BT-Drucksache 16/4246

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -16/150 Nr. 2.56- Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einrichtung einer Agentur der Europäischen Union für die Grundrechte Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Agentur der Europäischen Union für die Grundrechte, ihre Tätigkeiten in den Bereichen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union auszuüben KOM (2005) 280 endg.; Ratsdok 10774/05

Vom 1. Februar 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4246
16. Wahlperiode 01. 02. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union (21. Ausschuss)

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 16/150 Nr. 2.65 –

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einrichtung einer Agentur
der Europäischen Union für die Grundrechte
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Agentur
der Europäischen Union für die Grundrechte, ihre Tätigkeiten in den Bereichen
nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union auszuüben
KOM (2005) 280 endg.; Ratsdok. 10774/05

A. Problem

Dem Auftrag des Europäischen Rates vom Dezember 2003 entsprechend hat
die Europäische Kommission am 30. Juni 2005 den Vorschlag für eine Verord-
nung des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für die
Grundrechte und einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächti-
gung der Agentur der Europäischen Union für die Grundrechte, ihre Tätigkei-
ten in den Bereichen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union
auszuüben, vorgelegt. Über diesen Vorschlag muss der Rat im Konsultations-
verfahren mit dem Europäischen Parlament entscheiden.

Der Europäische Rat verständigte sich im Dezember 2003 darauf, die Euro-
päische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu
einer Agentur für Grundrechte auszubauen.

Zu den Aufgaben der Agentur zählt es, objektive, verlässliche und vergleich-
bare Informationen und Daten zu sammeln, zu erfassen, zu analysieren und zu
verbreiten, Forschungsarbeiten durchzuführen oder zu fördern, Gutachten zu
erstellen, Berichte zu veröffentlichen, Veranstaltungen zu organisieren und Öf-
fentlichkeitsarbeit zu leisten.

B. Lösung

Annahme eines Antrages der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, in dem die

von der Bundesregierung in den Ratsverhandlungen erzielte Begrenzung des
Mandats und die Konzentration des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Agentur
ebenso begrüßt werden wie die geschaffenen Möglichkeiten zur Zusammenar-
beit zwischen der Agentur und dem Europarat, und in dem die Bundesregierung
aufgefordert wird, sich für eine deutlich geringere personelle und finanzielle
Ausstattung der Grundrechteagentur der Europäischen Union als von der Euro-
päischen Kommission vorgeschlagen einzusetzen, die politische Sinnhaftigkeit

Drucksache 16/4246 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
neuer bürokratischer Einrichtungen streng zu bewerten und der Entstehung
neuer Agenturen der Europäischen Union erforderlichenfalls entgegen zu wir-
ken, die Tätigkeit und Ausstattung der bereits bestehenden und geplanten
Agenturen der Europäischen Union kritisch zu überprüfen sowie soweit not-
wendig Vorschläge zur Verwaltungsvereinfachung und zum Bürokratieabbau
zu unterbreiten und darauf hinzuwirken, dass der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte finanziell und personell deutlich besser ausgestattet werde, da-
mit die etwa 80 000 bei ihm wegen vorgebrachter Menschenrechtsverletzungen
anhängigen Verfahren in angemessener Zeit abgeschlossen werden können.

Ablehnung eines Antrags der Fraktion der FDP, in dem die Bundesregierung
aufgefordert wird, der Umwandlung der Beobachtungsstelle von Rassismus
und Fremdenfeindlichkeit in eine Europäische Grundrechteagentur bis auf wei-
teres nicht zuzustimmen, jeder Aufstockung von Stellen oder Budget in diesem
Zusammenhang zu widersprechen und im Europarat eine Initiative zu ergrei-
fen, die Finanzierung der Menschenrechtsarbeit zu verbessern, sich im Rahmen
der Verfassungsdebatte dafür einzusetzen, dass die Grundrechtecharta in Kraft
treten kann.

Ablehnung eines Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, in dem
die Bundesregierung aufgefordert wird, sich dafür einzusetzen, dass das Man-
dat der Agentur und insbesondere die mit dem Europarat zu verhandelnde Ver-
einbarung eine Doppelung von Mandaten und Kompetenzen absolut aus-
schließe, sicherzustellen, dass die Agentur die gesammelten und analysierten
Informationen und Daten dem Europäischen Gerichtshof und dem Europäi-
schen Gerichtshof für Menschenrechte zur Verfügung stelle, eine umfangreiche
Zusammenarbeit mit Institutionen der Zivilgesellschaft sowie Nichtregierungs-
organisationen zu ermöglichen, die Stellungnahme des Europäischen Parla-
ments im Rahmen des Trilogs angemessen zu berücksichtigen, mögliche spä-
tere Anpassungen im Mitentscheidungsverfahren und unter enger Beteiligung
der nationalen Parlamente vorzunehmen, die notwendigen rechtlichen Grundla-
gen zu schaffen, um das Mandat der Grundrechteagentur uneingeschränkt auch
auf die Politiken der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit ausweiten
zu können, den geographischen Zuständigkeitsbereich der Agentur neben den
Mitgliedstaaten auf die Beitrittsländer, die Kandidatenstaaten und alle Staaten
des westlichen Balkans, die seit dem Gipfel von Thessaloniki über eine prinzi-
pielle EU-Beitrittsperspektive verfügen, zu erweitern. Mit einer Rendezvous-
Klausel sei die Prüfung der Arbeit der Agentur nach der Hälfte der ersten Haus-
haltsperiode (2010) vorzusehen, um Verbesserungen und Anpassungen zu er-
möglichen.

Annahme in Kenntnis der Unterrichtung auf Drucksache 16/150 Nr. 2.65
des in der Beschlussempfehlung wiedergegebenen Antrags mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/4246

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Ein effektiver Schutz und eine wirksame Förderung der Grundrechte stellen die
Grundlage der Demokratie in Europa dar. Eine sich immer stärker als politische
Wertegemeinschaft vertiefende Europäische Union setzt voraus, dass die Ach-
tung und der Schutz der individuellen Freiheiten und der Menschenrechte mit
der Ausweitung der Kompetenzen der Europäischen Union Schritt hält.

In der Europäischen Union ist der Schutz der Grund- und Menschenrechte be-
reits heute auf hohem Standard gewährleistet. Jeder, der sich in seinen Grund-
und Menschenrechten verletzt fühlt, kann sich auf die Rechtsprechung unab-
hängiger Gerichte verlassen. Auf der nationalen Ebene sind in allen EU-Mit-
gliedstaaten aufgrund nationaler Traditionen und Verfassungen Grundrechte
durch unabhängige Gerichte geschützt. Auf der europäischen Ebene steht den
Bürgern der Europäische Gerichtshof zur Verfügung, insbesondere im Rahmen
von Vorlagen nationaler Gerichte. Daneben kann sich jeder Bürger auch an den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, da alle EU-Mitglied-
staaten ebenfalls Mitglied des Europarates sind.

Zu Beginn dieses Jahres soll eine „Agentur der Europäischen Union für Grund-
rechte“ (EU-Grundrechteagentur) ihre Tätigkeit in Wien aufnehmen, die sich
nicht mit Einzelbeschwerden befasst, sondern Informationen über die Entwick-
lung der Lage der Grundrechte sammelt. Sie soll diese Informationen analysie-
ren und Beispiele bewährter Praktiken herausarbeiten. Das Ziel der Agentur be-
steht darin, mit ihrer Expertise die relevanten Organe, Einrichtungen, Ämter
und Agenturen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten bei
der uneingeschränkten Achtung der Grundrechte zu unterstützen.

Die EU-Kommission hat dazu gemäß eines Auftrags des Europäischen Rates
vom Dezember 2003 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Er-
richtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (KOM (2005)
0280 – C6 – 0288/2005 – 2005/0124 (CNS)) vorgelegt. Im Juni 2006 hat sich
der Europäische Rat erneut auf die Einrichtung dieser Agentur festgelegt. Nach
langwierigen und schwierigen Verhandlungen über den Verordnungsvorschlag
wurde im Rat für Inneres und Justiz am 4./5. Dezember 2006 ein Kompromiss
für die endgültige politische Einigung erreicht, über den der Rat am 15. Februar
2007 nur noch formal endgültig beschließen wird.

Im Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union des Deutschen
Bundestages haben sämtliche Fraktionen mehrfach ihre Bedenken in Bezug auf
die dem Verordnungsentwurf zugrunde gelegte Rechtsgrundlage, die Entste-
hung doppelter Strukturen und die finanzielle und personelle Ausstattung aus-
gedrückt. Von einigen Abgeordneten wird die Errichtung einer EU-Grundrech-
teagentur generell abgelehnt.

Der Deutsche Bundestag begrüßt daher, dass die Bundesregierung in den Rats-
verhandlungen verhindert hat, die Tätigkeit der Agentur sachlich auf den Be-
reich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
(Titel VI des EU-Vertrags) zu erstrecken, da dieser Bereich als Teil der „dritten
Säule“ in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Im Rahmen des Kompro-
misses wurde allerdings zugestanden, dass sich die Organe der Union und die
Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis die Fachkenntnisse der Agentur auch in
diesem Bereich zunutze machen können.
Der Deutsche Bundestag begrüßt auch, dass sich die Bundesregierung erfolg-
reich dafür eingesetzt hat, die Arbeit der EU-Grundrechteagentur geografisch
auf die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zu begrenzen. Die Bewer-
berländer können als Beobachter die Arbeit der Agentur begleiten bzw. unter-
stützen.

Drucksache 16/4246 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der Deutsche Bundestag begrüßt zudem, dass durch die Verordnung nun Mög-
lichkeiten geschaffen werden, der Gefahr einer Doppelung von Mandaten und
Kompetenzen der EU-Grundrechteagentur mit dem Europarat zu begegnen, der
über jahrzehntelange Erfahrungen auf allen Gebieten des Menschenrechts-
schutzes verfügt. Mit der Benennung einer unabhängigen Persönlichkeit zum
Mitglied des Verwaltungsrates und des Exekutivausschusses der Agentur durch
den Europarat und dem Abschluss eines Kooperationsabkommens liegt es in
deren Hand, eine fruchtvolle Zusammenarbeit zu etablieren und die Duplizie-
rung ihrer Arbeiten sowie die mittelbare Schwächung existierender Institu-
tionen zum Schutz der Grundrechte zu verhindern.

Die deutsche EU-Ratspräsidentschaft bietet die Chance, das erklärte Ziel des
Abbaus unnötiger Bürokratie umzusetzen. Dazu gehört auch die kritische Be-
wertung der Tätigkeit und Ausstattung von Agenturen. Die von der EU-Kom-
mission vorgeschlagene personelle (von 37 auf 100 Mitarbeiter) und finanzielle
(von derzeit 8,2 Mio. Euro pro Jahr auf 29 Mio. Euro im Jahre 2013)
Aufstockung der bisherigen „Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassis-
mus und Fremdenfeindlichkeit“ zur EU-Grundrechteagentur würde dem Ziel
schlanker Strukturen widersprechen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert deshalb die Bundesregierung auf,

1. sich für eine deutlich geringere personelle und finanzielle Ausstattung der
EU- Grundrechteagentur als von der EU-Kommission vorgeschlagen einzu-
setzen,

2. die politische Sinnhaftigkeit neuer bürokratischer Einrichtungen streng zu
bewerten und der Entstehung neuer Agenturen erforderlichenfalls entgegen-
zuwirken,

3. die Tätigkeit und Ausstattung der bereits bestehenden und geplanten EU-
Agenturen kritisch zu überprüfen sowie soweit notwendig Vorschläge zur
Verwaltungsvereinfachung und zum Bürokratieabbau zu unterbreiten.

III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung weiterhin auf,

darauf hinzuwirken, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
finanziell und personell deutlich besser ausgestattet wird, damit die etwa
80 000 bei ihm wegen vorgebrachter Menschenrechtsverletzungen anhängigen
Verfahren in angemessener Zeit abgeschlossen werden können.

Berlin, den 1. Februar 2007

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union

Matthias Wissmann
Vorsitzender

Thomas Silberhorn
Berichterstatter

Josip Juratovic
Berichterstatter

Markus Löning
Berichterstatter

Dr. Hakki Keskin
Berichterstatter

Omid Nouripour
Berichterstatter

rechtsbereiche ausgeweitet. Davon unberührt bleiben sollen

diejenigen Bereiche, die bereits durch die Tätigkeiten ande-
rer Gemeinschaftsagenturen abgedeckt sind.

Die Agentur solle ein Fachzentrum für Grundrechtsfragen
auf Ebene der Europäischen Union sein. Zu den Aufgaben

IV. Beratung im Ausschuss für die
Angelegenheiten der Europäischen Union

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/4246

Bericht der Abgeordneten Thomas Silberhorn, Josip Juratovic, Markus Löning,
Dr. Hakki Keskin, Omid Nouripour

I. Überweisung

Der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Ver-
ordnung des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europä-
ischen Union für die Grundrechte und der Vorschlag für ei-
nen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Agentur der
Europäischen Union für die Grundrechte, ihre Tätigkeiten
in den Bereichen nach Titel VI des Vertrags über die Euro-
päische Union auszuüben, wurde mit Überweisungsdruck-
sache 16/150 Nr. 2.65 vom 8. Dezember 2005 gemäß § 93
Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union zur federführenden Beratung sowie dem Petitions-
ausschuss, dem Rechtsausschuss, dem Ausschuss für Fami-
lie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Ausschuss für Men-
schenrechte und humanitäre Hilfe sowie dem Ausschuss für
Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zur
Mitberatung überwiesen.

II. Inhalt der Vorlage

Dem Auftrag des Europäischen Rates vom Dezember 2003
entsprechend hat die Europäische Kommission am 30. Juni
2005 den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Er-
richtung einer Agentur der Europäischen Union für die
Grundrechte und einen Vorschlag für einen Beschluss des
Rates zur Ermächtigung der Agentur der Europäischen
Union für die Grundrechte, ihre Tätigkeiten in den Berei-
chen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union
auszuüben, vorgelegt.

Ziel der Einrichtung der Grundrechteagentur sei, dass die
Agentur den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern
und Agenturen der Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten
bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf
die Grundrechte Unterstützung gewähren und ihnen Fach-
kenntnisse bereitstellen soll, um ihnen die uneingeschränkte
Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem
jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten
oder Aktionen festlegen.

Die Einrichtung einer Agentur für Grundrechte sei notwen-
dig, da die Mitgliedstaaten die Bereitstellung vergleichbarer
und verlässlicher Informationen und Daten auf europäischer
Ebene nicht ausreichend gewährleisten könnten.

Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte mit
Sitz in Wien solle ab dem 1. Januar 2007 die Europäische
Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeind-
lichkeit ersetzen. Dabei werde der Anwendungsbereich auf
alle in der am 7. Dezember 2000 proklamierten Charta der
Grundrechte der Europäischen Union genannten Grund-

analysieren und zu verbreiten, Forschungsarbeiten durchzu-
führen oder zu fördern, Gutachten zu erstellen, Berichte zu
veröffentlichen, Veranstaltungen zu organisieren und Öf-
fentlichkeitsarbeit zu leisten. Die Tätigkeitsbereiche der
Agentur werden von der Europäischen Kommission für ei-
nen Rahmen von jeweils fünf Jahren festgelegt.

Die Agentur solle die erforderlichen Informationsnetze er-
richten und koordinieren. Sie solle eine angemessene Koor-
dinierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und
Agenturen der Gemeinschaft gewährleisten und mit staat-
lichen oder nichtstaatlichen Organisationen sowie dem Eu-
roparat zusammenarbeiten.

Organe der Agentur seien der Verwaltungsrat als Planungs-
und Überwachungsinstanz, der Exekutivausschuss, der den
Verwaltungsrat unterstütze, der Direktor als Leiter der
Agentur und ein Grundrechteforum, das Vertreter der Zivil-
gesellschaft vereinige.

Für die Grundrechteagentur wird ab 2013 ein Jahreshaushalt
in Höhe von 29 Mio. Euro vorgeschlagen, ausgehend von
einem Jahreshaushalt der Europäischen Stelle zur Be-
obachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in Höhe
von derzeit 8,2 Mio. Euro und einer schrittweisen Erhöhung
in den Jahren ab 2007. Im Einzelnen würden folgende
Finanzmittel veranschlagt: Haushalt 2007: 16 Mio. Euro;
2008: 20 Mio. Euro; 2009: 21 Mio. Euro; 2010: 23 Mio. Euro;
2011: 26 Mio. Euro; 2012: 28 Mio. Euro; 2013: 29 Mio. Euro.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Petitionsausschuss hat die Vorlage in seiner 8. Sitzung
am 15. März 2006 beraten und empfiehlt Kenntnisnahme
mit der Maßgabe, dass die bestehenden Institutionen zur
Wahrung des Petitionsrechts in keiner Weise in ihren Spiel-
räumen und Zuständigkeiten eingeschränkt werden.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 9. Sitzung
am 5. April 2006 beraten und empfiehlt Kenntnisnahme.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat die Vorlage in seiner 9. Sitzung am 5. April 2006
beraten und empfiehlt Kenntnisnahme.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat die Vorlage in seiner 9. Sitzung am 5. April 2006
beraten und empfiehlt Kenntnisnahme mit großer Skepsis
und vielen Fragen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat die Vorlage in seiner 6. Sitzung am
15. Februar 2006 beraten und empfiehlt Kenntnisnahme.
der Agentur zähle es, objektive, verlässliche und vergleich-
bare Informationen und Daten zu sammeln, zu erfassen, zu

Union hat den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur
Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für

Drucksache 16/4246 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Grundrechte und den Vorschlag für einen Beschluss des
Rates zur Ermächtigung der Agentur der Europäischen
Union für Grundrechte, ihre Tätigkeiten in den Bereichen
nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union aus-
zuüben in der 13. Sitzung am 31. Mai 2006, der 23. Sitzung
am 29. November 2006, der 25. Sitzung am 13. Dezember
2006 sowie der 27. Sitzung am 31. Januar 2007 beraten.

