BT-Drucksache 16/4648

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/4373, 16/4419- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze

Vom 9. März 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4648
16. Wahlperiode 09. 03. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/4373, 16/4419 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozial-
versicherungsgesetzes und anderer Gesetze

A. Problem

Der Gesetzentwurf dient der Herstellung von Beitrags- und Abgabegerechtig-
keit, der Stabilisierung der Finanzierung und damit der Stärkung der Künstler-
sozialversicherung. Er setzt den Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 um,
wonach eine sachgerechte Beschreibung des Kreises der Begünstigten vorzu-
nehmen ist und die Verpflichtungen der Beteiligten sicherzustellen sind.

Die Künstlersozialversicherung bezieht selbständig tätige Künstler und Publi-
zisten in die Pflichtversicherung der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Renten-
versicherung ein. Die Finanzierung erfolgt zu etwa 50 Prozent durch die Bei-
tragsanteile der Versicherten, zu etwa 20 Prozent über einen Bundeszuschuss
sowie zu etwa 30 Prozent über die von den kunst- und publizistikverwertenden
Unternehmern aufzubringende Künstlersozialabgabe.

Aufgrund stark steigender Versichertenzahlen hat sich der Finanzbedarf der
Künstlersozialkasse in den letzten Jahren wesentlich erhöht. Dieser Mehrbedarf
konnte bislang aufgrund begrenzter Ressourcen nicht in gleichem Maße durch
Erfassung und Heranziehung abgabepflichtiger Unternehmer neutralisiert wer-
den, da eine erhebliche Zahl dieser Unternehmer den gesetzlichen Melde- und
Abgabepflichten nicht nachkommt. Gleichzeitig ist eine intensivere Prüfung der
Versicherten im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Versiche-
rungspflicht angezeigt, weil die bisherige Prüfquote zu niedrig ist. Ziel der ge-
planten Maßnahmen ist im Verwerterbereich die vollständige Erfassung der ab-
gabepflichtigen Arbeitgeber sowie im Versichertenbereich die Herstellung von
Beitragsgerechtigkeit.
B. Lösung

Die Prüfung der Arbeitgeber im Hinblick auf die Erfüllung der Melde- und Ab-
gabepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) wird auf
die Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der turnusmäßi-
gen Prüfung aller Arbeitgeber nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
übertragen. Dadurch wird mittelfristig die nahezu vollständige Erfassung der

Drucksache 16/4648 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

abgabepflichtigen Arbeitgeber erreicht werden können. Die Bemessung der
Künstlersozialabgabe wird somit auf eine breitere Grundlage gestellt und damit
Abgabegerechtigkeit hergestellt. Der Künstlersozialabgabesatz wird stabilisiert.

Die Prüfung der Versicherten wird durch eine dauerhafte, jährliche Befragung
einer wechselnden Stichprobe der Versicherten verstärkt. Dabei werden die tat-
sächlichen Arbeitseinkommen der letzten Jahre sowie mögliche Einkünfte aus
nichtkünstlerischer bzw. nichtpublizistischer Tätigkeit unter Vorlage der ent-
sprechenden Einkommensteuerbescheide oder Gewinn- und Verlustrechnungen
erhoben. Durch die gewonnen Erkenntnisse können Prüfpotenziale systematisch
erkannt und Prüfverfahren nach der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
zielführend eingeleitet werden.

Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Quantifizierbare Auswirkungen auf die Haushalte von Bund und Ländern sind
nicht ermittelbar.

2. Vollzugsaufwand

Durch die verstärkte Prüfung der Versicherten sowie durch die zunehmende
Bestandsverwaltung abgabepflichtiger Unternehmer entsteht bei der Künstler-
sozialkasse ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der zunächst durch Um-
schichtung des vorhandenen Personals geleistet werden soll. Je nach Entwick-
lung der Mehraufwendungen ist mittelfristig zu prüfen, ob ein Personalmehrauf-
wand erforderlich ist.

Die Übertragung der Aufgabe auf die Träger der Deutschen Rentenversicherung
führt dort zu Mehraufwendungen insbesondere bis zu einer vollständigen Erfas-
sung der Abgabepflichtigen.

Diese können im Rahmen von Effizienzsteigerungen durch organisatorische
Änderungen insbesondere des Personaleinsatzes (ohne Personalaufwuchs) auf-
gefangen werden.

