BT-Drucksache 16/6213

Fragen zum Integrationsgipfel und zum Umgang mit der Kritik türkischer Verbände

Vom 6. August 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/6213
16. Wahlperiode 06. 08. 2007

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sevim Dag˘delen, Ulla Jelpke und der Fraktion DIE LINKE.

Fragen zum Integrationsgipfel und zum Umgang mit der Kritik türkischer Verbände

Der 2. Integrationsgipfel der Bundesregierung stand im Schatten der Ausein-
andersetzung um den Boykott von vier türkischen Verbänden. Diese wollten
darauf aufmerksam machen, dass die Bundesregierung mit den beschlossenen
Verschärfungen im Zuwanderungs- und Staatsangehörigkeitsrecht die Ziele
des Integrationsgipfels konterkariere und die Ernsthaftigkeit des Dialogs mit
den Migrantenorganisationen in Frage stelle. Diese Kritik wird von vielen
weiteren Verbänden und Einzelpersonen geteilt. Der Migrationsforscher
Dieter Oberndörfer etwa bezeichnete das geänderte Zuwanderungsrecht als
fremdenfeindlich und unmenschlich (dpa, 5. Juli 2007). Die SPD-Bundes-
tagsabgeordnete Lale Akgün war „vor einem Jahr schon gar nicht von dem
Sinn und Zweck dieses Gipfels überzeugt“, da Entscheidungen über das Aus-
länder- und Integrationsrecht ohnehin im Bundesinnenministerium getroffen
würden (ap, 9. Juli 2007).

Die Bundesregierung versuchte dem entgegen den Eindruck zu erwecken, die
Verbände seien es, die den Dialog verweigerten. Ihnen wurde unterstellt, sie
agierten mit „Halbwahrheiten“ und schürten Ängste unter den in Deutschland
lebenden Migrantinnen und Migranten (Staatsministerin Dr. Maria Böhmer,
dpa, 12. Juli 2007).

Auf der Pressekonferenz zum Integrationsgipfel (Mitschrift nach: www.bundes-
regierung.de) wurde in einer Frage erläutert, dass die von den Verbänden kriti-
sierte Ungleichbehandlung darin bestünde, dass künftig „ein gebürtiger Deut-
scher“, der Sozialhilfe bezieht, seine ausländische Ehefrau nachziehen lassen
könne, während dies einem „Migrant mit deutschem Pass“, der Sozialhilfe be-
zieht, verweigert werde.

Staatsministerin Dr. Maria Böhmer antwortete hierauf: „Es gibt keinen Unter-
schied zwischen einem ‚deutschen Hans‘ und einem ‚deutschen Mehmet‘. Das
heißt, das Gesetz stellt nicht auf die Regelung ab, ob jemand deutsch- oder tür-
kischstämmig ist oder eine andere Herkunft hat, sondern derjenige, der den deut-
schen Pass besitzt, wird gleich behandelt. Es ist geltendes Recht bei uns. Es gibt
keinen Deutschen erster oder zweiter Klasse. Diesen Punkt habe ich wiederholt
Herrn Kolat und auch anderen Verbänden erklärt. Er nennt ihn Ihnen gegenüber
aktuell wieder. Das heißt, wenn man bewusst etwas weitergibt, was nicht der Ge-

setzeslage entspricht, dann muss ich sagen, dass bei mir das Verständnis aufhört,
und zwar auch, was die Verantwortung eines Verbandsvertreters betrifft. Er ist
auch gehalten, seine Mitglieder, seine ‚community‘ über die tatsächliche
Rechtslage in Deutschland aufzuklären und nicht einem Phantom nachzujagen.“

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Die Rechtslage in Deutschland sieht künftig vor, dass der Ehegattennachzug zu
Deutschen bei Bezug öffentlicher Leistungen versagt werden kann, jedoch nur,
wenn diesen die „Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland
zumutbar ist“ (vgl. Begründung zu § 28 Aufenthaltsgesetz, Drucksache
16/5065, S. 171). Dies komme insbesondere bei „Doppelstaatlern“ oder bei
Deutschen in Betracht, „die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten ge-
lebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen“.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte befand in seiner Stellungnahme zum
EU-Richtlinienumsetzungsgesetz, dass „ernsthafte Zweifel an der Vereinbar-
keit“ dieser Regelung „mit dem Gleichheitsgebot“ des Grundgesetzes bestün-
den, da eingebürgerte Deutsche und Deutsche mit familiärem Migrationshinter-
grund „durch die neue Regelung schlechter gestellt“ würden „als autochthone
Deutsche“ (vgl. im Ergebnis ebenso die Stellungnahmen der Sachverständigen
Dr. Reinhard Marx, des Diakonischen Werks/Deutschen Caritasverbands
(„eklatanter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz“), des Deutschen Juristin-
nenbundes e. V., des Sachverständigen Dr. Klaus Dienelt („mit dem Gleich-
heitsgrundsatz des Artikels 3 GG nicht vereinbar“), des Jesuiten-Flüchtlings-
dienstes sowie des DGB ( „Damit wird eine Gruppe von deutschen Staatsange-
hörigen minderen Rechts geschaffen.“)).

