BT-Drucksache 16/5949

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -16/4819 Nr. 11- Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz KOM (2007) 46 end.; Ratsdok. 6622/07

Vom 4. Juli 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5949
16. Wahlperiode 04. 07. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 16/4819 Nr. 11 –

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit
und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz
KOM (2007) 46 endg.; Ratsdok. 6622/07

A. Problem

Der vorliegende Verordnungsvorschlag soll der rechtlich-formalen Anpassung
der Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesund-
heitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz dienen. Die bisherigen Datenharmo-
nisierungsarbeiten und -lieferungen durch die nationalen statistischen Ämter
wurden auf der Vereinbarungsgrundlage eines „Gentlemen’s Agreement“ der
Mitgliedstaaten mit der Statistikbehörde Eurostat erstellt und erscheinen der
Europäischen Kommission unzureichend. Durch den Rechtsakt sollen die Ver-
gleichbarkeit der Daten, der Erfassungsbereich, die Aktualität und die Finan-
zierungssicherheit gewährleistet werden. Es stellt sich jedoch die Frage, ob eine
zwingende Notwendigkeit besteht, die Erfassung und Übermittlung von Daten
durch die Mitgliedstaaten auf eine gesetzliche Grundlage auf EU-Ebene zu stel-
len.

B. Lösung

Kenntnisnahme des Entwurfs des Verordnungsvorschlags und Annahme einer
Entschließung, mit der die Bundesregierung aufgefordert wird, im Rahmen der
Beratungen auf europäischer Ebene die vom Deutschen Bundestag eingenom-
mene Position zu beachten, in der die Bedeutung von Harmonisierung und Ver-
gleichbarkeit national erhobener Daten hervorgehoben wird. Auf europäischer
Ebene soll hierzu jedoch möglichst ein untergesetzlicher Rahmen angestrebt
werden. Aber auch für den Fall, dass sich die angeführten Ziele nur auf dem
Wege einer EU-Verordnung realisieren lassen, werden hierfür Vorgaben ge-
macht.

In Kenntnis der Unterrichtung auf Drucksache 16/4819 Nr. 11 Annahme
einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP

Drucksache 16/5949 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

C. Alternativen

Kenntnisnahme der Vorlage und Annahme einer alternativen Entschließung.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5949

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

in Kenntnis der Unterrichtung auf Drucksache 16/4819 Nr. 11 folgende Ent-
schließung anzunehmen:

Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass die Rechte der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer ein wesentlicher Bestandteil des europäischen Sozialmodells
sind. Mit besseren Regelungen zum Gesundheits- und Arbeitsschutz müssen
die Arbeitsbedingungen der Menschen in Europa spürbar verbessert werden.

Voraussetzung für einen offenen europäischen Arbeitsmarkt sind einheitliche
Mindeststandards und vergleichbare Erhebungen zu berufsbedingten Gesund-
heitsbelastungen, zu Maßnahmen der Prävention von Arbeitsunfällen und Be-
rufserkrankungen und zum Arbeitsschutz.

Auf Grundlage des „Gentlemen’s Agreements“ der Mitgliedstaaten mit der Sta-
tistikbehörde Eurostat werden bereits regelmäßig umfangreiche Daten über die
öffentliche Gesundheit, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten übermittelt.
Deutschland hält sich hier an die vereinbarten Lieferpflichten und orientiert
sich bei der Erhebung und Übermittlung an den vereinbarten Definitionen.

Datenerhebungen einzelner Mitgliedstaaten sind aufwendig, bleiben aber wert-
los, wenn sie nicht vergleichbar sind. Wichtig ist deshalb eine Harmonisierung
und Vergleichbarkeit national erhobener Daten. Bundesregierung und Länder
sind daher aufgefordert, die auf europäischer Ebene hierzu notwendigen
Schritte nach Kräften zu unterstützen. Dabei ist möglichst ein untergesetzlicher
Rahmen anzustreben.

Sollten sich die angeführten Ziele nur auf dem Wege einer EU-Verordnung
realisieren lassen, wird die Bundesregierung dazu aufgefordert, sich dafür ein-
zusetzen, dass in den Anhang der Verordnung eine detaillierte Merkmals-
beschreibung sowie ein Mitbestimmungsrecht der Mitgliedstaaten über die zu
erhebenden Daten aufgenommen werden. Finanzielle Mehrbelastungen der
Mitgliedstaaten und der Wirtschaft sind dabei zu verhindern.

Berlin, den 4. Juli 2007

Der Ausschuss für Gesundheit

Dr. Martina Bunge
Vorsitzende

Michael Hennrich
Berichterstatter

Drucksache 16/5949 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Michael Hennrich

I. Überweisung

Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parla-
ments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffent-
liche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit
am Arbeitsplatz – KOM (2007) 46 endg.; Ratsdok. 6622/07 –
wurde mit Drucksache 16/4819 Nr. 11 vom 23. März 2007
gemäß § 93 Abs. 1 GO-BT dem Ausschuss für Gesundheit
zur federführenden Beratung überwiesen sowie dem Innen-
ausschuss und dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zur
Mitberatung.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit der Verordnung sollen Datenbereitstellungs- sowie
Übermittlungsverpflichtungen der nationalen statistischen
Ämter der Mitgliedstaaten einschließlich eines regelmäßi-
gen Berichtswesens zur Datenqualität für die Bereiche öf-
fentliche Gesundheit und Gesundheitsschutz und Sicherheit
am Arbeitsplatz durch die Europäische Kommission inhalt-
lich definiert und verbindlich festgelegt werden. Zudem
sieht die Verordnung Durchführungsbestimmungen zu Defi-
nitionen, Themen und Untergliederungen einschließlich Va-
riablen und Klassifikationen, zu Quellen sowie zur Bereit-
stellung von Daten und Metadaten und zu Bezugszeiträu-
men, Zeitabständen und Fristen vor. Technische Details sol-
len durch die Europäische Kommission (Eurostat) erarbeitet
werden. Die Verordnung ist nach Inkrafttreten in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied-
staat.

Festgelegt werden sollen Mindestdatensätze zum Gesund-
heitszustand und zu Gesundheitsdeterminanten der Bevöl-
kerung sowie Strukturindikatoren zur Finanzierung und
Versorgung in den Bereichen Gesundheit und Langzeit-
pflege, Todesursachen, Arbeitsunfälle und Berufskrankhei-
ten. Die in elektronischer Form übermittelten Daten der
Mitgliedstaaten sollen durch die Europäische Kommission
(Eurostat) bearbeitet und bezüglich ihrer Qualität überprüft
werden. Eurostat ist für die Veröffentlichung, Zugänglich-
keit und Dokumentation der statistischen Informationen
verantwortlich.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner 45. Sitzung
am 20. Juni 2007 beraten und Kenntnisnahme der Vorlage
empfohlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vorlage in
seiner 48. Sitzung am 25. April 2007 beraten und Kenntnis-
nahme der Vorlage empfohlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnis im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage in seiner
59. Sitzung am 4. Juli 2007 abschließend beraten. Im Ergeb-
nis empfiehlt er einvernehmlich die Kenntnisnahme der
Unterrichtung auf Drucksache 16/4819 Nr. 11 sowie mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP, in Kenntnis der Unterrichtung auf Druck-
sache 16/4819 Nr. 11, die in der Beschlussempfehlung wie-
dergegebene und von den Fraktionen der CDU/CSU und
SPD vorgelegte Entschließung anzunehmen.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD unterstützten die
Bemühungen der Europäischen Kommission, an dieser
Stelle zu einer Harmonisierung zu kommen. Es gehe darum,
dass der offene europäische Arbeitsmarkt mit seinen Vortei-
len für die Bürgerinnen und Bürger übersichtlich bleibe und
transparent werde, wo Schwächen im Arbeitsschutz und bei
Berufserkrankungen häufig seien. Dafür sei eine Statistik
nötig, die vergleichbare Daten liefere. Die Bundesregierung
werde deshalb gebeten, auf europäischer Ebene die notwen-
digen Schritte nach Kräften zu unterstützen, dabei jedoch
nach Möglichkeit einen untergesetzlichen Rahmen anzu-
streben. Sollte sich das angestrebte Ziel nur auf dem Wege
einer Verordnung realisieren lassen, solle sich die Bundes-
regierung für eine detaillierte Merkmalsbeschreibung im
Anhang der Verordnung sowie für ein Mitbestimmungsrecht
der Mitgliedsländer über die zu erhebenden Daten einset-
zen. Finanzielle Mehrbelastungen der Mitgliedsländer und
der Wirtschaft sollten dabei verhindert werden, aber mit
Blick auf die jetzige Situation sei klar, dass keine Statistik
so aufwendig und teuer sei wie eine, deren Daten man nicht
verwenden könne.