E. Sonstige Kosten

Aufgrund der flächendeckenden Erfassung und Prüfung sind entlastende Wir-
kungen auf den Abgabesatz und damit auf die abgabepflichtigen Unternehmer
zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/4648

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf den Drucksachen 16/4373, 16/4419 unverändert anzu-
nehmen.

Berlin, den 7. März 2007

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Gerald Weiß (Groß-Gerau)
Vorsitzender

Angelika Krüger-Leißner
Berichterstatterin

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. beschlossen, die Annahme des Gesetz- das faktische Ergebnis durch nicht kalkulierbare Ereignisse
entwurfs zu empfehlen.

In der Ausschussberatung mit großer Mehrheit abgelehnt

(günstigere oder ungünstigere Auftragsentwicklung etc.)
nicht genau prognostizieren lässt. Das Ergebnis einer teil-
weise durchaus erheblichen Abweichung von den geschätz-
Drucksache 16/4648 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Angelika Krüger-Leißner

I. Verfahren

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf den Druck-
sachen 16/4373 und 16/4419 ist in der 82. Sitzung des Deut-
schen Bundestages am 1. März 2007 in erster Lesung bera-
ten und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur
federführenden Beratung und an den Ausschuss für Gesund-
heit sowie den Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitbe-
ratung überwiesen worden.

Mitberatende Voten

Der Ausschuss für Gesundheit und der Ausschuss für
Kultur und Medien haben den Gesetzentwurf in ihren
Sitzungen am 7. März 2007 beraten. Ersterer hat mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs emp-
fohlen. Mit gleichem Abstimmungsverhalten aber bei Ab-
wesenheit der Fraktion DIE LINKE. hat der Ausschuss für
Kultur und Medien die Annahme empfohlen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Die Prüfung der Arbeitgeber im Hinblick auf die Erfüllung
der Melde- und Abgabepflichten nach dem Künstlersozial-
versicherungsgesetz wird auf die Prüfdienste der Deutschen
Rentenversicherung im Rahmen der turnusmäßigen Prüfung
aller Arbeitgeber nach § 28p des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch übertragen. Dadurch wird mittelfristig die nahezu
vollständige Erfassung der abgabepflichtigen Arbeitgeber
erreicht werden können. Die Bemessung der Künstlersozial-
abgabe wird somit auf eine breitere Grundlage gestellt und
damit Abgabegerechtigkeit hergestellt. Der Künstlersozial-
abgabesatz wird stabilisiert.

Die Prüfung der Versicherten wird durch eine dauerhafte,
jährliche Befragung einer wechselnden Stichprobe der Ver-
sicherten verstärkt. Dabei werden die tatsächlichen Arbeits-
einkommen der letzten Jahre sowie mögliche Einkünfte aus
nichtkünstlerischer bzw. nichtpublizistischer Tätigkeit unter
Vorlage der entsprechenden Einkommensteuerbescheide oder
Gewinn- und Verlustrechnungen erhoben. Durch die ge-
wonnenen Erkenntnisse können Prüfpotenziale systematisch
erkannt und Prüfverfahren nach der KSVG-Beitragsüber-
wachungsverordnung zielführend eingeleitet werden.

III. Beratung und Abstimmungsergebnis
im federführenden Ausschuss

In seiner 43. Sitzung am 7. März 2007 hat der Ausschuss
für Arbeit und Soziales den Gesetzentwurf beraten und mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 1 Nr. 2 wird gestrichen.
2. Artikel 1 wird um folgende Nummer 10 ergänzt:

§ 2 KSVG wird um folgenden Absatz 2 ergänzt:
„Zu Gunsten von KünstlerInnen und PublizistInnen, die
Feststellung einer Versicherungspflicht nach diesem Ge-
setz begehren, wird vermutet, dass sie eine selbstständige
Tätigkeit ausüben und nicht gegen Arbeitsentgelt be-
schäftigt sind. §§ 4 und 5 bleiben unberührt.“

3. Artikel 1 wird um folgende Nummer 11 ergänzt:
§ 3 Abs.1 KSVG wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
„Einkommen, das selbstständige KünstlerInnen und
PublizistInnen auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation
aus anderweitiger selbstständiger Tätigkeit erzielen,
wird dem Einkommen aus künstlerischer oder publizis-
tischer Tätigkeit zugerechnet.“

