BT-Drucksache 16/425

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/27- Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Vom 20. Januar 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/425
16. Wahlperiode 20. 01. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/27 –

Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeits-
bereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft

A. Problem

Der Gesetz- und Rechtsverordnungsbestand auch im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist
hochkomplex und für den Rechtsanwender nur schwer zu durchschauen. Der
Einblick in den Rechtsbestand wird durch Gesetze und Rechtsverordnungen un-
nötigerweise erschwert, die keine praktische Bedeutung mehr haben und somit
keine Wirkung mehr entfalten.

B. Lösung

Bereinigung des Bundesrechts im Bereich des Bundesministeriums für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz um die Gesetze und Rechtsverord-
nungen, die keinen Anwendungsbereich mehr haben oder aus sonstigen Grün-
den entfallen können. Zusätzlich werden durch die Umbenennung des
Ministeriums notwendig gewordene Änderungen und geringfügige editorische
Anpassungen umgesetzt.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.
D. Kosten

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch die Beseitigung bedeutungslos gewordener Vorschriften entstehen keine
unmittelbaren Haushaltsausgaben.

Drucksache 16/425 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Vollzugsaufwand

Es ist kein Vollzugsaufwand zu erwarten.

E. Sonstige Kosten

Da mit dem vorliegenden Gesetzentwurf weder neues Recht geschaffen, noch
Recht wesentlich geändert wird, entstehen für die Wirtschaft, insbesondere für
mittelständische Unternehmen, keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise,
das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind
nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/425

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/27 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:

1. In der Überschrift des Gesetzes werden die Wörter „für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.

2. Nach Artikel 3 werden die folgenden Artikel 3a, 3b und 3c eingefügt:

,Artikel 3a
Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes

(2125-40-1-2)

Das Vorläufige Tabakgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden

aa) nach dem Wort „sind“ der Doppelpunkt gestrichen,

bb) die Gliederungsbezeichnung „2.“ gestrichen und

cc) der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) In Absatz 3 werden

aa) die Wörter „für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft“ durch die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz“ und

bb) die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“

ersetzt.

2. In § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 32
Abs. 3 und § 36 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „und Arbeit“
durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt.

3. In § 17 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

4. In § 35 Satz 1 werden nach dem Wort „Tabakerzeugnissen“ die Wörter
„und Bedarfsgegenständen“ eingefügt.

5. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Nr. 1 und Absatz 5 wird jeweils das Wort „lebensmittel-
rechtlichen“ durch die Wörter „für Erzeugnisse geltenden“ ersetzt.

b) In Absatz 6 werden die Wörter „lebensmittelrechtlichen Anforderun-
gen“ durch die Wörter „Anforderungen nach diesem Gesetz oder den
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt.
c) In Absatz 7 wird das Wort „lebensmittelrechtlichen“ gestrichen.

Drucksache 16/425 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

6. In § 44 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

7. Die Überschrift

„Neunter Abschnitt
Ein- und Ausfuhr“

wird gestrichen.

8. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Lebensmittel“ durch das Wort „Ta-
bakerzeugnisse“ ersetzt.

9. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „der §§ 8, 24 oder 30“ durch die
Angabe „des § 30“ ersetzt.

b) Absatz 5 Satz 3 wird gestrichen.

c) In Absatz 6 werden die Wörter „von Tieren, die der Lebensmittelge-
winnung dienen, oder“ gestrichen.

10. Die Überschrift

„Zehnter Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“

wird gestrichen.

11. § 52 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 werden die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Anga-
be „§ 17 Nr. 1“, die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe
„§ 17 Nr. 2“ und das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 10 werden die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 5“ durch die An-
gabe „§ 17 Nr. 5“ und der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ er-
setzt.

c) Die Nummer 12 wird aufgehoben.

12. In § 53 Abs. 2 werden

a) die bisherige Gliederungsbezeichnung „1.“ gestrichen,

b) der Buchstabe c zu der neuen Nummer 1, in ihr wird das Wort „oder“
am Ende gestrichen,

c) der Buchstabe d zu der neuen Nummer 2, in ihr wird der Strichpunkt
am Ende durch das Wort „ , oder“ ersetzt und

d) der Buchstabe g zu der neuen Nummer 3, in ihr wird der Strichpunkt
am Ende durch einen Punkt ersetzt.

