BT-Drucksache 16/669

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/29- Entwurf eines Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften

Vom 15. Februar 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/669
16. Wahlperiode 15. 02. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/29 –

Entwurf eines Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen
und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften

A. Problem

Nach Ansicht der Bundesregierung muss das aus dem Jahre 1940 stammende,
geltende Hufbeschlaggesetz auf Grund geänderter Bedingungen im Bereich des
Hufbeschlags modernisiert werden. Durch eine Neufassung soll das Gesetz an
die Anforderungen des modernen Hufbeschlags angepasst werden und die Vor-
aussetzungen schaffen, um die Regelungen zur Qualifizierung der Hufbeschlag-
schmiede zur Anerkennung von Ausbildungsstätten sowie zur Qualifizierung
von Hufbeschlaglehrschmieden an die geänderten heutigen Bedingungen anzu-
passen.

Der Gesetzentwurf soll die notwendige Qualität der Arbeit von Hufbeschlag-
schmieden in Sinne des Tierschutzes sicherstellen und dazu beitragen, die Ge-
sundheit von Huf- und Klauentieren durch einen sach-, fach- und tiergerechten
Huf- und Klauenbeschlag zu erhalten und zu fördern. Im Gesetzentwurf werden
daher u. a. die Tätigkeit des Huf- und Klauenbeschlags definiert und die Aus-
übung des Huf- und Klauenbeschlags auf entsprechend qualifizierte Fachkräfte
beschränkt. Die besonderen Voraussetzungen einer staatlichen Anerkennung für
eine Tätigkeit im Huf- und Klauenbeschlag, für Hufbeschlagschulen und Huf-
beschlaglehrschmieden werden weiterhin aufrechterhalten. Das bisherige Huf-
beschlaggesetz von 1940 soll abgelöst werden.

Zusätzlich sollen durch den vorliegenden Gesetzentwurf einzelne Änderungen
des Tierschutzrechts vorgenommen werden, um EG-Recht in nationales Recht
umzusetzen. Des Weiteren werden Anpassungen im Bereich tierschutzrecht-
licher Regelungen infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Ge-

setz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vorgenommen.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/29 in geänderter Fassung
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Drucksache 16/669 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/29.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine zusätz-
lichen Haushaltsausgaben.

2. Vollzugsaufwand

Keine zusätzlichen Aufwendungen.

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine
zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, ins-
besondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen

Keine

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/669

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/29 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen.

I. Artikel 1 (Hufbeschlaggesetz) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Gesundheit von Huf- und Klauentieren, insbesondere die Leis-
tungsfähigkeit ihres Bewegungsapparates, ist durch einen sach-, fach- und
tiergerechten Huf- und Klauenbeschlag zu erhalten und zu fördern. Dazu
werden die Berechtigung zur Ausübung des Beschlags von Hufen und
Klauen und die damit verbundene staatliche Anerkennung sowie die
staatliche Anerkennung von Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlag-
lehrschmiedinnen und Hufbeschlagschulen geregelt.“

2. In § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird am Ende das Komma durch ein „und“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 1 Nr. 4 wird am Ende das Komma durch ein „und“ ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter
„Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ und die Wörter
„und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständigen Behörden zu bestimmen; sie kön-
nen diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landes-
behörden übertragen.“

5. § 9 wird wie folgt gefasst:

㤠9
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 den Huf- und Klauenbeschlag ausübt,

2. entgegen § 3 Abs. 2 die Ausbildung an einer Hufbeschlagschule aus-
übt,

3. entgegen § 6 Abs. 1 eine Hufbeschlagschule betreibt oder

4. einer Rechtsverordnung nach

a) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder

b) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3
und 4 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den

übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet
werden.“

Drucksache 16/669 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

6. In § 10 werden

a) in Absatz 1 die Wörter „bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung
dieses Gesetzes]“ durch die Wörter „bis zum Ablauf des 31. Dezember
2006“,

b) in Absatz 2 Satz 1 die Wörter „am…[einsetzen: Tag der Verkündung
dieses Gesetzes]“ durch die Wörter „am 31. Dezember 2006“

ersetzt.

II. Artikel 2 (Änderung des Tierschutzgesetzes) wird wie folgt geändert:

1. Vor der bisherigen Nummer 1 werden folgende Nummern 1 und 2 ein-
gefügt:

‚1. § 2a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung“ ersetzt.

