BT-Drucksache 16/5039

Weiterentwicklung des Akkreditierungssystems für Studiengänge

Vom 19. April 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5039
16. Wahlperiode 19. 04. 2007

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Cornelia Hirsch, Dr. Petra Sitte, Volker Schneider
(Saarbrücken), Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und der Fraktion DIE LINKE.

Weiterentwicklung des Akkreditierungssystems für Studiengänge

I. Bund und Länder tragen gemäß der gültigen Fassung des Hochschulrah-
mengesetzes (HRG) gemeinsam Sorge für die Behandlung grundsätzlicher
und struktureller Fragen des Studienangebots unter Berücksichtigung der
Entwicklungen in der Wissenschaft, in der beruflichen Praxis und im Hoch-
schulsystem (§ 9 Abs. 1 HRG). Die Länder müssen gemeinsam sicherstel-
len, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prü-
fungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des
Hochschulwechsels gewährleistet werden (§ 9 Abs. 2 HRG). Bei beiden
Aufgaben sind auch Sachverständige aus der Berufspraxis zu beteiligen (§ 9
Abs. 3 HRG).

Mit dem Beschluss über die Föderalismusreform hat der Deutsche Bundes-
tag im Sommer 2006 die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für
die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens aufgehoben (Artikel 75
Abs. 1 Nr. 1a alt GG). Gleichzeitig wurden dem Bund neue Kompetenzen
für die Bereiche Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse im Rahmen
der konkurrierenden Gesetzgebung zuteil (Artikel 72 Abs. 3 Nr. 6 neu GG).
Die Bundesregierung kündigte in ihrer Antwort auf die schriftliche Frage 63
des Abgeordneten Kai Boris Gehring (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) auf
Bundestagsdrucksache 16/2812 an, die Aufhebung des HRG zügig in An-
griff nehmen zu wollen. Im Dezember 2006 hat das Bundesministerium für
Bildung und Forschung (BMBF) einen Referentenentwurf für ein Gesetz
zur Aufhebung des HRG vorgelegt, der eine Außerkraftsetzung des HRG
zum 30. Juni 2008 vorsieht.

II. Mit der probeweisen Einführung eines Akkreditierungssystems übertrug die
Kultusministerkonferenz (KMK) zum 1. Januar 2000 Kompetenzen der
fachlich-inhaltlichen Überprüfung neuer Studiengänge auf den Akkreditie-
rungsrat und die (damals noch zu gründenden) Akkreditierungsagenturen.
Über die dreijährige Probephase hinaus wurde mit dem „Statut für ein län-
der- und hochschulübergreifendes Akkreditierungsverfahren“ im Mai 2002
von der KMK die Grundlage für eine Fortschreibung des Systems geschaf-
fen.
Mit Beschluss der KMK vom 16. Dezember 2004 haben die Länder die Ver-
einbarung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutsch-
land“ geschlossen, mit der sie die Aufgaben des Akkreditierungsrates auf
eine Stiftung übertrugen (Absatz 1 der Vereinbarung), welche im Februar
2005 durch Gesetzesbeschluss des nordrhein-westfälischen Landtages ge-
gründet wurde. Die Länder haben hierüber hinaus für die durch Beschluss
der KMK festgelegten Studien- und Ausbildungsgänge die Wahrnehmung

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ihrer Aufgaben nach § 9 Abs. 2 HRG auf die Stiftung übertragen (Absatz 2
der Vereinbarung).

Das Akkreditierungssiegel für Studiengänge in Deutschland wird seit
Februar 2005 durch die Stiftung geführt. Zu den Aufgaben der Stiftung
gehören die Akkreditierung und Reakkreditierung von Akkreditierungs-
agenturen, die Zusammenfassung der ländergemeinsamen und landesspezi-
fischen Strukturvorgaben zu verbindlichen Vorgaben für die Agenturen, die
Regelung von Mindestvoraussetzungen für Akkreditierungsverfahren so-
wie die Überwachung der Studiengangakkreditierungen, welche durch die
Agenturen erfolgen (§ 2 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes).

III. Über die benannten Aufgaben hinaus hat die KMK mit dem Beschluss
„Qualitätssicherung in der Lehre“ im September 2005 die Stiftung damit be-
auftragt, auch Möglichkeiten der institutionellen Akkreditierung zu prüfen
und entsprechende Konzepte zu entwickeln, „die den an das ,Gütesiegel‘
der Akkreditierung zu stellenden Anforderungen gerecht werden“. Als
weitere Perspektive soll hierbei die Akkreditierung von Qualitätssiche-
rungssystemen oder -verfahren in Betracht gezogen werden, „wenn die ent-
sprechenden Voraussetzungen – ein umfassendes und hinreichend institu-
tionalisiertes, obligatorisches Qualitätsmanagement – gegeben sind“.

