BT-Drucksache 16/5937

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/5526- Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport 2. zu dem Antrag der Abgeordneten Detlef Parr, Joachim Günther (Plauen), Miriam Gruß, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/4738- Bekämpfung des Dopings im Sport vorantreiben und Optimierungsmöglichkeiten ausschöpfen 3. zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/4166- Bekämpfung des Dopings im Sport

Vom 4. Juli 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5937
16. Wahlperiode 04. 07. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Sportausschusses (5. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/5526 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings
im Sport

2. zu dem Antrag der Abgeordneten Detlef Parr, Joachim Günther (Plauen),
Miriam Gruß, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/4738 –

Bekämpfung des Dopings im Sport vorantreiben und Optimierungsmöglichkeiten
ausschöpfen

3. zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/4166 –

Bekämpfung des Dopings im Sport

A. Problem

Zu Nummer 1

Doping zerstört die ethisch-moralischen Werte des Sports, täuscht die Mit-
streitenden im Wettkampf, die Öffentlichkeit sowie die Veranstalter und gefähr-
det nicht zuletzt die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler. Gerade Spit-
zensportler stehen hier in einer besonderen Vorbildfunktion, welche auch Aus-
wirkungen auf den Gesundheitsschutz der breiten Bevölkerung hat. 66 Prozent

der Erwachsenen treiben nach einer aktuellen Umfrage regelmäßig Sport und
rund 27 Millionen Menschen sind derzeit in Deutschland Mitglieder in Sport-
vereinen. Da sich die Breitensportlerinnen und -sportler oftmals an Vorbildern
aus dem Spitzensport orientieren, hat die Bekämpfung des Dopings auch Aus-
wirkungen auf die Verbesserung der Volksgesundheit.

Die jüngsten Dopingfälle in verschiedenen Sportarten zeigen außerdem, dass es
sich nicht um Einzelfälle des Dopings handelt, sondern um ein Problem im

Drucksache 16/5937 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Sport, das sich leider auch international ausweitet. Doping wird häufig von
Netzwerken betrieben, die zum Teil breit angelegt sind und in deren Umfeld die
Sportlerin oder der Sportler bewusst und gewollt mitwirkt. Der Gesetzentwurf
enthält im Schwerpunkt deshalb Regelungen, die eine wirksame Bekämpfung
dieser kriminellen Netzwerke national und international zum Ziel haben. Auch
der Sportler und die Sportlerin sollen staatlicher Strafe unterliegen, wenn sie
nicht geringe Mengen besonders gefährlicher Dopingsubstanzen besitzen, weil
hierdurch die Weitergabe dieser Mittel indiziert wird. Daneben sind auch Rege-
lungen vorgesehen, die sich auf die Prävention erstrecken. Sie dienen der Ver-
meidung von Gesundheitsgefährdungen und sollen damit einer missbräuch-
lichen Anwendung von Arzneimitteln entgegenwirken.

Zu Nummer 2

Der Sport ist die größte „Bürgerbewegung“ in Deutschland. Der Sport leistet
unverzichtbare Dienste für unsere Gesellschaft. Dazu gehört die Integration
von Migrantinnen und Migranten. Auch bei der Einbeziehung von Menschen
mit Behinderung und bei der Entwicklung sozialer und emotionaler Kompetenz
(insbesondere bei Kindern und Jugendlichen) spielt der Sport eine heraus-
ragende Rolle. Diese Bedeutung des Sports muss auch in Zukunft weiter auf-
rechterhalten und viele Menschen weiterhin für Sport begeistert werden kön-
nen. Aber „der gute Ruf“ und die Glaubwürdigkeit des Sports sowie die Ge-
sundheit vieler Sportler und Sportlerinnen sind durch Leistungsmanipulationen
bedroht. Der Sport muss weiterhin die Federführung bei der Dopingbekämp-
fung behalten. Ganz ohne staatliche Hilfe kommt man bei der Dopingbekämp-
fung allerdings auch nicht aus. Um eine spürbare Verbesserung in der Doping-
bekämpfung zu erreichen, müssen die Mittel für die Dopinganalytik und die
Dopingkontrollen aufgestockt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist ein
deutlicher Schulterschluss von Sport und Staat erforderlich. Jeder muss seinen
Beitrag zur Dopingbekämpfung leisten – auch die Sponsoren aus der Privat-
wirtschaft – im gemeinsamen Interesse einer Verbesserung der Glaubwürdig-
keit des Sports.

Zu Nummer 3

Sport ist für die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger, für die soziale Inte-
gration sowie für die Entwicklung der Jugendlichen von besonderer Bedeutung.
Durch immer raffiniertere Dopingpraktiken, durch immer neue Dopingsubstan-
zen und -methoden, die von zumeist international agierenden Netzwerken vor-
angetrieben werden, ist der faire, „saubere“ und gesundheitlich positive Sport
bedroht. Notwendig ist eine abgestimmte Gesamtstrategie, bei der alle Beteilig-
ten ihren spezifischen Beitrag leisten müssen. Sport und Staat müssen ihre Maß-
nahmen und Strategien zur Dopingbekämpfung verbessern. Das bestehende
Strafrecht zur Ahndung von Dopingvergehen muss konsequenter als bisher an-
gewandt und, wo erforderlich, unter strikter Wahrung rechtsstaatlicher Begren-
zungen maßvoll ausgeweitet werden. Doch das Strafrecht kann die Aufklärung
und Ausbildung im Sinne der Ethik, des fairen, „sauberen“ und gesunden Sports
nicht ersetzen.

B. Lösung

Zu Nummer 1

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/5526 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen

die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktio-
nen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5937

Zu Nummer 2

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/4738 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN

Zu Nummer 3

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/4166 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/5526.

Annahme der Anträge auf Drucksachen 16/4738 und 16/4166.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Vollzugsaufwand

Der Ermittlungsumfang für nationale Ermittlungsverfahren bei den Ländern
kann sich durch die Einführung der Bestimmung des schweren Dopingver-
gehens nach § 95 Abs. 3 Nr. 2b des Arzneimittelgesetzes (AMG) sowie der
Strafbarkeit des Besitzes nicht geringer Mengen bestimmter Dopingsubstanzen
nach § 95 Abs. 1 Nr. 2b AMG geringfügig erhöhen. Für die Ermittlungen bei
grenzüberschreitendem ungesetzlichem Handel mit Arzneimitteln entstehen
dem Bund durch die Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) Kos-
ten, die aus dem Einzelplan 06 gedeckt werden.

Ein geringfügiger, nicht näher zu beziffernder Mehraufwand entsteht auch für
die Aufgaben der Bundes- und Landesbehörden, die aus der Verpflichtung zur
Angabe eines Warnhinweises für zum Doping geeignete Arzneimittel in § 6a
Abs. 2 AMG folgen.

E. Sonstige Kosten

Wirtschaftskreise, die Arzneimittel herstellen und vertreiben, werden in ge-
ringem Umfang kostenmäßig zusätzlich belastet. Kosteninduzierte Einzelpreis-
änderungen bei Arzneimitteln und Auswirkungen auf das allgemeine Preis-
niveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Auswirkungen dieses Gesetzes auf Systeme der sozialen Sicherung und auf die
Löhne sind ebenfalls nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Durch das Gesetz zur Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes und des
Arzneimittelgesetzes wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft erweitert.
Die damit einhergehenden zusätzlichen Belastungen dürften aber so gering
sein, dass von einer Quantifizierung abgesehen werden kann.
Für die Bürger und die Verwaltung werden keine Informationspflichten neu
eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Drucksache 16/5937 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5526 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „Vierzehnter Unter-
abschnitt“ durch die Wörter „Fünfzehnter Unterabschnitt“ und die
Angabe „§ 142“ durch die Angabe „§ 143“ ersetzt.

2. In Nummer 3 Buchstabe a werden in § 6a Abs. 2 Satz 2 nach dem Wort
„Packungsbeilage“ die Wörter „und in der Fachinformation“ eingefügt.