Er hat die Errichtung einer Agentur der Europäischen Union
für Grundrechte als kritischer Wächter begleitet:

In der 13. Sitzung am 31. Mai 2006 hatten die an der Aus-
sprache beteiligten Ausschussmitglieder deutlich gemacht,
dass mit dem Europarat und dem Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte bereits ein dichtes Geflecht der Grund-
rechtsicherung in Europa bestehe. Die geplante Aufsto-
ckung der bereits vorhandenen Europäischen Stelle zur Be-
obachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sei we-
der in personeller noch finanzieller Hinsicht gerechtfertigt
und mit den europäischen Bemühungen um eine Entbüro-
kratisierung unvereinbar. Die Ausschussmitglieder hatten
zudem Bedenken in Bezug auf die Erstreckung des Hand-
lungsfeldes der Agentur auf den intergouvernemental gere-
gelten Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammen-
arbeit in Strafsachen (sog. dritte Säule). Diese fraktions-
übergreifend geäußerten Bedenken hatte der Vorsitzende
Matthias Wissmann mit Schreiben vom 8. Juni 2006
an die Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland,
Dr. Angela Merkel, und an den Bundesminister des Aus-
wärtigen, Dr. Frank-Walter Steinmeier, übermittelt.

Der Europäische Rat vom 15./16. Juni 2006 nahm von den
Fortschritten in Bezug auf die Errichtung der Europäischen
Agentur für Grundrechte Kenntnis und rief dazu auf, so bald
wie möglich die erforderlichen Schritte zu unternehmen, da-
mit die Agentur ihre Tätigkeit zum 1. Januar 2007 aufneh-
men könne.

In ihrem Antwortschreiben vom 27. Juni 2006 hatte die
Bundeskanzlerin die Bedenken des Ausschusses für die An-
gelegenheiten der Europäischen Union weitgehend geteilt
und eine sehr restriktive Position der Bundesregierung bei
den Verhandlungen zugesichert, ohne jedoch die politische
Grundentscheidung des Europäischen Rates über die Ein-
richtung der Grundrechteagentur in Frage zu stellen.

In der 25. Sitzung am 13. Dezember 2006 hat die Bundesre-
gierung den Ausschuss über die politische Einigung, insbe-
sondere zur Ausgestaltung des Mandats zur Einrichtung ei-
ner Agentur für Grundrechte auf dem Rat Justiz und Inneres
der EU am 4./5. Dezember 2006 unterrichtet. Die Mitglie-
der des Ausschusses gelangten zu der Auffassung, dass sie
nicht erkennen konnten, wie die in den Briefen vom 8. Juni
2006 dargelegten Bedenken in Bezug auf die Einrichtung
der Agentur auf der letzten Tagung des Rates Justiz und In-
neres am 4./5. Dezember 2006 hinreichend Berücksichti-
gung gefunden hätten. Die Fraktion der FDP wiederholte
ihre grundsätzliche Kritik an der Agentur dahingehend, dass
die Agentur gegen grundlegende Prinzipien der Gewalten-
teilung verstoße und ohne eine in Kraft getretene Grund-
rechtecharta nicht ihre Arbeit aufnehmen dürfe. Der Aus-
schuss bekräftigte seine Befürchtung, dass die Gefahr einer
Doppelung von Mandaten und Kompetenzen zwischen der
Agentur und dem Europarat auch nach dem gefundenen

derst die personelle und finanzielle Ausstattung des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte verbessern solle.
Die Ausschussmitglieder zeigten sich verwundert, dass die
Bundesregierung nicht habe erläutert können, wieso die
Vorbehalte des Ausschusses für die Angelegenheiten der
Europäischen Union bei der Tagung der Rates Justiz und
Inneres anscheinend mit keinem Wort angesprochen worden
seien. Sie unterstrichen ihre grundsätzliche Forderung, dass
die Bundesregierung die Vorbehalte des Deutschen Bundes-
tages bei den entscheidenden Sitzungen auf europäischer
Ebene vortragen müsse. Mit Sorge nahmen die Ausschuss-
mitglieder zur Kenntnis, dass die Agentur ihre Arbeit zum
1. Januar 2007 aufnehmen solle, ohne dass der Rat vorher
förmlich beschlossen habe.

Vor diesem Hintergrund wandte sich der Vorsitzende
Matthias Wissmann im Namen sämtlicher im Ausschuss
vertretenen Fraktionen mit Schreiben vom 22. Dezember
2006 an die Bundeskanzlerin und den Bundesminister des
Auswärtigen.

In der 26. Sitzung des Ausschusses am 17. Januar 2007
legten der Chef des Bundeskanzleramtes, Bundesminister
Dr. Thomas de Maizière, sowie Staatssekretär Reinhard
Silberberg (Auswärtiges Amt) dar, wie die Bundesregierung
im Verhandlungsprozess im Rat unter Berücksichtigung der
Vorbehalte von Bundestag und Bundesrat eine restriktive
Position zur Ausgestaltung der Agentur vertreten und in we-
sentlichen Punkten auch erreicht habe. Die Bundesregie-
rung erklärte zudem, dass die Agentur ihre Arbeit erst nach
einem förmlichen Beschluss aufnehmen werde.

In ihrem Antwortschreiben vom 24. Januar 2007 legte Bun-
deskanzlerin Dr. Angela Merkel dar, dass die Bundesregie-
rung trotz erheblicher Widerstände die Bedenken des Aus-
schusses weitestgehend habe durchsetzen können. Eine Zu-
ständigkeit der Agentur für den Bereich der sog. dritten
Säule habe verhindert werden können und der räumliche
Anwendungsbereich der Agentur sei auf die Mitgliedstaaten
der Europäischen Union begrenzt worden. Die Bundesre-
gierung werde darauf achten, dass zwischen der Agentur
und dem Europarat ein Höchstmaß an Komplementarität
sichergestellt werde und in den Haushaltsverhandlungen
schlanke Strukturen der Agentur gewährleistet würden.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD, die Fraktion der
FDP sowie die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
haben für die Beratungen im Ausschuss für die Angelegen-
heiten der Europäischen Union Anträge zu der Einrichtung
der Grundrechteagentur vorgelegt.

Der Antrag der Fraktion der FDP wurde mit den Stimmen
der Mitglieder der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Mitglieder der Fraktionen FDP und DIE LINKE. abgelehnt.

Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wurde mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen
der Mitglieder der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
abgelehnt.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Mitglieder
Kompromiss fortbestehe. Es sei die einhellige Auffassung
der Ausschussmitglieder, dass die Bundesregierung zuvor-

der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen, dem Deutschen Bundestag zu emp-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/4246

fehlen, in Kenntnis der Unterrichtung über die gemäß § 93
der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages an die
Ausschüsse überwiesenen Unionsvorlagen und Unionsdo-

kumente – Drucksache 16/150 Nr. 2.65 – den in der Be-
schlussempfehlung wiedergegebenen Antrag der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD anzunehmen.

Berlin, den 1. Februar 2007

Thomas Silberhorn
Berichterstatter

Josip Juratovic
Berichterstatter

Markus Löning
Berichterstatter

Dr. Hakki Keskin
Berichterstatter

Omid Nouripour
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/4246

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 5. Juli 2005 (06.07)
(OR. en)

Interinstitutionelle Dossiers:
2005/0124 (CNS)
2005/0125 (CNS)

10774/05

JAI 246
CATS 42
COHOM 13
COEST 105

ÜBERMITTLUNGSVERMERK
Absender: Frau Patricia BUGNOT, Direktorin, im Auftrag des Generalsekretärs der

Europäischen Kommission

Eingangsdatum: 1. Juli 2005

Empfänger: der Generalsekretär/Hohe Vertreter, Herr Javier SOLANA

Betr.: Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Errichtung einer
Agentur der Europäischen Union für die Grundrechte

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der
Agentur der Europäischen Union für die Grundrechte, ihre Tätigkeiten in
den Bereichen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union
auszuüben

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument - KOM(2005) 280 endgültig
Anl.: KOM(2005) 280 endgültig

Drucksache 16/4246 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 30.06.2005
KOM(2005) 280 endgültig

2005/0124 (CNS)
2005/0125 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für die Grundrechte

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung der Agentur der Europäischen Union für die Grundrechte, ihre
Tätigkeiten in den Bereichen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union

auszuüben

{SEK2005)849}

(von der Kommission vorgelegt)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/4246

BEGRÜNDUNG

1) HINTERGRUND DER VORSCHLÄGE

x Gründe und Ziele

Die Achtung und die Förderung der Grundrechte zählen zu den Grundprinzipien und den
wichtigsten Zielen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten. Die Grundrechte
gehören zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts und unterliegen wie
dieses einer gerichtlichen Kontrolle. Ihre Bedeutung wurde mit der Proklamation der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Jahr 2000 herausgestellt. Zur
Verwirklichung der Grundrechte bedarf es geeigneter Lenkungsmechanismen, damit
gewährleistet ist, dass den Grundrechten bei der Politikgestaltung und Beschlussfassung
der Union umfassend Rechnung getragen wird. Hierfür ist nicht nur ein angemessener
Rechtsrahmen erforderlich, sondern es müssen auch geeignete Strukturen geschaffen und
ausreichende Mittel bereitgestellt werden.

Am 13. Dezember 2003 betonten die Vertreter der Mitgliedstaaten auf der Tagung des
Europäischen Rates, dass es wichtig ist, Daten zur Achtung der Menschenrechte zu
sammeln und auszuwerten, damit die Menschenrechtspolitik der Union auf dieser
Grundlage konzipiert werden kann; daher verständigten sie sich darauf, die Europäische
Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (European Monitoring
Centre on Racism and Xenophobia - EUMC) auszubauen und ihr Mandat so auszuweiten,
dass sie zu einer Agentur für Menschenrechte wird. Die Kommission erklärte sich
einverstanden und bekundete ihre Absicht, einen Vorschlag zu unterbreiten, mit dem die
Verordnung (EG) Nr. 1035/97 vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung der EUMC entsprechend
geändert wird.

Das Konzept einer Menschenrechtsagentur fand auch in das am 4./5. November 2004
angenommene „Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der
Europäischen Union“ Eingang. Am 16./17. Dezember 2004 rief der Europäische Rat zur
weiteren Umsetzung der Vereinbarung über die Errichtung einer EU-Agentur für
Menschenrechte auf, die im Hinblick auf die Verbesserung der Kohärenz und
Schlüssigkeit der EU-Menschenrechtspolitik eine wichtige Rolle übernehmen werde.
Entsprechend der Mitteilung „Strategische Ziele 2005-2009, Europa 2010: Eine
Partnerschaft für die Erneuerung Europas – Wohlstand, Solidarität und Sicherheit“, die die
Kommission am 26. Januar 2005 annahm, muss dem Schutz der Grundrechte mit der
Errichtung einer Europäischen Agentur für Grundrechte oberste Priorität im europäischen
Handeln zukommen.

Das Europäische Parlament forderte in seinem am 26. Mai 2005 verabschiedeten „Bericht
über die Förderung und den Schutz der Grundrechte: die Rolle der nationalen und der
europäischen Institutionen, einschließlich der Agentur für Grundrechte“ die Kommission
auf, einen Legislativvorschlag betreffend die Agentur zu unterbreiten.

Der Vorschlag zielt darauf ab, das Mandat der EUMC auszuweiten und eine Agentur der
Europäischen Union für Grundrechte zu errichten. So soll ein Fachzentrum für
Grundrechtsfragen auf EU-Ebene entstehen. Mit der Schaffung einer Agentur wird die

Charta greifbarer; die enge Verbindung zu der Charta spiegelt sich in der Bezeichnung der
Agentur wider.

Drucksache 16/4246 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

x Allgemeiner Kontext

Der Beschluss, das Mandat der EUMC so auszuweiten, dass diese zu einer Agentur für
Grundrechte wird, steht im Einklang mit den in den Artikeln 2, 6 und 7 des Vertrags über
die Europäische Union verankerten besonderen Verpflichtungen der Union zur Achtung
und Stärkung der Grundrechte.

Mit der Errichtung der Agentur wird die Politik fortgeführt, die mit den der EUMC
gesetzten Zielen begonnen wurde; diese hat nämlich bereits die Aufgabe, den Institutionen
der Union und den Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel an die Hand geben, damit sie
bei der Konzeption und Umsetzung der Unionspolitik ihrer Verpflichtung zur Achtung der
Grundrechte nachkommen können. Daher konzentriert sich die EUMC in erster Linie auf
die Erhebung und Auswertung von Daten zu Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und
entsprechende Ursachenanalysen.

Bei ihrem Amtsantritt verpflichtete sich die derzeitige Kommission, die uneingeschränkte
Achtung der Grundrechte zu fördern und so bald wie möglich erste Schritte zur Errichtung
einer Europäischen Agentur für Grundrechte einzuleiten. Diese Maßnahme wurde auch in
das Arbeitsprogramm der Kommission für 2005 aufgenommen.

Aus juristischen Gründen unterbreitet die Kommission zwei separate Vorschläge
betreffend die Errichtung der Agentur: einen Vorschlag für eine Verordnung auf der
Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und einen
Vorschlag für einen Beschluss auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union
zur Betrauung der Agentur mit Aufgaben in den Bereichen nach Titel VI EUV. Diese
Begründung gilt gleichermaßen für beide Vorschläge.

x Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften

Die Arbeitsweise der EUMC ist derzeit durch die Verordnung (EG) Nr. 1035/97 geregelt,
die durch die vorgeschlagene Verordnung aufgehoben wird.

Der wichtigste Unterschied zwischen den bestehenden Rechtsvorschriften und den
Vorschlägen besteht darin, dass die Vorschläge den Anwendungsbereich von der
Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit auf alle in der Charta genannten
Grundrechtsbereiche ausweiten; davon unberührt bleiben diejenigen Bereiche, die bereits
durch die Tätigkeiten anderer Gemeinschaftsagenturen abgedeckt sind. Die
Hauptaufgaben werden dieselben bleiben, sie werden jedoch präzisiert.

Die Schlussfolgerungen der 2002 vorgenommenen Bewertung der EUMC wurden
berücksichtigt. Gemäß diesen Schlussfolgerungen muss die EUMC folgende
Anstrengungen unternehmen: Konzentration auf das Sammeln von Daten, enge
Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden, schwerpunktmäßige Ausrichtung der
Tätigkeit auf die Prioritäten der Union, Straffung der Verwaltung und Steigerung der
Effizienz.

Der Vorschlag trägt horizontalen Bestimmungen über das Finanzmanagement, den Zugang
zu Dokumenten und die Gemeinschaftsagenturen Rechnung.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/4246

x Kohärenz mit anderen Politiken und Zielen der Union

In allen Politikbereichen der Union müssen die Grundrechte geachtet werden. Durch
Bereitstellung von Fachwissen und Gewährung von Unterstützung auf dem Gebiet der
Grundrechte wird die Agentur dazu beitragen, dass sich die Qualität anderer
Unionspolitiken verbessert.

2) KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG

x Konsultation interessierter Kreise

Konsultationsmethoden, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Antwortenden

Die Kommission veröffentlichte am 25. Oktober 2004 eine Mitteilung über eine Agentur
für Grundrechte und leitete damit eine öffentliche Konsultation zum Mandat, zu den
Rechten, Themenbereichen und Aufgaben sowie zur Struktur einer solchen Agentur ein.
Die Konsultation bestand zum einen aus einer schriftlichen Konsultation und zum anderen
aus einer öffentlichen Anhörung.

Die schriftliche Konsultation wurde damit eröffnet, dass die Kommissionsmitteilung auf
die Website „Freiheit, Sicherheit und Recht“ gestellt wurde; bis zum 17. Dezember 2004
konnten per E-Mail Beiträge übermittelt werden. Hundert Antworten gingen ein, darunter
Beiträge aus zehn Mitgliedstaaten, von europäischen und internationalen Gremien,
nationalen Stellen, die für Menschenrechts- und Gleichstellungsfragen zuständig sind,
Akademikern, Privatbürgern und fast 60 Nichtregierungsorganisationen (NRO).