2. In § 4b Satz 2 und § 13 Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „und
Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt.‘

2. Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden die neuen Nummern 3 bis 8.

3. In der neuen Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden in § 6
Abs. 1 Satz 4 nach den Wörtern „schmerzstillende Arzneimittel“ die
Wörter „einschließlich Betäubungsmittel“ eingefügt.

4. Die neue Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

,8. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 4“ durch die
Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 5“ ersetzt.

bb) In Nummer 9a wird die Angabe 㤠6 Abs. 1 Satz 5, 6, 7 oder
8“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 6, 7, 8 oder 9“ ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig

1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich
einem in

a) Absatz 1 Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 22 und 25 bezeichneten
Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverord-
nung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist,

b) Absatz 1 Nr. 9a, 10, 13 bis 16, 18, 19, 20a bis 21a, 23 und
25a bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit
eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen

bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
weist, oder

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/669

2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich
einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1

a) Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt, soweit
eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen be-
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

b) Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen,
soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
weist.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; er wird wie folgt ge-
fasst:

„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absat-
zes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22 und
25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a und
Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzig-
tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Euro geahndet werden.“‘

5. Nach der neuen Nummer 8 werden folgende Nummern 9 und 10 einge-
fügt:

,9. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

㤠18a

Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durch-
setzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich
ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach

1. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a oder

2. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b

geahndet werden können.“

10. § 19 wird wie folgt gefasst:

㤠19

(1) Tiere, auf die sich

1. eine Straftat nach § 17 oder

2. eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit
die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach §§ 2a, 5
Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 betrifft,
Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22, oder 23 bezieht, können eingezo-
gen werden.

(2) Ferner können Tiere eingezogen werden, auf die sich eine
Ordnungswidrigkeit

1. nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 bezieht, soweit die Ordnungswidrigkeit
eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäi-
schen Gemeinschaft betrifft, die inhaltlich einem in § 18 Abs. 1
Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22 oder 23 bezeichneten Gebot oder
Verbot entspricht,

2. nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 bezieht, soweit die Ordnungswidrigkeit

eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Euro-
päischen Gemeinschaft betrifft, die inhaltlich einer Rechtsver-

Drucksache 16/669 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ordnung nach §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2
Nr. 4 oder 5 entspricht.“‘

III. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 5

Inkrafttreten

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 tritt dieses Gesetz am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.

(2) Vorschriften des Artikels 1, die zum Erlass von Rechtsverordnungen
ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt
Artikel 1 am 1. Januar 2007 in Kraft.“

Berlin, den 15. Februar 2006

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel Höhn
Vorsitzende

Dr. Peter Jahr
Berichterstatter

Dr. Wilhelm Priesmeier
Berichterstatter

Hans-Michael Goldmann
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Bärbel Höhn
Berichterstatterin

Fraktionen CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache Die Anhörung habe die Notwendigkeit der gesetzlichen Re-
gelung deutlich gemacht. Dabei werde Wert auf die Ganz-
16(10)14-Neu zuzustimmen.

Die Änderungsanträge der Fraktionen CDU/CSU und SPD
auf Ausschussdrucksache 16(10)14-Neu wurden mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP

heitlichkeit der Ausbildung gelegt. Deshalb gehe auch
der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN in die falsche Richtung. Zum Änderungsantrag
der Fraktion DIE LINKE. wurde ausgeführt, dass der Aspekt
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/669

Bericht der Abgeordneten Dr. Peter Jahr, Dr. Wilhelm Priesmeier,
Hans-Michael Goldmann, Dr. Kirsten Tackmann und Bärbel Höhn

A. Allgemeiner Teil
I. Verfahrensablauf

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 8. Sitzung am 15. De-
zember 2005 den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/29 zur
federführenden Beratung an den Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie zur Mitbera-
tung an den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung überwiesen.

Der Bundesrat hat in seiner 813. Sitzung am 8. Juli 2005 zu
dem Gesetzentwurf Stellung genommen, zu der eine Gegen-
äußerung der Bundesregierung vorliegt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Das geltende Gesetz, welches Regelungen zur Ausübung der
Tätigkeit des Huf- und Klauenbeschlags enthält, ist das Huf-
beschlaggesetz von 1940. Mit der vorliegenden Neufassung
des Gesetzentwurfs möchte die Bundesregierung dem Mo-
dernisierungsbedarf Rechung tragen, da der Huf- und Klau-
enbeschlag aufgrund seines unmittelbaren Einflusses auf
Gesundheit, Lebensdauer, Wohlbefinden und Leistungsfä-
higkeit von Huf- und Klauentieren eine erhebliche Relevanz
für den Tierschutz besitzt.

