BT-Drucksache 16/4587

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/3806- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

Vom 7. März 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4587
16. Wahlperiode 07. 03. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/3806 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung
zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

A. Problem

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Umwelthaftungsrichtlinie (ABl. EG 2004
Nr. L 143, S. 56) in nationales Recht umzusetzen. Er enthält für alle Arten der
von der Umwelthaftungsrichtlinie erfassten Schäden (Schädigungen geschütz-
ter Arten und natürlicher Lebensräume, Schädigungen der Gewässer und Schä-
digungen des Bodens) einheitlich allgemeine Vorschriften. Der Gesetzentwurf
ist dabei auf Ergänzung durch das jeweilige Fachrecht (Naturschutz-, Wasser-
haushalts- bzw. Bodenschutzrecht) angelegt und daher im Rahmen der Umset-
zungskonzeption als allgemeiner Teil zu verstehen, der durch die fachrecht-
lichen Maßstäbe als besonderer Teil gesteuert wird. Demnach findet das Gesetz
nur Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die
Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nicht näher bestimmen oder in
ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. Rechtsvorschriften mit
weitergehenden Anforderungen (z. B. das Bundes-Bodenschutzgesetz, die Re-
gelungen zu Eingriffen in Natur- und Landschaft sowie allgemeine polizei-
rechtliche Normen) bleiben unberührt. Ferner gilt die Umwelthaftungsrichtlinie
nicht für Personenschäden, Schäden an Privateigentum oder wirtschaftliche
Verluste und lässt die Ansprüche im Zusammenhang mit diesen Schadensarten
mithin unberührt.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/3806 in der vom Ausschuss
geänderten Fassung, durch die in Artikel 1 (Umweltschadensgesetz) und Arti-
kel 3 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes) einzelne Regelungen des Ge-
setzentwurfs inhaltlich klargestellt oder redaktionell korrigiert wurden (siehe
Beschlussempfehlung und Anlage zum Bericht).

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen FDP und DIE LINKE.

Drucksache 16/4587 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/4587

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3806 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Lebensräume“ die Wörter
„im Sinn des § 21a Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes“ einge-
fügt.

b) In § 10 werden die Wörter „nach diesem Gesetz tätig,“ durch die Wörter
„nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder“ ersetzt.

c) § 12 wird gestrichen.

Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 12 und 13.

d) In § 13 Abs. 1 werden die Wörter „vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes“
durch die Wörter „vor dem 30. April 2007“ ersetzt und das Wort „beruf-
liche“ durch das Wort „bestimmte“ ersetzt.

e) Die Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Oberflächengewässer“ werden das Komma und
das Wort „die“ gestrichen.

b) Die Wörter „(WHG) einer Erlaubnis bedürfen“ werden durch die
Wörter „(WHG), die einer Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 WHG be-
dürfen“ ersetzt.

2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Grundwasser“ werden das Komma und das Wort
„die“ gestrichen.

b) Die Wörter „WHG einer Erlaubnis“ werden durch die Wörter
„WHG, die einer „Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 WHG“ ersetzt.

3. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Gewässern“ werden das Komma und das Wort
„die“ gestrichen.

b) Die Wörter „WHG einer Erlaubnis oder Bewilligung“ werden
durch die Wörter „WHG, die einer Erlaubnis oder Bewilligung ge-
mäß § 2 Abs. 1 WHG“ ersetzt.

4. Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Aufstauungen von oberirdischen Gewässern gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2
WHG, die einer Erlaubnis oder Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1
oder gemäß § 31 Abs. 2 oder Abs. 3 WHG einer Planfeststellung
oder Plangenehmigung bedürfen.“

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden in § 21 Abs. 4 Satz 2 nach der Angabe „§ 19“ die
Wörter „oder entsprechendem Landesrecht“ eingefügt.

b) In Nummer 4 wird § 21a Abs. 1 Satz 2 wie folgt geändert:
1. Nach der Zahl „35“ wird das Komma durch die Wörter „oder entspre-
chendem Landesrecht, nach §“ ersetzt.

