BT-Drucksache 16/5238

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/4691- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes

Vom 8. Mai 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5238
16. Wahlperiode 08. 05. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/4691 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes

A. Problem

Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im
Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und
(EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 des Rates erfordert im Fahrpersonalgesetz eine Reihe von Ände-
rungen. Zudem ergibt sich ein Anpassungserfordernis aus den ersten Erfahrun-
gen mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes.

B. Lösung

Vornahme der erforderlichen Anpassungen und Verbesserungen sowie Schaf-
fung der Voraussetzungen für erforderliche Änderungen der Fahrpersonalver-
ordnung und die Ergänzung der Kontrollrichtlinienverordnung durch Annahme
des Gesetzentwurfs der Bundesregierung. Damit werden unter anderem gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 die Mindestruhezeit der Fahrer von derzeit
8 Stunden auf 9 Stunden erhöht sowie eine 14-tägige Wochenruhezeit von min-
destens 45 Stunden vorgeschrieben. Die höchstzulässige Lenkzeit in der Kalen-
derwoche wird auf 56 Stunden begrenzt. Die höchstzulässige Lenkzeit in der
Doppelwoche soll 90 Stunden betragen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen FDP und DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Drucksache 16/5238 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/4691 mit folgenden Maßgaben und im
Übrigen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

,b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. zur Durchführung des Artikels 5 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung
(EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
(ABl. EG Nr. L 370 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
Rechtsverordnungen

a) über die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwa-
chung der Durchführung dieser Regelung,

b) soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft erforderlich ist, zur Bezeichnung der Tatbestände,
die als Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
und Nr. 2 Buchstabe b geahndet werden können,

zu erlassen,“.‘

2. Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

a) Dem Doppelbuchstaben aa wird folgender Doppelbuchstabe aa vorange-
stellt:

,aa) In Satz 1 Nr. 2 wird jeweils die Angabe „Satz 11“ durch die Angabe
„Satz 12“ ersetzt.‘

b) Die bisherigen Doppelbuchstaben aa bis ee werden die Doppelbuchsta-
ben bb bis ff und der bisherige Doppelbuchstabe ff wird der Doppelbuch-
stabe hh.

c) Der neue Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst:

,dd) Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 eingefügt:

„Der Unternehmer hat die Schaublätter im Sinne des Artikels 14
Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und die gemäß Artikel 16
Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie § 2 Abs. 3
Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke
ein Jahr nach dem Ablauf der Mitführpflicht nach Artikel 15 Abs. 7
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufzubewahren.“‘

d) Der neue Doppelbuchstabe ff wird wie folgt gefasst:

,ff) Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Danach sind bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr, in dem die
Aufbewahrungsfrist endet, folgenden Kalenderjahres die Daten zu
löschen und die Schaublätter und die gemäß Artikel 16 Abs. 2 Satz 2
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der
Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke zu vernichten,
soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16
Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5
in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung und § 28f Abs. 1

Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch benötigt werden.“‘

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5238

e) Nach dem neuen Doppelbuchstaben ff wird folgender Doppelbuch-
stabe gg eingefügt:

,gg) Im neuen Satz 9 werden nach dem Wort „Daten“ die Wörter „sowie
die Schaublätter und die gemäß Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der Verord-
nung (EWG) Nr. 3821/85 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrperso-
nalverordnung zu fertigenden Ausdrucke“ eingefügt.‘

3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

In § 4c Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Kontrollbehörden und -stellen“
durch die Wörter „Behörden und Stellen“ ersetzt.

4. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

,§ 8 wird wie folgt gefasst:

㤠8
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Unternehmer

a) einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 oder
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverord-
nung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

b) einer Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des Artikels 5
Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 oder des AETR zuwiderhandelt, soweit eine
Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 1a Buchstabe b
oder Nr. 2 Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,

c) entgegen § 3 Satz 1 ein Mitglied des Fahrpersonals nach der zurückge-
legten Fahrstrecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt,

d) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder
nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet
oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

e) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 6 dort genannte Daten nicht, nicht richtig
oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert,

f) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 7 ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht
oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

g) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 8 dort genannte Daten nicht oder nicht recht-
zeitig löscht oder ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht
rechtzeitig vernichtet,

h) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 9 nicht dafür Sorge trägt, dass eine lücken-
lose Dokumentation und Datensicherung erfolgt,

i) entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme nicht duldet oder

j) einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 zuwi-
derhandelt,

2. als Fahrer

a) einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 oder
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverord-
nung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

