BT-Drucksache 16/4556

Schutz von Mensch und Umwelt bei Freisetzungsexperimenten gewährleisten

Vom 7. März 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4556
16. Wahlperiode 07. 03. 2007

Antrag
der Abgeordneten Ulrike Höfken, Bärbel Höhn, Cornelia Behm, Birgitt Bender,
Hans-Josef Fell, Katrin Göring-Eckardt, Peter Hettlich, Winfried Hermann,
Dr. Anton Hofreiter, Sylvia Kotting-Uhl, Undine Kurth (Quedlinburg),
Dr. Reinhard Loske, Nicole Maisch, Josef Philip Winkler und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Schutz von Mensch und Umwelt bei Freisetzungsexperimenten gewährleisten

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Der Schutz von Mensch und Umwelt ist – entsprechend dem Vorsorgeprinzip –
oberstes Ziel des deutschen Gentechnikrechts.

Laut dem Gentechnikgesetz muss bei Freisetzungsexperimenten mit gentech-
nisch veränderten Pflanzen beachtet werden, dass der Zweck der geplanten Frei-
setzung in einem vertretbaren Verhältnis steht zu dem Risiko einer möglichen
schädlichen Wirkung auf die in § 1 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes (GenTG) ge-
nannten Schutzgüter wie ethische Werte, Leben und Gesundheit von Menschen,
die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und Sachgüter. Weiterhin
dürfen Freisetzungsexperimente laut § 1 GenTG nicht die natürliche Umwelt
„in ihrem Wirkungsgefüge“ als Schutzgut gefährden.

Freisetzungsexperimente dürfen auch nicht Schutzgüter wie die Biodiversität
gefährden. Laut einer Ratifizierung des Übereinkommens über die biologische
Vielfalt besteht die völkerrechtliche Verpflichtung, „die Variabilität unter leben-
den Organismen jeglicher Herkunft (…) und die ökologischen Komplexe, zu
denen sie gehören“ (Artikel 2 CBD – Convention on Biological Diversity), zu
schützen.

Die Freisetzung von gentechnisch veränderten Pflanzen, die pharmazeutische
Wirkstoffe produzieren (Plant Made Pharmaceuticals – PMP), ist generell stark
risikobehaftet. Aus Gründen des Verbraucher- und Umweltschutzes muss ein
Kontakt von PMP-Pflanzen mit der Umwelt und mit der Lebens- und Futtermit-
telkette ausgeschlossen werden. Laut dem Bericht des Büros für Technikfolgen-
abschätzung (TAB) beim Deutschen Bundestag zu transgenen Pflanzen der
2. und 3. Generation (Bundestagsdrucksache 16/1211) ist ein Austrag durch PMP,
aber auch durch bestimmte PMI (Plant Made Industrials) in die Umwelt grund-
sätzlich wahrscheinlicher als zum Beispiel bei den herbizid- oder insektenresis-

tenten gentechnisch veränderten Pflanzen der so genannten 1. Generation. Die
derzeit geltenden Prinzipien der Risikobewertung und des Risikomanagements
im Rahmen des Zulassungsverfahrens von gentechnisch veränderten Pflanzen
werden diesen prinzipiellen Risiken für Mensch und Umwelt durch eine Freiset-
zung von PMP in die Umwelt nicht gerecht. Der Sachverständigenrat für
Umweltfragen (SRU) hat bereits im Jahresgutachten 2004 (Bundestagsdruck-
sache 15/3600) festgestellt, dass der Anbau von Arzneimittel produzierenden

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Pflanzen grundsätzlich in Frage zu stellen sei. Unabhängig von der Größe der
Fläche müsse auf jeden Fall verhindert werden, dass Pflanzenreste oder deren
Inhaltsstoffe in die Umwelt freigesetzt werden, da die Wirkung hochwirksamer
Pharmaka in die Umwelt hinein nicht hinreichend bekannt ist. Daher sollten laut
Empfehlung des SRU solche transgenen Pflanzen nur in geschlossenen Sys-
temen und unter kontrollierten Bedingungen eingesetzt werden.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

hinsichtlich der Prüfung und Genehmigung von Freisetzungsanträgen gentech-
nisch veränderter Pflanzen

● sicherzustellen, dass bei Freisetzungsexperimenten mit gentechnisch verän-
derten Pflanzen immer – auch im Falle von Kombinationen mehrerer unter-
schiedlicher gentechnisch veränderter Pflanzenlinien – das „step-by-step“-
Prinzip des Gentechnikrechts eingehalten wird, wonach Versuche mit gen-
technisch veränderten Pflanzen zunächst im Labor, dann im Gewächshaus
und erst dann im Freiland durchgeführt werden dürfen;

