BT-Drucksache 16/6862

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/6559- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes

Vom 26. Oktober 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/6862
16. Wahlperiode 26. 10. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/6559 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Legehennenbetriebsregistergesetzes

A. Problem

Das Legehennenbetriebsregistergesetz setzt die Richtlinie 2002/4/EG der
Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbe-
trieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates in nationales Recht um. Da-
neben dient die Registrierung der Legehennenbetriebe der ordnungsgemäßen
Durchführung der Bestimmungen über die Kennzeichnung von Eiern nach der
Verordnung (EWG) Nr. 1907/90. Diese Verordnung, nach der in Betrieben mit
weniger als 350 Tieren nur Eier der Güteklasse A gekennzeichnet werden
müssen, ist durch die seit dem 1. Juli 2007 in Kraft getretene Verordnung (EG)
Nr. 1028/2006 abgelöst worden. Danach ist die Kennzeichnungspflicht nunmehr
auf Eier der Güteklasse B ausgedehnt worden, sodass auch Betriebe, die weniger
als 350 Tiere halten und nur Eier der Güteklasse B vermarkten, der Kennzeich-
nungspflicht unterliegen. Das Legehennenbetriebsregistergesetz ist daher ent-
sprechend zu aktualisieren.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion der FDP

C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzesentwurfs auf Drucksache 16/6559.

D. Kosten

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

Drucksache 16/6862 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Vollzugsaufwand

Belastungen der öffentlichen Haushalte gegenüber der gegenwärtigen Rechts-
lage können sich auf Landes- und Kommunalebene durch das erstmalige Erfor-
dernis der Registrierung von Betrieben ergeben, die weniger als 350 Tiere halten
und nur Eier der Güterklasse B vermarkten. Daraus resultierende Belastungen
sind jedoch als äußerst gering einzuschätzen, da Eier der Güterklasse B in der
Regel von Betrieben vermarktet werden, die aufgrund ihres Besitzes von min-
destens 350 Legehennen bzw. aufgrund der gleichzeitigen Vermarktung von
Eiern der Güteklasse A bereits nach dem geltenden Legehennenbetriebsregister-
gesetz registrierungspflichtig waren. Es ist davon auszugehen, dass der Voll-
zugsmehraufwand von den Landes- bzw. Kommunalverwaltungen mit dem vor-
handenen Personal bewältigt werden kann.

E. Sonstige Kosten

Von der neu eingeführten Informationspflicht sind voraussichtlich nur wenige
Betriebe betroffen (vgl. Abschnitt D Nr. 2). Es sind deshalb keine nachteiligen
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbeson-
dere das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft

Von der neu eingeführten Informationspflicht sind voraussichtlich nur wenige
Betriebe betroffen (vgl. Abschnitt D Nr. 2). Für die Wirtschaft entstehen somit
keine nennenswerten Bürokratiekosten.

2. Bürokratiekosten für die Bürgerinnen und Bürger

Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu einge-
führt, geändert oder aufgehoben.

3. Bürokratiekosten für die Verwaltung

Die in sehr geringem Umfang mögliche Pflicht zur Neuerfassung bisher nicht
registrierter Betriebe bzw. bisher nicht erfasster Ställe ist für die Kommunal-
bzw. Landesverwaltungen aufgrund bestehender Regelungen zur Datenüber-
mittlung mit einer nur sehr geringfügigen Erhöhung der Informationspflichten
verbunden. Nennenswerte Bürokratiekosten entstehen der Verwaltung daraus
nicht.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/6862

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/6559 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 24. Oktober 2007

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ulrike Höfken
Vorsitzende und Berichterstatterin

Dr. Hans-Heinrich Jordan
Berichterstatter

Dr. Wilhelm Priesmeier
Berichterstatter

Hans-Michael Goldmann
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Dr. Hans-Heinrich Jordan Dr. Wilhelm Priesmeier Hans-Michael Goldmann

Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Ulrike Höfken
Berichterstatterin
16/6559 in seiner 118. Sitzung am 11. Oktober 2007 beraten
und an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz zur Beratung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Das Legehennenbetriebsregistergesetz setzt die Richtlinie
2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die
Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richt-
linie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44) in
nationales Recht um. Daneben dient die Registrierung der
Legehennenbetriebe der ordnungsgemäßen Durchführung
der Bestimmungen über die Kennzeichnung von Eiern der
Güteklasse A mit dem Erzeugercode, die in der Verordnung
(EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über be-
stimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EG Nr. L 173
S. 5) und der dazugehörigen Durchführungsverordnung der
Kommission geregelt sind. Diese Verordnung wurde durch
die Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates vom 19. Juni
2006 mit Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 186
S. 1) mit Wirkung vom 1. Juli 2007 abgelöst.

