BT-Drucksache 16/4209

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 16/3226 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes

Vom 1. März 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4209 (neu)
16. Wahlperiode 01. 03. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/3226 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes

A. Problem

Wegen bestimmter Entwicklungen in den Weinanbaugebieten sind einzelne
Anpassungen des Gesetzes notwendig geworden. Dazu gehört unter anderem
die Schaffung der Möglichkeit, ein Wiederbepflanzungsrecht von einem be-
stimmten Anbaugebiet in ein anderes zu übertragen. Bisher waren Bemühun-
gen, die Steillagen zu fördern, unter anderem deshalb nicht in gewünschtem
Umfang erfolgreich, weil entsprechende Anreize fehlten.

Weiter hat sich umgangssprachlich für den Begriff „Mosel-Saar-Ruwer“ die
Bezeichnung „Mosel“ durchgesetzt; statt des Begriffs „Qualitätswein mit
Prädikat“ wird über „Prädikatswein“ gesprochen. Offizielle und umgangs-
sprachliche Bezeichnungen weichen also voneinander ab. Die Benennung
„Qualitätswein garantierten Ursprungs“ ist zu selten verwendet worden, um
Bedeutung zu erlangen. Daneben sind Änderungen der Abgabenerhebung für
den Deutschen Weinfonds erforderlich.

B. Lösung

Durch die geplante Gesetzesänderung sollen die oben dargestellten Probleme
einer Lösung zugeführt werden. So sollen unter anderem eine Saldierung der
Erträge von Steil- und Flachlagen erlaubt werden, um den Steillagenanbau zu
fördern, und die Bezeichnungen für bestimmte Weine geändert werden. Das
System der Handelsabgabe für den Deutschen Weinfonds wird umgestellt.

Annahme mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Drucksache 16/4209 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

D. Kosten

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Es ist nicht zu ersehen, dass durch das Gesetz für die öffentlichen Haushalte
Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.

2. Vollzugsaufwand

Ob zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die Länder entsteht, hängt davon ab,
ob die Weinbau treibenden Länder von den Regelungsbefugnissen Gebrauch
machen. Die im Gesetz enthaltenen bezeichnungsrechtlichen Änderungen wer-
den in der verwaltungsmäßigen Durchführung keinen zusätzlichen Verwal-
tungsaufwand verursachen.

E. Sonstige Kosten

Die Änderungen im Bereich der Anbauregeln bezwecken eine Flexibilisierung,
weshalb bürokratischer Mehraufwand für die Wirtschaftsbeteiligten nicht zu er-
warten ist. Die bezeichnungsrechtlichen Änderungen erfolgen mit einer Über-
gangszeit, damit die Weinwirtschaft die Umstellung von Etiketten und Werbe-
materialien im Zuge mehr oder weniger regelmäßig stattfindender Aus-
stattungswechsel vornehmen kann. Diese Änderungen erfolgen im Übrigen auf
Wunsch der Weinwirtschaft, so dass der erforderliche Aufwand sich nicht als
Belastung darstellen dürfte. Die im Bereich der Abgaben für den Deutschen
Weinfonds entstehende finanzielle und verwaltungsmäßige Mehrbelastung ist
gering und in Kauf zu nehmen, um die Abgabenerhebung auf eine sichere
Grundlage zu stellen. Insgesamt sind Auswirkungen auf die Einzelpreise und
das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwar-
ten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/4209

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3226 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

I. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

‚4. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Ist der Hektarertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 für Flachlagen und
Steillagen gesondert festgesetzt, können die Landesregierungen
durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung regionaler Besonder-
heiten abweichend von Absatz 1 Satz 3 einen Ausgleich zwischen
den gesondert berechneten Gesamthektarerträgen zulassen.“‘

2. Die Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

,6. Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 5 kann für die Fälle, in
denen Weinbaubetriebe bis zu 1 000 Liter Wein zu destillieren haben,
vorgesehen werden, dass an Stelle der Destillation der Wein gegen
Erteilung eines Nachweises in einer Abwasseranlage als Energie-
träger verwertet oder unter Aufsicht der zuständigen Behörde nach-
weisbar als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftliche Böden auf-
gebracht werden kann; § 11 Abs. 1 Satz 4 und, soweit der Betrieb
seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, § 11 Abs. 1 Satz 5 gilt
entsprechend.“‘

3. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

,7. § 20 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuerkannt, wenn eine
Anreicherung nicht vorgenommen worden ist.“‘

4. Die bisherigen Nummern 7 bis 14 werden die neuen Nummern 8 bis 15.

5. Die neue Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

,12. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter
„Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ er-
setzt.

b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.‘

II. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

1. Die Nummer 6 wird durch folgende Nummern 6 bis 8 ersetzt:

,6. In § 20 werden

a) in der Überschrift und in Absatz 4 jeweils die Wörter „Qualitäts-
weine mit Prädikat“ durch das Wort „Prädikatsweine“ und

b) in Absatz 1 die Wörter „Qualitätswein mit Prädikat“ durch das
Wort „Prädikatswein“

ersetzt.

Drucksache 16/4209 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

7. In § 21 Abs. 1 einleitender Satzteil und Nr. 2 werden jeweils die
Wörter „Qualitätswein mit Prädikat“ durch das Wort „Prädikats-
wein“ ersetzt.

8. In § 33 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Qualitätsweine mit Prädi-
kat“ durch das Wort „Prädikatsweine“ ersetzt.‘

2. Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die neuen Nummern 9
und 10.

III. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:

,Artikel 3
Weitere Änderung des Weingesetzes

Das Weingesetz, zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird
wie folgt geändert:

1. § 37 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des
Marktes den Absatz des Weines und sonstiger Erzeugnisse des
Weinbaus zu fördern.“

2. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern.“

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In den Aufsichtsrat werden gewählt

1. zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat angehörenden Ver-
tretern des Weinbaus aus ihrer Mitte,

2. ein Mitglied von den dem Verwaltungsrat angehörenden Ver-
tretern der Winzergenossenschaften aus ihrer Mitte,

3. je ein Mitglied für den Bereich Weinhandel und den Bereich Aus-
fuhrhandel von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern
des Weinhandels und des Ausfuhrhandels aus ihrer Mitte und

4. drei Mitglieder vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte.“

3. § 40 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. 5 Vertretern des Weinhandels, davon mindestens 1 Vertreter des
Ausfuhrhandels,“.

4. § 43 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des
Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel sind vorbehaltlich des
Absatzes 2 zu entrichten:

1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche
Abgabe von 0,67 Euro je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr
als fünf Ar umfasst, und

2. von den Betrieben, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllte
Erzeugnisse an andere abgeben, eine Abgabe von 0,67 Euro je
100 Liter eines der folgenden erstmals an andere abgegebenen Er-
zeugnisse:

a) inländischer Prädikatswein, Qualitätswein, Landwein und Tafel-
wein,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/4209

b) inländischer Qualitätsperlwein b. A. sowie im Inland hergestell-
ter Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils
hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an in-
ländischem Wein und

c) im Inland aus inländischem Wein hergestellter Qualitätsschaum-
wein b. A. sowie inländischer Qualitätsschaumwein, Schaum-
wein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hin-
sichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländi-
schem Wein.

Die Abgabe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist auch für die dort ge-
nannten Erzeugnisse zu entrichten, die nicht abgefüllt erstmals ins
Ausland an andere abgegeben werden.

(2) Eine Abgabepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 besteht
nicht, wenn

a) die dort genannten Erzeugnisse an Endverbraucher abgegeben wer-
den von

aa) Weinbaubetrieben, sofern das jeweilige Erzeugnis von diesem
Betrieb ausschließlich aus in diesem Betrieb geernteten Trau-
ben hergestellt worden ist,

bb) Winzergenossenschaften oder Erzeugergemeinschaften anderer
Rechtsform, sofern das jeweilige Erzeugnis von der Winzer-
genossenschaft oder der Erzeugergemeinschaft anderer Rechts-
form selbst ausschließlich aus Trauben ihrer Mitglieder her-
gestellt worden ist, die im Betrieb ihrer Mitglieder geerntet wor-
den sind,

b) die Höhe der geschuldeten Abgabe nicht mehr als 80 Euro im Kalen-
derjahr beträgt.

(3) Beträgt die Abgabeschuld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2
mehr als 80 Euro im Kalenderjahr, wird ein Betrag von 80 Euro in Ab-
zug gebracht.“

5. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird die Angabe „§ 43 Nr. 1“ durch die An-
gabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 43 Nr. 2“ durch die Angabe
„§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2“ ersetzt.