● sicherzustellen, dass durch Freisetzungsexperimente keine gentechnisch ver-
änderten Konstrukte oder Organismen in die Lebens- und Futtermittelkette
und auch nicht in die Natur gelangen;

● anzuordnen, dass die zuständigen Behörden bei der Prüfung von Zulassungs-
anträgen für die Freisetzungsexperimente mit gentechnisch veränderten
Pflanzen eine Verbreitung der Transgene durch Bienen berücksichtigen und
eine Kontamination der Natur und der Lebensmittelkette durch Bienen und/
oder Honig sowie eine Gefährdung von Bienen durch die Freisetzungsexpe-
rimente ausgeschlossen ist;

● das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das
Bundesamt für Naturschutz damit zu beauftragen, gemeinsam Leitlinien zu
erstellen, wie der Schutz der Umwelt und der Landwirtschaft im Rahmen von
Freisetzungsexperimenten verbessert werden kann;

● dafür zu sorgen, dass keine Freisetzungsanträge mehr nach dem vereinfach-
ten Verfahren genehmigt werden;

● sicherzustellen, dass gentechnisch veränderter Raps nicht mehr in die Um-
welt freigesetzt wird;

hinsichtlich der öffentlichen Forschung mit gentechnisch veränderten Pflanzen

● sicherzustellen, dass Ressortforschungen, bei denen gentechnisch veränderte
Pflanzen untersucht werden, den Beratungsbedarf der Bundesregierung
decken und nicht der Produktentwicklung von gentechnisch veränderten
Pflanzen dienen, die für eine spätere Vermarktung vorgesehen sind;

● sicherzustellen, dass Wissenschaftler von Bundesbehörden nicht an For-
schungsprojekten beteiligt sind, bei denen gentechnisch veränderte Pflanzen
entwickelt werden, die sie später im Rahmen des Zulassungsverfahrens für
gentechnisch veränderte Pflanzen begutachten müssen;

● sicherzustellen, dass die Fördermittel für die biologische Sicherheitsfor-
schung zur Klärung von Fragen zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und
der gentechnikfreien Produktion sowie für Fragen zum Monitoring eingesetzt
werden und nicht zur Entwicklung von transgenen Pflanzen, die für eine spä-
tere Vermarktung vorgesehen sind;

im Falle möglicher Schäden durch Freisetzungsexperimente mit gentechnisch
veränderten Pflanzen

● sicherzustellen, dass für Schäden, die Dritten durch Freisetzungsexperimente
von gentechnisch veränderten Pflanzen entstehen, die Verursacher haften;
● das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das
Bundesamt für Naturschutz damit zu beauftragen, gemeinsam Leitlinien zu

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erstellen, wie das Aufspüren von gentechnisch veränderten Konstrukten aus
Freisetzungsexperimenten im Falle einer Verunreinigung der Lebens- und
Futtermittelkette ermöglicht werden kann;

● eine Datenbank einzurichten, in der Referenzmaterialien und Nachweis-
methoden zu allen Freisetzungsexperimenten, die in Deutschland durch-
geführt werden, hinterlegt werden;

● sich sowohl bei internationalen als auch bei Verhandlungen auf der EU-
Ebene dafür einzusetzen, dass Datenbanken eingerichtet werden, in denen
Referenzmaterialien und Nachweismethoden zu allen Freisetzungsexperi-
menten hinterlegt werden;

hinsichtlich gentechnisch veränderter Plant-Made-Pharmaceutical-Pflanzen
(PMP-Pflanzen) sowie Plant-Made-Industrial-Pflanzen (PMI-Pflanzen)

● anzuordnen, dass gentechnisch veränderte Pflanzen, die pharmazeutische
Wirkstoffe produzieren, in Deutschland nicht in die Umwelt freigesetzt wer-
den dürfen;

● sicherzustellen, dass gentechnisch veränderte Pflanzen oder Bestandteile von
gentechnisch veränderten Pflanzen, die Rohstoffe für die Industrie liefern
sollen, nicht in die Nahrungs- und Futtermittelkette gelangen;

● vor dem Hintergrund der Problematik der Risiken für Mensch und Umwelt,
des notwendigen Containments sowie anhand konkreter Forschungsergeb-
nisse eine Risiko-/Kosten-/Nutzenanalyse zum Ansatz von PMP-/PMI-Pflan-
zen vorzulegen;