13. In § 58 Abs. 2 werden

a) die Gliederungsbezeichnung „1.“ gestrichen,

b) der Buchstabe a zu der neuen Nummer 1 und
c) der Buchstabe b zu der neuen Nummer 2.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/425

14. In § 60 Nr. 2 wird die Angabe „§ 58 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe
„§ 58 Abs. 2“ ersetzt.

Artikel 3b
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

(2125-44)

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch vom 1. September 2005
(BGBl. I S. 2618, 3007) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 werden

a) die Wörter „für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
durch die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz“ und

b) die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „ und Technologie“

ersetzt.

2. In den §§ 7, 9 Abs.2, § 13 Abs. 1 und 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 Satz 2, § 14
Abs. 3, § 15 Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 und 3 Satz 1,
§ 29 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, § 34 Satz 1, den §§ 35, 36
Satz 1, § 37 Abs. 1, § 47 Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 67 Abs. 1
Satz 1 werden jeweils die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und
Technologie“ ersetzt.

3. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1
Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten
Zwecke erforderlich ist,

1. vorzuschreiben, dass Materialien oder Gegenstände als Bedarfsgegen-
stände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 nur so hergestellt werden
dürfen, dass sie unter den üblichen oder vorhersehbaren Bedingungen
ihrer Verwendung keine Stoffe auf Lebensmittel oder deren Ober-
fläche in Mengen abgeben, die geeignet sind,

a) die menschliche Gesundheit zu gefährden,

b) die Zusammensetzung oder den Geruch, den Geschmack oder das
Aussehen der Lebensmittel zu beeinträchtigen,

2. für bestimmte Stoffe in Bedarfsgegenständen festzulegen, ob und in
welchen bestimmten Anteilen die Stoffe auf Lebensmittel übergehen
dürfen.

Materialien oder Gegenstände, die den Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2
nicht entsprechen, dürfen nicht als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2
Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 verwendet oder in den Verkehr gebracht werden.“

4. In § 38 Abs. 5 wird die Angabe „§ 40“ durch die Angabe „§ 41“ ersetzt.

5. In § 39 Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 71 Satz 2“ durch die Angabe
„§ 72 Satz 2“ ersetzt.

6. In § 58 Abs. 1 Nr. 18 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2 Nr. 1,“ gestrichen.

7. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 15 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 31
Abs. 1 oder 2 Satz 2“ ersetzt.
b) In Nummer 21 Buchstabe a wird die Angabe „§ 31 Abs. 2 Nr. 2“ durch
die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

Drucksache 16/425 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

8. In § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a werden die Angabe „§ 23 Nr. 8, 9“
durch die Angabe „§ 23 Nr. 8, 9, 10“ und die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 8“
durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 8, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Nr. 2,“ ersetzt.

Artikel 3c
Änderung des Gesetzes über den Übergang

auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
(2125-45)

In § 1 Abs. 3 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel-
und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) wer-
den die Wörter „für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
durch die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
ersetzt.

3. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „nach den Artikeln 2 und 3
der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über
die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EG Nr. L 160
S. 103)“ durch die Wörter „nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der
Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 209 S. 1)“ ersetzt.“

b) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 4.

4. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „und 356“ gestrichen.“

b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Die §§ 32, 34 bis 36 und 38 werden aufgehoben.“

5. Nach Artikel 16 werden die folgenden Artikel 16a und 16b eingefügt:

„Artikel 16a
Änderung des Tierseuchengesetzes

(7831-1)

Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni
2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Geset-
zes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 2 werden die Wörter„und Arbeit“ durch die Wörter „und Tech-
nologie“ ersetzt.

Artikel 16b
Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

(7831-12)

Das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004
(BGBl. I S. 82) wird wie folgt geändert:

1. In § 13 werden

a) in Absatz 1 die Wörter „für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-

wirtschaft“ durch die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz (Bundesministerium)“ und

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/425

b) in Absatz 3 die Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
nährung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Bundesministerium“

ersetzt.