6. In § 46 Satz 1 wird die Angabe „§ 43“ durch die Angabe „§ 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.

7. Dem § 56 wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) Werden Erzeugnisse erstmals an andere abgegeben, die aus
Weintrauben, Traubenmaische, Traubenmost oder Wein hergestellt sind,
für deren Übernahme eine Abgabe nach § 43 Nr. 2 in der bis zum Tag
des Inkrafttretens des Artikels 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Weingesetzes geltenden Fassung entrichtet worden ist, ist für die be-
treffende Menge keine Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder
Satz 2 zu entrichten. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesge-
setzblatt bekannt.“‘

Drucksache 16/4209 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

IV. Artikel 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Artikel 3 tritt am ersten Tag des vierten Monats in Kraft, der
auf den Monat folgt, in dem die Kommission der Europäischen Gemein-
schaften die dort vorgesehene Regelung nach Artikel 88 des EG-Vertrages
genehmigt hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt
bekannt.“

Berlin, den 28. Februar 2007

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ulrike Höfken
Vorsitzende

Julia Klöckner
Berichterstatterin

Gustav Herzog
Berichterstatter

Dr. Volker Wissing
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Ulrike Höfken
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/4209

Bericht der Abgeordneten Julia Klöckner, Gustav Herzog, Dr. Volker Wissing,
Dr. Kirsten Tackmann und Ulrike Höfken

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/3226 in seiner 63. Sitzung am 9. November 2006 beraten
und an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den
Ausschuss für Gesundheit zur Mitberatung überwiesen.

Der Bundesrat hat in seiner 825. Sitzung am 22. September
2006 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen, zu der
eine Gegenäußerung der Bundesregierung vorliegt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Durch das vorliegende Gesetz sollen unter anderem folgende
Regelungen getroffen werden:

● Bundesländer sollen Wiederbepflanzungsrechte auf an-
dere Anbaugebiete übertragen dürfen. Dies soll jeweils
dann von den Landesregierungen erlaubt werden kön-
nen, wenn die Übertragung der Erhaltung des Produk-
tionskapitals dient. Dies gilt in Einzelfällen auch für die
Übertragung von Steil- auf Flachlagen.

● Die Betriebe erhalten die Erlaubnis, Destillationsver-
pflichtungen mit Weinen aus anderen Jahrgängen zu er-
füllen.

Dies soll es den Betrieben erleichtern, die Destillations-
verpflichtung zu erfüllen. Bei solchen Verpflichtungen
bis zu 1 000 Litern kann der Wein statt zur Destillation
auch als Energieträger oder Wirtschaftsdünger genutzt
werden.

● Die Hektarerträge von Steil- und Flachlagen können in-
nerbetrieblich saldiert werden.

Durch diese Regelung soll die Wirtschaftlichkeit des
Steillagenanbaus verbessert werden und somit der
Steillagenanbau gefördert werden.

● Die bisherige Bezeichnung „Mosel-Saar-Ruwer“ wird
durch die Bezeichnung „Mosel“ ersetzt.

Die Bezeichnung „Mosel“ hat sich umgangssprachlich
durchgesetzt. Dem wird durch die Umbezeichnung
Rechnung getragen.

● „Qualitätswein mit Prädikat“ wird künftig „Prädikats-
wein“ heißen.

Auch in diesem Fall wird die umgangssprachliche Be-
zeichnung zur offiziellen.

● Auf die Bezeichnung „Qualitätswein garantierten Ur-
sprungs“ wird verzichtet.

Da dieser Begriff am Markt bedeutungslos war, entfällt
er künftig.

● Der Abgabenbetrag je Ar bzw. Hektoliter soll von
0,6647 Euro auf 0,67 Euro aufgerundet werden.

Die Aufrundung dient der Verwaltungsvereinfachung.

● Daneben werden im Gesetz vor allem notwendige
rechts- und bezeichnungstechnische Anpassungen voll-
zogen.

Im Einzelnen wird auf den Begründungsteil im Gesetz-
entwurf auf Drucksache 16/3226 verwiesen.

