BT-Drucksache 16/5447

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/4664, 16/5054- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Vom 23. Mai 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5447
16. Wahlperiode 23. 05. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/4664, 16/5054 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung
(ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

A. Problem

Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung mit dem Ziel einer Steigerung der
Effizienz und Erhöhung der Transparenz der Förderangebote.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung wird eine Zufüh-
rung von 2 Mrd. Euro an den Bundeshaushalt ermöglicht. Zur vollständigen
Kompensation werden dem Sondervermögen Rechte des Bundesministeriums
der Finanzen (BMF) an Rücklagen in der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau)
in Höhe von 1 Mrd. Euro übertragen. Zugleich löst das Sondervermögen Rück-
stellungen in Höhe von 1 Mrd. Euro auf.
Der Bund übernimmt im Rahmen der Neuordnung die Verbindlichkeiten des
ERP-Sondervermögens und Forderungen in nominal gleicher Höhe.

Mit dem Übergang von Verbindlichkeiten auf den Bund wird die Politik der Ein-
gliederung von Schulden der Sondervermögen in die Bundesschuld konsequent
fortgeführt; dies vereinfacht auch das Kreditmanagement und die Schuldenver-
waltung.

Drucksache 16/5447 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Haushalte von Ländern und Gemeinden werden durch den Gesetzentwurf
nicht berührt.

2. Vollzugsaufwand

Wirtschaftsunternehmen werden durch den Vollzug der gesetzlichen Maßnah-
men nicht belastet. Der Vollzugsaufwand für die Zielgruppen der Förderung,
insbesondere mittelständische Unternehmen, ändert sich durch die Neuordnung
der ERP-Wirtschaftsförderung nicht. Er beschränkt sich auf die Antragstellung
für die Gewährung von Fördermitteln bei den in den Programmrichtlinien ge-
nannten Stellen; in der Regel sind dies die Hausbanken der Antragsteller.

E. Sonstige Kosten

Die zinsgünstigen Darlehen beeinflussen bei den Empfängern die Preisgestal-
tung tendenziell günstig. Mögliche Veränderungen auf Einzelpreise können
nicht quantifiziert werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das allgemeine
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu er-
warten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5447

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen:

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/4664, 16/5054 mit folgenden Maß-
gaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

I. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Teile des Sondervermögens werden als Eigenkapital in Form
einer Kapitalrücklage (Förderrücklage) in die Kreditanstalt für
Wiederaufbau eingebracht.“

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Weitere Teile des Sondervermögens können der Kreditanstalt
für Wiederaufbau als befristetes Nachrangdarlehen gewährt
werden.“

cc) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „des“ durch das Wort
„eines“ ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Vertrag nach Absatz 2 sowie seine Änderungen und Ergän-
zungen bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages.“

2. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:

㤠7
Fördertätigkeit

(1) Im Rahmen der Zweckbestimmung können Fördermaßnahmen
durchgeführt werden, insbesondere Darlehen gewährt und Zinslasten
aus der Verbilligung von Darlehen getragen werden. Darüber hinaus
können Sicherheiten bestellt, Gewährleistungen und Bürgschaften ein-
gegangen sowie Beteiligungen erworben werden. Für die hiermit ver-
bundenen Risiken ist in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen. Im Aus-
nahmefall können auch Zuschüsse gewährt werden.

(2) Bei zeitweise nicht ausreichenden Erträgen kann die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau dem Sondervermögen nach Maßgabe der Er-
mächtigung im jährlichen Gesetz über den Wirtschaftsplan vorüber-
gehend verzinsliche rückzahlbare Mittel bereitstellen. Kredite am
Kapitalmarkt darf das Sondervermögen nicht aufnehmen.“

3. Der bisherige § 7 wird § 8 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „Kalenderjahr“ wird durch das Wort „Rechnungsjahr“
ersetzt.

bb) Nach dem neuen Wort „Rechnungsjahr“ werden die Wörter
„(1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres)“ eingefügt.

b) In Absatz 2 wird am Ende des Satzes 2 der Punkt durch ein Komma

ersetzt und werden die Wörter „soweit die Erzielung der Einnahmen
aufgrund vertraglicher Vereinbarungen sichergestellt ist.“ angefügt.

Drucksache 16/5447 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

4. Der bisherige § 8 wird § 9; in seinem Absatz 2 Satz 1 wird das Wort
„Zahlungsverbindlichkeiten“ durch das Wort „Ansprüchen“ ersetzt.

5. Der bisherige § 9 wird § 10.

6. Nach dem neuen § 10 werden folgende §§ 11 und 12 angefügt:

㤠11
Jahresabschluss

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie stellt am
Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für das Son-
dervermögen auf.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erstellt
außerdem zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Jahresabschluss
(Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung). Der Jahresabschluss ist im
Rahmen des jährlichen Gesetzes über den Wirtschaftsplan zu veröf-
fentlichen.

(3) Die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs bleiben unberührt.

§ 12
Prüfungsrechte des Sondervermögens

(1) Das Sondervermögen kann unmittelbar oder durch Beauftragte
von allen natürlichen oder juristischen Personen, die durch die Wirt-
schaftsförderung des Sondervermögens finanziell begünstigt worden
sind, Auskünfte oder Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftspa-
piere verlangen. Das Gleiche gilt gegenüber den Begünstigten in den
Fällen, in denen im Rahmen der Wirtschaftsförderung Sicherheiten be-
stellt, Bürgschaften oder Gewährleistungen übernommen oder Beteili-
gungen erworben worden sind.

(2) Das gleiche Recht besteht gegenüber den Banken und sonstigen
Institutionen, die bei der Durchführung der Wirtschaftsförderung nach
diesem Gesetz für das Sondervermögen tätig geworden sind.“

II. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Vor der Übernahme nach Satz 1 können die zu übernehmenden
Kreditforderungen und sonstigen Rechte im Rahmen des gemäß § 6
Abs. 2 des ERP-Verwaltungsgesetzes zu schließenden Vertrages
durch ein einheitliches Schuldverhältnis ersetzt werden. In diesem
Fall gehen die entsprechenden ursprünglichen Kreditforderungen
und sonstige Rechte mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und dem
Wirksamwerden des in § 6 Abs. 2 des ERP-Verwaltungsgesetzes
genannten Vertrages auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau über.“

b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe
„Satz 2“ ersetzt.

c) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Lasten können pauschaliert werden. Sollten die aus allen Ver-
mögensbestandteilen des ERP-Sondervermögens erzielten Erträge
in einzelnen Jahren nicht ausreichen, um die Förderung und den
Substanzerhalt zu gewährleisten und die Lasten aus der Zwischenfi-

nanzierung zu tragen, tritt der Bund in Vorleistung für den Aus-
gleich des Fehlbetrags aus der Zwischenfinanzierung.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/5447

2. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Wiederaufbau“ werden die Wörter „nach Maßgabe
des in § 6 Abs. 2 des ERP-Verwaltungsgesetzes genannten Vertra-
ges“ eingefügt.

b) Nach dem Wort „als“ wird das Wort „befristetes“ eingefügt;

b) entsprechend dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Aus-
schussdrucksache 16(9)678 dem nachstehend wiedergegebenen, von der
Bundesregierung mit der Bitte um Zustimmung vorgelegten Vertrag gemäß
Artikel 1 § 6 des Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung
(Durchführungsvertrag) zuzustimmen.

Vertrag gemäß Artikel 1 § 6 des Gesetzes zur Neuordnung
der ERP-Wirtschaftsförderung

(Durchführungsvertrag)

zwischen

dem ERP-Sondervermögen (nachstehend „ERP-SV“ genannt), vertreten durch
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (nachstehend „BMWi“
genannt),

und

der KfW.

Präambel

Die Bundesregierung hat beschlossen, die aus dem ERP-SV finanzierte Wirt-
schaftsförderung neu zu ordnen und mit Beschluss des Kabinetts vom 31. Januar
2007 einen entsprechenden Gesetzentwurf (Gesetz zur Neuordnung der ERP-
Wirtschaftsförderung – ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz) vorge-
legt.

Das ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz bestimmt, dass das ERP-SV
einen Anteil von 4,65 Mrd. Euro des Vermögens als Eigenkapital in Form einer
Kapitalrücklage (ERP-Förderrücklage) in die KfW einbringt und das darüber
hinaus frei verfügbare Vermögen der KfW als Nachrangdarlehen gewährt.

Das eingebrachte Eigenkapital und das gewährte Nachrangdarlehen müssen un-
ter Aufrechterhaltung der Zweckbestimmung der ERP-Wirtschaftsförderung
und unter Beachtung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau für
Zwecke der Wirtschaftsförderung eingesetzt werden. Darüber hinaus haben das
ERP-SV und die KfW eine Verständigung zur längerfristigen Sicherung der für
die ERP-Wirtschaftsförderung einsetzbaren Erträge erzielt. Zu den als Bench-
mark für Förderung und Substanzerhalt genannten Erträgen in Höhe von derzeit
590 Mio. Euro p. a. tragen auch die Erträge aus Vermögensgegenständen des
ERP-SV außerhalb der KfW bei.

