfried Hermann, Dr. Anton Hofreiter, Undine Kurth
(Quedlinburg) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Schutz von Mensch, Umwelt und gentechnikfreier Produktion im Gentechnikrecht
bewahren

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Der größte Teil der Verbraucher und Landwirte lehnt gentechnisch veränderte
Pflanzen in Lebensmitteln und auf den Feldern ab. Der Einsatz von gentechnisch
veränderten Pflanzen widerspricht dem Ziel einer zukunftsfähigen, umweltge-
rechten und sozial gerechten Landwirtschaft, da durch einen Anbau von gen-
technisch veränderten Pflanzen nicht nur die Umwelt und auch die biologische
Vielfalt unnötig gefährdet werden, sondern gentechnisch veränderte Pflanzen
auch über eine Konzentration auf dem Saatgutmarkt für Landwirte ökonomische
Risiken bergen. Darum schließen sich sowohl in Deutschland als auch in der Eu-
ropäischen Union immer mehr Landwirte zu gentechnikfreien Regionen zusam-
men.

Die wichtigsten Ziele im geltenden Gentechnikgesetz sind der Schutz von
Mensch, Umwelt und der gentechnikfreien Produktion sowie Transparenz für
die Öffentlichkeit. Die im Gentechnikgesetz festgelegten Regelungen basieren
auf dem Vorsorgeprinzip beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organis-
men (GVO). Denn GVO sind – erst einmal in die Natur freigelassen – nicht mehr
rückholbar.

Mit den geltenden Regelungen im Gentechnikrecht wird die Wahlfreiheit der
Verbraucher und Landwirte geschützt, damit gentechnisch veränderter Pflanzen
andere Landwirtschaftsformen nicht gefährden und Lebensmittelproduzenten,
Landwirte und Verbraucher nicht langfristig über eine schleichende Verunreini-
gung zur Agro-Gentechnik gezwungen werden.

Mit der von der Regierung vorgelegten 4. Novelle des Gentechnik-Gesetzes
werden dagegen unverantwortliche Schlupflöcher geschaffen werden, mit denen
Schutzregelungen wie zum Beispiel die Einhaltung der guten fachlichen Praxis
oder Anmelde- oder Aufzeichnungspflichten beim Umgang mit gentechnisch

veränderten Organismen zukünftig komplett umgangen werden können. Dies
schafft erhebliche Rechtsunsicherheit. Damit ist die Novelle des Gentechnik-
Gesetzes einer der in der Geschichte des Gentechnikrechts bisher schärfsten An-
griffe gegen nationale und bestehende EU-rechtliche Vorgaben und dem zu-
grunde liegenden Vorsorgeprinzip beim Umgang mit gentechnisch veränderten
Organismen.

Drucksache 16/6943 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die 4. Novelle des geltenden Gentechnik-Gesetzes ist weder EU-rechtlich not-
wendig, noch dient sie dem Schutz von Mensch und Umwelt oder der gentech-
nikfreien Landwirtschaft, sondern sie entbindet vor allem die Forschung von
sorgfallspflichtiger Verantwortung im Umgang mit gentechnisch veränderten
Pflanzen. Wörtlich steht schon im Vorblatt der Regierung zur 4. Novelle: „Das
deutsche Gentechnikrecht ist so auszugestalten, dass Forschung und Anwen-
dung der Gentechnik in Deutschland befördert werden.“

Ebenfalls widerspricht die von der Regierung zusammen mit dem Gentechnik-
Gesetz dem Bundesrat vorgelegte Verordnung zur guten fachlichen Praxis bei
der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (Gentechnik-Pflanzenerzeu-
gungsverordnung – GenTPflEV) dem Vorsorgeprinzip, da die darin festgelegten
Schutzregelungen die gentechnikfreie Landwirtschaft und Imker nicht vor einer
Verunreinigung mit GVO schützen. Die GenTPflEV wurde zudem viel zu spät
vorgelegt. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz, Horst Seehofer, ließ bereits im Dezember 2005 erstmalig Sorten aus dem
gentechnisch veränderten Mais MON810 für den kommerziellen Anbau zu,
ohne dass es zu der Zeit konkrete Vorschriften hinsichtlich der in der Verordnung
festzulegenden Schutzvorschriften wie Mindestabstände zwischen Anbauflä-
chen gab. Weiterhin wurden diese Sorten von der Regierung für den kommerzi-
ellen Anbau zugelassen, ohne dass bis heute von ihr die dringend notwendige
Monitoring-Verordnung vorgelegt wurde, mit der die Rückverfolgbarkeit und
Kontrolle des kommerziellen Anbaus von Sorten aus dem gentechnisch verän-
derten Mais MON810 gentechnikrechtlich geregelt ist. Dies verstößt ebenfalls
gegen das Vorsorgeprinzip.