Drucksache 16/5238 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

b) einer Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des Artikels 5
Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 oder des AETR zuwiderhandelt, soweit eine
Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 1a Buchstabe b
oder Nr. 2 Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,

c) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht aus-
händigt,

d) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 einen Tätigkeitsnachweis nicht oder nicht
rechtzeitig aushändigt,

e) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4 die Fahrerkarte zum Kopieren nicht oder
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

f) entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme nicht duldet oder

g) einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 zuwi-
derhandelt oder

3. als Fahrzeughalter entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage
nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig ein-
sendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

4. als Werkstattinhaber oder Installateur

a) einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 Buch-
stabe c oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist
oder

b) einer Vorschrift der Verordnung (EWG) 3821/85 oder des AETR zu-
widerhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e
oder Nr. 2 Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3
mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Ordnungswidrigkeiten gemäß § 8 Fahrpersonalgesetz, die bis zum
10. April 2007 unter Geltung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 begangen
wurden, werden abweichend von § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen
geahndet.“‘

5. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

§ 8a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 4, 5 und 6“ durch die Angabe
„Abs. 4 bis 7“ ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer, Verlader, Spedi-
teur, Reiseveranstalter oder Fahrervermittler einen Beförderungszeitplan
vertraglich vereinbart und nicht sicherstellt, dass dieser Beförderungs-
zeitplan nicht gegen eine in Absatz 2 Nr. 1 genannte Vorschrift verstößt.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

Nach der Angabe „des Absatzes 1“ wird die Angabe „und 3“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/5238

d) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) In den Fällen des Absatzes 1 und 2 kann die Ordnungswidrigkeit
auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses
Gesetzes begangen wurde.“

Berlin, den 25. April 2007

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Dr. Klaus W. Lippold
Vorsitzender

Patrick Döring
Berichterstatter

die alten Unterlagen wegzuwerfen und nicht täglich. Dies

wäre ein sinnvoller Beitrag zum Bürokratieabbau.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben einen Ände-
rungsantrag (Ausschussdrucksache 16(15)840) einge-

Den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/4691 nahm er in der
Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache
16(15)840 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
Drucksache 16/5238 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Patrick Döring

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/4691 in seiner 88. Sitzung am 22. März 2007 bera-
ten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung zur Beratung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf sieht vor allem Anpassungen im Fahr-
personalgesetz an die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sowie
die Schaffung der Voraussetzungen für weitere erforderliche
Änderungen der Fahrpersonalverordnung vor. Damit sollen
unter anderem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
die Mindestruhezeit der Fahrer von derzeit 8 Stunden auf
9 Stunden erhöht sowie eine 14-tägige Wochenruhezeit von
mindestens 45 Stunden vorgeschrieben werden. Die höchst-
zulässige Lenkzeit in der Kalenderwoche soll auf 56 Stun-
den begrenzt werden. Die höchstzulässige Lenkzeit in der
Doppelwoche soll 90 Stunden betragen.

III. Beratungsverlauf im Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf in seiner 37. Sitzung am 25. April
2007 beraten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat dazu folgen-
den Änderungsantrag (Ausschussdrucksache 16(15)836)
eingebracht:

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung des
Deutschen Bundestages wolle beschließen, dem Deutschen
Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Deutsche Bundestag wolle beschließen, den Gesetzent-
wurf der Bundesregierung – Drucksache 16/4691 – mit der
folgenden Änderung des Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe b Dop-
pelbuchstabe ee anzunehmen:

Im neuen Satz 8 werden nach dem Wort „Daten“ statt dem
Wort „unverzüglich“ die Wörter „binnen eines weiteren
Jahres“ und nach dem Wort „löschen“ statt den Wörtern
„und die Schaublätter unverzüglich zu vernichten“ die
Wörter „und die Schaubilder binnen eines weiteren Jahres
zu vernichten“ eingefügt.

