BT-Drucksache 16/6458

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/5385- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe

Vom 19. September 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/6458
16. Wahlperiode 19. 09. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/5385 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen der Heilberufe

A. Problem

Das Europäische Parlament und der Rat haben am 7. September 2006 die Richt-
linie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in den
Mitgliedstaaten der EU erworben wurden, erlassen. Sie bedarf der Umsetzung
in nationales Recht. Sie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die
als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in ei-
nem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen als dem, in dem sie ihre Berufsqua-
lifikationen erworben haben. Die Richtlinie beseitigt die Hindernisse für den
freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, in-
dem Selbständigen und abhängig Beschäftigten ermöglicht wird, einen Beruf in
einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie ihre Berufsqualifi-
kation erworben haben. Mit der Richtlinie sind die Vorschriften der verschiede-
nen bisher geltenden Anerkennungsregelungen verbessert worden; gleichzeitig
wurde durch eine Vereinheitlichung der geltenden Grundsätze eine Neuordnung
und Straffung ihrer Bestimmungen vorgenommen.

B. Lösung

Umsetzung der Richtlinie für sogenannte reglementierte Berufe durch die erfor-
derliche Anpassung der in den einzelnen Artikeln des Gesetzes genannten Bun-
desnormen. Dazu gehören Regelungen zu den erforderlichen Sprachkenntnissen
auch bei Dienstleistungserbringung, zu den vorzulegenden Unterlagen für die
Anerkennung der Ausbildungsnachweise, Regelungen für weitere Nachweise,

z. B. eines Haftpflichtversicherungsschutzes, sowie Nachweise über die Zuver-
lässigkeit und gesundheitliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstel-
lers.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Drucksache 16/6458 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Vollzugsaufwand

Bund und Ländern entsteht durch die in den Artikeln 8 und 56 ff. der Richtlinie
vorgesehenen Vorgaben zur Verwaltungszusammenarbeit und den Durchfüh-
rungsbefugnissen zusätzlicher Aufwand. Es lässt sich jedoch derzeit nicht bezif-
fern, in welchem Maße der Aufwand zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
von dem Aufwand abweicht, der durch die Umsetzung der bestehenden Richt-
linien entstanden ist. Teilweise kommt es zu Veränderungen bei den entspre-
chenden Vorlagepflichten von Unterlagen. Ob diese einen höheren Aufwand
erfordern, kann derzeit nicht abgeschätzt werden.

E. Sonstige Kosten

Durch die Neuregelung entstehen der Wirtschaft keine Mehrkosten. Auswirkun-
gen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreis-
niveau, sind daher nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

In Bezug auf das Niederlassungsverfahren hat der vorliegende Gesetzentwurf
keine neuen Auswirkungen auf die Informationskosten. Den Gesamtinforma-
tionskosten bei Dienstleistungserbringung ist die bisherige Belastung bei Nie-
derlassung gegenüberzustellen. Unter der Annahme, dass zukünftig das An-
erkennungsverfahren bei Niederlassung allein durch das Meldeverfahren bei
Dienstleistungserbringung in Bezug auf die Anwendungshäufigkeit ersetzt wird,
ergeben sich keine neuen Belastungen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/6458

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5385 in der aus der nachstehenden
Zusammenfassung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 19. September 2007

Der Ausschuss für Gesundheit

Dr. Martina Bunge
Vorsitzende

Dr. Hans Georg Faust
Berichterstatter

sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer
von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des
EG- Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig
2. unveränder t

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) unveränder t

b) unveränder t

werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach
diesem Gesetz.“

2. In § 3 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 2“ die Angabe
„oder Abs. 2a“ eingefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma er-
setzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit er-
forderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügt.“

b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Befähigungsnach-
weises des jeweiligen Staates“ durch die Wörter
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s


ung der Richtlinie 2005/36/EG
tes über die Anerkennung

r Gesundheit (14. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie 2005/36/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen

der Heilberufe

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Bundes-Apothekerordnung
(FNA: 2121-1)

Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, ber.
S. 1842), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. unveränder t
Drucksache 16/6458 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetz
des Europäischen Parlaments und des Ra
von Berufsqualifikationen der Heilberufe
– Drucksache 16/5385 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses fü

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie 2005/36/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen

der Heilberufe

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Bundes-Apothekerordnung
(FNA: 2121-1)

Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, ber.
S. 1842), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Apotheker, die Staatsangehörige eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,
dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne
Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben,

1. von der früheren Tschechoslowakei verliehen
wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothe-
kers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die
Ausbildung im Falle der Tschechischen Republik
5 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

c) unveränder t

d) unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

„Ausbildungsnachweises des jeweiligen Mit-
gliedstaats“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ausbildungsnachweise, die sich auf eine vor
dem in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführ-
ten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung
beziehen, sind dem Ausbildungsnachweis des
jeweiligen Mitgliedstaats nach Satz 1 gleich-
gestellt, wenn ihnen eine Bescheinigung der zu-
ständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats
darüber beigefügt wird, dass die Ausbildung den
Anforderungen des Artikels 44 der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die An-
erkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU
Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung
entspricht.“

c) In Absatz 1b werden die Wörter „ausgestellten Hoch-
schuldiplome und -prüfungszeugnisse sowie sonstige
Hochschul- oder gleichwertige Befähigungsnachwei-
se eines Apothekers, die nicht allen in Artikel 2 Abs. 1
bis 5 der Richtlinie 85/432/EWG festgelegten Min-
destanforderungen der Ausbildung genügen, sind den
diesen Anforderungen genügenden Diplomen gleich-
gestellt, sofern“ durch die Wörter „ausgestellten Aus-
bildungsnachweise eines Apothekers, die nicht allen
in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten
Mindestanforderungen der Ausbildung genügen, sind
den diesen Anforderungen genügenden Ausbildungs-
nachweisen gleichgestellt, sofern diese Nachweise
den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den
in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 aufgeführten Stich-
tagen begonnen wurde und“ ersetzt.

d) Die Absätze 1c und 1d werden wie folgt gefasst:

„(1c) Gleichwertig den in Absatz 1a Satz 1 genann-
ten Ausbildungsnachweisen sind von einem der üb-
rigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Ver-
tragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Ge-
meinschaft oder Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
spruch eingeräumt haben, ausgestellte Ausbildungs-
nachweise des Apothekers, die den in der Anlage zu
Absatz 1a Satz 1 für den jeweiligen Staat aufgeführ-
ten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer
Bescheinigung dieses Staates darüber vorgelegt wer-
den, dass sie den Abschluss einer Ausbildung bele-
gen, die den Mindestanforderungen des Artikels 44
der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie
den für diesen Staat in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1
aufgeführten Nachweisen gleichstehen.

(1d) Bei den Staatsgehörigen der Mitgliedstaaten,
deren Ausbildungsnachweise

ministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet
wird. Das Bundesministerium für Gesundheit über-
mittelt die Informationen unverzüglich den anderen
Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission.
Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben
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e) unveränder t
Drucksache 16/6458 –

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und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufge-
nommen wurde, oder

2. von der früheren Sowjetunion verliehen wurden
und die Aufnahme des Berufs des Apothekers ge-
statten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbil-
dung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991,
im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im
Falle Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenom-
men wurde, oder

3. vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und
die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestat-
ten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbil-
dung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991
aufgenommen wurde,

ist die Approbation als Apotheker zu erteilen, wenn
die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten be-
scheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hin-
sichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des
Apothekers in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche
Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen
Ausbildungsnachweise und eine von den gleichen Be-
hörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt
wird, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor
Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre
ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Apo-
thekerberuf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.“

e) Nach Absatz 1d wird folgender Absatz 1e eingefügt:

„(1e) Die zuständigen Behörden des Landes, in
dem der Apothekerberuf ausgeübt wird oder zuletzt
ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Be-
hörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorlie-
gen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme,
den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Ap-
probation oder Erlaubnis, über die Untersagung der
Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktio-
nen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei
sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener
Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behör-
den Auskünfte der zuständigen Behörden von Auf-
nahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des
Apothekerberufs auswirken könnten, so prüfen sie die
Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und
Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unter-
richten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konse-
quenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften
ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stel-
len, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der
in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungs-
nachweise oder sonstigen Unterlagen und Informatio-
nen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen,
die die Anträge annehmen und die Entscheidungen
treffen können, die im Zusammenhang mit dieser
Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundes-

sachlichem Aufwand feststellbar ist oder
7 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

f) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 4 nicht erfüllt, so ist die Approbation als Apothe-
ker zu erteilen, wenn der Antragsteller

1. unveränder t

2. einen in einem Drittland ausgestellten Ausbil-
dungsnachweis erworben hat, sofern er im Apothe-
kerberuf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheits-
gebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungs-
nachweis nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie
2005/36/EG anerkannt hat, besitzt, der Antragstel-
ler eine Bescheinigung dieses Mitgliedstaats vor-
legt, die diese Berufserfahrung bescheinigt, sich
seine Ausbildung nicht auf Inhalte bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die durch die
Ausbildung nach diesem Gesetz und die Approba-
tionsordnung für Apotheker vorgeschrieben sind
oder seine nachgewiesene Berufserfahrung zum
Ausgleich der wesentlichen Unterschiede zwi-
schen den Ausbildungen geeignet ist.

In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-
dungsstandes nach Satz 1 Nr. 1 oder in die Über-
prüfung nach Satz 1 Nr. 2 sind bei einem Antrag-
steller, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates ist,
dem Deutschland und die Europäische Gemein-
schaft oder Deutschland und die Europäische Uni-
on vertraglich einen entsprechenden Rechts-
anspruch eingeräumt haben, die in einem anderen
Staat absolvierten Ausbildungsgänge oder die dort
erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Ein
gleichwertiger Kenntnisstand ist nachzuweisen, wenn

1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gegeben ist,

2. eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-
dungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestim-
men. Das Bundesministerium für Gesundheit über-
mittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder
statistische Aufstellungen über die getroffenen Ent-
scheidungen, die die Europäische Kommission für
den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG
erforderlichen Bericht benötigt.“

f) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 4 nicht erfüllt, so ist die Approbation
als Apotheker zu erteilen, wenn der Antragsteller

1. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die
Ausübung des Apothekerberufs erworben hat
und die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-
standes gegeben ist oder

2. einen in einem Drittland ausgestellten Ausbil-
dungsnachweis erworben hat, sofern er im
Apothekerberuf drei Jahre Berufserfahrung
im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die-
sen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2
Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt
hat, besitzt, der Antragsteller eine Bescheini-
gung dieses Mitgliedstaats vorlegt, die diese
Berufserfahrung bescheinigt, sich seine Aus-
bildung nicht auf Inhalte bezieht, die sich we-
sentlich von denen unterscheiden, die durch
die Ausbildung nach diesem Gesetz und die
Approbationsordnung für Apotheker vorge-
schrieben sind und seine nachgewiesene
Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der
genannten Unterschiede geeignet ist.

Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist nachzuwei-
sen, wenn

1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nicht gegeben ist oder

2. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nur mit unangemessenem zeitlichem oder
oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die
erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus
Gründen, die nicht in der Person des Antrag-
stellers liegen, von diesem nicht vorgelegt wer-
den können oder

Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,

4. der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei
ein entsprechender Nachweis der im Herkunfts-
mitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder,
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3. der Apotheker die Anforderungen der tatsäch-
lichen und rechtmäßigen Berufspraxis nach Arti-
kel 23 der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt.

Der Nachweis wird durch das Ablegen einer
Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der
pharmazeutischen Prüfung erstreckt. Bei ei-
nem Antragsteller nach Satz 2 hat sich diese
Prüfung auf diejenigen Bereiche zu beschrän-
ken, in denen seine Ausbildung hinter der in
diesem Gesetz und der Approbationsordnung
für Apotheker geregelten Ausbildung zurück-
bleibt.“

g) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“

h) unveränder t
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3. der Apotheker die Anforderungen der tatsäch-
lichen und rechtmäßigen Berufserfahrung
nach Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG
nicht erfüllt.“

bb) In Satz 4 werden die Wörter „Richtlinie 85/433/
EWG fallenden Diplome, Prüfungszeugnisse und
sonstigen Befähigungsnachweise“ durch die
Wörter „Richtlinie 2005/36/EG fallenden Ausbil-
dungsnachweise“ ersetzt.

g) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöriger
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Ver-
tragsstaates ist, dem Deutschland und die Europäische
Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechts-
anspruch eingeräumt haben, die Approbation als
Apotheker beantragt, sind folgende Unterlagen und
Bescheinigungen vorzulegen:

1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,

2. eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungs-
nachweise oder des Ausbildungsnachweises, der
zur Aufnahme des entsprechenden Berufes be-
rechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung
über die von der betreffenden Person erworbene
Berufserfahrung,

3. die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden
des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden
und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Her-
kunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen
nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Er-
klärung oder – in den Staaten, in denen es keine
eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche
Erklärung, die die betreffende Person vor einer zu-
ständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder
gegebenenfalls vor einem Notar oder einer ent-
sprechend bevollmächtigten Berufsorganisation
des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eides-
stattliche oder feierliche Erklärung bestätigende

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 2 der
Richtlinie 85/432/EWG des Rates“ durch die Angabe
„Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.
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wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger
Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständi-
gen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausge-
stellte Bescheinigung,

5. eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass
die Nachweise über die geforderten Ausbildungs-
voraussetzungen den in der Richtlinie verlangten
Nachweisen entsprechen,

6. im Falle von Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 zusätzliche An-
gaben, um feststellen zu können, ob sich die Aus-
bildung auf Inhalte bezieht, die sich wesentlich
von denen unterscheiden, die durch die Ausbil-
dung nach diesem Gesetz und die Approbations-
ordnung für Apotheker vorgeschrieben sind,

7. für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach
Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/
36/EG, die von der zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und
die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland
und die Europäische Union vertraglich einen ent-
sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,
ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen,
die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im
Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten
Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert
wurde, Unterlagen darüber,

a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden
Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung
des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell be-
scheinigt worden ist,

b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem
entspricht, der verliehen worden wäre, wenn
der Ausbildungsgang vollständig im Ausstel-
lungsmitgliedstaat absolviert worden wäre,
und

c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheits-
gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats diesel-
ben beruflichen Rechte verliehen werden.

Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei
ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben
die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der
Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmit-
gliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbil-
dungsnachweise, können sie von den zuständigen Be-
hörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung
der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nach-
weise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass
der Antragsteller die Mindestanforderungen der Aus-
bildung erfüllt, die in Artikel 44 der Richtlinie 2005/
36/EG verlangt werden.“
4. unveränder t

0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

5. unveränder t

6. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

㤠11a

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Euro-
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die
Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die
Europäische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, die zur Ausübung des
Apothekerberufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland
und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und
die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, auf Grund einer nach
deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen pharma-
zeutischen Ausbildung oder auf Grund eines in der An-
lage zu § 4 Abs. 1a Satz 1, 2 oder Absatz 2 genannten
pharmazeutischen Ausbildungsnachweises oder auf
Grund einer im Einzelfall als gleichwertig anerkannten
Ausbildung nach § 4 Abs. 2 berechtigt sind, dürfen als
Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des
EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich den Apo-
thekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben,
wenn sie zur Ausübung des Apothekerberufs rechtmäßig
in einem der übrigen Mitgliedstaaten niedergelassen sind.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der
Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall be-
urteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit,
der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der
Dienstleistungserbringung. Eine Berechtigung nach
Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

b) In Absatz 2 wird die Angabe „der Richtlinie 85/433/
EWG“ durch die Angabe „V Nummer 5.6.2 der Richt-
linie 2005/36/EG“ und die Angabe „6 bis 16 der
Richtlinie 85/433/EWG“ durch die Angabe „8, 50, 51
und 56 der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1
und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen
Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Ver-
waltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausge-
schlossen.“

5. In § 8 Abs. 1 werden in Nummer 2 das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt, nach Nummer 3 der Punkt durch das
Wort „oder“ ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4. wenn bekannt wird, dass der Apotheker nicht über
die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die
für die Ausübung des Apothekerberufs in Deutsch-
land erforderlich sind.“

6. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

㤠11a

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Euro-
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die
Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die
Europäische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, die zur Ausübung des
Apothekerberufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland
und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und
die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, auf Grund einer nach
deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen pharma-
zeutischen Ausbildung oder auf Grund eines in der An-
lage zu § 4 Abs. 1a Satz 1, 2 oder Absatz 2 genannten
pharmazeutischen Ausbildungsnachweises oder auf
Grund einer im Einzelfall als gleichwertig anerkannten
Ausbildung nach § 4 Abs. 2 berechtigt sind, dürfen als
Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des
EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich den Apo-
thekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben,
wenn sie zur Ausübung des Apothekerberufs rechtmäßig
in einem der übrigen Mitgliedstaaten niedergelassen sind.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der
Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall be-
urteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit,
der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der
Dienstleistungserbringung.
Rücknahme, eines Widerrufs oder einer Ruhens-
anordnung, die sich auf die Tatbestände nach § 4
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine
entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufs-
zulassung jedoch nicht erlassen werden kann.

zu übermitteln. Die zuständige Behörde unterrichtet un-
verzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmit-
gliedstaats über das Vorliegen der in Satz 3 genannten
Sanktionen oder Maßnahmen, die sich auf die Ausübung
der von der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten
1 – Drucksache 16/6458

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(2) unveränder t

(3) unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

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(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absat-
zes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleistungen
erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach Deutsch-
land wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland
vorher schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung
ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungs-
erbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres
vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in
Deutschland zu erbringen. Sofern eine vorherige Mel-
dung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht
möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbrin-
gung der Dienstleistung zu erfolgen. Wenn Dienstleistun-
gen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche
Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinig-
ten Situation ergibt, hat der Dienstleistungserbringer der
zuständigen Behörde folgende Dokumente vorzulegen:

1. den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,

2. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mit-
gliedstaat rechtmäßig als Apotheker niedergelassen
ist und dass ihm die Ausübung dieses Berufs zum
Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch
nicht vorübergehend, untersagt ist und

3. seinen Berufsqualifikationsnachweis;

die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter
als zwölf Monate sein. Vom Dienstleistungserbringer im
Sinne des Absatzes 1 können dabei Informationen über
Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer
anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes
in Bezug auf die Berufshaftpflicht verlangt werden. Die
für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.

(3) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen
der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
die Rechte und Pflichten eines Apothekers. Er kann den
berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtli-
chen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestim-
mungen unterworfen werden; zu diesen Bestimmungen
gehören etwa Regelungen über die Definition des Berufs,
das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche
Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang
mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher. Die
zuständigen Behörden können von den zuständigen Be-
hörden des Niederlassungsmitgliedstaats für jede Erbrin-
gung einer Dienstleistung alle Informationen über die
Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung
des Dienstleisters anfordern sowie Informationen über
das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer
Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anordnung des
Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die nicht
vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit
und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sank-
tionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Die Infor-
mationen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG

Informationen des Herkunftsmitgliedstaats über die
gute Führung des Dienstleisters und berufsbezogene
und disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen
nach § 11a Abs. 3 Satz 7 erfolgt durch die zuständige
Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung er-
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(4) unveränder t

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 einge-
fügt:

„Sie übermittelt die Informationen nach § 11a Abs. 3
Satz 7.“

b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6
angefügt:

„(5) Die Meldung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 11a
Abs. 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes ent-
gegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden
soll. Die Bearbeitung der Informationsanforderungen
nach § 11a Abs. 3 Satz 3 und die Unterrichtung des
Herkunftsmitgliedstaats nach § 11a Abs. 3 Satz 5 er-
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

auswirken könnten. Dabei sind die Vorschriften zum
Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Auf
Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines an-
deren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum, oder eines Vertragsstaates,
dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,
haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach
Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden
Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der
Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters
sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezoge-
nen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen
vorliegen, zu übermitteln.

(4) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaa-
tes, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,
der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apotheker-
beruf auf Grund einer Approbation als Apotheker ausübt,
sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbrin-
gung in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Bescheinigungen darüber auszustellen, dass

1. er in Deutschland rechtmäßig zur Ausübung des Apo-
thekerberufs niedergelassen ist,

2. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der
Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorüber-
gehend, untersagt ist und

3. er über einen erforderlichen Berufsqualifikations-
nachweis verfügt.“

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 einge-
fügt:

„Sie übermittelt die Informationen über die Rechtmä-
ßigkeit der Niederlassung nach § 11a Abs. 3 Satz 7.“

b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6
angefügt:

„(5) Die Meldung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 11a
Abs. 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes ent-
gegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden
soll. Die Bearbeitung der Informationsanforderungen
nach § 11a Abs. 3 Satz 3, die Unterrichtung des Her-
kunftsmitgliedstaats nach § 11a Abs. 3 Satz 5 und die
folgt durch die zuständige Behörde des Landes, in
dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht
worden ist. Sind von den Ländern hierfür gemeinsame
Stellen eingerichtet worden, so legen die Länder die
zuständigen Stellen fest. Die Bescheinigungen nach

a) In Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 1 Nr. 4 ge-
nannten Zeugnisses“ die Wörter „eine von der zustän-
digen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates
ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen
3 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

§ 11a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes
aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Apothe-
kers ausübt.

(6) unveränder t

8. unveränder t

Artikel 2

Änderung der Approbationsordnung
für Apotheker

(FNA: 2121-1-6)

§ 20 der Approbationsordnung für Apotheker vom
19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) unveränder t

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen nach Satz 1 können von den Antrag-
stellern die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 geforderten
Nachweise nicht verlangt werden, es sei denn, sein in
einem Drittland ausgestellter Ausbildungsnach-
weis ist noch in keinem anderen Mitgliedstaat an-
erkannt worden.“

2. unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

bracht wird oder erbracht worden ist. Sind von den
Ländern hierfür gemeinsame Stellen eingerichtet
worden, so legen die Länder die zuständigen Stellen
fest. Die Bescheinigungen nach § 11a Abs. 4 stellt die
zuständige Behörde des Landes aus, in dem der An-
tragsteller den Beruf des Apothekers ausübt.

(6) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, oder ein Ver-
tragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Ge-
meinschaft oder Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechts-
anspruch eingeräumt haben, zur Erleichterung der
Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie
2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsmit-
gliedstaats verlangt, dass die in Deutschland ausge-
stellten Nachweise über die geforderten Ausbildungs-
voraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG
verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Be-
scheinigung das Bundesministerium für Gesundheit.
Soweit die in Deutschland zuständigen Stellen Infor-
mationen nach Anhang VII Buchstabe d der Richt-
linie 2005/36/EG an die zuständigen Behörden des
Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln haben, hat
dies binnen zwei Monaten zu erfolgen.“

8. § 17 wird aufgehoben.

Artikel 2

Änderung der Approbationsordnung
für Apotheker

(FNA: 2121-1-6)

§ 20 der Approbationsordnung für Apotheker vom
19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(2) Soll eine Approbation nach § 4 Abs. 1a, 1b, 1c,
1d, 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung erteilt
werden, so sind, sofern die Ausbildung nicht nach den
Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle
des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 die Nach-
weise nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 der Bun-
des-Apothekerordnung vorzulegen.“

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen nach Satz 1 können von den Antrag-
stellern die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 geforderten
Nachweise nicht verlangt werden.“

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Apothekerordnung die pharmazeutische Prüfung im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, die Erlaubnis
nur zu erteilen, wenn sie für eine Apotheke beantragt wird,
die seit mindestens drei Jahren betrieben wird.“
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

3. unveränder t

4. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „eines der übrigen
Mitgliedstaaten“ durch die Wörter „eines Mit-
gliedstaates“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit es um die Anerkennung eines Ausbildungs-
nachweises nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3
Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung geht, stehen vier
statt drei Monate zur Verfügung.“

c) unveränder t

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregister-
auszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht wer-
den kann, einen gleichwertigen Nachweis“ durch die
Wörter „Unterlagen nach § 4 Abs. 6 Nr. 3 der Bun-
des-Apothekerordnung“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „Heimat- oder
Herkunftsstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitglied-
staat“ und die Wörter „Heimat- oder Herkunftsstaa-
tes“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ ersetzt
sowie nach den Wörtern „wegen schwerwiegenden“
die Wörter „und genau bestimmten“ eingefügt.

c) In Satz 3 werden die Wörter „Heimat- oder Her-
kunftsstaates“ durch das Wort „Herkunftsmitglied-
staats“ ersetzt.

3. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Her-
kunftsstaates“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“
ersetzt.

4. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit es um die Anerkennung eines Ausbildungs-
nachweises nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2
Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung geht, stehen vier
statt drei Monate zur Verfügung.“

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller
oder der Antragstellerin binnen eines Monats nach
Eingang des Antrags den Antragseingang und den
Empfang der Unterlagen und teilt ihm oder ihr mit,
welche Unterlagen fehlen.“

Artikel 3

Änderung des Gesetzes über das
Apothekenwesen

(FNA: 2121-2)

In § 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I
S. 1993), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird Ab-
satz 2 wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von Absatz 1 ist einem approbierten
Antragsteller, der nicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Bundes-

der Europäischen Union oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum oder eines Vertrags-
staates, dem Deutschland und die Europäische
Gemeinschaft oder Deutschland und die Euro-
5 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

Änderung der Bundesärzteordnung
(FNA: 2122-1)

Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt ge-
ändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. unveränder t

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Artikel 4

Änderung der Bundesärzteordnung
(FNA: 2122-1)

Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt ge-
ändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „vorübergehend“ die
Wörter „und gelegentlich“ eingefügt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Anzeigepflicht“ durch das
Wort „Meldepflicht“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird in Nummer 4 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und nach Nummer 4 folgende
Nummer 5 eingefügt:

„5. über die für die Ausübung der Berufstätig-
keit erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt.“

bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „Diploms,
Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungs-
nachweises“ durch das Wort „Ausbildungsnach-
weises“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden jeweils die Wörter „Diplomen,
Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungs-
nachweisen“ durch das Wort „Ausbildungsnach-
weisen“ ersetzt.

dd) In Satz 4 werden die Wörter „Diplome, Prüfungs-
zeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise“
durch das Wort „Ausbildungsnachweise“ ersetzt.

ee) In Satz 5 wird die Angabe „A der Richtlinie 93/
16/EWG vom 5. April 1993 (ABl. EG Nr. L 165
S. 1)“ durch die Angabe „V 5.1.1 der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die An-
erkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU
Nr. L 255 S. 22)“ ersetzt.

ff) In Satz 6 werden die Wörter „Diplomen, Prü-
fungszeugnissen oder sonstigen Befähigungs-
nachweisen“ durch das Wort „Ausbildungsnach-
weisen“, die Wörter „Diplome, Prüfungszeugnis-
se oder sonstige Befähigungsnachweise“ durch
das Wort „Ausbildungsnachweise“ und die Wör-
ter „Artikels 23 der Richtlinie 93/16/EWG“
durch die Wörter „Artikels 24 der Richtlinie
2005/36/EG“ ersetzt.

gg) Nach Satz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der An-
tragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats

hat, besitzt, der Antragsteller eine Bescheini-
gung dieses Mitgliedstaats vorlegt, die diese
Berufserfahrung bescheinigt, sich seine Aus-
bildung nicht auf Inhalte bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

b) unveränder t

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 2 wird nach den Wörtern „gegeben
ist“ der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und
folgende Nummer 3 angefügt:

„3. einen in einem Drittland ausgestellten Aus-
bildungsnachweis erworben hat, sofern er im
ärztlichen Beruf drei Jahre Berufserfahrung
im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die-
sen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2
Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

päische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, ist und er ei-
nen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerken-
nenden Ausbildungsnachweis besitzt.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in
dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt
ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Be-
hörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorlie-
gen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme,
den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Ap-
probation oder Erlaubnis, über die Untersagung der
Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine
dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen
würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz per-
sonenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zu-
ständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Be-
hörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die
Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten,
so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befin-
den über Art und Umfang der durchzuführenden Prü-
fungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat
über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten
Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behör-
den und Stellen, die für die Ausstellung oder Entge-
gennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genann-
ten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen
oder Informationen zuständig sind, sowie die Behör-
den und Stellen, die die Anträge annehmen und die
Entscheidungen treffen können, die im Zusammen-
hang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür,
dass das Bundesministerium für Gesundheit unver-
züglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für
Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüg-
lich den anderen Mitgliedstaaten und der Euro-
päischen Kommission. Die Länder können zur Wahr-
nehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3
gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministe-
rium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender
Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über
die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische
Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richt-
linie 2005/36/ EG erforderlichen Bericht benötigt.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 2 wird nach den Wörtern „gegeben
ist“ der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und
folgende Nummer 3 angefügt:

„3. einen in einem Drittland ausgestellten Aus-
bildungsnachweis erworben hat, sofern er im
ärztlichen Beruf drei Jahre Berufserfahrung
im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die-
sen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2
Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt
hat, besitzt, der Antragsteller eine Bescheini-
gung dieses Mitgliedstaats vorlegt, die diese
Berufserfahrung bescheinigt, sich seine Aus-
bildung nicht auf Inhalte bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die

„8“ ersetzt.

e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöriger
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder ei-
7 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

durch die Ausbildung nach diesem Gesetz
und die Approbationsordnung für Ärzte vor-
geschrieben sind oder seine nachgewiesene
Berufserfahrung zum Ausgleich der wesent-
lichen Unterschiede zwischen den Ausbil-
dungen geeignet ist.“

bb) Die Sätze 2 bis 7 werden wie folgt gefasst:

„In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Aus-
bildungsstandes nach Satz 1 Nr. 1 und 2 oder
in die Überprüfung nach Satz 1 Nr. 3 sind bei
einem Antragsteller, der Staatsangehöriger
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder eines Staates ist, dem Deutschland
und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union
vertraglich einen Rechtsanspruch eingeräumt
haben, die in einem anderen Staat absolvier-
ten Ausbildungsgänge oder die dort erworbe-
ne Berufserfahrung einzubeziehen. Ein gleich-
wertiger Kenntnisstand ist nachzuweisen, wenn

1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nicht gegeben ist,

2. eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Aus-
bildungsstandes nur mit unangemessenem
zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich
ist, weil die erforderlichen Unterlagen und
Nachweise aus Gründen, die nicht in der
Person des Antragstellers liegen, von die-
sem nicht vorgelegt werden können oder

3. der Arzt die Anforderungen der tatsächlichen
und rechtmäßigen Berufspraxis nach Arti-
kel 23 der Richtlinie 2005/36/EG nicht er-
füllt.

Der Nachweis wird durch das Ablegen einer
Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der
staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei
einem Antragsteller nach Satz 2 hat sich diese
Prüfung auf diejenigen Bereiche zu beschrän-
ken, in denen seine Ausbildung hinter der in
diesem Gesetz und der Approbationsordnung
für Ärzte geregelten Ausbildung zurück-
bleibt. Absatz 1 Satz 2 bis 6 bleibt unberührt.
Absatz 1 Satz 7 und 8 gilt entsprechend.“

d) unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

durch die Ausbildung nach diesem Gesetz
und die Approbationsordnung für Ärzte vor-
geschrieben sind und seine nachgewiesene
Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der
genannten Unterschiede geeignet ist.“

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist nachzu-
weisen, wenn

1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nicht gegeben ist oder

2. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nur mit unangemessenem zeitlichem oder
sachlichem Aufwand feststellbar ist oder

3. der Arzt die Anforderungen der tatsächlichen
und rechtmäßigen Berufspraxis nach Arti-
kel 23 der Richtlinie 2005/36/EG nicht er-
füllt.“

cc) In Satz 5 werden die Wörter „93/16/EWG fallen-
den Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen
Befähigungsnachweise“ durch die Wörter
„2005/36/EG fallenden Ausbildungsnachweise“
ersetzt.

dd) In Satz 7 wird nach der Angabe „Satz 7“ die An-
gabe „und 8“ eingefügt.

d) In Absatz 3 Satz 5 wird die Zahl „7“ durch die Zahl
e) unveränder t

schaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europäische Union ver-
traglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

nes anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertrags-
staates ist, dem Deutschland und die Europäische
Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
spruch eingeräumt haben, die Approbation beantragt,
sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vor-
zulegen:

1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,

2. eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungs-
nachweise oder des Ausbildungsnachweises, der
zur Aufnahme des entsprechenden Berufes be-
rechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung
über die von der betreffenden Person erworbene
Berufserfahrung,

3. die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden
des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden
und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Her-
kunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen
nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Er-
klärung oder – in den Staaten, in denen es keine
eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Er-
klärung, die die betreffende Person vor einer zu-
ständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder
gegebenenfalls vor einem Notar oder einer ent-
sprechend bevollmächtigten Berufsorganisation
des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eides-
stattliche oder feierliche Erklärung bestätigende
Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,

4. der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei
ein entsprechender Nachweis, der im Herkunfts-
mitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder,
wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger
Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständi-
gen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausge-
stellte Bescheinigung,

5. eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass
die Nachweise über die geforderten Ausbildungs-
voraussetzungen den in der Richtlinie verlangten
Nachweisen entsprechen,

6. im Falle von Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 zusätzliche An-
gaben, um feststellen zu können, ob sich die Aus-
bildung auf Inhalte bezieht, die sich wesentlich
von denen unterscheiden, die durch die Ausbil-
dung nach diesem Gesetz und die Approbations-
ordnung für Ärzte vorgeschrieben sind,

7. für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach
Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/
36/EG, die von der zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirt-

6. § 10b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Diploms, Prüfungs-
zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachwei-
9 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

3. unveränder t

4. unveränder t

5. unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in
einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen
der oben genannten Staaten niedergelassenen Ein-
richtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,

a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden
Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung
des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell be-
scheinigt worden ist,

b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem
entspricht, der verliehen worden wäre, wenn
der Ausbildungsgang vollständig im Ausstel-
lungsmitgliedstaat absolviert worden wäre und

c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheits-
gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats diesel-
ben beruflichen Rechte verliehen werden.

Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei
ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Ha-
ben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel
an der Authentizität der in dem jeweiligen Her-
kunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigun-
gen und Ausbildungsnachweise, können sie von
den zuständigen Behörden des Herkunftsmitglied-
staats eine Bestätigung der Authentizität dieser
Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Be-
stätigung darüber verlangen, dass der Antragstel-
ler die Mindestanforderungen der Ausbildung er-
füllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG
verlangt werden.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

„Dabei sind die Vorgaben von Artikel 24 der Richt-
linie 2005/36/EG einzuhalten.“

b) In Absatz 6 werden die Wörter „Artikel 11 bis 15 der
Richtlinie 93/16/EWG“ durch die Wörter „Artikel 8,
50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.

c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis
3, 5 und 6 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen
Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Ver-
waltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausge-
schlossen.“

4. In § 6 Abs. 1 werden in Nummer 2 das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der Punkt durch das
Wort „oder“ ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4. sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse
der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung
der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich
sind.“

5. In § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „Satz 1
Nr. 2“ die Angabe „und 3“ durch die Angabe „, 3 und 5“
ersetzt.
6. § 10b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) unveränder t

den geltenden Disziplinarbestimmungen unter-
worfen werden; zu diesen Bestimmungen gehö-
ren etwa Regelungen für die Definition des
Berufs, das Führen von Titeln und schwerwie-
gende berufliche Fehler in unmittelbarem und
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und
3 angefügt:

„Der vorübergehende und gelegentliche Charak-
ter der Erbringung von Dienstleistungen wird im
Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der
Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wieder-
kehr und der Kontinuität der Dienstleistung. Eine
Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn
die Voraussetzungen einer Rücknahme, eines
Widerrufs oder einer Ruhensanordnung, die
sich auf die Tatbestände nach § 3 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine ent-
sprechende Maßnahme mangels deutscher Be-
rufszulassung jedoch nicht erlassen werden
kann.“

b) unveränder t

c) unveränder t
Drucksache 16/6458 – 2

E n t w u r f

ses“ durch das Wort „Ausbildungsnachweises“
ersetzt und nach dem Wort „vorübergehend“ die
Wörter „und gelegentlich“ eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der vorübergehende und gelegentliche Charak-
ter der Erbringung von Dienstleistungen wird im
Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der
Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wieder-
kehr und der Kontinuität der Dienstleistung.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Ab-
satzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleis-
tungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat
nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behör-
den in Deutschland vorher schriftlich Meldung zu er-
statten. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneu-
ern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt,
während des betreffenden Jahres vorübergehend oder
gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu er-
bringen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht
werden oder sich eine wesentliche Änderung gegen-
über der in den Dokumenten bescheinigten Situation
ergibt, hat der Dienstleistungserbringer der zuständi-
gen Behörde folgende Dokumente vorzulegen:

1. den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,

2. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mit-
gliedstaat rechtmäßig als Arzt niedergelassen ist
und dass ihm die Ausübung dieses Berufs zum
Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht,
auch nicht vorübergehend, untersagt ist und

3. seinen Berufsqualifikationsnachweis.

Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Absat-
zes 1 können dabei Informationen über Einzelheiten
zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art
des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug
auf die Berufshaftpflicht verlangt werden. Die für die
Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kennt-
nisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Er kann den berufsständischen, gesetzlichen
oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und

„3. er über einen erforderlichen Berufsqualifika-
tionsnachweis verfügt“

ersetzt.
1 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

d) unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

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speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und
der Sicherheit der Verbraucher.“

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die zuständigen Behörden können von den zu-
ständigen Behörden des Niederlassungsmitglied-
staats für jede Erbringung einer Dienstleistung
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der
Niederlassung und die gute Führung des Dienst-
leisters anfordern sowie Informationen über das
Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer
Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anord-
nung des Ruhens der Approbation oder Erlaub-
nis, über die nicht vorliegende Untersagung der
Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von
Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maß-
nahmen rechtfertigen würden. Die Informationen
sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG
zu übermitteln. Die zuständige Behörde unter-
richtet unverzüglich die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen der in
Satz 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen,
die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie
2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken
könnten. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten einzuhalten. Auf An-
forderung der zuständigen Behörden eines ande-
ren Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ei-
nes Vertragsstaates, dem Deutschland und die
Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und
die Europäische Union vertraglich einen entspre-
chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ha-
ben die zuständigen Behörden in Deutschland
nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der
anfordernden Behörde alle Informationen über
die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die
gute Führung des Dienstleisters sowie Informa-
tionen darüber, dass keine berufsbezogenen dis-
ziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen
vorliegen, zu übermitteln.“

d) In Absatz 4 werden die Wörter „er

1. den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses
Gesetzes rechtmäßig ausübt und

2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt“

durch die Wörter

„1. er in Deutschland rechtmäßig als Arzt niederge-
lassen ist,

„2. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeit-
punkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch
nicht vorübergehend, untersagt ist und

ben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen.“

8. § 14b wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe „Satz 1 Nr. 1 bis 3“
die Angabe „und 5“ eingefügt und die Wörter „Di-
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) unveränder t

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) unveränder t

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Sie übermittelt die Informationen nach § 10b
Abs. 3 Satz 7.“

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) unveränder t

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bearbeitung der Informationsanforderun-
gen nach § 10b Abs. 3 Satz 3 und die Unterrich-
tung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 10b
Abs. 3 Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behör-
de des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht
wird oder erbracht worden ist.“

cc) unveränder t

d) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze ange-
fügt:

(7) unveränder t

(8) unveränder t
Drucksache 16/6458 – 2

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7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „mit Satz 2, 4 und
6,“ die Angabe „Abs. 2 oder Abs. 3“ durch die Anga-
be „Abs. 2, 3 oder Abs. 6 Satz 3“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Entscheidun-
gen nach“ die Angabe „den §§ 5 und 6“ durch die
Angabe „§ 3 Abs. 1a Satz 2, §§ 5 und 6“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Sie übermittelt die Informationen über die
Rechtmäßigkeit der Niederlassung nach § 10b
Abs. 3 Satz 7.“

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Anzeige“ durch das
Wort „Meldung“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bearbeitung der Informationsanforderun-
gen nach § 10b Abs. 3 Satz 3, die Unterrichtung
des Herkunftsmitgliedstaats nach § 10b Abs. 3
Satz 5 und die Information des Herkunftsmit-
gliedstaats über die gute Führung des Dienstleis-
ters und berufsbezogene und disziplinarische
oder strafrechtliche Sanktionen nach § 10b
Abs. 3 Satz 7 erfolgt durch die zuständige Behör-
de des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht
wird oder erbracht worden ist.“

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stel-
len eingerichtet worden, so legen die Länder die
zuständigen Stellen fest.“

d) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze angefügt:

„(7) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder ein
Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische
Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
spruch eingeräumt haben, zur Erleichterung der An-
wendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/
36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsmitglied-
staats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten
Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraus-
setzungen den in der Richtlinie 2005/36/ EG verlang-
ten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheini-
gung das Bundesministerium für Gesundheit.

(8) Soweit die in Deutschland zuständigen Stellen
Informationen nach Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d
der Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behör-
den des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln ha-
8. unveränder t

den ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
3 – Drucksache 16/6458

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9. unveränder t

Artikel 5

Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
(FNA: 2122-1-8)

§ 39 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni
2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch … geändert wor-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

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ploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-
gungsnachweises“ durch das Wort „Ausbildungs-
nachweises“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Artikels 23 der Richt-
linie 93/16/EWG vom 5. April 1993 (ABl. EG Nr.
L 165 S. 1)“ durch die Wörter „Artikels 24 der Richt-
linie 2005/36/EG vom 7. September 2005 (ABl. EU
Nr. L 255 S. 22)“ und die Wörter „Heimat- oder Her-
kunftsstaates“ durch das Wort „Herkunftsmitglied-
staats“ ersetzt.

c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, de-
ren Ausbildungsnachweise

1. von der früheren Tschechoslowakei verliehen
wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes
gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Aus-
bildung im Falle der Tschechischen Republik und
der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenom-
men wurde, oder

2. von der früheren Sowjetunion verliehen wurden
und die Aufnahme des Berufs des Arztes gestatten
oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung
im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im
Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle
Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen
wurde, oder

3. vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und
die Aufnahme des Berufs des Arztes gestatten
oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung
im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufge-
nommen wurde,

ist die Approbation als Arzt zu erteilen, wenn die Be-
hörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen, dass die-
se Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme
und Ausübung des Berufes des Arztes in ihrem
Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie
die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und
eine von den gleichen Behörden ausgestellte Beschei-
nigung darüber vorgelegt wird, dass die betreffende
Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Be-
scheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen
tatsächlich und rechtmäßig den ärztlichen Beruf in
ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.“

9. § 15 wird aufgehoben.

Artikel 5

Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
(FNA: 2122-1-8)

§ 39 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni
2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) unveränder t

„Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller
oder der Antragstellerin binnen eines Monats nach
Eingang des Antrags den Antragseingang und den
Empfang der Unterlagen und teilt ihm oder ihr mit,
welche Unterlagen fehlen.“
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen nach Satz 1 können von den Antrag-
stellern die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 geforderten
Nachweise nicht verlangt werden, es sei denn, sein in
einem Drittland ausgestellter Ausbildungsnach-
weis ist noch in keinem anderen Mitgliedstaat an-
erkannt worden.“

2. unveränder t

3. unveränder t

4. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „eines der übrigen
Mitgliedstaaten“ durch die Wörter „eines Mit-
gliedstaates“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit es um die Anerkennung eines Ausbildungs-
nachweises nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3
Nr. 3 der Bundesärzteordnung geht, stehen vier statt
drei Monate zur Verfügung.“

c) unveränder t
Drucksache 16/6458 – 2

E n t w u r f

„Soll eine Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 6,
Abs. 2 oder Abs. 3 oder nach § 14b der Bundesärzte-
ordnung erteilt werden, so sind, sofern die Ausbil-
dung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung
erfolgt ist, an Stelle des Nachweises nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 7 die Nachweise nach § 3 Abs. 6 Satz 1
Nr. 2, 5 und 7 der Bundesärzteordnung vorzulegen.“

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen nach Satz 1 können von den Antrag-
stellern die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 geforderten
Nachweise nicht verlangt werden.“

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 1 Satz 2
Nr. 4 genannten Zeugnisses“ die Wörter „eine von der
zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunfts-
staates ausgestellte entsprechende Bescheinigung
oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten
Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht bei-
gebracht werden kann, einen gleichwertigen Nach-
weis“ durch die Wörter „Unterlagen nach § 3 Abs. 6
Nr. 3 der Bundesärzteordnung“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „wegen schwer-
wiegenden“ die Wörter „und genau bestimmten“ ein-
gefügt, die Wörter „Heimat- oder Herkunftsstaates“
durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ und jeweils
die Wörter „Heimat- oder Herkunftsstaat“ durch das
Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Wörter „Heimat- oder Her-
kunftsstaates“ durch das Wort „Herkunftsmitglied-
staats“ ersetzt.

3. In Absatz 4 werden die Wörter „Heimat- oder Herkunfts-
staates“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ er-
setzt.

4. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit es um die Anerkennung eines Ausbildungs-
nachweises nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2
Nr. 3 der Bundesärzteordnung geht, stehen vier statt
drei Monate zur Verfügung.“

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

stabe d oder Buchstabe e der Richtlinie genannten Niveau
entsprechen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnach-
weis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen,
die von einer zuständigen Behörde in einem Mitglied-
staat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemein-
5 – Drucksache 16/6458

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Artikel 6

Änderung des Psychotherapeutengesetzes
(FNA: 2122-5)

Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1311), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. unveränder t

2. unveränder t

3. unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

Artikel 6

Änderung des Psychotherapeutengesetzes
(FNA: 2122-5)

Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1311), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Psychologische Psychotherapeutinnen und
Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, die Staatsangehörige
eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen den Be-
ruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten unter Füh-
rung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach Ab-
satz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Ap-
probation oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden
Ausübung ausüben, wenn sie ihre Berufstätigkeit als
vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im
Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes erbringen. Sie unterliegen je-
doch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem
Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaats-
angehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung
von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Euro-
päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.“

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ gestrichen.

b) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort „und“ er-
setzt und nach Nummer 4 folgende Nummer 5 ange-
fügt:

„5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit er-
forderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügt.“

3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt als er-
füllt, wenn aus einem in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine
Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den un-
mittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Psycholo-
gischen Psychotherapeuten oder dem Beruf des Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechenden
Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes
sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1
Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) in der
jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buch-

und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Aus-
gleich der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Unter-
schiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht,
zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungs-
prüfung zu wählen.“
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/6458 – 2

E n t w u r f

schaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheini-
gen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt
wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung
des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder
des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten diesel-
ben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs
des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kin-
der- und Jugendlichenpsychotherapeuten vorbereiten.
Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar
nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungs-
vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Auf-
nahme oder Ausübung des Berufs des Psychologischen
Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeuten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch
nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene
Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verlei-
hen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum haben einen höchstens drei-
jährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine
Eignungsprüfung abzulegen, wenn

1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens
ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbil-
dungsdauer liegt,

2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich we-
sentlich von denen unterscheiden, die durch die Aus-
bildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für Psychologische Psycho-
therapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
peuten vorgeschrieben sind,

3. der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten
oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst,
die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht
Bestandteil des den Psychologischen Psychothera-
peuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
peuten entsprechenden Berufs sind, und wenn diese
Unterschiede in einer besonderen Ausbildung beste-
hen, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für Psychologische Psycho-
therapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
peuten gefordert wird, und sich auf Fächer beziehen,
die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von
dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den
der Antragsteller vorlegt, oder

4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung
auf dem in Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie ge-
nannten Niveau bescheinigt

7 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

4. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt auch
als erfüllt, wenn Antragsteller bei Vorliegen der Voraus-
setzungen des Absatzes 1 Nr. 1 eine in einem Drittland
erworbene abgeschlossene Ausbildung in einem dem Be-
ruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder dem
Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
entsprechenden Beruf nachweisen und die Gleichwertig-
keit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung
der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind die
in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge
oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfah-
rung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbil-
dungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird anerkannt,
wenn

1. die Antragsteller einen Ausbildungsnachweis vor-
legen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum als Psycholo-
gische Psychotherapeutin oder Psychologischer
Psychotherapeut oder als Kinder- und Jugend-
lichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugend-
lichenpsychotherapeut anerkannt wurden,

2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Psy-
chologischen Psychotherapie oder der Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapie im Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis aner-
kannt hat, verfügen und

3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat,
diese Berufserfahrung bescheinigt.

Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach
den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung
der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand
möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und
Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der
Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt wer-
den können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen
einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der
staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Dabei hat
sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu be-
schränken, in denen die vorhandene Ausbildung hin-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

4. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt auch
als erfüllt, wenn der Antragsteller bei Vorliegen der Vor-
aussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 eine in einem Dritt-
land erworbene abgeschlossene Ausbildung in einem
dem Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder
dem Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
peuten entsprechenden Beruf nachweist und die Gleich-
wertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben
oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder
sachlichem Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger
Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch
das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den
Inhalt der staatlichen Prüfung erstreckt. Bei Anträgen
von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Euro-
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die
eine Approbation nach § 1 Abs. 1 anstreben, wird die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des
Satzes 1 anerkannt, wenn sie einen Ausbildungsnachweis
vorlegen, aus dem sich ergibt,

1. dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum als Psychologische Psychotherapeutin-
nen oder Psychologische Psychotherapeuten oder
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten aner-
kannt wurden,

2. dass sie eine dreijährige Berufserfahrung in der Psy-
chologischen Psychotherapie oder der Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapie im Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis aner-
kannt hat, besitzen und

3. dass der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt
hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.

Absatz 2 Satz 5 und 6 gelten entsprechend.“
ter der in diesem Gesetz und der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Psychologische Psychothe-
rapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-
ten geregelten Ausbildung zurückbleibt.“

Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstel-
lungen über die getroffenen Entscheidungen, die die
Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht be-
nötigt, zur Weiterleitung an die Kommission.“
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

5. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) unveränder t

b) unveränder t

c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Für Personen mit einer außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbil-
dung gelten Absatz 2 und 2a Satz 1, 3, 4 und 5 ent-
sprechend.“

6. unveränder t

7. unveränder t
Drucksache 16/6458 – 2

E n t w u r f

5. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe „89/48/EWG oder 92/51/
EWG“ durch die Angabe „2005/36/EG“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 3 und 4“ gestrichen.

c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Für Personen mit einer außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbil-
dung gelten die Absätze 2 und 2a entsprechend.“

6. In § 2 Abs. 3a wird nach der Angabe „Absätze 2“ die
Angabe „ , 2a“ eingefügt und das Wort „Diplomanerken-
nung“ durch die Wörter „Anerkennung von Ausbildungs-
nachweisen“ ersetzt.

7. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2a
Unterrichtungspflichten

(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der
Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausgeübt
wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die
zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über
das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rück-
nahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der
Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der
Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine die-
ser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden;
dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezoge-
ner Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behör-
den der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von
Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des
Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auswirken
könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte,
befinden über Art und Umfang der durchzuführenden
Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat
über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Aus-
künften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrneh-
mung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame
Stellen bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt
nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die
für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der
Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachwei-
se und sonstigen Unterlagen oder Informationen zustän-
dig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge
annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im
Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-
richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die
Europäische Kommission.