Einzelheiten der Kapitalüberlassung, der Verwendung der Erträge und der
Durchführung der ERP-Wirtschaftsförderung sind in einem zwischen ERP-SV
und KfW abzuschließenden Vertrag zu regeln. Zu diesem Zweck und in dem zu-

vor dargelegten Verständnis schließen die vorgenannten Vertragsparteien fol-
genden Vertrag:

Drucksache 16/5447 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Teil 1: Übertragung von Vermögensgegenständen

§ 1 Gegenstand der Übertragung, Stichtag, Bewertung

(1) Das ERP-SV überträgt die in der Anlage zu diesem Vertrag beschrie-
benen Vermögensgegenstände auf die KfW. Die Anlage ist wesentlicher
Bestandteil dieses Vertrages.

(2) Die Übertragung dient folgenden Zwecken:

a) In dem in § 3 Abs. 1 dieses Vertrages bezeichneten Umfang werden die
Vermögensgegenstände als weiteres Eigenkapital in die KfW einge-
bracht. Nähere Bestimmungen hierzu enthält Teil 2 dieses Vertrages.

b) In dem in § 5 Abs. 1 dieses Vertrages bezeichneten Umfang werden die
Vermögensgegenstände als nachrangiges Darlehen auf die KfW übertra-
gen. Nähere Bestimmungen hierzu enthält Teil 3 dieses Vertrages.

c) In dem in § 14 dieses Vertrages bezeichneten Umfang werden die Ver-
mögensgegenstände unter Begründung eines Darlehensanspruchs auf
die KfW übertragen. Nähere Bestimmungen hierzu enthält Teil 5 dieses
Vertrages.

(3) In Höhe der in Absatz 2 Buchstabe a und b bezeichneten Beträge dient
das übertragene Vermögen der ERP-Wirtschaftsförderung. Nähere Bestim-
mungen hierzu enthält Teil 4 dieses Vertrages.

(4) Die Übertragung der in Absatz 1 und in der Anlage bezeichneten so-
wie von Artikel 2 § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 des ERP-Wirtschaftsförde-
rungsneuordnungsgesetzes erfassten Vermögensgegenstände erfolgt mit
rechtlicher und wirtschaftlicher Wirkung am Tag des Inkrafttretens des Ar-
tikels 2 des ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetzes (Stichtag).

(5) Der Wert der nach Absatz 1 zu übertragenden Vermögensgegenstände
entspricht grundsätzlich dem Buchwert; bei liquidierbaren Vermögensge-
genständen (z. B. Fonds) ist der Verkehrswert zum Stichtag anzusetzen.

§ 2 Vollzug der Übertragung, gesetzlicher Übergang, Kosten

(1) Das ERP-SV und die KfW stellen fest, dass die in § 1 Abs. 1 dieses
Vertrages bezeichneten Vermögensgegenstände nach Maßgabe des Arti-
kels 2 § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 des ERP-Wirtschaftsförderungsneuord-
nungsgesetzes am Stichtag auf die KfW gesetzlich übergehen, ohne dass es
dazu einer Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge bedarf.

(2) Jede Vertragspartei trägt die bei ihr durch die Übertragung der Vermö-
gensgegenstände angefallenen und anfallenden Kosten.

Teil 2: Regelungen zum Eigenkapital

§ 3 Einbringung von Eigenkapital

(1) In Höhe eines Teilbetrags von 4,65 Mrd. Euro – in Worten: vier Mil-
liarden und sechshundertundfünfzig Millionen Euro – werden die nach den
§§ 1 und 2 dieses Vertrages zu übertragenden Vermögensgegenstände als
Eigenkapital eingebracht.

(2) Die KfW wird dieses Eigenkapital in Form einer Kapitalrücklage aus
Mitteln des ERP-SV gesondert unter ihren Kapitalrücklagen ausweisen
(ERP-Förderrücklage).

(3) Weitere Anteile des ERP-SV am Eigenkapital der KfW sind:

a) die Beteiligung des ERP-SV an der KfW nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes
über die Kreditanstalt für Wiederaufbau,

b) die Rücklage aus Mitteln des ERP-Sondervermögens (ERP-Rücklage I),
c) die Rücklage aus der Verschmelzung der DtA auf die KfW (DtA-Rück-
lage) und

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/5447

d) die Rücklagenanteile in der KfW in Höhe von 1 Mrd. Euro – in Worten:
eine Milliarde Euro –, die dem ERP-SV mit Wirkung vom 1. Juli 2007
durch das BMF übertragen werden (ERP-Rücklage II).

(4) Die ERP-Förderrücklage steht wie die übrigen Eigenkapitalbestand-
teile der KfW zum Ausgleich etwaiger Verluste zur Verfügung. Die KfW
wird die ERP-Förderrücklage zu diesem Zweck jedoch erst nach den übri-
gen Gewinn- und Kapitalrücklagen gleichrangig mit dem Grundkapital he-
ranziehen.

(5) Für die Überlassung der ERP-Förderrücklage werden dem ERP-SV
nach Maßgabe des § 4 dieses Vertrages Teile aus dem handelsrechtlichen
Jahresergebnis der KfW als Vergütung zugerechnet. Diese Vergütung steht
zusammen mit Zinserträgen aus dem Nachrangdarlehen (§ 6 dieses Vertra-
ges) und weiteren Förderbeiträgen nach Maßgabe der Regelungen in Teil 4
dieses Vertrages zur Durchführung der ERP-Wirtschaftsförderung zur Ver-
fügung.

§ 4 Vergütung der ERP-Förderrücklage

(1) Bei der jährlichen Verteilung des handelsrechtlichen Jahresergebnis-
ses im Rahmen einer KfW-internen Nebenrechnung zum Eigenkapital wird
vor der Dotierung der übrigen Eigenkapitalbestandteile der KfW die ERP-
Förderrücklage mittels einer Vorabdotierung vergütet; die nachfolgenden
Regelungen dieses § 4 des Vertrages beziehen sich ausschließlich auf diese
Vorabdotierung.

(2) Die ERP-Förderrücklage wird mit Wirkung zum Stichtag in zehn
Tranchen nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgeteilt. Die Laufzeit dieser
Tranchen dient allein der Festlegung der Höhe der nach Absatz 1 zu gewäh-
renden Vergütung und lässt die zeitlich unbefristete Einbringung der ERP-
Förderrücklage unberührt.

(3) Für den am Stichtag in die ERP-Förderrücklage eingebrachten Betrag
(§ 3 Abs. 1 dieses Vertrages) werden folgende anfängliche Vergütungsperi-
oden und anfängliche Vergütungssätze vereinbart:

Tranche
Nr.

Nominalvolumen Vergütungssatz Anfängliche
Vergütungsperiode

1 465 Mio. Euro 4,80 % p. a. Vom Stichtag bis Ende
Geschäftsjahr 2008

2 465 Mio. Euro 4,80 % p. a. Vom Stichtag bis Ende
Geschäftsjahr 2009

3 465 Mio. Euro 4,80 % p. a. Vom Stichtag bis Ende
Geschäftsjahr 2010

4 465 Mio. Euro 4,80 % p. a. Vom Stichtag bis Ende
Geschäftsjahr 2011

5 465 Mio. Euro 4,80 % p. a. Vom Stichtag bis Ende
Geschäftsjahr 2012

6 465 Mio. Euro 4,80 % p. a. Vom Stichtag bis Ende
Geschäftsjahr 2013

7 465 Mio. Euro 4,80 % p. a. Vom Stichtag bis Ende
Geschäftsjahr 2014

8 465 Mio. Euro 4,80 % p. a. Vom Stichtag bis Ende
Geschäftsjahr 2015

9 465 Mio. Euro 4,80 % p. a. Vom Stichtag bis Ende
Geschäftsjahr 2016
10 465 Mio. Euro 4,80 % p. a. Vom Stichtag bis Ende
Geschäftsjahr 2017

Drucksache 16/5447 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Für den im Rahmen der Vorabdotierung des Geschäftsjahres 2007 zu be-
rücksichtigenden Zeitraum vom Stichtag bis zum 31. Dezember 2007 wird
der zu vergütende Betrag zeitanteilig berechnet.

