BT-Drucksache 16/5767

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/5384, 16/5614- Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften

Vom 20. Juni 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5767
16. Wahlperiode 20. 06. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/5384, 16/5614 –

Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes
und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften

A. Problem

Das Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) ist an die am 15. Juli 2006 in Kraft
getretene Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 anzupassen. Diese EG-Verordnung
enthält eine Übergangsregelung, wonach sie ab dem 12. Juli 2007 in den EU-
Mitgliedstaaten anzuwenden ist und die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 259/93
mit Wirkung vom selben Tag aufgehoben wird.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 16/5384, 16/5614 in ge-
änderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 16/5767 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/5384, 16/5614 mit folgenden Maßga-
ben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

I. In der Überschrift des Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgeset-
zes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften ist eine weitere Fußnote
mit folgendem Wortlaut einzufügen:

„Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaf-
tung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (ABl. EU Nr. L 102
S. 15).“

II. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 7
Abs. 2 Nr. 1, § 10 Satz 5 und § 12 Abs. 4 Nr. 3 wird jeweils das Wort
„Transporteur“ durch das Wort „Beförderer“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 wird nach der Angabe „Artikel 10 Abs. 1 oder 2“ die Angabe
„, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2
Unterabsatz 2, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3,
Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45, Artikel 46 Abs. 1, Arti-
kel 47 oder Artikel 48,“ eingefügt.

3. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird vor der Angabe „Artikel 37 Abs. 5,“ die Angabe
„Artikel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2,“ eingefügt.

4. In § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Angaben „Artikel 37
Abs. 5“ durch die Angaben „Artikel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2 und Arti-
kel 37 Abs. 5“ ersetzt.

5. In § 4 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „die Unterlagen zu prüfen, die ge-
mäß Artikel 16 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 mitzu-
führen sind“ durch die Wörter „das Begleitformular zu prüfen“ ersetzt.

6. In § 4 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „den mitgeführten Unterlagen“
durch die Wörter „dem Begleitformular“ ersetzt.

7. In § 4 Abs. 6 wird nach der Angabe „Artikel 13 Abs. 3“ die Angabe
„, auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterab-
satz 2, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42
Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder
Artikel 48,“ eingefügt.

8. In § 5 Abs. 1 wird im einleitenden Satzteil nach der Angabe „, die von
Artikel 18“ die Angabe „, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, Ar-
tikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1,
Artikel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48,“ eingefügt.

9. In § 6 Nr. 1 wird das Wort „ohne“ durch das Wort „mit“ ersetzt.

10. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „war“ die Wörter „, und den
Erzeuger der Abfälle“ eingefügt.

11. § 8 Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.

12. In § 8 Abs. 5 werden die Wörter „oder im Verwaltungsvollstreckungsver-
fahren zur zwangsweisen Einziehung der Kosten“ durch die Wörter
„oder die Festsetzung von Kosten nach Absatz 3“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5767

13. In § 11 Abs. 5 werden nach den Wörtern „Im Falle des Absatzes 3“ die
Wörter „und im Fall einer Entdeckung gemäß Artikel 22 Abs. 9,
Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37
Abs. 2 Unterabsatz 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42
Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 48
Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48
Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006“ eingefügt.

14. § 11 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Absätze 3 und 4 lassen die Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24
Abs. 2 Unterabsatz 2, Abs. 3 Unterabsatz 2 und Abs. 7, Artikel 35
Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2 und Ar-
tikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung
mit Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5,
auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 unberührt.“

15. In § 12 Abs. 5 Satz 1 wird nach der Angabe „, die von Artikel 18“ die
Angabe „, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, Artikel 38 Abs. 1,
Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 oder
Artikel 46 Abs. 1,“ eingefügt.

16. In § 13 Satz 2 wird nach der Angabe „gemäß Artikel 22 oder 24“ die An-
gabe „, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37
Abs. 2 Unterabsatz 2, Artikel 37 Abs. 3, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38
Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45
oder Artikel 46 Abs. 1,“ eingefügt.

17. In § 13 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5 und
Artikel 44 Abs. 5“ durch die Angabe „auch in Verbindung mit Artikel 37
Abs. 2 Unterabsatz 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42
Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 48
Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48
Abs. 2,“ ersetzt.

18. In § 14 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42
Abs. 5 und Artikel 44 Abs. 5“ durch die Angabe „auch in Verbindung mit
Artikel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7,
Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und
Artikel 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Arti-
kel 48 Abs. 2,“ ersetzt.

19. § 14 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für die Entscheidung über Abfallverbringungen, die durch das
Bundesgebiet erfolgen sollen oder erfolgen, und die damit verbundene
Verwertung oder Beseitigung, die dem Verfahren der vorherigen schrift-
lichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen, ist das Umweltbun-
desamt zuständig. Das Umweltbundesamt ist auch für weitere Pflichten
zuständig, die für die Behörden gelten, welche gemäß Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 die für die Durchfuhr zuständigen Behörden sind.“

Drucksache 16/5767 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

III. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 6a eingefügt:

,Artikel 6a

Änderung des
Umweltschadensgesetzes

Das Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) wird wie
folgt geändert:

1. Nach § 13 wird folgender § 14 angefügt:

㤠14
Übergangsvorschrift zu Anlage 1

Für Verbringungen von Abfällen, die Artikel 62 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
2006 über die Verbringung von Abfällen unterliegen, ist § 3 Abs. 1 in Verbin-
dung mit Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Nummer 12 in der Fassung von Artikel 1
des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von
Umweltschäden vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) anzuwenden.“

2. Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Nummer 12 ist wie folgt zu fassen:

„12. Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in der, in die oder aus
der Europäischen Union, für die eine Zustimmungspflicht oder ein
Verbot im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von
Abfällen besteht.“

3. Nach Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Nummer 12 ist folgende Nummer 13 anzu-
fügen:

„13. Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen gemäß der Richtlinie
2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnen-
den Industrie.“‘

IV. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. In Absatz 1 Satz 1 sind am Ende die Wörter „ , soweit in Absatz 2 nichts
Abweichendes bestimmt ist“ anzufügen.

3. Es ist folgender Absatz 2 anzufügen:

„(2) Artikel 6a Nr. 3 tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.“

Berlin, den 20. Juni 2007

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Petra Bierwirth
Vorsitzende

Michael Brand
Berichterstatter

Gerd Bollmann
Berichterstatter

Horst Meierhofer
Berichterstatter

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Sylvia Kotting-Uhl
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/5767

Bericht der Abgeordneten Michael Brand, Gerd Bollmann, Horst Meierhofer,
Eva Bulling-Schröter und Sylvia Kotting-Uhl

I. Überweisung
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
16/5384 wurde in der 100. Sitzung des Deutschen Bundesta-
ges am 24. Mai 2007 zur federführenden Beratung an den
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und zur Mitberatung an den Rechtsausschuss, den Ausschuss
für Wirtschaft und Technologie sowie den Ausschuss für Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Da die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 am 12. Juli 2007 in
Deutschland anzuwenden ist und mit Wirkung von diesem
Tag die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeho-
ben wird, ist das Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
möglichst bald an die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
anzupassen. Mit dem Gesetzentwurf ist vorgesehen, das
Abfallverbringungsgesetz unter weitgehender Beibehaltung
der bestehenden Regelungen an die Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 inhaltlich und sprachlich anzupassen. Dies
geschieht in Form eines Ablösungsgesetzes unter Auf-
hebung des bisherigen Gesetzes. Das vorgesehene Abfall-
verbringungsgesetz (Artikel 1) enthält folgende wesentliche
Regelungen:

– Beibehaltung der Beseitigungsautarkie und Erweiterung
auf gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltun-
gen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
(§ 2);

– bestimmte Verfahrensvorschriften, durch die Regelungen
in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 konkretisiert oder
ergänzt werden (§ 3, 4 und 5);

– Beibehaltung der Bestimmungen zu Rücknahmever-
pflichtungen bei Streichung von nun in der Verordnung
(EG) Nr. 1013/2006 enthaltenen Bestimmungen (§ 8);

– Bestimmungen zur Durchsetzung der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006, da nunmehr eine Verpflichtung der Mit-
gliedstaaten zur Durchführung von Kontrollen in der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegt ist (§ 11). Hierbei
geht es um Kontrollen von Anlagen und Unternehmen
sowie von Verbringungen von Abfällen auf allen Ver-
kehrswegen (Straße, Luftweg, Seeweg und Binnenge-
wässer). Die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutsch-
land wird auf die jeweils zuständigen Behörden
übertragen (siehe auch § 14). Die Kontrolle von Verbrin-
gungen und eventuell weitere Maßnahmen im Anschluss
an die Kontrolle sind im Wesentlichen Sache der Länder.
Bundesbehörden wirken dabei mit (Zolldienststellen so-
wie Bundesamt für Güterverkehr für Straßenkontrollen).
Das Umweltbundesamt bleibt im Wesentlichen weiterhin
nur zuständig für die Entscheidung über die Durchfuhr
von Abfällen durch das Bundesgebiet. Weiterhin gelten
die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes zur allgemeinen Überwachung (§ 12 Abs. 3)
und es wird den zuständigen Behörden die Möglichkeit
eröffnet, die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall
zu treffen (§ 13);

– Bußgeldvorschriften (§ 18); diese werden u. a. vor dem
Hintergrund der hohen Zahl an illegalen Verbringungen
verschärft (u. a. Anhebung des Bußgeldes für schwere

Verstöße von 50 000 auf 100 000); zudem wird, um in
Zukunft schneller auf Änderungen des EG-Rechts, insbe-
sondere der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, reagieren
zu können, die Ermächtigung für eine Bußgeldverord-
nung eingeführt. Die Bußgeldverordnung soll zeitgleich
mit dem Gesetz in Kraft treten;

– Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren, um das Ge-
setz abweichungsfest zu machen (§ 20).