Die öffentliche Anhörung fand am 25. Januar 2005 statt. Dazu fanden sich über
200 angemeldete Teilnehmer – Vertreter der oben genannten Akteure – ein.

Alle Dokumente zur Konsultation, einschließlich der schriftlichen Antworten, eines
Berichts, in dem diese ausgewertet wurden, sowie eines Berichts über die Anhörung
wurden auf der Website „Freiheit, Sicherheit und Recht“ veröffentlicht und können über
folgende Website abgerufen werden:

http://europa.eu.int/comm/justice_home/news/consulting_public/fundamental_rights_agen
cy/index_en.htm

Zusammenfassung und Berücksichtigung der Antworten

Die Errichtung einer Agentur wurde grundsätzlich einhellig befürwortet. Einigkeit bestand
auch darüber, dass die Agentur unabhängig von den EU-Institutionen, Mitgliedstaaten und
NRO sein müsse. In den meisten Beiträgen wurde betont, dass Überschneidungen mit der
auf nationaler und internationaler Ebene bereits geleisteten Arbeit vermieden werden
müssten. Auf der Grundlage von Synergieeffekten sollte die Agentur Beziehungen zu
anderen Gremien und Organisationen, insbesondere zum Europarat, aufbauen.

Es bestand weitgehend Einigkeit darüber, dass die Charta als Bezugspunkt für das Mandat
der Agentur dienen sollte. Interessenvertreter forderten außerdem, dass die Bekämpfung

von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit auch den Schwerpunkt der Tätigkeit der
künftigen Agentur bilden sollte. Hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereiches zeichnete
sich ein gewisser Konsens dahingehend ab, dass die Agentur ihre Tätigkeit auf die Union

Drucksache 16/4246 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

und deren Mitgliedstaaten konzentrieren sollte. Eine Vielzahl von Interessenvertretern
machten jedoch andere Vorschläge; zum Beispiel wurde die Ausweitung des Mandats der
Agentur auf die Bewerberländer angeregt.

Die Frage einer etwaigen Zuständigkeit der Agentur in Bezug auf Artikel 7 EUV wurde
kontrovers gesehen: Während sich die Mitgliedstaaten im Allgemeinen sehr vorsichtig zu
dieser Frage äußerten, sprachen sich NRO dafür aus, dass der Agentur in dieser Hinsicht
eine wichtige Rolle zukommen soll.

Viele nützliche Vorschläge wurden bezüglich der Aufgaben der Agentur unterbreitet:
Erhebung von Daten; Verarbeitung von Daten im Hinblick auf deren bessere
Vergleichbarkeit in den einzelnen Mitgliedstaaten; Auswertung der erhaltenen Daten;
Ausarbeitung von Berichten, Gutachten und eventuell Empfehlungen; Netzwerkarbeit
sowie proaktive Förderung der Grundrechte durch Sensibilisierung der Öffentlichkeit,
Verbreitung der Arbeitsergebnisse der Agentur und Erstellung von Schulungsmaterial.

In diesem Vorschlag werden diejenigen der oben genannten Aspekte berücksichtigt, über
die weitgehend Einigkeit herrschte.

x Heranziehen von Fachwissen

Externe Fachleute mussten nicht herangezogen werden.

x Folgenabschätzung

Im Rahmen der Folgenabschätzung wurden fünf mögliche politische Optionen zur
Verwirklichung der politischen Ziele geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die „Status-
quo-Option“ nicht geeignet wäre, um der Charta eine angemessene Bedeutung zu
verleihen und die aktuellen Probleme anzugehen, die im Folgenabschätzungsbericht im
Einzelnen dargelegt werden.

Zwei Optionen sahen nur Beobachtungsaufgaben vor: Eine „Agentur für gezielte
Beobachtung“ würde in einer begrenzten Zahl von Themenbereichen mit besonders
engen Bezügen zur EU-Politik Informationen über die Grundrechte zusammentragen. Das
Mandat würde sich auf die „fachliche Unterstützung“ erstrecken. Eine „Agentur für
allgemeine Beobachtung“ hätte ein ähnliches Mandat, das jedoch mehr Themenbereiche
abdecken würde. Mit diesen Optionen würden die gegenwärtigen Probleme zwar
angegangen, allerdings nur in begrenztem Maße. Die erste Option hätte nur eine
geringfügige Verbesserung der Datenqualität zur Folge. Die zweite wäre ineffizient und
würde das Risiko einer zu breiten Streuung der Ressourcen in sich bergen. Es würde zu
Überschneidungen mit der Arbeit anderer internationaler, europäischer und nationaler
Organisationen kommen. In der öffentlichen Konsultation gingen die Meinungen zur
Effizienz dieser Optionen auseinander. Durch die zweite Option könnte die Konzentration
auf Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verwässert werden.

Die Option „Agentur für eine möglichst umfassende Beobachtung und Bewertung“
sieht vor, dass die Agentur – unter anderem für die Zwecke von Artikel 7 EUV –
beobachtet, ob die Grundrechte innerhalb und außerhalb des politischen Rahmens der

Union eingehalten werden. Im Hinblick auf die Verwirklichung der politischen Ziele wäre
diese Option sehr wirksam. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass den
Gemeinschaftsbefugnissen rechtliche Grenzen gesetzt sind. Außerdem hätte die Option

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/4246

beträchtliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge. Darüber hinaus bestünde wegen des
breiten Tätigkeitsfeldes die Gefahr einer Arbeitsüberlastung der Agentur, und es käme zu
Überschneidungen mit der Arbeit anderer einschlägig tätiger Einrichtungen. Die
Konzentration auf Rassismus und Fremdenfeindlichkeit könnte verwässert werden. Ein
solches Mandat könnte zu Reibungen zwischen der EU und den Mitgliedstaaten und
internationalen Organisationen führen, so das Ergebnis der öffentlichen Konsultation.

Diese Überlegungen lassen darauf schließen, dass die Option „Agentur für eine gezielte
Beobachtung und Bewertung der Politikbereiche der Union“ am ehesten dazu geeignet
ist, die politischen Ziele zu verwirklichen und die ermittelten Probleme anzugehen. Sie
trägt bei lediglich mittleren finanziellen Kosten wirksam zur Erreichung der Ziele bei und
genießt eine hohe politische Akzeptanz. Bei dieser Option würde sich das Mandat der
Agentur auf die Erhebung und Auswertung von Daten über die Grundrechte unter
Berücksichtigung aller in der Charta aufgeführten Rechte erstrecken, wobei jedoch in
regelmäßigen Abständen festgelegt würde, in welchen dem Unionsrecht unterliegenden
Themenbereichen die Agentur Maßnahmen zu treffen hat.

Die Kommission hat die im Arbeitsprogramm angeführte Folgenabschätzung
vorgenommen. Der Bericht ist über folgende Website abrufbar:

http://europa.eu.int/comm/justice_home/news/consulting_public/fundamental_rights_agen
cy/index_en.htm.

3) RECHTLICHE ELEMENTE DES VORSCHLAGS

x Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die Charta dient als Bezugspunkt für das Mandat der Agentur. Die Agentur wird im
Rahmen der Gemeinschaftsbefugnisse nach Maßgabe der Verordnung tätig; der
Anwendungsbereich wird jedoch mit dem gleichzeitig vorgeschlagenen Ratsbeschluss auf
Angelegenheiten der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
ausgeweitet.

Die Agentur prüft, ob in der Union, in den Mitgliedstaaten (bei der Durchführung des
Rechts der Union) und in denjenigen Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern,
die sich an der Agentur beteiligen, die Grundrechte gewahrt werden. Außerdem kann die
Kommission die Agentur ersuchen, Informationen und Analysen über Drittländer
vorzulegen, mit denen die Gemeinschaft Assoziierungsabkommen oder Abkommen mit
Menschenrechtsbestimmungen geschlossen oder Verhandlungen über solche Abkommen
eröffnet hat oder mit denen sie die Aufnahme entsprechender Verhandlungen plant.

Das Ziel der Agentur besteht darin, den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und
Agenturen der Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten bei der Durchführung des
Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen
Fachkenntnisse bereitzustellen, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte
zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten
oder Aktionen festlegen. Die thematischen Tätigkeitsbereiche werden in einem
Mehrjahresrahmen angegeben, der durch eine Durchführungsverordnung unter Beteiligung

der politisch rechenschaftspflichtigen Gemeinschaftsorgane festgelegt wird und die
Arbeitsbereiche der Agentur abgrenzt. Diese Vorgehensweise liegt im Interesse der
Effizienz und trägt dem geringen Handlungsspielraum der Gemeinschaftsagenturen

Drucksache 16/4246 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Rechnung, die technische Aufgaben ausführen und keine eigene politische Agenda
aufstellen sollen. In diesen Themenbereichen wird die Agentur in völliger Unabhängigkeit
Daten über die praktischen Auswirkungen von Maßnahmen der Union auf die Grundrechte
und über bewährte Praktiken zum Schutz und zur Förderung der Grundrechte
zusammentragen und bewerten, Gutachten über politische Entwicklungen im Bereich der
Grundrechte ausarbeiten, die Öffentlichkeit für diese Problematik sensibilisieren und den
Dialog mit der Zivilgesellschaft fördern sowie Maßnahmen zur Koordinierung und
Vernetzung mit verschiedenen Akteuren dieses Bereichs einleiten. Es ist darauf
hinzuweisen, dass die Agentur nicht über einen Streitbeilegungsmechanismus verfügt.

Der Rat kann auf das Fachwissen der Agentur zurückgreifen, sofern er dies während eines
auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der
Kommission eingeleiteten Verfahrens nach Artikel 7 EUV für zweckmäßig erachtet. Die
Agentur wird jedoch keine systematische ständige Überwachung der Mitgliedstaaten für
die Zwecke von Artikel 7 vornehmen.

Die Agentur wird die bestehenden Mechanismen zur Überwachung der Grundrechts-
normen auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene ergänzen. Damit
Synergieeffekte erzielt werden, soll sie – wie in Kapitel 7 des Folgenabschätzungsberichts
dargelegt – eng mit den relevanten Organisationen und Gremien zusammenarbeiten. Die
Arbeiten im Bereich der Statistik werden mit den Maßnahmen im Einklang stehen, die im
Rahmen des Statistischen Programms der Gemeinschaft ausgearbeitet werden. Im
Hinblick auf eine gute Zusammenarbeit und die Vermeidung von Überschneidungen wird
die Agentur eine enge institutionelle Beziehung zum Europarat und den relevanten
Gemeinschaftsagenturen und Unionsgremien aufbauen, vor allem zum Europäischen
Gender-Institut, zu dem die Kommission am 8. März 2005 einen Vorschlag unterbreitete.
Insbesondere durch entsprechende Bestimmungen im Mehrjahresrahmen wird
gewährleistet, dass die jeweiligen Zuständigkeiten dieser Gremien beachtet und
angemessene Synergieeffekte erzielt werden.

Der Vorschlag trägt den Leitlinien Rechnung, die in dem von der Kommission am
25. Februar 2005 angenommenen Entwurf einer Interinstitutionellen Vereinbarung zur
Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen
aufgestellt wurden. Aufgrund der Unabhängigkeit und der speziellen Aufgaben dieser
Agentur, sowie der Notwendigkeit, die Kontinuität mit der EUMC, auf der sie aufbaut, zu
bewahren, und im Interesse der Synergien mit dem Europarat und den nationalen Stellen,
die mit der Überwachung der Einhaltung der Grundrechte betraut sind, wird jedoch in dem
Vorschlag die besondere Struktur der EUMC in Bezug auf den Verwaltungsrat
beibehalten. Daher werden dem Verwaltungsrat weiterhin je ein von jedem Mitgliedstaat,
vom Europarat und vom Europäischen Parlament benannter unabhängiger
Sachverständiger angehören. Aufgrund dieser Formel ist die Unabhängigkeit der Agentur
von den Institutionen der Gemeinschaft und den Regierungen der Mitgliedstaaten
gewährleistet, als logische Konsequenz der besonderen Aufgabenwahrnehmung dieser
Agentur in dem Bereich der Grundrechte, und stellt sicher, dass sowohl das umfassende
Fachwissen aus den Bereichen der Gemeinschaftspolitik als auch die Sichtweise des
Europarates in die Arbeit der Agentur einfließen. Da das vom Europäischen Parlament
benannte Mitglied zudem vom Parlament unabhängig sein muss und in keinerlei

Beziehung zu diesem stehen darf, ist die Beteiligung dieses Mitglieds an der Verwaltung
der Agentur durchaus mit der Haushaltskontrollaufgabe des Parlaments zu vereinbaren.
Das Stimmrecht des vom Europarat benannten Mitglieds ist so definiert, dass es nicht zu

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/4246

einer Beeinträchtigung des Grundsatzes der institutionellen Eigenständigkeit einer
Gemeinschaftseinrichtung kommt.

x Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Verordnung ist Artikel 308 EGV. Ein allgemeines
Ziel der Gemeinschaft besteht darin, dafür Sorge zu tragen, dass bei ihrem Tätigwerden
die Grundrechte in vollem Umfang gewahrt werden. Die Errichtung der Agentur wird zur
Verwirklichung dieses Ziels beitragen, ohne dass hierfür im Vertrag besondere Befugnisse
vorgesehen sind.

Die geeignete Rechtsgrundlage für den Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur
Betrauung der Agentur mit Aufgaben in den Bereichen nach Titel VI EUV bilden die
Artikel 30, 31 und 34 EUV.

x Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht in die
ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund nicht
ausreichend verwirklicht werden:

Die Haupttätigkeiten der Agentur werden darin bestehen, Daten aus der gesamten Union
zusammenzutragen und zu analysieren, Gutachten auszuarbeiten und Informationen zu
verbreiten und somit dazu beizutragen, dass die Union bei ihrem Tätigwerden die
Grundrechte in vollem Umfang wahrt. Aufgrund der eindeutig europäischen Ausrichtung
dieser Aufgaben können die Ziele der Agentur nicht ausreichend von den Mitgliedstaaten
verwirklicht werden.

Durch eine Maßnahme der Gemeinschaft lassen sich die Ziele des Vorschlags aus
folgenden Gründen besser erreichen:

Die Agentur wird ein einheitliches System der Datenerhebung und –analyse anwenden
müssen, das die Kompatibilität und Vergleichbarkeit der Daten gewährleistet und somit
eine methodisch verlässliche vergleichende Bewertung der Situation auf europäischer
Ebene ermöglicht. Dies ist nur durch eine Maßnahme auf EU-Ebene erfolgreich zu
verwirklichen.

Die Agentur wird auf europäischer Ebene tätig und soll Informationen bereitstellen,
anhand deren sich die Effizienz der Politiken in und zwischen den Mitgliedstaaten
bewerten lässt; somit soll in Bezug auf die Konzeption und Ausrichtung der Politiken ein
Mehrwert erzielt werden.

Der Anwendungsbereich des Vorschlags wird auf die Bereiche begrenzt, in denen sich die
Ziele nicht zufrieden stellend ausschließlich von den Mitgliedstaaten verwirklichen lassen.

Daher steht der Vorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

Drucksache 16/4246 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

x Verhältnismäßigkeitsprinzip

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Da die bereits bestehende Stelle die Grundlage bilden soll, können das vorhandene
Fachwissen und die bisherigen Erfahrungen genutzt und somit die Ziele angemessen
verwirklicht werden.

Gemäß der Folgenabschätzung wird die für die Errichtung der Agentur gewählte politische
Option unter Berücksichtigung des Ziels der Tätigkeit der Agentur – Schaffung idealer
Voraussetzungen für die Achtung der Rechte aller EU-Bürger und –Einwohner – ein
günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis bei der Zuweisung der vorgeschlagenen Ressourcen
ermöglichen.

x Wahl der Rechtsinstrumente

Vorgeschlagene Rechtsinstrumente: Verordnung, Beschluss.

Diese Instrumente sind aus folgenden Gründen angemessen:

Eine Verordnung ist ein geeignetes Rechtsinstrument zur Errichtung einer
Gemeinschaftsagentur.

Für die Betrauung der Agentur mit Aufgaben in den Bereichen nach Titel VI EUV eignet
sich ein Ratsbeschluss am besten.

4) FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

Der Jahreshaushalt der EUMC beläuft sich auf 8,2 Mio. EUR; das Personal der
Beobachtungsstelle besteht aus 37 Mitarbeitern. Die Agentur soll ihre Tätigkeit mit einem
erheblich erweiterten Mandat am 1. Januar 2007 aufnehmen. Erfahrungsgemäß nimmt die
Errichtung einer Agentur zwei bis drei Jahre in Anspruch und es ist zu erwarten, dass für
eine erhebliche Mandatsausweitung dieselbe Zeit benötigt wird. Um der unumgänglichen
Übergangsphase Rechnung tragen zu können, wird daher für den Zeitraum 2007-2013 eine
kontinuierliche Aufstockung der Haushaltsmittel vorgeschlagen. So werden folgende
Finanzmittel veranschlagt: Haushalt 2007: 16 Mio. EUR; 2008: 20 Mio. EUR;
2009: 21 Mio. EUR; 2010: 23 Mio. EUR; 2011: 26 Mio. EUR; 2012: 28 Mio. EUR;
2013: 29 Mio. EUR. Als Personal werden insgesamt 100 Mitarbeiter vorgeschlagen.

