BT-Drucksache 16/5289

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/5050- Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit (Dienstrechtsanpassungsgesetz BA - DRAnpGBA)

Vom 9. Mai 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5289
16. Wahlperiode 09. 05. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/5050 –

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur
für Arbeit (Dienstrechtsanpassungsgesetz BA – DRAnpGBA)

A. Problem

Um den Anforderungen eines flexiblen Personaleinsatzes gerecht zu werden, hat
die Bundesagentur für Arbeit auf der Grundlage eines entsprechenden Personal-
managementkonzepts zum 1. Januar 2006 einen Haus-Tarifvertrag (TV-BA) für
die rund 79 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossen. Das Be-
zahlungssystem dieses neuen Tarifwerks fördert eine stärkere Leitungsorientie-
rung, eine flexible und veränderbare Steuerung des Personaleinsatzes und eine
größere Durchlässigkeit der Tätigkeitsebenen unter Berücksichtigung der be-
sonderen Gegebenheiten bei der Bundesagentur. Die Übertragung des Tarif-
ergebnisses auf die ca. 19 000 Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur ist
im Rahmen der beamtenrechtlichen Vorgaben jedoch nicht möglich.

Die mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ein-
geführte Regelung zur kollegialen Geschäftsführung bei den Regionaldirektio-
nen und Agenturen für Arbeit, die zwingend aus drei Mitgliedern besteht, lässt
keinen Spielraum im Hinblick auf die sehr unterschiedlichen Größen der Dienst-
stellen und behindert notwendige Organisationsänderungen.

B. Lösung

Künftig soll es für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur möglich
sein, sich auf freiwilliger Basis zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit
bei der Bundesagentur in einem tariflichen oder außertariflichen Arbeitsverhält-
nis beurlauben zu lassen (sog. In-sich-Beurlaubung).

Aufgabe der gesetzlichen Vorgabe, in allen Agenturen für Arbeit zwingend eine

dreiköpfige Geschäftsführung zu bestellen.

Im Zuge der Ausschussberatungen wurde folgende wesentliche ergänzende
Regelung beschlossen:

Um die Umsetzung der vom Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit am
14. Dezember 2006 beschlossenen Förderung 7 500 zusätzlicher außerbetrieb-
licher Ausbildungsplätze für benachteiligte Auszubildende im Herbst 2007 zu

Drucksache 16/5289 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

erleichtern, soll befristet bis zum 31. Dezember 2007 auf das Erfordernis einer
zwingenden Vorförderung verzichtet werden.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Regelung ist kostenneutral. Mittel- bis langfristig werden Mehrkosten, die
durch die Personalentwicklung während der Beurlaubung entstehen können,
durch Entlastungen in den Versorgungsaufwendungen für die Beamtinnen und
Beamten zumindest ausgeglichen, da sich die Versorgung in jedem Einzelfall
nach dem zuletzt im Beamtenverhältnis vor der Beurlaubung erreichten (niedri-
geren) Amt richtet. Die Bundesagentur geht davon aus, dass ca. 20 bis 50 Prozent
der Beamtinnen und Beamten von der Möglichkeit der sog. In-sich-Beurlaubung
Gebrauch machen werden. Der Anteil wird in den Besoldungsgruppen A 11 und
insbesondere ab A 13 aufwärts tendenziell höher sein. Bei dieser Annahme ist in
einer Gesamtschau, die das aktive Berufsleben mit einer durchschnittlichen Be-
förderung um zwei Besoldungsgruppen sowie Ruhestand mit entsprechender
Beamtenversorgung abbildet, im Vergleich des Verbleibs im Beamtenstatus zur
sog. In-sich-Beurlaubung Kostenneutralität gewährleistet. Danach wird die Kos-
tenbilanz umso günstiger, je mehr Beamtinnen und Beamte höherer Besoldungs-
gruppen beurlaubt sind. Die Bundesagentur hat ein Konzept zur Steuerung und
Kontrolle zu entwickeln, das die Einhaltung dieses Rahmens ermöglicht. Die an-
fänglichen Kostensteigerungen bei Beurlaubungen werden jeweils im Rahmen
des durch die Bundesregierung genehmigten Personalhaushalts der Bundesagen-
tur ggf. durch entsprechende Steuerungsmaßnahmen im Haushaltsvollzug und in
der Beurlaubungspraxis aufgefangen. Im Übrigen entstehen keine Kosten.