Das BMBF hat in den vergangenen beiden Jahren das vom Akkreditierungs-,
Certifizierungs- und Qualitätssicherungs-Institut (ACQUIN) und der Hoch-
schulrektorenkonferenz (HRK) getragene Pilotprojekt „Prozessqualität für
Lehre und Studium – Konzeption und Implementierung eines Verfahrens der
Prozessakkreditierung“ unterstützt, das dem Ziel gewidmet war, ein Verfahren
zur Akkreditierung der Qualitätssicherungssysteme von Hochschulen zu
entwickeln und zu erproben sowie die Entwicklung einer „Qualitätskultur“ in
den Hochschulen zu fördern (vgl. beispielsweise http://www.hrk.de/de/
projekte_und_initiativen/121_2443. php). Das Projekt wurde mit einer Ab-
schlusskonferenz unter Beteiligung des BMBF im Oktober 2006 abgeschlos-
sen. Am 13. Februar 2007 hat der Senat der HRK empfohlen, dieses Verfahren
weiter zu prüfen (vgl. Pressemitteilung der HRK vom 14. Februar 2007). Zu
diesem Zweck solle eine zweite Projektphase folgen, welche einen Schritt auf
dem Weg zu einer Weiterentwicklung des Akkreditierungssystems bilde.

In den vergangenen Monaten haben sich außerdem weitere hochschulpoli-
tische Akteure zur Weiterentwicklung des Akkreditierungssystems zu Wort
gemeldet:

– Der Deutsche Hochschulverband forderte am 21. März 2007 in einer
Pressemitteilung unter dem Titel „Schluss mit der Akkreditierungsbüro-
kratie“ eine Abschaffung der Programmakkreditierung und plädierte
stattdessen dafür, Vorgaben für Studiengänge durch die einzelnen Bun-
desländer per Gesetz definieren zu lassen und allein durch die Rechtsauf-
sicht des jeweiligen Landes überprüfen zu lassen.

– Der Präsident der Kultusminsterkonferenz, Jürgen Zöllner, vertritt in
einem Interview mit dem Magazin des Deutschen Studentenwerks die
Auffassung, dass bei der Zulassung von Studierenden und der „Kompa-
tibilität von Abschlüssen“ eine Selbstbindung der 16 Bundesländer not-
wendig sei (DSW JOURNAL, Heft 1/März 2007).

– Der freie zusammenschluss von studentInnenschaften (fzs) formuliert in
einem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24. Februar 2007
Anforderungen an die Weiterentwicklung des Akkreditierungssystems.
Darin heißt es: „Unbeschadet der Tatsache, dass die Hauptverantwortung
für die Studienreform bei den Hochschulen liegen muss, kann die Quali-

tätssicherung […] nicht allein in der Autonomie der Hochschulen erfol-
gen“ sowie: „Es bedarf klarer bundesländer- und hochschulübergreifen-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5039

der Standards, die eine konsistente Weiterentwicklung der Studiengänge,
Vergleichbarkeit und Mobilität gewährleisten.“

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass auch nach dem geplanten Weg-
fall des HRG hochschul- und bundesländerübergreifende Mindeststandards
für die Gestaltung von Studiengängen notwendig sind?

2. a) Wer soll nach Auffassung der Bundesregierung künftig die Verantwortung
dafür tragen, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien-
und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des
Hochschulwechsels gewährleistet werden (vgl. § 9 Abs. 2 HRG)?

b) Welche Regelungsinstrumente sind nach Auffassung der Bundesregierung
notwendig, um sicherzustellen, dass die Gleichwertigkeit einander ent-
sprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse
und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden?

3. Plant die Bundesregierung nach der Vorlage eines Gesetzes zur Aufhebung
des HRG neue Regelungen in den Bereichen Hochschulzulassung und Hoch-
schulabschlüsse, um die entstehende Regelungslücke zu füllen?

4. Teilt das BMBF die Beobachtung des fzs, dass ein Studienortwechsel inner-
halb Deutschlands seit der Einführung von Bachelor- und Masterstudiengän-
gen deutlich schwieriger geworden ist (vgl. beispielsweise den Artikel
„Vorsicht beim Hochschulwechsel“, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 5. Mai
2006)?

