BT-Drucksache 16/5544

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/2858- Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG)

Vom 4. Juni 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5544
16. Wahlperiode 04. 06. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/2858 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform
berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung
(Berufsaufsichtsreformgesetz – BARefG)

A. Problem

Sicherung einer unabhängigen und starken Berufsaufsicht über Wirtschaftsprü-
fer durch die Wirtschaftsprüferkammer; Anpassung hinsichtlich Ermittlungszu-
ständigkeit und -kompetenzen sowie des Verhältnisses zu Generalstaatsanwalt-
schaft und Berufsgericht bei berufsgerichtlichen Verfahren, Umsetzung von
Teilen der reformierten Abschlussprüferrichtlinie in deutsches Recht, Anpas-
sung an die Berufspraxis, Deregulierung und Rechtsvereinfachung

B. Lösung

Annahme in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

Keine
E. Sonstige Kosten

Die meisten Berufsangehörigen, die Abschlussprüfungen nach § 316 des Han-
delsgesetzbuchs (HGB) durchführen, werden durch dieses Gesetz erheblich
finanziell entlastet, da die Qualitätskontrolle nicht mehr zwingend alle drei
Jahre, sondern gemäß den handelsrechtlichen Notwendigkeiten durchgeführt
werden muss. Denjenigen Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaften, die den neuen, europarechtlich vorgegebenen sogenannten Transpa-

Drucksache 16/5544 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

renzbericht (§ 55c des Entwurfs der Wirtschaftsprüferordnung) zu erstellen
haben, fallen regelmäßig keine zusätzlichen Kosten für die Erstellung der Daten
an, da diese ohnehin vorliegen. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das
Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5544

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen:

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2858 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 23 wird folgende neue Nummer 23a eingefügt:

,23a Dem § 45 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Angestellte Wirtschaftsprüfer gelten als leitende Angestellte i. S. des
§ 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.“ ‘

b) Nummer 34 wird wie folgt geändert:

In § 57 Abs. 9 Satz 3 werden die Wörter „gilt § 4b Abs. 2 bis 6“ durch die
Wörter „gelten § 4b Abs. 2 bis 6 und § 4c“ ersetzt.

c) In Nummer 38 wird nach dem Buchstaben b folgender Buchstabe c angefügt:

„c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn sich außerhalb einer
Qualitätskontrolle im Sinne des § 57a Anhaltspunkte für Mängel im Qua-
litätssicherungssystem eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft ergeben. Die Kommission für Qualitätskontrolle ist
dabei an die im Verfahren nach § 62b getroffenen Feststellungen gebun-
den.“

d) Nummer 47 wird wie folgt geändert:

§ 62b Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Stichprobenartig und ohne besonderen Anlass durchgeführte berufs-
aufsichtliche Ermittlungen nach § 61a Satz 2 Nr. 2 bei Berufsangehörigen
und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Ab-
schlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a
Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchführen, betreffen diejenigen Be-
rufspflichten, die bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen von
Unternehmen im Sinne des § 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
einzuhalten sind (Sonderuntersuchungen). Im Falle von Beanstandungen
können in die Sonderuntersuchungen andere gesetzlich vorgeschriebene Ab-
schlussprüfungen einbezogen werden.“

Berlin, den 23. Mai 2007

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Edelgard Bulmahn
Vorsitzende

Christian Lange (Backnang)
Berichterstatter

zugestimmt. Eine von vorneherein gemachte Beschränkung

III. Stellungnahme des mitberatenden

Ausschusses für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung

auf Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse wird insgesamt als negativ bewertet.