5) ZUSÄTZLICHE ANGABEN

x Vereinfachung

Der Vorschlag sieht die Vereinfachung von Rechtsvorschriften vor.

Er ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1035/97, geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 1652/2003 des Rates. Das Ersetzen der genannten Verordnung trägt zur Vereinfachung und
Präzisierung von Rechtsvorschriften bei.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/4246

x Aufhebung geltender Vorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden geltende Vorschriften aufgehoben.

x Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.

Drucksache 16/4246 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2005/0124 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für die Grundrechte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der
Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese
Werte sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.

(2) In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union5 werden die Rechte bekräftigt,
die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen und den
gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus dem Vertrag
über die Europäische Union und den Gemeinschaftsverträgen, aus der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten6, aus den von der
Gemeinschaft und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der
Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben.

(3) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (bei der Durchführung des
Gemeinschaftsrechts) müssen die Grundrechte wahren.

(4) Eine gründlichere Kenntnis der Grundrechtsproblematik in der Union und eine
umfassendere Sensibilisierung der Öffentlichkeit für diese Problematik tragen dazu

1 ABl. C vom , S. .

2 ABl. C vom , S. .
3 ABl. C vom , S. .
4 ABl. C vom , S. .
5 Proklamation am 7. Dezember 2000 in Nizza, ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.
6 Unterzeichnung am 4. November 1950 in Rom.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/4246

bei, die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu gewährleisten. Dieses Ziel
könnte besser verwirklicht werden, wenn eine Gemeinschaftsagentur errichtet wird,
die damit betraut wird, Informationen und Daten über Grundrechtsangelegenheiten
bereitzustellen. Außerdem gehört die Schaffung effizienter Institutionen für den
Schutz und die Förderung der Menschenrechte zu den gemeinsamen Zielen der
Völkergemeinschaft und der Europäischen Länder, wie auch in der Empfehlung
Nr. R (97) 14 vom 30. September 1997 des Ministerkomitees des Europarates
bekräftigt wird.

(5) Die Vertreter der Mitgliedstaaten verständigten sich auf der Tagung des Europäischen
Rates vom 13. Dezember 2003 darauf, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des
Rates vom 2. Juni 19977 eingerichtete Europäische Stelle zur Beobachtung von
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) auszubauen und ihr Mandat so
auszuweiten, dass sie zu einer Agentur für Menschenrechte wird.

(6) Die Kommission erklärte sich einverstanden und bekundete ihre Absicht, einen
Vorschlag zu unterbreiten, mit dem die Verordnung (EG) Nr. 1035/97 entsprechend
geändert wird. Am 25. Oktober 2004 veröffentlichte die Kommission die Mitteilung
über eine Agentur für Grundrechte8, auf deren Grundlage sie eine breit angelegte
öffentliche Konsultation durchführte.

(7) Daher sollte aufbauend auf der bestehenden Europäischen Stelle zur Beobachtung von
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit eine Agentur der Europäischen Union für
Grundrechte errichtet werden, die den relevanten Organen und Einrichtungen der
Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung
gewährt und ihnen Informationen und Fachkenntnisse bereitstellt, um ihnen die
uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem
jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen.

(8) Bei der Errichtung der Agentur wird den Rahmenbedingungen für die europäischen
Regulierungsagenturen, welche die Kommission im Entwurf der Interinstitutionellen
Vereinbarung9 vom 25. Februar 2005 vorgeschlagen hat, gebührend Rechnung
getragen werden.

(9) Die Agentur sollte sich bei ihrer Tätigkeit auf die Grundrechte beziehen, wie sie in
Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union definiert und
insbesondere in der Charta der Grundrechte verankert sind. Die enge Verbindung zu
dieser Charta sollte sich in der Bezeichnung der Agentur widerspiegeln. Die
thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur sollten in einem Mehrjahresrahmen
festgelegt werden, der die Arbeitsbereiche der Agentur abgrenzt, die entsprechend den
allgemeinen institutionellen Grundsätzen keine eigene politische Grundrechte-Agenda
aufstellen sollte.

(10) Die Agentur sollte objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen über die
Entwicklung der Lage der Grundrechte zusammentragen, diese Informationen
bezüglich der Ursachen, Folgen und Auswirkungen von Grundrechtsmissachtungen
7 ABl. L 151 vom 10.6.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1652/2003, ABl. L 245 vom
29.9.2003, S. 33.

8 KOM(2004) 693 endg. vom 25.10.2004.
9 KOM(2005) 59 endg. vom 25.2.2005.

Drucksache 16/4246 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

analysieren und Beispiele bewährter Praktiken in diesem Bereich untersuchen. Netze
sind wirksame Instrumente für eine aktive Informationserhebung und -bewertung.

(11) Unbeschadet der im Vertrag festgelegten legislativen und gerichtlichen Verfahren
sollte die Agentur das Recht haben, von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen
Parlaments, des Rates oder der Kommission Gutachten für die Institutionen der Union
und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des
Gemeinschaftsrechts auszuarbeiten.

(12) Der Rat sollte die Möglichkeit haben, die Agentur im Rahmen des gemäß Artikel 7
des Vertrags über die Europäische Union eingeleiteten Verfahrens um fachliche
Unterstützung zu ersuchen.

(13) Die Agentur sollte einen Jahresbericht über die Lage der Grundrechte in der Union,
deren Achtung durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU und
durch die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union vorlegen.
Außerdem sollte die Agentur themenspezifische Berichte über Aspekte erstellen, die
für die Politik der Union von besonderer Bedeutung sind.

(14) Die Agentur sollte Maßnahmen ergreifen, um die breite Öffentlichkeit für die
Grundrechte zu sensibilisieren und sie über die Möglichkeiten und Verfahren zur
Durchsetzung der Grundrechte zu informieren, ohne sich jedoch selbst mit
Einzelbeschwerden zu befassen.

(15) Die Agentur sollte möglichst eng mit allen relevanten Programmen, Gremien und
Agenturen der Gemeinschaft und Gremien der Union zusammenarbeiten, um
Überschneidungen – insbesondere mit dem künftigen Europäischen Gender-Institut –
zu vermeiden.

(16) Die Agentur sollte eng mit dem Europarat zusammenarbeiten. Diese Kooperation
sollte gewährleisten, dass Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der Agentur
und denen des Europarates vermieden werden; so sind insbesondere Maßnahmen zur
Erzielung von Synergieeffekten wie der Abschluss eines bilateralen
Kooperationsabkommens und die Beteiligung einer vom Europarat ernannten und mit
angemessenem Stimmrecht ausgestatteten unabhängigen Persönlichkeit an den
Verwaltungsstrukturen der Agentur, wie dies derzeit bei der EUMC der Fall ist, zu
erarbeiten.

(17) Mit Hinblick auf die speziellen Aufgaben der Agentur sollte jeder Mitgliedstaat einen
unabhängigen Sachverständigen in den Verwaltungsrat entsenden. Die
Zusammensetzung dieses Rats soll die Unabhängigkeit der Agentur sowohl von den
Institutionen der Gemeinschaft als auch von den Regierungen der Mitgliedstaaten
gewährleisten und das umfassende Fachwissen auf dem Gebiet der Grundrechte
einfließen lassen.

(18) Dem Europäischen Parlament fällt eine bedeutende Rolle auf dem Gebiet der
Grundrechte zu. Es sollte daher eine unabhängige Persönlichkeit zum Mitglied des
Verwaltungsrats der Agentur ernennen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/4246

(19) Es sollte ein Konsultationsforum eingerichtet werden, damit die verschiedenen
sozialen Akteure der Zivilgesellschaft, die sich für die Grundrechte engagieren, in den
Strukturen der Agentur vertreten sind und somit eine effiziente Zusammenarbeit mit
allen Beteiligten aufgebaut werden kann.

(20) Die Agentur sollte das einschlägige Gemeinschaftsrecht betreffend den Zugang der
Öffentlichkeit zu Dokumenten (Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. Mai 200210), den Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten (Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 200011) und die Sprachen
(Verordnung Nr. 1 vom 15. April 195812 und Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates
vom 28. November 199413) anwenden.

(21) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom
19. November 200214 mit der Rahmenfinanzregelung für die
Gemeinschaftseinrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Gemeinschaften15 ist auf die Agentur anwendbar, sowie auch die
Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Mai 199916 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF).

(22) Die Agentur sollte Rechtspersönlichkeit besitzen und in Bezug auf die rechtlichen und
finanziellen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Europäischen Stelle zur
Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, die von dieser geschlossenen
Abkommen sowie die Arbeitsverträge mit dem Personal der Beobachtungsstelle als
Nachfolgeeinrichtung dieser Stelle gelten. Die Agentur sollte ihren Sitz ebenfalls in
Wien haben; auf diese Stadt hatten sich die Vertreter der Regierungen der
Mitgliedstaaten in ihrem Beschluss vom 2. Juni 1997 zur Bestimmung des Sitzes der
Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit17

verständigt.

(23) Da die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen
von allgemeiner Tragweite im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des
Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der
Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse18 sind, sollten sie nach dem in
Artikel 5 des Beschlusses vorgesehenen Regelungsverfahren erlassen werden.

(24) Da das Ziel der zu treffenden Maßnahme, nämlich die Bereitstellung vergleichbarer
und verlässlicher Informationen und Daten auf europäischer Ebene, um die
Institutionen der Union und die Mitgliedstaaten bei der Wahrung der Grundrechte zu

10 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
11 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
12 ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
13 ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2003,

ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 13.
14 ABl. L 357 vom 21.12.2002, S. 72, mit Korrigendum im ABl. L 2 vom 7.1.2003, S. 39.

15 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
16 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
17 ABl. C 194 vom 25.6.1997, S. 4.
18 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

Drucksache 16/4246 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

unterstützen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden
kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen
Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im
Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig
werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeits-
prinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels
erforderliche Maß hinaus.

(25) Der Beitrag der Agentur zur uneingeschränkten Achtung der Grundrechte im Rahmen
des Gemeinschaftsrechts dürfte sich förderlich auf die Verwirklichung der Ziele der
Gemeinschaft auswirken; die zum Erlass dieser Verordnung erforderlichen Befugnisse
sind nur in Artikel 308 EG-Vertrag vorgesehen.

(26) Der Rat sollte die Möglichkeit haben, einen Beschluss nach Titel VI des Vertrags über
die Europäische Union zu erlassen, mit dem die Agentur ermächtigt wird, ihre
Tätigkeiten auch in den von diesem Titel abgedeckten Bereichen auszuüben.

(27) Da die Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates für die Errichtung der Agentur
erheblich geändert werden müsste, sollte sie im Interesse der Klarheit ersetzt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

GEGENSTAND, ZIEL, ANWENDUNGSBEREICH, AUFGABEN UND
TÄTIGKEITSBEREICHE

Artikel 1

Gegenstand

Hiermit wird eine Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“
genannt) errichtet.

Artikel 2

Ziel

Das Ziel der Agentur besteht darin, den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und
Agenturen der Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten bei der Durchführung des
Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen
Fachkenntnisse bereitzustellen, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu
erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder
Aktionen festlegen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/4246

Artikel 3

Anwendungsbereich

1. Die Agentur führt ihre Aufgaben zum Zwecke der Verwirklichung des Ziels gemäß
Artikel 2 nach Maßgabe der im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
festgelegten Zuständigkeiten der Gemeinschaft aus.

2. Bei der Ausführung ihrer Aufgaben bezieht sich die Agentur auf die Grundrechte, wie sie
in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union definiert und insbesondere in
der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen
Union verankert sind.

3. Unbeschadet des nachfolgenden Absatzes und von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e,
Artikel 27 und Artikel 28 befasst sich die Agentur bei ihrer Tätigkeit mit der Lage der
Grundrechte in der Europäischen Union und in deren Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit
der Durchführung des Gemeinschaftsrechts.

4. Unbeschadet Artikel 27 legt die Agentur auf Ersuchen der Kommission Informationen und
Analysen über die in dem Ersuchen genannten Grundrechtsfragen in Bezug auf Drittländer –
insbesondere die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Länder – vor, mit
denen die Gemeinschaft Assoziierungsabkommen oder Abkommen mit
Menschenrechtsbestimmungen geschlossen oder Verhandlungen über solche Abkommen
eröffnet hat oder mit denen sie die Aufnahme entsprechender Verhandlungen plant.

Artikel 4

Aufgaben

1. Zur Verwirklichung des in Artikel 2 genannten Ziels nimmt die Agentur folgende
Aufgaben wahr:

a) Sie sammelt, erfasst, analysiert und verbreitet relevante objektive, verlässliche und
vergleichbare Informationen und Daten, einschließlich der Ergebnisse von Forschungs- und
Überwachungsmaßnahmen, die ihr von Mitgliedstaaten, Unionsinstitutionen,
Gemeinschaftsagenturen, Forschungszentren, nationalen Stellen, Nichtregierungs-
organisationen, relevanten Drittländern und internationalen Organisationen übermittelt
werden.

b) Sie entwickelt Methoden, in Zusammenarbeit mit der Kommission und den
Mitgliedstaaten, um eine bessere Vergleichbarkeit, Objektivität und Verlässlichkeit der Daten
auf europäischer Ebene zu erzielen.

c) Sie führt wissenschaftliche Forschungsarbeiten und Erhebungen sowie Vor- und
Durchführbarkeitsstudien durch, beteiligt sich an solchen Arbeiten oder fördert sie –
gegebenenfalls und soweit mit ihren Prioritäten und ihrem Jahresarbeitsprogramm vereinbar
auch auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission. Sie

veranstaltet ferner Sachverständigensitzungen und richtet im Bedarfsfall Ad-hoc-
Arbeitsgruppen ein.

Drucksache 16/4246 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

d) Sie arbeitet von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder
der Kommission Schlussfolgerungen und Gutachten zu allgemeinen Themen für die
Institutionen der Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des
Gemeinschaftsrechts aus.

e) Sie gewährt dem Rat fachliche Unterstützung, wenn dieser gemäß Artikel 7 Absatz 1 des
Vertrags über die Europäische Union einen Bericht unabhängiger Persönlichkeiten über die
Lage in einem Mitgliedstaat benötigt oder wenn sie mit einem Vorschlag gemäß Artikel 7
Absatz 2 befasst wird und der Rat – im Einklang mit dem in den entsprechenden Absätzen
von Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Verfahren – die
Agentur um eine solche fachliche Unterstützung ersucht hat.

f) Sie veröffentlicht einen Jahresbericht über die Lage der Grundrechte, worin sie auch auf
Beispiele bewährter Praktiken hinweist.

g) Sie veröffentlicht themenspezifische Berichte auf der Grundlage ihrer Analysen,
Forschungsarbeiten und Erhebungen.

h) Sie veröffentlicht einen jährlichen Tätigkeitsbericht.

i) Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen der Zivilgesellschaft, einschließlich
Nichtregierungsorganisationen, den Sozialpartnern, Forschungszentren und Vertretern der
zuständigen Behörden sowie anderen Personen oder Stellen, die sich mit den Grundrechten
befassen, insbesondere durch Netzwerkarbeit, Förderung des Dialogs auf europäischer Ebene
und gegebenenfalls Beteiligung an Diskussionen oder Sitzungen auf nationaler Ebene.

j) Sie organisiert mit den Beteiligten Konferenzen, Kampagnen, Rundtischgespräche,
Seminare und Sitzungen auf europäischer Ebene, um ihre Arbeit zu fördern und die
Arbeitsergebnisse zu verbreiten.

k) Sie entwickelt eine Kommunikationsstrategie zur Sensibilisierung der breiten
Öffentlichkeit, baut eine für die Öffentlichkeit zugängliche Dokumentation auf und arbeitet
Schulungsmaterial aus, in der Zusammenarbeit und vermeidend Überschneidungen mit
anderen Informationsquellen.

2. Die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 1 von der Agentur ausgearbeiteten
Schlussfolgerungen, Gutachten und Berichte betreffen nicht Fragen der Rechtmäßigkeit von
Vorschlägen der Kommission im Sinne von Artikel 250 EG-Vertrag, Stellungnahmen der
Organe im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren oder die Rechtmäßigkeit von Handlungen im
Sinne von Artikel 230 EG-Vertrag. Sie befassen sich auch nicht mit der Frage, ob ein
Mitgliedstaat einer Verpflichtung aus dem Vertrag im Sinne von Artikel 226 EG-Vertrag
nicht nachgekommen ist.

