BT-Drucksache 16/467

zu der Verordnung der Bundesregierung -16/308, 16/413 Nr. 2.1- Erste Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung

Vom 25. Januar 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/467
16. Wahlperiode 25. 01. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (16. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 16/308, 16/413 Nr. 2.1 –

Erste Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung

A. Problem

In dem von der Europäischen Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof
eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2002/2280 wird der Bundesre-
publik Deutschland vorgeworfen, die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (Alt-
fahrzeug-Richtlinie) durch das Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen
(Altfahrzeug-Gesetz – AltfahrzeugG) vom 21. Juni 2002 teilweise unzurei-
chend in nationales Recht umgesetzt zu haben. Betroffen hiervon sind aus-
schließlich Bestimmungen der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme
und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verord-
nung – AltfahrzeugV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002
(Artikel 3 AltfahrzeugG).

Zur Beseitigung der aus Sicht der Europäischen Kommission bestehenden Defi-
zite bei der Umsetzung der Altfahrzeug-Richtlinie in nationales Recht hat die
Bundesregierung am 25. Mai 2005 die Erste Verordnung zur Änderung der Alt-
fahrzeug-Verordnung beschlossen.

Der Deutsche Bundestag hat dieser Änderungsverordnung – Drucksachen
15/5541, 15/5634 Nr. 2.4, 15/5787 – in seiner 184. Sitzung am 30. Juni 2005
zugestimmt.

Der Bundesrat hat der Verordnung in seiner 816. Sitzung am 4. November 2005
nach Maßgabe mehrerer, im Einzelnen in der Anlage 2 der Bundestagsdruck-
sache 16/308 aufgeführter Änderungen zugestimmt.

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Änderungsmaßgaben des Bundes-

rates unverändert zu übernehmen.

Auf Grund des § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)
hat die Bundesregierung die entsprechend neu gefasste Erste Verordnung zur
Änderung der Altfahrzeug-Verordnung dem Deutschen Bundestag mit Schrei-
ben vom 20. Dezember 2005 zugeleitet; diese kann gemäß § 59 Satz 3 KrW-/
AbfG durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt
werden.

Drucksache 16/467 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B. Lösung

Zustimmung zu der Verordnung der Bundesregierung – Drucksache
16/308 – mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Die Kosten sind Gegenstand der politischen Diskussion (siehe Bericht).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/467

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

der Verordnung der Bundesregierung – Drucksache 16/308 – zuzustimmen.

Berlin, den 25. Januar 2006

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Petra Bierwirth
Vorsitzende

Michael Brand
Berichterstatter

Gerd Bollmann
Berichterstatter

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Sylvia Kotting-Uhl
Berichterstatterin

Auf Grund des § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- setzen. Entsprechend dem Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes (KrW-/AbfG) hat die Bundesregierung die ent-
sprechend neu gefasste Erste Verordnung zur Änderung der
Altfahrzeug-Verordnung dem Deutschen Bundestag mit
Schreiben vom 20. Dezember 2005 zugeleitet; diese kann

gesetz sei dies der richtige Ansatz, Entsorgungskosten in die
Produktionskosten zu internalisieren.

Die Fraktion der SPD bekräftigte unter Bezugnahme auf die
Ausführungen der Fraktion der CDU/CSU, die Erste Verord-
Drucksache 16/467 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Michael Brand, Gerd Bollmann, Birgit Homburger,
Eva Bulling-Schröter und Sylvia Kotting-Uhl

I.
Die Verordnung der Bundesregierung – Drucksache
16/308 – wurde gemäß § 92 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages mit Drucksache 16/413 Nr. 2.1 zur
federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Na-
turschutz und Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an den
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie sowie den Aus-
schuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung überwiesen.

