BT-Drucksache 16/6896

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/6564, 16/6650- Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG)

Vom 31. Oktober 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/6896
16. Wahlperiode 31. 10. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Verteidigungsausschusses (12. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/6564, 16/6650 –

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatz-
unfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz – Einsatz WVG)

A. Problem

Militärische und zivile Auslandsverwendungen in Konfliktgebieten und Krisen-
regionen sind mit besonderen Gefahren für das eingesetzte Personal verbunden,
die nicht mit den Risiken bei normalen dienstlichen Tätigkeiten im Inlandsdienst
gleichgesetzt werden können. Neben Soldatinnen und Soldaten sind für den
Bund auch zivile Beschäftigte vergleichbaren Gefährdungslagen ausgesetzt und
erfordern eine vergleichbare Absicherung des Zivilpersonals. Zivile Tätigkeiten
werden dabei sowohl zur Begleitung von internationalen, humanitären, frie-
denssichernden und friedensschaffenden Einsätzen wahrgenommen als auch un-
abhängig davon (u. a. Auswärtiger Dienst, Bundesnachrichtendienst, Bundes-
polizei, Bundeskriminalamt sowie zu internationalen Organisationen beurlaubte
und entsandte Bundesbeschäftigte).

Der Gesetzgeber hat auf die besonderen und sich weiter erhöhenden Gefähr-
dungen der Personen, die in besonderen Auslandsverwendungen eingesetzt
sind, wiederholt reagiert. So wurden in den Jahren 1995 und 2004 die ver-
sorgungsrechtlichen Regelungen für Personen, die einen Einsatzunfall bei einer
besonderen Auslandsverwendung oder einer sonstigen Verwendung außerhalb
Deutschlands mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage oder eine gesetz-
lich gleichgestellte gesundheitliche Schädigung erlitten haben, stark verbessert.

Dessen ungeachtet ist es weiterhin notwendig, Nachteile auszugleichen, die durch
eine in Auslandsverwendungen zugezogene Schädigung entstehen (können).

Einsatzgeschädigten Soldatinnen und einsatzgeschädigten Soldaten soll daher
grundsätzlich die Herstellung der Dienstfähigkeit für die Wiederaufnahme der
bisherigen beruflichen Tätigkeit, für eine Weiterverwendung beim Bund oder

für eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben sowie die hierfür erforder-
liche berufliche Qualifizierung im Soldatenstatus ermöglicht werden. Dies soll
ihnen in dieser schwierigen Phase hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft die Ge-
wissheit geben, dass sie von ihrem Dienstherrn, in dessen Dienst sie sich für die
Allgemeinheit aufgeopfert haben, nicht allein gelassen werden.

Schließlich sollen die Personen, die noch – wenn auch mit gesundheitlichen Ein-
schränkungen – in einem Wehrdienst-, Beamten- oder Arbeitsverhältnis einsetz-

Drucksache 16/6896 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bar sind, nach Bewährung in einer entsprechenden Probezeit einen Rechtsan-
spruch auf Übernahme in ein Beamten- oder Arbeitsverhältnis (bei Soldatinnen
und Soldaten in das Wehrdienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat)
haben.

Dies soll den Nachteil ausgleichen, dass sie aufgrund ihrer Verletzungen auf
dem zivilen Arbeitsmarkt keine realistischen Chancen haben, einen adäquaten
Arbeitsplatz zu finden.

Eine vergleichbare Absicherung soll für einsatzverletztes Zivilpersonal des
Bundes und für ehrenamtliche Angehörige des Technischen Hilfswerkes
geschaffen werden.

B. Lösung

Beschluss eines Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Es ergeben sich für den Bund Kosten von rund 1 148 000 Euro im ersten Jahr
und 1 556 000 Euro jährlich in den Folgejahren.

2. Vollzugsaufwand

Keiner

E. Sonstige Kosten

Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittelständische Unter-
nehmen, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preis-
niveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Büro-
kratiekosten durch Informationspflichten für die Wirtschaft entstehen nicht.

F. Bürokratiekosten

Ressortabstimmung vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.

G. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen des
Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf hat nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung keine erkenn-
baren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Frauen und Männer sind in
gleicher Weise betroffen. Eine mittelbare geschlechterbezogene Benachteili-
gung liegt ebenfalls nicht vor.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/6896

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/6564 mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Dem § 20 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Personen, die nach Absatz 1 Satz 4 als Einsatzgeschädigte gelten, er-
halten eine einmalige Unfallentschädigung von 80 000 Euro, wenn sie nach
Feststellung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
infolge des Unfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens
50 Prozent beeinträchtigt sind und keine entsprechende Leistung vom vor-
maligen Dienstherrn oder öffentlichen Arbeitgeber erhalten.

