BT-Drucksache 16/5634

zu der zweiten und dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -16/5065, 16/5527, 16/5621- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

Vom 13. Juni 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5634
16. Wahlperiode 13. 06. 2007

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dag˘delen, Petra Pau, Jan Korte und der
Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten und dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/5065, 16/5527, 16/5621 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Der Deutsche Bundestag kritisiert das übereilte und wenig sachorientierte
Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union, bei dem selbst verfassungs-, gemein-
schafts- und völkerrechtlich zwingend erforderliche Änderungen keine
Berücksichtigung mehr fanden. Eine der Öffentlichkeit entzogene Verständi-
gung weniger Mitglieder der Koalitionsfraktionen kann die gründliche par-
lamentarische Beratung nicht ersetzen. Die wegen Fristablauf gebotene Eile
ist kein überzeugendes Argument. Ein großer Teil der vorgesehenen Ände-
rungen hat keinen Bezug zur Richtlinienumsetzung, und die im Koalitions-
vertrag vorgesehene Umsetzung der Richtlinien „eins zu eins“ hätte schon
vor einem Jahr geschehen können.

2. Der Deutsche Bundestag ist der Auffassung, dass die Anhörungen zum
Gesetzentwurf und zahlreiche qualifizierte Stellungnahmen nichtstaatlicher
Organisationen, von Kirchen, Wohlfahrtsorganisationen, Verbänden, Rechts-
anwaltsvereinigungen, dem UNHCR usw. die dringende Notwendigkeit um-
fangreicher Änderungen am Gesetzentwurf deutlich gemacht haben. Die
Anhörungenhaben die auch im Parlament bereits vorgebrachte Kritik (vgl.
z. B. Bundestagsdrucksache 16/5108, Plenarprotokoll 16/94, S. 9543 ff.) be-
stätigt und erhärtet.

3. Der Deutsche Bundestag kritisiert vor dem Hintergrund der Sachverständi-
genanhörung, dass insbesondere die Richtlinien zum Flüchtlingsschutz unge-

nügend umgesetzt wurden:

a) Die Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 schreibt eine
in mehreren Punkten über die deutsche Praxis hinausgehende Schutz-
gewährung vor. Der bloße Verweis auf die Richtlinie („ergänzend anzu-
wenden“) ist europarechtlich unzureichend und für die Anwendungs-
praxis zu unbestimmt. Darüber hinaus werden einzelne Vorgaben gar nicht

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umgesetzt. Dies betrifft vor allem den subsidiären Schutz für Kriegs- und
Bürgerkriegsflüchtlinge, aber z. B. auch die umfassende Anerkennung
religiös Verfolgter bzw. von Kriegsdeserteuren.

b) Die Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 wird nur unge-
nügend oder gar nicht in deutsches Recht umgesetzt. Besonders verletz-
liche Flüchtlinge (Minderjährige, Opfer von Folter und Gewalt, Ältere,
Schwangere, allein Erziehende usw.) müssen der Richtlinie entsprechend
nach einer Einzelfallprüfung insbesondere die erforderliche medizinische
Behandlung erhalten. Dem genügt das Asylbewerberleitungsgesetz nach
der überwiegend geäußerten Sachverständigenauffassung nicht.

c) Die Opferschutzrichtlinie 2004/81/EG vom 29. April 2004 wird ebenfalls
ungenügend umgesetzt. Da in den ersten Referentenentwürfen noch eine
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes zur Sicherstellung der psy-
chologischen Betreuung von Opfern des Menschenhandels vorgesehen
war, ist dieser Änderungsbedarf dem Bundesministerium des Innern
offenkundig bekannt. Es ist unverständlich, warum diese Regelung wieder
zurückgenommen wurde. Ebenso unverständlich ist, warum den Opfern
von Menschenhandel lediglich eine einmonatige „Ausreisefrist“ ohne die
erforderliche Betreuung eingeräumt werden soll. Die jetzige Regelung
kommt einer Instrumentalisierung der Opfer schwerer Gewalttaten zu
strafprozessualen Zwecken gleich und wird deren Lebenssituation und
Bedürfnissen nach wirksamem Schutz nicht gerecht.