Durch den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/29 sollen in
diesem Sinne Voraussetzungen für eine Anpassung der
rechtlichen Regelungen zum Huf- und Klauenbeschlag an
die heutigen Erfordernisse geschaffen, die Tätigkeiten von
Hufbeschlagschmieden definiert und den Erfordernissen ei-
nes erweiterten Dienstleistungsmarktes entsprochen werden.
Darüber hinaus wird klar gestellt, dass der Huf- und Klauen-
beschlag nicht dem Handwerk zugeordnet ist, um Unsicher-
heiten hinsichtlich der Eintragungspflicht in die Handwerks-
rolle zu begegnen.

Zusätzlich dient das Gesetz der Umsetzung und Durch-
führung tierschutzrechtlicher Vorschriften des EG-Rechts.
Punktuell werden im Rahmen der Neuregelungen auch Än-
derungen des Tierschutzgesetzes vorgenommen.

Im Einzelnen wird auf den Begründungsteil im Gesetzent-
wurf auf Drucksache 16/29 verwiesen.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner Sitzung am 15. Februar 2006
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, dem Gesetzent-
wurf unter Berücksichtigung der Änderungsanträge der

Die Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE. auf Aus-
schussdrucksache 16(10)43 wurden mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. abgelehnt.

Die Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 16(10)44 wurden mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

IV. Beratungsverlauf im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat einem Beschluss seiner 6. Sitzung am
25. Januar 2006 entsprechend, eine öffentliche Anhörung zu
dem Gesetzentwurf am 8. Februar 2006 durchgeführt, bei
der folgende Verbände/Institutionen und Einzelsachverstän-
dige vorgetragen haben:

Gesellschaft für Pferdemedizin (GPM)

Erster Deutscher Hufbeschlagschmiede Verband (EDMV)

Deutsche Huforthopädische Gesellschaft e. V.

Prof. Dr. Ulrich Schnitzer

Bianka Lücke

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben auf Aus-
schussdrucksache 16(10)14-Neu Änderungsanträge zu dem
Gesetzentwurf eingebracht, mit denen auch Vorschläge des
Bundesrates berücksichtigt werden.

Auch die Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN haben auf den Ausschussdrucksachen 16(10)43
und 16(10)44 Änderungsanträge zum Gesetzentwurf vorge-
legt.

In seiner 9. Sitzung am 15. Februar 2006 hat der Ausschuss
die Beratung des Gesetzentwurfs fortgesetzt und abgeschlos-
sen. In die Beratungen sind auch die Ergebnisse der Anhö-
rungssitzung eingeflossen sowie die im Ausschuss ein-
gegangenen Petitionen zum Gesetzentwurf einbezogen
worden.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD erklärten, dass der
vorliegende Gesetzentwurf mit den Änderungsanträgen der
Fraktionen CDU/CSU und SPD den Belangen sowohl der
Hufschmiede als auch der Hufbearbeiter in ausreichendem
Maße entgegenkomme. Dem diene auch die Verschiebung
des In-Kraft-Tretens um ein Jahr.
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

der huforthopädischen Ausbildung in einer Verordnung zu
regeln sei, nicht aber im Gesetz.

Drucksache 16/669 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Fraktion der FDP führte aus, der ganzheitliche Ansatz,
der im Gesetzentwurf angelegt sei, sei geeignet, den Interes-
sen beider hufbearbeitender Schulen zu entsprechen. Des-
halb werde die Fraktion der FDP dem Gesetzentwurf in der
geänderten Fassung zustimmen.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, die alternativen Huf-
bearbeitungsberufe würden im vorliegenden Gesetzentwurf
nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. Es sei fraglich,
ob das vorgesehene Gesetz dem grundgesetzlichen An-
spruch auf Berufswahlfreiheit entspreche.