Die Fraktion der FDP betonte, auch ihr lägen der Gesund-
heitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz am Herzen.
In mehreren Gesprächen der EU-Beauftragten der im Aus-
schuss vertretenen Fraktionen sei die bei der Erhebung
neuer Daten bestehende Gefahr von Mehrbelastungen für
die Unternehmen sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer thematisiert worden. Es sei nicht geklärt, welche
Auskunftspflichten eingeführt werden sollten. Im Übrigen
habe man Bedenken hinsichtlich der Rechtsgrundlagen für
eine Verordnung und sehe das Subsidiaritätsprinzip an die-
ser Stelle verletzt, so dass das Vorhaben abgelehnt werde.

Die Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN begrüßten die Zielrichtung des Entschließungs-
antrags und stellten die Notwendigkeit einer Harmonisie-
rung der statistischen Daten der einzelnen EU-Mitgliedslän-
der in den Vordergrund, auch wenn die Gefahr zusätzlichen
Bürokratieaufbaus durchaus gesehen werde.

Berlin, den 4. Juli 2007

Michael Hennrich
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/5949

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 21. Februar 2007
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2007/0020 (COD)

6622/07

STAT 7
SAN 25
SOC 69
CODEC 139

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 7. Februar 2007
Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemein-

schaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit
am Arbeitsplatz

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,
Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag
der Kommission.

________________________

Anl.: KOM(2007) 46 endg.

Drucksache 16/5949 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 7.2.2007
KOM(2007) 46 endgültig

2007/0020 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz
und Sicherheit am Arbeitsplatz

(von der Kommission vorgelegt)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/5949

BEGRÜNDUNG

1) KONTEXT DES VORSCHLAGS

• Gründe und Ziele des Vorschlags

Dieser Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zu
Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und
Sicherheit am Arbeitsplatz zielt darauf ab, einen Rahmen für die systematische Erstellung von
Statistiken zu diesen beiden Bereichen in Form eines Mindestdatensatzes zu schaffen, wobei
die Statistiken vom Europäischen Statistischen System erstellt werden, d. h. von Eurostat, den
Nationalen Statistischen Ämtern und allen anderen nationalen Einrichtungen, die amtliche
Statistiken zu diesen beiden Bereichen bereitstellen. Daher befasst sich diese Verordnung nur
mit statistischen Tätigkeiten, die sich auf Artikel 285 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft stützen. Mit ihr sollen keine politischen Ansätze für die beiden
Bereiche öffentliche Gesundheit und Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz
vorgegeben werden; dies geschieht gemäß Artikel 152 bzw. 137 des EG-Vertrags.
Gemeinschaftsstatistiken werden nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97
des Rates vom 17. Februar 1997, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates, erstellt.

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. Dezember 2000, mit der die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft
diesen Vorschriften unterworfen werden, erlauben die Verarbeitung personenbezogener
Gesundheitsdaten aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses, sofern geeignete
Garantien vorgesehen werden. Die politischen Maßnahmen und Strategien der Gemeinschaft
und der einzelnen Mitgliedstaaten in den Bereichen öffentliche Gesundheit und
Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz stellen ein wichtiges öffentliches Interesse
dar, und die Verordnungen (EG) Nr. 322/97 und (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom
11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden
Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) bieten die
erforderlichen Garantien für den Schutz natürlicher Personen bei der Erstellung von
Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und Gesundheitsschutz und Sicherheit
am Arbeitsplatz.

• Allgemeiner Kontext

Die Entwicklung einer Methodik für statistische Tätigkeiten von Eurostat in den Bereichen
öffentliche Gesundheit und Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz begann in der
ersten Hälfte der 90er Jahre, die Bezugsjahre für die erste Datenerhebung waren 1993-1994.
Die einschlägige europäische Politik hat klaren Bedarf an der Nachhaltigkeit und qualitativen
Verbesserung der bereits vorhandenen Datenerhebungen sowie an der erfolgreichen
Durchführung neuer Datenerhebungen, für die in beiden Bereichen Methodiken entwickelt
wurden oder zu entwickeln sind. Der Beschluss 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im
Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008), die Entschließung des Rates 2002/C 161/01
vom 3. Juni 2002 über eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheitsschutz und
Sicherheit am Arbeitsplatz (2002-2006) und die Mitteilung der Kommission vom 20. April

Drucksache 16/5949 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2004 über die Modernisierung des Sozialschutzes für die Entwicklung einer hochwertigen,
zugänglichen und zukunftsfähigen Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege: Unterstützung
der einzelstaatlichen Strategien durch die „offene Koordinierungsmethode“ erfordern ein
hochwertiges statistisches Informationssystem, um in beiden Bereichen die Ergebnisse der
politischen Maßnahmen zu bewerten und weitere Tätigkeiten zu überwachen. Im Rahmen
nachfolgender Programme und Strategien wird dies fortgesetzt und weiterentwickelt.

Bisher wurden statistische Angaben aufgrund von „Gentlemen’s Agreements“ mit den
Mitgliedstaaten im Rahmen der statistischen Fünfjahresprogramme der Gemeinschaft
(derzeit: Entscheidung 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007) und der
dazugehörigen jährlichen Arbeiten erhoben. Im Bereich der Statistik zur öffentlichen
Gesundheit werden die Entwicklung und Umsetzung in den drei Teilbereichen
(Todesursachen, Gesundheitswesen und Gesundheitsumfragen, Behinderung und Morbidität)
insbesondere anhand einer partnerschaftlichen Struktur zwischen Eurostat und führenden
Ländern (derzeit mit dem Vereinigten Königreich als Hauptkoordinator und Bereichsleitern
aus Estland, Luxemburg und Dänemark) sowie den Mitgliedstaaten ausgerichtet und
organisiert. In diesem Rahmen wurde bereits viel methodische Arbeit geleistet, einschließlich
der Erstellung von Leitlinien, und es wurde mit der Erhebung von Daten begonnen.

Der derzeitige Ansatz hat jedoch folgende Schwachstellen: Zum Ersten sollte den
Mitgliedstaaten, auch wenn Qualität und Vergleichbarkeit der Daten etwas besser geworden
sind, für die Durchführung der bereits vorhandenen Datenerhebungen eine solide Grundlage
bereitgestellt werden. Mit einem Rechtsrahmen ließen sich die Fortschritte in Richtung
höherer Qualitäts- und Vergleichbarkeitsstandards für alle einschlägigen Routineerhebungen
konsolidieren. Ein solcher Rechtsrahmen wird mittelfristig eine höhere Nachhaltigkeit und
Stabilität der europäischen Anforderungen sicherstellen und klare Ziele für Standards
vorgeben, die Vergleiche auf EU-Ebene ermöglichen. Zudem hat die überwiegende Mehrheit
der Mitgliedstaaten festgestellt, dass sie sowohl bei der Umsetzung des gesamten statistischen
Besitzstandes der Gemeinschaft als auch bei der Durchführung neuer statistischer
Erhebungen, die in Kürze eingeführt werden, die Anforderungen der EU in den Bereichen
öffentliche Gesundheit und Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz ohne
europäischen Rechtsrahmen nicht erfüllen können. Schließlich brauchen alle Mitgliedstaaten
genauere Vorstellungen vom Zeitplan und den Meilensteinen für die Implementierung neuer
statistischer Werkzeuge, die derzeit entwickelt werden, sowie für die in Vorbereitung
befindlichen Maßnahmen zur Steigerung der Qualität. Die vorgeschlagene Verordnung ist ein
geeigneter Rahmen für die Erstellung genauer Pläne für die Vorgehensweise in den
verschiedenen Teilbereichen der Gesundheits- und Sicherheitsstatistik.