4. Artikel 1 wird um folgende Nummer 12 ergänzt:
Die §§ 4 und 5 KSVG werden durch einen neuen § 5a er-
gänzt:

㤤 4 und 5 finden keine Anwendung, wenn neben der
selbstständigen künstlerischen und publizistischen Tätig-
keit eine Beschäftigung in einem künstlerischen oder
publizistischen Beruf vorliegt, die weniger als 15 Stun-
den in der Woche ausgeübt wird oder auf längstens
2 Monate befristet ist“

Begründung
Zu 1

Die Bestimmung der Beitragssätze in der Künstlersozialver-
sicherung folgt einem Schätzverfahren. KünstlerInnen und
PublizistInnen teilen der KSK zu Beginn des Jahres mit, in
welcher Höhe sie ihr Einkommen des laufenden Jahres ein-
schätzen. Diese geschätzte Einkommen und nicht das tat-
sächlich realisierte Einkommen ist der Ausgangspunkt für
die Errechnung der Beitragsleistungen der Versicherten.
Dieses Verfahren wurde eingeführt, weil der bürokratische
Aufwand für das ursprüngliche zweistufige Verfahren – vor-
läufige Festsetzung durch Schätzung und nach Vorliegen
des tatsächlichen Jahreseinkommens eine definitive Fest-
legung – als zu hoch angesehen wurde. Diese Verwaltungs-
vereinfachung würde durch die Einführung einer umfang-
reichen Stichprobenerhebung – nicht unter 5 % der Ver-
sicherten, wie es in der Begründung heißt – wieder
aufgegeben. Für die Einführung dieser bürokratischen Kon-
trolle gibt es auch keine hinreichenden und überzeugenden
Gründe.

Zunächst liegt es in der Natur von Schätzungen, dass sich
wurde nachfolgend abgedruckter Änderungsantrag der Frak-
tion DIE LINKE.:

ten Einkommen wäre nicht überraschend. Auch das Wissen
um die früheren tatsächlichen Einkommen erhöht die Prog-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/4648

nosesicherheit nicht. Zudem zeigen vorliegende Untersu-
chungen, dass trotz der unvermeidlichen Unsicherheit die
Fehlerquoten vergleichsweise gering sind.

Die Fälle von bewusst falsch abgegebenen Einkommens-
schätzungen können auch mit den bestehenden Verfahren
und Instrumenten aufgedeckt werden. Eine Ausweitung der
Kontrolle auf alle Versicherten erscheint als eine unange-
messene Maßnahme.

Die Verfahrensänderung soll laut Begründung „eine besse-
re Überprüfung der Versicherten im Hinblick auf das Vorlie-
gen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht“ ermög-
lichen. Mit dieser Zielbestimmung droht eine „Bestands-
bereinigung“ zu Lasten der versicherten Personen, die z. B.
vorübergehend ohne ausreichende Einkünfte aus ihren
publizistischen oder künstlerischen Tätigkeiten sind.

Zu 2

Das KSVG sieht vor, dass KünstlerInnen und PublizistInnen
in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflich-
tig sind. Der neue Absatz 2 legt die Vermutung einer selbst-
ständigen Tätigkeit bei den KünstlerInnen und PublizistIn-
nen fest, die die Feststellung einer Versicherungspflicht bei
der KSK begehren. Mit dieser Regelung wird sichergestellt,
dass mögliche Statusunsicherheiten („Scheinselbstständig-
keit“) nicht auf dem Rücken der Betroffenen ausgetragen
werden und möglicherweise zum Ausschluss aus der Sozial-
versicherung führen. Der Verweis auf die §§ 4 und 5 stellt
sicher, dass eine Prüfung durch die zuständigen Stellen ge-
währleistet ist und eine nachträgliche Korrektur der
Entscheidung der KSK möglich ist. Sowohl die Versicherten
als auch die KSK wären damit von der Pflicht befreit, den
rechtlichen Status des Beschäftigungsverhältnisses zu er-
gründen. Soweit eine solche Regelung zu Mehrausgaben
führen würde, so wäre dies Folge eines Vollzugsdefizits der
allgemeinen Sozialversicherung bei der Ermittlung von
„Scheinselbstständigkeit“. Die Lasten würden der Bund und
die Verwerterunternehmen berechtigterweise zu tragen ha-
be, da diese gleichermaßen für ein eventuelles Vollzugsdefi-
zit verantwortlich wären.

