BT-Drucksache 16/5739

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/5338- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes

Vom 20. Juni 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5739
16. Wahlperiode 20. 06. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/5338 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Rindfleisch-
etikettierungsgesetzes

A. Problem

Mit dem Rindfleischetikettierungsgesetz wurden die Verordnungen (EG)
Nr. 1760/2000 und (EG) 1825/2000 der Europäischen Gemeinschaft über die
besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen in natio-
nales Recht umgesetzt. Die Neuordnung des Hygienerechts im Gemeinschafts-
recht führt dazu, dass auch im nationalen Recht umfangreiche Änderungen vor-
genommen werden müssen, die auch das Rindfleischetikettierungsgesetz
betreffen. Danach ist es u. a. notwendig, die Zuständigkeiten für die Über-
wachung den Vorschriften anzupassen.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/5338.

D. Kosten

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
keine

2. Vollzugsaufwand

Durch die vorgesehene Neuabgrenzung der Zuständigkeiten bei der Kontrolle
des Rindfleischetikettierungsrechts wird die Zahl der in die Zuständigkeit der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung fallenden Betriebe zurückge-
hen und im Gegenzug werden die in die Zuständigkeit der Landesbehörden fal-

Drucksache 16/5739 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

lenden Betriebe zunehmen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
rung wird verstärkt im Bereich der Rückverfolgbarkeitsprüfung tätig. Dadurch
bleibt der Vollzugsaufwand zumindest konstant. Bei den Ländern nimmt der
Vollzugsaufwand in nicht quantifizierbarer Höhe zu.

E. Sonstige Kosten

Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten entstehen nicht. Nachteilige Auswirkun-
gen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Ver-
braucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Ressortabstimmung vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5739

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5338 mit folgenden Maßnahmen, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzentwurfs wird wie folgt gefasst:

‚5. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Nummern 1 bis 3 durch die folgenden Num-
mern 1 und 2 ersetzt:

„1. bei den Marktbeteiligten, die einem nach § 2 genehmigten Etikettie-
rungssystem angehören und

2. bei den Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben sowie Herstellungs-
betrieben für Hackfleisch, die in der von der Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaft geführten Liste der zugelassenen Lebensmittelun-
ternehmen im Sinne des Artikels 31 Abs. 2 Buchstabe f der Verordnung
(EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhal-
tung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen
über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung für die Bundesrepublik Deutschland auf-
geführt sind.“‘

Berlin, den 13. Juni 2007

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ulrike Höfken
Vorsitzende und Berichterstatterin

Franz-Josef Holzenkamp
Berichterstatter

Dr. Marlies Volkmer
Berichterstatterin

Hans-Michael Goldmann
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Franz-Josef Holzenkamp
Berichterstatter

Dr. Marlies Volkmer
Berichterstatterin

Hans-Michael Goldmann
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann Ulrike Höfken
I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/5338 in seiner 100. Sitzung am 24. Mai 2007 beraten und
an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz zur federführenden Beratung und an den
Ausschuss für Gesundheit zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Durch das sog. Rindfleischetikettierungsgesetz werden
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etiket-
tierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen in na-
tionales Recht umgesetzt. In dem Gesetz werden vor allem
die Zuständigkeiten und Eingriffsmöglichkeiten der Über-
wachungsbehörden (Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, 853/
2004 und 854/2004) geregelt. Das Gesetz wurde am 26. Feb-
ruar 1998 erlassen und zuletzt durch Artikel 202 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert.

In dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Rindfleischetikettierungsgesetzes werden Änderungen
umgesetzt, die durch die Neuordnung des Hygienerechts der
Europäischen Gemeinschaft, das sog. Hygienepaket, not-
wendig wurden. So ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung (BLE) nach dem bisherigen Gesetz zustän-
dig für die Überwachung der von ihr genehmigten Etiket-
tierungssysteme, der privaten Kontrollstellen, der obliga-
torischen Etikettierung in den Schlacht-, Zerlegungs- und
Herstellungsbetrieben für Hackfleisch (nach § 11 der
Fleischhygieneverordnung) und für die Überwachung bei
den Marktbeteiligten, die Mitglieder eines freiwilligen Eti-
kettierungssystems sind. Im Zuge der Neuordnung des Hy-
gienerechts ist diese Zuständigkeitsregel, die an die bisherige
Regelung des Fleischhygienerechts anknüpft, so nicht mehr
praktikabel und anzupassen.