● das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das
Bundesamt für Naturschutz damit zu beauftragen, gemeinsam Vorschläge für
Maßnahmen zu erarbeiten, wie die im TAB-Bericht (Bundestagsdrucksache
16/1211) dargelegten Defizite beim Zulassungs- und Genehmigungsverfah-
ren von gentechnisch veränderten Pflanzen hinsichtlich der Risikobewer-
tung, beim Risikomanagement, beim Monitoring sowie im EU-Zulassungs-
verfahren behoben werden können;

hinsichtlich ökologischer Aspekte und des Schutzes der Biodiversität

● sicherzustellen, dass bei Freisetzungsanträgen von gentechnisch veränderten
Pflanzen in oder in der Nähe von Naturschutzgebieten die zuständigen
Behörden eine Fauna-Flora-Habitat- (FFH)-Verträglichkeitsprüfung durch-
führen und dass die Stellungnahmen dieser Behörden im Genehmigungsver-
fahren berücksichtigt werden;

● sicherzustellen, dass die anerkannten Naturschutzverbände an diesen FFH-
Verträglichkeitsprüfungen beteiligt werden und die Ergebnisse der FFH-Ver-
träglichkeitsprüfung öffentlich zugänglich gemacht werden;

● sicherzustellen, dass keine gentechnisch veränderten Pflanzen in oder in
direkter Nachbarschaft von ökologisch sensiblen Gebieten wie Natura 2000
freigesetzt werden;

● anzuordnen, dass keine gentechnisch veränderten Pflanzen auf dem Gelände
der Genbank in Gatersleben freigesetzt werden;

● sicherzustellen, dass bei Freisetzungsexperimenten ökologische Aspekte und
dabei auch die Wirkungen auf Bodenleben und Nichtzielorganismen unter-
sucht werden und dabei gewährleistet ist, dass die Institute, die diese Unter-
suchungen durchführen, unabhängig sind von denjenigen, die die Freiset-
zungsexperimente durchführen.

Berlin, den 7. März 2007
Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

Drucksache 16/4556 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Begründung

Laut der Datenbank der EU-Kommission sind rund 33 Freisetzungsexperimente
angemeldet, die in diesem Jahr und in den folgenden Jahren in Deutschland
durchgeführt werden sollen. Dazu gehören unter anderem auch für Mensch und
Umwelt mit großen Risiken verbundene Anträge auf Freisetzungsexperimente
mit gentechnisch veränderten Pflanzen,

● die pharmazeutisch wirksame Substanzen produzieren wie zum Beispiel die
Freisetzungsexperimente mit gentechnisch veränderten Kartoffeln der Uni-
versität Rostock in Mecklenburg-Vorpommern oder der geplante Freiset-
zungsversuch der Firma Novoplant GmbH mit gentechnisch veränderten
Erbsen, die einen Antikörper gegen Schweinedurchfall entwickeln sollen, auf
dem Gelände der Genbank in Sachsen-Anhalt;

● bei denen Kreuzungen zwischen verschiedenen gentechnisch veränderten
Pflanzenlinien geprüft werden sollen wie zum Beispiel Freisetzungsanträge
der Firma Monsanto zur Freisetzung von MON89034XMON88017 oder
MON89034XNK603, ohne dass diese Kombinationen der Konstrukte hin-
sichtlich ihrer Wechselwirkungen zwischen den Genen und den neuen Genen
im Labor und im Gewächshaus untersucht wurden;

● Freisetzungsexperimente, bei denen Kombinationen von Genkonstrukten bei
den Maissorten 1507XNK603 und 59122X1507XNK603 sogar – wie im Fall
eines Freisetzungsantrages des Unternehmens Pioneer Hi-Bred Northern
Europe Sales Division GmbH direkt in einem Natura-2000-Gebiet durchge-
führt werden soll.

Laut dem Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) umschließt der Begriff
des Wirkungsgefüges die dynamischen und wechselseitigen Zusammenhänge
zwischen Menschen, Tieren, Pflanzen sowie der sonstigen Umwelt. Ökologi-
sche Schäden sind demnach allgemein als Beeinträchtigung natürlicher Schutz-
güter definiert.

Der SRU gibt weiterhin zu bedenken, dass laut § 2 Abs. 9 des Bundesnatur-
schutzgesetzes (BNatSchG) die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre
Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und
historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen sind. Weder der Zweck der ge-
planten Freisetzung von gentechnisch veränderten PMP-Erbsen noch der bereits
2006 durchgeführte Freisetzungsversuch mit gentechnisch verändertem Weizen
auf dem Gelände der Genbank Gatersleben stehen in einem vertretbaren Verhält-
nis zu dem Risiko, das Schutzgut der biologischen Vielfalt zu gefährden.

