BT-Drucksache 16/4326

Leistungsrechtliche Hindernisse bei Studium und Ausbildung insbesondere für Migrantinnen, Migranten und Flüchtlinge

Vom 15. Februar 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4326
16. Wahlperiode 15. 02. 2007

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Cornelia Hirsch, Sevim Dag˘delen, Ulla Jelpke,
Dr. Petra Sitte, Volker Schneider (Saarbrücken), Jan Korte, Dr. Gregor Gysi,
Oskar Lafontaine und der Fraktion DIE LINKE.

Leistungsrechtliche Hindernisse bei Studium und Ausbildung
insbesondere für Migrantinnen, Migranten und Flüchtlinge

Die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bzw. der
Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
(Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für eine schulische oder betriebliche Berufs-
ausbildung) sehen bisher nur unter bestimmten Bedingungen vor, dass Auslän-
der mit einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland Leistungen zur Finanzierung
ihres Lebensunterhalts während einer Ausbildung bzw. eines Studiums erhalten
können. So haben beispielsweise Asylberechtigte und Flüchtlinge im Sinne der
Genfer Flüchtlingskonvention diese Möglichkeit. Allerdings erhalten angesichts
der restriktiven Rechtslage und Entscheidungspraxis von Gerichten und Behör-
den nur wenige Menschen diesen Status. Im Jahr 2006 waren es nach Angaben
des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nur 4,4 Prozent aller
Asylsuchenden. Aber auch viele abgelehnte Asylsuchende (und ihre Kinder)
verbleiben aufgrund rechtlicher, humanitärer oder tatsächlicher Abschiebungs-
hindernisse dauerhaft in Deutschland. Obwohl sie voraussichtlich dauerhaft in
der Bundesrepublik Deutschland leben, sind diese Menschen bislang bei der
Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums in den meisten Fällen von jeg-
lichen staatlichen Leistungen zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts ausge-
schlossen. Im Ergebnis werden sie auf ungelernte Hilfstätigkeiten verwiesen
oder gegen ihren Willen zu Sozialleistungsempfängerinnen und -empfängern
gemacht.

Leistungen nach dem BAföG können Nichtdeutschen bisher gewährt werden,
wenn ein Elternteil zuvor drei Jahre lang erwerbstätig war. Diese Bedingung ist
aber gerade bei (De-facto-) Flüchtlingen im Regelfall nicht erfüllbar, da diese
bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einem rechtlichen
bzw. faktischen Arbeitsverbot unterliegen. Auch sind Flüchtlinge, bei denen
Abschiebungshindernisse festgestellt werden, aufgrund erlittener Folter oder
Traumatisierungen häufig nicht oder nur bedingt erwerbsfähig, so dass deren
Kinder aufgrund dieses Umstandes in Bezug auf die Ausbildungsförderung
faktisch „bestraft“ werden.

Aber auch hier geborene und/oder aufgewachsene Jugendliche mit einer Aufent-
halts- oder sogar Niederlassungserlaubnis, die nicht aus der EU kommen, werden
vom BAföG bisher ausgeschlossen, wenn ihre Eltern langzeitarbeitslos, krank,
behindert oder tot sind, weil in diesen Fällen die Bedingung einer dreijährigen
Erwerbstätigkeit der Eltern (innerhalb der letzten sechs Jahre) nicht erfüllt wer-
den kann.