(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz
zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem

Dienstleistungserbringer

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Euro-
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
9 – Drucksache 16/6458

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8. unveränder t

9. unveränder t

10. unveränder t

11. unveränder t

12. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9c eingefügt:

㤠9a
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

8. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei
ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2
nicht vorgelegen hat, die im Ausland erworbene Aus-
bildung nach § 2 Abs. 2, 2a oder Abs. 3 Satz 2 oder die
nach § 12 nachzuweisende Ausbildung nicht abge-
schlossen war oder die Gleichwertigkeit der Ausbil-
dung und Kenntnisse nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4,
Abs. 2a oder Abs. 3 Satz 4 nicht gegeben war.“

9. In § 3 Abs. 3 wird nach der Nummer 2 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3. sich ergibt, dass der Approbationsinhaber nicht
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit er-
forderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügt.“

10. In § 4 Abs. 2a Nr. 1 wird die Angabe „und 4“ durch die
Angabe „, 4 und 5“ ersetzt.

11. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ist
für Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine
Approbation nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung
mit § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a beantragen, zu
regeln:

1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzun-
gen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4, insbesondere die
Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden
Nachweise und die Ermittlung durch die zu-
ständige Behörde entsprechend Artikel 50
Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der
Richtlinie 2005/36/EG,

2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern,
nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richt-
linie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des
Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren
etwaige Abkürzung zu verwenden,

3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis ent-
sprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/
EG,

4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur
Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 1a in
Verbindung mit § 9a dieses Gesetzes.“

b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Abweichungen von den in den Absätzen 1
bis 6 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen
Rechtsverordnungen enthaltenen Regelungen des
Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind aus-
geschlossen.“

12. Nach § 9 werden folgende §§ 9a bis 9c eingefügt:

㤠9a

Dienstleistungserbringer

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Euro-
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

übung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage
der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend,
untersagt ist oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass
der Dienstleister eine der den Berufen des Psycholo-
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

die zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psy-
chotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsy-
chotherapeuten in einem anderen Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften ab-
geschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den
Anforderungen des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 entsprechen-
den Ausbildungsnachweises berechtigt sind und

1. unveränder t

2. unveränder t

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-
kels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegent-
lich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Cha-
rakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall
beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit,
regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienst-
leistung einzubeziehen. Eine Berechtigung nach
Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen ei-
ner Rücknahme, eines Widerrufs oder einer Ru-
hensanordnung, die sich auf die Tatbestände nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 beziehen, vorliegen, eine ent-
sprechende Maßnahme mangels deutscher Berufs-
zulassung jedoch nicht erlassen werden kann. § 1
Abs. 1a Satz 3 gilt entsprechend.

(2) unveränder t

(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungs-
erbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen ge-
genüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten be-
scheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer
folgende Bescheinigungen vorzulegen:

1. unveränder t

2. unveränder t

3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung
im Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten
oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-
ten in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch
darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Aus-
Drucksache 16/6458 – 3

E n t w u r f

die zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psy-
chotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsy-
chotherapeuten in einem anderen Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften ab-
geschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den
Anforderungen des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 entsprechen-
den Ausbildungsnachweises berechtigt sind und

1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelas-
sen sind oder,

2. wenn der Beruf des Psychologischen Psychothera-
peuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsycho-
therapeuten oder die Ausbildung zu diesen Berufen
im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert
ist, einen dieser Berufe während der vorhergehen-
den zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlas-
sungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben,

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-
kels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegent-
lich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Cha-
rakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall
beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit,
regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienst-
leistung einzubeziehen. § 1 Abs. 1a Satz 3 gilt entspre-
chend.

(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen er-
bringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher
zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie
ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister
beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorüber-
gehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes zu erbringen.

(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungs-
erbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen ge-
genüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten be-
scheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer
folgende Bescheinigungen vorzulegen:

1. Staatsangehörigkeitsnachweis,

2. Berufsqualifikationsnachweis,

3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung
im Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten
oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-
ten in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch
darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Aus-
übung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage
der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend,
untersagt ist oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass
der Dienstleister eine der den Berufen des Psycholo-

3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder straf-
rechtlichen Sanktionen vorliegen.

§ 1a Satz 3 gilt entsprechend.
1 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

gischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Ju-
gendlichenpsychotherapeuten entsprechende Tätig-
keit während der vorhergehenden zehn Jahre
mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt
hat.

4. entfäl l t

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.
Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikations-
nachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 2 und 3
gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesent-
liche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifika-
tion des Dienstleistungserbringers und der nach diesem
Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Ju-
gendlichenpsychotherapeuten geforderten Ausbildung
Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen,
wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den
Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten
die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Aus-
gleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in
Form einer Eignungsprüfung erfolgen. Vom Dienstleis-
tungserbringer im Sinne des Absatzes 1 können dabei
Informationen über Einzelheiten zu einem Versiche-
rungsschutz oder einer anderen Art des individuellen
oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaft-
pflicht verlangt werden.

(4) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Euro-
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des
Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten auf Grund einer
Approbation nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag
für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem an-
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum Bescheinigungen darü-
ber auszustellen, dass

1. unveränder t

2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit
erforderliche berufliche Qualifikation verfügen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

gischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Ju-
gendlichenpsychotherapeuten entsprechende Tätig-
keit während der vorhergehenden zehn Jahre
mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt
hat, und

4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen diszi-
plinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vor-
liegen.

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.
Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikations-
nachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 2 und 3
gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesent-
liche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifika-
tion des Dienstleistungserbringers und der nach diesem
Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Ju-
gendlichenpsychotherapeuten geforderten Ausbildung
Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen,
wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den
Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten
die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Aus-
gleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in
Form einer Eignungsprüfung erfolgen. Vom Dienstleis-
tungserbringer im Sinne des Absatzes 1 können dabei
Informationen über Einzelheiten zu einem Versiche-
rungsschutz oder einer anderen Art des individuellen
oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaft-
pflicht verlangt werden.

(4) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Euro-
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des
Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten auf Grund einer
Approbation nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag
für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem an-
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum Bescheinigungen darü-
ber auszustellen, dass

1. sie als „Psychologische Psychotherapeutin“ oder
„Psychologischer Psychotherapeut“ oder als „Kin-
der- und Jugendlichenpsychotherapeutin“ oder
„Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ recht-
mäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung
ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend,
untersagt ist,

2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit
erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und
3. entfäl l t

§ 1a Satz 3 gilt entsprechend.

Vorliegen der in Satz 3 genannten Sanktionen oder
Maßnahmen, die sich auf die Ausübung der von der
Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken
könnten. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz perso-
nenbezogener Daten einzuhalten.“
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

§ 9b
Verwaltungszusammenarbeit

Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede
Dienstleistungserbringung von den zuständigen Be-
hörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informatio-
nen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie
darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen dis-
ziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorlie-
gen. Auf Anforderung der zuständigen Behörden
eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
haben die zuständigen Behörden in Deutschland
nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der an-
fordernden Behörde alle Informationen über die
Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute
Führung des Dienstleisters sowie Informationen
darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinari-
schen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen,
zu übermitteln.“

§ 9c
unveränder t
Drucksache 16/6458 – 3

E n t w u r f

§ 9b
Verwaltungszusammenarbeit

Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede
Dienstleistungserbringung von den zuständigen Be-
hörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informatio-
nen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie
darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen dis-
ziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorlie-
gen.

§ 9c
Pflichten des Dienstleistungserbringers

Psychologische Psychotherapeutinnen und Psycho-
logische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugend-
lichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugend-
lichenpsychotherapeuten im Sinne des § 9a haben beim
Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit
einer Approbation nach § 1 Abs. 1. Sie können den
berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrecht-
lichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinar-
bestimmungen unterworfen werden; zu diesen Bestim-
mungen gehören etwa Regelungen über die Definition
des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende
berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zu-
sammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der
Verbraucher. Die zuständigen Behörden können von
den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitglied-
staats für jede Erbringung einer Dienstleistung alle In-
formationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlas-
sung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern
sowie Informationen über das Nichtvorliegen straf-
rechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Wider-
rufs und einer Anordnung des Ruhens der Approbation
oder Erlaubnis, über die nicht vorliegende Untersagung
der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von
Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen
rechtfertigen würden. Die Informationen sind nach Ar-
tikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln. Die
zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die zu-
ständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über das

3. In § 19 Abs. 3 werden die Wörter „Heimat- oder Her-
kunftstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ so-
wie die Wörter „Heimat- oder Herkunftstaates“ jeweils
durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ ersetzt.
3 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

13. § 10 wird wie folgt geändert:

a) unveränder t

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Meldung nach § 9a Abs. 2 und 3 nimmt
die zuständige Behörde des Landes entgegen, in
dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder er-
bracht worden ist. Sie fordert die Informationen
nach § 9b Satz 1 an. Die Informationen nach § 9b
Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des
Landes übermittelt, in dem der Beruf des Psy-
chologischen Psychotherapeuten oder des Kin-
der- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausge-
übt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die
Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß
§ 9c erfolgt durch die zuständige Behörde des Lan-
des, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder er-
bracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 9a
Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus,
in dem der Antragsteller den Beruf des Psycholo-
gischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten ausübt.“

Artikel 7

Änderung der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Psychologische

Psychotherapeuten
(FNA: 2122-5-1)

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psycholo-
gische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3749), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

„In den Fällen, in denen die Approbation auf Grund eines
Ausbildungsnachweises nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder 3a
des Psychotherapeutengesetzes erteilt werden soll, kön-
nen von den Antragstellern die in Satz 2 Nr. 1 und 2 ge-
nannten Nachweise nicht gefordert werden, es sei denn,
ihre in einem Drittland ausgestellten Ausbildungs-
nachweise sind noch in keinem anderen Mitgliedstaat
anerkannt worden.“

2. § 19 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(2) Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder
Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes erteilt werden,
sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften
dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle des Nachweises
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 die den Anforderungen des
§ 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a des Gesetzes entsprechen-
den Ausbildungsnachweise in amtlich beglaubigter Ko-
pie vorzulegen.“
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

13. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe 㤠2
Abs. 2“ die Angabe „, 2a“ eingefügt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Meldung nach § 9a Abs. 2 und 3 nimmt
die zuständige Behörde des Landes entgegen, in
dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder er-
bracht worden ist. Die Unterrichtung des Herkunfts-
mitgliedstaats gemäß § 9c erfolgt durch die zustän-
dige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung
erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Beschei-
nigungen nach § 9a Abs. 4 stellt die zuständige Be-
hörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den
Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder
des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
ausübt.“

Artikel 7

Änderung der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Psychologische

Psychotherapeuten
(FNA: 2122-5-1)

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psycholo-
gische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3749), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:

„In den Fällen, in denen die Approbation auf Grund eines
Ausbildungsnachweises nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder
Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes erteilt werden
soll, können von den Antragstellern die in Satz 1 Nr. 1
und 2 genannten Nachweise nicht gefordert werden.“

2. § 19 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(2) Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder
Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes erteilt werden,
sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften
dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle des Nachweises
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 die den Anforderungen des
§ 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a des Gesetzes entsprechen-
den Ausbildungsnachweise vorzulegen.“
3. unveränder t

zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht
werden.“

6. In der Überschrift des § 20 wird das Wort „Diplomen“
durch das Wort „Ausbildungsnachweisen“ ersetzt.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

4. unveränder t

5. unveränder t
Drucksache 16/6458 – 3

E n t w u r f

4. § 19 Abs. 4 bis 6 wird wie folgt gefasst:

„(4) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, die eine Approbation nach § 1 Abs. 1 des Psycho-
therapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis,
dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses
Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis
ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Her-
kunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt,
ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates
ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich
ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des
Psychotherapeutengesetzes erfüllt sind. Absatz 3 Satz 4
und 5 gelten entsprechend.

(5) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis
im Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten ver-
fügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum er-
worben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer
Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Psychologi-
sche Psychotherapeutin“ oder „Psychologischer Psycho-
therapeut“.

(6) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-
ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den
Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und
teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den
Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage
der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen
dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zustän-
digen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 3
Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder
die nach Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mit-
teilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht,
kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheini-
gung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung
gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmit-
gliedstaats ersetzen.“

5. In § 19 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungs-
erbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleis-
tungserbringung im Sinne des § 9a des Psychotherapeu-
tengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der
Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis
ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung
innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen
nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den
Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die
Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für
ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab
Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Er-
hält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den
Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der
6. unveränder t

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer
Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutin“ oder „Kinder- und Ju-
gendlichenpsychotherapeut“.
5 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 8

Änderung der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Kinder- und

Jugendlichenpsychotherapeuten
(FNA: 2122-5-2)

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3761), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

„In den Fällen, in denen die Approbation auf Grund eines
Ausbildungsnachweises nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder 3a
des Psychotherapeutengesetzes erteilt werden soll, kön-
nen von den Antragstellern die in Satz 2 Nr. 1 und 2 ge-
nannten Nachweise nicht gefordert werden, es sei denn,
ihre in einem Drittland ausgestellten Ausbildungs-
nachweise sind noch in keinem anderen Mitgliedstaat
anerkannt worden.“

2. § 19 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(2) Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder
Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes erteilt werden,
sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften
dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle des Nachweises
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 die den Anforderungen des
§ 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a des Gesetzes entsprechen-
den Ausbildungsnachweise in amtlich beglaubigter
Kopie vorzulegen.“

3. unveränder t

4. unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

Artikel 8

Änderung der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Kinder- und

Jugendlichenpsychotherapeuten
(FNA: 2122-5-2)

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3761), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:

„In den Fällen, in denen die Approbation auf Grund eines
Ausbildungsnachweises nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder
Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes erteilt werden
soll, können von den Antragstellern die in Satz 1 Nr. 1
und 2 genannten Nachweise nicht gefordert werden.“

2. § 19 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(2) Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder
Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes erteilt werden,
sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften
dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle des Nachweises
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 die den Anforderungen des
§ 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a des Gesetzes entsprechen-
den Ausbildungsnachweise vorzulegen.“

3. In § 19 Abs. 3 werden die Wörter „Heimat- oder Her-
kunftstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ so-
wie die Wörter „Heimat- oder Herkunftstaates“ jeweils
durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ ersetzt.

4. § 19 Abs. 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:

„(4) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, die eine Approbation nach § 1 Abs. 1 des Psycho-
therapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis,
dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses
Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis
ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Her-
kunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt,
ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates
ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich
ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des
Psychotherapeutengesetzes erfüllt sind. Absatz 3 Satz 4
und 5 gelten entsprechend.

(5) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis
im Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
peuten verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat

bezeichnung „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“.‘

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

5. unveränder t

6. unveränder t

Artikel 9

Änderung des Gesetzes über die Ausübung
der Zahnheilkunde

(FNA: 2123-1)

Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I
S. 1225), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. unveränder t
Drucksache 16/6458 – 3

E n t w u r f

(6) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-
ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den
Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und
teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den
Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage
der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen
dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zustän-
digen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 3
Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder
die nach Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mit-
teilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht,
kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheini-
gung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung
gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen.“

5. In § 19 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungs-
erbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleis-
tungserbringung im Sinne des § 9a des Psychotherapeu-
tengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der
Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis
ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung
innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen
nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den
Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die
Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für
ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab
Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Er-
hält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den
Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der
zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht
werden.“

6. In der Überschrift des § 20 wird das Wort „Diplomen“
durch das Wort „Ausbildungsnachweisen“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Gesetzes über die Ausübung
der Zahnheilkunde

(FNA: 2123-1)

Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I
S. 1225), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „vorüber-
gehend“ die Wörter „und gelegentlich“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Anzeigepflicht“
durch das Wort „Meldepflicht“ ersetzt.

c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

,(7) Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist die
Ausübung der Zahnheilkunde unter der Berufs-
2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) unveränder t

„(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in
dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zu-
letzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständi-
gen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das
Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rück-
7 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

b) unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

aa) In Satz 1 wird in Nummer 4 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und nach Nummer 4 folgende
Nummer 5 angefügt:

„5. über die für die Ausübung der Berufstätig-
keit erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt.“

bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „Diploms,
Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungs-
nachweises“ durch das Wort „Ausbildungsnach-
weises“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden jeweils die Wörter „Diplomen,
Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungs-
nachweisen“ durch das Wort „Ausbildungsnach-
weisen“ ersetzt.

dd) In Satz 4 wird die Angabe „A der Richtlinie 78/
686/EWG vom 25. Juli 1978 (ABl. EG Nr. L 233
S. 1)“ durch die Angabe „V 5.3.2 der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die Aner-
kennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU
Nr. L 255 S. 22)“ ersetzt.

ee) In Satz 5 werden die Wörter „Diplome, Prüfungs-
zeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachwei-
se“ durch das Wort „Ausbildungsnachweise“, die
Wörter „Diplomen, Prüfungszeugnissen oder
sonstigen Befähigungsnachweisen“ durch das
Wort „Ausbildungsnachweisen“ und die Wörter
„Heimat- oder Herkunftsstaates“ durch das Wort
„Herkunftsmitgliedstaats“ ersetzt.

ff) In Satz 6 werden die Wörter „Diplomen, Prü-
fungszeugnissen oder sonstigen Befähigungs-
nachweisen“ durch das Wort „Ausbildungsnach-
weisen“, die Wörter „Diplome, Prüfungszeugnis-
se oder sonstigen Befähigungsnachweise“ durch
das Wort „Ausbildungsnachweise“ und die Wör-
ter „Artikels 1 der Richtlinie 78/687/EWG des
Rates vom 25. Juli 1978“ durch die Wörter „Ar-
tikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.

gg) Nach Satz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der An-
tragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum oder eines Vertrags-
staates, dem Deutschland und die Europäische
Gemeinschaft oder Deutschland und die Euro-
päische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, ist und er ei-
nen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerken-
nenden Ausbildungsnachweis besitzt.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

Zahnärzte vorgeschrieben sind und seine
nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum
Ausgleich der genannten Unterschiede ge-
eignet ist.“
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) unveränder t

bb) In Satz 1 Nr. 2 wird nach den Wörtern „gegeben
ist“ der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und
folgende Nummer 3 angefügt:

„3. einen in einem Drittland ausgestellten Aus-
bildungsnachweis erworben hat, sofern er im
zahnärztlichen Beruf drei Jahre Berufserfah-
rung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats,
der diesen Ausbildungsnachweis nach Arti-
kel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG aner-
kannt hat, besitzt, der Antragsteller eine Be-
scheinigung dieses Mitgliedstaats vorlegt,
die diese Berufserfahrung bescheinigt, sich
seine Ausbildung nicht auf Inhalte bezieht,
die sich wesentlich von denen unterscheiden,
die durch die Ausbildung nach diesem
Gesetz und die Approbationsordnung für
Drucksache 16/6458 – 3

E n t w u r f

nahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens
der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersa-
gung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen,
die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfer-
tigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die
zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Be-
hörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die
Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könn-
ten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, be-
finden über Art und Umfang der durchzuführenden
Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitglied-
staat über die Konsequenzen, die sie aus den übermit-
telten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die
Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder
Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG ge-
nannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unter-
lagen oder Informationen zuständig sind, sowie die
Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und
die Entscheidungen treffen können, die im Zusam-
menhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen da-
für, dass das Bundesministerium für Gesundheit un-
verzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium
für Gesundheit übermittelt die Informationen unver-
züglich den anderen Mitgliedstaaten und der Euro-
päischen Kommission. Die Länder können zur Wahr-
nehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3
gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministe-
rium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender
Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über
die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische
Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richt-
linie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.

bb) In Satz 1 Nr. 2 wird nach den Wörtern „gegeben
ist“ der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und
folgende Nummer 3 angefügt:

„3. einen in einem Drittland ausgestellten Aus-
bildungsnachweis erworben hat, sofern er im
zahnärztlichen Beruf drei Jahre Berufserfah-
rung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats,
der diesen Ausbildungsnachweis nach Arti-
kel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG aner-
kannt hat, besitzt, der Antragsteller eine Be-
scheinigung dieses Mitgliedstaats vorlegt,
die diese Berufserfahrung bescheinigt, sich
seine Ausbildung nicht auf Inhalte bezieht,
die sich wesentlich von denen unterscheiden,
die durch die Ausbildung nach diesem
Gesetz und die Approbationsordnung für
Zahnärzte vorgeschrieben sind oder seine
nachgewiesene Berufserfahrung zum Aus-
gleich der wesentlichen Unterschiede zwi-
schen den Ausbildungen geeignet ist.“

eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Ver-
tragsstaates ist, dem Deutschland und die Europäische
Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
9 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

cc) Die Sätze 2 bis 7 werden wie folgt gefasst:

„In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Aus-
bildungsstandes nach Satz 1 Nr. 1 und 2 oder
in die Überprüfung nach Satz 1 Nr. 3 sind bei
einem Antragsteller, der Staatsangehöriger ei-
nes Mitgliedstaats der Europäischen Union,
eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder eines Staates ist, dem Deutschland
und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union ver-
traglich einen Rechtsanspruch eingeräumt ha-
ben, die in einem anderen Staat absolvierten
Ausbildungsgänge oder die dort erworbene
Berufserfahrung einzubeziehen. Ein gleich-
wertiger Kenntnisstand ist nachzuweisen, wenn

1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nicht gegeben ist,

2. eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Aus-
bildungsstandes nur mit unangemessenem
zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich
ist, weil die erforderlichen Unterlagen und
Nachweise aus Gründen, die nicht in der
Person des Antragstellers liegen, von die-
sem nicht vorgelegt werden können oder

3. der Zahnarzt die Anforderungen der tatsächli-
chen und rechtmäßigen Berufspraxis nach Ar-
tikel 23 oder Artikel 37 der Richtlinie 2005/
36/EG nicht erfüllt.

Der Nachweis wird durch das Ablegen einer
Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der
staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei
einem Antragsteller nach Satz 2 hat sich diese
Prüfung auf diejenigen Bereiche zu beschrän-
ken, in denen seine Ausbildung hinter der in
diesem Gesetz und der Approbationsordnung
für Zahnärzte geregelten Ausbildung zurück-
bleibt. Absatz 1 Satz 2 bis 6 bleibt unberührt.
Absatz 1 Satz 7 und 8 gilt entsprechend.“

dd) entfäl l t

ee) entfäl l t

d) unveränder t

e) unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist nachzu-
weisen, wenn

1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nicht gegeben ist oder

2. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nur mit unangemessenem zeitlichem oder
sachlichem Aufwand feststellbar ist oder

3. der Zahnarzt die Anforderungen der tatsächli-
chen und rechtmäßigen Berufspraxis nach Ar-
tikel 23 oder Artikel 37 der Richtlinie 2005/
36/EG nicht erfüllt.“

dd) In Satz 5 werden die Angabe „78/686/EWG“
durch die Angabe „2005/36/EG“ und die Wörter
„Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Be-
fähigungsnachweise“ durch das Wort „Ausbil-
dungsnachweise“ ersetzt.

ee) In Satz 7 wird nach der Angabe „Satz 7“ die An-
gabe „und 8“ eingefügt.

d) In Absatz 3 Satz 4 wird die Zahl „7“ durch die Zahl
„8“ ersetzt.

e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöriger
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder

eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine
Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in
einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen
der oben genannten Staaten niedergelassenen Ein-
richtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/6458 – 4

E n t w u r f

spruch eingeräumt haben, die Approbation beantragt,
sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vor-
zulegen:

1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,

2. eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungs-
nachweise oder des Ausbildungsnachweises, der
zur Aufnahme des entsprechenden Berufes be-
rechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung
über die von der betreffenden Person erworbene
Berufserfahrung,

3. die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden
des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden
und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Her-
kunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen
nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche
Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine
eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche
Erklärung, die die betreffende Person vor einer zu-
ständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder
gegebenenfalls vor einem Notar oder einer ent-
sprechend bevollmächtigten Berufsorganisation
des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eides-
stattliche oder feierliche Erklärung bestätigende
Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,

4. der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei
ein entsprechender Nachweis, der im Herkunfts-
mitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder,
wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger
Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständi-
gen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausge-
stellte Bescheinigung,

5. eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass
die Nachweise über die geforderten Ausbildungs-
voraussetzungen den in der Richtlinie verlangten
Nachweisen entsprechen,

6. im Falle von Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 zusätzliche An-
gaben, um feststellen zu können, ob sich die Aus-
bildung auf Inhalte bezieht, die sich wesentlich
von denen unterscheiden, die durch die Ausbil-
dung nach diesem Gesetz und die Approbations-
ordnung für Zahnärzte vorgeschrieben sind,

7. für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach
Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/
36/EG, die von der zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europäische Union ver-
traglich einen entsprechenden Rechtsanspruch

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Diploms, Prüfungs-
zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachwei-
ses“ durch das Wort „Ausbildungsnachweises“
ersetzt und nach dem Wort „vorübergehend“ die
Wörter „und gelegentlich“ eingefügt.
1 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

3. unveränder t

4. unveränder t

5. unveränder t

6. § 13a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden
Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung
des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell be-
scheinigt worden ist,

b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem
entspricht, der verliehen worden wäre, wenn
der Ausbildungsgang vollständig im Ausstel-
lungsmitgliedstaat absolviert worden wäre,
und

c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheits-
gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats diesel-
ben beruflichen Rechte verliehen werden.

Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei
ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Ha-
ben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel
an der Authentizität der in dem jeweiligen Her-
kunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigun-
gen und Ausbildungsnachweise, können sie von
den zuständigen Behörden des Herkunftsmitglied-
staats eine Bestätigung der Authentizität dieser
Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Be-
stätigung darüber verlangen, dass der Antragstel-
ler die Mindestanforderungen der Ausbildung er-
füllt, die in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG
verlangt werden.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1 der Richtlinie
78/687/EWG des Rates“ durch die Angabe „34 der
Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 9 bis 15 der
Richtlinie 78/686/EWG des Rates“ durch die Angabe
„Artikel 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG“
ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und
2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechts-
verordnung enthaltenen Regelungen des Verwal-
tungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlos-
sen.“

4. In § 5 Abs. 1 werden in Nummer 3 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4. sich ergibt, dass der Zahnarzt nicht über die Kennt-
nisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Aus-
übung der Berufstätigkeit in Deutschland erforder-
lich sind.“

5. In § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „Satz 1
Nr. 2“ die Angabe „und 3“ durch die Angabe „, 3 und 5“
ersetzt.

6. § 13a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) unveränder t

ren etwa Regelungen für die Definition des
Berufs, das Führen von Titeln und schwerwie-
gende berufliche Fehler in unmittelbarem und
speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und
der Sicherheit der Verbraucher.“
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:

„Der vorübergehende und gelegentliche Charak-
ter der Erbringung von Dienstleistungen wird im
Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der
Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wieder-
kehr und der Kontinuität der Dienstleistung. Eine
Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn
die Voraussetzungen einer Rücknahme, eines
Widerrufs oder einer Ruhensanordnung, die
sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine entspre-
chende Maßnahme mangels deutscher Berufs-
zulassung jedoch nicht erlassen werden
kann.“

b) unveränder t

c) unveränder t
Drucksache 16/6458 – 4

E n t w u r f

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der vorübergehende und gelegentliche Charak-
ter der Erbringung von Dienstleistungen wird im
Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der
Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wieder-
kehr und der Kontinuität der Dienstleistung.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Ab-
satzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleis-
tungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat
nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behör-
den in Deutschland vorher schriftlich Meldung zu er-
statten. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneu-
ern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt,
während des betreffenden Jahres vorübergehend oder
gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu er-
bringen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht
werden oder sich eine wesentliche Änderung gegen-
über der in den Dokumenten bescheinigten Situation
ergibt, hat der Dienstleistungserbringer der zuständi-
gen Behörde folgende Dokumente vorzulegen:

1. den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,

2. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mit-
gliedstaat rechtmäßig als Zahnarzt niedergelassen
ist und dass ihm die Ausübung dieses Berufs zum
Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht,
auch nicht vorübergehend, untersagt ist und

3. seinen Berufsqualifikationsnachweis.

Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Absat-
zes 1 können dabei Informationen über Einzelheiten
zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art
des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug
auf die Berufshaftpflicht verlangt werden. Die für die
Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kennt-
nisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Er kann den berufsständischen, gesetzlichen
oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und
den geltenden Disziplinarbestimmungen unter-
worfen werden; zu diesen Bestimmungen gehö-

ersetzt.

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

d) unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die zuständigen Behörden können von den zu-
ständigen Behörden des Niederlassungsmitglied-
staats für jede Erbringung einer Dienstleistung
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der
Niederlassung und die gute Führung des Dienst-
leisters anfordern sowie Informationen über das
Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer
Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anord-
nung des Ruhens der Approbation oder Erlaub-
nis, über die nicht vorliegende Untersagung der
Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von
Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maß-
nahmen rechtfertigen würden. Die Informationen
sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG
zu übermitteln. Die zuständige Behörde unter-
richtet unverzüglich die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen der in
Satz 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen,
die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie
2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken
könnten. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten einzuhalten. Auf An-
forderung der zuständigen Behörden eines ande-
ren Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ei-
nes Vertragsstaates, dem Deutschland und die
Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und
die Europäische Union vertraglich einen entspre-
chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ha-
ben die zuständigen Behörden in Deutschland
nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der
anfordernden Behörde alle Informationen über
die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die
gute Führung des Dienstleisters sowie Informa-
tionen darüber, dass keine berufsbezogenen dis-
ziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen
vorliegen, zu übermitteln.“

d) In Absatz 4 werden die Wörter „er

1. den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes rechtmäßig ausübt und

2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt“

durch die Wörter

„1. er in Deutschland rechtmäßig als Zahnarzt nie-
dergelassen ist,

„2. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeit-
punkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch
nicht vorübergehend, untersagt ist und

„3. er über einen erforderlichen Berufsqualifikations-
nachweis verfügt“
7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(1) Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erfüllen und eine Appro-
bation als Zahnarzt auf Grund der Vorlage eines vor dem
nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 für die Anerkennung
jeweils maßgebenden Datum ausgestellten zahnärztli-
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

aa) unveränder t

bb) unveränder t

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Sie übermittelt die Informationen nach § 13a
Abs. 3 Satz 7.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) unveränder t

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bearbeitung der Informationsanforderun-
gen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 und die Unterrich-
tung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 13a
Abs. 3 Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behör-
de des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht
wird oder erbracht worden ist.“

cc) unveränder t

c) unveränder t

8. unveränder t
Drucksache 16/6458 – 4

E n t w u r f

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „mit Satz 2, 6“
die Angabe „Abs. 2 oder Abs. 3“ durch die Anga-
be „Abs. 2, 3 oder Abs. 6 Satz 3“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Entscheidun-
gen nach“ die Angabe „den §§ 4 und 5“ durch die
Angabe „§ 2 Abs. 1a Satz 2, §§ 4 und 5“ ersetzt.

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Sie übermittelt die Informationen über die
Rechtmäßigkeit der Niederlassung nach § 13a
Abs. 3 Satz 7.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Anzeige“ durch das
Wort „Meldung“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bearbeitung der Informationsanforderun-
gen nach § 13a Abs. 3 Satz 3, die Unterrichtung
des Herkunftsmitgliedstaats nach § 13a Abs. 3
Satz 5 und die Information des Herkunftsmit-
gliedstaats über die gute Führung des Dienstleis-
ters und berufsbezogene und disziplinarische
oder strafrechtliche Sanktionen nach § 13a
Abs. 3 Satz 7 erfolgt durch die zuständige Behör-
de des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht
wird oder erbracht worden ist.“

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stel-
len eingerichtet worden, so legen die Länder die
zuständigen Stellen fest.“

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein
Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische
Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
spruch eingeräumt haben, zur Erleichterung der An-
wendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/
36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsmitglied-
staats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten
Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraus-
setzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlang-
ten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheini-
gung das Bundesministerium für Gesundheit. Soweit
die in Deutschland zuständigen Stellen Informationen
nach Anhang VII Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/
EG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemit-
gliedstaats zu übermitteln haben, hat dies binnen zwei
Monaten zu erfolgen.“

8. § 20a wird wie folgt gefasst:

㤠20a

nachweise unter den in den vorstehenden Sätzen genann-
ten Bedingungen anerkannt.

(3) Die Ausbildungsnachweise von Ärzten, die in Ita-
lien Personen ausgestellt wurden, die ihre Universitäts-
5 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

chen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitglied-
staaten der Europäischen Union oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union vertraglich ei-
nen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,
beantragen, ist die Approbation als Zahnarzt ebenfalls zu
erteilen. In den Fällen, in denen die zahnärztliche Ausbil-
dung des Antragstellers den Mindestanforderungen des
Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September
2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) nicht genügt, kann die
zuständige Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des
Herkunftsmitgliedstaats des Antragstellers verlangen,
aus der sich ergibt, dass der Antragsteller während der
letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei
Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den
zahnärztlichen Beruf ausgeübt hat.

(2) In Italien, Spanien, Österreich, der Tschechischen
Republik, der Slowakei und Rumänien ausgestellte Aus-
bildungsnachweise des Arztes werden zum Zwecke der
Ausübung der Tätigkeit des Zahnarztes unter den in An-
hang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufge-
führten Berufsbezeichnungen im Sinne des § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 anerkannt, wenn die Inhaber der Ausbil-
dungsnachweise ihre ärztliche Ausbildung spätestens an
dem im oben genannten Anhang der Richtlinie 2005/36/
EG für den betreffenden Mitgliedstaat aufgeführten
Stichtag begonnen haben, sofern ihnen eine von den zu-
ständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats aus-
gestellte Bescheinigung darüber beigefügt ist. Aus dieser
Bescheinigung muss hervorgehen, dass folgende Bedin-
gungen erfüllt sind:

1. Die betreffende Person hat sich während der letzten
fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung min-
destens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich
und rechtmäßig sowie hauptsächlich den Tätigkeiten
nach Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG gewidmet
und

2. die betreffende Person ist berechtigt, diese Tätigkei-
ten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die
Inhaber des für diesen Mitgliedstaat in Anhang V
Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführ-
ten Ausbildungsnachweises.

Von dem in Satz 2 Nr. 1 genannten Erfordernis einer drei-
jährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindes-
tens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert haben,
dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richt-
linie 2005/36/EG genannten Ausbildung von den zustän-
digen Behörden des betreffenden Staates bescheinigt
wird. Was die Tschechische Republik und die Slowakei
anbelangt, so werden die in der früheren Tschechoslowa-
kei erworbenen Ausbildungsnachweise in gleicher Weise
wie die tschechischen und slowakischen Ausbildungs-

Aufnahme und Ausübung des Berufes des Zahnarztes in
ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben
wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise
und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Be-
scheinigung darüber vorgelegt wird, dass die betreffende
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/6458 – 4

E n t w u r f

ausbildung nach dem 28. Januar 1980, spätestens jedoch
am 31. Dezember 1984 begonnen haben, werden aner-
kannt, sofern eine diesbezügliche Bescheinigung der zu-
ständigen italienischen Behörden beigefügt ist, aus der
sich ergibt, dass

1. die betreffende Person mit Erfolg eine von den zu-
ständigen italienischen Behörden durchgeführte spe-
zifische Eignungsprüfung abgelegt hat, bei der über-
prüft wurde, ob sie Kenntnisse und Fähigkeiten
besitzt, die denen derjenigen Personen vergleichbar
sind, die Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.3.2
der Richtlinie 2005/36/EG für Italien aufgeführten
Ausbildungsnachweise sind,

2. die betreffende Person sich während der letzten fünf
Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens
drei Jahre lang ununterbrochen in Italien tatsächlich
und rechtmäßig sowie hauptsächlich den Tätigkeiten
nach Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG gewidmet
hat und

3. die betreffende Person berechtigt ist, die Tätigkeiten
nach Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG unter
denselben Bedingungen wie die Inhaber der Aus-
bildungsnachweise, die für Italien in Anhang V
Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt
sind, auszuüben oder diese tatsächlich, rechtmäßig
sowie hauptsächlich ausübt.

Von der in Satz 1 Nr. 1 genannten Eignungsprüfung sind
Personen befreit, die ein mindestens dreijähriges Stu-
dium erfolgreich absolviert haben, dessen Gleichwertig-
keit mit der Ausbildung nach Artikel 34 der Richtlinie
2005/36/EG von den zuständigen Behörden bescheinigt
wird. Personen, die ihre medizinische Universitätsausbil-
dung nach dem 31. Dezember 1984 begonnen haben, sind
den oben genannten Personen gleichgestellt, sofern das in
Satz 2 genannte dreijährige Studium vor dem 31. Dezem-
ber 1994 aufgenommen wurde.

(4) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, de-
ren Ausbildungsnachweise

1. von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und
die Aufnahme des Berufs des Zahnarztes gestatten
oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im
Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle
Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens
vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde, oder

2. vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die
Aufnahme des Berufs des Zahnarztes gestatten oder
aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle
Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen
wurde,

sind die Ausbildungsnachweise als Zahnarzt anzuerken-
nen, wenn die Behörden dieser Mitgliedstaaten beschei-
nigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der

stimmten“ eingefügt, die Wörter „Heimat- oder
Herkunftsstaates“ durch das Wort „Herkunftsmit-
gliedstaats“ und jeweils die Wörter „Heimat-
oder Herkunftsstaat“ durch das Wort „Herkunfts-
mitgliedstaat“ ersetzt.
7 – Drucksache 16/6458

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9. unveränder t

Artikel 10

Änderung der Approbationsordnung
für Zahnärzte
(FNA: 2123-2)

Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 5 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),
wird wie folgt geändert:

1. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) unveränder t

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen nach Satz 1 können von den An-
tragstellern die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ge-
forderten Nachweise nicht verlangt werden, es
sei denn, sein in einem Drittland ausgestellter
Ausbildungsnachweis ist noch in keinem ande-
ren Mitgliedstaat anerkannt worden.“

b) unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheini-
gung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich
und rechtmäßig den zahnärztlichen Beruf in ihrem Ho-
heitsgebiet ausgeübt hat.“

9. § 21 wird aufgehoben.

Artikel 10

Änderung der Approbationsordnung
für Zahnärzte
(FNA: 2123-2)

Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 5 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),
wird wie folgt geändert:

1. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Satz 2
bis 6, Abs. 2 oder Abs. 3 oder nach § 20a des
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
erteilt werden, so sind, sofern die Ausbildung
nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung
erfolgt ist, an Stelle des Nachweises nach Ab-
satz 1 Satz 2 Nr. 7 die Nachweise nach § 2
Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 des Gesetzes über
die Ausübung der Zahnheilkunde vorzulegen.“

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen nach Satz 1 können von den An-
tragstellern die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ge-
forderten Nachweise nicht verlangt werden.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 1“ die
Wörter „Nr. 4 genannten Zeugnisses eine von der
zuständigen Behörde des Heimat- oder Her-
kunftsstaates ausgestellte entsprechende Be-
scheinigung oder einen von einer solchen Be-
hörde ausgestellten Strafregisterauszug oder,
wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann,
einen gleichwertigen Nachweis“ durch die Wör-
ter „Satz 2 Nr. 4 genannten Zeugnisses Unter-
lagen nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes über die
Ausübung der Zahnheilkunde“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „wegen
schwerwiegenden“ die Wörter „und genau be-

Europäischen Wirtschaftsraumes“.

b) In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Her-
kunftsstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“
sowie die Wörter „Heimat- oder Herkunftsstaates“ je-
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

c) unveränder t

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines der übri-
gen Mitgliedstaaten“ durch die Wörter „eines
Mitgliedstaates“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit es um die Anerkennung eines Diploms
nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 Nr. 3 des
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
geht, stehen vier statt drei Monate zur Verfü-
gung.“

cc) unveränder t

2. unveränder t

Artikel 11

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/6458 – 4

E n t w u r f

cc) In Satz 3 werden die Wörter „Heimat- oder Her-
kunftsstaates“ durch das Wort „Herkunftsmit-
gliedstaats“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Nr. 6 genann-
ten ärztlichen Bescheinigung eine entsprechende Be-
scheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimat-
oder Herkunftsstaates“ durch die Wörter „Satz 2 Nr. 6
genannten ärztlichen Bescheinigung Unterlagen nach
§ 2 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der
Zahnheilkunde“ ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit es um die Anerkennung eines Diploms
nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 Nr. 3 des
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
geht, stehen vier statt drei Monate zur Verfü-
gung.“

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-
steller oder der Antragstellerin binnen eines Mo-
nats nach Eingang des Antrags den Antragsein-
gang und den Empfang der Unterlagen und teilt
ihm oder ihr mit, welche Unterlagen fehlen.“

2. § 63 wird aufgehoben.

Artikel 11

Änderung der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für Hebammen

und Entbindungspfleger
(FNA: 2124-1-10)

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen
und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), zuletzt ge-
ändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „Artikel 4 der Richtlinie
80/155/EWG vom 21. Januar 1980 (ABl. EG Nr. L 33
S. 8)“ durch die Wörter „Artikel 40 der Richtlinie 2005/
36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufs-
qualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils
geltenden Fassung“ ersetzt.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungs-
nachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des

zögerung und über den Zeitplan für ihre Entschei-
dung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang
der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält
der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sät-
zen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der
9 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

weils durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ er-
setzt.

c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

,(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 des Hebammengesetzes beantragen, können
zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2
Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entspre-
chenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vor-
legen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher
Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zustän-
digen Behörde dieses Staates ausgestellte Beschei-
nigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Hebam-
mengesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gelten
entsprechend.

(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnach-
weis im Beruf der Hebamme verfügen, der in einem
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
raumes erworben worden ist, führen nach der Aner-
kennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeich-
nung „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“.‘

d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 an-
gefügt:

„(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-
steller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags
den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen
und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat
über den Antrag kurzfristig, spätestens drei Monate
nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der
Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. So-
weit es um eine zweite Anerkennung eines Ausbil-
dungsnachweises aus einem Drittland oder um die
Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach
§ 28 Abs. 6 des Hebammengesetzes geht, verlängert
sich die Frist auf vier Monate. Werden von der zu-
ständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in
Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht
ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3
nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Mo-
naten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch
Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer
eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen
Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-
tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer
Dienstleistungserbringung im Sinne des § 22 des
Hebammengesetzes binnen eines Monats nach Ein-
gang der Meldung und der Begleitdokumente über
das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist
eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonde-
ren Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die
zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer in-
nerhalb eines Monats über die Gründe für diese Ver-

0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 12

Änderung des Gesetzes über den Beruf
des pharmazeutisch-technischen Assistenten

(FNA: 2124-8)

Das Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-techni-
schen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert
durch …, wird wie folgt geändert:

1. unveränder t

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) unveränder t

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung
erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,
wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes nach Satz 1 sind bei An-
tragstellern, die Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaats des Abkommens über den
Drucksache 16/6458 – 5

E n t w u r f

zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht
werden.“

3. § 17 wird aufgehoben.

Artikel 12

Änderung des Gesetzes über den Beruf
des pharmazeutisch-technischen Assistenten

(FNA: 2124-8)

Das Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-techni-
schen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert
durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Pharmazeutisch-technische Assistenten, die
Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder von einem Vertragsstaat, dem
Deutschland und die Europäische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
haben, sind, führen die Berufsbezeichnung nach Ab-
satz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Er-
laubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorüber-
gehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne
des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der
Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz.
Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehöri-
ge, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von
Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Euro-
päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit er-
forderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügt.“
Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Ver-
tragsstaats sind, dem Deutschland und die Euro-
päische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, die in anderen
Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in

destanforderungen des Artikels 13 Abs. 1 in
Verbindung mit Artikel 11 Buchstabe c und Ar-
tikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von
1 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

anderen Staaten erworbene Berufserfahrung ein-
zubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-
standes im Sinne des Satzes 1 wird bei ihnen aner-
kannt, wenn

1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus
dem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und
die Europäische Union vertraglich einen ent-
sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt ha-
ben, als pharmazeutisch-technische Assistentin
oder pharmazeutisch-technischer Assistent an-
erkannt wurden,

2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als
pharmazeutisch-technische Assistentin oder
pharmazeutisch-technischer Assistent im Ho-
heitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbil-
dungsnachweis anerkannt hat, verfügen und

3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung aner-
kannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.

Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine
Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungs-
standes nur mit unangemessenem zeitlichen oder
sachlichen Aufwand möglich, weil die erforder-
lichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die
nicht in der Person der Antragsteller liegen, von
diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein
gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der
Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung
erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Ab-
schlussprüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach
Satz 2 hat sich diese Prüfung auf diejenigen Be-
reiche zu beschränken, in denen ihre Ausbildung
hinter der in diesem Gesetz und der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-
technische Assistentinnen und pharmazeutisch-
technische Assistenten geregelten Ausbildung zu-
rückbleibt.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Diploms, das
den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buch-
stabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom
18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Re-
gelung zur Anerkennung beruflicher Befähi-
gungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/
48/ EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) entspricht,
oder durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses,
das den Mindestanforderungen des Artikels 1
Buchstabe b der genannten Richtlinie“ durch die
Wörter „Ausbildungsnachweises, der den Min-

dig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge
annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im
Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-
richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die
Europäische Kommission.
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

bb) unveränder t

cc) unveränder t

d) unveränder t

3. unveränder t
Drucksache 16/6458 – 5

E n t w u r f

Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22)
entspricht“ ersetzt.

bb) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Ausbildungsnachweise nach Artikel 13
Abs. 2 der genannten Richtlinie vorlegt,
wenn er einen dem Beruf des pharmazeu-
tisch-technischen Assistenten entsprechen-
den Beruf in den vorhergehenden zehn Jah-
ren mindestens zwei Jahre lang in einem
anderen Mitglied- oder Vertragsstaat aus-
geübt hat, der diesen Beruf nicht gemäß Ar-
tikel 3 Abs. 1 Buchstabe e der genannten
Richtlinie reglementiert,“.

cc) In Satz 1 werden im Satzteil nach Nummer 2 das
Wort „/oder“ gestrichen und die Angabe „Arti-
kel 4 Abs. 1 Buchstabe b Unterabs. 1 der Richt-
linie 92/51/EWG“ durch die Angabe „Artikel 14
Abs. 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie“ er-
setzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe „Artikel 4 Abs. 1 Buch-
stabe b Unterabs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch
die Angabe „Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe b der Richt-
linie 2005/36/EG“ ersetzt.

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2a

(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der
Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten aus-
geübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten
die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats
über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die
Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ru-
hens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung
der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sank-
tionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind
die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten
einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der
Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Auf-
nahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des
Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten aus-
wirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der
Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durch-
zuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahme-
mitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den über-
mittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können
zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3
gemeinsame Stellen bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt
nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die
für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der
Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachwei-
se und sonstigen Unterlagen oder Informationen zustän-

1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen
sind oder,

2. wenn der Beruf des pharmazeutisch-technischen As-
sistenten oder die Ausbildung zu diesem Beruf im
3 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

4. unveränder t

5. unveränder t

6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

㤠7a

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäi-
schen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäi-
sche Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
spruch eingeräumt haben, die zur Ausübung des Berufs
des pharmazeutisch-technischen Assistenten in einem
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat,
dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,
auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abge-
schlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anfor-
derungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungs-
nachweises berechtigt sind und
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz
zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem
Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstel-
lungen über die getroffenen Entscheidungen, die die
Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benö-
tigt, zur Weiterleitung an die Kommission.“

4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikeln 10 und 12
Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch die Angabe
„Artikeln 50 und 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ er-
setzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern,
nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richt-
linie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des
Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren
etwaige Abkürzung zu verwenden,“.

c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entspre-
chend Artikel 51 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/
EG und“.

d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur
Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in
Verbindung mit § 7a dieses Gesetzes.“

5. In § 7 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2
sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverord-
nung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfah-
rens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.“

6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

㤠7a

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäi-
schen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäi-
sche Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
spruch eingeräumt haben, die zur Ausübung des Berufs
des pharmazeutisch-technischen Assistenten in einem
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat,
dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,
auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abge-
schlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anfor-
derungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungs-
nachweises berechtigt sind und
1. unveränder t

2. unveränder t

fordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß
sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse
und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet
wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fä-
higkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-
kels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegent-
lich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
üben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter
der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall be-
urteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit,
regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleis-
tung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1 be-
steht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rück-
nahme oder eines Widerrufs, die sich auf die
Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 beziehen,
vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels
deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen wer-
den kann.

(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absat-
zes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleistungen
erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach Deutsch-
land wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland
vorher schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung
ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungs-
erbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres
vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in
Deutschland zu erbringen. Die für die Ausübung der
Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache müssen vorliegen. Wenn Dienstleistungen erst-
mals erbracht werden oder sich eine wesentliche Ände-
rung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten
Situation ergibt, hat der Dienstleistungserbringer der zu-
ständigen Behörde folgende Dokumente vorzulegen:

1. unveränder t

2. unveränder t

3. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mit-
gliedstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden
Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihm die Aus-
übung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage
der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend,
untersagt ist;

4. entfäl l t

die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter
als zwölf Monate sein. Für den Nachweis der Berufsqua-
lifikation gilt § 2 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe,
dass für wesentliche Unterschiede zwischen der berufli-
chen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der
nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten
geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur ge-
Drucksache 16/6458 – 5

E n t w u r f

Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,
diesen Beruf während der vorübergehenden zehn
Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmit-
gliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben,

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-
kels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegent-
lich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
üben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter
der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall be-
urteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit,
regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleis-
tung einzubeziehen.