3. In Nummer 5 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1a“ durch die Angabe „§ 8
Abs. 1 Nr. 1a“ ersetzt.

4. Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 141“ wird durch die Angabe „§ 142“, die Angabe
„§ 142“ wird jeweils durch die Angabe „§ 143“ und die Wörter „Vier-
zehnter Unterabschnitt“ werden durch die Wörter „Fünfzehnter Unter-
abschnitt“ ersetzt.

b) § 142 (§ 143 neu) wird wie folgt geändert:

aa) In den Absätzen 1, 2 Satz 1 und in Absatz 3 werden nach dem
Wort „Hinweise“ jeweils die Wörter „in der Packungsbeilage“
eingefügt.

bb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gelten ent-
sprechend für die Anpassung des Wortlauts der Fachinformation.“

5. Folgende Nummer 7 wird angefügt:

,7. Dem Gesetz wird der folgende Anhang angefügt:

„Anhang zu § 6a Abs. 2a

Stoffe gemäß § 6a Abs. 2a Satz 1 sind:

I. Anabole Wirkstoffe

1. Anabol-androgene Steroide

a) Exogene anabol-androgene Steroide
1-Androstendiol
1-Androstendion
Bolandiol
Bolasteron
Boldenon
Boldion
Calusteron
Clostebol
Danazol
Dehydrochlormethyltestosteron
Desoxymethyltestosteron

Drostanolon
Ethylestrenol

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/5937

Fluoxymesteron
Formebolon
Furazabol
Gestrinon
4-Hydroxytestosteron
Mestanolon
Mesterolon
Metenolon
Metandienon
Methandriol
Methasteron
Methyldienolon
Methyl-1-testosteron
Methylnortestosteron
Methyltrienolon
Methyltestosteron
Miboleron
Nandrolon
19-Norandrostendion
Norboleton
Norclostebol
Norethandrolon
Oxabolon
Oxandrolon
Oxymesteron
Oxymetholon
Prostanozol
Quinbolon
Stanozolol
Stenbolon
1-Testosteron
Tetrahydrogestrinon
Trenbolon

b) Endogene anabol-androgene Steroide
Androstendiol
Androstendion
Androstanolon, synonym Dihydrotestosteron
Prasteron, synonym Dehydroepiandrosteron, DHEA
Testosteron

2. Andere anabole Wirkstoffe
Clenbuterol
Tibolon
Zeranol
Zilpaterol

II. Hormone und verwandte Verbindungen

1. Erythropoietin und Analoga
2. Wachstumshormon und insulinähnliche Wachstumsfaktoren,
synonym Insulin-like Groth Factors, IGF-1

Drucksache 16/5937 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

3. Gonadotropine
Choriongonadotropin und luteinisierendes Hormon

4. Insulin

5. Kortikotropine

III. Substanzen mit antiestrogener Wirkung

1. Aromatasehemmer
Anastrozol
Letrozol
Aminoglutethimid
Exemestan
Formestan
Testolacton

2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs)
Raloxifen
Tamoxifen
Toremifen

3. Andere antiestrogen wirkende Substanzen
Clomifen
Cyclofenil
Fulvestrant.

Die Aufzählung schließt die verschiedenen Salze, Ester, Ether,
Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder Derivate
mit ein.“ ‘

6. In der Begründung – B. Besonderer Teil – zu Artikel 2 (Änderung des Arz-
neimittelgesetzes) wird in der Erläuterung zu Nummer 3 (§ 6a) zu Buch-
stabe a die Angabe „12. September 2002“ durch die Angabe „16. Novem-
ber 1989“ ersetzt;

b) den Antrag auf Drucksache 16/4738 abzulehnen;

c) den Antrag auf Drucksache 16/4166 abzulehnen.

Berlin, den 4. Juli 2007

Der Sportausschuss

Dr. Peter Danckert
Vorsitzender

Klaus Riegert
Berichterstatter

Dagmar Freitag
Berichterstatterin

Detlef Parr
Berichterstatter

Katrin Kunert
Berichterstatterin

Winfried Hermann
Berichterstatter

deskriminalamt;
– Strafverschärfungen für banden- oder gewerbsmäßige
Dopingstraftaten nach dem Arzneimittelgesetz, verbun-
den mit der Einführung des erweiterten Verfalls in diesen
Fällen;

5. eine Vereinbarung mit dem Deutschen Olympischen
Sportbund zur Wahrung der oben genannten Maßnahmen
und Überarbeitung der Förderrichtlinien des Bundes

zu veranlassen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/5937

Bericht der Abgeordneten Klaus Riegert, Dagmar Freitag, Detlef Parr,
Katrin Kunert und Winfried Hermann

I. Überweisung
Zu Nummer 1

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/5526 in seiner 102. Sitzung am 13. Juni 2007 beraten
und an den Sportausschuss zur federführenden Beratung so-
wie an den Innenausschuss, den Rechtsausschuss und den
Ausschuss für Gesundheit zur Mitberatung überwiesen.

Zu Nummer 2

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/4738 in seiner 102. Sitzung am 13. Juni 2007 beraten
und an den Sportausschuss zur federführenden Beratung
sowie an den Innenausschuss, den Rechtsausschuss, den
Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und den Ausschuss für Gesundheit zur
Mitberatung überwiesen.

Zu Nummer 3

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/4166 in seiner 79. Sitzung am 1. Februar 2007 beraten
und an den Sportausschuss zur federführenden Beratung so-
wie an den Innenausschuss, den Rechtsausschuss und den
Ausschuss für Gesundheit zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Zu Nummer 1

Die Bundesregierung weist darauf hin, dass Doping häufig
von Netzwerken betrieben wird, die zum Teil breit angelegt
sind und in deren Umfeld die Sportlerin oder der Sportler
bewusst und gewollt mitwirken. Der Gesetzentwurf enthält
im Schwerpunkt deshalb Regelungen, die eine wirksame
Bekämpfung dieser kriminellen Netzwerke national und
international zum Ziel haben. Auch der Sportler und die
Sportlerin sollen staatlicher Strafe unterliegen, wenn sie
nicht geringe Mengen besonders gefährlicher Doping-
substanzen besitzen, weil hierdurch die Weitergabe dieser
Mittel indiziert wird. Daneben sind auch Regelungen vor-
gesehen, die sich auf die Prävention erstrecken. Sie dienen
der Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen und sollen
damit einer missbräuchlichen Anwendung von Arznei-
mitteln entgegenwirken.

Das Gesetz sieht Folgendes vor:

– die Übertragung von Ermittlungsbefugnissen für die
Strafverfolgung in Fällen des international organisierten
ungesetzlichen Handels mit Arzneimitteln auf das Bun-

– Aufnahme von Warnhinweisen für Arzneimittel, die für
Doping geeignet sind.

Zu Nummer 2

Die Fraktion der FDP erklärt, dass Doping aus den verschie-
densten Motiven heraus nicht nur im Bereich des Leistungs-
sports, sondern auch im Freizeitsport besorgniserregende
Ausmaße angenommen hat. Seit Jahren werden die Metho-
den des Dopings immer weiter fortentwickelt.

Vor diesem Hindergrund wird die Bundesregierung auf-
gefordert,

1. im Bereich der Dopinganalytik und Dopingkontrolle
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den aktuellen
Entwicklungen wirksam begegnen zu können,

2. im Bereich der Dopingprävention die Aufklärungs-
kampagnen zu erweitern und weiterzuführen,

3. das Strafrecht zu verschärfen und die Strafverfolgung zu
erleichtern,

4. die konkrete Zusammenarbeit mit dem Sport auf natio-
naler und internationaler Ebene zu intensivieren.

Für die Einzelheiten wird auf Drucksache 16/4738 ver-
wiesen.

Zu Nummer 3

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärt, dass
Doping der Grundidee des Sports – unter für alle Beteiligten
gleichen Bedingungen, also fair seine Kräfte und Fähig-
keiten mit Anderen zu messen – zuwiderläuft. Doping im
Sport ist Lug und Trug und sozialethisch zu missbilligen.
Nicht zuletzt angesichts der jüngsten Dopingfälle ist die
Bundesregierung dringend in der Pflicht, ihre Anstrengun-
gen zur Bekämpfung des sich ausbreitenden Dopings im
Sport zu verstärken. Der vorliegende Antrag schlägt die
hierfür erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen
vor. Vor diesem Hintergrund wird die Bundesregierung auf-
gefordert,

1. die Verbesserung der Dopingbekämpfung durch den
Sport selbst,

2. die Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen zur
Dopingbekämpfung,

3. eine gemeinsame Strategie des Bundes, der Länder, der
Nationalen Anti Doping Agentur und der Sportorganisa-
tionen zur Dopingbekämpfung,

4. die Berichterstattung der Bundesregierung zur Doping-
bekämpfung,
– Einführung der Strafbarkeit des Besitzes nicht geringer
Mengen bestimmter Dopingsubstanzen;

Für die Einzelheiten wird auf Drucksache 16/4166 ver-
wiesen.

Drucksache 16/5937 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Zu Nummer 1

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 16/5526
in seiner 46. Sitzung am 4. Juli 2007 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP
beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs zu empfehlen.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
16/5526 in seiner 71. Sitzung am 4. Juli 2007 beraten und mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP
beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs unter Berück-
sichtigung der Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD (Ausschussdrucksache 16(5)129) zu empfeh-
len.

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage auf Druck-
sache 16/5526 in seiner 59. Sitzung am 4. Juli 2007 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP beschlossen, die Annahme des Gesetzent-
wurfs in der Fassung der Änderungsanträge der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD (Ausschussdrucksache 16(5)129)
zu empfehlen.

Zu Nummer 2

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 16/4738
in seiner 46. Sitzung am 4. Juli 2007 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die
Ablehnung des Antrags zu empfehlen.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
16/4738 in seiner 71. Sitzung am 4. Juli 2007 beraten und
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
beschlossen, die Ablehnung des Antrags zu empfehlen.

Der Haushaltsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
16/4738 in seiner 47. Sitzung am 4. Juli 2007 beraten und
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
beschlossen, die Ablehnung des Antrags zu empfehlen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage auf Drucksache 16/4738 in seiner 38. Sitzung
am 4. Juli 2007 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die Ablehnung des An-
trags zu empfehlen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage auf Druck-
sache 16/4738 in seiner 59. Sitzung am 4. Juli 2007 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-

Zu Nummer 3

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 16/4166
in seiner 46. Sitzung am 4. Juli 2007 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die
Ablehnung des Antrags zu empfehlen.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
16/4166 in seiner 71. Sitzung am 4. Juli 2007 beraten und
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
beschlossen, die Ablehnung des Antrags zu empfehlen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage auf Druck-
sache 16/4166 in seiner 59. Sitzung am 4. Juli 2007 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die Ab-
lehnung des Antrags zu empfehlen.