Drucksache 16/4326 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Mit dem von der Bundesministerin für Bildung und Forschung, Dr. Annette
Schavan, vorgelegten Referentenentwurf für eine Novelle des BAföG sollen nun
zwar unter anderem die Förderungsmöglichkeiten für ausländische Studierende
verbessert werden. Bei anderen Finanzierungsarten des Studiums – etwa den
Studienkrediten der KfW Bankengruppe – werden die bisherigen Benachtei-
ligungen jedoch fortgeschrieben. Hinzu kommt, dass die entsprechend not-
wendigen Anpassungen des § 63 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe für eine
schulische oder betriebliche Berufsausbildung) und die Ausweitung des förde-
rungsfähigen Personenkreises in Bezug auf Berufsausbildungsbeihilfe immer
noch ausstehen. Beratungsstellen berichten von einer zunehmenden Zahl von
dauerhaft bleibeberechtigten ausländischen Jugendlichen, denen aufgrund
rechtlicher Hürden eine Ausbildung unmöglich gemacht wird oder die von den
Sozialleistungsträgern sogar zum Abbruch einer bereits begonnenen beruflichen
Ausbildung aufgefordert und damit in die Sozialhilfe „gezwungen“ werden.
Dies widerspricht eklatant den Ansprüchen einer Förderung der Integration in
Deutschland sowie der Verpflichtung zur Beseitigung diskriminierender Vor-
schriften. Zugleich wird die längerfristige soziale Deklassierung von Menschen
mit Migrationshintergrund befördert. Die praktischen Folgen der derzeitigen
Rechtslage sind auch widersinnig: Während ein Ausbildungsabbruch bei deut-
schen Jugendlichen mit gravierenden Leistungskürzungen sanktioniert wird,
werden ausländischen Jugendlichen mit bestimmten Aufenthaltstiteln staatliche
Sozialleistungen nur für den Fall eines Ausbildungsabbruchs in Aussicht gestellt
(vgl. z. B. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2006, L 10 as 545/06,
www.sozialgerichtsbarkeit.de).

Ein grundsätzliches Problem für Jugendliche ohne deutschen Pass, die eine Aus-
bildung aufnehmen möchten, ist zudem eine mangelnde Arbeits- bzw. Ausbil-
dungserlaubnis. Sie werden dadurch gezwungen, eine schulische Ausbildung zu
beginnen, was nicht immer ihren Neigungen und Fähigkeiten entspricht. Alter-
nativ müssen sie vollständig auf eine Ausbildung verzichten.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. a) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren verfügten in den
Jahren 2005 und 2006 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1,
den §§ 23a, § 25 Abs. 1 oder 2 bzw. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufent-
haltsgesetzes (AufenthG), und wie viele von ihnen erhielten (zumindest
schätzungsweise) eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG?

b) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren verfügten in den
Jahren 2005 und 2006 über eine Aufenthaltserlaubnis als Ehepartnerin/
Ehepartner bzw. Lebenspartnerin/Lebenspartner oder Kind eines Auslän-
ders oder einer Ausländerin mit Niederlassungserlaubnis nach §§ 30, 31,
32, 33 oder § 34 AufenthG, und wie viele von ihnen erhielten (zumindest
schätzungsweise) eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG?

c) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren verfügten in den
Jahren 2005 und 2006 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, 4
Satz 2 oder Abs. 5 AufenthG, die sich mindestens vier Jahre ununterbro-
chen in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, und wie viele dieser
Jugendlichen erhielten (zumindest schätzungsweise) eine Ausbildungs-
förderung nach dem BAföG?

d) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren, die unter die in den
Buchstaben a bis c genannten Personenkreise fallen, werden nach Schät-
zungen der Bundesregierung von den Änderungen durch den von der
Bundesministerin für Bildung und Forschung, Dr. Annette Schavan, vor-
gelegten Referentenentwurf zur Novellierung des Bundesausbildungsför-
derungsgesetzes (BAföG) im Jahr 2007 bzw. 2008 profitieren (bitte nach

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/4326

Aufenthaltstiteln und nach BAföG-Leistungen für Studierende und
BAföG-Leistungen für Schülerinnen und Schüler an Schulen und in schu-
lischer Ausbildung untergliedern)?