Artikel 5

Tätigkeitsbereiche
1. Die Kommission legt nach dem in Artikel 29 Absatz 2 vorgesehenen Regelungsverfahren
einen Mehrjahresrahmen für die Agentur fest. Der Rahmen

a) erstreckt sich auf fünf Jahre;

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/4246

b) enthält die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur, zu denen stets die Bekämpfung
von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gehört;

c) steht mit den Prioritäten der Union im Einklang, die in den strategischen Zielen der
Kommission festgelegt wurden;

d) trägt den finanziellen und personellen Ressourcen der Agentur angemessen Rechnung und

e) enthält Bestimmungen zur Vermeidung thematischer Überschneidungen mit dem Mandat
anderer Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Gemeinschaft.

2. Die Agentur führt ihre Aufgaben in den im Mehrjahresrahmen festgelegten
Themenbereichen aus. Dies berührt nicht den Umstand, dass die Agentur – nach Maßgabe
ihrer finanziellen und personellen Ressourcen – Ersuchen des Europäischen Parlaments, des
Rates oder der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d
und e, die diese Themenbereiche nicht betreffen, Folge leisten kann.

3. Die Agentur nimmt ihre Aufgaben auf der Grundlage ihres Jahresarbeitsprogramms und
nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen wahr.

4. Das gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a anzunehmende Jahresarbeitsprogramm steht
im Einklang mit dem jährlichen Arbeitsprogramm der Kommission, einschließlich der
Forschungsarbeiten und der statistischen Maßnahmen im Rahmen des Statistischen
Programms der Gemeinschaft.

KAPITEL 2

ARBEITSMETHODEN UND ZUSAMMENARBEIT

Artikel 6

Arbeitsmethoden

1. Die Agentur errichtet und koordiniert die erforderlichen Informationsnetze. Diese Netze
sollen unter Rückgriff auf das Fachwissen einer Vielzahl von Organisationen und Stellen in
den einzelnen Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die nationalen
Behörden an der Datenerhebung beteiligt werden müssen, objektive, verlässliche und
vergleichbare Informationen bereitstellen.

2. Um Doppelarbeit zu vermeiden und die bestmögliche Nutzung aller Ressourcen
sicherzustellen, trägt die Agentur bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten bereits vorhandenen
Informationen jedweden Ursprungs und insbesondere den Arbeiten Rechnung, die von

a) den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft,

b) den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Mitgliedstaaten und
c) dem Europarat und anderen internationalen Organisationen

Drucksache 16/4246 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bereits geleistet wurden.

3. Die Agentur kann vertragliche Bindungen, unter anderem durch Vergabe von
Unteraufträgen, mit anderen Organisationen zum Zwecke der Ausführung von Aufgaben, die
sie diesen gegebenenfalls überträgt, eingehen. Außerdem kann die Agentur insbesondere an
die in den Artikeln 8 und 9 genannten nationalen, europäischen und internationalen
Organisationen Finanzhilfen vergeben, um geeignete Kooperationsmaßnahmen und Joint
Ventures zu fördern.

Artikel 7

Beziehungen zu relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft

Die Agentur gewährleistet eine angemessene Koordinierung mit den relevanten
Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft. Die Kooperationsmodalitäten
werden gegebenenfalls in Vereinbarungen festgelegt.

Artikel 8

Zusammenarbeit mit Organisationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf
europäischer Ebene

1. Die Agentur arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den staatlichen oder nichtstaatlichen
Organisationen und Stellen zusammen, die auf Ebene der Mitgliedstaaten oder auf
europäischer Ebene für Grundrechtsfragen zuständig sind.

2. Die administrativen Modalitäten der Zusammenarbeit nach Absatz 1 müssen im Einklang
mit dem Gemeinschaftsrecht stehen und sind vom Verwaltungsrat auf der Grundlage eines
vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt
wurde, anzunehmen. Erklärt sich die Kommission mit diesen Modalitäten nicht einverstanden,
so werden diese vom Verwaltungsrat nochmals überprüft und erforderlichenfalls in
abgeänderter Form mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder angenommen.

Artikel 9

Zusammenarbeit mit dem Europarat

Die Agentur koordiniert ihre Tätigkeiten, insbesondere in Bezug auf ihr
Jahresarbeitsprogramm nach Artikel 5, mit denen des Europarates. Zu diesem Zweck schließt
die Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 300 EG-Vertrag ein Abkommen mit dem
Europarat mit dem Ziel, eine enge Zusammenarbeit zwischen diesem und der Agentur zu
begründen. Dieses Abkommen sieht die Verpflichtung des Europarates vor, im Einklang mit
Artikel 11 eine unabhängige Persönlichkeit in den Verwaltungsrat der Agentur zu entsenden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/4246

KAPITEL 3

ORGANISATION

Artikel 10

Zusammensetzung der Agentur

Die Agentur besteht aus:

a) einem Verwaltungsrat,

b) einem Exekutivausschuss,

c) einem Direktor,

d) einem Forum.

Artikel 11

Verwaltungsrat

1. Dem Verwaltungsrat gehören folgende Persönlichkeiten mit angemessener Erfahrung im
Bereich der Grundrechte und in der Verwaltung von Organisationen des öffentlichen Sektors
an:

a) je eine von jedem Mitgliedstaat benannte unabhängige Persönlichkeit,

b) eine vom Europäischen Parlament benannte unabhängige Persönlichkeit,

c) eine vom Europarat benannte unabhängige Persönlichkeit und

d) zwei Vertreter der Kommission.

Die in Buchstabe a genannten Verwaltungsratmitglieder sind Personen

- mit verantwortungsvollen Aufgaben in der Verwaltung einer unabhängigen nationalen
Menschenrechtsinstitution oder

- mit in anderen unabhängigen Institutionen oder Gremien erworbenem gründlichem
Fachwissen im Bereich der Grundrechte.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann von einem anderen die oben genannten
Bedingungen erfüllenden Mitglied vertreten werden.

Die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats wird veröffentlicht und von der Agentur auf

ihrer Website regelmäßig aktualisiert.

Drucksache 16/4246 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Die Amtszeit der ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre. Sie kann
einmal verlängert werden.

Erfüllt jedoch ein Mitglied nicht mehr die Kriterien, aufgrund deren es ernannt wurde, so setzt
es die Kommission und den Direktor der Agentur unverzüglich hiervon in Kenntnis. Der
Beteiligte ernennt für die noch verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied.

3. Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden für die
einmal verlängerbare Dauer von zweieinhalb Jahren.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrats bzw. in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter verfügt
über eine Stimme.

4. Der Verwaltungsrat trägt dafür Sorge, dass die Agentur die ihr übertragenen Aufgaben
ausführt. Er ist die Planungs- und Überwachungsinstanz der Agentur. Insbesondere nimmt er
folgende Aufgaben wahr:

a) Er verabschiedet jährlich das Jahresarbeitsprogramm der Agentur auf der Grundlage eines
vom Direktor der Agentur unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der
Kommission eingeholt wurde. Das Jahresarbeitsprogramm muss mit den finanziellen und
personellen Ressourcen im Einklang stehen. Es ist dem Europäischen Parlament, dem Rat und
der Kommission zu übermitteln.

b) Er nimmt die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f und h genannten Jahresberichte an, in
denen er insbesondere die erzielten Ergebnisse den im Jahresarbeitsprogramm vorgegebenen
Zielen gegenüberstellt; diese Berichte sind spätestens zum 15. Juni dem Europäischen
Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorzulegen.

c) Er ernennt den Direktor der Agentur und enthebt ihn erforderlichenfalls seines Amtes.

d) Er verabschiedet den Entwurf des Jahreshaushaltsplans und stellt den endgültigen
Jahreshaushaltsplan der Agentur fest.

e) Er verfügt gegenüber dem Direktor über Disziplinargewalt.

f) Er stellt im Einklang mit Artikel 19 Absatz 5 einen jährlichen Voranschlag der Einnahmen
und Ausgaben der Agentur auf, den er der Kommission übermittelt.

g) Er nimmt auf der Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die
Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, die Geschäftsordnung der Agentur an.

h) Er nimmt im Einklang mit Artikel 20 Absatz 11 auf der Grundlage eines vom Direktor
unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, die
Finanzregelung der Agentur an.

i) Er erlässt im Einklang mit Artikel 23 Absatz 3 die erforderlichen Bestimmungen zur
Durchführung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen
Gemeinschaften.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/4246

j) Er verabschiedet im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 die Verfahren für die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

5. Mit Ausnahme der in Absatz 4 Buchstaben a, b, c, d, g und h genannten Aufgaben kann der
Verwaltungsrat jede seiner Zuständigkeiten an den Exekutivausschuss delegieren.

6. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst; hiervon ausgenommen sind Beschlüsse nach Absatz 4 Buchstaben a, c, d
und e, für die eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich ist. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die vom Europarat benannte
Person darf nur an den Abstimmungen über Beschlüsse nach Absatz 4 Buchstaben a und b
teilnehmen.

7. Unbeschadet zusätzlicher außerordentlicher Sitzungen beruft der Vorsitzende den
Verwaltungsrat einmal jährlich ein. Außerordentliche Sitzungen beruft der Vorsitzende von
sich aus oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Verwaltungsrats
ein.

8. Der Direktor des Europäischen Gender-Instituts kann den Sitzungen des Verwaltungsrats
als Beobachter beiwohnen. Die Direktoren anderer relevanter Gemeinschaftsagenturen und
Unionsgremien können den Sitzungen auf Einladung des Exekutivausschusses ebenfalls als
Beobachter beiwohnen.

Artikel 12

Exekutivausschuss

1. Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt. Der Exekutivausschuss
setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des
Verwaltungsrats und zwei Kommissionsvertretern.

2. Der Exekutivausschuss wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, um die Beschlüsse
des Verwaltungsrats vorzubereiten und den Direktor zu unterstützen und zu beraten. Er fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

3. Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses ohne Stimmrecht teil.

Artikel 13

Direktor

1. Die Agentur wird von einem Direktor geleitet, der vom Verwaltungsrat auf der Grundlage
einer von der Kommission vorgeschlagenen Bewerberliste ernannt wird. Die Ernennung des
Direktors erfolgt nach Maßgabe seiner Verdienste, seiner Verwaltungs- und
Managementfähigkeiten sowie seiner Erfahrung auf dem Gebiet der Grundrechte. Vor seiner
Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, vor
dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und

Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

Drucksache 16/4246 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Auf Vorschlag der Kommission und nach
einer entsprechenden Bewertung kann diese Amtszeit einmal um maximal fünf Jahre
verlängert werden. Im Rahmen der Bewertung prüft die Kommission insbesondere Folgendes:
die in der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art und Weise, wie sie zustande
gekommen sind, sowie die Aufgaben der Agentur und die Erfordernisse der kommenden
Jahre.

3. Der Direktor ist verantwortlich für

a) die Wahrnehmung der in Artikel 4 genannten Aufgaben;

b) die Erstellung und Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Agentur;

c) alle Angelegenheiten, die das Personal betreffen, und insbesondere die Wahrnehmung der
Befugnisse gemäß Artikel 23 Absatz 2;

d) die laufenden Verwaltungsgeschäfte;

e) die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur im Einklang mit Artikel 20 und

f) die Durchführung wirksamer Verfahren zur Überwachung und Bewertung der Leistungen
der Agentur gegenüber deren Zielsetzungen nach fachlich anerkannten Normen. Der Direktor
berichtet dem Verwaltungsrat jährlich über die Ergebnisse der Überwachung.

4. Der Direktor legt dem Verwaltungsrat über seine Amtsführung Rechenschaft ab und nimmt
an den Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teil.

5. Auf Vorschlag der Kommission kann der Direktor vor Ablauf seiner Amtszeit vom
Verwaltungsrat seines Amtes enthoben werden.

Artikel 14

Grundrechteforum

1. Das Forum setzt sich zusammen aus Vertretern von Nichtregierungsorganisationen, die sich
für die Grundrechte und gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus
engagieren, von Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen, relevanten sozialen
Organisationen und Berufsverbänden, Kirchen, religiösen, philosophischen und
nichtkonfessionellen Organisationen und von Hochschulen, qualifizierten Sachverständigen
sowie Vertretern von europäischen und internationalen Gremien und Organisationen.

2. Die Mitglieder des Forums werden im Rahmen eines vom Verwaltungsrat zu
beschließenden offenen Auswahlverfahrens ausgewählt. Die Anzahl der Forumsmitglieder
wird auf 100 begrenzt. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre; sie kann einmal verlängert werden.

3. Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht Mitglieder des Forums sein, können
jedoch an den Forumstreffen teilnehmen.
4. Das Forum ermöglicht den Austausch von Informationen über Grundrechtsfragen und die
Bündelung von Wissen. Es gewährleistet eine enge Zusammenarbeit zwischen der Agentur
und relevanten Akteuren.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/4246

5. Das Forum

- unterbreitet Vorschläge zur Ausarbeitung des gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a zu
verabschiedenden Jahresarbeitsprogramms und

- gibt Rückmeldungen und schlägt auf der Grundlage des gemäß Artikel 11 Absatz 4
Buchstabe b anzunehmenden Jahresberichts über die Lage der Grundrechte Folgemaßnahmen
vor.

6. Den Vorsitz des Forums führt der Direktor. Das Forum kommt einmal jährlich oder auf
Antrag des Verwaltungsrats zusammen. Seine Arbeitsweise wird in der Geschäftsordnung der
Agentur festgelegt und veröffentlicht.

7. Die Agentur stellt die vom Forum benötigte technische und logistische Unterstützung bereit
und nimmt die Sekretariatsgeschäfte im Zusammenhang mit den Forumstreffen wahr.

KAPITEL 4

ARBEITSWEISE

Artikel 15

Unabhängigkeit und öffentliches Interesse

1. Die Agentur nimmt ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr.

2. Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor und die Mitglieder des Forums
verpflichten sich, im öffentlichen Interesse zu handeln. Zu diesem Zweck geben sie eine
Verpflichtungserklärung ab.

Die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c ernannten Mitglieder des
Verwaltungsrats, der Direktor und die Mitglieder des Forums verpflichten sich, unabhängig
zu handeln. Zu diesem Zweck geben sie eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass
keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden
könnten, oder dass direkte oder indirekte Interessen vorhanden sind, die als ihre
Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Beide Erklärungen werden jährlich in schriftlicher Form abgegeben.

Artikel 16

Zugang zu Dokumenten

1. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates findet

Anwendung auf die Dokumente der Agentur.

2. Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit der
Agentur Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

Drucksache 16/4246 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

3. Gegen Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001
kann nach Maßgabe der Artikel 195 und 230 EG-Vertrag Beschwerde beim
Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
erhoben werden.

Artikel 17

Datenschutz

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates findet
Anwendung auf die Agentur.

Artikel 18

Verwaltungskontrolle

Die Tätigkeit der Agentur unterliegt der Aufsicht des Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 195
EG-Vertrag.

KAPITEL 5

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Aufstellung des Haushaltsplans

1. Alle Einnahmen und Ausgaben der Agentur sind Gegenstand von Vorausschätzungen für
jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen; das
Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

2. Der Haushaltsplan der Agentur ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

3. Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel:

a) einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union
(Einzelplan „Kommission“) und

b) Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen.

Diese Einnahmen können ergänzt werden durch

a) etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten und
b) etwaige Finanzbeiträge der in den Artikeln 8, 9 und 27 genannten Organisationen und
Drittländer.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/4246

4. Die Ausgaben der Agentur umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und
Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

5. Auf der Grundlage eines Entwurfs des Direktors stellt der Verwaltungsrat jährlich den
Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf.
Dieser Voranschlag, der auch den Entwurf eines Stellenplans umfasst, wird der Kommission
spätestens zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet.

6. Die Kommission übermittelt den Voranschlag - zusammen mit dem Vorentwurf des
Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union - dem Europäischen Parlament und dem Rat
(im Folgenden „Haushaltsbehörde“ genannt).

7. Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich
erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem
Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union
ein, den sie gemäß Artikel 272 EG-Vertrag der Haushaltsbehörde vorlegt.

8. Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Agentur. Die
Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der Agentur.

9. Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig,
wenn die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt
ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.

10. Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm
geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des
Haushaltsplans haben könnten; insbesondere gilt dies für Immobilienvorhaben wie die
Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er informiert die Kommission hierüber.

Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so
übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat binnen sechs Wochen nach der
Unterrichtung über das Vorhaben.

Artikel 20

Ausführung des Haushaltsplans

1. Der Direktor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

2. Spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres
übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die
vorläufigen Rechnungen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der
Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten
Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates
(„Haushaltsordnung“).

3. Spätestens zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres

übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen
Rechnungen der Agentur zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das

Drucksache 16/4246 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Finanzmanagement für das betreffende Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem
Europäischen Parlament und dem Rat zu.

4. Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen der
Agentur gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der Direktor in eigener
Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat
zur Stellungnahme vor.

5. Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss der
Agentur ab.

6. Der Direktor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der
Stellungnahme des Verwaltungsrats spätestens zum 1. Juli des auf das abgeschlossene
Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und
dem Rechnungshof.

7. Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

8. Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens zum 30. September eine Antwort
auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.

9. Gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung übermittelt der Direktor dem
Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle Informationen, die für die ordnungsgemäße
Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

10. Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, erteilt das
Europäische Parlament dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung für die
Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

11. Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für die Agentur geltende
Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der
Kommission vom 19. November 2002 nur abweichen, wenn dies für die Arbeitsweise der
Agentur ausdrücklich erforderlich ist und die Kommission zuvor ihre Zustimmung gegeben
hat.

Artikel 21

Betrugsbekämpfung

1. Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen rechtswidrigen Handlungen sind die
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
Rates uneingeschränkt auf die Agentur anwendbar.

2. Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen
Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt
unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der Agentur
gelten.
3. Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsverträge und
-instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/4246

erforderlichenfalls Vor-Ort-Kontrollen bei den Empfängern der Mittel der Agentur sowie bei
den verteilenden Stellen durchführen können.

KAPITEL 6

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 22

Rechtsstellung und Sitz

1. Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit.

2. Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und
Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden
Mitgliedstaats zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches
Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

3. Die Agentur wird von ihrem Direktor vertreten.

4. Die Agentur gilt rechtlich als Nachfolgeeinrichtung der Europäischen Stelle zur
Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Sie übernimmt alle Rechte und
rechtlichen Verpflichtungen sowie alle finanziellen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten
der Beobachtungsstelle. Die von der Beobachtungsstelle vor Erlass dieser Verordnung
geschlossenen Arbeitsverträge haben weiterhin Gültigkeit.

5. Die Agentur hat ihren Sitz in Wien.

Artikel 23

Personal

1. Für das Personal der Agentur gelten das Statut der Beamten der Europäischen
Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der
Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Gemeinschaftsorganen einvernehmlich
erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser
Beschäftigungsbedingungen.

2. In Bezug auf ihr Personal übt die Agentur alle Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde
zustehen.

3. Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen
Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen
Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der

Europäischen Gemeinschaften fest.

Drucksache 16/4246 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

4. Der Verwaltungsrat kann Vorschriften für die Beschäftigung von nationalen
Sachverständigen erlassen, die von den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnet werden.

Artikel 24

Sprachenregelung

1. Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 sind auf die Agentur
anwendbar.

2. Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom
Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 25

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ist auf
die Agentur anwendbar.

Artikel 26

Zuständigkeit des Gerichtshofes

1. Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den
betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in von
der Agentur geschlossenen Verträgen enthalten ist.

2. Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur einen durch sie selbst oder
durch ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam
sind.

In Streitfällen über den Schadensersatz entscheidet der Gerichtshof.

3. Der Gerichtshof ist nach Maßgabe der Artikel 230 oder 232 EG-Vertrag für
Entscheidungen über Klagen zuständig, die gegen die Agentur erhoben werden.

Artikel 27

Beteiligung von Bewerberländern oder potenziellen Bewerberländern
1. Die Agentur steht der Beteiligung von Ländern offen, die mit der Gemeinschaft ein
Assoziierungsabkommen geschlossen haben und vom Europäischen Rat als Bewerberländer

oder potenzielle Kandidaten für einen Beitritt zur Union eingestuft wurden, sofern der
zuständige Assoziationsrat eine solche Beteiligung beschließt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/4246

2. In diesem Fall werden die Modalitäten der Beteiligung durch einen Beschluss des
zuständigen Assoziationsrats festgelegt. In dem Beschluss wird präzisiert, welche
Fachkenntnisse und Unterstützung dem betreffenden Land angeboten werden sollen, und es
werden insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit
der Agentur festgelegt, unter anderem in Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der
Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal. Der Beschluss muss
im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung und mit dem Statut der Beamten der
Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften stehen. Er muss vorsehen, dass das sich
beteiligende Land eine unabhängige Persönlichkeit, die die Voraussetzungen für Personen
nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, benennen und als Beobachter ohne Stimmrecht
in den Verwaltungsrat entsenden kann.

3. Die Agentur befasst sich mit der Lage der Grundrechte in den sich gemäß diesem Artikel
beteiligenden Ländern in dem entsprechend dem jeweiligen Assoziierungsabkommen
relevanten Maße. Die Artikel 4 und 5 gelten sinngemäß.

Artikel 28

Tätigkeiten im Rahmen von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der Möglichkeit des Rates, im
Einklang mit Titel VI des Vertrags über die Europäische Union die Agentur zu ermächtigen,
ihre in dieser Verordnung festgelegten Tätigkeiten auch in den von Titel VI des Vertrags über
die Europäische Union abgedeckten Bereichen auszuüben.

KAPITEL 7

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

Verfahren

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der
Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das in Artikel 5 des Beschlusses
1999/468/EG vorgesehene Regelungsverfahren unter Beachtung von Artikel 7 Absatz 3 jenes
Beschlusses anzuwenden.

3. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf einen
Monat festgesetzt.

Drucksache 16/4246 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Artikel 30

Übergangsregelungen

1. Die derzeitige Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Stelle zur
Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit läuft am 31. Dezember 2006 ab. Die
Kommission trägt dafür Sorge, dass ein gemäß Artikel 11 eingesetzter Verwaltungsrat seine
Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufnimmt.

2. Die Kommission leitet das Verfahren zur Ernennung eines Direktors der Agentur gemäß
Artikel 13 Absatz 1 nach Inkrafttreten dieser Verordnung unverzüglich ein.

3. Auf Vorschlag der Kommission kann der Verwaltungsrat bis zum Abschluss des
Ernennungsverfahrens gemäß Absatz 2 die laufende Amtszeit des Direktors der Europäischen
Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit um höchstens 18 Monate
verlängern.

4. Ist der Direktor der Beobachtungsstelle nicht bereit oder nicht in der Lage, gemäß Absatz 3
tätig zu sein, ernennt der Verwaltungsrat unter denselben Bedingungen einen
Interimsdirektor.

.

Artikel 31

Bewertungen

1. Die Agentur nimmt regelmäßige Ex-Ante- und Ex-Post-Bewertungen aller
ausgabenintensiven Tätigkeiten vor. Sie setzt den Verwaltungsrat von den Ergebnissen dieser
Bewertungen in Kenntnis.

2. Die Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu
den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.

3. Die Agentur gibt bis zum 31. Dezember 2009 eine unabhängige externe Bewertung ihrer
Leistungen in den ersten drei Tätigkeitsjahren auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat in
Absprache mit der Kommission gemachten Vorgaben in Auftrag. Gegenstand dieser
Bewertung sind die Aufgaben und Arbeitsmethoden der Agentur sowie deren Auswirkungen
auf den Schutz und die Förderung der Grundrechte; außerdem werden die Synergieeffekte
und die finanziellen Auswirkungen einer etwaigen Aufgabenerweiterung analysiert. Bei der
Bewertung werden die Standpunkte der Beteiligten auf gemeinschaftlicher wie auf nationaler
Ebene berücksichtigt.

Darüber hinaus wird bewertet, inwieweit die Aufgaben, Kompetenzen, Tätigkeitsbereiche
oder Strukturen der Agentur abgeändert oder erweitert werden müssen, einschließlich
insbesondere struktureller Änderungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
horizontalen Vorschriften über die Regulierungsagenturen nach ihrem Inkrafttreten zu

gewährleisten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/4246

4. In Absprache mit der Kommission legt der Verwaltungsrat den Zeitplan für die in
regelmäßigen Abständen durchzuführenden nachfolgenden externen Bewertungen und deren
Umfang fest.

Artikel 32

Überprüfung

1. Der Verwaltungsrat prüft die Schlussfolgerungen der Bewertung nach Artikel 31 und erteilt
der Kommission erforderlichenfalls Empfehlungen für Änderungen bezüglich der Agentur
sowie ihrer Arbeitsmethoden und Aufgaben. Die Kommission übermittelt den
Bewertungsbericht und die Empfehlungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen und
veranlasst ihre Veröffentlichung.

2. Nach Prüfung des Bewertungsberichts und der Empfehlungen kann die Kommission, wenn
sie dies für erforderlich erachtet, Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung unterbreiten.

Artikel 33

Aufnahme der Tätigkeit der Agentur

Die Agentur nimmt ihre Tätigkeit am 1. Januar 2007 auf.

Artikel 34

Aufhebung

1. Die Verordnung (EG) Nr. 1035/97 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

2. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die
vorliegende Verordnung.

Artikel 35

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.

Drucksache 16/4246 – 42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates
Der Präsident

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43 – Drucksache 16/4246

2005/0125 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung der Agentur der Europäischen Union für die Grundrechte, ihre
Tätigkeiten in den Bereichen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union

auszuüben

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30, Artikel 31
und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Kommission19,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit, die allen
Mitgliedstaaten gemeinsam sind, und achtet die Grundrechte, wie sie in der
Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen
der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts gemäß Artikel
6 des Vertrags ergeben.

(2) Die im Vertrag festgelegten Ziele der Union bestehen unter anderem darin, den Schutz
der Rechte und Interessen der Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten zu stärken, den
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln,
Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen sowie für die Demokratie einzutreten
und sich dabei auf die in den Verfassungsüberlieferungen und Gesetzen der
Mitgliedstaaten sowie in der Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannten Grundrechte zu stützen.

(3) Gemäß Artikel 29 des Vertrags verfolgt die Union das Ziel, den Bürgern in einem
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu
bieten, indem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der
polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entwickelt sowie
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verhütet und bekämpft.
19 ABl. C vom , S. .
20 ABl. C vom , S. .

Drucksache 16/4246 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2006/[…] des Rates21 wird eine Agentur der
Europäischen Union für Grundrechte mit dem Ziel errichtet, den relevanten Organen
und Einrichtungen der Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten bei der Durchführung
des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung zu gewähren
und ihnen Fachkenntnisse bereitzustellen, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der
Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich
Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen.

(5) Dieser Beschluss bildet die erforderliche Rechtsgrundlage dafür, dass die Agentur
unter denselben Bedingungen mit der Wahrnehmung derselben Aufgaben in den
Bereichen nach Titel VI „Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle
Zusammenarbeit in Strafsachen“ des EU-Vertrags betraut werden kann.

(6) Der Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts setzt in Bezug auf
die Maßnahmen nach Titel VI EU-Vertrag voraus, dass die Grundrechte des Einzelnen
gewahrt werden. Artikel 30, Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c EU-
Vertrag bilden demnach die geeignete Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Im Einklang mit Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 2006/[…] des Rates wird die
Europäische Agentur für Grundrechte hiermit ermächtigt, ihre in der Verordnung (EG)
Nr. 2006/[…] festgelegten Tätigkeiten in den von Titel VI des EU-Vertrags abgedeckten
Bereichen auszuüben.

Artikel 2

Die Artikel 2 bis 32 der Verordnung (EG) Nr. 2006/[…] gelten sinngemäß für die Tätigkeiten
der Agentur nach Maßgabe dieses Beschlusses. Bezugnahmen auf Gemeinschaftsrecht in
diesen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2006/[…] gelten als Bezugnahmen auf
Unionsrecht im Bereich des Titels VI des EU-Vertrags. Bezugnahmen auf relevante
Einrichtungen, Agenturen und Ämter der Gemeinschaft gelten als Bezugnahmen auf relevante
Gremien der Union, die durch Titel VI oder auf dessen Grundlage eingerichtet wurden.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

21 ABl. C vom , S. .

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 45 – Drucksache 16/4246

LEGISLATIVE FINANCIAL STATEMENT

1. NAME OF THE PROPOSALS

Proposal for a Council Regulation establishing a European Union Agency for Fundamental
Rights and Proposal for a Council Decision empowering the European Union Agency for
Fundamental Rights to pursue its activities in areas referred to in Title VI of the Treaty on
European Union.

2. ABM / ABB FRAMEWORK

Policy Area(s) concerned and associated Activity/Activities:

x Police area: 18 Area of freedom, security and justice

x Activity: 18 04 Citizenship and fundamental rights

3. BUDGET LINES

3.1. Budget lines:

Financial perspectives 2007-2013: Heading 3

Current nomenclature:

- 18.04 05 01: European Monitoring Centre on Racism and Xenophobia - Subsidy to titles 1 & 2

- 18 04 05 02: European Monitoring Centre on Racism and Xenophobia – Subsidy to title 3

3.2. Duration of the action and of the financial impact: 1 January 2007 – 31 December 2013

From 2007 onwards the allocation of appropriations will depend on the new financial perspective
2007-2013.

3.3. Budgetary characteristics:

Budget
line Type of expenditure New

EFTA
contribution

Contributions from
applicant countries

Heading in
financial

perspective

18.04 05
Non-
comp

Diff22 NO NO

YES/NO
(open, in accordance

with bilateral
agreements)

No 3
22 Differentiated appropriations

Drucksache 16/4246 – 46 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

4. SUMMARY OF RESOURCES

4.1. Financial Resources

The following figures, both in terms of financial and human resources, have been allocated
in full respect of the cost-effectiveness principle, supported by the analysis carried out
during the ex-ante evaluation23.

4.1.1. Summary of commitment appropriations (CA) and payment appropriations (PA)

EUR million (to 3 decimal places)

Expenditure
type

Section
no. 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Total

Subsidy for Title 1 – Staff Schedule of commitment/payment appropriations

Commitment/
Payments
Appropriations
(CA/PA)

8.1 a 4,806 6,318 7,560 8,640 9,720 10,800 10,800 58,644

Subsidy for Title 2 – Other administrative Schedule of commitment/payment appropriations

Commitment/
Payments
Appropriations
(CA/PA)

8.1 b 1,200 1,550 1,900 2,150 2,400 2,700 2,700 14,600

Subsidy for Title 3 - Operational Schedule of commitment/payment appropriations

8.1 c 9,894 12,132 11,540 12,810 14,280 14,600 16,400 91,656

TOTAL REFERENCE AMOUNT 15,900 20,000 21,000 23,600 26,400 28,100 29,900 164,900

Commitment
appropriations

15,900 20,000 21,000 23,600 26,400 28,100 29,900 164,900

Payment
appropriations

15,900 20,000 21,000 23,600 26,400 28,100 29,900 164,900

Administrative expenditure not included in reference amount24

Human resources
and associated
expenditure
(NDA)

8.2 d 0,162 0,165 0,168 0,230 0,234 0,238 0,238 1,435

23 The evaluation procedure was supported by the preparatory study for the impact assessment and ex-ante
evaluation of Fundamental Rights Agency, conducted by the European Policy Evaluation Consortium (EPEC),
accessible at

http://europa.eu.int/comm/justice_home/news/consulting_public/fundamental_rights_agency/index_en.htm.

24 Expenditure within chapter xx 01 other than articles xx 01 04 or xx 01 05.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 47 – Drucksache 16/4246

Administrative
costs, other than
human resources
and associated
costs, not
included in
reference amount
(NDA)

8.2 e 0,200 0,200 0,200 0,200 0,200 0,200 0,200 1,400

Total indicative financial cost of intervention

TOTAL CA
including
cost of
Human
Resources

a+b+c+d+e 16,262 20,365 21,368 24,030 26,834 28,538 30,338 167,735

TOTAL PA
including
cost of
Human
Resources

a+b+c+d+e 16,262 20,365 21,368 24,030 26,834 28,538 30,338 167.735

Co-financing details
If the proposal involves co-financing by Member States, or other bodies (please specify which), an
estimate of the level of this co-financing should be indicated in the table below (additional lines
may be added if different bodies are foreseen for the provision of the co-financing):

EUR million (to 3 decimal places)

Co-financing body 2007 2008 2009 2010 2011 2012-
2013

Total

…… f NONE

TOTAL CA including co-
financing

a+c
+d

+e+
f

4.1.2. Compatibility with Financial Programming

x Proposal is compatible with the Commission's proposals for the new financial perspective
2007-2013 (heading 3)

… Proposal will entail reprogramming of the relevant heading in the financial perspective.

… Proposal may require application of the provisions of the Interinstitutional Agreement25 (i.e.
flexibility instrument or revision of the financial perspective).

4.1.3. Financial impact on Revenue

x Proposal has no financial implications on revenue
25 See points 19 and 24 of the Interinstitutional agreement.

Drucksache 16/4246 – 48 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

… Proposal has financial impact – the effect on revenue is as follows:

NB: All details and observations relating to the method of calculating the effect on revenue
should be shown in a separate annex.

EUR million (to one decimal place)

Situation following action

Budget line Revenue

Prior to
action

[Year
n-1]

[Yea
r n]

[n+1] [n+2] [n+3
]

[n+4] [n+5]
26

a) Revenue in absolute terms

b) Change in revenue '

(Please specify each revenue budget line involved, adding the appropriate number of rows to the
table if there is an effect on more than one budget line.)