Daher ist die Kommission (Eurostat) der Ansicht, dass jetzt ein solides Fundament zu
errichten ist, indem ein Basisrechtsakt für die Bereiche öffentliche Gesundheit und
Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz bereitgestellt wird. Die im Vorschlag für
eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates erfassten Themenbereiche
stehen in Verbindung mit laufenden Tätigkeiten und Entwicklungen, die zusammen mit den
Mitgliedstaaten in den einschlägigen Eurostat-Gruppen oder – hinsichtlich der öffentlichen
Gesundheit - im Rahmen der Partnerschaft im Bereich Statistik der öffentlichen Gesundheit
durchgeführt werden. In erster Linie soll eine konsolidierte und solide Grundlage für
Erhebungen, die bereits stattgefunden haben, deren Methodik derzeit ausgearbeitet oder deren
Durchführung vorbereitet wird, geschaffen werden.

• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/5949

Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts gibt es keine Rechtsvorschriften.

• Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Gemäß dem Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit
(2003-2008) wird der statistische Teil des Systems, um Synergien zu fördern und
Doppelarbeit zu vermeiden, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erforderlichenfalls
unter Nutzung des Gemeinschaftlichen Statistikprogramms entwickelt. Nach dem geänderten
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein zweites
Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2007-2013) muss die
bisherige Tätigkeit zur Entwicklung eines EU-Gesundheitsüberwachungssystems erweitert
werden; dabei soll, soweit erforderlich, das Statistikprogramm der Gemeinschaft verwendet
werden. In der Gemeinschaftsstrategie für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz
werden die Kommission und die Mitgliedstaaten ersucht, die derzeit laufenden Arbeiten zur
Harmonisierung der Statistiken über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu intensivieren,
damit vergleichbare Daten vorliegen, anhand deren sich Wirkung und Effizienz der im
Rahmen der neuen Gemeinschaftsstrategie getroffenen Maßnahmen objektiv beurteilen
lassen.

2) ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND
FOLGENABSCHÄTZUNG

• Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

- Sitzungen mit den für die Ausrichtung der Planung und Umsetzung in den drei
Teilbereichen der Partnerschaft im Bereich Statistik der öffentlichen Gesundheit zuständigen
Kerngruppen – erstes Quartal 2005.

- Sitzungen mit den Eurostat-Fachgruppen für Statistiken über Gesundheitsschutz und
Sicherheit am Arbeitsplatz (eine Gruppe für Arbeitsunfälle, eine weitere für
Berufskrankheiten) – Februar und April 2005.

- Schriftliche Befragung aller Mitgliedstaaten im Rahmen der beiden Eurostat-Arbeitsgruppen
für Statistiken über öffentliche Gesundheit und Gesundheitsschutz und Sicherheit am
Arbeitsplatz – Mai bis September 2005.

- Sitzung der für Sozialstatistiken zuständigen Bereichsleiter der nationalen statistischen
Ämter am 28. und 29. September 2005.

- Sitzung des Ausschusses für das Statistische Programm am 29. und 30. November 2005.

Zudem wurden folgende Gruppen informiert:

- Sitzungen der Fachgruppen für die drei Teilgebiete der Partnerschaft im Bereich Statistik der
öffentlichen Gesundheit: Mai bis September 2005.

- Sitzung des Netzes der Behörden, die für den Teilbereich Gesundheitsinformationen des
Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit 2003-2008 zuständig sind –
5. und 6. Juli 2005.

- Arbeitsgruppe Öffentliche Gesundheit des Rates – 7. November 2005.

Drucksache 16/5949 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

- Beratender Dreierausschuss für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz –
25. November 2005.

- Ausschuss hochrangiger Regierungssachverständiger für Gesundheit – 14. und
15. Dezember 2005.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

In den Gruppen der Partnerschaft im Bereich Statistik der öffentlichen Gesundheit haben die
Fachleute den Vorschlag unterstützt und genaue Hinweise zur Verbesserung des fachlichen
Inhalts gegeben, die in der endgültigen Fassung berücksichtigt wurden. In den anderen
Sitzungen und schriftlichen Befragungen der Eurostat-Arbeitsgruppen hat die Mehrheit der
Mitgliedstaaten ebenfalls den Vorschlag unterstützt. Allerdings hielten einige Mitgliedstaaten
das Verfahren nach dem Gentlemen’s Agreement für flexibler, einige weitere forderten, sich
auf die Festlegung eines Mindestdatensatzes für diese Bereiche zu konzentrieren (was im
endgültigen Text berücksichtigt wurde), und wieder andere forderten, die Bedarfträger zu
konsultieren (tatsächlich wurden die verschiedenen Gruppen, einschließlich der Arbeitsgruppe
Öffentliche Gesundheit des Rates, informiert). Schließlich verlangten die Mitgliedstaaten,
eine Folgenabschätzung vorzulegen, wenn der Vorschlag durch die Kommission
angenommen wird. Eurostat arbeitet eine „Analyse der Auswirkungen“ des Vorschlags aus.
Letztlich wurden detaillierte Bemerkungen der Mitgliedstaaten und der Kommission
berücksichtigt.

• Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Für die öffentliche Gesundheit: Partnerschaft im Bereich Statistik der öffentlichen
Gesundheit, Generalkoordinator, Bereichsleiter und Mitglieder der Kerngruppen.

Für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz: Mitglieder der Eurostat-Fachgruppen
der Europäischen Statistik über Arbeitsunfälle (ESAW) und der Europäischen Statistik der
Berufskrankheiten (EODS).

Methodik

Erörterungen in Sitzungen.

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Für die öffentliche Gesundheit: Office for National Statistics des Vereinigten Königreichs,
Inspection Générale de la Sécurité Sociale von Luxemburg, Central Statistical Office Irlands
bis Juni 2005 und danach nationales statistisches Amt Estlands, dänisches nationales Institut
für öffentliche Gesundheit.

Für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz: Mitglieder der jeweiligen
Fachgruppen (alle Mitgliedstaaten).

Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung

Auf mögliche ernste Risiken mit nicht wieder gutzumachenden Auswirkungen wurde nicht
hingewiesen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/5949

Die Stellungnahmen halfen, einige Artikel des Vorschlags und die Einzelheiten in den fünf
Anhängen abzufassen.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Arbeitsunterlagen und Protokolle der folgenden Sitzungen, die auf den jeweiligen Circa-
Seiten von Eurostat verfügbar sind:

- Für Sozialstatistiken zuständige Bereichsleiter, 28. und 29.9.2005

- Eurostat-Arbeitsgruppe für Statistik im Bereich öffentliche Gesundheit, 28. und 29.11.2005

- Eurostat-Fachgruppen für Statistiken über Arbeitsunfälle (25.2.2005) und Berufskrankheiten
(26.4.2005) sowie die Eurostat-Arbeitsgruppe für Gesundheitsschutz und Sicherheit am
Arbeitsplatz (6. und 7.10.2005).

• Folgenabschätzung

Es wurde eine „Analyse der Auswirkungen“ (Folgenabschätzung bei
Gemeinschaftsrechtsakten zur Statistik) durchgeführt. Folgende drei Szenarien werden
untersucht:

- Keine Maßnahmen, d. h. Statistiken über öffentliche Gesundheit und Gesundheitsschutz und
Sicherheit am Arbeitsplatz werden weiterhin auf Basis eines „Gentlemen’s Agreement“ mit
den Mitgliedstaaten im Rahmen der Statistischen Fünfjahresprogramme der Gemeinschaft
erstellt.

- Ausarbeitung und Annahme verschiedener Vorschläge für Verordnungen (EG) des
Europäischen Parlaments und des Rates, die entweder die Statistiken über öffentliche
Gesundheit und den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz getrennt abdecken
oder jeden Bereich mit den dazugehörigen statistischen Werkzeugen getrennt abdecken.

- Ausarbeitung und Annahne des aktuellen Vorschlags für eine Verordnung (EG) des
Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche
Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.