IV. Beratungsverlauf im federführenden
Ausschuss

A. Allgemeiner Teil

Der Sportausschuss hat die Beratung zu den Vorlagen am
20. Juni 2007 (34. Sitzung) aufgenommen und am 20. Juni
2007 (35. Sitzung) eine öffentliche Anhörung mit den nach-
folgend aufgeführten Sachverständigen durchgeführt:

Prof. Dr. med. Wolf-Dieter Ludwig, Vorsitzender der Arznei-
mittelkommission der Deutschen Ärzteschaft; RA Markus
Hauptmann, Vorstandsmitglied NADA; Prof. Dr. Jens
Adolphsen, Justus-Liebig-Universität Gießen, Fachbereich
Rechtswissenschaften; Prof. Dr. Matthias Jahn, Friedrich-
Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Institut für Straf-
recht, Strafprozessrecht und Kriminologie; Oberstaatsanwalt
David R. Kirkpatrick, Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt
am Main; Dr. Michael Vesper, Generaldirektor DOSB;
Dr. Holger Niese, Justitiar beim DOSB; Dr. Franz Steinle,
Präsident des Landgerichts Ravensburg; Prof. Dr. Britta
Bannenberg, Universität Bielefeld, Fakultät Rechtswissen-
schaft; Jan Schur, Sandro Donati, Sportwissenschaftler.

Die Ergebnisse der Anhörung sind in die abschließende
Beratung des Ausschusses in seiner 36. Sitzung am 4. Juli
2007 eingeflossen.

Er empfiehlt:

Zu Nummer 1

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Nummer 2

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/4738 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
tion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
beschlossen, die Ablehnung des Antrags zu empfehlen.

Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/5937

Zu Nummer 3

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/4166 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Von Seiten der Fraktionen der CDU/CSU und SPD wurden
in der Ausschussberatung Änderungsanträge auf den Aus-
schussdrucksachen 16(5)123 und 16(5)129 (Anlage 1 und 2)
zum Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5526 gestellt.

Der Ausschuss nimmt die Änderungsanträge der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD auf den Ausschussdrucksachen
16(5)123 und 16(5)129 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an. Die Änderungen sind in
der Beschlussempfehlung enthalten.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärt, Doping zerstört die
Grundwerte des Sports. Ein unfairer, manipulierter Wett-
kampf hat nichts mehr mit dem olympischen Gedanken
gemeinsam. Doping täuscht die Mitstreiter im Wettkampf,
die Zuschauer und gefährdet nicht zuletzt die Gesundheit
der Sportlerinnen und Sportler. Doping ist ein Problem des
Sports insgesamt und bedarf auch breit angelegter und ge-
meinsamer Bekämpfung durch Sport, Politik, Justiz, Wirt-
schaft, Medien und nicht zuletzt der ganzen Gesellschaft.
Die geplanten Regelungen des Gesetzes zur Bekämpfung
des Dopings im Sport sind richtig. Die Anstrengungen des
organisierten Sports allein reichen nicht aus. Der Staat muss
mit seinen Ermittlungsbehörden in den Fällen eingreifen, in
denen kriminelles Unrecht geschieht. Er ist in der Lage, die
hinter dem dopenden Sportler verdeckt arbeitenden Netz-
werke aufzudecken und zu zerschlagen.

Genau hier greifen die verabschiedeten Regelungen:

1. Strafverschärfungen für banden- und gewerbsmäßige
Dopingstraftaten im Zusammenhang mit der Abschöp-
fung der Vermögensvorteile,

2. Nutzung der Telefonüberwachung bei schweren Doping-
delikten,

3. die Übertragung von Ermittlungsbefugnissen in inter-
nationalen Fällen auf das BKA,

4. die Verpflichtung zur Aufnahme von Warnhinweisen
bei Arzneimitteln, die für Doping geeignet sind,

5. Strafbarkeit des Besitzes von bestimmten Doping-
substanzen bei nicht geringen Mengen.

Die CDU/CSU-Fraktion wird daher zustimmen.

Die Fraktion der SPD begrüßt den Gesetzentwurf als deut-
liches Signal im Kampf gegen das Doping. Insbesondere
das neue Instrument der Besitzstrafbarkeit wird dazu bei-
tragen, dass sich sowohl die Sportler als auch Trainer, Be-
treuer, Ärzte und die weiteren Akteure des Doping-Netz-
werkes nicht mehr in dem bisherigen Maß vor einer Straf-
verfolgung sicher sein können. Eine Besitzstrafbarkeit war
von Seiten der SPD-Fraktion seit langem gefordert worden,
um den Kampf gegen das Doping effektiver und effizienter
führen zu können. Hier ist der Ansatzpunkt für die staat-
lichen Ermittlungsmethoden, die denen des Sports deutlich

dass insbesondere die Sportverbände ihre Antidopingmaß-
nahmen verstärken und untereinander sinnvoll abstimmen
und vernetzen müssen, um auch im ureigenen Verantwor-
tungsbereich des Sports eine konsequente Bekämpfung des
Dopings sicherzustellen. Insbesondere die finanzielle Aus-
stattung der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA)
muss neben der Politik auch von allen anderen Akteuren im
Spitzensport (Sportverbände, Aktive, Medien, Sponsoren
etc.) deutlicher unterstützt werden. Die Unabhängigkeit der
NADA muss uneingeschränkt gewährleistet sein. Sollten
sich die neuen gesetzlichen Regelungen als für eine effek-
tive Bekämpfung des Dopings nicht ausreichend erweisen,
behält sich die SPD-Fraktion weitere gesetzliche Verschär-
fungen vor.

Die Fraktion der FDP stellt fest, der Gesetzentwurf der
Bundesregierung enthält richtige Ansätze, die die Doping-
bekämpfung voranbringen können. Beispielsweise kann
durch das geplante Gesetz die internationale Zusammen-
arbeit in der Dopingbekämpfung verbessert werden.

Entscheidende Begriffe und Vorhaben sind in dem Gesetz-
entwurf allerdings unzureichend definiert – insbesondere
die Regelungen zur Besitzstrafbarkeit sind kontraproduktiv,
da sie leicht umgangen werden und eine Kriminalisierung
einer großen Zahl von Sportlern zur Folge haben können.

Freizeitsportler müssen besser über die Gefahren von zu
Dopingzwecken geeigneten Präparaten aufgeklärt werden.
Ein Warnhinweis auf dem Beipackzettel, wie im Gesetz-
entwurf vorgesehen, ist dazu nicht ausreichend. Es muss zu-
sätzlich eine für jedermann deutlich sichtbare Warnung
(z. B. Piktogramme) auf der Außenverpackung angebracht
werden.

Von Seiten der Fraktion DIE LINKE. wird kritisiert, dass
der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf
nicht geeignet ist, Doping im Sport wirksam und angemes-
sen zu bekämpfen. Die grundlegenden Ursachen des Do-
pings werden verkannt. Die zunehmende Verflechtung von
Kommerz und Leistungssport befördert das Doping, da der
erzeugte Leistungsdruck nicht mehr die sportlichen Werte,
sondern den Profit in den Mittelpunkt stellt.

Nach Ansicht der Fraktion DIE LINKE. muss ein Konzept
entwickelt werden, mit dem Sportlerinnen und Sportlern die
Vereinbarkeit von Sport, Berufsausbildung, Studium und
Beruf tatsächlich ermöglicht wird, um deren finanzielle Ab-
hängigkeit durch eine gesamtgesellschaftliche Begleitung
zu ersetzen.

Mit dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und
der NADA müssen die Voraussetzungen für die Einführung
eines Athletenpasses für Leistungs- und Berufssportler ge-
schaffen werden.

Zur Bewältigung der aktuellen Situation der NADA muss
die Bundesregierung höhere Zuwendungen gewähren und
sich bei der privaten Wirtschaft für ein stärkeres finanzielles
Engagement bei der Bekämpfung des Dopings im Sport ein-
setzen, um die Kontrolldichte zu erhöhen und die Qualität
der Kontrollen zu steigern.

Schließlich ist über die eingeleiteten Maßnahmen zur Be-
kämpfung des Dopings im Sport künftig regelmäßig im
überlegen sind. Dieses neue staatliche Strafverfolgungsinst-
rument darf jedoch keineswegs darüber hinwegtäuschen,

Rahmen des Drogen- und Suchtberichtes der Drogenbeauf-
tragten der Bundesregierung zu berichten.

Drucksache 16/5937 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte Ände-
rungsanträge auf Ausschussdrucksache 16(5)128 (Anlage 3)
zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5526.

Der Ausschuss lehnt die Änderungsanträge auf Ausschuss-
drucksache 16(5)128 mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der FDP ab.

Von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wird die Ablehnung des Gesetzentwurfs der Bundesregie-
rung dahingehend begründet, dass der Sportler als eine zen-
trale Figur beim Doping strafrechtlich weiterhin nicht be-
langt werden solle. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Be-
sitzstrafbarkeit nur von nicht geringen Mengen von Doping-
substanzen spare den Profisportler aus, da dieser selbst
meist nur geringe Mengen besitze. Besonders die aktuelle
Problematik im Radsport zeige jedoch, dass sich Profisport-
ler sehr wohl als handelnde Personen im Dopinggeschehen
verstehen. Als konkreter Vorschlag solle daher ein neuer
Straftatbestand der Verfälschung des wirtschaftlichen Wett-
bewerbs im Sport geschaffen werden, um Doping besonders
im Profisport wirksamer und moderner bekämpfen zu kön-
nen. Ferner wird bemängelt, dass die Bundesregierung bis-
her die finanziellen Mittel für die Dopingprävention zurück-
gefahren habe und keine Absprachen mit den Ländern über
die Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften ge-
troffen habe.