2. Vollzugsaufwand

Es entsteht kein zusätzlicher Aufwand, da die Umsetzung in der laufenden Per-
sonaladministration erfolgt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5289

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5050 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

,1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 391 wird wie folgt gefasst:

„§ 391 (weggefallen)“.

b) Nach der Angabe zu § 421m wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 421n Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen“.‘

b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

,7. Nach § 421m wird folgender § 421n eingefügt:

㤠421n

Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen

Abweichend von § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann in begründeten
Ausnahmefällen zugunsten von sozial benachteiligten Auszubilden-
den bis zum 31. Dezember 2007 vom Erfordernis der vorherigen Teil-
nahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit einer
Dauer von mindestens sechs Monaten abgesehen werden.“ ‘

2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

,Artikel 1a

Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

In § 16 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003,
BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, werden nach der Angabe „§ 421k“ das
Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 421m“ die An-
gabe „und § 421n“ eingefügt.‘

Berlin, den 9. Mai 2007

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Gerald Weiß (Groß-Gerau)
Vorsitzender

Jörg Rohde
Berichterstatter

In- sich-Beurlaubung nicht im Widerspruch zu den Grund- dervoraussetzungen nicht sicherstellen kann. Daher soll be-

prinzipien des Beamtenrechts steht. Der Gesetzentwurf will
zudem die bisherige gesetzliche Vorgabe aufgeben, in allen
Agenturen für Arbeit zwingend eine dreiköpfige Geschäfts-

fristet bis zum Ende des Eintrittsjahrganges 2007, also bis
längstens Dezember 2007, in begründeten Einzelfällen be-
schränkt auf den Personenkreis der sozial Benachteiligten
Drucksache 16/5289 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Jörg Rohde

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung und Votum des mitberatenden
Ausschusses

1. Überweisung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des
Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit auf Druck-
sache 16/5050 ist in der 94. Sitzung des Deutschen Bundes-
tages am 26. April 2007 an den Ausschuss für Arbeit und
Soziales zur federführenden Beratung und an den Innen-
ausschuss zur Mitberatung überwiesen worden.

2. Votum des mitberatenden Ausschusses

Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner Sitzung am
9. Mai 2007 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den
Gesetzentwurf anzunehmen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt war der gesetzliche Auftrag verbunden, die
Bundesagentur für Arbeit so umzugestalten, dass sie ihre
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt künftig als leistungs-
fähige Serviceeinrichtung mit Kundenorientierung im Wett-
bewerb zu anderen, privaten Dienstleistern am Arbeitsmarkt
schnell und kompetent erbringen kann. Um den Anforderun-
gen eines flexiblen Personaleinsatzes gerecht zu werden, hat
die Bundesagentur für Arbeit auf der Grundlage eines ent-
sprechenden Personalmanagementkonzepts zum 1. Januar
2006 einen Haus-Tarifvertrag (TV-BA) für die rund 79 000
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossen. Das
Bezahlungssystem dieses neuen Tarifwerks fördert eine stär-
kere Leitungsorientierung, eine flexible und veränderbare
Steuerung des Personaleinsatzes und eine größere Durchläs-
sigkeit der Tätigkeitsebenen unter Berücksichtigung der be-
sonderen Gegebenheiten bei der Bundesagentur. Die Über-
tragung des Tarifergebnisses auf die ca. 19 000 Beamtinnen
und Beamten der Bundesagentur ist im Rahmen der beam-
tenrechtlichen Vorgaben jedoch nicht möglich. Mit dem vor-
liegenden Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen ge-
schaffen werden, dass die Regelungen des TV-BA auch auf
die in einem Beamtenverhältnis stehenden Bediensteten der
Bundesagentur angewendet werden können. Damit soll es
für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur künftig
möglich sein, sich auf freiwilliger Basis zur Wahrnehmung
einer beruflichen Tätigkeit bei der Bundesagentur in einem
tariflichen oder außertariflichen Arbeitsverhältnis beurlau-
ben zu lassen (so genannte In-sich-Beurlaubung). Die
Inanspruchnahme der Beurlaubung wird den Beamtinnen
und Beamten freigestellt, so dass das Instrument der sog.