Drucksache 16/4587 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 30 und 33“ durch die Angabe „§§ 30
oder 33“ ersetzt.

c) In Nummer 4 wird § 21a Abs. 5 wie folgt gefasst:

In Artikel 3 Nr. 4 wird § 21a Abs. 5 wie folgt gefasst:

„(5) Die Erheblichkeit der Auswirkungen nach Absatz 1 ist mit Bezug
auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des An-
hangs I der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und
Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU Nr. L 143, S. 56) zu ermitteln,
wobei eine erhebliche Schädigung in der Regel nicht vorliegt, bei

– nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen
Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betref-
fende Art als normal gelten;

– nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzu-
führen sind oder aber auf äußere Einwirkung im Zusammenhang mit
der Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnun-
gen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungs-
ziele zufolge als normal anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaf-
tungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht;

– einer Schädigung von Arten bzw. Lebensräumen, die sich nachweis-
lich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit soweit regenerieren wer-
den, dass entweder der Ausgangzustand erreicht wird oder aber allein
aufgrund der Dynamik der betreffenden Art oder des betreffenden
Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Aus-
gangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.“

Berlin, den 7. März 2007

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Petra Bierwirth
Vorsitzende

Andreas Jung (Konstanz)
Berichterstatter

Dr. Matthias Miersch
Berichterstatter

Horst Meierhofer
Berichterstatter

Lutz Heilmann
Berichterstatter

Sylvia Kotting-Uhl
Berichterstatterin

Recht eins zu eins erfolge. Mit den Änderungsanträgen der

– Die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen werden im

Zusammenwirken zwischen Verantwortlichen und Be-
hörde festgelegt.

– Vorbehaltlich bestehender Ansprüche gegen die Behörde

Fraktionen der CDU/CSU und SPD greife man insbesondere
Vorschläge der Bundesregierung aus der Gegenäußerung zur
Stellungnahme des Bundesrates auf. Mit Änderungsantrag
Nummer 3 auf Ausschussdrucksache 16(16)217 solle § 12
gestrichen werden. § 12 enthalte eine Verordnungsermächti-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/4587

Bericht der Abgeordneten Andreas Jung (Konstanz), Dr. Matthias Miersch,
Horst Meierhofer, Lutz Heilmann und Sylvia Kotting-Uhl

I.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
16/3806 wurde in der 76. Sitzung des Deutschen Bundes-
tages am 18. Januar 2007 zur federführenden Beratung an
den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit und zur Mitberatung an den Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie an den Aus-
schuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung überwiesen.

II.

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Umwelthaftungs-
richtlinie (ABl. EG 2004 Nr. L 143, S. 56) in nationales
Recht umzusetzten. Er enthält für alle Arten der von der
Umwelthaftungsrichtlinie erfassten Schäden (Schädigungen
geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, Schädigun-
gen der Gewässer und Schädigungen des Bodens) einheit-
lich allgemeine Vorschriften. Der Gesetzentwurf ist dabei
auf Ergänzung durch das jeweilige Fachrecht (Naturschutz-,
Wasserhaushalts- bzw. Bodenschutzrecht angelegt und da-
her im Rahmen der Umsetzungskonzeption als allgemeiner
Teil zu verstehen, der durch die fachrechtlichen Maßstäbe
als besonderer Teil gesteuert wird. Demnach findet das
Gesetz nur Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des
Bundes oder der Länder die Vermeidung und Sanierung von
Umweltschäden nicht näher bestimmen oder in ihren An-
forderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. Rechtsvor-
schriften mit weitergehenden Anforderungen (z. B. das Bun-
des- Bodenschutzgesetz, die Regelungen zu Eingriffen in
Natur und Landschaft sowie allgemeine polizeirechtliche
Normen) bleiben unberührt. Ferner gilt die Umwelthaftungs-
richtlinie nicht für Personenschäden, Schäden an Privatei-
gentum oder wirtschaftliche Verluste und lässt die Ansprü-
che im Zusammenhang mit diesen Schadensarten mithin
unberührt. Das Umweltschadensgesetz basiert auf folgenden
Eckpunkten:

– In § 2 werden die für die Anwendung des Umweltscha-
densgesetzes wesentlichen Begriffsbestimmungen defi-
niert. Der Begriff des Umweltschadens umfasst dabei
Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräu-
men, der Gewässer sowie des Bodens.