(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absat-
zes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleistungen
erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach Deutsch-
land wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland
vorher schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung
ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungs-
erbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres
vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in
Deutschland zu erbringen. Die für die Ausübung der
Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache müssen vorliegen. Wenn Dienstleistungen erst-
mals erbracht werden oder sich eine wesentliche Ände-
rung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten
Situation ergibt, hat der Dienstleistungserbringer der zu-
ständigen Behörde folgende Dokumente vorzulegen:

1. den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,

2. seinen Berufsqualifikationsnachweis,

3. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mit-
gliedstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden
Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihm die Aus-
übung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage
der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend,
untersagt ist und

4. eine Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen dis-
ziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vor-
liegen;

die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter
als zwölf Monate sein. Für den Nachweis der Berufsqua-
lifikation gilt § 2 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe,
dass für wesentliche Unterschiede zwischen der berufli-
chen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der
nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten
geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur ge-
fordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß
sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse
und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet
wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fä-
higkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.

wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „Diplomen oder
Prüfungszeugnissen“ durch das Wort „Ausbildungsnach-
weisen“ ersetzt.
5 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(3) Ein Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen
der Dienstleistung die Rechte und Pflichten von Personen
mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese
Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unver-
züglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmit-
gliedstaats des Dienstleistungserbringers hierüber zu un-
terrichten. Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für
jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Be-
hörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen
über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darü-
ber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplina-
rischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Die
Informationen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/
36/EG zu übermitteln. Auf Anforderung der zuständi-
gen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Euro-
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland
und die Europäische Union vertraglich einen entspre-
chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, haben
die zuständigen Behörden in Deutschland nach Arti-
kel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden
Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit
der Niederlassung und die gute Führung des Dienst-
leisters sowie Informationen darüber, dass keine be-
rufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen
Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.“

7. In § 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Meldung nach § 7a Abs. 2 nimmt die zustän-
dige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienst-
leistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist.
Sie fordert die Informationen nach § 7a Abs. 3 an. Die
Informationen nach § 7a Abs. 4 werden durch die zu-
ständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der
Beruf des Pharmazeutisch-technischen Assistenten
ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die
Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 7a
Abs. 3 Satz 2 erfolgt durch die zuständige Behörde des
Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder er-
bracht worden ist.“

Artikel 13

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

(3) Ein Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen
der Dienstleistung die Rechte und Pflichten von Personen
mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese
Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unver-
züglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmit-
gliedstaats des Dienstleistungserbringers hierüber zu un-
terrichten. Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für
jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Be-
hörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen
über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darü-
ber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplina-
rischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Die
Informationen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/
36/EG zu übermitteln.“

7. In § 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Meldung nach § 7a Abs. 2 nimmt die zustän-
dige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienst-
leistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist.
Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß
§ 7a Abs. 3 Satz 2 erfolgt durch die zuständige Behörde
des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder
erbracht worden ist.“

Artikel 13

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für pharmazeutisch-technische

Assistentinnen und pharmazeutisch-technische
Assistenten

(FNA: 2124-8-2)

§ 18 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeu-
tisch- technische Assistenten vom 23. September 1997
(BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1645) geändert worden ist,

a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.

b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“ er-
setzt und nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
angefügt:
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 14

Änderung des Ergotherapeutengesetzes
(FNA: 2124-12)

Das Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I
S. 1246), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. unveränder t

2. unveränder t
Drucksache 16/6458 – 5

E n t w u r f

2. In den Absätzen 1 bis 4 werden jeweils die Wörter „Hei-
mat- oder Herkunftsstaat“ durch das Wort „Herkunfts-
mitgliedstaat“ ersetzt.

3. In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller bin-
nen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antrags-
eingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm
mit, welche Unterlagen fehlen.“

4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungs-
erbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleis-
tung im Sinne des § 7a des Gesetzes über den Beruf des
pharmazeutisch-technischen Assistenten binnen eines
Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdoku-
mente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrich-
ten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in beson-
deren Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die
zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer inner-
halb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung
und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ab-
lauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen
Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungser-
bringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten
Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde,
darf die Dienstleistung erbracht werden.“

Artikel 14

Änderung des Ergotherapeutengesetzes
(FNA: 2124-12)

Das Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I
S. 1246), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, die
Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäi-
schen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbe-
zeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätig-
keit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleis-
tung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unter-
liegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach
diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und
Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem
Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleich-
stellung ergibt.“

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufs-
qualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils
geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c
oder Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau ent-
7 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung er-
füllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben
ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-
dungsstandes sind bei Antragstellern, die Staatsange-
hörige eines anderen Vertragsstaates des Europäi-
schen Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten
absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen
Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen.
Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne
des Satzes 1 wird bei ihnen anerkannt, wenn

1. unveränder t

2. unveränder t

3. unveränder t

Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach
den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung
der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand
möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und
Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der
Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt wer-
den können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen
einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der
staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei Antrag-
stellern nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf
diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen ihre
Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der
Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung geregelten Ausbildung zurückbleibt.“

4. unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

„4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit er-
forderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügt.“

3. § 2 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertrags-
staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Er-
laubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, wird die Gleichwertig-
keit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1
anerkannt, wenn

1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem
sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertrags-
staat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Ergo-
therapeutin oder Ergotherapeut anerkannt wurden,

2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Ergo-
therapie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den
Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und

3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat,
diese Berufserfahrung bescheinigt.

Absatz 3 Satz 5 und 6 gelten entsprechend.“

4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1
Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes er-
worbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine
Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den
unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Ergothe-
rapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome
im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise
gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/

(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der
Beruf des Ergotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt
ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behör-
den des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen straf-
rechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Wider-
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

5. unveränder t

6. unveränder t
Drucksache 16/6458 – 5

E n t w u r f

sprechen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnach-
weis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen,
die von einer zuständigen Behörde in einem Mitglied-
staat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemein-
schaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheini-
gen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt
wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung
des Berufs des Ergotherapeuten dieselben Rechte verlei-
hen oder auf die Ausübung des Berufs des Ergotherapeu-
ten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikatio-
nen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für
die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Ergothera-
peuten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem
Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte
nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. An-
tragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben
einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu ab-
solvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens
ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbil-
dungsdauer liegt,

2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die durch die
Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ergothe-
rapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vor-
geschrieben sind,

3. der Beruf des Ergotherapeuten eine oder mehrere reg-
lementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmit-
gliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des den
Ergotherapeuten entsprechenden Berufs sind, und
wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbil-
dung besteht, die nach diesem Gesetz und der Ergo-
therapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die von dem
Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der An-
tragsteller vorlegt, oder

4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung
auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie ge-
nannten Niveau bescheinigt und

ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Aus-
gleich der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Unter-
schiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht,
zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungs-
prüfung zu wählen.“

5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Diplomanerkennung“ durch
die Wörter „Anerkennung von Ausbildungsnachweisen“
ersetzt.

6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2a

e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur
Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in
Verbindung mit § 5a dieses Gesetzes.“
9 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

7. unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

ruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über
die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über
Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen
rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum
Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten
die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zu-
ständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die
sich auf die Ausübung des Berufs des Ergotherapeuten
auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der
Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durch-
zuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahme-
mitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den über-
mittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können
zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und
2 gemeinsame Stellen bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt
nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die
für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der
Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachwei-
se und sonstigen Unterlagen oder Informationen zustän-
dig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge
annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im
Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-
richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die
Europäische Kommission.

(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz
zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem
Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstel-
lungen über die getroffenen Entscheidungen, die die
Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benö-
tigt, zur Weiterleitung an die Kommission.“

7. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter „Di-
plominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnisses“
durch die Wörter „Inhaber von Ausbildungsnachwei-
sen“ ersetzt und die Angabe „Nr. 1“ gestrichen.

b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 6 der Richt-
linie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12 Abs. 1 der
Richtlinie 92/51/EWG“ durch die Wörter „Artikel 50
Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richt-
linie 2005/36/EG“ ersetzt.

c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern,
nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richt-
linie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des
Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren
etwaige Abkürzung zu verwenden,“.

d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis ent-
sprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/
EG,“.

3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung
im Beruf des Ergotherapeuten in einem anderen Mit-
gliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem
Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeit-
punkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

8. unveränder t

9. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a bis 5c eingefügt:

㤠5a

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Be-
rufs des Ergotherapeuten in einem anderen Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer
nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen
Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des
§ 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises be-
rechtigt sind und

1. unveränder t

2. unveränder t

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-
kels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegent-
lich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
üben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter
der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beur-
teilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, re-
gelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleis-
tung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1
besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer
Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die
Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 beziehen,
vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels
deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen wer-
den kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) unveränder t

(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungs-
erbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen ge-
genüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten be-
scheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer
folgende Bescheinigungen vorzulegen:

1. unveränder t

2. unveränder t
Drucksache 16/6458 – 6

E n t w u r f

8. In § 5 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2
sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverord-
nung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfah-
rens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.“

9. Nach § 5 werden folgende §§ 5a bis 5c eingefügt:

㤠5a

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Be-
rufs des Ergotherapeuten in einem anderen Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer
nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen
Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des
§ 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises be-
rechtigt sind und

1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen
sind oder,

2. wenn der Beruf des Ergotherapeuten oder die Ausbil-
dung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat
nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vor-
hergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im
Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt ha-
ben,

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-
kels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegent-
lich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
üben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter
der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beur-
teilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, re-
gelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleis-
tung einzubeziehen. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen er-
bringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu
melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist
einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beab-
sichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend
und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu erbringen.

(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungs-
erbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen ge-
genüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten be-
scheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer
folgende Bescheinigungen vorzulegen:

1. Staatsangehörigkeitsnachweis,

2. Berufsqualifikationsnachweis,
3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung
im Beruf des Ergotherapeuten in einem anderen Mit-
gliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem
Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeit-
punkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht

1 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

vorübergehend, untersagt ist, oder im Falle des Absat-
zes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form
darüber, dass der Dienstleister eine dem Beruf des
Ergotherapeuten entsprechende Tätigkeit während

der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre
lang rechtmäßig ausgeübt hat.

4. entfäl l t

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die
zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikations-
nachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 gilt ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unter-
schiede zwischen der beruflichen Qualifikation des
Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz
und der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen
nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so
groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kennt-
nisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefähr-
det wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfol-
gen.

(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes den Beruf des Ergotherapeuten auf Grund
einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag
für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem an-
deren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
Bescheinigungen darüber auszustellen, dass

1. unveränder t

2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit er-
forderliche berufliche Qualifikation verfügen.

3. entfäl l t

§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 5b

Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede
Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behör-
den des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen
über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darü-
ber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplina-
rischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf
Anforderung der zuständigen Behörden eines Ver-
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ha-
ben die zuständigen Behörden in Deutschland nach
Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordern-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 6

E n t w u r f

vorübergehend, untersagt ist, oder im Falle des Absat-
zes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form
darüber, dass der Dienstleister eine dem Beruf des
Ergotherapeuten entsprechende Tätigkeit während

der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre
lang rechtmäßig ausgeübt hat, und

4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen diszipli-
narischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die
zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikations-
nachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 gilt ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unter-
schiede zwischen der beruflichen Qualifikation des
Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz
und der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen
nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so
groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kennt-
nisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefähr-
det wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfol-
gen.

(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes den Beruf des Ergotherapeuten auf Grund
einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag
für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem an-
deren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
Bescheinigungen darüber auszustellen, dass

1. sie als „Ergotherapeutin“ oder „Ergotherapeut“ recht-
mäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung
ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, un-
tersagt ist,

2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit er-
forderliche berufliche Qualifikation verfügen und

3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder straf-
rechtlichen Sanktionen vorliegen.

§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 5b

Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede
Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behör-
den des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen
über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darü-
ber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplina-
rischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
den Behörde alle Informationen über die Recht-
mäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung
des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass
keine berufsbezogenen disziplinarischen oder straf-
rechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.

sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen
schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder straf-
barer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Her-
kunftsmitgliedstaat betreffen, einholen. Hat die für die
Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

§ 5c

unveränder t

10. In § 6 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Meldung nach § 5a Abs. 2 und 3 nimmt die
zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die
Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht wor-
den ist. Sie fordert die Informationen nach § 5b
Satz 1 an. Die Informationen nach § 5b Satz 2 wer-
den durch die zuständige Behörde des Landes über-
mittelt, in dem der Beruf des Ergotherapeuten aus-
geübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die
Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 5c
erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in
dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht
worden ist. Die Bescheinigungen nach § 5a Abs. 4 stellt
die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der An-
tragsteller den Beruf des Ergotherapeuten ausübt.“

Artikel 15

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/6458 – 6

E n t w u r f

§ 5c

Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten im Sinne
des § 5a haben beim Erbringen der Dienstleistung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflich-
ten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1.
Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zu-
ständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde
des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleis-
tungserbringers hierüber zu unterrichten.“

10. In § 6 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Meldung nach § 5a Abs. 2 und 3 nimmt die
zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die
Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht wor-
den ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats
gemäß § 5c erfolgt durch die zuständige Behörde des
Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder
erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 5a
Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in
dem der Antragsteller den Beruf des Ergotherapeuten
ausübt.“

Artikel 15

Änderung der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung

(FNA: 2124-12-2)

§ 16 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungs-
nachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des

Europäischen Wirtschaftsraumes“.

2. Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
des Ergotherapeutengesetzes beantragen, können zum
Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen
Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte ent-
sprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen
Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein
solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwer-
tigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den Beruf
im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die
für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Ergo-
therapeutengesetzes zuständige Behörde bei der zustän-
digen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte
über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder

dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht mög-
lich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleis-
tungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe
für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Ent-
scheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Ein-
3 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 6

E n t w u r f

des Satzes 1 oder des Satzes 2 von Tatbeständen Kennt-
nis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes ein-
getreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein
können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunfts-
mitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese
Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die
Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten
Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzutei-
len. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen
und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dür-
fen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn
bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Mo-
nate zurückliegt.

(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
des Ergotherapeutengesetzes beantragen, können zum
Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden
Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird
im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht
verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses
Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus
der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Nr. 3 des Ergotherapeutengesetzes erfüllt sind. Absatz 1
Satz 4 und 5 gelten entsprechend.

(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis
im Beruf des Ergotherapeuten verfügen, der in einem an-
deren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer
Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Ergothera-
peutin“ oder „Ergotherapeut“.

(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-
ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den
Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und
teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den
Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage
der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen
dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zustän-
digen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1
Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder
die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mit-
teilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht,
kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheini-
gung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung
gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmit-
gliedstaats ersetzen.

3. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungs-
erbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleis-
tungserbringung im Sinne des § 5a des Ergotherapeuten-
gesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung
und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nach-
prüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb

1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem
sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertrags-
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 16

Änderung des Gesetzes über den Beruf
des Logopäden
(FNA: 2124-13)

Das Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai
1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. unveränder t

2. unveränder t

3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung er-
füllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben
ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-
dungsstandes sind bei Antragstellern, die Staatsange-
hörige eines anderen Vertragsstaates des Europäi-
schen Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten
absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen
Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen.
Drucksache 16/6458 – 6

E n t w u r f

gang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält
der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1
und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zu-
ständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht wer-
den.“

Artikel 16

Änderung des Gesetzes über den Beruf
des Logopäden
(FNA: 2124-13)

Das Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai
1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Logopädinnen und Logopäden, die Staats-
angehörige eines Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeich-
nung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Geset-
zes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als
vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im
Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen je-
doch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem
Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaats-
angehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung
von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung er-
gibt.“

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.

b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“ er-
setzt und nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
angefügt:

„4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit er-
forderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügt.“

3. § 2 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertrags-
staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Er-
laubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, wird die Gleichwertig-
keit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1
anerkannt, wenn
Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne
des Satzes 1 wird bei ihnen anerkannt, wenn

1. unveränder t

entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des
Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort
maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit
einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens
5 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

2. unveränder t

3. unveränder t

Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach
den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung
der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand
möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und
Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der
Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt wer-
den können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen
einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der
staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei Antrag-
stellern nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf
diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen ihre
Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung für Logopäden
geregelten Ausbildung zurückbleibt.“

4. unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 6

E n t w u r f

staat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Logo-
pädin oder Logopäde anerkannt wurden,

2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Logo-
pädie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den
Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und

3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat,
diese Berufserfahrung bescheinigt.

Absatz 3 Satz 5 und 6 gelten entsprechend.“

4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1
Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Ver-
tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erwor-
benen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Aus-
bildung erworben hat, die in diesem Staat für den
unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Logo-
päden entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im
Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise ge-
mäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufs-
qualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils
geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c
oder Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau ent-
sprechen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnach-
weis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen,
die von einer zuständigen Behörde in einem Mitglied-
staat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemein-
schaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheini-
gen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt
wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung
des Berufs des Logopäden dieselben Rechte verleihen
oder auf die Ausübung des Berufs des Logopäden vor-
bereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die
zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwal-
tungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die
Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Logopäden

zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und
2 gemeinsame Stellen bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt
nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

5. unveränder t

6. unveränder t
Drucksache 16/6458 – 6

E n t w u r f

dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder
eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens
ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbil-
dungsdauer liegt,

2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich we-
sentlich von denen unterscheiden, die durch die Aus-
bildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs-
und Prüfungsordnung für Logopäden vorgeschrieben
sind,

3. der Beruf des Logopäden eine oder mehrere regle-
mentierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmit-
gliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des den
Logopäden entsprechenden Berufs sind, und wenn
dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung
besteht, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs-
und Prüfungsordnung für Logopäden gefordert wird
und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von
denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnach-
weis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt,
oder

4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung
auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie ge-
nannten Niveau bescheinigt und

ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Aus-
gleich der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Unter-
schiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht,
zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungs-
prüfung zu wählen.“

5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Diplomanerkennung“ durch
die Wörter „Anerkennung von Ausbildungsnachweisen“
ersetzt.

6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2a

(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der
Beruf des Logopäden ausgeübt wird oder zuletzt ausge-
übt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden
des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen straf-
rechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Wider-
ruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über
die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über
Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen
rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum
Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten
die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der
zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten,
die sich auf die Ausübung des Berufs des Logopäden
auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der
Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durch-
zuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahme-
mitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den über-
mittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können

Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach
deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbil-
dung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2
Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berech-
tigt sind und
7 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

7. unveränder t

8. unveränder t

9. Nach § 5 werden folgende §§ 5a bis 5c eingefügt:

㤠5a

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Be-
rufs des Logopäden in einem anderen Vertragsstaat des
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 6

E n t w u r f

für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der
Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachwei-
se und sonstigen Unterlagen oder Informationen zustän-
dig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge
annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im
Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-
richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die
Europäische Kommission.

(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zu-
ständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bun-
desministerium für Gesundheit statistische Aufstellun-
gen über die getroffenen Entscheidungen, die die
Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benö-
tigt, zur Weiterleitung an die Kommission.“

7. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter „Di-
plominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnisses“
durch die Wörter „Inhaber von Ausbildungsnachwei-
sen“ ersetzt und die Angabe „Nr. 1“ gestrichen.

b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 6 der Richt-
linie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12 Abs. 1 der
Richtlinie 92/51/EWG“ durch die Wörter „Artikel 50
Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richt-
linie 2005/36/EG“ ersetzt.

c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern,
nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richt-
linie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des
Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren
etwaige Abkürzung zu verwenden,“.

d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis ent-
sprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/
EG,“.

e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur
Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in
Verbindung mit § 5a dieses Gesetzes.“

8. In § 5 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2
sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverord-
nung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfah-
rens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.“

9. Nach § 5 werden folgende §§ 5a bis 5c eingefügt:

㤠5a

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Be-
rufs des Logopäden in einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach
deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbil-
dung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2
Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berech-
tigt sind und

nachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 gilt ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unter-
schiede zwischen der beruflichen Qualifikation des
Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz
und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logo-
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

1. unveränder t

2. unveränder t

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-
kels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegent-
lich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
üben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter
der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beur-
teilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, re-
gelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleis-
tung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1
besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer
Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die
Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 beziehen,
vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels
deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen wer-
den kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) unveränder t

(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungs-
erbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen ge-
genüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten be-
scheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer
folgende Bescheinigungen vorzulegen:

1. unveränder t

2. unveränder t

3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung
im Beruf des Logopäden in einem anderen Mitglied-
staat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem
Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum
Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch
nicht vorübergehend, untersagt ist, oder im Falle des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger
Form darüber, dass der Dienstleister eine dem Beruf
des Logopäden entsprechende Tätigkeit während der
vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre
lang rechtmäßig ausgeübt hat.

4. entfäl l t

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die
zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikations-
Drucksache 16/6458 – 6

E n t w u r f

1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen
sind oder,

2. wenn der Beruf des Logopäden oder die Ausbildung
zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht
reglementiert ist, diesen Beruf während der vorherge-
henden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Nieder-
lassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben,

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-
kels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegent-
lich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
üben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter
der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beur-
teilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, re-
gelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleis-
tung einzubeziehen. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen er-
bringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu
melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist
einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beab-
sichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend
und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu erbringen.

(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungs-
erbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen ge-
genüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten be-
scheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer
folgende Bescheinigungen vorzulegen:

1. Staatsangehörigkeitsnachweis,

2. Berufsqualifikationsnachweis,

3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung
im Beruf des Logopäden in einem anderen Mitglied-
staat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem
Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum
Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch
nicht vorübergehend, untersagt ist, oder im Falle des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger
Form darüber, dass der Dienstleister eine dem Beruf
des Logopäden entsprechende Tätigkeit während der
vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre
lang rechtmäßig ausgeübt hat, und

4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen diszipli-
narischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die
zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikations-
nachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 gilt ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unter-
schiede zwischen der beruflichen Qualifikation des
Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz
und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logo-

„(2a) Die Meldung nach § 5a Abs. 2 und 3 nimmt die
zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die
Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht wor-
den ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats
9 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

päden geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen
nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so
groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden
Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit
gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnis-
se und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung
erfolgen.

(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes den Beruf des Logopäden auf
Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind
auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung
in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen,
dass

1. unveränder t

2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit
erforderliche berufliche Qualifikation verfügen.

3. entfäl l t

§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 5b

Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede
Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behör-
den des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen
über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie dar-
über anzufordern, dass keine berufsbezogenen diszipli-
narischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-
mes haben die zuständigen Behörden in Deutsch-
land nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der
anfordernden Behörde alle Informationen über die
Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute
Führung des Dienstleisters sowie Informationen
darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinari-
schen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen,
zu übermitteln.

§ 5c

unveränder t

10. In § 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge-
fügt:
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 6

E n t w u r f

päden geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen
nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so
groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden
Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit
gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnis-
se und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung
erfolgen.

(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes den Beruf des Logopäden auf
Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind
auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung
in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen,
dass

1. sie als „Logopädin“ oder „Logopäde“ rechtmäßig
niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer
Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, unter-
sagt ist,

2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit
erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und

3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder straf-
rechtlichen Sanktionen vorliegen.

§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 5b

Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede
Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behör-
den des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen
über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie dar-
über anzufordern, dass keine berufsbezogenen diszipli-
narischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

§ 5c

Logopädinnen oder Logopäden im Sinne des § 5a
haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von
Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird
gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige
Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Nie-
derlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbrin-
gers hierüber zu unterrichten.“

10. In § 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Meldung nach § 5a Abs. 2 und 3 nimmt die
zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die
Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht wor-
den ist. Sie fordert die Informationen nach § 5b

Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage
der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen
dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zustän-
digen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1
Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Satz 1 an. Die Informationen nach § 5b Satz 2 wer-
den durch die zuständige Behörde des Landes über-
mittelt, in dem der Beruf des Logopäden ausgeübt
wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrich-
tung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 5c erfolgt
durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die
Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist.
Die Bescheinigungen nach § 5a Abs. 4 stellt die zustän-
dige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller
den Beruf des Logopäden ausübt.“

11. unveränder t

Artikel 17

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/6458 – 7

E n t w u r f

gemäß § 5c erfolgt durch die zuständige Behörde des
Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder
erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 5a
Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in
dem der Antragsteller den Beruf des Logopäden aus-
übt.“

11. § 10 wird aufgehoben.

Artikel 17

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Logopäden

(FNA: 2124-13-1)

§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logo-
päden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnach-
weisen aus einem anderen Vertragsstaat des

Europäischen Wirtschaftsraumes“.

2. In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Herkunft-
staat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ sowie die
Wörter „Heimat- oder Herkunftstaates“ jeweils durch das
Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ ersetzt.

3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

,(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
des Gesetzes über den Beruf des Logopäden beantragen,
können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entspre-
chenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorle-
gen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nach-
weis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen
Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzu-
erkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Beruf des
Logopäden erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gelten ent-
sprechend.

(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis
im Beruf des Logopäden verfügen, der in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes er-
worben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer
Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Logopädin“
oder „Logopäde“.

(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-
ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den
Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und
teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den

angefügt:

„4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit er-
forderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügt.“
1 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 18

Änderung des Hebammengesetzes
(FNA: 2124-14)

Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. unveränder t

2. unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mit-
teilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht,
kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheini-
gung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung
gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmit-
gliedstaats ersetzen.‘

4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungs-
erbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleis-
tungserbringung im Sinne des § 5a des Gesetzes über den
Beruf des Logopäden binnen eines Monats nach Eingang
der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergeb-
nis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprü-
fung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefäl-
len nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde
den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats
über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeit-
plan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten
Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen
muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der
in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmel-
dung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung
erbracht werden.“

Artikel 18

Änderung des Hebammengesetzes
(FNA: 2124-14)

Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Hebammen und Entbindungspfleger, die
Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufs-
bezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Be-
rufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche
Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Ver-
trages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.
Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem
Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaats-
angehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung
von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung er-
gibt.“

b) Absatz 3 wird gestrichen.

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.

b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“ er-
setzt und nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4

beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1
als erfüllt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung als
Hebamme oder Entbindungspfleger abgeschlossen haben
und dies durch Vorlage eines in der Anlage zu diesem Ge-
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

3. § 2 Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
setzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleich-
wertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die
Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
sind bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines
anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschafts-
raumes sind, die in anderen Staaten absolvierten Aus-
bildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene
Berufserfahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird bei
ihnen anerkannt, wenn

1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem
sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertrags-
staat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Hebam-
me oder Entbindungspfleger anerkannt wurden,

2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als Hebam-
me oder Entbindungspfleger im Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis aner-
kannt hat, verfügen und

3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat,
diese Berufserfahrung bescheinigt.

4. entfäl l t

Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach
den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung
der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand
möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und
Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der
Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt wer-
den können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen
einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der
staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei Antrag-
stellern nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf
diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen ihre
Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Aus-
bildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und
Entbindungspfleger geregelten Ausbildung zurück-
bleibt.

(3) unveränder t
Drucksache 16/6458 – 7

E n t w u r f

3. § 2 Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
setzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleich-
wertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben
oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder
sachlichem Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger
Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch
das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den In-
halt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen
Prüfung erstreckt. Bei Anträgen von Staatsangehörigen
eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-
mes, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, wird
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne
des Satzes 1 anerkannt, wenn sie einen Ausbildungsnach-
weis vorlegen, aus dem sich ergibt,

1. dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes als Hebamme oder
Entbindungspfleger anerkannt wurden,

2. dass sie eine dreijährige Berufserfahrung als Hebam-
me oder Entbindungspfleger im Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis aner-
kannt hat, besitzen,

3. dass der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt
hat, diese Berufserfahrung bescheinigt und

4. dass sich die Ausbildung nicht auf Inhalte bezieht, die
sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch
die Ausbildung nach diesem Gesetz und die Ausbil-
dungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Ent-
bindungspfleger vorgeschrieben sind, oder, im Falle
dass solche Unterschiede festgestellt werden, die
nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der
genannten Unterschiede geeignet ist.

Ist die Voraussetzung der Nummer 4 nicht erfüllt, haben
die Antragsteller zum Ausgleich der festgestellten Un-
terschiede einen höchstens dreijährigen Anpassungs-
lehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung
abzulegen. Sie haben das Recht, zwischen dem Anpas-
sungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.

(3) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt
nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die
für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der
Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachwei-
se und sonstigen Unterlagen oder Informationen zustän-
3 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

4. unveränder t

5. unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

setz aufgeführten und nach dem dort genannten Stichtag
ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachweisen.
Satz 1 gilt entsprechend für in der Anlage zu diesem Ge-
setz aufgeführte und nach dem 31. Dezember 1992 aus-
gestellte Ausbildungsnachweise eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum. Das Bundesministerium für Gesund-
heit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu
diesem Gesetz späteren Änderungen des Anhangs V
Nummer 5.5.2 zur Richtlinie 2005/36/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.
EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung an-
zupassen. Gleichwertig den in Satz 1 genannten Ausbil-
dungsnachweisen sind nach einem der in der Anlage auf-
geführten Stichtag von den übrigen Vertragsstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellte Ausbil-
dungsnachweise der Hebammen und Entbindungspfle-
ger, die den in der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden
Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen,
aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde
oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, dass sie
eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforde-
rungen des Artikels 40 in Verbindung mit dem Anhang V
Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/ EG in der jeweils
geltenden Fassung entspricht, und den für diesen Staat
in der Anlage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleich-
steht.“

4. § 2 Abs. 4 wird gestrichen.

5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2a

(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der
Beruf der Hebamme ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt
worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtli-
cher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und
die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Unter-
sagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen,
die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtferti-
gen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz per-
sonenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zustän-
digen Behörden der Länder entsprechende Auskünfte der
zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten,
die sich auf die Ausübung des Berufs der Hebamme
auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der
Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durch-
zuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahme-
mitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den über-
mittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können
zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und
2 gemeinsame Stellen bestimmen.

üben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter
der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beur-
teilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regel-
mäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung
einzubeziehen. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

6. unveränder t

7. unveränder t

8. unveränder t

9. § 22 wird wie folgt gefasst:

㤠22

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs
der Hebamme in einem anderen Vertragsstaat des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deut-
schen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung
oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3
entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und
in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind,
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-
kels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegent-
lich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
Drucksache 16/6458 – 7

E n t w u r f

dig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge
annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im
Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-
richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die
Europäische Kommission.

(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zu-
ständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bun-
desministerium für Gesundheit statistische Aufstellun-
gen über die getroffenen Entscheidungen, die die
Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benö-
tigt, zur Weiterleitung an die Kommission.“

6. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter „der in der Richtlinie
80/155/EWG vom 21. Januar 1980 (ABl. EG Nr. L 33
S. 8)“ durch die Wörter „der in Artikel 40 in Verbindung
mit Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG“
ersetzt.

7. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „anderen Mit-
gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch
die Wörter „Vertragsstaates des Europäischen Wirt-
schaftsraumes“ und das Wort „Diplomanerkennung“
durch die Wörter „Anerkennung von Ausbildungs-
nachweisen“ ersetzt.

b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 7 bis 10
der Richtlinie 80/154/EWG“ durch die Angabe „Ar-
tikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII
der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.

c) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 11 der Richt-
linie 80/154/EWG“ durch die Angabe „Artikel 51 der
Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.

8. In § 10 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2
sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverord-
nung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfah-
rens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.“

9. § 22 wird wie folgt gefasst:

㤠22

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs
der Hebamme in einem anderen Vertragsstaat des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deut-
schen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung
oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3
entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und
in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind,
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-
kels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegent-
lich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
üben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter
der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beur-
teilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regel-
mäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung
einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht

Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige,
soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbil-
dungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.“
5 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme
oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine
entsprechende Maßnahme mangels deutscher Be-
rufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1
Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) unveränder t

(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungs-
erbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen ge-
genüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten be-
scheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer
folgende Bescheinigungen vorzulegen:

1. unveränder t

2. unveränder t

3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung
im Beruf der Hebamme in einem anderen Mitglied-
staat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienst-
leister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt
der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vor-
übergehend, untersagt ist.

4. entfäl l t

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.

(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes den Beruf der Hebamme auf Grund einer Er-
laubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind für Zwecke der
Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertrags-
staat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigun-
gen darüber auszustellen, dass

1. unveränder t

2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit er-
forderliche berufliche Qualifikation verfügen.

3. entfäl l t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen er-
bringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu
melden. Sofern eine vorherige Meldung wegen der
Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die
Meldung unverzüglich nach Erbringen der Dienstleis-
tung zu erfolgen. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen.
Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister
beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorüber-
gehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes zu erbringen.

(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungs-
erbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen ge-
genüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten be-
scheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer
folgende Bescheinigungen vorzulegen:

1. Staatsangehörigkeitsnachweis,

2. Berufsqualifikationsnachweis,

3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung
im Beruf der Hebamme in einem anderen Mitglied-
staat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienst-
leister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt
der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vor-
übergehend, untersagt ist und

4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen diszi-
plinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorlie-
gen.

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.

(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes den Beruf der Hebamme auf Grund einer Er-
laubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind für Zwecke der
Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertrags-
staat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigun-
gen darüber auszustellen, dass

1. sie als „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ recht-
mäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung
ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, un-
tersagt ist,

2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit er-
forderliche berufliche Qualifikation verfügen und

3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder straf-
rechtlichen Sanktionen vorliegen.
Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige,
soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbil-
dungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.“

wurde und die Aufnahme des Berufs der Hebamme
gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbil-
dung zum Beruf der Hebamme im Falle der Tsche-
chischen Republik oder der Slowakei vor dem 1. Ja-
nuar 1993 begonnen wurde, oder
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

10. Nach § 22 werden folgende §§ 22a und 22b eingefügt:

㤠22a

Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede
Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behör-
den des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen
über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie dar-
über anzufordern, dass keine berufsbezogenen diszipli-
narischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-
mes haben die zuständigen Behörden in Deutsch-
land nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der
anfordernden Behörde alle Informationen über die
Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute
Führung des Dienstleisters sowie Informationen
darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinari-
schen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen,
zu übermitteln.

§ 22b

unveränder t

11. In § 24 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge-
fügt:

„(2a) Die Meldung nach § 22 Abs. 2 und 3 nimmt die
zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die
Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht wor-
den ist. Sie fordert die Informationen nach § 22a
Satz 1 an. Die Informationen nach § 22a Satz 2 wer-
den durch die zuständige Behörde des Landes über-
mittelt, in dem der Beruf der Hebamme ausgeübt
wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrich-
tung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 22b erfolgt
durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die
Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist.
Die Bescheinigungen nach § 22 Abs. 4 stellt die zustän-
dige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller
den Beruf der Hebamme ausübt.“

12. unveränder t
Drucksache 16/6458 – 7

E n t w u r f

10. Nach § 22 werden folgende §§ 22a und 22b eingefügt:

㤠22a

Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede
Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behör-
den des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen
über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie dar-
über anzufordern, dass keine berufsbezogenen diszipli-
narischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

§ 22b

Hebammen oder Entbindungspfleger im Sinne des
§ 22 haben beim Erbringen der Dienstleistung im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten
von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird
gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige
Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Nie-
derlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbrin-
gers hierüber zu unterrichten.“

11. In § 24 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge-
fügt:

„(2a) Die Meldung nach § 22 Abs. 2 und 3 nimmt die
zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die
Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht wor-
den ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats
gemäß § 22b erfolgt durch die zuständige Behörde des
Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder
erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 22
Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in
dem der Antragsteller den Beruf der Hebamme ausübt.“

12. § 28 wird wie folgt gefasst:

,§ 28

(1) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Ver-
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind,
die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen
und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vor-
lage eines Ausbildungsnachweises beantragen,

1. der von der früheren Tschechoslowakei verliehen

in Polen vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossenen Hebam-
menausbildung beantragen, die den Mindestanforde-
rungen des Artikels 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht
genügte, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn sie ein
„Bakkalaureat“-Diplom vorlegen, das auf der Grund-
7 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

2. der von der früheren Sowjetunion verliehen wurde
und die Aufnahme des Berufs der Hebamme ge-
stattet oder aus dem hervorgeht, dass die Aus-
bildung zum Beruf der Hebamme im Falle Estlands
vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor
dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem
11. März 1990 begonnen wurde, oder

3. der vom früheren Jugoslawien verliehen wurde und
die Aufnahme des Berufs der Hebamme gestattet
oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum
Beruf der Hebamme im Falle Sloweniens vor dem
25. Juni 1991 begonnen wurde,

ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die zuständigen
Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bescheinigen,
dass dieser Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Auf-
nahme und Ausübung des Berufs der Hebamme in ih-
rem Hoheitsgebiet die gleiche Gültigkeit hat wie der
von ihnen verliehene Ausbildungsnachweis, und eine
von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung
darüber vorlegt wird, dass die betreffende Person in den
fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindes-
tens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmä-
ßig die Tätigkeit als Hebamme in ihrem Hoheitsgebiet
ausgeübt hat.

(2) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Ver-
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind,
die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen
und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der
Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen, der
im Beruf der Hebamme den Mindestanforderungen des
Artikels 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt und
von Polen vor dem 1. Mai 2004 verliehen wurde oder
aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der
Hebamme in Polen vor dem 1. Mai 2004 begonnen
wurde, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn ihm eine
Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Antrag-
steller

1. im Falle eines Ausbildungsnachweises auf Gradu-
iertenebene (dyplom licencjata poΩoz

.
nictwa) in den

fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung min-
destens drei Jahre ohne Unterbrechung oder

2. im Falle eines Ausbildungsnachweises, der den Ab-
schluss einer postsekundären Ausbildung an einer
medizinischen Fachschule bescheinigt (dyplom
poΩoz

.
nej), in den sieben Jahre vor Ausstellung der

Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unter-
brechung

tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Hebamme in
Polen ausgeübt hat.

(3) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Ver-
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind,
die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen
und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund einer

5 fallen und die dort genannten Voraussetzungen mit
Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung
erfüllen, ist die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 zu erteilen,
wenn sie in einem höchstens dreijährigen Anpassungs-
lehrgang oder einer Eignungsprüfung nachweisen, dass
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/6458 – 7

E n t w u r f

lage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogrammes
erworben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom
20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Be-
ruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der
Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amts-
blatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92
Pos. 885) und nach Maßgabe der Verordnung des Ge-
sundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbil-
dungsbedingungen für Krankenschwestern, Kranken-
pfleger und Hebammen, die einen Sekundarabschluss
(Abschlussexamen-Matura) und eine abgeschlossene
medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den
Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und
der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Re-
publik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110 Pos. 1170)
durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die betref-
fende Person über einen Kenntnisstand und eine Fach-
kompetenz verfügt, die mit denen der Hebammen ver-
gleichbar ist, die Inhaber der für Polen im Anhang
dieses Gesetzes genannten Ausbildungsnachweise sind.

(4) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Ver-
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind,
die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfül-
len und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund
der Vorlage eines Ausbildungsnachweises für Hebam-
men (asistent medical obstetrica˘- ginecologie/Kranken-
schwester oder Krankenpfleger für Frauenheilkunde
und Geburtshilfe) beantragen, der von Rumänien vor
dem 1. Januar 2007 verliehen wurde und den Min-
destanforderungen des Artikels 40 der Richtlinie 2005/
36/EG nicht genügt, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn
sie eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht,
dass sie in den sieben Jahren vor dem Tag der Ausstel-
lung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne
Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig die Tätig-
keiten einer Hebamme ausgeübt haben.

(5) Antragstellern, die nicht unter die Absätze 1 bis 4
fallen, Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaub-
nis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines vor
dem nach § 2 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung
mit der Anlage zu diesem Gesetz genannten Stichtag
ausgestellten Ausbildungsnachweis eines der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union beantragen, ist
die Erlaubnis zu erteilen, auch wenn dieser Ausbil-
dungsnachweis nicht alle Anforderungen an die Ausbil-
dung nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt,
sofern dem Antrag eine Bescheinigung darüber beige-
fügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre
vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei
Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig
den Beruf der Hebamme ausgeübt hat.

(6) Antragstellern, die unter einen der Absätze 1 bis

Änderung des Rettungsassistentengesetzes
(FNA: 2124-16)

Das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I
S. 1384), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
9 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

13. unveränder t

Artikel 19
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

sie über die zur Ausübung des Berufs der Hebamme in
Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-
ten verfügen. Der Anpassungslehrgang oder die Eig-
nungsprüfung hat sich auf die wesentlichen Unterschie-
de zu erstrecken, die zwischen der Ausbildung nach
diesem Gesetz in Verbindung mit der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfle-
ger und der Ausbildung der Antragsteller bestehen. Die
Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpas-
sungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.

(7) Bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes
sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
erfüllen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 beantragen und
einen im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführten Aus-
bildungsnachweis vorlegen, der nach dem dort genann-
ten Stichtag ausgestellt wurde, ist für die Erteilung der
Erlaubnis zusätzlich eine Bescheinigung von den zu-
ständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats darü-
ber zu verlangen, dass der Inhaber der Bescheinigung
nach Erhalt des Ausbildungsnachweises

1. zwei Jahre im Falle einer Hebammenausbildung, die
nicht den Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses
oder sonstigen Befähigungsnachweises voraussetzt,
der zum Besuch von Universitäten oder Hochschu-
len berechtigt oder, in Ermangelung dessen, einen
gleichwertigen Kenntnisstand garantiert oder

2. ein Jahr im Falle einer Hebammenausbildung von
mindestens 18 Monaten oder 3 000 Stunden auf
Vollzeitbasis, die den Besitz eines in Anhang V
Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG genann-
ten Ausbildungsnachweises der Krankenschwester
und des Krankenpflegers, die für die allgemeine
Pflege verantwortlich sind, voraussetzt,

als Hebamme in zufrieden stellender Weise alle mit
dem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkeiten in
einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung des Ge-
sundheitswesens, die im Hinblick auf diesen Zweck an-
erkannt worden ist, ausgeübt hat. Für Antragsteller, die
eine Hebammenausbildung von mindestens zwei Jah-
ren oder 3 600 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz
eines in Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/
36/EG genannten Ausbildungsnachweises der Kran-
kenschwester und des Krankenpflegers, die für die all-
gemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, abge-
leistet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine
zusätzliche Bescheinigung über eine berufliche Tätig-
keit im Beruf der Hebamme nicht erforderlich ist.‘

13. § 32 wird aufgehoben.

Artikel 19
Änderung des Rettungsassistentengesetzes
(FNA: 2124-16)

Das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I
S. 1384), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

Absatz 3 Satz 5 und 6 gelten entsprechend.“
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

1. unveränder t

2. unveränder t

3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung er-
füllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben
ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-
dungsstandes sind bei Antragstellern, die Staatsange-
hörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten absol-
vierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staa-
ten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des
Satzes 1 wird bei ihnen anerkannt, wenn

1. unveränder t

2. unveränder t

3. unveränder t
Drucksache 16/6458 – 8

E n t w u r f

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Rettungsassistentinnen und Rettungsassisten-
ten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Be-
rufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Be-
rufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche
Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Ver-
trages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.
Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprü-
fung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaa-
ten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich
der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach
dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
Gleichstellung ergibt.“

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“ er-
setzt und nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
angefügt:

„4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit er-
forderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügt.“

3. § 2 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaa-
tes des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Er-
laubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, wird die Gleichwertig-
keit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1
anerkannt, wenn

1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem
sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertrags-
staat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Ret-
tungsassistentin oder Rettungsassistent anerkannt
wurden,

2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Ret-
tungsassistenz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats,
der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfü-
gen und

3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat,
diese Berufserfahrung bescheinigt.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach
den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung
der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand
möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und

2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich we-
sentlich von denen unterscheiden, die durch die Aus-
bildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen
und Rettungsassistenten vorgeschrieben sind,
1 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der
Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt wer-
den können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen
einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der
staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei Antrag-
stellern nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf
diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen ihre
Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsas-
sistentinnen und Rettungsassistenten geregelten Aus-
bildung zurückbleibt.“

4. unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 8

E n t w u r f

4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1
Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Ver-
tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbe-
nen Prüfungszeugnis hervorgeht, dass der Inhaber eine
Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den un-
mittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Rettungs-
assistenten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Prü-
fungszeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbil-
dungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) in
der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11
Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau entspre-
chen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis
oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die
von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat
ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft
erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen,
von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wur-
den und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des
Berufs des Rettungsassistenten dieselben Rechte verlei-
hen oder auf die Ausübung des Berufs des Rettungsassis-
tenten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifika-
tionen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitglied-
staats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des
Rettungsassistenten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch
nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene
Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verlei-
hen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus
einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
haben einen höchstens zweijährigen Anpassungslehr-
gang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzule-
gen, wenn

1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens
ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbil-
dungsdauer liegt,

richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die
Europäische Kommission.

(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zu-
ständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bun-
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

5. unveränder t

6. unveränder t
Drucksache 16/6458 – 8

E n t w u r f

3. der Beruf des Rettungsassistenten eine oder mehrere
reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunfts-
mitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des
den Rettungsassistenten entsprechenden Berufs sind,
und wenn dieser Unterschied in einer besonderen
Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungs-
assistentinnen und Rettungsassistenten gefordert wird
und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von
denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnach-
weis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt,
oder

4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung
auf dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie ge-
nannten Niveau bescheinigt und

ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Aus-
gleich der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Unter-
schiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht,
zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungs-
prüfung zu wählen.“

5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Diplomanerkennung“ durch
die Wörter „Anerkennung von Ausbildungsnachweisen“
ersetzt.

6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2a

(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der
Beruf des Rettungsassistenten ausgeübt wird oder zuletzt
ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behör-
den des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen straf-
rechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Wider-
ruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über
die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über
Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen
rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum
Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten
die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zu-
ständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die
sich auf die Ausübung des Berufs des Rettungsassisten-
ten auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der
Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durch-
zuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahme-
mitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den über-
mittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können
zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und
2 gemeinsame Stellen bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt
nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die
für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der
Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachwei-
se und sonstigen Unterlagen oder Informationen zustän-
dig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge
annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im
Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-

bildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitglied-
staat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der
vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im
Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt ha-
ben,
3 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

7. unveränder t

8. unveränder t

9. Nach § 10 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„III.1 Abschnitt
Erbringen von Dienstleistungen

§ 10a

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Be-
rufs des Rettungsassistenten in einem anderen Vertrags-
staat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund
einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlosse-
nen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen
des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises
berechtigt sind und

1. unveränder t

2. unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 8

E n t w u r f

desministerium für Gesundheit statistische Aufstellun-
gen über die getroffenen Entscheidungen, die die
Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benö-
tigt, zur Weiterleitung an die Kommission.“

7. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Inhaber eines Prüfungs-
zeugnisses“ durch die Wörter „Inhaber von Ausbil-
dungsnachweisen“ ersetzt.

b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 6 der Richt-
linie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12 Abs. 1 der
Richtlinie 92/51/EWG“ durch die Angabe „Artikel 50
Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richt-
linie 2005/36/EG“ ersetzt.

c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern,
nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richt-
linie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des
Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren
etwaige Abkürzung zu verwenden,“.

d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis ent-
sprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/
EG,“.

e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur
Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in
Verbindung mit § 10a dieses Gesetzes.“

8. In § 10 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2
sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverord-
nung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfah-
rens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.“

9. Nach § 10 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„III.1 Abschnitt
Erbringen von Dienstleistungen

§ 10a

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Be-
rufs des Rettungsassistenten in einem anderen Vertrags-
staat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund
einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlosse-
nen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen
des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises
berechtigt sind und

1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen
sind oder,

2. wenn der Beruf des Rettungsassistenten oder die Aus-

den dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass oh-
ne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkei-
ten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der
Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll
in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-
kels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegent-
lich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
üben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter
der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beur-
teilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, re-
gelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleis-
tung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1
besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer
Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die
Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 beziehen,
vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels
deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen wer-
den kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) unveränder t

(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungs-
erbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen ge-
genüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten be-
scheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer
folgende Bescheinigungen vorzulegen:

1. unveränder t

2. unveränder t

3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung
im Beruf des Rettungsassistenten in einem anderen
Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem
Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeit-
punkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht
vorübergehend, untersagt ist, oder im Falle des Absat-
zes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form
darüber, dass der Dienstleister eine dem Beruf des
Rettungsassistenten entsprechende Tätigkeit während
der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre
lang rechtmäßig ausgeübt hat.

4. entfäl l t

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.

Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikations-
nachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 gilt ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unter-
schiede zwischen der beruflichen Qualifikation des
Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz
und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ret-
tungsassistentinnen und Rettungsassistenten geforderten
Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert wer-
Drucksache 16/6458 – 8

E n t w u r f

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-
kels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegent-
lich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
üben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter
der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beur-
teilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, re-
gelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleis-
tung einzubeziehen. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen er-
bringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu
melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist
einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beab-
sichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend
und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu erbringen.

(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungs-
erbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen ge-
genüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten be-
scheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer
folgende Bescheinigungen vorzulegen:

1. Staatsangehörigkeitsnachweis,

2. Berufsqualifikationsnachweis,

3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung
im Beruf des Rettungsassistenten in einem anderen
Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem
Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeit-
punkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht
vorübergehend, untersagt ist, oder im Falle des Absat-
zes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form
darüber, dass der Dienstleister eine dem Beruf des
Rettungsassistenten entsprechende Tätigkeit während
der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre
lang rechtmäßig ausgeübt hat, und

4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen diszipli-
narischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.

Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikations-
nachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 gilt ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unter-
schiede zwischen der beruflichen Qualifikation des
Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz
und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ret-
tungsassistentinnen und Rettungsassistenten geforderten
Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert wer-
den dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass oh-
ne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkei-
ten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der
Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll
in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.

erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 10a
Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in
dem der Antragsteller den Beruf des Rettungsassisten-
ten ausübt.“
5 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Eu-
ropäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich
dieses Gesetzes den Beruf des Rettungsassistenten auf
Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind
auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung
in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen,
dass

1. unveränder t

2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit
erforderliche berufliche Qualifikation verfügen.

3. entfäl l t

§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 10b

Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede
Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behör-
den des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen
über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie dar-
über anzufordern, dass keine berufsbezogenen diszipli-
narischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-
mes haben die zuständigen Behörden in Deutsch-
land nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der
anfordernden Behörde alle Informationen über die
Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute
Führung des Dienstleisters sowie Informationen
darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinari-
schen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen,
zu übermitteln.

§ 10c

unveränder t

10. In § 11 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-
fügt:

„(4) Die Meldung nach § 10a Abs. 2 und 3 nimmt die
zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die
Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht wor-
den ist. Sie fordert die Informationen nach § 10b
Satz 1 an. Die Informationen nach § 10b Satz 2 wer-
den durch die zuständige Behörde des Landes über-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 8

E n t w u r f

(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Eu-
ropäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich
dieses Gesetzes den Beruf des Rettungsassistenten auf
Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind
auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung
in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen,
dass

1. sie als „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassis-
tent“ rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die
Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorü-
bergehend, untersagt ist,

2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit
erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und

3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder straf-
rechtlichen Sanktionen vorliegen.

§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 10b

Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede
Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behör-
den des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen
über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie dar-
über anzufordern, dass keine berufsbezogenen diszipli-
narischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

§ 10c

Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten im
Sinne des § 10a haben beim Erbringen der Dienstleis-
tung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte
und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach
§ 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat
die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige
Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses
Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.“

10. In § 11 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-
fügt:

„(4) Die Meldung nach § 10a Abs. 2 und 3 nimmt die
zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die
Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht wor-
den ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats
gemäß § 10c erfolgt durch die zuständige Behörde des
Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder
mittelt, in dem der Beruf des Rettungsassistenten
ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die
Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß
§ 10c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes,
in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht

Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder
die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mit-
teilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht,
kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheini-
gung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

worden ist. Die Bescheinigungen nach § 10a Abs. 4
stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem
der Antragsteller den Beruf des Rettungsassistenten
ausübt.“

11. unveränder t

Artikel 20

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/6458 – 8

E n t w u r f

11. § 14 wird aufgehoben.