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) begrüßt insgesamt
Drucksache 16/5544 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Christian Lange (Backnang)

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2858 wurde in der
57. Sitzung des Deutschen Bundestages am 19. Oktober
2006 an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur
federführenden Beratung sowie den Ausschuss für Bildung,
Forschung und Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung
überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Ziel des Entwurfs der Bundesregierung für ein Berufsauf-
sichtsreformgesetz ist die Modernisierung der Wirtschafts-
prüferordnung. Dadurch soll der Wirtschaftsprüferkammer
eine effektivere Berufsaufsicht über die Wirtschaftsprüfer
ermöglicht werden. Ferner zielt der Entwurf darauf ab, EU-
Vorgaben umzusetzen und das Berufsrecht der Wirtschafts-
prüfer zu deregulieren und zu liberalisieren. Unter anderem
ist vorgesehen, die Ermittlungskompetenzen der Kammern
zu erweitern, auch um die Staatsanwaltschaften und Berufs-
gerichte in Fällen zu entlasten, bei denen keine schwere
Schuld vorliegt. Bislang sind für Verstöße gegen die Pflich-
ten eines Wirtschaftsprüfers nach wie vor die Staatsanwalt-
schaften und die ordentlichen Gerichte zuständig. Die Bi-
lanzskandale 2001 und 2002 haben jedoch nach Auffassung
der Bundesregierung zutage gefördert, dass die Wirtschafts-
prüferkammer keine ausreichenden Ermittlungsmöglichkei-
ten hat.

Künftig soll es kein Recht zur Auskunftsverweigerung we-
gen „drohender Verletzung der Verschwiegenheitspflicht“
gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer mehr geben. Diese
Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht sei erforderlich
geworden, da es nach den Erfahrungen der Kammer bei der
Berufsaufsicht nicht ausreiche, den Mandanten zu bitten,
dass dieser den Prüfer von der Verschwiegenheitspflicht ent-
binde. Die Kammer soll künftig auch das Recht erhalten, Ge-
schäftsräume zu betreten und Unterlagen zu sichten. Wird
das Betreten verweigert, soll sie nach der Neuregelung ein
Bußgeld von bis zu 150 000 Euro verhängen können.

Geplant ist darüber hinaus, die allgemeine Frist für eine Qua-
litätskontrolle von bisher unterschiedslos drei Jahren zum
Teil auf sechs Jahre zu verlängern, je nach Mandantenstruk-
tur des Abschlussprüfers. Die Pflicht zur Qualitätskontrolle
soll nur gelten, wenn tatsächlich Abschlussprüfungen statt-
finden sollen. Dann muss künftig der Wirtschaftsprüfer spä-
testens bei der Annahme des Prüfungsauftrages die Teilnah-
mebescheinigung oder eine Ausnahmegenehmigung nach
dem Handelsgesetzbuch vorweisen können.

Wegen der Einzelheiten wird auf Drucksache 16/2858 ver-
wiesen.

tober 2006 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktio-
nen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs zu empfehlen.

IV. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen
Zu der öffentlichen Anhörung, die in der 30. Sitzung des
Ausschusses am 7. März 2007 zu dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung auf Drucksache 16/2858 stattfand, haben
die Anhörungsteilnehmer schriftliche Stellungnahmen abge-
geben, die in der Zusammenstellung auf Ausschussdruck-
sache 16(9)600 enthalten sind.

Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilge-
nommen:

1. Verbände

– wp.net e. V., Verband für die mittelständische Wirt-
schaftsprüfung (Dipl.-Kfm. Michael Gschrei),

– Abschlussprüferaufsichtskommission (Dr. h. c. Volker
Röhricht),

– Wirtschaftsprüferkammer (WP/StB/RA Dieter Ullrich),

– Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband
e. V. (Prof. Dr. Carl-Friedrich Leuschner).

2. Einzelsachverständiger

Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann (Institut der Wirtschafts-
prüfer in Deutschland e. V.).