Es ist vorgesehen, mehrere Bestimmungen des bisherigen
Abfallverbringungsgesetzes zu streichen, da sie auf Grund
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entbehrlich sind.

Die weiteren Artikel des vorgesehenen Artikelgesetzes
(Artikel 2 bis Artikel 6a) sind insbesondere erforderlich, um
andere Rechtsvorschriften, die auf die bisherige Verordnung
(EWG) Nr. 259/93 Bezug nehmen, anzupassen. Zudem ent-
hält Artikel 6a eine Änderung des Umweltschadensgesetzes,
durch die die in Artikel 15 der Bergbauabfallrichtlinie ent-
haltene Änderung der Umwelthaftungsrichtlinie in deut-
sches Recht umgesetzt wird. Mit Artikel 7 wird das Gesetz
zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds
Abfallrückführung aufgehoben. Artikel 8 enthält die Inkraft-
tretensregelung sowie die Regelung zur Aufhebung des bis-
herigen Abfallverbringungsgesetzes.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf der
Bundesregierung auf Drucksachen 16/5384, 16/5614 in der
Fassung der Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD auf Ausschussdrucksachen 16(16)271 bis
16(16)289 (Anlage 1) anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den
Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/5384
in der Fassung der Änderungsanträge der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksachen 16(16)271
bis 16(16)289 (Anlage 1) anzunehmen. Darüber hinaus hat er
einstimmig empfohlen, die Unterrichtung der Bundesregie-
rung auf Drucksache 16/5614 zur Kenntnis zu nehmen.

Er hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
die Ablehnung des Änderungsantrags der Fraktion auf Aus-
schussdrucksache 16(16)292 (Anlage 2) beschlossen. Er hat
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen FDP und DIE LINKE. die Annahme der Änderungs-
anträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Aus-
schussdrucksachen 16(16)271 bis 16(16)289 (Anlage 1)
beschlossen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz hat mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen

Drucksache 16/5767 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf der
Bundesregierung auf Drucksache 16/5384 in der Fassung
der Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD auf Ausschussdrucksachen 16(16)271 bis 16(16)289
(Anlage 1) anzunehmen. Darüber hinaus hat er einstimmig
empfohlen, die Unterrichtung der Bundesregierung auf
Drucksache 16/5614 zur Kenntnis zu nehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 16/5384 in seiner 40. Sitzung am 13. Juni 2007
und in seiner 41. Sitzung am 20. Juni 2007 beraten. Die
abschließende Beratung fand am 20. Juni 2007 statt.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben auf der
Grundlage der Stellungnahme des Bundesrates und der Ge-
genäußerung der Bundesregierung (Drucksache 16/5614)
19 Änderungsanträge zu dem Gesetzentwurf eingebracht
(Ausschussdrucksachen 16(16)271 bis 16(16)289 – Anlage 1).

Darüber hinaus hat die Fraktion der FDP einen Änderungsan-
trag zu Artikel 1 (§ 2 Abs. 2 AbfVerbrG) des Gesetzentwurfs
vorgelegt (Ausschussdrucksache 16(16)292 – Anlage 2).

Die Fraktion der CDU/CSU begrüßte, dass durch das ge-
plante Gesetz für bestimmte Abfälle das Prinzip der Nähe
und das Prinzip der Autarkie auf zur Verwertung bestimmten
Abfall ausgedehnt werden solle. Den EU-Mitgliedstaaten
werde nach diesem Passus die rechtliche Möglichkeit einge-
räumt, erforderlichenfalls den Import und Export von Abfall
zur Beseitigung, und hier auch den Import zum Zwecke
der Verbrennung, zu untersagen. Wie in vergangenen Jahren
die massenweise Verbringung von Müll nach Deutschland
– u. a. zum Beispiel von Neapel in die Müllverbrennungs-
anlage in Köln – gezeigt habe, sei eine derartige Regelung
notwendig, um einem nicht hinnehmbaren Mülltourismus
vorzubeugen. Deshalb sei der Änderungsantrag der Fraktion
der FDP, mit dem – in inhaltlicher Übereinstimmung mit
dem Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft
(BDE) – eine Streichung dieser Regelungen in § 2 Abs. 2 in
Artikel 1 des Gesetzentwurfs angestrebt werde, abzulehnen.
In den vergangenen Monaten sei an einem anderen, beson-
deren Beispiel sogar die Verbringung von Sondermüll aus
Australien, der dort aber nicht umweltgerecht entsorgt wer-
den könne, nach Deutschland diskutiert worden. Auf der
einen Seite sei es notwendig, eine Möglichkeit zu schaffen,
um im Notfall derartigen Müll auf angemessene Weise zu
entsorgen. Auf der anderen Seite müsse dem Grundsatz
Geltung verschafft werden, dass der Müll dort entsorgt wer-
de, wo er entstehe und nicht „rund um den Globus“ trans-
portiert werde. Es existiere zudem zum Teil das Problem,
dass eine Reihe von größeren, international operierenden
Unternehmen, aber auch kommunale und grenznahe mittel-
ständische Unternehmen Abfälle zum Beispiel in die Slo-
wakei, nach Polen oder auch nach Tschechien exportierten,
wobei teils aufgrund einer „low-level“-Vorbehandlung oder
einer Scheinverwertung die erforderlichen hohen Standards
nicht eingehalten würden. Auch angesichts der Kritik des
BDE, der bei der EU-Kommission eine Beschwerde gegen
die Bundesregierung wegen Verletzung des EU-Binnenmark-
tes eingereicht habe, müssten derartige Vorgehensweisen als
Problem identifiziert und solchen Verfahren entgegengewirkt
werden. Neben dem BDE gebe es dabei auch stärker mittel-
ständisch geprägte Verbände und Interessengruppen, wie den

Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse),
die die Verankerung des Prinzips der Nähe und der Autarkie
ausdrücklich begrüßten.

Die Fraktion der CDU/CSU appelliere im Blick auf den
Vollzug des Gesetzes an Bundesregierung und Länder, die
Wirtschaft nicht zu stark mit Verwaltungsgebühren zu belas-
ten. Dabei müsse durchaus auch das Interesse der Bundes-
länder berücksichtigt werden, angemessene Verwaltungs-
gebühren für ihren Aufwand zu erheben. Zwischen Bund
und Ländern bestehe im Grundsatz ein sehr weit reichender
Konsens über den vorliegenden Gesetzentwurf. Lediglich
zwei Punkte seien bei der Behandlung im Bundesrat strittig
gewesen. Die Bundesregierung werde seitens der Fraktion
der CDU/CSU gebeten, gegenüber der EU-Kommission
darauf hinzuwirken, dass die nach Artikel 37 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1013/2006 bis zum 12. Juli 2007 von der
Kommission zu verabschiedende neue Verordnung über
Exporte von ungefährlichen Abfällen in Nicht-OECD-
Staaten möglichst bald erlassen werde. Hiervon seien u. a.
international operierende Schrottrecycler betroffen. Auf der
Grundlage der neuen EG-Abfallverbringungsverordnung
seien die Nicht-OECD-Staaten angeschrieben worden, um
zu ermitteln, welche Abfälle ohne Notifizierungsverfahren
und welche mit Notifizierungsverfahren exportiert werden
könnten und bei welchen Abfällen ein Verbot bestehe. Es
gebe Hinweise, dass bis zum Zeitpunkt der Ausschuss-
Sitzung China als größter Nachfrager nach Stahlschrott
bislang noch nicht reagiert habe. Aus der Schrottrecycler-
Branche gebe es ernstzunehmende Warnungen, dass durch
die verspätete Reaktion von solchen Ländern und die vorge-
sehene Inkraftsetzung des Abfallverbringungsgesetzes auf-
grund der Fristen ein Stillstand von zwei bis zweieinhalb
Monaten und damit eine unsichere Rechtslage entstehen
werde und für den Export dringend erforderliche Notifizie-
rungen nicht erteilt werden würden. Dies könne zu existen-
ziellen Wettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen
im internationalen Wettbewerb führen.

Die Fraktion der SPD wies auf die Notwendigkeit hin, dass
die Novelle am 6. Juli 2007 im Bundesrat behandelt werde.
Mit dem Gesetzentwurf werde neben einer Anpassung des
Abfallverbringungsgesetzes an das europäische Recht das
Ziel verfolgt, den Vollzug zu vereinfachen. Neben Abfällen
zur Beseitigung sollen nach dem geplanten Gesetz auch
gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen, die
in Deutschland anfielen, vorrangig in Deutschland behandelt
werden. Auch wenn es zu den gemischten Siedlungsabfällen
noch Diskussionen gebe, sei das Autarkie-Prinzip eindeutig
in diesem Sinne zu verstehen. Die Frage der Behandlung
von gemischten Siedlungsabfällen hänge nicht mit der
Problematik der Verbringung von Giftmüll aus Australien
nach Deutschland zusammen. Die mit dem Änderungsantrag
der Fraktion der FDP angestrebte Streichung dieser Vor-
schrift sei nicht akzeptabel, da dies dem Mülltourismus Vor-
schub leisten würde. Schon aus Gründen des Klimaschutzes
müssten weite Transportwege für den Müll verhindert wer-
den. Darüber hinaus sei die Entsorgung von Abfällen aus
privaten Haushaltungen nach Auffassung der Fraktion der
SPD eine Aufgabe der Daseinsvorsorge, was gegen eine
weitere Privatisierung der Müllentsorgung spreche. Das Bei-
spiel Australien zeige, dass die Akzeptanz für die Müll-
entsorgung und insbesondere für die Müllverbrennung bei
den Bürgerinnen und Bürgern sinke, wenn Müll „aus aller
Welt“ nach Deutschland gebracht werde. Auch wenn der
Giftmüllimport aus Australien möglicherweise rechtlich
nicht verhindert werden könne, so sei es jedenfalls politisch

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/5767

der falsche Weg, Sondermüll von Australien nach Deutsch-
land zu verbringen.