3) RECHTLICHE ASPEKTE

• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Mit der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zu
Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und
Sicherheit am Arbeitsplatz soll ein Rahmen für alle derzeitigen und vorhersehbaren
statistischen Tätigkeiten in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Gesundheitsschutz und
Sicherheit am Arbeitsplatz, die im Europäischen Statistischen System stattfinden, geschaffen
werden. Es wird vorgeschlagen, eine allgemeine Verordnung zu erstellen, die alle betroffenen
Bereiche zugleich regelt. Damit soll ein globales und in sich stimmiges Konzept erreicht
werden, das dem politischen Bedarf entspricht und Synergien ermöglicht, da die
verschiedenen Aspekte der Gesundheit am Arbeitsplatz und außerhalb der Arbeit miteinander
zusammenhängen. Gegebenenfalls können einige statistische Angaben für beide Teilbereiche
gemeinsam und mit denselben Werkzeugen, etwa Bevölkerungserhebungen, gewonnen
werden. In der vorgeschlagenen Verordnung werden die allgemeinen Grundsätze festgelegt

Drucksache 16/5949 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

und in den Anhängen I bis V die wichtigsten Inhalte der entsprechenden Datensätze für die
fünf Bereiche beschrieben, die da sind: Statistiken über den Gesundheitszustand und
Gesundheitsdeterminanten, über die Gesundheitsversorgung, über Todesursachen, über
Arbeitsunfälle sowie über Berufskrankheiten und andere arbeitsbedingte
Gesundheitsbeschwerden und Erkrankungen. Die statistische Methodik und die
Datenerhebung werden mit Durchführungsverordnungen der Kommission geregelt;
Einzelheiten werden in Handbüchern und Leitlinien festgelegt.

• Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für Gemeinschaftsstatistiken ist Artikel 285 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft. Der Rat beschließt nach dem Mitentscheidungsverfahren
Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der
Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich ist. Nach diesem Artikel erfolgt die Erstellung der
Gemeinschaftsstatistiken unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der
Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der
statistischen Geheimhaltung. Dieser Artikel impliziert, dass Maßnahmen für die Erstellung
von Statistiken ausschließlich in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen.

• Subsidiaritätsprinzip

Da die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen, also die Erstellung von
Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und
Sicherheit am Arbeitsplatz, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht,
sondern besser auf Gemeinschaftsebene auf der Basis eines Rechtsaktes der Gemeinschaft
verwirklicht werden können und da nur die Kommission in der Lage ist, die erforderliche
gemeinschaftsweite Harmonisierung der statistischen Informationen zu koordinieren, während
die Mitgliedstaaten selbst Daten über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und
Sicherheit am Arbeitsplatz erheben und daraus vergleichbare Statistiken erstellen können,
kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des
Vertrags entsprechende Maßnahmen treffen.

• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit:

Die Durchführungsmaßnahmen zur vorgeschlagenen Verordnung sollten nur Aspekte
betreffen, die für die Durchführung und die Qualität der Erhebung statistischer Daten in
gemeinsam mit den Mitgliedstaaten ausgewählten wichtigen Bereichen oder Teilbereichen
Bedeutung haben, wie die Festlegung von Variablen, Aufschlüsselungen, Terminen und
Häufigkeit der Durchführung usw. Wichtige Aspekte hinsichtlich der Datenquellen können
ebenfalls enthalten sein, aber es bleibt viel Freiraum für Entscheidungen auf nationaler Ebene.
Ebenso werden eher technische Fragen und genaue Einzelheiten nur in Methodikhandbüchern
festgelegt und beschrieben, um eine flexible und angemessene Durchführung in den
Mitgliedstaaten zu ermöglichen.

Ein Beispiel aus dem Bereich der Erhebungen: Die zukünftige Europäische
Gesundheitsbefragung - European Health Interview Survey EHIS) wird alle fünf Jahre zum
gleichen Zeitpunkt in allen Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Themen und
Aufschlüsselungen, für die die Fragen auf EU-Ebene ausgearbeitet und in alle Amtssprachen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/5949

der EU übersetzt werden (um sprachliche und kulturelle Verzerrungen so weit wie möglich zu
vermeiden), werden in einer Durchführungsverordnung festgelegt. Aber die Mitgliedstaaten
können wählen, ob sie eine neue Befragung schaffen oder die EHIS-Fragen in nationale
Gesundheits- oder Bevölkerungserhebungen, die ihnen dafür geeignet erscheinen, einbauen
wollen.

Die Kommission (Eurostat) will keine neuen allgemeinen Anforderungen in bereits
geschlossene Übereinkommen aufnehmen, sondern Anstrengungen um höhere Qualität,
Vergleichbarkeit und Aktualität fördern.

• Wahl des Instruments

Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:

Bei Verfahren, die sich auf Gentlemen’s Agreements stützen, sind Vergleichbarkeit,
Erfassungsbereich und Aktualität nicht ausreichend. Mit solchen Verfahren lassen sich für die
Vorbereitung und Durchführung statistischer Erhebungen über Gesundheit und Sicherheit
keine ausreichenden Prioritäten setzen und Mittel bereitstellen. Insbesondere ist die
Finanzierung nicht sichergestellt. Daher ist ein europäischer Rechtsrahmen erforderlich. Eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates ist für statistische Tätigkeiten, die in
der gesamten Gemeinschaft genau und einheitlich durchzuführen sind, am besten geeignet.

4) AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Arbeiten an Statistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und
Sicherheit am Arbeitsplatz werden hauptsächlich über das Statistische Programm der
Gemeinschaft 2003-2007 (Entscheidung 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates) und das künftige Statistische Programm 2008-2012 finanziert.

Eine zusätzliche Finanzierung erfolgt durch operative Mittel, die von den Generaldirektionen
Gesundheit und Verbraucherschutz sowie Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheit im
Rahmen folgender Programme bereitgestellt werden:

- Zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2007-2013)
(KOM (2006) 234 endg. - geänderter Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen
Parlaments und des Rates).

- Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität – PROGRESS (KOM
(2005) 536 endg. - geänderter Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments
und des Rates).

5) WEITERE ANGABEN

• Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und
sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

• Einzelerläuterung zum Vorschlag

Drucksache 16/5949 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Fassung entspricht der Standardvorlage für statistische Verordnungen des Europäischen
Parlaments und des Rates.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/5949

2007/0020 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz
und Sicherheit am Arbeitsplatz

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,

nach Anhörung des europäischen Datenschutzbeauftragten,

nach Anhörung des Ausschusses für das statistische Programm (ASP) gemäß Artikel 3
Absatz 1 des Beschlusses Nr. 89/382/EWG, Euratom des Rates3,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der
öffentlichen Gesundheit (2003-2008)5 wird der statistische Teil des Systems, um
Synergien zu fördern und Doppelarbeit zu vermeiden, in Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten erforderlichenfalls unter Nutzung des Gemeinschaftlichen
Statistikprogramms entwickelt.

(2) Der gemeinschaftliche Wissensstand über die öffentliche Gesundheit wurde durch die
Gemeinschaftsprogramme für öffentliche Gesundheit systematisch ausgebaut. Auf
dieser Basis ist jetzt eine Liste von Gesundheitsindikatoren der Europäischen
Gemeinschaft (European Community Health Indicators - ECHI) entstanden, die einen
Überblick über Gesundheitszustand, Gesundheitsdeterminanten und
Gesundheitsversorgungssysteme geben. Um die statistischen Mindestangaben für die
Berechnung der europäischen Gesundheitsindikatoren bereitzustellen, sollten die

(1) ABl. C […] vom […], S. […].
(2) ABl. C […] vom […], S. […].
(3) ABl. L 181 vom 28.06.1989, S. 47.
(4) ABl. C […] vom […], S. […].
(5) ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1.

Drucksache 16/5949 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Gesundheitsstatistiken der Gemeinschaft mit den Entwicklungen und
Errungenschaften der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich öffentliche Gesundheit
abgeglichen sein, wo dies sachdienlich und möglich ist.