d) Die in der Aufnahme-, Qualifikations- und Verfahrensrichtlinie (2005/85/
EG vom 1. Dezember 2005) festgeschriebene besondere Berücksichti-
gung des Kindeswohls findet sich im Gesetzentwurf nicht wieder. Kinder
werden in Deutschland weiterhin ab 16 Jahren als „verfahrensmündig“ er-
achtet und damit wie Erwachsene behandelt. Medizinisch fragwürdige
Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit zur Altersfeststellung werden
durch das Gesetz legalisiert. Sie sollen weiterhin in Abschiebungshaft ge-
nommen werden können.

e) Schutzsuchende, bei denen angenommen wird, dass ein anderer EU-Staat
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, sollen künftig in
Zurückweisungshaft genommen und ohne wirksamen Rechtsschutz zu-
rück- bzw. abgeschoben werden können. Die in der Dublin-II-Verordnung
vorgesehenen Ausnahmebestimmungen, etwa zur Wahrung der Familien-
einheit, sind aber häufig nur mit gerichtlicher Hilfe durchsetzbar. Der Ge-
setzentwurf verstößt gegen den völkerrechtlichen Grundsatz, dass Asyl-
suchende für die Dauer des Prüfverfahrens nicht inhaftiert werden dürfen.

4. Der Deutsche Bundestag weist darauf hin, dass einzelne Änderungen insbe-
sondere des Aufenthaltsrechts gegen grundgesetzliche Normen verstoßen:

a) Insbesondere die Einführung der Nachzugsvoraussetzung einfacher
Sprachkenntnisse im Rahmen des Ehegattennachzugs stellt einen massi-
ven Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen und eine allgemeine Zu-
zugsbeschränkung von einer neuen Qualität dar. Eine Zuwanderung über
den Familiennachzug soll nach Nützlichkeitskriterien gesteuert und damit
in vielen Fällen faktisch verhindert werden.

b) Auch der Ehegattennachzug zu Deutschen wird eingeschränkt. Dies ist ein
Verstoß gegen Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) und ein unverhältnismä-
ßiger Eingriff in die Freizügigkeit nach Artikel 11 GG. Nach dem Geset-
zestext soll der Familiennachzug zu Deutschen dann beschränkt werden,
wenn der Lebensunterhalt für beide Eheleute nicht gesichert ist. Dies soll
laut Gesetzesbegründung jedoch nur für eingebürgerte Deutsche gelten,

denen eine andauernde Integrationsbedürftigkeit unterstellt wird. Diese

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5634

Einführung von Deutschen zweier Klassen mit unterschiedlichen Rechten
verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot.

c) Die Verlängerung der systematischen Schlechterbehandlung von Asyl
suchenden und geduldeten Menschen bei der Sicherstellung ihres Exis-
tenzminimums nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von mindestens
drei auf vier Jahre verstößt gegen die Menschenwürde. Bereits die jetzige
Regelung, mit der pauschal unterstellt wird, Schutzsuchende hätten für
einen Zeitraum von drei Jahren keinerlei soziokulturelle Integrationsbe-
dürfnisse, ist rechtsstaatswidrig und sachlich unhaltbar.

d) Mit der Neuregelung, dass Menschen auch nach einem über einjährig ge-
duldeten Aufenthalt im Rahmen der Vorsprache zur Verlängerung der
Duldung ohne erneute Ankündigung abgeschoben werden können, wer-
den „Überraschungsabschiebungen“ legalisiert und zur Regel gemacht.
Ein solcher Umgang mit Menschen, die seit vielen Jahren in Deutschland
leben, widerspricht dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, des Rechts-
staatsprinzips und einer verhältnismäßigen Behördenpraxis. Den Betrof-
fenen muss nach einem längeren Aufenthalt stets die Gelegenheit gegeben
werden, neu vorliegende Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe
vortragen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Rechtsschutz suchen zu
können. Sie müssen die Möglichkeit der Regelung ihrer persönlichen und
privaten Verhältnisse und gegebenenfalls einer freiwilligen Ausreise er-
halten.

e) Die beabsichtigte Befugnis der Ausländer- und Grenzbehörden, ohne vor-
herige richterliche Anordnung Menschen in Abschiebehaft nehmen zu las-
sen, wird unter anderem dazu führen, dass Menschen verstärkt in die
Illegalität getrieben werden, weil sie angesichts der Gefahr einer unmittel-
baren Inhaftierung auf eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde im
Zweifelsfall verzichten werden – unabhängig davon, ob sie einen An-
spruch auf eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis hätten oder nicht.