In ihrem Änderungsantrag werde die qualitative Ausbildung
für die Barhufbearbeitung befürwortet.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht ihren An-
trag als weitergehend an, da darin eine Zweiteilung der Huf-
bearbeitungsausbildung in eine erste Ausbildungsstufe für
die reine Barhufbearbeitung und einer zweiten Stufe mit
Hufbeschlag vorgesehen werde. Dadurch würde beiden
Schulen der Hufbearbeitung die Möglichkeit geboten, ihren
Beruf adäquat und qualifiziert zu erlernen und auszuüben.

Die im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vertretenen Fraktionen sprechen sich
einstimmig dafür aus, dass in der auf dem Hufbeschlaggesetz
aufbauenden Qualifizierungsverordnung die umfassende
Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
zur Hufversorgung sichergestellt werde.

Dabei sei sowohl die Barhufversorgung als auch die Anbrin-
gung von Hufschutzmaterialien zu berücksichtigen.

Die Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD auf Ausschussdrucksache 16(10)14-Neu wurden mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Die Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE. auf Aus-
schussdrucksache 16(10)43 wurden mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Die Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 16(10)44 wurden mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/29 wurde unter Be-
rücksichtigung der Änderungsanträge auf Ausschussdruck-
sache 16(10)14-Neu mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktio-
nen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ange-
nommen.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird, soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht ergänzt oder ge-
ändert wurden, auf den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/29
verwiesen.

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Neben den mit dem Gesetz verfolgten Zielen wird mit der
Ergänzung auch der Anwendungsbereich des Gesetzes for-
muliert. Die Ergänzung greift Nummer 1 der Stellungnahme
des Bundesrates auf und sollte aufgenommen werden, um
den Inhalt des Gesetzes eindeutiger zu beschreiben.

Zu den Nummern 2 und 3

Durch die Einfügung des Wortes „und“ soll klargestellt wer-
den, dass alle vier bzw. fünf genannten Merkmale erfüllt sein
müssen. Die Änderung greift Nummer 2 der Stellungnahme
des Bundesrates auf.

Zu Nummer 4

Zum einen wird durch die Änderung der Absätze 1 und 2
dem Organisationserlass vom 22. November 2005 Rechnung
getragen. Durch das Anfügen des Absatzes 4 wird zum an-
deren eine Verordnungsermächtigung zu Gunsten der Lan-
desregierungen verbunden mit einer Ermächtigung zur Wei-
terübertragung auf die obersten Landesbehörden über die
Bestimmung der zuständigen Behörde in das Gesetz aufge-
nommen. Hiermit wird ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfa-
chung geleistet.

Die Änderung greift Nummer 6 der Stellungnahme des Bun-
desrates auf.

Zu Nummer 5

Es handelt sich um notwendige redaktionelle Änderungen
des Gesetzestextes. Die im Gesetzentwurf vorgesehene ord-
nungsrechtliche Bewehrung des § 3 Abs. 3 HufBeschlG be-
ruht auf einem Redaktionsversehen. Der in Bezug genom-
mene § 3 Abs. 3 enthält keine Pflicht, eine bestimmte
Aufsicht sicherzustellen, sondern normiert einen Ausnahme-
tatbestand zu § 3 Abs. 1. Es fehlt somit sowohl an der aus Be-
stimmtheitsgründen erforderlichen inhaltlichen und sprach-
lichen Kongruenz zwischen der Bußgeldvorschrift und der
bewehrten verwaltungsrechtlichen Norm als auch an dem
Grunderfordernis jeder Bewehrung, dass nur Handlungsge-
bote oder Handlungsverbote einer Bewehrung zugänglich
sind. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ei-
ne Bußgeldbewehrung von § 3 Abs. 3 auch nicht erforderlich
ist. Werden die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 nicht eingehal-
ten, entfallen die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbe-
stand zu § 3 Abs. 1; in der Folge wäre die sozialversiche-
rungspflichtige Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags
ohne gehörige Aufsicht als Verstoß gegen § 3 Abs. 1 zu wer-
ten, der bereits gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 geahndet werden
kann.

Als Folge der Streichung von Nummer 3 (alt) werden die
bisherigen Nummern 4 und 5 des § 9 Abs. 1 HufBeschlG die
neuen Nummern 3 und 4. Auch die Neufassung der Nummer
4 dient der Bereinigung des Redaktionsversehens. Als not-
wendige Folgeänderung ist § 9 Abs. 2 neu zu fassen. Die neu
Hinsichtlich der vom Ausschuss beschlossenen Änderungen
gelten folgende Begründungen:

gewählte Formulierung erhöht zudem die Lesbarkeit und
Verständlichkeit der Regelung.