(3) In der Entschließung 2002/C 161/01 des Rates vom 3. Juni 2002 über eine neue
Gemeinschaftsstrategie für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (2002-
2006)6 werden die Kommission und die Mitgliedstaaten ersucht, die derzeit laufenden
Arbeiten zur Harmonisierung der Statistiken über Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten zu intensivieren, damit vergleichbare Daten vorliegen, anhand
deren sich Wirkung und Effizienz der im Rahmen der neuen Gemeinschaftsstrategie
getroffenen Maßnahmen objektiv beurteilen lassen. Zudem wird in der Empfehlung
der Kommission C(2003) 3297 endg. vom 19. September 2003 über die Europäische
Liste der Berufskrankheiten den Mitgliedstaaten empfohlen, ihre Statistiken über
Berufskrankheiten schrittweise, entsprechend den laufenden Arbeiten am System zur
Harmonisierung der europäischen Statistiken über Berufskrankheiten, mit der
europäischen Liste in Übereinstimmung zu bringen.

(4) 2002 erkannte der Europäische Rat in Barcelona drei Leitlinien für die Reform der
Gesundheitssysteme an: Zugang für alle, qualitativ hochwertige
Gesundheitsversorgung und langfristige Finanzierbarkeit der Versorgung. In der
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen7 vom 20. April
2004 „Modernisierung des Sozialschutzes für die Entwicklung einer hochwertigen,
zugänglichen und zukunftsfähigen Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege:
Unterstützung der einzelstaatlichen Strategien durch die offene
Koordinierungsmethode“ wurde vorgeschlagen, mit den Arbeiten zur Identifizierung
möglicher Indikatoren für gemeinsame Ziele zur Entwicklung von Pflegesystemen auf
der Grundlage von im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur
Gesundheitsförderung unternommenen Maßnahmen, der Arbeiten von Eurostat im
Bereich Gesundheitsstatistik und der Zusammenarbeit mit internationalen
Organisationen zu beginnen.

(5) Der Beschluss 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
Juli 2002 über das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft8
beinhaltet als Schlüsselpriorität einen Aktionsbereich für Umwelt, Gesundheit und
Lebensqualität, in dem die Festlegung und Ausarbeitung von Gesundheits- und
Umweltindikatoren gefordert wird. Zudem wird in den Schlussfolgerungen des Rates
vom 8. Dezember 2003 verlangt, dass Indikatoren über biologische Vielfalt und
Gesundheit unter dem Titel „Umwelt“ in die für die Erstellung des jährlichen
Frühjahrsberichts an den Europäischen Rat verwendete Datenbank für
Strukturindikatoren einbezogen werden; diese Datenbank enthält unter dem Titel
„Beschäftigung“ auch Indikatoren über Gesundheitsschutz und Sicherheit am
Arbeitsplatz. Die Indikatoren für die nachhaltige Entwicklung, die von der
Kommission 2005 angenommen wurden, decken auch die Aspekte der öffentlichen
Gesundheit ab.

(6) Abl C 161 vom 05.07.2002, S. 1.
(7) KOM (2004) 304 endg.
(8) ABl. L 242 vom 10.09.2002, S. 1.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/5949

(6) Im Europäischen Aktionsplan Umwelt und Gesundheit 2004-20109 wird festgestellt,
dass Qualität, Vergleichbarkeit und Zugänglichkeit der Daten über den mit
umweltbezogenen Krankheiten und Störungen zusammenhängenden
Gesundheitszustand unter Verwendung des Statistikprogramms der Gemeinschaft zu
verbessern sind.

(7) In der Entschließung 2003/C 175/01 des Rates vom 15. Juli 2003 über die Förderung
der Beschäftigung und der sozialen Eingliederung der Menschen mit Behinderungen10
werden die Mitgliedstaaten und die Kommission dazu aufgerufen, statistisches
Material über die Situation der Menschen mit Behinderungen zu sammeln, so auch
über die Entwicklung der Dienste und Leistungen für diese Gruppe. Außerdem
beschloss die Kommission in ihrer Mitteilung vom 30. Oktober 2003 an den Rat, das
Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Ausschuss der Regionen „Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen: Ein
europäischer Aktionsplan“11 die Ausarbeitung von zwischen den Mitgliedstaaten
vergleichbaren Kontextindikatoren, um die Effizienz von Behindertenpolitiken zu
bewerten. Sie verwies darauf, dass dafür in größtmöglichem Umfang Quellen und
Strukturen des Europäischen statistischen Systems genutzt werden sollten, und dies
insbesondere durch die Entwicklung harmonisierter Umfragemodule, um so die
international vergleichbaren statistischen Informationen zu gewinnen, die für eine
Überwachung der Fortschritte erforderlich sind.

(8) Um Relevanz und Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten und Doppelarbeiten zu
vermeiden, müssen die statistischen Arbeiten von Eurostat auf den Gebieten
öffentliche Gesundheit und Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz in
Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, wie der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Internationalen Arbeitsorganisation
(ILO), sowie mit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) durchgeführt werden, wo dies zweckmäßig und sinnvoll ist.
Insbesondere wurde kürzlich zusammen mit der OECD und der WHO eine
gemeinsame Erfassung von Daten über die Systeme der Gesundheitskonten eingeführt.

(9) Die Kommission (Eurostat) erfasst bereits regelmäßig statistische Daten über
öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz
von Mitgliedstaaten, die diese Daten freiwillig bereitstellen. Zudem gewinnt sie aus
anderen Quellen einschlägige Angaben. Diese Tätigkeiten werden in enger
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt. Insbesondere im Bereich der
Statistik zur öffentlichen Gesundheit werden Entwicklung und Durchführung im
Rahmen einer Partnerschaftsstruktur zwischen Eurostat und den Mitgliedstaaten
ausgerichtet und organisiert. Allerdings müssen Genauigkeit und Zuverlässigkeit,
Kohärenz und Vergleichbarkeit, Erfassungsbereich, Aktualität und Pünktlichkeit der
bestehenden Datenerhebungen noch verbessert werden, und es ist auch sicherzustellen,
dass weitere Erhebungen, die mit den Mitgliedstaaten vereinbart und ausgearbeitet
werden, ordnungsgemäß ablaufen, um den Mindestdatensatz zu erhalten, der in den
Bereichen öffentliche Gesundheit und Gesundheitsschutz und Sicherheit am
Arbeitsplatz auf Gemeinschaftsebene erforderlich ist.

(9) KOM(2004) 416 endg.
(10) ABl. C 175 vom 24.07.2003, S. 1.
(11) KOM(2003) 650 endg.

Drucksache 16/5949 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(10) Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken unterliegt den Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die
Gemeinschaftsstatistiken12.

(11) Mit dieser Verordnung ist der in Artikel 8 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union vorgeschriebene Schutz der personenbezogenen Daten
vollständig gewährleistet.

(12) Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr13 und die
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und
zum freien Datenverkehr14. Die statistischen Erfordernisse, die sich aus den
Gemeinschaftsaktionen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, den nationalen
Strategien zur Entwicklung einer hochwertigen, zugänglichen und zukunftsfähigen
Gesundheitsversorgung und der Gemeinschaftsstrategie für Gesundheitsschutz und
Sicherheit am Arbeitsplatz ergeben, wie auch die Anforderungen im Zusammenhang
mit Strukturindikatoren, Indikatoren für die nachhaltige Entwicklung,
Gesundheitsindikatoren der Europäischen Gemeinschaft und anderen Indikatorreihen,
die zur Überwachung der gemeinschaftlichen und nationalen politischen Maßnahmen
und Strategien in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Gesundheitsschutz und
Sicherheit am Arbeitsplatz zu entwickeln sind, stellen ein wichtiges öffentliches
Interesse dar.

(13) Die Übermittlung von Informationen, die unter die Geheimhaltungspflicht fallen,
erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und der Verordnung (Euratom, EWG)
Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die
Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der
Europäischen Gemeinschaften15. Die im Einklang mit diesen Verordnungen
getroffenen Maßnahmen stellen den physischen und logischen Schutz der
vertraulichen Daten sicher und gewährleisten, dass bei der Erstellung und Verbreitung
der Gemeinschaftsstatistiken eine unrechtmäßige Offenlegung und eine Verwendung
für nichtstatistische Zwecke unterbunden werden.