In den USA wurde durch Freisetzungsexperimente mit gentechnisch veränder-
ten Pflanzen unter anderem bereits Reis verunreinigt. Dieser verunreinigte Reis
wurde auch in der EU und somit auch in Deutschland als Lebensmittel verkauft
und verursachte wirtschaftliche Schäden in Millionenhöhe. Die Rückverfolgung
der Ursachen der gentechnischen Verunreinigung erwies sich als sehr schwierig,
unter anderem aufgrund fehlender oder nicht für die Kontrollbehörden frei zu-
gänglicher Referenzmaterialien und Nachweismethoden. Darum sollten sowohl
national als auch auf EU- und auf internationaler Ebene von allen gentechnisch
veränderten Organismen, die freigesetzt werden, Referenzmaterialien und
Nachweismethoden in Datenbanken hinterlegt werden.

Weiterhin gibt es in zunehmendem Maße wissenschaftliche Erkenntnisse darü-
ber, dass gentechnisch veränderter Raps nicht koexistenzfähig ist und sehr stark
auskreuzt. Selbst bei Einhaltung von Isolationsabständen bis zu einer Schlag-
breite kann konventionelles Saatgut mit Beimengungen von Raps-Transgenen
verunreinigt werden. Darum sollte gentechnisch veränderter Raps generell
weder freigesetzt noch zu kommerziellen Zwecken angebaut werden.

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Im Zusammenhang mit Freisetzungsexperimenten mit transgenen PMP-Pflan-
zen: In Deutschland unterliegt generell der Umgang mit Arzneimitteln unabhän-
gig von der Herkunft einer speziellen Risikoregulierung. Zudem sei laut dem
Bericht des Büros für Technikfolgenabschätzung beim Deutschen Bundestag
über transgene Pflanzen der 2. und 3. Generation (Bundestagsdrucksache
16/1211) zu berücksichtigen, dass bei PMP-Pflanzen der pharmakologisch wirk-
same Stoff meist in hoher Konzentration und in pflanzlichem Gewebe einge-
schlossen vorliegt und in Sekreten aus Blättern oder Wurzeln abgegeben werden
kann. Denn anders als gentechnisch veränderte Pflanzen, die zu agronomischen
Zwecken verändert wurden, sind diese Pflanzen laut dem TAB-Bericht darauf-
hin gentechnisch optimiert, dass sie einen besonders hohen Gehalt an dem phar-
mazeutischen Inhaltsstoff produzieren. Diese prinzipiellen gesundheitlichen
und ökologischen Risiken (über Tierfraß und Nahrungsketten sowie horizonta-
len Gentransfer) derartiger Pflanzen sind bisher nicht ausreichend erforscht.
Laut dem TAB-Bericht habe die Analyse der Gentechnikregulierungssituation
auf der EU-Ebene gezeigt, dass die bisherigen Vorschriften und Verfahren für
PMP-Pflanzen und auch für einige PMI-Pflanzen (Plant Made Industrials) nicht
passend und/oder nicht ausreichend wären. Darum sei die Erweiterung des Ri-
siko- und Zulassungskonzepts bei gentechnisch veränderten Pflanzen im Hin-
blick auf die Frage von Einschließungs- und Separierungsmaßnahmen von
PMP-/PMI-Pflanzen notwendig. Auch in den USA und Kanada richtet sich die
aktuelle Debatte um eine Risikoregulierung von PMP- sowie PMI-Pflanzen laut
dem TAB-Bericht derzeit vorrangig um Einschließungsmaßnahmen und um die
strikte Separierung von derartigen Pflanzen von der Lebens- und Futtermittel-
kette bis hin zum Verzicht auf die Verwendung von Lebens- und Futtermittel-
pflanzen für die PMP-/PMI-Produktion. Beispiele von Verunreinigungen in den
USA, bei denen im Jahr 2002 bei zu Lebensmittelzwecken angebautem Mais der
Durchwuchs von gentechnisch verändertem Mais mit einem Gen für einen
Schweineimpfstoff festgestellt wurde, haben gezeigt, wie wichtig derartige
Maßnahmen sind.

Bei dem vereinfachten Verfahren muss nur der erste Standort eines Freiset-
zungsexperimentes angemeldet werden, an weiteren Standorten kann ohne Ge-
nehmigungsprozess freigesetzt werden, die Standorte müssen dann lediglich
frühestens zwei Wochen, spätenstens nur drei Werktage vor der Freisetzung im
Standortregister nach dem Gentechnikgesetz bekannt gegeben werden. Das ver-
einfachte Verfahren ist nicht nur aus Gründen der fehlenden Transparenz und der
mangelhaften Beteiligung der Öffentlichkeit zu kritisieren, sondern auch weil
unter den Bedingungen des vereinfachten Verfahrens ein umfassendes und aus-
reichendes Monitoring nicht möglich ist. Darum sollte das vereinfachte Verfah-
ren auslaufen und nicht als dauerhafte Möglichkeit im Gentechnikgesetz etab-
liert werden.

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