2. In § 14 Abs. 4 werden die Wörter „Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Bundesministe-
rium“ ersetzt.“

6. Nach Artikel 62 wird folgender Artikel 62a eingefügt:

„Artikel 62a
Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter

und landwirtschaftlich genutzter Flächen
(7847-18)

§ 1 des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich ge-
nutzter Flächen vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Flächen, die nach Maßgabe der Rechtsakte der Organe der Europä-
ischen Gemeinschaften über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsa-
men Agrarpolitik oder über sonstige Stützungsregelungen für Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe stillgelegt worden sind, gelten weiterhin als
landwirtschaftlich genutzte Flächen. Als stillgelegt gelten auch die Flä-
chen, die nach Maßgabe der Rechtsakte der Organe der Europäischen Ge-
meinschaften über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrar-
politik

1. für den Anbau von Kurzumtriebswäldern genutzt oder

2. nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden,

soweit diese Flächen für die Nutzung von Zahlungsansprüchen für die ein-
heitliche Betriebsprämie angemeldet worden sind.“

2. In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:

„§ 1 Abs. 4 Satz 3 und § 21 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte bleiben unberührt.“

3. Folgender Absatz wird angefügt:

„(3) Bei der Anwendung der von Absatz 2 Satz 1 erfassten Rechtsvor-
schriften bleibt die infolge der Stilllegung geänderte Beschaffenheit der
von Absatz 1 erfassten Flächen unberücksichtigt. Insbesondere bleibt das
Recht, diese Flächen nach Beendigung der Stilllegungsperiode in dersel-
ben Art und demselben Umfang wie zum Zeitpunkt vor der Stilllegung
nutzen zu können, unberührt.“

7. Nach Artikel 79 wird folgender Artikel 79a eingefügt:

„Artikel 79a
Neubekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz kann den Wortlaut des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
und des Vorläufigen Tabakgesetzes in der ab dem … [einsetzen: Tag des In-

krafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu
bekannt machen.“

Drucksache 16/425 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

8. Artikel 80 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 80
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Artikel 12 tritt am 16. Oktober 2006 in Kraft.“ ‘

Berlin, den 18. Januar 2006

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel Höhn
Vorsitzende

Dr. Hans-Heinrich Jordan
Berichterstatter

Waltraud Wolff (Wolmirstedt)
Berichterstatterin

Hans-Michael Goldmann
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Ulrike Höfken
Berichterstatterin

Präzisierungen umgesetzt. delt worden. Dabei sind bestimmte Änderungen des Lebens-
III. Beratungsverlauf im Ausschuss

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-

mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes nicht hinreichend
berücksichtigt worden.

Mit Artikel 3b Nr. 3 wird die Ermächtigung des § 31 Abs. 2
im Sinne des Gewollten präzisiert und mit Artikel 3c Nr. 5
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/425

Bericht der Abgeordneten Dr. Hans-Heinrich Jordan, Waltraud Wolff (Wolmirstedt),
Hans-Michael Goldmann, Dr. Kirsten Tackmann, Ulrike Höfken

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/27 in seiner 8. Sitzung am 15. Dezember 2005 be-
raten und an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz zur alleinigen Beratung überwiesen.

Der Bundesrat hat in seiner 812. Sitzung am 17. Juni 2005 zu
dem Gesetz Stellung genommen, zu der eine Gegenäußerung
der Bundesregierung vorliegt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzes- und Rechtsverordnungsbestand im Bereich
des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz ist nur wenig transparent und gestaltet
den Umgang mit dem Recht unnötig kompliziert und auf-
wändig. Dies stößt auch in der Öffentlichkeit zunehmend auf
Kritik.

Im Rahmen der Initiative „Bürokratieabbau“ der Bundesre-
gierung, die vom Bundesministerium der Justiz federführend
geleitet wird, ist jedes Ministerium aufgefordert, den Rechts-
bestand zu bereinigen.

Für den Bereich des Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz werden im vorlie-
genden Gesetzentwurf die Gesetze und Verordnungen aufge-
hoben, die nicht mehr angewandt werden, bzw. Vorschriften
bereinigt, wenn diese unstimmig geworden sind.

Hierdurch werden der Normenbestand verringert und die
Transparenz für den Rechtsnutzer erhöht. Dadurch wird auch
der Zugang zum geltenden Recht erleichtert.

Ein Abbau inhaltlicher Regulierungen ist mit dem Gesetz-
entwurf nicht verbunden. Die Bereinigung des Rechtsbe-
standes ist jedoch Voraussetzung für weiter gehende Verbes-
serungen der Rechtsetzung.

Das Gesetz gilt „ex nunc“, entfaltet seine Wirkung nur für
die Zukunft ab dem Tag des Inkrafttretens.