Begründung:

Die derzeitige Formulierung im Gesetzentwurf würde be-
deuten, dass die dem Fahrpersonalgesetz unterliegenden
Unternehmen jeden Tag die Aufzeichnungen und Schaubil-
der von genau vor einem Jahr vernichten müssten. Eine sol-
che bußgeldbewährte Vorschrift ist bürokratisch und nicht
sinnvoll. Sinnvoller wäre eine Regelung, die den Unterneh-
men erlaubt, einmal im Jahr die alten Daten zu löschen und

Die Fraktion der CDU/CSU bedauerte, dass sich eine
Lücke zwischen dem Inkrafttreten der EU-Verordnung und
der Verabschiedung der Gesetzesänderung ergebe und dar-
aus Probleme bei der Verhängung von Bußgeldern resultier-
ten. Sie wies darauf hin, dass die Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und SPD den Inhalt des Änderungsantrags der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in ihrem Ände-
rungsantrag aufgenommen hätten.

Die Fraktion der SPD sprach sich dafür aus, den Gesetz-
entwurf zügig zu verabschieden, um die Probleme bei der
Bußgeldbewehrung schnell zu beenden.

Die Fraktion der FDP beklagte, dass die EU-Verordnung
nicht fristgerecht umgesetzt werde. Die sich daraus erge-
bende Rechtsunsicherheit habe erhebliche Auswirkungen
auf das Gewerbe. Verletzungen von Regeln in Bezug auf
Lenk- und Ruhezeiten könnten derzeit nicht mit Bußgeldern
geahndet werden. Sie bedauerte, dass man die Novellierung
des Fahrpersonalgesetzes nicht genutzt habe, überholte
Ausnahmen von der Anwendung der Lenk- und Ruhezeiten
zu beseitigen. Sie begrüßte, dass der Änderungsantrag der
Koalitionsfraktionen zu Verbesserungen bei der Aufbewah-
rung von Unterlagen, bei der Bußgeldbewehrung und bei
Haftungsfragen führe. Auch warf die Fraktion der FDP die
Frage auf, ob die punktuelle Außerkraftsetzung der Meist-
begünstigungsklausel im Änderungsantrag der Koalitions-
fraktionen durch das Bundesministerium der Justiz über-
prüft werden sollte, und nahm die Erklärung der Bundesre-
gierung zur Kenntnis, dass eine solche Abstimmung bereits
erfolgt sei.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte die Bedeutung der
Lenk- und Ruhezeiten für die Verkehrssicherheit. Sie könne
daher die Ausnahmen für die Überschreitung der Lenkzei-
ten über 10 Stunden hinaus nicht nachvollziehen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, dass
sie sowohl dem Gesetzentwurf als auch dem Änderungsan-
trag der Koalitionsfraktionen im Wesentlichen zustimme.
Sie begrüßte, dass ihr eigener Änderungsantrag in dem Än-
derungsantrag der Koalitionsfraktionen aufgegriffen wor-
den sei. Sie erklärte daher ihren Änderungsantrag (Aus-
schussdrucksache 16(15)836) für erledigt.

Den Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(15)840
hat der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen FDP und DIE LINKE. angenommen.
bracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung und
aus Teil V dieses Berichts ergibt.

SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen FDP und DIE LINKE. an.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/5238

IV. Begründung zu den Änderungen

Artikel 1 (Änderung des Fahrpersonalgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2)

Artikel 5 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/
85 enthält wichtige Regelungen zum Mindestalter des Fahr-
personals und gilt nach Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 561/2006 in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1 der
Richtlinie 2003/59/EG noch bis zum 10. September 2008
(Absatz 2 und 4) bzw. 10. September 2009 (Absatz 1). In
§ 2 Nr. 1 des Fahrpersonalgesetzes wird nicht mehr auf die
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verwiesen, weil Artikel 17
der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 durch die neue Verord-
nung (EG) Nr. 561/2006 aufgehoben worden ist. Deshalb
fehlt es für die Verordnungsermächtigung an der in § 2 Nr. 1
letzter Halbsatz des Fahrpersonalgesetzes genannten Vor-
aussetzung: „soweit der Bundesrepublik Deutschland eine
Regelung anheimgestellt oder auferlegt wird“. Um gleich-
wohl den Erlass von Durchführungsvorschriften zu dem
weitergeltenden Artikel 5 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung
(EWG) Nr. 3820/85 im Verordnungswege zu ermöglichen,
wird in § 2 des Fahrpersonalgesetzes eine neue Nummer 1a
eingefügt. Diese Einfügung ist auch erforderlich, um die
Rechtsgrundlage für die in der Fahrpersonalverordnung vor-
gesehene Bezeichnung der Tatbestände zu bilden, die als
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikels 5
der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 geahndet werden kön-
nen.