4.2. Agency Human Resources FTE (including officials, temporary and external staff) – see
detail under 8.1.1.

Annual requirements 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013

Total number of statutory
personnel of the
proposed Agency

52 65 75 85 95 100 100

4.3 Commission Human Resources FTE (including officials, temporary and external staff) –
see detail under 8.2.1.

Annual requirements 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013

Officials and temporary
staff (18 04 05 01)

1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5

5. CHARACTERISTICS AND OBJECTIVES

Details of the context of the proposal are required in the Explanatory Memorandum. This
section of the Legislative Financial Statement should include the following specific
complementary information:

5.1. Need to be met in the short or long term:

Possible needs in the current situation of fundamental rights in the European Union relate to the
following issues:

26
Additional columns should be added if necessary i.e. if the duration of the action exceeds 6 years

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 49 – Drucksache 16/4246

- Need for fundamental rights data, available for all EU Member States, comparable and of
sufficient quality to inform the policy makers and improve decisions made in the fundamental rights
area,

- Need for systematic and regular observation of how the institutions, bodies, offices and agencies
of the Community and the Union both respect standards with respect to fundamental rights on the
ground and promote awareness of fundamental rights on the ground,

- Need for systematic and regular observation of how Member States both respect and promote
fundamental rights standards in practice when implementing EU law and policies,

- Need for better coordination and networking between national human rights institutions and
European level bodies,

- Need for social dialogue and networking with the civil society.

- Need for growing awareness amongst the public within the EU of their fundamental rights,

- Need for coherence in respecting fundamental rights in EU policies.

In order to assist the Union institutions and the Member States to make further progress in the field
of the fundamental rights policy, in particular in an enlarged Union, reliable and comparable data,
dialogue at European level, appropriate methodological tools, awareness-raising activities and
collection and dissemination of information across the Union, are essential.

There is no existing structure which could provide the Union institutions and the Member States
with such support in a comprehensive way. If no action is taken, the potential to improve the
implementation of this priority policy area and also to bring Europe closer to the citizens through
raising awareness will not be availed of and progress in relation to the achievement of the full
respect of fundamental rights in the European Union will remain slow, in particular in the context of
an enlarged Union. The Explanatory Memorandum and the impact assessment report explain in
detail the reasons why there is a need for an Agency.

5.2. Value-added of Community involvement and coherence of the proposal with other
financial instruments and possible synergy

The Union added value through establishment of the European Union Agency for Fundamental
Rights can be identified in the following areas:

The Agency will complement existing mechanisms of observing fundamental rights standards at the
international, European and national level (both governmental and non-governmental) by observing
systematically and consistently the impact on fundamental rights of the implementation of Union
law by the Union institutions and the Member States. Its added value would be that the Agency
would be required to make overviews of the EU situation on a regular basis, covering the same time
period and using the Charter as a common frame of reference.

The Agency will add considerable value in the policy cycle of the Union by providing independent
expertise and advice, public and confidential, to the Union policy makers on how they can best meet
their obligations to respect and promote fundamental rights when proposing, negotiating and
implementing policies at the Union level.

Drucksache 16/4246 – 50 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

An illustrative example of the value added by the Agency is the provision of comparable and
consistent data and information as well as assessed opinions on fundamental rights on all EU
Member States. This will improve the Union policy-making processes in relation to fundamental
rights by pinpointing what is (potentially) wrong with a situation and indicating steps to remedy it.
An integrated approach and use of several indicators will do away with the problem that one source
of information alone does not bring sufficient knowledge of actual fundamental rights conditions.
The possibility to measure trends in observance of fundamental rights over time would furnish more
reliable interpretations of conditions and give better knowledge than one-off readings of sporadic
events.

Given that the Agency would cost around €28-30 million annually, the resources allocated are good
‘value for money’ considering the object of the work of the Agency – the area where the
fundamental rights of about 500 million European citizens and residents are respected and
promoted.27

The Agency will network and include in its work a wide range of key stakeholders in the
fundamental rights field across the Union – Member States governments, enforcement agencies,
statistical institutes, national human rights institutions, national and European NGOs, legal experts,
international organisations. The Agency will be sufficiently resourced to bring together those
networks and enable synergies, learning and awareness raising amongst a wide range of
stakeholders.

Care must be taken to ensure that the Agency avoids duplication of work with the relevant
international organisations, in particular the Council of Europe, with Community activities and with
relevant Union bodies and Community agencies, such as the European Institute for Gender
Equality. The Commission proposal will put a number of mechanisms in place to ensure coherence,
avoid overlap and ensure the best use of resources, given the limitations of the budget. In particular:

x the proposed Regulation will lay down mechanisms to collaborate closely with the Council of
Europe. Such mechanisms include a cooperation agreement between the Agency and the Council
of Europe and the participation of the Council of Europe to the boards of the Agency;

x the proposed Regulation will provide for cooperation between the Agency and other relevant
Community agencies and Union bodies. For example, the Directors of these agencies will be
invited to attend the meetings of the Management Board of the Agency when appropriate, as
observers. In addition, "memoranda of understanding" could also be signed to define possible
areas of synergies among the agencies;

x the Multiannual Framework and the Work Programme of the Agency will be in line with the
Union policy strategy, Community priorities and the work of the Commission, including its
statistical and research work.

As regards the timing of the establishment of the Agency, the Regulation would establish a centre
of expertise in fundamental rights issues at the Union level at a time when the Treaty establishing a
Constitution for Europe has been agreed by the Governments of the Member States and is being
ratified in each of Member States. The Constitution includes the Charter of Fundamental Rights,
which, if the Treaty is ratified, will become legally binding on Union institutions and Member

27
This covers the Union after the expected accession of Bulgaria and Romania, since the Agency should be
operational at the time when these countries have joined the Union.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 51 – Drucksache 16/4246

States when they implement Union law. The Charter does not add any new rights, but it embodies
in one document fundamental rights which stem from Member States’ participation in international
human rights treaties and conventions and constitutional traditions common to the Member States.
Establishing an Agency would make the Charter more tangible.

5.3. Objectives, expected results and related indicators of the proposal in the context of the
ABM framework

The objective of the Agency is to provide the relevant Union institutions and authorities of the
Member States when implementing Union law with assistance and expertise relating to fundamental
rights in order to support them when they take measures or formulate courses of action within their
respective spheres of competence to fully respect the fundamental rights.

For this purpose, the Agency will produce the necessary objective and reliable information and data,
comparable at European level, as well as methodological tools. It will formulate assessed opinions
on the basis of the data. The Agency's role is also to promote the visibility of fundamental rights
through the development of awareness rising and dissemination of information activities, including
the creation of a documentation centre addressed to the stakeholders and the public at large.

The Agency can thus be expected to perform the following operational objectives/tasks and deliver
the following results:

– collect, record, analyse and disseminate data and information on how fundamental rights are
affected by the implementation of Community policies, including results from research and
monitoring communicated to it by Member States, Union institutions, national bodies,
international organisations etc. This would be done by establishing and maintaining information
networks with focal points in each Member State. National focal points will collect, analyse,
assess and channel the relevant data and information to the Agency;

– the above-mentioned task also covers identification and validation of good practice in how
fundamental rights are respected by Union institutions, bodies and agencies and Member States
when implementing the Union law. There are a number of mechanisms tried and tested at the
Union level for identification, validation and sharing of good practice. One avenue could be to
use external experts to validate the good practices identified within the network of the Agency;

– develop methods to improve the comparability and quality of the fundamental rights data
collected at European and national levels, working together with national statistical institutes and
other government departments as well as with the Commission. Such a consensual approach
would serve to identify the gaps in information and agree on the common definitions for
collecting new primary data and information;

– carry out, cooperate with or encourage scientific research and surveys, preparatory studies and
feasibility studies. This might require organizing meetings of experts and, whenever necessary,
set up ad hoc working parties. The Agency would also be able to give grants (or contracts) to
fund research, according to the needs identified in the work of the Agency. The ability to provide
grants could foster long-term cooperation and capacity building;

– formulate conclusions and issue opinions to the Union’s institutions, bodies and agencies and the
Member States on the fundamental rights situation in the implementation of Union policies and
regulations. There should be sufficient safeguards built into the work of the Agency so that
opinions are not affected by outside political interference;

– produce annual reports on the state of play of fundamental rights in the Union, when Union

policies are applied by EU institutions, bodies and agencies and Member States when

Drucksache 16/4246 – 52 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

implementing EU policies. These reports take a sectoral approach, and are not country reports, in
order to avoid overlap with existing reporting systems. The reports would consist of descriptive
and analytical parts, identification of good practice and recommendations for improvements;

– produce thematic reports in the topics of particular importance to the Union’s policies, which
would consist of descriptive and analytical parts, identification of good practice and
recommendations for improvements;

– enhance cooperation between civil society, including non-governmental organisations, the social
partners, research centres and representatives of competent public authorities and other persons
or bodies involved in dealing with fundamental rights, in particular by networking, promoting
dialogue at European level and participating where appropriate in discussions or meetings at
national level. This means for example organising, with relevant stakeholders, conferences,
campaigns, round tables, seminars and meetings at European level;

– develop a communication strategy aimed at awareness-raising among the general public, set up
documentation resources accessible to the public and prepare educational material, promoting
cooperation and avoiding duplication with other sources of information.

The indicators in Table 1 can be applied to monitor the results and impacts of the Agency.

Table 1 – Potential monitoring and evaluation indicators of the Agency

Objectives Potential monitoring indicators

To improve definitions, existence and
comparability of data on fundamental rights.

Provision of comparable data on fundamental
rights in the annual report.
Satisfaction rates of data users

To objectively review and analyse existing
reports, studies, judgements and other evidence
on fundamental rights pertaining to the EU
policy.

Existence of reports reviewing the ‘state of the
art’ in the latest research
Existence of publicly available online resource
library

To develop a strong analytical capacity and act
as a centre of expertise on fundamental rights.

Citation rates (how often Agency’s outputs are
mentioned in other documents)

To monitor the application of fundamental
rights standards in practice by the EU
institutions, bodies and agencies.

Quality of annual and thematic reports - regular
surveys of users

To monitor the application of fundamental
rights standards on the ground by Member
States when they are implementing Community
law.

Quality of annual and thematic reports - regular
surveys of users

To identify good practice in respecting and
promoting fundamental rights by the EU
institutions, bodies and agencies and Member
States.

Quality of annual and thematic reports - regular
surveys of users

To express opinions on fundamental rights
policy developments in the EU.

Perception of the quality and relevance of the
opinions by the EU institutions

To raise public awareness of fundamental
rights.

Level of awareness of citizens – public opinion
surveys
Use of Agency’s website, downloading of its
reports

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 53 – Drucksache 16/4246

To promote dialogue with civil society,
coordinate and network with various actors in
the field of fundamental rights.

Existence of networks
Effectiveness of networks – surveys of
participants

To provide effective assistance and expertise to
the Union institutions and relevant authorities
of the Member States

Citation rates (how often the Union institutions
and national authorities exploit the results of
the work of the Agency as starting point for
necessary measures)

5.4. Method of Implementation (indicative)

Show below the method(s)28 chosen for the implementation of the action.

x Centralised Management
̝ Directly by the Commission
x Indirectly by delegation to:
̝ Executive Agencies
x Bodies set up by the Communities as referred to in Art. 185 of the Financial Regulation
̝ National public-sector bodies/bodies with public-service mission
̝ Shared or decentralised management
̝ With Member states
̝ With Third countries
̝ Joint management with international organisations (please specify)

6. MONITORING AND EVALUATION

6.1. Monitoring system

The Director will be responsible for the implementation of effective monitoring and evaluation of
the performance of the Agency against its objectives according to professionally recognised
standards and shall report annually to the Management Board on the results of the evaluation.

The Director will prepare an annual report on the activities of the Agency which will compare, in
particular, the results achieved with the objectives of the annual Work Programme; this report,
following adoption by the Management Board, will be forwarded by 15 June at the latest to the
European Parliament, the Council, the Commission and the Court of Auditors.

The Agency should also be subject to periodic external evaluation. The first external evaluation
should be carried out after three years of operation. Such an external evaluation, in addition to
questions of efficiency and effectiveness, should also consider the following questions:

- the Agency’s place in, and contribution to, the system of European governance (as a means of
delivering Community policy objectives);

- the consistency of the Agency’s activities with those of other international organisations, such as
the Council of Europe, OSCE and UN, and other relevant European bodies, such as the European
Institute for Gender Equality;

28
If more than one method is indicated please provide additional details in the "Relevant comments" section of
this point.

Drucksache 16/4246 – 54 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

- the value added by the Agency as a type of implementation of Community policy (compared to
“in-house” implementation by Commission departments);

- the longer-term impact of the Agency’s activities on citizens and their level of awareness of their
fundamental rights.

Table 2 suggests several indicators which can be used to evaluate the progress made by the Agency
towards achieving each of the objectives described above. They include both output indicators (e.g.
provision of comparable data) and impact indicators (e.g. rising public awareness).

Table 2 Potential monitoring and evaluation indicators of the Agency
Objectives Potential monitoring indicators
To improve definitions, existence and comparability of
data on fundamental rights.

Provision of comparable data on fundamental rights in
the annual report
Satisfaction rates of data users

To objectively review and analyse existing reports,
studies, judgments and other evidence on fundamental
rights pertaining to the EU policy.

Existence of reports reviewing the ‘state of the art’ in the
latest research
Existence of publicly available online resource library

To develop a strong analytical capacity and act as a
centre of expertise on fundamental rights.

Citation rates (how often Agency’s outputs are mentioned
in other documents)

To monitor the application of fundamental rights
standards in practice by the Union institutions, bodies
and agencies.

Quality of annual and thematic reports - regular surveys
of users

To monitor the application of fundamental rights
standards on the ground by Member States when they
are implementing Community law.

Quality of annual and thematic reports - regular surveys
of users

To identify good practice in respecting and promoting
fundamental rights by the Union institutions, bodies
and agencies and Member States.

Quality of annual and thematic reports - regular surveys
of users

To express opinions on fundamental rights policy
developments in the EU.

Perception of the quality and relevance of the opinions by
the Union institutions
Citation rates (how often Agency’s outputs are mentioned
in the measures taken by Union institutions)

To raise public awareness of fundamental rights. Level of awareness of citizens – public opinion surveys
Use of Agency’s website, downloading of its reports

To promote dialogue with civil society, coordinate and
network with various actors in the field of fundamental
rights.

Existence of networks
Effectiveness of networks – surveys of participants

To work in a complementary way and to avoid overlap
with the relevant international organisations, in
particular with the Council of Europe, and with the
relevant Community agencies and Union bodies when
pursuing its objectives

Low level of overlapping outputs (reports, surveys,
campaigns)
Number of cooperation projects
Effectiveness of cooperation – surveys of international
organisations, Community agencies and Union bodies

To provide effective assistance and expertise to the
Union institutions and relevant authorities of the
Member States

Citation rates (how often the Union institutions and
national authorities exploit the results of the work of the
Agency as starting point for necessary measures)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 55 – Drucksache 16/4246

6.2. Evaluation

6.2.1. Ex-ante evaluation

The ex-ante evaluation supporting this proposal was conducted in late 2004 and early 2005 by the
Commission departments in charge of the policy area of fundamental rights, in particular DG
Justice, Freedom and Security. It is based mainly on the Preparatory Study for impact assessment
and ex-ante evaluation of the Fundamental Rights Agency, 200529 and on the Meta-Evaluation
Report on the Community Agency System, 200330 and the evaluation of the functioning of the
European Monitoring Centre on Racism and Xenophobia.31 These studies allowed for a
comprehensive identification of existing needs; the formulation of objectives and respective
indicators; the scoping of different policy options as regards mandate and structure of the Agency,
including alternative zero and their potential results; the evaluation of the value added by
Community-level action; assessment of associated risks, also on the basis of similar experiences in
the past; the definition of monitoring and evaluation systems; and a preliminary cost effectiveness
analysis, covering estimations on appropriations, human resources and other administrative
expenditure.

6.2.2. Measures taken following an intermediate/ex-post evaluation and risk assessments (lessons
learned from similar experiences in the past)

The establishment of the European Union Agency for Fundamental Rights takes account of similar
experience in the establishment of other Community agencies. Table 3 presents a description of a
number of lessons learnt in the establishment and operation of those agencies and possibilities for
addressing the risks in the work of the Agency, based on the experiences of establishing
Community agencies in the past.32.

29 Conducted by European Policy Evaluation Consortium (EPEC), February 2005)
30 European Commission, Budget Directorate General, 15/9/2004
31 Communication from the Commission on the activities of the European Monitoring Centre on Racism and

Xenophobia, together with proposals to recast Council Regulation (EC) 1035/97, COM(2003) 483, 5.08.2004
32
The table is primarily based on: the external EUMC evaluation report from 2002; EPEC visit to EUMC in

February 2005; and the Meta-Evaluation of the Community Agency system carried out by DG Budget in 2003.

Drucksache 16/4246 – 56 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Table 3 Main risks in the work of the Agency

Risk What could be done about addressing the risk?
(lessons from the past)

Difficulties in major extension of the mandate of
the EUMC

Master plan, including a feasibility study, planning
of team, infrastructure etc.