Insgesamt werden durch das Bereinigungsgesetz zwölf
Gesetze und 53 Rechtsverordnungen aus dem Zuständig-
keitsbereich des Bundesministeriums aufgehoben. Dies ent-
spricht mehr als 11 Prozent der Rechtsetzungsakte in diesem
Bereich.

Außerdem werden einzelne Verordnungen und Gesetze an
die gemäß Organisationserlass der Bundeskanzlerin geän-
derten Bezeichnungen von Ministerien angepasst. Weiter
werden einzelne redaktionell notwendige Anpassungen und

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben auf der
Ausschussdrucksache 16(10)20 einen Änderungsantrag zu
dem Gesetzentwurf eingebracht.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD erklärten, das Ge-
setz diene dem Bürokratieabbau. Insgesamt werden durch
das Gesetz 65 Gesetze und Verordnungen entfallen.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(10)20
wurde ohne Debatte mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP bei Enthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/27 wurde unter Be-
rücksichtigung der Änderungsanträge auf Ausschussdruck-
sache 16(10)20 einstimmig angenommen.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird, soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht ergänzt oder ge-
ändert wurden, auf den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/27
verwiesen.

Hinsichtlich der vom Ausschuss beschlossenen Änderungen
gilt folgende Begründung:

Zu Nummer 1 (Änderung der Überschrift des Gesetzes)

Durch Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 22. No-
vember 2005 (BGBl. I S. 3197) ist die Bezeichnung des Bun-
desministeriums geändert worden. Die Überschrift des Ge-
setzentwurfs ist daher anzupassen. Eine Änderung von
Zuständigkeiten des Bundesministeriums ist mit dem Orga-
nisationserlass nicht verbunden.

Zu Nummer 2 (Änderung lebensmittelrechtlicher
Vorschriften, Artikel 3a bis 3c)

Um künftig in der Eingangsformel von auf das Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuch, das Gesetz über den Übergang
auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht und das
Vorläufige Tabakgesetz gestützten Rechtsverordnungen
nicht jeweils auf die Bezeichnungsänderungen der Ministe-
rien durch Angabe des Organisationserlasses hinweisen zu
müssen, werden die genannten Gesetze entsprechend ange-
passt.

Darüber hinaus werden durch Artikel 3a Nr. 1 Buchstabe a
und Nr. 3 bis 14 notwendige weitere redaktionelle Anpas-
sungen vorgenommen. Durch Artikel 5 des Gesetzes zur
Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts
vom 1. September 2005 ist das Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetz in das Vorläufige Tabakgesetz umgewan-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 4. Sitzung
am 18. Januar 2006 abschließend behandelt.

und 6 werden die entsprechenden Änderungen in der Beweh-
rung vorgenommen.

Drucksache 16/425 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Artikel 3b Nr. 4 dient der Bereinigung einer redaktionellen
Unrichtigkeit. Mit § 38 Abs. 5 soll nämlich sichergestellt
werden, dass die zur Durchführung des § 41 und nicht die
zur Durchführung des § 40 zuständige Behörde informiert
wird.

Auch Artikel 3b Nr. 5 dient der Bereinigung einer redaktio-
nellen Unrichtigkeit. § 72 Satz 2 und nicht § 71 Satz 2 er-
mächtigt das Bundesministerium, die Befugnis zum Verkehr
mit der Kommission auf das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit zu übertragen.

Verstöße gegen Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 4
Abs. 1 Nr. 8 (Ermächtigung, für Futtermittel eine Zeitdauer
zwischen der Verfütterung und der Gewinnung von Erzeug-
nissen (Wartezeit) festzusetzen und vorzuschreiben, dass in-
nerhalb der Wartezeit Erzeugnisse als Lebensmittel nicht ge-
wonnen werden dürfen) des Futtermittelgesetzes in der bis
zum 6. September 2005 geltenden Fassung erlassen worden
sind, konnten nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittelgesetzes
als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, soweit die Rechts-
verordnung dies vorsah. Als Ordnungswidrigkeit konnten
auch Verstöße gegen Rechtsverordnungen geahndet werden,
die auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32
Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
setzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung
erlassen und in denen im Verkehr mit bestimmten kosmeti-
schen Mitteln u. a. Warnhinweise, sonstige warnende Auf-
machungen oder Sicherheitsvorkehrungen vorgeschrieben
werden konnten.