(4) Nach Ablauf der jeweiligen anfänglichen Vergütungsperiode schlie-
ßen sich weitere Vergütungsperioden von jeweils zehn Jahren an. Der für
die gesamte Dauer jeder weiteren Vergütungsperiode maßgebliche Ver-
gütungssatz errechnet sich aus dem 1-Monats-Durchschnitt des 10-Jahres-
Euro-Swapsatz (Euribor-Basis, Act/360) für 11.00 Uhr Frankfurter Zeit
(10-Jahres-Euro-Swapsatz), so wie er handelstägig auf der Reuters-Seite
ISDAFIX2 erscheint, zuzüglich eines Aufschlages von 0,60 Prozent p. a.
Der 1-Monats-Durchschnitt wird über den einmonatigen Zeitraum gebildet,
der mit dem Bankarbeitstag endet, der dem Beginn der anschließenden
zehnjährigen Vergütungsperiode, für die der Vergütungssatz berechnet
wird, unmittelbar vorangeht. Tage, für die keine Fixierung von Swapsätzen
vorgesehen ist, bleiben bei der Durchschnittsbildung unberücksichtigt.
Sollte die Reuters-Seite ISDAFIX2 durch eine Nachfolgeseite ersetzt wer-
den, kommt zum Zwecke der Durchschnittsbildung der 10-Jahres-Euro-
Swapsatz zur Anwendung, wie er auf der Nachfolgeseite erscheint. Er-
scheint der 10-Jahres-Euro-Swapsatz an einem Tag aus technischen Grün-
den oder wegen einer Marktstörung nicht auf der Reuters-Seite ISDAFIX2
oder der Nachfolgeseite, bestimmt die KfW für diesen Tag in billigem Er-
messen eine Ersatzseite oder, falls im billigen Ermessen der KfW eine ver-
lässliche Ersatzseite nicht verfügbar ist, holt die KfW eine Quotierung für
den 10-Jahres-Euro-Swapsatz von drei im Euro-Swapmarkt aktiven Banken
ein und bildet die KfW den einfachen Durchschnitt aus diesen Quotierun-
gen.

(5) Im Rahmen der Vorabdotierung im Sinne des Absatzes 1 werden die
im Wirtschaftsplan des Jahres, auf das sich die Vorabdotierung bezieht, ver-
anschlagten Kosten der ERP-Wirtschaftsförderung nach § 11 Abs. 2 dieses
Vertrages in Abzug gebracht.

(6) Ergibt sich aus der Vorabdotierung nach Absatz 1 sowie dem nach Ab-
satz 5 aus der Vergütung der ERP-Förderrücklage zu tragenden Aufwand
aus der ERP-Wirtschaftsförderung in einem Geschäftsjahr ein Überschuss,
wird ein entsprechender Teil des handelsrechtlichen Jahresüberschusses ei-
ner Sonder(gewinn)-Rücklage (ERP-Gewinnrücklage) zugeführt. Ein An-
spruch auf Auszahlung entsteht nicht. Die ERP-Gewinnrücklage soll in den
Folgejahren zur Deckung von Kosten der ERP-Wirtschaftsförderung heran-
gezogen werden. Ergibt sich eine Unterdeckung, vermindert diese eine aus
dem Vorjahr vorgetragene ERP-Gewinnrücklage. Ist eine solche Rücklage
nicht vorhanden, wird der Betrag im Folgejahr nach § 11 Abs. 5 dieses Ver-
trages gedeckt.

(7) Eine aus dem Vorjahr vorgetragene ERP-Gewinnrücklage wird an-
teilig bei der Verteilung des handelsrechtlichen Jahresergebnisses berück-
sichtigt.

Teil 3: Regelungen zum Nachrangdarlehen

§ 5 Gewährung eines Nachrangdarlehens

(1) Ein Teil der Vermögensübertragung im Sinne der §§ 1 und 2 dieses
Vertrages erfolgt nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b dieses Vertrages gegen Ein-
räumung eines nachrangigen Darlehens (Nachrangdarlehen). Demgemäß
räumt die KfW dem ERP-SV einen Darlehensrückzahlungsanspruch in fol-
gender Höhe ein:
Wert des nach § 1 Abs. 1 dieses Vertrages übertragenen Vermögens nach ab-
schließender Bewertung (§ 1 Abs. 5 dieses Vertrages)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/5447

abzüglich

von 4,65 Mrd. Euro – in Worten: vier Milliarden und sechshundertundfünf-
zig Millionen Euro – (§ 3 Abs. 1 dieses Vertrages) und

von 14 080 977 718,92 Euro – in Worten: vierzehn Milliarden achtzig
Millionen neunhundertsiebenundsiebzig Tausend siebenhundertundacht-
zehn Euro und zweiundneunzig Cent – Darlehensverbindlichkeiten (§ 14
Abs. 1 dieses Vertrages).

(2) Das Darlehen steht der KfW als Nachrangdarlehen im Sinne des § 10
Abs. 5a des Kreditwesengesetzes (KWG) und damit als Ergänzungskapital
im Sinne des § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 5 KWG zur Verfügung.

§ 6 Verzinsung, Tranchierung

(1) Die KfW verzinst das Nachrangdarlehen vom Stichtag an bis zum Tag
der Rückzahlung des Nachrangdarlehens. Die Zinsen werden jeweils nach-
schüssig zum Ende eines Geschäftsjahres der KfW (jeweils ein Zinszah-
lungstag) gezahlt. Für den Zeitraum vom Stichtag bis zum 31. Dezember
2007 werden die Zinsen zeitanteilig berechnet.

(2) Das Nachrangdarlehen wird in eine Tranche mit einem Nominaldar-
lehensbetrag in Höhe von 1 Mrd. Euro – in Worten: einer Milliarde Euro –
mit einer anfänglichen Zinsbindungsfrist bis zum 31. Dezember 2012
(Nachrangtranche 1), eine Tranche mit einem Nominaldarlehensbetrag in
Höhe von 1 Mrd. Euro – in Worten: einer Milliarde Euro – mit einer
anfänglichen Zinsbindungsfrist bis zum 31. Dezember 2014 (Nachrang-
tranche 2) und eine Tranche mit einem Nominaldarlehensbetrag in Höhe
des Betrages, der sich aus der Differenz aus dem nach § 5 Abs. 1 dieses Ver-
trages ermittelten Betrag abzüglich der Beträge der Nachrangtranchen 1
und 2 ergibt, mit einer anfänglichen Zinsbindungsfrist bis zum 31. Dezem-
ber 2017 (Nachrangtranche 3) – jeweils am Stichtag beginnend – aufgeteilt.

(3) Das ERP-SV hat das Recht, durch schriftliche Mitteilung, die nicht
später als einen Monat vor Ablauf der jeweils geltenden Zinsbindungsfrist
der in Absatz 2 genannten Tranchen der KfW zugegangen sein muss, eine
anschließende Zinsbindungsfrist für diese Tranche festzulegen. Die an-
schließende Zinsbindungsfrist muss volle fünf, sieben oder zehn Jahre be-
tragen. Wird durch die Festlegung der Zinsbindungsfrist für eine Tranche
die jeweils geltende Kapitalbindungsdauer dieser Tranche überschritten,
verlängert sich die Kapitalbindungsdauer nur dieser Tranche des Nachrang-
darlehens derart, dass die Kapitalbindungsdauer und die anschließende
Zinsbindungsfrist an demselben Tage enden. Die jeweils geltenden Zinsbin-
dungsfristen und Kapitalbindungsdauern der anderen Tranchen bleiben
hiervon unberührt.

(4) Ist eine schriftliche Mitteilung nach Absatz 3 Satz 1 zur Zinsbin-
dungsfrist nicht fristgerecht erfolgt, legt die KfW eine neue Zinsbindungs-
frist fest, die auf volle Jahre lautet und die Kapitalbindungsdauer für diese
Tranche nicht überschreitet. Die KfW teilt dem ERP-SV die neue Zins-
bindungsfrist unverzüglich nach der Festlegung schriftlich mit. Den Ver-
tragsparteien bleibt die Vereinbarung einer anderweitigen Regelung im
gegenseitigen Einvernehmen auch nach Ablauf der Mitteilungsfrist nach
Absatz 3 unbenommen.

(5) Für den Zeitraum vom Stichtag bis zum jeweils letzten Tag der in
Absatz 2 genannten anfänglichen Zinsbindungsfristen werden die Nach-
rangtranchen mit 4,50 Prozent p. a. verzinst. Für nachfolgende Zinsbin-

dungsfristen errechnet sich der anzuwendende Zinssatz aus dem ungewich-
teten 1-Monats-Durchschnitt des laufzeitkongruenten Euro-Swapsatzes

Drucksache 16/5447 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(Euribor-Basis, Act/360) für 11.00 Uhr Frankfurter Zeit (laufzeitkongru-
enter Euro-Swapsatz), so wie er handelstägig auf der Reuters-Seite
ISDAFIX2 erscheint, zuzüglich einer laufzeitabhängigen Marge, die 0,15
Prozent p. a. für eine Zinsbindungsfrist von fünf Jahren, 0,20 Prozent p. a.
für eine Zinsbindungsfrist von sieben Jahren und 0,30 Prozent p. a. für eine
Zinsbindungsfrist von zehn Jahren beträgt. Der Durchschnitt wird über den
1-Monats-Zeitraum gebildet, der mit dem letzten Tag der jeweils geltenden
Zinsbindungsfrist abläuft. Tage, für die keine Fixierung von Swapsätzen
vorgesehen ist, bleiben bei der Durchschnittsbildung unberücksichtigt.
Sollte die Reuters-Seite ISDAFIX2 durch eine Nachfolgeseite ersetzt wer-
den, kommen zum Zwecke der Durchschnittsbildung die laufzeitkongruen-
ten Euro-Swapsätze zur Anwendung, wie sie auf der Nachfolgeseite er-
scheinen. Erscheint der laufzeitkongruente Swapsatz an einem Tag aus
technischen Gründen oder wegen einer Marktstörung nicht auf der Reuters-
Seite ISDAFIX2 oder der Nachfolgeseite, bestimmt die KfW für diesen Tag
in billigem Ermessen eine Ersatzseite oder, falls im billigen Ermessen der
KfW eine verlässliche Ersatzseite nicht verfügbar ist, holt die KfW eine
Quotierung für den laufzeitkongruenten Euro-Swapsatz von drei im Euro-
Swapmarkt aktiven Banken ein und bildet die KfW den einfachen Durch-
schnitt aus diesen Quotierungen.