2005 (BGBl. I S. 3197) Rechnung getragen.

Zu Nummer 3

Der Begriff „Arzneimittel“ umfasst alle verschreibungsfähi-
gen Betäubungsmittel. Es gibt keine verschreibungsfähigen
Betäubungsmittel, die nicht zugleich auch Arzneimittel wä-
ren. Deshalb können Betäubungsmittel nicht alternativ
neben den Arzneimitteln, sondern nur als Untergruppe der
Arzneimittel genannt werden. Dies kommt durch die Formu-
lierung „einschließlich“ zum Ausdruck.

Die Änderung greift das in Nummer 7 der Stellungnahme
des Bundesrates zum Ausdruck gebrachte Anliegen auf, dass
im Anschluss an die Kastration eines über sieben Tage alten
Schweins auch schmerzstillende Betäubungsmittel bei dem
Tier angewendet werden können.

huf- und klauenpflegerischen Tätigkeiten, deren Ausbil-
dungsgänge nach Inkrafttreten des Gesetzes keine Gültigkeit
mehr haben und in die staatlich anerkannte Ausbildung über-
geführt werden müssen. Deshalb soll den Teilnehmern an
und den Anbietern von derartigen Bildungsgängen eine
Übergangszeit bis zum 1. Januar 2007 eingeräumt werden,
um sich auf die neue Situation einzustellen. Die Übergangs-
zeit entsteht dadurch, dass in Artikel 1 vorgesehen wird, dass
die materiell-rechtlichen Regelungen des Hufbeschlaggeset-
zes (Artikel 1) erst am 1. Januar 2007 in Kraft treten werden;
während die Ermächtigungen zum Erlass der das Gesetz not-
wendigerweise ergänzenden Rechtsverordnungen sofort
nach Verkündung wirksam werden sollen (Artikel 5 Abs. 2).

Im Übrigen bleibt es dabei, dass die sonstigen Vorschriften
des Gesetzes am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.

Berlin, den 15. Februar 2006

Dr. Peter Jahr
Berichterstatter

Dr. Wilhelm Priesmeier
Berichterstatter

Hans-Michael Goldmann
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Bärbel Höhn
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/669

Zu Nummer 6

In Deutschland gibt es inzwischen verschiedene Formen der
huf- und klauenpflegerischen Tätigkeiten, deren Ausbil-
dungsgänge nach Inkrafttreten des Gesetzes keine Gültigkeit
mehr haben und in die staatlich anerkannte Ausbildung über-
geführt werden müssen. Deshalb soll den Teilnehmern an
und den Anbietern von derartigen Bildungsgängen eine
Übergangszeit bis zum 1. Januar 2007 eingeräumt werden,
um sich auf die neue Situation einzustellen. Die Übergangs-
zeit entsteht dadurch, dass in Artikel 1 vorgesehen wird, dass
die materiell-rechtlichen Regelungen des Hufbeschlaggeset-
zes (Artikel 1) erst am 1. Januar 2007 in Kraft treten werden.

Dies macht Folgeänderungen in § 10 Abs. 1 und 2 zur Wah-
rung der Rechtskontinuität erforderlich.

Zu Artikel 2

Zu den Nummern 1 und 2

Durch die Änderung der §§ 2a, 4b und 13 des Tierschutzge-
setzes wird dem Organisationserlass vom 22. November

Zu den Nummern 4 und 5

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezem-
ber 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und da-
mit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung
der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1255/97 gilt ab dem 5. Januar 2007. Die
Mitgliedstaaten sind nach Artikel 25 dieser Verordnung an-
gehalten, Sanktionen für den Fall des Verstoßes gegen die
Vorschriften der Verordnung festzulegen, die „wirksam, ver-
hältnismäßig und abschreckend“ sein müssen. Es ist daher
erforderlich, die in der Verordnung enthaltenen Ge- und Ver-
bote durch nationale Bußgeldvorschriften zu bewehren.

Das Tierschutzgesetz enthält bislang noch nicht die erforder-
liche Ermächtigung, eine entsprechende Rechtsverordnung
zu erlassen.

Mit vorliegender Änderung des Tierschutzgesetzes soll die
entsprechende Ermächtigung geschaffen werden.

Zu Artikel 5

In Deutschland gibt es inzwischen verschiedene Formen der

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