III. Stellungnahmen des mitberatenden
Ausschusses

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage auf Druck-
sache 16/3226 in der geänderten Fassung in seiner 35. Sit-
zung am 29. November 2006 beraten und empfiehlt die An-
nahme mit den Stimmen der Fraktionen CSU/CSU, SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Allgemeiner Teil

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 16/3226 in
seiner 36. Sitzung am 31. Januar 2007 und in seiner 37. Sit-
zung am 28. Februar 2007 mit kurzer Debatte behandelt.

Zum Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(10)343
führten die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD
aus, dass dieser redaktioneller Art sei, durch den auf Anraten
der Juristen eine Klarstellung zur sogenannten 80-Euro-
Regelung in Bezug auf die Handelsabgabe erfolge.

Ein Schreiben der Sektkellereien, mit der Bitte um eine wei-
tere Änderung, die sie den Weinkellereien gleichstellen
würde, sei zu spät eingegangen. Im Übrigen würden die
Sektkellereien durch die Gesetzesänderung nicht schlechter
gestellt als vor der Gesetzesnovelle. Der jetzt eingebrachte
Änderungsantrag betreffe zudem nicht das Anliegen der
Sektkellereien.

Im Übrigen werde der Komplex der Weinordnung dem-
nächst von der EU neu geregelt.

Die Fraktion der FDP entgegnete, es handele sich bei dem
Inhalt des Änderungsantrags nicht um eine redaktionelle
Änderung, denn unklare gesetzmäßige Formulierungen
könnten zu Auslegungsfehlern führen. Im Übrigen bitte man
den nachvollziehbaren Änderungswünschen der Sektkellerei
Rechnung zu tragen, da diese dadurch den Weinkellereien
gleichgestellt werden könnten.

Hierzu lagen zwei Änderungsanträge der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD auf den Ausschussdrucksachen
16(10)285 neu und 16(10)343 sowie ein Entschließungs-
antrag der Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksache
16(10)284 vor.

Der Entschließungsantrag der Fraktion der FDP auf Aus-
schussdrucksache 16(10)284 wurde mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE

Drucksache 16/4209 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionenen FDP und
DIE LINKE. abgelehnt.

Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD auf Ausschussdrucksache 16(10)285 neu wurde am
31. Januar 2007 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN angenommen.

Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD auf Ausschussdrucksache 16(10)343 wurde am
28. Februar 2007 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN angenommen.

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3226 wurde unter
Berücksichtigung der Änderungsanträge auf Ausschuss-
drucksachen 16(10)285 neu und 16(10)343 mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Einzelbegründung

Zur Begründung der einzelnen Gesetzesänderungen wird,
soweit sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht er-
gänzt oder geändert wurden, auf den Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/3226 verwiesen.

Hinsichtlich der vom Ausschuss beschlossenen Änderungen
gelten folgende Begründungen:

Zu I – Änderung von Artikel 1

Zu Nummer 1 (Wegfall von Nummer 4 Buchstabe a
des Entwurfs)

Die Definition von Verarbeitungswein soll unverändert blei-
ben. Aus marktpolitischen Gründen wird davon abgesehen,
die Begriffsbestimmung dahingehend zu erweitern, dass
auch Wein, der zur Herstellung von Perlwein ohne Her-
kunfts- und Rebsortenangabe, Perlwein mit zugesetzter
Kohlensäure sowie Schaumwein mit zugesetzter Kohlen-
säure bestimmt ist, in die Gruppe des Verarbeitungsweines
fällt.

Zu Nummer 2 (Änderung von Nummer 6 des Entwurfs)

Die in der Gesetzesvorlage vorgesehene Formulierung,
wonach in Rechtsverordnungen der Länder Alternativen zur
Destillation zugelassen werden können, wird geändert, um
den Gegebenheiten der praktischen Durchführung stärker
Rechnung zu tragen und rechtlich den Bezug zu den grund-
legenden Bestimmungen über die Folgen einer Nichteinhal-
tung der Verpflichtung herzustellen.

Zu Nummer 3 (Einfügung einer neuen Änderung [zu § 20
Abs. 3 des Weingesetzes])

Die bisherige Anforderung an Qualitätsweine mit dem Prä-
dikat Kabinett (und den anderen Prädikaten), wonach die
zur Weinbereitung verwendeten Weintrauben in einem ein-
zigen Bereich geerntet worden sein müssen (§ 20 Abs. 3
Nr. 1), wird aufgegeben. Die Verschnittmöglichkeiten für
Qualitätsweine mit Prädikat werden erweitert, womit eine
stärkere Bündelung des Angebots an Qualitätsweinen mit
Prädikat ermöglicht und die Vermarktungssituation verbes-
sert werden kann.