(6) Die Zinsen aus dem Nachrangdarlehen stellt die KfW bei Fälligkeit
auf einem separaten und verzinslichen Forderungskonto des ERP-SV bei
der KfW (ERP-Konto) zur Verfügung. Diesem Konto werden die nach den
Festsetzungen im ERP-Wirtschaftsplan (§ 12 dieses Vertrages) in einem
Geschäftsjahr zur Deckung von Kosten der ERP-Wirtschaftsförderung ver-
anschlagten Beträge belastet. Es besteht Einvernehmen, dass in das ERP-
Konto eingestellte Beträge von dem ERP-SV der KfW als Eigenkapital oder
Nachrangdarlehen zur Verfügung gestellt werden können.

§ 7 Laufzeit, Laufzeitverlängerung, Kündigung

(1) Alle nach § 6 Abs. 2 dieses Vertrages gebildeten Tranchen des Nach-
rangdarlehens haben eine anfängliche Laufzeit von zehneinhalb Jahren
(anfängliche Kapitalbindungsdauer). Die Kapitalbindungsdauer kann sich
für eine oder mehrere dieser Tranchen in Anwendung des § 6 Abs. 3 dieses
Vertrages über die anfängliche Kapitalbindungsdauer oder anschließende
Kapitalbindungsdauer hinaus verlängern. Das Nachrangdarlehen kann
spätestens zwei Jahre vor dem Ende der jeweiligen Kapitalbindungsdauer
schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist drei Monate vorher
anzukündigen. Wird das Nachrangdarlehen nicht gekündigt und legt das
ERP-SV auch keine anschließende, die Kapitalbindungsdauer verlängernde
Zinsbindungsfrist fest, verlängert sich die Kapitalbindungsdauer einer nach
§ 6 Abs. 2 dieses Vertrages gebildeten Tranche jeweils um zehn weitere
Jahre.

(2) Die KfW darf das Nachrangdarlehen vorzeitig zurückzahlen, sofern
das Kapital durch Einzahlung anderen, zumindest gleichwertig haftenden
Eigenkapitals ersetzt worden ist oder die Aufsichtsbehörde im Sinne des
§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau der
vorzeitigen Rückzahlung zustimmt. Die KfW darf das Nachrangdarlehen
fristlos kündigen, soweit die als Nachrangdarlehen übertragenen Vermö-
gensgegenstände nicht dem Ergänzungskapital im Sinne des § 10 Abs. 2b
Satz 1 Nr. 5 und Abs. 5a KWG zugerechnet werden können. In diesen Fäl-
len zahlt die KfW eine Vorfälligkeitsentschädigung.
(3) Entgegen den Regelungen des Absatzes 1 von der KfW geleistete
Rückzahlungen sind zurückzugewähren.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/5447

§ 8 Nachrang

(1) Im Fall eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KfW oder
der Liquidation der KfW wird der Darlehensrückzahlungsanspruch erst
nach Befriedigung aller anderen, nicht nachrangigen Gläubiger erfüllt.

(2) Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Lauf-
zeiten und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden.

§ 9 Ausschluss der Aufrechung und der Sicherheitenstellung

Die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs des ERP-SV aus dem
Nachrangdarlehen gegen Forderungen der KfW gegenüber dem ERP-SV
ist ausgeschlossen. Sicherheiten hat die KfW nicht zu stellen.

§ 10 Rückzahlung

Am Ende der Laufzeit wird das Darlehen in bar zurückgezahlt.

Teil 4: Bestimmungen zur ERP-Wirtschaftsförderung

§ 11 Finanzierung der ERP-Wirtschaftsförderung

(1) Für die ERP-Wirtschaftsförderung stehen die jährlich auf die ERP-
Förderrücklage entfallende Vergütung nach § 4 dieses Vertrages, eine
nach § 4 Abs. 6 dieses Vertrages gebildete aus dem Vorjahr vorgetragene
ERP-Gewinnrücklage, die auf die ERP-Gewinnrücklage nach § 4 Abs. 7
dieses Vertrages entfallende Vergütung, die Zinsen auf das Nachrangdar-
lehen nach § 6 dieses Vertrages, ein Guthaben auf dem ERP-Konto bei der
KfW sowie Erträge aus Vermögensgegenständen des ERP-SV außerhalb
der KfW zur Verfügung.

(2) Aus den in Absatz 1 genannten Beträgen sind die jährlichen Kosten
der ERP-Wirtschaftsförderung zu decken. Zu diesen Kosten gehören ins-
besondere die kalkulatorische Verbilligung von Förderkrediten, die kalku-
latorischen Vorfinanzierungskosten und Wiederanlagekosten, die Bear-
beitungsmarge bzw. sonstige vereinbarte Vergütungen und Lasten, die aus
der ERP-Wirtschaftsförderung nach bestehenden oder noch zu treffenden
Vereinbarungen zu tragenden Ausfälle nach Verrechnung mit Erträgen
bzw. Rückflüssen sowie Zinsaufwände nach Absatz 7.

(3) Für die ERP-Wirtschaftsförderung werden zunächst die Vergütung
der ERP-Förderrücklage, die Vergütung der ERP-Gewinnrücklage und
eine aus dem Vorjahr vorgetragene ERP-Gewinnrücklage verwendet.
Zusätzlich kann das ERP-SV einen Förderzuschuss leisten. Zur Leistung
dieses Förderzuschusses setzt das ERP-SV die Zinsen des Nachrangdar-
lehens, das Guthaben auf dem ERP-Konto, die Erträge aus Vermögensge-
genständen des ERP-SV außerhalb der KfW und – soweit erforderlich –
Mittel, die von der KfW nach § 12 Abs. 7 dieses Vertrages bereitgestellt
werden, ein.

(4) Die einzusetzenden Mittel werden jährlich im Rahmen des ERP-
Wirtschaftsplans (§ 12 dieses Vertrages) festgelegt. Der Wirtschaftsplan
ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(5) Nach Ablauf des Geschäftsjahrs sind die tatsächlich angefallenen
Kosten der ERP-Wirtschaftsförderung und die zur Deckung zur Ver-
fügung gestellten Mittel gegenüberzustellen. Ergibt sich hierbei eine
Überdeckung, ist sie im Rahmen der Vorabdotierung nach § 4 Abs. 1 die-
ses Vertrages der ERP-Gewinnrücklage zuzuführen. Ergibt sich eine Un-

terdeckung, ist diese vorzutragen und bei der Aufstellung des nächsten
ERP-Wirtschaftsplans vorrangig auszugleichen, soweit sie nicht durch

Drucksache 16/5447 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

einen weiteren Förderzuschuss des ERP-SV nach Absatz 3 ausgeglichen
wird.

(6) Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die Vergütung der För-
derrücklage, die Verzinsung des Nachrangdarlehens und die Erträge des
ERP-SV aus Vermögensgegenständen innerhalb und außerhalb der KfW
ausreichen, um den Substanzerhalt des Sondervermögens und die ERP-
Wirtschaftsförderung in vollem Umfang sicherzustellen. Falls diese Ziele
mit den vereinbarten Regelungen nicht erreicht werden sollten, werden die
Parteien nach Lösungen suchen und bei Bedarf den Vertrag entsprechend
anpassen.

(7) Zwischen den Vertragsparteien besteht das Einvernehmen, dass
Zinsaufwände für die notwendige Zwischenfinanzierung zum Ausgleich
der Differenzen aus Ein- und Auszahlungen der vom Bund zu überneh-
menden Forderungen und Verbindlichkeiten des ERP-SV vom ERP-SV
getragen werden. Das ERP-SV und der Bund, vertreten durch das Bundes-
ministerium der Finanzen, haben hierzu eine Verständigung getroffen, die
diesem Vertrag zur Information beigefügt ist.

§ 12 ERP-Wirtschaftsplan, Durchführung der ERP-Wirtschaftsförderung

(1) Die grundlegenden Förderelemente der ERP-Wirtschaftsförderung
werden durch das jährliche ERP-Wirtschaftsplangesetz festgelegt. Das
BMWi bereitet jährlich unter Beteiligung der KfW ein Grundlagenpapier
für den Entwurf des Wirtschaftsplans vor. Darin sind die vorgesehenen
Fördermaßnahmen, die Programmansätze, die Belastungen und Risiken
hieraus sowie die zur Deckung einzusetzenden Mittel zu berücksichtigen.
Auf dieser Grundlage und im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen
Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen legt das BMWi
dem Bundeskabinett jährlich einen Entwurf des Wirtschaftsplangesetzes
zur Einbringung durch die Bundesregierung in das Gesetzgebungsverfah-
ren vor.