Failure to ensure high quality (e.g. as regards
comparability) of the data collected and of the
results of its analysis

Ensure that the staffing of the research unit within
the Agency is sufficient in the establishment phase
Monitor closely (on an annual basis) the quality of
outputs delivered by the Agency

Lack of focus in collecting data Mechanism of consultation with main stakeholders,
mapping of existing data and mapping of needs

Incomplete coverage of Member States in
establishing the network of national focal points

Flexibility in financing could mean that the Agency
could give grants to organisations to act as a
national focal point for a ‘trial period’ and build
capacity of data collection locally

Lack of close work with Member States in
providing comparable or compatible data

Ensure that the establishment of a liaison network
with the officials from the Member State
governments is taken as a prime task in the
establishment phase
Establish a formal liaison network with national
statistical institutes and other stakeholders

Lack of effectiveness in disseminating the outputs
of work

Clear and targeted communications strategy
identifying key audiences and best ways to reach
them

Lack of engagement with the Union institutions
Lack of clarity on primary beneficiaries of the
Agency33

Agency has an obligation to respond quickly to
requests for information and assessment from EU
Institutions
Agency’s outputs need to reflect EU priorities and
needs

Difficulty of producing tailor made and timely
outputs matching the Union institutions’ needs

Good communication between the Agency and
Union institutions (memorandum of understanding,
regular informal meetings, consultation over annual
work programmes)

Risk of duplicating the work of other institutions Good communication between 1) the Agency and
the Union institutions; 2) the Agency and the
Council of Europe and other international
organisations such as the OSCE and the UN, and 3)
the Agency and relevant Community agencies and
Union bodies (memorandums of understanding,
regular informal meetings, consultation over annual
work programmes)

High expectations from non-governmental
organisations and citizens

Clarity in the Communication Strategy about
objectives and tasks of the Agency

Failure to get good value for money Focus on the objective and keep good contacts with
all the stakeholders, including Union institutions,
while acting in fully independence

Failure to respect all rules for financial procedure
laid down in the Financial Regulation

Set down and implement 24 internal control
standards
Ensure that there is sufficiently staff with financial
expertise and experience

33
This was an issue also raised in the course of public consultation.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 57 – Drucksache 16/4246

6.2.3. Terms and frequency of future evaluation

By the end of the third year following the entry into force of this Regulation, the Agency is to
commission an independent external evaluation of its achievements, on the basis of terms of
reference drawn up by the Management Board in agreement with the Commission. The
Commission is to transmit the evaluation report accompanied by the recommendations of the
Management Board to the European Parliament, the Council, the Economic and Social Committee
and the Committee of the Regions and make them public. After assessment of the evaluation report
and the recommendations, the Commission may submit any proposal for amendments to this
Regulation which it deems necessary.

7. ANTI-FRAUD MEASURES

The financial rules applicable to the Agency are to be adopted by the Management Board following
consultation with the Commission. They may not depart from Commission Regulation (EC,
Euratom) No 2343/2002 of 19 November 2002 on the framework Financial Regulation for the
bodies referred to in Article 185 of Council Regulation (EC, Euratom) No 1605/2002 on the
Financial Regulation applicable to the general budget of the European Communities34. In
accordance with Art.71 of Commission Regulation 2343/2002, the Agency is to have an internal
auditing function that must be performed in compliance with the relevant international standards
while the Commission's internal auditor will exercise the same powers with respect to the Agency
as with respect to Commission departments.

All measures developed by the Agency are to form part of its Multiannual Framework, adopted by
the Commission in accordance with a comitology procedure, and of its annual Work Programme
agreed by the Management Board. The Director will be accountable for the management of his/her
activities to the Management Board. In addition, controls by the Commission or the Court of
Auditors of the European Communities may be carried out on the basis of documents or on the spot.
34 OJ L 357, 21.12.2002, p. 72 with Corrigendum in OJ L 2, 7.1.2003, p. 39.

Drucksache 16/4246 – 58 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

8. DETAILS OF RESOURCES

8.1. Resources included in reference amount

Information below is indicative. It will be developed after a more detailed examination,
taking into account the final tasks and needs of the Agency as regards the human and
administrative resources.

8.1.1. Number and type of human resources – title 1

Types of
post

Staff to be assigned to management of the action using existing and/or additional
resources (number of posts/FTEs)

2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013

Existing
EUMC:

15

A*/AD

New:

5

23 27 31 35 37 37

Existing
EUMC:

22

Officials
or

temporary
staff (XX

01 01)
B*,
C*/AST

New:

10

42 48 54 60 63 63

Staff financed by art.
XX 01 02

Other staff financed by
art. XX 01 04/05

TOTAL 52 65 75 85 95 100 100

x For 2007 the full cost per official or temporary staff is € 108,000. This amount includes
personnel costs and administrative expenditure (buildings, IT, etc). From 2008 an
annual deflator of 2 % is used.

x 15 new persons will be recruited for the first year on average by mid year so the number
of new staff is half of 15 for calculation purposes. For 2007, the calculation is (37 + 7,5)
* 108.000 =€ 4.806.000

8.1.2. Description of tasks deriving from the action

x Collect information and data on fundamental rights situation, policies and practices
within the European Union through administrations, NGOs, experts; carry out surveys,
when necessary;

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 59 – Drucksache 16/4246

x Record this information eventually in a common database;

x Analyse the information gathered directly or by experts, publish and disseminate results
of such analysis,

x Develop methods to improve the comparability, objectivity and reliability of data on
fundamental rights at Community level; develop analyse and evaluate relevant
methodological tools; develop common standards for the establishment and collection
of those data,

x Prepare and organise meetings of experts on legal, economical and social aspects of
fundamental rights;

x Organise conferences, round tables and meetings at European level on topics directly
relevant for fundamental rights;

x Organise campaigns for promotion of fundamental rights in the European medias;

x Edit, publish and distribute results of studies and other information (annual report,
magazine, posters, videos, CD ROM, etc.), in formats that take into account also the
needs of disabled persons;

x Edit publish and distribute reports and conclusions based on the results of the studies
and meetings organised;

x Set up and coordinate an internet information network on issues related to fundamental
rights: the Agency is to establish permanent cooperation with the relevant academic,
research, governmental and non-governmental organisations at national level in each
Member State;

x Disseminate best practices and the results of concrete cooperation, be it through the
organization of conferences and seminars, the publication of booklets or other
information materials and/ or the use of electronic means of communication;

x Develop training material on fundamental rights for Member States’ administrations and
organisations involved in fundamental rights policies or wishing to develop actions in
this field,

x Launch call for tenders and proposals for the relevant actions, manage contracts and
grant agreements, proceed to commitments and payments, evaluate results and outputs,

x Organise meetings of the Management Board, Executive Board and the Fundamental
Rights Forum.

8.1.3. Sources of human resources (statutory)

(When more than one source is stated, please indicate the number of posts originating from each of
the sources)

Drucksache 16/4246 – 60 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

The European Monitoring Centre on Racism and Xenophobia currently has 37 posts, of which 15
are A*, 13 B* and 9 C* posts. The contracts of the current holders of these posts will be continued
in the framework of the Agency.

X Posts currently allocated for the European Monitoring Centre on Racism and Xenophobia to be
replaced or extended (37)

… Posts pre-allocated within the APS/PDB exercise for year n

X Posts to be requested in the next APS/PDB (2007) procedure (15)

… Posts to be redeployed using existing resources within the managing service (internal
redeployment)

… Posts required for year n although not foreseen in the APS/PDB exercise of the year in question

D
eutscher B

undestag – 16. W
ahlperiode

– 61 –
D

ru
cksach

e 16/4246
8
( f 18 04 05 01 the Community budget)
C

Cost
year

2011

Cost year
2012

Cost
year

2013

Number
of

output
Total

6,100 6,100 6,900

1,000 1,000 1,500

0,500 0,100 0,100

3
.1.4 Objectives of the proposal in terms of their financial cost –title 3
The subsidy of administrative expenditure – title 2 will cover the operational objectives 4 and 5 under heading o

ommitment appropriations in EUR million (to 3 decimal places)

(Headings of Objectives, actions and outputs should be provided) Cost year 2007

Cost
year

2008

Cost
year

2009

Cost
year

2010

OPERATIONAL OBJECTIVE No.1 35

Provision of assistance to Union Institutions, and the Member States

Action 1: to collect, record, analyse and disseminate data and information on how fundamental rights are
affected by the implementation of Community policies, including results from research and monitoring
communicated to it by Members States, Union institutions, national bodies, international organisations etc.
Data collection would be done by establishing and maintaining information networks with focal points in each
Member State. National focal points will collect, analyse, assess and channel the relevant data and information
to the Agency.

2,700 3,700 4,750 5,000

- Output: This appropriation is intended to cover the specific reports which will contribute to the
implementation of the Work Programme and will necessitate external contractors. It is also intended to cover
the setting-up and coordination of appropriate tools for the collect of data, including information networks.

Action 2: to identify and to validate good practice in how fundamental rights are respected by Union
institutions, bodies and agencies and Member States when implementing Union law. There are a number of
mechanisms tried and tested at the Union level for identification, validation and sharing of good practice. One

avenue could be to use external experts to validate good practices identified within the network of the Agency.

1,050 1,300 1,300 1,000

- Output: This appropriation is intended to cover all the costs relevant to the above-mentioned meetings.

Action 3: to develop methods to improve the comparability and quality of the fundamental rights data
collected at the European and national level, working together with national statistical institutes and other
government departments as well as with the Commission. Such consensual approach would serve to identify

the gaps in information and agree on the common definitions for collecting new primary data and information.

1,000 1,000 1,000 1,050

- Output:

5 As described under Section 5.3

D
ru

cksach
e 16/4246

– 62 –
D

eutscher B
undestag – 16. W

ahlperiode

1,750 1,950 1,950

9,350 9,150 10,450

1,500 2,000 2,000

1,500 2,000 2,000

0,500 0,500 0,500

0,250 0,250 0,250
Action 4: to carry out, cooperate with or encourage scientific research and surveys, preparatory studies and
feasibility studies. This might require organizing meetings of experts and, whenever necessary, set up ad hoc
working parties. The Agency would also be able to give grants (or contracts) to fund research, according to the

needs identified in the work of the Agency. The ability to provide grants could foster long-term cooperation
and capacity building.

2,000 2,000 2,000 2,000

- Output: This appropriation is intended to cover the organisation of the above-mentioned activities, including
travel and subsistence expenses, interpretation costs, etc.

Sub-total Objective 1 6,750 8,000 9,050 9,050

OPERATIONAL OBJECTIVE No.2

Promotion of networking of stakeholders and dialogue at European level:

Action 1: To enhance cooperation between civil society, including non-governmental organisations, the social
partners, research centres and representatives of competent public authorities and other persons or bodies
involved in dealing with fundamental rights, in particular by networking, promoting dialogue at European level
and participating where appropriate in discussions or meetings at national level. This means for example

organising, with relevant stakeholders, conferences, campaigns, round tables, seminars and meetings at
European level.

1,000 1,600 1,000 1,000

- Output:

Sub-total Objective 2 1,000 1,600 1,000 1,000

OPERATIONAL OBJECTIVE No3

Promotion and dissemination of information and awareness - raising activities to enhance visibility on
fundamental rights:

Action 1: to produce annual reports of sectored type on the state of play of fundamental rights in the Union,
when Union policies are applied by EU institutions, bodies and agencies and Member States when
implementing EU policies. The report would consist of descriptive and analytical parts, identification of good

practice and recommendations for improvements.

0,500 0,500 0,200 0,500

- Output: Publication, editing and distribution costs including databases and mailing of results of surveys , other
information activities (annual report, magazine, posters, videos, CD ROM, etc. and organisation of a library on

fundamental rights research).
Action 2: to produce thematic reports in the topics of particular importance to the Union’s policies, which
would consist of descriptive and analytical parts, identification of good practice and recommendations for

improvements.
0,250 0,250 0,100 0,250

- Output:

D
eutscher B

undestag – 16. W
ahlperiode

– 63 –
D

ru
cksach

e 16/4246
1,500 1,500 2,000

2,250 2,250 2,750

0,300 0,300 0,300 2,100

0,300 0,300 0,300 2,100

0,360 0,380 0,380 2,005

0,500 0,500 0,500 1,500

0,020 0,020 0,020 0,140

0,880 0,900 0,900 3,645

14,280 14,600 16,400 91,656
Action 3: to develop a communication strategy aimed at awareness raising of general public, set up
documentation resources accessible to the public and prepare educational material, promoting cooperation and
avoiding duplication with other sources of information.

0,400 0,750 0,150 1,000

- Output:

Sub-total Objective 3 1,150 1,500 0,450 1,750

OPERATIONAL OBJECTIVE No.4: Effective functioning of management structure

Action 1 Meetings of the Management Board, the Executive Board and the Fundamental Rights Forum. 0,300 0,300 0,300 0,300

- Output: This appropriation is intended to cover the operating expenses including travel and subsistence
expenses and interpretation costs. (1 regular and 1 supplementary meeting for the Management Board, 4

meetings of Executive Board and 1 meeting for the consultative Forum of 100 persons per year).
Sub-total Objective 4 0,300 0,300 0,300 0,300

OPERATIONAL OBJECTIVE No.5: Costs related to effective implementation of operations

Action 1 Mission, representation expenses, etc. 0,174 0,200 0,200 0,190

- Output: This appropriation is intended to cover expenditure on transport, daily mission allowances and other
exceptional expenses incurred by established staff in the interest of the service, in accordance with the staff

regulations
Action 2 Cost of translation of studies, reports, working documents, leaflets, etc. 0,500 0,500 0,500 0,500

- Output: This appropriation is intended to cover the translation of studies, reports, as well as working
documents for the Management Board and Forum and for conferences, seminars, etc. into the different
Community languages. The translation work will mainly be carried out by the Translation Centre for the bodies
of the EU in Luxembourg

Action 3 Interpretation costs for non-routine conferences 0,020 0,032 0,040 0,020

- Output: This appropriation is intended to cover interpreting services to be billed to the Agency by the
European Commission. It is also intended to cover the payment of freelance interpreters hired for non-routine

conferences for which the Commission is unable to provide interpreting.
Sub-total Objective 5 0,694 0,732 0,740 0,710

TOTAL COST 9,894 12,132 11,540 12,810

Drucksache 16/4246 – 64 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

8.1.5. Other Administrative expenditure included in reference amount (XX 01 04/05 –
Expenditure on administrative management)

None

EUR million (to 3 decimal places)

Budget line

(number and heading)

Year
n

Year
n+1

Year
n+2

Year
n+3

Year
n+4

Year n+5
and later TOTAL

Technical and administrative assistance
(including related staff costs)

Executive agencies36

Other technical and administrative
assistance

- intra muros

- extra muros

Total Technical and administrative
assistance

8.2 Resources not included in reference amount

8.2.1. Financial cost of human resources and associated costs not included in the reference
amount

EUR million (to 3 decimal places)

Type of human resources 2007 2008 2009 2010 2011 2012-2013

Officials and temporary
staff (18 04 05 01)

0.162

(1.5 x 0,108)

0.165

(1.5 x 110)

0.168

(1.5 x 0,112)

0.230

(2 x 0,115)

0.234

(2 x 0,117)

0.238

(2 x 0,119)2

Staff financed by Art XX
01 02 (auxiliary, END,
contract staff, etc.)

Total cost of Human
Resources and
associated costs (NOT
in reference amount)

0.162 0.165 0.168 0.23 0.234 0.238

This is the cost of the staff devoted to evaluation, control and coordination of the Agency
within the Commission.
36 Reference should be made to the specific legislative financial statement for the Executive Agency(ies)
concerned.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 65 – Drucksache 16/4246

Calculation – Officials and Temporary agents

In 2007-2009, 1,5 officials/year are allocated to the tasks of control, budget drafting and
funding and coordination between the Commission and the Agency. Later, when the Agency
will be reaching its full capacity, there is a need for 2 officials/year for these tasks. See details
in table 8.2.1. The estimation of the workload is based on the experience with existing
agencies, in particular the EUMC. The staff needed is A-grade officials.

Calculation – Staff financed under art. XX 01 02

No such staff foresee, ref. table 8.2.1.

8.2.2 Other administrative expenditure not included in reference amount

EUR million (to 3 decimal places)

2007 2008 2009 2010 2011
2012-
2013

TOTAL

XX 01 02 11 01 – Missions 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2 1,400

XX 01 02 11 02 – Meetings & Conferences

.57XX 01 02 11 03 – Committees37

XX 01 02 11 04 – Studies & consultations

XX 01 02 11 05 – Information systems

Total Other Management Expenditure
(XX 01 02 11)

Other expenditure of an administrative
nature (specify including reference to budget
line)

Total Administrative expenditure, other
than human resources and associated
costs (NOT included in reference
amount)

0,2 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2 1,400

Calculation – Other administrative expenditure not included in reference amount

The needs for human and administrative resources will be covered within the allocation
granted to the managing service in the framework of the annual allocation procedure.
37 Specify the type of committee and the group to which it belongs.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.