II.
In dem von der Europäischen Kommission vor dem Euro-
päischen Gerichtshof eingeleiteten Vertragsverletzungsver-
fahren Nr. 2002/2280 wird der Bundesrepublik Deutschland
vorgeworfen, die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über
Altfahrzeuge (Altfahrzeug-Richtlinie) durch das Gesetz
über die Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Ge-
setz – AltfahrzeugG) vom 21. Juni 2002 teilweise unzurei-
chend in nationales Recht umgesetzt zu haben. Betroffen
hiervon sind ausschließlich Bestimmungen der Verordnung
über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche
Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung –
AltfahrzeugV) in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Juni 2002 (Artikel 3 AltfahrzeugG).

Zur Beseitigung der aus Sicht der Europäischen Kommis-
sion bestehenden Defizite bei der Umsetzung der Altfahr-
zeug-Richtlinie in nationales Recht hat die Bundesregierung
am 25. Mai 2005 die Erste Verordnung zur Änderung der
Altfahrzeug-Verordnung beschlossen.

Der Deutsche Bundestag hat dieser Änderungsverordnung
– Drucksachen 15/5541, 15/5634 Nr. 2.4, 15/5787 – in seiner
184. Sitzung am 30. Juni 2005 zugestimmt.

Der Bundesrat hat der Verordnung in seiner 816. Sitzung am
4. November 2005 nach Maßgabe mehrerer, im Einzelnen in
der Anlage 2 der Drucksache 16/308 aufgeführter Änderun-
gen zugestimmt; sie fassen u. a. unter Artikel 1 Nr. 3 Buch-
stabe d den § 3 Abs. 7 AltfahrzeugV neu, um die Entsor-
gungskosten mehrstufiger Fahrzeuge der Klassen M1 und N1
sachgerechter nach dem Verursacherprinzip aufteilen zu
können, und ergänzen die Änderungsverordnung unter Arti-
kel 1 Nr. 7 um eine Regelung zur Modifizierung von Num-
mer 3.2.4.1 des Anhangs der AltfahrzeugV, derzufolge die
Berücksichtigung von Altreifen bei der Berechnung der
stofflichen Verwertungsquote nicht mehr davon abhängig
gemacht wird, dass der Verwerter den Status eines Versor-
gungsfachbetriebs besitzt.

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Änderungsmaß-
gaben des Bundesrates unverändert zu übernehmen.

Nach der vorliegenden Fassung der Änderungsverordnung
zur Altfahrzeug-Verordnung werden künftig auch Fahrzeuge
mit besonderer Zweckbestimmung über 3,5 Tonnen zulässi-
gem Gesamtgewicht (hierunter fallen insbesondere Wohn-
mobile) der Altfahrzeug-Verordnung unterliegen; nicht
speziell für den Einsatz in Fahrzeugen mit besonderer
Zweckbestimmung hergestellte Ausrüstungsgegenstände
wie Badezimmer- und Küchenarmaturen, Kühlschränke und
Mikrowellengeräte werden allerdings von den Schwerme-
tallverboten nach § 8 Abs. 2 AltfahrzeugV ausgenommen.
Darüber hinaus wird u. a. die Verpflichtung zur unentgelt-
lichen Rücknahme von Altfahrzeugen durch die Fahrzeug-
hersteller auf alle innerhalb der Europäischen Union zuge-
lassenen Fahrzeuge ausgedehnt und die Verpflichtung der
Hersteller zur Bereitstellung von Demontage-Informationen
verschärft.

III.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. empfohlen, der Verordnung der Bun-
desregierung – Drucksache 16/308 – zuzustimmen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat einstimmig empfohlen, die Verordnung der Bundesregie-
rung – Drucksache 16/308 – zur Kenntnis zu nehmen.

IV.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat die Verordnung der Bundesregierung – Druck-
sache 16/308 – in seiner Sitzung am 25. Januar 2006 bera-
ten.