Eine wichtige Bestimmung des vorgesehenen Gesetzes sei
die Festlegung einer Rücknahmeverpflichtung, die dem
Staat auferlegt werde, in dem die Verbringung begonnen ha-
be. Falls keine kostenpflichtige Person in Anspruch genom-
men werden könne, trage der zuständige Staat die Kosten für
die Rücknahme. Durch die Neuregelungen werde eine Klar-
stellung in Bereichen erreicht, in denen in der Vergangenheit
Probleme aufgetaucht seien.

Die Fraktion der FDP vertrat die Auffassung, dass hohe
Verwaltungsgebühren nicht in erster Linie durch den Grund-
satz der Autarkie zu verhindern seien, sondern durch die Ge-
währleistung von mehr Wettbewerb. Man komme nicht da-
durch zu günstigeren Preisen, dass man von vornherein
bestimmte Strukturen „zementiere“. An dem Gesetzentwurf
sei positiv, dass die widerrechtliche Verbringung von Abfall
stärker geahndet werden solle. Die Fraktion der FDP werde
sich bei den Änderungsanträgen der Stimme enthalten, weil
sie den Gesetzentwurf einschließlich der 19 Änderungsan-
träge der Koalitionsfraktionen nicht als vernünftige Lösung
ansehe. Den Gesetzentwurf lehne die Fraktion der FDP ab.
Es sei kritikwürdig, dass für gemischte Siedlungsabfälle aus
privaten Haushaltungen der Grundsatz der Autarkie ebenso
gelten solle wie für zur Beseitigung bestimmte Abfälle. Des-
halb verfolge die Fraktion der FDP mit ihrem Änderungsan-
trag das Ziel, in Artikel 1 des Gesetzentwurfs die Vorschrift
des § 2 Abs. 2 zu streichen. Es führe nicht zu einer Umwelt-
gefährdung, wenn man hier außerkommunale Tendenzen
stärken und mehr Wettbewerb zulassen würde. Auch das
Europäische Parlament habe sich gegen Einschränkungen
des Binnenmarktes ausgesprochen. Hier würden seitens der
Koalitionsfraktionen ökologische Scheinargumente vorge-
tragen. Die Bundesregierung behaupte zu Unrecht, dass die
Regelung über die Entsorgungsautarkie nicht über das hin-
ausgehe, was von der EU beschlossen worden sei. Die Rege-
lung könne auch nicht damit begründet werden, dass durch
eine Ausweitung der Entsorgungsautarkie eine Scheinver-
wertung verhindert werde, denn einer solchen müsse sinn-
vollerweise mit vermehrten Kontrollen begegnet werden. Da
die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ohnehin unmittelbar
geltendes Recht sei, könne man auf diese zusätzliche Be-
stimmung verzichten.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, dass die Verwertung
von Abfällen grundsätzlich im Ausland erfolgen könne, da
Abfälle zur Verwertung als Wirtschaftsgut angesehen wür-
den. Dies führe dazu, dass einige Firmen Abfälle zur Besei-
tigung, für die das Prinzip der Inlandsentsorgung und eine
Andienungspflicht bestehe, in Abfälle zur Verwertung um-
deklarierten, um sie in andere Mitgliedstaaten oder über die
EU-Außengrenzen bringen zu können. Ein Teil der Schein-
verwertung, die früher innerhalb von Deutschland stattge-
funden habe, sei ins Ausland verlagert worden. Ein weiteres
Problem sei, dass die grenzüberschreitende Verbringung von
Abfall grundsätzlich genehmigungspflichtig sei, innerhalb
der EU aber praktisch keine Grenzkontrollen existierten.
Hierdurch würden illegale Abfalltransporte erleichtert.
Weiterhin sei die Kontrolle, ob ein Abfallexport Abfälle zur
Verwertung oder Abfälle zur Beseitigung enthalte, an den
EU-Außengrenzen oft schwierig. Hier würden praktisch nur
die Papiere kontrolliert. Das Beispiel der Verbringung von
Giftmüll von Australien nach Deutschland zeige, dass es
trotz des Basler Übereinkommens möglich sei, sehr gefähr-
liche Abfälle um die ganze Erde zu transportieren, wenn vor-
geblich im eigenen Land keine Entsorgungskapazitäten exis-
tierten und einige Entsorger mit dem Sondermüll satte

Gewinne machen wollten. Hier werde zumindest innerhalb
der OECD-Staaten ein weltweiter Mülltourismus ermög-
licht. Positiv an dem vorgesehenen Gesetz sei, dass es formal
die Kontrollmöglichkeiten an den Grenzen stärke, da Abfall-
transporte besser gekennzeichnet und notifiziert werden
müssten. Zu begrüßen sei auch, dass die Strafen bei Verstö-
ßen erhöht werden sollen und die Rücknahmeverpflichtung
verschärft werde. Wie bereits dargelegt, könnten Giftmüll-
importe dann nicht verhindert werden, wenn das Exportland
der Meinung sei, es habe zu Hause keine geeigneten Entsor-
gungsmöglichkeiten. Der Änderungsantrag der Fraktion der
FDP sei abzulehnen, weil die vorgesehene Vorschrift des § 2
Abs. 2 des Artikels 1 des Gesetzentwurfs geeignet sei, den
Mülltourismus und eine Scheinverwertung einzudämmen.
Die Fraktion DIE LINKE. werde sich der Stimme enthalten,
da im Ergebnis schwer einzuschätzen sei, ob insbesondere
der Vollzug mit den neuen Regelungen verbessert werden
könne.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte fest,
ebenso wie der internationale Handel mit Waren und Dienst-
leistungen nehme der Handel mit Müll zu. So sei Deutsch-
land nicht nur „Exportweltmeister“ für Giftmüll, sondern in-
zwischen auch eines der wichtigsten Importländer für
Giftmüll. Seit dem Jahr 2000 hätten sich die Giftmüllimporte
auf inzwischen über 2 Mio. Tonnen verdreifacht. Aufgrund
von Giftmüll seien im August und September 2006 an der
westafrikanischen Elfenbeinküste viele Menschen schwer
verletzt worden und einige seien daran gestorben. Auch we-
niger gefährliche Abfälle könnten zu einem Problem wer-
den, wie der Export alter Computer in Entwicklungsländer
zeige. Diese würden häufig unter dem Vorwand einer weite-
ren Verwendung als sog. Spenden in Entwicklungsländer ge-
bracht. In Nigeria kämen monatlich ca. 400 000 gebrauchte
Computer an, die kaum wieder verwendet würden und
häufig auf ungesicherten Deponien landeten. Abfälle dürften
generell nicht als Waren behandelt werden, die dem freien
Handel unterlägen. Insgesamt sei zu begrüßen, dass mit der
neuen EG-Abfallverbringungsverordnung die Einspruchs-
möglichkeiten gegen geplante Abfallverbringungen aus-
geweitet und insgesamt Verbesserungen erreicht worden
seien. Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP sei bereits
deshalb abzulehnen, weil er von der Prämisse ausgehe, es
sei stets eine 1:1-Umsetzung von EU-Recht notwendig.
Demgegenüber sei zu fordern, dass Deutschland beim Um-
weltschutz wie auch beim Klimaschutz vorangehe. Der
Deutsche Bundestag habe in der vergangenen Wahlperiode,
als die Verordnung in Brüssel verhandelt worden sei, einem
interfraktionellen Antrag zugestimmt, der die Novelle ins-
gesamt begrüße. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
werde dem Gesetzentwurf und den Änderungsanträgen zu-
stimmen.