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch vom 1. Sep-
tember 2005 (BGBl. I S. 2618) sieht auf Grund eines Verse-
hens eine Bewehrungsmöglichkeit der auf der Basis der ent-
sprechenden Ermächtigungen getroffenen Regelungen nicht
mehr vor. Dies soll geändert und damit der alte Rechtszu-
stand wieder hergestellt werden; dem dient Artikel 3b Nr. 7.

Zu Nummer 3 (Änderung des BLE-Gesetzes, Artikel 12)

Zu Buchstabe a

§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bun-
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE-Gesetz)
weist der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(BLE) die Aufgabe zu, für die Zwischenfinanzierung von
aus der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs-
und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finan-
zierten Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik nach
den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999
des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Ge-
meinsamen Agrarpolitik (ABl. EG Nr. L 160 S. 103) in der
jeweils geltenden Fassung Kassenkredite aufzunehmen,
auch soweit die Bundesanstalt für die Durchführung der
Maßnahmen nicht zuständig ist. Diese Verordnung wird, so-
weit hier einschlägig mit Wirkung vom 16. Oktober 2006,
durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom
21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen
Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 209 S. 1) abgelöst. Die Kredit-
ermächtigung für die BLE ist anzupassen, indem der Verweis
auf die Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999
durch den Verweis auf Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1290/2005 ersetzt wird.

ordnung (EG) Nr. 1258/1999 aus der Abteilung Garantie des
EAGFL finanziert werden, in die gemeinsame Finanzierung
aller Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums
einbezogen. Nur die in Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1290/2005 genannten Maßnahmen, die künftig aus
dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft
(EGFL) finanziert werden, bedürfen einer Zwischenfinan-
zierung durch die Mitgliedstaaten (vgl. insbesondere Artikel
14 Abs. 2 a. a. O.), die nach Maßgabe des BLE-Gesetzes
durch den Bund erfolgt. Für die aus dem Europäischen Land-
wirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) finanzierten Maßnahmen der Entwicklung des länd-
lichen Raums sieht die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 in
Artikel 24 ff. ein Finanzierungsverfahren vor, das eine na-
tionale Zwischenfinanzierung erübrigt, da ein Bedarf für
eine eventuelle Vorfinanzierung aus dem von der Gemein-
schaft gemäß Artikel 25 zur Verfügung gestellten Vorschuss
gedeckt werden kann.

Für den Bund ergibt sich durch die Regelung ein geringerer
Bedarf an Mitteln für die Zwischenfinanzierung.

Für die Länder und Gemeinden fallen grundsätzlich keine zu-
sätzlichen Haushaltsausgaben an, da ein Bedarf für eine even-
tuelle Vorfinanzierung von Maßnahmen der ländlichen Ent-
wicklung aus dem von der Gemeinschaft gemäß Artikel 25
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zur Verfügung ge-
stellten Vorschuss gedeckt werden kann. Je nach Ausgestal-
tung des Finanzierungsflusses zwischen den Ländern und den
Zuwendungsempfängern zum einen und der Erstattungspra-
xis der Kommission zum anderen können Kosten für eine
zwischenzeitige Bereitstellung von Landesmitteln entstehen.

Für den Bund, die Länder und Gemeinden ergibt sich kein
zusätzlicher Verwaltungsaufwand.

Durch die Regelung entstehen keine zusätzlichen Kosten für
die Wirtschaft. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das
Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, wer-
den sich dementsprechend nicht ergeben.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 4 (Änderung des Grundstückverkehrsgeset-
zes, Artikel 14)

Durch die nach dem Koalitionsvertrag geplante Föderalis-
musreform geht zwar die Gesetzgebungszuständigkeit für das
Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) in die Zuständigkeit
der Länder über. Im Hinblick auf die geplante Weitergeltung
bestehenden Rechts als Bundesrecht, das durch Landesrecht
ersetzt werden kann (Artikel 125a – neu – Grundgesetz), emp-
fiehlt sich jedoch eine rechtsbereinigende Aktualisierung der
genannten Gesetze, soweit erforderlich.

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Änderung.