Falls nein, warum nicht?

Falls ja, kann dies hingenommen werden oder welche Maßnahmen ergreift
das BMBF, um diese Entwicklung umzukehren?

5. Teilt die Bundesregierung die in der Vorbemerkung zitierte Auffassung des
KMK-Präsidenten Jürgen Zöllner, dass für die „Kompatibilität der Abschlüs-
se“ eine Selbstbindung der 16 Bundesländer notwendig sei?

Falls nein, warum nicht?

Falls ja,

a) welche Regelungsbereiche sollte eine solche Vereinbarung nach Auffas-
sung der Bundesregierung umfassen und nach welchen Maßstäben wird
die Bundesregierung diese Vereinbarung beurteilen?

b) welche Rolle will die Bundesregierung auf dem Weg zu einer solchen Ver-
einbarung spielen?

c) welche Konsequenzen wird die Bundesregierung ziehen, falls es den Län-
dern nicht gelingt, eine ihren Maßstäben genügende Vereinbarung zu
schließen?

6. a) Hält die Bundesregierung die derzeit festgelegten Beteiligungsrechte der
Berufspraxis an der Behandlung grundsätzlicher und struktureller Fragen
des Studienangebots und an der Gewährleistung der Anerkennung von
Studien- und Prüfungsleistungen sowie von Studienabschlüssen für hin-
reichend (bitte mit Begründung)?

b) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass auch nach dem geplanten
Wegfall des HRG die Beteiligung der Berufspraxis an der Behandlung
grundsätzlicher und struktureller Fragen des Studienangebots und an der
Gewährleistung der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

sowie von Studienabschlüssen weiterhin notwendig ist (vgl. § 9 Abs. 3
HRG)?

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Falls nein, warum nicht?

Falls ja, von wem und wie kann dies künftig gewährleistet werden?

7. a) Teilt die Bundesregierung die in den „Standards an Guidelines for Qual-
ity Assurance in the European Higher Education Area“ (ESG), wie sie im
Auftrag der Bildungsministerinnen und -minister der Bologna-Signatar-
staaten von ENQA, EUA, EURASHE und ESIB formuliert wurden, ge-
äußerte Erwartung, dass externe Qualitätssicherungsverfahren stets die
Beteiligung eines studentischen Mitglieds der Gutachtergruppe umfas-
sen (Kriterium 2.4.4 ESG)?

b) Hält die Bundesregierung die derzeit festgelegten Beteiligungsrechte der
Studierenden an der Behandlung grundsätzlicher und struktureller Fragen
des Studienangebots und an der Gewährleistung der Anerkennung von
Studien- und Prüfungsleistungen sowie von Studienabschlüssen für hin-
reichend (bitte mit Begründung)?

c) Welche Beteiligungsrechte sollen die Studierenden künftig an der Be-
handlung grundsätzlicher und struktureller Fragen des Studienangebots
und an der Gewährleistung der Anerkennung von Studien- und Prüfungs-
leistungen sowie von Studienabschlüssen haben, und wie können diese
abgesichert werden?

8. a) Welche Konsequenzen wird der geplante Wegfall des HRG nach Auffas-
sung der Bundesregierung für die Gültigkeit der Vereinbarung der Län-
der zur Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland
haben?

b) Ist nach Auffassung der Bundesregierung nach dem geplanten Wegfall
des HRG eine Neufassung der genannten Vereinbarung, welche sich auf
§ 9 HRG bezieht, notwendig?

9. a) Ist das BMBF der Auffassung, dass sich die zum 1. Januar 2000 ein-
geführte Programmakkreditierung grundsätzlich bewährt hat (bitte mit
Begründung)?

b) Ist das BMBF der Auffassung, dass die Akkreditierungsentscheidungen
der unterschiedlichen Akkreditierungsagenturen belastbar auf überein-
stimmende Maßstäbe zurückgeführt werden können (bitte mit Begrün-
dung)?

10. a) In welchem Umfang (personell und finanziell) hat das BMBF das von
HRK und ACQUIN getragene Pilotprojekt „Prozessqualität“ gefördert?

b) Liegt dem BMBF ein Abschlussbericht des Projekts „Prozessqualität“
vor?

c) Wird für das Projekt „Prozessqualität“ nach Kenntnis der Bundesregie-
rung ein öffentlicher Abschlussbericht vorgelegt werden?

Falls nein, warum nicht?

Falls ja, wann und in welchem Umfang?