Zu Nummer 4 (Redaktionelle Folgeänderung
des Entwurfs)

Zu Nummer 5 (Wegfall von Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a
des Entwurfs)

Eine Änderung der Zusammensetzung des Verwaltungsrates
des Deutschen Weinfonds ist entbehrlich. Die bisherige
Regelung, bei der sich die Zusammensetzung des Verwal-
tungsrates ausschließlich an dem Ziel angemessener Beteili-
gung der unterschiedlichen Gruppen der Wirtschaftsbranche
orientiert, soll – vorbehaltlich der in Artikel 3 Nr. 3 vorgese-
henen Klarstellung hinsichtlich der Gruppe des Weinhan-
dels – unverändert bleiben.

Zu II – Änderung von Artikel 2

Zu Nummer 1

Bereinigung redaktioneller Unstimmigkeiten.

Zu Nummer 2

Folgeänderung

Zu III – Änderung von Artikel 3

Zu Nummer 1 (Änderung von § 37 des Weingesetzes)

Es wird verdeutlicht, dass die Aufgabe der Absatzförderung
durch den Deutschen Weinfonds auf Wein und auch andere
Erzeugnisse des Weinbaus ausgerichtet ist.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 39 des Weingesetzes)

Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates wird von sieben
auf neun erhöht, um eine stärkere Präsenz einzelner für das
Aufgabenaufkommen verantwortlicher Gruppen in diesem
Organ des Deutschen Weinfonds zu ermöglichen. Die Auf-
stockung der Mitgliederzahl um zwei Sitze wird umgesetzt,
indem nach dem neu gefassten Satz 3 Nr. 3 ein Sitz an einen
Vertreter des Ausfuhrhandels vergeben wird und nach Satz
3 Nr. 4 aus der Mitte des Verwaltungsrates drei anstelle von
bisher zwei Mitglieder zu wählen sind. Die Nummer 3 be-
sagt, dass die Gruppe des Weinhandels und des Ausfuhr-
handels (§ 40 Abs. 1 Nr. 2) das Mitglied für den Wein-
handel und das Mitglied für den Ausfuhrhandel gemeinsam
zu wählen hat.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 40 des Weingesetzes)

Im Hinblick auf die Vergabe eines Sitzes im Aufsichtsrat an
einen Vertreter des Ausfuhrhandels wird in § 40 Abs. 1
Nr. 2 vorgegeben, dass in der Gruppe des Weinhandels min-
destens eine Person aus dem Bereich des Ausfuhrhandels
vertreten sein muss.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 43 des Weingesetzes)

Das bisherige System der Abgabe nach § 43 Nr. 2 – Han-
delsabgabe – wird umgestaltet, um das Aufkommen für den
Deutschen Weinfonds ausschließlich von der Weinwirt-
schaft zu finanzieren. Waren nach dem bisherigen System
die Betriebe, die Wein oder dessen Vorerzeugnisse gewerb-
lich gekauft haben, abgabepflichtig, sollen es künftig nur
die Betriebe sein, die als Hersteller und Abfüller deutscher
Weine von der Natur der Sache her das stärkste Interesse an

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/4209

der Vermarktung deutscher Weine haben. Die ohnehin
schwierige Wettbewerbssituation für deutschen Wein im Le-
bensmitteleinzelhandel, Fachhandel und in der Gastronomie
soll nicht länger durch die gesetzliche Verpflichtung dieser
Abnehmer zur Abgabenzahlung für deutschen Wein belastet
werden.

Die Neufassung von § 43 umfasst die Fortführung der
Flächenabgabe und eine Neugestaltung der Handelsabgabe.
Eine Handelsabgabe ist zu entrichten, wenn die in Absatz 1
Nr. 2 Buchstabe a bis c genannten Erzeugnisse (grundsätz-
lich) abgefüllt erstmals an andere im In- oder Ausland ab-
gegeben werden.