5. Der Deutsche Bundestag bedauert weiterhin, dass zahlreiche Verschärfungen
des nationalen Rechts vorgenommen werden, die von den EU-Richtlinien
nicht erfordert werden:

a) Verschärfter Zwang und Sanktionen im Rahmen der Integrationspolitik
widersprechen einem tatsächlich integrativen Politikansatz, der auf Aus-
grenzungen, Pauschalisierungen und Unterstellungen gegenüber Nicht-
deutschen grundsätzlich verzichtet und stattdessen auf offene Angebote,
motivierende Anreize und unterstützende Hilfestellungen setzt. Die ge-
sellschaftspolitische Aufgabe einer „Förderung der Integration“ wird im
Gesetzestext zugunsten der populistischen Parole des „Förderns und For-
derns“ aufgegeben. Gesellschaftliche Probleme und Aufgaben werden da-
mit individualisiert.

b) Die vorgesehene gesetzliche Verpflichtung öffentlicher Stellen, (vermeint-
lich) bestehende „Integrationsdefizite“ den jeweiligen Ausländerbehörden
zu melden, stellt Lehrerinnen und Lehrer, Ärztinnen und Ärzte, Arbeits-
agenturmitarbeiterinnen und -mitarbeiter usw. in den Dienst einer frem-
denpolizeilichen Ordnungspolitik. Der mögliche „Gewinn“ erzwungener
„Integrationsleistungen“ (Teilnahme an Sprachkursen) steht dabei in
keinem Verhältnis zu dem integrationspolitischen Schaden, der mit der
ausgrenzenden und vorurteilsschürenden Wirkung einer solch repressiven
Integrationspolitik verbunden ist.

c) Im Einbürgerungsrecht werden Verschärfungen vorgenommen, die die
Zahl der Einbürgerungen weiter senken werden (Einführung von Einbür-

gerungstests, Streichung der Sonderregelung für Jugendliche bis 23 Jahre,
verschärfte Regelungen bei Vorstrafen usw.). Dadurch wird der unhaltbare

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Zustand verfestigt, wonach Menschen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit
unter Umständen über Jahrzehnte hinweg von jeglicher demokratischer
Mitbestimmung durch Wahlen ausgeschlossen sind. Auch die Aufent-
haltsverfestigung insbesondere von Jugendlichen wird unzulässigerweise
erschwert.

d) Im Ausländerzentralregister werden in Zukunft neben persönlichen Da-
ten auch die Lichtbilder aller in Deutschland lebender Ausländerinnen
und Ausländer zentral erfasst und allen Sicherheitsbehörden einschließ-
lich der Geheimdienste zugänglich gemacht. Nachrichtendienste erhalten
die Ermächtigung, Daten aus Visaverfahren zu speichern und zu verar-
beiten – also auch die von Einladern, Bürgern und von im Gesetzestext
unbestimmt gelassenen „sonstigen Referenzpersonen“. Das informatio-
nelle Selbstbestimmungsrecht und der Schutz vor unbegrenzter Daten-
sammlung und -verwertung gilt auch für Ausländerinnen und Ausländer!

6. Der Deutsche Bundestag weist darauf hin, dass statt der beabsichtigten um-
fangreichen Verschärfungen im Asyl-, Aufenthalts-, Asylbewerberleistungs-
und Staatsangehörigkeitsrecht eine Liberalisierung dieser Gesetze dringend
erforderlich ist. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält zudem Änderungen,
die seit langem von Fachverbänden angemahnt werden, nicht, etwa eine Stär-
kung der Rechte zwangsverheirateter bzw. von Zwangsverheiratungen be-
drohter Frauen (und Männer) und von Menschen ohne Aufenthaltstatus
(Schulbesuch, medizinische Behandlung, Möglichkeit einer Legalisierung
usw.), die Abschaffung von Kettenduldungen u. v. a. m.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. den vorgelegten Gesetzentwurf zurückzuziehen;

2. die EU-Richtlinienumsetzung in einem eigenständigen und sofort vorzule-
genden Gesetzentwurf vorzunehmen und dabei die in den Richtlinien enthal-
tenen Möglichkeiten für eine offene Umsetzung im Interesse der Menschen
zu nutzen;

3. die Umsetzung der asylrechtlichen Richtlinien zum Anlass zu nehmen, ein
grundlegend neu gestaltetes und den Inhalten und der Systematik der Quali-
fikationsrichtlinie, der EMRK und der GFK entsprechendes Flüchtlings-
gesetz zu schaffen, das sich maßgeblich am Schutz der Flüchtlinge orientiert;

4. statt weiterer Verschärfungen des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeits-
gesetzes diese grundlegend zu überarbeiten und den Realitäten und Notwen-
digkeiten einer offenen Einwanderungsgesellschaft, die die Menschenrechte
in den Mittelpunkt stellt, anzupassen.