II. Der Deutsche Bundestag bekräftigt:

Die Ziele und Schutzregelungen für Mensch, Umwelt und gentechnikfreie Pro-
duktion im geltenden Gentechnikrecht müssen gewahrt bleiben.

– Entsprechend dem Vorsorgeprinzip muss wie bisher das Ziel einer Verord-
nung zur guten fachlichen Praxis sein, dass Verunreinigungen und Schäden
durch GVO gar nicht erst auftreten dürfen – dies schließt ausdrücklich aus,
dass Verunreinigungen bis zu einem bestimmten Kennzeichnungsschwellen-
wert in Kauf genommen werden müssen.

– Privatabsprachen hinsichtlich der Einhaltung von Schutzregelungen zur
guten fachlichen Praxis sind unzulässig, da sie zu Lasten Dritter oder der
Umwelt gehen und mit ihnen die Schutzziele des Gentechnikgesetzes unter-
laufen werden – erst recht dann, wenn es sich um den Anbau von für indus-
trielle oder pharmakologische Zwecke gentechnisch veränderte Pflanzen
handelt, die nicht in die Lebens- und Futtermittelkette geraten dürfen. Ent-
sprechende Änderungen in § 16b sind klar abzulehnen.

– Das im Gentechnikrecht festgelegte Vorsorgeprinzip ist vollumfänglich auch
auf gentechnisch veränderte Pflanzen anzuwenden, die nicht zu Lebensmit-
tel- oder Futtermittelzwecken angebaut oder verwendet werden. Hinsichtlich
der Risiken für Mensch, Umwelt und gentechnikfreie Produktion gibt es kei-
nen Unterschied, ob GVO zu Zwecken der Lebens- und Futtermittelproduk-
tion oder zur industriellen Produktion verwendet werden.

– Sollte es zu Schäden durch GVO kommen, so ist bei Haftungsfragen das Ver-
ursacherprinzip anzuwenden. Die verschuldensunabhängige und gesamt-
schuldnerische Haftungsregelung im geltenden Gentechnikrecht muss unein-
geschränkt bestehen bleiben.

– Weiterhin muss das im geltenden Gesetz verankerte Informationsrecht der
Öffentlichkeit gewährleistet bleiben. Dazu gehört ein transparentes Standort-

register, in dem öffentlich einsehbar ist, auf welchem Flurstück welche gen-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/6943

technisch veränderte Pflanze zu Forschungszwecken, zu Zwecken der Sor-
tenprüfung oder zu kommerziellen Zwecken angebaut wird oder werden soll.

– Für Forschungsarbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen müssen
zum Schutz von Mensch und Umwelt auf der Basis des Vorsorgeprinzips die
im geltenden Gentechnikgesetz verankerten Schutzregelungen und haftungs-
relevante Verantwortung wie die Einhaltung von Anmelde- oder Aufzeich-
nungspflichten oder Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen erhalten blei-
ben.

– Ausnahmeregelungen für gentechnisch veränderte Pflanzen, die zu indus-
triellen Zwecken angebaut werden und/oder keine Zulassung als Lebens-
und Futtermittel haben, widersprechen dem Vorsorgeprinzip und sind abzu-
lehnen.

– Gentechnisch veränderte Pflanzen oder Produkte, die mit gentechnisch ver-
änderten Bestandteilen verunreinigt sind, die in der EU keine Inverkehrbrin-
gensgenehmigung haben, dürfen nicht auf den Markt gelangen.