(2) Auf der Grundlage des ERP-Wirtschaftsplangesetzes legen das
BMWi und die KfW Einzelheiten zur Umsetzung des Wirtschaftsplans
und zur Ausgestaltung der Förderprogramme fest. In diesem Rahmen wer-
den auch die kalkulatorischen Verbilligungen in den Förderprogrammen
und/oder andere Förderelemente unter Beachtung der insgesamt für
Förderung und Substanzerhalt verfügbaren Mittel und in Abstimmung mit
den übrigen Förderprogrammen der KfW für den Mittelstand festgelegt.
Die KfW führt die ERP-Wirtschaftsförderung entsprechend den Vorgaben
des ERP-Wirtschaftsplangesetzes einschließlich von Konkretisierungen
durch das BMWi sowie nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Ver-
trages durch.

(3) Alle zwischen den Vertragsparteien vor dem Inkrafttreten dieses
Vertrages geschlossenen Verträge zur ERP-Wirtschaftsförderung (Altre-
gelungen) bleiben wirksam. Sofern eine Bestimmung der Altregelungen
mit einer Bestimmung dieses Vertrages oder mit den rechtlichen Bedin-
gungen der künftigen ERP-Wirtschaftsförderung nicht vereinbar ist oder
Zweifel über die Vereinbarkeit der Bestimmungen bestehen, werden die
Altregelungen im Sinne dieses Vertrages angepasst.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages bestehende und
nicht oder nur zum Teil ausgezahlte Förderzusagen aus ERP-Programmen
werden von der KfW übernommen und fortgeführt. Die Kosten werden
entsprechend den Regelungen des § 11 Abs. 2 dieses Vertrages getragen.
Die KfW hat gegen das ERP-SV Ansprüche aus der Übernahme von Risi-

ken im Zusammenhang mit der Übernahme von Fördergeschäft (z. B.
Bürgschaften); darüber hinaus geht die KfW Risiken in eigenem Namen,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/5447

aber für Rechnung des ERP-SV ein (sogenannte Treuhandgeschäfte). Die
KfW und das ERP-SV sind sich einig, dass diese Rechtsverhältnisse zum
Stichtag erlöschen. Im Gegenzug werden etwaige Lasten im Rahmen der
ERP-Wirtschaftsförderung nach § 11 Abs. 2 dieses Vertrages berücksich-
tigt. Die letztgenannte Regelung gilt auch, wenn Verpflichtungen des
ERP-SV gegenüber der tbg Technologie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH
aus der Übernahme von Risiken aufgehoben und von der KfW übernom-
men werden.

(5) Für nach Inkrafttreten dieses Vertrages neu festgelegte Fördermaß-
nahmen werden die Vertragsparteien einvernehmlich angemessene Bear-
beitungsmargen bzw. Vergütungen festlegen. Die KfW wird dabei keine
Eigenkapitalkosten in Ansatz bringen, soweit das einzusetzende Unterle-
gungskapital durch das eingebrachte haftende Eigenkapital und das ge-
währte Nachrangdarlehen abgedeckt ist.

(6) Die KfW wird die für die Programme benötigten Refinanzierungs-
mittel zu den für die KfW-Eigenprogramme geltenden kalkulatorischen
Einstandskonditionen zur Verfügung stellen. Für die Kalkulation der Ver-
billigung und die Steuerung der Programmkonditionen wird das Verfahren
bei den KfW-Eigenprogrammen analog angewendet.

(7) Sollten die zur Verfügung stehenden Mittel für die ERP-Wirtschafts-
förderung zur Erhaltung der bisherigen Förderkraft zeitweise nicht aus-
reichen, stellt die KfW dem ERP-SV Mittel zur Leistung von Förder-
zuschüssen im Gesamtbetrag von bis zu 600 Mio. Euro – in Worten:
sechshundert Millionen Euro – vorübergehend bereit, soweit ein entspre-
chender Gegenwert als Nachrangdarlehen zur Verfügung steht und dies im
jährlichen ERP-Wirtschaftsplangesetz vorgesehen ist. Die KfW verrech-
net die ausgelegten Mittel mit zukünftigen Zinsen aus dem Nachrang-
darlehen, soweit sie für die ERP-Wirtschaftsförderung nicht benötigt
werden, oder mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch aus dem Nach-
rangdarlehen, sobald dieser fällig wird. Die KfW berechnet für die ausge-
legten Mittel eine Gebühr in Höhe des 3-Monats-Euribor.

§ 13 Bericht über Mittelaufkommen und -verwendung

(1) Die KfW erteilt dem ERP-SV auf Anforderung alle benötigten Aus-
künfte über die Entwicklung der ERP-Wirtschaftsförderung unter Ein-
schluss der ERP-Förderrücklage und der ERP-Gewinnrücklage. Am Ende
eines Geschäftsjahres berichtet die KfW dem ERP-SV schriftlich. Der
jährliche Bericht ist von einem Wirtschaftprüfer zu prüfen. Die Kosten für
diese Prüfung werden von der KfW getragen.

(2) Die KfW wird das überlassene Kapital nicht für die Eigenkapitalaus-
stattung der KfW IPEX-Bank GmbH oder für andere im Wettbewerbsge-
schäft stehende Tochterunternehmen oder Beteiligungen nutzen.

Teil 5: Begründung eines Darlehensanspruchs des ERP-SV gegen die KfW

§ 14 Entstehung des Anspruchs

(1) Ein Teil der Vermögensübertragung im Sinne der §§ 1 und 2 dieses
Vertrages erfolgt nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c dieses Vertrages gegen Ein-
räumung von Darlehensansprüchen, deren Fälligkeit und Zinsstruktur aus
den zum Stichtag bestehenden ERP-Förderdarlehen abgeleitet werden.
Demgemäß räumt die KfW dem ERP-SV Darlehensansprüche in Höhe
von insgesamt 14 080 977 718,92 Euro – in Worten: vierzehn Milliarden

achtzig Millionen neunhundertsiebenundsiebzig Tausend siebenhun-
dertundachtzehn Euro und zweiundneunzig Cent – ein.

Drucksache 16/5447 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(2) Die Fälligkeiten und die Verzinsung werden zwischen der KfW und
dem ERP-SV zum Stichtag festgelegt. Der KfW ist bekannt, dass die Dar-
lehen vom ERP-SV auf den Bund übertragen werden.

Teil 6: Schlussbestimmungen

§ 15 Vertragsänderungen

(1) Sofern einzelne Bestimmungen dieses Vertrages sich als nicht um-
setzbar erweisen, werden die Vertragsparteien in kooperativem Geiste Er-
satzlösungen finden, die dem Sinn und Zweck dieses Vertrages am besten
entsprechen.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der
Schriftform.

§ 16 Wirksamkeit des Vertrages

Dieser Vertrag wird mit seiner Unterzeichnung, frühestens jedoch mit
Inkrafttreten des ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetzes, wirk-
sam.

..................... 2007, Berlin .............................................
Datum ERP-SV/BMWi

..................... 2007, Frankfurt am Main .............................................
Datum KfW

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/5447

Anlage nach § 1 Abs. 1 des Vertrages gemäß Artikel 1 § 6 des Gesetzes zur
Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung

Das ERP-SV überträgt im Zuge seiner Neuordnung zum Stichtag … sämtliche
ihm zuzuordnende Vermögensgegenstände nach dem Stand zum Stichtag auf die
KfW. Hiervon ausgenommen sind die bereits bestehenden Anteile des ERP-SV
am Eigenkapital der KfW (siehe hierzu §3 Abs. 3 des Vertrages) sowie ein Be-
trag von rund 1,5 Mrd. Euro, bestehend aus:

1. den zur Finanzierung der Entwicklungskosten des Airbus A 380 vorgesehe-
nen Darlehen in Höhe von 1,007 Mrd. Euro (bereits ausgezahlt oder noch
auszuzahlen),

2. der Beteiligung des ERP-SV am ERP/EIF-Dachfonds in Höhe von 250 Mio.
Euro (bereits ausgezahlt oder noch auszuzahlen) und

3. einem Barbetrag in Höhe von 250 Mio. Euro zwecks Beteiligung des ERP-
SV an einer Aufstockung des ERP/EIF-Dachfonds.

Drucksache 16/5447 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Anlage zum Vertrag ERP-SV/KfW

Verständigung zwischen BMWi und BMF
zur Tragung der Altlasten im Rahmen der Neuordnung des ERP-SV

Im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung haben sich BMWi
und BMF darauf verständigt, dass die Abführung der 2 Mrd. Euro an den
Bundeshaushalt durch Übertragung einer Rücklage des Bundes bei der KfW
i. H. v. 1 Mrd. Euro und durch Auflösung einer beim ERP-SV gebildeten Rück-
stellung i. H. v. 1 Mrd. Euro kompensiert wird; zugleich übernimmt der Bund
die Risiken und Lasten, für die in der Vermögensrechnung des ERP-SV Rück-
stellungen gebildet worden sind, sowie Forderungen und Verbindlichkeiten des
ERP-SV i. H. v. rd. 14 Mrd. Euro zu nominalen Werten.

