BT-Drucksache 16/5651

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/5387- Entwurf eines Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005

Vom 13. Juni 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5651
16. Wahlperiode 13. 06. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/5387 –

Entwurf eines Gesetzes
zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005

A. Problem

Die Weltgesundheitsversammlung hat die erste Fassung der Internationalen Ge-
sundheitsvorschriften (IGV) aus dem Jahr 1969 mit dem Ziel der Anpassung der
bisherigen Gesundheitsvorschriften an aktuelle Erfordernisse, insbesondere im
Hinblick auf neue Krankheitserreger, die Globalisierung des Handels und die
Mobilität der Bevölkerung, revidiert. Der Schutz der Bevölkerung vor der Aus-
breitung grenzüberschreitender Infektionen und Gesundheitsgefahren soll durch
international abgestimmte Meldewege, Meldepflichten und Maßnahmen sowie
die weltweite Vernetzung von gesundheitsrelevanten Informationen neu und
zeitgemäß geregelt werden.

B. Lösung

Anpassung der bestehenden nationalen gesetzlichen Regelungen und Meldewe-
ge zur Erfüllung der sich aus den IGV ableitenden Verpflichtungen und Schaf-
fung der Voraussetzungen des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für
die Ratifikation der IGV durch das Vertragsgesetz.

Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Es entstehen keine unmittelbaren Kosten.

Drucksache 16/5651 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Vollzugsaufwand

Befristet auf ein Jahr nach dem nationalen Inkrafttreten der IGV entsteht im Ro-
bert Koch-Institut ein Personalmehrbedarf von einer Stelle für einen Informati-
ker, um das bestehende Bewertungsverfahren für gemeldete Ereignisse tech-
nisch anzupassen. Der vorübergehende Personalmehrbedarf für ein Jahr wird
innerhalb der verfügbaren Ansätze des Kapitels 1511 finanziert.

In Kapitel 1511 entsteht ein dauerhafter Personalmehrbedarf für eine Stelle der
EG 13 (Epidemiologe), um das mit dem IGV einhergehende erhöhte Meldeauf-
kommen und die zusätzlichen Ereignisbewertungen zu handhaben. Der Mehrbe-
darf ist gemessen am Stellenwert der Erfüllung einer internationalen Verpflich-
tung und im Hinblick auf die nachhaltige Verbesserung des Gesundheitsschutzes
auch der deutschen Bevölkerung als gering einzustufen. Über die ausgabenneu-
trale Ausbringung der Stelle wird im Aufstellungsverfahren zum Bundeshaus-
halt 2008 entschieden.

Insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Anpassung der Meldungen an
die Vorgaben der IGV u. a. durch Fortbildung des Personals wird auch auf Lan-
desebene mit einem vorübergehenden Mehrbedarf gerechnet.

E. Sonstige Kosten

Die IGV bezwecken einen effektiven Schutz vor grenzüberschreitenden Ge-
sundheitsgefahren sowie möglichst geringen Schaden für Handel und Verkehr
infolge von Krisenfällen. In Deutschland sind die aus den IGV abzuleitenden
Verpflichtungen durch bestehende nationale gesetzliche Regelungen und Mel-
dewege weitestgehend erfüllt und erfordern nur geringfügige Anpassungen. Ge-
genüber den geltenden Anforderungen sind daher für die betroffenen Verkehrs-,
Tourismus-, Logistik- und Handelsunternehmen allgemein keine erheblichen
zusätzlichen Kosten zu erwarten. Mit Auswirkungen auf das allgemeine Preis-
niveau ist nicht zu rechnen.

Im Krisenfall sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisni-
veau nicht auszuschließen. Jedoch werden viele der nach den IGV getroffenen
Maßnahmen gerade auch erforderlich sein, um Waren und Dienstleistungen ver-
kehrsfähig zu erhalten und internationale Geschäftsbeziehungen aufrechtzuer-
halten. Die mit den IGV geschaffene internationale Standardisierung der Anfor-
derungen bringt den betroffenen Unternehmen Planungssicherheit und wirkt
Wettbewerbsverzerrungen entgegen. Durch die effektive Verhinderung und ra-
sche Eindämmung von grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren ist langfris-
tig gesehen volkswirtschaftlicher Nutzen zu erwarten. Auch werden die Systeme
der sozialen Sicherung dadurch entlastet, dass ein effektiver internationaler In-
fektionsschutz die Zahl der Erkrankungen verringern wird.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5651

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5387 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 13. Juni 2007

Der Ausschuss für Gesundheit

Dr. Martina Bunge
Vorsitzende

Elisabeth Scharfenberg
Berichterstatterin

Drucksache 16/5651 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Elisabeth Scharfenberg

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/5387 in seiner 100. Sitzung am 24. Mai 2007 in ers-
ter Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den
Ausschuss für Gesundheit überwiesen. Außerdem hat er ihn
zur Mitberatung an den Innenausschuss überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetz soll den IGV (2005) zugestimmt werden.
Nationale IGV-Anlaufstelle im Sinne des Artikels 4 Abs. 1
IGV soll das Lagezentrum des Bundesministeriums des In-
nern sein. § 12 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes soll an-
gepasst werden. Das Bundesministerium für Gesundheit soll

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Beratung in seiner
56. Sitzung am 13. Juni 2007 aufgenommen und abgeschlos-
sen. Als Ergebnis empfiehlt er mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.,
den Gesetzentwurf anzunehmen.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD begrüßten den
Gesetzentwurf und unterstützten ausdrücklich die vorgese-
hene Anpassung der bisherigen Gesundheitsvorschriften an
aktuelle Erfordernisse.

Die Fraktion der FDP begrüßte die Übersichtlichkeit, die

ermächtigt werden, im Benehmen mit den anderen zuständi-
gen Ressorts mit Zustimmung des Bundesrates zur Durch-
führung der IGV erforderliche Rechtsverordnungen zu erlas-
sen, soweit sie sich im Rahmen der Ziele der IGV halten. Die
Bundesregierung soll unter bestimmten Bedingungen er-
mächtigt werden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Änderungen und Ergänzungen der IGV im
Geltungsbereich des Gesetzes in Kraft zu setzen. Durch das
Gesetz in Verbindung mit den IGV (2005) sowie durch die
genannten Rechtsverordnungen sollen einzelne Grundrechte
eingeschränkt werden können.
Der Bundesrat hat in seiner 833. Sitzung am 11. Mai 2007
beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen
zu erheben.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Innenausschuss hat in seiner 44. Sitzung am 13. Juni
2007 einstimmig empfohlen, den Gesetzentwurf anzuneh-
men.

klaren Regelungen und die klare Sprache des Gesetz-
entwurfs, der eine Verbesserung des Infektionsschutzes dar-
stelle und dem die Fraktion der FDP deshalb zustimme.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, das Anliegen könne
man zwar nachvollziehen, aber die recht weit gehenden
Regelungen zu Eingriffen in Grundrechte seien nicht unpro-
blematisch. Zudem sehe man erhebliche Datenschutzproble-
me und werde sich deshalb der Stimme enthalten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, im
Zuge der Globalisierung könnten sich Epidemien viel
schneller ausbreiten. Es sei zu begrüßen, dass sich die Revi-
sion den Anforderungen anpasse und neue Regeln für eine
verbesserte Weitergabe von Informationen schaffe.

Berlin, den 13. Juni 2007

Elisabeth Scharfenberg
Berichterstatterin

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