– Den Verantwortlichen eines Umweltschadens bzw. der
Gefahr eines Umweltschadens trifft eine Informations-,
eine Gefahrenabwehr- sowie eine Sanierungspflicht.

– Zur Durchsetzung der Pflichten des Verantwortlichen
werden der zuständigen Behörde entsprechende Befug-
nisse eingeräumt.

III.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz hat mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und DIE LINKE.
empfohlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 16/3806 anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz hat

– den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen der CDU/
CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 16(10)351 mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stim-
men der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und DIE LINKE.
angenommen;

– die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksachen 16(10)353 und 16(10)361 mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen, gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP
angenommen;

– die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksachen 16(10)355 und 16(10)360 mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP an-
genommen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzent-
wurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/3806 anzu-
nehmen.

IV.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksache 16/3806 in seiner 29. Sitzung am 7. März
2007 beraten. Zur Beratung des Gesetzentwurfs haben die
Fraktionen der CDU/CSU und SPD Änderungsanträge mit
Begründung der im Einzelnen beantragten Änderungen vor-
gelegt (siehe Anlage). Diese beinhalten insbesondere inhalt-
liche Klarstellungen und redaktionelle Korrekturen.

Von Seiten der Fraktion der CDU/CSU wurde die Umset-
zung der Richtlinie begrüßt. Damit würden zusätzliche
Standards im Umweltbereich geschaffen. Wichtig sei, dass
die Umsetzung von Europäischem Recht in nationales
und Dritte trägt der Verantwortliche die Kosten der zur
Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen Maßnahmen.

gung, um für den Fall, dass auf europäischer Ebene künftig
auf der Grundlage des Artikels 14 der Umwelthaftungsricht-

Drucksache 16/4587 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

linie eine Deckungsvorsorge verbindlich vorgeschrieben
werde, eine Änderung des Umweltschadensgesetzes
(USchadG) zu vermeiden. Man befürworte die Streichung
dieser Vorschrift, weil es auf EU-Ebene keine konkreten
Überlegungen gebe. Das Parlament solle daher seinen Ge-
staltungsspielraum nicht im Vorfeld aus der Hand geben.
Bei Änderungsantrag Nummer 9 auf Ausschussdrucksache
16(16)223 gehe es darum, dass man die Kriterien, die in
Anhang 1 der Richtlinie zur Frage des Vorliegens eines er-
heblichen Schadens explizit in den Gesetzestext aufnehmen
wolle. Damit werde dem Regelungszweck der Richtlinie
eher entsprochen. Gewollt seien anspruchsvolle Umwelt-
standards und die Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Arti-
kel 8 Abs. 4 der Richtlinie eröffne die Möglichkeit, dass der
nationale Gesetzgeber Haftungspriviligierungen normieren
könne. Der Gesetzentwurf sehe nicht vor, dass von einer
solchen Möglichkeit Gebrauch gemacht werde. Es gebe in
der Fraktion der CDU/CSU durchaus Sympathien diesen
Weg zu eröffnen, weil man der Auffassung sei, dass es in
den EU-Mitgliedstaaten nicht zu einem ungleichen Wett-
bewerb kommen dürfe. Andererseits erfordere eine solche
Regelung die Zustimmung des Bundesrates, weil Länder-
haushalte betroffen wären. Die Bundesländer hätten aber
angekündigt, dass sie dem nicht zustimmen würden. Aus
diesem Grund habe man davon abgesehen, an einer solchen
Forderung festzuhalten. Ferner habe eine Diskussion statt-
gefunden, auf welche Schutzgebiete und -arten sich diese
Richtlinie beziehe und wie eine nationale Umsetzung erfol-
gen solle: Nach Auffassung der Fraktion der CDU/CSU
lasse die Richtlinie die Auslegung zu, dass sich der Schutz
nur auf Natura-2000-Gebiete beschränke. Die Bundesregie-
rung habe hierzu eine Stellungnahme der EU-Kommission
angefordert. Die EU-Kommission vertrete die Auffassung,
es gebe keine Begrenzung auf diese Gebiete. Über die
Frage, wie eine Richtlinie auszulegen sei, entscheide der
Europäische Gerichtshof und nicht die EU-Kommission.
Trotzdem wolle man sich in diesem Punkt nicht in Wider-
spruch zur EU-Kommission setzen und unterstütze die vor-
genommene Auslegung der Richtlinie, um letztlich auch
zum Ausdruck zu bringen, dass es eine einheitliche Inter-
pretation in der Europäischen Union gebe. Es dürfe nicht zu
ungleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen Deutsch-
land und anderen EU-Mitgliedstaaten kommen. Die Bun-
desregierung solle nach Ablauf eines Jahres einen schriftli-
chen Bericht vorlegen zu der Frage, wie in anderen EU-Mit-
gliedstaaten an diesem Punkt die Richtlinie umgesetzt wor-
den sei und ob dort eine Begrenzung auf Natura-2000-
Gebiete stattfinde. Der Ausschuss behalte sich vor, diesen
Punkt erneut aufzurufen und ggf. neu zu regeln, sollte sich
herausstellen, dass eine Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten
die Umsetzung im Wege einer Begrenzung auf Natura-
2000-Gebiete vorgenommen habe.