Zu Nummer 2 Buchstabe b (§ 4 Abs. 3)

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Änderung auf Grund der neuen Doppelbuch-
staben aa (Buchstabe a) und gg (Buchstabe e).

Zu Buchstabe c

Aufzubewahren sind nicht nur die Schaublätter, sondern
auch die Ausdrucke, die bei Problemen mit der Fahrerkarte
von den im Kontrollgerät gespeicherten Daten zu fertigen
sind.

Der Zeitpunkt, ab dem die Aufbewahrungspflicht für die
Schaublätter und Ausdrucke durch den Unternehmer be-
ginnt, ergibt sich aus dem Ende der Mitführpflicht durch
den Fahrer.

Der Zeitpunkt der Aushändigung ist nicht praxisnah, da der
Zeitpunkt der Übergabe der Schaublätter und Ausdrucke
durch den Fahrer an den Unternehmer jeweils zusätzlich
festgehalten werden müsste, um den Ablauf der Aufbewah-
rungspflicht für den Unternehmer zu bestimmen. Dies
würde zu unnötigem zusätzlichen bürokratischen Aufwand
führen. Nur anhand des Endes der Benutzungspflicht (Ende
der Mitführpflicht) kann der genaue (kalendermäßige) Zeit-

Zu Buchstabe d

§ 4 Abs. 3 Satz 8 regelt die Pflicht zur Löschung der „herun-
ter geladenen“ Daten „vom“ Massespeicher des Kontrollge-
rätes „sowie der Fahrerkarte“ und zur Vernichtung von
Schaublättern und Ausdrucken nach einjähriger Aufbewah-
rungspflicht, es sei denn, der Unternehmer benötigt die Da-
ten und Unterlagen für die in der Vorschrift aufgezählten
Zwecke.

Zu Buchstabe e

Inhaltliche Anpassung an § 4 Abs. 3 Satz 7.

Zu Nummer 3 (§ 4c Abs. 2 Satz 1)

Klarstellende Änderung.

Zu Nummer 4 (§ 8)

Durch die Neufassung werden in Absatz 1 weitere erforder-
liche Klarstellungen und auf Grund der geänderten Grund-
tatbestände notwendige Folgeänderungen vorgenommen.
Ferner wird die Vorschrift durch einen weiteren Absatz er-
gänzt.

Zu Absatz 1

Die Änderungen dienen der Anpassung der Ordnungswid-
rigkeitentatbestände an die geänderten Grundbestimmun-
gen.

Zu Absatz 3

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 am
11. April 2007 und zeitgleichem Wegfall der Verordnung
(EWG) Nr. 3820/85 sind im Bereich der Ordnungswidrig-
keitenvorschriften des Fahrpersonalgesetzes (FPersG) und
der Fahrpersonalverordnung (FPersV) bis auf weiteres we-
sentliche Sanktionsmöglichkeiten entfallen. Bei Ordnungs-
widrigkeitenverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen
Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, die
nicht vor dem 11. April 2007 in einen entsprechenden Buß-
geldbescheid überführt werden konnten bzw. keine Rechts-
kraft erlangt haben, besteht darüber hinaus folgende Proble-
matik:

Nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) ist bei einer Gesetzesänderung, die zwischen Bege-
hung der Handlung und der Entscheidung in Kraft tritt, zu
Gunsten des Betroffenen das mildere Gesetz anzuwenden
(Prinzip der Meistbegünstigung). Nach der bisherigen Recht-
sprechung ist damit die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit
unzulässig, wenn die Tat in der Zeit zwischen ihrer Bege-
hung und der gerichtlichen Entscheidung einmal nicht mit
Geldbuße bedroht war. So hatte etwa das Oberlandesgericht
(OLG) Köln im Zusammenhang mit einer verspäteten An-
passung der §§ 7a und 7c FPersG a. F. an die am 29. Septem-
ber 1986 in Kraft getretene Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
zu § 4 Abs. 3 OWiG entschieden, dass eine zwischen der
Begehung der Handlung und der Entscheidung zeitweise be-
stehende Ahndungslücke ein milderes Gesetz im Sinne der
Vorschrift darstellt und eine Sanktionierung auszuschließen
vermag (OLG Köln, NJW 1988, 857). Umgesetzt auf die
konkrete Situation hieße dies, dass ab sofort sämtliche nicht
rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren mit Bezug auf die
punkt des Beginns der Aufbewahrungspflicht bestimmt und
errechnet werden.

Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht mehr geahndet wer-
den könnten. Medienberichten zufolge hat das Amtsgericht

Drucksache 16/5238 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Itzehoe bereits am 11. April 2007 in diesem Sinne fest-
gestellt, dass aus „rechtlichen Gründen“ der Mitte 2006 be-
gangene Verstoß eines LKW-Fahrers gegen die Lenk- und
Ruhezeitvorschriften nicht mehr als Ordnungswidrigkeit ge-
ahndet werden könne.

Durch die Regelung in Absatz 3 werden keine Handlungen
rückwirkend unter Strafe gestellt, sondern wird lediglich
das Prinzip der Meistbegünstigung aufgehoben. Da die Vor-
schrift des § 4 Abs. 3 OWiG nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nur einfachgesetzlichen Charak-
ter hat, kann dies durch ein anderes Gesetz geregelt werden.
Eine solche Regelung wird unter Hinweis auf den Beschluss
des BVerfG vom 29. November 1989 – 2 BvR 1492/87 –
(BVerfGE 81, 135) allgemein als zulässig angesehen (vgl.
Göhler, OWiG, 14. Auflage 2006 § 3 Rn. 4, Schönke/Schrö-
der, StGB 27. Auflage 2006, § 2 Rn. 16). Auch unter Ver-
trauensschutzaspekten stellt die vorgeschlagene Gesetzes-
änderung keine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Die
LKW-Fahrer, die bis zum 10. April 2007 Verstöße gegen
Lenk- und Ruhezeitvorschriften der Verordnung (EWG) Nr.
3823/85 begangen haben, mussten mit einer Bestrafung
rechnen. Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hat im Ver-
gleich zu einer Verschärfung der Lenk- und Ruhezeitvor-
schriften geführt, so dass dadurch keine Gesetzesmilderung
eingetreten ist.

In dem vergleichbaren Fall des verspäteten Inkrafttretens
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesnatur-

eine ungerechtfertigte Straflosigkeit zu vermeiden. Dies
wurde von der Rechtsprechung als verfassungsrechtlich zu-
lässig angesehen (OLG Stuttgart, NStZ-RR 1999, 379).

Zu Nummer 5 (§ 8a)

Zu Buchstabe a

Durch die Änderung wird Artikel 8 Abs. 7 der Verordnung
(EG) Nr. 561/2006 in die Bußgeldbewehrung einbezogen.

Zu den Buchstaben b und c

Durch § 8a Abs. 3 werden Verstöße gegen die Verpflichtung
nach Artikel 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
sanktioniert. Die Bewehrung von solchen Verstößen mit
einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro ist erforder-
lich, um einen entsprechenden Abschreckungseffekt zu er-
zielen.

Zu Buchstabe d

§ 8a Abs. 5 dient der Umsetzung des Artikels 19 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 561/2006. Nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 561/2006 kann ein Verstoß gegen die Ver-
ordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht mehrmals Gegenstand
von Sanktionen oder Verfahren sein. Die Bestimmung ist
unmittelbar anwendbar und entfaltet eine Sperrwirkung für
die Verfolgung von Rechtsverstößen als Ordnungswidrig-
keit. Dies hat zur Folge, dass einer Verfolgung im Inland
schutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I S. 823) wurde
ebenfalls vom Meistbegünstigungsprinzip abgewichen, um

nicht nur verhängte Sanktionen, sondern beispielsweise
auch Verfahrenseinstellungen entgegenstehen.

Berlin, den 25. April 2007

Patrick Döring
Berichterstatter

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