BT-Drucksache 16/5186

Musterungen von Wehrpflichtigen

Vom 27. April 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5186
16. Wahlperiode 27. 04. 2007

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Paul Schäfer (Köln), Monika Knoche, Wolfgang Gehrcke, Inge
Höger, Katrin Kunert und der Fraktion DIE LINKE.

Musterungen von Wehrpflichtigen

Die Musterung von Wehrpflichtigen ist die Voraussetzung für eine Einberufung
zu einem Zwangsdienst im Rahmen der Wehrpflicht. Aufgrund der Restruktu-
rierung der Bundeswehr und der Reduzierung der Dienststellen für Grundwehr-
dienstleistende auf derzeit 35 000 Posten erhöht sich angesichts von Jahrgangs-
stärken von durchschnittlich 410 000 Männern die Notwendigkeit, entweder
neue Dienststellen einzurichten, mehr Männer auszumustern oder darauf zu hof-
fen, dass die Wehrpflichtigen verstärkt den Kriegsdienst verweigern, um die
Wahrung der Wehrgerechtigkeit zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund ist
von Bedeutung, wie sich die Musterungspraxis bei der Bundeswehr darstellt.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie viele Musterungen sind für das Jahr 2007 und das Jahr 2008 geplant?

2. Trifft die Aussage des Staatssekretärs im Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, Gerd Hoofe, zu, wonach die Bundesregierung
plane, die Zahl der Musterungen im Jahr 2007 um 40 000 zu erhöhen?

Wenn ja, wie verträgt sich diese Aussage mit dem Umstand, dass die zur
Musterung anstehenden Jahrgänge in etwa den gleichen Umfang haben?

3. Wie viele neue Dienstposten werden in der Bundeswehr geschaffen, um dem
Sachverhalt Rechnung zu tragen, dass aufgrund der Erhöhung der Zahl der
Musterungen etwa 60 Prozent der zusätzlich gemusterten als „wehrdienst-
fähig“ eingestuft werden und von diesen Tauglichen dann voraussichtlich
etwa 40 Prozent für den Grundwehrdienst zur Verfügung stehen, und mit wie
vielen zusätzlichen Zivildienstpflichtigen rechnet die Bundesregierung?

4. Trifft es zu, dass die Untersuchungsquote pro Musterungsarzt im Februar
2007 erhöht wurde?

Wenn ja, aus welchen Gründen wurde die Untersuchungsquote erhöht und
wie viele Untersuchungen soll eine Musterungsärztin/Musterungsarzt laut
Vorgaben jährlich durchführen?

5. Wie viele Musterungen können die Kreiswehrersatzämter ordnungsgemäß

im Jahr 2007 und 2008 durchführen?

6. Wie viele Ärztinnen/Ärzte und welches sonstiges medizinisches Personal der
Bundeswehrverwaltung stehen für diese Musterungen zur Verfügung?

Wie viele wurden im Jahr 2006 bei Musterungen eingesetzt?

Drucksache 16/5186 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
7. Mit welchen durchschnittlichen Kosten veranschlagt das BMVg die Durch-
führung der Musterung eines Wehrpflichtigen, wie viel entfällt davon auf
die Personalkosten, wie viel auf die Aufwandsentschädigung für den Wehr-
pflichtigen (bitte unter Angabe der Haushaltstitel, aus denen die jeweiligen
Ausgaben finanziert werden)?

8. Können bei den Musterungen auch nicht unmittelbar bei der Wehrverwal-
tung angestellte oder beamtete Ärztinnen/Ärzte eingesetzt werden?

Wenn ja, welche Aufgaben übernehmen diese Ärztinnen/Ärzte?

9. Wie viele nicht unmittelbar bei der Wehrverwaltung angestellte oder beam-
tete Ärztinnen/Ärzte wurden seit Januar 2007 bei Musterungen in den
Kreiswehrersatzämtern eingesetzt und stehen für weitere Musterungen dort
im Jahr 2007 zur Verfügung?

Wie viele dieser Ärztinnen/Ärzte waren zuvor als „beauftragte Ärztinnen/
Ärzte“ für das Bundesamt für den Zivildienst tätig?

10. Aus welchem Einzelplan werden die von diesen nicht unmittelbar bei der
Wehrverwaltung angestellten oder beamteten Ärztinnen/Ärzten durchge-
führten Musterungen finanziert?

11. Finden alle Musterungen und Überprüfungsuntersuchungen nach § 20b
Wehrpflichtgesetz in den Kreiswehrersatzämtern statt oder werden dafür
auch die Praxen von nicht unmittelbar bei der Wehrverwaltung angestellten
oder beamteten Ärztinnen/Ärzten genutzt?

Wenn ja, nach welchen Kriterien wird über den Ort der Musterung entschie-
den?

12. Falls nicht unmittelbar bei der Wehrverwaltung angestellte oder beamtete
Ärztinnen/Ärzte Musterungen in den Kreiswehrersatzämtern durchführen:
Ist beabsichtigt, den Personalbestand für die Durchführung von Musterun-
gen und Überprüfungsuntersuchungen aufzustocken?

Wenn ja, in welchem Umfang?

13. Auf welcher Rechtsgrundlage wird eine Ausmusterung ohne Musterungs-
untersuchung durch das Kreiswehrersatzamt vorgenommen, wenn lediglich
ärztliche Atteste oder Befundberichte vorliegen?

14. Wie viele Wehrpflichtige wurden ohne Musterungsuntersuchung seit 2002
ausgemustert (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren)?

15. Seit wann werden im Zusammenhang mit der Musterungsvorbereitung
die angeschriebenen erfassten Wehrpflichtigen aufgefordert, einen medizi-
nischen Fragebogen auszufüllen?

16. Aus welchen Gründen und auf welcher Rechtsgrundlage wird in diesem
medizinischen Fragebogen automatisch eine Erklärung über die Entbindung
von der ärztlichen Schweigepflicht eingefordert ohne darauf hinzuweisen,
dass staatliche Behörden die Privat- und Intimsphäre zu respektieren und zu
achten haben, und es daher dem erfassten Wehrpflichtigen freistehe, seine
Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden?

Berlin, den 26. April 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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