Der Vertreter der Bundesregierung erklärte, die Verwal-
tungsgebühren seien in erster Linie Ländersache. Das Um-
weltbundesamt sei lediglich für die Erhebung von Gebühren
für die Verbringung von Abfall durch Deutschland die zu-
ständige Behörde. Entsprechend der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 sei in dem Gesetzentwurf eine Vorschrift vor-
gesehen, wonach nur die Verwaltungskosten zugrunde ge-
legt werden dürften. Es dürfe nicht zusätzlich eine Abgabe
erhoben werden. Die Regelung in § 2 des geplanten Geset-
zes, wonach die Beseitigung in einem Mitgliedstaat der EU
Vorrang vor der Beseitigung in einem anderen Staat habe,
betreffe nur die Verbringung von Abfall aus Deutschland,
nicht aber die Verbringung von Abfall nach Deutschland.
Die Verbringung von Giftmüll von Australien nach Deutsch-
land falle nicht unter die Regelung des § 2. Weder die Bun-

Drucksache 16/5767 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

desländer noch die Umwelt- und Industrieverbände hätten
eine Regelung zum Import von Müll nach Deutschland vor-
geschlagen. Als der „Fall Australien“ bekannt geworden sei,
sei ebenfalls kein Vorschlag für eine tragfähige abstrakte
Regelung der Thematik gemacht worden. Die Bundesregie-
rung vertrete die Auffassung, dass Deutschland eine globale
Verantwortung habe. Bei den seit 20 Jahren in Australien
lagernden Abfällen handele es sich um eine Altlast. Wenn
sich nunmehr zufällig in Deutschland eine Anlage gefunden
habe, mit der dieser Abfall umweltgerecht entsorgt werden
könne, so könne es besser sein, dies zu tun statt den Abfall
noch länger in Australien zu lagern. Die zuständigen Behör-
den hätten nunmehr über den Antrag aus Australien zu ent-
scheiden. Unabhängig von dieser Entscheidung dürfe eine
derartige Verbringung von Müll nicht zum Regelfall werden.
Grundsätzlich gelte das Prinzip der Nähe. Das Basler Über-
einkommen sehe sowohl das Prinzip der Nähe als auch die
Möglichkeit vor, solche Abfälle in bestimmten Fällen in an-
dere Länder verbringen zu können. Zu den Ausführungen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sei hervorzu-
heben, dass es ein Exportverbot für gefährliche Abfälle aus
Industrieländern in Entwicklungsländer gebe. Die Bundesre-
gierung setze sich mit Nachdruck dafür ein, dass Abfälle
nicht in Waren umdeklariert werden könnten. Die bisherige
sog. Anlaufstellenleitlinie zur Abgrenzung von Abfall und
Gebrauchtwaren bei Elektrogeräten müsse an die neue Ver-
ordnung angepasst werden. Mit den neuen Regelungen solle
möglichst verhindert werden, dass gefährliche Abfälle in
Entwicklungsländer transportiert würden. Auf Länderebene
sei es wichtig, dass entsprechende Vollzugskapazitäten ge-
schaffen würden. Das vorgesehene Abfallverbringungsge-
setz biete den Behörden eine bessere Handhabe für entspre-
chende Kontrollen.

Bei der Zusammenkunft der Anlaufstellen zur EG-Abfall-
verbringungsverordnung am14./15. Juni 2007 in Brüssel ha-
be sich gezeigt, dass die Kommission die neue Verordnung
gemäß Artikel 37 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/
2006 über die Ausfuhr von ungefährlichen Abfällen in
Nicht-OECD-Staaten wie vorgeschrieben kurz vor dem
12. Juli 2007 beschließen wolle. Die Kommission habe klar-
gestellt, dass die Verordnungen Nr. 1547/1999 und Nr. 1420/
1999 weiter anwendbar seien, bis die neue Verordnung der
Kommission in Kraft trete. Die Kommission sei gebeten
worden, bis Ende Juni zu klären, ob nur die in den bisherigen
Verordnungen enthaltenen Abfall-Codes oder auch die neu-
en Codes gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Anhang

VII einzutragen seien. Im Ergebnis sei offen geblieben, wann
die Verordnung in Kraft trete. Einige Mitgliedstaaten hätten
vor dem Hintergrund, dass bisher nur 20 Nicht-OECD-Staa-
ten geantwortet hätten (auch China), und dass bei einer Än-
derung von „keine Kontrolle“ zu Notifizierung mindestens
zwei Monate für die Durchführung des Notifizierungsver-
fahrens benötigt würden, für ein späteres Inkrafttreten als die
bisher vorgesehenen drei Tage nach Verkündung plädiert.
Hierbei seien Zeiträume von zwei bis drei Monaten genannt
worden. Die Kommission werde dies prüfen und sei um eine
Information bis Ende Juni gebeten worden, wann die neue
Verordnung in Kraft treten solle. Der kurz vor der Sitzung
verteilte Entwurf für die neue Verordnung solle in Kürze in-
nerhalb der Kommission abgestimmt sein. Mit der neuen
Verordnung der Kommission könne zwar die KOM-Verord-
nung Nr. 1547/1999 aufgehoben werden, die Ratsverord-
nung Nr. 1420/1999 aber nicht. Die Aufhebung dieser Rats-
verordnung, die nach dem Inkrafttreten der neuen
Verordnung der Kommission keine Bedeutung mehr habe,
werde nach Mitteilung der Kommission noch geprüft.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der FDP, den Änderungs-
antrag auf Ausschussdrucksache 16(16)292 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss jeweils mit den Stimmen der Fraktio-
nen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP, die
Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Ausschussdrucksachen 16(16)271 bis 16(16)289 anzu-
nehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., dem Deutschen Bundestag zu emp-
fehlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Druck-
sachen 16/5384, 16/5614 in der Fassung der vom Ausschuss
beschlossenen und aus der Beschlussempfehlung ersicht-
lichen Änderungen anzunehmen. Zur Begründung der ge-
genüber dem Gesetzentwurf vorgenommenen Änderungen
verwies der Ausschuss auf die in den angenommenen Än-
derungsanträgen (Ausschussdrucksachen 16(16)271 bis
16(16)289) aufgeführten Einzelbegründungen.

Berlin, den 20. Juni 2007

Anlage 1: Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf den Ausschussdrucksachen 16(16)271 bis
16(16)289

Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksache 16(16)292

Michael Brand
Berichterstatter

Gerd Bollmann
Berichterstatter

Horst Meierhofer
Berichterstatter

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Sylvia Kotting-Uhl
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/5767

Anlage 1

Änderungsantrag 1
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbrin-
gungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
Bundestagsdrucksache 16/5384
Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2,

§ 5 Abs. 1 Nr. 2,
§ 7 Abs. 2 Nr. 1,
§ 10 Satz 5,
§ 12 Abs. 4 Nr. 3 AbfVerbrG)

In Artikel 1 ist in § 4 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und
2, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 10 Satz 5 und § 12
Abs. 4 Nr. 3 jeweils das Wort „Transporteur“ durch das Wort
„Beförderer“ zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g

Der Begriff Transporteur ist im deutschen Abfallrecht nicht
geläufig. Stattdessen ist stets vom Beförderer die Rede. Der
Begriff Beförderer findet sich beispielsweise im Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetz (z. B. §§ 25, 42, 43, 44, 49), in
der Transportgenehmigungsverordnung und in der Nach-
weisverordnung (z. B. § 1). Da der Entwurf des neuen Ab-
fallverbringungsgesetzes auf eigene Begriffsbestimmungen
verzichtet bzw. auf die Verordnung (EG) 1013/2006 ver-
weist, müssen nicht eigens definierte Begriffe dem abfall-
rechtlichen Kontext entnommen werden. Um Fehlinterpre-
tationen zu vermeiden, sollte in allen Paragrafen des
Abfallverbringungsgesetzes, die Bestimmungen zum Trans-
porteur enthalten, der bereits eingeführte Begriff des Beför-
derers verwendet werden.

Änderungsantrag 2
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbrin-
gungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschrif-
ten
Bundestagsdrucksache 16/5384

Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 1 AbfVerbrG)

In Artikel 1 ist in § 4 Abs. 1 nach der Angabe „Artikel 10
Abs. 1 oder 2“ die Angabe „, jeweils auch in Verbindung mit
Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2,
Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3,
Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45, Artikel 46
Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48,“ einzufügen.

B e g r ü n d u n g

Der in § 4 Abs. 1 zitierte Artikel 10 der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 ist in Titel II dieser EG-Verordnung auf-
geführt, der nach seiner Überschrift nur grenzüberschreiten-
de Abfallverbringungen innerhalb der Gemeinschaft, also
innerhalb der Europäischen Union, betrifft. Bei Abfallver-
bringungen, die außer Deutschland auch Drittstaaten berüh-
ren, gilt Artikel 10 dieser EG-Verordnung nur auf Grund von
jeweiligen Verweisungen in den im Änderungsvorschlag
aufgeführten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/
2006, die verschiedene Konstellationen solcher Abfallver-
bringungen betreffen.

Soweit Vorschriften in diesem Gesetz auf Bestimmungen
von Titel II (Artikel 3 bis Artikel 32) der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 Bezug nehmen, gelten solche Vorschriften
des Gesetzes in entsprechender Weise auch dann, wenn bei
einer Abfallverbringung mit Beteiligung eines Drittstaates
die in Bezug genommene gemeinschaftsrechtliche Bestim-
mung nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar auf Grund ei-
ner Verweisung in einer im Änderungsvorschlag zitierten ge-
meinschaftsrechtlichen Bestimmung gilt.

Eine ausdrückliche Aufführung der auch auf Artikel 10
Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verwei-
senden Bestimmungen dieser EG-Verordnung in § 4 Abs. 1
ist jedoch deshalb erforderlich, weil ein Verstoß gegen § 4
Abs. 1 nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bußgeldbewehrt ist. Ordnungs-
widrigkeitsrechtlich ist hierbei eine Ahndung nur dann mög-
lich, wenn das zu ahndende Verhalten in der jeweiligen
konkreten Fallgestaltung als Verstoß bereits aus dem Wort-
laut einer bußgeldbewehrten Verbots- bzw. Gebotsnorm
(einschließlich der in ihr zitierten Bezugsnormen) ableitbar
ist. Eine analoge oder entsprechende Anwendung einer
Ahndungsnorm und der in ihr zitierten weiteren Bezugsrege-
lungen zu Ungunsten eines Betroffenen etwa in einer Fall-
konstellation, die vom bloßen Wortlaut der Ahndungsnorm
und der in ihr zitierten Bezugsregelungen allein noch nicht
abgedeckt ist, ist rechtlich nicht möglich (§ 3 OWiG, Artikel
103 Abs. 2 GG). Um einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 auch in
Fällen einer Abfallverbringung mit Beteiligung eines Dritt-
staates ahnden zu können, müssen daher in § 4 Abs. 1 die
verschiedenen Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 aufgeführt werden, die in diesen Fällen die
entsprechende Geltung auch von Artikel 10 Abs. 1 und 2
dieser EG-Verordnung vorsehen.