Artikel 20

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Rettungsassistentinnen

und Rettungsassistenten
(FNA: 2124-16-1)

§ 18 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ret-
tungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 7. Novem-
ber 1989 (BGBl. I S. 1966), die zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Sonderregelungen für Inhaber von
Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat

des Europäischen Wirtschaftsraumes“.

2. In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Herkunft-
staat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ sowie die
Wörter „Heimat- oder Herkunftstaates“ jeweils durch das
Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ ersetzt.

3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
des Rettungsassistentengesetzes beantragen, können zum
Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden
Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird
im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht
verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses
Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus
der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Nr. 3 des Rettungsassistentengesetzes erfüllt sind. Ab-
satz 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.

(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis
im Beruf des Rettungsassistenten verfügen, der in einem
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsrau-
mes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung
ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Ret-
tungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“.

(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-
ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den
Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und
teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den
Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage
der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen
dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zustän-
digen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1

„Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaa-
tes des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Er-
laubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, wird die Gleichwertig-
keit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1
anerkannt, wenn
7 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 21

Änderung des Orthoptistengesetzes
(FNA: 2124-17)

Das Orthoptistengesetz vom 28. November 1989
(BGBl. I S. 2061), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. unveränder t

2. unveränder t

3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 8

E n t w u r f

gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmit-
gliedstaats ersetzen.‘

4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungs-
erbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleis-
tungserbringung im Sinne des § 10a des Rettungsassis-
tentengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der
Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ih-
rer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung in-
nerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht
möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienst-
leistungserbringer innerhalb eines Monats über die Grün-
de für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre
Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Ein-
gang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält
der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1
und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zustän-
digen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.“

Artikel 21

Änderung des Orthoptistengesetzes
(FNA: 2124-17)

Das Orthoptistengesetz vom 28. November 1989
(BGBl. I S. 2061), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Orthoptistinnen und Orthoptisten, die Staats-
angehörige eines Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeich-
nung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Geset-
zes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als
vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im
Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen je-
doch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem
Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaats-
angehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung
von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung er-
gibt.“

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“ er-
setzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:

„4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erfor-
derlichen Kenntnisse der deutschen Sprache ver-
fügt.“

3. § 2 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung er-
füllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben
ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-

schaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheini-
gen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt
wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung
des Berufs des Orthoptisten dieselben Rechte verleihen
oder auf die Ausübung des Berufs des Orthoptisten vor-
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

dungsstandes sind bei Antragstellern, die Staatsange-
hörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten absol-
vierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staa-
ten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des
Satzes 1 wird bei ihnen anerkannt, wenn

1. unveränder t

2. unveränder t

3. unveränder t

Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach
den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung
der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand
möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und
Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der
Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt wer-
den können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen
einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der
staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei Antrag-
stellern nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf
diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen ihre
Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistin-
nen und Orthoptisten geregelten Ausbildung zurück-
bleibt.“

4. unveränder t
Drucksache 16/6458 – 8

E n t w u r f

1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem
sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertrags-
staat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Orthop-
tistin oder Orthoptist anerkannt wurden,

2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Orth-
optik im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den
Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und

3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat,
diese Berufserfahrung bescheinigt.

Absatz 3 Satz 5 und 6 gelten entsprechend.“

4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1
Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Ver-
tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erwor-
benen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Aus-
bildung erworben hat, die in diesem Staat für den
unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Orthop-
tisten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im
Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise ge-
mäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/
36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufs-
qualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils
geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c
oder Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau ent-
sprechen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnach-
weis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen,
die von einer zuständigen Behörde in einem Mitglied-
staat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemein-

Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten
die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der
zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten,
die sich auf die Ausübung des Berufs des Orthoptisten
auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der
9 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

5. unveränder t

6. unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 8

E n t w u r f

bereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die
zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwal-
tungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die
Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Orthoptisten
entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des
Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort
maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit
einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens
dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder
eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens
ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbil-
dungsdauer liegt,

2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die durch die
Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen
und Orthoptisten vorgeschrieben sind,

3. der Beruf des Orthoptisten eine oder mehrere regle-
mentierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmit-
gliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des den
Orthoptisten entsprechenden Berufs sind, und wenn
dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung
besteht, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und
Orthoptisten gefordert wird und sich auf Fächer be-
zieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden,
die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt wer-
den, den der Antragsteller vorlegt, oder

4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung
auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie ge-
nannten Niveau bescheinigt und

ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Aus-
gleich der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Unter-
schiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht,
zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungs-
prüfung zu wählen.“

5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Diplomanerkennung“ durch
die Wörter „Anerkennung von Ausbildungsnachweisen“
ersetzt.

6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2a

(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der
Beruf des Orthoptisten ausgeübt wird oder zuletzt ausge-
übt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden
des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen straf-
rechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Wider-
ruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über
die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über
Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen
rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum

„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2
sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverord-
nung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfah-
rens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.“
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

7. unveränder t

8. unveränder t
Drucksache 16/6458 – 9

E n t w u r f

Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durch-
zuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahme-
mitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den über-
mittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können
zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und
2 gemeinsame Stellen bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt
nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die
für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der
Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachwei-
se und sonstigen Unterlagen oder Informationen zustän-
dig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge
annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im
Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-
richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die
Europäische Kommission.

(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz
zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem
Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstel-
lungen über die getroffenen Entscheidungen, die die
Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benö-
tigt, zur Weiterleitung an die Kommission.“

7. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter „Di-
plominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnisses“
durch die Wörter „Inhaber von Ausbildungsnachwei-
sen“ ersetzt und die Angabe „Nr. 1“ gestrichen.

b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 6 der Richt-
linie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12 Abs. 1 der
Richtlinie 92/51/EWG“ durch die Angabe „Artikel 50
Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richt-
linie 2005/36/EG“ ersetzt.

c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern,
nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richt-
linie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des
Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren
etwaige Abkürzung zu verwenden,“.

d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis ent-
sprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/
EG,“.

e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur
Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in
Verbindung mit § 8a dieses Gesetzes.“

8. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
fügt:

Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber,
dass der Dienstleister eine dem Beruf des Orthop-
tisten entsprechende Tätigkeit während der vorher-
gehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang
rechtmäßig ausgeübt hat, und
1 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

9. Nach § 8 werden folgende §§ 8a bis 8c eingefügt:

㤠8a

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Be-
rufs des Orthoptisten in einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach
deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbil-
dung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2
Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berech-
tigt sind und

1. unveränder t

2. unveränder t

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-
kels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegent-
lich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
üben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter
der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beur-
teilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, re-
gelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleis-
tung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1
besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer
Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die
Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 beziehen,
vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels
deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen wer-
den kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) unveränder t

(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungs-
erbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen ge-
genüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten be-
scheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer
folgende Bescheinigungen vorzulegen:

1. unveränder t

2. unveränder t

3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung
im Beruf des Orthoptisten in einem anderen Mitglied-
staat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienst-
leister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt
der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vor-
übergehend, untersagt ist, oder im Falle des Absatzes 1
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

9. Nach § 8 werden folgende §§ 8a bis 8c eingefügt:

㤠8a

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Be-
rufs des Orthoptisten in einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach
deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbil-
dung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2
Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berech-
tigt sind und

1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen
sind oder,

2. wenn der Beruf des Orthoptisten oder die Ausbildung
zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht
reglementiert ist, diesen Beruf während der vorherge-
henden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Nieder-
lassungsmitgliedstaat rechtmäßig geübt haben,

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-
kels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegent-
lich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
üben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter
der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beur-
teilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, re-
gelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleis-
tung einzubeziehen. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen er-
bringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu
melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist
einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beab-
sichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend
und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu erbringen.

(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungs-
erbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen ge-
genüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten be-
scheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer
folgende Bescheinigungen vorzulegen:

1. Staatsangehörigkeitsnachweis,

2. Berufsqualifikationsnachweis,

3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung
im Beruf des Orthoptisten in einem anderen Mitglied-
staat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienst-
leister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt
der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vor-
übergehend, untersagt ist, oder im Falle des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber,
dass der Dienstleister eine dem Beruf des Orthop-
tisten entsprechende Tätigkeit während der vorher-
gehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang
rechtmäßig ausgeübt hat.

Orthoptistinnen oder Orthoptisten im Sinne des § 8a
haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von
Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird ge-
gen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Be-
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

4. entfäl l t

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die
zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikations-
nachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 gilt ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unter-
schiede zwischen der beruflichen Qualifikation des
Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz
und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orth-
optistinnen und Orthoptisten geforderten Ausbildung
Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen,
wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nach-
weis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öf-
fentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der
fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer
Eignungsprüfung erfolgen.

(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes den Beruf des Orthoptisten auf Grund einer
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für
Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Be-
scheinigungen darüber auszustellen, dass

1. unveränder t

2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit er-
forderliche berufliche Qualifikation verfügen.

3. entfäl l t

§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 8b

Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede
Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behör-
den des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen
über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darü-
ber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplina-
rischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf
Anforderung der zuständigen Behörden eines Ver-
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ha-
ben die zuständigen Behörden in Deutschland nach
Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordern-
den Behörde alle Informationen über die Rechtmä-
ßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des
Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass kei-
ne berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrecht-
lichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.

§ 8c
Drucksache 16/6458 – 9

E n t w u r f

4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen diszipli-
narischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die
zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikations-
nachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 gilt ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unter-
schiede zwischen der beruflichen Qualifikation des
Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz
und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orth-
optistinnen und Orthoptisten geforderten Ausbildung
Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen,
wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nach-
weis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öf-
fentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der
fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer
Eignungsprüfung erfolgen.

(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes den Beruf des Orthoptisten auf Grund einer
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für
Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Be-
scheinigungen darüber auszustellen, dass

1. sie als „Orthoptistin“ oder „Orthoptist“ rechtmäßig
niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tä-
tigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt
ist,

2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit er-
forderliche berufliche Qualifikation verfügen und

3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder straf-
rechtlichen Sanktionen vorliegen.

§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 8b

Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede
Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behör-
den des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen
über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darü-
ber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplina-
rischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

§ 8c
unveränder t

im Beruf des Orthoptisten verfügen, der in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes er-
worben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer
Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Orthoptis-
tin“ oder „Orthoptist“.
3 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

10. In § 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Meldung nach § 8a Abs. 2 und 3 nimmt die
zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die
Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht wor-
den ist. Sie fordert die Informationen nach § 8b
Satz 1 an. Die Informationen nach § 8b Satz 2 wer-
den durch die zuständige Behörde des Landes über-
mittelt, in dem der Beruf des Orthoptisten ausgeübt
wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrich-
tung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 8c erfolgt
durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die
Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist.
Die Bescheinigungen nach § 8a Abs. 4 stellt die zustän-
dige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller
den Beruf des Orthoptisten ausübt.“

11. unveränder t

Artikel 22

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

hörde unverzüglich die zuständige Behörde des Nieder-
lassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers
hierüber zu unterrichten.“

10. In § 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Meldung nach § 8a Abs. 2 und 3 nimmt die
zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die
Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht wor-
den ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats
gemäß § 8c erfolgt durch die zuständige Behörde des
Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder
erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 8a
Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in
dem der Antragsteller den Beruf des Orthoptisten aus-
übt.“

11. § 12 wird aufgehoben.

Artikel 22

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten

(FNA: 2124-17-1)

§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orth-
optistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I
S. 563), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungs-
nachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des

Europäischen Wirtschaftsraumes“.

2. In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Herkunft-
staat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ sowie die
Wörter „Heimat- oder Herkunftstaates“ jeweils durch das
Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ ersetzt.

3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

,(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
des Orthoptistengesetzes beantragen, können zum Nach-
weis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 die-
ses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis
ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Her-
kunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt,
ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates
ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich
ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des
Orthoptistengesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5
gelten entsprechend.

(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis

Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufs-
bezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Be-
rufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche
Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 23

Änderung des MTA-Gesetzes
(FNA: 2124-18)

Das MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. unveränder t
Drucksache 16/6458 – 9

E n t w u r f

(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-
ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den
Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und
teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den
Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage
der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen
dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zustän-
digen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1
Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder
die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mit-
teilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht,
kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheini-
gung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung
gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmit-
gliedstaats ersetzen.‘

4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungs-
erbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleis-
tungserbringung im Sinne des § 8a des Orthoptisten-
gesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung
und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nach-
prüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb
dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht mög-
lich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleis-
tungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe
für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre
Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab
Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Er-
hält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den
Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der
zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht
werden.“

Artikel 23

Änderung des MTA-Gesetzes
(FNA: 2124-18)

Das MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Medizinisch-technische Laboratoriumsassis-
tentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriums-
assistenten, Medizinisch-technische Radiologieassis-
tentinnen und Medizinisch-technische Radiologieas-
sistenten, Medizinisch-technische Assistentinnen für
Funktionsdiagnostik und Medizinisch-technische As-
sistenten für Funktionsdiagnostik sowie Veteri-
närmedizinisch-technische Assistentinnen und Veteri-
närmedizinisch-technische Assistenten, die Staats-
angehörige eines Vertragsstaates des Europäischen

5 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

2. unveränder t

3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung er-
füllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben
ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-
dungsstandes sind bei Antragstellern, die Staatsange-
hörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten absol-
vierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staa-
ten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des
Satzes 1 wird bei ihnen anerkannt, wenn

1. unveränder t

2. unveränder t

3. unveränder t

Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach
den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung
der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
üben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und
Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für
Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich
hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnach-
weisen nach dem Recht der Europäischen Gemein-
schaften eine Gleichstellung ergibt.“

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“
ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4
angefügt:

„4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erfor-
derlichen Kenntnisse der deutschen Sprache ver-
fügt.“

3. § 2 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaa-
tes des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Er-
laubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 anstreben,
wird die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im
Sinne des Satzes 1 anerkannt, wenn

1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem
sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Ver-
tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin
oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassis-
tent, Medizinisch-technische Radiologieassistentin
oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent,
Medizinisch-technische Assistentin für Funktions-
diagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent
für Funktionsdiagnostik oder als Veterinärmedizi-
nisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizi-
nisch-technischer Assistent anerkannt wurden,

2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der
medizinisch-technischen Laboratoriumsdiagnostik,
medizinisch-technischen Radiologieassistenz, medi-
zinisch-technischen Funktionsdiagnostik oder veteri-
närmedizinisch-technischen Assistenz im Hoheitsge-
biet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis
anerkannt hat, verfügen und

3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat,
diese Berufserfahrung bescheinigt.

Absatz 3 Satz 5 und 6 gelten entsprechend.“
möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und
Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der
Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt wer-
den können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen

dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller
mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchs-
tens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren
oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der
staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei Antrag-
stellern nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf
diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen ihre
Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung für technische
Assistenten in der Medizin geregelten Ausbildung zu-
rückbleibt.“

4. unveränder t
Drucksache 16/6458 – 9

E n t w u r f

4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 anstreben, gilt die Vorausset-
zung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in
einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der
Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem
Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf
des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten,
Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizi-
nisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik
oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten ent-
sprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne
dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Arti-
kel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Septem-
ber 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikatio-
nen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden
Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buch-
stabe d der Richtlinie genannten Niveau entsprechen.
Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder
eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von
einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausge-
stellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erwor-
bene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von die-
sem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden
und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Be-
rufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassis-
tenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten,
Medizinisch-technischen Assistenten für Funk-
tionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen
Assistenten dieselben Rechte verleihen oder auf die Aus-
übung des Berufs des Medizinisch-technischen Labo-
ratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiolo-
gieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für
Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-techni-
schen Assistenten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Be-
rufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen
der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunfts-
mitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Be-
rufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassis-
tenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten,
Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiag-
nostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assisten-
ten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht
des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den

dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezoge-
ner Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behör-
den der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von
Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des
Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassis-
7 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

5. unveränder t

6. unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens
ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbil-
dungsdauer liegt,

2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich we-
sentlich von denen unterscheiden, die durch die Aus-
bildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für technische Assistenten
in der Medizin vorgeschrieben sind,

3. der Beruf des Medizinisch-technischen Laboratori-
umsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologie-
assistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für
Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-tech-
nischen Assistenten eine oder mehrere reglementierte
Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat
des Antragstellers nicht Bestandteil des den
Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten,
Medizinisch-technischen Radiologieassistenten,
Medizinisch-technischen Assistenten für Funktions-
diagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen
Assistenten entsprechenden Berufs sind, und wenn
dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung
besteht, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für technische Assistenten
in der Medizin gefordert wird und sich auf Fächer be-
zieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden,
die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt wer-
den, den der Antragsteller vorlegt, oder

4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung
auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie ge-
nannten Niveau bescheinigt und

ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Aus-
gleich der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Unter-
schiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht,
zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungs-
prüfung zu wählen.“

5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Diplomanerkennung“ durch
die Wörter „Anerkennung von Ausbildungsnachweisen“
ersetzt.

6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2a

(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der
Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassis-
tenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten,
Medizinisch-technischen Assistenten für Funktions-
diagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assis-
tenten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist,
unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmit-
gliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktio-
nen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anord-
nung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der
Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine die-
ser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden;

8. In § 8 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis 3
sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverord-
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

7. unveränder t
Drucksache 16/6458 – 9

E n t w u r f

tenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten,
Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiag-
nostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assisten-
ten auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der
Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durch-
zuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahme-
mitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den über-
mittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können
zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und
2 gemeinsame Stellen bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt
nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die
für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der
Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachwei-
se und sonstigen Unterlagen oder Informationen zustän-
dig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge
annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im
Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-
richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die
Europäische Kommission.

(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz
zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem
Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstel-
lungen über die getroffenen Entscheidungen, die die
Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benö-
tigt, zur Weiterleitung an die Kommission.“

7. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter „Di-
plominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnisses“
durch die Wörter „Inhaber von Ausbildungsnachwei-
sen“ ersetzt und die Angabe „Nr. 1“ gestrichen.

b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 6 der Richt-
linie 89/48/EWG oder den Artikeln 10 und 12 Abs. 1
der Richtlinie 92/51/EWG“ durch die Angabe „Arti-
kel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der
Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.

c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern,
nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richt-
linie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des
Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren
etwaige Abkürzung zu verwenden,“.

d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis ent-
sprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/
EG,“.

e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur
Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in
Verbindung mit § 10a dieses Gesetzes.“
8. unveränder t

genüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten be-
scheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer
folgende Bescheinigungen vorzulegen:

1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
9 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

9. Nach § 10 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Dritter Abschnitt a
Erbringen von Dienstleistungen

§ 10a

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Be-
rufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassis-
tenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten,
Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiag-
nostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assisten-
ten in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen
Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder
auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 ent-
sprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und

1. unveränder t

2. unveränder t

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-
kels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegent-
lich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
üben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter
der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beur-
teilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, re-
gelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleis-
tung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1
besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer
Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die
Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 beziehen,
vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels
deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen wer-
den kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) unveränder t

(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungs-
erbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen ge-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

nung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfah-
rens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.“

9. Nach § 10 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Dritter Abschnitt a
Erbringen von Dienstleistungen

§ 10a

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Be-
rufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassis-
tenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten,
Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiag-
nostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assisten-
ten in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen
Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder
auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 ent-
sprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und

1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen
sind oder,

2. wenn der Beruf des Medizinisch-technischen Labora-
toriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radio-
logieassistenten, Medizinisch-technischen Assisten-
ten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizi-
nisch-technischen Assistenten oder die Ausbildung zu
diesen Berufen im Niederlassungsmitgliedstaat nicht
reglementiert ist, einen dieser Berufe während der
vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im
Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt ha-
ben,

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-
kels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegent-
lich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
üben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter
der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beur-
teilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, re-
gelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleis-
tung einzubeziehen. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen er-
bringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu
melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist
einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beab-
sichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend
und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu erbringen.

(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungs-
erbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen ge-
genüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten be-
scheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer
folgende Bescheinigungen vorzulegen:

1. unveränder t

assistent“, „Medizinisch-technische Assistentin für
Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinisch-technischer
Assistent für Funktionsdiagnostik“ oder als „Veteri-
närmedizinisch-technische Assistentin“ oder „Veteri-
närmedizinisch-technischer Assistent“ rechtmäßig
00 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

2. unveränder t

3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung
im Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriums-
assistenten, Medizinisch-technischen Radiologie-
assistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für
Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-tech-
nischen Assistenten in einem anderen Mitgliedstaat,
die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister
die Ausübung einer der genannten Tätigkeiten zum
Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch
nicht vorübergehend, untersagt ist, oder im Falle des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger
Form darüber, dass der Dienstleister eine den Berufen
des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassisten-
ten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten,
Medizinisch-technischen Assistenten für Funktions-
diagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen
Assistenten entsprechende Tätigkeit während der vor-
hergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang
rechtmäßig ausgeübt hat.

4. entfäl l t

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die
zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikations-
nachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 gilt ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unter-
schiede zwischen der beruflichen Qualifikation des
Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz
und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für tech-
nische Assistenten in der Medizin geforderten Ausbil-
dung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dür-
fen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den
Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die
öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich
der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form
einer Eignungsprüfung erfolgen.

(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich
dieses Gesetzes den Beruf des Medizinisch-technischen
Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Ra-
diologieassistenten, Medizinisch-technischen Assisten-
ten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-
technischen Assistenten auf Grund einer Erlaubnis nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 ausüben, sind auf Antrag
für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem an-
deren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
Bescheinigungen darüber auszustellen, dass

1. unveränder t
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

2. Berufsqualifikationsnachweis,

3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung
im Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriums-
assistenten, Medizinisch-technischen Radiologie-
assistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für
Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch- tech-
nischen Assistenten in einem anderen Mitgliedstaat,
die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister
die Ausübung einer der genannten Tätigkeiten zum
Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch
nicht vorübergehend, untersagt ist, oder im Falle des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger
Form darüber, dass der Dienstleister eine den Berufen
des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassisten-
ten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten,
Medizinisch-technischen Assistenten für Funktions-
diagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen
Assistenten entsprechende Tätigkeit während der vor-
hergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang
rechtmäßig ausgeübt hat, und

4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen diszipli-
narischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die
zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikations-
nachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 gilt ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unter-
schiede zwischen der beruflichen Qualifikation des
Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz
und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für tech-
nische Assistenten in der Medizin geforderten Ausbil-
dung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dür-
fen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den
Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die
öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich
der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form
einer Eignungsprüfung erfolgen.

(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich
dieses Gesetzes den Beruf des Medizinisch-technischen
Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Ra-
diologieassistenten, Medizinisch-technischen Assisten-
ten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-
technischen Assistenten auf Grund einer Erlaubnis nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 ausüben, sind auf Antrag
für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem an-
deren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
Bescheinigungen darüber auszustellen, dass

1. sie als „Medizinisch-technische Laboratoriumsassis-
tentin“ oder „Medizinisch-technischer Laboratoriums-
assistent“, „Medizinisch-technische Radiologieassis-
tentin“ oder „Medizinisch-technischer Radiologie-

dem der Antragsteller den Beruf des Medizinisch-tech-
nischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-techni-
schen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen
Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärme-
dizinisch-technischen Assistenten ausübt.“
01 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit
erforderliche berufliche Qualifikation verfügen.

3. entfäl l t

§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 10b

Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede
Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behör-
den des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen
über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie dar-
über anzufordern, dass keine berufsbezogenen diszipli-
narischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-
mes haben die zuständigen Behörden in Deutsch-
land nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der
anfordernden Behörde alle Informationen über die
Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute
Führung des Dienstleisters sowie Informationen
darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinari-
schen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen,
zu übermitteln.

§ 10c

u n v e r ä n d e r t

10. In § 11 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
fügt:

„(3) Die Meldung nach § 10a Abs. 2 und 3 nimmt die
zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die
Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht wor-
den ist. Sie fordert die Informationen nach § 10b
Satz 1 an. Die Informationen nach § 10b Satz 2
werden durch die zuständige Behörde des Landes
übermittelt, in dem der Beruf des Medizinisch-tech-
nischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer
Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, unter-
sagt ist,

2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit
erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und

3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder straf-
rechtlichen Sanktionen vorliegen.

§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 10b

Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede
Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behör-
den des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen
über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie dar-
über anzufordern, dass keine berufsbezogenen diszipli-
narischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

§ 10c

Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin-
nen oder Medizinisch-technische Laboratoriums-
assistenten, Medizinisch-technische Radiologieassis-
tentinnen oder Medizinisch-technische Radiologie-
assistenten, Medizinisch-technische Assistentinnen für
Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technische
Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinär-
medizinisch-technische Assistentinnen oder Veterinär-
medizinisch-technische Assistenten im Sinne des § 10a
haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von
Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird
gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige
Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Nie-
derlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbrin-
gers hierüber zu unterrichten.“

10. In § 11 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
fügt:

„(3) Die Meldung nach § 10a Abs. 2 und 3 nimmt die
zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die
Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht wor-
den ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats
gemäß § 10c erfolgt durch die zuständige Behörde des
Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder
erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 10a
Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in
technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-
technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik
oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten
ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist.
Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß

Radiologieassistent“, „Medizinisch-technische Assis-
tentin für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinisch-
technischer Assistent für Funktionsdiagnostik“ oder
„Veterinärmedizinisch-technische Assistentin“ oder
„Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“.
02 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

§ 10c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes,
in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht
worden ist. Die Bescheinigungen nach § 10a Abs. 4
stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem
der Antragsteller den Beruf des Medizinisch-tech-
nischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-techni-
schen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen
Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinär-
medizinisch-technischen Assistenten ausübt.“

Artikel 24

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

Artikel 24

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für technische Assistenten

in der Medizin
(FNA: 2124-18-1)

§ 25 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
technische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994
(BGBl. I S. 922), die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnach-
weisen aus einem anderen Vertragsstaat des

Europäischen Wirtschaftsraumes“.

2. In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Herkunfts-
staat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ sowie die
Wörter „Heimat- oder Herkunftsstaates“ jeweils durch
das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ ersetzt.

3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

,(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 des MTA-Gesetzes beantragen, kön-
nen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2
Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entspre-
chenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vor-
legen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nach-
weis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen
Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzu-
erkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes erfüllt sind. Ab-
satz 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.

(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis
im Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriums-
assistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassis-
tenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funk-
tionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen
Assistenten verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden
ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifi-
kation die Berufsbezeichnung „Medizinisch-technische
Laboratoriumsassistentin“ oder „Medizinisch-techni-
scher Laboratoriumsassistent“, „Medizinisch-technische
Radiologieassistentin“ oder „Medizinisch-technischer

fung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaa-
ten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich
der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach
dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
Gleichstellung ergibt.“
03 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 25

Änderung des Diätassistentengesetzes
(FNA: 2124-19)

Das Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I
S. 446), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-
ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den
Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und
teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den
Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage
der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen
dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zustän-
digen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1
Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder
die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mit-
teilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht,
kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheini-
gung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung
gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmit-
gliedstaats ersetzen.‘

4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungs-
erbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleis-
tungserbringung im Sinne des § 10a des MTA-Gesetzes
binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der
Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung
zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser
Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, un-
terrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungs-
erbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für
diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre
Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab
Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Er-
hält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den
Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der
zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht
werden.“

Artikel 25

Änderung des Diätassistentengesetzes
(FNA: 2124-19)

Das Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I
S. 446), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Diätassistentinnen und Diätassistenten, die
Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufs-
bezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre
Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche
Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Ver-
trages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.
Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprü-

worbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Aus-
bildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmit-
telbaren Zugang zu einem dem Beruf des Diätassistenten
entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne
dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Arti-
04 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

2. unveränder t

3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung er-
füllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben
ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-
dungsstandes sind bei Antragstellern, die Staatsange-
hörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten absol-
vierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staa-
ten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des
Satzes 1 wird bei ihnen anerkannt, wenn

1. unveränder t

2. unveränder t

3. unveränder t

Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach
den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung
der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand
möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und
Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der
Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt wer-
den können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen
einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der
staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei Antrag-
stellern nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf
diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen ihre
Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassisten-
tinnen und Diätassistenten geregelten Ausbildung zu-
rückbleibt.“

4. unveränder t
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“
ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4 an-
gefügt:

„4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erfor-
derlichen Kenntnisse der deutschen Sprache ver-
fügt.“

3. § 2 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaa-
tes des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Er-
laubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, wird die Gleichwertig-
keit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1
anerkannt, wenn

1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem
sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertrags-
staat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Diät-
assistentin oder Diätassistent anerkannt wurden,

2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Diät-
assistenz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den
Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und

3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat,
diese Berufserfahrung bescheinigt.

Absatz 3 Satz 5 und 6 gelten entsprechend.“

4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1
Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes er-

prüfung zu wählen.“

5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Diplomanerkennung“ durch
die Wörter „Anerkennung von Ausbildungsnachweisen“
ersetzt.
05 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

kel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Septem-
ber 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikatio-
nen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden
Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buch-
stabe d der Richtlinie genannten Niveau entsprechen.
Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine
Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer
zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt
wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene
abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem
Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in
Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des
Diätassistenten dieselben Rechte verleihen oder auf die
Ausübung des Berufs des Diätassistenten vorbereiten.
Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar
nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungs-
vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Auf-
nahme oder Ausübung des Berufs des Diätassistenten
entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des
Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort
maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit
einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens
dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder
eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens
ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbil-
dungsdauer liegt,

2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich we-
sentlich von denen unterscheiden, die durch die Aus-
bildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und
Diätassistenten vorgeschrieben sind,

3. der Beruf des Diätassistenten eine oder mehrere reg-
lementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunfts-
mitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des
den Diätassistenten entsprechenden Berufs sind, und
wenn dieser Unterschied in einer besonderen Aus-
bildung besteht, die nach diesem Gesetz und der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassis-
tentinnen und Diätassistenten gefordert wird und sich
auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen
unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis
abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt, oder

4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung
auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie ge-
nannten Niveau bescheinigt und

ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Aus-
gleich der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Unter-
schiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht,
zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungs-
5. unveränder t

„2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern,
nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richt-
linie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des
Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren
etwaige Abkürzung zu verwenden,“.
06 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

6. unveränder t

7. unveränder t
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2a

(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der
Beruf des Diätassistenten ausgeübt wird oder zuletzt aus-
geübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden
des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen straf-
rechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Wider-
ruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über
die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über
Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen
rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum
Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten
die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zu-
ständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die
sich auf die Ausübung des Berufs des Diätassistenten
auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der
Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durch-
zuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahme-
mitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den über-
mittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können
zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und
2 gemeinsame Stellen bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt
nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die
für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der
Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnach-
weise und sonstigen Unterlagen oder Informationen
zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die
Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen kön-
nen, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen.
Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten
und die Europäische Kommission.

(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz
zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem
Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstel-
lungen über die getroffenen Entscheidungen, die die
Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benö-
tigt, zur Weiterleitung an die Kommission.“

7. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter „Di-
plominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnisses“
durch die Wörter „Inhaber von Ausbildungsnachwei-
sen“ ersetzt und die Angabe „Nr. 1“ gestrichen.

b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 6 der Richt-
linie 89/48/EWG oder den Artikeln 10 und 12 Abs. 1
der Richtlinie 92/51/EWG“ durch die Angabe „Arti-
kel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der
Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.

c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist
einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beab-
sichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend
und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu erbringen.
07 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

8. unveränder t

9. Nach § 8 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Abschnitt 2a
Erbringen von Dienstleistungen

§ 8a

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Be-
rufs des Diätassistenten in einem anderen Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer
nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen
Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des
§ 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises be-
rechtigt sind und

1. unveränder t

2. unveränder t

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-
kels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegent-
lich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
üben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter
der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beur-
teilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, re-
gelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleis-
tung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1
besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer
Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die
Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 beziehen,
vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels
deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen wer-
den kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis ent-
sprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/
EG,“.

e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur
Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in
Verbindung mit § 8a dieses Gesetzes.“

8. In § 8 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis 3
sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverord-
nung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfah-
rens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.“

9. Nach § 8 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Abschnitt 2a
Erbringen von Dienstleistungen

§ 8a

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Be-
rufs des Diätassistenten in einem anderen Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer
nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen
Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des
§ 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises be-
rechtigt sind und

1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen
sind oder,

2. wenn der Beruf des Diätassistenten oder die Ausbil-
dung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat
nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vor-
hergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im
Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt ha-
ben,

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-
kels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegent-
lich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
üben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter
der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beur-
teilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, re-
gelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleis-
tung einzubeziehen. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen er-
bringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu

§ 8b

Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede
Dienstleistungserbringung von den zuständigen Be-
hörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen
08 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungs-
erbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen ge-
genüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten be-
scheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer
folgende Bescheinigungen vorzulegen:

1. unveränder t

2. unveränder t

3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung
im Beruf des Diätassistenten in einem anderen Mit-
gliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem
Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeit-
punkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht
vorübergehend, untersagt ist, oder im Falle des Absat-
zes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form
darüber, dass der Dienstleister eine dem Beruf des
Diätassistenten entsprechende Tätigkeit während der
vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre
lang rechtmäßig ausgeübt hat.

4. entfäl l t

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die
zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikations-
nachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 gilt ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unter-
schiede zwischen der beruflichen Qualifikation des
Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz
und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diät-
assistentinnen und Diätassistenten geforderten Ausbil-
dung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dür-
fen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den
Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die
öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich
der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form
einer Eignungsprüfung erfolgen.

(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes den Beruf des Diätassistenten auf Grund ei-
ner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag
für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem an-
deren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
Bescheinigungen darüber auszustellen, dass

1. unveränder t

2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit er-
forderliche berufliche Qualifikation verfügen.

3. entfäl l t

§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungs-
erbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen ge-
genüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten be-
scheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer
folgende Bescheinigungen vorzulegen:

1. Staatsangehörigkeitsnachweis,

2. Berufsqualifikationsnachweis,

3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung
im Beruf des Diätassistenten in einem anderen Mit-
gliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem
Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeit-
punkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht
vorübergehend, untersagt ist, oder im Falle des Absat-
zes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form
darüber, dass der Dienstleister eine dem Beruf des
Diätassistenten entsprechende Tätigkeit während der
vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre
lang rechtmäßig ausgeübt hat, und

4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen diszipli-
narischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die
zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikations-
nachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 gilt ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unter-
schiede zwischen der beruflichen Qualifikation des
Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz
und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diät-
assistentinnen und Diätassistenten geforderten Ausbil-
dung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dür-
fen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den
Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die
öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich
der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form
einer Eignungsprüfung erfolgen.

(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes den Beruf des Diätassistenten auf Grund ei-
ner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag
für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem an-
deren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
Bescheinigungen darüber auszustellen, dass

1. sie als „Diätassistentin“ oder „Diätassistent“ rechtmä-
ßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer
Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, unter-
sagt ist,

2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit er-
forderliche berufliche Qualifikation verfügen und

3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder straf-
rechtlichen Sanktionen vorliegen.

§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 8b

Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede
Dienstleistungserbringung von den zuständigen Be-
hörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen

2. In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Herkunfts-
staat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ sowie die
Wörter „Heimat- oder Herkunftsstaates“ jeweils durch
das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ ersetzt.
09 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darü-
ber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplina-
rischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf
Anforderung der zuständigen Behörden eines Ver-
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ha-
ben die zuständigen Behörden in Deutschland nach
Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordern-
den Behörde alle Informationen über die Recht-
mäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung
des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass
keine berufsbezogenen disziplinarischen oder straf-
rechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.

§ 8c

unveränder t

10. In § 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Meldung nach § 8a Abs. 2 und 3 nimmt die
zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die
Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht wor-
den ist. Sie fordert die Informationen nach § 8b
Satz 1 an. Die Informationen nach § 8b Satz 2 wer-
den durch die zuständige Behörde des Landes über-
mittelt, in dem der Beruf des Diätassistenten aus-
geübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die
Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 8c
erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in
dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht
worden ist. Die Bescheinigungen nach § 8a Abs. 4 stellt
die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der An-
tragsteller den Beruf des Diätassistenten ausübt.“

Artikel 26

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darü-
ber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplina-
rischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

§ 8c

Diätassistentinnen oder Diätassistenten im Sinne des
§ 8a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten
von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird
gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige
Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Nie-
derlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbrin-
gers hierüber zu unterrichten.“

10. In § 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Meldung nach § 8a Abs. 2 und 3 nimmt die
zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die
Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht wor-
den ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats
gemäß § 8c erfolgt durch die zuständige Behörde des
Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder
erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 8a
Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in
dem der Antragsteller den Beruf des Diätassistenten
ausübt.“

Artikel 26

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Diätassistentinnen

und Diätassistenten
(FNA: 2124-19-1)

§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diät-
assistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994
(BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungs-
nachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des

Europäischen Wirtschaftsraumes“.

10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

,(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
des Diätassistentengesetzes beantragen, können zum
Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden
Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird
im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht
verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses
Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus
der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Nr. 3 des Diätassistentengesetzes erfüllt sind. Absatz 1
Satz 4 und 5 gelten entsprechend.

(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis
im Beruf des Diätassistenten verfügen, der in einem an-
deren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer
Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Diätassis-
tentin“ oder „Diätassistent“.

(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-
ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den
Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und
teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den
Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage
der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen
dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zustän-
digen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1
Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder
die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mit-
teilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht,
kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheini-
gung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung
gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmit-
gliedstaats ersetzen.‘

4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungs-
erbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleis-
tungserbringung im Sinne des § 8a des Diätassistenten-
gesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung
und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nach-
prüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb
dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht mög-
lich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleis-
tungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe
für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre
Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab
Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Er-
hält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den
Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der
zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht
werden.“

peutin oder Physiotherapeut anerkannt wurden,

2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Mas-
sage und dem medizinischen Badewesen oder in der
Physiotherapie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats,
11 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 27

Änderung des Masseur- und
Physiotherapeutengesetzes

(FNA: 2124-20)

Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai
1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. unveränder t

2. unveränder t

3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung er-
füllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben
ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-
dungsstandes sind bei Antragstellern, die Staatsange-
hörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten ab-
solvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen
Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen.
Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne
des Satzes 1 wird bei ihnen anerkannt, wenn

1. unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Artikel 27

Änderung des Masseur- und
Physiotherapeutengesetzes

(FNA: 2124-20)

Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai
1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Masseurinnen und medizinische Bademeiste-
rinnen und Masseure und medizinische Bademeister
sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Be-
rufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Be-
rufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche
Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Ver-
trages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.
Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprü-
fung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaa-
ten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich
der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach
dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
Gleichstellung ergibt.“

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“ er-
setzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:

„4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erfor-
derlichen Kenntnisse der deutschen Sprache ver-
fügt.“

3. § 2 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaa-
tes des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Er-
laubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 anstreben, wird
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne
des Satzes 1 anerkannt, wenn

1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem
sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertrags-
staat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Mas-
seurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur
und medizinischer Bademeister oder als Physiothera-
2. unveränder t

hen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus
einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang
zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen,
wenn
12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

3. unveränder t

Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach
den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung
der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand
möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und
Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der
Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt wer-
den können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen
einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der
staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei Antrag-
stellern nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf
diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen ihre
Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure
und medizinische Bademeister oder der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten ge-
regelten Ausbildung zurückbleibt.“

4. unveränder t
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfü-
gen und

3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat,
diese Berufserfahrung bescheinigt.

Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie Absatz 4 Satz 3 und 4 gelten
entsprechend.“

4. § 2 Abs. 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 Nr. 2 anstreben, gilt die Voraussetzung des Ab-
satzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem ande-
ren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine
Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den un-
mittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Physiothe-
rapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome
im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise ge-
mäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufs-
qualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils
geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c
oder Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau ent-
sprechen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnach-
weis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen,
die von einer zuständigen Behörde in einem Mitglied-
staat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemein-
schaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheini-
gen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt
wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung
des Berufs des Physiotherapeuten dieselben Rechte ver-
leihen oder auf die Ausübung des Berufs des Physiothe-
rapeuten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifi-
kationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitglied-
staats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des
Physiotherapeuten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch
nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene
Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verlei-

2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich we-
sentlich von denen unterscheiden, die durch die Aus-
bildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für Masseure und medizini-
sche Bademeister vorgeschrieben sind,
13 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens
ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbil-
dungsdauer liegt,

2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich we-
sentlich von denen unterscheiden, die durch die Aus-
bildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vor-
geschrieben sind,

3. der Beruf des Physiotherapeuten eine oder mehrere
reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunfts-
mitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des
den Physiotherapeuten entsprechenden Berufs sind,
und wenn dieser Unterschied in einer besonderen
Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiothe-
rapeuten gefordert wird und sich auf Fächer bezieht,
die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von
dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den
der Antragsteller vorlegt, oder

4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung
auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie ge-
nannten Niveau bescheinigt und

ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Aus-
gleich der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Unter-
schiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht,
zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungs-
prüfung zu wählen.

(4) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absat-
zes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes er-
worbenen Prüfungszeugnis hervorgeht, dass der Inhaber
eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für
den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Mas-
seurs und medizinischen Bademeisters entsprechenden
Beruf erforderlich ist. Prüfungszeugnisse im Sinne dieses
Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3
Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fas-
sung, die dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie
genannten Niveau entsprechen. Absatz 3 Satz 3 und 4
gelten entsprechend. Antragsteller mit einem Ausbil-
dungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäi-
schen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens zwei-
einhalbjährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder
eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens
ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbil-
dungsdauer liegt,

dig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge
annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im
Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-
richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die
Europäische Kommission.
14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

5. unveränder t

6. unveränder t
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

3. der Beruf des Masseurs und medizinischen Bade-
meisters eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten
umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antrag-
stellers nicht Bestandteil des den Masseuren und
medizinischen Bademeistern entsprechenden Berufs
sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonde-
ren Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Mas-
seure und medizinische Bademeister gefordert wird
und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von
denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnach-
weis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt,
oder

4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung
auf dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie ge-
nannten Niveau bescheinigt und

ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Aus-
gleich der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Unter-
schiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht,
zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungs-
prüfung zu wählen.“

5. In § 2 Abs. 5 wird das Wort „Diplomanerkennung“ durch
die Wörter „Anerkennung von Ausbildungsnachweisen“
ersetzt.

6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2a

(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der
Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters
oder der Beruf des Physiotherapeuten ausgeübt wird oder
zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen
Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorlie-
gen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme,
den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaub-
nis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit
und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder
Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vor-
schriften zum Schutz personenbezogener Daten einzu-
halten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder
Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemit-
gliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des
Masseurs und medizinischen Bademeisters oder des Be-
rufs des Physiotherapeuten auswirken könnten, so prüfen
sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art
und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unter-
richten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequen-
zen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind.
Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt
nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die
für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der
Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachwei-
se und sonstigen Unterlagen oder Informationen zustän-

sind oder,

2. wenn der Beruf des Masseurs und medizinischen Ba-
demeisters oder des Physiotherapeuten oder die Aus-
bildung zu einem dieser Berufe im Niederlassungs-
15 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

7. unveränder t

8. unveränder t

9. Nach § 13 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Abschnitt 4a
Erbringen von Dienstleistungen

§ 13a

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Be-
rufs des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder
des Physiotherapeuten in einem anderen Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer
nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen
Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des
§ 2 Abs. 3 oder Abs. 4 entsprechenden Ausbildungs-
nachweises berechtigt sind und

1. unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz
zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem
Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstel-
lungen über die getroffenen Entscheidungen, die die
Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benö-
tigt, zur Weiterleitung an die Kommission.“

7. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter „Di-
plominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnisses“
durch die Wörter „Inhaber von Ausbildungsnachwei-
sen“ ersetzt und die Angabe „Nr. 1“ gestrichen.

b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 6 der Richt-
linie 89/48/EWG oder den Artikeln 10 und 12 Abs. 1
der Richtlinie 92/51/EWG“ durch die Angabe „Arti-
kel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der
Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.

c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern,
nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richt-
linie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des
Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren
etwaige Abkürzung zu verwenden,“.

d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis ent-
sprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/
EG,“.

e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur
Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in
Verbindung mit § 13a dieses Gesetzes.“

8. In § 13 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis 3
sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverord-
nungen enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfah-
rens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.“

9. Nach § 13 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Abschnitt 4a
Erbringen von Dienstleistungen

§ 13a

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Be-
rufs des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder
des Physiotherapeuten in einem anderen Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer
nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen
Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des
§ 2 Abs. 3 oder Abs. 4 entsprechenden Ausbildungs-
nachweises berechtigt sind und

1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen
2. unveränder t

Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des
Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz
und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Mas-
seure und medizinische Bademeister oder der Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-
kels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegent-
lich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
üben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter
der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beur-
teilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, re-
gelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleis-
tung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1
besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer
Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die
Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 beziehen,
vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels
deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen wer-
den kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) unveränder t

(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungs-
erbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen ge-
genüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten be-
scheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer
folgende Bescheinigungen vorzulegen:

1. unveränder t

2. unveränder t

3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung
im Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeis-
ters oder des Physiotherapeuten in einem anderen
Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem
Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeit-
punkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht
vorübergehend, untersagt ist oder im Falle des Absat-
zes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form
darüber, dass der Dienstleister eine der den genannten
Berufen entsprechende Tätigkeit während der vorher-
gehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang
rechtmäßig ausgeübt hat.

4. entfäl l t

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die
zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikations-
nachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 und 4 gel-
ten entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

mitgliedstaat nicht reglementiert ist, einen dieser
Berufe während der vorhergehenden zehn Jahre min-
destens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat
rechtmäßig ausgeübt haben,

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-
kels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegent-
lich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
üben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter
der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beur-
teilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, re-
gelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleis-
tung einzubeziehen. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen er-
bringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu
melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist
einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beab-
sichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend
und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu erbringen.

(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungs-
erbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen ge-
genüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten be-
scheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer
folgende Bescheinigungen vorzulegen:

1. Staatsangehörigkeitsnachweis,

2. Berufsqualifikationsnachweis,

3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung
im Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeis-
ters oder des Physiotherapeuten in einem anderen
Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem
Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeit-
punkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht
vorübergehend, untersagt ist oder im Falle des Absat-
zes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form
darüber, dass der Dienstleister eine der den genannten
Berufen entsprechende Tätigkeit während der vorher-
gehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang
rechtmäßig ausgeübt hat und

4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen diszipli-
narischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die
zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikations-
nachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 und 4 gel-
ten entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche
Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des
Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz
und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Mas-
seure und medizinische Bademeister oder der Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten

von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird
gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige
Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Nie-
derlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbrin-
gers hierüber zu unterrichten.“
17 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur ge-
fordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß
sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse
und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet
wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung er-
folgen.

(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes den Beruf des Masseurs und medizinischen
Bademeisters oder des Physiotherapeuten auf Grund ei-
ner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ausüben,
sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbrin-
gung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustel-
len, dass

1. unveränder t

2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit er-
forderliche berufliche Qualifikation verfügen.

3. entfäl l t

§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 13b

Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede
Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behör-
den des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen
über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darü-
ber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplina-
rischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf
Anforderung der zuständigen Behörden eines Ver-
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ha-
ben die zuständigen Behörden in Deutschland nach
Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordern-
den Behörde alle Informationen über die Rechtmä-
ßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des
Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass kei-
ne berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrecht-
lichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.

§ 13c

unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur ge-
fordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß
sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse
und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet
wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung er-
folgen.

(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes den Beruf des Masseurs und medizinischen
Bademeisters oder des Physiotherapeuten auf Grund ei-
ner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ausüben,
sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbrin-
gung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustel-
len, dass

1. sie als „Masseurin und medizinische Bademeisterin“
oder „Masseur und medizinischer Bademeister“ oder
als „Physiotherapeutin“ oder „Physiotherapeut“
rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Aus-
übung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorüber-
gehend, untersagt ist,

2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit er-
forderliche berufliche Qualifikation verfügen und

3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder straf-
rechtlichen Sanktionen vorliegen.

§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 13b

Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede
Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behör-
den des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen
über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darü-
ber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplina-
rischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

§ 13c

Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen
oder Masseure und medizinische Bademeister oder Phy-
siotherapeutinnen oder Physiotherapeuten im Sinne des
§ 13a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten

verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen
nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Be-
rufsbezeichnung „Masseurin und medizinische Bademeis-
terin“ oder „Masseur und medizinischer Bademeister“.
18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

10. In § 14 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
fügt:

„(3) Die Meldung nach § 13a Abs. 2 und 3 nimmt die
zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die
Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht wor-
den ist. Sie fordert die Informationen nach § 13b
Satz 1 an. Die Informationen nach § 13b Satz 2 wer-
den durch die zuständige Behörde des Landes über-
mittelt, in dem der Beruf des Masseurs und medizi-
nischen Bademeisters oder des Physiotherapeuten
ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die
Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 13c
erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in
dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht wor-
den ist. Die Bescheinigungen nach § 13a Abs. 4 stellt
die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der An-
tragsteller den Beruf des Masseurs und medizinischen
Bademeisters oder des Physiotherapeuten ausübt.“

Artikel 28

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

10. In § 14 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
fügt:

„(3) Die Meldung nach § 13a Abs. 2 und 3 nimmt die
zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die
Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht wor-
den ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats
gemäß § 13c erfolgt durch die zuständige Behörde des
Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder er-
bracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 13a
Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in
dem der Antragsteller den Beruf des Masseurs und me-
dizinischen Bademeisters oder des Physiotherapeuten
ausübt.“

Artikel 28

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Masseure und medizinische

Bademeister
(FNA: 2124-20-1)

§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Mas-
seure und medizinische Bademeister vom 6. Dezember 1994
(BGBl. I S. 3770), die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungs-
nachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des

Europäischen Wirtschaftsraumes“.

2. In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Herkunft-
staat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ sowie die
Wörter „Heimat- oder Herkunftstaates“ jeweils durch das
Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ ersetzt.

3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

,(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
Nr. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes bean-
tragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen ent-
sprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vor-
legen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nach-
weis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde
dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen,
aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 Nr. 3 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.

(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis
im Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters

Nr. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes bean-
tragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen
entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats
vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher
19 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 29

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-
ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den
Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und
teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den
Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage
der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen
dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zustän-
digen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1
Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder
die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mit-
teilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht,
kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheini-
gung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung
gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmit-
gliedstaats ersetzen.‘

4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungs-
erbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleis-
tungserbringung im Sinne des § 13a des Masseur- und
Physiotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach
Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über
das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine
Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Aus-
nahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige
Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines
Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über
den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des
zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen
ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer inner-
halb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine
Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienst-
leistung erbracht werden.“

Artikel 29

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Physiotherapeuten

(FNA: 2124-20-2)

§ 21 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Phy-
siotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786),
die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungs-
nachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des

Europäischen Wirtschaftsraumes“.

2. In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Herkunft-
staat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ sowie die
Wörter „Heimat- oder Herkunftstaates“ jeweils durch das
Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ ersetzt.