2. a) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren verfügten in den
Jahren 2005 und 2006 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1,
den §§ 23a, § 25 Abs. 1 oder 2 bzw. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG,
und wie viele von ihnen besaßen (zumindest schätzungsweise) eine
Arbeits- bzw. Ausbildungserlaubnis?

b) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren verfügten in den Jah-
ren 2005 und 2006 über eine Aufenthaltserlaubnis als Ehepartnerin/Ehe-
partner bzw. Lebenspartnerin/Lebenspartner oder Kind eines Ausländers
mit Niederlassungserlaubnis nach §§ 30, 31, 32, 33 oder § 34 AufenthG,
und wie viele von ihnen besaßen (zumindest schätzungsweise) eine
Arbeits- bzw. Ausbildungserlaubnis?

c) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren verfügten in den
Jahren 2005 und 2006 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, 4
Satz 2 oder Abs. 5 AufenthG und hielten sich mindestens vier Jahre un-
unterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland auf, und wie viele von
ihnen besaßen (zumindest schätzungsweise) eine Arbeits- bzw. Ausbil-
dungserlaubnis?

3. a) Wie hat sich der Anteil Nichtdeutscher an den Studierenden und an den
Auszubildenden in schulischen und betrieblichen Ausbildungsgängen in
den letzten 15 Jahren entwickelt (bitte nach Geschlecht, Art des Aufent-
haltsstatus und Aufenthaltsdauer differenzieren, sofern Angaben oder Ein-
schätzungen zum Kriterium „Studierende mit Migrationshintergrund“
vorliegen, bitte auch diese berücksichtigen)?

b) Wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung, und worin sieht sie
die Gründe für diese Entwicklung?

4. a) Wie hat sich der Anteil Nichtdeutscher an der Gesamtstudierenden- bzw.
Auszubildendenzahl, differenziert nach so genannten Bildungsinlände-
rinnen/-inländern bzw. Bildungsausländerinnen/-ausländern und Ge-
schlecht, in den letzten 15 Jahren entwickelt?

b) Welchen genauen Aufenthaltsstatus hatten diese Bildungsinländerinnen/
-inländer und Bildungsausländerinnen/-ausländer?

c) Wie hat sich der Anteil Nichtdeutscher an der Gesamtzahl der BAföG-
bzw. BAB-Empfängerinnen und -Empfänger in den letzten 15 Jahren
entwickelt (bitte ebenfalls nach Bildungsinländerinnen/-inländern bzw.
Bildungsausländerinnen/-ausländern, Geschlecht und nach Aufenthalts-
status differenzieren)?

5. Gibt es einen Widerspruch zwischen der Mitteilung des Statistischen Bundes-
amtes vom 25. Juli 2006, wonach der Anteil Nichtdeutscher an den Studie-
renden von 8 Prozent im Jahr 1994 auf 4,4 Prozent im Jahr 2004 gesunken ist
und den Angaben des nationalen Bildungsberichts für diesen Zeitraum, die
9,4 Prozent bzw. 5,6 Prozent betragen (vgl. ddp-Meldung vom 30. Mai 2006),
und wie ist diese Differenz zu erklären?

6. a) Wie bewertet die Bundesregierung den Ausschluss von Nicht-EU-Auslän-
derinnen bzw. -Ausländern von der Möglichkeit zur Inanspruchnahme
eines Studienkredits der KfW Bankengruppe?

b) Sind bei den Förderbedingungen der Studienkredite der KfW Banken-
gruppe Änderungen geplant, die auch Nicht-EU-Ausländerinnen bzw.
-Ausländern die Inanspruchnahme der Studienkredite ermöglichen – ähn-

Drucksache 16/4326 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

lich den Änderungen, die mit dem aktuellen Referentenentwurf für das
BAföG vorgeschlagen werden?

Falls ja, welche?

Falls nein, warum nicht?

7. a) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren verfügten in den
Jahren 2005 und 2006 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1,
den §§ 23a, § 25 Abs. 1 oder 2 bzw. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG,
und wie viele von ihnen erhielten (zumindest schätzungsweise) eine Aus-
bildungsförderung nach dem SGB III?

b) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren verfügten in den Jah-
ren 2005 und 2006 über eine Aufenthaltserlaubnis als Ehepartnerin/Ehe-
partner bzw. Lebenspartnerin/Lebenspartner oder Kind eines Ausländers
oder einer Ausländerin mit Niederlassungserlaubnis nach §§ 30, 31, 32, 33
oder § 34 AufenthG und wie viele von ihnen erhielten (zumindest schät-
zungsweise) eine Ausbildungsförderung nach dem SGB III?

c) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren verfügten in den
Jahren 2005 und 2006 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, 4
Satz 2 oder Abs. 5 AufenthG, die sich mindestens vier Jahre
ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, und wie
viele dieser Jugendlichen erhielten (zumindest schätzungsweise) eine
Ausbildungsförderung nach dem SGB III?

d) Wie viele Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren, die unter die in den
Buchstaben a bis c genannten Personenkreise fallen, erhielten in den
Jahren 2005 und 2006 eine Ausbildungsförderung nach dem SGB III und
besaßen (zumindest schätzungsweise) eine Arbeits- bzw. Ausbildungs-
erlaubnis (bitte einzeln aufgliedern)?

8. a) Wie hat sich der Anteil Nichtdeutscher an der Gesamtzahl der beruflichen
und schulischen Auszubildenden, differenziert nach so genannten Bil-
dungsinländerinnen/-inländern bzw. Bildungsausländerinnen/-ausländern
und Geschlecht, in den letzten 15 Jahren entwickelt?

b) Welchen genauen Aufenthaltsstatus hatten diese Bildungsinländerinnen/
-inländer und Bildungsausländerinnen/-ausländer?

c) Wie hat sicher der Anteil Nichtdeutscher an der Gesamtzahl der Empfän-
gerinnen und Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem SGB III in
den letzten 15 Jahren entwickelt (bitte ebenfalls nach Bildungsinlände-
rinnen/-inländern bzw. Bildungsausländerinnen/-ausländern, Geschlecht
und Aufenthaltsstatus differenzieren)?

9. a) Wie ist die Rechtsprechung und Behördenpraxis zu den Ausnahme-
regelungen zum Erfordernis einer vorherigen dreijährigen Erwerbstätig-
keit eines Elternteils nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 SGB III bzw. § 8 Abs. 2
Nr. 2 Satz 3 BAföG, insbesondere zum unbestimmten Rechtsbegriff „aus
einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde“?

b) Wird bei Eltern, die einem faktischen oder rechtlichen Arbeitsverbot bzw.
entsprechenden Arbeitsmarktbeschränkungen (Vorrangprüfung usw.)
unterlagen bzw. bei Eltern, die trotz Arbeitssuche langzeitarbeitslos, be-
hindert oder tot sind, davon ausgegangen, dass die geforderte Erwerbs-
tätigkeit aus einem „nicht zu vertretenden Grunde“ nicht vorliegt (bitte mit
Begründung)?

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/4326

10. Welchen Sinn macht es in einer gesamtgesellschaftlichen Perspektive, eine
Ausbildungsförderung von nichtdeutschen Jugendlichen von der vorherigen
Erwerbstätigkeit eines Elternteils abhängig zu machen, und sieht die
Bundesregierung hierin nicht die Gefahr, dass „Armutskarrieren“ bzw.
-risiken insbesondere bei Nichtdeutschen hierdurch quasi „vererbt“ werden
(bitte mit Begründung)?

11. a) Wie sollen minderjährig unbegleitet – d. h. ohne Eltern – eingereiste
Flüchtlinge oder jugendliche Nichtdeutsche, deren Eltern bereits verstor-
ben sind, den Nachweis einer dreijährigen Erwerbstätigkeit eines Eltern-
teils nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 SGB III bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3
BAföG erbringen, um eine Ausbildungsförderung erhalten zu können?

b) Sieht die Bundesregierung angesichts der in diesen Fällen nicht erfüll-
baren Bedingung eine ungerechtfertigte Diskriminierung?

Falls ja, inwiefern?

Falls nein, warum nicht?

c) Welche konkreten Änderungsvorschläge wird sie zur Beseitigung dieses
Missstandes unterbreiten?

12. Welchen Sinn sieht die Bundesregierung darin, Jugendliche, bei denen da-
von ausgegangen werden kann, dass sie dauerhaft in Deutschland leben
werden, gesetzlich oder faktisch von einer Ausbildungsförderung aus-
zuschließen bzw. sie bei der Ausbildungsförderung zu behindern, und wie
bewertet sie die bisherige Rechtslage?