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)271**

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)272**

Drucksache 16/5767 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Änderungsantrag 3
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbrin-
gungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschrif-
ten
Bundestagsdrucksache 16/5384

Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 2 Satz 1 AbfVerbrG)

In Artikel 1 ist in § 4 Abs. 2 Satz 1 vor der Angabe „Artikel
37 Abs. 5,“ die Angabe „Artikel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2,“
einzufügen.

B e g r ü n d u n g

Die in § 4 Abs. 2 Satz 1 zitierten Bestimmungen der Artikel 4
bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelten nach Arti-
kel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/
2006 auch in den von dieser Bestimmung erfassten Fällen
einer Ausfuhr von in Anhang III oder Anhang IIIA grün ge-
listeten und zur Verwertung bestimmten Abfällen in Dritt-
staaten, für die der in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
genannte OECD-Beschluss nicht gilt und die in dieser Be-
stimmung näher bezeichnet sind.

Änderungsantrag 4
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbrin-
gungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschrif-
ten
Bundestagsdrucksache 16/5384

Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 AbfVerbrG)

In Artikel 1 sind in § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 jeweils die An-
gaben „Artikel 37 Abs. 5“ durch die Angaben „Artikel 37
Abs. 2 Unterabsatz 2 und Artikel 37 Abs. 5“ zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g

Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 zitierte Bestimmung des Arti-
kels 35 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1013/
2006 gilt nach Artikel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 1013/2006 auch in den von Artikel 37 Abs. 2
Unterabsatz 2 dieser EG-Verordnung erfassten Fällen einer
Ausfuhr von in Anhang III oder Anhang IIIA grün gelisteten
und zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten, für
die der in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 genannte
OECD-Beschluss nicht gilt und die in dieser Bestimmung
näher bezeichnet sind.

Änderungsantrag 5
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbrin-
gungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschrif-
ten
Bundestagsdrucksache 16/5384

Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 4 Satz 1 AbfVerbrG)

In Artikel 1 sind in § 4 Abs. 4 Satz 1 die Wörter „die Unter-
lagen zu prüfen, die gemäß Artikel 16 Buchstabe c der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1013/2006 mitzuführen sind“ durch die
Wörter „das Begleitformular zu prüfen“ zu ersetzen.

Folgeänderung:

In Artikel 1 sind in § 4 Abs. 4 Satz 2 die Wörter „den mit-
geführten Unterlagen“ durch die Wörter „dem Begleit-
formular“ zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g

Die gemäß Artikel 16 Buchstabe c der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 bei der Verbringung mitzuführenden Unter-
lagen, die nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Betreiber der
Empfangsanlage prüfen soll, sind außer dem Begleit-
formular auch Kopien des Notifizierungsformulars mit den
schriftlichen Zustimmungen.

Der Betreiber der Empfangsanlage erhält aber, wie sich mit-
telbar aus Artikel 16 Buchstabe c Satz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1013/2006 und ausdrücklich aus § 4 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 bzw. Nr. 3 ergibt, nur das Begleitformular, nicht aber
Kopien des Notifizierungsformulars mit den Zustimmungen.

Somit kann der Betreiber der Empfangsanlage bzw. ein sons-
tiger Empfänger als Unterlagen nur das ihm nach § 4 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 und 3 allein ausgehändigte Begleitformular prü-
fen, nicht aber Kopien des Notifizierungsformulars mit den
schriftlichen Zustimmungen.

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)273**

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)274**

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)275**

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/5767

Änderungsantrag 6
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbrin-
gungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschrif-
ten
Bundestagsdrucksache 16/5384

Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 6 AbfVerbrG)

In Artikel 1 ist in § 4 Abs. 6 nach der Angabe „Artikel 13
Abs. 3“ die Angabe „, auch in Verbindung mit Artikel 35
Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2, Artikel 37 Abs. 5,
Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Arti-
kel 44 Abs. 1, Artikel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder
Artikel 48,“ einzufügen.

B e g r ü n d u n g

Der in § 4 Abs. 6 zitierte Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1013/2006 ist in Titel II dieser EG-Verordnung auf-
geführt, der nach seiner Überschrift nur grenzüberschreiten-
de Abfallverbringungen innerhalb der Gemeinschaft, also
innerhalb der Europäischen Union, betrifft. Bei Abfallver-
bringungen, die außer Deutschland auch Drittstaaten berüh-
ren, gilt Artikel 13 Abs. 3 dieser EG-Verordnung nur auf
Grund von jeweiligen Verweisungen in den im Änderungs-
vorschlag aufgeführten Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006, die verschiedene Konstellationen solcher
Abfallverbringungen betreffen.

Soweit Vorschriften in diesem Gesetz auf Bestimmungen
von Titel II (Artikel 3 bis Artikel 32) der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 Bezug nehmen, gelten solche Vorschriften
des Gesetzes in entsprechender Weise auch dann, wenn bei
einer Abfallverbringung mit Beteiligung eines Drittstaates
die in Bezug genommene gemeinschaftsrechtliche Bestim-
mung nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar auf Grund
einer Verweisung in einer im Änderungsvorschlag zitierten
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung gilt.

Eine ausdrückliche Aufführung der auch auf Artikel 13
Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verweisenden
Bestimmungen dieser EG-Verordnung in § 4 Abs. 6 ist
jedoch deshalb erforderlich, weil ein Verstoß gegen § 4
Abs. 6 nach § 18 Abs. 1 Nr. 7 bußgeldbewehrt ist. Ordnungs-
widrigkeitsrechtlich ist hierbei eine Ahndung nur dann mög-
lich, wenn das zu ahndende Verhalten in der jeweiligen kon-
kreten Fallgestaltung als Verstoß bereits aus dem Wortlaut
einer bußgeldbewehrten Verbots- bzw. Gebotsnorm (ein-
schließlich der in ihr zitierten Bezugsnormen) ableitbar ist.
Eine analoge oder entsprechende Anwendung einer Ahn-
dungsnorm und der in ihr zitierten weiteren Bezugsrege-
lungen zu Ungunsten eines Betroffenen etwa in einer Fall-
konstellation, die vom bloßen Wortlaut der Ahndungsnorm
und der in ihr zitierten Bezugsregelungen allein noch nicht
abgedeckt ist, ist rechtlich nicht möglich (§ 3 OWiG, Arti-

kel 103 Abs. 2 GG). Um einen Verstoß gegen § 4 Abs. 6 auch
in Fällen einer Abfallverbringung mit Beteiligung eines
Drittstaates ahnden zu können, müssen daher in § 4 Abs. 6
die verschiedenen Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 aufgeführt werden, die in diesen Fällen die
entsprechende Geltung auch von Artikel 13 Abs. 3 dieser
EG-Verordnung vorsehen.

Änderungsantrag 7
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbrin-
gungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschrif-
ten
Bundestagsdrucksache 16/5384

Zu Artikel 1 (§ 5 Abs. 1 AbfVerbrG)

In Artikel 1 ist in § 5 Abs. 1 im einleitenden Satzteil nach der
Angabe „, die von Artikel 18“ die Angabe „, auch in Verbin-
dung mit Artikel 37 Abs. 3, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40
Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45, Ar-
tikel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48,“ einzufügen.

B e g r ü n d u n g

Der im Einleitungssatz von § 5 Abs. 1 zitierte Artikel 18 der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist in Titel II dieser EG-
Verordnung aufgeführt, der nach seiner Überschrift nur
grenzüberschreitende Abfallverbringungen innerhalb der
Gemeinschaft, also innerhalb der Europäischen Union, be-
trifft. Bei Abfallverbringungen, die außer Deutschland auch
Drittstaaten berühren, gilt Artikel 18 dieser EG-Verordnung
nur auf Grund von jeweiligen Verweisungen in den im Än-
derungsvorschlag aufgeführten Bestimmungen der Verord-
nung (EG) Nr. 1013/2006, die verschiedene Konstellationen
solcher Abfallverbringungen betreffen.

Soweit Vorschriften in diesem Gesetz auf Bestimmungen
von Titel II (Artikel 3 bis Artikel 32) der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 Bezug nehmen, gelten solche Vorschriften
des Gesetzes in entsprechender Weise auch dann, wenn bei
einer Abfallverbringung mit Beteiligung eines Drittstaates
die in Bezug genommene gemeinschaftsrechtliche Bestim-
mung nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar auf Grund
einer Verweisung in einer im Änderungsvorschlag zitierten
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung gilt.