3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

,(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1

㤠1a

Altenpflegerinnen und Altenpfleger, die Staatsangehö-
rige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschafts-
raumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach § 1 im
20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 30

Änderung des Altenpflegegesetzes
(FNA: 2124-21)

Das Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. unveränder t
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen
Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzu-
erkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Masseur- und Physiotherapeu-
tengesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gelten ent-
sprechend.

(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis
im Beruf des Physiotherapeuten verfügen, der in einem
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsrau-
mes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung
ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Phy-
siotherapeutin“ oder „Physiotherapeut“.

(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-
ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den
Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und
teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den
Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage
der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen
dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zustän-
digen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1
Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder
die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mit-
teilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht,
kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheini-
gung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung
gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmit-
gliedstaats ersetzen.‘

4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungs-
erbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleis-
tungserbringung im Sinne des § 13a des Masseur- und
Physiotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach
Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über
das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine
Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Aus-
nahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige
Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines
Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über
den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des
zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen
ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer inner-
halb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine
Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienst-
leistung erbracht werden.“

Artikel 30

Änderung des Altenpflegegesetzes
(FNA: 2124-21)

Das Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

21 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

2. unveränder t

3. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung er-
füllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben
ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-
dungsstandes sind bei antragstellenden Personen, die
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in anderen
Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in
anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzu-
beziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
im Sinne des Satzes 1 wird bei ihnen anerkannt, wenn

1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem
sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertrags-
staat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Alten-
pflegerin oder Altenpfleger anerkannt wurden,

2. unveränder t

3. unveränder t

Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach
den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung
der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand
möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und
Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der
Antragsteller oder der Antragstellerinnen liegen, von
diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleich-
wertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis
wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die
sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung
erstreckt. Bei antragstellenden Personen nach Satz 2
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern
sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegent-
liche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-
Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.
Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprü-
fung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten
und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem
Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstel-
lung ergibt.“

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“ er-
setzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:

„4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erfor-
derlichen Kenntnisse der deutschen Sprache ver-
fügt.“

3. § 2 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaa-
tes des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Er-
laubnis nach § 1 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 anerkannt,
wenn

1. die antragstellenden Personen einen Ausbildungs-
nachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie be-
reits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes als Altenpflegerin oder Altenpfle-
ger anerkannt wurden,

2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der
Altenpflege im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der
den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen
und

3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat,
diese Berufserfahrung bescheinigt.

Absatz 4 Satz 5 und 6 gelten entsprechend.“
hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu be-
schränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in
diesem Gesetz und der Altenpflege-Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung geregelten Ausbildung zurück-
bleibt.“

der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung gefordert wird und sich auf Lernfelder bezieht,
die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von
dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die
antragstellende Person vorlegt,
22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

4. unveränder t
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

4. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 beantra-
gen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als er-
füllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom
hervorgeht, dass dessen Inhaberin oder Inhaber eine Aus-
bildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat für den
Zugang zu einem dem Beruf der Altenpflegerin und des
Altenpflegers entsprechenden Beruf erforderlich ist. Di-
plome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnach-
weise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Be-
rufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) in der
jeweils geltenden Fassung, die bescheinigen, dass das
Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inha-
bers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Arti-
kel 11 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG
liegt. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis
oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die
von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat
ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft
erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen,
von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wur-
den und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des
Berufs der Altenpflegerin und des Altenpflegers diesel-
ben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses
Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifika-
tionen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitglied-
staats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der
Altenpflegerin und des Altenpflegers entsprechen, ihrer
Inhaberin und ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des
Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort
maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragstellende
Personen mit einem Ausbildungsnachweis aus einem
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben
einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu ab-
solvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens
ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbil-
dungsdauer liegt,

2. ihre Ausbildung sich auf Lernfelder bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die durch die
Ausbildung nach diesem Gesetz und der Altenpflege-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrie-
ben sind,

3. der Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers
eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst,
die im Herkunftsmitgliedstaat der antragstellenden
Person nicht Bestandteil des dem Beruf der Altenpfle-
gerin und des Altenpflegers entsprechenden Berufs
sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonde-
ren Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und

7. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „ein Diplom oder Prü-
fungszeugnis“ durch die Wörter „einen Ausbildungs-
nachweis“ ersetzt.
23 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

5. unveränder t

6. unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung
auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie ge-
nannten Niveau bescheinigt und

ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Aus-
gleich der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Un-
terschiede geeignet ist. Die antragstellenden Personen
haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang
und der Eignungsprüfung zu wählen.“

5. In § 2 Abs. 5 wird das Wort „Diplomanerkennung“ durch
die Wörter „Anerkennung von Ausbildungsnachweisen“
ersetzt.

6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2a

(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der
Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers ausgeübt
wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die
zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über
das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rück-
nahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der
Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätig-
keit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder
Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vor-
schriften zum Schutz personenbezogener Daten einzu-
halten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder
Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemit-
gliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs der
Altenpflegerin oder des Altenpflegers auswirken könn-
ten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befin-
den über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfun-
gen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über
die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften
zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der
Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen
bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend benennt nach Mitteilung der Länder
die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder
Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG ge-
nannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unter-
lagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Be-
hörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die
Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang
mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich
die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kom-
mission.

(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz
zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend die Unterlagen, die erforderlich sind, um gemäß
Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG der Euro-
päischen Kommission über die Anwendung dieser Richt-
linie zu berichten.“
7. unveränder t

der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beur-
teilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, re-
gelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleis-
tung einzubeziehen. § 1a Satz 3 gilt entsprechend.
24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

8. unveränder t

9. Nach § 9 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

„Abschnitt 3
Erbringen von Dienstleistungen

§ 10

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Be-
rufs der Altenpflegerin und des Altenpflegers in einem
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsrau-
mes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften
abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den
Anforderungen des § 2 Abs. 4 entsprechenden Ausbil-
dungsnachweises berechtigt sind und

1. unveränder t

2. unveränder t

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-
kels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegent-
lich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
üben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 6 der Richt-
linie 89/48/EWG oder den Artikeln 10 und 12 Abs. 1
der Richtlinie 92/51/EWG“ durch die Angabe „Arti-
kel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der
Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.

c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern von
Ausbildungsnachweisen, nach Maßgabe des Ar-
tikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die
Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats
zu führen und deren etwaige Abkürzung zu ver-
wenden,“.

d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis ent-
sprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/
EG,“.

e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur
Dienstleistungserbringung gemäß § 1a in Ver-
bindung mit § 10.“

8. In § 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2
sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverord-
nung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfah-
rens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.“

9. Nach § 9 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

„Abschnitt 3
Erbringen von Dienstleistungen

§ 10

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Be-
rufs der Altenpflegerin und des Altenpflegers in einem
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsrau-
mes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften
abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den
Anforderungen des § 2 Abs. 4 entsprechenden Ausbil-
dungsnachweises berechtigt sind und

1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen
sind oder,

2. wenn der Beruf der Altenpflegerin und des Altenpfle-
gers oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Nieder-
lassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen
Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre min-
destens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat
rechtmäßig ausgeübt haben,

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-
kels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegent-
lich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
üben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter
der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beur-
teilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, re-
gelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleis-
tung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1
besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer

pflegers auf Grund einer Erlaubnis nach § 1a ausüben,
sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbrin-
gung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustel-
len, dass
25 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die
Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 beziehen,
vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels
deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen wer-
den kann. § 1a Satz 3 gilt entsprechend.

(2) unveränder t

(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungs-
erbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen ge-
genüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten be-
scheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer
folgende Bescheinigungen vorzulegen:

1. unveränder t

2. unveränder t

3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung
im Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in
einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf
erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner
Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheini-
gung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nach-
weis in beliebiger Form darüber, dass der Dienst-
leister eine dem Beruf der Altenpflegerin und des
Altenpflegers entsprechende Tätigkeit während der
vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre
lang rechtmäßig ausgeübt hat.

4. entfäl l t

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die
zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikations-
nachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 4 gilt ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unter-
schiede zwischen der beruflichen Qualifikation des
Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz
und der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen
nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so
groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kennt-
nisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefähr-
det wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfol-
gen.

(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes den Beruf der Altenpflegerin und des Alten-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen er-
bringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu
melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist
einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beab-
sichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend
und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu erbringen.

(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungs-
erbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen ge-
genüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten be-
scheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer
folgende Bescheinigungen vorzulegen:

1. Staatsangehörigkeitsnachweis,

2. Berufsqualifikationsnachweis,

3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung
im Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in
einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf
erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner
Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheini-
gung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nach-
weis in beliebiger Form darüber, dass der Dienst-
leister eine dem Beruf der Altenpflegerin und des
Altenpflegers entsprechende Tätigkeit während der
vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre
lang rechtmäßig ausgeübt hat und

4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen diszipli-
narischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die
zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikations-
nachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 4 gilt ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unter-
schiede zwischen der beruflichen Qualifikation des
Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz
und der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen
nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so
groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kennt-
nisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefähr-
det wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfol-
gen.

(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes den Beruf der Altenpflegerin und des Alten-
pflegers auf Grund einer Erlaubnis nach § 1a ausüben,
sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbrin-
gung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustel-
len, dass

26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

1. unveränder t

2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit
erforderliche berufliche Qualifikation verfügen.

3. entfäl l t

Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige,
soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbil-
dungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

§ 11

Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede
Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behör-
den des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen
über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie dar-
über anzufordern, dass keine berufsbezogenen diszipli-
narischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-
mes haben die zuständigen Behörden in Deutsch-
land nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der
anfordernden Behörde alle Informationen über die
Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute
Führung des Dienstleisters sowie Informationen
darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinari-
schen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen,
zu übermitteln.

§ 12

unveränder t

10. In § 26 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge-
fügt:

„(2a) Die Meldung nach § 10 Abs. 2 und 3 nimmt die
zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die
Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht wor-
den ist. Sie fordert die Informationen nach § 11
Satz 1 an. Die Informationen nach § 11 Satz 2 wer-
den durch die zuständige Behörde des Landes über-
mittelt, in dem der Beruf der Altenpflegerin oder
des Altenpflegers ausgeübt wird oder zuletzt aus-
geübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunfts-
mitgliedstaats gemäß § 12 erfolgt durch die zuständige
Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht
wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

1. sie als „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ recht-
mäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung
ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend,
untersagt ist,

2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit
erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und

3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder straf-
rechtlichen Sanktionen vorliegen.

Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige,
soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbil-
dungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

§ 11

Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede
Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behör-
den des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen
über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie dar-
über anzufordern, dass keine berufsbezogenen diszipli-
narischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

§ 12

Altenpflegerinnen und Altenpfleger im Sinne des
§ 10 haben beim Erbringen der Dienstleistung im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten
von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1a. Wird ge-
gen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Be-
hörde unverzüglich die zuständige Behörde des Nieder-
lassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers
hierüber zu unterrichten.“

10. In § 26 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge-
fügt:

„(2a) Die Meldung nach § 10 Abs. 2 und 3 nimmt die
zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die
Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht wor-
den ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats
gemäß § 12 erfolgt durch die zuständige Behörde des
Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder
erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 10
Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in
dem die antragstellende Person den Beruf der Alten-
pflegerin oder des Altenpflegers ausübt.“
nach § 10 Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Lan-
des aus, in dem die antragstellende Person den Beruf
der Altenpflegerin oder des Altenpflegers ausübt.“

einen entsprechenden Nachweis der zuständigen Behör-
de seines Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im
Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht
verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses
Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus
27 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 31

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Artikel 31

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für den Beruf der Altenpflegerin und

des Altenpflegers
(FNA: 2124-21-1)

§ 21 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418), die durch
… geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Sonderregelungen für Personen mit Ausbildungsnach-
weisen aus einem anderen Vertragsstaat des

Europäischen Wirtschaftsraumes“.

2. Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

,(1) Wer eine Erlaubnis nach § 1 des Altenpflege-
gesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass die Voraus-
setzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Altenpflegegesetzes
vorliegt, eine von der zuständigen Behörde des Her-
kunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Beschei-
nigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestell-
ten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht
beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nach-
weis vorlegen. Hat die antragstellende Person den Beruf
im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die
für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 des Altenpflege-
gesetzes zuständige Behörde bei der zuständigen Behör-
de des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa ge-
gen die antragstellende Person verhängte Strafen oder
sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen
schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder straf-
barer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Her-
kunftsmitgliedstaat betreffen, einholen. Hat die für die
Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen
der Sätze 1 und 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außer-
halb des Geltungsbereichs des Altenpflegegesetzes ein-
getreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzung des
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Altenpflegegesetzes von Bedeutung
sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Her-
kunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten,
diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und
die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausge-
stellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht,
mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Beschei-
nigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behan-
deln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt
werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr
als drei Monate zurückliegt.

(2) Wer eine Erlaubnis nach § 1 des Altenpflegegeset-
zes beantragt und einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
angehört, kann zum Nachweis, dass die Voraussetzung
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Altenpflegegesetzes vorliegt,

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Podologinnen und Podologen, die Staatsange-
hörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirt-
28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 32

Änderung des Podologengesetzes
(FNA: 2124-22)

Das Podologengesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3320), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. unveränder t
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Nr. 3 des Altenpflegegesetzes erfüllt sind. Absatz 1
Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Antragstellende Personen, die über einen Ausbil-
dungsnachweis im Beruf der Altenpflegerin oder des
Altenpflegers verfügen, der in einem anderen Vertrags-
staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben wor-
den ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsquali-
fikation die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder
„Altenpfleger“.

(4) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellen-
den Person binnen eines Monats nach Eingang des
Antrags den Antragseingang und den Empfang weiterer
Unterlagen und teilt ihr mit, welche Unterlagen fehlen.
Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hat
über den Antrag innerhalb kürzester Frist, spätestens je-
doch vier Monate nach Einreichung der vollständigen
Unterlagen zu entscheiden und ihre Entscheidung ord-
nungsgemäß zu begründen. Werden von der zuständigen
Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1
genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die
nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mit-
teilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht,
kann die antragstellende Person sie durch Vorlage einer
Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen
Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.‘

3. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungs-
erbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleis-
tungserbringung im Sinne des § 10 des Altenpflegegeset-
zes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und
der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nach-
prüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb
dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht mög-
lich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleis-
tungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe
für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre
Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab
Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Er-
hält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den
Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der
zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht
werden.“

Artikel 32

Änderung des Podologengesetzes
(FNA: 2124-22)

Das Podologengesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3320), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

29 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

2. unveränder t

3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung er-
füllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben
ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-
dungsstandes sind bei Antragstellern, die Staatsange-
hörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten absol-
vierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staa-
ten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des
Satzes 1 wird bei ihnen anerkannt, wenn

1. unveränder t

2. unveränder t

3. unveränder t

Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach
den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung
der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand
möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und
Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der
Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt wer-
den können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen
einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der
staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei Antrag-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

schaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung
nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als
vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im
Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen je-
doch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem
Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaats-
angehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung
von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung er-
gibt.“

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“ er-
setzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:

„4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erfor-
derlichen Kenntnisse der deutschen Sprache ver-
fügt.“

3. § 2 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaa-
tes des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Er-
laubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, wird die Gleichwertig-
keit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1
anerkannt, wenn

1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem
sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertrags-
staat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Podo-
login oder Podologe anerkannt wurden,

2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Podo-
logie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den
Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und

3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat,
diese Berufserfahrung bescheinigt.

Absatz 3 Satz 5 und 6 gelten entsprechend.“
stellern nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf
diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen ihre
Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen
und Podologen geregelten Ausbildung zurückbleibt.“

der Antragsteller vorlegt, oder

4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung
auf dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie ge-
nannten Niveau bescheinigt und
30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

4. unveränder t
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1
Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Ver-
tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbe-
nen Prüfungszeugnis hervorgeht, dass der Inhaber eine
Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den
unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Podolo-
gen entsprechenden Beruf erforderlich ist. Prüfungszeug-
nisse im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnach-
weise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) in der
jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buch-
stabe b der Richtlinie genannten Niveau entsprechen.
Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine
Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer
zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt
wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene
abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem
Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in
Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des
Podologen dieselben Rechte verleihen oder auf die Aus-
übung des Berufs des Podologen vorbereiten. Satz 2 gilt
ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Er-
fordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Aus-
übung des Berufs des Podologen entsprechen, ihrem In-
haber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitglied-
staats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen
Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbil-
dungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäi-
schen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens zweijäh-
rigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine
Eignungsprüfung abzulegen, wenn

1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens
ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbil-
dungsdauer liegt,

2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich we-
sentlich von denen unterscheiden, die durch die Aus-
bildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podo-
logen vorgeschrieben sind,

3. der Beruf des Podologen eine oder mehrere reglemen-
tierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitglied-
staat des Antragstellers nicht Bestandteil des den
Podologen entsprechenden Berufs sind, und wenn
dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung
besteht, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podo-
logen gefordert werden und sich auf Fächer bezieht,
die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von
dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den

b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 10 und 12
Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch die Angabe
„Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang
VII der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.
31 – Drucksache 16/6458

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5. unveränder t

6. unveränder t

7. unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Aus-
gleich der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Unter-
schiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht,
zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungs-
prüfung zu wählen.“

5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Diplomanerkennung“ durch
die Wörter „Anerkennung von Ausbildungsnachweisen“
ersetzt.

6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2a

(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der
Beruf des Podologen ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt
worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtli-
cher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und
die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Unter-
sagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen,
die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtferti-
gen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz per-
sonenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zustän-
digen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen
Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die
Ausübung des Beruf des Podologen auswirken könnten,
so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden
über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen
und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die
Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu
ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der
Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen
bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt
nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die
für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der
Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnach-
weise und sonstigen Unterlagen oder Informationen
zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die
Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen kön-
nen, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen.
Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten
und die Europäische Kommission.

(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz
zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem
Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstel-
lungen über die getroffenen Entscheidungen, die die
Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benö-
tigt, zur Weiterleitung an die Kommission.“

7. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Inhaber eines Prüfungs-
zeugnisses“ durch die Wörter „Inhaber von Ausbil-
dungsnachweisen“ ersetzt und nach der Angabe „§ 2
Abs. 1“ die Angabe „Nr. 1“ gestrichen.

(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen er-
bringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu
32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

8. unveränder t

9. Nach § 7 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Abschnitt 2a
Erbringen von Dienstleistungen

§ 7a

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Be-
rufs des Podologen in einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach
deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbil-
dung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2
Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berech-
tigt sind und

1. unveränder t

2. unveränder t

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-
kels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegent-
lich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
üben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter
der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beur-
teilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, re-
gelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleis-
tung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1
besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer
Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die
Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 beziehen,
vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern,
nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richt-
linie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des
Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren
etwaige Abkürzung zu verwenden,“.

d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis ent-
sprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/
EG,“.

e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur
Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in
Verbindung mit § 7a dieses Gesetzes.“

8. In § 7 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2
sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverord-
nung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfah-
rens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.“

9. Nach § 7 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Abschnitt 2a
Erbringen von Dienstleistungen

§ 7a

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Be-
rufs des Podologen in einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach
deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbil-
dung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2
Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berech-
tigt sind und

1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen
sind oder,

2. wenn der Beruf des Podologen oder die Ausbildung
zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht
reglementiert ist, diesen Beruf während der vorher-
gehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Nie-
derlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben,

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-
kels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegent-
lich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
üben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter
der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beur-
teilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, re-
gelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleis-
tung einzubeziehen. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen wer-
den kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) unveränder t

forderliche berufliche Qualifikation verfügen und

3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder straf-
rechtlichen Sanktionen vorliegen.

§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
33 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungs-
erbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen ge-
genüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten be-
scheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer
folgende Bescheinigungen vorzulegen:

1. unveränder t

2. unveränder t

3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung
im Beruf des Podologen in einem anderen Mit-
gliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem
Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum
Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch
nicht vorübergehend, untersagt ist oder im Falle des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger
Form darüber, dass der Dienstleister eine dem Beruf
des Podologen entsprechende Tätigkeit während der
vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre
lang rechtmäßig ausgeübt hat.

4. entfäl l t

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die
zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikations-
nachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 gilt ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unter-
schiede zwischen der beruflichen Qualifikation des
Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz
und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podo-
loginnen und Podologen geforderten Ausbildung Aus-
gleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn
die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis
der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche
Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden
Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungs-
prüfung erfolgen.

(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes den Beruf des Podologen auf Grund einer
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für
Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Be-
scheinigungen darüber auszustellen, dass

1. unveränder t

2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit er-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist
einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beab-
sichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend
und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu erbringen.

(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungs-
erbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen ge-
genüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten be-
scheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer
folgende Bescheinigungen vorzulegen:

1. Staatsangehörigkeitsnachweis,

2. Berufsqualifikationsnachweis,

3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung
im Beruf des Podologen in einem anderen Mit-
gliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem
Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum
Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch
nicht vorübergehend, untersagt ist oder im Falle des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger
Form darüber, dass der Dienstleister eine dem Beruf
des Podologen entsprechende Tätigkeit während der
vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre
lang rechtmäßig ausgeübt hat und

4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen diszipli-
narischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die
zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikations-
nachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 gilt ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unter-
schiede zwischen der beruflichen Qualifikation des
Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz
und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podo-
loginnen und Podologen geforderten Ausbildung Aus-
gleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn
die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis
der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche
Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden
Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungs-
prüfung erfolgen.

(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes den Beruf des Podologen auf Grund einer
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für
Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Be-
scheinigungen darüber auszustellen, dass

1. sie als „Podologin“ oder „Podologe“ rechtmäßig nie-
dergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätig-
keiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit er-

forderliche berufliche Qualifikation verfügen.

3. entfäl l t

§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungs-
nachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des

Europäischen Wirtschaftsraumes“.
34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

§ 7b

Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede
Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behör-
den des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen
über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie dar-
über anzufordern, dass keine berufsbezogenen diszipli-
narischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-
mes haben die zuständigen Behörden in Deutsch-
land nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der
anfordernden Behörde alle Informationen über die
Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute
Führung des Dienstleisters sowie Informationen
darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinari-
schen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen,
zu übermitteln.

§ 7c

unveränder t

10. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Meldung nach § 7a Abs. 2 und 3 nimmt die
zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die
Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht wor-
den ist. Sie fordert die Informationen nach § 7b
Satz 1 an. Die Informationen nach § 7b Satz 2 wer-
den durch die zuständige Behörde des Landes über-
mittelt, in dem der Beruf des Podologen ausgeübt
wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrich-
tung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 7c erfolgt
durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die
Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist.
Die Bescheinigungen nach § 7a Abs. 4 stellt die zustän-
dige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller
den Beruf des Podologen ausübt.“

Artikel 33

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

§ 7b

Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede
Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behör-
den des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen
über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie dar-
über anzufordern, dass keine berufsbezogenen diszipli-
narischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

§ 7c

Podologinnen und Podologen im Sinne des § 7a
haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von
Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird
gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige
Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des
Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungser-
bringers hierüber zu unterrichten.“

10. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Meldung nach § 7a Abs. 2 und 3 nimmt die
zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die
Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht wor-
den ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats
gemäß § 7c erfolgt durch die zuständige Behörde des
Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder
erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 7a
Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in
dem der Antragsteller den Beruf des Podologen aus-
übt.“

Artikel 33

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Podologinnen und Podologen

(FNA: 2124-22-1)

§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Podologinnen und Podologen vom 18. Dezember 2001
(BGBl. 2002 I S. 12), die zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

werden.“
35 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

2. In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Herkunft-
staates“ jeweils durch das Wort „Herkunftsmitglied-
staats“ ersetzt.

3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

,(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
des Podologengesetzes beantragen, können zum Nach-
weis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 die-
ses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis
ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Her-
kunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt,
ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates
ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich
ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des
Podologengesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5
gelten entsprechend.

(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis
im Beruf des Podologen verfügen, der in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes er-
worben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer
Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Podologin“
oder „Podologe“.

(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-
ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den
Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und
teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den
Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage
der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen
dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zustän-
digen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1
Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder
die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mit-
teilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht,
kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheini-
gung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung
gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmit-
gliedstaats ersetzen.‘

4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungs-
erbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleis-
tungserbringung im Sinne des § 7a des Podologengeset-
zes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und
der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nach-
prüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb
dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht mög-
lich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleis-
tungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe
für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre
Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab
Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Er-
hält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den
Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der
zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht

wird die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im
Sinne des Satzes 1 anerkannt, wenn sie einen Ausbil-
dungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt,
36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 34

Änderung des Krankenpflegegesetzes
(FNA: 2124-23)

Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1442), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. unveränder t

2. unveränder t

3. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

a) entfäl l t

„(3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung
erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

Artikel 34

Änderung des Krankenpflegegesetzes
(FNA: 2124-23)

Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1442), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Krankenschwestern und Krankenpfleger, die
für die allgemeine Pflege verantwortlich und Staats-
angehörige eines Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeich-
nungen nach Absatz 1 Nr. 1 im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Be-
rufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche
Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Ver-
trages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.
Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem
Gesetz.“

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 an-
gefügt:

„(3) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen
und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die
Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufs-
bezeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie
ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegent-
liche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des
EG- Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und
Nachprüfung nach diesem Gesetz.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für
Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich
hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht
der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstel-
lung ergibt.“

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.

b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“ er-
setzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4 ange-
fügt:

„4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit er-
forderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügt.“

3. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertrags-
staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 anstreben,
wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern,
die Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in an-

Wirtschaftsraum. Das Bundesministerium für Gesund-
heit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu
diesem Gesetz späteren Änderungen des Anhangs zur
Richtlinie 2005/36/EG anzupassen. Gleichwertig den in
37 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

deren Staaten absolvierten Ausbildungsgänge
oder die in anderen Staaten erworbene Berufser-
fahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird bei
ihnen anerkannt, wenn

1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus
dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die
für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, oder
als Kinderkrankenschwester oder Kinderkranken-
pfleger anerkannt wurden,

2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der
allgemeinen Pflege oder in der Kinderkranken-
pflege im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der
den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfü-
gen und

3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt
hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.

Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine
Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungs-
standes nur mit unangemessenem zeitlichen oder
sachlichen Aufwand möglich, weil die erforder-
lichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen,
die nicht in der Person der Antragsteller liegen,
von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein
gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der
Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung
erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen
Abschlussprüfung erstreckt. Bei Antragstellern
nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf diejenigen
Bereiche zu beschränken, in denen ihre Ausbil-
dung hinter der in diesem Gesetz und der Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in
der Krankenpflege geregelten Ausbildung zurück-
bleibt.“

b) entfäl l t

4. unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

1. dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes als Kranken-
schwester oder Krankenpfleger, die für die all-
gemeine Pflege verantwortlich sind, oder als Kin-
derkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger
anerkannt wurden,

2. dass sie eine dreijährige Berufserfahrung in der
allgemeinen Pflege oder in der Kinderkranken-
pflege im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der
den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, besitzen
und

3. dass der Mitgliedstaat, der die Ausbildung aner-
kannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.

Absatz 5 Satz 5 und 6 gelten entsprechend.“

b) Satz 6 wird gestrichen.

4. § 2 Abs. 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

,(4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
Nr. 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1
Nr. 1 als erfüllt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung als
Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allge-
meine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen haben
und dies durch Vorlage eines in der Anlage zu diesem Ge-
setz aufgeführten und nach dem dort genannten Stichtag
ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachweisen.
Satz 1 gilt entsprechend für in der Anlage zu diesem
Gesetz aufgeführte und nach dem 31. Dezember 1992
ausgestellte Ausbildungsnachweise eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen

eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens
ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Aus-
bildungsdauer liegt,
38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind nach ei-
nem der in der Anlage aufgeführten Stichtag von den
übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschafts-
raumes ausgestellte Ausbildungsnachweise der Kranken-
schwestern und der Krankenpfleger, die für die allgemei-
ne Pflege verantwortlich sind, die den in der Anlage zu
Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeich-
nungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung
der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber
vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen,
die den Mindestanforderungen des Artikels 31 in Verbin-
dung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der Richtlinie
2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung entspricht,
und den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 genann-
ten Nachweisen gleichsteht. Inhaber eines bulgarischen
Befähigungsnachweises für den Beruf des „feldqer“
(„Feldscher“) haben keinen Anspruch auf Anerkennung
ihres beruflichen Befähigungsnachweises in anderen
Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Absatzes.

(5) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 Nr. 2 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absat-
zes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes er-
worbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Aus-
bildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmit-
telbaren Zugang zu einem dem Beruf des Gesundheits-
und Kinderkrankenpflegers entsprechenden Beruf erfor-
derlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Aus-
bildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerken-
nung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255
S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Arti-
kel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie ge-
nannten Niveau entsprechen. Satz 2 gilt auch für einen
Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbil-
dungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in
einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in
der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung
bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig
anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder
Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Kinderkran-
kenpflegers dieselben Rechte verleihen oder auf die
Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Kinder-
krankenpflegers vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Be-
rufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen
der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunfts-
mitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des
Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers
entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des
Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort
maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit
einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens
dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder

Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers ausgeübt wird
oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zustän-
digen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das
Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rück-
nahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der
39 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

5. unveränder t

6. unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

2. ihre Ausbildung sich auf Themenbereiche bezieht, die
sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch
die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der
Krankenpflege vorgeschrieben sind,

3. der Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpfle-
gers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten
umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antrag-
stellers nicht Bestandteil des dem Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger entsprechenden Berufs sind,
und wenn dieser Unterschied in einer besonderen
Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe
in der Krankenpflege gefordert werden und sich auf
Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von de-
nen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnach-
weis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt,
oder

4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung
auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie ge-
nannten Niveau bescheinigt und

ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Aus-
gleich der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Unter-
schiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht,
zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungs-
prüfung zu wählen.‘

5. Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Absatz 5 gilt entsprechend für Personen,

1. die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 beantragen
und über einen in einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellten Aus-
bildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbil-
dungsnachweisen verfügen, die eine Ausbildung zur
spezialisierten Krankenschwester oder zum speziali-
sierten Krankenpfleger bescheinigen, die nicht die
allgemeine Pflege umfasst, oder

2. die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 beantragen
und über eine in einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellten Aus-
bildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbil-
dungsnachweisen, die den Mindestanforderungen des
Artikels 31 in Verbindung mit dem Anhang V Num-
mer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils
geltenden Fassung entsprechen, und eine darauf auf-
bauende Spezialisierung in der Gesundheits- und Kin-
derkrankenpflege verfügen.“

6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2a
Unterrichtungspflichten

(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der
Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des

„2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern,
nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richt-
linie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des
Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren
etwaige Abkürzung zu verwenden,“.
40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

7. unveränder t

8. unveränder t

9. unveränder t
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätig-
keit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder
Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vor-
schriften zum Schutz personenbezogener Daten einzu-
halten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder
Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemit-
gliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des
Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits-
und Kinderkrankenpflegers auswirken könnten, so prüfen
sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art
und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unter-
richten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequen-
zen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind.
Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt
nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die
für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der
Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachwei-
se und sonstigen Unterlagen oder Informationen zustän-
dig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge
annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im
Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-
richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die
Europäische Kommission.

(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz
zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem
Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstel-
lungen über die getroffenen Entscheidungen, die die
Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benö-
tigt, zur Weiterleitung an die Kommission.“

7. In § 4 Abs. 6 wird die Angabe „den Richtlinien 77/ 452/
EWG und 77/453/EWG“ durch die Angabe „der Richt-
linie 2005/36/EG“ ersetzt.

8. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „die Richtlinie 77/
453/EWG vom 27. Juni 1977“ durch die Angabe „Arti-
kel 31 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.2.1 der
Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.

9. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „ein Diplom, Prüfungs-
zeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis“
durch die Wörter „einen Ausbildungsnachweis“ er-
setzt und nach der Zahl „5“ wird die Angabe „ , 5a“
eingefügt.

b) In Nummer 1 wird die Angabe „den Artikeln 6 bis 9
der Richtlinie 77/452/EWG, Artikel 6 der Richtlinie
89/48/EWG oder den Artikeln 10 und 12 Abs. 1 der
Richtlinie 92/51/EWG“ durch die Angabe „dem Arti-
kel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der
Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.

c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

2. wenn der Beruf des Gesundheits- und Kinderkran-
kenpflegers oder die Ausbildung zu diesem Beruf
im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert
ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn
41 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

10. unveränder t

11. § 19 wird wie folgt gefasst:

㤠19
Dienstleistungserbringer

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Be-
rufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers,
die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in
einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechts-
vorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf
Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 4 oder
Abs. 5a entsprechenden Ausbildungsnachweises be-
rechtigt und in einem Mitgliedstaat rechtmäßig nieder-
gelassen sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im
Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend
und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegent-
liche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im
Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer,
Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität
der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung
nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzun-
gen einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich
auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 be-
ziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme
mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht er-
lassen werden kann. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des
Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers in
einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechts-
vorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf
Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 5 oder
Abs. 5a entsprechenden Ausbildungsnachweises be-
rechtigt sind und

1. unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis ent-
sprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/
EG,“.

e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur
Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in
Verbindung mit § 19 dieses Gesetzes.“

10. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2
sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsver-
ordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsver-
fahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.“

11. § 19 wird wie folgt gefasst:

㤠19
Dienstleistungserbringer

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Be-
rufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers,
die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in
einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechts-
vorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf
Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 4 oder
Abs. 5a entsprechenden Ausbildungsnachweises be-
rechtigt und in einem Mitgliedstaat rechtmäßig nieder-
gelassen sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im
Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend
und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegent-
liche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im
Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer,
Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität
der Dienstleistung einzubeziehen. § 1 Abs. 4 gilt ent-
sprechend.

(2) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des
Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers in
einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechts-
vorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf
Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 5 oder
Abs. 5a entsprechenden Ausbildungsnachweises be-
rechtigt sind und

1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelas-
sen sind oder,
2. unveränder t

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.
Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung nach Absatz 4 in Verbin-
42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-
kels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegent-
lich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ausüben. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend.

(3) unveränder t

(4) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungs-
erbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen ge-
genüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten be-
scheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer
folgende Bescheinigungen vorzulegen:

1. unveränder t

2. unveränder t

3. im Falle der Dienstleistungserbringung

a) unveränder t

b) im Falle der Dienstleistungserbringung nach Ab-
satz 2 eine Bescheinigung über die rechtmäßige
Niederlassung im Beruf des Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegers in einem anderen Mit-
gliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass
dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit
zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung
nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
oder im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ein
Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der
Dienstleister eine dem Beruf des Gesundheits-
und Kinderkrankenpflegers entsprechende Tä-
tigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre
mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt
hat.

4. entfäl l t
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmit-
gliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben,

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-
kels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegent-
lich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ausüben. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

(3) Wer im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2
Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zustän-
digen Behörde vorher zu melden. Sofern im Falle des
Absatzes 1 eine vorherige Meldung wegen der Dring-
lichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die
Meldung unverzüglich nach Erbringen der Dienst-
leistung zu erfolgen. Die Meldung hat schriftlich zu er-
folgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der
Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden
Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistun-
gen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.

(4) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungs-
erbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen ge-
genüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten be-
scheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer
folgende Bescheinigungen vorzulegen:

1. Staatsangehörigkeitsnachweis,

2. Berufsqualifikationsnachweis,

3. im Falle der Dienstleistungserbringung

a) nach Absatz 1 eine Bescheinigung über die
rechtmäßige Niederlassung in einem anderen
Mitgliedstaat im Beruf der Krankenschwester
oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine
Pflege verantwortlich sind, die sich auch darauf
erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung
der genannten Tätigkeiten zum Zeitpunkt der
Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht
vorübergehend, untersagt ist oder

b) im Falle der Dienstleistungserbringung nach Ab-
satz 2 eine Bescheinigung über die rechtmäßige
Niederlassung im Beruf des Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegers in einem anderen Mit-
gliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass
dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit
zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung
nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
oder im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ein
Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der
Dienstleister eine dem Beruf des Gesundheits-
und Kinderkrankenpflegers entsprechende Tä-
tigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre
mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt
hat, und

4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen diszi-
plinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vor-
liegen.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.
Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung nach Absatz 4 in Verbin-

43 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

dung mit Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b den Berufs-
qualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2
Abs. 5 und 5a gelten entsprechend mit der Maßgabe,
dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruf-
lichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und
der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur ge-
fordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß
sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse
und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet
wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fä-
higkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.

(5) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Eu-
ropäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich
dieses Gesetzes den Beruf des Gesundheits- und Kran-
kenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkranken-
pflegers auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 aus-
üben, sind für Zwecke der Dienstleistungserbringung in
einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen,
dass

1. unveränder t

2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit
erforderliche berufliche Qualifikation verfügen.

3. entfäl l t

Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige,
soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbil-
dungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.“

12. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b eingefügt:

㤠19a
Verwaltungszusammenarbeit

Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede
Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behör-
den des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen
über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie dar-
über anzufordern, dass keine berufsbezogenen diszipli-
narischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-
mes haben die zuständigen Behörden in Deutsch-
land nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der
anfordernden Behörde alle Informationen über die
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

dung mit Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b den Berufs-
qualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2
Abs. 5 und 5a gelten entsprechend mit der Maßgabe,
dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruf-
lichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und
der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur ge-
fordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß
sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse
und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet
wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fä-
higkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.

(5) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Eu-
ropäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich
dieses Gesetzes den Beruf des Gesundheits- und Kran-
kenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkranken-
pflegers auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 aus-
üben, sind für Zwecke der Dienstleistungserbringung in
einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen,
dass

1. sie als „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder
„Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder als „Ge-
sundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Ge-
sundheits- und Kinderkrankenpfleger“ rechtmäßig
niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer
Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, unter-
sagt ist,

2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit
erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und

3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder straf-
rechtlichen Sanktionen vorliegen.

Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige,
soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbil-
dungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.“

12. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b eingefügt:

㤠19a
Verwaltungszusammenarbeit

Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede
Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behör-
den des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen
über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie dar-
über anzufordern, dass keine berufsbezogenen diszipli-
narischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute
Führung des Dienstleisters sowie Informationen
darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinari-
schen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen,
zu übermitteln.

ter oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine
Pflege verantwortlich sind, gestattet oder aus dem
hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der
Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die
für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im
44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

§ 19b
unveränder t

13. In § 20 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge-
fügt:

„(2a) Die Meldung nach § 19 Abs. 3 und 4 nimmt
die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem
die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht
worden ist. Sie fordert die Informationen nach
§ 19a Satz 1 an. Die Informationen nach § 19a
Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des
Landes übermittelt, in dem der Beruf des Gesund-
heits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits-
und Kinderkrankenpflegers ausgeübt wird oder
zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des
Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 19b erfolgt durch die
zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleis-
tung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Be-
scheinigungen nach § 19a Abs. 5 stellt die zuständige
Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den
Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers ausübt.“

14. unveränder t
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

§ 19b
Pflichten des Dienstleistungserbringers

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesund-
heits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinder-
krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinder-
krankenpfleger im Sinne des § 19 haben beim
Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit
einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese
Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde
unverzüglich die zuständige Behörde des Nieder-
lassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers
hierüber zu unterrichten.“

13. In § 20 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge-
fügt:

„(2a) Die Meldung nach § 19 Abs. 3 und 4 nimmt die
zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die
Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht wor-
den ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats
gemäß § 19b erfolgt durch die zuständige Behörde des
Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder
erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 19a
Abs. 5 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in
dem der Antragsteller den Beruf des Gesundheits- und
Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinder-
krankenpflegers ausübt.“

14. § 25 wird wie folgt gefasst:

㤠25
Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer

EWR-Vertragsstaaten

(1) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Ver-
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind,
die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen
und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vor-
lage eines Ausbildungsnachweises beantragen,

1. der von der früheren Tschechoslowakei verliehen
wurde und die Aufnahme des Berufs der Kranken-
schwester oder des Krankenpflegers, die für die all-
gemeine Pflege verantwortlich sind, gestattet oder
aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf
der Krankenschwester oder des Krankenpflegers,
die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im
Falle der Tschechischen Republik oder der Slowakei
vor dem 1. Januar 1993 begonnen wurde, oder

2. der von der früheren Sowjetunion verliehen wurde
und die Aufnahme des Berufs der Krankenschwes-

Abschluss einer postsekundären Ausbildung an ei-
ner medizinischen Fachschule bescheinigt (dyplom
pielgniarki albo piele±gniarki dyplomowanej), in den
sieben Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung
mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung
45 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle
Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litau-
ens vor dem 11. März 1990 begonnen wurde, oder

3. der vom früheren Jugoslawien verliehen wurde und
die Aufnahme des Berufs der Krankenschwester
oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine
Pflege verantwortlich sind, gestattet oder aus dem
hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der
Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die
für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im
Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 begonnen
wurde,

ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die zuständigen Be-
hörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bescheinigen,
dass dieser Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Auf-
nahme und Ausübung des Berufs der Krankenschwes-
ter oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine
Pflege verantwortlich sind, in ihrem Hoheitsgebiet die
gleiche Gültigkeit hat wie der von ihnen verliehene
Ausbildungsnachweis und eine von den gleichen Be-
hörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt
wird, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor
Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre
ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätig-
keit der Krankenschwester oder des Krankenpflegers,
die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in
ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat. Die Tätigkeit muss
die volle Verantwortung für die Planung, die Organisa-
tion und die Ausführung der Krankenpflege des Patien-
ten umfasst haben.

(2) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Ver-
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind,
die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen
und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vor-
lage eines Ausbildungsnachweises beantragen, der im
Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers,
die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, den
Mindestanforderungen des Artikels 31 der Richtlinie
2005/36/EG nicht genügt und von Polen vor dem 1. Mai
2004 verliehen wurde oder aus dem hervorgeht, dass
die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester oder
des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege ver-
antwortlich sind, in Polen vor dem 1. Mai 2004 begon-
nen wurde, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn ihm eine
Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Antrag-
steller

1. im Falle eines Ausbildungsnachweises der Kran-
kenschwester oder des Krankenpflegers auf Gra-
duiertenebene (dyplom licencjata piele±gniarstwa) in
den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung
mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung oder

2. im Falle eines Ausbildungsnachweises der Kran-
kenschwester oder des Krankenpflegers, der den

meine Pflege verantwortlich sind, in Rumänien ausge-
übt haben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Antragstellern, die nicht unter die Absätze 1 bis 4
fallen, Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Euro-
46 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Kranken-
schwester oder des Krankenpflegers, die für die allge-
meine Pflege verantwortlich sind, in Polen ausgeübt
hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Ver-
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind,
die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen
und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund einer in
Polen vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossenen Kranken-
pflegeausbildung beantragen, die den Mindestanforde-
rungen des Artikels 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht
genügte, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn sie ein
„Bakkalaureat“-Diplom vorlegen, das auf der Grund-
lage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms
erworben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom
20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Be-
ruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der
Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amts-
blatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92
Pos. 885) und nach Maßgabe der Verordnung des Ge-
sundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbil-
dungsbedingungen für Krankenschwestern, Kranken-
pfleger und Hebammen, die einen Sekundarabschluss
(Abschlussexamen-Matura) und eine abgeschlossene
medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den
Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und
der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Re-
publik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110 Pos. 1170),
durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die betref-
fende Person über einen Kenntnisstand und eine Fach-
kompetenz verfügt, die mit denen der Krankenschwes-
tern oder Krankenpfleger vergleichbar ist, die Inhaber
der für Polen im Anhang dieses Gesetzes genannten
Ausbildungsnachweise sind.

(4) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Ver-
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind,
die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen
und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der
Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen, der
im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpfle-
gers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,
den Mindestanforderungen des Artikels 31 der Richt-
linie 2005/36/EG nicht genügt und von Rumänien vor
dem 1. Januar 2007 verliehen wurde oder aus dem her-
vorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Kranken-
schwester oder des Krankenpflegers, die für die allge-
meine Pflege verantwortlich sind, in Rumänien vor dem
1. Januar 2007 begonnen wurde, ist die Erlaubnis zu er-
teilen, wenn sie eine an einer s¸coala˘ postliceala˘ erwor-
bene postsekundäre Ausbildung nachweisen und eine
Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie in
den sieben Jahren vor dem Tag der Ausstellung der Be-
scheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung
tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Kranken-
schwester oder des Krankenpflegers, die für die allge-

zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausge-
stellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer
solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder,
wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen
gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller
47 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 35

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

päischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund der Vorlage eines vor
dem nach § 2 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung
mit der Anlage zu diesem Gesetz genannten Stichtag
ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union beantragen, ist
die Erlaubnis zu erteilen, auch wenn dieser Ausbil-
dungsnachweis nicht alle Anforderungen an die Ausbil-
dung nach Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt,
sofern dem Antrag eine Bescheinigung darüber beige-
fügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre
vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei
Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig
den Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpfle-
gers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,
ausgeübt hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Antragstellern, die unter einen der Absätze 1 bis 5
fallen und die dort genannten Voraussetzungen mit
Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung
erfüllen, ist die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 zu erteilen,
wenn sie in einem höchstens dreijährigen Anpassungs-
lehrgang oder einer Eignungsprüfung nachweisen, dass
sie über die zur Ausübung des Berufs der Kranken-
schwester oder des Krankenpflegers, die für die all-
gemeine Pflege verantwortlich sind, in Deutschland er-
forderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Der
Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung hat
sich auf die wesentlichen Unterschiede zu erstrecken,
die zwischen der Ausbildung nach diesem Gesetz in
Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung für die Berufe in der Krankenpflege und der Aus-
bildung der Antragsteller bestehen. Die Antragsteller
haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang
und der Eignungsprüfung zu wählen.“

Artikel 35

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für die Berufe in der Krankenpflege

(FNA: 2124-23-1)

§ 20 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die
Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003
(BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „Diplomen oder
Prüfungszeugnissen“ durch das Wort „Ausbildungsnach-
weisen“ ersetzt.

2. Die Absätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:

,(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
Nr. 1 oder Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes beantragen,
können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der

Anerkennung eines Ausbildungsnachweises aus einem
Drittland oder um die Anerkennung eines Ausbildungs-
nachweises nach § 25 Abs. 6 des Krankenpflegegesetzes
geht, verlängert sich die Frist auf vier Monate. Werden
von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats
48 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

den Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so
kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
Nr. 1 oder Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes zuständige
Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmit-
gliedstaats Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller
verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrecht-
liche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswid-
rigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die
Ausübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat betref-
fen, einholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zu-
ständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder des Sat-
zes 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des
Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im
Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2
des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die
zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unter-
richten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen
und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hin-
sichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und
Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1
bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind
vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur
zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Aus-
stellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
Nr. 1 oder Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes beantragen,
können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entspre-
chenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorle-
gen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nach-
weis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen
Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzu-
erkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes erfüllt
sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.

(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis
im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpfle-
gers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,
oder über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers verfügen, der
in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes erworben worden ist, führen nach der
Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufs-
bezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder
„Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder „Gesundheits-
und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger“.

(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-
ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den
Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und
teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den
Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage
der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen
dieses Gesetzes zu entscheiden. Soweit es um eine zweite

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
49 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 36

Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
(FNA: 7830-1)

Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht
ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3
nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten
nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage
einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattli-
chen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungs-
erbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleis-
tungserbringung im Sinne des § 19 des Krankenpflege-
gesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung
und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nach-
prüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb
dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht mög-
lich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleis-
tungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe
für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre
Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab
Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Er-
hält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den
Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der
zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht
werden.‘

Artikel 36

Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
(FNA: 7830-1)

Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staates der Europäischen“ das Wort „Wirtschafts-
gemeinschaft“ durch das Wort „Union“, nach den
Wörtern „Europäischen Wirtschaftsraum“ das
Wort „sind“ durch die Wörter „oder eines Ver-
tragsstaates sind, dem Deutschland und die
Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und
die Europäische Union vertraglich einen entspre-
chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ und
nach den Wörtern „Dienstleistungen im Sinne
des Artikels“ die Angabe „60 des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft“ durch die Angabe „50 des EG-Vertrages“
ersetzt sowie nach dem Wort „vorübergehenden“
die Wörter „und gelegentlichen“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Anzeigepflicht“ durch
das Wort „Meldepflicht“ ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „im übrigen“ gestri-
chen.
2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) unveränder t

vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
geräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnachweise
des Tierarztes, die den in der Anlage zu Satz 1 für den
jeweiligen Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht
entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zustän-
50 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
haben, abgeschlossene tierärztliche Ausbildung gilt
als Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4, wenn
sie nachgewiesen wird durch Vorlage

1. unveränder t

2. unveränder t

Gleichwertig den in Satz 1 Nr. 1 genannten Aus-
bildungsnachweisen sind von einem der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertrags-
staat, dem Deutschland und die Europäische Gemein-
schaft oder Deutschland und die Europäische Union
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

„1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines der
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates,
dem Deutschland und die Europäische Ge-
meinschaft oder Deutschland und die Euro-
päische Union vertraglich einen entspre-
chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,
oder heimatloser Ausländer im Sinne des
Gesetzes über die Rechtsstellung heimat-
loser Ausländer ist,“.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort
„und“ ersetzt und nach Nummer 4 folgende
Nummer 5 angefügt:

„5. über die für die Ausübung der Berufstätig-
keit erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt.“

b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
haben, abgeschlossene tierärztliche Ausbildung gilt
als Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4, wenn
sie nachgewiesen wird durch Vorlage

1. eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten
Ausbildungsnachweises des jeweiligen Mitglied-
staats, der sich auf eine nach dem in der Anlage
aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Aus-
bildung bezieht, oder

2. eines Ausbildungsnachweises, der sich auf eine
vor dem in der Anlage zu diesem Gesetz auf-
geführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbil-
dung bezieht und dem eine Bescheinigung der zu-
ständigen Behörde des jeweiligen Staates darüber
beigefügt wird, dass die Ausbildung den Anforde-
rungen des Artikels 38 der Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Be-
rufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) in
der jeweils geltenden Fassung entspricht.