Die sonstigen Lasten aus den Differenzen aus Ein- und Auszahlungen der vom
Bund übernommenen Forderungen und Verbindlichkeiten i. H. v. nominal rd.
14 Mrd. Euro – insbesondere die Zwischenfinanzierungskosten – verbleiben
beim ERP-SV. Sie werden aus den künftigen Erträgen aus allen Vermögensbe-
standteilen des ERP-SV (aus Förderrücklage, Nachrangkapital und sonstigem
Vermögen in und außerhalb der KfW) getragen, die nicht für die ERP-Wirt-
schaftsförderung und den Substanzerhalt benötigt werden (die im Gutachten von
Ernst & Young vorgesehene Benchmark für Förderung und Substanzerhalt be-
trägt derzeit 590 Mio. Euro).

Dabei wird zugestanden, dass in „guten“ Jahren die nicht unmittelbar für das
Fördergeschäft und den Substanzerhalt erforderlichen Mittel für „schlechte“
Jahre angespart werden (z. B. in einer Gewinnrücklage) und jährliche Schwan-
kungen bei den Lasten geglättet werden.

Sollten trotz vorherigen Ansparens die aus allen Vermögensbestandteilen des
ERP-SV erzielten Erträge in einzelnen Jahren nicht ausreichen, um die im Gut-
achten vorgesehene Benchmark für Förderung und Substanzerhalt von derzeit
590 Mio. Euro und die Lasten aus der Zwischenfinanzierung zu tragen, tritt der
Bund gegenüber dem ERP-SV in Vorleistung für den Ausgleich des Fehlbetrags
aus der Zwischenfinanzierung. Dieser Betrag ist dem Bund zu erstatten, sobald
und soweit die Erträge die im Gutachten vorgesehene Benchmark von derzeit
590 Mio. Euro und die jeweils fälligen Zwischenfinanzierungslasten über-
steigen.

Berlin, den 23. Mai 2007

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Edelgard Bulmahn Christian Lange (Backnang)
Vorsitzende Berichterstatter

der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
sität zu Berlin)
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-

schlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs zu empfehlen.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner

Prof. Dr. Christian Waldhoff (Universität Bonn)

Dr. Hans-Friedrich Gelhausen (PriceWaterhouseCoopers
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/5447

Bericht des Abgeordneten Christian Lange (Backnang)

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen
16/4664, 16/5054 wurde in der 91. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 29. März 2007 an den Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie zur federführenden Beratung sowie
den Finanzausschuss, den Haushaltsausschuss, den Aus-
schuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz, den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit und den Ausschuss für Tourismus zur
Mitberatung sowie zusätzlich dem Haushaltsausschuss ge-
mäß § 96 GO überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksa-
chen 16/4664, 16/5054 sollen aus dem ERP-Sondervermö-
gen 2 Mrd. Euro an den Bundeshaushalt abgeführt werden.
Als Ausgleich für die Abführung der 2 Mrd. Euro ist geplant,
dem Sondervermögen Rechte des Bundesministeriums der
Finanzen an Rücklagen der KfW-Bankengruppe in Höhe
von 1 Mrd. Euro zu übertragen. Zugleich soll das Sonderver-
mögen Rückstellungen in Höhe von 1 Mrd. Euro auflösen.
Der Bund will dabei die Verbindlichkeiten des ERP-Sonder-
vermögens und Forderungen in gleicher Höhe übernehmen.
Mit dem Übergang dieser Verbindlichkeiten auf den Bund
werden Schulden des Sondervermögens in die Bundesschuld
eingegliedert. Dadurch würden das Kreditmanagement und
die Schuldenverwaltung des Bundes vereinfacht. Die bishe-
rige Wirtschaftsförderung soll sowohl dem Volumen als
auch der Intensität nach erhalten bleiben. Das Sondervermö-
gen wird Teile seines Vermögens als Eigenkapital in die
KfW-Bankengruppe einbringen oder dieser als nachrangiges
Darlehen gewähren. Das vom Sondervermögen in die KfW
eingebrachte Eigenkapital wird dort als Rücklage bilanziert.
Mit der Vergütung aus dieser Kapitalrücklage und den Zin-
sen aus dem nachrangigen Darlehen, das der KfW gewährt
wird, soll die ERP-Wirtschaftsförderung fortgesetzt werden.
Der Gesetzentwurf gibt vor, dass die zu vereinbarende Ver-
gütung zusammen mit anderen Erträgen vom Umfang her
ausreichen muss, damit die Substanz des Sondervermögens
und die bisherige Förderung in vollem Umfang aufrechter-
halten werden können.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Drucksachen 16/4664,
16/5054 verwiesen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Finanzausschuss (61. Sitzung) und der Ausschuss für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (35. Sit-
zung) haben den Gesetzentwurf in ihren Sitzungen am
23. Mai 2007 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen

der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die
Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Ände-
rungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdruck-
sache 16(9)674 und unter Einbeziehung des Antrags der
Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 16(9)678 zu
empfehlen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 45. Sitzung
am 23. Mai 2007 beraten und mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frakti-
onen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fas-
sung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf
Ausschussdrucksache 16(9)674 zu empfehlen. Er hat ferner
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ge-
gen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen, die Annahme des Antrags der Koa-
litionsfraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschuss-
drucksache 16(9)678 zu empfehlen.

Der Ausschuss für Tourismus hat den Gesetzentwurf in sei-
ner 34. Sitzung am 23. Mai 2007 beraten und mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN beschlossen, die Annahme des Gesetzent-
wurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitions-
fraktionen auf Ausschussdrucksache 16(9)674 sowie die An-
nahme des Antrags der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU
und SPD auf Ausschussdrucksache 16(9)678 zu empfehlen.

IV. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Zu der öffentlichen Anhörung, die in der 35. Sitzung des
federführenden Ausschusses am 23. April 2007 zu dem Ge-
setzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 16/4664,
16/5054 stattfand, haben die Anhörungsteilnehmer schrift-
liche Stellungnahmen abgegeben, die in der Zusammenstel-
lung auf Ausschussdrucksache 16(9)640 enthalten sind.

Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilge-
nommen:

1. Verbände

Bundesrechnungshof (Norbert Hauser)

KfW Bankengruppe (Ingrid Matthäus-Maier)

Zentraler Kreditausschuss (ZKA): BVR, BdB, vdp und DSGV
(Dr. Katrin Burkhardt/Volker Stolberg)

2. Einzelsachverständige

Prof. Dr. Andreas Pfingsten (Universität Münster)

Prof. Dr. Michael Sachs (Universität zu Köln)

Prof. Dr. Dr. h. c. Christian Tomuschat (Humboldt-Univer-
44. Sitzung am 23. Mai 2007 beraten und mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen

AG)

Dipl.-Kfm. Ullrich Lenz (Ernst & Young AG)

Drucksache 16/5447 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der Bundesrechnungshof (BRH) hält es für erforderlich, den
vorliegenden Gesetzentwurf in einigen Punkten zu ändern
oder zu ergänzen, sieht aber durch die Neuordnung der Wirt-
schaftsförderung auch Chancen, das Vermögen langfristig zu
sichern. In Bezug auf den Substanzerhalt sieht er es als not-
wendig an, den Bestand aus dem ERP-Sondervermögen
(ERP-SV) zu definieren. Weiter sollen Art und Höhe der
Kapitalanlagen des ERP-SV in der KfW im Gesetz festge-
legt werden. Diesbezügliche Verträge zwischen der KfW
und dem ERP-SV sollten unter einen Zustimmungsvorbehalt
des Deutschen Bundestages gestellt werden. Der BRH emp-
fiehlt, den Wirtschaftsplan des ERP-SV um eine Plan-Bilanz
und eine Plan-Gewinn- und Verlustrechnung zu ergänzen.
Außerdem sieht er keine Notwendigkeit für das ERP-SV,
selbst Kredite aufzunehmen. Weiterhin hält der BRH eine
Aufstellung des Jahresabschlusses mit Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung für zwingend geboten. Schließlich sollte
das BMWi die ordnungsgemäße Mittelverwendung bei den
Begünstigten prüfen können.

Die KfW Bankengruppe sieht in der Einbringung großer Tei-
le des Sondervermögens in die KfW keine grundlegenden
Änderungen für Politik und Wirtschaft. Nach Auffassung der
KfW werden die Zweckbindung und der Substanzerhalt des
Vermögens dauerhaft gewährleistet. Das ERP-SV und die
Erträge werden weiterhin nur in der Mittelstandförderung
Verwendung finden; eine Übertragung der ERP-Mittel an die
KfW-Tochter IPEX sei vertraglich ausgeschlossen. Daher sei
mit der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung auch
keine Wettbewerbsverzerrung im deutschen Bankenmarkt
verbunden. Um die Wirtschaftsförderung auf gleichem
Niveau fortzuführen, sei die Übertragung des Vermögens als
Eigen- bzw. Nachrangdarlehen zwingend notwendig. Da-
durch werde die Position der KfW an internationalen Kapi-
talmärkten verbessert und eine effizientere Kreditvergabe an
die Mittelständler gewährleistet.