Eine ausdrückliche Aufführung der auch auf Artikel 18 der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verweisenden Bestimmun-
gen dieser EG-Verordnung im Einleitungssatz von § 5
Abs. 1 ist jedoch deshalb erforderlich, weil Verstöße gegen
in § 5 Abs. 1 aufgeführte Verpflichtungen nach § 18 Abs. 1
Nr. 8 und 9 bußgeldbewehrt sind. Ordnungswidrigkeitsrecht-
lich ist hierbei eine Ahndung nur dann möglich, wenn das zu

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)276**

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)277**

Drucksache 16/5767 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ahndende Verhalten in der jeweiligen konkreten Fallgestal-
tung als Verstoß bereits aus dem Wortlaut einer bußgeldbe-
wehrten Verbots- bzw. Gebotsnorm (einschließlich der in ihr
zitierten Bezugsnormen) ableitbar ist. Eine analoge oder ent-
sprechende Anwendung einer Ahndungsnorm und der in ihr
zitierten weiteren Bezugsregelungen zu Ungunsten eines Be-
troffenen etwa in einer Fallkonstellation, die vom bloßen
Wortlaut der Ahndungsnorm und der in ihr zitierten Bezugs-
regelungen allein noch nicht abgedeckt ist, ist rechtlich nicht
möglich (§ 3 OWiG, Artikel 103 Abs. 2 GG). Um einen Ver-
stoß gegen in § 5 Abs. 1 aufgeführte Verpflichtungen auch in
Fällen einer Abfallverbringung mit Beteiligung eines Dritt-
staates ahnden zu können, müssen daher im Einleitungssatz
von § 5 Abs. 1 die verschiedenen Bestimmungen der Verord-
nung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt werden, die in diesen
Fällen die entsprechende Geltung auch von Artikel 18 dieser
EG-Verordnung vorsehen.

Änderungsantrag 8
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbrin-
gungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschrif-
ten
Bundestagsdrucksache 16/5384

Zu Artikel 1 (§ 6 Nr. 1 AbfVerbrG)

In Artikel 1 ist in § 6 Nr. 1 das Wort „ohne“ durch das Wort
„mit“ zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g

Die Verordnungsermächtigung nach § 6 Nr. 1 bezieht sich
auf die Ergebnisse von Zusammenkünften der Anlaufstellen
nach Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die
Verbringung von Abfällen.

Der Themenkreis dieser Zusammenkünfte ist im Hinblick
auf die dort (Artikel 57) genannte „Durchführung dieser Ver-
ordnung“ weit. Da die Arbeitsergebnisse der in Artikel 57
genannten Zusammenkünfte, insbesondere unverbindliche
Anlaufstellen-Leitlinien, durch Niederlegung in Rechtsver-
ordnungen maßgeblich den Ländervollzug binden können,
muss in der Ermächtigung auch die Zustimmungsbedürftig-
keit des Bundesrates festgelegt werden.

Derzeit gibt es keine Absicht, für die verabschiedeten bzw. in
Vorbereitung befindlichen Anlaufstellen-Leitlinien Rechts-
verordnungen zu schaffen.

Änderungsantrag 9
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbrin-
gungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschrif-
ten
Bundestagsdrucksache 16/5384

Zu Artikel 1 (§ 8 Abs. 2 Satz 1 AbfVerbrG)

In Artikel 1 sind in § 8 Abs. 2 Satz 1 nach dem Wort „war“
die Wörter „, und den Erzeuger der Abfälle“ einzufügen.

B e g r ü n d u n g

Klarstellung des Gewollten in Anlehnung an § 6 Abs. 1 Satz 1
des alten Abfallverbringungsgesetzes.

§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 will im Wege einer Beweislastumkehr
sicherstellen, dass bei einer illegalen Verbringung von Ab-
fällen auch der Abfallerzeuger zur Tragung der Kosten der
Rücknahme herangezogen werden kann, soweit er nicht
nachweist, dass er an der Verbringung nicht beteiligt war und
dass er bei der Abgabe der Abfälle im Inland ordnungsge-
mäß gehandelt hat. Um dieses Regelungsziel des § 8 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 zu erreichen, muss zunächst in § 8 Abs. 2 Satz 1
auch der Erzeuger der verbrachten Abfälle – unabhängig da-
von, ob er u. a. an der Verbringung der Abfälle beteiligt war
oder ordnungsgemäß gehandelt hat – als zunächst zur Über-
nahme der Kosten der Rücknahme Verpflichteter bestimmt
werden, bevor in § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 eine Ausnahme von
dieser Kostentragungspflicht vorgesehen wird.

Änderungsantrag 10
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbrin-
gungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschrif-
ten
Bundestagsdrucksache 16/5384

Zu Artikel 1 (§ 8 Abs. 3 Satz 3 AbfVerbrG)

In Artikel 1 ist § 8 Abs. 3 Satz 3 zu streichen.

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)278**

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)279**

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)280**

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/5767

B e g r ü n d u n g

Die Bedeutung von § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird durch Satz 3
mit der Folge von möglichen Missverständnissen verunklart,
weil in § 8 Abs. 3 Satz 3 vom Entfall der Notwendigkeit
einer „Androhung“ die Rede ist. Im Übrigen ist die Voll-
streckung von Verwaltungsakten in den entsprechenden voll-
streckungsrechtlichen Gesetzen der Länder geregelt; zusätz-
licher bundesrechtlicher Regelungen hierzu bedarf es nicht.

Die in § 8 Abs. 3 Satz 3 angesprochene „Androhung“ kommt
nur in Betracht im Zusammenhang mit der Vollstreckung
eines eine bestimmte Handlung wie etwa Rückführung von
Abfällen verlangenden Verwaltungsaktes etwa durch Ersatz-
vornahme.

Um die Vollstreckung eines solchen Verwaltungsaktes wie
etwa einer Rückfuhranordnung geht es aber in § 8 Abs. 3
Satz 1 und 2 nicht. § 8 Abs. 3 Satz 1 enthält stattdessen eine
Befugnisnorm für die zuständige Behörde, die ihr im Zusam-
menhang mit einer Rücknahme von Abfällen entstandenen
Kosten gegenüber einer kostenpflichtigen Person festzu-
setzen. § 8 Abs. 3 Satz 1 setzt hierbei nur voraus, dass die zu-
ständige deutsche Behörde auf Grund ihrer originären Ver-
pflichtung etwa nach Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe c bis e der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Abfälle zurückgenommen
hat, weil die in Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe a und b der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorrangig vorgesehene Zu-
rücknahme der Abfälle durch den Notifizierenden de facto
oder de jure im Sinne dieser Vorschriften „nicht möglich“
war. Bei der bloßen Vollstreckung eines Verwaltungsaktes
aber, mit dem wie im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 nur originär
die Zahlung von Kosten verlangt wird, ohne dass dieser Ver-
waltungsakt im Rahmen der Vollstreckung etwa einer Rück-
fuhranordnung durch Ersatzvornahme mit anschließender
Kostenfestsetzung erlassen worden ist, gibt es keine Andro-
hung, sondern allenfalls nur eine Mahnung, wenn der Adres-
sat des Kostenbescheides nicht fristgerecht gezahlt hat.

Änderungsantrag 11
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbrin-
gungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschrif-
ten
Bundestagsdrucksache 16/5384

Zu Artikel 1 (§ 8 Abs. 5 AbfVerbrG)

In Artikel 1 sind in § 8 Abs. 5 die Wörter „oder im Verwal-
tungsvollstreckungsverfahren zur zwangsweisen Einziehung
der Kosten“ durch die Wörter „oder die Festsetzung von
Kosten nach Absatz 3“ zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g

Regelungen, inwieweit Rechtsmittel gegen im Rahmen der
Vollstreckung von Verwaltungsakten erlassene vollstre-
ckungsrechtliche Verwaltungsakte keine aufschiebende Wir-
kung haben, werden bereits in den vollstreckungsrechtlichen
Gesetzen der Länder getroffen; zusätzlicher bundesrecht-
licher Regelungen bedarf es hierzu nicht.

Jedoch sollte für die Festsetzung von Kosten der Rücknahme
nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und die etwaige Festsetzung der Vor-
auszahlung von Kosten der Rücknahme nach § 8 Abs. 3
Satz 2 – Verwaltungsakte, die nicht im Rahmen der Voll-
streckung einer Rückfuhranordnung getroffen werden – fest-
gelegt werden, dass gegen solche Kostenfestsetzungen ein-
gelegte Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben.
Durch diese Änderungen wird auch der Sinn des § 8 Abs. 3
Satz 1 und 2 weiter verdeutlicht.

Änderungsantrag 12
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbrin-
gungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschrif-
ten
Bundestagsdrucksache 16/5384

Zu Artikel 1 (§ 11 Abs. 5 AbfVerbrG)

In Artikel 1 sind in § 11 Abs. 5 nach den Wörtern „Im Falle
des Absatzes 3“ die Wörter „und im Fall einer Entdeckung
gemäß Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35
Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterab-
satz 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42
Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und
Artikel 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbin-
dung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/
2006“ einzufügen.

B e g r ü n d u n g

Die in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Behörden sollen auch im
Fall der Entdeckung einer Verbringung, die nicht abge-
schlossen werden kann, gemäß Artikel 22 Abs. 9 der Verord-
nung (EG) Nr. 1013/2006 oder im Fall der Entdeckung einer
illegalen Verbringung gemäß Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35
Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterab-
satz 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42
Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und
Artikel 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbin-
dung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/
2006 eine Sicherstellung gemäß § 11 Abs. 5 durchführen
können. Durch die Unberührtheitsklausel in § 11 Abs. 6 ist
dies im Gesetzentwurf nicht vorgesehen. Eine solche Mög-
lichkeit der unverzüglichen Sicherstellung gemäß § 11

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)281**

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)282**

Drucksache 16/5767 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Abs. 5 durch die Behörde, die eine Kontrolle durchführt, ist
jedoch notwendig, da eine unverzügliche Sicherstellung
durch die für das betreffende Gebiet zuständige Behörde
bzw. die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle (vgl.
§ 14 Abs. 3) nicht immer gewährleistet sein dürfte, z. B.
nachts oder am Wochenende.