B. Begründung

Zur Begründung des Gesetzentwurfs wird auf die Ausfüh-
rungen auf Drucksache 16/5526 verwiesen. Soweit der Aus-
schuss Änderungen empfiehlt (siehe Beschlussempfehlung),
sind die Begründungen dazu im Folgenden aufgeführt:

Zu Nummer 1

Folgeänderung zur Änderung des Artikels 2 Nr. 6 (Nummer 4
Buchstabe a der Beschlussempfehlung).

Zu Nummer 2

Mit der Änderung wird die Verpflichtung zur Aufnahme
eines Warnhinweises in die Packungsbeilage auf die Fach-
information ausgedehnt. Bei der Vielzahl der von § 6a
Abs. 2 Satz 1 AMG erfassten Arzneimittel wird dadurch
mehr Transparenz für die Fachkreise erreicht. Diese haben
nicht in jedem Fall entsprechende Kenntnisse über eine
mögliche Dopingwirkung der Arzneimittel.

Zu Nummer 3

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Das Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen
Geweben und Zellen (Gewebegesetz), das der Deutsche
Bundestag am 24. Mai 2007 beschlossen hat, hat bereits in
einem neu in das Arzneimittelgesetz eingefügten Vierzehn-

den Unterabschnitts und der Übergangsvorschrift zu be-
rücksichtigen.

Zu Buchstabe b

Es werden die erforderlichen Übergangsbestimmungen für
die Anwendung der in § 6a Abs. 2 Satz 2 AMG geänderten
Vorschrift im Hinblick auf die Fachinformation getroffen.

Zu Nummer 5

Festlegung der Stoffe

Der Anhang zu § 6a Abs. 2a Satz 1 AMG, den die Bundes-
regierung als Anlage zu ihrer Gegenäußerung zur Stellung-
nahme des Bundesrates vorgelegt hat, enthält die Stoffe, die
dem Besitzverbot nach dieser Vorschrift unterliegen. Es
sind dies die im Anhang des Übereinkommens gegen
Doping1 (WADA-Verbotsliste) aufgeführten Gruppen von

● anabolen Wirkstoffen,

● Hormonen und verwandten Verbindungen und

● Substanzen mit antiestrogener Wirkung.

Diese Gruppen, die in der „WADA-Verbotsliste“ als S1, S2
und S4 ausgewiesen sind, gehören zu den am häufigsten
im Spitzensport und mit zunehmender Tendenz auch im
Freizeitsport eingesetzten Dopingmitteln2. Sie zählen auch
zu den am häufigsten auf dem Schwarzmarkt angebotenen
und in der einschlägigen Literatur empfohlenen Doping-
mitteln. Auch bei Razzien werden Stoffe dieser Gruppen am
häufigsten beschlagnahmt. Ihre Anwendung zu Doping-
zwecken geht mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung
einher. Dies gilt zwar auch für die anderen in der „WADA-
Verbotsliste“ aufgeführten Gruppen von Dopingmitteln.
Diese, dazu zählen zum Beispiel Diuretika, haben gegen-
über den o. a. Gruppen jedoch ein deutlich niedrigeres
Missbrauchspotential und es gibt weniger Schwarzmarkt-
aktivitäten. Narkotika (zum Beispiel Morphin), Cannabi-
noide oder bestimmte Stimulantien (zum Beispiel Amphet-
amine), die sowohl ein hohes Missbrauchspotential haben
als auch besonders gefährlich sind, wurden gleichwohl nicht
aufgenommen, da diese Stoffe als Betäubungsmittel bereits
einem weitergehenden Besitzverbot unterliegen.

Die Aufzählung umfasst die verschiedenen Salze, Ester,
Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder
Derivate. Zur Bezeichnung des Stoffes sind, wie im Arznei-
mittelgesetz generell vorgesehen, die internationalen Kurz-
bezeichnungen (INN) der Weltgesundheitsorganisation oder
– wenn nicht vorhanden – gebräuchliche wissenschaftliche
Bezeichnungen herangezogen worden. Daraus folgen in
wenigen Fällen terminologische Abweichungen zur aktu-
ellen „WADA-Verbotsliste“. 3

1 Das Übereinkommen des Europarates vom 16. November 1989
gegen Doping enthält im Anhang eine Bezugsliste mit verbotenen
Wirkstoffen oder verbotenen Methoden. Diese Bezugliste wird von
der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) regelmäßig an den Stand
der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst.

2 Vergleiche www.wada-ama.org/en und Müller-Platz, C.; Boos C.;
Müller, R. K.: Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Heft 34,
Doping beim Freizeit- und Breitensport, September 2006.
ten Unterabschnitt mit § 142 eine Übergangsvorschrift ein-
gefügt. Das ist bei der Nummerierung des jetzt einzufügen-

3 Anabole Wirkstoffe (Untergruppe endogene anabol-androgene Stero-
ide): Androstanolon statt Dihydrotestosteron.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/5937

Zu den festgelegten Gruppen im Einzelnen:
I. Anabole Wirkstoffe
Unter anaboler Wirkung versteht man allgemein die Förde-
rung aufbauender Prozesse (Gegensatz: katabole Wirkung).
Die anabolen Wirkstoffe umfassen zwei Untergruppen, die
chemisch verwandten anabol-androgenen Steroide, die sich
vom Testosteron ableiten, und eine Gruppe anderer nicht
steroidaler anabol wirkender Stoffe.
Die Untergruppe der anabol-androgenen Steroide wird
unterteilt in Gruppen exogener und endogener Stoffe. Dem
Verbot unterstellt werden alle in der „WADA-Verbotsliste“
unter S1 aufgeführten Stoffe, ausgenommen Metabolite
endogen-anabol androgener Steroide. Dies wird damit be-
gründet, dass Metabolite nur für Dopingkontrollen relevant
sind. Anabol-androgene Steroide bewirken zusammen mit
körperlichem Training eine Zunahme der Muskelmasse und
-kraft. Sie werden deshalb in sehr großem Umfang im Spit-
zen- und Freizeitsport missbräuchlich zu Dopingzwecken
angewendet. Die wichtigsten Nebenwirkungen gehen auf
die androgene Wirkung zurück. Der Grad der Schädigung
hängt vom Stoff, der Einnahmedauer und der Dosis ab. Bei
Frauen können Virilisierungen, bei Männern Feminisie-
rungen und bei Jugendlichen durch vorzeitige Verknöche-
rung Wachstumsstörungen auftreten. Außerdem muss mit
Störungen des Hormonregelsystems, psychischen Verände-
rungen und Organschädigungen (Leber, Herz) gerechnet
werden.4, 5 In Deutschland sind aus der Gruppe der anabol-
androgenen Steroide nur noch zwei Vertreter im Handel:
Testosteron in Arzneimitteln, die zur Substitutionsbehand-
lung bei (männlichem) Testosteronmangel zugelassen sind,
und Prasteron, das kombiniert mit Estradiol zur Behandlung
klimakterischer Beschwerden zugelassen ist.

Zu der Untergruppe der anderen anabolen Wirkstoffe ge-
hören:
● Clenbuterol, ein Beta-2-Agonist, wird aufgrund seiner

bronchodilatatorischen Wirkung therapeutisch zur Be-
handlung obstruktiver Lungenerkrankungen, vor allem
von Asthma eingesetzt. Bei systemischer Verabreichung
in hohen Dosen wirkt es auch anabol. Darauf gründet sich
seine missbräuchliche Anwendung zu Dopingzwecken.
Nebenwirkungen in Abhängigkeit von der Dosierung
sind Steigerung der Herzfrequenz, Muskelzittern, Elek-
trolytstörungen, in schweren Fällen Arrhythmien, Hyper-
tonie oder Hypotonie.

● Das ebenfalls anabol wirkende Tibolon, ein Gestagen,
hat estrogene, gestagene und androgenartige Partial-
wirkungen. Es wird therapeutisch zur Behandlung
klimakterischer Beschwerden der Frau eingesetzt. An
Nebenwirkungen sind bekannt: Risiko für Brustkrebs
und Endometriumkarzinom, estrogenabhängige gut-
artige und bösartige Neoplasien, venöse Thromboembo-
lien, Myokardinfarkt und Schlaganfall.

● Zu den Wirkstoffen Zeranol und Zilpaterol gibt es in
Europa keine zugelassenen Arzneimittel.

