Vom 19. Juni 2007
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5709
16. Wahlperiode 19. 06. 2007
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)
zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 16/5328, 16/5487 Nr. 2.1 –
Neunundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
A. Problem
Anpassung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) an die Zollkodex-Durch-
führungsverordnung; Einführung des elektronischen Ausfuhrverfahrens; An-
passung der Bußgeldbewehrungen sowie Aktualisierung der Verweise auf das
EG-Recht.
B. Lösung
Empfehlung, die Aufhebung der Verordnung nicht zu verlangen.
Annahme mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Die Anpassung der Außenwirtschaftsverordnung an Änderungen der Zoll-
kodex-Durchführungsverordnung, das elektronische Ausfuhrverfahren, Aktua-
lisierungen im EG-Recht und weitere Ausnahmen von den Waffenembargos ge-
gen Somalia und Liberia dürften für die öffentlichen Haushalte nur
geringfügige, nicht zu quantifizierende Auswirkungen haben.
E. Sonstige Kosten
Durch die Anpassung der Außenwirtschaftsverordnung an die Zollkodex-
Durchführungsverordnung, die Einführung des elektronischen Ausfuhrverfah-
rens, die Anpassung der Bußgeldbewehrungen sowie die Aktualisierung der
Verweise auf das EG-Recht wird die Wirtschaft tendenziell von Kosten entlastet.
Durch die Einführung weiterer Ausnahmen mit Genehmigungsvorbehalt von
Drucksache 16/5709 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
bestehenden Waffenembargos gegen Somalia und Liberia entstehen der Wirt-
schaft keine wesentlichen zusätzlichen Kosten, da die Ausnahmen nur selten zur
Anwendung kommen werden. Die Höhe der Kosten ist nicht quantifizierbar.
Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Informationspflichten für Wirtschaft und Verwaltung:
Mit der Anpassung der Außenwirtschaftsverordnung an die Zollkodex-Durch-
führungsverordnung und die Einführung des elektronischen Ausfuhrverfahrens
wird eine bestehende Informationspflicht geändert. Im Rahmen der Ex-ante-
Schätzung ist mit dem vorliegenden Entwurf eine Nettoentlastung für Unterneh-
men von 298 750 Euro zu erwarten.
Mit der Einführung weiterer Ausnahmen mit Genehmigungsvorbehalt von den
Waffenembargos gegen Somalia und Liberia werden zwei weitere Informations-
pflichten geändert. Aufgrund der minimalen Fallzahlen, die für die Ausweitung
der Informationspflichten zu erwarten sind, sind die bürokratischen Belastungs-
effekte vernachlässigbar gering.
Informationspflichten für Bürger sind nicht betroffen.
Die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP dürfte für die
öffentlichen Haushalte nur geringfügige, nicht zu quantifizierende Auswirkun-
gen haben. Die bisher bestehende Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von
Rüstungsgütern nach Nordkorea wird durch Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhrver-
bote sowie das Verbot von Handlungs- und Vermittlungsgeschäften für Liefe-
rungen von Rüstungsgütern nach Nordkorea ersetzt. Der Genehmigungsvorbe-
halt für die Lieferung von gepanzerten Fahrzeugen für Vertreter der EU und der
EU-Mitgliedstaaten in Nordkorea wird allenfalls geringfügige Kosten verursa-
chen, da dieser Ausnahmetatbestand nur selten zur Anwendung kommen wird.
Durch die Aufhebung der Genehmigungs- und Meldepflichten der AWV werden
die Kosten der öffentlichen Haushalte reduziert. Die Kostenersparnis ist aller-
dings, mangels der praktischen Relevanz dieser Vorschriften in den letzten Jah-
ren, nicht quantifizierbar.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5709
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
die Aufhebung der Verordnung auf den Drucksachen 16/5328, 16/5487 Nr. 2.1
nicht zu verlangen.
Berlin, den 13. Juni 2007
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
Edelgard Bulmahn
Vorsitzende
Rolf Hempelmann
Berichterstatter
Berlin, den 13. Juni 2007
Rolf Hempelmann
Berichterstatter
Drucksache 16/5709 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Bericht des Abgeordneten Rolf Hempelmann
I. Überweisung
Die Verordnung der Bundesregierung auf den Drucksa-
chen 16/5328, 16/5487 Nr. 2.1 wurde am 25. Mai 2007 ge-
mäß § 92 der Geschäftsordnung dem Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie zur federführenden Beratung sowie
dem Auswärtigen Ausschuss zur Mitberatung mit der Maß-
gabe überwiesen, dem Deutschen Bundestag bis zum 3. Juli
2007 Bericht zu erstatten.
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Mit der Neunundsiebzigsten Verordnung zur Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung soll die Außenwirtschaftsver-
ordnung (AWV) an die Einführung des elektronischen Aus-
fuhrverfahrens „Atlas“ in der EU angepasst werden. „Atlas“
soll das bisherige papiergestützte Verfahren ersetzen, um
schnellere und gezieltere Zollkontrollen zu ermöglichen und
eine Risikoanalyse von Vorabinformationen sowie einen
Austausch dieser Informationen zwischen den beteiligten
Zollstellen zu gewährleisten. Für eine Übergangszeit soll das
elektronische System parallel zum papiergestützten Aus-
fuhrverfahren verwendet werden. Mit der Verordnung
werden darüber hinaus die Bußgelder für Verstöße gegen
Bestimmungen der Zollkodex-Durchführungsverordnung
geändert und weitere Ausnahmen von den Waffenembargos
gegen Somalia und Liberia festgelegt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Drucksache 16/5328
verwiesen.
III. Stellungnahme des mitberatenden
Ausschusses
Der Auswärtige Ausschuss hat die Vorlage auf Druck-
sache 16/5328 in seiner 43. Sitzung am 13. Juni 2007 ohne
Aussprache zur Kenntnis genommen.
IV. Beratung und Abstimmungsergebnis im feder-
führenden Ausschuss
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Verordnung der Bundesregierung in seiner 39. Sitzung am
13. Juni 2007 abschließend beraten.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., dem Deut-
schen Bundestag zu empfehlen, die Aufhebung der Verord-
nung auf den Drucksachen 16/5328, 16/5487 Nr. 2.1 nicht zu
verlangen.