11. a) Welche Bilanz und welche Konsequenzen zieht das BMBF aus dem von
ihm unterstützten Pilotprojekt „Prozessqualität“?

b) Ist das BMBF der Auffassung, dass sich im Laufe des Projekts die These,
dass sich bei vorhandener Prozessqualität an der betreffenden Hochschule
eine Programmqualität aller angebotenen Studiengänge vermuten lässt,
bestätigt hat?

12. a) Wie beurteilt das BMBF die im Rahmen des Projekts „Prozessqualität“

angestrebte Verlagerung von Kompetenzen der Qualitätssicherung in die
Hochschulen?

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b) Ist das BMBF der Auffassung, dass die Anerkennung von Studien- und
Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen als Grundlage für die
Mobilität von Studierenden gewährleistet werden kann, wenn die allei-
nige Verantwortung für die Qualitätssicherung von Studium und Lehre
bei den Hochschulen liegt und ausschließlich die Strukturen und Verfah-
ren des internen Qualitätssicherungssystems von Hochschulen Gegen-
stand externer Begutachtungen sind?

c) Teilt das BMBF die Auffassung, dass die Entwicklung von belastbaren
internen Qualitätssicherungssystemen von Hochschulen bzw. einer
sog. Qualitätskultur in den Hochschulen eine aktive Teilhabe von Leh-
renden und Lernenden umfasst und daher mit einer Demokratisierung
der Hochschulen einhergehen muss?

d) Lässt sich aus dem Hinweis von Ministerialdirigent Peter Greisler in sei-
nem Grußwort anlässlich der Abschlusstagung des Pilotprojekts „Prozess-
qualität“ auf die Zeit- und Kostenintensität der Programmakkreditierung
schließen, dass das BMBF die Prozess- bzw. Systemakkreditierung als
zeit- und kostengünstigere Variante der Qualitätssicherung in Studium
und Lehre begreift (vgl. http://www.projekt-q.de/de/download/dateien/
Grusswort_Greisler.pdf)?

13. a) Unterstützt das BMBF die Forderung der HRK nach einer zweiten Pro-
jektphase des Pilotprojekts „Prozessqualität“?

Falls nein, warum nicht?

Falls ja, welche Ziele verbindet das BMBF mit einer zweiten Projekt-
phase?

b) Wird es nach Kenntnis des BMBF eine zweite Projektphase des Pilotpro-
jekts „Prozessqualität“ geben?

c) Wird das BMBF auch eine zweite Projektphase finanziell und/oder per-
sonell unterstützen?

Falls nein, warum nicht?

Falls ja, in welchem Umfang (personell und finanziell)?

14. a) Ist das BMBF über die Diskussionen informiert, die der Akkreditie-
rungsrat gemäß dem Auftrag der KMK zur Prüfung von Formen der Ak-
kreditierung von Qualitätssicherungssystemen oder -verfahren führt
(vgl. KMK-Beschluss „Qualitätssicherung in der Lehre“, September
2005)?

Falls nein, warum nicht?

Falls ja, wie werden diese Diskussionen vom BMBF bewertet?

b) Hält das BMBF die von der KMK formulierte Voraussetzung für eine
Akkreditierung von Qualitätssicherungssystemen – „ein umfassendes
und hinreichend institutionalisiertes, obligatorisches Qualitätsmanage-
ment“ – in den Hochschulen für gegeben?

Falls ja, auf welche Daten, Aussagen oder Beobachtungen stützt das
BMBF diese Einschätzung?

Falls nein, welche Konsequenzen hat diese Einschätzung für das Agieren
des BMBF in Bezug auf die Weiterentwicklung des Akkreditierungssys-
tems?

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c) Ist das BMBF aktiv in die Diskussionen des Akkreditierungsrates und
der KMK über die Weiterentwicklung eingebunden?

Falls nein, warum nicht?

Falls ja, in welcher Art und Weise nimmt es Einfluss?

15. a) In welchem Umfang (personell und finanziell) wird das von der HRK
Anfang dieses Jahres neu ins Leben gerufene Projekt „Qualitätssiche-
rung“ vom BMBF gefördert?

b) Welche Ziele verbindet das BMBF mit dem Projekt?

c) In welchem Verhältnis steht aus der Sicht des BMBF das neue Projekt
Qualitätssicherung der HRK zu einer eventuellen zweiten Projektphase
des Projekts „Prozessqualität“ und zu den Debatten um eine Weiterent-
wicklung der Akkreditierung?

Berlin, den 16. April 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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