II. Hormone und verwandte Verbindungen

Die in der „WADA-Verbotsliste“ unter S2 aufgeführten
Stoffe sind komplett übernommen worden, ausgenommen
mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren, weil es dafür
weltweit noch keine Produkte gibt. Der missbräuchlichen
Anwendung der genannten Stoffe zu Dopingzwecken liegt
eine leistungssteigernde Wirkung zugrunde, die sich teils
auf eine Erhöhung der Sauerstofftransportkapazität (Ery-
thropoietin) oder auf anabole Wirkungen gründet. Der An-
wendung liegen auch Annahmen zugrunde, dass die Ein-
nahme anderer Dopingmittel damit verbessert werden kann.
Die Gruppe wird in fünf Untergruppen unterteilt und um-
fasst:

● Erythropoietin (EPO), ein körpereigenes Hormon, das in
der Niere produziert wird. Es regt die Produktion roter
Blutkörperchen an und erhöht damit die Sauerstoffauf-
nahmefähigkeit des Blutes. Je mehr rote Blutkörperchen
vorhanden sind, desto mehr Sauerstoff kann in den Mus-
kel transportiert werden. Die daraus folgende erhöhte
Leistungsfähigkeit begründet die hohe missbräuchliche
Anwendung von exogen zugeführtem EPO zu Doping-
zwecken. Therapeutisch genutzt wird EPO zur Behand-
lung der Blutarmut von Nierenkranken. Im Handel sind
rekombinantes humanes EPO (Epoetin alfa und beta)
und biologisch ähnliche Produkte (Darbepoetin Alfa und
Epoetin delta). Nebenwirkungen sind insbesondere
hypertensive Krisen, Verschlechterung der Fließeigen-
schaften des Blutes und in der Folge thromboembolische
und andere lebensbedrohliche vaskuläre Ereignisse
durch Überlastung des Herzens bis hin zu Herz- und
Hirninfarkt.

● Wachstumshormon, synonym-somatotropes Hormon
(Somatropin, STH), ein körpereigenes Peptidhormon,
wird im Hypophysenvorderlappen produziert und ist an
Stoffwechsel- und Wachstumsprozessen beteiligt. Man-
gel verursacht bei Kindern Klein- und Zwergwuchs. Im
Handel sind gentechnisch hergestellte Präparate zur
Substitution. Die missbräuchliche Anwendung zu Do-
pingzwecken gründet sich auf die anabole Wirkung. An
Nebenwirkungen können insbesondere Diabetes, Fett-
stoffwechselstörungen, Hypertonie, Leukämien (selten),
bei Anwendung im Erwachsenenalter Riesenwuchs der
hervorstehenden Körperpartien und Organveränderun-
gen auftreten.

● Bei dem insulinähnlichen Wachstumsfaktor (IGF-1,
Somatomedin C) handelt es sich um ein körpereigenes
Peptidhormon, das als Botenstoff an Stoffwechsel- und
Wachstumsprozessen beteiligt ist. In Deutschland sind
keine Arzneimittel mit diesem Wirkstoff zugelassen.
Eine krebsauslösende Wirkung wird angenommen.

● Die Gonadotropine sind körpereigene Hormone mit Wir-
kungen auf die Geschlechtsorgane (Gonaden). In Über-
einstimmung mit der „WADA-Verbotsliste“ werden zwei
Vertreter aufgeführt: das luteinisierende Hormon (Lutro-
pin), ein Hypophysenvorderlappenhormon, und Human-
choriongonadotropin (Schwangerschaftshormon), das in
der Plazenta produziert wird. Im Handel sind Präparate,
die zur weiblichen Sterilitätsbehandlung oder in der
Pädiatrie/Andrologie bei Entwicklungsstörungen einge-

4 Leistungsmanipulation – Eine Gefahr für unsere Sportler, Dokumen-
tation der 4. Kleinkonferenz zur Dopingbekämpfung vom 23. Juni
1998, Bundesinstitut für Sportwissenschaft/Wissenschaftliche Be-
richte und Materialien, C. Müller-Platz (Red.).

5 Müller-Platz, C.; Boos, C.; Müller, R. K.: Gesundheitsberichterstat-

setzt werden: Lutropin alfa (rhLH), Choriogonadotropin
alfa (rhCG) und humanes Choriongonadotropin (hCG).

tung des Bundes, Heft 34, Doping beim Freizeit- und Breitensport,
September 2006.

Drucksache 16/5937 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der Anwendung zu Dopingzwecken liegt eine anabole
Wirkung zugrunde u. a. durch Steigerung der Testoste-
ronproduktion. Nebenwirkungen sind insbesondere Stö-
rungen des Hormonregelkreislaufs, Ovarialzysten, Gynä-
komastie, Thromboembolien.

● Insulin, ein körpereigenes Peptidhormon der Bauch-
speicheldrüse, reguliert die Konzentration von Glukose
im Blut. Die Gabe von Insulin ist für die Behandlung
von Patienten mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus
lebensnotwendig. Im Handel sind zahlreiche Zubereitun-
gen mit unterschiedlichem Wirkungsspektrum. Für den
missbräuchlichen Einsatz zu Dopingzwecken werden
unterschiedliche Effekte geltend gemacht. An Nebenwir-
kungen können Hypoglykämie bis hin zu lebensbedroh-
lichen Schockzuständen auftreten.

● Zu den Kortikotropinen zählen das körpereigene adreno-
corticotrope Hormon (ACTH) und Tetracosactid, ein
synthetisches Produkt. Kortikotropine stimulieren die
Synthese und Sekretion von Nebennierenrindenhormo-
nen, vorwiegend die Glukokortikoidsekretion, daneben
die Mineralokortikoid- und Androgensekretion der
Nebennierenrinde. Im Handel sind nur Tetracosactid ent-
haltende Präparate. Nebenwirkungen sind insbesondere

erhöhte Infektanfälligkeit, Knochenschäden, Magen-
geschwüre, Cushing-Syndrom.

III. Substanzen mit antiestrogener Wirkung

Die hier aufgeführten Stoffe sind identisch mit den in der
„WADA-Verbotsliste“ unter S4 aufgeführten Stoffen. Sie
werden therapeutisch zur Behandlung bestimmter Formen
von Brustkrebs oder zur Ovulationsinduktion eingesetzt. In
der Schwarzmarktliteratur werden sie insbesondere gegen-
über Freizeitsportlern als Mittel beworben, die Neben-
wirkungen von anabol-androgenen Steroiden und Gonado-
tropinen verhindern oder beseitigen können. Nebenwirkun-
gen von Aromatase-Inhibitoren sind u. a. Osteoporose,
kardiovaskuläre Störungen. Selektive Estrogen-Rezeptor-
Modulatoren (SERMs) und andere antiestrogen wirkende
Stoffe können insbesondere Vaginalblutungen und Throm-
boembolien auslösen, für Tamoxifen ist zudem ein erhöhtes
Risiko für Gebärmutterkrebs, für Clomifen die Ausbildung
von Ovarialzysten nachgewiesen.

Zu Nummer 6

Redaktionelle Änderung.

Berlin, den 4. Juli 2007

Klaus Riegert
Berichterstatter

Dagmar Freitag
Berichterstatterin

Detlef Parr
Berichterstatter

Katrin Kunert
Berichterstatterin

Winfried Hermann
Berichterstatter

einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Taten verbunden hat, handelt.“

6. Nach § 141 wird folgende Zwischenüberschrift und fol-
gender § 142 angefügt:

„Vierzehnter Unterabschnitt

Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur
Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport

§ 142

(1) Fertigarzneimittel, die vor dem … [einsetzen: In-
krafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämp-
fung des Dopings im Sport] von der zuständigen Bun-
desoberbehörde zugelassen worden sind und den Vor-
schriften des § 6a Abs. 2 Satz 2 bis 4 unterliegen, dürfen
auch ohne die in § 6a Abs. 2 Satz 2 und 3 vorgeschriebe-
nen Hinweise von pharmazeutischen Unternehmern bis
zur

boten nach § 6a AMG erfasst werden, sofern bei ihnen zu
Dopingzwecken im Sport, d. h. zur Beeinflussung der Kör-
perfunktionen, Stoffe, also Arzneimittel nach § 2 Abs. 1
Nr. 5 AMG, in den Verkehr gebracht, verschrieben oder
angewendet werden. Dies betrifft auch die Methode des
Blutdopings, bei der dem menschlichen Körper Blutzube-
reitungen zugeführt werden, die zwar Arzneimittel nach § 4
Abs. 2 AMG sind, als solche jedoch nicht zu den im An-
hang des Übereinkommens gegen Doping verbotenen Grup-
pen von Dopingwirkstoffen gehören. Die Ausführungen in
Nummer 2 werden in Satz 1 integriert. Die bisherige Be-
stimmung in Nummer 1 ist redundant und kann entfallen.

In den Sätzen 2 bis 4 des Absatzes 2 wird eine Verpflich-
tung zur Aufnahme eines Warnhinweises in die Packungs-
beilage für Arzneimittel, die von den Verboten des
Anlage 1

Sportausschuss

Ausschussdrucksache Nr. 123

Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingeführt in der 34. Ausschusssitzung
des Sportausschusses am 20. Juni 2007 zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung
des Dopings im Sport (Bundestagsdrucksache 16/5526)

Austauschseiten Seite 4 des Gesetzentwurfs und Seite 5 der Begründung sind beigefügt.
Die Änderungen sind unterstrichen.