Gleichwertig den in Satz 1 Nr. 1 genannten Aus-
bildungsnachweisen sind von einem der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertrags-
staat, dem Deutschland und die Europäische Gemein-
schaft oder Deutschland und die Europäische Union
vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
geräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnachweise
des Tierarztes, die den in der Anlage zu Satz 1 für den
jeweiligen Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht
entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zustän-

menhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen da-
für, dass das Bundesministerium für Gesundheit un-
verzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium
für Gesundheit übermittelt die Informationen unver-
züglich den anderen Mitgliedstaaten und der Euro-
51 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

digen Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vor-
gelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen,
die den Mindestanforderungen des Artikels 38 der
Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für
diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 Nr. 1 aufgeführ-
ten Nachweisen gleichstehen. Ausbildungsnachwei-
se, die der Antragsteller außerhalb der Europäischen
Union erworben hat, sind, sofern sie bereits in einem
Mitgliedstaat nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie
2005/36/EG anerkannt worden sind und eine Beschei-
nigung der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats
beigefügt ist, dass sein Inhaber den tierärztlichen Be-
ruf mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in die-
sem Mitgliedstaat ausgeübt hat, den in Satz 1 Nr. 1
genannten Ausbildungsnachweisen gleichwertig, so-
fern sich die Ausbildung nicht auf Inhalte bezieht, die
sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch
die Ausbildung nach diesem Gesetz und die Verord-
nung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärz-
ten vorgeschrieben sind oder die nachgewiesene Be-
rufserfahrung zum Ausgleich der wesentlichen
Unterschiede zwischen den Ausbildungen geeignet
ist. Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates die Anlage zu diesem Gesetz späteren Ände-
rungen von Anhang V Nummer 5.4.2 der Richtlinie
2005/36/EG anzupassen.“

c) unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

digen Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vor-
gelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen,
die den Mindestanforderungen des Artikels 38 der
Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für
diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 Nr. 1 aufgeführ-
ten Nachweisen gleichstehen. Ausbildungsnachwei-
se, die der Antragsteller außerhalb der Europäischen
Union erworben hat, sind, sofern sie bereits in einem
Mitgliedstaat nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie
2005/36/EG anerkannt worden sind und eine Beschei-
nigung der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats
beigefügt ist, dass sein Inhaber den tierärztlichen Be-
ruf mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in die-
sem Mitgliedstaat ausgeübt hat, den in Satz 1 Nr. 1
genannten Ausbildungsnachweisen gleichwertig, so-
fern sich die Ausbildung nicht auf Inhalte bezieht, die
sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch
die Ausbildung nach diesem Gesetz und die Verord-
nung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärz-
ten vorgeschrieben sind und die nachgewiesene Be-
rufserfahrung nicht zum Ausgleich der genannten
Unterschiede geeignet ist. Das Bundesministerium für
Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu die-
sem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V
Nummer 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG anzupas-
sen.“

c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Die zuständigen Behörden des Landes, in
dem der tierärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt
ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Be-
hörden des Herkunftsmitgliedstaats und soweit be-
kannt des Aufnahmemitgliedstaats über das Vorliegen
strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den
Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Ap-
probation oder Erlaubnis, über die Untersagung der
Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine
dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen
würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz per-
sonenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zu-
ständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Be-
hörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die
Ausübung des tierärztlichen Berufs auswirken könn-
ten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, be-
finden über Art und Umfang der durchzuführenden
Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitglied-
staat über die Konsequenzen, die sie aus den übermit-
telten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die
Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder
Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG ge-
nannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unter-
lagen oder Informationen zuständig sind, sowie die
Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und
die Entscheidungen treffen können, die im Zusam-

spruch eingeräumt haben, die Approbation beantragt,
sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vor-
zulegen:

1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
52 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

d) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-
dungsstandes nach Satz 1 sind bei einem Antrag-
steller, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates ist,
dem Deutschland und die Europäische Gemein-
schaft oder Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechts-
anspruch eingeräumt haben, die in einem anderen
Staat absolvierten Ausbildungsgänge oder die dort
erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Ein
gleichwertiger Kenntnisstand ist nachzuweisen, wenn

1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nicht gegeben ist,

2. eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-
dungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen
oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die
erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus
Gründen, die nicht in der Person des Antrag-
stellers liegen, von diesem nicht vorgelegt wer-
den können oder

3. der Tierarzt die Anforderungen der tatsächlichen
und rechtmäßigen Berufspraxis nach Artikel 23
der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt.

Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prü-
fung erbracht, die sich auf den Inhalt der Tierärzt-
lichen Prüfung erstreckt. Bei einem Antragsteller
nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf diejenigen
Bereiche zu beschränken, in denen seine Aus-
bildung hinter der in diesem Gesetz und der Ver-
ordnung zur Approbation von Tierärztinnen und
Tierärzten geregelten Ausbildung zurückbleibt.“

e) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“

f) unveränder t
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

päischen Kommission. Die Länder können zur Wahr-
nehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3
gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministe-
rium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender
Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über
die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische
Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richt-
linie 2005/36/ EG erforderlichen Bericht benötigt.“

d) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist nachzuweisen,
wenn

1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nicht gegeben ist oder

2. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur
mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem
Aufwand feststellbar ist oder

3. der Tierarzt die Anforderungen der tatsächlichen
und rechtmäßigen Berufserfahrung nach Artikel 23
der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt.“

e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöriger
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Ver-
tragsstaates ist, dem Deutschland und die Europäische
Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-

lungsmitgliedstaat absolviert worden wäre und

c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheits-
gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats diesel-
ben beruflichen Rechte verliehen werden.
53 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

2. eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungs-
nachweise oder des Ausbildungsnachweises, der
zur Aufnahme des entsprechenden Berufes be-
rechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung
über die von der betreffenden Person erworbene
Berufserfahrung,

3. die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden
des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden
und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Her-
kunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen
nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Er-
klärung oder – in den Staaten, in denen es keine
eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Er-
klärung, die die betreffende Person vor einer zu-
ständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder
gegebenenfalls vor einem Notar oder einer ent-
sprechend bevollmächtigten Berufsorganisation
des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eides-
stattliche oder feierliche Erklärung bestätigende
Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,

4. der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei
ein entsprechender Nachweis, der im Herkunfts-
mitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird, oder,
wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger
Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständi-
gen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausge-
stellte Bescheinigung,

5. eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass
die Nachweise über die geforderten Ausbildungs-
voraussetzungen den in der Richtlinie verlangten
Nachweisen entsprechen,

7. für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise
nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie
2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde
eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europäische Union
vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine
Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in
einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen
der oben genannten Staaten niedergelassenen Ein-
richtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,

a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden
Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung
des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell be-
scheinigt worden ist,

b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem
entspricht, der verliehen worden wäre, wenn
der Ausbildungsgang vollständig im Ausstel-

54 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

㤠5

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz regelt mit Zu-
stimmung des Bundesrates in einer Verordnung zur
Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten unter Be-
rücksichtigung von Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/
EG die Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie
das Nähere über die Prüfungen und die Approbation. In
der Rechtsverordnung sind das Verfahren bei der Prüfung
der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bei
Antragstellern, die Staatsangehörige eines der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines ande-
ren Vertragstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union vertraglich ei-
nen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,
und die Frist für die Erteilung der Approbation als Tier-
arzt an solche Personen zu regeln, insbesondere die Vor-
lage der vom Antragsteller vorliegenden Nachweise und
die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entspre-
chenden den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie
2005/36/EG. Für die Meldungen zu den Prüfungen sind
Fristen festzulegen.

(2) unveränder t

4. unveränder t

4a. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei
ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte
Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen
Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheini-
gungen und Ausbildungsnachweise, können sie
von den zuständigen Behörden des Herkunftsmit-
gliedstaats eine Bestätigung der Authentizität die-
ser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine
Bestätigung darüber verlangen, dass der Antrag-
steller die Mindestanforderungen der Ausbildung
erfüllt, die in Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG
verlangt werden.“

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

㤠5

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zu-
stimmung des Bundesrates in einer Verordnung zur
Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten unter Be-
rücksichtigung von Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/
EG die Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie
das Nähere über die Prüfungen und die Approbation. In
der Rechtsverordnung sind das Verfahren bei der Prüfung
der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bei
Antragstellern, die Staatsangehörige eines der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines ande-
ren Vertragstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union vertraglich ei-
nen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,
und die Frist für die Erteilung der Approbation als Tier-
arzt an solche Personen zu regeln, insbesondere die Vor-
lage der vom Antragsteller vorliegenden Nachweise und
die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entspre-
chenden den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie
2005/36/EG. Für die Meldungen zu den Prüfungen sind
Fristen festzulegen.

(2) Abweichungen von den in Absatz 1 sowie der auf
dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthalte-
nen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Lan-
desrecht sind ausgeschlossen.“

4. In § 8 Abs. 1 werden in Nummer 2 das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der Punkt durch das
Wort „oder“ ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4. bekannt wird, dass der Tierarzt nicht über die Kennt-
nisse der deutschen Sprache verfügt, die für die
Ausübung des tierärztlichen Berufs in Deutschland
erforderlich sind.“
„(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über
die in Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus er-
teilt oder verlängert werden, wenn es im Interesse
der tierärztlichen Versorgung liegt oder wenn die
Antragstellerin oder der Antragsteller

55 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt
ist,

2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2
des Aufenthaltsgesetzes besitzt,

3. mit einer oder einem Deutschen im Sinne des
Artikels 116 des Grundgesetzes verheiratet ist
oder eine Lebenspartnerschaft führt, die ihren
oder der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,

4. mit einem Staatsangehörigen eines der
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum oder eines Vertrags-
staates, dem Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, verheira-
tet ist, der auf Grund der Verordnung EWG
Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968
über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in-
nerhalb der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 257
S. 2) im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine
Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis
oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder

5. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist,
der Einbürgerung jedoch Hindernisse ent-
gegenstehen, die die Antragstellerin oder der
Antragsteller nicht selbst beseitigen kann.

Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn die
Antragstellerin oder der Antragsteller

1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3
und 5 erfüllt,

2. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4
oder die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 er-
füllt,

3. Ehegatte eines Unionsbürgers oder unter
21 Jahre altes Kind eines Unionsbürgers
oder Kind eines Unionsbürgers ist, dem der
Unionsbürger Unterhalt gewährt oder der
Unionsbürger eine Berufstätigkeit in
Deutschland ausübt, wobei Bürger eines
Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder eines
Vertragsstaates, dem Deutschland und die
Europäische Gemeinschaft oder Deutsch-
land und die Europäische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
geräumt haben, den Unionsbürgern gleich-
stehen.

Ehegatten eines Unionsbürgers oder eines den
Unionsbürgern nach Satz 2 gleichgestellten
Staatsangehörigen, der in Deutschland aufent-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f
haltsberechtigt ist, und dessen Kinder, denen er
Unterhalt gewährt oder die unterhaltsberechtigt
sind, werden den Personen nach Satz 2 gleich-
gestellt. Absatz 2 findet auf Personen nach Satz 2
Nr. 3 oder nach Satz 3 keine Anwendung. Die

bringen. Sofern eine vorherige Meldung wegen der
Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat
die Meldung unverzüglich nach Erbringung der
Dienstleistung zu erfolgen. Wenn Dienstleistungen
erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche
56 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

§§ 6, 7, 8, 9a, 10 und 14 finden auf Erlaubnisse
nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechende Anwen-
dung.“

5. § 11a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Eu-
ropäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland
und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland
und die Europäische Union vertraglich einen entspre-
chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die zur
Ausübung des tierärztlichen Berufs in einem der übri-
gen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Ver-
tragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Ge-
meinschaft oder Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechts-
anspruch eingeräumt haben, auf Grund einer nach
deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen tier-
ärztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der
Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 oder in § 4 Abs. 1a
Satz 2 oder Satz 3 oder in § 15a genannten tierärzt-
lichen Ausbildungsnachweises berechtigt sind, dürfen
als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50
des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich
den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausüben, wenn sie zur Ausübung des tier-
ärztlichen Berufs rechtmäßig in einem der übrigen
Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Der vorüberge-
hende und gelegentliche Charakter der Erbringung
von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt,
insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der
regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der
Dienstleistungserbringung. Eine Berechtigung nach
Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen
einer Rücknahme, eines Widerrufs oder einer
Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbestände
nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen,
eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher
Berufszulassung jedoch nicht erlassen werden
kann.“

b) unveränder t
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

5. § 11a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Eu-
ropäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland
und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland
und die Europäische Union vertraglich einen entspre-
chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die zur
Ausübung des tierärztlichen Berufs in einem der übri-
gen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Ver-
tragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Ge-
meinschaft oder Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechts-
anspruch eingeräumt haben, auf Grund einer nach
deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen tier-
ärztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der
Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 oder in § 4 Abs. 1a
Satz 2 oder Satz 3 oder in § 15a genannten tierärzt-
lichen Ausbildungsnachweises berechtigt sind, dürfen
als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50
des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich
den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausüben, wenn sie zur Ausübung des tier-
ärztlichen Berufs rechtmäßig in einem der übrigen
Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Der vorüberge-
hende und gelegentliche Charakter der Erbringung
von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt,
insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der
regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der
Dienstleistungserbringung.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Ab-
satzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleis-
tungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat
nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behör-
den in Deutschland vorher schriftlich Meldung zu er-
statten. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneu-
ern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt,
während des betreffenden Jahres vorübergehend oder
gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu er-

könnten. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten einzuhalten. Auf An-
forderung der zuständigen Behörden eines an-
deren Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
57 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

c) unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Änderung gegenüber der in den Dokumenten beschei-
nigten Situation ergibt, hat der Dienstleistungserbrin-
ger der zuständigen Behörde folgende Dokumente
vorzulegen:

1. den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,

2. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mit-
gliedstaat rechtmäßig als Tierarzt niedergelassen
ist und dass ihm die Ausübung dieses Berufs zum
Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht,
auch nicht vorübergehend, untersagt ist und

3. seinen Berufsqualifikationsnachweis.

Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht
älter als zwölf Monate sein. Vom Dienstleistungs-
erbringer im Sinne des Absatzes 1 können dabei In-
formationen über Einzelheiten zu einem Versiche-
rungsschutz oder einer anderen Art des individuellen
oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufs-
haftpflicht verlangt werden. Die für die Ausübung der
Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deut-
schen Sprache müssen vorliegen.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Er kann den berufsständischen, gesetzlichen
oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und
den geltenden Disziplinarbestimmungen unter-
worfen werden; zu diesen Bestimmungen gehö-
ren etwa Regelungen für die Definition des Be-
rufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende
berufliche Fehler in unmittelbarem und speziel-
lem Zusammenhang mit dem Schutz und der
Sicherheit der Verbraucher.“

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die zuständigen Behörden können von den zu-
ständigen Behörden des Niederlassungsmitglied-
staats für jede Erbringung einer Dienstleistung
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der
Niederlassung und die gute Führung des Dienst-
leisters anfordern sowie Informationen über das
Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer
Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anord-
nung des Ruhens der Approbation oder Erlaub-
nis, über die nicht vorliegende Untersagung der
Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von
Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maß-
nahmen rechtfertigen würden. Die Informationen
sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG
zu übermitteln. Die zuständige Behörde unter-
richtet unverzüglich die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen der in
Satz 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen,
die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie
2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken

Abs. 3 Satz 7.“

b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Entscheidun-
gen nach § 9a“ die Wörter „und die Übermittlung der
Unterlagen nach § 4 Abs. 1b Satz 5“ eingefügt.
58 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

d) unveränder t

5a. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Gesundheit“
durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz“ ersetzt.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) unveränder t

bb) unveränder t

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Sie übermittelt die Informationen nach § 11a
Abs. 3 Satz 7.“
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und
die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland
und die Europäische Union vertraglich einen ent-
sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,
haben die zuständigen Behörden in Deutschland
nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der
anfordernden Behörde alle Informationen über
die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die
gute Führung des Dienstleisters sowie Informa-
tionen darüber, dass keine berufsbezogenen dis-
ziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen
vorliegen, zu übermitteln.“

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
haben, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den
tierärztlichen Beruf auf Grund einer Approbation als
Tierarzt ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der
Dienstleistungserbringung in einem der übrigen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union oder eines an-
deren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum Bescheinigungen darüber
auszustellen, dass er

1. in Deutschland rechtmäßig als Tierarzt niederge-
lassen ist,

2. ihm die Ausübung seiner Tätigkeit nicht, auch
nicht vorübergehend, untersagt ist und

3. er über den erforderlichen Berufsqualifikations-
nachweis verfügt.“

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „mit § 4
Abs. 1a,“ die Angabe „2 oder 3“ durch die Anga-
be „Abs. 2, 3 oder Abs. 6 Satz 3“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 6 bis 8“ durch die
Angabe „§ 4 Abs. 1b Satz 2, §§ 6 bis 8“ ersetzt.

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Sie übermittelt die Informationen über die
Rechtmäßigkeit der Niederlassung nach § 11a
b) unveränder t

eines vor dem 1. Januar 1993 ausgestellten tierärztlichen
Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die
Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die
59 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) unveränder t

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Informationsanforderungen nach § 11a
Abs. 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Her-
kunftsmitgliedstaats nach § 11a Abs. 3 Satz 5 er-
folgt durch die zuständige Behörde des Landes,
in dem die Dienstleistung erbracht wird oder er-
bracht worden ist.“

cc) unveränder t

d) In Absatz 5 wird das Wort „Gesundheit“ durch die
Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz“ ersetzt.

e) Nach Absatz 6 werden die beiden folgenden Absät-
ze 7 und 8 angefügt:

(7) unveränder t

(8) unveränder t

7. unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Anzeige nach § 11a
Abs. 2“ durch die Wörter „Meldung nach § 11a
Abs. 2 und § 4 Abs. 1b Satz 2“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Informationsanforderungen nach § 11a
Abs. 3 Satz 3, die Unterrichtung des Herkunfts-
mitgliedstaats nach § 11a Abs. 3 Satz 5 und die
Information des Herkunftsmitgliedstaats über die
gute Führung des Dienstleistungserbringers und
berufsbezogene und disziplinarische oder straf-
rechtliche Sanktionen nach § 11a Abs. 3 Satz 7
erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes,
in dem die Dienstleistung erbracht wird oder er-
bracht worden ist.“

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stel-
len eingerichtet worden, so legen die Länder die
zuständigen Stellen fest.“

d) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8 an-
gefügt:

„(7) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein
Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische
Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechts-
anspruch eingeräumt haben, zur Erleichterung der
Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie
2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsmit-
gliedstaats verlangt, dass die in Deutschland ausge-
stellten Nachweise über die geforderten Ausbildungs-
voraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG
verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Be-
scheinigung das Bundesministerium für Gesundheit.

(8) Soweit die in Deutschland zuständigen Stellen
Informationen nach Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d
der Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Be-
hörden des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln
haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen.“

7. § 15a wird wie folgt gefasst:

㤠15a

(1) Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 4
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erfüllen und eine Approbation als
Tierarzt auf Grund der Vorlage eines vor den in der
Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 aufgeführten Stichtagen
ausgestellten tierärztlichen Ausbildungsnachweises eines
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

gestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass der
Antragsteller in den fünf Jahren vor Ausstellung der
Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen
tatsächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf in
ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat. Bei den Staatsangehö-
60 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

Europäische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, beantragen und dieser
nicht allen Mindestanforderungen der tierärztlichen Aus-
bildung nach Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG ge-
nügt, ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen, sofern
der zuständigen Behörde eine Bescheinigung des Her-
kunftsmitgliedstaats vorgelegt wird, aus der sich ergibt,
dass der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor
Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre
ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den tierärzt-
lichen Beruf ausgeübt hat.

(2) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, de-
ren Ausbildungsnachweise

1. von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurden
und die Aufnahme des Berufs des Tierarztes gestatten
oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im
Falle der Tschechischen Republik und der Slowakei
vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde oder

2. von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und
die Aufnahme des Berufs des Tierarztes gestatten
oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im
Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle
Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen wur-
de oder

3. vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die
Aufnahme des Berufs des Tierarztes gestatten oder
aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle
Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen
wurde,

ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen, wenn die zu-
ständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen,
dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Auf-
nahme und Ausübung des Berufs des Tierarztes in ihrem
Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die
von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine
von der gleichen Behörde ausgestellte Bescheinigung
darüber vorgelegt wird, dass der Antragsteller in den fünf
Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens
drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig
den tierärztlichen Beruf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt
hat.

(3) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, de-
ren Ausbildungsnachweise von der früheren Sowjetunion
verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Tier-
arztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Aus-
bildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991 auf-
genommen wurde, ist die Approbation als Tierarzt zu
erteilen, wenn die zuständigen Behörden dieses Mitglied-
staats bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise
hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des
Tierarztes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgül-
tigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbil-
dungsnachweise und eine von der gleichen Behörde aus-

„Staatsangehörige eines der übrigen Mitglied-
staaten der Europäischen Union oder eines an-
deren Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Ver-
61 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

8. unveränder t

Artikel 37

Änderung der Verordnung zur Approbation
von Tierärztinnen und Tierärzten

(FNA: 7830-1-6)

Die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und
Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827) wird wie
folgt geändert:

1. § 63 wird wie folgt geändert:

a) unveränder t

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) unveränder t

bb) unveränder t

cc) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen nach Satz 2 können von dem
Antragsteller oder der Antragstellerin die in Ab-
satz 1 Nr. 4 geforderten Nachweise nicht verlangt
werden, es sei denn, sein in einem Drittland
ausgestellter Ausbildungsnachweis ist noch in
keinem anderen Mitgliedstaat anerkannt wor-
den.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) unveränder t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

rigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise
von Estland vor dem 1. Mai 2004 verliehen wurden und
die Aufnahme des Berufs des Tierarztes gestatten oder
aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung in Estland vor
dem 1. Mai 2004 aufgenommen wurde, ist die Approba-
tion als Tierarzt zu erteilen, wenn ihnen eine Bescheini-
gung darüber beigefügt ist, dass der Antragsteller in den
sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung min-
destens fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich und recht-
mäßig den tierärztlichen Beruf in Estland ausgeübt hat.“

8. § 16 wird aufgehoben.

Artikel 37

Änderung der Verordnung zur Approbation
von Tierärztinnen und Tierärzten

(FNA: 7830-1-6)

Die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und
Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827) wird wie
folgt geändert:

1. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „über
den Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder
eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die
Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die
Europäische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Es sind, sofern die Ausbildung nicht nach den
Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, anstel-
le des Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 die
Nachweise nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 5 und 7
der Bundes-Tierärzteordnung vorzulegen.“

bb) In Satz 6 werden nach den Wörtern „über den
Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder
eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die
Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und
die Europäische Union vertraglich einen entspre-
chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ ein-
gefügt.

cc) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen nach Satz 2 können von dem
Antragsteller oder der Antragstellerin die in Ab-
satz 1 Nr. 4 geforderten Nachweise nicht verlangt
werden.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit es um die Anerkennung eines Ausbildungs-
nachweises nach § 4 Abs. 1a Satz 3 oder § 4 Abs. 2
Satz 2 Nr. 3 der Bundes-Tierärzteordnung geht, ste-
62 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hat der Antragsteller oder die Antragstel-
lerin den tierärztlichen Beruf im Herkunfts-
mitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die für
die Erteilung der Approbation zuständige
Behörde über das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz bei der zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa
gegen den Antragsteller oder die Antragstel-
lerin verhängte Strafen oder sonstige berufs-
oder strafrechtliche Maßnahmen wegen
schwerwiegenden und genau bestimmten
standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer
Handlungen, die die Ausübung des Berufs im
Herkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen.“

cc) In Satz 3 werden die Wörter „Heimat- oder Her-
kunftsstaates“ durch das Wort „Herkunftsmit-
gliedstaat“ und das Wort „Gesundheit“ durch
die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz“ ersetzt.

d) unveränder t

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Wortlaut werden nach dem Wort
„Staatsangehörige“ die Wörter „eines der
übrigen Mitgliedstaaten“ durch die Wörter
„eines Mitgliedstaates“ ersetzt und nach den
Wörtern „über den Europäischen Wirtschafts-
raum“ die Wörter „oder eines Vertragsstaates,
dem Deutschland und die Europäische Gemein-
schaft oder Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechts-
anspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

tragsstaates, dem Deutschland und die Euro-
päische Gemeinschaft oder Deutschland und die
Europäische Union vertraglich einen entspre-
chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, kön-
nen anstelle des in Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 genann-
ten Zeugnisses Unterlagen nach § 4 Abs. 6 Nr. 3
der Bundes-Tierärzteordnung vorlegen.“

bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „Heimat-
oder Herkunftsstaat“ durch das Wort „Her-
kunftsmitgliedstaat“ und die Wörter „Heimat-
oder Herkunftsstaates“ durch das Wort „Her-
kunftsmitgliedstaats“ ersetzt sowie nach den
Wörtern „wegen schwerwiegenden“ die Wörter
„und genau bestimmten“ eingefügt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „Heimat- oder Her-
kunftsstaates“ durch das Wort „Herkunftsmit-
gliedstaats“ ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „über
den Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder
eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die
Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die
Europäische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ eingefügt und die
Wörter „Heimat- oder Herkunftsstaates“ durch das
Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ ersetzt.

e) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder eines
Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäi-
sche Gemeinschaft oder Deutschland und die Euro-
päische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ eingefügt und
folgender Satz angefügt:
bb) Folgender Satz wird angefügt:

unveränder t

„(5) Einzutragen sind auf ihren Antrag auch im
Inland zur Berufsausübung zugelassene Ärzte, wenn
sie Inhaber eines Ausbildungsnachweises über eine
inhaltlich mindestens den Anforderungen nach Arti-
63 – Drucksache 16/6458

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

2. unveränder t

3. Die Anlagen werden wie folgt geändert:

a) In Anlage 6 werden die Wörter „(Bezeichnung der
zuständigen Behörde)“ durch die Wörter „(Be-
zeichnung der nach § 55 Abs. 1 zuständigen Stel-
le)“ ersetzt.

b) In Anlage 12 werden die Wörter „(Bezeichnung
des Betriebes/der Behörde/des Instituts)“ durch
die Wörter „(Bezeichnung der Dienststelle)“ und
die Wörter „in dem Betrieb/der Behörde/dem Ins-
titut in“ durch die Wörter „in unserer Dienstsstel-
le“ ersetzt.

Artikel 38

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

hen für Fälle nach Satz 1 vier statt drei Monate zur
Verfügung.“

2. In § 65 Abs. 1 werden nach den Wörtern „über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder eines Ver-
tragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Ge-
meinschaft oder Deutschland und die Europäische Union
vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch einge-
räumt haben,“ eingefügt.

Artikel 38

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(FNA: 860-5)

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch …
(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. § 95a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Richtlinie des
Rates der EG vom 15. September 1986 über die
spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
(86/457/EWG)“ durch die Wörter „nach Arti-
kel 28 der Richtlinie 2005/36/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep-
tember 2005 über die Anerkennung von Berufs-
qualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22)“
ersetzt.

bb) In Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Gesund-
heitswesens“ ein Komma und die Wörter „die
sich mit Allgemeinmedizin befassen“ eingefügt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Richtlinie des Ra-
tes der EG vom 15. September 1986 über die spezifi-
sche Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/
EWG)“ durch die Wörter „des Artikels 30 der Richt-
linie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die Anerken-
nung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255
S. 22)“ ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines
Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische
Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
64 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 39

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/6458 – 1

E n t w u r f

kel 28 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. EU Nr. L 255 S. 22) entsprechende besondere
Ausbildung in der Allgemeinmedizin sind und dieser
Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutsch-
land und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
haben, ausgestellt worden ist. Einzutragen sind auch
Inhaber von Bescheinigungen über besondere erwor-
bene Rechte von praktischen Ärzten nach Artikel 30
der in Satz 1 genannten Richtlinie, Inhaber eines Aus-
bildungsnachweises über eine inhaltlich mindestens
den Anforderungen nach Artikel 25 dieser Richtlinie
entsprechende fachärztliche Weiterbildung oder Inha-
ber einer Bescheinigung über besondere erworbene
Rechte von Fachärzten nach Artikel 27 dieser Richt-
linie.“

2. In § 98 Abs. 2 Nr. 14 werden die Wörter „nach Artikel 60
des EWG-Vertrages“ durch die Wörter „im Sinne des Ar-
tikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft“ ersetzt und die Angabe „Satz 3“ gestri-
chen.

Artikel 39

Änderung der Zulassungsverordnung
für Vertragsärzte
(FNA: 8230-25)

Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
… (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „der Richtlinie des Rates
der EG vom 15. September 1986 über die spezifische
Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/
EWG)“ durch die Angabe „nach Artikel 28 der Richt-
linie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die Anerken-
nung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255
S. 22)“ ersetzt.

b) In Satz 2 Buchstabe c werden nach dem Wort „Ge-
sundheitswesens“ ein Komma und die Wörter „die
sich mit Allgemeinmedizin befassen“ eingefügt.

2. In § 31 Abs. 5 werden die Wörter „der anderen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft“
durch die Wörter „Mitgliedstaats der Europäischen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 165 – Drucksache 16/6458

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

eingeräumt haben,“ und die Angabe „Artikels 60 des
EWG-Vertrages“ durch die Angabe „Artikels 50 des Ver-
trages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
oder des Artikels 37 des Abkommens über den Europäi-
Artikel 40

u n v e r ä n d e r t

Artikel 41

u n v e r ä n d e r t
schen Wirtschaftsraum“ ersetzt.

Artikel 40

Änderung der Zulassungsverordnung
für Vertragszahnärzte

(FNA: 8230-26)

Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
… (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Zahnärzte,
die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem
Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische
Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechts-
anspruch eingeräumt haben, einen nach den gemein-
schaftsrechtlichen Vorschriften anerkannten Ausbil-
dungsnachweis erworben haben und zur Berufsaus-
übung zugelassen sind.“

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

2. In § 31 Abs. 5 werden die Wörter „der anderen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft“
durch die Wörter „Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines
Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische
Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
eingeräumt haben,“ und die Angabe „Artikels 60 des
EWG-Vertrages“ durch die Angabe „Artikels 50 des Ver-
trages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
oder des Artikels 37 des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum“ ersetzt.

Artikel 41

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

und Podologen, Krankenpflegegesetz, Ausbildungs- und ärzteordnung verdeutlicht, dass durch entsprechend nach-
Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege,
Bundestierärzteordnung, Verordnung zur Approbation von
Tierärztinnen und Tierärzten, Fünftes Buch Sozialgesetz-

gewiesene Berufserfahrung ein Ausgleich von wesent-
lichen Unterschieden zwischen den Ausbildungen
möglich ist.
Drucksache 16/6458 – 166 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Dr. Hans Georg Faust

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/5385 in seiner 100. Sitzung am 24. Mai 2007 in ers-
ter Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den
Ausschuss für Gesundheit sowie zur Mitberatung an den
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie und den Aus-
schuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschät-
zung überwiesen. In seiner 102. Sitzung am 13. Juni 2007 hat
er ihn ferner zur Mitberatung an den Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Die Bundesregierung hebt in ihrer Begründung zum Gesetz-
entwurf hervor, bei der Umsetzung sei darauf geachtet wor-
den, dass im Rahmen der Erleichterung der Erbringung von
Dienstleistungen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit
sowie dem Verbraucherschutz unbedingt Rechnung getragen
werde. Der Gesetzentwurf sehe die zur Umsetzung der
Richtlinie erforderlichen Anpassungen im nationalen Recht
in folgenden Bundesvorsschriften vor: Bundes-Apotheker-
ordnung, Approbationsordnung für Apotheker, Gesetz über
das Apothekenwesen, Bundesärzteordnung, Approbations-
ordnung für Ärzte, Psychotherapeutengesetz, Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychothera-
peuten, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten, Gesetz über die Aus-
übung der Zahnheilkunde, Approbationsordnung für Zahn-
ärzte, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen
und Entbindungspfleger, Gesetz über den Beruf der pharma-
zeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-
technischen Assistenten, Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten, Ergo-
therapeutengesetz, Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung, Gesetz über den Beruf des Logopäden,
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden, Hebam-
mengesetz, Rettungsassistentengesetz, Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Ret-
tungsassistenten, Orthoptistengesetz, Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten,
MTA-Gesetz, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
technische Assistenten in der Medizin, Diätassistentenge-
setz, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassis-
tentinnen und Diätassistenten, Masseur- und Physiothera-
peutengesetz, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Masseure und medizinische Bademeister, Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten, Altenpflegege-
setz, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf
der Altenpflegerin und des Altenpflegers, Podologengesetz,
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen

aus bestehe Anpassungsbedarf in Ländervorschriften, insbe-
sondere in den Heilberufs- und Kammergesetzen sowie im
Weiterbildungsrecht.

Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf in seiner 833. Sitzung
am 11. Mai 2007 beraten und eine Reihe von Änderungen vor-
geschlagen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/5385, Anlage 3).

Die Bundesregierung hat den Vorschlägen in ihrer Gegen-
äußerung teilweise zugestimmt (vgl. Bundestagsdrucksache
16/5385, Anlage 4).

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in sei-
ner Sitzung am 19. September 2007 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung des
federführenden Ausschusses anzunehmen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner Sitzung am 19. September
2007 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzent-
wurf in der Fassung des federführenden Ausschusses anzu-
nehmen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat in seiner Sitzung am 19. September 2007 mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fas-
sung des federführenden Ausschusses anzunehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Beratung in seiner
56. Sitzung am 13. Juni 2007 aufgenommen und in seiner
59. Sitzung am 4. Juli 2007 fortgesetzt. In seiner 61. Sitzung
am 19. September 2007 hat er seine Beratungen fortgesetzt
und abgeschlossen. Als Ergebnis empfiehlt er mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der geänderten Fas-
sung anzunehmen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat im Wesentlichen Ände-
rungen zu den folgenden Regelungsbereichen beschlossen:

– Eine sprachliche Verbesserung in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
der Bundes-Apothekerordnung sowie den entsprechen-
den Stellen in der Bundesärzteordnung, dem Gesetz über
die Ausübung der Zahnheilkunde und der Bundes-Tier-
buch, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und in der
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte. Darüber hin-

– Änderungen in § 19 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Psychologische Psychotherapeuten so-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 167 – Drucksache 16/6458

wie § 19 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sehen vor,
dass bei den vorzulegenden Ausbildungsnachweisen
auch eine amtlich beglaubigte Kopie ausreicht.

– Die in der Bundesärzteordnung vorgesehene Regelung
zur Auskunftspflicht deutscher Behörden bei Anfragen
von Behörden aus anderen Mitgliedstaaten wird zum
Beispiel durch Änderung des § 9b des Psychotherapeu-
tengesetzes auch auf die Berufe des allgemeinen Systems
einschließlich allgemeiner Krankenpflege und Hebam-
men übertragen.

– Bei Anfragen von Behörden aus anderen Mitgliedstaaten,
die die Rechtmäßigkeit der Niederlassung oder die gute
Führung bei der Dienstleistungserbringung betreffen,
wird die Zuständigkeit der Landesbehörden bei der Aus-
kunftserteilung durch Änderungen z. B. in § 12 Abs. 4
Satz 2 der Bundesärzteordnung oder in § 10 Abs. 5 des
Psychotherapeutengesetzes klarer geregelt. Die Ände-
rungen betreffen jeweils alle Berufe, die Gegenstand der
Richtlinienumsetzung sind.

– Bezüglich der Vorlage von Bescheinigungen über diszi-
plinarische oder strafrechtliche Sanktionen im Rahmen
der Dienstleistungserbringung wird die Zuständigkeit für
ihre Erteilung beispielsweise durch Änderungen in § 9a
Abs. 3 und 4 des Psychotherapeutengesetzes klargestellt.

– Das Verhältnis verschiedener Regelungen zur Vorlage
von Unterlagen im Gesetz und der Verordnung zueinan-
der wird bezüglich der Fristen nach der Richtlinie und
Deutschen mit sog. Drittlanddiplomen z. B. durch Ände-
rungen in § 39 Abs. 2 und 5 der Approbationsordnung für
Ärzte klargestellt.

– Mit der Änderung des § 11a Abs. 3 der Bundes-Tier-
ärzteordnung wird das Tierärzterecht an die übrigen Heil-
berufsgesetze, in denen akademische Ausbildungen im
sektoralen System geregelt sind, angepasst.

– Die Änderung der Anlagen 6 und 12 der Bundes-Tier-
ärzteordnung ändern den Begriff der „zuständigen Be-
hörde“ in die „nach § 55 Abs. 1 zuständige Stelle“ und
die Bezeichnung des Betriebes der Behörde oder des In-
stituts in den Begriff der „Dienststelle“ ab.

– Die Änderung in § 10b Abs. 1 der Bundesärzteordnung
und die entsprechenden Änderungen in den übrigen Be-
rufsgesetzen, die Gegenstand der Richtlinienumsetzung
sind, ermöglichen die Einschränkung der Dienstleis-
tungsfreiheit auch in Fällen, in denen in Deutschland die
Berufsausübung faktisch untersagt ist, weil die Appro-
bation wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit
widerrufen, zurückgenommen oder ruhend gestellt wor-
den ist bzw. werden könnte.

– Die Änderungen in § 3 Abs. 2 der Bundesärzteordnung
oder in § 2 Abs. 3 des Krankenpflegegesetzes betreffen
die Anerkennung von Drittstaatsdiplomen bei EU-Staats-
angehörigen. Sie machen deutlich, dass bei diesen im
Rahmen der Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-
dungsstandes alle zuvor durchlaufenen Ausbildungs-
gänge sowie jegliche Berufserfahrung in die Beurteilung
der Gleichwertigkeit einzufließen hat und dass sich eine

land geregelten Ausbildung beziehen darf. Außerdem
wird klargestellt, dass zugunsten der Antragsteller eine
Anerkennung im Grundsatz auch dann möglich ist, wenn
Ausbildungsunterlagen und erforderliche Nachweise
ohne eigenes Verschulden der Antragsteller nicht zur
Verfügung stehen.

– Die Änderung der Verordnungsermächtigung im Tier-
ärzterecht, z. B. in § 2 Abs. 1a Satz 4 der Bundes-Tier-
ärzteordnung, vollzieht einen Organisationserlass nach,
in dem der Wechsel der Zuständigkeit für diesen Bereich
vom Bundesministerium für Gesundheit auf das Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz festgelegt wird.

Im Verlauf der Ausschussberatungen erklärte der Vertreter
der Bundesregierung, bei den Beratungen über den Gesetz-
entwurf habe auch die Frage der Auslegung des Begriffes der
„rechtmäßigen Niederlassung“ eine wichtige Rolle gespielt.
Der Begriff der „rechtmäßigen Niederlassung“ im Sinne der
Richtlinie sei auslegungsbedürftig. Schon bei der Erarbei-
tung des Gesetzentwurfs habe die Bundesregierung die
Kommission um Mitteilung gebeten, ob der Begriff nur Per-
sonen umfasse, die im Herkunftsland selbständig seien, oder
auch für abhängig Beschäftigte gelte. Der Bundesrat habe in
seiner Stellungnahme zum Entwurf nochmals um Klärung
dieser Frage gebeten. Aus der mittlerweile vorliegenden
Rückmeldung der Kommission ergebe sich eine eindeutige
Antwort: Als „rechtmäßig niedergelassen“ gelten sowohl
selbständig tätige Personen als auch Personen in abhängiger
Beschäftigung, wenn sie im Herkunftsstaat verwurzelt seien,
an diesen also eine feste Bindung hätten. Auf den Gesetzent-
wurf habe dies keine Auswirkungen. Dort werde durchgän-
gig der aus dem Richtlinientext übernommene Begriff der
„rechtmäßigen Niederlassung“ benutzt. Auswirkungen er-
gäben sich lediglich im Vollzug der Regelungen durch die
Landesbehörden, die die von der Kommission vorgegebene
Auslegung zu verwenden hätten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD stellten klar, dass
es sich bei den zu Beginn der Ausschussberatungen einge-
brachten Änderungsanträgen im Wesentlichen um Klarstel-
lungen, redaktionelle Berichtigungen, technische Anpassun-
gen und sinngleiche Übertragungen der Regelungen auf alle
geregelten Gesundheitsberufe handele. Die Vielzahl der An-
träge erkläre sich damit, dass der Gesetzentwurf 18 Berufs-
zulassungsgesetze und 19 Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnungen umfasse, die trotz der unterschiedlichen Bereiche
wort- bzw. sinngleich seien.

Die zuletzt vorgelegten Änderungsanträge spiegelten die
parlamentarischen Beratungen wider und beträfen im We-
sentlichen folgende Punkte: die Einschränkung der Dienst-
leistungsfreiheit in den Fällen, in denen in Deutschland die
Berufsausübung wegen mangelnder Zuverlässigkeit oder
gesundheitlicher Eignung faktisch untersagt sei, die Aner-
kennung von Drittstaatsdiplomen, die von EU-Staatsange-
hörigen vorgelegt würden, und die Übertragung der Zustän-
digkeit für das Tierärzterecht vom Bundesministerium für
Gesundheit auf das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch einen Organi-
sationserlass der Bundeskanzlerin. Auch hier erkläre sich der
große Umfang des Antragspaketes damit, dass die beiden
Kenntnisprüfung stets nur auf die noch verbliebenen
Defizite zwischen der vorhandenen und der in Deutsch-

erstgenannten Punkte alle 18 Berufszulassungsgesetze be-
träfen. Viele gesetzliche Regelungen seien bis auf die Be-

Drucksache 16/6458 – 168 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

rufsbezeichnung textgleich. Eine Ausnahme bildeten die
Regelungen für die Tierärzte. Hier werde die Zuständigkeits-
änderung an allen Stellen in der Bundes-Tierärzteordnung
und der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tier-
ärzte umgesetzt.

Als Beispiel für die Art der getroffenen Regelungen ver-
weise man auf den Änderungsantrag zu Artikel 4 Nr. 2 Buch-
stabe c, der die Ärzteschaft betreffe und in dem es um die
Anerkennung von EU-Staatsangehörigen mit Drittlanddi-
plomen gehe. Bei der Überprüfung der Vergleichbarkeit der
Ausbildung würden alle Ausbildungsgänge und die erworbe-
ne Berufserfahrung unabhängig davon einbezogen, ob diese
innerhalb oder außerhalb der EU erworben worden seien.
Ebenso werde verdeutlicht, dass die Gleichwertigkeitsprü-
fung auch dann erfolgen könne, wenn die Unterlagen ohne
eigenes Verschulden nicht vorgelegt werden könnten. Bei
der Gleichwertigkeitsprüfung werde nur der als defizitär er-
kannte Bereich zum Gegenstand der Überprüfung gemacht.
Der Änderungsantrag zu Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a regele
textgleich mit den entsprechenden Änderungsanträgen in
Bezug auf alle anderen Berufsgruppen die Einschränkung
der Dienstleistungsfreiheit bei Unzuverlässigkeit. Hier wer-
de die Möglichkeit geschaffen, die Dienstleistungsfreiheit
auch in den Fällen einzuschränken, in denen in Deutschland
die Berufsausübung wegen Entzug der Approbation auf-
grund von Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit wider-
rufen, zurückgestellt oder ruhend gestellt worden sei.

Die Fraktion der FDP verwies auf die mit der EU-Richt-
linie verbundenen Sicherheitsfragen. So dürfe es etwa einem
Arzt, dem die Approbation aberkannt worden sei, nicht mög-
lich sein, auf Umwegen wieder in Deutschland tätig zu wer-
den. Diesem Anliegen habe die Koalition durch ihre Ände-
rungsanträge Rechnung getragen. Darüber hinaus habe man
angeregt, die zum Teil sehr komplexen Formulierungen noch
einmal so zu überarbeiten, dass sie leichter verständlich wür-
den. Dies sei jedoch nicht geschehen. Deshalb werde man
sich der Stimme enthalten.

Die Fraktion DIE LINKE. schloss sich den Ausführungen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD an.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, dass
man den Gesetzentwurf grundsätzlich begrüßt habe. Der im
Berichterstattergespräch seitens ihrer Fraktion vorgetrage-
nen wesentlichen Kritik an der Ausgestaltung der Regelun-
gen sei jedoch nicht Rechnung getragen worden. Daher wer-
de man sich der Stimme enthalten.

B. Besonderer Teil
Soweit der Ausschuss für Gesundheit die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begrün-
dung auf Drucksache 16/5385 verwiesen. Zu den vom Aus-
schuss für Gesundheit vorgeschlagenen Änderungen ist
darüber hinaus Folgendes anzumerken:

Zu Artikel 1 (Änderung der Bundes-Apotheker-
ordnung)

Zu Nummer 3 (§ 4)

Zu Buchstabe f (Absatz 2)

ren gegen Deutschland nach sich ziehen könnte. Die darin
enthaltenen Aussagen zu den Richtlinien 93/16/EWG (Ärz-
te) sowie 78/686/EWG und 78/687/EWG (Zahnärzte) wir-
ken sich auch auf die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
aus. Ihnen wird mit der neuen Formulierung für die Staats-
angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum Rechnung getragen.

Sie beinhaltet zum einen eine Umstellung, die deutlich
macht, dass sich der Begriff der „Prüfung“ bei der Beurtei-
lung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht auf
die Kenntnisprüfung bezieht, sondern die Tätigkeit der zu-
ständigen Behörde beschreibt, wenn diese den Ausbildungs-
vergleich vornimmt. Sie berücksichtigt weiterhin, dass alle,
das heißt auch in Ländern außerhalb der Europäischen Union
oder des Europäischen Wirtschaftsraums über die Ausbil-
dung hinaus erworbenen Qualifikationen oder die erworbene
Berufserfahrung bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschafts-
raums einzubeziehen sind.

Die Regelung zur Kenntnisprüfung in Satz 3 Nr. 2 wirkt zu-
gunsten des Antragstellers. Sie macht deutlich, dass die zu-
ständige Behörde grundsätzlich eine Gleichwertigkeitsprü-
fung durchzuführen hat und den Antragsteller nur unter den
in Satz 3 Nr. 2 präzisierten Voraussetzungen auf eine Kennt-
nisprüfung verweisen darf. Damit kann die Behörde nicht
wegen eines zu hohen Verwaltungsaufwands bei der Gleich-
wertigkeitsprüfung eine Kenntnisprüfung anordnen.

Schließlich wird der Umfang der Kenntnisprüfung inhaltlich
insoweit präzisiert, dass nicht in jedem Fall eine vollumfäng-
liche Teilnahme an der pharmazeutischen Prüfung gefordert
werden darf, sondern diese sich inhaltlich auf den Ausgleich
der Defizite beschränken muss.

Mit der Neufassung des Absatzes 2 ist zugleich dem An-
liegen des Bundesrates Rechnung getragen, wonach sich
aus Artikel 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG auch ein
Rechtsanspruch für den in Artikel 10 Buchstabe g der Richt-
linie aufgeführten Personenkreis auf Erteilung der Approba-
tion ergibt, wenn die wesentlichen Unterschiede zwischen
der Ausbildung des Antragstellers und der deutschen Aus-
bildung durch eine rechtmäßige Ausübung des betreffenden
Berufs in einem Drittstaat oder in einem Mitgliedstaat aus-
geglichen worden sind.

Zu Buchstabe g (Absatz 3)

Folgeänderung zu Änderungsantrag 1 (neu).

Zu Buchstabe h

Folgeänderung zu Änderungsantrag 1 (neu).

Zu Nummer 6 (§ 11a)

Der neue Satz 3 trägt dem Anliegen des Bundesrates – so-
weit europarechtlich zulässig – Rechnung, auch bei der
Dienstleistungserbringung den Patientenschutz in den Fällen
zu gewährleisten, in denen die Approbation des Dienstleis-
tungserbringers zurückgenommen, widerrufen oder ruhend
gestellt war. Die Formulierung berücksichtigt dabei durch
Die Änderung trägt einem Schreiben der Kommission vom
13. Juli 2007 Rechnung, das ein Vertragsverletzungsverfah-

die Bezugnahme auf die Voraussetzungen von Rücknahme,
Widerruf oder Ruhensanordnung, dass entsprechende Maß-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 169 – Drucksache 16/6458

nahmen im Einzelfall zum Schutz der Gesundheit gerecht-
fertigt und verhältnismäßig sein müssen und nur dann ergrif-
fen werden dürfen, wenn sie der Einhaltung von Regeln
dienen, die einen unmittelbaren Bezug zu der Berufsqualifi-
kation haben. Wurde eine dem Dienstleistungserbringer frü-
her erteilte deutsche Approbation bereits zurückgenommen,
widerrufen oder ruhend gestellt, weil die Voraussetzungen
des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 nicht vorlagen, ist zu prü-
fen, ob die Gründe hierfür noch fortbestehen.

Satz 3 stützt sich auf Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/
EG und unterstellt Dienstleistungserbringer, von denen eine
Gefahr für die Gesundheit der Patienten ausgeht, den glei-
chen gesetzlichen Regelungen, die für Inhaber der deutschen
Approbation gelten. Liegen die Voraussetzungen für eine
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Be-
rufs vor oder fehlt die gesundheitliche Eignung hierfür, kann
die zuständige Behörde die Dienstleistungserbringung unter
den gleichen Bedingungen untersagen, wie sie für das Ruhen
einer Approbation gelten.

Zu Nummer 7 (§ 12)

Zu Buchstabe a (Absatz 4)

Folgeänderung aus der Änderung zu Artikel 1 Nr. 7 Buch-
stabe b.

Zu Buchstabe b (Absatz 5)

Nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG hat der
Niederlassungsmitgliedstaat dem Aufnahmemitgliedstaat die
Informationen über die gute Führung und Sanktionen bezüg-
lich des Berufsangehörigen zu erteilen, der in seinem Ho-
heitsgebiet den Beruf dauerhaft ausübt oder ausgeübt hat.
Dem wird durch die Änderung, die einem Anliegen des Bun-
desrates entspricht, Rechnung getragen.

Zu Artikel 2 (Änderung der Approbationsordnung
für Apotheker)

Zu Nummer 1 (§ 20 Abs. 2)

Die Änderung trägt einem Anliegen des Bundesrates Rech-
nung. Es geht dabei um die Anforderungen, die an Diplom-
inhaber gestellt werden, die einen in einem Drittland aus-
gestellten Ausbildungsnachweis erworben haben, der noch
nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union anerkannt worden ist.

Zu Nummer 4 (§ 20 Abs. 5)

Zu Buchstabe a

Die Änderung trägt einem Anliegen des Bundesrates Rech-
nung. Sie stellt das Verhältnis von § 4 Abs. 6 der Bundes-
Apothekerordnung (neu) zu § 20 der Approbationsordnung
für Apotheker klar, soweit die Fristen nach Artikel 51 Abs. 2
der Richtlinie 2005/36/EG und Deutsche mit reinen Dritt-
staatsdiplomen betroffen sind.

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Folgeänderung zur Änderung in Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a.

Zu Artikel 4 (Änderung der Bundesärzteordnung)

Zu Nummer 2 (§ 3)

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Aus Artikel 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG ergibt sich
auch ein Rechtsanspruch für den in Artikel 10 Buchstabe g
der Richtlinie aufgeführten Personenkreis auf Erteilung der
Approbation, wenn die wesentlichen Unterschiede zwischen
der Ausbildung des Antragstellers und der deutschen Ausbil-
dung durch eine rechtmäßige Ausübung des betreffenden
Berufs in einem Drittstaat oder in einem Mitgliedstaat ausge-
glichen worden sind. Dem wird durch die Änderung Rech-
nung getragen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderung trägt einem Schreiben der Kommission vom
13. Juli 2007 Rechnung, das ein Vertragsverletzungsverfah-
ren gegen Deutschland nach sich ziehen könnte. Die darin
enthaltenen Aussagen zu den Richtlinien 93/16/EWG (Ärz-
te) sowie 78/686/EWG und 78/687/EWG (Zahnärzte) wir-
ken sich auch auf die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
aus. Ihnen wird mit der neuen Formulierung für die Staats-
angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum Rechnung getragen.