Die Fraktion der SPD machte auf eine redaktionelle Ände-
rung des Änderungsantrages Nummer 3 der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 16(16)217
aufmerksam. Aufgrund der Streichung des § 12 würden die
bisherigen §§ 13 und 14 zu den §§ 12 und 13. Mit dem Um-
weltrechtsbehelfsgesetz, der Aarhus-Konvention und dem
Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz seien Schutzgüter in den
Mittelpunkt gerückt worden, die bislang im Umweltrecht
nicht den erforderlichen Stellenwert gehabt hätten. Bei den

meinheit eintrete. Fortschrittlich sei es, durch den vorliegen-
den Entwurf Umweltschäden in diesem Umfang in den
Fokus der Gesetzgebung zu rücken. Das Europäische Recht
sei daher Motor für die nationale Gesetzgebung. Es sei eine
logische Konsequenz, dass man Allgemeingüter und Schä-
den an diesen in den Fokus rücke, sie mit Sanierungspflich-
ten der Schädiger versehe, aber auch mit Vorsorge- bzw. In-
formationspflichten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD
hätten sich damit befasst, was der erhebliche Schaden sei,
welche Berufsgruppen als potenzielle Schädiger infrage
kämen und welche Bedeutung Vorsatz und Fahrlässigkeit in
diesem Zusammenhang zukämen. Letztlich sei hier auch die
Rechtsprechung gefordert. Auslegungshilfen enthalte z. B.
Anhang 1 zur Richtlinie. In jedem Falle betrete man juristi-
sches Neuland. Dass eine gewisse Skepsis auf Seiten der
Versicherungswirtschaft und bei betroffenen Berufsgruppen
bestehe, sei verständlich. In der Praxis werde sich erweisen,
dass mit dem Gesetzentwurf eine Lösung geschaffen wor-
den sei, die allen Interessen gerecht werde. Weiterhin sei
wichtig, wer diese Rechte geltend machen könne. Man be-
nötige Anwälte für die Rechte der Allgemeinheit. Dies sei
bei den Verbänden eingeräumten Rechten berücksichtigt
worden. Das Gesetz sei ein Beispiel dafür, dass man drin-
gend eine Diskussion über die Vereinheitlichung von
Rechtsbegriffen führen müsse. Beim Umweltschadensgesetz
werde offenbar, dass man Begrifflichkeiten im Europäi-
schen Recht habe, die nicht eins zu eins in die nationalen
Begrifflichkeiten des nationalen Umweltrechts übernom-
men werden könnten. Die Diskussion um das Umweltge-
setzbuch eröffne die Möglichkeit, zumindest in einigen
Punkten zu einer Vereinheitlichung von Rechtsbegriffen zu
kommen. Es gebe eine Fülle von Umweltgesetzen mit un-
terschiedlichen Begrifflichkeiten, die teilweise Differenzen
zum Europäischen Recht aufwiesen. Wenn es gelänge, im
Umweltgesetzbuch einen allgemeinen oder vorgezogenen
Teil zu bestimmten Einheitsbegriffen zu konzipieren, sei
dies für Praktiker und Adressaten des Gesetzes eine wesent-
liche Vereinfachung. In jedem Fall sei der vorliegende Ge-
setzentwurf ein Schritt in die richtige Richtung.