(14) Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken nach dieser
Verordnung sollten die statistischen Ämter der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
die Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken berücksichtigen, der
am 24. Februar 2005 vom Ausschuss für das Statistische Programm verabschiedet, der
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat angefügt und
mit der Empfehlung der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Unabhängigkeit,

(12) ABl. L 52 vom 22.02.1997, S. 61. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S.1).

(13) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Rates
(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(14) ABl. L 8 vom 12.01.2001, S. 1.
(15) ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 322/97.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/5949

Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und
der Gemeinschaft16 bekanntgemacht wurde.

(15) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen
statistischen Rahmens für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken
über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am
Arbeitsplatz, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden
können, sondern besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die
Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 EG-Vertrag tätig
werden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung wie in
dem genannten Artikel festgehalten zur Erreichung dieses Ziels nicht über das
Notwendige hinaus.

(16) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß
dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der
Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse17 erlassen werden.

(17) Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, Definitionen, Themen und
Untergliederungen (einschließlich Variablen und Klassifikationen), Quellen soweit
zweckdienlich sowie die Bereitstellung von Daten und Metadaten (einschließlich
Bezugszeiträume, Zeitabstände und Fristen) für die in Artikel 2 und den Anhängen 1
bis 5 dieser Verordnung genannten Bereiche festzulegen. Da es sich dabei um
allgemeine Maßnahmen handelt, mit denen nicht wesentliche Elemente dieser
Verordnung geändert oder gestrichen werden sollen oder dieser Verordnung nicht
wesentliche Elemente hinzugefügt werden sollen, sollten sie nach dem
Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468 EG des
Rates beschlossen werden -

(16) KOM(2005) 217 endg. und Empfehlung der Kommission zur Unabhängigkeit, Integrität und
Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft

(17) ABl. L 184 vom 17.07.1999, S. 23.

Drucksache 16/5949 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

1. Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von
Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und
Sicherheit am Arbeitsplatz festgelegt.

2. Die Statistiken enthalten in Form eines Mindestdatensatzes Angaben, die für
Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, zur Unterstützung
nationaler Strategien für die Entwicklung einer hochwertigen, zugänglichen und
zukunftsfähigen Gesundheitsversorgung sowie für Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich
Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz erforderlich sind.

3. Die Statistiken liefern Daten für Strukturindikatoren, Indikatoren für die nachhaltige
Entwicklung und Gesundheitsindikatoren der Europäischen Gemeinschaft wie auch für die
anderen Indikatorreihen, die zur Überwachung von Gemeinschaftsmaßnahmen in den
Bereichen öffentliche Gesundheit und Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu
entwickeln sind.

Artikel 2

Geltungsbereich

Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über folgende Bereiche:

- Gesundheitszustand und Gesundheitsdeterminanten gemäß Anhang I,

- Gesundheitsversorgung gemäß Anhang II,

- Todesursachen gemäß Anhang III,

- Arbeitsunfälle gemäß Anhang IV,

- Berufskrankheiten und andere arbeitsbedingte Gesundheitsschäden und Erkrankungen
gemäß Anhang V.

Artikel 3

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

(a) „Gemeinschaftsstatistiken“: Es gilt die Definition in Artikel 2 erster Gedankenstrich der
Verordnung (EG) Nr. 322/97.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/5949

(b) „Erstellung von Statistiken“: Es gilt die Definition in Artikel 2 zweiter Gedankenstrich der
Verordnung (EG) Nr. 322/97.

(c) „Öffentliche Gesundheit“ beinhaltet alle Elemente im Zusammenhang mit der Gesundheit
der europäischen Bürger und Einwohner, nämlich ihren Gesundheitszustand einschließlich
Morbidität und Behinderung, die sich auf diesen Gesundheitszustand auswirkenden
Determinanten, den Bedarf an Gesundheitsversorgung, die für die Gesundheitsversorgung
zugewiesenen Mittel, die Bereitstellung von und den Zugang zu
Gesundheitsversorgungsleistungen sowie die entsprechenden Ausgaben und die Finanzierung
und schließlich die Ursachen der Mortalität.

(d) „Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz“ umfasst alle Aspekte im
Zusammenhang mit Vorbeugemaßnahmen, dem Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der
europäischen Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz bei ihrer aktuellen Tätigkeit oder bei
früheren Tätigkeiten, insbesondere Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und andere
arbeitsbedingte Gesundheitsschäden und Erkrankungen.

Artikel 4

Quellen

Die Mitgliedstaaten gewinnen Daten über die öffentliche Gesundheit sowie den
Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz je nach Bereich und Thema und in
Abhängigkeit von den Merkmalen des jeweiligen nationalen Systems entweder

(a) aus bestehenden oder geplanten Haushaltserhebungen oder ähnlichen Erhebungen oder
Erhebungsmodulen oder

(b) bestehenden oder geplanten Verwaltungs- oder Meldequellen.

Artikel 5

Methodik, Handbücher und Pilotstudien

1. Die Kommission (Eurostat) sorgt für die Ausarbeitung oder gegebenenfalls die
Verbesserung und Aktualisierung von Handbüchern, Leitlinien oder Empfehlungen zu
Rahmen, Begriffen und Methoden für die gemäß dieser Verordnung zu erstellenden
Gemeinschaftsstatistiken.

2. Bei den Entwicklungsarbeiten im Sinne von Absatz 1 wird auf Sachkenntnisse und
Erfahrungen der einzelnen Mitgliedstaaten zurückgegriffen. In den Methoden für die
Durchführung der Datenerhebungen sind – auch bei vorbereitenden Tätigkeiten – im Rahmen
der von der Kommission (Eurostat) eingerichteten Strukturen für die Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten nationale Besonderheiten, Kapazitäten und bestehende Datenerhebungen zu
berücksichtigen. Die Methoden für regelmäßige Datenerhebungen im Rahmen von Projekten
mit einer statistischen Dimension, die gemäß anderen Gemeinschaftsprogrammen
durchgeführt werden, etwa den Programmen für öffentliche Gesundheit oder Forschung,
werden ebenfalls berücksichtigt.

Drucksache 16/5949 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

3. Bei der Entwicklung der statistischen Methoden und Datenerhebungsverfahren für die
Erstellung von Statistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und
Sicherheit am Arbeitsplatz auf Gemeinschaftsebene ist stets die gegebenenfalls bestehende
Notwendigkeit der Koordinierung mit den Tätigkeiten internationaler Organisationen in
diesem Bereich zu berücksichtigen, damit die internationale Vergleichbarkeit der Statistiken
und die Konsistenz der Datenbestände gewährleistet werden.

4. Wenn für einen in Artikel 2 genannten Bereich festgestellt wird, dass neue Daten
erforderlich sind oder die Qualität der Daten unzureichend ist, leitet die Kommission
(Eurostat) Pilotstudien in die Wege, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis
durchgeführt werden. Mit diesen Pilotstudien sollen nach den Grundsätzen des
Verhaltenskodex für europäische Statistiken Konzepte und Methoden erprobt und die
Durchführbarkeit der entsprechenden Datenerhebungen sowie ihre statistische Qualität,
Vergleichbarkeit und Kostenwirksamkeit überprüft werden. Die Ansätze für solche Studien
werden im Rahmen der Strukturen für die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
vereinbart.

Artikel 6

Übermittlung, Verarbeitung, Verbreitung und Veröffentlichung von Daten

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Mikrodaten oder – je nach Bereich und Thema – die
aggregierten Daten einschließlich der vertraulichen Daten im Sinne von Artikel 13 der
Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates und die Metadaten, die nach dieser Verordnung und
den zugehörigen Durchführungsbestimmungen erforderlich sind, im Einklang mit den in den
Verordnungen (EG) Nr. 322/97 und (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates festgelegten
Gemeinschaftsbestimmungen über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht
fallenden Informationen an die Kommission (Eurostat). Die Bearbeitung der Daten durch
Eurostat unterliegt diesen Gemeinschaftsbestimmungen sofern die Daten als vertraulich im
Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 angesehen werden.