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass von der Versagung
des Ehegattennachzugs zu Deutschen wegen mangelndem eigenen Ein-
kommen nahezu ausschließlich eingebürgerte Deutsche bzw. Deutsche mit
Migrationshintergrund betroffen sein werden, weil es im Regelfall nur sie
sind, die eine doppelte Staatsangehörigkeit besitzen oder eine geraume Zeit
im Ausland gelebt und gearbeitet haben und die entsprechende Sprache
sprechen (falls nein, bitte ausführlich begründen), und wie hoch schätzt sie
die Zahl der künftig von dieser Regelung Betroffenen?

2. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass der in Frage 1 darge-
stellte Sachverhalt eine faktische Ungleichbehandlung von Deutschen mit
und ohne Migrationshintergrund und insofern eine „ethnische Diskriminie-
rung“ darstellt, wie von den Verbänden vorgebracht (falls nein, bitte ausführ-
lich begründen)?

3. Wenn die Frage 2 verneint wird, teilt die Bundesregierung die Definition von
„Rassendiskriminierung“ nach Artikel 1 des Internationalen Übereinkom-
mens zur Beseitigung jeder Form der Rassendiskriminierung von 1966, wo-
nach jede u. a. auf der Abstammung beruhende Unterscheidung, die zum Ziel
oder zur Folge (!) hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Genießen von
Menschenrechten oder Grundfreiheiten vereitelt oder beeinträchtigt wird –
und wenn ja, wie ist dies mit der Verneinung der Frage 2 zu vereinbaren?

4. Wenn die Frage 2 bejaht wird, wird sich die Bundesregierung bzw. Bundes-
ministerin Dr. Maria Böhmer bei den Verbänden und Personen entschuldigen,
denen sie zu Unrecht unterstellt hat, sie würden mit Halbwahrheiten agieren,
Ängste schüren oder einem Phantom nachjagen, und wenn nein, warum
nicht?

5. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass der Versuch, den türki-
schen Verbänden zu unterstellen, sie operierten mit Halbwahrheiten bzw. ver-
weigerten den Dialog, dazu beigetragen hat, in der Öffentlichkeit ein Bild des
„undankbaren, vor-demokratischen und integrationsunwilligen Ausländers“
zu verstärken und insofern integrationsverhindernd war (bitte begründen)?

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6. Inwiefern bedeutet die Formulierung in der Begründung zu § 28 AufenthG,
wonach „die Pflicht zum Nachweis der Lebensunterhaltssicherung (…) für
Ausländer, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und ihren
Ehepartner nachziehen lassen bzw. die sich diese Möglichkeit offen halten
wollen, einen Anreiz zur Integration“ böte, dass eine Einbürgerung nicht,
wie oft behauptet (vgl. nur: http://www.wolfgang-schaeuble.de/texte/
060505heute.pdf), am Ende der Integration steht, sondern dass selbst Einge-
bürgerte von der Bundesregierung immer noch nicht als „integriert“ ange-
sehen werden?

Inwiefern bedeutet diese Formulierung, dass „Integration“ mit eigenstän-
diger Lebensunterhaltssicherung gleichgesetzt wird?

7. Inwieweit hat die Staatsministerin Dr. Maria Böhmer, vor dem Hintergrund
ihrer Äußerung vom 12. Juli 2007, die Organisationen hätten ausreichend
Gelegenheit gehabt, ihre Meinung zum EU-Richtlinienumsetzungsgesetz
einzubringen (apd, 12. Juli 2007), von den im Februar/März 2007 vorgeleg-
ten Stellungnahmen der Wohlfahrts- und Migrantenverbänden zum EU-
Richtlinienumsetzungsgesetz überhaupt Kenntnis genommen?