Zu 3

Ergänzende selbstständige Einkommen können nach dem
aktuellen Recht dazu führen, dass KünstlerInnen und Publi-
zistInnen den Versicherungsschutz in der KSK verlieren.
Dies liegt weder in dem Interesse der betroffenen Kreativen
noch im Interesse der Sozialversicherung. Eine einfache Lö-
sung besteht darin, die Einkommen aus anderweitiger selbst-
ständiger Tätigkeit dem Einkommen aus künstlerischer und
publizistischer Tätigkeit hinzuzurechen. Dies stabilisiert die
Einnahmen der KSK und führt perspektivisch zu höheren
Rentenansprüchen bei den Versicherten.

Zu 4

Die Bestimmung stellt sicher, dass durch die Aufnahme einer
zeitlich geringfügigen oder einer befristeten Beschäftigung
in einem künstlerischen oder publizistischen Beruf der Ver-
sicherungsschutz durch die Künstlersozialversicherung nicht
verloren geht. Die Notwendigkeit der Regelung ergibt sich
aus der Tatsache, dass weder eine geringfügige noch eine be-

Die Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU betonten, dass
sich die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD aus-
drücklich zur Künstlersozialversicherung als einem wich-
tigen Instrument der Kulturförderung und der sozialen Si-
cherung der Künstlerinnen und Künstler bekannt hätten.
Man sehe allerdings auch Handlungsbedarf, wie bei der Fi-
nanzierung, die auf ein stabiles Fundament gestellt werden
müsse. Daneben müsse man im Versicherten- und Verwerter-
bereich zu mehr Beitragsgerechtigkeit gelangen. Mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf solle nunmehr die Prüfung der
Verwerter auf die Prüfdienste der Deutschen Rentenver-
sicherung übertragen werden. Dort bestehe ein Apparat, mit
dem mittelfristig alle abgabepflichtigen Verwerter erreicht
werden könnten. Dies sei gut so, da die Künstlersozialab-
gabe keine freiwillige Leistung der Unternehmen, sondern
gesetzlich vorgeschrieben sei. Wer sich dieser Pflicht entzie-
he, handele gesetzwidrig und verschaffe sich damit einen
rechtswidrigen Vorteil. Durch die Prüftätigkeit der Deut-
schen Rentenversicherung werde der Künstlersozialkasse
mehr Raum für ihre originären Aufgaben gegeben. Im Übri-
gen würden die Prüfbefugnisse zukünftig gestärkt. So solle
dauerhaft die jährliche Befragung einer Stichprobe von min-
destens fünf Prozent der Versicherten durchgeführt werden,
bei der die tatsächlichen Einkommen der letzten vier Jahre
erhoben werden sollten. Auf diese Weise werde sicherge-
stellt, dass nur der Kreis der tatsächlich Berechtigten Mit-
glied in der Künstlersozialkasse sei.

Auch die Mitglieder der Fraktion der SPD unterstrichen,
dass die Künstlersozialversicherung selbstständigen Künst-
lern und Publizisten nicht nur eine Absicherung im Alter und
im Krankheitsfall biete, sondern auch ein unverzichtbares
Instrument der Kulturförderung darstelle. Trotz der eindeu-
tig positiven Gesamtbilanz gebe es an verschiedenen Stellen
Handlungsbedarf. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf stär-
ke man die bewährte Künstlersozialversicherung, indem
man die finanzielle Basis der Künstlersozialversicherung
sichere. Dies geschehe vor allem dadurch, dass man für mehr
Beitrags- und Abgabengerechtigkeit für alle Seiten sorge.
Zugleich festige man die Künstlersozialversicherung als
einen integralen Bestandteil des sozialen Sicherungssys-
tems. Mit dem Gesetzentwurf werde unter anderem die Aus-
gabenseite deutlich entlastet, indem nur die wirklich Berech-
tigten in den Genuss der Künstlersozialversicherung
kommen. Erreicht werde dies durch ein verbessertes Mitwir-
ken der Künstler und Publizisten und durch Kontrollen. Fer-
ner werde die Einnahmenseite verbessert, ohne dass der Ab-
gabesatz steigen müsse. Aufgrund der systematischeren
Erfassung der abgabepflichtigen Unternehmen sei zu erwar-
ten, dass sich der Kreis der Zahler deutlich erhöhen werde.
Dazu beitragen werde die kurzfristige Übertragung von
Prüfaufgaben auf die Deutsche Rentenversicherung.