Die Fraktion der FDP erklärte, sie halte es nicht für aus-
schlaggebend, ob der Begriff der Reichweite der geschütz-
ten Arten europäisch einheitlich geregelt sei oder nicht. Im
Vordergrund stehe die Art, die geschützt werden müsse.
Hinsichtlich der Kostenfreistellungsregelung sei es aller-
dings das Ziel der Fraktion der FDP, auf europäischer Ebene
eine einheitliche Regelung zu erzielen. Nach dem Konnexi-
tätsprinzip gelte, dass derjenige, der Lasten zu tragen habe,
auch die freie Entscheidung treffen könne, wie er mit diesen
Lasten umgehe. Vernünftig sei es, den Ländern die Ent-
scheidung der Kostenübernahme oder Kostenabwälzung auf
die Unternehmen zu überlassen. Eine bundeseinheitliche
Verständigung sei aber dennoch anzustreben. Die Fraktion
der FDP hielt die Streichung des § 12 für sinnvoll. Ab-
gewartet werden solle, wie sich der Markt entwickele.
Man solle den Versicherungsunternehmen die Möglichkeit
geben, eigene Vorschläge zu unterbreiten. Bedauerlich sei,
dass der gesamte Anhang nicht in den Gesetzestext aufge-
nommen worden sei, denn dies hätte der besseren Über-
sichtlichkeit und der besseren Handhabung der Regelungen
gedient. Ferner hätte dies dazu geführt, dass man mit gutem
Beispiel im Hinblick auf das geplante Unweltgesetzbuch
allgemeinen Gütern gehe es nicht darum, dass eine Person
einen Schaden habe, sondern dieser auf Seiten der Allge-

vorangegangen wäre. Vernünftig sei unabhängig davon, ob
Personen oder Unternehmen geschädigt seien, den Wert der

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/4587

Natur zu stärken. Die Fraktion der FDP appelliere an den
Bundesrat, sich für einheitliche Regelungen in den Ländern
auszusprechen.

Die Fraktion DIE LINKE. hob positiv hervor, dass mit
dem Gesetzentwurf eine Lücke in der Umwelthaftung ge-

im Umweltrecht eingeführt werde. Bisher hätten sich Scha-
densverursacher auf eine Genehmigung zurückziehen kön-
nen, nach der bestimmte schädliche Ausstoßmengen zuge-
lassen seien. Die Haftung für Umweltschäden aufgrund die-
ser Schadenseinträge habe bei der Allgemeinheit gelegen.
schlossen werden solle und dass die Umsetzungsfrist einge-
halten werde. Das Gesetz enthalte jedoch Einschränkungen.
Eine der weitreichendsten sei der Verweis auf das Umwelt-
rechtsbehelfsgesetz. Danach könnten Verbände und Vereine
nur bei Einhaltung der Drittschutzerfordernisse klagen. Bei
der EU-Kommission sei diesbezüglich eine Beschwerde an-
hängig. Es werde zu einer Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofes kommen, da man diese Regelung nicht für
richtlinienkonform halte. Auch die Änderung in § 3 Abs. 2
Nr. 2 betreffend die Frage der Lebensräume und den Ver-
weis auf das Bundesnaturschutzgesetz sei nicht zustim-
mungsfähig, da dies eine Einschränkung bedeute. Ferner sei
zu klären, was in § 9 Satz 3 die Berücksichtigung der Land-
wirtschaft hinsichtlich der Kostentragung bedeute. Bei der
Zulassung von Pflanzenschutzmitteln solle bereits im Vor-
feld von Zulassungen eine strengere Prüfung durch die Ge-
nehmigungsbehörde erfolgen, um das Risiko für Spätschäden
einzugrenzen. Das sei ein Schutz für Land- und Forstwirt-
schaft. Naturschutzverbände und -vereine müssten mehr Mit-
tel erhalten, um ihre bisherige Arbeit ausbauen zu können.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, sie
werde die Änderungsanträge Nummer 1, 3 und 9 der Frak-
tionen CDU/CSU und SPD ablehnen. Änderungsantrag
Nummer 1 schränke den Anwendungsbereich des Umwelt-
schadensgesetzes ein. Dies sei nicht im Sinne der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Mit der Streichung des § 12
in Änderungsantrag Nummer 3 auf Ausschussdrucksache
16(16)217 bestehe die Gefahr einer Deckungslücke, wenn
die EU-Kommission Vorschläge für ein System der
Deckungsvorsorge unterbreite. Änderungsantrag Nummer 9
auf Ausschussdrucksache 16(16)223 beziehe sich auf den
Begriff der Erheblichkeit. Diese werde in § 21a des Bundes-
naturschutzgesetzes eingeschränkt. Dies werde damit be-
gründet, dass erhebliche Änderungen natürlich bedingt sein
könnten. Bei einer natürlichen Änderung fehle jedoch die
Kausalität zwischen der Betreibertätigkeit und dem Scha-
den, so dass diese Einschränkung nicht erforderlich sei. Of-
fenbar solle in diesen Fällen vermieden werden, dass der
Betreiber die Beweislast trage. Insgesamt sei der Gesetzent-
wurf aber zu begrüßen. Dies gelte nicht für die Sonderbe-
handlung der Landwirtschaft bei der Anwendung von Pflan-
zenschutzmitteln. Die konventionelle Landwirtschaft sei
durch übermäßige Gifteinsätze einer der größten Umwelt-
verschmutzer. Eine Ausnahmeregelung sei durch nichts ge-
rechtfertigt. Die Kosten bei der Reinigung des Wassers von
Pestiziden seien immens hoch. Volkswirtschaftlich sei dies
daher ein Irrweg. Gerade der Zustand von Boden und Was-
ser zeige, wie wichtig der Weg zum biologischen Landbau
sei. Es sei notwendig, dass nunmehr eine Haftungsregelung