8. Wie ist die Wertung der Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries, in der
Pressekonferenz zum Integrationsgipfel zu verstehen, dass es „eine positive
Veränderung gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage“ sei, „dass wir
die eigene Sicherung des Lebensunterhaltes in der Regel gerade nicht zur
Voraussetzung für den Ehegattennachzug gemacht haben“, angesichts des
Umstandes, dass der Ehegattennachzug zu Deutschen nach der bisher gel-
tenden Rechtslage generell (und nicht nur in der Regel) nicht von der eigen-
ständigen Sicherung des Lebensunterhalts abhängig war?

9. Worauf bezog sich die Bundeskanzlerin, Dr. Angela Merkel, konkret, als sie
auf der Pressekonferenz zum Integrationsgipfel davon sprach, es würde eine
EU-Richtlinie umgesetzt, in der „von einfachen Sprachkenntnissen die
Rede“ sei?

a) Ist es zutreffend, dass in der von der Bundeskanzlerin vermutlich ge-
meinten EU-Familienzusammenführungsrichtlinie (2003/86/EG vom
22. September 2003, Artikel 7) nicht von „einfachen Sprachkenntnissen“
die Rede ist, sondern davon, dass die Mitgliedstaaten von Drittstaatsan-
gehörigen verlangen können, dass diese „Integrationsmaßnahmen nach-
kommen“?

b) Teilt die Bundesregierung die Bewertung (vgl. z. B. Stellungnahme des
Sachverständigen Dienelt (Ausschussdrucksache 16(4)209 H, S. 5 f.),
Stellungnahme der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), und
des Kommissariats der deutschen Bischöfe (Ausschussdrucksache
16(4)206, S. 7 ff.), wonach der Begriff „Integrationsmaßnahme“ eben
nicht mit dem Nachweis eines bestimmten Sprachniveaus gleichgesetzt
werden darf (vgl. zur Problematik auch: Gutachten des Wissenschaft-
lichen Dienstes vom 21. März 2006, WF XII – 093/06), und wenn nein,
warum nicht?

c) Ist es zutreffend, dass diese Bestimmung der EU-Richtlinie ohnehin nur
als eine Möglichkeit vorgesehen ist, d. h. dass die Einführung von
Sprachkenntnissen als Einreisebedingung von der EU-Richtlinie nicht
erfordert wird (wenn nein, bitte begründen)?

10. Ist nach Auffassung der Bundesregierung die Einschätzung deutscher
Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer zutreffend (vgl. Frankfurter Rund-
schau, 12. Juli 2007), wonach die geforderten einfachen Sprachkenntnisse
bei Türkeninnen und Türken im günstigsten Fall (vorhandene Fremdspra-

chenkenntnisse) durch einen zweimonatigen Kurs, bei Personen ohne

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Fremdsprachenkenntnisse durch einen vier- bis sechsmonatigen oder im un-
günstigsten Fall (Analphabeteninnen/Analphabeten) durch einen ein bis
zwei Jahre dauernden Unterricht zu erreichen seien, und wenn nein, warum
nicht?

a) Welche eigenen Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu dieser Frage
und/oder welche Erhebungen/Überlegungen hat sie im Gesetzgebungs-
verfahren zu der Frage vorgenommen, mit welchem zeitlichen und finan-
ziellen Aufwand die geforderten Sprachkenntnisse im Ausland erworben
werden können und unter welchen Umständen dies gar nicht möglich
oder nicht zumutbar ist?

b) Wurde im Gesetzgebungsverfahren vergleichend überlegt, in welchen
Zeiträumen und mit welchem Aufwand die geforderten einfachen
Sprachkenntnisse in Deutschland erworben werden könn(t)en – und
wenn (wovon auszugehen ist) die Sprachkenntnisse in Deutschland
schneller erworben werden können, warum hat sich die Bundesregierung
dafür entschieden, den Spracherwerb ins Ausland zu verlagern, obwohl
doch mit dem Zuwanderungsgesetz eigens für den Zweck des Sprach-
erwerbs Sprachkurse in Deutschland geschaffen worden sind?

c) Warum wurde keine allgemeine Härtefallregelung geschaffen für Fälle,
in denen es Personen aus ihnen nicht vorzuwerfenden Gründen (wie z. B.
das Fehlen von Sprachkursangeboten in der Herkunftsregion, Analpha-
betismus usw.) nicht zuzumuten ist, vor der Einreise einfache Sprach-
kenntnisse zu erwerben (lediglich eine dem entgegen stehende Erkran-
kung und Behinderung werden berücksichtigt)?

d) Welche Verfahrensweise ist vorgesehen, wenn einreisewillige Ehepart-
nerinnen schwanger sind und den geforderten Sprachnachweis nicht er-
bringen können?

e) Hält es die Bundesregierung für vorstellbar (und wenn nein, warum
nicht), dass künftig vermehrt Frauen mit einfachen Deutschkenntnissen
zwangsverheiratet werden, um die Einreise zu in Deutschland lebenden
Ehegatten sicherzustellen?