– 4 –

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2a

a) Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport an Perso-
nen unter 18 Jahren abgibt oder bei diesen Personen
anwendet oder

b) gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat, oder

3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3a gefälschte Arznei-
mittel herstellt oder in den Verkehr bringt und dabei
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten ver-
bunden hat.“

5. Nach § 98 wird folgender § 98a angefügt:

㤠98a
Erweiterter Verfall

In den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 2a sowie der Her-
stellung und des Inverkehrbringens gefälschter Arznei-
mittel nach § 95 Abs. 1 Nr. 3a in Verbindung mit § 8
Abs. 1 Nr. 1a ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwen-
den, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied

– 5 –

Die Änderung der amtlichen Inhaltsübersicht wird durch
den neu eingefügten § 98a AMG und die Übergangsvor-
schrift im Vierzehnten Unterabschnitt sowie den Anhang
notwendig.

Zu Nummer 2 (§ 4a Satz 3)

Die Änderung dient dazu, auch solche Fälle vom Verbot des
Dopings zu erfassen, in denen der behandelnde Arzt oder
die behandelnde Ärztin Arzneimittel selbst herstellt oder
unter seiner oder ihrer unmittelbaren fachlichen Verantwor-
tung herstellen lässt und diese dann ohne ein Inverkehrbrin-
gen unmittelbar beim Sportler oder der Sportlerin anwendet.
Da Blutzubereitungen Arzneimittel sind, ist diese Änderung
insbesondere zur lückenlosen Erfassung des Blutdopings in
§ 6a AMG erforderlich.

Zu Nummer 3 (§ 6a)

Zu Buchstabe a

In Absatz 2 Satz 1 wird geregelt, dass auch die im Anhang
des Europäischen Übereinkommens gegen Doping vom
16. November 1989 verbotenen Methoden von den Ver-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/5937

Drucksache 16/5937 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Anlage 2

Änderungsantrag
der Fraktionen CDU/CSU und SPD

im Sportausschuss des Deutschen Bundestages

zum
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung
des Dopings im Sport

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5526 mit folgenden
Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Zu Artikel 2 Nr. 1 (Inhaltsübersicht AMG)
(redaktionelle Änderung)

In Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter „Vier-
zehnter Unterabschnitt“ durch die Wörter „Fünfzehnter
Unterabschnitt“ und die Angabe „§ 142“ durch die Angabe
„§ 143“ ersetzt.

2. Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 6a Abs. 2 AMG)
(Warnhinweis in der Fachinformation)

In Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a werden in § 6a Abs. 2 Satz 2
nach dem Wort „Packungsbeilage“ die Wörter „und in der
Fachinformation“ eingefügt.

3. Zu Artikel 2 Nr. 6 (Vierzehnter Unterabschnitt, § 142)
(redaktionelle Änderung, erweiterte Übergangsvor-
schrift)

Artikel 2 Nr. 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 141“ wird durch die Angabe „§ 142“,
die Angabe „§ 142“ jeweils durch die Angabe
„§ 143“ und die Wörter „Vierzehnter Unterabschnitt“
durch die Wörter „Fünfzehnter Unterabschnitt“ er-
setzt.

b) § 142 (§ 143 neu) wird wie folgt geändert:

aa) In den Absätzen 1, 2 Satz 1 und in Absatz 3 wer-
den nach dem Wort „Hinweise“ jeweils die Wör-
ter „in der Packungsbeilage“ eingefügt.

bb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die in Absatz 1 und 2 genannten Fristen
gelten entsprechend für die Anpassung des Wort-
lauts der Fachinformation.“.

4. Zu Artikel 2 Nr. 7 (neu)
(Anhang des Arzneimittelgesetzes)

Dem Artikel 2 wird folgende Nummer 7 angefügt:

,7. Dem Gesetz wird der folgende Anhang angefügt:

I. Anabole Wirkstoffe

1. Anabol-androgene Steroide

a) Exogene anabol-androgene Steroide
1-Androstendiol
1-Androstendion
Bolandiol
Bolasteron
Boldenon
Boldion
Calusteron
Clostebol
Danazol
Dehydrochlormethyltestosteron
Desoxymethyltestosteron
Drostanolon
Ethylestrenol
Fluoxymesteron
Formebolon
Furazabol
Gestrinon
4-Hydroxytestosteron
Mestanolon
Mesterolon
Metenolon
Metandienon
Methandriol
Methasteron
Methyldienolon
Methyl-1-testosteron
Methylnortestosteron
Methyltrienolon
Methyltestosteron
Miboleron
Nandrolon
19-Norandrostendion
Norboleton
Norclostebol
Norethandrolon
Oxabolon
Oxandrolon
Oxymesteron
Oxymetholon
Prostanozol
Quinbolon
Stanozolol
Stenbolon
1-Testosteron
Tetrahydrogestrinon
Trenbolon

b) Endogene anabol-androgene Steroide

Sportausschuss

Ausschussdrucksache Nr. 129

vert. am: 3. Juli 2007
„Anhang zu § 6a Abs. 2a

Stoffe gemäß § 6a Abs. 2a Satz 1 AMG sind:
Androstendiol
Androstendion

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/5937

Androstanolon,
synonym Dihydrotestosteron

Prasteron,
synonym Dehydroepiandrosteron,
DHEA

Testosteron

2. Andere anabole Wirkstoffe
Clenbuterol
Tibolon
Zeranol
Zilpaterol

II. Hormone und verwandte Verbindungen

1. Erythropoietin und Analoga

2. Wachstumshormon und Insulin-ähnliche
Wachstumsfaktoren, synonym Insulin-like
Groth Factors, IGF-1

3. Gonadotropine
Choriongonadotropin und Luteinisierendes
Hormon

4. Insulin

5. Kortikotropine

III. Substanzen mit antiestrogener Wirkung

1. Aromatasehemmer
Anastrozol
Letrozol
Aminoglutethimid
Exemestan
Formestan
Testolacton

2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren
(SERMs)
Raloxifen
Tamoxifen
Toremifen

3. Andere antiestrogen wirkende Substanzen
Clomifen
Cyclofenil
Fulvestrant.

Die Aufzählung schließt die verschiedenen
Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von
Isomeren, Komplexe oder Derivate mit ein.“‘.

B e g r ü n d u n g

Zu Nummer 1

Folgeänderung zur Änderung des Artikel 2 Nr. 6.

Zu Nummer 2

Mit der Änderung wird die Verpflichtung zur Aufnahme
eines Warnhinweises in die Packungsbeilage auf die Fach-
information ausgedehnt. Bei der Vielzahl der von § 6a
Abs. 2 Satz 1 erfassten Arzneimittel wird dadurch mehr
Transparenz für die Fachkreise erreicht. Diese haben nicht

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Das Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen
Geweben und Zellen (Gewebegesetz), das der Deutsche
Bundestag am 24. Mai 2007 beschlossen hat, hat bereits in
einem neu in das Arzneimittelgesetz eingefügten Vierzehn-
ten Unterabschnitt mit § 142 eine Übergangsvorschrift ein-
gefügt. Das ist bei der Nummerierung des jetzt einzufügen-
den Unterabschnitts und der Übergangsvorschrift zu be-
rücksichtigen.

Zu Buchstabe b

Es werden die erforderlichen Übergangsbestimmungen für
die Anwendung der in § 6a Abs. 2 Satz 2 AMG geänderten
Vorschrift im Hinblick auf die Fachinformation getroffen.

Zu Nummer 4

Festlegung der Stoffe

Der Anhang zu § 6 Abs. 2a Satz 1 AMG, den die Bundes-
regierung als Anlage zu ihrer Gegenäußerung zur Stellung-
nahme des Bundesrates vom 11. Mai 2007 vorgelegt hat,
enthält die Stoffe, die dem Besitzverbot nach dieser Vor-
schrift unterliegen. Es sind dies die im Anhang des Über-
einkommens gegen Doping1 („WADA-Verbotsliste“) auf-
geführten Gruppen von

● anabolen Wirkstoffen,

● Hormonen und verwandten Verbindungen und

● Substanzen mit antiestrogener Wirkung.

Diese Gruppen, die in der „WADA-Verbotsliste“ als S1, S2
und S4 ausgewiesen sind, gehören zu den am häufigsten im
Spitzensport und mit zunehmender Tendenz auch im Frei-
zeitsport eingesetzten Dopingmitteln 2. Sie zählen auch zu
den am häufigsten auf dem Schwarzmarkt angebotenen und
in der einschlägigen Literatur empfohlenen Dopingmitteln.
Auch bei Razzien werden Stoffe dieser Gruppen am häu-
figsten beschlagnahmt. Ihre Anwendung zu Doping-
zwecken geht mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung
einher. Dies gilt zwar auch für die anderen in der „WADA-
Verbotsliste“ aufgeführten Gruppen von Dopingmitteln.
Diese, dazu zählen zum Beispiel Diuretika, haben gegen-
über den o. a. Gruppen jedoch ein deutlich niedrigeres
Missbrauchspotential und es gibt weniger Schwarzmarktak-
tivitäten. Narkotika (zum Beispiel Morphin), Cannabinoide
oder bestimmte Stimulantien (zum Beispiel Amphetamine),
die sowohl ein hohes Missbrauchspotential haben als auch
besonders gefährlich sind, wurden gleichwohl nicht auf-
genommen, da diese Stoffe als Betäubungsmittel bereits
einem weiter gehenden Besitzverbot unterliegen.

Die Aufzählung umfasst die verschiedenen Salze, Ester,
Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder
Derivate. Zur Bezeichnung des Stoffes sind, wie im Arznei-
mittelgesetz generell vorgesehen, die internationalen Kurz-
bezeichnungen der Weltgesundheitsorganisation (INN) oder

1 Das Übereinkommen des Europarates vom 16. November 1989
gegen Doping enthält im Anhang eine Bezugsliste mit verbotenen
Wirkstoffen oder verbotenen Methoden. Diese Bezugliste wird von
der Welt-Antidoping-Agentur. (WADA) regelmäßig an den Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst.