(5) Ist eine Person, die nach Absatz 1 Satz 4 als Einsatzgeschädigte gilt, an
den Folgen eines Einsatzunfalls der in § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847,
2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1652) geändert worden ist, bezeichneten Art verstorben und hat sie eine ein-
malige Unfallentschädigung nach Absatz 4 oder eine entsprechende Leistung
vom vormaligen Dienstherrn oder öffentlichen Arbeitgeber nicht erhalten,
wird ihren Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßga-
be des § 43 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. März 1999 (BGB1. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGB1. I S. 1652) geändert
worden ist, gewährt.“

2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

‚(1) § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. März 1999 (BGB1. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein Beamter des Bundes, der einen Dienstunfall der in § 37 be-
zeichneten Art erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung von
80 000 Euro, wenn er nach Feststellung der obersten Dienstbehörde oder
der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls in seiner Erwerbs-
fähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.“

2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Beamter“ die Wörter „des Bundes“
und nach dem Wort „verstorben“ die Angabe „und hat er eine einmalige
Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten“ eingefügt.‘

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

‚(7) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversiche-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
2482), zuletzt geändert durch die Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 14. Juni
2007 (BGBl. I S. 1066), wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 wird nach der Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Ein-
satz-Weiterverwendungsgesetzes stehen,“.‘

Drucksache 16/6896 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. § 193 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonde-
rer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie
den Einsatzunfall in einem Versicherungsverhältnis erlitten haben.“

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Zeit in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach
§ 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gilt nicht als Beschäfti-
gung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 3.“

Berlin, den 24. Oktober 2007

Der Verteidigungsausschuss

Ulrike Merten
Vorsitzende

Monika Brüning
Berichterstatterin

Petra Heß
Berichterstatterin

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Paul Schäfer (Köln)
Berichterstatter

Winfried Nachtwei
Berichterstatter

Die Fraktion der FDP hebt die Notwendigkeit der beab- in der Krankenkasse ist, nicht berührt wird. Das heißt, die
Mitgliedschaft soll während des Wehrdienstverhältnisses be-
sichtigten Regelungen hervor. Es sei positiv zu vermerken,

dass nach langen Diskussionen innerhalb der Bundesregie-
rung nun endlich ein Entwurf vorliege.

Die Fraktion DIE LINKE. hält die geplanten Regelungen

sonderer Art fortbestehen. Ansprüche auf Leistungen aus der
Mitgliedschaft sollen jedoch ruhen. Dies erfordert eine An-
passung der Absätze 1 und 2 des § 193 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch sowie eine Modifizierung des im Gesetz-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/6896

Bericht der Abgeordneten Monika Brüning, Petra Heß, Birgit Homburger,
Paul Schäfer (Köln) und Winfried Nachtwei

I. Verfahren

1. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/6564 in der 118. Sitzung am 11. Oktober 2007 an
den Verteidigungssausschuss zur federführenden Beratung
sowie zur Mitberatung an den Innenausschuss und gemäß
§ 96 GO-BT dem Haushaltsausschuss überwiesen.

2. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Innenausschuss hat in seiner 51. Sitzung am 24. Okto-
ber 2007 einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs emp-
fohlen.

3. Beratungsverlauf und Beratungsergebnis im feder-
führenden Ausschuss

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 62. Sitzung am
24. Oktober 2007 den Gesetzentwurf abschließend beraten.

Als Ergebnis der Beratungen wurde die Annahme des Ge-
setzentwurfs der Bundesregierung auf Drucksache 16/6564
in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 16(12)368
einstimmig empfohlen. Zuvor war der Änderungsantrag auf
Ausschussdrucksache 16(12)368 einstimmig angenommen
worden.