Das neue Hygienerecht berechtigt jeden zugelassenen Be-
trieb auch grenzüberschreitend innerhalb der Europäischen
Union tätig zu werden. Von daher entfällt die bisherige Diffe-
renzierung von Bundes- und Landeszuständigkeit und künf-
tig sollen die Betriebe, die der obligatorischen Rindfleisch-
etikettierung unterliegen, ausschließlich von den Ländern
überwacht werden.

Die freiwilligen Etikettierungssysteme und die privaten Kon-
trollstellen sollen jedoch weiter von der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung zugelassen und überwacht
werden.

Die weiteren Änderungen sind vor allem redaktioneller Natur.

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage auf Drucksa-
che 16/5338 in seiner 56. Sitzung am 13. Juni 2007 beraten
und empfiehlt einstimmig die Annahme des geänderten Ge-
setzentwurfs.

IV. Beratungsverlauf im federführenden Ausschuss

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD erläuterten, dass
ursprünglich im Gesetz vorgesehen gewesen sei, die EU-Ver-
ordnung entsprechend der verfassungsgemäßen Aufteilung
von Bundes- und Landesaufgaben umzusetzen, sodass im
Endeffekt den Ländern die Zuständigkeit bei der Durchfüh-
rung und dem Vollzug des Gesetzes zugekommen wären. Auf
Bitten der Länder hätte man jedoch, wie jetzt im Änderungs-
antrag eingebracht, die bisherige Zuständigkeitsregelung er-
halten, wonach der Bund weiterhin die Zuständigkeit behält
bei freiwilligen Etikettierungssystemen, Zerlegungsbetrie-
ben sowie Herstellungsbetrieben von Hackfleisch, die in ei-
ner EU-Liste der zugelassenen Lebensmittelunternehmen er-
fasst sind.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat einstimmig empfohlen, den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 16/5338 in geänderter Fassung anzu-
nehmen.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Gesetzesänderungen wird, so-
weit sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht ergänzt
oder geändert wurden, auf den Gesetzentwurf auf Drucksa-
che 16/5338 verwiesen. Hinsichtlich der vom Ausschuss be-
schlossenen Änderungen gelten folgende Begründungen:

Die in Nummer 5 vorgesehene Neuregelung der Zuständig-
keiten für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen
über die Rindfleischetikettierung wurde durch die Neuord-
nung des EG-Hygienerechts erforderlich. Mit der hier vorge-
schlagenen Änderung von Artikel 1 Nr. 5 wird die Stellung-
nahme des Bundesrates aufgenommen. Danach soll im
Wesentlichen die bislang geltende Regelung fortgeführt wer-
den, wonach der Bund in zwei Bereichen für die Kontrolle
zuständig ist: zum einen bei Marktteilnehmern, die Mitglied
eines freiwilligen Etikettierungssystems sind, und zum ande-
ren bei Schlacht- und Zerlegebetrieben sowie Betrieben zur
Herstellung von Hackfleisch, die nach den hygienerechtli-
chen Bestimmungen zugelassen sind. Für diese Betriebe soll
der Bund nur dann zuständig sein, wenn sie in den von der
Europäischen Kommission nach Artikel 31 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 882/2004 geführten Listen aufgeführt sind.

Berlin, den 13. Juni 2007
Drucksache 16/5739 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Franz-Josef Holzenkamp, Dr. Marlies Volkmer,
Hans-Michael Goldmann, Dr. Kirsten Tackmann, Ulrike Höfken

A. Allgemeiner Teil III. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse
Berichterstatterin Berichterstatterin

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