Die Fraktion der CDU/CSU führte aus, die Erste Verord-
nung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung diene der
Beendigung des Vertragsverletzungsverfahrens, das die Eu-
ropäische Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof
gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der unzurei-
chenden Umsetzung der Altfahrzeug-Richtlinie durch die
Altfahrzeug-Verordnung angestrengt habe. Die Änderungs-
verordnung enthalte klarstellende Bestimmungen hinsicht-
lich der Entsorgungskosten mehrstufiger Fahrzeuge. Künftig
unterlägen auch Wohnmobile den besonderen Bestimmun-
gen der Wiederverwertung. Die Fraktion der CDU/CSU wer-
de der Ersten Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-
Verordnung zustimmen. In diesem Zusammenhang bekenne
sie sich ausdrücklich zum Prinzip der Abfallvermeidung und
zum Verursacherprinzip. Die Hersteller seien in der Pflicht,
hier langfristige und tragfähige Entsorgungskonzepte umzu-
gemäß § 59 Satz 3 KrW-/AbfG durch Beschluss des Bundes-
tages geändert oder abgelehnt werden.

nung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung ziele darauf
ab, das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland zu

Verordnung fallen; dies betreffe insbesondere Wohnmobile.
Die bisherige Beschränkung der Ausnahmebestimmungen
bei den Stoffverboten auf Fahrzeuge mit besonderer Zweck-
bestimmung bis zu 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht
sei nicht vereinbar mit der EU-Altfahrzeug-Richtlinie. Auch
die bisherige Begrenzung der kostenlosen Rückgabemög-
lichkeit bei Altfahrzeugen auf in Deutschland zugelassene
Fahrzeuge sei mit dem EU-Recht nicht vereinbar, daher wer-
de die kostenlose Rückgabemöglichkeit künftig auf alle in
der EU zugelassenen Fahrzeuge ausgedehnt. Des Weiteren
ermögliche die Novellierung der Altfahrzeug-Verordnung ei-
ne verursachergerechte Beteiligung der Hersteller von Auf-
bauten an den Entsorgungskosten mehrstufiger Altfahrzeu-
ge. Der vorliegenden Ersten Verordnung zur Änderung der
Altfahrzeug-Verordnung werde zugestimmt.

Die Fraktion der FDP erinnerte daran, dass bereits die erste
Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Altfahr-
zeug-Verordnung darauf abgezielt habe, der Kritik der EU-
Kommission an der Umsetzung der Altfahrzeug-Richtlinie
Rechnung zu tragen. Die erneute Zuleitung der Verordnung
beruhe darauf, dass die Bundesregierung die Änderungs-
wünsche des Bundesrates übernommen und die Verordnung
entsprechend abgeändert habe. Die vorgenommenen Ände-
rungen beträfen eine Reihe von Detailpunkten, hierunter die
Einbeziehung der Altreifen in die stofflichen Verwertungs-
quoten sowie die Aufteilung der bei der Entsorgung mehr-
stufiger Fahrzeuge zu tragenden Kosten; diese werde künftig
grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip vorgenommen.
Die Fraktion der FDP werde der vorliegenden Ersten Verord-
nung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung wie bereits
der ersten vom Umweltausschuss verabschiedeten Fassung
dieser Verordnung zustimmen.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte die Ausdehnung des
Anwendungsbereichs der Altfahrzeug-Verordnung auf Fahr-
zeuge mit besonderer Zweckbestimmung über 3,5 Tonnen
zulässigem Gesamtgewicht; damit fielen künftig auch
Wohnmobile unter die kostenfreie Rücknahme zur Entsor-
gung. Die Kompromissregelungen hinsichtlich der Stoffver-
bote könne man mittragen. Begrüßenswert sei es, dass die
Hersteller den Demontagebetrieben künftig grundsätzlich
und nicht nur auf Anforderung Demontageinformationen zur
Verfügung stellen müssten. Eine solche Regelung hätte nach
Auffassung der Fraktion DIE LINKE. allerdings bereits vor
dem von der EU-Kommission angestrengten Vertragsverlet-
zungsverfahren ermöglicht werden können. Nach wie vor
unverständlich bleibe die Stichtagsregelung für die kosten-
lose Rücknahme von Altfahrzeugen; hierüber habe man be-