Dienststellen lässt und notwendige Organisationsänderun-
gen behindert.

Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechende Druck-
sache verwiesen.

III. Beratung und Abstimmungsergebnis
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beratung
der Vorlage in seiner 50. Sitzung am 9. Mai 2007 aufgenom-
men und abgeschlossen.

Die von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Ab-
schlussberatung eingebrachten Änderungsanträge auf Aus-
schussdrucksache 16(11)647 wurden mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen.

Im Ergebnis der Beratungen hat der Ausschuss mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN beschlossen, dem Deutschen Bundestag die
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/5050 in
der Fassung der angenommenen Änderungsanträge zu emp-
fehlen.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder
ergänzt wurden – auf den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/5050 verwiesen. Hinsichtlich der vom Ausschuss für
Arbeit und Soziales geänderten oder neu eingefügten Vor-
schriften ist Folgendes zu bemerken:

Zu Nummer 1 (Artikel 1, Änderung des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch)

Zu Buchstabe a (Nummer 1, Inhaltsübersicht)

Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Buchstabe b (Nummer 7 – neu –, § 421n – neu –)

Die Regelung erleichtert die Umsetzung der vom Verwal-
tungsrat der Bundesagentur für Arbeit am 14. Dezember
2006 beschlossenen Förderung zusätzlicher außerbetrieb-
licher Ausbildungsplätze für benachteiligte Auszubildende
im Herbst 2007. Der Verwaltungsrat hat beschlossen, begin-
nend mit dem neuen Ausbildungsjahr ab August 2007 über
die Planungen der Agenturen für Arbeit hinaus, weitere
7 500 außerbetriebliche Ausbildungsplätze für Benachteilig-
te zu fördern. Die Bundesagentur für Arbeit hat darauf hin-
gewiesen, dass sie bei einer hohen Zahl außerbetrieblicher
Plätze eine Besetzung der Plätze wegen der engen För-
führung zu bestellen, da diese Regelung keinen Spielraum
im Hinblick auf die sehr unterschiedlichen Größen der

auf das Erfordernis einer zwingenden Vorförderung verzich-
tet werden. Die Vorförderung geht von der Annahme aus,

Jörg Rohde
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/5289

dass junge Menschen, die nach dem Abschluss der allge-
meinbildenden Schule eine berufsvorbereitende Bildungs-
maßnahme durchlaufen, höhere Chancen auf den Einstieg in
die betriebliche Berufsausbildung haben als Jugendliche
ohne eine solche Förderung. Die Förderung mittels einer
außerbetrieblichen Berufsausbildung sollte immer nachran-
gig gegenüber einer Vermittlung in eine betriebliche Ausbil-
dung sein. Denn beim Fehlen besonderer Eignungskriterien,
wie schulische Basiskenntnisse oder psychologische Merk-
male des Arbeitsverhaltens und der Persönlichkeit (z. B.
Durchhaltevermögen oder Zuverlässigkeit), kann es im un-
günstigsten Fall zu Ausbildungsabbrüchen und sog. Maß-
nahmekarrieren kommen. Gerade bei Jugendlichen mit
besonderen Schwierigkeiten, die keine Vorförderung durch-
laufen haben, ist diese Gefahr besonders groß. Bewerber aus
früheren Schulentlassjahren (sog. Altbewerber) werden im
Regelfall bereits eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnah-
me nach diesem Buch oder eine vergleichbare schulische
Maßnahme wie zum Beispiel das Berufsvorbereitungsjahr
durchlaufen haben.

Zu Nummer 2 (Artikel 1a – neu –, Änderung des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch)

Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b. Damit wird
auch bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende befristet
bis zum 31. Dezember 2007 auf die Vorförderung durch
eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme verzichtet.

Berlin, den 9. Mai 2007

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