2 Vergleiche www.wada-ama.org/en und Müller-Platz, C.; Boos, C.;

in jedem Fall entsprechende Kenntnisse über eine mögliche
Dopingwirkung der Arzneimittel.

Müller, R. K.: Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Heft 34
Doping beim Freizeit und Breitensport, September 2006.

Drucksache 16/5937 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– wenn nicht vorhanden – gebräuchliche wissenschaftliche
Bezeichnungen herangezogen worden. Daraus folgen in
wenigen Fällen terminologische Abweichungen zur aktu-
ellen „WADA-Verbotsliste“ 3.

Zu den festgelegten Gruppen im Einzelnen:

I. Anabole Wirkstoffe

Unter anaboler Wirkung versteht man allgemein die Förde-
rung aufbauender Prozesse (Gegensatz: katabole Wirkung).
Die anabolen Wirkstoffe umfassen zwei Untergruppen, die
chemisch verwandten anabol androgenen Steroide, die sich
vom Testosteron ableiten, und eine Gruppe anderer nicht
steroidaler anabol wirkender Stoffe.

Die Untergruppe der anabol androgenen Steroide wird
unterteilt in Gruppen exogener und endogener Stoffe. Dem
Verbot unterstellt werden alle in der „WADA-Verbotsliste“
unter S1 aufgeführten Stoffe, ausgenommen Metabolite
endogen anabol androgener Steroide. Dies wird damit
begründet, dass Metabolite nur für Dopingkontrollen rele-
vant sind. Anabol androgene Steroide bewirken zusammen
mit körperlichem Training eine Zunahme der Muskelmasse
und -kraft. Sie werden deshalb in sehr großem Umfang im
Spitzen- und Freizeitsport missbräuchlich zu Doping-
zwecken angewendet. Die wichtigsten Nebenwirkungen ge-
hen auf die androgene Wirkung zurück. Der Grad der Schä-
digung hängt vom Stoff, der Einnahmedauer und der Dosis
ab. Bei Frauen können Virilisierungen, bei Männern Femi-
nisierungen und bei Jugendlichen durch vorzeitige Verknö-
cherung Wachstumsstörungen auftreten. Außerdem muss
mit Störungen des Hormonregelsystems, psychischen Ver-
änderungen und Organschädigungen (Leber, Herz) gerech-
net werden 4, 5. In Deutschland sind aus der Gruppe der
anabol androgenen Steroide nur noch zwei Vertreter im
Handel: Testosteron in Arzneimitteln, die zur Substitutions-
behandlung bei (männlichem) Testosteronmangel zugelas-
sen sind, und Prasteron, das kombiniert mit Estradiol zur
Behandlung klimakterischer Beschwerden zugelassen ist.

Zu der Untergruppe der anderen anabolen Wirkstoffe ge-
hören:

● Clenbuterol, ein Beta -2 Agonist, wird aufgrund seiner
bronchodilatatorischen Wirkung therapeutisch zur Be-
handlung obstruktiver Lungenerkrankungen, vor allem
von Asthma eingesetzt. Bei systemischer Verabreichung
in hohen Dosen wirkt es auch anabol. Darauf gründet
sich seine missbräuchliche Anwendung zu Doping-
zwecken. Nebenwirkungen in Abhängigkeit von der
Dosierung sind Steigerung der Herzfrequenz, Muskel-
zittern, Elektrolytstörungen, in schweren Fällen Arrhyth-
mien, Hypertonie oder Hypotonie.

● Das ebenfalls anabol wirkende Tibolon, ein Gestagen,
hat estrogene, gestagene und androgenartige Partial-

wirkungen. Es wird therapeutisch zur Behandlung
klimakterischer Beschwerden der Frau eingesetzt. An
Nebenwirkungen sind bekannt: Risiko für Brustkrebs
und Endometriumkarzinom, estrogenabhängige gut-
artige und bösartige Neoplasien, venöse Thrombo-
embolien, Myokardinfarkt und Schlaganfall.

● Zu den Wirkstoffen Zeranol und Zilpaterol gibt es in
Europa keine zugelassenen Arzneimittel.

II. Hormone und verwandte Verbindungen

Die in der „WADA-Verbotsliste“ unter S2 aufgeführten
Stoffe sind komplett übernommen worden, ausgenommen
mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren, weil es dafür
weltweit noch keine Produkte gibt. Der missbräuchlichen
Anwendung der genannten Stoffe zu Dopingzwecken liegt
eine leistungssteigernde Wirkung zugrunde, die sich teils
auf eine Erhöhung der Sauerstofftransportkapazität (Ery-
thropoietin) oder auf anabole Wirkungen gründet. Der An-
wendung liegen auch Annahmen zugrunde, dass die Ein-
nahme anderer Dopingmittel damit verbessert werden kann.
Die Gruppe wird in fünf Untergruppen unterteilt und um-
fasst:

● Erythropoietin (EPO), ein körpereigenes Hormon, das in
der Niere produziert wird. Es regt die Produktion roter
Blutkörperchen an und erhöht damit die Sauerstoffauf-
nahmefähigkeit des Blutes. Je mehr rote Blutkörperchen
vorhanden sind, desto mehr Sauerstoff kann in den Mus-
kel transportiert werden. Die daraus folgende erhöhte
Leistungsfähigkeit begründet die hohe missbräuchliche
Anwendung von exogen zugeführtem EPO zu Doping-
zwecken. Therapeutisch genutzt wird EPO zur Behand-
lung der Blutarmut von Nierenkranken. Im Handel sind
rekombinantes humanes EPO (Epoetin Alfa und Beta)
und biologisch ähnliche Produkte (Darbepoetin Alfa und
Epoetin Delta). Nebenwirkungen sind insbesondere
hypertensive Krisen, Verschlechterung der Fließeigen-
schaften des Blutes und in der Folge thromboembolische
und andere lebensbedrohliche vaskuläre Ereignisse
durch Überlastung des Herzens bis hin zu Herz- und
Hirninfarkt.

● Wachstumshormon, synonym somatotropes Hormon
(Somatropin, STH), ein körpereigenes Peptidhormon,
wird im Hypophysenvorderlappen produziert und ist an
Stoffwechsel- und Wachstumsprozessen beteiligt. Man-
gel verursacht bei Kindern Klein- und Zwergwuchs. Im
Handel sind gentechnisch hergestellte Präparate zur Sub-
stitution. Die missbräuchliche Anwendung zu Doping-
zwecken gründet sich auf die anabole Wirkung. An
Nebenwirkungen können insbesondere Diabetes, Fett-
stoffwechselstörungen, Hypertonie, Leukämien (selten),
bei Anwendung im Erwachsenenalter Riesenwuchs der
hervorstehenden Körperpartien und Organveränderun-
gen auftreten.

● Bei dem insulinähnlichen Wachstumsfaktor (IGF-1,
Somatomedin C) handelt es sich um ein körpereigenes
Peptidhormon, das als Botenstoff an Stoffwechsel- und
Wachstumsprozessen beteiligt ist. In Deutschland sind
keine Arzneimittel mit diesem Wirkstoff zugelassen.
Eine krebsauslösende Wirkung wird angenommen.

3 Anabole Wirkstoffe (Untergruppe endogen anabol-androgene Stero-
ide): Androstanolon statt Dihydrotestosteron.

4 Leistungsmanipulation – Eine Gefahr für unsere Sportler, Dokumen-
tation der 4. Kleinkonferenz zur Dopingbekämpfung vom 23. Juni
1998, Bundesinstitut für Sportwissenschaft/Wissenschaftliche Be-
richte und Materialien, C. Müller-Platz (Red.).

5 Müller-Platz, C.; Boos, C.; Müller, R. K.: Gesundheitsberichterstat-

● Die Gonadotropine sind körpereigene Hormone mit

Wirkungen auf die Geschlechtsorgane (Gonaden). In
tung des Bundes, Heft 34, Doping beim Freizeit und Breitensport,
September 2006.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/5937

Übereinstimmung mit der „WADAVerbotsliste“ werden
zwei Vertreter aufgeführt: Das Luteinisierende Hormon,
(Lutropin), ein Hypophysenvorderlappenhormon, und
Humanchoriongonadotropin (Schwangerschaftshor-
mon), das in der Plazenta produziert wird. Im Handel
sind Präparate, die zur weiblichen Sterilitätsbehandlung
oder in der Pädiatrie/Andrologie bei Entwicklungs-
störungen eingesetzt werden: Lutropin Alfa (r-hLH),
Choriogonadotropin Alfa (r-hCG) und humanes Chori-
ongonadotropin (hCG). Der Anwendung zu Doping-
zwecken liegt eine anabole Wirkung zugrunde u. a.
durch Steigerung der Testosteronproduktion. Neben-
wirkungen sind insbesondere Störungen des Hormon-
regelkreislaufs, Ovarialzysten Gynäkomastie, Thrombo-
embolien.