Der Verband für die mittelständische Wirtschaftsprüfung
(wp.net e. V.) schlägt zum vorliegenden Gesetzentwurf vor,
die Freiheit der Abschlussprüferaufsichtskommission
(APAK) über die Auswahl der zu untersuchenden Mandate
nicht zu beschneiden. Außerdem wird eine Beschränkung
der Auswahl auf nur §-319a-Mandate als nicht sachgerecht
betrachtet. Des Weiteren sollen Beschwerden über zu
niedrige Honorare von der APAK bearbeitet werden anstelle
einer Ahndung durch die WP(Wirtschaftsprüfer)-Kammer.
Schließlich wird die durch den Gesetzentwurf verlangte
Ausweitung des Qualitätssicherungsystems (QSS) auf alle
Bereiche des § 2 WPO deutlich kritisiert. Die Umsetzung
des neuen § 55b WPO würde, entgegen dem von der Bun-
desregierung gewünschten Bürokratieabbau, mehr Über-
regulierung bedeuten. Daher wird seitens des Verbandes die
Bitte vorgetragen, die konkrete Ausgestaltung des QSS auf-
tragsabhängig zu gestalten.

Die Abschlussprüferaufsichtskommission befürwortet die in
§ 62b WPO-E vorgeschlagene Regelung zu anlassunabhän-
gigen Sonderuntersuchungen. Allerdings wird einer Be-
grenzung der im Rahmen der Sonderuntersuchungen zu zie-
henden Stichproben auf § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB nicht
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgen-
abschätzung hat die Vorlage in seiner 18. Sitzung am 25. Ok-

den vorliegenden Entwurf und drängt zu einer zeitnahen
Umsetzung desselbigen. In Bezug auf die anlassunabhängi-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/5544

gen Sonderunteruntersuchungen halte sie eine ergänzende
Regelung dahingehend, dass Feststellungen auch außertur-
nusmäßig Maßnahmen im Rahmen der Qualitätskontrollen
nach sich ziehen können müsse, für erforderlich. Außerdem
sieht sie es als eine Notwendigkeit, § 66a Abs. 3 WPO-E so
zu ergänzen, dass die APAK bei Anfragen aus dem Ausland
Sonderuntersuchungen auch bei Nicht-§-319a-Prüfern an-
ordnen kann. Die WPK trägt des Weiteren das Anliegen des
IDW und des DGRV, die anlassunabhängigen Sonderunter-
suchungen auf die genossenschaftlichen Prüfungsverbände
auszudehnen, mit. Weiterhin wird eine gesetzliche Regelung
gewünscht, welche beinhaltet, dass Prüfungsgegenstand die-
ser Sonderuntersuchungen ausschließlich §-319a-Mandate
sein dürfen und nur bei Beanstandung eine Ausweitung auf
andere Prüfungsmandate erfolgen dürfe.

Der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.
(DGRV) hält es im Einklang mit der IDW und der WPK für
dringend erforderlich, dass die genossenschaftlichen Prü-
fungsverbände unter die im Auftrag der APAK durchzufüh-
renden Ermittlungen fallen. Weiterhin sollen sich die an-
lassunabhängigen Sonderuntersuchungen nur auf die
Prüfungsaufträge erstrecken, welche tatsächlich unter die
Regelung des § 319a HGB fallen.

Professor Dr. Klaus-Peter Naumann (Institut der Wirt-
schaftsprüfer in Deutschland e. V., IDW) spricht sich für
eine Begrenzung der anlassunabhängigen Sonderuntersu-
chungen aus. Der Schwerpunkt der Änderungsanregungen
beruhe demnach auf § 62b WPO-E. Nach Meinung des IDW
soll der Anwendungsbereich der anlassunabhängigen Son-
deruntersuchungen auf die ordnungsgemäße Durchführung
von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse i. S. d. § 319a HGB begrenzt werden. Nur wenn
sich bei diesen Sonderuntersuchungen Beanstandungen er-
gäben, sollten auch andere Prüfungsmandate der §-319a-
Prüfer in die Sonderuntersuchungen einbezogen werden
können. Hauptsächlich aufgrund einer daraus folgenden gro-
ßen Mehrbelastung der mittelständischen Wirtschaftsprüfer
lehnt das IDW eine Ausdehnung der anlassunabhängigen
Sonderuntersuchungen auf Nicht-§-319a-Mandate ab.