Dies gelte für Pestizide im Wasser noch immer.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Ausschussdrucksache 16(16)215 (Anlage) anzunehmen.

Der Ausschuss beschloss einstimmige Annahme der Aus-
schussdrucksache 16(16)216 (Anlage).

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Ausschussdrucksache 16(16)217 (Anlage) anzunehmen.

Der Ausschuss beschloss die einstimmige Annahme der
Ausschussdrucksache 16(16)218 (Anlage).

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE., den Ände-
rungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 16(16)219 (Anlage) anzunehmen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Ände-
rungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 16(16)220 (Anlage) anzunehmen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Ände-
rungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 16(16)221 (Anlage) anzunehmen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE., den Ände-
rungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 16(16)222 (Anlage) anzunehmen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD, und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Ausschussdrucksache 16(16)223 (Anlage) anzunehmen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und DIE LINKE.,
dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzent-
wurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/3806 in der
vom Ausschuss geänderten, in der Beschlussempfehlung
wiedergegebenen Fassung, anzunehmen.

Berlin, den 7. März 2007

Andreas Jung (Konstanz)
Berichterstatter

Dr. Matthias Miersch
Berichterstatter

Horst Meierhofer
Berichterstatter
Lutz Heilmann
Berichterstatter

Sylvia Kotting-Uhl
Berichterstatterin

Drucksache 16/4587 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Anlage

Änderungsantrag 1
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelt-
haftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschä-
den

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Lebensräume“
die Wörter „im Sinn des § 21a Abs. 2 und 3 des Bundes-
naturschutzgesetzes“ eingefügt.

Begründung

Die Änderung greift einen Vorschlag der Bundesregierung
aus der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates
auf (zu Nr. 9).

Die Änderung stellt in Ergänzung von Artikel 1 § 2 Nr. 1a
klar, dass die verschuldensabhängige Verantwortlichkeit der
beruflichen Tätigkeiten, die nicht in Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1)
genannt sind, sich nur auf die Arten und Lebensräume er-
streckt, die in § 21a Abs. 2 und 3 in der durch Artikel 3 ein-
gefügten Fassung genannt sind.

Änderungsantrag 2
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelt-
haftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschä-
den

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

In § 10 werden die Wörter „nach diesem Gesetz tätig,“
durch die Wörter „nach diesem Gesetz von Amts wegen
tätig oder“ ersetzt.

Begründung

auf (zu Nr. 14) und stellt klar, dass die Behörde sowohl auf
Antrag als auch von Amts wegen zur Durchsetzung von
Sanierungspflichten tätig werden kann.