Änderungsantrag 13
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbrin-
gungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschrif-
ten
Bundestagsdrucksache 16/5384

Zu Artikel 1 (§ 11 Abs. 6 AbfVerbrG)

In Artikel 1 ist § 11 Abs. 6 wie folgt zu fassen:

„(6) Die Absätze 3 und 4 lassen die Artikel 22 Abs. 9, Ar-
tikel 24 Abs. 2 Unterabsatz 2, Abs. 3 Unterabsatz 2 und
Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37
Abs. 2 Unterabsatz 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38
Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45,
Artikel 47 und Artikel 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5,
auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung
(EG) Nr. 1013/2006 unberührt.“

B e g r ü n d u n g

Die in § 11 Abs. 6 enthaltene Unberührtheitsklausel soll
auch in den Fällen der Artikel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2 und
Artikel 37 Abs. 5 (enthalten über Artikel 37 Abs. 1 Buch-
stabe b einen Verweis auf Artikel 35), Artikel 45 (enthält
einen Verweis auf Artikel 42), Artikel 47 (enthält einen Ver-
weis auf Artikel 42), Artikel 48 Abs. 1 (enthält einen
Verweis auf Artikel 47, der einen Verweis auf Artikel 42 ent-
hält) und Artikel 48 Abs. 2 (enthält einen Verweis auf Arti-
kel 44) gelten.

Da es in Absatz 4 nur einen Satz gibt, wird im Wege der
redaktionellen Korrektur „Absatz 4 Satz 1“ durch „Absatz 4“
ersetzt.

Änderungsantrag 14
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbrin-
gungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschrif-
ten
Bundestagsdrucksache 16/5384

Zu Artikel 1 (§ 12 Abs. 5 Satz 1 AbfVerbrG)

In Artikel 1 ist in § 12 Abs. 5 Satz 1 nach der Angabe „, die
von Artikel 18“ die Angabe „, auch in Verbindung mit Arti-
kel 37 Abs. 3, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3,
Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 oder
Artikel 46 Abs. 1,“ einzufügen.

B e g r ü n d u n g

Der in § 12 Abs. 5 Satz 1 zitierte Artikel 18 der Verordnung
(EG) Nr. 1013/2006 ist in Titel II dieser EG-Verordnung auf-
geführt, der nach seiner Überschrift nur grenzüberschreiten-
de Abfallverbringungen innerhalb der Gemeinschaft, also
innerhalb der Europäischen Union, betrifft. Bei Abfallver-
bringungen, die außer Deutschland auch Drittstaaten berüh-
ren, gilt Artikel 18 dieser EG-Verordnung nur auf Grund von
jeweiligen Verweisungen in den im Änderungsvorschlag
aufgeführten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/
2006, die verschiedene Konstellationen solcher Abfallver-
bringungen betreffen.

Soweit Vorschriften in diesem Gesetz auf Bestimmungen
von Titel II (Artikel 3 bis Artikel 32) der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 Bezug nehmen, gelten solche Vorschriften
des Gesetzes in entsprechender Weise auch dann, wenn bei
einer Abfallverbringung mit Beteiligung eines Drittstaates
die in Bezug genommene gemeinschaftsrechtliche Bestim-
mung nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar auf Grund
einer Verweisung in einer im Änderungsvorschlag zitierten
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung gilt.

Eine ausdrückliche Aufführung der auch auf Artikel 18 der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verweisenden Bestimmun-
gen dieser EG-Verordnung in § 12 Abs. 5 Satz 1 ist jedoch
deshalb erforderlich, weil ein Verstoß gegen § 12 Abs. 5
Satz 2 i. V. m. Satz 1 nach § 18 Abs. 1 Nr. 16 bußgeldbe-
wehrt ist. Ordnungswidrigkeitsrechtlich ist hierbei eine Ahn-
dung nur dann möglich, wenn das zu ahndende Verhalten in
der jeweiligen konkreten Fallgestaltung als Verstoß bereits
aus dem Wortlaut einer bußgeldbewehrten Verbots- bzw. Ge-
botsnorm (einschließlich der in ihr zitierten Bezugsnormen)
ableitbar ist. Eine analoge oder entsprechende Anwendung
einer Ahndungsnorm und der in ihr zitierten weiteren Be-
zugsregelungen zu Ungunsten eines Betroffenen etwa in
einer Fallkonstellation, die vom bloßen Wortlaut der Ahn-
dungsnorm und der in ihr zitierten Bezugsregelungen noch
nicht abgedeckt ist, ist rechtlich nicht möglich (§ 3 OWiG,
Artikel 103 Abs. 2 GG). Um einen Verstoß gegen § 12

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)283**

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)284**

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/5767

Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 auch in Fällen einer Abfallver-
bringung mit Beteiligung eines Drittstaates ahnden zu kön-
nen, müssen daher in § 12 Abs. 5 Satz 1 die verschiedenen
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufge-
führt werden, die in diesen Fällen die entsprechende Geltung
auch von Artikel 18 dieser EG-Verordnung vorsehen.

Änderungsantrag 15
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbrin-
gungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschrif-
ten
Bundestagsdrucksache 16/5384

Zu Artikel 1 (§ 13 Satz 2 AbfVerbrG)

In Artikel 1 ist in § 13 Satz 2 nach der Angabe „gemäß Arti-
kel 22 oder 24“ die Angabe „, jeweils auch in Verbindung
mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2,
Artikel 37 Abs. 3, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1,
Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Arti-
kel 45 oder Artikel 46 Abs. 1,“ einzufügen.

B e g r ü n d u n g

Die in § 13 Satz 2 zitierten Bestimmungen der Artikel 22 und
24 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sind in Titel II dieser
EG-Verordnung aufgeführt, der nach seiner Überschrift nur
grenzüberschreitende Abfallverbringungen innerhalb der
Gemeinschaft, also innerhalb der Europäischen Union, be-
trifft. Bei Abfallverbringungen, die außer Deutschland auch
Drittstaaten berühren, gelten Artikel 22 und 24 dieser EG-
Verordnung nur auf Grund von jeweiligen Verweisungen in
den im Änderungsvorschlag aufgeführten Bestimmungen
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die verschiedene Kon-
stellationen solcher Abfallverbringungen betreffen.

Soweit Vorschriften in diesem Gesetz auf Bestimmungen
von Titel II (Artikel 3 bis Artikel 32) der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 Bezug nehmen, gelten solche Vorschriften
des Gesetzes in entsprechender Weise auch dann, wenn bei
einer Abfallverbringung mit Beteiligung eines Drittstaates
die in Bezug genommene gemeinschaftsrechtliche Bestim-
mung noch nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar auf
Grund einer Verweisung in einer im Änderungsvorschlag
zitierten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung gilt.

Eine ausdrückliche Aufführung der auch auf Artikel 22 und
24 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verweisenden Be-
stimmungen dieser EG-Verordnung in § 13 Satz 2 ist jedoch
deshalb erforderlich, weil ein Verstoß gegen § 13 Satz 2 nach
§ 18 Abs. 1 Nr. 17 bußgeldbewehrt ist. Ordnungswidrig-

keitsrechtlich ist hierbei eine Ahndung nur dann möglich,
wenn das zu ahndende Verhalten in der jeweiligen konkreten
Fallgestaltung als Verstoß bereits aus dem Wortlaut einer
bußgeldbewehrten Verbots- bzw. Gebotsnorm (einschließ-
lich der in ihr zitierten Bezugsnormen) ableitbar ist. Eine
analoge oder entsprechende Anwendung einer Ahndungs-
norm und der in ihr zitierten weiteren Bezugsregelungen zu
Ungunsten eines Betroffenen etwa in einer Fallkonstellation,
die vom bloßen Wortlaut der Ahndungsnorm und der in ihr
zitierten Bezugsregelungen allein noch nicht abgedeckt ist,
ist rechtlich nicht möglich (§ 3 OWiG, Artikel 103 Abs. 2
GG). Um einen Verstoß gegen § 13 Satz 2 auch in Fällen
einer Abfallverbringung mit Beteiligung eines Drittstaates
ahnden zu können, müssen daher in § 13 Satz 2 die verschie-
denen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
aufgeführt werden, die in diesen Fällen die entsprechende
Geltung auch von Artikel 22 und 24 dieser EG-Verordnung
vorsehen.

Änderungsantrag 16
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbrin-
gungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschrif-
ten
Bundestagsdrucksache 16/5384

Zu Artikel 1 (§ 13 Satz 2 AbfVerbrG)

In Artikel 1 ist in § 13 Satz 2 die Angabe „Artikel 38 Abs. 7,
Artikel 42 Abs. 5 und Artikel 44 Abs. 5“ durch die Angabe
„auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2 und
Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch
in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 48
Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Ar-
tikel 48 Abs. 2,“ zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g

Die in § 13 Satz 2 genannten Anordnungen sollen auch in
den Fällen der Artikel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2 und Artikel
37 Abs. 5 (enthalten über Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe b ei-
nen Verweis auf Artikel 35), Artikel 45 (enthält einen Ver-
weis auf Artikel 42), Artikel 47 (enthält einen Verweis auf
Artikel 42), Artikel 48 Abs. 1 (enthält einen Verweis auf Ar-
tikel 47, der einen Verweis auf Artikel 42 enthält) und
Artikel 48 Abs. 2 (enthält einen Verweis auf Artikel 44) ge-
troffen werden können. Diese Klarstellung ist insbesondere
vor dem Hintergrund des Bußgeldtatbestandes in § 18 Abs. 1
Nr. 17 notwendig.