Berlin, den 12. Juni 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Begründung

Nachdem erste Referentenentwürfe des EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes
bereits im Januar bzw. März 2006 vorlagen, verging mehr als ein Jahr, bis dem
Deutschen Bundestag eine vom Bundeskabinett beschlossene Fassung zugeleitet
wurde. Die Anhörung von Sachverständigen, die Auswertung dieser dreitägigen

Anhörung, die Beratung und Verabschiedung des umfangreichen Gesetzes soll
hingegen in einer der Sache völlig unangemessenen Eile erfolgen – „im Schnell-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/5634

verfahren und möglichst ohne Korrekturen“, kritisiert die Arbeitsgemeinschaft
PRO ASYL in einem Schreiben vom 16. Mai 2007 an den Vorsitzenden des
Innenausschusses. Es ist nicht akzeptabel, dass das parlamentarische Verfahren
und die Anhörung von Sachverständigen dadurch zur Farce werden, dass fach-
lich gebotene Änderungen keine Chance auf Berücksichtigung im Gesetz-
gebungsverfahren haben, weil der einmal geschlossene Kompromiss aus Koali-
tionsräson nicht mehr angetastet werden soll. Das Argument, die Fristen zur
Umsetzung der europäischen Richtlinien erforderten diese Eile, überzeugt nicht,
denn die Umsetzung hätte längst abgeschlossen sein können, wenn sie nicht
ohne Not mit anderen Änderungen (vor allem Verschärfungen) im Aufenthalts-,
Asyl-, Asylbewerberleistungs-, Staatsangehörigkeitsgesetz und anderen Be-
stimmungen verbunden worden wäre.

Die Anhörungen sowie zahlreiche Stellungnahmen verschiedenster Organisa-
tionen haben gezeigt, dass die bisherige Umsetzung der EU-Richtlinien von
zahlreichen Mängeln geprägt ist. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass
die Bundesregierung versucht, restriktive Positionen umzusetzen, die sich bei
den Verhandlungen um die Richtlinien nicht durchsetzen ließen. Dass es sich um
ein „Integrationsgesetz“ handele, wie sich der Bundesminister des Innern,
Dr. Wolfgang Schäuble, nach dem Kabinettbeschluss über den Gesetzentwurf
im Deutschen Bundestag ausdrückte, muss bestritten werden. Der Gesetzent-
wurf ist vielmehr von Ablehnung, Misstrauen, Abwehr und desintegrierenden
Elementen geprägt. Dass diese Verschärfungen selbst noch angesichts rapide
zurückgehender Flüchtlings- und Zuwanderungszahlen durchgesetzt werden,
spricht für eine enorme Verhärtung der deutschen Gesellschaft und Politik. Da
in der Vergangenheit das materielle und Verfahrensrecht insbesondere im Asyl-
recht bis an die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen – und darüber hin-
aus – beschnitten wurde, wäre es eigentlich an der Zeit, die umfangreichen
Sondergesetze und Sonderbestimmungen im Umgang mit Nichtdeutschen
zurückzunehmen. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht hingegen weitere neue
Einschränkungen der fundamentalen Rechte von Nichtdeutschen vor.

Selbst eine der wenigen an sich positiven Neuregelungen des Gesetzentwurfs,
die „Altfallregelung“ nach § 104 Buchstabe a und b AufenthG, muss unter dem
Strich kritisch bewertet werden. Denn einerseits wurde sie mit den genannten
zahlreichen Verschlechterungen an anderer Stelle „erkauft“, andererseits schließt
sie eine Mehrheit der potentiell Betroffenen aufgrund zu enger Voraussetzungen
und zahlreicher Ausschlussregelungen aus. Zudem bleibt die Bestimmung des
§ 25 Abs. 5 AufenthG unverändert, was absehbar auch in Zukunft zu zehn-
tausenden „kettengeduldeten“ Menschen und damit zusammenhängenden Ent-
rechtungen führen wird.

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