Der in § 10 Abs. 2 Satz 2 GrdstVG enthaltene Verweis auf die
Vorschriften der §§ 346 bis 354 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) beinhaltet bereits den Verweis auf den durch das Gesetz
zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden diejenigen
Maßnahmen der ländlichen Entwicklung, die nach der Ver-

2001 (BGBl. I S. 3138) in § 351 BGB umnummerierten ehe-
maligen § 356 BGB.

lung stillgelegter und landwirtschaftlich
genutzter Flächen, Artikel 62a – neu –)

Zu Absatz 1

Durch die neue Formulierung wird allgemein klargestellt,
dass Flächen, die nach Maßgabe der Rechtsakte der Organe
der Europäischen Gemeinschaften über Direktzahlungen im
Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder über sonstige
Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Be-
triebe stillgelegt worden sind, weiterhin als landwirtschaft-
lich genutzte Flächen gelten.

Direktzahlungen erhalten u. a. Betriebsinhaber, die die still-
zulegenden Flächen für die Gewinnung von nachwachsen-
den Rohstoffen nutzen. Als nachwachsende Rohstoffe kön-
nen auch Kurzumtriebswälder angebaut werden. Auch diese
Flächen sollen nicht die Rechtstellung Wald erhalten, son-
dern weiterhin den landwirtschaftlichen Flächen gleichge-
stellt werden. Ferner erhalten Betriebsinhaber in Verbindung

Die zahlreichen Änderungen des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuchs sowie des Vorläufigen Tabakgesetzes las-
sen eine Neubekanntmachungserlaubnis geboten erscheinen.

Zu Nummer 8 (Inkrafttreten, Artikel 80)

Folgeänderung zu Nummer 3.

Die Ergänzung der Vorschrift über das Inkrafttreten ist erfor-
derlich, da die in Artikel 12 Nr. 3 aufgenommene Änderung
des BLE-Gesetzes erst mit dem Anwendungsbeginn des
geänderten EG-Rechts, auf das dort verwiesen wird, in Kraft
treten kann. Artikel 47 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/
2005 sieht vor, dass die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 für
die Ausgaben der Mitgliedstaaten bis zum 15. Oktober 2006
weitere Anwendung findet. Aus Gründen der Einheitlichkeit
wird das Datum des Inkrafttretens für Artikel 12 einheitlich
auf den 16. Oktober 2006 festgesetzt.

Berlin, den 18. Januar 2006

Dr. Hans-Heinrich Jordan
Berichterstatter

Waltraud Wolff (Wolmirstedt)
Berichterstatterin

Hans- Michael Goldmann
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Ulrike Höfken
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/425

Zu Buchstabe b

Die Beibehaltung des § 37 GrdstVG (Verordnungsermächti-
gung der Bundesregierung, unter bestimmten engen Voraus-
setzungen eine behördliche Bieterlaubnis bei der Veräuße-
rung von landwirtschaftlichen Grundstücken im Wege der
Zwangsversteigerung vorzusehen) wird als zweckmäßig an-
gesehen.

Zu Nummer 5 (Änderung des Tierseuchengesetzes und
des Tierische Nebenprodukte-Beseiti-
gungsgesetzes, Artikel 16a und 16b
– neu –)

Gestützt auf diese beiden Gesetze werden häufig Rechtsver-
ordnungen erlassen. Die schon jetzt angestrebte deklaratori-
sche Anpassung der Verordnungsermächtigungen an die ge-
änderte Ministeriumsbezeichnung dient der Verwaltungsver-
einfachung im Verordnungsgebungsverfahren.

Zu Nummer 6 (Änderung des Gesetzes zur Gleichstel-

mit Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie
Direktzahlungen für Flächen, die nicht mehr für die Erzeu-
gung genutzt werden. Es ist angezeigt, dass in den genannten
Fällen die Flächen ebenfalls weiterhin als landwirtschaftlich
genutzte Flächen gelten, was durch die Regelung in Satz 2
des Absatzes 1 erreicht wird.

Zu Absatz 2

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Absatz 1. Wie
nach der bisherigen Praxis sollen die in der Alterssicherung
der Landwirte getroffenen Sonderregelungen hinsichtlich
der Berücksichtigung stillgelegter Flächen bei der Feststel-
lung der Versicherungspflicht sowie hinsichtlich der Fiktion
der Stilllegung als Abgabe Vorrang vor der allgemeinen
Gleichstellung haben.

Zu Absatz 3

Entspricht den bisher in Absatz 2 Satz 2 und 3 enthaltenen
Regelungen.

Zu Nummer 7 (Neubekanntmachungserlaubnis)

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