Sie beinhaltet zum einen eine Umstellung, die deutlich
macht, dass sich der Begriff der „Prüfung“ bei der Beurtei-
lung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht auf
die Kenntnisprüfung bezieht, sondern die Tätigkeit der zu-
ständigen Behörde beschreibt, wenn diese den Ausbildungs-
vergleich vornimmt. Sie berücksichtigt weiterhin, dass alle,
das heißt auch in Ländern außerhalb der Europäischen Union
oder des Europäischen Wirtschaftsraums über die Ausbil-
dung hinaus erworbenen Qualifikationen oder die erworbene
Berufserfahrung bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschafts-
raums einzubeziehen sind.

Die Regelung zur Kenntnisprüfung in Satz 3 Nr. 2 wirkt zu-
gunsten des Antragstellers. Sie macht deutlich, dass die zu-
ständige Behörde grundsätzlich eine Gleichwertigkeitsprü-
fung durchzuführen hat und den Antragsteller nur unter den
in Satz 3 Nr. 2 präzisierten Voraussetzungen auf eine Kennt-
nisprüfung verweisen darf. Damit kann die Behörde nicht
wegen eines zu hohen Verwaltungsaufwands bei der Gleich-
wertigkeitsprüfung eine Kenntnisprüfung anordnen.

Schließlich wird der Umfang der Kenntnisprüfung inhaltlich
insoweit präzisiert, dass nicht in jedem Fall eine vollumfäng-
liche Teilnahme an der Staatsprüfung gefordert werden darf,
sondern diese sich inhaltlich auf den Ausgleich der Defizite
beschränken muss.

Zu Nummer 6

Der neue Satz 3 trägt dem Anliegen des Bundesrates – so-

Folgeänderung zur Änderung in Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a
sowie zu Änderungsantrag 1 (neu).

weit europarechtlich zulässig – Rechnung, auch bei der
Dienstleistungserbringung den Patientenschutz in den Fällen

Drucksache 16/6458 – 170 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

zu gewährleisten, in denen die Approbation des Dienstleis-
tungserbringers zurückgenommen, widerrufen oder ruhend
gestellt war. Die Formulierung berücksichtigt dabei durch
die Bezugnahme auf die Voraussetzungen von Rücknahme,
Widerruf oder Ruhensanordnung, dass entsprechende Maß-
nahmen im Einzelfall zum Schutz der Gesundheit gerecht-
fertigt und verhältnismäßig sein müssen und nur dann ergrif-
fen werden dürfen, wenn sie der Einhaltung von Regeln
dienen, die einen unmittelbaren Bezug zu der Berufsqualifi-
kation haben. Wurde eine dem Dienstleistungserbringer frü-
her erteilte deutsche Approbation bereits zurückgenommen,
widerrufen oder ruhend gestellt, weil die Voraussetzungen
des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 nicht vorlagen, ist zu prü-
fen, ob die Gründe hierfür noch fortbestehen.

Satz 3 stützt sich auf Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/
EG und unterstellt Dienstleistungserbringer, von denen eine
Gefahr für die Gesundheit der Patienten ausgeht, den glei-
chen gesetzlichen Regelungen, die für Inhaber der deutschen
Approbation gelten. Liegen die Voraussetzungen für eine
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Be-
rufs vor oder fehlt die gesundheitliche Eignung hierfür, kann
die zuständige Behörde die Dienstleistungserbringung unter
den gleichen Bedingungen untersagen, wie sie für das Ruhen
einer Approbation gelten.

Zu Nummer 7 (§ 12)

Zu Buchstabe b

Folgeänderung aus der Änderung zu Artikel 4 Nr. 7 Buch-
stabe c Doppelbuchstabe bb.

Zu Buchstabe c

Nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG hat der
Niederlassungsmitgliedstaat dem Aufnahmemitgliedstaat die
Informationen über die gute Führung und Sanktionen bezüg-
lich des Berufsangehörigen zu erteilen, der in seinem Ho-
heitsgebiet den Beruf dauerhaft ausübt oder ausgeübt hat.
Dem wird durch die Änderung, die einem Anliegen des Bun-
desrates entspricht, Rechnung getragen.

Zu Artikel 5 (Änderung der Approbationsordnung
für Ärzte)

Zu Nummer 1 (§ 39 Abs. 2)

Die Änderung trägt einem Anliegen des Bundesrates Rech-
nung. Sie stellt das Verhältnis von § 3 Abs. 6 der Bundes-
ärzteordnung (neu) zu § 39 der Approbationsordnung für
Ärzte klar, soweit es um die Anforderungen geht, die an
Diplominhaber gestellt werden, die einen in einem Drittland
ausgestellten Ausbildungsnachweis erworben haben, der
noch nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union anerkannt worden ist.

Zu Nummer 4 (§ 39 Abs. 5)

Zu Buchstabe a

Die Änderung trägt einem Anliegen des Bundesrates Rech-
nung. Sie stellt das Verhältnis von § 3 Abs. 6 der Bundes-

Richtlinie 2005/36/EG und Deutsche mit reinen Drittstaats-
diplomen betroffen sind.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zu Artikel 5 Nr. 4 Buchstabe a sowie zu Än-
derungsantrag 7a.

Zu Buchstabe c

Folgeänderung zu Artikel 5 Nr. 4 Buchstabe a.

Zu Artikel 6 (Änderung der Psychotherapeuten-
gesetzes)

Zu Nummer 4

Die Änderung trägt einem Schreiben der Kommission vom
13. Juli 2007 Rechnung, das ein Vertragsverletzungsverfah-
ren gegen Deutschland nach sich ziehen könnte. Die darin
enthaltenen Aussagen zu den Richtlinien 93/16/EWG (Ärz-
te) sowie 78/686/EWG und 78/687/EWG (Zahnärzte) wir-
ken sich auch auf die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
aus. Ihnen wird mit der neuen Formulierung für die Staats-
angehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum Rechnung getragen.

Sie beinhaltet zum einen eine Umstellung, die deutlich
macht, dass sich der Begriff der „Prüfung“ bei der Beurtei-
lung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht auf
die Kenntnisprüfung bezieht, sondern die Tätigkeit der zu-
ständigen Behörde beschreibt, wenn diese den Ausbildungs-
vergleich vornimmt. Sie berücksichtigt weiterhin, dass alle,
das heißt auch in Ländern außerhalb anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über
die Ausbildung hinaus erworbenen Qualifikationen oder die
erworbene Berufserfahrung bei Staatsangehörigen anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum einzubeziehen sind. Die im Gesetzentwurf vor-
gesehene Umsetzung des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie
2005/36/EG wird beibehalten und in die Formulierung ent-
sprechend einbezogen.

Die Regelung zur Kenntnisprüfung in Satz 4 zweite Variante
wirkt zugunsten des Antragstellers. Sie macht deutlich, dass
die zuständige Behörde grundsätzlich eine Gleichwertig-
keitsprüfung durchzuführen hat und den Antragsteller nur
unter den in Satz 4 zweite Variante präzisierten Vorausset-
zungen auf eine Kenntnisprüfung verweisen darf. Damit
kann die Behörde nicht wegen eines zu hohen Verwaltungs-
aufwands bei der Gleichwertigkeitsprüfung eine Kenntnis-
prüfung anordnen.

Schließlich wird der Umfang der Kenntnisprüfung inhaltlich
insoweit präzisiert, dass nicht in jedem Fall eine vollumfäng-
liche Teilnahme an der Staatsprüfung gefordert werden darf,
sondern diese sich inhaltlich auf den Ausgleich der Defizite
beschränken muss.
ärzteordnung (neu) zu § 39 der Approbationsordnung für
Ärzte klar, soweit die Fristen nach Artikel 51 Abs. 2 der

Zu Nummer 5

Folgeänderung zu Änderungsantrag 12b.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 171 – Drucksache 16/6458

Zu Nummer 12

Zu § 9a

Zu Absatz 1

Der neue Satz 4 trägt dem Anliegen des Bundesrates – so-
weit europarechtlich zulässig – Rechnung, auch bei der
Dienstleistungserbringung den Patientenschutz in den Fällen
zu gewährleisten, in denen die Approbation des Dienstleis-
tungserbringers zurückgenommen, widerrufen oder ruhend
gestellt war. Die Formulierung berücksichtigt dabei durch
die Bezugnahme auf die Voraussetzungen von Rücknahme,
Widerruf oder Ruhensanordnung, dass entsprechende Maß-
nahmen im Einzelfall zum Schutz der Gesundheit gerecht-
fertigt und verhältnismäßig sein müssen und nur dann ergrif-
fen werden dürfen, wenn sie der Einhaltung von Regeln
dienen, die einen unmittelbaren Bezug zu der Berufsqualifi-
kation haben. Wurde eine dem Dienstleistungserbringer frü-
her erteilte deutsche Approbation bereits zurückgenommen,
widerrufen oder ruhend gestellt, weil die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 nicht vorlagen, ist zu prüfen, ob
die Gründe hierfür noch fortbestehen.

Der neue Satz 4 stützt sich auf Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie
2005/36/EG und unterstellt Dienstleistungserbringer, von
denen eine Gefahr für die Gesundheit der Patienten ausgeht,
den gleichen gesetzlichen Regelungen, die für Inhaber der
deutschen Approbation gelten. Liegen die Voraussetzungen
für eine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung
des Berufs vor oder fehlt die gesundheitliche Eignung hier-
für, kann die zuständige Behörde die Dienstleistungserbrin-
gung unter den gleichen Bedingungen untersagen, wie sie
für das Ruhen einer Approbation gelten.

Zu Absatz 3

Die Änderung entspricht einem Anliegen des Bundesrates.
Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Auskunft darü-
ber, ob gegen einen Dienstleistungserbringer im Nieder-
lassungsmitgliedstaat berufsbezogene disziplinarische oder
strafrechtliche Sanktionen vorliegen, nach Artikel 8 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Behörden
des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen ist.

Zu Absatz 4

Die Änderung entspricht einem Anliegen des Bundesrates.
Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Auskunft darü-
ber, ob gegen einen Dienstleistungserbringer im Nieder-
lassungsmitgliedstaat berufsbezogene disziplinarische oder
strafrechtliche Sanktionen vorliegen, nach Artikel 8 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Behörden
des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen ist, so dass
auch andere Staaten von Dienstleistungserbringern keine
entsprechende Bescheinigung fordern dürfen.

Zu § 9b

Die Änderung enthält die in Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie
2005/36/EG vorgesehene Pflicht der zuständigen deutschen
Behörden, anderen Mitgliedstaaten die entsprechenden Aus-

Zu Nummer 13 (§ 10)

Nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG hat der
Niederlassungsmitgliedstaat dem Aufnahmemitgliedstaat
die Informationen über die gute Führung und Sanktionen be-
züglich des Berufsangehörigen zu erteilen, der in seinem Ho-
heitsgebiet den Beruf dauerhaft ausübt oder ausgeübt hat.
Dem wird durch die Änderung, die einem Anliegen des Bun-
desrates entspricht, Rechnung getragen.

Zu Artikel 7 (Änderung der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Psycho-
logische Psychotherapeuten)

Zu Nummer 1 (§ 19 Abs. 1)

Die Änderung trägt einem Anliegen des Bundesrates Rech-
nung. Es geht dabei um die Anforderungen, die an Diplom-
inhaber gestellt werden, die einen in einem Drittland aus-
gestellten Ausbildungsnachweis erworben haben, der noch
nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union anerkannt worden ist. Im Übrigen handelt es sich um
eine technische Anpassung.

Zu Nummer 2 (§ 19 Abs. 2)

Technische Anpassung.

Im Übrigen wird mit der Änderung im Hinblick auf die Ein-
heitlichkeit der Regelungen zur Approbationserteilung dem
Anliegen des Bundesrates entsprochen. Zwar untersagt Arti-
kel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 376
S. 36), die auch für die Niederlassung gilt, den Mitgliedstaa-
ten, Dokumente eines anderen Mitgliedstaats (Zeugnis, Be-
scheinigung oder ein sonstiges Dokument zum Nachweis der
Erfüllung einer Anforderung) im Original, in beglaubigter
Kopie oder in beglaubigter Übersetzung zu verlangen, so-
weit dies in anderen Gemeinschaftsakten vorgesehen ist,
doch kann aus zwingenden Gründen des Allgemeininteres-
ses hiervon abgewichen werden. Ein solches Allgemeininte-
resse ist bei den Heilberufen im Hinblick auf den Gesund-
heits- und Patientenschutz als gegeben anzusehen. Deshalb
wird u. a. bei der ärztlichen Ausbildung die Vorlage einer be-
glaubigten Kopie des Ausbildungsnachweises des Arztes
(vgl. § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung – neu)
verlangt. Eine entsprechende Regelung für die Psychologi-
schen Psychotherapeuten ist angezeigt. Da die Richtlinie
2005/36/EG, die in Anhang VII abschließend alle Unter-
lagen aufführt, die von einem Antragsteller bei einem An-
trag auf Anerkennung seiner Qualifikation gefordert werden
können, jedoch ausdrücklich die Vorlage einer Kopie fest-
schreibt, kann allerdings über die beglaubigte Kopie hinaus
keine Urschrift gefordert werden.

Zu Artikel 8 (Änderung der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten)

Zu Nummer 1 (§ 19 Abs. 1)

Die Änderung trägt einem Anliegen des Bundesrates Rech-
nung. Es geht dabei um die Anforderungen, die an Diplom-
künfte zu erteilen. Sie trägt einem Anliegen des Bundesrates
Rechnung.

inhaber gestellt werden, die einen in einem Drittland aus-
gestellten Ausbildungsnachweis erworben haben, der noch

Drucksache 16/6458 – 172 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union anerkannt worden ist. Im Übrigen handelt es sich um
eine technische Anpassung.

Zu Nummer 2 (§ 19 Abs. 2)

Technische Anpassung.

Im Übrigen wird mit der Änderung im Hinblick auf die Ein-
heitlichkeit der Regelungen zur Approbationserteilung dem
Anliegen des Bundesrates entsprochen. Zwar untersagt Arti-
kel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 376
S. 36), die auch für die Niederlassung gilt, den Mitgliedstaa-
ten, Dokumente eines anderen Mitgliedstaats (Zeugnis, Be-
scheinigung oder ein sonstiges Dokument zum Nachweis der
Erfüllung einer Anforderung) im Original, in beglaubigter
Kopie oder in beglaubigter Übersetzung zu verlangen, so-
weit dies in anderen Gemeinschaftsakten vorgesehen ist,
doch kann aus zwingenden Gründen des Allgemeininteres-
ses hiervon abgewichen werden. Ein solches Allgemeininte-
resse ist bei den Heilberufen im Hinblick auf den Gesund-
heits- und Patientenschutz als gegeben anzusehen. Deshalb
wird u. a. bei der ärztlichen Ausbildung die Vorlage einer be-
glaubigten Kopie des Ausbildungsnachweises des Arztes
(vgl. § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung – neu)
verlangt. Eine entsprechende Regelung für die Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten ist angezeigt. Da die Richt-
linie 2005/36/EG, die in Anhang VII abschließend alle Un-
terlagen aufführt, die von einem Antragsteller bei einem An-
trag auf Anerkennung seiner Qualifikation gefordert werden
können, jedoch ausdrücklich die Vorlage einer Kopie fest-
schreibt, kann allerdings über die beglaubigte Kopie hinaus
keine Urschrift gefordert werden.

Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes über die
Ausübung der Zahnheilkunde)

Zu Nummer 2 (§ 2)

Zu Buchstabe c (Absatz 2)

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 1)

Aus Artikel 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG ergibt sich
auch ein Rechtsanspruch für den in Artikel 10 Buchstabe g
der Richtlinie aufgeführten Personenkreis auf Erteilung der
Approbation, wenn die wesentlichen Unterschiede zwischen
der Ausbildung des Antragstellers und der deutschen Ausbil-
dung durch eine rechtmäßige Ausübung des betreffenden
Berufs in einem Drittstaat oder in einem Mitgliedstaat ausge-
glichen worden sind. Dem wird durch die Änderung Rech-
nung getragen.

Zu Doppelbuchstabe cc (Satz 2 bis 7)

Die Änderung trägt einem Schreiben der Kommission vom
13. Juli 2007 Rechnung, das ein Vertragsverletzungsverfah-
ren gegen Deutschland nach sich ziehen könnte. Die darin
enthaltenen Aussagen zu den Richtlinien 93/16/EWG (Ärz-
te) sowie 78/686/EWG und 78/687/EWG (Zahnärzte) wir-

angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum Rechnung getragen.

Sie beinhaltet zum einen eine Umstellung, die deutlich
macht, dass sich der Begriff der „Prüfung“ bei der Beurtei-
lung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht auf
die Kenntnisprüfung bezieht, sondern die Tätigkeit der zu-
ständigen Behörde beschreibt, wenn diese den Ausbildungs-
vergleich vornimmt. Sie berücksichtigt weiterhin, dass alle,
das heißt auch in Ländern außerhalb der Europäischen Union
oder des Europäischen Wirtschaftsraums über die Ausbil-
dung hinaus erworbenen Qualifikationen oder die erworbene
Berufserfahrung bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschafts-
raums einzubeziehen sind.

Die Regelung zur Kenntnisprüfung in Satz 3 Nr. 2 wirkt zu-
gunsten des Antragstellers. Sie macht deutlich, dass die zu-
ständige Behörde grundsätzlich eine Gleichwertigkeitsprü-
fung durchzuführen hat und den Antragsteller nur unter den
in Satz 3 Nr. 2 präzisierten Voraussetzungen auf eine Kennt-
nisprüfung verweisen darf. Damit kann die Behörde nicht
wegen eines zu hohen Verwaltungsaufwands bei der Gleich-
wertigkeitsprüfung eine Kenntnisprüfung anordnen.

Schließlich wird der Umfang der Kenntnisprüfung inhaltlich
insoweit präzisiert, dass nicht in jedem Fall eine vollumfäng-
liche Teilnahme an der Staatsprüfung gefordert werden darf,
sondern diese sich inhaltlich auf den Ausgleich der Defizite
beschränken muss.

Zu Nummer 6 (§ 13a)

Der neue Satz 3 trägt dem Anliegen des Bundesrates – so-
weit europarechtlich zulässig – Rechnung, auch bei der
Dienstleistungserbringung den Patientenschutz in den Fällen
zu gewährleisten, in denen die Approbation des Dienstleis-
tungserbringers zurückgenommen, widerrufen oder ruhend
gestellt war. Die Formulierung berücksichtigt dabei durch
die Bezugnahme auf die Voraussetzungen von Rücknahme,
Widerruf oder Ruhensanordnung, dass entsprechende Maß-
nahmen im Einzelfall zum Schutz der Gesundheit gerecht-
fertigt und verhältnismäßig sein müssen und nur dann ergrif-
fen werden dürfen, wenn sie der Einhaltung von Regeln
dienen, die einen unmittelbaren Bezug zu der Berufsqualifi-
kation haben. Wurde eine dem Dienstleistungserbringer frü-
her erteilte deutsche Approbation bereits zurückgenommen,
widerrufen oder ruhend gestellt, weil die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 nicht vorlagen, ist zu prü-
fen, ob die Gründe hierfür noch fortbestehen.

Satz 3 stützt sich auf Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/
EG und unterstellt Dienstleistungserbringer, von denen eine
Gefahr für die Gesundheit der Patienten ausgeht, den glei-
chen gesetzlichen Regelungen, die für Inhaber der deutschen
Approbation gelten. Liegen die Voraussetzungen für eine
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Be-
rufs vor oder fehlt die gesundheitliche Eignung hierfür, kann
die zuständige Behörde die Dienstleistungserbringung unter
ken sich auch auf die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
aus. Ihnen wird mit der neuen Formulierung für die Staats-

den gleichen Bedingungen untersagen, wie sie für das Ruhen
einer Approbation gelten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 173 – Drucksache 16/6458

Zu Nummer 7 (§ 16)

Zu Buchstabe a

Folgeänderung aus der Änderung zu Artikel 9 Nr. 7 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe bb.

Zu Buchstabe b

Nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG hat der
Niederlassungsmitgliedstaat dem Aufnahmemitgliedstaat die
Informationen über die gute Führung und Sanktionen bezüg-
lich des Berufsangehörigen zu erteilen, der in seinem Ho-
heitsgebiet den Beruf dauerhaft ausübt oder ausgeübt hat.
Dem wird durch die Änderung, die einem Anliegen des Bun-
desrates entspricht, Rechnung getragen.

Zu Artikel 10 (Änderung der Approbationsordnung
für Zahnärzte)

Zu Nummer 1 (§ 59)

Zu Buchstabe a (Absatz 2)

Die Änderung trägt einem Anliegen des Bundesrates Rech-
nung. Es geht dabei um die Anforderungen, die an Diplom-
inhaber gestellt werden, die einen in einem Drittland aus-
gestellten Ausbildungsnachweis erworben haben, der noch
nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union anerkannt worden ist.

Zu Buchstabe d (Absatz 5)

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung trägt einem Anliegen des Bundesrates Rech-
nung. Sie stellt das Verhältnis von § 2 Abs. 6 des Zahnheil-
kundegesetzes (neu) zu § 39 der Approbationsordnung für
Zahnärzte klar, soweit die Fristen nach Artikel 51 Abs. 2 der
Richtlinie 2005/36/EG und Deutsche mit reinen Drittstaats-
diplomen betroffen sind.

Zu Doppelbuchstabe bb

Folgeänderung aus Artikel 10 Buchstabe d Doppelbuch-
stabe aa sowie zu Änderungsantrag 21a.

Zu Doppelbuchstabe cc

Folgeänderung aus Artikel 10 Buchstabe d Doppelbuch-
stabe aa.

Zu Artikel 12 (Änderung des Gesetzes über den
Beruf des pharmazeutisch-techni-
schen Assistenten)

Zu Nummer 2 (§ 2)

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Die Änderung trägt einem Schreiben der Kommission vom
13. Juli 2007 Rechnung, das ein Vertragsverletzungsverfah-
ren gegen Deutschland nach sich ziehen könnte. Die darin
enthaltenen Aussagen zu den Richtlinien 93/16/EWG (Ärz-
te) sowie 78/686/EWG und 78/687/EWG (Zahnärzte) wir-

angehörigen der anderen Vertragsstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums Rechnung getragen.

Sie beinhaltet zum einen eine Umstellung, die deutlich
macht, dass sich der Begriff der „Prüfung“ bei der Beurtei-
lung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht auf
die Kenntnisprüfung bezieht, sondern die Tätigkeit der zu-
ständigen Behörde beschreibt, wenn diese den Ausbildungs-
vergleich vornimmt. Sie berücksichtigt weiterhin, dass alle,
das heißt auch in Ländern außerhalb anderer Vertragsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums über die Ausbildung hi-
naus erworbenen Qualifikationen oder die erworbene Be-
rufserfahrung bei Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums einzubeziehen sind. Die
im Gesetzentwurf vorgesehene Umsetzung des Artikels 3
Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG wird beibehalten und in
die Formulierung entsprechend einbezogen.

Die Regelung zur Kenntnisprüfung in Satz 4 zweite Variante
wirkt zugunsten des Antragstellers. Sie macht deutlich, dass
die zuständige Behörde grundsätzlich eine Gleichwertig-
keitsprüfung durchzuführen hat und den Antragsteller nur
unter den in Satz 4 zweite Variante präzisierten Vorausset-
zungen auf eine Kenntnisprüfung verweisen darf. Damit
kann die Behörde nicht wegen eines zu hohen Verwaltungs-
aufwands bei der Gleichwertigkeitsprüfung eine Kenntnis-
prüfung anordnen.

Schließlich wird der Umfang der Kenntnisprüfung inhaltlich
insoweit präzisiert, dass nicht in jedem Fall eine vollumfäng-
liche Teilnahme an der Staatsprüfung gefordert werden darf,
sondern diese sich inhaltlich auf den Ausgleich der Defizite
beschränken muss.

Zu den Buchstaben c und d (Absatz 3 und 4)

Folgeänderung zu Änderungsantrag 26a.

Zu Nummer 6 (§ 7a)

Zu Absatz 1

Der neue Satz 4 überträgt das Anliegen des Bundesrates, bei
der Dienstleistungserbringung durch Ärzte oder Zahnärzte
den Patientenschutz zu gewährleisten, auch auf den erlaub-
nispflichtigen Heilberuf des pharmazeutisch-technischen
Assistenten. Diese Gleichstellung ist gerechtfertigt, weil
auch von dieser Berufsgruppe in Fällen von Unzuverlässig-
keit oder fehlender gesundheitlicher Eignung Gefahren für
die Gesundheit der Patientinnen und Patienten ausgehen
können. Die Formulierung berücksichtigt dabei durch die
Bezugnahme auf die Voraussetzungen von Rücknahme oder
Widerruf im Rahmen der europarechtlich Zulässigen, dass
entsprechende Maßnahmen im Einzelfall zum Schutz der
Gesundheit gerechtfertigt und verhältnismäßig sein müssen
und nur dann ergriffen werden dürfen, wenn sie der Einhal-
tung von Regeln dienen, die einen unmittelbaren Bezug zu
der Berufsqualifikation haben.

Satz 4 stützt sich auf Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/
EG und unterstellt Dienstleistungserbringer, von denen eine
Gefahr für die Gesundheit der Patienten ausgeht, den glei-
chen gesetzlichen Regelungen, die für Inhaber der deutschen
Erlaubnis gelten. Liegen die Voraussetzungen für eine Un-
ken sich auch auf die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
aus. Ihnen wird mit der neuen Formulierung für die Staats-

zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs vor oder fehlt die
gesundheitliche Eignung hierfür, kann die zuständige Be-

Drucksache 16/6458 – 174 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

hörde die Dienstleistungserbringung unter den gleichen Be-
dingungen untersagen, wie sie für die Rücknahme oder den
Widerruf der Erlaubnis gelten. Wurde eine dem Dienstleis-
tungserbringer früher erteilte deutsche Erlaubnis bereits zu-
rückgenommen oder widerrufen, weil die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 nicht vorlagen, ist zu prüfen, ob
die Gründe hierfür noch fortbestehen.

Zu Absatz 2

Die Änderung entspricht einem Anliegen des Bundesrates.
Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Auskunft darü-
ber, ob gegen einen Dienstleistungserbringer im Nieder-
lassungsmitgliedstaat berufsbezogene disziplinarische oder
strafrechtliche Sanktionen vorliegen, nach Artikel 8 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Behörden
des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen ist.

Zu Absatz 3

Die Änderung enthält die in Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie
2005/36/EG vorgesehene Pflicht der zuständigen deutschen
Behörden, anderen Mitgliedstaaten die entsprechenden Aus-
künfte zu erteilen. Sie trägt einem Anliegen des Bundesrates
Rechnung.

Zu Nummer 7 (§ 9)

Nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG hat der
Niederlassungsmitgliedstaat dem Aufnahmemitgliedstaat die
Informationen über die gute Führung und Sanktionen bezüg-
lich des Berufsangehörigen zu erteilen, der in seinem Ho-
heitsgebiet den Beruf dauerhaft ausübt oder ausgeübt hat.
Dem wird durch die Änderung, die einem Anliegen des Bun-
desrates entspricht, Rechnung getragen.

Zu Artikel 14 (Änderung des Ergotherapeuten-
gesetzes)

Zu Nummer 3 (§ 2)

Die Änderung trägt einem Schreiben der Kommission vom
13. Juli 2007 Rechnung, das ein Vertragsverletzungsverfah-
ren gegen Deutschland nach sich ziehen könnte. Die darin
enthaltenen Aussagen zu den Richtlinien 93/16/EWG (Ärz-
te) sowie 78/686/EWG und 78/687/EWG (Zahnärzte) wir-
ken sich auch auf die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
aus. Ihnen wird mit der neuen Formulierung für die Staats-
angehörigen der anderen Vertragsstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums Rechnung getragen.

Sie beinhaltet zum einen eine Umstellung, die deutlich
macht, dass sich der Begriff der „Prüfung“ bei der Beurtei-
lung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht auf
die Kenntnisprüfung bezieht, sondern die Tätigkeit der zu-
ständigen Behörde beschreibt, wenn diese den Ausbildungs-
vergleich vornimmt. Sie berücksichtigt weiterhin, dass alle,
das heißt auch in Ländern außerhalb anderer Vertragsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums über die Ausbildung hi-
naus erworbenen Qualifikationen oder die erworbene Be-
rufserfahrung bei Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten

Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG wird beibehalten und in
die Formulierung entsprechend einbezogen.

Die Regelung zur Kenntnisprüfung in Satz 4 zweite Variante
wirkt zugunsten des Antragstellers. Sie macht deutlich, dass
die zuständige Behörde grundsätzlich eine Gleichwertig-
keitsprüfung durchzuführen hat und den Antragsteller nur
unter den in Satz 4 zweite Variante präzisierten Vorausset-
zungen auf eine Kenntnisprüfung verweisen darf. Damit
kann die Behörde nicht wegen eines zu hohen Verwaltungs-
aufwands bei der Gleichwertigkeitsprüfung eine Kenntnis-
prüfung anordnen.

Schließlich wird der Umfang der Kenntnisprüfung inhaltlich
insoweit präzisiert, dass nicht in jedem Fall eine vollumfäng-
liche Teilnahme an der Staatsprüfung gefordert werden darf,
sondern diese sich inhaltlich auf den Ausgleich der Defizite
beschränken muss.

Zu Nummer 9

Zu § 5a

Zu Absatz 1

Der neue Satz 4 überträgt das Anliegen des Bundesrates, bei
der Dienstleistungserbringung durch Ärzte oder Zahnärzte
den Patientenschutz zu gewährleisten, auch auf den erlaub-
nispflichtigen Heilberuf des Ergotherapeuten. Diese Gleich-
stellung ist gerechtfertigt, weil auch von dieser Berufsgruppe
in Fällen von Unzuverlässigkeit oder fehlender gesundheitli-
cher Eignung Gefahren für die Gesundheit der Patientinnen
und Patienten ausgehen können. Die Formulierung berück-
sichtigt dabei durch die Bezugnahme auf die Voraussetzun-
gen von Rücknahme oder Widerruf im Rahmen der europa-
rechtlich Zulässigen, dass entsprechende Maßnahmen im
Einzelfall zum Schutz der Gesundheit gerechtfertigt und ver-
hältnismäßig sein müssen und nur dann ergriffen werden
dürfen, wenn sie der Einhaltung von Regeln dienen, die ei-
nen unmittelbaren Bezug zu der Berufsqualifikation haben.

Satz 4 stützt sich auf Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/
EG und unterstellt Dienstleistungserbringer, von denen eine
Gefahr für die Gesundheit der Patienten ausgeht, den glei-
chen gesetzlichen Regelungen, die für Inhaber der deutschen
Erlaubnis gelten. Liegen die Voraussetzungen für eine Un-
zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs vor oder fehlt die
gesundheitliche Eignung hierfür, kann die zuständige Be-
hörde die Dienstleistungserbringung unter den gleichen Be-
dingungen untersagen, wie sie für die Rücknahme oder den
Widerruf der Erlaubnis gelten. Wurde eine dem Dienstleis-
tungserbringer früher erteilte deutsche Erlaubnis bereits zu-
rückgenommen oder widerrufen, weil die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 nicht vorlagen oder weggefallen
sind, ist zu prüfen, ob die Gründe hierfür noch fortbestehen.

Zu Absatz 3

Die Änderung entspricht einem Anliegen des Bundesrates.
Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Auskunft darü-
ber, ob gegen einen Dienstleistungserbringer im Nieder-
lassungsmitgliedstaat berufsbezogene disziplinarische oder
strafrechtliche Sanktionen vorliegen, nach Artikel 8 Abs. 1
des Europäischen Wirtschaftsraums einzubeziehen sind. Die
im Gesetzentwurf vorgesehene Umsetzung des Artikels 3

der Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Behörden
des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen ist.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 175 – Drucksache 16/6458

Zu Absatz 4

Die Änderung entspricht einem Anliegen des Bundesrates.
Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Auskunft darü-
ber, ob gegen einen Dienstleistungserbringer im Nieder-
lassungsmitgliedstaat berufsbezogene disziplinarische oder
strafrechtliche Sanktionen vorliegen, nach Artikel 8 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Behörden
des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen ist, so dass
auch andere Staaten von Dienstleistungserbringern keine
entsprechende Bescheinigung fordern dürfen.

Zu § 5b

Die Änderung enthält die in Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie
2005/36/EG vorgesehene Pflicht der zuständigen deutschen
Behörden, anderen Mitgliedstaaten die entsprechenden Aus-
künfte zu erteilen. Sie trägt einem Anliegen des Bundesrates
Rechnung.

Zu Nummer 10 (§ 6)

Nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG hat der
Niederlassungsmitgliedstaat dem Aufnahmemitgliedstaat die
Informationen über die gute Führung und Sanktionen bezüg-
lich des Berufsangehörigen zu erteilen, der in seinem Ho-
heitsgebiet den Beruf dauerhaft ausübt oder ausgeübt hat.
Dem wird durch die Änderung, die einem Anliegen des Bun-
desrates entspricht, Rechnung getragen.

Zu Artikel 16 (Änderung des Gesetzes über den
Beruf des Logopäden)

Zu Nummer 3 (§ 2)

Die Änderung trägt einem Schreiben der Kommission vom
13. Juli 2007 Rechnung, das ein Vertragsverletzungsverfah-
ren gegen Deutschland nach sich ziehen könnte. Die darin
enthaltenen Aussagen zu den Richtlinien 93/16/EWG (Ärz-
te) sowie 78/686/EWG und 78/687/EWG (Zahnärzte) wir-
ken sich auch auf die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
aus. Ihnen wird mit der neuen Formulierung für die Staats-
angehörigen der anderen Vertragsstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums Rechnung getragen.

Sie beinhaltet zum einen eine Umstellung, die deutlich
macht, dass sich der Begriff der „Prüfung“ bei der Beurtei-
lung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht auf
die Kenntnisprüfung bezieht, sondern die Tätigkeit der zu-
ständigen Behörde beschreibt, wenn diese den Ausbildungs-
vergleich vornimmt. Sie berücksichtigt weiterhin, dass alle,
das heißt auch in Ländern außerhalb anderer Vertragsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums über die Ausbildung hi-
naus erworbenen Qualifikationen oder die erworbene Be-
rufserfahrung bei Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums einzubeziehen sind. Die
im Gesetzentwurf vorgesehene Umsetzung des Artikels 3
Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG wird beibehalten und in
die Formulierung entsprechend einbezogen.

Die Regelung zur Kenntnisprüfung in Satz 4 zweite Variante
wirkt zugunsten des Antragstellers. Sie macht deutlich, dass
die zuständige Behörde grundsätzlich eine Gleichwertig-
keitsprüfung durchzuführen hat und den Antragsteller nur

kann die Behörde nicht wegen eines zu hohen Verwaltungs-
aufwands bei der Gleichwertigkeitsprüfung eine Kenntnis-
prüfung anordnen.

Schließlich wird der Umfang der Kenntnisprüfung inhaltlich
insoweit präzisiert, dass nicht in jedem Fall eine vollumfäng-
liche Teilnahme an der Staatsprüfung gefordert werden darf,
sondern diese sich inhaltlich auf den Ausgleich der Defizite
beschränken muss.

Zu Nummer 9

Zu § 5a

Zu Absatz 1

Der neue Satz 4 überträgt das Anliegen des Bundesrates, bei
der Dienstleistungserbringung durch Ärzte oder Zahnärzte
den Patientenschutz zu gewährleisten, auch auf den erlaub-
nispflichtigen Heilberuf des Logopäden. Diese Gleichstel-
lung ist gerechtfertigt, weil auch von dieser Berufsgruppe in
Fällen von Unzuverlässigkeit oder fehlender gesundheitli-
cher Eignung Gefahren für die Gesundheit der Patientinnen
und Patienten ausgehen können. Die Formulierung berück-
sichtigt dabei durch die Bezugnahme auf die Voraussetzun-
gen von Rücknahme oder Widerruf im Rahmen des europa-
rechtlich Zulässigen, dass entsprechende Maßnahmen im
Einzelfall zum Schutz der Gesundheit gerechtfertigt und ver-
hältnismäßig sein müssen und nur dann ergriffen werden
dürfen, wenn sie der Einhaltung von Regeln dienen, die ei-
nen unmittelbaren Bezug zu der Berufsqualifikation haben.

Satz 4 stützt sich auf Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/
EG und unterstellt Dienstleistungserbringer, von denen eine
Gefahr für die Gesundheit der Patienten ausgeht, den glei-
chen gesetzlichen Regelungen, die für Inhaber der deutschen
Erlaubnis gelten. Liegen die Voraussetzungen für eine Un-
zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs vor oder fehlt die
gesundheitliche Eignung hierfür, kann die zuständige Be-
hörde die Dienstleistungserbringung unter den gleichen Be-
dingungen untersagen, wie sie für die Rücknahme oder den
Widerruf der Erlaubnis gelten. Wurde eine dem Dienstleis-
tungserbringer früher erteilte deutsche Erlaubnis bereits zu-
rückgenommen oder widerrufen, weil die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 nicht vorlagen oder weggefallen
sind, ist zu prüfen, ob die Gründe hierfür noch fortbestehen.

Zu Absatz 3

Die Änderung entspricht einem Anliegen des Bundesrates.
Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Auskunft darü-
ber, ob gegen einen Dienstleistungserbringer im Nieder-
lassungsmitgliedstaat berufsbezogene disziplinarische oder
strafrechtliche Sanktionen vorliegen, nach Artikel 8 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Behörden
des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen ist.

Zu Absatz 4

Die Änderung entspricht einem Anliegen des Bundesrates.
Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Auskunft darü-
ber, ob gegen einen Dienstleistungserbringer im Nieder-
lassungsmitgliedstaat berufsbezogene disziplinarische oder
strafrechtliche Sanktionen vorliegen, nach Artikel 8 Abs. 1
unter den in Satz 4 zweite Variante präzisierten Vorausset-
zungen auf eine Kenntnisprüfung verweisen darf. Damit

der Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Behörden
des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen ist, so dass

Drucksache 16/6458 – 176 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

auch andere Staaten von Dienstleistungserbringern keine
entsprechende Bescheinigung fordern dürfen.

Zu § 5b

Die Änderung enthält die in Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie
2005/36/EG vorgesehene Pflicht der zuständigen deutschen
Behörden, anderen Mitgliedstaaten die entsprechenden Aus-
künfte zu erteilen. Sie trägt einem Anliegen des Bundesrates
Rechnung.

Zu Nummer 10 (§ 6)

Nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG hat der
Niederlassungsmitgliedstaat dem Aufnahmemitgliedstaat die
Informationen über die gute Führung und Sanktionen bezüg-
lich des Berufsangehörigen zu erteilen, der in seinem Ho-
heitsgebiet den Beruf dauerhaft ausübt oder ausgeübt hat.
Dem wird durch die Änderung, die einem Anliegen des Bun-
desrates entspricht, Rechnung getragen.

Zu Artikel 18 (Änderung des Hebammengesetzes)

Zu Nummer 3 (§ 2)

Die Änderung trägt einem Schreiben der Kommission vom
13. Juli 2007 Rechnung, das ein Vertragsverletzungsverfah-
ren gegen Deutschland nach sich ziehen könnte. Die darin
enthaltenen Aussagen zu den Richtlinien 93/16/EWG (Ärz-
te) sowie 78/686/EWG und 78/687/EWG (Zahnärzte) wir-
ken sich auch auf die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
aus. Ihnen wird mit der neuen Formulierung für die Staats-
angehörigen der anderen Vertragsstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums Rechnung getragen.

Sie beinhaltet zum einen eine Umstellung, die deutlich
macht, dass sich der Begriff der „Prüfung“ bei der Beurtei-
lung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht auf
die Kenntnisprüfung bezieht, sondern die Tätigkeit der zu-
ständigen Behörde beschreibt, wenn diese den Ausbildungs-
vergleich vornimmt. Sie berücksichtigt weiterhin, dass alle,
das heißt auch in Ländern außerhalb anderer Vertragsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums über die Ausbildung hi-
naus erworbenen Qualifikationen oder die erworbene Be-
rufserfahrung bei Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums einzubeziehen sind. Die
im Gesetzentwurf vorgesehene Umsetzung des Artikels 3
Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG wird beibehalten und in
die Formulierung entsprechend einbezogen.

Die Regelung zur Kenntnisprüfung in Satz 4 zweite Variante
wirkt zugunsten des Antragstellers. Sie macht deutlich, dass
die zuständige Behörde grundsätzlich eine Gleichwertig-
keitsprüfung durchzuführen hat und den Antragsteller nur
unter den in Satz 4 zweite Variante präzisierten Vorausset-
zungen auf eine Kenntnisprüfung verweisen darf. Damit
kann die Behörde nicht wegen eines zu hohen Verwaltungs-
aufwands bei der Gleichwertigkeitsprüfung eine Kenntnis-
prüfung anordnen.

Schließlich wird der Umfang der Kenntnisprüfung inhaltlich
insoweit präzisiert, dass nicht in jedem Fall eine vollumfäng-
liche Teilnahme an der Staatsprüfung gefordert werden darf,

Zu Nummer 9 (§ 22)

Zu Absatz 1

Der neue Satz 4 überträgt das Anliegen des Bundesrates, bei
der Dienstleistungserbringung durch Ärzte oder Zahnärzte
den Patientenschutz zu gewährleisten, auch auf den erlaub-
nispflichtigen Heilberuf der Hebamme. Diese Gleichstellung
ist gerechtfertigt, weil auch von dieser Berufsgruppe in Fäl-
len von Unzuverlässigkeit oder fehlender gesundheitlicher
Eignung Gefahren für die Gesundheit der Patientinnen und
Patienten ausgehen können. Die Formulierung berücksich-
tigt dabei durch die Bezugnahme auf die Voraussetzungen
von Rücknahme oder Widerruf im Rahmen des europarecht-
lich Zulässigen, dass entsprechende Maßnahmen im Einzel-
fall zum Schutz der Gesundheit gerechtfertigt und verhält-
nismäßig sein müssen und nur dann ergriffen werden dürfen,
wenn sie der Einhaltung von Regeln dienen, die einen unmit-
telbaren Bezug zu der Berufsqualifikation haben.

Satz 4 stützt sich auf Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/
EG und unterstellt Dienstleistungserbringer, von denen eine
Gefahr für die Gesundheit der Patienten ausgeht, den glei-
chen gesetzlichen Regelungen, die für Inhaber der deutschen
Erlaubnis gelten. Liegen die Voraussetzungen für eine Un-
zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs vor oder fehlt die
gesundheitliche Eignung hierfür, kann die zuständige Be-
hörde die Dienstleistungserbringung unter den gleichen Be-
dingungen untersagen, wie sie für die Rücknahme oder den
Widerruf der Erlaubnis gelten. Wurde eine dem Dienstleis-
tungserbringer früher erteilte deutsche Erlaubnis bereits zu-
rückgenommen oder widerrufen, weil die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 nicht vorlagen oder weggefallen
sind, ist zu prüfen, ob die Gründe hierfür noch fortbestehen.

Zu Absatz 3

Die Änderung entspricht einem Anliegen des Bundesrates.
Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Auskunft darü-
ber, ob gegen einen Dienstleistungserbringer im Nieder-
lassungsmitgliedstaat berufsbezogene disziplinarische oder
strafrechtliche Sanktionen vorliegen, nach Artikel 8 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Behörden
des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen ist.

Zu Absatz 4

Die Änderung entspricht einem Anliegen des Bundesrates.
Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Auskunft darü-
ber, ob gegen einen Dienstleistungserbringer im Nieder-
lassungsmitgliedstaat berufsbezogene disziplinarische oder
strafrechtliche Sanktionen vorliegen, nach Artikel 8 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Behörden
des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen ist, so dass
auch andere Staaten von Dienstleistungserbringern keine
entsprechende Bescheinigung fordern dürfen.

Zu Nummer 10 (§ 22a)

Die Änderung enthält die in Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie
2005/36/EG vorgesehene Pflicht der zuständigen deutschen
Behörden, anderen Mitgliedstaaten die entsprechenden Aus-
sondern diese sich inhaltlich auf den Ausgleich der Defizite
beschränken muss.

künfte zu erteilen. Sie trägt einem Anliegen des Bundesrates
Rechnung.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 177 – Drucksache 16/6458

Zu Nummer 11 (§ 24)

Nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG hat der
Niederlassungsmitgliedstaat dem Aufnahmemitgliedstaat die
Informationen über die gute Führung und Sanktionen bezüg-
lich des Berufsangehörigen zu erteilen, der in seinem Ho-
heitsgebiet den Beruf dauerhaft ausübt oder ausgeübt hat.
Dem wird durch die Änderung, die einem Anliegen des Bun-
desrates entspricht, Rechnung getragen.

Zu Artikel 19 (Änderung des Rettungsassistenten-
gesetzes)

Zu Nummer 3 (§ 2)

Die Änderung trägt einem Schreiben der Kommission vom
13. Juli 2007 Rechnung, das ein Vertragsverletzungsverfah-
ren gegen Deutschland nach sich ziehen könnte. Die darin
enthaltenen Aussagen zu den Richtlinien 93/16/EWG (Ärz-
te) sowie 78/686/EWG und 78/687/EWG (Zahnärzte) wir-
ken sich auch auf die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
aus. Ihnen wird mit der neuen Formulierung für die Staats-
angehörigen der anderen Vertragsstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums Rechnung getragen.

Sie beinhaltet zum einen eine Umstellung, die deutlich
macht, dass sich der Begriff der „Prüfung“ bei der Beurtei-
lung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht auf
die Kenntnisprüfung bezieht, sondern die Tätigkeit der zu-
ständigen Behörde beschreibt, wenn diese den Ausbildungs-
vergleich vornimmt. Sie berücksichtigt weiterhin, dass alle,
das heißt auch in Ländern außerhalb anderer Vertragsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums über die Ausbildung hi-
naus erworbenen Qualifikationen oder die erworbene Be-
rufserfahrung bei Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums einzubeziehen sind. Die
im Gesetzentwurf vorgesehene Umsetzung des Artikels 3
Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG wird beibehalten und in
die Formulierung entsprechend einbezogen.

Die Regelung zur Kenntnisprüfung in Satz 4 zweite Variante
wirkt zugunsten des Antragstellers. Sie macht deutlich, dass
die zuständige Behörde grundsätzlich eine Gleichwertig-
keitsprüfung durchzuführen hat und den Antragsteller nur
unter den in Satz 4 zweite Variante präzisierten Vorausset-
zungen auf eine Kenntnisprüfung verweisen darf. Damit
kann die Behörde nicht wegen eines zu hohen Verwaltungs-
aufwands bei der Gleichwertigkeitsprüfung eine Kenntnis-
prüfung anordnen.

Schließlich wird der Umfang der Kenntnisprüfung inhaltlich
insoweit präzisiert, dass nicht in jedem Fall eine vollumfäng-
liche Teilnahme an der Staatsprüfung gefordert werden darf,
sondern diese sich inhaltlich auf den Ausgleich der Defizite
beschränken muss.

Zu Nummer 9

Zu § 10a

Zu Absatz 1

Der neue Satz 4 überträgt das Anliegen des Bundesrates, bei
der Dienstleistungserbringung durch Ärzte oder Zahnärzte
den Patientenschutz zu gewährleisten, auch auf den erlaub-

rufsgruppe in Fällen von Unzuverlässigkeit oder fehlender
gesundheitlicher Eignung Gefahren für die Gesundheit der
Patientinnen und Patienten ausgehen können. Die Formu-
lierung berücksichtigt dabei durch die Bezugnahme auf die
Voraussetzungen von Rücknahme oder Widerruf im Rahmen
des europarechtlich Zulässigen, dass entsprechende Maß-
nahmen im Einzelfall zum Schutz der Gesundheit gerecht-
fertigt und verhältnismäßig sein müssen und nur dann ergrif-
fen werden dürfen, wenn sie der Einhaltung von Regeln
dienen, die einen unmittelbaren Bezug zu der Berufsqualifi-
kation haben.

Satz 4 stützt sich auf Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/
EG und unterstellt Dienstleistungserbringer, von denen eine
Gefahr für die Gesundheit der Patienten ausgeht, den glei-
chen gesetzlichen Regelungen, die für Inhaber der deutschen
Erlaubnis gelten. Liegen die Voraussetzungen für eine Un-
zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs vor oder fehlt die
gesundheitliche Eignung hierfür, kann die zuständige Be-
hörde die Dienstleistungserbringung unter den gleichen Be-
dingungen untersagen, wie sie für die Rücknahme oder den
Widerruf der Erlaubnis gelten. Wurde eine dem Dienstleis-
tungserbringer früher erteilte deutsche Erlaubnis bereits zu-
rückgenommen oder widerrufen, weil die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 nicht vorlagen oder weggefallen
sind, ist zu prüfen, ob die Gründe hierfür noch fortbestehen.

Zu Absatz 3

Die Änderung entspricht einem Anliegen des Bundesrates.
Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Auskunft darü-
ber, ob gegen einen Dienstleistungserbringer im Nieder-
lassungsmitgliedstaat berufsbezogene disziplinarische oder
strafrechtliche Sanktionen vorliegen, nach Artikel 8 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Behörden
des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen ist.

Zu Absatz 4

Die Änderung entspricht einem Anliegen des Bundesrates.
Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Auskunft darü-
ber, ob gegen einen Dienstleistungserbringer im Nieder-
lassungsmitgliedstaat berufsbezogene disziplinarische oder
strafrechtliche Sanktionen vorliegen, nach Artikel 8 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Behörden
des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen ist, so dass
auch andere Staaten von Dienstleistungserbringern keine
entsprechende Bescheinigung fordern dürfen.

Zu § 10b

Die Änderung enthält die in Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie
2005/36/EG vorgesehene Pflicht der zuständigen deutschen
Behörden, anderen Mitgliedstaaten die entsprechenden Aus-
künfte zu erteilen. Sie trägt einem Anliegen des Bundesrates
Rechnung.

Zu Nummer 10 (§ 11)

Nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG hat der
Niederlassungsmitgliedstaat dem Aufnahmemitgliedstaat die
Informationen über die gute Führung und Sanktionen bezüg-
nispflichtigen Heilberuf des Rettungsassistenten. Diese
Gleichstellung ist gerechtfertigt, weil auch von dieser Be-

lich des Berufsangehörigen zu erteilen, der in seinem Ho-
heitsgebiet den Beruf dauerhaft ausübt oder ausgeübt hat.