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)285**

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)286**

Drucksache 16/5767 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Änderungsantrag 17
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbrin-
gungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschrif-
ten
Bundestagsdrucksache 16/5384

Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 3 Satz 2 AbfVerbrG)

In Artikel 1 ist in § 14 Abs. 3 Satz 2 die Angabe „Artikel 38
Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5 und Artikel 44 Abs. 5“ durch die
Angabe „auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterab-
satz 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42
Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und
Artikel 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbin-
dung mit Artikel 48 Abs. 2,“ zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g

Die in § 14 Abs. 3 Satz 2 genannte Zuständigkeitsregelung
soll auch in den Fällen der Artikel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2
und Artikel 37 Abs. 5 (enthalten über Artikel 37 Abs. 1
Buchstabe b einen Verweis auf Artikel 35), Artikel 45 (ent-
hält einen Verweis auf Artikel 42), Artikel 47 (enthält einen
Verweis auf Artikel 42), Artikel 48 Abs. 1 (enthält einen
Verweis auf Artikel 47, der einen Verweis auf Artikel 42 ent-
hält) und Artikel 48 Abs. 2 (enthält einen Verweis auf Arti-
kel 44) gelten.

Änderungsantrag 18
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbrin-
gungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschrif-
ten
Bundestagsdrucksache 16/5384

Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 4 AbfVerbrG)

In Artikel 1 ist § 14 Abs. 4 wie folgt zu fassen:

„(4) Für die Entscheidung über Abfallverbringungen, die
durch das Bundesgebiet erfolgen sollen oder erfolgen, und
die damit verbundene Verwertung oder Beseitigung, die dem
Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zu-

stimmung unterliegen, ist das Umweltbundesamt zuständig.
Das Umweltbundesamt ist auch für weitere Pflichten zustän-
dig, die für die Behörden gelten, welche gemäß Verordnung
(EG) Nr. 1013/2006 die für die Durchfuhr zuständigen Be-
hörden sind.“

B e g r ü n d u n g

Beseitigung eines redaktionellen Fehlers und Trennung des
bisherigen Regelungstextes in zwei Sätze zur Verbesserung
der Lesbarkeit.

Änderungsantrag 19
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbrin-
gungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschrif-
ten
Bundestagsdrucksache 16/5384

Zu Artikel 6a – neu – (Anlage 1 USchadG)

Nach Artikel 6 ist folgender Artikel 6a einzufügen:

,Artikel 6a

Änderung des
Umweltschadensgesetzes

Das Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I
S. 666) ist wie folgt zu ändern:

1. Nach § 13 wird folgender § 14 angefügt:

㤠14
Übergangsvorschrift zu Anlage 1

Für Verbringungen von Abfällen, die Artikel 62 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die
Verbringung von Abfällen unterliegen, ist § 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Nummer 12 in
der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanie-
rung von Umweltschäden vom 10. Mai 2007 (BGBl. I
S. 666) anzuwenden.“

2. Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Nummer 12 ist wie folgt zu fas-
sen:

„12. Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in
der, in die oder aus der Europäischen Union, für die
eine Zustimmungspflicht oder ein Verbot im Sinne
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006
über die Verbringung von Abfällen besteht.“

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)287**

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)288**

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)289**

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/5767

3. Nach Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Nummer 12 ist folgende
Nummer 13 anzufügen:

„13. Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen gemäß
der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. März 2006 über die
Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralge-
winnenden Industrie.“‘

Folgeänderungen zu Artikel 6a Nummer 3:

1. In der Überschrift des Gesetzes zur Ablösung des Abfall-
verbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechts-
vorschriften ist eine weitere Fußnote mit folgendem
Wortlaut einzufügen:

„Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/
21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen
aus der mineralgewinnenden Industrie (ABl. EU Nr. L
102 S. 15).“

2. Artikel 8 des Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbrin-
gungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvor-
schriften ist wie folgt zu ändern:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) In Absatz 1 Satz 1 sind am Ende die Wörter „, soweit
in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist“ anzu-
fügen.

c) Es ist folgender Absatz 2 anzufügen:

„(2) Artikel 6a Nummer 3 tritt am 1. Mai 2008 in
Kraft.“

B e g r ü n d u n g

Zu Artikel 6a Nummer 1

Das Umweltschadensgesetz wird am 14. November 2007 in
Kraft treten, aber alle Schadensfälle ab dem 30. April 2007
erfassen. Die in Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Nummer 12 in Be-
zug genommene Verordnung (EWG) Nr. 259/93 tritt mit
Wirkung ab dem 12. Juli 2007 außer Kraft. Deshalb kann in
dieser Nummer 12 auf die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 für
Schadensfälle nur bis einschließlich 11. Juli 2007 unmittel-

bar Bezug genommen werden. Es bedarf aber einer Über-
gangsvorschrift für Schadensfälle bezüglich Verbringungen,
die gemäß den Übergangsbestimmungen in Artikel 62
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über den 11. Juli
2007 hinaus den Bestimmungen der Verordnung (EWG)
Nr. 259/93 unterliegen, die bisherige Nummer 12 mit dem
Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 gilt.

Zu Artikel 6a Nummer 2

Anpassung von Anlage 1 Nr. 12 des Umweltschadensgeset-
zes an die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 einschließlich
ihrer Terminologie. Die materielle Regelung bleibt unverän-
dert (keine inhaltliche Änderung gegenüber Anhang III
Nr. 12 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 21. März 2004 über Umwelthaf-
tung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden).
„Genehmigungspflicht“ wird durch „Zustimmungspflicht“
ersetzt, da die Regelung auf die Terminologie des Verord-
nungsrechts abstellt und in der Verordnung (EG) Nr. 1013/
2006 im Zusammenhang mit dem Verfahren der vorherigen
schriftlichen Notifizierung und Zustimmung einheitlich der
Begriff „Zustimmung“ verwendet wird.

Zu Artikel 6a Nummer 3

Diese Änderung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/
21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus
der mineralgewinnenden Industrie. Die Richtlinie 2006/21/
EG ergänzt mit ihrem Artikel 15 den Anhang III der Richtli-
nie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. März 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung
und Sanierung von Umweltschäden um eine Nummer 13.
Damit soll der Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/35/
EG auf die Entsorgung von Abfällen aus Bergbau- und Roh-
stoffgewinnungsbetrieben ausgedehnt werden.

Zur zweiten Folgeänderung zu Artikel 6a Nummer 3

Die Richtlinie 2006/21/EG ist bis zum 1. Mai 2008 in natio-
nales Recht umzusetzen. Da die bergrechtlichen Umset-
zungsvorschriften zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten sollen,
soll auch die Änderung in Artikel 6a Nummer 3 zum 1. Mai
2008 in Kraft treten.

Drucksache 16/5767 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Anlage 2

Änderungsantrag der Abgeordneten Horst Meierhofer,
Angelika Brunkhorst, Michael Kauch und der Arbeitsgruppe
Umwelt der FDP-Bundestagsfraktion im Ausschuss für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbrin-
gungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschrif-
ten
Bundestagsdrucksache 16/5384

Zu Artikel 1 (§ 2 Abs. 2 AbfVerbrG)

In Artikel 1 ist § 2 Abs. 2 AbfVerbrG zu streichen.

B e g r ü n d u n g

Der Gesetzentwurf soll – wie schon die europäische Abfall-
verbringungsverordnung, (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)
– die so genannte Hausmüllautarkie stärken. § 2 Abs. 2 des
Entwurfs enthält dazu eine Vorrangregelung für die Verwer-

tung gemischter Siedlungsabfälle im Inland. Dabei geht der
Gesetzentwurf jedoch über die europäische Regelung hinaus,
gegen die sich die Arbeitsgruppe Umwelt der FDP-Bundes-
tagsfraktion bereits in der 15. Wahlperiode in einem Ent-
schließungsantrag ausgesprochen hat (vgl. Entschließungs-
antrag der Arbeitsgruppe der FDP-Bundestagsfraktion im
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Par-
laments und des Rates über die Verbringung von Abfällen
KOM (2003) 379 endg.; Ratsdok. 11145/03; Ausschuss-
drucksache 15(15)191): Im Gegensatz zu der vorgeschlage-
nen nationalen Vorrangregelung können Behörden gemäß
der Europäischen Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gegen ei-
ne geplante Verbringung lediglich den Einwand geltend
machen, es handele sich um gemischte Siedlungsabfälle aus
privaten Haushaltungen (Artikel 11 Abs. 1 lit. i Verordnung
(EG) Nr. 1013/2006). Eine generelle Vorrangregelung ent-
hält die europäische Abfallverbringungsverordnung nicht.
Eine solche über die unmittelbar in Deutschland geltende
Verordnung hinausgehende Regelung ist deshalb abzuleh-
nen. Die geplante Vorrangregelung würde einzig der weite-
ren Zementierung des Schutzes nationaler Abfallwirtschafts-
strukturen dienen. Zur Vermeidung von Ökodumping stellt
bereits die novellierte Abfallverbringungsverordnung ein
wirkungsvolles Instrument dar.

Würde die deutsche Regelung – wie von der Bundesregie-
rung behauptet – ohnehin nicht über die in Deutschland un-
mittelbar geltende europäische Verordnung hinausgehen,
wäre eine nationale Regelung erst recht überflüssig.

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)292**

Berlin, den 14. Juni 2007

Horst Meierhofer Angelika Brunkhorst Michael Kauch

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