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, die
durch die Altfahrzeug-Verordnung umgesetzte kostenlose
Rückgabemöglichkeit für Altautos sei ein wichtiger Schritt
zur Realisierung der Produktverantwortung und damit ein
bedeutender Beitrag zur Verbesserung des Umweltschutzes
in einem für die Umwelt problematischen Bereich. Produkt-
verantwortung sei für ein verantwortungsvolles Wirtschaften
von zentraler Bedeutung, daher setze man sich für eine Rea-
lisierung dieses Ansatzes auch in anderen Produktionsberei-
chen ein. Die kostenlose Rückgabemöglichkeit für alle
innerhalb der EU zugelassenen Fahrzeuge sei zudem ein ge-
eigneter Schritt, Europa den Bürgerinnen und Bürgern prak-
tisch näher zu bringen.

Kritisch anzumerken sei, dass von den in Deutschland end-
gültig abgemeldeten Fahrzeugen ein erheblicher Teil in das
Ausland exportiert und dort als Gebrauchtfahrzeug weiter-
verwendet werde. So seien von den rund 3,5 Mio. Fahrzeu-
gen, die im Jahr 2003 in Deutschland endgültig abgemeldet
worden seien, nur etwa 1,75 Mio. Fahrzeuge tatsächlich im
Inland verwertet worden, während die übrigen ca. 1,75 Mio.
Fahrzeuge in das Ausland exportiert worden seien und dort
als Gebrauchtfahrzeug eine weitere Verwendung gefunden
hätten. Da man davon ausgehen müsse, dass auch künftig ein
großer Teil der Altfahrzeuge exportiert werde, gelte es, sich
von Deutschland aus für die Realisierung international hoher
Umweltstandards einzusetzen.

Was das Thema Altreifen anbelange, so zeige die Ver-
ordnung, dass es noch Schwierigkeiten bereite, Abfall
von (Sekundär-)Rohstoffen abzugrenzen. Die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN trete grundsätzlich dafür ein,
aus Abfällen Rohstoffe zurückzugewinnen und werde ihre
Arbeit in der Abfallpolitik auch künftig in diesem Sinne fort-
setzen. Die neu in die Verordnung aufgenommene Regelung
zur Berücksichtigung nicht zertifizierter Entsorgungsbetrie-
be bei der Berechnung der stofflichen Verwertungsquote sei
in der Sache gerechtfertigt. Sie könne dazu beitragen, dass
der Markt für eine sinnvolle stoffliche Verwertung von Alt-
reifen mengenmäßig abgesichert und die Attraktivität der
stofflichen Verwertung gegenüber der thermischen Verwer-
tung erhöht werde.

Der Ersten Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Ver-
ordnung werde zugestimmt.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., dem Deut-
schen Bundestag zu empfehlen, der Verordnung der Bundes-
regierung – Drucksache 16/308 – zuzustimmen.

Berlin, den 25. Januar 2006

Michael Brand
Berichterstatter

Gerd Bollmann
Berichterstatter

Birgit Homburger
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/467

beenden und die aus Sicht der EU-Kommission erforder-
lichen Anpassungen der Altfahrzeug-Verordnung vorzuneh-
men. Infolge der Novellierung der Altfahrzeug-Verordnung
würden künftig auch Fahrzeuge mit besonderer Zweckbe-
stimmung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
3,5 Tonnen unter den Anwendungsbereich der Altfahrzeug-

reits in der 14. Legislaturperiode ausführlich und kontrovers
diskutiert. Die Fraktion DIE LINKE. werde sich vor diesem
Hintergrund bei der Abstimmung über die Erste Verordnung
zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung der Stimme ent-
halten.
Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Sylvia Kotting-Uhl
Berichterstatterin

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