BT-Drucksache 16/4878

zu dem Verordnung der Bundesregierung -16/4309, 16/4496 Nr. 1- Achtundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 28. März 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4878
16. Wahlperiode 28. 03. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 16/4309, 16/4496 Nr. 1 –

Achtundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

A. Problem

Umsetzung des Waffenembargos gegen Nordkorea und des Verbots von Han-
dels- und Vermittlungsgeschäften gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/
795/GASP des Rates vom 20. November 2006; Aufhebung von Genehmigungs-
pflichten für Dienstleistungen im See- und Binnenschifffahrtsverkehr sowie von
Meldepflichten über Entgelte für Filmrechte und die Einräumung von Vertriebs-
rechten für Bier; Aktualisierung der Verweise auf EG-Recht in der Außenwirt-
schaftsverordnung (AWV).

B. Lösung

Empfehlung, die Aufhebung der Verordnung nicht zu verlangen.

Einstimmigkeit

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP dürfte für die
öffentlichen Haushalte nur geringfügige, nicht zu quantifizierende Auswirkun-
gen haben. Die bisher bestehende Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von
Rüstungsgütern nach Nordkorea wird durch Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhrver-
bote sowie das Verbot von Handlungs- und Vermittlungsgeschäften für Liefe-

rungen von Rüstungsgütern nach Nordkorea ersetzt. Der Genehmigungsvorbe-
halt für die Lieferung von gepanzerten Fahrzeugen für Vertreter der EU und
der EU-Mitgliedstaaten in Nordkorea wird allenfalls geringfügige Kosten ver-
ursachen, da dieser Ausnahmetatbestand nur selten zur Anwendung kommen
wird.

Durch die Aufhebung der Genehmigungs- und Meldepflichten der AWV werden
die Kosten der öffentlichen Haushalte reduziert. Die Kostenersparnis ist aller-

Drucksache 16/4878 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

dings, mangels der praktischen Relevanz dieser Vorschriften in den letzten Jah-
ren, nicht quantifizierbar.

E. Sonstige Kosten

Durch die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP und die
Strafbewehrung entstehen der Wirtschaft keine wesentlichen zusätzlichen Kos-
ten. Bereits bisher waren Ausfuhren von Rüstungsgütern nach Nordkorea ge-
nehmigungspflichtig. Neu sind das Durchfuhr- und das Einfuhrverbot sowie das
Verbot von Handels- und Vermittlungsgeschäften. In den letzten Jahren wurden
von Deutschland allerdings keine Rüstungsgüter nach Nordkorea exportiert oder
von dort importiert. Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise und das all-
gemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher
nicht zu erwarten.

Die Aufhebung der Genehmigungs- und Meldepflichten der AWV führt tenden-
ziell zu einer Kostenersparnis der Unternehmen. Angesichts der mangelnden
praktischen Relevanz ist die Höhe der Einsparung nicht quantifizierbar. Ledig-
lich Meldungen nach § 50a AWV wurden einmal jährlich erhoben und ausge-
wertet (ca. 120 Meldungen). Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise und
das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind
daher nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/4878

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

die Aufhebung der Verordnung auf Drucksache 16/4309 nicht zu verlangen.

Berlin, den 21. März 2007

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Albert Rupprecht (Weiden)
Stellvertretender Vorsitzender

Ulla Lötzer
Berichterstatterin

Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. EU Nr. L 322
S. 32) in deutsches Recht. Mit dem Gemeinsamen Stand-
punkt haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die
Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten
Nationen vom 14. Oktober 2006 umgesetzt. Soweit der
Gemeinsame Standpunkt aufgrund der Kompetenzvertei-
lung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten nicht durch
eine EG-Verordnung umgesetzt wird, erfolgt die Umsetzung
durch die Mitgliedstaaten.

Der Gemeinsame Standpunkt untersagt den Verkauf, die
Ausfuhr, die Durchfuhr sowie Handels- und Vermittlungs-
geschäfte von Rüstungsgütern, die nach Nordkorea geliefert
werden sollen. Verboten ist ferner die Einfuhr von Rüstungs-
gütern aus Nordkorea, unabhängig davon, ob sie ihren Ur-
sprung im Hoheitsgebiet Nordkoreas haben. Gemäß dem
Gemeinsamen Standpunkt wird daher in der AWV ein Ver-
bot des Verkaufs, der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Ein-
fuhr für alle Güter von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste
(Anlage AL) sowie der Handels- und Vermittlungsgeschäfte

Wegen der Einzelheiten wird auf die Drucksache 16/4309
verwiesen.

III. Stellungnahmen des mitberatenden
Auswärtigen Ausschusses

Der Auswärtige Ausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
16/4309 in seiner 37. Sitzung am 21. März 2007 ohne Aus-
sprache zur Kenntnis genommen.

IV. Beratung und Abstimmungsergebnis
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Verordnung der Bundesregierung in seiner 32. Sitzung am
21. März 2007 abschließend beraten.

Der Ausschuss beschloss einstimmig, dem Deutschen Bun-
destag zu empfehlen, die Aufhebung der Verordnung auf
Drucksache 16/4309 nicht zu verlangen.

Berlin, den 21. März 2007

Ulla Lötzer
Berichterstatterin
Drucksache 16/4878 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Ulla Lötzer

I. Überweisung

Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache
16/4309 wurde am 2. März 2007 gemäß § 92 der Geschäfts-
ordnung dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur
federführenden Beratung sowie dem Auswärtigen Aus-
schuss zur Mitberatung mit der Maßgabe überwiesen, dem
Deutschen Bundestag bis zum 22. Mai 2007 Bericht zu er-
statten.

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

Die Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsver-
ordnung (AWV) dient insbesondere der Umsetzung des
Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP des Rates vom
20. November 2006 über restriktive Maßnahmen gegen die

für diese Güter vorgesehen. Entsprechend dem Gemeinsa-
men Standpunkt werden auch Taten Deutscher im Ausland
erfasst; daher ist eine Umsetzung durch Rechtsverordnung
notwendig.

Ferner werden mit der Verordnung aufgrund mangelnder
praktischer Relevanz einige Genehmigungsvorbehalte für
Dienstleistungen im See- und Binnenschifffahrtsverkehr so-
wie Meldepflichten über Entgelte für Filmrechte und die
Einräumung von Vertriebsrechten für Bier aufgehoben.

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im
Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 (BGBl. I
S. 1308) wird an die Aufhebung der o. g. Vorschriften an-
gepasst. Außerdem werden Verweise auf EG-Recht in der
AWV aktualisiert.

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