● Insulin, ein körpereigenes Peptidhormon der Bauch-
speicheldrüse, reguliert die Konzentration von Glukose
im Blut. Die Gabe von Insulin ist für die Behandlung
von Patienten mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus
lebensnotwendig. Im Handel sind zahlreiche Zubereitun-
gen mit unterschiedlichem Wirkungsspektrum. Für den
missbräuchlichen Einsatz zu Dopingzwecken werden
unterschiedliche Effekte geltend gemacht. An Nebenwir-
kungen können Hypoglykämie bis hin zu lebens-
bedrohlichen Schockzuständen auftreten.

● Zu den Kortikotropinen zählen das körpereigene adreno-
corticotrope Hormon (ACTH) und Tetracosactid, ein

synthetisches Produkt. Kortikotropine stimulieren die
Synthese und Sekretion von Nebennierenrindenhormo-
nen, vorwiegend die Glukokortikoidsekretion, daneben
die Mineralokortikoid- und Androgensekretion der
Nebennierenrinde. Im Handel sind nur Tetracosactid ent-
haltende Präparate. Nebenwirkungen sind insbesondere
erhöhte Infektanfälligkeit, Knochenschäden, Magen-
geschwüre, Cushing-Syndrom.

III. Substanzen mit antiestrogener Wirkung

Die hier aufgeführten Stoffe sind identisch mit den in der
„WADA-Verbotsliste“ unter S4 aufgeführten Stoffen. Sie
werden therapeutisch zur Behandlung bestimmter Formen
von Brustkrebs oder zur Ovulationsinduktion eingesetzt. In
der Schwarzmarktliteratur werden sie insbesondere gegen-
über Freizeitsportlern als Mittel beworben, die Neben-
wirkungen von anabol androgenen Steroiden und Gonado-
tropinen verhindern oder beseitigen können. Nebenwirkun-
gen von Aromatase-Inhibitoren sind u. a. Osteoporose,
kardiovaskuläre Störungen. Selektive Estrogenrezeptor-Mo-
dulatoren (SERMs) und andere antiestrogen wirkende Stoffe
können insbesondere Vaginalblutungen und Thrombo-
embolien auslösen, für Tamoxifen ist zudem ein erhöhtes
Risiko für Gebärmutterkrebs, für Clomifen die Ausbildung
von Ovarialzysten nachgewiesen.

Klaus Riegert, MdB Dagmar Freitag, MdB

Drucksache 16/5937 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Anlage 3

Änderungsantrag
der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Ausschuss

zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämp-
fung des Dopings im Sport der Bundesregierung
– Drucksache 16/5526 –

Der Ausschuss wolle beschließen:

Dem Artikel 1 wird folgender Artikel 1a vorangestellt:

„Artikel 1a
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geän-
dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007
(BGBl. I S. 513), wird wie folgt geändert:

Nach § 298 wird folgender § 298a eingefügt:

㤠298a
Verfälschung des wirtschaftlichen Wettbewerbs

im Sport

(1) Wer auf einen sportlichen Wettbewerb, der für die
Erwerbsaussichten der Teilnehmenden von bedeutendem
wirtschaftlichen Wert ist, dadurch einwirkt, dass er im Wett-
bewerb

1. verbotene Mittel (Dopingmittel) oder Methoden (Doping-
methoden) zur Leistungssteigerung nutzt oder

2. als Schieds- oder Wertungsrichter wissentlich falsche
Entscheidungen trifft

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Dopingmittel im Sinne des Absatzes 1 sind die im
Anhang des Übereinkommens gegen Doping (Gesetz vom
2.3.1994 zu dem Übereinkommen vom 16.11.1998 gegen
Doping, BGBl. 1994 II S. 334) und die in der auf Grund von
§ 6a Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes erlassenen Verord-
nung in der jeweils gültige Fassung genannten Stoffe. Dies
gilt nicht, wenn das Mittel zur Behandlung einer Krankheit
verschrieben und eingenommen war.

(4) Dopingmethode im Sinne des Absatzes 1 ist die Er-
höhung der Fähigkeit des Blutes des Sportlers zum Sauer-
stofftransfer durch Verabreichung von eigenem oder frem-
dem Blut oder durch künstliche Erhöhung dieser Fähigkeit.
Dies gilt nicht, wenn die Methode im Rahmen einer ärzt-
lichen Behandlung zu therapeutischen Zwecken eingesetzt
wurde.

(5) In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach
Absatz 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn
der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande han-
delt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten
nach Absatz 1 zusammengefunden hat.“ “

B e g r ü n d u n g

I. Allgemeines

Triebfeder des Dopings im Leistungssport sind die erheb-
lichen finanziellen Gewinne, die in diesem Bereich erwirt-
schaftet werden. Diese stellen einen Anreiz dar, auf den
Wettbewerb mit illegalen Mitteln einzuwirken. Dabei ent-
stehen Strukturen, die zum Teil bis in den Bereich der orga-
nisierten Kriminalität hineinreichen. Ziel des vorliegenden
Antrages ist es daher den fairen wirtschaftlichen Wett-
bewerb in diesem Segment des Marktes vor illegalen Prak-
tiken zu schützen, die zu nicht hinnehmbaren Wettbewerbs-
verzerrungen führen. Damit ist zugleich das Schutzgut der
neuen Vorschrift umfassend beschrieben. Dies ist – wie
schon in der Überschrift zum Ausdruck kommt – allein der
faire Wettbewerb im wirtschaftlich relevanten Bereich des
Sportes. Gegen den vorliegenden Vorschlag kann man daher
nicht einwenden, er wolle Güter schützen, die nach dem
ultima-ratio-Prinzip nicht Gegenstand strafrechtlicher Rege-
lungen sein sollten (etwa Regelungen, die allgemein ein
ethisch als niedrig stehend bewertetes Verhalten sanktionie-
ren). Vielmehr ist der faire wirtschaftliche Wettbewerb
schon jetzt in anderen Marktbereichen auch strafrechtlich
geschützt (siehe etwa § 298 StGB).

II. Im Einzelnen zu § 298a StGB

Zum Absatz 1

Die Regelung enthält die grundlegenden Regelungen des
neunen Straftatbestandes. Im Unterschied zum Entwurf der
bayerischen Staatsregierung, der insoweit keine Definition
des wirtschaftlich relevanten Bereiches des Sportes beinhal-
tetet und sich damit zu Recht dem Vorwurf einer zu un-
bestimmten Regelung aussetzt, wird der wirtschaftliche
relevante Bereich des Sportes hier klar und trennscharf defi-
niert. Der sportliche Wettbewerb bewegt sich dann in einem
wirtschaftlich relevanten Bereich, der einen strafrechtlichen
Schutz erfordert, wenn er für die Erwerbsaussichten der teil-
nehmenden Sportler von bedeutendem wirtschaftlichem
Wert ist. Der Begriff des „bedeutenden wirtschaftlichen
Wertes“ lehnt sich an die §§ 315, 305a StGB an. Die Grenze
verläuft damit gegenwärtig bei 1 000 Euro.

Das Einwirken auf diesen wirtschaftlich relevanten Teil des
sportlichen Wettbewerbs wird dabei in zwei Tatbestand-
varianten unter Strafe gestellt. In der ersten Variante ist dies
die Nutzung von Dopingmitteln oder Dopingmethoden
(Nummer 1). In der zweiten Variante (Nummer 2) wird
auch das Einwirken eines Schieds- oder Wertungsrichters
auf den Wettbewerb durch wissentlich falsche Entscheidun-
gen erfasst. Wie beim Einsatz von Dopingmitteln ist dies ein
klar abgegrenzter Tatbestand, in dem aktuelle Entwicklun-
gen zeigen (Fall-Hoyzer, in dem eine Strafbarkeit nur zu be-
gründen war, weil gleichzeitig ein Wettbetrug vorgenom-
men wurde), dass Anlass für strafrechtliche Regelungen be-
steht. Verzichtet wurde hingegen darauf eine weitere Tatbe-
standsvariante (etwa: „ähnlich schwerwiegende unbefugte
Manipulationen vornimmt“) aufzunehmen. Gegen eine sol-
che Regelung hätten erhebliche Bedenken in Hinblick auf
ihre Bestimmtheit bestanden. Überdies wäre fraglich ge-
wesen, ob nicht auch Verhalten, das gemeinhin nicht als
strafwürdig im Sinne des Strafrechtes angesehen wird

Sportausschuss

Ausschussdrucksache Nr. 128
Berlin, den …
(„Schwalbe im Strafraum“), unter diesen Tatbestand ge-
fallen wäre.

Deutscher Bundestag – 16. rucksache 16/5937
Wahlperiode – 19 – D

Zum Absatz 2

Die Vorschrift sieht vor, dass bereits der Versuch strafbar ist.

Zum Absatz 3

Die Regelung definiert die verbotenen Dopingmittel durch
Verweis auf das in deutsches Recht transferierte internatio-
nale Recht und die nach § 6a Abs. 3 Arzneimittelgesetz er-
gangene Verordnung. Damit wird die unter rechtsstaatlichen
Gesichtspunkten gebotene klare Eingrenzung der verbote-
nen Substanzen erreicht.

Zum Absatz 4

Als Dopingmethode wird hier das Blutdoping definiert.
Eine Strafbarkeit besteht daher beim Blutdoping auch dann,
wenn es nicht mittels der in Absatz 3 genannter Substanzen
erfolgt.

Zum Absatz 5

Die Regelung sieht eine erhöhte Strafbarkeit in besonders
schweren Fällen vor.

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