Der Zentrale Kreditausschuss (BVR, BdB, vdp und DSGV)
hat bezüglich der Übertragung des ERP-Sondervermögens
an die KfW erhebliche wettbewerbspolitische Bedenken.
Daher plädiert er dafür, von einer Übertragung des ERP-SV
an die KfW abzusehen. Außerdem sollte man, um mögliche
Effizienzsteigerungen zu erreichen, die Verwaltung des Ver-
mögens öffentlich ausschreiben. Im Falle einer Übertragung
an die KfW sollte per Gesetz festgeschrieben werden, dass
die KfW ihre Fördertätigkeit nur auf die Geschäftsfelder be-
schränkt, in denen Marktversagen vorliege. Weiterhin soll
nach Auffassung des ZKA eine Regelung gefunden werden,
welche vorschreibt, dass das KfW-Fördergeschäft generell
über die Hausbanken erfolgt.

Prof. Dr. Andreas Pfingsten (Universität Münster) gibt zu
Bedenken, dass man im Sinne der Effizienzsteigerung auch
andere Anlagen außerhalb der KfW prüfen sollte. Außerdem
bemängelt er die undurchsichtige Ergebnisneutralität der
Einbringung der 2 Mrd. Euro aus dem ERP-SV in den Bun-
deshaushalt. Schließlich regt er eine Prüfung der Marktge-
rechtigkeit der Vergütungssätze für die Förderrücklage an.

Prof. Dr. Michael Sachs (Universität zu Köln) hat zu dem
Gesetzentwurf aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Ein-
wände. Er sieht hinsichtlich der Verwendung der Erträge des

Prof. Dr. Dr. h. c. Christian Tomuschat (Humboldt-Univer-
sität zu Berlin) betrachtet einzelne Teile des deutsch-ameri-
kanischen Abkommens von 1949 als obsolet. Demnach lie-
ßen sich aus Artikel 4 Abs. 7 desselbigen Abkommens keine
Rechte der Amerikaner auf Mitsprache bei der Neuordnung
des ERP-SV herleiten. Dennoch sollte man nach seiner Auf-
fassung möglichen Einwänden der USA aufmerksames Ge-
hör schenken, da die Bundesrepublik Deutschland bezüglich
dieses Themas eine tiefe Dankesschuld gegenüber den USA
habe.

Prof. Dr. Christian Waldhoff (Universität Bonn) sieht ein
Fortbestehen der völkervertraglichen Bindung des ERP-SV
und schließt daraus, dass grundlegende Änderungen noch
immer der völkerrechtlichen Koordination mit den USA be-
dürfen. Im Falle einer Veränderung des Gesamt-Status des
ERP-SV sei eine grundsätzliche Umfunktionierung des
Fonds nur durch ein zustimmungspflichtiges Gesetz mög-
lich. Schließlich sieht er durch das „Aus-der-Hand-Geben“
des Vermögens deutliche Nachteile für den Deutschen Bun-
destag.

Dr. Hans-Friedrich Gelhausen (PriceWaterhouseCoopers
AG) sieht den vorliegenden Gesetzentwurf sowie den darauf
basierenden Vertragsentwurf als geeignet an, Teile des ERP-
Sondervermögens auf die KfW als Eigenkapital und als
Nachrangdarlehen zu übertragen.

Dipl.-Kfm. Ullrich Lenz (Ernst & Young AG) hält die Er-
reichbarkeit der zum Erhalt der ERP-Wirtschaftsförderung
erforderlichen Kapitalverzinsung von 590 Mio. Euro p. a.
für möglich. Allerdings empfiehlt er die Aufstellung eines
detaillierten Planungsmodells, die Einführung eines kauf-
männischen Rechnungswesens für das ERP-SV sowie eine
Anpassung der Benchmarkgröße von 590 Mio. Euro auf den
Stichtag der Übertragung. Außerdem besteht nach seiner
Auffassung keine ausreichende Sicherheit, dass bei den
geplanten Transaktionen der Substanzerhalt des ERP-SV
gewährleistet werden kann. Daher empfiehlt er die Fest-
schreibung und regelmäßige Überprüfung des Vermögens-
bestandes. Als kritisch bewertet werden weiterhin der Ver-
zicht auf mögliche zusätzliche Ertragschancen, potentielle
Risiken durch Zwischenfinanzierungskosten sowie eine
mögliche Schwächung der Flexibilität und Steuerbarkeit des
ERP-SV.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im feder-
führenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat nach
Überweisung der Vorlagen im Plenum in seiner 34. Sitzung
am 30. März 2007 beschlossen, eine öffentliche Sach-
verständigen-Anhörung durchzuführen. Die öffentliche An-
hörung erfolgte in seiner 35. Sitzung am 23. April 2007. Die
Beratung der Vorlagen wurde in der 38. Sitzung am 23. Mai
2007 abgeschlossen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD brachten
zur abschließenden Beratung auf Ausschussdrucksache
16(9)674 einen Änderungsantrag sowie auf Ausschuss-
drucksache 16(9)678 einen Antrag auf Zustimmung zu dem
von der Bundesregierung mit der Bitte um Zustimmung vor-
gelegten Durchführungsvertrag gemäß Artikel 1 § 6 des Ge-
setzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Ko-
ERP-SV keine Verkürzungen der Entscheidungsbefugnisse
der Gesetzgebungsorgane.

alitionsfraktionen ein. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN stellte mündlich den Antrag, die Abstimmung

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/5447

über den Antrag der Koalitionsfraktionen aus CDU/CSU
und SPD auf Zustimmung zum Durchführungsvertrag (Aus-
schussdrucksache 16(9)678) abzusetzen. Sie begründete
dies damit, dass nach der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages die Ausschüsse nur bei überwiesenen Vorlagen
Entscheidungen in der Sache treffen könnten, bei Verhand-
lungsgegenständen im Rahmen des sogenannten Selbstbe-
fassungsrechts seien nur Entscheidungen über das Verfah-
ren möglich. Der in Rede stehende Vertrag sei dem
Ausschuss nicht formal vom Plenum überwiesen worden,
das Aufgreifen des Vertragsentwurfs im Ausschuss sei da-
her unzulässig. Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Ablehnung dieses Antrags.

Zur abschließenden Beratung lag dem Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie ferner auf Ausschussdrucksache
16(9)685 die Beschlussempfehlung des Unterausschusses
„ERP-Wirtschaftspläne“ vor, der in seiner 13. Sitzung am
22. Mai 2007 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen hat-
te, dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie die An-
nahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungs-
antrags der Koalitionsfraktionen aus CDU/CSU und SPD
auf Ausschussdrucksache 16(9)674 zu empfehlen. Ferner
empfiehlt der Unterausschuss mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frakti-
onen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Annahme des Antrags der Koalitionsfraktionen aus
CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 16(9)678.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte ferner
mündlich den Antrag auf Aufnahme folgender Protokollno-
tiz:

Die Vertreter der Bundesregierung erklären, dass der KFW-
Vorstand verpflichtet ist, die Entscheidung des Parlaments
bezüglich der Verwendung der Erträge uneingeschränkt
umzusetzen.

Die Koalitionsfraktionen aus CDU/CSU und SPD vertraten
die Auffassung, dass sich der Gang der Beratung aus dem
Protokoll und den dort wiedergegebenen Redebeiträgen hin-
reichend deutlich ergebe und daher die Aufnahme von Pro-
tokollnotizen unnötig sei.

Der Ausschuss beschloss mehrheitlich mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme dieser
Protokollnotiz.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte weiterhin
mündlich den Antrag auf Aufnahme folgender Protokoll-
notiz:

Die Vertreter der Bundesregierung und der Regierungsfrak-
tionen bestätigen, dass in der Umsetzung des Gesetzes insbe-
sondere durch die Verwaltungsvereinbarung die reale Ver-
mögenssubstanz voll erhalten bleibt, das heißt, dass nach
Inkrafttreten des Gesetzes und der Verwaltungsvereinbarung

Der Ausschuss beschloss wiederum mehrheitlich mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags auf Aufnah-
me einer Protokollnotiz.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten
die besondere Bedeutung der Förderung durch das ERP-
Sondervermögen für kleine und mittlere Unternehmen. Die-
se könnten sich auch zukünftig darauf verlassen, dass diese
Förderung ungeschmälert erhalten bleibe. Auch sei durch die
jetzt vorgelegte Regelung der Substanzerhalt sichergestellt.
Durch den im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens einge-
fügten Parlamentsvorbehalt werde das Parlament auch künf-
tig in der Lage sein, seine Vorstellungen einzubringen, es
komme damit hinsichtlich der Parlamentsbeteiligung zu
keiner Änderung des Status quo. Schließlich sei auch die
Befürchtung, es könne durch die Übertragung zu einer Wett-
bewerbsverzerrung kommen, durch den Gesetzentwurf, den
Durchführungsvertrag und die Verwaltungsvereinbarung
ausgeräumt. Das ERP-Sondervermögen werde wie bisher
ausschließlich für die Förderung kleiner und mittlerer Unter-
nehmen eingesetzt werden. Im Übrigen sei auch die Einbe-
ziehung der amerikanischen Partner im Rahmen der Anhö-
rung ausgiebig erörtert worden und sei unter anderem durch
die Teilnahmemöglichkeit der amerikanischen Partner an der
Anhörung sowie an den nichtöffentlichen Sitzungen des Un-
terausschusses „ERP-Wirtschaftspläne“ ein Maximum an
Transparenz gewährleistet worden.