Die Mitglieder der Fraktion der FDP führten aus, dass man
die Künstlersozialversicherung mitbegründet habe und man
dieses Instrument für die Zukunft erhalten und fortent-
wickeln wolle. Trotz Erfolgen bei der Stabilisierung der
Finanzen der Künstlersozialversicherung in den vergange-
nen Jahren müssten weitere Anstrengungen unternommen
werden, um den Kostendruck auf Künstler und Verwerter
langfristig zu mindern. In diesem Sinne begrüße man den
vorgelegten Gesetzentwurf, zumal er den Forderungen der
fristete Beschäftigung einen eigenständigen und ausreichen-
den Sozialversicherungsschutz gewährleisten können.

Fraktion der FDP aus dem Jahre 2005 entspreche. Hinsicht-
lich der Überprüfung der Abgabenpflicht der Verwerter ziele

Angelika Krüger-Leißner
Berichterstatterin
Drucksache 16/4648 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

der Gesetzentwurf darauf ab, die Finanzierungsgrundlage
und die Beitragsgerechtigkeit dadurch zu stärken, dass die
Verwerter künstlerischer und publizistischer Leistungen
stärker daraufhin kontrolliert werden, ob sie ihre Abgaben-
pflicht tatsächlich erfüllen. Die hierfür vorgeschlagenen
Maßnahmen halte man für geeignet. Es mache auch Sinn, die
Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung dafür einzu-
setzen, die Abgabenpflichtigen in der Künstlersozialver-
sicherung besser als bisher zu erfassen. Hinsichtlich der
Überprüfung der Abgabenpflicht der Versicherten solle eine
dauerhafte, jährliche Befragung einer wechselnden Stich-
probe erfolgen. Auch diese Maßnahme sei sinnvoll. Sie
könne die Einnahmen der Künstlersozialversicherung er-
höhen und helfen, das Ziel der Beitragsgerechtigkeit her-
zustellen.

Nach Auffassung der Mitglieder der Fraktion DIE LINKE.
leiste die Künstlersozialkasse eine gesellschaftlich sehr
wichtige Aufgabe, indem über sie der soziale Schutz der
selbstständigen Künstler und Publizisten organisiert werde.
Allerdings stelle die wachsende Bedeutung Anforderungen
an die Finanzierung der Künstlersozialkasse, denen man sich
stellen müsse. Es dürfe jedoch auf keinen Fall passieren, dass
man die Finanzprobleme der Künstlersozialkasse löse, in-
dem man den Kreis der Zugangsberechtigten eingrenze und
womöglich noch einen Teil der Versicherten herausdränge.
Problematisch erachte man, dass den Versicherten ein zu-

sätzlicher Prüfaufwand auferlegt werden solle. Zugleich
werde das gesamte Prognoserisiko auf die Versicherten ab-
gewälzt. Angesichts des Wandels der Arbeitswelt stehe viel-
mehr die Frage auf der Tagesordnung, inwieweit der Kreis
der Zugangsberechtigten ausgeweitet werden sollte.

Die Mitglieder der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
begrüßten im Grundsatz die beabsichtigten Änderungen des
Künstlersozialversicherungsgesetzes. Über die Notwendig-
keit einer besseren Erfassung der Abgabepflichtigen werde
schon seit Jahren diskutiert. Die unzureichende Erfassung
sei nicht nur schädlich für die Künstlersozialkasse, sondern
auch ungerecht gegenüber denjenigen, die ehrlich zahlten.
Dabei sei richtig, dass der vorliegende Gesetzentwurf bei
beiden Parteien, den Künstlerinnen und Künstlern auf der
einen Seite und den Verwertern auf der anderen Seite, glei-
chermaßen ansetze. Nicht ganz einleuchtend sei allerdings,
dass bei der Kontrolle die Deutsche Rentenversicherung und
die Künstlersozialversicherung gleichermaßen beauftragt
würden. Sinnvoller sei es, die Rentenversicherung insgesamt
mit der Kontrolle zu beauftragen und die Einbeziehung der
Beiträge aus Gründen der Verwaltungsklarheit weiterhin bei
der Künstlersozialkasse zu belassen. Im Übrigen sei festzu-
stellen, dass auch weiterhin ein erheblicher Reformbedarf
bestehen bleibe, um die Künstlersozialkasse an neuere Ent-
wicklungen anzupassen und die Zahl der Gerichtsverfahren
zu reduzieren.

Berlin, den 7. März 2007

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