Infolgedessen sind die Verweise in dem Legehennenbe-
triebsregistergesetz zu aktualisieren.

Ferner wird mit der Verordnung die Kennzeichnungspflicht
für Eier der Güteklasse A auch auf Eier der Güteklasse B
erstreckt. In Artikel 1 § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzentwurfs
wird deshalb auf Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1028/2006 verwiesen, wonach gemäß dessen Unterab-
satz 2 Eier der Güteklasse B grundsätzlich mit dem Erzeuger-
code und/oder einer anderen Angabe zu kennzeichnen sind.

Das derzeitige Legehennenbetriebsregistergesetz sieht je-
doch die Vergabe von Kennnummern nur bei Betrieben vor,
die entweder mindestens 350 Legehennen halten oder bei
Betrieben mit weniger als 350 Legehennen, die Eier der
Güteklasse A in Verkehr bringen. Um auch Betrieben, die
weniger als 350 Tiere halten und nur Eier der Güteklasse B
vermarkten, über die Vergabe von Kennnummern die Kenn-
zeichnung ihrer Eier mit dem Erzeugercode zu ermöglichen,
sollen diese Betriebe bzw. für die Legehennenhaltung ge-
nutzte weitere Ställe nach dem Legehennenbetriebsregister-
gesetz erstmals registriert werden.

Schließlich enthält der Gesetzentwurf in seinem neu gefass-
ten § 12 Abs. 1 in Artikel 1 eine Übergangsregelung für Be-

triebsregistergesetzes innerhalb von zwei Monaten nach In-
krafttreten dieses Änderungsgesetzes erfolgen.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich zum
einen aus Artikel 72 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 74
Abs. 1 Nr. 17 des Grundgesetzes (GG), da das Änderungs-
gesetz die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Er-
zeugung zum Inhalt hat, und zum anderen aus Artikel 72
Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG,
da das Recht der Wirtschaft betroffen ist und eine bundesge-
setzliche Regelung zur Wahrung der Rechts- und Wirt-
schaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist.

III. Stellungnahme des Nationalen
Normenkontrollrates

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf eines Ers-
ten Gesetzes zur Änderung des Legehennenbetriebsregister-
gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft. Er hat festgestellt,
dass durch das Gesetz Informationspflichten nur für die
Wirtschaft entstehen. Die neu eingeführte Informations-
pflicht betreffe nur Betriebe, die weniger als 350 Tiere besit-
zen und Eier der Güteklasse B vermarkten. Die insgesamt
entstehenden Informationskosten seien von dem Ressort
nachvollziehbar als sehr gering eingestuft worden. Der Nati-
onale Normenkontrollrat hat deshalb keine Bedenken gegen
das Gesetzesvorhaben.

IV. Beratungsverlauf im Ausschuss

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 16/6559 in seiner
56. Sitzung am 24. Oktober 2007 beraten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN weist darauf hin,
dass sie darauf hinarbeite, wenn möglich mit Unterstützung
der anderen Fraktionen, auch verarbeitete Eier in die Kenn-
zeichnungspflicht einzubeziehen.

Im Übrigen hat der Ausschuss für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz ohne Debatte mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/6559 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 24. Oktober 2007
Drucksache 16/6862 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Hans-Heinrich Jordan, Dr. Wilhelm Priesmeier,
Hans-Michael Goldmann, Dr. Kirsten Tackmann und Ulrike Höfken

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache

triebe, die weniger als 350 Legehennen halten und aus-
schließlich Eier der Güterklasse B erzeugen. Die Anzeige
muss abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Legehennenbe-

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