Die Fraktion der FDP wies darauf hin, dass der bereits im
Koalitionsvertrag verankerte Ausgangspunkt der Neuord-
nung, das ERP-Vermögen zur Haushaltskonsolidierung her-
anzuziehen, verfehlt sei. Es sei bedauerlich, dass der in die-
ser Frage seit über fünfzig Jahren bestehende Konsens, das
Vermögen in seiner Substanz ungeschmälert und selbständig
zu erhalten, aufgekündigt worden sei. Im Übrigen stellt es
wohl einen einmaligen Vorgang dar, wenn der Bundesrech-
nungshof in seiner letzten Stellungnahme feststelle, dass die
Bundesregierung mit ihrem Verhalten eine qualifizierte Be-
ratung des Parlaments durch den Bundesrechnungshof be-
hindere. Viele Unterlagen seien dem Parlament erst sehr spät
zugänglich gemacht worden. Auch sei die Zusage, vor dem
Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erst das Einverneh-
men mit den USA herzustellen, nicht eingehalten worden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, durch
die von der Koalition angestrebte Änderung trete beim ERP-
Sondervermögen eine fundamentale Änderung ein. Mit der
Übertragung des Sondervermögens auf die KfW gehe die
Verfügungsgewalt des Deutschen Bundestages vollständig
verloren und werde der Substanzerhalt des Sondervermögens
nicht gewährleistet. Der Deutsche Bundestag beschließe hier
eine Selbstentmachtung. Bezüglich der an den Bundeshaus-
halt abzuführenden 2 Mrd. Euro habe der Bundesrechnungs-
hof keinen realen Substanzausgleich feststellen können.

Die Fraktion DIE LINKE. rügte die aus ihrer Sicht offenkun-
digen erheblichen Verfahrensmängel. Einziger Zweck der
Neuordnung sei letztendlich, die akute Finanznot des Bun-
des zu lindern. Der Bundesrechnungshof habe auf das Phä-
nomen der „Versteinerung“ des ERP-Sondervermögens,
d. h. die Abnahme der liquiden Mittel zugunsten der illiqui-
das ERP-Sondervermögen real keinen Euro weniger Eigen-
kapital hat als vor dem Inkrafttreten.

den Mittel hingewiesen. Dadurch werde die Bewegungs-
möglichkeit des Sondervermögens erheblich eingeschränkt

Drucksache 16/5447 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

und die Förderung des Mittelstandes in Mitleidenschaft ge-
zogen. Es wäre wichtiger und richtiger gewesen, stattdessen
die Beratung potenzieller Kreditnehmer auszuweiten.

Im Ergebnis der Beratungen beschloss der Ausschuss mehr-
heitlich mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Ände-
rungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdruck-
sache 16(9)674.

Ferner schloss sich der Ausschuss der Empfehlung des Un-
terausschusses „ERP-Wirtschaftspläne“ an und beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ge-
gen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag
die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Ände-
rungsantrags der Koalitionsfraktionen aus CDU/CSU und
SPD auf Ausschussdrucksache 16(9)674 zu empfehlen.

Schließlich beschloss der Ausschuss entsprechend der Emp-
fehlung des Unterausschusses „ERP-Wirtschaftspläne“ mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag
die Zustimmung zum Durchführungsvertrag gemäß Arti-
kel 1 § 6 des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungs-
antrags der Koalitionsfraktionen aus CDU/CSU und SPD
auf 16(9)674 zu empfehlen.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder er-
gänzt wurden – auf die Gesetzentwürfe verwiesen. Hinsicht-
lich der vom Ausschuss für Wirtschaft und Technologie ge-
änderten oder neu eingefügten Vorschriften ist Folgendes zu
bemerken:

Zu Artikel 1

Zu § 6

Zu Absatz 1

Mit der Änderung wird eine Anregung aus der Anhörung im
Wirtschaftsausschuss aufgegriffen. Es wird nunmehr klarge-
stellt, dass das Gesetz zur Neuordnung der ERP-Wirtschafts-
förderung lediglich die Ermächtigung für die Einbringung
weiterer Teile des Sondervermögens als Nachrangkapital
schafft. Mit dem Zusatz „befristet“ wird zudem deutlich ge-
macht, dass das Sondervermögen nach Ablauf der vertrag-
lich vereinbarten Darlehenszeit frei darin ist, das Vermögen
anderweitig anzulegen.

Zu Absatz 3 (neu)

Mit der Einfügung des neuen Absatzes behält sich der Ge-
setzgeber ein Kontrollrecht für den Abschluss bzw. für Än-
derungen und Ergänzungen des zwischen KfW und Sonder-
vermögen zu schließenden Vertrages vor.

Zu § 7 (neu)

Die Beschreibung der Fördertätigkeit im neuen § 7 Abs. 1

der Fördertätigkeit des Sondervermögens. In § 7 Abs. 2 wird
die Anregung des BRH aufgegriffen, für den Fall kurzfristi-
gen Liquiditätsbedarfs dem Sondervermögen vorübergehend
Mittel über die KfW zur Verfügung zu stellen; damit besteht
kein Bedarf mehr für eine Kreditaufnahme am Markt.

Zu § 8 (neu)

Redaktionelle Folgeänderung der Einfügung eines neuen
§ 7.

Zu § 8

Zu Absatz 1 (neu)

Redaktionelle Klarstellung. Es wird eine Legaldefinition des
mehrfach im Gesetz verwendeten Begriffs des Rechnungs-
jahres eingefügt.

Zu Absatz 2 (neu)

Mit dieser Ergänzung wird deutlich gemacht, dass eine Fort-
führung im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung nur
zulässig ist, soweit entsprechende Einnahmen vorliegen.

Zu § 9 (neu)

Redaktionelle Folgeänderung der Einfügung eines neuen
§ 7. Mit der Ersetzung des Wortes „Zahlungsverbindlichkei-
ten“ durch „Ansprüchen“ erfolgt eine redaktionelle Anpas-
sung an die in § 59 der Bundeshaushaltsordnung verwendete
Terminologie.

Zu § 10 (neu)

Redaktionelle Folgeänderung der Einfügung eines neuen
§ 7.

Zu den §§ 11 und 12 (neu)

Mit den nun eingefügten Vorschriften zum Jahresabschluss
und zu den Prüfungsrechten werden Inhalte der aktuellen
Gesetzesregelung (§§ 11 und 12 ERP-VerwG) sowie eine
entsprechende Anregung des Bundesrechnungshofes aufge-
griffen.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Die Einfügung der beiden neuen Sätze dient der Verwal-
tungsvereinfachung. Es soll die Möglichkeit geschaffen wer-
den, die große Vielzahl der vom Bund zu übernehmenden
Einzelforderungen des Sondervermögens durch ein einheit-
liches Schuldverhältnis zu ersetzen. Hierdurch können auf-
wändige Zuordnungsvorgänge im Rahmen der Forderungs-
übernahme vermieden werden.

Zu Buchstabe b

Korrektur eines redaktionellen Versehens: Die Übernahme
der Lasten und Risiken ist in Satz 2 geregelt, nicht in Satz 1.

Zu Buchstabe c
greift im Wesentlichen die Inhalte des aktuell gültigen § 5
Abs. 2 und Abs. 3 ERP-VerwG auf und dient der Erläuterung

Diese Ergänzung ermöglicht – aus Gründen der Verwal-
tungsvereinfachung – eine Pauschalierung der vom Sonder-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/5447

vermögen zu tragenden Lasten. Zugleich wird der Bund ver-
pflichtet, in Vorleistung zu treten, wenn alle frei verfügbaren
Erträge des ERP-Sondervermögens nicht ausreichen, um die
Zwischenfinanzierung zu tragen. Damit wird sichergestellt,
dass das Sondervermögen die Lasten aus der Zwischenfinan-
zierung nur aus Erträgen zu tragen hat, die nicht für Förde-
rung und Substanzerhalt benötigt werden.

Zu Nummer 2

Entsprechend der Änderung in Ziffer I Nr. 1 Buchstabe a
wird auch durch diese Änderung klargestellt, dass maßgeb-
lich für die inhaltliche Ausgestaltung der Vermögensübertra-
gung der zwischen KfW und ERP-Sondervermögen zu
schließende Vertrag ist.

Berlin, den 23. Mai 2007

Christian Lange (Backnang)
Berichterstatter

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