Die Fraktion der CDU/CSU betont, dass die Bundesregie-
rung mit dem vorliegenden Gesetzentwurf den fehlenden
Baustein für eine umfassende Versorgung derjenigen Solda-
ten, Beamten und Angestellten des Bundes setze, die im
Auslandseinsatz seien. Damit werde den erhöhten Risiken
der Auslandseinsätze Rechnung getragen. Mit dem Gesetz-
entwurf werde den geschädigten Soldaten und zivilen Mit-
arbeitern sowie deren Familien eine verlässliche Perspektive
aufgezeigt. Besondere Bedeutung habe in diesem Zusam-
menhang, dass die neue Regelung nunmehr auch bei Ge-
sundheitsschäden angewandt werden könne, die erst nach
Ende der Dienstzeit erkannt würden. Damit werde die Situa-
tion von Geschädigten mit posttraumatischem Belastungs-
syndrom grundlegend verbessert.

Die Fraktion der SPD fügt hinzu, dass der Gesetzentwurf
angesichts der stetig steigenden Gefahren in den Einsatz-
gebieten mittlerweile fast überfällig sei. Der Entwurf könne
dazu beitragen, dass Soldaten künftig mit einem größeren
Gefühl von Sicherheit in den Einsatz gingen. Mit dem Ände-
rungsantrag werde Korrekturwünschen des Bundesrates so-
wohl formaler als auch inhaltlicher Art Rechnung getragen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstreicht
die Notwendigkeit des Gesetzentwurfs. Es sei wichtig und
richtig, dass die staatliche Fürsorgeverantwortung für die-
jenigen Personen, die in kritische Situationen geschickt wür-
den, wahrgenommen werde.

II. Einzelbegründung

Soweit der Verteidigungsausschuss den Gesetzentwurf un-
verändert angenommen hat, wird auf die Begründung auf
Drucksache 16/6564 verwiesen. Die vom Verteidigungs-
ausschuss auf Grundlage des Änderungsantrags der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(12)368 beschlossenen Änderungen begründen sich im
Wesentlichen wie folgt:

Zu Nummer 1 (§ 20)

Die Änderung trägt der Gegenäußerung der Bundesregierung
zur Stellungnahme des Bundesrates Rechnung. Zur Begrün-
dung wird auf Drucksache 16/6650 verwiesen. Aus redak-
tionellen Gründen wurden lediglich die Wörter „vom Hun-
dert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, um eine einheitliche
Terminologie im Einsatz-Weiterverwendungsgesetz sicher-
zustellen.

Zu Nummer 2 (§ 22)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Zur Begründung wird auf die Gegenäußerung der Bundes-
regierung zur Stellungnahme des Bundesrates (Drucksache
16/6650) verwiesen. Die Änderung betrifft das Beamten-
versorgungsgesetz, in dem durchgängig die Terminologie
„vom Hundert“ verwendet wird. Insoweit ist eine der Num-
mer 1 entsprechende redaktionelle Anpassung des Ände-
rungsbefehls nicht veranlasst.

Zu Buchstabe b (Absatz 7)

Durch die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehe-
ne Formulierung eines neuen Absatzes 5 des § 193 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenver-
sicherung – würde die Mitgliedschaft von Personen, die als
freiwillige Mitglieder einer Krankenkasse einen Einsatz-
unfall erlitten haben, mit Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis
besonderer Art beendet. Beabsichtigt ist jedoch, dass die
Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse durch das Wehrdienst-
verhältnis besonderer Art unabhängig davon, ob eine einsatz-
geschädigte Person freiwilliges Mitglied oder Pflichtmitglied
für wichtig und unterstützenswert, da sie im Interesse der be-
troffenen Soldatinnen und Soldaten seien.

entwurf der Bundesregierung vorgesehenen Absatzes 5 der
Vorschrift. Ferner ist eine Folgeänderung in § 16 erforderlich.

Drucksache 16/6896 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 1 (§ 16)

Der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Kranken-
versicherung der von § 193 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3
erfassten Personen soll ruhen; notwendige Leistungen nach
einem Einsatzunfall sollen vom Bund erbracht werden.

Zu Nummer 2 (§ 193)

Durch die Ergänzung der Absätze 1 und 2 besteht die Mit-
gliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung für ein-
satzverletzte Personen, die nach § 6 des Einsatz-Weiterver-
wendungsgesetzes in ein Wehrdienstverhältnis besonderer
Art eintreten, fort. Absatz 5 stellt klar, dass das Wehrdienst-
verhältnis besonderer Art kein Beschäftigungsverhältnis im
Sinne der krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften ist.

Berlin, den 24. Oktober 2007

Monika Brüning
Berichterstatterin

Petra Heß
Berichterstatterin

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Paul Schäfer (Köln)
Berichterstatter

Winfried Nachtwei
Berichterstatter

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