III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. im Gentechnikrecht einen umfassenden Schutz von Mensch und Umwelt und
gentechnikfreier Landwirtschaft sowie volle Transparenz und Wahlfreiheit
beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen sicherzustellen und
entsprechend den unter II. genannten Kriterien die von ihr vorgelegte Novelle
des Gentechnikgesetzes neu zu verfassen;

2. die dem Bundesrat vorgelegte Verordnung zur guten fachlichen Praxis bei der
Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (Gentechnik-Pflanzenerzeu-
gungsverordnung – GenTPflEV) zu überarbeiten mit dem Ziel, dass durch
die Maßnahmen Verunreinigungen grundsätzlich zu vermeiden sind und
nicht – wie derzeit im Verordnungsentwurf angelegt – bis zu einem bestimm-
ten Verschmutzungswert toleriert werden. Hierzu gehören insbesondere fol-
gende Verbesserungen:

– Der Abstand zwischen Anbauflächen mit gentechnisch verändertem Mais
und Anbauflächen, auf denen nicht gentechnisch veränderter Mais ange-
baut wird, muss von 150/300 m auf 800 m erhöht werden. Eine Unter-
scheidung zwischen konventioneller und biologischer Bewirtschaft geht
hierbei an der landwirtschaftlichen Praxis vorbei, denn es gibt sowohl
konventionelle als auch biologisch wirtschaftende Landwirte, die gen-
technikfrei wirtschaften wollen. Der Abstand zu Saatgutvermehrungs-
flächen muss mindestens 1 000 m (wie etwa in Luxemburg) betragen, da
wissenschaftlich Pollendepositionen (keine Einkreuzungen) von Mais
noch in 1 000 m Entfernung nachgewiesen wurden.

– Es müssen spezifische Regelungen für gentechnisch veränderte Pflanzen
in die GenTPflEV aufgenommen werden, die toxische Stoffe wie zum
Beispiel Insektizide produzieren. Dies sind vor allem gentechnisch verän-
derte Pflanzen, die ein Gift des Bakteriums Bacillus thuringiensis in ihren
Pflanzenteilen produzieren (so genannte Bt-Pflanzen) wie der Mais
MON810, der in Deutschland für den kommerziellen Anbau durch den
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
Horst Seehofer, zugelassen wurde. Für derartige Pflanzen müssen in die
GenTPflEV Vorschriften für ein Bt-Resistenzmanagement aufgenommen
werden, wie es sie in anderen Ländern wie zum Beispiel den USA bereits
gibt. Weiterhin sind Bt-Pflanzen als systemischer Insektizideinsatz einzu-
stufen und müssen darum – analog zur Anwendung von Pflanzenschutz-
mitteln – den Anforderungen des gesetzlich integrierten Pflanzenschutzes,

Drucksache 16/6943 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

der Rückstandsverordnungen und sonstiger Prüfungsanforderungen un-
terliegen.

– Es müssen Schutzmaßnahmen in die GenTPflEV mit aufgenommen wer-
den, mit denen nicht nur die gentechnikfreie Landwirtschaft geschützt
wird, sondern auch wirtschaftliche Bereiche, die ebenfalls durch einen
Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen in der gentechnikfreien
Produktion beeinträchtigt werden wie zum Beispiel Imker.

– Es müssen Schutzmaßnahmen in die GenTPflEV hinsichtlich des Schut-
zes ökologisch sensibler Gebiete mit aufgenommen werden wie zum Bei-
spiel eine generelle Anzeigepflicht von Anbauflächen mit gentechnisch
veränderten Pflanzen gegenüber den Naturschutzbehörden;

3. bis Ende des Jahres einen Entwurf zur Monitoring-Verordnung vorzulegen,
um die nötige Rückverfolgbarkeit und Kontrolle von gentechnisch veränder-
ten Organismen (GVO) zu gewährleisten und so die heutige Phase des An-
baus von gentechnisch verändertem Mais ohne entsprechende gentechnik-
rechtliche Monitoring-Maßnahmen zu beenden;

4. die Nützlichkeit des Standortregisters für die landwirtschaftliche Praxis hin-
sichtlich Aufbau, Organisation und Struktur zu erhöhen. So sollte sicherge-
stellt werden, dass Anmelder von gentechnisch veränderten Anbauflächen
angemeldete Flächen, die entgegen der ursprünglichen Anmeldung doch
nicht mit gentechnisch veränderten Pflanzen bebaut wurden, wieder aus dem
Register gestrichen werden. Ohne diese Sicherstellung ist die Aussagekraft
des Standortregisters gefährdet und eine sinnvolle Nutzung des Registers zur
Schadensvermeidung unter anderem bei der Imkereiwirtschaft sowie für das
Monitoring oder eventuelle Rückholaktionen von gentechnisch veränderten
Organismen erschwert;