V. Abgelehnte Änderungsanträge der Fraktion
der FDP

Die folgenden von der Fraktion der FDP auf Ausschuss-
drucksachen 16(9)556 und 16(9)557 eingebrachten Ände-
rungsanträge fanden im Ausschuss keine Mehrheit:

Der Ausschuss wolle beschließen:
1. In § 57e Abs. 4 WPO wird folgender Satz gestrichen:

„Die mitgeteilten Tatsachen dürfen im Rahmen eines be-
rufsaufsichtrechtlichen Verfahrens nach den §§ 61a ff.
und dem Sechsten Teil dieses Gesetzes nicht verwertbar
werden.“

2. In § 57e WPO wird folgender neue Abs. 5 eingefügt:
„Die mitgeteilten Tatsachen dürfen im Rahmen eines be-
rufsaufsichtrechtlichen Verfahrens nach den §§ 61a ff.

Begründung
zu Nummer 1 und 2
Mit diesen Änderungen wird klargestellt, dass ein Verwer-
tungsverbot für Erkenntnisse aus der Qualitätskontrolle bei
anlassunabhängigen Sonderprüfungen besteht.
3. § 62a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

Stichprobenartig und ohne besonderen Anlass durch-
geführte berufsaufsichtliche Ermittlungen nach § 61a
Satz 2 Nr. 2 bei Berufsangehörigen und Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Ab-
schlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse nach § 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetz-
buchs durchführen, betreffen diejenigen Berufspflichten,
die bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen
von Unternehmen im Sinne des § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB
einzuhalten sind. Im Falle von Beanstandungen können
in die Sonderuntersuchungen andere gesetzlich vorge-
schriebene Abschlussprüfungen einbezogen werden.

Begründung
Die derzeit gewählte Gesetzesformulierung bedeutet eine
Ausweitung der anlassunabhängigen Sonderprüfungen auf
Prüfungsmandate, die Jahresabschlüsse von nicht börsenno-
tierten Unternehmen betreffen. Dies geht über eine 1:1-Um-
setzung der sog. EU-Abschlussprüferrichtlinie hinaus. Mit
dem hier gewählten Wortlaut wird eine Zusatzbelastung vor
allem mittelständischer Wirtschaftsprüferpraxen vermieden.

VI. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat nach
Überweisung der Vorlagen im Plenum in seiner 29. Sitzung
am 28. Februar 2007 beschlossen, eine öffentliche Sachver-
ständigenanhörung durchzuführen. Die öffentliche Anhö-
rung erfolgte in seiner 30. Sitzung am 7. März 2007. Die Be-
ratung der Vorlagen wurde in der 38. Sitzung am 23. Mai
2007 abgeschlossen. Die Koalitionsfraktionen der CDU/
CSU und SPD brachten zur abschließenden Beratung einen
Änderungsantrag sowie einen Antrag auf Prüfung durch
die Bundesregierung (Drucksachen 16(9)669 (neu) und
16(9)670) ein. Ferner brachte die Fraktion der FDP zwei
Änderungsanträge auf Ausschussdrucksachen 16(9)556 und
16(9)557 ein.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP die Ab-
lehnung der Änderungsanträge der Fraktion der FDP auf
Ausschussdrucksachen 16(9)556 und 16(9)557.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 16(9)669 (neu).