11. Wie verteilen sich die für Integrationsmaßnahmen des Bundes beschlosse-
nen 750 Mio. Euro genau (Maßnahme, Ressort, Zeitraum)?

12. Welche dieser Mittel basieren genuin auf Vorschlägen des Nationalen Inte-
grationsplans bzw. welche waren ohnehin vorgesehen?

13. Wie ist genau zu erklären, dass die Bundesregierung beabsichtigt (vgl. Pres-
semitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 27. Juni 2007), die
Haushaltsmittel für Integrationskurse ab 2008 um 14 Mio. Euro auf knapp
155 Mio. Euro jährlich aufzustocken (im Jahr 2005 betrugen diese aller-
dings noch 208 Mio. Euro), obwohl in dem von der Bundesregierung in
Auftrag gegebenen externen Gutachten der Firma Ramboll Management die
Kosten der Mindestvariante zur Verbesserung der Integrationskurse auf
knapp 60 Mio. Euro veranschlagt wurden (vgl. Evaluations-Gutachten vom
Dezember 2006, S. 241) und in diesem Betrag nicht einmal die Kosten einer
flächendeckenden Kinderbetreuung oder einer großzügigeren Gebühren-
befreiung enthalten sind, und obwohl zugleich die Bewertungen und Vor-
schläge der Arbeitsgruppe „Integrationskurse verbessern“ im Rahmen des
Integrationsgipfels eng an das Ramboll-Gutachten angelehnt sind?

a) Wurde bei der Berechnung des Haushaltsbedarfs für Integrationskurse
etwa berücksichtigt, dass viele Neu-Einreisende in Zukunft bereits ein-
fache Sprachkenntnisse mitbringen müssen, und welche Einsparungen

ergeben sich hieraus gegebenenfalls?

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/6213

b) Wurde bei der Berechnung des Haushaltsbedarfs für Integrationskurse
etwa berücksichtigt, dass die Zahl der Neu-Einreisenden infolge der
künftig geforderten Sprachkenntnisse zurückgehen wird, und welche
Einsparungen ergeben sich hieraus gegebenenfalls?

c) Gibt es konzeptionelle Änderungen bei den Integrationskursen oder ist
an solche gedacht, die den Umstand berücksichtigen, dass viele Neu-Ein-
reisende in Zukunft bereits über einfache Sprachkenntnisse verfügen
müssen (wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht)?

d) Mit welchen Gründen hat die Bundesregierung die Forderung von
Staatsministerin Dr. Maria Böhmer (vgl. Pressemitteilung vom 3. Mai
2006) und z. B. vom Deutschen Volkshochschulverband (vgl. Pressemit-
teilung vom 31. März 2006) nach einer Kostenpauschale von drei Euro
pro Teilnehmer/in und Stunde zur Sicherstellung qualitativ hochwertigen
Sprachunterrichts verworfen?

e) Ist daran gedacht, Integrationskursteilnehmerinnen/Integrationskursteil-
nehmer, die bislang keinen positiven Sprachtest ablegen konnten, weil
sich 600 Stunden für viele als unzureichend erwiesen haben, ein zusätz-
liches Stundenkontingent von 300 Stunden zur (nachträglichen) Ermög-
lichung des Kurserfolgs anzubieten, wie es künftig vorgesehen ist, und
wenn nein, warum nicht?

f) Plant die Bundesregierung, auch den bereits in Deutschland lebenden
Migranten und Migrantinnen einen Rechtsanspruch auf Integrations-
kursteilnahme einzuräumen, um dem Grundsatz der „nachholenden Inte-
gration“ zu entsprechen (wenn nein, warum nicht)?

g) Plant die Bundesregierung, künftig allen Menschen mit einem voraus-
sichtlich dauerhaften Aufenthaltsrecht in Deutschland einen Rechtsan-
spruch auf Integrationskursteilnahme einzuräumen (über den Kreis der
bislang nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz Anspruchsberechtigten
hinaus), und wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 1. August 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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