13. Wie beurteilt die Bundesregierung Vorfälle, in denen Mitarbeitern von Job-
centern Betroffene auffordern, ihre bereits begonnene Berufsausbildung
abzubrechen, weil es sich dem Grunde nach um einen ausbildungsförde-
rungsfähigen Ausbildungsberuf handelt, mit dem Ergebnis, dass diese
Jugendlichen sozialhilfeabhängig werden und sich nicht fortbilden können
(siehe Vorbemerkung)?

14. Wie sollen Auszubildende nichtdeutscher Staatsangehörigkeit nach Auffas-
sung der Bundesregierung ihren Lebensunterhalt für die Zeit ihrer betrieb-
lichen Ausbildung bestreiten, wenn sie dem Grunde nach leistungsberech-
tigt nach dem SGB III sind, faktisch aber keinen Anspruch auf diese Hilfen
haben, und sieht sie hierin eine Benachteiligung Nichtdeutscher (bitte mit
Begründung)?

15. Wie sollen Studierende und Auszubildende nichtdeutscher Staatsangehörig-
keit nach Auffassung der Bundesregierung ihren Lebensunterhalt für die
Zeit ihres Studiums und ihrer betrieblichen oder schulischen Ausbildung
bestreiten, wenn sie über keine Arbeitserlaubnis verfügen, aber die nach
dem BAföG oder SGB III gewährten Leistungen aufgrund der Nichtan-
passung der Bedarfssätze zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes nicht
ausreichen?

16. Gibt es staatlich geförderte Stiftungen, die den Lebensunterhalt für in einer
schulischen oder betrieblichen Berufsausbildung befindliche Migrantinnen-
und Migrantenkinder finanzieren, die aus den vorgenannten Gründen keine
Ausbildungsförderung nach dem SGB III oder BAföG erhalten können?

Falls ja, welche?

17. a) Ist es zutreffend, dass selbst in anerkannten Härtefällen nach § 7 Abs. 5
Satz 2 SGB II die Auszubildenden gemäß § 5 SGB V wegen des nur
darlehensweise gewährten Arbeitslosengeldes II von der gesetzlichen
Krankenversicherung ausgeschlossen sind?

Drucksache 16/4326 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Falls ja, wie ist stattdessen eine medizinische Versorgung bei in einer
schulischen Berufsausbildung befindlichen jugendlichen Migrantinnen
und Migranten zu gewährleisten?

b) Wie hoch ist gegebenenfalls der Krankenversicherungsbeitrag für
Jugendliche, die sich in einer schulischen Berufsausbildung befinden
und unter den in Buchstabe a genannten Personenkreis fallen, und wer
trägt ihn?

18. Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen den in der Vor-
bemerkung geschilderten gesetzlichen Hürden, die für Studierende und
Auszubildende nichtdeutscher Staatsangehörigkeit gelten bzw. bisher gal-
ten, und der allseits beklagten schlechteren beruflichen Ausbildung und
Qualifikation bzw. der niedrigeren Erwerbstätigkeitsquote Nichtdeutscher
im Vergleich zu deutschen Staatsangehörigen (bitte mit Begründung)?

19. Plant die Bundesregierung Änderungen des SGB III dahingehend, eine Aus-
bildungsförderung Nichtdeutscher in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht im
Wesentlichen davon abhängig zu machen, ob die Betroffenen längerfristig
oder dauerhaft in Deutschland leben werden?

Falls ja, welche werden dies konkret sein?

Falls nein, warum nicht, und wie ist dies mit den geplanten Gesetzes-
änderungen durch das 22. BAföGÄndG vereinbar, die sich auf vergleichba-
re Sachverhalte beziehen?

20. Wie ist der Stand der Ressortabstimmung des Referentenentwurfs zum
22. BAföGÄndG, und wann rechnet die Bundesregierung mit einer Ver-
abschiedung und mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes?

Berlin, den 14. Februar 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.