2. Die Mitgliedstaaten übermitteln die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Daten und
Metadaten in elektronischer Form in einem zwischen der Kommission und den
Mitgliedstaaten vereinbarten Standardaustauschformat. Die Daten werden unter Einhaltung
der in den Anhängen festgelegten Fristen, Zeitabstände und Bezugszeiträume vorgelegt.

3. Die Kommission (Eurostat) ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der
Verbreitung, der Zugänglichkeit und der Dokumentation der statistischen Informationen in
Übereinstimmung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates festgelegten
Grundsätzen der Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und statistischen Geheimhaltung.

Artikel 7

Qualitätskriterien und Berichte

1. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten.

2. Die Kommission (Eurostat) entwickelt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
gemeinsame Standards, die empfohlen werden, um die Qualität der gelieferten Daten nach

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/5949

den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken zu gewährleisten. Diese
Standards werden in den Methodikhandbüchern oder Leitlinien veröffentlicht.

3. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die bestmögliche
Qualität der übermittelten Daten zu gewährleisten.

4. Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) zwei Berichte über die
Qualität der übermittelten Daten und die Datenquellen vor, die nach den in Absatz 2
genannten Standards erstellt werden. Der erste Bericht befasst sich mit den Statistiken über
die öffentliche Gesundheit, der zweite mit den Statistiken über Gesundheitsschutz und
Sicherheit am Arbeitsplatz. Alle fünf Jahre erstellt die Kommission (Eurostat) einen Bericht
über die Vergleichbarkeit der verbreiteten Daten.

Drucksache 16/5949 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Artikel 8

Durchführungsbestimmungen

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in
Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle beschlossen. Diese
Bestimmungen erstrecken sich für die in Artikel 2 genannten Bereiche auf:

- Definitionen

- Themen und Untergliederungen einschließlich Variablen und Klassifikationen,

- Quellen, soweit zweckdienlich,

- Bereitstellung von Daten und Metadaten einschließlich Bezugszeiträume, Zeitabstände und
Fristen.

Artikel 9

Ausschuss

1. Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates
eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm, im Folgenden „der Ausschuss“
genannt, unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absatz 1 bis 4 und Artikel 7
des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von Artikel 8 dieses Beschlusses.

Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei
Monate festgesetzt.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Brüssel, den

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/5949

ANHANG I

Bereich: Gesundheitszustand und Gesundheitsdeterminanten

a) Ziele

In diesem Bereich sollen aktuelle Statistiken über den Gesundheitszustand und die Faktoren,
die diesen bestimmen, vorgelegt werden.

b) Erfassungsbereich

Die Daten für diesen Bereich werden hauptsächlich aus Bevölkerungserhebungen oder
Modulen zur Erhebung des Gesundheitszustands gewonnen. Zur Bereitstellung von
zusätzlichen Informationen oder Angaben über bestimmte Teilbereiche wie Morbidität oder
Unfälle und Verletzungen können auch Daten aus Registern oder anderen Verwaltungsquellen
genutzt werden. Gegebenenfalls werden auch Personen, die in Anstalten leben, sowie Kinder
von 0 bis 14 Jahren einbezogen, wenn Pilotstudien ergeben haben, dass dies sinnvoll ist.

c) Bezugszeiträume, Zeitabstände und Fristen für die Datenlieferungen

Die Statistiken werden mindestens alle fünf Jahre vorgelegt; einige Datenerhebungen, etwa
zur Morbidität oder zu Unfällen oder Verletzungen, können häufiger erforderlich sein; das
erste Bezugsjahr, die Zeitabstände und die Fristen für die Übermittlung der Daten aus den
verschiedenen Quellen zu den einzelnen Themen werden als Teil der in Artikel 8 genannten
Durchführungsbestimmungen einvernehmlich festgelegt.

d) Erfasste Themen

Der bereitzustellende Mindestdatensatz deckt folgende Themen ab:

- Gesundheitszustand einschließlich Wahrnehmungen von Gesundheit, physische und
psychische Funktionstüchtigkeit und Behinderung sowie Morbidität,

- Unfälle und Verletzungen einschließlich solcher, die mit der Verbrauchersicherheit
zusammenhängen,

- Lebensweise und umweltbezogene, soziale und berufliche Faktoren,

- Zugang zu und Nutzung von Einrichtungen für Gesundheitsvorsorge und Heilbehandlung
(Bevölkerungserhebung),

- demografische und sozio-ökonomische Hintergrundinformationen zu den Einzelpersonen.

Bei einer gegebenen Datenlieferung werden nicht unbedingt alle diese Angaben vorzulegen
sein. Die erforderlichen Variablen, Aufschlüsselungen und Mikrodaten werden anhand oben
stehender Liste festgelegt.

Wenn die Daten durch Erhebungen gewonnen werden, sind bei der Entwicklung der
Instrumente zur Erhebung von Gesundheitsdaten, der Ausarbeitung von empfohlenen
Merkmalen und der Qualitätsbewertung für Erhebungsplan, Stichprobe und Gewichtung
sowie bei der Durchführung mit den Mitgliedstaaten erstellte Leitlinien zu beachten. Diese
Spezifikationen für die zu erhebenden Daten und die Erhebungen werden im Rahmen der

Drucksache 16/5949 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

jeweiligen Durchführungsmaßnahmen mit den Mitgliedstaaten vereinbart und in
Handbüchern oder Leitlinien ausführlich beschrieben.

e) Metadaten

Gemeinsam mit den statistischen Angaben dieses Themenbereichs legen die Mitgliedstaaten
die notwendigen Metadaten vor, die im Rahmen der Durchführungsbestimmungen vereinbart
werden (einschließlich der Erhebungsmerkmale); sie weisen zudem auf jede einzelstaatliche
Besonderheit hin, die bei der Interpretation und Erstellung vergleichbarer Statistiken und
Indikatoren zu berücksichtigen ist.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/5949

ANHANG II

Bereich: Gesundheitsversorgung

a) Ziele

In diesem Bereich sollen aktuelle Statistiken über die Gesundheitsversorgung vorgelegt
werden.

b) Erfassungsbereich

Dieser Bereich umfasst alle Aktivitäten von Institutionen oder Einzelpersonen, die ihr
medizinisches, sanitätstechnisches und pflegerisches Fachwissen und die entsprechenden
Techniken zu Gesundheitszwecken bereitstellen, sowie die zugehörigen
Verwaltungstätigkeiten.

Die Daten werden hauptsächlich aus Verwaltungsquellen gewonnen.

c) Bezugszeiträume, Zeitabstände und Fristen für die Datenlieferungen

Die Statistiken werden jährlich vorgelegt; das erste Bezugsjahr, die Zeitabstände und die
Fristen für die Übermittlung der Daten aus den verschiedenen Quellen zu den einzelnen
Themen werden als Teil der in Artikel 8 genannten Durchführungsbestimmungen
einvernehmlich festgelegt.

d) Erfasste Themen

Der bereitzustellende Mindestdatensatz deckt folgende Themen ab:

- Einrichtungen und Ressourcen für die Gesundheitsversorgung,

- Nutzung der Gesundheitsversorgung, Leistungen für Einzelpersonen und die Allgemeinheit,

- Kosten der Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung,

- andere Elemente zur Unterstützung nationaler Strategien für die Entwicklung einer
hochwertigen, zugänglichen und zukunftsfähigen Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege.

