BT-Drucksache 16/694

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU7CSU und SPD -16/430, 16/628- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes

Vom 15. Februar 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/694
16. Wahlperiode 15. 02. 2006

Änderungsantrag
der Abgeordneten Ulrike Höfken, Cornelia Behm, Bärbel Höhn, Hans Josef Fell,
Winfried Hermann, Peter Hettlich, Dr. Anton Hofreiter, Sylvia Kotting-Uhl,
Undine Kurth (Quedlinburg), Dr. Reinhard Loske und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksachen 16/430, 16/628 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 8b (§ 17a Abs. 2 Nr. 6) werden nach dem Wort „Risikobewer-
tung“ die Wörter „oder Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbe-
sondere schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Um-
welt“ eingefügt.

2. In Nummer 17 wird § 28a wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Wort „soll“ durch das Wort „unterrichtet“ ersetzt
und das Wort „unterrichten“ gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Informationen nach Absatz 2 dürfen, soweit

1. das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die
Vertraulichkeit der Beratung von Behörden hätte oder eine erhebliche
Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen würde,

2. das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die
Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch
einer Person auf ein faires Verfahren oder die faire Durchführung
strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarrecht-
licher Ermittlungen hätte,

3. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch die

Veröffentlichung verletzt würden oder

4. durch die Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im
Sinne des § 17a Abs. 1 und 2 offenbart würden,

nicht veröffentlicht werden, es sei denn, die Betroffenen haben zuge-
stimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Vor
der Entscheidung über die Veröffentlichung sind in den Fällen des

Drucksache 16/694 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Satzes 1 Nr. 3 oder 4 die Betroffenen anzuhören. Soweit veröffentlichte
Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet
sind, hat die zuständige Behörde im Zweifel von der Betroffenheit des
Kennzeichnenden auszugehen.“

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Weitergehende Informationsregelungen, insbesondere nach dem
Umweltinformationsgesetz, bleiben unberührt.“

Berlin, den 14. Februar 2006

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

Begründung

Zu Nummer 1

Der Entwurf der Bundesregierung ist grundsätzlich zu begrüßen, da nun auch
der Begriff der „Risikobewertung“ in das Gesetz aufgenommen wird. Jedoch
sollte darüber hinaus, wie bereits im Gesetzentwurf der vorigen Regierung vor-
gesehen, auch die bisherige Formulierung des § 17a Abs. 2 Nr. 6 beibehalten
werden, da sich auf dessen Wortlaut bereits die Rechtsprechung bezogen hat
(OVG Münster, Beschluss vom 20. Juni 2005, Az: 8 B 940/05) und somit unnö-
tige Unsicherheiten bezüglich deren Auslegung vermieden werden können.

Zu Nummer 2 (§ 28a)

Zu Buchstabe a

Absatz 1 wird geändert, da in der Öffentlichkeit und in den Verbänden die
Sorge entstanden ist, dass die neue Regierung die strikte und offensive Infor-
mationspolitik der Vorgängerregierung nicht fortsetzen wird. Deshalb wird die
zuständige Behörde durch den Änderungsvorschlag nunmehr ohne das Ein-
räumen eines Ermessensspielraums zur Unterrichtung der Öffentlichkeit ver-
pflichtet. Damit wird sichergestellt, dass der Öffentlichkeit in den genannten
Fällen des § 26 keine Informationen vorenthalten werden können.

Zu Buchstabe b

In Absatz 3 wird die Vorschrift durch die vorgeschlagenen punktuellen Ände-
rungen des Wortlauts an die Regelungen der §§ 8 und 9 Umweltinformations-
gesetz angepasst. So wird dafür gesorgt, dass für die Unterrichtungsverpflich-
tung von Behörden im Bereich der Gentechnik keine restriktiveren Regelungen
als in den übrigen Umweltbereichen getroffen werden. Im Bereich des Ab-
satzes 3 Nr. 4, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, gelten selbstverständlich
die Regelungen des § 17a Abs. 1 und 2, was durch dessen Einfügung klarge-
stellt wird.

Zu Buchstabe c

Absatz 5 stellt klar, dass die in anderen Gesetzen, insbesondere dem Umwelt-
informationsgesetz, getroffenen Informationsregelungen durch die Vorschrift
des § 28a nicht berührt werden.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.