BT-Drucksache 16/5398

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/5047- Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

Vom 22. Mai 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5398
16. Wahlperiode 22. 05. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/5047 –

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger
und Fahranfängerinnen

A. Problem

Bei Fahranfängern und Fahranfängerinnen ist Alkohol am Steuer besonders
gefährlich, denn das Zusammentreffen von Unerfahrenheit und Enthemmung
durch Alkohol erhöht das ohnehin schon hohe Unfallrisiko von Fahranfängern.
Junge Fahrer und Fahrerinnen unter 21 Jahren sind zudem überdurchschnittlich
häufig unter Alkoholeinfluss an Unfällen mit Personenschäden beteiligt. Für jun-
ge Fahrer und Fahrerinnen besteht entwicklungsbedingt und wegen der alters-
typischen Freizeitgestaltung in besonderem Maße die Versuchung von Fahrten
unter Alkoholeinfluss.

B. Lösung

Einführung eines Alkoholverbots beim Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßen-
verkehr für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in der Probezeit und vor Voll-
endung des 21. Lebensjahres.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP bei Abwesenheit der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.
D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Drucksache 16/5398 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5047 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. In Artikel 1 Nr. 1 werden in § 24c Abs. 1 nach der Angabe „in der Probezeit
nach § 2a“ die Wörter „oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres“ eingefügt.

2. In Artikel 2 Nr. 5 werden in der Anlage 13 Nr. 6.1 nach der Angabe „in der
Probezeit nach § 2a“ die Wörter „des Straßenverkehrsgesetzes oder vor Voll-
endung des 21. Lebensjahres“ eingefügt.

3. In Artikel 3 Nr. 2 werden in der Nummer 243 nach der Angabe „in der Pro-
bezeit nach § 2a StVG“ die Wörter „oder vor Vollendung des 21. Lebensjah-
res“ eingefügt.

Berlin, den 9. Mai 2007

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Dr. Klaus W. Lippold
Vorsitzender

Patrick Döring
Berichterstatter

würden vor allem von Fahrern verursacht, deren Blutalko-
häufig verharmlost.
holkonzentration bei mehr als 1 ‰ liege. Wenn man Studien
berücksichtige, welche davon ausgingen, dass auf eine ent-
deckte Fahrt unter Alkoholeinfluss 100 bis 600 Fahrten unter

Es ist davon auszugehen, dass nach einer mindestens dreijäh-
rigen Übung der strikten Trennung von Fahren und Alkohol-
konsum bei jungen Fahranfängern und Fahranfängerinnen
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5398

Bericht des Abgeordneten Patrick Döring

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/5047 in seiner 94. Sitzung am 26. April 2007 bera-
ten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung zur federführenden Beratung sowie an den
Ausschuss für Gesundheit zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung beinhaltet die Ein-
führung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahr-
anfängerinnen in der Probezeit.

III. Stellungnahme des mitberatenden
Ausschusses

Der Ausschuss für Gesundheit hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/5047 in seiner 52. Sitzung am 9. Mai 2007
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP dessen
Annahme in der Fassung der Änderungsanträge der Koali-
tionsfraktionen der CDU/CSU und SPD auf seiner Aus-
schussdrucksache 219.

IV. Beratungsverlauf im federführenden
Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf in seiner 38. Sitzung am 9. Mai 2007
beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben dazu einen
Änderungsantrag (Ausschussdrucksache 16(15)861) einge-
bracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung und
aus Teil V dieses Berichts ergibt.

Die Fraktion der CDU/CSU sprach sich dafür aus, eine ein-
heitliche und nachvollziehbare Regelung zu schaffen. Dies
werde durch die Ausdehnung des Alkoholverbots auf den
Kreis der Personen unter 21 Jahren erreicht. Man müsse nach
einer angemessenen Zeit prüfen, wie sich die vorgesehene
Neuregelung auswirke. Die Neuregelung bringe jedenfalls
einen Fortschritt.

Die Fraktion der SPD begrüßte den Gesetzentwurf und be-
tonte, dass man in Gesprächen mit Jugendlichen eine große
Akzeptanz für die Neureglung festgestellt habe. Es gebe in
Bezug auf die Ermittlung von Fahrten unter Alkoholeinfluss
ein Vollzugsdefizit. Die Zuständigkeit liege diesbezüglich
aber bei den Ländern.

Die Fraktion der FDP stellte fest, die schweren Unfälle

setzentwurf der Bundesregierung hätte sie mit Bedenken
mitgetragen. Die nun vorgesehene Erweiterung auf den
Kreis der Personen unter 21 Jahren könne sie nicht mittra-
gen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte den
Gesetzentwurf. Sie sei zwar der Auffassung, dass Alkohol
im Straßenverkehr generell nichts zu suchen habe. Auch ge-
ringe Mengen Alkohol seien nicht nur für Fahranfänger ein
Problem. Man spreche sich daher für eine Null-Promille-
Regelung im Straßenverkehr aus. Man stimme dem Gesetz-
entwurf aber zu, da er ein erster Schritt in die richtige Rich-
tung sei.

Den Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(15)861
hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP bei Abwesenheit der Fraktion
DIE LINKE. angenommen.

Der Ausschuss empfahl, den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/5047 in der Fassung des Änderungsantrags auf Aus-
schussdrucksache 16(15)861 mit den Stimmen der Fraktio-
nen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ge-
gen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Abwesenheit der
Fraktion DIE LINKE. anzunehmen.

V. Begründung der Änderungen

Zu Nummer 1 (Artikel 1 Nr. 1)

Das absolute Alkoholverbot sollte neben der Probezeit auch
an die vorgeschlagene Altersgrenze gebunden werden.

Junge Fahrer und Fahrerinnen unter 21 Jahren sind über-
durchschnittlich häufig unter Alkoholeinfluss an Unfällen
mit Personenschäden beteiligt. So waren im Jahr 2005 von
jeweils 1 000 beteiligten Kraftfahrzeugführern an Unfällen
mit Personenschaden in der Altersgruppe der 18- bis 20-Jäh-
rigen 44 alkoholisiert. Im Vergleich dazu waren dies bei den
über 24-Jährigen durchschnittlich nur 27 Kraftfahrzeugfüh-
rer.

Die Gruppe der unter 21-Jährigen stellt auch die meisten
Fahranfänger und Fahranfängerinnen, womit sich diese Zah-
len zum Teil erklären lassen. Jedoch besteht für junge Fahrer
und Fahrerinnen darüber hinaus – im Gegensatz zu älteren
Fahranfängern und Fahranfängerinnen – entwicklungsbe-
dingt und wegen der alterstypischen Freizeitgestaltung (z. B.
Diskothekenbesuche) in besonderem Maße die Versuchung
von Fahrten unter Alkoholeinfluss. Dies liegt zum einen an
gruppendynamischen Aspekten. Zum anderen werden die
Gefahren von Alkohol im Straßenverkehr in diesem Alter
Alkoholeinfluss kämen, welche unentdeckt blieben, bestehe
eher ein Vollzugsdefizit als ein Regelungsdefizit. Den Ge-

ein Erziehungs- und Gewohnheitseffekt eintritt, der sich auf
diese Zielgruppe positiv auswirkt.

Drucksache 16/5398 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 2 (Artikel 2 Nr. 5)

Folge der Änderung von Artikel 1 Nr. 1

Zu Nummer 3 (Artikel 3 Nr. 2)

Folge der Änderung von Artikel 1 Nr. 1.

Berlin, den 9. Mai 2007

Patrick Döring
Berichterstatter

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