Der Abgabepflicht unterliegen die inländischen Prädikats-
weine, Qualitätsweine, Landweine und Tafelweine. Unter
Berücksichtigung der Definition des inländischen Weines in
§ 2 Nr. 3 des Weingesetzes folgt daraus eine Abgabepflicht
für Tafelwein, sofern die zu seiner Herstellung verwendeten
Trauben ausschließlich inländischen Ursprungs sind. Die
Tafelweine, die aus Verschnitten von Weinen verschiedener
EU-Staaten hergestellt sind, werden nicht erfasst, weil nach
dem EU-Weinbezeichnungsrecht bei diesen Weinen der
Charakter als EU-Verschnitt kenntlich zu machen ist.

Demgegenüber ist bei in Deutschland hergestellten Quali-
tätsschaumweinen, Schaumweinen und Perlweinen, die
auch aus Grundweinen aus anderen EU-Mitgliedstaaten her-
gestellt sind, nicht anzugeben, woher die Trauben stammen.
Da die Aufgaben des Deutschen Weinfonds darauf ausge-
richtet sind, die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse
aus den deutschen Anbaugebieten zu fördern und bei diesen
Erzeugnissen die Verbraucher annehmen können, sie seien
ausschließlich aus Trauben aus deutschem Anbau herge-
stellt, kann die Absatzförderung durch den Deutschen Wein-
fonds noch Mitnahmeeffekte für diese Erzeugnisse erzielen.
Die Einbeziehung dieser Erzeugnisse ist deshalb unter Zu-
grundelegung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
3 C 9.95 vom 27. April 1995 (Rechtssache Sektkellerei Fa-
ber gegen Deutschen Weinfonds) gerechtfertigt.

Eine Freistellung der Abgabe an Endverbraucher gilt nach
Absatz 2 Buchstabe a für die Erzeugerbetriebe und Winzer-
genossenschaften, soweit die Erzeugnisse aus dem Eigen-
anbau der Betriebe bzw. der Mitgliedsbetriebe der Genos-
senschaften stammen. Die Freistellung der Direktvermark-
tung erfolgt, um den Besonderheiten dieses Vertriebsweges

und der Bedeutung dieses Marktsegments für den Erhalt der
ländlichen Räume als Tourismusgebiete und Kulturland-
schaften gerecht zu werden. Die Direktvermarktung erfor-
dert einen über die Produktion hinausgehenden betrieb-
lichen Aufwand hinsichtlich sachlicher und personeller
Ausstattung und wird deshalb von einer Abgabenzahlung
befreit.

Der in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehene Freibetrag von
80 Euro bedeutet, dass die Betriebe, deren Vermarktung
eine Abgabenschuld in Höhe von maximal 80 Euro begrün-
den würde, von der Abgabenerhebung unter dem Kosten-
Nutzen-Aspekt befreit werden. Für diese Betriebe entfällt
jede Meldepflicht.

In Absatz 3 wird durch den Verweis klargestellt, dass sich
die Regelung über den Freibetrag (nur) auf die Abgabe nach
Abatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 (Handelsabgabe) bezieht.

Eine Quartalsmeldung der Betriebe, wie sie in der Wein-
fonds-Verordnung für die Durchführung der Handels-
abgabenregelung bisher vorgeschrieben ist, soll entfallen für
die Betriebe, die davon ausgehen können, dass ihre Abgabe
den Betrag von 200 Euro im Jahr nicht übersteigt. In diesen
Fällen ist auch unter Berücksichtigung des Erfordernisses
eines kontinuierlichen Mittelzuflusses eine jährliche Mel-
dung ausreichend.

Zu den Nummern 5 und 6 (Änderung von §§ 44, 46
des Weingesetzes)

Redaktionelle Anpassungen.

Zu Nummer 7 (Einfügung eines neuen § 56 Abs. 11 des
Weingesetzes [Übergangsregelung])

Werden für Erzeugnisse nach dem bisherigen System der
Handelsabgabe Abgaben geleistet, fällt, wenn diese Erzeug-
nisse abgegeben werden, nicht nochmals für diese Erzeug-
nisse eine Abgabe an.

Zu IV – Inkrafttreten von Artikel 3

Die Änderung der Regelung über die Handelsabgabe kann
erst in Kraft treten, wenn das beihilferechtliche Genehmi-
gungsverfahren bei der Europäischen Kommission erfolg-
reich abgeschlossen ist.

Berlin, den 28. Februar 2007

Julia Klöckner
Berichterstatterin

Gustav Herzog
Berichterstatter

Dr. Volker Wissing
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Ulrike Höfken
Berichterstatterin

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.