Änderungsantrag 3
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelt-
haftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschä-
den

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

§ 12 wird gestrichen

Begründung

Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Kom-
mission erst auf der Grundlage des in Artikel 14 Abs. 2 der
Umwelthaftungsrichtlinie vorgesehenen Berichts gegebe-
nenfalls Vorschläge für ein System der Deckungsvorsorge
unterbreiten wird. Ein Bedarf für eine Ermächtigungsgrund-
lage für eine künftig eventuell erforderlich werdende Um-
setzung europarechtlicher Vorgaben zur Deckungsvorsorge
durch Rechtsverordnung besteht daher gegenwärtig nicht.

Änderungsantrag 4
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelt-
haftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschä-
den

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

In § 14 Abs. 1 werden die Wörter „vor dem Inkrafttreten

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)215

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)216

DEUTSCHER BUNDESTAG

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Naturschutz und Reaktorsicherheit

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Ausschussdrucksache 16(16)217

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Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit

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Ausschussdrucksache 16(16)218
Die Änderung greift einen Vorschlag der Bundesregierung
aus der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates

dieses Gesetzes“ durch die Wörter „vor dem 30. April
2007“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/4587

Begründung

Die Änderung greift einen Vorschlag der Bundesregierung
aus der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates
auf (zu Nr. 18). Die Gefahrenabwehr- und Sanierungspflich-
ten der Umwelthaftungsrichtlinie gelten für Schäden, die
nach dem 30. April 2007 verursacht wurden. Da im Hin-
blick auf Artikel 72 Abs. 3 GG das Umsetzungsgesetz erst
sechs Monate nach der Bekanntgabe in Kraft tritt (Artikel 4),
muss sichergestellt werden, dass das Umsetzungsgesetz den
europarechtlichen Anforderungen auch in zeitlicher Hin-
sicht genügt.

Änderungsantrag 5
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelt-
haftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschä-
den

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

In § 14 Abs. 1 wird das Wort „berufliche“ durch das Wort
„bestimmte“ ersetzt.

Begründung

Die Änderung greift einen Vorschlag der Bundesregierung
aus der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates
auf (zu Nr. 19). Die bisherige Formulierung der Übergangs-
vorschrift kann zu Missverständnissen in den Fällen führen,
in denen eine Schädigung auf eine langjährige berufliche
Tätigkeit zurückzuführen ist. Da das Gesetz entsprechend
den Vorgaben der Umwelthaftungsrichtlinie nur für solche
Fälle gelten soll, in denen die Verursachung nach dem
30. April 2007 erfolgt, ist eine entsprechende Änderung
geboten.

Änderungsantrag 6
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum

Gesetzentwurf der Bundesregierung

haftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschä-
den

In Artikel 1 wird die Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) wie folgt ge-
ändert:

1. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Oberflächengewässer“ wird das
Komma und das Wort „die“ gestrichen.

b) Die Wörter „(WHG) einer Erlaubnis bedürfen“ wer-
den durch die Wörter „(WHG), die einer Erlaubnis
gemäß § 2 Abs. 1 WHG bedürfen“ ersetzt.

2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Grundwasser“ wird das Komma
und das Wort „die“ gestrichen.

b) Die Wörter „WHG einer Erlaubnis“ werden durch
die Wörter „WHG, die einer Erlaubnis gemäß § 2
Abs. 1 WHG“ ersetzt.

3. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Gewässern“ wird das Komma und
das Wort „die“ gestrichen.

b) Die Wörter „WHG einer Erlaubnis oder Bewilli-
gung“ werden durch die Wörter „WHG, die einer Er-
laubnis oder Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 WHG“
ersetzt.

4. Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Aufstauungen von oberirdischen Gewässern gemäß
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 WHG, die einer Erlaubnis oder Be-
willigung gemäß § 2 Abs. 1 oder gemäß § 31 Abs. 2
oder 3 WHG einer Planfeststellung oder Plangeneh-
migung bedürfen.“

Begründung

Die Änderung greift einen Vorschlag der Bundesregierung
aus der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates
auf (zu Nr. 20). Die Verweise bedürfen der redaktionellen
Korrektur, weil der jeweils zitierte § 3 des Wasserhaushalts-
gesetzes in den Nummern 3, 4, 5 und 6 nicht das Erfordernis
einer Erlaubnis oder Bewilligung regelt, sondern Benutzun-
gen im Sinne des WHG definiert. Das Erfordernis einer
Erlaubnis oder Bewilligung beruht jedoch auf § 2 Abs. 1
WHG. Dementsprechende Korrekturen enthalten die obigen
Änderungsvorschläge unter Buchstabe a bis c. Der Ände-
rungsvorschlag unter Buchstabe d formuliert Nummer 6 der
Anlage 1 um, wobei bezüglich der Benutzung nach § 3
Abs. 1 Nr. 2 WHG auf Erlaubnis oder Bewilligung gemäß
§ 2 Abs. 1 WHG verwiesen wird. Getrennt davon sind die
Ausbauten nach § 31 Abs. 2 oder 3 WHG zu behandeln, die
der Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen. Diese
Begriffe sollten auch verwendet werden. Der im Gesetzent-
wurf verwendete Begriff „Zulassung“ entspricht nicht der

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Ausschussdrucksache 16(16)219

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Ausschussdrucksache 16(16)220
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelt-

Terminologie des WHG und kann unnötige Interpretations-
fragen aufwerfen.

Drucksache 16/4587 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Änderungsantrag 7
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelt-
haftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschä-
den

Artikel 3 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

In § 21 Abs. 4 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 19“ die
Wörter „oder entsprechendem Landesrecht“ eingefügt.

Begründung

Die Änderung greift einen Vorschlag der Bundesregierung
aus der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates
auf (zu Nr. 22) und berücksichtigt die Tatsache, dass § 19
des Bundesnaturschutzgesetzes nicht unmittelbar gilt.

Änderungsantrag 8
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelt-
haftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschä-
den

In Artikel 3 Nr. 4 wird § 21a Abs. 1 Satz 2 wie folgt ge-
ändert:

1. Nach der Zahl „35“ wird das Komma durch die Wörter
„oder entsprechendem Landesrecht, nach §“ ersetzt.

2. In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 30 und 33“ durch die
Angabe „§§ 30 oder 33“ ersetzt.

Begründung

Zu Nummer 1

Die Änderung greift einen Vorschlag der Bundesregierung
aus der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates
auf (zu Nr. 24) und berücksichtigt die Tatsache, dass die
§§ 34, 34a und 35 des Bundesnaturschutzgesetzes mit Aus-

Zu Nummer 2

Die Änderung bezweckt eine redaktionelle Klarstellung des
Gesetzestextes.

Änderungsantrag 9
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelt-
haftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschä-
den

In Artikel 3 Nr. 4 wird § 21a Abs. 5 wie folgt gefasst:

„Die Erheblichkeit der Auswirkungen nach Absatz 1 ist mit
Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der
Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004
über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von
Umweltschäden (ABl. EU Nr. L 143, S. 56) zu ermitteln,
wobei eine erhebliche Schädigung in der Regel nicht vor-
liegt, bei

– nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die
natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden
Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten;

– nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen
zurückzuführen sind oder aber auf äußere Einwirkung
im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der betref-
fenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den
Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungs-
ziele zufolge als normal anzusehen ist oder der früheren
Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder
Betreiber entspricht;

– einer Schädigung von Arten bzw. Lebensräumen, die
sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit
soweit regenerieren werden, dass entweder der Aus-
gangzustand erreicht wird oder aber allein aufgrund der
Dynamik der betreffenden Art oder des betreffenden
Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich
zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu
bewerten ist.“

Begründung

Mit der Änderung wird in Übereinstimmung mit Anhang I
der Umwelthaftungsrichtlinie verdeutlicht, dass sich die
Natur nicht in einem statischen Zustand befindet und des-
halb auch feststellbare nachteilige Veränderungen nicht stets
einen Schadensfall indizieren. Fällt eine Veränderung unter

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Ausschussdrucksache 16(16)221

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Ausschussdrucksache 16(16)222

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Ausschussdrucksache 16(16)223
nahme von § 35 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 nicht unmittelbar
gelten.

einen der Spiegelstriche wird im Regelfall eine Bewertung
als erhebliche Schädigung ausscheiden.

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