Bei einer gegebenen Datenlieferung werden nicht unbedingt alle diese Angaben vorzulegen
sein. Die erforderlichen Variablen und Aufschlüsselungen werden anhand oben stehender
Liste festgelegt. Der Datensatz wird nach der Internationalen Klassifikation für
Gesundheitskonten der OECD und der Internationalen Auswahlliste für die tabellarische
Erfassung der Krankenhausmorbidität der WHO konzipiert. Diese Spezifikationen werden im
Rahmen der jeweiligen Durchführungsmaßnahmen mit den Mitgliedstaaten vereinbart und in
Handbüchern oder Leitlinien ausführlich beschrieben.

e) Metadaten

Gemeinsam mit den statistischen Angaben dieses Themenbereichs legen die Mitgliedstaaten
die notwendigen Metadaten vor, die im Rahmen der Durchführungsbestimmungen vereinbart
werden (einschließlich der Quellen, Begriffsbestimmungen und Sammlungen); sie weisen

Drucksache 16/5949 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

zudem auf jede einzelstaatliche Besonderheit hin, die bei der Interpretation und Erstellung
vergleichbarer Statistiken und Indikatoren zu berücksichtigen ist.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/5949

ANHANG III

Bereich: Todesursachen

a) Ziele

In diesem Bereich sollen aktuelle Statistiken über Todesursachen vorgelegt werden.

b) Erfassungsbereich

In diesen Bereich fallen die Statistiken über Todesursachen; sie basieren auf der Ausstellung
nationaler Totenscheine unter Berücksichtigung der WHO-Empfehlungen. Die zu erhebenden
Statistiken beziehen sich auf das Grundleiden gemäß der WHO-Definition, d. h. „jene
Krankheit oder Verletzung, die den Ablauf der direkt zum Tode führenden
Krankheitszustände auslöste bzw. die Umstände des Unfalls oder der Gewalteinwirkung, die
den tödlichen Ausgang verursachten“. In den Statistiken werden in Europa ansässige
Personen und Totgeburten erfasst.

c) Bezugszeiträume, Zeitabstände und Fristen für die Datenlieferungen

Die Statistiken werden jährlich vorgelegt. Das erste Bezugsjahr wird als Teil der in Artikel 8
genannten Durchführungsbestimmungen einvernehmlich festgelegt. Die Daten werden
spätestens im zweiten auf das Bezugsjahr folgenden Jahr übermittelt. Vorläufige oder
geschätzte Angaben können früher vorgelegt werden. Bei besonderen Vorfällen im
Gesundheitswesen können entweder für alle Todesfälle oder für bestimmte Todesursachen
zusätzlich spezielle Datenerhebungen vorgenommen werden.

d) Erfasste Themen

Der bereitzustellende Mindestdatensatz deckt folgende Themen ab:

- Merkmale der Verstorbenen,

- Region,

- Merkmale des Todesfalls einschließlich des Grundleidens.

Die erforderlichen Variablen und Aufschlüsselungen werden anhand oben stehender Liste
festgelegt. Der Todesursachen-Datensatz wird nach der Internationalen WHO-Klassifikation
der Krankheiten festgelegt und entspricht den Regeln von Eurostat wie auch den UNO- und
WHO-Empfehlungen für Bevölkerungsstatistiken. Diese Spezifikationen werden im Rahmen
der jeweiligen Durchführungsmaßnahmen mit den Mitgliedstaaten vereinbart und in
Handbüchern oder Leitlinien ausführlich beschrieben.

e) Metadaten

Gemeinsam mit den statistischen Angaben dieses Themenbereichs legen die Mitgliedstaaten
die notwendigen Metadaten vor, die im Rahmen der Durchführungsbestimmungen vereinbart
werden. Sie weisen zudem auf jede einzelstaatliche Besonderheit hin, die bei der
Interpretation und Erstellung vergleichbarer Statistiken und Indikatoren zu berücksichtigen
ist.

Drucksache 16/5949 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ANHANG IV

Bereich: Arbeitsunfälle

a) Ziele

In diesem Bereich sollen aktuelle Statistiken über Arbeitsunfälle vorgelegt werden.

b) Erfassungsbereich

Ein Arbeitsunfall ist „ein während der Arbeit eintretendes deutlich abzugrenzendes Ereignis,
das zu einem physischen oder psychischen Schaden führt“. Anhand von Verwaltungsquellen,
ergänzt durch andere relevante Quellen, werden für alle Arbeitskräfte tödliche Unfälle und
Unfälle, die mehr als 3 Tage Abwesenheit vom Arbeitsplatz nach sich ziehen, erhoben. Eine
begrenzte Teilmenge von Basisdaten über Unfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von weniger
als 4 Tagen verursachen, kann, falls verfügbar, in Zusammenarbeit mit der ILO erhoben
werden.

c) Bezugszeiträume, Zeitabstände und Fristen für die Datenlieferungen

Die Statistiken werden jährlich vorgelegt. Das erste Bezugsjahr wird als Teil der in Artikel 8
genannten Durchführungsbestimmungen einvernehmlich festgelegt. Die Daten werden
spätestens im Juni des zweiten auf das Bezugsjahr folgenden Jahres übermittelt. Vorläufige
Angaben können früher vorgelegt werden.

d) Erfasste Themen

Der bereitzustellende Mindestmikrodatensatz deckt folgende Themen ab:

- Merkmale der verletzten Person und der Verletzungen,

- Merkmale des Unternehmens und des Arbeitsplatzes,

- Merkmale des Arbeitsumfelds,

- Merkmale des Unfalls, einschließlich Unfallhergang, Unfallursachen und Begleitumstände
des Unfalls.

Die erforderlichen Variablen und Aufschlüsselungen sowie die damit verbundenen Optionen
und Stichprobengewichtungen werden anhand oben stehender Liste im Rahmen der ESAW-
Methodik festgelegt. Sie werden im Rahmen der jeweiligen Durchführungsmaßnahmen mit
den Mitgliedstaaten vereinbart und in Handbüchern oder Leitlinien ausführlich beschrieben.

e) Metadaten

Gemeinsam mit den statistischen Angaben dieses Themenbereichs legen die Mitgliedstaaten
die notwendigen Metadaten für die erfasste Population und die Melderate von Arbeitsunfällen
im Sinne von Buchstabe b) sowie – soweit zweckdienlich – die Stichprobenmerkmale vor; sie
weisen zudem auf jede einzelstaatliche Besonderheit hin, die bei der Interpretation und
Erstellung vergleichbarer Statistiken und Indikatoren zu berücksichtigen ist.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/5949

ANHANG V

Bereich: Berufskrankheiten und andere arbeitsbedingte Gesundheitsschäden und
Erkrankungen

a) Ziele

In diesem Bereich sollen aktuelle Statistiken über anerkannte Fälle von Berufskrankheiten
und andere arbeitsbedingte Gesundheitsschäden und Erkrankungen vorgelegt werden.

b) Erfassungsbereich

Eine Berufskrankheit liegt vor, wenn die zuständigen nationalen Behörden im jeweiligen Fall
die Erkrankung als Berufskrankheit anerkennen. Es werden Daten für aufgetretene
Berufskrankheiten und durch Berufskrankheiten verursachte Todesfälle erhoben. Um einen
Fall als arbeitsbedingten Gesundheitsschaden oder als arbeitsbedingte Erkrankung zu
qualifizieren, ist die Anerkennung durch eine Behörde nicht unbedingt erforderlich; diese
Daten werden hauptsächlich aus Bevölkerungserhebungen gewonnen.

c) Bezugszeiträume, Zeitabstände und Fristen für die Datenlieferungen

Die Statistiken über Berufskrankheiten werden jährlich vorgelegt und spätestens im ersten
Quartal des zweiten auf das Bezugsjahr folgenden Jahres übermittelt. Die Bezugszeiträume,
Zeitabstände und Fristen für die Vorlage der anderen Datensammlungen werden im
Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten festgelegt.

d) Erfasste Themen

Der bereitzustellende Mindestdatensatz deckt folgende Themen ab:

- Merkmale der erkrankten Person und der Erkrankung oder der Gesundheitsbeschwerden,

- Merkmale des Unternehmens und des Arbeitsplatzes,

- Merkmale des verursachenden Wirkstoffs oder Faktors.

Bei einer gegebenen Datenlieferung werden nicht unbedingt alle diese Angaben vorzulegen
sein. Die erforderlichen Variablen und Aufschlüsselungen werden anhand obenstehender
Liste im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten festgelegt.

e) Metadaten

Gemeinsam mit den statistischen Angaben dieses Themenbereichs legen die Mitgliedstaaten
die notwendigen Metadaten für die erfasste Population vor. Sie weisen zudem auf jede
einzelstaatliche Besonderheit hin, die bei der Interpretation und Erstellung vergleichbarer
Statistiken und Indikatoren zu berücksichtigen ist.

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