Drucksache 16/6458 – 178 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Dem wird durch die Änderung, die einem Anliegen des Bun-
desrates entspricht, Rechnung getragen.

Zu Artikel 21 (Änderung des Orthoptistengesetzes)

Zu Nummer 3 (§ 2)

Die Änderung trägt einem Schreiben der Kommission vom
13. Juli 2007 Rechnung, das ein Vertragsverletzungsverfah-
ren gegen Deutschland nach sich ziehen könnte. Die darin
enthaltenen Aussagen zu den Richtlinien 93/16/EWG (Ärz-
te) sowie 78/686/EWG und 78/687/EWG (Zahnärzte) wir-
ken sich auch auf die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
aus. Ihnen wird mit der neuen Formulierung für die Staats-
angehörigen der anderen Vertragsstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums Rechnung getragen.

Sie beinhaltet zum einen eine Umstellung, die deutlich
macht, dass sich der Begriff der „Prüfung“ bei der Beurtei-
lung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht auf
die Kenntnisprüfung bezieht, sondern die Tätigkeit der zu-
ständigen Behörde beschreibt, wenn diese den Ausbildungs-
vergleich vornimmt. Sie berücksichtigt weiterhin, dass alle,
das heißt auch in Ländern außerhalb anderer Vertragsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums über die Ausbildung hi-
naus erworbenen Qualifikationen oder die erworbene Be-
rufserfahrung bei Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums einzubeziehen sind. Die
im Gesetzentwurf vorgesehene Umsetzung des Artikels 3
Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG wird beibehalten und in
die Formulierung entsprechend einbezogen.

Die Regelung zur Kenntnisprüfung in Satz 4 zweite Variante
wirkt zugunsten des Antragstellers. Sie macht deutlich, dass
die zuständige Behörde grundsätzlich eine Gleichwertig-
keitsprüfung durchzuführen hat und den Antragsteller nur
unter den in Satz 4 zweite Variante präzisierten Vorausset-
zungen auf eine Kenntnisprüfung verweisen darf. Damit
kann die Behörde nicht wegen eines zu hohen Verwaltungs-
aufwands bei der Gleichwertigkeitsprüfung eine Kenntnis-
prüfung anordnen.

Schließlich wird der Umfang der Kenntnisprüfung inhaltlich
insoweit präzisiert, dass nicht in jedem Fall eine vollumfäng-
liche Teilnahme an der Staatsprüfung gefordert werden darf,
sondern diese sich inhaltlich auf den Ausgleich der Defizite
beschränken muss.

Zu Nummer 9

Zu § 8a

Zu Absatz 1

Der neue Satz 4 überträgt das Anliegen des Bundesrates, bei
der Dienstleistungserbringung durch Ärzte oder Zahnärzte
den Patientenschutz zu gewährleisten, auch auf den erlaub-
nispflichtigen Heilberuf des Orthoptisten. Diese Gleichstel-
lung ist gerechtfertigt, weil auch von dieser Berufsgruppe in
Fällen von Unzuverlässigkeit oder fehlender gesundheitli-
cher Eignung Gefahren für die Gesundheit der Patientinnen
und Patienten ausgehen können. Die Formulierung berück-
sichtigt dabei durch die Bezugnahme auf die Voraussetzun-
gen von Rücknahme oder Widerruf im Rahmen des europa-
rechtlich Zulässigen, dass entsprechende Maßnahmen im

dürfen, wenn sie der Einhaltung von Regeln dienen, die ei-
nen unmittelbaren Bezug zu der Berufsqualifikation haben.

Satz 4 stützt sich auf Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/
EG und unterstellt Dienstleistungserbringer, von denen eine
Gefahr für die Gesundheit der Patienten ausgeht, den glei-
chen gesetzlichen Regelungen, die für Inhaber der deutschen
Erlaubnis gelten. Liegen die Voraussetzungen für eine Un-
zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs vor oder fehlt die
gesundheitliche Eignung hierfür, kann die zuständige Be-
hörde die Dienstleistungserbringung unter den gleichen Be-
dingungen untersagen, wie sie für die Rücknahme oder den
Widerruf der Erlaubnis gelten. Wurde eine dem Dienstleis-
tungserbringer früher erteilte deutsche Erlaubnis bereits zu-
rückgenommen oder widerrufen, weil die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 nicht vorlagen oder weggefallen
sind, ist zu prüfen, ob die Gründe hierfür noch fortbestehen.

Zu Absatz 3

Die Änderung entspricht einem Anliegen des Bundesrates.
Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Auskunft darü-
ber, ob gegen einen Dienstleistungserbringer im Nieder-
lassungsmitgliedstaat berufsbezogene disziplinarische oder
strafrechtliche Sanktionen vorliegen, nach Artikel 8 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Behörden
des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen ist.

Zu Absatz 4

Die Änderung entspricht einem Anliegen des Bundesrates.
Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Auskunft darü-
ber, ob gegen einen Dienstleistungserbringer im Nieder-
lassungsmitgliedstaat berufsbezogene disziplinarische oder
strafrechtliche Sanktionen vorliegen, nach Artikel 8 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Behörden
des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen ist, so dass
auch andere Staaten von Dienstleistungserbringern keine
entsprechende Bescheinigung fordern dürfen.

Zu § 8b

Die Änderung enthält die in Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie
2005/36/EG vorgesehene Pflicht der zuständigen deutschen
Behörden, anderen Mitgliedstaaten die entsprechenden Aus-
künfte zu erteilen. Sie trägt einem Anliegen des Bundesrates
Rechnung.

Zu Nummer 10 (§ 9)

Nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG hat der
Niederlassungsmitgliedstaat dem Aufnahmemitgliedstaat die
Informationen über die gute Führung und Sanktionen bezüg-
lich des Berufsangehörigen zu erteilen, der in seinem Ho-
heitsgebiet den Beruf dauerhaft ausübt oder ausgeübt hat.
Dem wird durch die Änderung, die einem Anliegen des Bun-
desrates entspricht, Rechnung getragen.

Zu Artikel 23 (Änderung des MTA-Gesetzes)

Zu Nummer 3 (§ 2)

Die Änderung trägt einem Schreiben der Kommission vom
13. Juli 2007 Rechnung, das ein Vertragsverletzungsverfah-
Einzelfall zum Schutz der Gesundheit gerechtfertigt und ver-
hältnismäßig sein müssen und nur dann ergriffen werden

ren gegen Deutschland nach sich ziehen könnte. Die darin
enthaltenen Aussagen zu den Richtlinien 93/16/EWG (Ärz-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 179 – Drucksache 16/6458

te) sowie 78/686/EWG und 78/687/EWG (Zahnärzte) wir-
ken sich auch auf die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
aus. Ihnen wird mit der neuen Formulierung für die Staats-
angehörigen der anderen Vertragsstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums Rechnung getragen.

Sie beinhaltet zum einen eine Umstellung, die deutlich
macht, dass sich der Begriff der „Prüfung“ bei der Beurtei-
lung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht auf
die Kenntnisprüfung bezieht, sondern die Tätigkeit der zu-
ständigen Behörde beschreibt, wenn diese den Ausbildungs-
vergleich vornimmt. Sie berücksichtigt weiterhin, dass alle,
das heißt auch in Ländern außerhalb anderer Vertragsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums über die Ausbildung hi-
naus erworbenen Qualifikationen oder die erworbene Be-
rufserfahrung bei Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums einzubeziehen sind. Die
im Gesetzentwurf vorgesehene Umsetzung des Artikels 3
Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG wird beibehalten und in
die Formulierung entsprechend einbezogen.

Die Regelung zur Kenntnisprüfung in Satz 4 zweite Variante
wirkt zugunsten des Antragstellers. Sie macht deutlich, dass
die zuständige Behörde grundsätzlich eine Gleichwertig-
keitsprüfung durchzuführen hat und den Antragsteller nur
unter den in Satz 4 zweite Variante präzisierten Vorausset-
zungen auf eine Kenntnisprüfung verweisen darf. Damit
kann die Behörde nicht wegen eines zu hohen Verwaltungs-
aufwands bei der Gleichwertigkeitsprüfung eine Kenntnis-
prüfung anordnen.

Schließlich wird der Umfang der Kenntnisprüfung inhaltlich
insoweit präzisiert, dass nicht in jedem Fall eine vollumfäng-
liche Teilnahme an der Staatsprüfung gefordert werden darf,
sondern diese sich inhaltlich auf den Ausgleich der Defizite
beschränken muss.

Zu Nummer 9

Zu § 10a

Zu Absatz 1

Der neue Satz 4 überträgt das Anliegen des Bundesrates, bei
der Dienstleistungserbringung durch Ärzte oder Zahnärzte
den Patientenschutz zu gewährleisten, auch auf die er-
laubnispflichtigen Heilberufe des Medizinisch-technischen
Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radio-
logieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für
Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizinisch-technischen
Assistenten. Diese Gleichstellung ist gerechtfertigt, weil
auch von dieser Berufsgruppe in Fällen von Unzuverlässig-
keit oder fehlender gesundheitlicher Eignung Gefahren für
die Gesundheit der Patientinnen und Patienten ausgehen
können. Die Formulierung berücksichtigt dabei durch die
Bezugnahme auf die Voraussetzungen von Rücknahme oder
Widerruf im Rahmen des europarechtlich Zulässigen, dass
entsprechende Maßnahmen im Einzelfall zum Schutz der
Gesundheit gerechtfertigt und verhältnismäßig sein müssen
und nur dann ergriffen werden dürfen, wenn sie der Einhal-
tung von Regeln dienen, die einen unmittelbaren Bezug zu
der Berufsqualifikation haben.

Satz 4 stützt sich auf Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/

chen gesetzlichen Regelungen, die für Inhaber der deutschen
Erlaubnis gelten. Liegen die Voraussetzungen für eine Un-
zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs vor oder fehlt die
gesundheitliche Eignung hierfür, kann die zuständige Be-
hörde die Dienstleistungserbringung unter den gleichen Be-
dingungen untersagen, wie sie für die Rücknahme oder den
Widerruf der Erlaubnis gelten. Wurde eine dem Dienstleis-
tungserbringer früher erteilte deutsche Erlaubnis bereits zu-
rückgenommen oder widerrufen, weil die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 nicht vorlagen oder weggefallen
sind, ist zu prüfen, ob die Gründe hierfür noch fortbestehen.

Zu Absatz 3

Die Änderung entspricht einem Anliegen des Bundesrates.
Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Auskunft darü-
ber, ob gegen einen Dienstleistungserbringer im Nieder-
lassungsmitgliedstaat berufsbezogene disziplinarische oder
strafrechtliche Sanktionen vorliegen, nach Artikel 8 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Behörden
des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen ist.

Zu Absatz 4

Die Änderung entspricht einem Anliegen des Bundesrates.
Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Auskunft darü-
ber, ob gegen einen Dienstleistungserbringer im Nieder-
lassungsmitgliedstaat berufsbezogene disziplinarische oder
strafrechtliche Sanktionen vorliegen, nach Artikel 8 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Behörden
des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen ist, so dass
auch andere Staaten von Dienstleistungserbringern keine
entsprechende Bescheinigung fordern dürfen.

Zu § 10b

Die Änderung enthält die in Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie
2005/36/EG vorgesehene Pflicht der zuständigen deutschen
Behörden, anderen Mitgliedstaaten die entsprechenden Aus-
künfte zu erteilen. Sie trägt einem Anliegen des Bundesrates
Rechnung.

Zu Nummer 10 (§ 11)

Nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG hat der
Niederlassungsmitgliedstaat dem Aufnahmemitgliedstaat die
Informationen über die gute Führung und Sanktionen bezüg-
lich des Berufsangehörigen zu erteilen, der in seinem Ho-
heitsgebiet den Beruf dauerhaft ausübt oder ausgeübt hat.
Dem wird durch die Änderung, die einem Anliegen des Bun-
desrates entspricht, Rechnung getragen.

Zu Artikel 25 (Änderung des Diätassistenten-
gesetzes)

Zu Nummer 3 (§ 2)

Die Änderung trägt einem Schreiben der Kommission vom
13. Juli 2007 Rechnung, das ein Vertragsverletzungsverfah-
ren gegen Deutschland nach sich ziehen könnte. Die darin
enthaltenen Aussagen zu den Richtlinien 93/16/EWG (Ärz-
te) sowie 78/686/EWG und 78/687/EWG (Zahnärzte) wir-
EG und unterstellt Dienstleistungserbringer, von denen eine
Gefahr für die Gesundheit der Patienten ausgeht, den glei-

ken sich auch auf die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
aus. Ihnen wird mit der neuen Formulierung für die Staats-

Drucksache 16/6458 – 180 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

angehörigen der anderen Vertragsstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums Rechnung getragen.

Sie beinhaltet zum einen eine Umstellung, die deutlich
macht, dass sich der Begriff der „Prüfung“ bei der Beurtei-
lung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht auf
die Kenntnisprüfung bezieht, sondern die Tätigkeit der zu-
ständigen Behörde beschreibt, wenn diese den Ausbildungs-
vergleich vornimmt. Sie berücksichtigt weiterhin, dass alle,
das heißt auch in Ländern außerhalb anderer Vertragsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums über die Ausbildung hi-
naus erworbenen Qualifikationen oder die erworbene Be-
rufserfahrung bei Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums einzubeziehen sind. Die
im Gesetzentwurf vorgesehene Umsetzung des Artikels 3
Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG wird beibehalten und in
die Formulierung entsprechend einbezogen.

Die Regelung zur Kenntnisprüfung in Satz 4 zweite Variante
wirkt zugunsten des Antragstellers. Sie macht deutlich, dass
die zuständige Behörde grundsätzlich eine Gleichwertig-
keitsprüfung durchzuführen hat und den Antragsteller nur
unter den in Satz 4 zweite Variante präzisierten Vorausset-
zungen auf eine Kenntnisprüfung verweisen darf. Damit
kann die Behörde nicht wegen eines zu hohen Verwaltungs-
aufwands bei der Gleichwertigkeitsprüfung eine Kenntnis-
prüfung anordnen.

Schließlich wird der Umfang der Kenntnisprüfung inhaltlich
insoweit präzisiert, dass nicht in jedem Fall eine vollumfäng-
liche Teilnahme an der Staatsprüfung gefordert werden darf,
sondern diese sich inhaltlich auf den Ausgleich der Defizite
beschränken muss.

Zu Nummer 9

Zu § 8a

Zu Absatz 1

Der neue Satz 4 überträgt das Anliegen des Bundesrates, bei
der Dienstleistungserbringung durch Ärzte oder Zahnärzte
den Patientenschutz zu gewährleisten, auch auf den erlaub-
nispflichtigen Heilberuf des Diätassistenten. Diese Gleich-
stellung ist gerechtfertigt, weil auch von dieser Berufsgruppe
in Fällen von Unzuverlässigkeit oder fehlender gesundheitli-
cher Eignung Gefahren für die Gesundheit der Patientinnen
und Patienten ausgehen können. Die Formulierung berück-
sichtigt dabei durch die Bezugnahme auf die Voraussetzun-
gen von Rücknahme oder Widerruf im Rahmen des europa-
rechtlich Zulässigen, dass entsprechende Maßnahmen im
Einzelfall zum Schutz der Gesundheit gerechtfertigt und ver-
hältnismäßig sein müssen und nur dann ergriffen werden
dürfen, wenn sie der Einhaltung von Regeln dienen, die ei-
nen unmittelbaren Bezug zu der Berufsqualifikation haben.

Satz 4 stützt sich auf Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/
EG und unterstellt Dienstleistungserbringer, von denen eine
Gefahr für die Gesundheit der Patienten ausgeht, den glei-
chen gesetzlichen Regelungen, die für Inhaber der deutschen
Erlaubnis gelten. Liegen die Voraussetzungen für eine Un-
zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs vor oder fehlt die
gesundheitliche Eignung hierfür, kann die zuständige Be-
hörde die Dienstleistungserbringung unter den gleichen Be-

tungserbringer früher erteilte deutsche Erlaubnis bereits zu-
rückgenommen oder widerrufen, weil die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 nicht vorlagen oder weggefallen
sind, ist zu prüfen, ob die Gründe hierfür noch fortbestehen.

Zu Absatz 3

Die Änderung entspricht einem Anliegen des Bundesrates.
Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Auskunft darü-
ber, ob gegen einen Dienstleistungserbringer im Nieder-
lassungsmitgliedstaat berufsbezogene disziplinarische oder
strafrechtliche Sanktionen vorliegen, nach Artikel 8 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Behörden
des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen ist.

Zu Absatz 4

Die Änderung entspricht einem Anliegen des Bundesrates.
Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Auskunft darü-
ber, ob gegen einen Dienstleistungserbringer im Nieder-
lassungsmitgliedstaat berufsbezogene disziplinarische oder
strafrechtliche Sanktionen vorliegen, nach Artikel 8 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Behörden
des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen ist, so dass
auch andere Staaten von Dienstleistungserbringern keine
entsprechende Bescheinigung fordern dürfen.

Zu § 8b

Die Änderung enthält die in Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie
2005/36/EG vorgesehene Pflicht der zuständigen deutschen
Behörden, anderen Mitgliedstaaten die entsprechenden Aus-
künfte zu erteilen. Sie trägt einem Anliegen des Bundesrates
Rechnung.

Zu Nummer 10 (§ 9)

Nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG hat der
Niederlassungsmitgliedstaat dem Aufnahmemitgliedstaat die
Informationen über die gute Führung und Sanktionen bezüg-
lich des Berufsangehörigen zu erteilen, der in seinem Ho-
heitsgebiet den Beruf dauerhaft ausübt oder ausgeübt hat.
Dem wird durch die Änderung, die einem Anliegen des Bun-
desrates entspricht, Rechnung getragen.

Zu Artikel 27 (Änderung der Masseur- und
Physiotherapeutengesetz)

Zu Nummer 3 (§ 2)

Die Änderung trägt einem Schreiben der Kommission vom
13. Juli 2007 Rechnung, das ein Vertragsverletzungsverfah-
ren gegen Deutschland nach sich ziehen könnte. Die darin
enthaltenen Aussagen zu den Richtlinien 93/16/EWG (Ärz-
te) sowie 78/686/EWG und 78/687/EWG (Zahnärzte) wir-
ken sich auch auf die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
aus. Ihnen wird mit der neuen Formulierung für die Staats-
angehörigen der anderen Vertragsstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums Rechnung getragen.

Sie beinhaltet zum einen eine Umstellung, die deutlich
macht, dass sich der Begriff der „Prüfung“ bei der Beurtei-
lung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht auf
die Kenntnisprüfung bezieht, sondern die Tätigkeit der zu-
dingungen untersagen, wie sie für die Rücknahme oder den
Widerruf der Erlaubnis gelten. Wurde eine dem Dienstleis-

ständigen Behörde beschreibt, wenn diese den Ausbildungs-
vergleich vornimmt. Sie berücksichtigt weiterhin, dass alle,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 181 – Drucksache 16/6458

das heißt auch in Ländern außerhalb anderer Vertragsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums über die Ausbildung hi-
naus erworbenen Qualifikationen oder die erworbene Be-
rufserfahrung bei Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums einzubeziehen sind. Die
im Gesetzentwurf vorgesehene Umsetzung des Artikels 3
Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG wird beibehalten und in
die Formulierung entsprechend einbezogen.

Die Regelung zur Kenntnisprüfung in Satz 4 zweite Variante
wirkt zugunsten des Antragstellers. Sie macht deutlich, dass
die zuständige Behörde grundsätzlich eine Gleichwertig-
keitsprüfung durchzuführen hat und den Antragsteller nur
unter den in Satz 4 zweite Variante präzisierten Vorausset-
zungen auf eine Kenntnisprüfung verweisen darf. Damit
kann die Behörde nicht wegen eines zu hohen Verwaltungs-
aufwands bei der Gleichwertigkeitsprüfung eine Kenntnis-
prüfung anordnen.

Schließlich wird der Umfang der Kenntnisprüfung inhaltlich
insoweit präzisiert, dass nicht in jedem Fall eine vollumfäng-
liche Teilnahme an der Staatsprüfung gefordert werden darf,
sondern diese sich inhaltlich auf den Ausgleich der Defizite
beschränken muss.

Zu Nummer 9

Zu § 13a

Zu Absatz 1

Der neue Satz 4 überträgt das Anliegen des Bundesrates, bei
der Dienstleistungserbringung durch Ärzte oder Zahnärzte
den Patientenschutz zu gewährleisten, auch auf die erlaub-
nispflichtigen Heilberufe des Masseurs und medizinischen
Bademeisters und Physiotherapeuten. Diese Gleichstellung
ist gerechtfertigt, weil auch von dieser Berufsgruppe in Fäl-
len von Unzuverlässigkeit oder fehlender gesundheitlicher
Eignung Gefahren für die Gesundheit der Patientinnen und
Patienten ausgehen können. Die Formulierung berücksich-
tigt dabei durch die Bezugnahme auf die Voraussetzungen
von Rücknahme oder Widerruf im Rahmen des europarecht-
lich Zulässigen, dass entsprechende Maßnahmen im Einzel-
fall zum Schutz der Gesundheit gerechtfertigt und verhält-
nismäßig sein müssen und nur dann ergriffen werden dürfen,
wenn sie der Einhaltung von Regeln dienen, die einen unmit-
telbaren Bezug zu der Berufsqualifikation haben.

Satz 4 stützt sich auf Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/
EG und unterstellt Dienstleistungserbringer, von denen eine
Gefahr für die Gesundheit der Patienten ausgeht, den glei-
chen gesetzlichen Regelungen, die für Inhaber der deutschen
Erlaubnis gelten. Liegen die Voraussetzungen für eine Un-
zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs vor oder fehlt die
gesundheitliche Eignung hierfür, kann die zuständige Be-
hörde die Dienstleistungserbringung unter den gleichen Be-
dingungen untersagen, wie sie für die Rücknahme oder den
Widerruf der Erlaubnis gelten. Wurde eine dem Dienstleis-
tungserbringer früher erteilte deutsche Erlaubnis bereits zu-
rückgenommen oder widerrufen, weil die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 nicht vorlagen oder weggefallen
sind, ist zu prüfen, ob die Gründe hierfür noch fortbestehen.

Zu Absatz 3

ber, ob gegen einen Dienstleistungserbringer im Nieder-
lassungsmitgliedstaat berufsbezogene disziplinarische oder
strafrechtliche Sanktionen vorliegen, nach Artikel 8 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Behörden
des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen ist.

Zu Absatz 4

Die Änderung entspricht einem Anliegen des Bundesrates.
Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Auskunft darü-
ber, ob gegen einen Dienstleistungserbringer im Nieder-
lassungsmitgliedstaat berufsbezogene disziplinarische oder
strafrechtliche Sanktionen vorliegen, nach Artikel 8 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Behörden
des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen ist, so dass
auch andere Staaten von Dienstleistungserbringern keine
entsprechende Bescheinigung fordern dürfen.

Zu § 13b

Die Änderung enthält die in Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie
2005/36/EG vorgesehene Pflicht der zuständigen deutschen
Behörden, anderen Mitgliedstaaten die entsprechenden Aus-
künfte zu erteilen. Sie trägt einem Anliegen des Bundesrates
Rechnung.

Zu Nummer 10 (§ 14)

Nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG hat der
Niederlassungsmitgliedstaat dem Aufnahmemitgliedstaat die
Informationen über die gute Führung und Sanktionen bezüg-
lich des Berufsangehörigen zu erteilen, der in seinem Ho-
heitsgebiet den Beruf dauerhaft ausübt oder ausgeübt hat.
Dem wird durch die Änderung, die einem Anliegen des Bun-
desrates entspricht, Rechnung getragen.

Zu Artikel 30 (Änderung des Altenpflegegesetzes)

Zu Nummer 3 (§ 2)

Die Änderung trägt einem Schreiben der Kommission vom
13. Juli 2007 Rechnung, das ein Vertragsverletzungsverfah-
ren gegen Deutschland nach sich ziehen könnte. Die darin
enthaltenen Aussagen zu den Richtlinien 93/16/EWG (Ärz-
te) sowie 78/686/EWG und 78/687/EWG (Zahnärzte) wir-
ken sich auch auf die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
aus. Ihnen wird mit der neuen Formulierung für die Staats-
angehörigen der anderen Vertragsstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums Rechnung getragen.

Sie beinhaltet zum einen eine Umstellung, die deutlich
macht, dass sich der Begriff der „Prüfung“ bei der Beurtei-
lung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht auf
die Kenntnisprüfung bezieht, sondern die Tätigkeit der zu-
ständigen Behörde beschreibt, wenn diese den Ausbildungs-
vergleich vornimmt. Sie berücksichtigt weiterhin, dass alle,
das heißt auch in Ländern außerhalb anderer Vertragsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums über die Ausbildung hi-
naus erworbenen Qualifikationen oder die erworbene Be-
rufserfahrung bei Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums einzubeziehen sind. Die
im Gesetzentwurf vorgesehene Umsetzung des Artikels 3
Die Änderung entspricht einem Anliegen des Bundesrates.
Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Auskunft darü-

Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG wird beibehalten und in
die Formulierung entsprechend einbezogen.

Drucksache 16/6458 – 182 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Regelung zur Kenntnisprüfung in Satz 4 zweite Variante
wirkt zugunsten des Antragstellers. Sie macht deutlich, dass
die zuständige Behörde grundsätzlich eine Gleichwertig-
keitsprüfung durchzuführen hat und den Antragsteller nur
unter den in Satz 4 zweite Variante präzisierten Vorausset-
zungen auf eine Kenntnisprüfung verweisen darf. Damit
kann die Behörde nicht wegen eines zu hohen Verwaltungs-
aufwands bei der Gleichwertigkeitsprüfung eine Kenntnis-
prüfung anordnen.

Schließlich wird der Umfang der Kenntnisprüfung inhaltlich
insoweit präzisiert, dass nicht in jedem Fall eine vollumfäng-
liche Teilnahme an der Staatsprüfung gefordert werden darf,
sondern diese sich inhaltlich auf den Ausgleich der Defizite
beschränken muss.

Zu Nummer 9

Zu § 10

Zu Absatz 1

Der neue Satz 4 überträgt das Anliegen des Bundesrates, bei
der Dienstleistungserbringung durch Ärzte oder Zahnärzte
den Patientenschutz zu gewährleisten, auch auf den erlaub-
nispflichtigen Heilberuf der Altenpflegerin und des Alten-
pflegers. Diese Gleichstellung ist gerechtfertigt, weil auch
von dieser Berufsgruppe in Fällen von Unzuverlässigkeit
oder fehlender gesundheitlicher Eignung Gefahren für die
Gesundheit der Patientinnen und Patienten ausgehen kön-
nen. Die Formulierung berücksichtigt dabei durch die Be-
zugnahme auf die Voraussetzungen von Rücknahme oder
Widerruf im Rahmen des europarechtlich Zulässigen, dass
entsprechende Maßnahmen im Einzelfall zum Schutz der
Gesundheit gerechtfertigt und verhältnismäßig sein müssen
und nur dann ergriffen werden dürfen, wenn sie der Einhal-
tung von Regeln dienen, die einen unmittelbaren Bezug zu
der Berufsqualifikation haben.

Satz 4 stützt sich auf Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/
EG und unterstellt Dienstleistungserbringer, von denen eine
Gefahr für die Gesundheit der Patienten ausgeht, den glei-
chen gesetzlichen Regelungen, die für Inhaber der deutschen
Erlaubnis gelten. Liegen die Voraussetzungen für eine Un-
zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs vor oder fehlt die
gesundheitliche Eignung hierfür, kann die zuständige Be-
hörde die Dienstleistungserbringung unter den gleichen Be-
dingungen untersagen, wie sie für die Rücknahme oder den
Widerruf der Erlaubnis gelten. Wurde eine dem Dienstleis-
tungserbringer früher erteilte deutsche Erlaubnis bereits zu-
rückgenommen oder widerrufen, weil die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 nicht vorlagen oder weggefallen
sind, ist zu prüfen, ob die Gründe hierfür noch fortbestehen.

Zu Absatz 3

Die Änderung entspricht einem Anliegen des Bundesrates.
Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Auskunft darü-
ber, ob gegen einen Dienstleistungserbringer im Nieder-
lassungsmitgliedstaat berufsbezogene disziplinarische oder
strafrechtliche Sanktionen vorliegen, nach Artikel 8 Abs. 1

Zu Absatz 4

Die Änderung entspricht einem Anliegen des Bundesrates.
Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Auskunft darü-
ber, ob gegen einen Dienstleistungserbringer im Nieder-
lassungsmitgliedstaat berufsbezogene disziplinarische oder
strafrechtliche Sanktionen vorliegen, nach Artikel 8 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Behörden
des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen ist, so dass
auch andere Staaten von Dienstleistungserbringern keine
entsprechende Bescheinigung fordern dürfen.

Zu § 11

Die Änderung enthält die in Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie
2005/36/EG vorgesehene Pflicht der zuständigen deutschen
Behörden, anderen Mitgliedstaaten die entsprechenden Aus-
künfte zu erteilen. Sie trägt einem Anliegen des Bundesrates
Rechnung.

Zu Nummer 10 (§ 26)

Nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG hat der
Niederlassungsmitgliedstaat dem Aufnahmemitgliedstaat die
Informationen über die gute Führung und Sanktionen bezüg-
lich des Berufsangehörigen zu erteilen, der in seinem Ho-
heitsgebiet den Beruf dauerhaft ausübt oder ausgeübt hat.
Dem wird durch die Änderung, die einem Anliegen des Bun-
desrates entspricht, Rechnung getragen.

Zu Artikel 32 (Änderung des Podologengesetzes)

Zu Nummer 3 (§ 2)

Die Änderung trägt einem Schreiben der Kommission vom
13. Juli 2007 Rechnung, das ein Vertragsverletzungsverfah-
ren gegen Deutschland nach sich ziehen könnte. Die darin
enthaltenen Aussagen zu den Richtlinien 93/16/EWG (Ärz-
te) sowie 78/686/EWG und 78/687/EWG (Zahnärzte) wir-
ken sich auch auf die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
aus. Ihnen wird mit der neuen Formulierung für die Staats-
angehörigen der anderen Vertragsstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums Rechnung getragen.

Sie beinhaltet zum einen eine Umstellung, die deutlich
macht, dass sich der Begriff der „Prüfung“ bei der Beurtei-
lung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht auf
die Kenntnisprüfung bezieht, sondern die Tätigkeit der zu-
ständigen Behörde beschreibt, wenn diese den Ausbildungs-
vergleich vornimmt. Sie berücksichtigt weiterhin, dass alle,
das heißt auch in Ländern außerhalb anderer Vertragsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums über die Ausbildung hi-
naus erworbenen Qualifikationen oder die erworbene Be-
rufserfahrung bei Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums einzubeziehen sind. Die
im Gesetzentwurf vorgesehene Umsetzung des Artikels 3
Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG wird beibehalten und in
die Formulierung entsprechend einbezogen.

Die Regelung zur Kenntnisprüfung in Satz 4 zweite Variante
wirkt zugunsten des Antragstellers. Sie macht deutlich, dass
die zuständige Behörde grundsätzlich eine Gleichwertig-
keitsprüfung durchzuführen hat und den Antragsteller nur
unter den in Satz 4 zweite Variante präzisierten Vorausset-
der Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Behörden
des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen ist.

zungen auf eine Kenntnisprüfung verweisen darf. Damit
kann die Behörde nicht wegen eines zu hohen Verwaltungs-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 183 – Drucksache 16/6458

aufwands bei der Gleichwertigkeitsprüfung eine Kenntnis-
prüfung anordnen.

Schließlich wird der Umfang der Kenntnisprüfung inhaltlich
insoweit präzisiert, dass nicht in jedem Fall eine vollumfäng-
liche Teilnahme an der Staatsprüfung gefordert werden darf,
sondern diese sich inhaltlich auf den Ausgleich der Defizite
beschränken muss.

Zu Nummer 9

Zu § 7a

Zu Absatz 1

Der neue Satz 4 überträgt das Anliegen des Bundesrates, bei
der Dienstleistungserbringung durch Ärzte oder Zahnärzte
den Patientenschutz zu gewährleisten, auch auf den erlaub-
nispflichtigen Heilberuf des Podologen. Diese Gleichstel-
lung ist gerechtfertigt, weil auch von dieser Berufsgruppe in
Fällen von Unzuverlässigkeit oder fehlender gesundheitli-
cher Eignung Gefahren für die Gesundheit der Patientinnen
und Patienten ausgehen können. Die Formulierung berück-
sichtigt dabei durch die Bezugnahme auf die Voraussetzun-
gen von Rücknahme oder Widerruf im Rahmen des europa-
rechtlich Zulässigen, dass entsprechende Maßnahmen im
Einzelfall zum Schutz der Gesundheit gerechtfertigt und ver-
hältnismäßig sein müssen und nur dann ergriffen werden
dürfen, wenn sie der Einhaltung von Regeln dienen, die ei-
nen unmittelbaren Bezug zu der Berufsqualifikation haben.

Satz 4 stützt sich auf Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/
EG und unterstellt Dienstleistungserbringer, von denen eine
Gefahr für die Gesundheit der Patienten ausgeht, den glei-
chen gesetzlichen Regelungen, die für Inhaber der deutschen
Erlaubnis gelten. Liegen die Voraussetzungen für eine Un-
zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs vor oder fehlt die
gesundheitliche Eignung hierfür, kann die zuständige Be-
hörde die Dienstleistungserbringung unter den gleichen Be-
dingungen untersagen, wie sie für die Rücknahme oder den
Widerruf der Erlaubnis gelten. Wurde eine dem Dienstleis-
tungserbringer früher erteilte deutsche Erlaubnis bereits zu-
rückgenommen oder widerrufen, weil die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 nicht vorlagen oder weggefallen
sind, ist zu prüfen, ob die Gründe hierfür noch fortbestehen.

Zu Absatz 3

Die Änderung entspricht einem Anliegen des Bundesrates.
Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Auskunft darü-
ber, ob gegen einen Dienstleistungserbringer im Nieder-
lassungsmitgliedstaat berufsbezogene disziplinarische oder
strafrechtliche Sanktionen vorliegen, nach Artikel 8 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Behörden
des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen ist.

Zu Absatz 4

Die Änderung entspricht einem Anliegen des Bundesrates.
Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Auskunft darü-
ber, ob gegen einen Dienstleistungserbringer im Nieder-
lassungsmitgliedstaat berufsbezogene disziplinarische oder
strafrechtliche Sanktionen vorliegen, nach Artikel 8 Abs. 1

auch andere Staaten von Dienstleistungserbringern keine
entsprechende Bescheinigung fordern dürfen.

Zu § 7b

Die Änderung enthält die in Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie
2005/36/EG vorgesehene Pflicht der zuständigen deutschen
Behörden, anderen Mitgliedstaaten die entsprechenden Aus-
künfte zu erteilen. Sie trägt einem Anliegen des Bundesrates
Rechnung.

Zu Nummer 10 (§ 8)

Nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG hat der
Niederlassungsmitgliedstaat dem Aufnahmemitgliedstaat die
Informationen über die gute Führung und Sanktionen bezüg-
lich des Berufsangehörigen zu erteilen, der in seinem Ho-
heitsgebiet den Beruf dauerhaft ausübt oder ausgeübt hat.
Dem wird durch die Änderung, die einem Anliegen des Bun-
desrates entspricht, Rechnung getragen.

Zu Artikel 34 (Änderung des Krankenpflege-
gesetzes)

Zu Nummer 3 (§ 2)

Die Änderung trägt einem Schreiben der Kommission vom
13. Juli 2007 Rechnung, das ein Vertragsverletzungsverfah-
ren gegen Deutschland nach sich ziehen könnte. Die darin
enthaltenen Aussagen zu den Richtlinien 93/16/EWG (Ärz-
te) sowie 78/686/EWG und 78/687/EWG (Zahnärzte) wir-
ken sich auch auf die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
aus. Ihnen wird mit der neuen Formulierung für die Staats-
angehörigen der anderen Vertragsstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums Rechnung getragen.

Sie beinhaltet zum einen eine Umstellung, die deutlich
macht, dass sich der Begriff der „Prüfung“ bei der Beurtei-
lung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht auf
die Kenntnisprüfung bezieht, sondern die Tätigkeit der zu-
ständigen Behörde beschreibt, wenn diese den Ausbildungs-
vergleich vornimmt. Sie berücksichtigt weiterhin, dass alle,
das heißt auch in Ländern außerhalb anderer Vertragsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums über die Ausbildung hi-
naus erworbenen Qualifikationen oder die erworbene Be-
rufserfahrung bei Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums einzubeziehen sind. Die
im Gesetzentwurf vorgesehene Umsetzung des Artikels 3
Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG wird beibehalten und in
die Formulierung entsprechend einbezogen.

Die Regelung zur Kenntnisprüfung in Satz 4 zweite Variante
wirkt zugunsten des Antragstellers. Sie macht deutlich, dass
die zuständige Behörde grundsätzlich eine Gleichwertig-
keitsprüfung durchzuführen hat und den Antragsteller nur
unter den in Satz 4 zweite Variante präzisierten Vorausset-
zungen auf eine Kenntnisprüfung verweisen darf. Damit
kann die Behörde nicht wegen eines zu hohen Verwaltungs-
aufwands bei der Gleichwertigkeitsprüfung eine Kenntnis-
prüfung anordnen.

Schließlich wird der Umfang der Kenntnisprüfung inhaltlich
insoweit präzisiert, dass nicht in jedem Fall eine vollumfäng-
liche Teilnahme an der Staatsprüfung gefordert werden darf,
der Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Behörden
des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen ist, so dass

sondern diese sich inhaltlich auf den Ausgleich der Defizite
beschränken muss.

Drucksache 16/6458 – 184 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 11 (§ 19)

Zu Absatz 1

Der neue Satz 4 überträgt das Anliegen des Bundesrates, bei
der Dienstleistungserbringung durch Ärzte oder Zahnärzte
den Patientenschutz zu gewährleisten, auch auf den erlaub-
nispflichtigen Heilberuf des Gesundheits- und Krankenpfle-
gers. Diese Gleichstellung ist gerechtfertigt, weil auch von
dieser Berufsgruppe in Fällen von Unzuverlässigkeit oder
fehlender gesundheitlicher Eignung Gefahren für die Ge-
sundheit der Patientinnen und Patienten ausgehen können.
Die Formulierung berücksichtigt dabei durch die Bezugnah-
me auf die Voraussetzungen von Rücknahme oder Widerruf
im Rahmen des europarechtlich Zulässigen, dass entspre-
chende Maßnahmen im Einzelfall zum Schutz der Gesund-
heit gerechtfertigt und verhältnismäßig sein müssen und nur
dann ergriffen werden dürfen, wenn sie der Einhaltung von
Regeln dienen, die einen unmittelbaren Bezug zu der Berufs-
qualifikation haben.

Satz 4 stützt sich auf Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/
EG und unterstellt Dienstleistungserbringer, von denen eine
Gefahr für die Gesundheit der Patienten ausgeht, den glei-
chen gesetzlichen Regelungen, die für Inhaber der deutschen
Erlaubnis gelten. Liegen die Voraussetzungen für eine Un-
zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs vor oder fehlt die
gesundheitliche Eignung hierfür, kann die zuständige Be-
hörde die Dienstleistungserbringung unter den gleichen Be-
dingungen untersagen, wie sie für die Rücknahme oder den
Widerruf der Erlaubnis gelten. Wurde eine dem Dienstleis-
tungserbringer früher erteilte deutsche Erlaubnis bereits zu-
rückgenommen oder widerrufen, weil die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 nicht vorlagen oder weggefallen
sind, ist zu prüfen, ob die Gründe hierfür noch fortbestehen.

Zu Absatz 2

Die Änderung überträgt das Anliegen des Bundesrates, bei
der Dienstleistungserbringung durch Ärzte oder Zahnärzte
den Patientenschutz zu gewährleisten, auch auf den erlaub-
nispflichtigen Heilberuf des Gesundheits- und Kinderkran-
kenpflegers, indem die für die zur Gesundheits- und Kran-
kenpflege geschaffene Regelung entsprechend anwendbar
erklärt wird.

Zu Absatz 4

Die Änderung entspricht einem Anliegen des Bundesrates.
Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Auskunft darü-
ber, ob gegen einen Dienstleistungserbringer im Nieder-
lassungsmitgliedstaat berufsbezogene disziplinarische oder
strafrechtliche Sanktionen vorliegen, nach Artikel 8 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Behörden
des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen ist.

Zu Absatz 5

Die Änderung entspricht einem Anliegen des Bundesrates.
Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Auskunft darü-
ber, ob gegen einen Dienstleistungserbringer im Nieder-
lassungsmitgliedstaat berufsbezogene disziplinarische oder
strafrechtliche Sanktionen vorliegen, nach Artikel 8 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Behörden
des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen ist, so dass

Zu Nummer 12 (§ 19a)

Die Änderung enthält die in Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie
2005/36/EG vorgesehene Pflicht der zuständigen deutschen
Behörden, anderen Mitgliedstaaten die entsprechenden Aus-
künfte zu erteilen. Sie trägt einem Anliegen des Bundesrates
Rechnung.

Zu Nummer 13 (§ 20)

Nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG hat der
Niederlassungsmitgliedstaat dem Aufnahmemitgliedstaat die
Informationen über die gute Führung und Sanktionen bezüg-
lich des Berufsangehörigen zu erteilen, der in seinem Ho-
heitsgebiet den Beruf dauerhaft ausübt oder ausgeübt hat.
Dem wird durch die Änderung, die einem Anliegen des Bun-
desrates entspricht, Rechnung getragen.

Zu Artikel 36 (Änderung der Bundes-Tierärzte-
ordnung)

Zu Nummer 2 (§ 4)

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1a Satz 3

Aus Artikel 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG ergibt sich
auch ein Rechtsanspruch für den in Artikel 10 Buchstabe g
der Richtlinie aufgeführten Personenkreis auf Erteilung der
Approbation, wenn die wesentlichen Unterschiede zwischen
der Ausbildung des Antragstellers und der deutschen Ausbil-
dung durch eine rechtmäßige Ausübung des betreffenden
Berufs in einem Drittstaat oder in einem Mitgliedstaat ausge-
glichen worden sind. Dem wird durch die Änderung Rech-
nung getragen.

Zu Satz 4

Durch Organisationserlass des Bundeskanzleramtes geht die
Zuständigkeit für die Bundes-Tierärzteordnung vom Bun-
desministerium für Gesundheit auf das Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über.
Die in § 4 Abs. 1a enthaltene Verordnungsermächtigung ist
zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich, weil
die Anlage zur Bundes-Tierärzteordnung Bestandteil der
Richtlinienumsetzung ist. Sie enthält u. a. die anzuerkennen-
den Ausbildungsnachweise und Stichtage für die Anerken-
nung.

Zu Buchstabe d (Absatz 2)

Die Änderung trägt einem Schreiben der Kommission vom
13. Juli 2007 Rechnung, das ein Vertragsverletzungsverfah-
ren gegen Deutschland nach sich ziehen könnte. Die darin
enthaltenen Aussagen zu den Richtlinien 93/16/EWG (Ärz-
te) sowie 78/686/EWG und 78/687/EWG (Zahnärzte) wir-
ken sich auch auf die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
aus. Ihnen wird mit der neuen Formulierung für die Staats-
angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum Rechnung getragen.

Sie beinhaltet zum einen eine Umstellung, die deutlich
macht, dass sich der Begriff der „Prüfung“ bei der Beurtei-
auch andere Staaten von Dienstleistungserbringern keine
entsprechende Bescheinigung fordern dürfen.

lung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht auf
die Kenntnisprüfung bezieht, sondern die Tätigkeit der zu-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 185 – Drucksache 16/6458

ständigen Behörde beschreibt, wenn diese den Ausbildungs-
vergleich vornimmt. Sie berücksichtigt weiterhin, dass alle,
das heißt auch in Ländern außerhalb der Europäischen Union
oder des Europäischen Wirtschaftsraums über die Ausbil-
dung hinaus erworbenen Qualifikationen oder die erworbene
Berufserfahrung bei Staatsangehörigen der Union oder des
Europäischen Wirtschaftsraums einzubeziehen sind.

Die Regelung zur Kenntnisprüfung in Satz 3 Nr. 2 wirkt zu-
gunsten des Antragstellers. Sie macht deutlich, dass die zu-
ständige Behörde grundsätzlich eine Gleichwertigkeitsprü-
fung durchzuführen hat und den Antragsteller nur unter den
in Satz 3 Nr. 2 präzisierten Voraussetzungen auf eine Kennt-
nisprüfung verweisen darf. Damit kann die Behörde nicht
wegen eines zu hohen Verwaltungsaufwands bei der Gleich-
wertigkeitsprüfung eine Kenntnisprüfung anordnen.

Schließlich wird der Umfang der Kenntnisprüfung inhaltlich
insoweit präzisiert, dass nicht in jedem Fall eine vollumfäng-
liche Teilnahme an der Tierärztlichen Prüfung gefordert wer-
den darf, sondern diese sich inhaltlich auf den Ausgleich der
Defizite beschränken muss.

Zu Buchstabe e (Absatz 3)

Folgeänderung zu Änderungsantrag 74a.

Zu Buchstabe f

Folgeänderung zu Änderungsantrag 74c.

Zu Nummer 3 (§ 5)

Folgeänderung zu Änderungsantrag 74a.

Zu Nummer 4a (§ 11)

Die Änderung trägt einem Anliegen des Bundesrates Rech-
nung. Sie dient der Anpassung an die entsprechenden Vor-
schriften u. a. in der Bundesärzteordnung. Sie stellt insbe-
sondere klar, dass aufgrund der europarechtlichen Vorgaben
Rechtsansprüche für den genannten Personenkreis auf die
Erteilung unbeschränkter Berufserlaubnisse bestehen. Ent-
sprechend den Vorschriften zur Approbationserteilung sind
auch in diesen Fällen die Approbationsvoraussetzungen zu
prüfen und ggf. die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- oder
Kenntnisstandes festzustellen.

Absatz 3 Satz 4 stellt klar, dass die zwingende Befristung
und weitere Beschränkungsmöglichkeiten nach Absatz 2
keine Anwendung finden. Gemäß Satz 5 sind entsprechend
den Approbationsvorschriften die Regelungen hinsichtlich
Widerruf, Rücknahme und Verzicht anwendbar.

Zu Nummer 5 (§ 11a)

Der neue Satz 3 trägt dem Anliegen des Bundesrates – so-
weit europarechtlich zulässig – Rechnung, auch bei der
Dienstleistungserbringung den Tier- und Verbraucherschutz
in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Approbation des
Dienstleistungserbringers zurückgenommen, widerrufen
oder ruhend gestellt war. Die Formulierung berücksichtigt
dabei durch die Bezugnahme auf die Voraussetzungen von
Rücknahme, Widerruf oder Ruhensanordnung, dass entspre-
chende Maßnahmen im Einzelfall zum Schutz der Gesund-

Regeln dienen, die einen unmittelbaren Bezug zu der Be-
rufsqualifikation haben. Wurde eine dem Dienstleistungs-
erbringer früher erteilte deutsche Approbation bereits zu-
rückgenommen, widerrufen oder ruhend gestellt, weil die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 nicht vorlagen,
ist zu prüfen, ob die Gründe hierfür noch fortbestehen.

Satz 3 stützt sich auf Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/
EG und unterstellt Dienstleistungserbringer, von denen eine
Gefahr für die Gesundheit der Patienten ausgeht, den glei-
chen gesetzlichen Regelungen, die für Inhaber der deutschen
Approbation gelten. Liegen die Voraussetzungen für eine
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Be-
rufs vor oder fehlt die gesundheitliche Eignung hierfür, kann
die zuständige Behörde die Dienstleistungserbringung unter
den gleichen Bedingungen untersagen, wie sie für das Ruhen
einer Approbation gelten.

Zu Nummer 5a (§ 12)

Folgeänderung zu Änderungsantrag 74a.

Zu Nummer 6 (§ 13)

Zu Buchstabe a

Folgeänderung aus der Änderung zu Artikel 36 Nr. 6 Buch-
stabe c Doppelbuchstabe bb.

Zu Buchstabe c

Nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG hat der
Niederlassungsmitgliedstaat dem Aufnahmemitgliedstaat die
Informationen über die gute Führung und Sanktionen bezüg-
lich des Berufsangehörigen zu erteilen, der in seinem Ho-
heitsgebiet den Beruf dauerhaft ausübt oder ausgeübt hat.
Dem wird durch die Änderung, die einem Anliegen des Bun-
desrates entspricht, Rechnung getragen.

Zu den Buchstaben d und e

Folgeänderungen zu Änderungsantrag 74a.

Zu Artikel 37 (Änderung der Verordnung zur
Approbation von Tierärztinnen und
Tierärzten)

Zu Nummer 1 (§ 63)

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Die Änderung trägt einem Anliegen des Bundesrates Rech-
nung. Es geht dabei um die Anforderungen, die an Diplom-
inhaber gestellt werden, die einen in einem Drittland aus-
gestellten Ausbildungsnachweis erworben haben, der noch
nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union anerkannt worden ist.

Zu Buchstabe c (Absatz 3)

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2)

Folgeänderung zu Änderungsantrag 74a.
heit gerechtfertigt und verhältnismäßig sein müssen und nur
dann ergriffen werden dürfen, wenn sie der Einhaltung von

Zu Doppelbuchstabe cc (Satz 3)

Folgeänderung zu Änderungsantrag 74a.

Dr. Hans Georg Faust
Berichterstatter
2007
Drucksache 16/6458 – 186 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Buchstabe e (Absatz 5)

Die Änderung trägt einem Anliegen des Bundesrates Rech-
nung. Sie stellt das Verhältnis von § 4 Abs. 6 der Bundes-
Tierärzteordnung (neu) zu § 63 der Approbationsordnung
für Tierärztinnen und Tierärzte klar, soweit die Fristen nach
Artikel 51 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG und Deutsche
mit reinen Drittstaatsdiplomen betroffen sind.

Außerdem handelt es sich um eine Folgeänderung zu Ände-
rungsantrag 74a.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung an den
durch die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen
und Tierärzten vom 27. Juli 2006 geänderten Wortlaut des
§ 55 Abs. 1 TAppV und dient der Rechtsklarheit im Zusam-
menhang mit der Umsetzung der Richtlinie. Sie trägt einem
Anliegen des Bundesrates Rechnung.

Zu Buchstabe b

Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung an den
durch die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen
und Tierärzten vom 27. Juli 2006 geänderten Wortlaut der
§§ 61 und 62 TAppV und dient der Rechtsklarheit im
Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie. Sie trägt
einem Anliegen des Bundesrates Rechnung.

Berlin, den 19. September

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