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem
und dem Sechsten Teil dieses Gesetzes nicht verwertbar
werden.“

Deutschen Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 16/2858 in der in der Beschlussempfehlung wie-

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder er-
gänzt wurden – auf die Gesetzentwürfe verwiesen. Hinsicht-
lich der vom Ausschuss für Wirtschaft und Technologie ge-
änderten oder neu eingefügten Vorschriften ist Folgendes zu
bemerken:

Zu Artikel 1 Nr. 23a – neu – (bisheriger § 48 WPO-E)

§ 45 bestimmt bisher lediglich, dass Wirtschaftsprüfer als An-
gestellte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Rechts-
stellung von Prokuristen haben sollen. Damit wird die eigen-
verantwortliche Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers auch im
Angestelltenverhältnis nicht hinreichend betont. Der neu an-
gefügte Satz 2 stellt nunmehr klar, dass Wirtschaftsprüfer lei-
tende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfas-
sungsgesetzes sind.

Zu Artikel 1 Nr. 47

Absatz 1 gibt mit dem Verweis auf § 61a Satz 2 Nr. 2
WPO-E in Satz 1 die Befugnis der Berufsaufsicht wider,
solche anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen bei
Wirtschaftsprüfern durchführen zu können, die gesetzlich
vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen
von öffentlichem Interesse im Sinne von § 319a Abs. 1
Satz 1 HGB durchführen, und klärt zugleich, dass hiervon
die Berufspflichten betroffen sind, die bei diesen einzuhal-
ten sind, also die entsprechenden Prüfungen bei diesen Un-
ternehmen. Satz 2 stellt klar, dass für den Fall, dass sich
bei der Überprüfung des bzw. der Mandate nach § 319a
HGB Hinweise auf Berufspflichtverletzungen ergeben, die
Sonderuntersuchung auf andere gesetzliche Prüfungsman-
date des Berufsangehörigen ausgedehnt werden kann, um
diese Hinweise zu überprüfen, zu verifizieren, gegenzuprü-
fen etc.

Berlin, den 23. Mai 2007

Christian Lange (Backnang)
Berichterstatter
Drucksache 16/5544 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

dergegebenen Fassung des Änderungsantrags der Koali-
tionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 16/9)669 (neu) zu
empfehlen.

Im Übrigen beschloss der Ausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
die Annahme des folgenden Prüfauftrags der Koalitionsfrak-
tionen auf Ausschussdrucksache 16(9)670:

Zu Nummer 47 (§ 62b Abs. 1 WPO-E)
Der Ausschuss fordert die Bundesregierung dazu auf zu prü-
fen, ob und unter welchen Voraussetzungen anlassunabhän-
gige Sonderuntersuchungen gemäß § 62b Abs. 1 auch bei
gesetzlichen Abschlussprüfungen genossenschaftlicher Prü-
fungsverbände möglich sind.
Es bestand Übereinstimmung dahingehend, diesen Be-
schluss im Wege eines Schreibens der Vorsitzenden des Aus-
schusses dem Bundesminister für Wirtschaft und Technolo-
gie zu übermitteln.

Zu Artikel 1 Nr. 34 (§ 57 Abs. 9 Satz 3 WPO-E)

Sofern eine Datenübermittlung in einen Drittstaat, in dem
kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist, erfolgt,
richtet sich die Übermittlung personenbezogener Daten nach
§ 4c des Bundesdatenschutzgesetzes.

Zu Artikel 1 Nr. 38 (§ 57e Abs. 6 – neu)

Durch den neuen Absatz 6 wird es der Kommission für Qua-
litätskontrolle ermöglicht, die ihr zur Verfügung stehenden
Maßnahmen auch dann zu ergreifen, wenn sich Anhaltspunk-
te für Mängel im Qualitätssicherungssystem einer Praxis
nicht im Rahmen einer turnusmäßigen Qualitätskontrolle,
sondern aufgrund anderweitiger Erkenntnisse ergeben. Han-
delt es sich um Feststellungen, die im Rahmen von Sonder-
untersuchungen nach § 62b getroffen wurden, so ist die
Kommission für Qualitätskontrolle verpflichtet, entspre-
chende Maßnahmen zu ergreifen. Dies entspricht sowohl den
internationalen Erwartungen als auch den Anforderungen der
Abschlussprüferrichtlinie.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.