5. ein Register einzuführen über alle in Deutschland, Europa und international
freigesetzten gentechnisch veränderten Organismen, so dass Behörden zu-
künftig bei Verunreinigungsfällen mit nicht zugelassenen GVO schneller
handeln und nachweisen zu können;

6. Maßnahmen vorzulegen, mit denen verhindert wird, dass gentechnisch ver-
änderte Pflanzen mit eingeschränkter EU-rechtlicher Zulassung in die
Lebens- und Futtermittelkette geraten wie zum Beispiel die gentechnisch ver-
änderte Kartoffel „Amflora“, deren Anbauzulassung in der EU bevorsteht.
Gerade die Verunreinigungsskandale der Vergangenheit haben gezeigt, dass
es durch Verlust oder Vermischungen bei Transport, Lagerung und Verarbei-
tung, sowie bei ungenügender Zerstörung der Keimfähigkeit von GVO bei
der Verwertung zu einer Weiterverbreitung der nicht zugelassenen Kon-
strukte kommen kann. Diese Risiken und deren erheblichen Folgekosten, so-
wie die Kosten einer notwendigen und eingehenden Überwachung, stehen in
keinem Verhältnis zur Schadensminderung bei einer unbeabsichtigten Ver-
breitung nicht zugelassener GVO für den Anwender;

7. dafür Sorge zu tragen, dass angesichts der zunehmenden Problematiken
durch den kommerziellen Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen für
die Umwelt, die gentechnikfreie Landwirtschaft und für Imker die Zentrale
Kommission für Biologische Sicherheit (ZKBS) hinsichtlich ihres ökolo-
gischen und landwirtschaftlichen Sachverstands ausgebaut wird;

8. bei der Förderung der Pflanzenforschung mit öffentlichen Mitteln die For-
schungsmittel im Bereich des ökologischen Landbaus auszubauen und die
Überbetonung der Agro-Gentechnik zu beenden. Dabei sollte Schwerpunkt
der Pflanzenforschung das optimale Zusammenwirken von Böden, Tier- und
Pflanzenarten auf den Feldern sowie ökonomischen und naturverträglichen

Anbaumethoden sein;

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/6943

9. Forschungsgelder zur Agro-Gentechnik von der Förderung der Entwick-
lung von gentechnisch veränderten Pflanzen für die Privatwirtschaft in die
Risikoforschung und die Biologische Sicherheitsforschung umzuschichten.
Unter anderem sollte ein Forschungsprogramm hinsichtlich der GVO-Kon-
tamination im Warenstrom entwickelt werden;

10. gentechnikfreien Regionen und gentechnikfrei wirtschaftende Betriebe
strukturelle und finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen;

11. eine Evaluation der öffentlichen Förderung der Agro-Gentechnik vorzuneh-
men. Dabei sollte untersucht werden, ob Agro-Gentechnik das Potenzial hat,
Wirtschaftswachstum, nachhaltige Entwicklung und Umweltschutz im Ein-
klang zu bringen sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse hinsichtlich der Aus-
wirkungen, Möglichkeiten und Herausforderungen der Agro-Gentechnik
vorgenommen werden. Dabei sollten unbedingt die Kosten und die bürokra-
tischen Regelungen berücksichtigt werden, die zur Sicherung der Wahlfrei-
heit der Verbraucher und zum Schutz der gentechnikfreien Produktion an-
fallen. Weiterhin sollte die Höhe der öffentlichen Förderung in Relation
gebracht werden unter anderem zum Wirtschafts- und Arbeitsplatzpotenzial
der Agro-Gentechnik im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbereichen wie
z. B. der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft;

12. auf der Ebene der Europäischen Union die EU-Länder bei Verhandlungen
und Abstimmungen zu unterstützen, die aus berechtigten Gründen nationale
Einfuhrverbote auf der Basis des Artikels 23 der Richtlinie 2001/18/EG er-
lassen haben oder sich – wie Schweden – für eine umfassende Transparenz
gegenüber der Öffentlichkeit hinsichtlich gentechnisch veränderten Pflan-
zen einsetzen;

13. sich auf Ebene der Europäischen Union und bei Verhandlungen über inter-
nationale Abkommen wie dem Biosafety-Protokoll der UN oder dem Codex
alimentarius der FAO für Nulltoleranz gegenüber Verunreinigungen mit
nicht in der EU zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen einzu-
setzen.

Berlin, den 7. November 2007

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.